1918 / 152 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Jul 1918 18:00:01 GMT) scan diff

———

a.

—=— ——

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 9 ℳ. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Jeitungsvertrieben für Belbstabholer

eeA

Anzeigenpreis für den Naum etner S gespaltenen Einheitszeile

50 Pf., einer 3 gefpalt. Einheitszeile 90 Pf. Antzerdem wird anf den Anzeigenpreis ein Teuernngszuschlag von 20 v. . erboben⸗

Anzeigen nimmt anz⸗

anch die Königliche Geschästsstelle SW. 48, Wilhelmstr. 3 23I. B“ pie Röntaliche Geschäztsstelle des Reichs⸗ und Etaatsauzeigers

Einzelne Anmmern kosten 25 Hf.

n

Berlin S 48, Wilhelimftraße Nr. 32.⸗

Nℳo.

Inhalt des amtlichen Teiles. Ordensverleihungen ꝛc.

G Deutsches Reich. Ernennungen .

Bekanntmachung, betreffend Zulassung von Zahlungen usw. nach Fmnland.

Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen für die Ueber⸗ gangswirtschaft auf dem Textilgebiete.

Bekanntmachungen, betreffend Liquidation britischer und fran⸗ zösischer Unternehmungen.

Mitteilung über die bevorstehende Auslosung von Reichs⸗ schatzanweisungen.

Angag⸗ die Ausgabe der Nummer 83 des Reichs⸗

ese

tzblatts. b Königreich Preußen. Ernennungen, Charakteroerleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. Bekannntmachung, betreffend Zwangsverwaltung brilischer Uaternehmüngen. Bekanntmachung, bekreffend die Diplomprüfung für den mittleren Bibliothetsdienst usw. Bekanntmachung, betreffend Auslosung von vormals Han⸗ noverschen 4prozentigen Staatsschuldverschreibungen. Aufhebung eines Handelsverbots. Handelsverbote. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 20 der Preußischen Jeeie r

Se

ddem geistlichen Vizepräsidenten des Evangelischen Ober⸗ kirchenrats, Oberhosprediger und Schloßpfarrer, Wirklichen Geheimen Rat D. Dryander den Hohen Orden vom Schwarzen Adler zu verleihen.

——

Seine Majestät der König haben Allergnäbigst geruht:

dem Königlich Bayerischen Obersten Ritter von Epp den Orden pour le mérite,

dem Königlich Bayerischen General der Kavallerie z. D. Ritter von Frommel den Roten Abdlerorden erster Klasse mit Schwertern,

dem Königlich Württembergischen Generalleutnant z. D. von Ferling, dem Königlich Sächsischen Generalmajor von der Decken und dem Königlich Württembergischen General⸗ major Freiherrn von Lupin den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Schwertern,

dem Kaiserlich Türkischen Oberstleutnant Chekib Bey den Roten Adlerorden dritter Klasse mit Schwertern am statutenmäßigen Bande,

dem Kaiserlich Türkischen Stabsingenieur Achmed Ali den Roten Adlerorden vierter Klasse mit Schwertern am statutenmäßigen Bande.

den Kaiserlich Türkischen Majoren Ejub Arif und bin Hassan, dem Kaiserlich Türkischen Korvetten⸗ apitän Wassif Omer, dem Kaiserlich Türkischen Oberstabs⸗

ingenieur Jussuf Agha den Königlichen Kronenorden dritter

Klasse mit Schwertern am statutenmäßigen Bande, dem Kaiserlich Türkischen Leutnant Mussa Kiazim Hadji Mehmed den Königlichen Kronenorden vierter Klasse mit Schwertern am statutenmäßigen Bande sowie dem Königlich Bayerischen Haaptmann Mayr, dem königlich Sächsischen Haupbtmann Thomas, dem Käniglich ayerischen Oberleutnant der Reserve Hoffmann, dem Königlich üächsischen Leummant der Reserve Pornitz⸗Rumpff und dem

Königlich Württembergischen Leutnant der Reserve Mangold das Kreuz der Ritter des Köntglichen Hausordens von H

4

zollern mit Schwertern zu verleihen.

.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Geheimen Oberregierungsrat Ziersch, vortragendem Rat im Mmisterium des Königlichen Hauses, den Roten Adler⸗ orden vierter Klasse mit der Königlichen Krone,

dem Pfarrer Dohm in Nierendorf, Kreis Ahrweiler, dem Oberbahnhofsvorsteher, Rechnungsrat Reinicke in Cöln⸗ Mülheim und dem Postmeister, Rechnungsrat Kleinsorgen in Ahrweiler den Roten Adlerorden vierter Klasse, dDddem Pfarrer, Fürsterzbischöflichen Konsistorialrat Schlombs in Glatz den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,

dem Lehrer Hauer in Zeitz und dem Eisenbahnbetriebs⸗ sekretär Wagner in Hannover den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,

dem Eisenbahnunterassistenten a. D. Schönfelder in Neusalz a. O. das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens,

dem Eisenbahnschaffner a. D. Balzer in Oppeln, den Waldarbeitern Karl Fleisch und August Fleisch in Osterode, Kreis Ilfeld, das Allgemeine Ehrenzeichen sowie

„Montag, d

———8—qqmn„»N„kl

dem Stabsarzt der Landwehr Dr. Neter, dem Kanal⸗ meister Keßler in Zabern, dem Studenten Martz aus Lever⸗ kusen, Landkreis Solingen, zurzeit in Stuttgart, dem Flug⸗ maaten Widdau, dem Unteroffizier der Reserve 1 dem Obermatrosen Hölzel, den Matrosenartilleristen Bracke und Fuchs, dem Matrosen Michaelis, dem Unterseeboots⸗ matrosen Obieglo und dem Heizer Simon die Rettungs⸗ medaille am Bande zu verleihen. . 11X“

Deutsches Reich.

Bekanntmachung,

betreffend Zulassung von Zahlungen usw. nach Finnland.

Vom 26. Juni 1918.

Auf Grund des 7 Abs. 1 der Bekanntmachung, be⸗ treffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 421), und der §§ 8, 10 der Be⸗ kanntmachung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten, vom 7. Ok⸗ tober 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 633) in Verbindung mit der Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen Rußland, vom 19. November 1914 (Reschs⸗Gesetzbl. S. 479), wird folgendes bestimmt:

1) Uater Befreiung von den in den vorstehenden Bekannt⸗ machungen enthaltenen Verboten wird unbeschadet anderer den Ver⸗ kehr mit dem Ausland beschränkender Vorschriften bis auf westeres gestattet, Zahlungen nach Finnland zu leisten und ECeld oder Wert⸗ papiere dorthin abzufühten oder zu überweisen.

2) Für natürliche Personen, die m Finnland ihren Wohnsitz und in Ftunland oder im Inland ihren gegenwärtigen Aufenttalt haben, sowie für juristische Personen, die in Finnland ihren Sitz und ihre Verwaltung haben, werden folgende Ausnahmen zu⸗ gelasffen:

1. Die Veräußerung, Abtretung oder Belastung ihres im In⸗ ünnn lard befindlichen Vermögens zugunsten von Personen der IMe. berichneten Art oder von Personen, die im Inlaud ihten

8. Wohnsitz, Sitz oder dauernden Aufenthalt haben, wird bis

auf weiteres gestaitet.

Es wird bis auf weiteres gestattet, Sachen, ins besondere

Wertpapiere und Geldstücke, die im Eigentume der be⸗

jeichneten Personen stehen, nach Finnland abzuführen. 1. 27.S Bekanntmachung trilt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 26. Juni 1918.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Stein.

über wirtschaftliche Maßnahmen für die Ueberg wirtschaft auf dem Textilgebiete. Vom 27. Juni 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats 8 wirtschaftlichen Maß⸗

72 A1A1uX“

nahmen usw. vom 4 August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: v“

Zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen in der Zeit des Ueber⸗ ganges von der Kriegswirtschaft in die Frieder swirtschaft für das Textilgebiet wird eine Reichzstelle für Tertilwirtschaft errichtet. Avßerdem werden folsende Reschswirtschaftsstellen gebildet:

„Rrichswirtschattsstelle für Baumwolle“ für Baumwolle,

„Reichswirtschaftsstelle für Wollc“ für Wolle, b S

„Reichswirtschaftsstelle für Seide“ für Seide,

„Reiche wirrschaftsstelle für Kanstspinnstoffe und Stoffabfälle“ für Kunstspinnstffe und Stoffabfälle, die aus Fasererzeugnissen wiedergewonnen werden,

„Reichswirischaftestelle für Flachs“ für Flachs und Ramie,

„Reichswirtschaftgstelle für Hanf“ für europäischen Hanf,

„Reichswirtschaftsstelle für Jute“ für Jute,

„Reichswirtschaftsstelle für Hartfaser“ für außereuropäischen Hanf und Kokosfaser, 1

„Reichewirtschafts stelle für Ersatzspinnstoffe“ für Spinnpapier und Zellstoffgarn.

Der Reichskanzler kann im Bedarfsfall die Zußtändigkeit der Reichswirtschafisstellen anders abgrenzen ober auf andere Spianfasern erweitern. 8

Die Reichswirtschaftsstellen haben zu dem im § 1 bezeichneten Zwecke die erforderlichen vorberesten den Maßnahmen zu treffen. Ins⸗ besondere haben sie nach räberer Anweisung des Reichskanzlees Vor⸗ arbeiten zu leisten für die Regelung der Beschaffung, Verteiluna, Verarbeitung, Lagerung, des Absatzes, des Vertrauchs und der Preise textiler Rohstoffe sowie von Halb⸗ und Fertigerzeugnissen.

§ 3. Die Reichestelle für Textilwirtschaft hat ihren Sitz in Berlin; sie ist eine Behörde, die dem Reichskanzler (Reichswirtschaftsam t) unterstellt ist. Sie besteht aus einem Vorsiber der, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens je einem Mitglied jeder Reichswirtschaftsstelle und einer vom Reichskanzler zu be⸗

8.

8

stimmenden Anzahl von Vertretern der beteiligten Gebiete und Kreise. Der Reichskanzler ernenat den Vorsitzenden, die stell⸗ vertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder.

§ 4.

Die Reichsstelle für Textilwirtschaft hat die Reichswirtschakts⸗

siellen bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu überwacher, anzuleiten und

zu gemeinsamer Arbeit zusammenzufassen.

Die Reichsstelle für Terxtilwirtschaft kann zur Erledigung be⸗

stimmter Aufgaben Ausschüsse bilden und hierzu auch Personen, die nicht der Reichsstelle angehöen, zuziehen.

Mitt Zustimmung des Reichskanzlers konn die Landeszentralbehörde für ihr Gebiet und im gegenseitigen Einverständnis auch für das Gebtet mebrerer Bundesstaaten eine Landesstelle für Textilwirlschaft errichten, welche im Rahmen der von der Reichsstelle erlassenen Bestimmungen zur Durchfuhrung der beschlossenen Maßnahmen berufen ist.

Die 2. ndeszennalbehörde regelt die Zusammensetzung, Ver⸗ tretung, Geschäffsordnung und die Deckung und Beitreibung tes Ge⸗ schäftsaufwandes.

§ 6.

Die Reichswirtschaftestellen sind rechtsfähig. Sie unterstehen der Aussicht des Reichskarzlers (Reichewiertschaftsamt). Die Reichewirt⸗ schaftsstellen baben ihren Sitz in Berlin. 83

Den Reichswirtschaftsstehen können seltständige Geschäfts⸗ abteilungen angegliedert werden. Die Bildung und Angliederurg bedarf der Bestätigung durch den Reiche⸗ anzler.

§ 7.

Die Organe der Reichswhtschaftsstellen sind die Vertreterver⸗ sammlungen und die Ausschüsse.

Die Reichewirtschaftsstelle wird vertreten durch de ihres Ausschusses oder dessen Stellvertceter.

§ 8. v1n Die Vertreterversammlung befieht aus einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern der beteiligten Kreise der Industrie, des Handwerks, des Hroß⸗ und Kleinha dele, der Ange⸗ stellten und der Arbeiterschaft. Sie werden vom Reschskanzler ernannt. Den betetligten Verbänden soll Gelegenheit gegeben werden, Vertreter vorzuschlagen. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Ausschusses oder einer seiner Stellvertreter, bei körer Bebinde⸗ rurg eines der übrigen Ausschußmitglieder nach der Reihenfolge des Lebensalters. Die Vertreterversammlung wählt den Ausschaß; der Rrichzkanzler bestimmt die Anzahl der Mitglteder. Die Vertreter⸗ versammlung hat das Recht, Anträge an den Ausschuß zu stehen und Auskunft über die Tätigkeit des Ausschusses zu velangen. Der Vertreteroersammlung ist der Abschluß der Jabresrechnung mit⸗ zuteilev. Die erste Vertreterversammlung wird vom Reichskanzler (Reichswirtschaftsomt) berufen und, bis die erforderlichen Wahlen er⸗ folgt sind, geleitet. 89 1

G ürn gntschaß wählt seinen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.

Die Wahl der Ausschaßmitglieder 8 Abs. 3), des Ausschuß⸗ vorsitzenden und der Stellvertreter 9 Abs. 1) bedaif der Be⸗ stätigung durch den Reichskanzler.

§ 10. 1

Der Ausschuß führt die Zeschäfte der Reichswirtschaftsstelle, soweit diese nicht der Vertreterversammlung durch die Geschäfls⸗ o dnung zugewiesen werden. Der Ausschuß kann einen oder mebhrere Geschäftsführer bestelen. An der Spitze des Ausschusses steht der Vorsitzende, dem die Leitung der Verhandlungen obliegt.

Der Ausschuß kann Unterausschbösse bilden und hierzu arch Personen, die nicht dem Ausschuß angehören, zuziehen.

§ 11.

Die Vertreterversammlung und der Autschaß setzen ihre Ge⸗ schäftsordnung selbst fes.. Die Geschäftsordnung bedarf der Be⸗ statigung durch den Reiche kanzl r.

Soweit die Geschätsordnung nicht andere Bestimmungen trifft, gilt folcendes:

Die Vertreterversammlung und der Ausschuß werden durch den Vorsitzenden berufen. Die Vertreterversammlung ist zu berufen, wenn der zehnte Tril der Mirglieder daraaf anträgt. Die Vertreter⸗ veesammlung vnd der Ausschaß sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschiußfähig. Jedes Mitalied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmherechtigten Mitalteder. Bei Wahlen entschei et die absolute Mehiheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wird im ersien Wahlgang keine absolute Mehrheit erztelt, so fiadet eine ergere Wahl unter den zwei Kaadidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 12.

Die Reichswirtschaftsstellen können Zweigrirtschaftsstellen an anderen O ten errichten. Die Errschtung bedarf der Bestätigung durch den Reichskanzler. Sie kann von ihm auch angeordnet werden. Vor der Entschridung ist den Bundesregserungen, für deren Gebiet eine Zweigwürtschaftsstelle errichtet werden soll, Gelegenheit zur Aeußerung zu geben.

Organ der Zweigwirtschafisstellen ist der Ausschuß. Seine Mit⸗ glieder werden von der beteiligten Bundes egierung aus den im § 8 Aobs. 1 aufgeführten Kreifen nach A hörung der beteiligten Verbände und der zuständigen Reichswirtschaftsnelle ernannt. Sind mehrere Bundesregierungen bezeiligt, so erfolgr die Ernennung durch die Bundesregierung des Sitzes der Zweigwirtschaftsstelle im Einverständ⸗ nisse mit den übrigen betetligten Bundesregierungen. Der Ausschuß wähylt seinen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellve treter. Die Wahl bedarf der Beuättaung durch die für die Ernennung der Ausschußmitglieder zuäadige Bundesregierung.

Der Ausschuß fuhrt die Geschäfte der Zweigwirtschaftsstelle. § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 sowie § 11 gelten entsprechend.