1918 / 143 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 20 Jun 1918 18:00:01 GMT) scan diff

nur untersucht werden, müssen von dem Ueberwachungsbeamten in ordnungsmäßigem Zustande und gut verpackt zurückgegeben und mit einem Anbänger oder Beklebezeitel versehen werder, der die polizeiliche Untersuchung erkennen läßt.

Beschwerden und Ersatzansprüche wegen Oeffnung, Durchsuchung und Beschlagnahme sind an die Ueberwachungsstelle zu verwetsen.

9. Unberührt bleiben die nach den allgemeinen Dienstvorschriften und anweisungen den Eisenbahnheamten übertragenen Be⸗ fugnisse binsichtlich der Behandlung als verdächtig zu trachtender Sendungen. 1 IV. Die Kosten für die in dieser Ausführungkanweifung vor⸗ geschriebenen Vordrucke und Paplere und für die zu ihrer vorschrifts⸗ mäßigen Ausfüllung erforderlichen Stempel und sonstigen EFin⸗ richtungen haben die Geschäftsabteilungen der Landes⸗, Pre vinzial⸗ und Bezirksftellen zu tragen. Diese Kosten sind als allgemeine Handlungsunkosten bei ihnen zu verrechkbeaen.

Berlin, den 30. Mai 1918. .“

Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung. Der Vorsitzende: von Tilly.

Vorstehende Bestimmungen werden für den Bezirk der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß Berlin veröffentlicht. Berlin, den 17. Juni 1918.

Staatliche Verteilungsstelle für Groß Berlin. Bezirksstelle für Gemüse und Obst Groß Berlin. Der Vorsitzende: von Tilly.

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Bekanntmachung der Reichsfaßstelle

über die Organisation des zugelassenen Faßhandels und der Faßfabrikation sowie den Verkehr mit neuen und gebrauchten hölzernen beschlagnahmten Fässern, Kübeln, Bottichen und ähnlichen Gebinden.

Vom 22. Mai 1918.

In Zusammenfassung und Ergänzung der Bekannt⸗ machungen der Reichsfaßstelle, betr. die Organisation des Faß⸗ handels und der Faßfabrikation vom 18. Auqust 1917, über den Aufkauf der beschlagnahmten Fässer vom 26. Oktober 1917 und über den Absatz neuer hölzerner Fässer usw. vom 10. Januar 1918 (Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle, Reichsfaßstelle und Kriegswirtschafts⸗Aktiengesellschaft, Jahr⸗ gang 1917, Nr. 30 Seite 130 ff., Nr. 39 Seite 203 und Jahrgang 1918 Nr. 3 Seite 21 ff) wird auf Grund des § 2 der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Fässern vom 6. Juni 1917 (RGBl. S. 473), des § 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Einrichtung einer Reichsstelle für Faßbewirtschaftung (Reichsfaßstelle) vom 28. Juni 1917 (RGBl. S. 575) und des § 8 der Bekannt⸗ machung des Reichskanzlers über die Beschlagnahme von Fässern vom 28. Juni 1917 (ℳGBl. S. 577) folgendes bestimmt:

1

Die Veräußerung und der Erwerb von gebrauchten und un⸗

uübagans hölzernen Fässern, Köbeln, Bottichen urd ähnlichen Ge⸗ inden, die in § 2 der Betanntmachung des Reichskanzle’s uüber die

Beschlagnabme von Fässern vom 28. Junt 1917 (RGBl. S. 577) aufgeführt sind, bedarf der vorgängigen Genehmigung des Reichs⸗ kommissars für Faßbewirtschaftung (Reichsfaßstelle).

Wer ohne diese Genebmi ung derartige Gebinde veräußert oder erwirbt, wird gemsß § 8 der Reichskanzferbekanntmachung über die Einrichtung einer Reichestelle für Faßbewirtschaftung (Reichsfoßstelle) vom 25. Juni 1917 (KRHBl. S. 575) mit Gefängnie b zu einem Jahre und mit Geliestr fe bis zu 10 000 (3 bntausend) Mark oder mtt einer dieser Strafen best aft. Neben der Strafe kann auf Ein⸗ iehurng der Fässer erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung beziebt, ohne Unterschteb, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

Die Genehmigung des Reichzkomm’ ssars für Faßbewirtschaftung Reichsfaßstelle) ist algemein für alle diejenigen Veräußerungs⸗ und

twerbsgeschäfte erteilt, die sich im Rahwen der von der Reschsfaß⸗ stelle geregelten, nachstehend unter Ziffer II und III erörterten Be⸗ wirtschaftung bewegen. 8 II.

Die Bewirtschaftung der gebrauchten, nach der Reichskanzlerbekanntmachung vom 28. Kuni 1917 (RSBl. S. 577) beschlagnahmten hölternen Fässer usw erfolat nach Maßgabe des von der Gschäftsabteilung der Reichs⸗ faßstelle, der Kiiegswirtschafts⸗Aktiengesellschaft (K. W. A. G.) mit der Kriegsvereinigung deutscher Faßhändler G. m. b. H., Berlin W. 50, Augtburger Straße 44, abgeschlossenen Ver⸗ v vom 20. Juli 1917 und der einen wesentlichen Bestandteil desselben bildenden Vertautsbedingungen, beide veröffentlicht in den Mittellungen der Reichsbekleidunge bund Reichzfaßstelle, Jahrgang 1917, Nr. 30 S. 130 ff.

Zum Aufkauf der beschlagnahmten, gebrauchten bölzernen Fäͤsser usw. sind ausschließlich jene Faß⸗ händler (Mitglieder der Krleasvereinigung und deren Untoerbevoll⸗ mächtigte) berechtigt, die mit Ausweiskarten und Berechtigungs⸗ ausweisen des Reichskommlssars für Faßbewirtschaftung im Sinne der Bekanntmachung vom 9. Juli 1917 (Mitteilungen der Reichefaßstelle 1918 Nr. 1 S. 4) versehen sind. Wenn beschlagnahmte gebrauchte bölzerne Fässer uw. an diese Faßhändler verkauft weden, ist eine besondere Genebmigung der Reichsfaßstelle hierzu nicht erforderlich. Dagegen ist diese vorgängige Genehmigung einzuholen, wenn be⸗

chlagnahmte Gebinde an andere Personen verkauft

bezw. von diesen gekauft werden wollen. Zuwiderhand⸗ lungen sind, wie in Ziffer I dieser Bekanvtmachung ausgeführt, strafbar, die bezüglichen rechtsgeschäftlichen Verfügungen außerdem nach § 4 der Reichskanlerhekanntmachung vom 28. Juni 1917 (RGBl. S. 577) nichtig. Ausnahmen sind nur in den in Abschnitt IV Z. 2 und 3b und in Abschnitt V Z. 2a Abs. 2 Schlußsatz der Aus⸗ führungsvorschriften der Reichsfaßstelle vom 1. August 1917 (Mit⸗ teilungen der Reichsfaßstelle 1918 Nr. 1 S. 6) erwähnten Fällen zugelassen.

Die Kriegsvereinigung bat sich durch den Vertrag verpflichtet, im eigenen Namen sowie auf eigen⸗ Rechnung und Gefahr im Deutschen Reiche alle beschlagnahmten hölzernen Gebinde durch ihre Mitglieder (die Faßhändler) oder deren Unterbevollmäcktigte aufkaufen zu lassen und zur Verfügung der K W A. G. zu halten. Die zꝛugelassenen Faßhändler und Unterbevollmächtigten dürfen daher beschlagnahmte Gebinde nur für Rechnung der Kriegsvereinigung aufkaufen. Zu einem Weiterverkauf sind sie nur nach Weisung bezw. Genehmigung der Kriegevereintgung berechtigt. Auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossene, gebrauchte, beschlagnahmte hölzerne Gebinde betreffende Geschäfte der zugelassenen

aßhändler und Unterbevollmächtigten sind, soweit nicht der Reichs⸗ ommissar für Faßbe wirtschaftung Ausnahmen zuläßt, nichtig. Faßhändler und Unterbevollmächtigte, welche gegen diese Vorschriften verstoßen, haben Strafanzeige und gegebenenfalls die Entziehung der Ausweis⸗ karte und des Berechtigungsausweises zu gewärtigen.

Die Mitglieder der Kriegsvereinigung (zugelassene Faßbändler) weisen sich durch rote, ihre Unterbevollmächtigten durch blaue, von dem Richskommissar für Faßbewirtschaftung ausgestellte Aus⸗ weiskarten und Berechtigungsausweise aus. Die Namen der zugelassenen Faßhändler und deren Unterbevollmächtigte werden in den Mitteilungen der Reichsfaßstelle öffentlich bekanntgegeden (erstes Verzeichnis e in den Mitteilungen der Reichsbekleidungs⸗ und

Reichsfaßstelle 1917 Nr. 42 S. 218 ff., neues Verzeichnis folat in dieser und in den nächsten Nummern der Mitteilurgen der Reichs⸗ faßstelle). Jn gle cher W ise wird die Entztehung der Aufkaufsetlaubnis und der Ausschluß vom Faßbandel veröffentlicht.

Die Kriegsvereinigung darf die aufgekauften be⸗ schlagnahmten Faͤsser nur auf Weisung der KW. A G. weiterverkaufen. Diese Weisung wird durch die zuständige Verteilungsstelle für Faßbewirtschaftung (s. Mittetlungen der Reichsfaßstelle 1918 Nr. 2 S. 12) bermittelt.

Wer beschlagnahmte hölzerne Gebind e benotigt, hat sich an die zuständige Verteilungsstelle für Faßbewirtschaftung ju wenden. Den Faßhändlern ist verboten, ohne Ge⸗ nehmigung der zuständigen Verteilungsstelle Fässer usw. zu verkaufen.

Für die durch die Verteilungsstelle erteilte Genehmigung der Reichtfaßstelle zer Lieferung gebrauchter hölzerner Fässer usw. ist an die K. W. A. G. eine Gebühr von z. Z. 5 vom Hundert des Kauf⸗ preises zu entrichten, welche von der Kriegsvereinigung in der Rechnung besonders aufgeführt, von ihr erhoben und an die K. W.A. G. abgeführt wird.

Der Verkauf der beschlagnahmten bölzernen Gebinde durch die Kriegsvereinigung erfolgt zu bestimmten Preisen, die von der K W. A. G. festagesetzt sind. Der Preis verneht sich für gut auf⸗ gebẽticherte Fässer ab Versandstaton oder Lager. Die Lieferung er⸗ folgt gegen Vorausbezahlung des Rechnungsbetrages. Die Beförderung geschieht auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Die Abnahme erfolgt bei Ankunft am Be⸗ stimmungsort. Sie ist unverzüglich der K. W. A. G. und der Kriegs⸗ vereinigung schriftlich anzuzeigen. Beanstandungen sind nur innerhalb 3 Tagen nach Ankunft zulässig und sowohl der K. W. A. G. als der Kriegevereinigung sEriftlich oder telegraphisch mitzuteilen. Ueber Beanstandungen der Fäͤsser und sonstige Streitigkeiten wegen nicht gehöriger Erfüllung entscheidet, wenn eine Einigung nicht zu⸗ stande kommt, ein Schiedggericht, unter Ausschluß des Rechis⸗ weges. Die Kosten des Schiedsverfahrens trägt die unterliegende

Partei. III.

Die Bewirtschaftung der neuen hölzernen Gebinde, weit sie in § 2 der Bek. des Reichskanzlers über die Beschlagnahme von Fässern vom 28. Juni 1917 (-SBl. S. 577) aufgeführt sind, bemißt sich nach dem von der Kriegs⸗ wirtschafts⸗Akttengesellschaft mit dem Kriegsverbande der Faß⸗ und Faßholzfabrikanten Deutschlands in Berlin am 11. Dezember 1917 abgeschlossenen Vertrage nebst den diesem Vertrag als Anlage beigegebenen Lieferungsbedingungen, die beide in Nr. 3 der Mitteilungen der Reichsbekletdungs⸗ und Reichsfaßstelle, Jahrgang 1918 S. 21 ff, veröffentlicht sind.

Der Keteasverband der Faß⸗ und Faßholzfabrikanten Deutschlands hat sich unterdessen mit dem Verbande deutscher Faßfabriken zu dem Verband der deutschen Faßfabriken, G. m. b. H. in Beerlin W. 62, Luther⸗Straße 29 (Abteilung A, Schwerfaßinduftrie), und Berlin S. 42, Luisenufer 34 (Abtetlung B, Leichtfaßindustrie), vereintat. Der zwischen der K. W. A. G. und dem Kriegsverbande ab⸗ geschlossene Vertrag ist mit dem neuen Verbande unter dem 22. März

1918 erneuert worden, jedoch mit folgenden Aenderungen:

1. Oie Abstze 2 und 4 des § 4 kommen in Wegfall. 2. § 16 ist gegenstandslos geworden und alt erledigt anzusehen. 3. Für die Lieferungen an die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung sind besondere Lieferungsbedingungen maßgebend 6 Ab’. 2 des Vertrages).

Wer neue hölzerne Gebinde benötigt, hat sich an die Kitegewirtschafts⸗Akttengesellschaft Berlin W. 50, Nürnbergerplatz 1, zu wenden und dabei genau die Zahl, Art und Größe der Gebinde und gegebenenfalls den Hersteller anzugeben, von dem er die Gebinde zu beziehen wünscht.

Die K. W A. G. gibt die Bedarfsanmeldung dem Verband der deusschen Fasfabriken zur Ausfuhrung weiter. Der Preis wird von Fall zu Fall durch den Verband im Einvexrnehmen mit der K. W. A. G. festgesetzt. Der Preis versteht sich bei Waggonbezug in der Regel fret Waggon Verladestation, sonst ab Fabrik bezw. Werk ätte. Dte Lieferung erfolgt gegen Vorausbejahlung des Rechnungsbetrages an den Hersteller, die Arnahme, falls nicht onderts vereinkart ist, bei Ankunft am Bestimmungsorte. Dee erfolgte Ahnahme oder etwaige Beanstandungen sind unver, üglich binnen 3 Tagen dem Verbande und dem Hersteller schriftlich oder telegrapbisch onzuzeigen. Die Gefahr der Sendung gebt mit der Verladung auf den Empfänger über. Ueber Beanstandungen entscheidet unter Aus⸗ schluß des Rechtsweges ein Schiedsgericht, falls eine gütliche Etni⸗ gung nicht zustande kommt.

Die Genehmigung der Reichsfaßstelle, die für die Veräußerung und den Erwerb neuer (ungebrauchter), ihrer Art noch beschlagnahmter Gebinde einzuholen ist (Z ffer 1), imn allgem ein für alle Geschäfte erteilt, die nach Maßgahe des Ver⸗ trages mit dem Verbande der deutschen Foßfabriken erfolgen. Es wird für die Genehmtgung jeweils eine Gebühr von zurzeit 3 vom Hundert des Kaufpreises erhoben, die durch den Verband dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt und eingezogen wird.

Hersteller höljerner Gebinde, die dem Verband nicht angehören, bedürfen zum Absatze ihrer der Zwangsbewirtschaftung unterworfenen Erzeugnisse in jedem einzelnen Falle der vocherigen Genehmigung der Reichsfaßstelle, die gleichfalls von Entrichtung einer Gebähr von zurztit 3 vom Hundert des Verkaufspreises abhängig gemacht wird. Sie haben zu diesem Behufe dte beabsichtigte Ver⸗ ußerung der Geschäftsabteilung der Reichsfaßstelle, der Kriegswirt⸗ schaftz⸗Aktiengesellschaft in Berlin W 50, Nürnbergerplatz 1, unter Angabe der Zahl, Art und Größe der Gebinde und des Verkaufs⸗ preis s mitzuvteilen. Die Erwerber der neuen Gebinde haben sich zu vergewissern, vaß den Herstelleirn die Veräußerungsgenehmigung der Reichsfaßstelle erteilt ist, anbernfalls sie sich durch den Erwerb strafbar machen würden. Das gleiche gilt für den Verkauf bezw. den Erwerb ungebrauchter beschlagnahmter Gebinde durch bezw. seitens auderer Personen als Hersteller.

Berlin, den 22. Mai 1918. Der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung. J. V.: Stöhsel, Kgl. Ministerialrat. 8

Bekanntmachung. 8 In Neubearbeitung sind fertiggestellt und an die amt⸗ lichen öeiö von Kartenwerken der Königlich Preußischen Landesaufnahme übergeben worden: 9 1 A. Meßtischblätter 1:25 000 Nr. 724 Giesewen.

Alle Bestellungen auf Karten sind an diejenige amtliche Verkaufsstelle von Kartenwerken der Königlich Preußischen Landesaufnahme zu richten, in deren Bezirk sich der Besteller befindet.

Königlich Preußische Landesaufnahme 3 Der Chef des Stabes: Pfeiffer, Major im Generalstabe.

Bekanntmachung.

Dem Schankwirt Franz Dela, Zelterstraße 2, habe ich die WMieveraufnahme des dorch Versügung vom 7. Sepiember 1917 (Reichsan ztiger Nr. 225, Amtsblatt Stück 38) untersagten Handels mit Gegenständen des jäglichen Bedarfs auf Grund 8” § 2 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RSBl. S. 603) durch Verfügung vom heutigen Tage gestatter⸗ Berlin⸗Schöneberg, den 15. Juni 1918.

Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V.: Dr. Falck.

Bekanntmachung.

Die gegen die Ehefrau Max Wehnes, Kaiser Wilhelm⸗ Straße 2, erlassene Handelsuntersagun sverfügung vom 30. Januar d. J. ist aufgehoben worden. 1 Hilden, den 15. Juni 1918. 8 Die Polizeiverwaltung. Der Oberhürgermeister.

——

Heitland.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverläͤfsizer Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RSBl. S. 6003) habe ich dem Obst⸗ und Gemüsehändler Johann Jacob Feindt der Obst⸗ und Gemüsehändlerin Agnes Feindt, geb. Lepinsky, beide in Berlin, Weißenburger Straße 5, dem Geschäftsführer Alfred Tiomer ebenda, durch Verfügung vom beutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unmverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unterf agt.

Berlin⸗Schöneberg, den 15. Juni 1918. Der Poltzeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V.: Dr. Falc.

7

Bekanntmachung.

Der Schlachtereigewerbebetrieb des Schlachtermeisters und Vieh⸗ händlers Johann Beckmann in Achterwehr ist am 4. Junk d. Is. auf Grund der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers, betreffend Fernhaltung unzuperlässiger Personen vom Handel, vom 23. September 1915 RS Bl. S. 603 ge⸗ schlossen worden. Die Untersagung des Handels und Gewerbe⸗ betriebes wirkt für das Reichsgebiet.

Bordesholm, den 7. Juni 1918 1 Der Vorsitzende des Kreisausschusses. von Heintze.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (³GBl. S. 603) habe ich der Frau Bongers, Katharina geborene Küppers, und deren Sohn, dem Pferdemetzaer Heinrich Bongers, beide Duisburg, Werthauserstraße 237, den Handel mit Lebens⸗

wegen Unzuverlässigkeit in diesem Handelsbetrieb unter⸗ agt. 8 Duisburg, den 11. Juni 1918.

Der Oberbürgermeister.

E1“ v1““ Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverorbdnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603), betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Pe sonen vom Handel, ist den Hoffmannschen Cheleuten hier, Nonnentamm Allee 87a, durch Beschluß der zur Entscheidung über die Erteilung und Entziehung der Erlaubnis sonie über die Untersogung des Handels errichtte Stelle vom 23. Mat 1918 der Handel mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs, insbesondere der Handel mit Lebensmitteln, vom Tage der Zustellung dieses Beschlusses ab auf die Dauer von 4 Wochen wegen Unzuverlässigkeit in belug auf diesen Handelsbetrieb untersagt worden. Die durch das Ver⸗ fahren verursachten baren Auslagen, insbesondere die Gebühren für die vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung, sind von dem Ge⸗ naunten zu erstatten.

Spandau, den 14. Juni 1918. h Die Polizeiverwaltung. Koeltze.

1881“

Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ sitzung; vorher hielten der Ausschuß für Handel und Verkehr und die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen Sitzungen. 8

Der schweizerische Gesandte Dr. Mercier ist nach Berlin zurückgek hrt und hat die Leitung der Gesandtschaf wieder übernommen.

b kach den deutsch⸗französischen Vereinbarungen über Gefangenenfragen sollen die vor dem 15. Apri 1918 in der Schweiz untergebrachten deutschen Kriegs⸗ gefangenen in die Heimat zurückgeführt werden. Ebenso sind sämtliche in der Schweiz internierte Zivilpersonen freizulassen. Die Ausführung dieser Bestimmungen ha . T. B.“ zufolge munmehr begonnen. Gestern hat ber erste Zug mit deutschen Internierten die schweizerische Grenze überschritten und ist in Konstanz eingetroffen. Leider haben bahntechnische Schwierigkeiten den Beginn dieser Transporte verzögert, doch sollen sie nun in regelmäßigtt Zugfolge laufen und in etwa 4 Wochen beendet sein. 5 werden etwa 200 deutschen Offizieren, 6000 Kriegsgefangene und 1000 Zivilinternierten die Heimat wiedergeben. .

Im Anschluß an die Näumung der Schweiz beginnt v 2 aussichtlich im August die Unterbringung der mehr, ale 18 Monate kriegsgefangenen Offiziere in der Schweiz vun ter⸗ Entlassung der mehr als 18 Monate kriegsgefangenen l offiziere und Mannschaften, sowie der Zivilinternierten in e, Heimat. Voraussetzung ist allerdings, daß die französische, e9⸗ gierung bis dahin eine entsprechende Anzahl von Elsaß⸗ 1 ringern herausgegeben hat, für deren Zurückhaltung se ncßen 1000 Geiseln aus dem besetzten Frankreich nach Holzm zur⸗ und Wilna verbracht worden waren; hierüber schweben zuür⸗ zeit noch Verhandlungen.

1“

Bayern. 11“

In der gestrigen Sitzung der Abgeordnetenkammer zrie Fimanzminister von Breunig bei der Beratung über Gesetzentwürfe zur Abänderung der direkten Steuern 8, . T. B.“ aus München gemeldet wird, u. a. aus: Has erste Ziel, die Stellung der hayerischen Regterung auf dem hebet der direkten Besteuerung angesichts der Besteuerung im Reich zu sichen, sei durch die neue Vorlags in hohem Maße erreicht. Unter imn der baverischen Regierung vorhehaltenen Steuern verstehe er das tzehiet der direkten Steuern, d. h. der fortlaufend zur Erhebung

langenden Einkommensteuer, der Ertrags⸗ und Vermogenssteuer in ze hisberigen bundesstaatlichen Ordnung. Einer Er änzung und um weiteren Ausbau der Erbschaftssteuer, des Wehrbeitragg, der zwwachssteuer sowie der Kriegssteuer durch das Reich, ohne daß dabei sm das Gebtet der direkien Steuern der Bundesstaaten eingegriffen rird, werde aber unter den gegenwärtigen Verhältnissen schwer mit Frfolg evigegengetreien werden können. Er hoffe aber, daß weitere Uebermiffe des Reichs auf ein Gebiet, das, wie bei der geplanten Mehreirkommensteuer und eicer Abgabe von den arößeren Vermögen sn enger Bentehung zur direkten bundesstaatlichen Besteuerung gehört finftig unterbleiben.

Württemberg. 8

Die württembergische Abgeordnetenkammer wie „W. T. B.“ meldet, folgenden, Auzschuß gebilligten Antrag Haußmann

Die Königliche Regierung zu ersuchen, dahin zu wirken, daß l der Handbabung der Zensur, inebesondere auch in An⸗ stung, der öfseantlichen Besprechung der staatsrechtlichen erbältnisse der Reichslande eine gleichartige Behandlung inuiht. Des meiteren sind eiige auf die künftige Gestal⸗ zung der östlichen Länder hezügliche Fregen kurz erörtert voden. Dabei ist in Uebereinstimmung mit dem Minister⸗ nästrenten der Ansicht von verschijedenen Seiten Ausdruch gegeben vorden, daß bei der künftigen Gestaltung dieser Länder vom württem⸗ hegischen Standpunkt aus keine dynastischen, sondern nur allgemeine öheeressth 1 Fücege. kommer. n Entsendung des baverischen Ministerpräsidenten a. D. Grafen v podewils als baverischen Vertreteis zu den Frirdensverhandlungen in Berst⸗vitowr k besprochen. Der Finanzausschuß war mit dem Minister⸗ päsidenten darin einig, deß ein in den Jahren 1870/71. abge⸗ stiessenes Uebereinkommen zwischen Preusen urd Bayern, das dem slßteren das Recht einer besenderen Pertretung bet Friedene⸗ wihandlungen einräume, kein deutscher Reichsrecht begründen würde. Enatsrechtlich bet achtet, ware ja auch der Deutsche Kaiser nicht in der vage, sein ausschließliches Recht, Frieden zu schließen (Artikel 11 der Reichsverfassung), ganz eder teitweise an die Bundesstaaten ah⸗ iuneten. Doch mag die Soche auf sich beruhen, da eine weltere gennetung eines hayerischen Senderrechis nicht erfolat, vielmehr die betsendung des Grafen von Podewils mehr als Höflichkeite⸗ i betrachtet worden zu sein scheint. Es ist die Frage er⸗ ben worden, ob ein gleicher Höflichkeitsakt nicht gewünscht raden solle. Eine solche Entsendung eines sachkundigen bertreters, beispielsweise bei besonderen wirtschaftlichen Fragen, waͤre wefellos mit den deutschen Gesamtinteressen wohl vereinbar, und es if angenommen werden, daß grundsuͤtzlich dagegen auch in Berlin ine Bedenken beständen. Im uͤübrigen wird auf ein einbeitlich nach aien geschlossenes Auftreten der Vertreter des Deutschen Reichs i besonderes Gewicht zu legen sein. Eine Sorge in dieser lichtung ist unbegründet, aber es war gut, auch das bestehende icht festzulegen.

nahm, von dem zuständigen debattenlos entgegen:

Hamburg.

„Gestern abend traf der Staatssekretär des Auswärtigen Ants von Kühlmann in Hamburg ein. Der Staats⸗ dtetär ist „‚W. T. B.“ zufolge begleitet von den Herren: Ge⸗ undten von Rosenberg, Gesandten Grafen von Wedel, Geheimen kegationsrat Schüler, Legationsrat von Stumm und Dr. Wichert om Auswärtigen Amt. Heute findet im Rathause eine Be⸗ grechung über die Neugestaltung des deutschen Aus⸗ undsdienstes statt, an der Vertreter der Senate von Ham⸗ furg, Lübeck und Bremen sowie der Handelskreise der drei densestädte teilnehmen. Abends gedenkt der Staatssekretär nit seinen Begleitern Hamburg wieder zu verlassen

Oesterreich⸗Ungarn.

wNach einer Meldung des „Wiener K. K. Telegr.⸗Korr⸗ düros“ wird durch eine vorgestern erlassene Verordnung die bewirtschaftung der neuen Ernte ebenso wie i Deusschen Reiche und künftig auch in Ungarn im vnne einer straffen staatlichen Bewirtschaftung geregelt. Der Ulan für die Getreideaufbringung geht von der Tatsache aus, i Oesterreich ohne irgend welche Vorräte in das neue mtejahr eintritt und daher danach getrachtet werden muß, näglihst rasch in den Besitz der erforderlichen Getreide⸗ nengen zu gelangen. Die Erfassung der Ernte wird sich in nei zeitlich aufeinanderfolgenden Abschnitten vollziehen: in der rihoruschaufbringung, in der Aufbringung des vorläufigen müngents und in der Ueberprüfung sowie der endgültigen sfissung aller Ueberschüsse. Für die Aufbringung des vor äangen Kontingents werden die Kronländer in Auf⸗ mgungsgebiete und die politischen Bezirke in Auf⸗ engungssprengel eingeteilt. Für jeden Sprengel wird ¹ Aufbringungskommission eingesetzt. Die Auf⸗ ngung des vorläufigen Kontingents, die bis Ende September geschlosen sein muß, erfolgt schon von der Dreschmaschine 1 worauf das Getreide unverzüglich in Mühlen oder Lager⸗ ume übergeführt wird. Den Behörden stehen Zwangsmittel 1 deschleunigung des Drusches zu Gebote. Bei der indi⸗ melen Aufnahme, die nach Ablauf der Feldbestellungsarbeiten nnd, vird. scn EEEE1ö“ decteenassesessten

leberschüsse endgültig festgestellt. 8 3 1 rati i der Angelegenheit der Verkürzung der Brot⸗ - on faßte der Wiener Arbeiterrat vorgestern Beschlüsse denen „W. T. B.“ zufolge die Wiederherstellung der vollen Krrtration und, solange dies nicht möglich ist Ersatz für Brot fürrder wird. Weiter werden eine Fühohung der Arbeitslöhne 8 infolge der Unterernährung Arbeitserleichterungen, Ver⸗ dnung der Arbeitszeit und Einschränkung der Nachtarbeit Fegien Der Arbeiterrat fordert, daß die österreichisch⸗ungarische algeneng bereit sei, jederzeit in Verhandlungen über einen lüber die Veisaleden ohne Annexionen und Fontrihutionen lhgis vibeiterꝛat ung einer Liga der Nationen einzutreten. Der larlamentz verlangt weiter die sofortige Einberufung des bgerzunge Sees betont, daß im Joteresse der Lebensmittel⸗ chensmittelin isenbahner, Verkehrsarbeiter und Arbeiter der 8 eLe ö 88. veele. g. 1 Arbeiter vaft kelerzeugung stören könnte. Er forde 1 säß auf der Sürauf⸗ Ruhe zu bewahren und alle Zusammen⸗

ze zu vermeiden.

G

nr Um ungarischen Abgeordnetenhause ergriff bei destinpeäche über den vorlafigen Staatshaushaltsentwurf er oppositionellen Karolyi⸗Partei der Graf Theodor

8

Weiterhin wurde die Frage

’1 Vorauksicht

Batthyani das Wort. Er beschäftigte si dun sich nach Meldung des eeger. meift mit Mitteleuropa. er Redner führte aus, daß diese Schöpfung rine Gefährdyn der politischen und wittschaftlichen Selbstaͤndigkeit Ungar s de wůede. Er wandte sich gegen die Aeußerungen des Vizekanzlers von Payer, die, wie er sagte, aus ige Vereinheitlichung des Deutschen Reichs mit der öst rreichisch⸗ungarischen Monarchie binaus⸗ liefen. Nach pieser Mitteikung des Vizekanzlers sei es dringende Pflicht des Abgeordnetenhauses geworden, zar Frage des be⸗ bsichtigten wirtschaftlichen, politischen und militärischen Bünd⸗ nisses Stellung zu nehmen. Er b antzage die Einsetzung eines parlamentarischen Ausschusses von 30 Mitgliedern, der dem Ab⸗ geordaetenhause wegen der mit dem Deutschen Reich, den neuen nöͤrdlichen Staatsgebilden, mit Polen, Bulgarten, der Türkei und Rumänten zu regelnden politischen, wittscharklichen und militärischen Fragen noch Zuziehung von Interessenten und Sachverständigen Vor⸗ chläge machen solle. Gleichze tig solle das Mintsterium aufgefordert wetden, solange der Benicht ded Ausschußes nicht vorliegt, an keigen die erwähnten Fragen beureffenden Verbandlungen teilzunehmen und kein rlei bindenden Vereinbarungen betzutreten.

Großbritannien und Irland.

„Bonar Law brachte im Unterhause eine Vorlage über einen Kredit von 500 Millionen Pfund Ster⸗ ling ein.

„Er erinnen te, wie „Reuter“ bericht k, daran, daß am 7. Mäarz ein Kredit von 600 Millionen pfenic bewilligt Sn sel. Eine Uebersicht über die Ausgaben für die 69 Tage bis zum 8. Juni zeige, daß die reranschlagten Ausgohen für diesen Zeitabschnitt

482 Millioven Pfund betrügen, während die tatfächlichen Aus⸗

aben auf 472 500 000 Pfund kämen, also um 9,5 Millionen hinter der Schäbung zuꝛückblieben. Die täglichen Ausgaben seien auf 6 986 000 Pfund geschätzt gewesen, latsächlich betrügen sie 6,848 000 Pfoand, also 138 000 Pfund weniger. Oswohl man nicht für tas ganze Jahr mit solchen Ersparnissen rechnen könne, seien die Zahlen poch einigermaßen kennzeichnend für die allgemeine Lage. Große Abweichungen seien kaum. wahrscheinlich, da die Er⸗ zevgung in Eogland den möglichen Höhevunkt nahezu erreicht babe; eine große Steigerung sei kaum noch möglich. Für 69 Tage betrage der Unterschled zwiichen den tatsöchl’chen Ausgaben und dem Voranschlog für Heer, Flotte, Munilicnswesen und Flug⸗ dienst 15 200 000 Pfund, davon 13 200 000 für Rechnurg der Admiralirät. Zehn Millionen Pfund von dieser Ersparnis entfielen aaf Ausgaben für Handelsschiff. Im Munitions⸗ wesen betrage der Unterschied sechs Millionen. Die Ausgaben füe den Flugdienst blieben in diesem Zöeitabschnitt wahrscheinlch auch binter dem Jahresdurchschnitt zurück, augenbl’cklich um vier Millionen Pfund. Bei den Ausgaben für das Heer sel der Noranschlag um 9 Millionen überschritten, um seche Millionen infolge Erhöhung der Heeresstärke. Die Darleben an die Verbüudeten und die Dominions blieben hinter dem Vwranschlag für den er⸗ wähnten Zeitraum um 16 160 000 Pfund zurück. Die Ge⸗ samtschufd der Verbündeten betrage 1370 Millioner, die der Dominions 206 Millionen Pfund. Bonar Law gab vann einen Ueberblick über die allgemeine Lage. Der lezte Abschnitt in diesem großen Kampfe, sagte er, ist der österreichische An⸗ griff in Itaien. Er ist ein Teil der gewaltigen Offensive, die an der ganzen Schlachtfront durchgeführt worden ist. Unsere Feinde haben recht, wenn sie denken, daß jeder groß Erfolg an vieser Front weitreichende und sogar entscheidende Ergebnisse für die ganze Schlacht⸗ front in Frankreich haben würde. Deshalb alauke ich, daß der Antrieb zu diesem Angriff eher von Berlin als von Wien ausging. Dieser Angriff wurde am 15. Juni auf einer sehr großen Front begonnen. Eine sehr große Anzahl österreichisch⸗ungarischer Divisionen, erheblich meht als die Hälfte aller ihrer Truppen an dieser Front nahmen an dem Angriff teil. Bis jetzt ist der Angriff nach drei Tagen Kampf gescheitert. Unsere Nachrichten vom italienischen Hauptquartier gehen dahin, daß der Feind nach dret Tagen Kampf nicht die Ziele erreicht hat, bie er am ersten Tage erreichen wollte. Keine Off⸗nsive von viesem Umfang während des ganzen Krieges batte einen so geringen Anfangserfolg wie diese. Das Oberkommando bat k ine Befürchtungen über den Ausgang. Ez wäre verfrüht, zu behaupten, daß die Gefahr vorüber sei, aber es ist nicht voreilig, wenn ich im Namen des Unterhauses unseren Dank für den Ankeil unserer italienischen Verbündeten an diesem Krtege ausspreche. Die Lage in Frankreich ist in ihren Gruadzügen allen Abgeordneten bekannt. Der deutsche Angriff be⸗ gann am 21. März. Bevor er begann, wußte unsere Heeresleitung und die unserer Verbündeten, daß ein deutscher Angriff vorbereitet wurde. Trotzdem war es sowohl unserem Go⸗neralstab wie dem französischen ein wentg zweifethaft, ob der Angriff bevorstände, weil noch ihrer Ansicht die deutschen Trupven durch die Dioisionen von der russischen Front einige Wochen später in viel ge⸗ waltigerem Maßstabe verstärkt werden konnten, als es den Alltterten möglich war. Der Angriff kam und war so erfolgreich, daß er allgemein die größte Besorgnis erregte. Drei Monate sind seitdem vergangen, und obwohl die Schlacht fortdauert, kann man auf die Ereignisse mit einigem Vertrauen zurückolicken. In dem ganzen Felolug hatten die Deutschen drei große strateatsche Ziele vor sich. Das erste war: Paris, das andere: die Kanalhafen, das dritte: nicht nur die Ntederlage der Armeen der Verbündeten, sondern die Durch⸗ schneidung der Verbindungen zwischen den englischen und französischen Trunpen. Obwohl vie Verbündeten sehr viel Gelände verloren haben, bleiht es doch wabr, daß kein: dieser firetegischen Ziele b's jetzt während dies 8 großen Kampfes erreicht worden ist. Wenn wir bei Er⸗ öffnung des Argriffs hätten voraussehen können, wie die Lage nach drei Monaten setn würde, wären wir viel weniger 1ch gewesen, als wir tatsächlich waren. Der erste Angriff am 21. März, der Angriff auf St. Quentin, kann ais die erste große Schlacht betrachtet werden und war ein unzweifelhafter Erfolg für den Feind. Auch der erste Abschnitt der Schlacht an der Lys war ein großer deutscher Erfolo. Andererseits war der mächtige Angriff an der Arrasfront auch eine agroße Schlacht, bei der die englischen Tropypen die Steger waren. Das gleiche gilt von dem spaͤteren Abschnitt der Schlacht an der Lpve. Die Peutschen mußten es aufgeben, unsere strategischen Stellungen zu nehmen, und auch dies dürfen wir mit Recht als einen Sieg unserer Truppen anseben. Jeder, der dem Kampfe g⸗folgt ist, wird anerkennen, daß die Er⸗ gebnisse es gerechtferitgt haben, daß der Oberbefehl vereinhettlicht worden ist. Eine lang andauernde Quelle der Reserven der Verbürdeten ist Amerika. Es war unweifei⸗ haft ein Teil des deutschen Plans, die Reserven der Verbündeten zu verbrauchen, bevor sie von unseren Verhündeten in Amerika perstärkt werhen konnten. Ich wünschte, es wäre möglich, dem Hause die Anzabl der Verstärkangen, die aus England an die Front abgegangen sind, mitmteilen. Aber die Hauplquelle der Re⸗ serven der Verbündeten bieibt Amerika. Der Zwang der Not hat das Unmögliche möglich gemacht. Die amertkanischen Truppen kommen nicht erst, sondern sind e’lkommen. Ich kann Ihnen keine Zahlen angeben, aber sch werde Ihnen einen Auszug ous dem Sitzungs⸗ bercht des Obersten Krlegsrats geben: „Da k dem raschen Eingreifen des Präsidenten der Vereinigten Staaten werden die Arordnungen für die Beförderung der ameiikansschen Truppen es dem Feinde unmöglich machen, den Sieg durch Eeschöpfung der Reserven der Verbündeten zu erringen, bevor seine eigenen erschöpft sind.“ Bonar Law desprach sodann die Leistungen der englischen Flieger und die U⸗Bootgefahr und sagte: Die U⸗Bootgefabr hesteht noch und wird vermutlich der engliscken Be⸗ völkerung nech Schaden zufuͤgen. Aber nach menschlicher befteht nicht die geringste Ursache, daß England nurch Ausbungerung zur Uaterwerfovng gezwuggen werden könnte. Als die Deutschen den unbeschränkten T⸗Bootkrieg begannev,

waren sie überzeugt, daß Amerika unter keinen Umständen seige

Hilsemitel für den Kampf nutzbar machen könne, um das

Ergebnis ernstlich zu beeinflussen. Sle haben sich getäuscht. 8 Aazahl der Truppen, die in biesem Monat herübergekommen sst und weitechin jeden Monat herüberkommen mwiid, ist so aroß, daß wir sie noch vor 1—2 Monaten für völlig unmöglich gehalten hätten. Das Maß der amerikanischen Mitwirkung auf den Schleachtfeldera in Frankreich wird nicht durch die Frage der Beförderung, sondern darch die Anzahl der geübten Leute, die für den Kampf oerfügbar sein können, begrenzt. Dies ist die große Tatsache dieses Jahtes, und es soll die entscheidende Tatsache des ganzen Krieges sein. Mit Bezug auf die gegenwärtige militärische Lage bemerkte Bonar Law: Augenbliclich ist eine Pause eingetreten. Aber es wird bald ein neuer Schlag ersolgen. Es liegt in der Notur der Sache, daß es unmöglich ist, mit irgendwelcher Sschnheit vorauszusagen, welchen Teil unserer Front der Schlag treffen wtrd. Die Obeiste Heeresleitung der französischen, omerika⸗ n schen und englischen Truppen ist auf ihn vorbereitet und sieht ihm nicht nur hoffnungsvoll, 5 mit Vertrauen entgegen. Die Moral unserer Truppen war nie höher als jetzt. Der Ausgang ist noch immer un⸗ gewiß. In den nächsten vaar Monalen wird die höchste Entscheidung in diesem Kampfe fallen. Wenn die Deutschen innerhalb der nächsten brei Monate keines der drei strategischen Ziele erreicht haben, werden sie trotz ihrer Siege den Feldzug verloren haben. Die Zukunft unseres Lmdes und der Welt hängt von den nächsten paar Wochen ab. Sie bäagt vor allem von unseren Soldaten und den Soldaten ber Ver⸗ bündeten ab. Diese werden uns nicht im Stich laffen. Aber sie hengt guch von den Leuten in der Heimat ab. Wir müssen wie unsere Soldaiten die uns auferlegten Lasten tragen. Wir werden sie mft Vertrauen, Mut und Hoffnung tragen. (Lauter Beifall.)

Nach Bonar Law sprach Asquith. Er sagte nach derselben Q'ell⸗ u. c.: Im Hause und im Lande gewinne allmwählich das Gefühl an Boden, daß es im Interesse der Sache der Verbündeten und dver erfolgreichen Fortsetzung des Krieges sei, wenn ständig im Parlament und, sowelt sich das mit der militärischen Notwendigkeit vereinbaren lasse, von Zeit zu Zeit dem Lande amtliche und möglichst vollnäundige Aufschlüss⸗ über den Verlauf der Kriegs⸗ handlungen und über die allgemeine Kriegsloge gegeben wurden. Troatz oller ermutigender Erwägungen, die der Schatzkanzler mit vollem, Recht vorgetragen habe, hbabe er (Aequith) doch das Wefühl, doß die Lage eine der beorohlichsten seit Beginn des Krieges sei. Nachdem Akanith von der Ueberlegenheit der Luftsteitkräfte der Ver⸗ bündeten und der Abnahme der U.⸗Bootgefahr sowie von dem wachsenden Strom der Amerikaner gesprochen und dem Vertrauen iu Foch Ausdruck gegeben batte, sagte er zum Schluß: Jedes Mitglied des Hauses sehe angesichts der Erfahrungen der letzten sechs Wochen und der Möglichkeit noch ernsterer zu⸗ künft'ger Ereignisse, daß es die Pflicht jedes vaterlands⸗ liebendeu Mannes sei, alles, was m seiner Macht mege, auch durch das Erteilen von Ratschlägen und Kritik zur Kriegführang beizutragen. Die erste Pflicht des Hauses sei es, 8. der Regierung Ratschläge zu geben und ihre Standhaftigkeit zu unter⸗ stützen.

Das Unterhans nahm den Kredit von 500 Million Pfund Sterling einstimmig an.

Rußlaud.

Die Petersburger Presse vom 16. d. M. meldet über ein Note Tschitscherins an die Ententevertreter:

Folgende Note wurde dem englischen Geschäftsträger übergeben: Nachdem Rußiend aus der Reihe der kämpfenden Staaten aus⸗ g*schieden ist, zögerte die russische Regierung anfangs noch nit der Forderung, daß die enalischen Kriegsschiffe die nördlichen Päfen zu verlassen haben. Später wies der stellvertretende Kommissar für aus⸗ wärtsge Angelegernhenen mehrmals auf die Notwendigkeit hin, daß die englischen Schiff⸗ die nördlichen Häfen verlassen. Der Versuch, Truppen zu landen, würde energische Gegenmaßrnahmen der russischen Regterung hervorrufen. Aber auch gegen das Verbleiben von Krirgs⸗ schiffen kriegführender Staaten in den nördischen Häfen und Ge⸗ wässern erhebt der Volkskommissar für auswärtige Angelegenheitern nachd ücklich Einspruch.

Am selben Tage noch wurde eine Note gleichen Inhalts dem amerikanischen und französischen Generalkonsul in Moskar

überreicht. Italien.

Wie „W. T. B.“ aus Bern erfährt, ist die EFinberufung hen italienischen Senats auf den 22. d. M. verschoben worden.

Niederlande.

Auf eine Frage des Abgeordneten Nierstraß, warum jeßt, wo keme Kohlen aus Deutschland kommen, nicht Verhand⸗ lungen mit England eröffnet würden, hat der Minister des Aeußern dem „Korrespondenzbüro“ zufolge geantwortet:

Es werden keine Kohlen aus England eingeführt, weil kein Ab⸗ kommen zum Bezug von Steiakoblen aus diesem Lande besteht. Gegenüber den bei den Uaterhandlungen in London fest⸗ gesetzten Grundlagen für emme wirtschaftliche Regelung wor für die Zufuhr von Steiskohlenpech vorgesorgt. Durch die Besch agnahme der niederländischen Schiffe in Häfen der Verbündeten ist dtese Regelung nicht zustande gekommen. Einer Wirderaufnahme der Verhandlungen kann erst dann entgegengeseben werden, wena die britische Regierung sich bereit erklärt, die Ausfuhrerlaubnis zu er⸗ teilen. Sie hat die Erklärung, daß sie zur Verschiffung gewisser Waren hereit sein würde, von dem Zustandekommen einer allgemeinen wirtschaftlichen Regelung abhängig gemacht. Wegen Führung der⸗ artiger Unterhandlungen stehe der Minister mit der genannten Re⸗ gierung in Verbindung.

Schweden. 1

Seit Dezember 1917 sind Verhandlungen über ein Han⸗ delsabkommen zwischen Schweden einerseits, Groß⸗ britannien, Frankreich, Italien und den Ver⸗ einigten Staaten andererseits geführt worden.

Diese Verhandlungen haben, wie „W. T. B.“ aus Stock⸗ holm gemeldet wird, jetzt zu dem Ergebnis efügrt daß die genannten Staaten sich verpflichtet haben, für Schweden die allmähliche Zufuhr einer unter den vorhandenen Umständen ausreichenden Menge von notwendigen Waren zu erleichtern, wie Brotgetreide, Futtermittel, Steinkohlen, Oele verschiedener Art, Rohgummi, Gummifabrikate, Baumwolle, Baumwoll⸗ waren, Wolle, Wollwaren, andere Webwaren, Häute, Leder, Gerbstoffe, Kaffee, Tabak, Kupfer, Eisenlegierungen, Zinn, Weißblech, Salpeter, Phosphor, Schwefel sowie die Mehrzahl anderer für das Wirtschaftsleben Schwedens notwendiger Waren.

Als Gegenleistung für dieses Entgegenkommen haben sich die Verbündeten hauptsächlich ausbedungen, teils auf die Dauer des Abkommens schwedische Schiffe mit insgesamt 400 000 Tonnen befrachten zu dürfen, davon 200 000 Tonnen für die Fahrt durch die Gefahrzone, teils die Zusicherung eines gewissen Anteils an der Eisenerzausfuhr aus Schweden an die Ententemächte, teils hinreichende Kredite in Schweden für den Ein⸗ kauf schwedischer Waren, solange das Verhältnis zwischen dem britischen Pfund und der schwedischen Krone das jetzige außer⸗ gewöhnliche bleibt. Das Abkommen gilt teils auch dafür, daß im Zusammenhang mit der obenerwähnten Zusuhr nach Schweden gewisse Maßnahmen getro werden, um die Aus⸗ fuhr der genannten Waren wie auch solcher, die mit ihnen gleichgestellt werden können, aus diesem Lande zu verhind rn.