1918 / 153 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 02 Jul 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Saatgut, das nach Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Frißen sich noch im Besitze von Saatgutwirtschaften, zugelassenen Händlern oder Verbrauchern befindet, ist an die Reichsnetreidestelle oder an den von dieser bezeichneten Kommunal erband abzustefern. Der Erwerber hat für diese Mengen den in der Verordnurg über die Preise für Getreide, Buchweizen und Hi se vom 15. Juni 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 657) festgesetzten Höchstpreis zu zahlen. Im Streitfall entscheidet die höhere Verwaltangsbehörde Sie bestimmt, wer die baren Aus⸗

lagen des Verfah ens zu tragen hat. Den Züchtern von Orizinalsaatgut kann durch die Reichsgetreide⸗

stelle aus der Ernte ihrer Zuchtgärten und ⸗felder ein angemessener Anteil als Züchterreserve belassen werden.

II. Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut von Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchter.

5 11. 8 F

Saatgut von Buchweizen, Hiise und Hülsenfrüchten sowie Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden, mit Ausnahme des Saatguts von Winterwicke (Vicia villosa) und von Gemenge von Roggen und Winterwicke, darf nur an die Reichsgetreidestell⸗ abgesetzt werden. Die Reichsgetreidestelle bestimmt, welche Mengen sie er⸗ werben will, und setzt die Bedingungen fest. Sie kann das von ihr erworbene Saatgut durch Kommunalverhände, Saatstellen oder durch zugelassene Händler dem Verbraucher zuführen.

Pie Reichsgetreidestelle kann Erzeuger des im Abs. 1 genannten Saatguls ermächtigen, Saatgut unmittelbar an Verbraucher ab⸗ zusetzen. Sie kann Erzeuger von Originalsaatgut und von anerkanntem Saatgut ferner ermäͤchtigen, dieses an Saatstellen, landwirtschaftliche Berussvertretungen und Vereine oder zugelassene Händler abzusetzen. Die Ermächtigung kann an Bedingungen gekaüpft werden.

8.12 1

Als Saatgut im Sinne des § 11 gilt nur solches Saataut, das von der Reichsgetreidestelle oder einer von ihr mit der Prüfung beaufttagten Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt worden ist.

§ 13. 1

Auf Saatgut von Hülsenfrüchten, das zum Gemüseanbau bestimmt ist (Gemüusesaatgut), finden die Vorschriften dieser Verordnung mit folgender Maßgabe Anwendung: 1 1

1. Als zum Gemüseanbau bestimmte Hülsensrüchte gelten nur solche Sorten, die in einem von der Reichsgetreidestelle im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffentlichenden Verzeichnis aufgeführt sind.

2. Die Reichsgetreidestelle kann Erzeuger ermächtigen, Gemüse⸗ saatgut auch an Händler abzusetzen. Die Ermächtigung kann an Be⸗ dingungen geknüpft werden.

3. Der Handel mit Gemüsesaatgut ist außer den im § 6 ge⸗ nannten Personen gestattet:

a) Personen, denen gemäß § 1 der Verordnung über den Handel mit Sämereien vom 15. November 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1277) eine Erlauhnis zum Betriebe des Handels mit Säͤmereien erteilt ist; b

b) Inhabern von Kleinhandelsgeschäften, die Sämereien aus⸗ füflieanch 98 in Mengen bis zu 50 Kilogramm an Verbraucher absetzen.

Die Ausstellung 168 Saatkarten für Händler, die nicht nac § 6 zugelassen sind, erfolgt durch den Kommunal⸗ verband, in dessen Bezirk der Händler seine Nieder⸗

8 lassung hat. 1

4. Die Vorschriften dieser Verordnung über Saatkarten finden auf Gemüsesaataut keine Anwendung, soweit es sich um Mengen von nicht mehr als 125 Gramm bhandelt.

Die Reichkgetreidestelle kann Ausnahmen von den Vorschriften m Abs. 1 zulassen. Sie kann weitere einschränkende Bestimmungen über den Verkehr mit Gemüsesaatgut erlassen.

§ 14.

Saatgut, das sich am 1. Junt 1919 noch im Besitze von Er⸗ zeugern, zugelassenen Händlern oder Verbrauchern befindet, ist an die Reichsgetreidestelle oder an den von dieser bezeichneten Kommunal⸗ verband abzuliefern. Die Reichsgetreidestelle kann Ausnahmen zulassen.

Der Erwerber hat für diese Mengen den in der Verordnung über die Preise für Hülsen⸗, Hack⸗ und Oelfeüchte vom 9. März 1918 Reichs⸗Gesetzbl. S. 119) festgesetzten Höchstpreis zu zahlen. Die

orschriften im § 10 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. 9 15 0.

Erweist sich ein Veräußerer von Saatgut in der Befolgurg der Pflichten, die ihm durch diese Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung auferlegt sind, unzuverlässig, so kann ihm die Reichs⸗ getreidestelle die weitere Veräußerung von Saatgut untersagen. Mit .“ wird die weitere Veräußerung von Saatgut un⸗ zulässig.

Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Be⸗ schwerde entscheidet der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.

Wird die Veräußerung von Saatgut untersagt, so sind auf An⸗ trag der Reichsgetreidestelle durch die zuständige Behörde die vor⸗ bandenen Vorräte zugunsten der Reichsgetreidestelle zu entcignen. Die Reichsgetreidestelle hat für die enteigneten Vorräte einen ange⸗ messenen Preis zu zahlen, bei dessen Fensetzung der zur Zeit der Enteignung geltende allgemeine Höchstpreis, nicht der Sonderpreis für Saatgut zu berücksichtigen ist. Im Streilfall entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.

16.

Die Landeszentralbehörden können den Saatgutverkehr weiter⸗ ehenden Beschränkungen unterwerfen. Ste bestimmen, wer als zu⸗ ändige Behörce und als untere und höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist. 8 8 11 889

Zuwiderhandlungen i die Vorschristen dieser Verordnung werden nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 der Reichzgetreideoronung für die Ernte 1918 bestraft.

18. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 27. Juni 1918.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. von Waldow.

1

Ausführungsbestimmunge die Höchstpreise für Getreide, Hülsenfrüchte, Buchweizen und Hirse.

Vom 27. Juni 1918.

Auf Grund des § 4 der Verordnung über die Preise für Getreide, Buchweizen und Hirse vom 15. Juni 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 657) und des § 7 der Verordnung über die Preise für Hülsen⸗, Hack⸗ und Oelfrüchte vom 9. März 1918 (Reichs⸗

Gesetzbl. S. 119) sowie auf Grund der Verordnung über 1 Fewdamo geaglgen zur Sicherung der Volksernährung vom

22. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 401) 1

wird bestimmt:

18. August 1917 Reichs⸗Gesetzbl. S. 823)

§ 1.

Im Sinne dieser Bestimmungen gelten als Früchte: alle Früchte der im § 1 Abs. 1 der Reichsgetrelde⸗ ordnung für die Ernte 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 434) bezeichneten Arten, Getreide: Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, Gerste, Hafer und Mais (Welschkorn, türkischer Weizen, Kukurug), Hülsenfrüchte: Erbsen einschließlich Peluschken, Bohnen ein⸗

Der Preis für die Tonne Roggen aus der Ernte 1918 darf nach § 1 Nr. 1 der Verordnung vom 15. Junt 1918 nicht übersteigen in

Mark Mark Aachen “¹“ 310 Berlin 6“

. 305 310 Braunschweig

310 .310 Bremen 310 300 Breslau

Bromber 800

Cassel - 8 .310 .315 W116e“ . München 315 Danzig . .300 Fö11X.X“ Dortmund 1I Rostock.. „.“ Drebsden 305 Saarbrücken . 816 Duisburg 315 Schwerin i. M. .305 Emden 310 Stettin. .305 Erfurt . 310 Straßburg i. Els. . 315 Frankfurt a. M. 315 Stuttgart... .315 Gleiwitz ..

300 Zwickau. .310 Der Höchstpreis für die Tonne Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn aus der Ernte 1918 ist nach § 1 Nr. 2 der Ver⸗ ordnung vom 15. Juni 1918 20 höher als der nach § 2 geltende Höchstpreis für Roggen. *

In den im § 2 nicht genannten Orten (Nebenorten) ist der Höchstpreis für Rogaen und Weizen gleich dem des nächstgelegenen im § 2 genannten Ortes (Hauptort).

Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren IZZZ können einen niedrigeren Höchstpreis festseten. Ist für die Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort bestimmend, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hauptort festgesetzten Höchst⸗ preis hinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundes⸗ staate, so ist die Zustimmung des Staatssekretärs des Kriegs⸗ ernährungsamts erforderlich.

Der Höchstpreis für die Tonne Roggen und Weizen aus früheren Ernten ist nach § 2 der Verordnung über den Ausdrusch eancarnehabme. van 1Senssgnnd Hülsenfrüchten vom 24. November 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S.

26. Februar 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 94) um 135 Mark geringer als die Höchstpreise nach §§ 2 und 3. Dieser Höchstpreis gilt auch für Mischungen von Roggen und Weizen der Ernte 1918 mit Roggen und Weizen früherer Ernten.

§ 6. Der Höchßpreis für die Tonne Hafer und Gerste aus der Ernte 1918 beträgt nach § 1 Nr. 3 der Verordnung vom 15. Juni 1918

300 Mark. 1 Der Höchstpreis für die Tonne Hafer und Gerste aus früheren

8 24. November 1917 Ernten beträgt nach § 2 der Verordnung vom 26. Februar 1918 170 Mark.

Dieser Höchstpreis gilt auch für Mischungen von Hafer und Gerste der Ernte 1918 mit Hafer und Gerste früherer Ernten.

Hannover..

Kie Königsberg i. Pr. Leipzig 8 Magdeburg.. Mannheim.

0 2 80

§ 7. Der Höchstpreis für die Tonne Mais (Welschkorn, türkischer Weizen, Kukuruz) aus der Ernte 1918 beträgt nach § 1 Nr. 3 der Verordnung vom 15. Juni 1918 450 Mark. Dieser Höchstpreis gilt auch für Mais früherer Ernten. Der Preis für die Tonne Hülsenfrüchte aus der Ernte 1918 darf nach § 1 der Verordnung vom 9. März 1918 nicht übersteigen bei Erbsen.. EE“ 800 Mark Speisebohnen (weiße und bunte).. 900 L . . 950 28 5 luschken . Peüeschine (Vicia sativa) 600 Aupinen .. . 14“4“ Die Höchstpreise für Hülsenfrüchte aus früheren Ernten, abgeseben

24. November 1917 von Lupinen, sind nach § 2 der Verordnnng vom 26. Februar 1918 um 200 Mark für die Tonne geringer.

Diese Preise gelten auch für Mischungen von Hülsenfrüchten der Ernte 1918 mit Hülsenfrüchten früherer Eenten. Für Lupinen früherer Ernten gilt der Höchstpreis nach Abs. 1. 8

5 .

Der Preis für die Tonne Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 darf nach § 1 Nr. 3 der Verordnung vom 15. Juni 1918 nicht übersteigen bei

uungeschältem Buchweizen. 8 600 Mark geschältem Buchweiskn . . 800 wildem Buchweizen (Bockheidekorn, Eifeler Buch⸗

1 geschälter Hirse und Bruchhirse . I1I1I1n ¹

Die Höchstpreise für Buchweizen und Hirse aus früheren Ernten 8 8 24. November 1917 100 Mark

sind nach § 2 der Verordnung vom 26. Februar 1918 um ar

geringer als die Höchstpreise nach Abs. 1.

§ 10. Der Preis für Gemenge richtet sich nach der Art der gemischten Früchte und dem Mischungsverhältnisse. - § 11. Die Vorschriften der Verordnung über Frühdruschprämien vom 15. Juni 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 660) bleiben unberührt.

§ 12. ““

Ist Getreide, das vor dem 1. Oktober 1918 abgeliefert wird,

vor der Ablieferung künstlich getrocknet worden, so dürfen dem Höchst⸗

vreis neben der durch die Verordnung über Frühdruschprämien vom

15. Juni 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 660) festgesetzten Druschprämie

folgende Beträge zugeschlagen werden:

als Trocknungslohn: 6 Mark für die Tonne,

aals Prämie: je 1 vom Hundert des Höchstpreises für jeden pollen Hundertteil, den die Feuchtigkeit bei Lieferungen

vor dem 16. August 1918 weniger als 19 vom Hundert,

vor dem 1. Oktober 1918 weniger als 18 vom Hundert

beträgt.

§ 13. Für die Bewertung der Früchte gelten folgende Grundsätze: 1. Getreide gilt hinsichtlich des Feuchtigkeitsgehalts als voll wertig, falls die Feuchtigkeit nicht übersteigt: bei Lieferungen vor dem 16. August 1918. 19 vom Hundert - 3 1. Oktober 1918. 18 2 „. . vom 1. Oktober 1918 ab 17 8 Abgesehen von der Feuchtigkeit gilt Getreide als vollwertig, falls es gesund ist und hinsichtlich seiner sonstigen Eigenschaften der Durch⸗ schnittsbeschaffenheit der betreffenden Getreidtart letzter Ernte in der Abladegegend entspricht. 1 2. Bei Hülsenfrüchten gelten die Höchstpreise nur für beste, ge⸗ sunde und trockene Ware. Für kleine Erbsen dieser Beschaffenheit sind höchstens 780 Mark für die Tonne zu zahlen. ür Für gute handelsübliche Durchschnittsware ist höchstens zu zahlen: gelben und grünen Viktoriagerbsen sowie großen grauen Erbsen 750 Mark für die Tonne,

8

5 2

8 bei

bei gelben, grünen und grauen Erbsen 730 Mark für re Tonne, 1 bet weißen, gelben und braunen Speisebohnen 850 Mark für die Tonne,

weniger zu zahler. 1 Hülsenfrüchten sind außer dem Minderwerte die durch fünstliche Trocknung und Bearbettung entstehenden Kosten und Gewichtsverluste zu berücksichtigen. 8

schließlich Ackerbohnen, Lnsen, Wicken und Lupinen.

bei Ansen 900 Mark für die Tonne.

Für Hülsenfrüchte von geringerer Beschaffenheit ist entsprechend Bet feuchten und bei käfer⸗ und 2ebeszaihe

3) Bei ungeschältem Buchweizen gilt der Höchstpreis nur für

gute, gesunde und trockene Ware mit einem Hettolitergewicht vo mindestens Hundert Besatz. fehlenden weniger zu zahlen. 1 Hundert Besatz vermindert sich der Preis für jeden weiteren Hundert⸗ teil Besatz um eins vom Hundert. Bei Eifeler Buchweizen gelten

dieselben Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Höchstpreis de

einem Hektolitergewichte von mindestens 60 Kilogramm gilt. b

nicht mehr als 3 vom Wegen jedes an diesem Hektolitergewichte Kilogramms sind 10 Mark für die Tonne Bei Buchweizen von mehr als drei vom

69 Kilogramm und

§ 14. Für die Bewertung der Früchte ist ihre Beschaffenbeit bei der

Ankunft an vem von dem Erwerber bezeichneten Bestimmungsorte maßgebend.

§ 15. . Die Höchstpreife gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweist

Ueberlassung der Säcke darf eine Lelhgebühr bis zu 40 Pfennig für den Doppeltentner bet Hafer und Spelz (Dinkel, Fesen), Emer Einkorn bis zu 60

Pfennig für den Doppelzentner berechne werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nech der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leibgebühr für jede folgend Woche um 20 Pfennig bis zum Höchstbetrage von 3 Mark für den

Dorxpelzentner erhöht werden. Angefangene Wochen siad voll zu berechnen. Werden die Säcke mitoerkauft, so Tarf der Preis für den Sack nicht mehr als 5 Mark und für den Sack, der 75 Kilegramm oder mehr

hält, nicht mehr als 6 betragen. Werden Leihzäcke nicht zurück⸗ gegeben, so gilt der Höchstbetrag der Leibgebühr als verfallen Außerdem ist für den Verlust der Saͤcke eine Entschädigung zu zahlen

die die genannten Sacktöchstpreise nicht übersteigen darf.

§ 16. 1““ 8 Stellt der Erwerber der Füüche⸗ dem Verkäufer Füllsäcke zur Verfügung, so kann er für die Saͤcke an der Empfangestelle des Verkäufers angekommen sind, bis zu dem Tage der Rücklieferung Leihgehühren in Rechnung stellen. Bei der Berechnung der achttögigen Frist wird der Tag der Ankunft der Säcke an der Empfangsstelle nicht mitgerechnet. Die Rücklieferung

gilt als an dem Tage ersolgt, an dem die Säcke an der zwischen dem 8

Verkäufer und Erwerber für die Ablieferung der Früchte vereinbarten

Stelle oder mangels einer solchen Vereinbarung an der Verladestelle des Ortes, von dem die Früchte mit der Bahn ober zu Wasser—

versandt werden, abgeliefert werden. Die Leihgebühr darf den Betrag von 1 ½ Pfennig je Sack und Tag für jeden Sack, der 100 Kilo⸗ gramm Roagen faßt, und von 1 Pfennig für jeden kleineren Sack nicht übersteigen. Für den Tag der Rücklieferung kann die Leihgebühr voll berechnet werden. Werden Leihsäcke vom Vertänufer nicht binnen 3 Wochen, nachdem sie an der Empfangsstelle des Ver käufers angekommen sind, zurückgeliefert, so kann der Erwerber stat der Rücklieferung der Säcke und der ZJahlung der verfallenen Leih gebübr 7 Mark für jeden Sack, der 100 Kilogramm Roggen faßt

und 6 Mark für jeden kleineren Sack verlangen, sofern der Verkäusfer

eine ihm vom Erwerber schriftlich gestellte Nachfrist von mindestens einer Woche für die Rücklteferung hat verstreichen lassen. 8

§ 17.

Die Höchpreise gelten für Barzahlung binnen 15 Tagen nach Ablieferung. Wird der Kauspreis länger gestundet, so dürfen bis zu 2 189 Hundert Jahreszinsen über Reichsbarkoiskont Föelchfogen werden.

Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen.

eit vom achten Tage an, nachdem die 6

Stellt der Verkäufer

Säcke nur bis zu dieser Verladestelle zur Versügung, so darf hierfüue—

eine Leihgebühr nicht berechnet werden.

§ 18. 8

Die Höchsipreise gelten nicht für Originalscatgut sowie für

Saatgut von Hülsenfrüchten, das zum Gemüseanbau bestimmt ist

(Gemüsesaatgut), wenn die Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut innegehalten werden.

Axs Originulsaatgut gilt das Saatgut solcher Züchtungen, deden

Züchter in einem von der Reichegetreidestelle im Deutschen Reichs⸗ anzeiger zu veröffentlichenden Verzeichnis für die Fruchtart als Züchter von Originalsaatgut aufgeführt sind. Saatgut von Vermehrungs’⸗

stellen gilt nur dann als Originalsgatgut, wenn die Vermehrung⸗

stellen in dem Verzeichnis aufgeführt sind. § 19. 1G Bet anerkanntem Saatgut aus anerkannten Saatgutwirts erhöht sich der Höchstpreis um folgende Beträge: 1 1. bei Wintergerste frr die erste Absaat um —. 200 Mark zweite 1“ Aitte F14“ für die Tonne; 2. bei sonstigem Getreide, Buchweizen und Hirse für die erste Absaat um .180 Mark zweite 1 „CEEEENEi. 1290 58 3 für Parrarnücht . be enfrüchten 1 8 die erste Absaat 3uhum 300 Mark .„ 1 8 1D 1I“

fuär die Tonne. nur solche Wirt⸗

schaften, die in einem von der Reichsgetreidestelle im Päeii hn.

Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten

Reichsanzeiger zu veröffentlichenden Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte Saatgutwirtschaften aufgeführt sind. 8 Bei sonstigem Saatgut (Handelssaataut) erhöht sich der Höchst preis bei Wintergerste um 120 Mark, bei sonstigem Getreide, Buch⸗ weizen und Hirse um 90 Mark, bei Hülsenfrüchten um 150 Mark für die Tonne. 8 .

Die Höchstpreise in §§ 19, 20 sind nur zulässig, wenn die Be⸗ stimmungen über den Verkehr mit Feetget innegehalten werden. Sie schließen die Druschprämien und die

§ 22.

Beim Umsatz der Früchte, soweit er nicht im Saatgutverkehr erfolgt, dürfen dem Höchstpreis als Kommissiong⸗, Vermittlungs⸗ und ähnliche Gehühren sowie für alle Arten von Aufwendungen nur die von der Reichsgetreidestelle festzusetzenden Beträge jugeschlagen werden. Beim Weiterverkaufe von Saatgut dürfen den Saatgut⸗ höchstvreisen (§§ 19 bis 21) insgesamt Beträge bis zu 5 vom Hundert

der Preise zugeschlagen werden. ¹ Die Zuschläge nach Abs. 1 umfassen vorbehaltlich abändernder

Bestimmungen der Reichegetreidestelle nicht die Auslagen für Säcke 15); sie umfassen ferner nicht die Auslagen für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die durch Zusammenstellung kleinerer Liefe⸗

8 rungen zu Sammelladungen nachweislich entstandenen Vorfrachtkosten, 8 im Saatgutverkehre nicht die Beförderungskosten von der Verlade- stelle des Erzeugers ab.

Abnahmeort im Sinne dieser Bestimmungen ist der Ort, bis zu dem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.

Die Reschsgetreidestelle ist bei Abgabe von Früchten an die Höchft⸗ preise nicht gebunden. sichtlich der Abgabe zu Futterzwecken.

] ““

eträge nach § 12 ein. * 8

Dasselbe gilt für die Kommunalverbände hin-

hesserung von Schuhwaren

Die in diesen Besti gen oder auf Grund dieser Bestim⸗

nungen festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes,

eetreffend Höͤchstpreise. § 25

Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung Kraft.

Berlin, den 27. Juni 1918. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts Eäööaeon älbdw-w.

11 Verordnung zur Aenderung der Verordnung über Vom 28. Juni 1918.

uf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Vi 1 22. Mai 1916 (Reichs⸗

cherung der Volksernährung vom 18. August 1917 (Reichs⸗

S. 401) Fesesoe-S 828) wird bestimmt: Artikel 1.

Die Verordnung über Bierbefe vom 10. Dezember 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1351) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Diese Lieferungspflicht gilt nicht für diejenige Bottichhefe, die von den Brauereien im eigenen Betrieb als Samenhefe benoöttgt wirh oder deren Abgabe zu Backzwecken oder als Samen⸗ oder Anflelhefe an andere Braueresen von dem Verbande Deutscher “““ G. m. b. H. in Berlin, ge⸗ nehmigt ist. Im § 2 werden die Worte „Malz⸗ und Gerstenkontingente“ durch „Malzkontingente’ und die Worte „7. Oktober 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1137)“ durch „20. November 1917 (Reichs⸗Cesetzbl. 8. 1061)“ ersetzt.

3. Im § 4 werden die Worte „0,25 Mark“ und „0,65 Mark“ durch 0,60 Mark“ und „1,55 Mark’ ersetzt.

4. § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 1

Der Verband hat die Verarbeitung der Bottichhefe zu überwochen.

diesem Zwecke hat er insbesondere die Ersatzmittelstellen, § 2 der

ordnung über die Genehmigung von Ersatz⸗Lebensmitteln vom ärz 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 113), bei Prüfung der Erzeugnisse ufhin, ob sie den Grundsätzen für die Erteilung der Genehmi⸗ von Ersatz⸗Lebensmitteln gemäß Abschnitt B Nr. 9 der anntmachung vom 8. April 1918 (Reichsanzeiger Nr. 84 vom 10. April 1918) entsprechen, zu unterstützen. Der Verband hat dem Staatssekretär des Kriegsernährungsamts Verkaufspreise für die fertigen Erzeugnisse vorzuschlagen.

,5. Im § 7 Abs. 4 sind die Worte „5. Oktober 1916 (Reichs⸗ Gesetbl. S. 1108)“ zu ersetzen durch die Worte „10. Januar 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 23) .

6. Im § 10 werden die Worte „der Reichskanzler“ durch die Worte der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts“ ersetzt.

Artikel 2. Diese Verordnung tritt am 8. Juli 1918 in Kraft. Berlin, den 28. Juni 1918.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. * von Waldow.

ierhefe.

—.,—,

Bekanntmachung über die Befreiung von der Entrichtung des Stempels bech,8 83a des Reichsstempelgesetzes in der Fassung des Warenumsatzstempelgesetzes vom 26. Juni 1916.

Vom 26. Juni 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327)

olgende Verordnung erlassen: b

Bei der Uebert de8 C.

er Uebertragung des Eigentums an Gegenständen des Kriegsbedarfs und an Gegenständen, die bei der Herhelenn oder dem Betriebe von Kriegsbedarfsartikeln zur Verwendung gelangen können, gemäß dec Verordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1917 (Reichs⸗ Pesetzbl. S. 375) wird die Stempelabgabe nach § 83 a des Reichs⸗ ttempelgesetzes in der Fassung des Warenumsatzstempelgesetzes vom Junit 1916 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 639) nicht erhoben.

§,2. Soweit Stempelbeträge im Sinne des § 1 bereits v E“ ö“ jedoch bioher nem en sind, unterble i . keitung eines Strafverfahrens. de Ie 9 1 Berlin, den 26. Juni 1918.

Der Reichskanzler.

Im Auftrage: Schiffer.

———

eq“ Bekanntmachung huf Aenderung der Bekanntmachung

80 Hegs r Aus⸗ un er Maßschuhwerk vom 8. Junt 1918.

Auf Grund der Bundesratsverordnun über di eiter Reichsstelle für Schuhversorgung 28. Beünichtung :cgsesbhlat Seite 100) wird folgendes angeordnet: 8 . Absätze II und III des § 5 der Bekanntmachung über 2 Sc hwaren und Herstellung von Maßschuh⸗ iereese 1n 116,0 eichsanzeiger Nr. 134 vom 10. Juni Berlin, den 1. Juli 1918. Reichsstelle für Schuhversorgung. Der Vorstuhverf Wallerstein. Dr. Gümbel.

Bekanntmachung. 1 Der Milchhändlerin Hilda Drechsel in Reimersgrün ist

Grund der Bekanntmachun ersonen vom Handel vom 23. n eöbältung deeaereef⸗

il 1 8„ 11r9 und Milcherzeugnisfen jeder Art vom 1. Jult 1918 ab

Plauen, den 24 Juni 1918. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Dr. M Umert.

Königreich Preußen.

e 82 König haben Allergnädigst geruht: eimen Regierungsrat und vortragende 1 Ninisterium der geistlichen und Untecrichtgendelegeazetien

den Oberlehrer Dr. Preib isch vom Kaiserin Auguste Victoria⸗Gymnasium in Plön zum Gymnasialdirektor zu er⸗ nennen, dem ordentlichen Professor in der juristischen Fakultät der Universität in Königsberg Dr. Manigk den Charakter als Geheimer Justizrat, dem außerordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität in Königsberg Dr. Gerber, dem ordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität Halle⸗Wittenberg Dr. Schieck und dem ordent⸗ lichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität in Frankfurt a. M. Dr. Neisser den Charakter als Geheimer dentlichen Profef b em außerordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Greifswald Dr. Sch hilzsfh 8e ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Breslau Dr. Kühnemann, dem ordentlichen Professor in der philosophischen Füeah der Universität in Göttingen Dr. Schmid, dem ordentlichen Professor an der Technischen Hochschule in Hannover Friedrich und dem ordentlichen Professor an der Technischen Hochschule in Aachen Sieben den Charakter als Geheimer Regierungsrat sowie den Eisenbahnobersekretären Sander in Frankfurt (Main), Sick in Stettin und Mewes in Berlin, Thiemann in Breslau und Buhrke in Saarbrücken sowie dem Oberbahn⸗

88

Ruhestand den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.

den Kommerzienräten Friedrich Dierig in Oberlangen⸗ bielau, Kreis Reichenbach i. Schl., Johannes Menck in Altona und Emil L. Meyer in Hannover den Charakter als Ge⸗ heimer Kommerzienrat sowie dem Kaufmann Bernhard Kaß in Berlin, dem Kaufmann Albert Kirschstein in Berlin und dem Fabrikbesitzer Hermann Röchling in Völklingen (Saar) den Charakter als Kom⸗ merzienrat zu verleihen. B

8 8 Auf Grund Allerhöchster Eepächtigung Seiner Majestät des Königs ist die Wahl des Luzealdirektors Kintzinger in Recklinghausen zum Direktor des Oberlyzeums mit Frauen⸗ schule daselbst und

„ddie Wahl des Oberlehrers Dr. Weller an dem Lyzeum in Hattingen zum Direktor der Anstalt durch das Staats⸗ ministerium bestätigt worden.

8 vW11““

Finanzministerium.

Der Steuersekretär Wegemer in St. Goarshausen ist W. Rentmeister bei der Königlichen Kreiskasse in Gummers⸗ ach ernannt.

Versetzt sind: die Rentmeister bei Königlichen Kreis⸗ kassen: Maleika von Grottkau nach Beuthen, Schröter von Gersfeld nach Burgdorf, Sommer von Tarnowitz nach Görlitz und Hein von Lüben nach Thorn. v1“

Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.

Der bisherige Hilfsbibliothekar an der Königlichen und Universitätsbibliothek in Breslau Dr. Reiche ist zum Bibliothekar an der Universitätsbibliothek in Greifswald er⸗ nannt worden.

Dem Gymnasialdirektor Dr. Preibisch ist die Direktion des Gymnasiums in Kreuzburg O. S. übertragen worden.

Den Observatoren bei dem Königlichen meteorologischen Institut in Berlin Dr. Kühl, Dr. Henze und Dr. Venske sowie dem Privatdozenten in der philosophischen Fakultät der Universität in Marburg Dr. Take ist das Prädikat Professor beigelegt worden.

8 89 Bedtüachefar an dec hi. e evcgather in Berlin r. hneider ist in gleicher enschaft an die Königli Bibliothek daselbst und 3 ee se .

der Bibliothekar an der Universitätsbibliothek in Kiel Dr. Lüdtke in gleicher Eigenschaft an die Königliche Bibliothek in Berlin versetzt worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Berginspektor Grotefend bei der Bergwerksdirektion in Sehenne O. S. ist zum Bergwerksdirektor ernannt worden.

Der Hütteninspektor Bergrat Webers von der Silber⸗ s in Clausthal ist als Berginspektor an das Bergrevier est⸗Halle versetzt worden.

Zu Baugewerksschuloberlehrern sind ernannt worden: die Lehrer Regierungsbaumeister a. D. Dipl.⸗Ing. H offmann in Neukölln, Regierungsbaumeister Dipl.⸗Ing. Klitzing in Nien⸗ hurg a. W., Dipl.⸗Ing. Kretzer in Cöln, Dr.⸗Ing. Gsell in Stettin und Dipl⸗Ing. Waldhelm in Frankfurt a. O.

8 Ministerium des Innern.

Der Geheime Regierungsrat Sayffaerth in Cöln ist zum Mitgliede des der Regierung in Cöln angegliederten Oberversicherungsamtes ernannt worden.

W“

Bekanntmachung.

„Nachdem durch Bekanntmachung der Reichsstelle für Ge⸗ müse und Obst vom 7. Juni 1918 (Reichsanzeiger 139) die den Absatz des Herbstobstes (Aepfel, Birnen, Pflaumen und Zwetschen) regelnde Bekanntmachung der Reichsstelle vom 20. August 1917 (Reichsanzeiger 199) aufgehoben ist, tritt auch die Verordnung über Obst des Preußischen Landesamts für Gemüse und Obst vom 25. August 1917 (Reichsanzeiger 204) außer Kraft.

Berlin, den 27. Juni 1918.

Preußisches Landesamt für Gemüse

odenst ein zum Geheimen Oberregierungsrat und

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hofsvorsteher Fehse in Vienenburg bei ihrem Uebertritt in den

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Bekanntmachung 16““

Unter Abänderung meiner Verfügung vom 24. Dezember 1917 Nr. 14128 habe ich dem Kaufmann Hermann Garbe in Nörten durch Verfügung vom heutigen Tage die Wiederaufnahme des Handels mit Gemüse und Obst gestattet.

Northeim, den 19. Juni 1918.

Der Landrat. Krichelvorff, Geheimer Regierungzsrat.

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Bekanntmachung.

Das gegen die Eheleute Wilhelm Reinhardt und Lina geb. Gräbe in Hagen, Behrtngstraße 6, erlassene Handels⸗ verbot vom 21. Mai 1917 wird hiermit aufgehoben.

Hagen (Weftf.), den 27. Juni 1918.

1 Die Polizeiverwaltung. J. V.: Wortmann.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915 (RBBl S 603) wird den Fleischermeistern Otto Hinzmann in Jonken⸗ dorf, Ganswindt in Gr. Bertung, Jobann Groß und Ferdinand Groth in Wartenhurg wegen Unzuverlässigken die Fleischverkaufsstelle bis auf weiteres geschlossen. 8 8

Allenstein, den 15. Juni 1918.

16“ Der Landrat. Dilthey.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (nRGBl. S. 603), betr. Feenhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, ist dem Händler Heinrich Wagner in Hagen (Wrstf), Kampstr. Nr. 2, der Handel mit Gegenständen des täg⸗ lichen Bedarfs, insdesondere mit Nahrungs⸗ und Futter⸗ mitseln aller Art, sopie rohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtttoffen oder mit Gegenständen des Kriegs⸗ bedaxfs auf die Dauer von 6 Monaten untersagt worden unter Auferlegung der durch das Verfahren eutstehenden Kosten.

Hagen (Westf.), den 20. Juni 1918.

Die Polizeiverwaltung. J. V.: Perker.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 2. Juli 1918.

Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ sitzung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen, der Ausschuß für Handel und Verkehr sowie die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen Sizungen.

Am 2. Juli 1918 ist eine Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung von Wismut, in Kraft getreten, durch die eine Meldepflicht für Wismut als Wismutmetall, mit einem Reingewicht von mindestens 90 vH des Gewichts, für Wismut in Wismutlegierungen und für Wismut in Salzen und sonstigen chemischen Verbindungen mit einem Wismut⸗ gehalt von mindestens 10 vH des Gesamtgewichts, angeordnet ist. Die Meldungen sind nach den vorhandenen Vorräten vom 2. Juli bis zum 12. Juli an das Sanitäts⸗Departement (Medizinal⸗Abteilung) des Könlglich preußischen Kriegsministeriums in Berlin zu erstatten. Aus⸗ genommen von der Meldepflicht sind Bestände an Wismut als Wismutmetall bis zu 1 kg, an Wismut in Wismutlegierungen und in Salzen oder sonstigen chemischen Verbindungen bis zu 5 kg. Die näheren Bestimmungen der Bekanntmachung er⸗ geben sich aus ihrem Wortlaut, der hei den Landratsämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen ist. .“

Die Deutsche Kolonialgeselschaft veröffentlicht fol⸗ gende Erklärung:

Nach neueren uns zugegangenen Nachrichten ist die Lage der in den außereuropätschen Gefangenenlagern be⸗ findlichen Kolonialdeutschen derartig, daß ihre be⸗ schleunigte Ueberfuhrung nach Europa unbedingt geboten ist, wenn anders sie nicht schwerster Lebensgefahr ausges⸗tzt werden sollen. Jas⸗ besondere gilt das von den in Deutsch Ostafrikz zurückgehaltenen Kriegs⸗ und Zivilgefangenen, unter denen sich zahlreiche Frauen und Kinder be fiaden, die infolge des langjährigen, durch die kriezerischen Umstände erschwerten Tropenaufenthalts gesundheitlich zu unter⸗ liegen drohen. Sie länger in dem troxpischen Klima belassen, hieße, sie zum Uatergang verurteilen. Wir geben der bestimmten Er⸗ wartung Ausdruck, daß es der zurzeit im Haag tagenden deutsch⸗erg⸗ hschen Gefangenenkonferenz gelingen möge, Mittel zu finden, um den

Gefangenen die baldige Rückkehr in europälsches Klima zu ermög⸗

lichen. Soweit es sich um Frauen und Kinder handelt, betrachten wir ihre alsbaldige Ueberführung nach Deutschland als eine Selbst⸗ verständlichkeit. Gleichzeitig sprechen wir die Hoffnung aus, daß der Nachrichtenverkehr zwischen Deutschland und den deutschen Kolonien baldigst von allen Beschränkungen und Hemmungen befrett wird, die nicht unbedingt durch die Erfordernisse der Kriegführung geboten sind. 8 6 8

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Oesterreich⸗Ungarn. „Die Zeichnungsfrist auf die achte Kriegsan bis zum 17. Juli verlängert worden

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Das polnische Finanzministerium fragte laut „Przeglad“ beim Verband der Warschauer Banken an, ob die Banken einen Kredit von zwanzig Millionen für die polnische Regierung aufbringen könnten. Der Verband sagte den Kredit zu, der im nächsten Jahr in den Staatshaushaltsplan eingestellt werden soll. Die Handelsbank Warschau übernimmt sechzehn Millionen, die übrigen Verhandsbanken vier Millione ausgenommen die Vereinigung der Erwerbsgenossenschaften in Posen und die Diskontobank. Die Summe ist für Ausgabe 1 in Rückwanderungsangelegenheiten und in der Armenpflege bestimmt, da der Hauptfürsorgerat und die Stadt Warsch immer weniger imstande sind, dafür Mittel aufzubringen.

Großbritannien und Irland. b Als in der letzten Sitzung des Unterhauses das Mit⸗ glied des Hauses Billing darauf bestand, entgegen der Ent⸗ scheidung des Sprechers die Frage der Internierung der

feindlichen Ausländer zur Sprache zu bringen, wurde 1 von dem Sprecher aufgefordert, das Haus zu verlassen 8

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