1918 / 147 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Jun 1918 18:00:01 GMT) scan diff

angehörigen, die außerhalb des derzeitigen persönlichen Wohnorts noch einen Familienwohnort im Deutschen Reiche haben, hat ferner die Ausferti ungsbehörde des derzeitigen persönlichen Wohnorts von der durch sie erfolgten oder ihr von einer anderen Behörde mit⸗ geteilten Ausfertigung des Schuhbedarfsscheins der zuständigen Aus⸗

fertigungsbehörde des Familienwoh orts Mitteilung zu machen. § 6

Zur Entscheidung über den Umfang der Bewilligung sind allein Sie haben dabei die

Bestimmungen der Reichzstelle für Schuhversorgung für die bürger⸗ lsche Bevölkerung zugrunde zu legen und sind an eine auf der Be⸗ scheinigung von den Di ziplinarvorgesetzten eiwa bezeichnete Stückzahl Es findet also § 4 der Bekanntmachung der Reichsstelle für Schuhversorgung vom 27. März 1918 über Schuh⸗

die bürgerlichen Ausfertigungsstellen zuständig.

oder „Menge nicht gebunden.

bedarfsscheine Anwendung. II. Marineangehörige. 8

§ 7. b Die Versoraung der Angehbrigen der deutschen Marine sowie derjenigen Angehös igen verbü deter Marinen, die sich in dienstlicher Sigenschaft im Inland aufhalten, erfolgt durch die bürgerlichen Aus⸗

fertigungsstellen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. § 8.

Gewerbetreibende dürfen an Marineangehörige Schuhwaren nur auf Grund eines von der zuständigen bürgerlichen Ausfertigungsstelle

ausgefertigten Schuhbedarfs cheins abgeben 8 9. * Schubbedarfsscheine sind auszufertigen fär:

81 8

1. Offiziere, Jagenteure, Santtäͤtsoffiziere und Beamte der

Offizier⸗ und Be⸗ aamtenstellvertieter und sonstige Unteroffistere der Marine, die für Beschaffung ihrer Dienstbekleidung selbst zu sorgen

Marine, 2. Deckoffiziere, Musikmeister, Unterärzte,

haben.

Die Ausfertigung des Schuhbedarfsscheins setzt voraus, daß den Marineangehörigen von dem Dtizipitnarvorgesetzten eine Besceeeneg hiese L⸗

ber die Notwendigkeit der Beschaff eng ausgestellt wird. chemnigung hat folgende Angaben zu enthalten: 6 1. Dienstarad, Name und Truppentetl des Inbabers,

2. Art und Menge des als notwendig anerkannten Schuhwerks,

3. Ort der Ausstellung,

4. Unterschrift des Disziplinarvorgesetzten sowie Stempel des

Truppenteils oder der milttärischen Behörde.

Die bürgerlichen Ausfertigungsstellen sind an die Art und Menge des als notwendig bezeichneten Schuhwerks gebunden. Eine Nach⸗

prüfung des Bedarfs findet nicht statt.

Die Schuhbedarfsscheine können sowohl von der für den persön⸗

ichen Wohnort zuständigen bürgerlichen Ausfertigungsstelle aus⸗ gefertiat werden, wie auch von derjenigen, die für den derzeitigen in⸗ läadischen Liegehafen des Schiffes, auf dem der Marineangehörige 8 Wenn ein persönlicher Wohnort im Deutschen Reicke oder ein inländischer Liegehafen des Schiffes nicht oder wenn besonders auf der Bescheinigung des Disziplivarvorgesetzten als dringend anerkannte Ausnahmefälle vor⸗

Dienst tut, zuständig ist.

orhanden ist,

liegen, so werden die Schuhbedarfsscheine von jeder bürgerlichen Aus⸗ eertigungsstelle ausgefertigt. Wegen der Verständigung der Ausfertigungsbehörden des Familien⸗ wohnorts und des derzeitigen persönlichen Wohnorts siaden die Bestimmungen des 5 6 Abs. II entsprechende Anwendung.

III. Kriegsgefangene. Für Angehörige des deutschen Heeres und der deutschen Marine,

ie sich in feindlicher Gefangenschaft befinden oder im neutralen Aus⸗ land interniert sind, dürfen Schuhbedarfsscheine nicht ausgefertigt

werden. Antragsteller sind an die zuständigen Ersatztruppenteile oder

Stammarineteile zu verweisen. § 12 Für die in Deutschland untergebrachten Krieas⸗ und Zivil⸗ gefangenen feindlicher Länder (auch für Offtziere und Beamte im Offiziersrange därfen Schuhbedarfsscheine nicht ausgefertigt werden, solange die Gefangenen den Militärbehörden unterstehen. Die An⸗ ragsteller sind an das zuständige Gefangenenlager zu verweisen. Das ilt auch für die Kriegs⸗ und Zivilgefangenen solcher Länder, mit enen der Frieden geschlossen ist.

§ 13.

Solchen in Deutschland befiadlichen Kriegsgefangenen, die zu den ogen. „Deutsch⸗Russen“ gehoͤren, können Schuhbedarfsscheine von eder Ausfertigungsstelle ausgefertigt werden, wenn die Notwendigkeit er Beschaffung durch die Kommandantu’ des Stammlagers be⸗ cheinigt und ig der Bescheinigung ausdrücklich vermerkt ist, daß sie für einen einzein untergebrachten deutsch⸗russischen Kriegs⸗ gefangenen“ gilt.

§ 14. Zivilgefangene, die zur freien Arbeit entlassen sind und demvach icht mehe der Mtlitärverwaltung unterstehen, sind nach den Vor⸗ chriften für die bürgerliche Bevölkerung zu behandeln.

§ 15. 3 Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juli 1918 in Kraft. § 16.

Die früheren Anordnungen der Reibsbekleidungsstelle und der Reichsstelle für Schuhversorammg über die Versorgung der An⸗ gehörigen des Heeres und der Marine mit Schuhwaren treten hiermit außer Kraft.

Anmerkung: Nach § 5 der Bundesratsverordnung über die Er⸗ richtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 15 000 oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer der Bekanntmachung über die Versorgung der Heeres⸗ und Marineangehörigen sowie der Kriegs⸗ und öe mit Schubwaren zuwiderhandelt. Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt erden, auf welche sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, b sie dem Täter gehören oder nicht.

Berlin, Kronenstraße 50/52, den 20. Juni 1918. Reichsstelle für Schuhversorgung. Wallerstein. Dr. Gümbel.

Bekanntmachung,

betreffend die Ausgabe von Schuldverschreibungen der Bayerischen und Wechselbank in München auf den Inhaber.

Der Bayerischen Hypotheken⸗ und Wechselbank

in München wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb der lichen und sazimgsmchthen Umlaufsgrenze nachstehende auf Bünheber lautende Schuldverschreibungen in den Verkehr zu

4 % ige unverlosbare Pfandbriefe: 200 Lit. GG zu 5000 Nr. 11601 11800 = 1 000 000, 3000 Lit. HH zu 2000 Nr. 58001 61000 = 6 000 000, ⁊b5000 Lit JIJ zu 1000 Nr. 134001 139000 = 5 000 000, 3600 Lit. KK zu 500 Nr. 100401 104000 = 1 800 000, 4000 Lit. LL zu 200 Nr. 111001 115000 = 800 000, 4000 Lit. MM zu 100 Nr. 96001 100000 = 400 000,

19800 Stücke zusammen 15 000 000. München, 19. Juni 1918. Königlich bayerisches Staatsministerium des Innern. J. A.: von Völk, K. Ministertaldirektor.

““

Bekanntmachung,

Auf Grund (Reichs⸗Gesetzbl. S. 871) und vom 14. Gesetzbl. S. 227)

burg angeordnet und auf Grund des

Tage dieser Veröffentlichung an diese Aktien für

gestellt werden. Auf Grund des

machung und der Bekanntmachung des Senats

rung ihrer Rechte diese vor Ablauf von 6 Wochen vom dieser Bekanntmachung an bei der Deputation Handel, Schiffahrt und Gewerbe,

Beachtung der folgenden Vorschriften anzumelden.

worben hat. Ist sie nach deren Staatsangehörigkeit anzugeben. vorhandenen Beweisstücke sind beizufügen. Die Staatsange⸗ hörigkeit der Besitzer und Vorbesitzer ist auf Erfordern durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

Die Entscheidung darüber, Kraftloserklärung der Aktien unterbleiben soll oder wie sonst mit diesen Aktienrechten zu verfahren ist, trifft die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe.

Hamburg, den 21. Juni 1918. Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Strandes. 8

——

B e kanntma ch unn g.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung und die Liquidation des inländischen Vermögens ausgebürgerter Landesflüchtiger, vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 603) ist für die folgende Unter⸗ nehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

774. Liste. Gesamtvermögen: Das gesamte im Inlande besindliche Ver⸗ moögen des durch Erlaß vom 15. Juni 1916 ausgebürgerten landesflüchtigen Emil Hippolyt Julius Viktor Masson, 6. Januar 1877 zu Chatean⸗Salins, zuletzt in Chateau⸗Salins (Zwangsverwalter: Amtgerichtssekretär Eberhart in Mörchingen).

Straßburg, den 17. Juni 1918.

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. 8 J. A.: Bickell.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (NGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

775. Liste.

Besondere Vermögenswerte: Die Forderung von 25 168,20 nebst 5 % Zinsen seit 1. April 1913 der französischen Staats⸗ angehörigen Ehefrau Kamill Bernheim, Kaufmann, Karoline Johanna Kamilla geb. See, in Paris, und Dr. med. Eugen Franz Karl See, Assistenzarzt, zuletzt in Mülhausen, jetzt ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort, gegen Johann Franz Karl Gutbrod, Zahnarzt, früher in Schlettstadt, jetzt in Buenos Aires, und Ehefrau Emma Odilie geb. Waibel. Zur Sicherung dieser Forderung ist auf Blatt 1128 des Eigentumsbuchs von Sahlen⸗ stadt eine Hypothek eingetragen (Zwangsverwalter: Rechtsbeistand Eckel in Schlettstadt).

Straßburg, den 17. Juni 1918. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern

e

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Paul Reinhard Matthes, jetzt bier, Friedrichstr. 42, wird gestattet, den durch unsere Verfügung vom 24 März 1917 gemäͤäß § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. Sep⸗ tember 1915 untersagten Handel mit Gegenständen des täg⸗ lichen Bedarfs, insbesondere mit Waschmitteln jeder Art, Bleich⸗ und Stärkeersatzmitteln, Schmiertran und Fischtran, wieder auszuü ben. Leipzig, am 17. Juni 1918.

Der Rat der Stadt Leipzig.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betr. die Fernhaltung unzuverläfsiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603), haben wir dem Dr. Rosenfeld, Arzt in Tambach, und seiner Ehefrau den Betrieh der gewerbsmäßigen Ver⸗ pflegung von Fremden und die Ausübung der Speise⸗ wirtschaft untersagt. Die Verfügung tritt mtt dem 1. Juli

Dr. Weber.

1918 in Kraft. Ohrdruf, den 10. Juni 1918.

Herzoglich Sächsisches Landratsamt. Dr. Weidner.

Bekanntmachung.

Wegen Unzuverlässigkeit habe ich gemäß § 1 der Verordnung des Bundebrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) dem Spezereihändler Nikolaus Ries in Metz, Brunnenstraße 9 wohnhaft, den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt und gemäß 855 egeelonuna hh. 8 Bfebcb 38 1e vom 17. Oktober S. en Betrieb seines Brunnenstraße 9, hier, geschlossen. Ferereigeschäfts, Metz, den 22. Juni 1918. 1

Der Polizeidirektor.

g.

Stad ter.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende

betreffend Liquidation von im Besitz feindlicher ö“ befindlichen Aktien der Con⸗ tinent alen Rhederei Aktien Gesellschaft in Hamburg. kanntmachungen vom 31. Juli 1916 der Bekann hung Mär; 1917 dee zo⸗ at der Herr Reichskanzler die Liqui⸗ dation der -h-n Nr. 576 bis 580, 584 bis 7⁰⁰ der Continentalen Rhederei Aktien Gesellschaft in Ham⸗ d.Lene S. 1051) machung vom 15. November 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 105 beftimmdt daß nach Ablauf einer Frist von 5 Wechen van hem

erklärt werden können und neue Aktienurkunden dafür aus⸗

§ 2 der letztgenannten Bekannt⸗ 3 vom 30. November 1917 (Amtsblatt S. 2172) werden die In⸗

haber dieser Aktien aufgefordert, behufs Wah⸗ Tage

für Abteilung für die Verwaltung feindlichen Vermögens, schriftlich unter

Die Anmeldung muß die Angabe enthalten, welchem Staate der Inhaber der Aktie angehört und wann er sie er⸗ dem 31. Juli 1914 erworben, so

d die Vorbesitzer seit dem 1. August 1914 und Die über den Erwerb

ob auf die Anmeldung die

1

des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nummer 82 Nr. 6364 das Gesetz zur Abänderung des Gesetzes treffend die Gewährung einer Entschädigung an die Mitant be⸗ des Reichstags, vom 21. Mai 1906, vom 22. Juni 1918 dder Berlin W. 9, den 24. Juni 1918.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

KRönigreich Preußen. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den vortragenden Rat in nüleebachstitgem 1e

ivilkabinett, Geheimen Regierungsrat Dr. Dryan Feceimen Oberregierungsrat zu ernennen. hander zum

——

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

auf Grund des § 28 des Landesverwaltungsgesetzes vom

30. Juli 1883 (Gesetz⸗Samml. S. 195) den Regierungsrat

Dr. Loesener in Merseburg zum Mitglied des Bezirksaus⸗

schusses in Merseburg und zum Stellvertreter des Regierungs⸗

präsidenten im Vorsitz dieser Behörde mit dem Titel Ver⸗ waltungsgerichtsdirektor auf Lebenszeit zu ernennen.

——

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium den Regierungsrat Dr. von Mantey in Frankfurt a. O. zum Stellvertreter des Regierungspräsidenten im Bezirksausschusse in Frankfurt a. O. abgesehen vom Vorsitze, auf die Dauer seines Hauptamts am Sitze des Bezirksausschusses ernannt. 8

Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.

Dem Privatdozenten in der philosophischen Fakultät der Universität in Breslau, Oberlehrer Dr. Hilka ist das Prädikat Professor beigelegt worden. 5

wischen der Königlich preußischen Regierung und der Regierung des Großherzogtums Mecklenburg⸗ E“ ist nachstehende Vereinbarung abgeschlossen worden:

Die Reifezeugnisse und die Versetzungszeugnisse der gymnasialen Studienanstalt in Rostock sind als gleichwertig mit den entsprechenden Reifezeugnissen und Versetzungszeugnissen der preußischen Studienanstalten gymnasialer Richtung anzu⸗ sehen. Demgegenüber gelten die entsprechenden Zeugnisse der preußischen Studienanstalten als gleichwertig im Großherzogtum Mecklenburg⸗Schwerin.

Berlin, den 15. Juni 1918.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Gewerbeassessor Möbius in Erfurt ist zum 1. August d. Js. nach Brieg versetzt und mit der vorübergehenden Ver⸗

worden.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung italienischer Unternehmungen, vom 24. November 1916 (RGBl. S. 1289) in Verbindung mit den Verordnungen vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des

irn Reichskanzlers über die Beteiligung der italienischen Staatsangehörigen Margarete Sinibaldi in Capri an dem in Berlin, Markusstraße 22, Ecke Blumenstraße 71, belegenen Grundstück die Zwangsverwaltung angeordnet Ver⸗ walter: Kaufmann W. Regenberg, hier W. 30, Hohenstaufen⸗ straße 37). Berlin, den 17. Juni 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Neuhaus.

—,—

Die durch Erlaß vom 18. August 1916 angeordnete Zwangs verwaltung über das den minderjährigen russischen taatsangehörigen Alexei und Manuela von Basiner in Bonn aus dem Nachlaß der Witwe des Geheimen Regierungsrats Dr. Bücheler zugefallene Vermächtnis ist aufgehoben. Berlin, den 19. Juni 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Neunhaus.

Bekanntmachung.

In Neubearbeitung sind fertiggestellt und an die amtlichen Verkaufsstellen von Kartenwerken der Königlich Preußischen Landesaufnahme übergeben worde: A. Meßtischblätter 1:25 000.

Nr. 723 Kabienen.

Alle Bestellungen auf Karten sind an diejenige amtliche Verkaufsstelle von Kartenwerken er Köntglcg Preußischen

Landesaufnahme zu richten, in deren Bezirk befindet.

Berlin, den 15. Juni 1918.

Königlich Preußische Landesaufnahme. Der Chef des Stabes. necsche Lc⸗ hanfe im G

I1 8 9

Bekanntmachung. 8

Das gegen den Kaufmann Fri einz, Hügelstraße 79, anf 8. November 1917 erlassene F.. babe ich bie 81 den Handel mit Nahrungs⸗ und Genußmitteln heneg zurückgenommen. Der Handel mit diesen Gegenständen hihh Heinz auch fernerhin verboten.

Barmen, den 20. Juni 1918.

Die Poltzeiverwaltung. J. V.: Köͤhler.

waltung der dortigen Königlichen Gewerbeinspektion beauftragt

ich der Besteller

Bekanntmachung.

Die Untersagung des Handels mit Gegenfländen des 1 -

licen Bedarfs der Firma Heinrich Kock äg. ufgehoben. S 8 Coesselb, den 22. Mai 1918.

Der Königliche Landrat.

Coesfeld, wird

Frhr. von Fürstenbe

Bekanntmachung.

8 2* v“

Die Grünwarenhändlerin Frau Dorothee Bilgenroth 5. Elvers, Wöllmerstraße Nr. 13, hier, ist zum chensmitkeln wieder zugelassen. b

Harburg, den 19. Juni 1918. . SDdie Polizeidirektion. Tilemann.

1

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger pesonen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 885 zabe ich dem Schankwirt Hans Martins in Berlin⸗Schöne“ derg, Inhaber der Schantwittschaft Zum Schlemmerkeller“, Berlin, Jägerstraße 13, durch Verfügung vom heusigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unmverlässigkett in bezug auf diesen Handelsbetried untersagt. Gleichzeitig habe ich die Schließung der Schankwirtschaft ‚Jum 8h1ege, vnsiechrund 8 der Bekannt⸗ machung zur Einschränkung de eisch, und Fettverbrauchs vom . Oktober 1915 (-GSBl. S. 714) angeordnet. 8

Berlin⸗Schöneberg, den 19. Juni 1918.

8 Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V.: Dr. Fal

88

Bekanntmachung

Gemäß § 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuver⸗ lissiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RG Bl. S. 603) ist dem Händler Evaristo Gerarduzzi, Cöln, Krefelder⸗ straße 7, der Handel mit Nahrungtmitteln aller Art, namentlich gaber die Herstellung und der Vertrieb von Speiseeis sowie die Führung von Verkapfsstellen für Speiseeis untersagt worden. Die Kosten dieser Veröffentlichung hat Gerar⸗ duzzt zu tragen.

Cöln, den 19. Juni 1918. 8

Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Best.

Bekanntmachung.

Dem Milchhändler Josef Hanke in Habinghorst, Hugo⸗ straße Nr. 21, habe ich auf Grund der aedeah tenn 1 23. September 1915 (RGBl. S. 603) den Handel mit Milch wegen Unzuverlässigkeit bis auf weiteres untersagt. 3

Dortmund, den 18. Juni 1918.

Der Landrat. J. V.: Dr. Burchar

Bekanntmachung.

Dem Händler Michael Kasicke, hier, Eddelbüttelstraße Nr. 38, haben wir heute auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs unterfagt.

Harburg, den 19. Juni 1918.

DSDODiie Polizeidirektion. Tilemann.

——

11“ 1 (Tortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

X Nichtamtliches.

8 Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 25. Juni 1918.

16 Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Justizwesen hielten heute eine Sitzung.

Der deutsche Gläubiger⸗Schutzverein für das feindliche Ausland, Berlin W. 15, Kaiserallee 205, ist nach dem deutsch⸗russischen Friedensvertrag zur Abwickelung der Ese sse und sonstigen privatrechtlichen Verbindlichkeiten gegenüber russischen Schuldnern besonders berufen. Er ist in der Lage, deutschen Gläubigern im Inland befindliche Vermögenswerte ihrer russischen Schuldner nachzuweisen, damit sie diese zur Befriedigung ihrer Forde⸗ wngen heranziehen können. Mit Ruͤcksicht auf ein rasches und einheitliches Vorgehen wird, wie „W. T. B.“ mitteilt, daher deutschen Gläubigern empfohlen, sich baldigst an den genannten Gläubigerschutzverein zu wenden. Bei Anfragen an den Verein sind im Interesse beschleunigter Beantwortung die Namen der russischen Schuldner in streng alphabetischer Reihen⸗

V folge aufzuführen.

Sachsen⸗Coburg⸗Gotha. 8

Am 21. Juni sandte Seine Königliche Hoheit der Herzog Karl Eduard, laut Meldung des T. B.“, solgendes Telegramm an Seine Majestät den Kaiser:

Anläßlich der 100. Wiederkehr bes Geburtstages Herzog Ernst II. gedachten wir des weitblickenden Förderers deutscher Einheit heute in einer Feier an seinem Denkmal. Bei diesem vnlc erneuere ich begeisterten Herzens mit meinen Coburgern und Gothaern Euerer Majestät das Gelöbnis unerschütterlicher

Bundestreue. Karl Eduard.

Hierauf ist aus dem Großen Hauptquartier folgende Antwort Seiner Maäajestät des Kaisers eingetroffen: Für Dein und Heiner Coburger und Gothaer treues Gedenken danke ich von Herzen. Leben und Arbeit Herzog Ernsts II. waren der Einigung Deutschlands gewidmet. Das wird als unvergäng⸗ sches Verdienst unvergessen sein. Welche reichen Früche die Er⸗ zeichung dieses Zleles getragen hat, hat die jetzige Zeit des Krieges vn unsere Existenz geieigt. Wir werden sie mit Gottes Hil fe chaupten zu fiolzer würdiger Zukunft. Wilhelm I. R.

Polen.

Anläßlich der Eröffnung des Polnischen Staats⸗ kats brachten der Neüchfkunser Graf von Hertling sowie 9 österreichisch⸗ungarische Minister des Aeußern Graf urian dem polnischen Ministerpräsidenten Stecz⸗

awski, 7 lichsten 882 s5 wie „W. T. D.“ meldet, ihre herzlichst

„Möͤgen die Beratungen des Staatsrats, so drahtete Giaf von Hertling, von demselben Persrauen zu den Mittelmächten ge⸗ leitet sein, welches sie dem polnischen Volke gegenüber durch die Proklamation des 5. Novemter zetgten.“ Graf Burian persicherte, daß er nach Kräften den Aufbau des polnischen Staates zu unter⸗ stützen sich bemühe trotz der verschiedenen, durch die Verhältnisse des gegenwärtigen Augenblicks hervorgerufenen Schwiertakeiten. „Ich habe die degründete Koffnung, so schließt das Telegramm, daß gleich⸗ zeitig mit der Arbeiten des Staatsrats, welche den tuneren Aufbau eines freien Polens zum Ziel haben, infolge der zwischen den Re⸗ gierungen Oesterreich Ungarns und des Deutschen Reiches im Gang befindlichen Verhandlungen eine Hrundlage geschaffen wird, auf der das polnische Volk selbst über die Zukunft Polens wird entscheiden Feömen. in einer Weise, welche seine Größe und sein Wohlergehen Dem Staatsrate wurden zur Beratung vorgelegt ein Gesetz, betreffend den polnischen Landtag und Wahl⸗ ordnungen dazu, ein Wehrgesetz, Gesetze betreffend die Ein⸗ richtung der inneren Verwaltung sowie der Finanzbehörden und ein Gesetz, betreffend die Leiter von Bauarbeiten. Die zur Behandlung aller dieser Gesetze im Staatsrat nach der Septemberverordnung erforderliche zesämnans der Okkupations⸗ mächte ist, laut „W. T. B.“, erteilt, die Entwürfe waren aber den Okkupationsmächten so spät vorgelegt, daß die sachliche Prüfung nicht mehr möglich war. Die Geltendmachung von Einwendungen wurde daher deutscherseits für den Lauf der Beratungen ausdrücklich vorbehalten. Bezüglich des Gesetzes über den polnischen Landtag und die Wahlordnung brachte der Generalgouverneur besonders zum Ausdruck, daß die Entwürfe in ihrer vorliegenden Form die über das ganze Land ver⸗ streute deutschstümmige Bevölkerung Polens von jeder parlamentarischen Vertretung ausschließen würden, und daß er deshalb erwarte, daß es im Einvernehmen mit der polnischen Regierung und dem Staatsrat möglich sein werde, in den kommenden Beratungen die Entwürcfe so umzugestalten, daß auch der deutschstämmigen Minderheit in Polen eine par⸗ lamentarische Vertretung gesetzlich gewährleistet wird.

RNußland.

Die Ententevertreter antworteten laut Meldung des „W. T. B.“ aus Moskau auf die Note Tschitscherins, daß sie ihre Schiffe aus den russischen Häfen nicht entfernen könnten, da sie zum Schutz der Ententetruppen und der Kriegs⸗ geräte, die vor dem Brester Frieden gelandet wurden, dort verbleiben müßten.

Die neue sibirische Regierung soll sich mit der Bitte um Unterstützung an China gewandt, jedoch eine abschlägige Antwort erhalten haben.

Nach Meldung der „Petersburger Telegraphen⸗Agentur“ ist Sysran von Tschechen und weißer Garde besetzt worden. Die tschechischen Truppen und Kosaken rückten auf Kusnezk und Pensa vor. Zwischen Tahil und Newojanski⸗ werken habe ein mehrtägiger Kampf stattgefunden.

Orenburg soll von Kosaken umzingelt sein.

Bulgarien.

Die enbgültige Zusammensetzung des Kabinetts Malinoff weist, wie „W. T. B.“ aus Sofia gemeldet wird, folgende Ministerliste auf:

Ministerpräsident und Minister des Aeußern Alexander Malinoff, Minister des Innern Takeff, Finanzminister Liaptscheff, Justizminister Fadenhecht, Unterrichtsminister Kosturkoff, Kriegsminister Generalleutnant Sava Sa s se Handelsminister Professor Danailoff, Ackerbauminister Madjaroff, Bautenminister Muschanoff, Eisenbahnminister

Wolloff. 8 Hkraine. . 8

Der Stab der gegen den Don⸗Aufstand gesandten Sowjettruppen befindet sich, wie die Kiewer Presse meldet, in Alexikowo an der Bahn Borissoglebsk-—Zarizyn, die Truppen gehen auf Ujurpina vor. Die bei Zarizyn kämpfenden Truppen werden von einem Reisenden auf uͤber 10 000 auf jeder Seite geschätzt. In Stawropol befindet sich eine zusammengesetzte Matrosen⸗ und Rote⸗Armee⸗Abteilung zum Kampf gegen Denikin, dessen Vortrupps am Kalausfluß, östlich Stawropol, stehen.

Die östlichen Schwarzmeerhäfen Sotschi, Gudaut und Adler sind in der Hand der Bolschewiki.

Die Wahl des Metropoliten Antoni ist laut „W. T. B.“ vom Konzil bestätigt worden. Der ukrainische Kultus⸗ minister sagte auf dem Konzil, daß die Regierung gegen die Person des Metropoliten nichts einzuwenden habe und ihn be⸗ stätigen werde. Die Bestätigung Antonis durch den Moskauer Patriarchen trotz Ersuchens der ukrainischen Regierung um Auf⸗ schiebung bis zum Spruch des Konzils sei eine Beleidigung der ukrainischen Regierung gewesen. .“

Victor Lanin wurde zum Sekretär der ukrainischen Ge⸗ fandtschaft in Berlin ernannt.

Kriegsnachrichten. Berlin, 24. Juni, Abends. (W. T. B.) Von den Kampffronten nichts Neues.

Großes Hauptquartier, den 25. Juni.

Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.

Das taasüber mäßige Artilleriefeuer wurde am Abend in einzelnen Abschnitten lebhafter. Die Erkundungstätigkeit blieb rege. Südlich der Scarpe und auf dem westlichen Avre⸗ Uer machten wir Gefangene.

Heeres gruppe Deutscher Kronprinz.

Nach starker Feuerwirkung griff der Feind mit mehreren Kompagnien auf dem Nordufer der Aisne an. Im Gegenstoß wurde der Angriff abgewiesen.

Heeresgruppe Herzog Albrecht.

Die Zahl der thüringischer Landwe

(W. T. B.)

östlich von Badonviller eingebrachten

gefangenen Amerikaner und Franzosen hat sich auf mehr als

60 erhöht.

Leutnant Billik errang seinen 20. Luftfieg. der Erste Generalquartiermeister. 8 Ludendorff.

gestern früh von brandenburgischer und r

Wien, 24. Juni. (W. T. B.) Amtlich wird verlautbart: Die durch Hochwasser und Witterungsunbill ent standene Lage veranlaßte uns, den Montello und einige Abschnitte anderer auf dem rechten Piave⸗Ufer erkämpften Stellungen zu räumen. Der hierzu schon vor vier Tagen erteilte Befehl wurde trotz den mit dem Ufer⸗ wechsel verbundenen Schwierigkeiten so durchgeführt, daß dem Gegner unsere Bewegungen völlig verborgen ge⸗ blieben sind. Mehrere der bereits geräumten Linien waren gestern das Ziel starker italienischer Geschützwirkung, die sich stellenweise bis zum Trommelfeuer steigerte. Auch feindliche Infanterie ging gegen die von uns verlassenen Gräben zum Angriff vor; sie wurde durch unsere Fernbatterien zurück Ddeer Chef des Generalstabes.

Bulgarischer Bericht.

Sofia, 22. Juni. (W. T. B.) Heeresbericht. Mazedonische Front: An mehreren Stellen der Front besonders zwischen dem Ochrida⸗ und dem Prespa⸗See, in der Moglenagegend und nahe der Strumamündung, war die Feuer⸗. tätigkeit auf beiden Seiten zeitweise lebhafter. In der Moglena⸗ gegend und östlich des Wardar zerstreuten unsere Vorposten durch Feuer feindliche Sturmabteilungen.

86 Türkischer Bericht. Konstantinopel, 24. Juni. (W. T. B.) Tagesbericht.

Palästinafront: Von der Küste bis zum Jordan stellen⸗ weise lebhafte Artilleriekämpfe. Feindliche Lager und Be⸗ wegungen im Jordanbecken und bei Jericho wurden von unserer Artillerie mit beobachteter guter Wirkung beschossen. Die rege Fliegertätigkeit hält an. Rebellen, welche die Hedschasbahn nördlich Kalats el Hesa kngesifen. wurden durch unseren Gegenstoß zurückgeworfen. Osten: Dilman am Urmiasee wurde von uns im Kampf mit von unseren Feinden unter⸗ stützten Banden besetzt. Auf den übrigen Fronten ist die Lage unverändert. 8 8

Der Krieg zur See.

Berlin, 24. Juni. Amtlich. (W. T. B.) Unsere Unter⸗ seeboote haben auf dem nördlichen Kriegsschauplatz, vorwiegend im Kanal, wiederum 17 500 Br.⸗R.⸗T. feindlichen Handelsschiffsraums vernichtet.

Der Chef des Admiralstabes der Marine.

Parlamentarische Nachrichten.

In der Sitzung des Hsngtons agü des Reichs⸗ tags hielt der Staatssekretär Dr. von Kühlmann bei Be⸗ ratung des rumänischen Friedensvertrages laut „W. T. B.“ folgende Rede: b 1

In meinen Darlegengen zur allgemeinen polltischen Seite des Berafungsstoffes kann ich mich wohl kurz fassen, da hierüber in der Oeffentlichkett schen ein sehr reger Meinungsaustausch stattgefunden hat. Die schwierigsten Fragen des Friedensschlusses waren die territorialen Fragen. Oesterreich⸗Ungarn konnte als ohne Kriegs⸗ erklärung überfallener Nachbar auf eine Grenzgestaltung dringen, welche derartige Vorgänge für die Zukunft ausschloß. Bulgarien haue den vollberechtigten Anspruch darauf, etnesteils alles das wier er⸗ zugewinnen, was Rumänten durch den heimtückischen Ueberfal im zweiten Balkankriege ihm entrissen hatte, und drüder hin⸗ aus, in Erfüllung alter nationaler Wünsche, nicht nur diesen Teil der Dobrudscha, sangere auch die Norddobrudscha mit dem Mutterlande zu vereinigen, in welchem zahlreiche bulgarssche Kolonien von langer Hand hex den dolgarischen Gedanken gepflegt und propagtert hatten. Für die Wiedergewianung des an Numänien perlorenen Gebiets hatten die Zentralmaäͤchte Balgarken Fafhchesengen gegeben, für die Norddobrudscha war das nicht in dem gleichen Maße der Fall; aber alle dret Verbündeten hielten es einstimmig für billig und gerecht, die von den verbündeten Tauppen besetzte Nord⸗ dohrudscha später gleichfalls an Bulgarien fallen zu lossen. Da dieses Gebiet aber gemeinsom von Deutschland, Bulgarien und der Türkei erobert worden war, schien es bihllig und das wunde auch im Peinzip von allen Seiten anerkannt —, daß der Ueber⸗ gang dieses Gebiets an Bulgarien erst nach einer Auseinandersetzung unter den Bundesgenossen erfolgen sollte. Die desenne 6 r mit den beiren Zentralmechten boten keine Schwierigkeiten. Zwischen Bulgarien und Deutschland beziehungsweise Oesterreich schwebten einige laufende Fragen 8konomischer Natur, deren Erledigung keines⸗ wegs gioße, unüberbrückbare Schwierigkeiten bietet. Anders lag es zwischen Bulgaerien und der Türkei. Die Türket hatte sich an der Egopberung der Dobrudscha mit erheblichen Truppenmengen beteiltgt und hierbei durch Krankheit und Gefechte viele Leute Uegen lassen, mithin bierfür erhebliche Opfer an Gut und Blut gebracht. Die Tuüͤrkei suchte bierfür Kompensastöonen auf dem Ge⸗ biete, das unmittelbar vor dem Eintritt Bulgariens in den Krieg von der Türkei an Bulgarien an der Maritza ab⸗ getreten war. Diese damols in ziemlicher Haft durchgeführten Konzessionen haben in der Tat eine höchst unerwünschte Grenze ge⸗ schaffen. Namentlich ist die Vorstadt Karagatsch von Adrianopel an Bulgarien übergegangen. Jedem objektiv Betrachtenden war es un⸗ zweiselhaft, daß hier etwas gescheben sei, was auf die Dauer nicht bestehen könnte, vnd doß bierüber freundschaftliche Auseinandersetzungen und Klarstellungen ein Gebot der Notwendigkeit seien. Leider bestehen zwischen unseren beiden Verbündeten noch aus den Balkankriegen gewisse gefühlsmäßige Unstimmigkeiten, welche die Behandlung der so beiklen Grenzfraagen dornig erscheinen lassen. Deutschland und Oester⸗ reich haben sich bis heute nach Kräften bemüht, einen Ausgleich zu schaffen, welcher den beiderseitigen Wünschen vnd Interessen entspricht. Je eber ein solcher Ausgleich ersolgt, je eber der enogültige Uebergang der Norddobrudscha an Bulgarien vor sich gehen kann, desto besser für das Interesse des gesamten Bündnisses. Der Vorschlag des Kondominiums ist von der Türkei und von Bulgarien ausgegangen, die gleichzeitig mit einer Reihe von Alternativvorschlägen an ung herangetreten sind; unter diesen war der einzige, auf dem beide sich einigen konnten, der eines Kondominiums. In diesem Sinne ist dann auch beschlossen worden. Die Einrichtung des Kondominlums wird einer gründlichen Beratung zwischen den Verbündeten bedürfen, und es wäre sehr erfreulich, wenn eine Einigung zwischen Bulgarien und Türkei uns dieser Aufgabe entheben würde. Die österreichisch⸗ ungarischen Grenzregulicrungen haben in der deutschen Oeffentlich⸗ keit kaum eine Kritik erfahren. Der rumänische Friede ist ein Teil des gesamten Oftfriedens. In Brest⸗Litowsk hat Oesterreich⸗ Ungarn die deutsche Politik in uneigennützigster und loyalster Weise unterstützt, obgleich die dortigen Verhandlungen in territortaler Hinsicht österreichisch⸗unggrische Interessen nur sehr wenig berührten. Deshalb war es nur selbstverständlich, daß wit hier unseren Bundes⸗ genossen bei den Grenzfragen in den Karpathen gleichfalls loyal unterstützten. Die ganz genaue Große des abgetretenen Grenzftreifsns wird sich erst angeben lassen, wenn eine endgültige Festsetzung erfolst ist. Das Bestreben, auch das Bestreben Peutschlands, welches von

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