82 —
Arbeitskräste eine sockgen ͤße Ausföhrung der Ausbesserungkarbeiten
aenäbrieinen. Hernber ist die zatändige Handwerlskommer gut⸗
achtlich zu höten. 8
Wer Schahwaren aut bessert, carf bei Berechnung der Preise für die Ausdesserung die von der Gutackterkemaissen für Schuhmaren⸗ preise gemäß § 7 Satz I der Bekanntmachung über Preisbescheän⸗ tungen bet Ausbesserungen von Schuhwaren vom 25. Januar 1917 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 75) aufgestellten Richlsätze für die Preis⸗ berechnung bei Ausbesserungen von Schuhwaren nicht überschreiten.
§ 3.
Der für den Sitz des Ausbesserungsbetriebes zuständige Kom⸗ munalverhand kann apordnen, daß uüder die erteilen Arbeitsaufträge Buch zu führen ist (Auftragsbuch)’. In kas Auftragsbuch sind die erieilten Aufträge in fortlaufender Reibenfolge einzutragen. Die Eintragungen baben folgende Angaben zu enthalten:
8 1. den Tag und Monat des Arbeitsauftrages, den Namen und Wobnort des Anftraagebets, die Art der Ausbeperung und des verwenderen Materials, die Materialkosten der Ausbesserung, den Arbeitslohn, den Unkosten⸗ und Gewinnbetrag, den hieraus sich berechgenden Preis für die Ausbesserung, den Tag der Ablieferung der ausgebe sserten Schuhwaren.
5
4.
Die Ausbesserungsarbeiten 1 nen grundistzlick, sowelt die er⸗ forderlichen Rohstoffe vorhanden sind, in der Reihenfolge der erteilten Aufträge erledigt werden. Für eine Person soll gleichzeitig nur ein Paar Schuhe oder Stiefel zur Nushesserung angenommen werden.
5.
Für Begleitsch⸗ine, gaeban er Preisberechnung und Prels⸗ bestimmung durch das Schiedspericht gelten die Bestimmungen der Bekon im chung über Preisbeschränkungen bei Ausbesserung vom B. Januar 1917.
Oeà chzerg liegt dem Schledegerichte ob, an Stelle der Gut⸗ echtertommisston sich auf Ersuchen der zuständigen Behörde über die Angemessenheit der Preise im Einzelfalle gutachtlich zu äußern. Die Schiedsgerichte kö nen die Vorprüfung der behördlichen An⸗ fragen einem Fchausschuß übertracen, der aus 2 von der Hand⸗ werkskammer den Handwerte keeisen entrommenen Personen und einem Schubwaren handler zu bilden ist.
Bei Pusbesserungen von Schuhwaren heschränkt sich die Zu⸗ ständi fkeit der Gutachterkommission auf die Aufstellung allg⸗meiner Richtsätze für die Preisberechnung.
II. Herstellung n Maßschuhwerk.
Für die Maßschubmacherei geiten die von der Gutachterkommis⸗ sion für Schuhwarenpreise aufgestellten Richtsätze, sie sind für die Preisberechnung einzuhalten.
Im übeigen gelten die Bestimmungen der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen hei Verkaufen von Schuhwaren vom 28. Sep⸗ tember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1077).
1
Verboten ist der Vertrieb von Maßschuhwerk in 2 xusaus⸗ fübrung; als folches gilt Schubwerk, dessen Schaftböbe in mittlerer Größe⸗ (in der Mitte an der Seite des Schaftes vis zum Absatz gemessen)
eeseene1“
E“
bei Mädchen⸗ und Kinderstiefeln... “ in den übrigen Frößen die entsprechenden Abstvfangen noch oben oder unten überschreitet.
Als Maßschuhwerk in Luxuasausführung gilt nicht:
1. Berufeschuhwerk, wie Rei⸗, Wosse stiefel und dergleichen,
2. orehopädlsch s Schuhwerk fuüͤr Persoren, welche durch amts⸗ ärztliche Bescheinigueg nackwetsen, daß sie infolge eires er⸗
hbeblichen körp rlicen Leidens auf orthopädische; Maßschuh⸗
werk angewiesen sind. “ EI 11“ Für die Ausbesserung von Schuhworen und die Abgabe von Maßschuhwerk darf keine andere Gegenlesstung als die gemäß 8§ 2 und 6 zu berechnende Geldleistun“ assordert oder argenommen werden.
§ 9.
Die zuständige Behörde kann den Betrieb untersagen, wenn Tat⸗ sachen die Unmverlässi kett des Unternehmers dartun. Vor der Untersagung ist der Unternehmer zu bören.
Der Betrieb, der untersagt wird, tst genau zu bezeichnen. Die Untersagung ist im Amtsblatt der Bebörde bekannt zu geben und der Reichs telle für Schuhversorgung sofort mitzutetlen.
Als Tat achen, welche die Unzuverlässigkeit dartun, gelten ins⸗ besondere Z⸗widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Be⸗ kanntmachung, wie Urberschreitungen der Richtpreise oder wiederholte willkürliche Bevorzu ung einzelser Besteller bei Erledigung von Kus⸗ hesserungsarbkiten rder unachgemöße Ausführung der Ausbesserungs⸗ arbeiten infolg⸗ mangelnder Fachkenntnisse, unzweckmäßige Verwendung von Rohstoffen und dergleichen. 8
§ 10.
Tie Untersagung des Betri ves wirkt für das Reichsgebiet.
Die Beh die den Betrteb untersagt hat, kann seine Wieder⸗ aufnahme gestatten, wenn seit der Untersagurg mindestens 3 Monpate vaflossen sind. Die Wiederzulafsung des Betriebes ist im Amt“⸗ blatt der Behörde bekannt zu geben und der Reichsstelle für Schuh⸗ versorgung sofort mitzateilen.
1. Gegen die Untersagung des Beteiebes ist nur Beschwerde zr⸗ lässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 12.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus⸗ führung dieser Bekanntmachung. Dte Polizeibehörden sind befugt, jederzeit die Eeschäftsräume zu betreten und Eiusicht in die Ge⸗ schäftsbücher zu nehmen. 88
Wer den Bestimmurgen der §§ 1, 2, 6, 7 und 8 zuwiderhandelt, wird nach § 5 der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schubversorgung vom 28. Februar 1918 mit Ge⸗ fängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 15 000 ℳ oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Gegenstände er⸗ kannt werdey, auf welche sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Uv tersch ed, od sie dem Täter gebören oder nichtt.
§ 14.
Diese Bekanntn achurg triti am 15. Juni 1918, hi sichtlich § 1 am 1. Julti 1918 in Kraft.
Die nach § 1 Abs. I1I zuständige Behörde kann weitergehende Uekergangsbestimmungen für die tur Schließung gelangenden Be⸗ triebe zwecks Aufarbeitung der vorhaudenen Rohmatertalien erlassen.
Berlin, den 8. Juni 1918.
Meicchsstelle für Schuhversorgung.
Der Vorstand. Wallerstein. Dr. Gümbel.
——-4
Bekanntmachung 6 über die Zuteilung von Leder, Lederabfällen und Ersatzstoffen an 11“*“
tätten. Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918
1. Allgemeinek.
Wehlfabrts⸗Ausbesserungewerkstörten sind solche Werlstätten, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder von gemeinn Aat en Unter⸗ nehmungen für die werklatige orec minderbemiltelte Zevölkerung sowie don staatlichen oder peidat virlschaf lichen Unternehmungen für ihre Angestell e“- und Arbetter zwecks Au⸗führung von Aus⸗ besserangen an Straßen⸗ und Berufsschuhwerk für etgene Rechnung eingerichtet und betrieben werden.
§ 2.
Die Wohlfahrtsausbesserungswerkstätten erhalten nach Maßgabe
der verfügbaren Bestände das benötigte Ausbesserungsmatertal zu⸗
eteilt.
Allgemeine Voraussetzung der Zuteilung ist, daß der Betrieb in
eigner Werkstätte stattfindet und der Lettung einer mit der Ver⸗
arheitung von Bodenleder vertrauten, fachmännisch ausgebildeten
“ 1
Veitere Voraussetzungen sind:
1. für 6e e Unterrehmungen: eine Bestätigung der naatlichen Aufsichtsbebörde oder, wenn das Unte nehmen keiner staatlichen Aufsichtsbeböcde unterstebt, eine Be⸗ stätigung der höheren Verwaltungsbehörde ihres Betrieds⸗ sizes, die die Gemeinnützigkeit des Unternehmens an⸗ erkennt. Lehrwerkstätten dürfen nur dann als gemeinmnützig anerkannt werden, wenn in ihnen ausschließlich Kriege⸗ beschädigte ausaebildet werden; 8 für privatwirtschaftliche Unternehmungen: eine Bestätigung der zuständigen Kriegzamtsstelle, durch die das Unternehmen als „kriegswichtiger Betrieb“ anerkannt wird.
1“ 8
Zur Deckung des Bedarfs dieser Werlstätten an Leder, Leder⸗ abfällen und Ersatzstoffen stellt die Reichsstelle für Schuhversorgung zur Verfügung:
88 eergstede für freigegebenes Leder für die Gruppe „Kleinperkehr“
einen beßimmten Anteil der für Schuhausbesserung geeig⸗ neten Anfälle der Ersatzsohlen⸗Gesellschaft an neuen Leder⸗ abtällen,
die Anfälle der Kriegswirtschasts⸗Aktiengesellschaft an alten Lederobfällen (Flickmat⸗rial), sowie die aus Altleder von der Kriegtwirtschafts⸗Aktiengesellschaft hergestellten Halb⸗ erzeugnifse, nämlich 8 “ a) Ersatzsohlen (ganz oder teilweise aus Leder),
8 Absatzfl⸗cke,
c) Sohleaschoner,
die von der Ersatzsohlengesellschaft bewirtschafteten Ersatz⸗ sohlen aus Leder, Holz oder Ersatstoffen.
2. Zuteilung von neuem Bodenleder und von neuen Lederabfällen.
28
§ 4.
Neues Bodenleder und reue Lederabfälle (Boden⸗ und Oberleder) wird den anerkannten Wohlfahrtswerkstätten nach den Bestimmungen der Kontrollstelle für freigegebenes Leder für die Gruppe „Klein⸗ verkehr“ auf Bodenlederkarte zugeteilt. 8
Gemeindliche Werknälten sowie staatliche, gemelnnützige und privatwirtschaftliche Uaternehmungen, die voch keine Bodenlebverkarte besitzen, haben sich unter Benutzung des von der Kontrollstelle für freigegebenes Leder vorgeschriebenen Formblantes bet einem Lederkllein⸗ bärndler oder einer Rohstoffgenossenschaft ihres Bezirkes in die Kundeneinschreibungslisten einzutragen und bie Ausstellung einer Bodenlederkarte zu beantragen. Gemeinnützige und privatwirtschaft⸗ liche Unternehmurgen haben mit dem Annag gleichzeitig die Be⸗ staätigungen nach § 2 Absatz III vorz legen. 1
Die Lederkarte wird nach der Zahl der in der Werkstätte be⸗ schäftigten Arbeitskräfte durch die Kontrollstelle für freigegebenes Leder ausgefertigt. Hterbet dürsen nur die mit der Vera beitung von Bodenleder beschäftigten, fachmännisch ausgehildeten Arbeitekräfte be⸗ rücksichtigt werden. Arbeitakrafte, die für den eigenen Betrieb bereits im Besitz einer Lederkarte sind, dürfen von gemetnnützigen und privat⸗ wirtschaftlichen Unternehmungen nicht in die Zahl der beschäftigten Arbeitskräfte eingerechnet werden. .
Der Zeitpunkt der einzelnen Zuteilungen und die Höhe der auf die eingeschri⸗henen Arbeitskräfte treffenden Ledermenge wird in den Mitteilungen der Reichsstelle für Schuhversorgung jeweils öffentlich bekaunt gegeben. Die Abgabe der zugetetlten Menge erfolgt alsdann gegen Verlag⸗ der Lederkarke bei denjenigen Lederkleinhändlern vder Robstoffgenessenschaften, in deren Kundenetnschreibungslisten die Aus⸗
3. Zuteilung von Ersatzsohlen der E. S. G.
§ 5.
Die von der Ersatzsoblengesellschaft bewirtschafteten Ersatzsohlen aus Leder, Holz oder Ersatzstoffen sind unmittelbar bei dieser Gesell⸗ schaft anzufordern und werden den Bestellern unmittelbar veon dieser Gesellschast geliefert.
4. Zuteilung von sonstigem Ausbesserungematerial.
6.
Das von der riegswictschafts⸗Altiengesenlchaft hewirtschaftete Flickmaterial aus Altleder und die ven thr hergestellten Halb⸗ tr.eugnisse werden Ausdess rungswerkstärten von der Reichsstelle für Schuhversorgung auf Grund besonderer Bedarfsanmeldurg von Fall zu Fall zugeleilt.
Die Reichsstelle für Schuhversorgung behält sich vor, im Falle drirgenden Bedarfs auch neue Lederabfälle reben der allgemeinen Verteilung (§ 4) auf Grund besonderer Bedarfbanmeldung zuzutellen.
§ 7.
Zur Bedarftanmeldung (§ 6) ist der von der Reichssielle für Schuhpersorgung vorgeschriebene Vordruck zu verwenden. Bei der Ausfüllung und Behandlung der Bedasfsanmeldungen siad der Von⸗ druck und die beigefügten Bemerkungen genau zu beachtee.
Die Verdrucke sind von den Buchdruckereien 8 J. S. Preuß, Berlin S. 14, Dresdener Str. 43, E. HPaber, München, Schö⸗feldstraße 12, 8 W. Koblbammer, Stuttgart, Urbanstraße 14/16, käuflich zu beziehen (Bezeichnung: Bedarfsanmeldung für Wohlfahrts⸗ Werkftätten). § 8.
Anforderungen sind zu stellen: für gemeindliche Ausbesserungswerkstätten: durch die Ge⸗ meinden oder Gemetindeverbände, für staatliche Ausbesserungswerkstätten: durch die Behörde, der die Ausbesserungswerkstätte angegliedert ist, für Auasbesserungswerkstätten geweinnütziger Unternehmungen durch die betreffende Wohlfahrtsanstalt, für Ausbesserungsrwerksätten privatwirtschaftlich nehmungen. durch die Betriebsunternehmer.
Die Bedarfbanmeldungen sind zu prüfen bei Anforderungen:
1. von privatwirtschaftlichen Unternehmungen: durch die zu⸗ ständige Keiegsamtsstelle,
2. Son. staatlichen Behörden: durch die vorgesetzte Dienst⸗
1 ehörde,
3. von gemeindlichen Behörden und Wohlfohrtsanstalten, die einer staatlichen Aufsichtsbehörde unterstehen: durch die staatliche Aufsichtsbehörde,
4. von Wohlfahrteaustalten, die einer staatlichen Aufsichts⸗
behörde unterstehen: durch die höhere Verwaltungsbehörde des Betriebssitzes.
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 100) wird folgendes angeordnet:
Die Prüfungsstellen senden die ausgefüllten Vordrucke ummittel⸗ bar an die Reichzstelle für Schuhversorgung ein.
neues Bodenleder nach dem allgemeinen Verteilungsplan
besserungswertstätten zum Lederbezuge eingetragen sind.
§ 10. 4 8
Die Reichsstele für Schuhversorgung bestimmt Höhe urd Yrt der einzelaen Zoteilungen und beauftragt mit der Ausführung ver Zuteilungen die Kriegwirtschafts⸗Akttengesellsdast bzw. im Falle des § 6 Abs. II die Ersatzsodlen⸗Gesellschaft. Diese benachrichttm die anfordernde Stelle (§ 8) von Zir, Art und Umfarg der bewihigten Zuteilung. Die anfordernden Stellen haben sich auf diese Mi⸗ teilung din der Kriegswirtschafts⸗Aktiengesellschaft 1zw. der Ersatz⸗ sodlen⸗Gesellschaft gegenüber in verbindlicher Weise über die Annahme der bewilligten Zuteilungen zu erklären.
§ 11.
Die Lieferung geschieht durch die Kriegswirtschafts⸗Aktiengesell⸗ schaft unmittelbar an die anfordernden Stellen. Diese haben den Rechnungsbetrag im voraus an die Kriegswirtschafts⸗Aktiengesellschaft einzusenden; die Waren werden erst nach Eingang des Rechnungs⸗ betrages für Rechnung und Gefahr des Em pfängers versandt.
Werden neue 2 derabfälle ausnahmsweise auf Grund besonderer Bedarfsanmeldung zugeteilt (§ 6 Absatz II), so erfolgt die Lieferung im Auftrage der Ersatzsoh en⸗Gesellschaft durch diejenigen Leder⸗ Kleinhändler, in deren Listen die Ausbess runoswerkstätten zum Leder⸗ bezug⸗ eingefragen sind. Diese haben den Eingang der Ware sofort den Ausbesserungswerknätten mirzuretlen. Von der Absendung dieser Mitteilung ab steht die Ware zur Verfügung der Apusbesserungs⸗ werkstätten. Wüird sie nicht spätestens innerbalb 14 Tagen bezahlt, so haben die Leder⸗Kleinhändler der E satzsohlen⸗ Lesellschaft Meldung zu erstatten. Die Ereatzsobl’n⸗Besellschaft verfügt über die Ware fär Rechnung der ansordernden Ausb sserungswerkstälten.
5. Schlußbestimmungen.
§ 12.
Zur Kontrolle darüber, daß die zugeteilten Materialien auch tatsächlich für diejenigen Bevöikerungekreise verwendet werden, für die Wohlfahrts⸗Ausbesserungswerkstätten bestimmt sind, haben diese übe: sämtliche ausgefuhrten Arbeiten ein Verzeichnts zu führer, in das mindestens Name, Stand und Wohnort der Auftraggeber bezw. bet wirtschaftlich unselbständigen Personen der Haushaltungsvorstände einzutragen sind. 1* 8
Die Verzeichnisse sind geordnet zur Nachprüfung aufzubewabren.
13.
Vorstehende Bestimmungen treten mit ihrer Veröffentlichung in
„Reichsanzeiger“ in Kraft.
Anfragen, die den Vollzug dieser Bekanntmachung betreff n, sind ausschlteßlich zu richten, sowett es sich handelt 1. um die Ausfertigung mit Bodentederkarten und um die Beltieserung von Bodenleder: an die Kontrollstelle für frei⸗ gege ees Leder, 2 um die Zuteilung und Belieferung mit Ersatzsohlen der E. S. G.: an die Ersatzsohlen⸗Gesellschaft m. b. H, 3. um anderer Art: an die Reichsstelle für Schuhversorgung, 4. um die Belieferung mit Altleder und Halberzeugnissen aus Altleder an die Kriegswirtschafts⸗Aktiengezellschaft, 5. um die Belieferung mit neuen Lede soblen⸗Geiellschaft m. b. H. Berlin, den 8. Juni 1918. 3 1— Reichsstelle für Schuhversorgung. Der Vorstand. Wallerstein. Dr. Gümbel.
Bekanntmachung.
Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Febrnar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden:
767. Liste. Nachlaß massen: Die Nachlaßmasse der am 26. Oktober 1917 ver⸗
siorbenen EChefrau Eugen Thomas, geb. Bourson (Zwangs⸗ verwalter: Rechtsanwalt Hoeppe in Metz).
Straßburg, den 5. Juni 1918. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Bickell.
Bekanntmachung 768. Liste.
—
Die Be⸗ Tachard, Ingenieur in Paris, und Albert Pierre Tachnd, Fabrikant in Paris, an den 240 den vier Kindern der Theleute Albert Taochard und Wilbelmine, geb. Grru eliue, in Mitercen⸗ tum gehörenben Namentaktten der Brauerei Lutterbach Th. Boch u. Co. A.⸗G. in Lutterbach i. Eis wird hiermit nach Maßgabe der Verordnung dee Bundesrats vom 26. November 1914 unter Nerwaltung gestellt, und es mwird der Geb. Jutrizrat Burg in Müldaufen hiermit zum Pecwalter ernannnt.
Straßburg, den 5. Juni 1918. “ Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung J. A.: Schwalb.
8
des Innern.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Gewerberat Nemertz, bisher in Montabaur, jetzt in
Halle a. S., bei seinem Ausscheiden aus dem Staatsdienst den Charakter als drs enen Gewerberat zu verleihen.
über die Verlängerung der Legislaturpe des Hauses der Abgeordneten. Vom 8. Juni 1918. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: Einziger Paragraph. Die Legislaturperiode des am 3. Juni 1913 gewählten Hauses der Abgeordneten wird um ein Jahr verlängert. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 8. Juni 1918. (Siegel.) Wilhelm.
Graf von Hertling. Friedberg. von Breitenbach.
Sydow. von Stein. Graf von Roedern. von Waldow.
Spahn. Drews. Schmidt. von Eisenhart⸗Rothe. ““ Hergt Wa
simmunger
üa Geschäfle der
bfällen: an die Ersatz⸗ 88 8E1“ “
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zw an gs wei s e
tellig rg der französischen Staatzangehörigen Pierre Andre
dper bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Han⸗
M Unzuverlässigkeit ist dem Kaufmann H. H. Esser,
entarischen Bestimmungen des Kur⸗ und benkeaschen Ritterschaftlichen Kredit⸗Instituts.
Für den Distrikt der Mittelmark wird in Abänderung 1½. 38— 61 des Kredit⸗Reglements vom 15. Juni 1777 58 X Abs. 2 des Nachtrags zu den reglementarischen es, rmen vom 12. Mai 1877 solgendes bestimmt: „Ritterschafts⸗Direktion übernimmt vom 1. Jult 1918 Mettltermebsa⸗ Ruter S-S Se. br er wezsetzung der Pfandbrieftaxe oder des zulässigen Psand⸗ 2 fe Faah Wabhlen eine Mitwirkung oder Aiixn P der tarel,Ritte; schafts⸗Direk ionen orer Ruterschafts⸗Kollegien regle⸗ 1 vorgeschrieben ist, wird diese Tättgkeit auch fernerhin vom kef rtischen Ritterschafts⸗Kollegium wahrgenommen. Felncersorderlichen Ausführungevorschriften erläßt die Haupt⸗ aschaftt⸗Direktlon.⸗ ebron Erlach 98 &
II. Das mittels Allerhöchsten Erlasses vom 28. Februar 1910 5. S. 41) landesherrlich genehmigte Regulativ, betreffend zergabe von Darlehen an die Eigentümer der vom Kur⸗ Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit⸗Institut bepfand⸗ zen Güter zur Herstellung von Anlagen, die eine dauernde schaflliche Verbesserung der Güter gewährleisten, erhält als wfolgenden Zusatz: 1
an besonderen Ausnahmesällen kann rach Ermessen der Haupt⸗ gschafts⸗Dlrektton ein Darlehn auch dann gewährt werden, wenn Sichersellurg noch 8§ 2 und 3 sich als unmöglich erweinn, das alen aber innerbalb des Guttwerts nach einer ritterschaftlichen L liegt oder 50 % des nach dem Bonitierungs⸗Regulativ vom Urril 1914 oder noch dem Grundstener⸗Regulativ vom 6. Februar 12r. April 1914 ouf das Gut zulssigen Pfantbriefdarlehns nicht sergt und innerhalb dieser Grerze zur En tragung gelongt. Die vequngen, unter denen ein solches Darlehn Lewährt wird, sind fürj den ven Fall von der Haupt⸗Rirte schafts⸗Direitton nach eingebender suna der örtlichen Verhälknisse festzustellen. Die Tilgung des Darlehns ni mindestens 5 % jährlich erfolgen.“
Dienstsiegel er Kur⸗ und Neumärkischen Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion.)
Die Haupt
Vorstehender Nachtrag zu den reglementarischen Bestim⸗ gen des Kur⸗ und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit⸗ anluts wird hierdurch genehmigt. (Berlin, den 15. Mai 1918. Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät
— des Königs. 8
F Das Staatsministeriumu.
Spahn. von Eisenhart⸗Rothe.
A 8—
nisterium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.
der bisherige Privatdozent in der philosophischen Fakultät niversikät in Greifswald Dr. Wolf von Unwerth ist zußerordentlichen Professor in derselben Fatultät ernannt der.
dem Privatdozenten in der medizinischen Fakultät der werstät in Franksurt a. M. Dr. Rießer ist das Prädikat fessor beigelegt worden.
Ministerium des Innernrnr. Der Geheime Regierungsrat Berger in Dortmund ist Mitgliede des der Regierung in Arnsberg angegliederten wversicheungsamts in Dortmund ernannt worden.
Justizministerium.
den Landgerichtsdirektoren. Geheimen Justizräten Kluse⸗ n bei dem Landgerichte III in Berlin, Woermann in kfed und Rademacher in Dortmund ist die nachgesuchte gsentlassung mit Rubegehalt erteilt.
der Rechtsanwalt Böning ist in der Liste der Rechts⸗ l bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Breslau
In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen die Rechts⸗ üte: Justizrat Hahn aus Göttingen bei dem Amtsgericht tebenstein, Erich Böhm vom Landgericht I bei dem Land⸗ tIII in Berlin mit dem Wohnsitz in Charlottenburg und holte bei dem Amtsgericht in Neuenhaus mit dem üsit in Nordhorn, sowie die früheren Gerichtsassessoren: Peschke bei dem Landgerichte I111 in Berlin, Dr. Walther
Dr. Heinrich Zimmermann bei dem Amtsegericht und kandgericht in Bonn und Dr. Alfred Wiener bei dem
kgericht und dem Landgericht in Thorn.
nisterium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
der Kreistierarzt, Veterinärrat Hübner in Wandsbek ist Kreistierarztstelle in Ilfeld versetzt worden.
b Bekanntmachung. as unterm 16. Mat d. J. gegen die Ehefrau des Metzgers 2lcörde, Hindenburgstraße. erlassene Verbot des 98 mit Fleisch und Fleischwaren wid hiermit auf⸗ 8
1
Hörde, den 7. Juni 1918. 8 8 sster.
Der Erste Bürgerme Schm S
Bekanntmachung.
Ebefrau Mathies Weck, Maxria gäb. Lünger, in
iOberstraße 155, habe ich den Handel mit Nabhrungs⸗
desch Mitteln wegen Unzuverlässtekest untersagt. — Die
ses Verfahrens treffen Ehefrau Weck.
Frefeld, den 5. Juri 1918
vligeiverwaltung. Der Oberbürgermeisttr. J. V.
5
68 sFansbeig
“
Printzen.
den bochstraße 50, auf Grund der Bundesratsverordnung,
ung f tung unzuverläffiger Personen vom Hander, die Weiter⸗
Betefrnes Hut., Wäsche⸗ und Schirmgeschäfts sowie .— Die ung an derartigen Hondelsgeschäften untersagt
puer I Bekanntmachungskosten hat der Betoffene zu tragen. er i. W., den 6. Juni 1918.
Die Polizeiverwaltung. Ruhr, Bürgermeister.
—
Bekanntmachung.
Dem Kaufmann Alfred Kum F man 1 mer in Culm ist der Handel Le9,N gensünden des Bedarss, Se. mit „wegen Unzuverlässiakett unter — ₰. Kosten des Verfahrens sind ihm auferlegt. 8 1““
Culm, den 8. Juni 1918. Der Landrat.
Lohr.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 10. Juni 1918. 1
Nach Nachrichten aus Holland sollen mehrere Leute der Besatzung des holländischen ee „Konstte. Neta eg behavptet haben, daß das Schiff torpediert sei. Nach den mit Holland von der deutschen Regierung für die sichere Ueber⸗ fahrt der Austanschdampfer getroffenen Vereinbarungen und den demgemäß den Unterseebooten erteilten Anordnungen ist es, wie durch „Wolffs Telegraphenhüro“ mitgeteilt wird, voll⸗ kommen ausgeschlossen, daß die „Koningin Regentes“ von einem deutschen Unterseeboot angegriffen und beschossen worden ist. Daher muß die übrigens im Widerspruch zu den Aus⸗ lassungen anderer Beobachter stehende Verdächtigung in einem Teil der holländischen Presse, als ob ein deutsches U⸗Boot Schuld an dem Verlust des Dampfers und mehrerer Menschen⸗ leben sei, auf das nachdrücklichste zurückgewiesen werden.
„In der norwegischen Presse ist vor kurzem eine größere Anzohl sehr gehässiger Artikel erschienen, die unsere U⸗Bootskriegführung angreifen, weil im vergangenen Monat mehrere Fischerfahrzeuge an der Murmanküste versenkt worden sind. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mit⸗ teilt, wird darauf amtlicherseits erwidert:
Bekanntlich ist durch den Friedensvertrog von Brest⸗Litowek die seinerzeit von uns erfolate Erklärung eines Sperrgebiets im nörd⸗ lichen Eismeer nicht aufgehoben. Um der norwegischen Regierung entgegenzukommen, wurden im vorigen Sommer destimmte Teil: dies Gebieis den norwegischen Fischern für Porsch⸗ und Robbenfang seigegeten. Auf Grund der jetzt hier vorliegenden Berichte ergitt sich einwandsfret, daß di: Versenkung der Fischerfahrzeuge in dem nicht fretgegebenen Teil des Sperrgebsets stattgefunden hat. Die norwegischen Fischer haben sih ihr Miß⸗ g'schick doher selbst zuzuschreiben. Hi⸗ Fischerfahrzeuge wurd'n in der üblichen Weise durch Warnschüsse angebalten, wobet kein Fahrzeug getroffen wurde. Die Versenkung ersoigte erst, nachdem die Besatzungen von Bord gegangen waren. Die Bsatzungen von zwei Füscherfabrzeugen, ote außer Sichtweite vom Land versenkt sind, wurden auf einem onderen Fischerfahrzeug zur Beförderung nach dem Heimatshafen eingeschfft. Alle übrigen Versenkungen erfolgten in nächster Nähe der Küste, so daß es demn Besatzungen möglich war, mit ibren Booten in kurjer Zeit des Lund zu trreiche,. Die Behaupterg der norweuischen Presse, daß die Versenkungen ohne Rücksiyct auf das Leben ber Be⸗ satzurgen erfolgt feien, ist daher unwahr. Es wäre oehne weiteres moglich gewesen, noch eiwa 30 Fischerfabrzeuge, die im Sperrgebiet im Eise fensaßen, zu versenken. Mit Rücksicht auf die Besatzungen ist dies jedech unteblieben. Ein grözerer Dampfer warde in der Waida⸗Beocht, die gleichfalls im Sperrgebiet liegt, durch Arttllerie versenkt. Die von norwegischer Seitte gehrachte Meldung, daß die Rettungsboote dieses Dampfers beschossen seten, ist erfunden.
Sachsen⸗Weimar. Seine Königliche Hoheit der Großherzog vollendet
heute sein 42. Lebensjahr.
“ Kriegsnachrichten. 8 Durch die Erfolge der siegreichen Armee des Deutschen Kronprinzen ist die Beute aus den großen Kämpfen im Westen seit dem 21. März nunmehr auf 185 000 Gefangene, über 2250 Geschütze und viele Tausende von Maschinengewehren angewachsen. Die Einbuße an nicht annähernd zu schätzendem Kriegsmaterial und Gerät aller Art hat die Entente ungeheure Werte gekostet.
Berlin, 8. Juni, Abends. (W. T. B.) 8 An der Schlachtfront ist die Lage unveändert. ——, Großes Hauptquartier, 9. Juni. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz. b Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht. Der Artilleriekampf lebte am Abend vielfach auf und nahm heute früh im Kemmelgebiet, südlich von der Somme und an der Avpre an Stärke zu. Teilangriffe der Franzosen südlich von Ipern, der Engländer nördlich von Beau⸗ mont — Hamel wurden blutig abgewiesen. 8 Heeresgruppe Deutscher Kronprinz. An der Oise lebte die Gefechtstätigkeit auf. Oertliche Angriffe der Franzosen auf dem Südufer der Aisne und südlich des Ourcg scheiterten. Eigener Vorstoß östlich von Cutry brachte 45 Gesangene ein. Amerikaner, die nordwestlich von Chäͤteau⸗Thierry erneut anzugreifen ver⸗ suchten, wurden unter schweren Verlusten und unter Ein⸗ buße von Gefangenen über ihre Ausgangsstellungen hinaus zurückgeworfen. Heeresgruppe Herzog Albrech! Bei erfolgreicher Unternehmung auf dem Ostufer der Mosel machten wir Gefangene. Leutnant Kroll errang seinen 24. und 25., Feldwebel Rumen seinen 23. Luftsieg. . 68 Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.
8
Berlin, 9. Juni, Abends. (W. T. B.)
Westlich der Oise nahmen wir die Höhe von Gury und feindlichen Linien.
1“
Großes Hauptquartier, 10. Juni. (W. T. B.) b Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht. wischen Arras und Albert, südlich der Somme und an der Avre lebte der Artilleriekampf auf. Rege Erku dungs⸗ tätigkeit hielt an. 8
Heeresgruppe Deutscher Kronprinz. In kräftigem Angriff brachen wir gestern in das Höhen⸗ gelände südwestlich von Noyon ein. b Westlich der Matz nahmen wir die französischen Stellungen
bei Mortemer und Orvillers und stießen über Cuvilly Ricquebourg hinaus vor. Oestlich der Matz wurden die Höhen von Gury erobert. Trotz zähen feindlichen Widerstandes er⸗ kämpfte Infanterie den Weg durch die Wälder von Ricqhuebourg
und Lamotte und warf den Feind über Bourmont Mareuil zurück. Südlich und südöstlich von Lassigny drangen wir weit in den Wald von Thiescourt ein. Heftige Gegenangriffe der Franzosen wurden abgewiesen. Wir machten etwa 8000 Gefangene und erbeuteten Geschütze. An der Front von der Oise his Reims ist die Lage unverändert. Oertliche Kämpfe nördlich der Aisne, nord⸗
westlich von Chateau⸗Thierry und bei Vrigny brachtea Gefangene ein.
Gestern wurden 37 feindliche Flugzeuge und 6 Fessel⸗ ballone abgeschossen. Leutnant Kroll errang seinen 27. und 28., Leutnant Udet seinen 27., Leutnant Kirstei seinen 23. Luftsieg.
Der Erste Generalquartiermeister. 8 Ludendorff.
Oesterreichisch⸗ungarischer Bericht. Wien, 8. Juni. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Zwischen Asiago und der Brenta setzte der Feind seine Erkundungsvorstöße mit starken Abteilungen fort. Er wurde
zum Teil durch Feuer, zum Teil im Handgemenge abgeschlagen. der ganzen Südwestfront an⸗
Der Artilleriekampf ist an dauernd rege. Der Chef des Eeneralstabes.
Wien, 9. Juni. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet:
Die italienische Erkundungstätigkeit erfuhr gestern eine weitere Steigerung; sie blieb überall erfolglos.
In den Judikarien und bei Asiago trieb der Feind Abteilungen von Bataillonsstärke gegen unsere Stellungen; sie wurden durch Feuer abgewiesen.
Sehr erbitterte Kämpfe entoickelten sich aus den wiederholten Angrffen auf den Monte Pertica. Der Feind stieß hier nach heftigem, um Mittag zu groͤßter Kraft anwachsenden Geschützseuer in ein Kilometer Frontbreite vor. Seine Anstürme schei⸗ terten an der trefflichen Wirkur unserer Ar⸗ tillerie und an der Tapferkeit der Kämpfer im Schützen⸗ graben In stark gelichteten Reihen flüchtete der Angreifer auf seine Linien zurück. Gefangene und Kriegsmittel blieben in unserer Hand. Besondere Anführung rerdient das bewährte Fhmngrefer Feldjägerbataillon Nr. 19; es hat den Hauptanteil am Erfolg.
Auch an der Piavemündung scheiterten alle Erkundungs⸗
versuche des Gegners. “ Der Chef des Generalstabes.
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Bulgarischer Bericht.
r ofia, 8. Juni. (W. T. B.) Generalstabsbericht vom C66
Mazedonische Front: An veischiedenen Stellen der Front, besonders in der Moglena⸗Gegend und südlich von Dojran, war die beiderseitige Feuertätigkeit zeitweilig leb⸗ hafter. Südlich von Gevgheli, östlich vom Wardar bei den Dörfern Matschukowo und Krastali sowie an der Strumamündung versuchten feindliche Erkundungsabteilungen unsere Vorposten zu erreichen, wurden jedoch durch Feuer zerstreut.
Sofia, 9. Juni. 8. Juni.
Mazedonische Front: Westlich vom Ohridasee haben wir durch Feuer mehrere feindliche Erkundungsabte lungen zer⸗ streut. Im Cernabogen zeitweilig lebhaftes feindliches Artilleriefeuer. Oestlich von der Tscherna drangen unsere An⸗ griffsabteilungen in die feindlichen Stellungen ein und kehrten mit serbischen Gefangenen zurück. Südlich von Gradeschnitza und bei Tarnowa kurzes feindliches Trommelfeuer, dem unsere Artillerie mit Erfolg antwortete. Südlich von Huma lebhafte Feuertätigkeit auf beiden Seiten. 1b
ärtrlr 1 F2ceee.8. .
(W. T. B.) Generalstabsbericht vom
Türkischer Bericht.
Konstantinopel, 8. Juni. (W. T. B.) Tagesbericht.
Von den Kampffronten nichts Neues
Der Krieg zur See.
Berlin, 8. Juni. (W. T. B.) Durch die Tätigkeit unserer U⸗Boote wurden im Sperrgebiet um England wiederum 10 500 Br.⸗R.⸗T. Handelsschiffsraum ver⸗ nichtet. Unter den versenkten Schiffen befand sich ein tief⸗ beladener mittelgroßer Frachtdampfer, der aus einem stark ge⸗ sicherten Geleitzug herausgeschossen wurde.
Der Chef des Admiralstabes der Marine.
New York, 8. Juni. (Reuter.) Ein U-Boot versenkte am Freitag morgen den norwegischen Dampfer „Vin⸗ i el c B.⸗R.⸗T.) Ungefähr 19 Ueberlebende wurden gelandet.
Berlin, 9. Juni. (W. T. B.) Neue U⸗Bootserfolge lauf dem nördlichen Kriegsschauplatz: 12500 Br.⸗ R.⸗T. Handelsschiffsraum. Unter anderem wurde ein mittelgroßer französischer Dampfer aus einem durch vier Zer⸗ störer gesicherten Geleitzug herausgeschossen.
. Der Che des Admiralstabes der Marine.
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