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Senatsbibliothek Berlin
er Hezugsprris beträgt vierteljährlich 6 % 30 Pf. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; sür Berlin außen hen Postanstalten und Zeitungsvertriehen für Belbstabholer auch die Abnigliche Grschäftnstellr SW. 48, Wilhelmstr. B8. Einzelne ummern hosten 25 Pf.
g 8
Berlin, Sonnabend, den 1. Juni,
1.“ IJuhalt des amtlichen Teiles: 8 iiin Halle a. S., dem Eisenbahnrottenführer a. D. Bekanntmachung, betreffend Ausfuhr⸗ und Durchfuhrverbote. Mochlitz, Kreis Lübben, den Bahnwärtern a. D.
unzeiger
8
enpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile
Anzeig. 50 Pf⸗ einer 3 gespalt. Einheitszeile 90 Pf. Außerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teuerungszuschlag von 20 v. H. erboben⸗
Anzeigen uimmt anz
die Königliche Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatéaunzeigers
Berlin SW 48, Wilhelmftraße Nr. 32.
Abends.
Thieme in
Bauch in
Jesewitz, Kreis Delitzsch, Haas in Sechshelden, Dillkreis,
Deutsches Reich. 1 Mlüller in Holzhausen, Kreis Siegen, und Roth in Nieder⸗ Ordeneverleihungen x. w-böübhrechen, Kreis Limburg, dem bisherigen Eisenbahnzug⸗ Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918. abfertiger Kaiser in Senstenberg, Kreis Kalau, dem bis⸗
Verordnung über die Ernteschätzung im Jahre 1918.
herigen Eisenbahnkohlenlader Marx in Glaubitz, Sachsen,
Bekanntmachung, betr. die Zulassung von Versuchsanstalten und dem bisherigen Eisenbahnmaschinenputzer Schwade in Halle öffentlichen Handelschemikern zur Ausführung von Kalisalz⸗ a. S., dem bisherigen Eisen bahngüterbodenarbeiter Zimmer⸗
analysen.
mann in Pretzsch, Kreis Wittenberg, und dem bisherigen
Bekanntmachung, betr. eine neue Radbauart, die für Personen⸗ Bahnunterhaltungsarbeiter Lehmann in Frankfurt a. O. das
kraftfahrzeuge unter Befreiung von der Vorschrift der Allgemeine Ehrenzeichen sowie elastischen Bereifung zugelassen ist. 8 dem Eisenbahnschrankenwärter a. D. Fischer
in Oderwitz,
Handelsverbof. — Aufhebung eines Handelsverbaots Sachsen, dem Modelltischler Söchting, dem Takler Schacht, Anzeige, betreffend Ausgabe der Nummern 73 und 7. beide von der Werft in Wilhelmshaven, dem Werftinvaliden Reichs⸗Gesetzblatts Hindritson in Kiel, dem bisherigen Eisenbahnstreckenarbeiter
Königreich Preußen. t herigen Bahnunterhaltungsarbeiter Schmidt in
Bender in Marienthal, Kreis Alienkirchen, und dem bis⸗
Gräfendorf,
Ernermungen, Charaherverleihungen, Standeserhoöhungen und Kreis Schweinitz, das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu
sonstige Personalveränderungen. verleihen. Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an
die Stadt Saarburg. Keegagetn vür veer. Verwaltung. 3 Anzeige, betreffend Ausgabe der Nummer 16 der Preußischen 1 g C1111a1“ Bekanntmachung der in der Woche vom 19. bis 25. Mai
u Kriegswohlfahrtszwecken genehmigten öffentlichen Samm⸗ Vom 29. Mai 1918.
Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918.
umgen, Vertriebe von Gegenständen und Vorträge. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über Bezannntmachungen, betr. Zwangsverwaltung amerikanischer die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗
Unternehmungen. Bekanntmachung, betr. Aufhebung einer Zwangeverwaltung. folgende Verordnung erlassen: Aufhebung eines Handeleverbots. — Handelsverbote. Artikek1 8 .
rungen:
“ Bekanntmachung. Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom Wetzen, Kukuruz),“ und zw schen den Worten „Wicken,“
nahmen usw. vom 4 August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327)
8 1““
Für den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 gelten die Vorschriften der Reichsgerreide⸗ ordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 507) mit den ous folgenden Vorschriften sich ergebenden Aende⸗
1. Im § 1 Abs. 1 sind zmischen den Worten „Hafer,“ und „Erbsen,“ in besonderer Zeile die Worte „Mais (Welschkorn, türkischer
und „Buch⸗
3 . 9 N. . „ weiten,“ in besonderer Zeile das Wort „Lupinen,“ einzufügen. s Jult 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durch Z. Im § 1. Abf. 2 Setz 2 ist hinier „Stroh,“ einzufügen „mit
r von Waffen Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie dem Gerben die Spelzspreu,“.
von anderen Axrtikeln des K iegsbedarfs und von Gegenständen, 3. Im § 1 Abs. 3 wird Satz 1 gestrichen und als Abs. 4 folgende
die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, bringe Vorschꝛift angefügt: ich im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. Juli 1917 „Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen
die zur Ver⸗
(„Reichsanzeiger“ Nr. 167 vom 16. Juli 1917), betreffend wendung als Frischsemüse angebauten und geernteten Erbsen und das Aus⸗ und Durchfuhrverbot für Waren des Bohnen. Mies gilt für Futtererbsen aller Art (Peluschlen) und
5. Ackerbohnen jedoch nur insoweit, als die Aberntung als Abschnitts des Zolltarifs, nachstehendes zur öffent⸗ von dem Kommunalverbande gestattet oder r Er
Frischgemüse
füllung eines
lichen Kenntnis: veclesess vesekec vorgenommen wird, den die Reichsstelle für Gemüse
1 In der unter I dieser Bekanntmachung enthaltenen Frei⸗ vund Ob liste der Ziffer IV der Bekanntmachung vom 14. Dezember genehmigt hat, oder in den die Reichsstelle für Gem
st oder eine von ihr ermächtigte Stelle abgeschlossen oder
üse und Obst
1916 sind in dem n0s „Aus Unterabschnitt K“ das letzte oder eine von ihr ermächtigte Stelle als vertragschließende Partei u
tüuumpen“ und die Ausfuhrnummern einaetreten ift.“
Stichwort „Hüte, außer 4. Im § 2 ist unter „Getreide“ statt der Worte
des Statistischen Warenverzeichnisses: „ 33 — 535, 537 — 539,
„Gerste und
.641“ zu streichen. Hafer“ zu setzen „Gerste, Hafer und Mais (Welschkorn, türkischer
. Weizen, Kukuru,)“. Berlin, den 31. Mai 1918. Unter ⸗Hulsenrüchte ist ftatt der Worte „Linsen
Der Reichskanzler. 1 zu setzen „Linsen, Wicken und Lupinen“.
und Wicken“
Im Auftrage: Dr. Göppert. 5. § 3 Abs. 1 erhält als Satz 3 folgende Vorschrift:
Setne Masestät der König haben Allergnädigst geruht: 6. Himter § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„Für die Entfernung von Früchten aus dem Bezirk eines Kom⸗ Fie gelten außerdem die Vorschriften der §§ 22, 54
dem Professor an der Universität in Berlin, Wirklichen „Vor der Srh vom Boden dürfen Kaufverträge über
Früchte oder andere auf
räußerung oder Erwerb von Früchten ge⸗
Feheimen Rat Dr. Fischer den Naten Adlerorden zweiter ichtete Verträg“ nicht abgeschlossen werden, wenn nicht der Kom⸗
Klasse mit dem Stern und Eichenlaub 1 1 ; 5 : Eichenlaub, lverband schrifilsch sei timmund 8 dem Strafgesängnisdirektar Büttner in Breslau den nnasNeeane se 8 Aeera,e.. Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife, worden sind, sind nichtig.“ dem Eisenbahnoberkassenvorsteher a. D., Rechnungsrat 7. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
abgeschlossen
Röhrig in Frankfurt a. M., dem Eisenbahnobersekretär a. D. „Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaft⸗ Rechnungerat Schwager in Halle a. S. und dem Oberpost⸗ licher Betriebe aus ihren selbstgebauten Früchten verbrauchen:
sekretär, Rechnunasrat Abromeit in Er urt b 8 orden vierter Klasse, Erfurt den Roten Abler⸗ vom 16. August 1918 ab an Brotgetreide monatlich n un Kilogramm,
1. zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf für die Zeit
1 2) dem Marinemeekmeister a. D. Vellage in Kiel den db) an Gerste, Hafer und Mais monatlich insgesamt zwei
Königlichen Kronenorden vierter Kl⸗ e,
dem Lehrer a. D. Lienau in Segeberg den Abler der 1S- zülsen⸗
Hülsenf üchten monatlich insgesamt ein
Kilogramm.
K 8 . 8 a Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern, 1 Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden, gilt als
dem Bahnhofsverwalter a D. Bissel in Erfurt, dem Hülzenfrüchte,
Oberbahnassistenten a D. Rücker in ö a. M. und ) an Buchweizen für das ganze Wirtschaftsjahr insgesamt
dem Marinewerkmeister a. D. Bauer in Kiel das Verdienst fünfandzwanzig K logramm,
kreuz in Gold, Kilogamm;
an Hirse für das ganze Wirtschaftsjahr insgesamt zehn
den Eisenbahnzuagführern a. D. Borchers in Osterode 2 zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes die vom
c. H., Brauer in Halle a. S., Koenig in Pfeddersheim, Reichskanzler festgesetzten Mengen; diese dürfen nur in
gedroschenem
Hessen, Robel in Hoyerswerda und dem Brückenwärter Zustand verfüttert werden, soweit nicht der Kommunalverhand Aus⸗
Sinnreich von der Werft in Wilhelmshaven das Verdienst⸗ nahmen gestattet; kreuz in Silber,
dem Fußgendarmeriewachtmeister a. D. Milutzkli in das Hekiar: Achim und dem Landstraßenwärter Fetssaegn in Westerhof, an Winterroggen bis zu einhundertfünfundfünfzig Kreis Osterode a. H, das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens,
3. zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke auf
Kilogramm,
an Sommerroggen bis zu einhundertsechzig Kilogramm, ean Winterweizen dis zu einhundertneunzig Kilogramm,
dem Eisenhahnrangiermeister a. D. Kehl in Gebhards⸗ an Sommerweizen bis zu einhundert fünfundachtzig Kilogramm
hain Kreis Altenkirchen, den Eisenbahnweichenstellern a. D. Spelz bis 1 eilog Rensch in Neuhof, Kreis Nathenburg O. L, und Ulrich an Ferft dis 1u vachurdernhehnn Flchcenen,
ckʒsnee 27
an Hafer bis zu einhundertfünfzig Kilogramm, an Mais bis zu einhundertfünfzig Kilogramm, an Erbsen einschließlich Futtererbsen aller Art (Peluschken) und an Bohnen bis zu zweihundert Kilogramm, an großen Viktoria⸗Erbsen und an Ackerbohnen bis zu drei⸗ burdert Kilogramm, an Liesen bis zu einhundert Kilogramm, an Saatwicken bis zu einhundert Kilogramm, an Lupinen bis zu zweihundert Kilogramm, an Mischfrucht dieselben Sätze nach dem Mischu der Früchte, an Buchweizen bis zu einhundert Kilogramm, an Hirst bis zu dreißig Kilogramm. h 8 Die Landeszentralbebörden si d ermächtigt, die Saatgyutmengen bei dringendem wirtschastlichen Berürfnis für einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis zu einer von der Reichsgetreidestelle zu bestimmenden Grenze zu erhöhen.“ 2 8. § 7 Abs. 2 erxhält folgende Fassung:
„Als Selbstversorger gelten, vorbehaltlich einer anderen Be⸗ bimmung nach § 62, der Unternehmer des landwirtschaftlichen Be⸗ triebs, die Angebörtgen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie Naturalberechtigte, soweit sie als Lohn oder als Leibgeringe (Altenteil, Auszug, Ausgedinge, Leibzucht) Früchte der in Frage ö Art oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen aaen.“ , 8
9. § 8 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Das nach Maßgabe dieser Bestimmungen erworbene Saatgut darf bis zu den im § 7 Abs. 1 Nr. 3 für selbstgebautes Saatgut festgesetzten Mengen zur Bestellung verbraucht werden.
10. In den §5 9 Ab’. 1 Satz 3, 10, 43 Abs. 1 und 62 Abs. 2 wird das Wort „verwenden“ durch das Wort verhauchen’ ersetzt.
11. Im § 9 Abf. 2 ist anstatt 1917“ zu setzen 1918˙.
12 Im § 10 ist hinter dem Worie best’hen, einzufügen „sowi selbstgebauten Mais und selbstgebaute Lupinen“.
13 §₰ 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 88
„Die Beschlagrahme endet mit dem freihändigen Einentums⸗ erwerbe durch die Reichsgetredestelle oder den Kommunalverband, für den die Vorräte beschlaͤgnahmt sind, mit der Enteigrurg ober mit der Verfallerklärung (§ 70).“ b
14 Im § 12 ist statt der Zahl „11“ zu setzen
10, § 11 Ac 8
2 bf. 1 . 8
15. Im § 16 ist anstatt 1913“ zu setzen 1919u. —
16. Im § 18 Abs. 1 Satz 2 werden hinter dem Worte „Vor⸗ schriften“ die Worte „für die Verwendung der den Betrieben ge⸗ lteferten Früchte und Erzeugnisse“, und hinter dem Worte „Erzeug⸗ nisse“ die Worte „der Betriebe“ eingefügt. 2
17. Im § 20 ist start der Worte „Ernteflächenerhebung rach der Verordnung vom 20. Mat 1917 (Resche⸗Gesetzbl. S. 413) und der Erntevorschätzung“ zu setzen „Anbau⸗ und Ernteflächenerhebung nach der Verordnung vom 21. März 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 133) und der Eenteschätzung“.
18. Im § 23 Aöbs. 1 Satz 1 ist anstatt der Worte zur Ver⸗ sorgung ihrer Bevölkerung zurückbehalten werden dürfen (§ 32) zu setzen zur Durchführung der Selbstwirtschaft (§ 31) und zum Futter⸗ ausuleiche (§ 61) zurückbehalten werden dürfen”. 1
19. Im § 23 Abs. 2 wird hinter dem Worte „Betriebe“ eingefügt „bis zu dem von der Reichsgetreidestelle bestimmten Zeupunkt“.
20 Im § 25 Abj. 1 ist vor dem bisherigen Sate 1 als erster Satz zu setzen:
„Der Kommona'’verband hat eine kaufmännisch eingerichtete Ge⸗ schäftsstelle zu unterhalten.“
In dem bisherigen Satze 1 werden die Worte „Der Kommunal⸗ verband“ dorch das Wort „Er’ ersetzt. 8
21. § 27 erhält folgende Fassung:
„Der Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle nach einem von ihr festgestellten Vordruck movatlich die Zu⸗ und Abgänge an Saatgut anzuzeigen. Er hat ferner alle außergewohnlichen Verände⸗ Sges an den Vorräten sofort nach Eintritt der Vtränderung anzu⸗ zeigen. b Der Kommunalverband bat von den ihm nach § 6 zu⸗ gegangenen Anzeigen sosort der Reichsgeuweidestelle Mitteilung zu
machen.“
22. Im § 31 Abs. 1 Satz 1 ist anstatt .1915 und 1916“ .1916 und 1917*, anstatt „15. Mai 1918: „15. Junt 1919“ und anstatt „5. J lt 1917“ „15. Jani 1918 zu seßen.
23. Im § 31 Abs. 2 ist anstatt „20. Juli 1917“ 20. Junit 1918⸗ und anstatt „5. August 1917“ „5 Jult 1918“ zu setzen.
Anstatt des bisherigen letzten Satzes ist zu setzen:
„Der Einspruch kann auch darauf gestüͤtzt werden, daß der Komw⸗ munalverband im Erntefahr 1917 seine Pflichten nach § 23 Abs. 1 oder § 26 schuldhafterweise nicht erfüllt hat. Die Landeszentral⸗ behörde hat der Reichsgetreidestelle bis zum 15. Juli 1918 mitzu⸗ teilen, welche Kommunalverbände sie endgülttg als Selbstwirtschafter anerkannt hat.“ 8
sia Im § 31 Abs. 5 Satz 1 ist hinter dem Worte „genügt“ ein zufügen:
Lene erfüllt ein Kommunalverband die ihm obliegende Ab⸗ lieferungspflicht (§ 17 Abs. 1 e, § 23 Abs. 1) schuldhafter Weise nicht rechtzeitig,“.
25. Im § 32 Abs. 1 werden Satz 2 und 3 durch einen Absatz getrennt und erhalten solgende Fassung:
„Die Selbstlieferung kann nicht auf einzelne Früchte beschränkt werden und hat sch auf die gesamte von den Erzeugern abzuliefernde Menge zu erstrecken.
Die selbstliefernden Kommunalverkände haben für den Erwer der Früchte mindestens zwei Kommissionäre zu bestellen.“
Ferner wird im letzten Absatz des § 32 die Zahl „3“ durch die Zehl 4“ ersetzt.
26. Im § 32 Abs. 3 wird zwischen Satz 1 und Satz 2 folgende Vorschrift eingefügt: 2
„Außer den hiernach sich ergebenden Mengen an Brotgetreide haben die selbstliefernden Kommunalverbände alle von ihnen er⸗ worbenen Früchte unverzüglich an die Reichsgetreidestelle abzuliefern.“
1“