1918 / 154 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Jul 1918 18:00:01 GMT) scan diff

11“ 38 Eö“ C11““ angegebenen Wert und Pakete für Pakete auf Entfernungen (in

8 1“ 1

8 I. Pakete ohne

. Das Porto beträgt sengraphischen Meilen):

dis zum Frwicht; bis 10 10 2020 50 50 100 100 150 sber 150

von einschließlich Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5 Zone 6

.25 Pf. 50 Pf. 50 Pf. 50 Pf. 50 Pf. 50 Ff.

mehr .5 Pf. 10 Pf. 20 Pf. 30 Pf. 40 Pf. 50 Pf. Hierzu treten als Reichsabgabe folgende Zuschläge: I. für Pakete bis 5 kg 5 Pf., 10

a) auf Entfernungen innerhalb der Zone 1 b) auf alle weiteren Entfernungen. II. für Pakete über 5 kg ³) auf Entfernungen innerhalb der Zone 1 10 8 b) auf alle weiteren Entfernungen . . 20 1“ Für nicht freigemachte Pakete bis 5 kg einschließlich wird in Portozuschlag von 10 Pf. erhoben. Portopflichtige Dienst⸗ endungen unterliegen diesem Zuschlag nicht.

e s Für die als Sperrgut zu behandelnden Pakete wird das

II. Freigemachte Pakete im Gewichte bie 3 bz. 58kg („

Allgemeines. Den Paketen dürfen zurzeit allgemein Briefe oder briefliche Mitteilungen nicht beigefügt werden; auch dürfen sie außer einer Rechnung (Faktura) keine anderen Geschäfts⸗ paͤpiere enthalten. Wegen der in Fällen dringendsten Bedürfnisses zugelassenen Ausnahmen erteilen die Postanstalten Auskunft.

Jeder Patetkarte sind Zollinhaltserklärungen für das Ausland sowie ein für die Warenverkehrsstatistik bestimmtes Hoprek auf grünem Papier in deutscher Sprache beizufügen. In der unten angegebenen Zahl der erforderlichen Inhaltserklärungen ist das Doppel mit einbegriffen.

Außerdem ist zurzeit noch ein zweites Doppel der Inhalts⸗ erklärung auf grünem Papier beizufügen. ( Für Pakete nach Luxem⸗ burg sind künftig zwei grüne Zollinhaltserklärungen erforderlich.) Die Ueverschrift der beiden grünen Inhaltserklärungen

„Ausfuhrerklärung (zum Zwecke der deutschen Zollabfertigung)“ geändert werden. Die Waren sind in handelsüblicher Weise so genau zu bezeichnen, daß beurteilt werden kann, ob sie unter die Ausfuhrberbote fallen. In der Spalte „Bemerkungen“ hat der Absender zu erklären:

Enthält außer der Faktura keine schriftlichen Mitteilungen.“ Die Ausfuhrerklärungen sind vom Absender selbst, bei juristischen Personen von dem gesetzmäßigen Vertreter (bei Handelsfirmen von dem Inhaber oder einem der ins Handelsregister eingetragenen Bevoll⸗ mächtigten) durch Nameunsunterschrift verantwortlich zu voll⸗ ziehen; ein etwa vorhandener Firmenstempel ist beizudrücken. Die Post⸗ anstalten können über die Persönlichkeit des Auflieferers einen Ausweis ver⸗

Bestimmungsland

8

F. Paketsendungen.

111““

Porto (nicht aber der Portozuschlag und die Versicherungsgebühr) um die Hälfte erhöht. Als Sperrgut gelten alle Paketc, die 3. in irgend einer Ausdehnung 1 ½ m überschreiten oder b. in einer Ausdehnung 1 m, in einer anderen ½ m überschrelten und dabei weniger als 10 kg wiegen oder c. sich ihrer Beschaffenheit nach nicht bequem mit anderen Gegenständen verladen lassen, daher bei der Verladung einen unver⸗ hältnismäßig großen Raum in Anspruch nehmen, oder die überhaupt

ne besonders sorgsame Behandlung erfordern, Planzen und Gesträuchen, Käfige, leer oder mit lebenden Tieren, leere Zigarrenkisten in großen Bunden, Hutschachteln oder Kartons in Holzgestellen, Möbel, Korbgeflechte (Blumentische, Kinderwagen usw.), Spinnräder, Fahrräder und dergleichen, d. in ihren Gesamtabmessungen (Höhe, Breite und Länge) 1,5 m überschreiten und dabei 5 kg oder weniger wiegen. Jedoch gelten Pakete bis 105 cm Länge, deren Breite und Dicke zusammengenommen nicht mehr als 40 cm beträgt, nur dann als Sperrgut, wenn sie lebende Tiere enthalten. Pakete mit lebenden Hummern, Austern, Muscheln, Krebsen u. dgl. Schaltieren sowie mit lebenden Blutegeln sind nur dann als sperrig zu taxieren, wenn der Inbalt auf der Paketkarte oder auf der Sendung selbst als lebende Tiere angegeben ist, oder die Sendungen nach der Art ihrer

langen und, falls dies abgelehnt wird, die Annahme des Pakets verweigern. Zu jedem Paket müften vom Absender besondere Beglett⸗ apiere (Paketkarten, Zollin altserklärungenusw.) ausgestellt werden. Auf⸗ oder Einklebungen irgendwelcher Art dürfen auf den Ab⸗ schnitten der Paketkarten bis auf weiteres nicht angebracht werden. Das Verbot gilt auch für den Verkehr nach den mit Deutschland verbündeten Ländern und nach den besetzten feindlichen Gebieten.

Die Vorausbezahlung des Portos bildet die Regel. Pakete nach Luxemburg (ausschl. der Pakete mit Nachnahme und der dringenden Pakete) können jedoch auch nicht freigemacht abgesandt werden. Für Nachnahmen (stets in Mark und Pf. anzugeben) mit nachstehenden Ausnahmen be⸗ sondere Gebühr von 1 Pf. für je 1 ℳ, mindestens 20 Pf.; Postanweisungs⸗

ebühren werden nicht abgezogen. Für Nachnahmen nach Bosnien⸗

erzegowina, Oesterreich mit Liechtenstein, Polen und Ungarn werden nur 10 Pf. Vorzeigegebühr erhoben; Uebermittlung des eingezogenen Betrags erfolgt gegen die gewöhnliche 9 ostanweisungsgebühr. Zahlungsmittel, die auf ausländische Währung lauten, und Zahlungs⸗ mittel, die auf dentsche Reichswährung lauten, dürfen nach dem Aus⸗ land nicht in demselben Wertpakete versandt werden. Als Zahlungs⸗

mittel gelten außer Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen, auch Anweisungen, Schecke und Wechsel. Pakete mit Wertangabe nach dem Ausland, die Zahlungsmittel in ausländischer Wührung

im Gesamtwerte von mehr als 500 enthalten, werden nur an⸗

genommen, wenn der Nachweis geführt wird,

Gewichte von

daß diese bei einer

B. Körbe mit

111“ 8— 1 2'.

mit Wertangabe nach Orten iunnerhalb des Deutschen Reichspostgehiets sowie nach Bayern und Württemberg.

Verpackung eine besondere Behandlung während der Postbhefoörderun erfordern.

Die Paketsendungen sind tunlichst eng machen.

B. Für Pakete mit Sees wird erhoben: 1) das für 1u6“ ohne Wertangabe zu en ictenge Porto (siehe unter A.),

Versicherungsgebühr slen mäßi 5 f. 8 e 300 oder einen Teil von 300 ℳ, mindestens 10 Pf., ohne Unterschied der Entfernung. , 1

C. Die Einschreibung bei Privatpaketen ist bis auf weiteres ausgeschlossen.

D. Für Nachnahmepakete (N. zulässig bis 800 ℳ) wird außer dem Porto erhoben: 1) 10 Pf. Vorzeigegebühr, 2) im Falle der Ein⸗ lösung die Postanweisungsgebühr für Uebersendung des eingezogenen Nachnahmebetrags. .

E. Driungende Pakete müssen freigemacht sein. Beson⸗ dere Gebühr außer Porto und etwaigem Eilbestellgelde 1 ℳ.

F. Die Versendung mehrerer Pakete mit einer Paketkarte ist bis auf weiteres nicht J—

„G. Es empfiehlt sich, in die Pakete obenauf ein Doppel der Auf⸗ schrift zu legen.

Postpakete“) nach dem Auslaude.

Devisenstelle erworben sind, oder wenn eine Erklärung der Reichsbank

b

mmnEeSmr.E

Der beizufügenden

. 2

Franko

Zoll⸗Inh.⸗

bis zum Betrag Erklärungen

8

Pf.

ur Absendung vorgelegt wird. Die als Devisenstellen bestimmten Banken und Firmen und die bei Feststellung des Gesamtwertes anzu⸗ wendenden Umrechnungskurse sind bei den? ostanstalten zu erfragen. Pakete mit Wertangabe nach dem Ausland (ohne Luxemburg), die auf deutsche Reichswährung lautende Zahlungsmittel enthalten, werden nur angenommen, wenn eine Einwilligungserklärung der Reichsbank vorgelegt wird. Ohne Einwilli ung der Reichsbank ist nur gestattet, an dieselbe im Ausland ansäsf e Person oder Firma innerhalb eines Kalendertags auf deutsche Keichswwlhrung lautende Zahlungsmittel bis 1000 ℳ, innerhalb eines Kalendermonats jedoch nicht mehr als insgesamt 3000 ℳ, zu versenden. Wertpakete nach dem Ausland mit Wertpapieren, aus denen ein im Ausland ansäfsiger Schuldner haftet Pder durch die eine Beteiligung an einem im Ausland ansässigen Unternehmen verbrieft ist, einschl. der Zeugnisse über die Beteiligung an ausländischen Aktiengesellschaften, dürfen nur von der Reichsbank oder einer im Inland ansässigen Person oder Firma, die gewerbsmäßig Bankiergeschäfte betreiht, abgesandt werden. Ueber bestehende Beschränkungen bezüglich Ausdehnung und Umfang der „Postpakete“ nach einzelnen Ländern erteilen die Postanstalten Auskunft; ebenso über „Postfrachtstücke“ nach dem Aus⸗ lande (Paketsendungen, welche den Bedin ungen für „Postpakete“ nicht entsprechen) und im Verkehr mit 1e Ländern die Fäöleng der Zollbetrüge durch den Absender (im Verkehr mit einigen Ländern

auch nachträglich) gestattet ist.

Bemerkungen

IW = Wertangabe zulässig. N = Nachnahme zulässig. Z E= Clüign n vlaffahheh fs

1) Belgien (nur nach bestimmten Orten im Gebiet des General⸗

gcc 4“* 9) üßer Desterreihhk.. b) über Oesterreich und Ungarn.. 3) Bulgarien..

4) Dänemark mit Grönland 1 .

2) Bosnien⸗Herzegowina

5) Luxemburg 6) Niederlande.. 3 7) Norwegen über Schweden.. 1 . 8) Oesterreich mit Liechtenstein*)) . .. 82) Polen (Generalgouvernements Warschau und Lublin). AAA“ ͤIMA2A“*“ 12) Ungarn †). 3 6“

82 2 2 5 * 2* . . . . 2* *

8 ³ 2 * 2 89 2* 2*

*) Der Paketverkehr nach der Bukowina, schränkungen unterworfen, worüber die --˙*) Für Pakete nach Luxemburg

†) De r ist bis auf weiteres

8

ind zwei grüne

8

1) Die Länge eines Taxworts ist feflgesetzt auf 15 Buchstaben bei offener Sprache oder 10 Bnchstaben bei verabredeter Sprache oder auf 5 Ziffern. Mindesthetrag für ein gewöhnliches Telegramm: im Stadtverkehr 40 Pf., im übrigen Inlandsverkehr und nach Luxemburg und Oesterreich 60 Pf., nach Bosnien⸗Herzegowina und Ungarn 70 Pf., nach Polen und Rußland 1 M. 60 Pf., nach dem übrigen Auslande 50 Pf. Durch 5 nicht teilbare Pfennig⸗ beträge der Telegrammgebühr (ohne die Reichsabgabe) sind auf solche zu erhöhen. Die Wortgebühren gelten für den billigsten oder für den gebräuchlichsten Weg, für andere Wege sind sie bei den Telegraphenämtern zu erfragen.

2) Satzzeichen, Bindestriche und Auslaßzeichen werden im inneren beutschen Verrtehr, einzeln angewandt, kostenfrei mitbefördert. Im Auslandsverke hr werden sie nur auf Verlangen des Absenders mittelegraphiert und dann auch bercchnet. Punkte, Beistriche, Doppelpunkte, Bindestriche und Bruchstriche, zur Bildung von Zahlen benutzt, gelten als je eine Ziffer.

3) Für dringende Telegramme wird die Wortgebühr dreifach, die Reichsabgabe jedoch nur einfach berechnet.

Ueber die Beschränkungen im Telegrammverkehr mit dem nicht⸗ feindlichen Ausland geben die bei den Verkehrsanstalten ausge⸗ hängten Bekanntmachungen Auskunft.

4) Im Verkehr innerhalb Deutschlands sowie

nach Bosnien⸗Herzegowina, Oesterreich und Ungarn wird für das vorauszubezahlende

Antworts⸗

telegramm =Rb-⸗ die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms, fur eine dringende

Antwort =RPD⸗ die Gebühr eines dringenden Telegramms von 10 Wörtern verechnet. Soll die Gebühr für eine Antwort von mehr als 10 Wörtern vorausbezahlt werden, so ist dies besonders anzugeben, z. B. =RP 20= oder =RPD 20=. Im Verkehr mit dem übrigen Ausland ist die Zahl der für das Antworttelegramm voraus⸗ bezahlten Wörter in jedem Fall anzugeben, z. B. =ERPG= oder =EPD 10=.

5) Für die Vergleichung eines Telegramms =C= wird ein Viertel der Gebühr ohne die Reichsabgabe für ein gewöhnliches Telegramm von derselben Wortzahl erhoben.

Europäischer Vorschriftenbereich: Pf.

nach Dalmatien, dem Küstenlaunde, ostanstalten nähexe Auskunft erteilen.

ollinhaltserklärungen (siehe Vorbemerkungen: Allgemeines) erforderlich. eschränkungen unterworfen. Näh

Zahl] Sprache

80 80 80 70 80 40 60 60 80 60 80

Galizien und’ nach Tirol ist bis auf weiteres Be⸗

8

SEVTTe bo co do to to to to co to to to to to

v

V

Auskunft erteilen die Postanstalten.

G. Telegramme.

6) Für telegraphische Empfangsanzeige =PC= in die Gebühr gleich der eines gewöhnlichem Telegramms von 5 Wörtern für denselben Ort und denselben Weg; für dringende telegraphische Empfangsanzeige =FC)= erhöht sich diese Gebühr auf das Dreifache. Für briefliche C mpfangsanzeige =’”CP⸗= sind im Verkehr mit dem Auslande 20 Pf. im voraus zu entrichten. Für briefliche Empfangs⸗ anzeigen des inneren deutschen Verkehrs wird keine besondere Gebühr erhoben. Telegramme mit Empfangsanzeige sind bis auf weiteres nicht zu⸗

elassen. 98 29 Bei der Aufgabe eines auf Verlangen des Absenvers nachzu⸗ sendenden Telegramms =FsS= ist nur die auf die erste Beförberungsstrecke entfallende Gebühr zu entrichten; die Nachsendungsgebühren hat der Empfänger zu bezahlen. Telegramme, die auf Verlangen des Empfängers nachgesandt werden, sind mit »Nachgesandt von“ (Réexpédis de) zu bezeichnen. Der Antragsteller ist zur. Nach⸗ sahlung der Gebühren verpflichtet, wenn fie am Bestimmungsorte nicht eingezogen werden können 8) Telegramme mit der Bezeichnung „telegraphenlagernd“ =TR= oder „poftlagernd“ =GP=s sind zulässig. Die mit dem Vermerke „Tages“ (Jour) versehenen Telegramme werden nicht während der Nacht (in Deutschland nicht von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens) bestellt; eine Verpflichtung, die während der Nacht aufgenommenen Telegramme sosort zu bestellen, besteht nur, wenn sie den Vermerk „Nachts“ (Nuit) oder die Ankunftsanstalt zu erkennen vermag, daß sie wirklich dringlicher Natur sind. Telegramme, die von der Bestimmungstelegraphenanstalt als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, sind mit dem Vermerke PR= oder, sofern es sich zugleich um postlagernde Telegramme handelt, mit dem Vermerke =GPRgZ= zu versehen; für die Einschreibung hat der Absender innerhalb Deutschlands 20 Pf. zu entrichten. Für Lele⸗ gramme, die durch die Post nach einem anderen als dem telegraphischen Bestimmungs⸗ lande weiterzubefördern sind, beträgt die vom Absender vorauszubezahlende Gebühr, je nachdem die Anschrift vie Angabe „Poft“ (Weitersendung als gewöhnlicher Brief) oder die Angabe =PR= enthält, 20 oder f.

Wortgebühr 1

9) Innerhalb Deutschlands kann der Absender die Weiterbeförderung

Europäischer Vorschriftenbereich: ℳ. Pf.

tragen

Werigeisbe

In der Spalte „Sprache“ bedeutet: d. = deutsch, e. = nansch f. = franzöfisch, h. = holländisch, o. = oder; d. h. es ist dem Absender freigestellt, ob er die eine oder die andere Sprache anwenden will.

1) Schriftliche Mitterlungen auf den Paketkarten sind unzulässig; N bis 800 ℳ. 2) W unbegrenzt.

3) W bis 800 ℳ. Schriftliche Mitteilungen auf den Paketkarten find unzuläsfig.

4) Wunbegrenzt; N bis 800 ℳ, nach Grönland. Nur nach Dänemark selbst: dringende Pakete zulässig; E nach Postorten.

5) 1e n. da. Eionc) n. 45⁵ Ef. W ö bis 800 ℳ;

Dringende Pakete und Einschreibpakete zuläsfig. nschreibgebühr 20 Pf.

6) W bis 800 9. Ne bis 800 ℳ; 8 Fürehfe E ü8

7) W unbegrenzt; N bis 800 ℳ; E nach best. Orten.

8) W unbegrenzt mit Ausnahme der örtlichen Beschränkungen; N bis 800 ℳ; FE, ausgenommen nach der Bukowina. Dringende Pakete, die in keiner Richtung mehr als 60 cm messen, zulässig, ausgenommen nach der Bukowina, Dalmatien und den EEbb nseln im Adriatischen Meere. Nach einer Anzahl Orte in Dalmatien, im Küstenlande und Tirol sind schriftliche Mitteilungen auf den Paketkarten unzulässig.

8a) Schriftliche Mitteilungen auf den Paketkarten sind unzulässig. N bis 800 ℳ. 88* Pakete sind im Generalgouvernement Warschau von der Bestimmungspostanstalt gegen 8 Gebühr von 10 Pf. auf Grund von Benachrichtigungsschreiben abzuholen. 1

9) W unbegrenzt; N bis 800 ℳ; dringende Pakete zulässig; E nur nach Postorten mit Bestelldienst.

10) W unbegrenzt; N bis 800 ℳ; E.

11) Nur nach best. Orten; W bis 400 ℳ, Jedoch bis auf weiteres eingestellt; N bis 400 ℳ. Schriftliche Mitteilungen auf den Paketkarten find unzulässig. Bis auf

weiteres darf ein Absender täglich höchstens 5 Pakete einliefern.

12) W 8” grenzt; N bis 800 ℳ. Dringende Pakete nicht zulässig. Schriftliche Mitteilungen unzulässig.

durch Eilboten =XP⸗= ohne Rücksicht auf die Entfernung mit 40 Pf. für jedes Tele⸗ gramm voransbezatzlen. Dieselbe Gebühr hat der Absender eines Telegramms mit bezahlter Antwort für die Eilbestellung des Antwortstelegramms vorauszubezahlen =RXP==. Wird der Eilbotenlohn sowohl fur das Ursprungstelegramm als auch für das Antwortstelegramm vorausbezahlt, so hat der Vermerk =XP= =RXb=Z zu lauten. Hat der Absender nichts vorausbezahlt, so werden die wirklich erwachsenden Auslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die Zahlung ver⸗ weigert, nachträglich vom Absender eingezogen. Die Kosten für die Weiterbeför⸗ derung der Telegramme durch Eilboten im Auslande hat in der Regel der Empfänger zu tragen. Solche Telegramme sind mit dem Vermerk „Expros“ zu versehen. Kennt der Absender die Höhe des Botenlohnes und will er ihn vorausbezahlen, 8 lautet ver Vermerk =XPx=, wobei die erhobene Gebühr (x) in Franken (zu Pf.) ausgedrückt wird. Ist der Betrag des Botenlohnes dem Absender nicht bekannt und will er ihn trotz⸗ dem vorausbezahlen, so hat er außer einem für den Botenlohn zu hinterlegenden Betrag entweder für die telegraphische Meldung des Botenlohnes =XPT= 85 Gebühr für ein Telegramm von 5 Wörtern für denselben Ort und denselben Weg, oder für die brief⸗ liche Meldung =XPP= 20 Pf. zu zahlen. Bei Telegrammen nach solchen Ländern, welche die Beförderungstosten einheitlich festgesetzt und bekanntgegeben haben, sind die bet diesen Ländern angegebvenen Kosten unbedingt vom Absender zu bezahlen. In diesem Falle erhält das Telegramm vor der Anschrift den Vermerk =XP=,

10) Das zu vervielfältigende Telegramm = MX= wird, alle Anschriften in die Wortzahl einbezogen, als ein einziges Telegramm berechnet. Neben der Wortgebühr werden für jede einzelne Vervielfältigung für je 100 Wörter oder einen Teil davon 40 Pf. erhoben Für dringende Telegramme erhöht sich dieser Betrag auf 80 Pf.

11) Die Vermerte =D=., = RHP 6=, =1C=, Tages usw. zählen als je 1 Wort und sind vor die Anschrift zu setzen.

12) Eine Quittung über entrichtete Gebühren wird gegen Zahlung von 10 Pf. erteilt.

13) Für die Mitnahme jedes Telegramms durch den Telegrap henboten oder Landbriefträger nach der Telegraphenanstalt werden 10 Pf. Zuschlag erhoben.

Europäischer Vorschriftenbereich: Bepf.

1111141A414X*“ 3 Zu der Worttaxe wird ausgenommen bei den Pressetele⸗ grammen eine Reichsabgabe von 2 Pf. von jedem Wort, mindestens 10 Pf. von jedem Telegramme erhoben. Bei Berech 8 nung der RNeichsabgabe sich ergebende, die Mindestgebühr von 10 Pf. übersteigende Beträge find, wenn sie auf 2 und 6 endigen, nach unten, wenn sie auf 4 und 8 endigen, nach oben auf die nächste durch 5 teilbare Zahl abzurunden.

Belgien (nur nach Brüssel, Lüttich und Verviers und deren Vor⸗ und Nachbarorten sowie nach Antwerpen, Charleroi, Cinev, Halle (Belgien), Hasselt, Huvy, Löwen, Mecheln, Namur, Tamines, Tienen, Sint⸗ Truiden, Tongern und Welkenraedt. Nur offene deutsche Sprache zulässig) .. . 6

Vosnien⸗Herzegowina (über Verkehrsbeschränkungen erteilen die Telegraphenanstalten Auskunft): gewöhnliche Telegramme.. . 14“

4*“ 20

Dänemark (für =XP=v. Abs. 75 Pf.): gewöhnliche Tel. 10 ö11111644“ 5

kFinnland (nur deutsche, franz. od. russische Sprache) 20

Griechenland (Verkehr bis auf weiteres ein estellt). 20

Luxemburg (nur offene deutsche Sprache zulässig). 7⁹)

Niederlande(für =XP=v. Abs. 80Pf.): gewöhnliche Tel. 10

Pressetelegramme ... 1 5

18 Gegsegrießlic der Reichsabgabe, die 2 Pf. von jedem Wort, mindestens 10 Pf. von jedem Telegramm beträgt. Wegen der

Telegrammgebühr s. unter 1) der Vorbemerkungen.

Norwegen: gewöhnliche Telegramte .. 15 Pefrffetek*“

Oesterreich mit Liechtenstein (über Verkehrsbeschrän⸗ kungen erteilen die Telegraphenanstalten Auskunft) ewöhnlice RRa Ftesere ““

Polen, Gebiet des Generalgouvernements Warschau (nur nach Alexandrowo, Henhöhnh Brze⸗ ziny, Ciechanow, Ciechocinek, Czenstochau, Garwolin, Gombin, Gostynin, Grajewo, Grodzisk, Groice, Kalisch, Kolno, Kolo, Konin, Kutno, Lenczyca, Lipno⸗ Lodz, Lomza, Lowicz, Lukow, Makow, Mazowieck, Minsk Mazowiecki, Mlawa, Nasielsk, Ostrolenka, Ostrow (Gouv. Lomza), Ozorkow, abianice, Peisern (Pysdrpf Plock, Plonsk, Przasnysz, Pultusk, Radzymin, Rawa, Rozan, Rypin, Siedlce, Sieradz, Sierpe Skierniewice, Slupca, Sochaczew, Soko⸗ low, Sosnowice, Szczuczyn, Tluszez, Tomaszow (Kr. Brzeziny), Turek, Warschau, Wengrow, Wielun, Wloclawek, Wyszkow, Wyszogrod, Zambrowo, Zawiercie, Zdunska Wola, Zgierz, Zyprardow. (Nur

offene deutsche Sprache zulässig) . . . ... Zu der Worttaxe wird eine Reichsabgabe von 2 Pf. von jedem Wort, mindestens 10 Pf. von jedem Telegramm erhoben.

Rußland, Postgebiet des Oberbefehlshabers st (nur nach Arensburg (Oesel), Augustow Baltischport, Bausk, Bialowtes, Bialhstok, Bielsk, Brzostowica Wielka, Dombrowo, Dovpat, Fellin, Goldingen, Grodno, Hapsal, Hasenpoth, Janow, Kalwarsc Knyszyn, Kowno, Lemsal, Libau, Lida, Lunno, Mariampol, Mitau, Narwa, Olita, Pernau, Petschory;, Poniewiez, Reval, Riga, Rossienie, nens Krottingen, Schaulen, Sejny, Siemiatycze, Skaud⸗ wile, Sokolka, Suwalki, Swislocz, Talssen, Telsze, Tuckum, Wall, Wenden (Livland), Wei lenstein (Estland), Werro,. Wesenberg (Estland), Wilkomierz, Wilkowischki, Wilna, Windau, Wladislawow, Wolko⸗ wysk, Wolmar. Nur offene deutsche Sprache zulässig) Zu der Worttaxe wird eine Reichsabgabe von2 Pf. von jedem Wort, mind. 10 Pf. von jedem Telegr. erhoben. Schweden: gewöhnliche Telegramme. . ... . 2aJ.ee ““ 1“*“ Spitzbergen.. 11I1“ Türkei, europäische und astatische, sowie Medina (Phedra mn Heohhn Ungarn (über Verkehrsbeschränkungen erteilen die elegraphenanstalten Auskunft): gewöhnliche Tel. Pressetelegramme...14* 6

8*)

Abrundung der Reichsabgabe s. unter D utschland, wegen der Abrundung der

chvanzeigers und Kal. Preuß. Staatsanzeigers (Mengering). Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗Anstalt, Berlin SW. 48, Wllbelmstr. 82

Wortgebühr 1 ℳ6

3 wachtmeister Burgund,

Preußisch

Re

8 8 8 99

8 S

er Staat

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 9 ℳ.

Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Kelbstabholer auch die Königliche Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstr. 32.

80 f.

enpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile einer 8 gespalt. Einheitszeile 90 Pf. Außerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teuernngszuschlag von 20 v. H. erhoben,

Anzeigen nimmt auns

dis Köntgliche Geschäftsstelle des RNeichs⸗ und Staatsanzeigers

Berlin SW 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Nummern kosten 25 Pf.

Ordensverleihungen ꝛc.

Ernennungen ꝛc. Verordnung über die Preise

Ernte 1918.

Deutsches Reich für Stroh und Häcksel aus der

Bekanntmachung über die Herstellung von Sauerkraut. Bekanntmachungen, betreffend Zwangsverwaltung amerikanischer bezw. britischer Unternehmungen.

Bekanntmachung, Bekanntmachung,

betreffend Zwangsverwaltung eines Nachlasses. betreffend Zwangsverwaltung französischer

Unternehmungen.

Handelsverbot.

Auzeige, betreffend die Ausgabe der Nummern 84 und 85 des Reichs⸗Gesetzblatts.

Ernennungen, Charakterverleihungen,

Königreich Preußen. Standeserhöhungen und

sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung, betreffend Beendigung einer Liquidation Aufhebung von Handelsverboten. Handelsverbote.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Generalleutnant von Borries, den Generalmajoren Freiherr von Diepenbroick⸗Grüter und von Haxthausen,

den Hauptleuten Haenicke

und von Freyhold den Orden

pour le mérite,

dem Generalleutnant von der Roten Adlerorden

. Heyde den Stern zum zweiter Klasse mit Eichenlaub und Schwertern

am zweimal schwarz⸗ und dreimal weißgestreiften Bande,

dem Generalmajor von

Schönberg den Roten Abler⸗

orden zweiter Klasse mit Schwertern am zweimal schwarz⸗ und dreimal weißgestreiften Bande,

den

Generalmajoren

Breßler und Unverzagt den

Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Schwertern,

dem Oberstleutnant von Bassewitz und Hermann,

Johannes Müller, den Majoren den Majoren von der Armee

Scholz und Weiland, dem Major a. D. Saul, den Haupt⸗ 5

leuten

von Putrkamer, Fiebig⸗Angelstein,

eldmann, Hunger, Ballenberg, Nast, Freiherr

Brode, Fritz von Bernuth und von den Hauptleuten der Reserve Hampe,

Schwerdtfeger, Delhaes, den Hauptleuten der Landwehr

Paul Schmidt und Baer,

dem Hauptmann der Landwehr

a. D. Rohrmoser, den Rittmeistern Freiherr von Wendt

und Hevelke, den Leutnants Freiherr von Rahden,

dem Rittmeister der Reserve Papcke, Rödlich, Poeck, Parrisius, Graf von Sponeck, Burrichter,

von Unruh, Dankwarth und Jordan, den Leutnants der

Reserve Offterdinger, Schaefer, Marquardt, Laabs und Urbach, dem Leutnant der Ritter des König⸗

Vogt, Sühring,

der Landwehr Kisten macher das Kreuz lichen Hausordens von Hohenzollern mit

den Offizierstellvertretern, den Offizierstellvertretern, Modler, Allendorf und Krystofiak, den Offizier⸗ Vizefeldwebeln der Landwehr

Hoffmann, Reserve stellvertretern,

Füh⸗ den O

owiak und Tiedemann, felowebeln der

Haase, Schuermann, Schalk,

Kimpel, Steinbrückner, Maack,

Schwertern sowie Vizefeldwebeln Schulz und Vizefeldwebeln der

Ohlerich, ffizierstellvertretern, Vizewachtmeistern Jan⸗ Annus, den Vizefeldwebeln Schäfer, Randerath und Walmroth, den Vize⸗ Reserve Sander und Bieleit, dem Vize⸗ den⸗Unteroffizieren Seitz, Gott⸗

schalk und Klotz, dem Unteroffizier der Reserve Albvers das Militärverdienstkreuz zu verseihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Oberstadtsekretär Hennecke

in Hildesheim den

Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Prokuristen Poppendieck in Kiel den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,

dem städtis

chen Sekretariatsassistenten a. D. H offmann

in Berlin⸗Pankow das Verdienstkreuz in Silber,

den 8ehe r a. Nigge in Bad Sa endorf, Ostwig, Kreis Meschede, Hamburg,

Hea. Mansfelder Seekreis, den Eisenbahn⸗ a. D. Kreis

Kreis Lebus,

broich in Müller in weichenstellern n Elsen, zschetzschnow,

q. 1

schaffner a. hausen,

Purzien, Kreis

8 1t 1 Bramke in Papitz, Bahnwärter a. D. dem Eisenbahnschrankenwärter a. D.

D. Buder in Hoyerswerda, Kreis Soest, rind Ruf in

dem Eisenbahnlademeister Hacken⸗ dem Eisenbahnrangiermeister a D.

Buchwald in Cottbus, Kürpick Paderborn, und Rintisch in dem Eisenbahnstationsschaffner dem Eisenbahnfahrlade⸗ Landkreis Cotubus, dem Andreae in Hochstedt, Kreis Sanger⸗ Müller in Torgau, dem bisherigen Eisenbahrmaschinen⸗

Nordhausen,

B ttwoch, den 3. Juli, Abends.

2

xn ————

putzer Protte in Volkmarshausen, Kreis Münden, dem bisherigen Eisenbahnkohlenlader Hegewald in Glaubitz, Sachsen, dem Kutscher Gaudek im Gutsbezirk Luisen⸗ hof, Kreis Flatow, dem bisherigen Eisenbahngüterboden⸗ arbeiter Haus mann in Klein Freden, Kreis Alfeld, und dem bisherigen Bahnunterhaltungsarbeiter Gotthardt in Kremitz, Kreis Schweinitz, das Allgemeine Ehrenzeichen,

den bisherigen Bahnunterhaltungsarbeitern Richter in Gierswalde, Kreis Uslar, und Winter in Großkorga, Kreis Schweinitz, das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze sowie

dem Leutnant der Reserve Dührkop, dem Feldwebel Worch, dem Sergeanten Sombrutzli, dem Untero fizier der Reserve Strenge, dem Obermaaten der Seewehr Scholz, dem Materialienverwalters maaten Zoller, dem Bootsmann Schmeckel, dem Unteroffizier Liedtke, dem Unterofffzier des Landsturms Höwekamp, dem Gefreiten Schubert, dem Musketier Heinßen und dem Marinehilfswerkführer Schmitz die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Generaldirektor der Bergwerke im türkischen Handels⸗ ministerium Dj6émal Bey den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit dem Stern,

dem Königlich ungarischen Honvedobersten des Ruhe⸗ standes Obrinesäk in Nagyvärad den Roten Adlerorden zweiter Klasse,

dem Kaiserlich türkischen Chefzahnarzt der Marinezahnklinik in Konstantinopel Samy Günzberg und dem Vizegespan des Komitats Bihar von Frater in Nagyvärad den Roten Adler⸗ orden dritter Klasse,

dem Oberingenieur und Chef des Stadibauamts von Köszeghy in Nagyrärad, dem Königlich bayerischen Ober⸗ bahnverwalter Siegert in München, dem Chef der technischen Abteilung bei der bulgarischen Telegraphenverwaltung Petroff in Sofia und dem Königlich bulgarischen Postinspektor Christow ebendaselbst den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Bischof von Nagyvärad, K. und K. Geheimen Rat Grafen Széchényi von Särvär Felsö⸗Videk den König⸗ lichen Kronenorden erster Klasse,

dem Kabinettschef Seiner Majestät des Königs von Bayern. Ministerialrat und Kämmerer Grafen von Spreti, dem Königlich bagyerischen Polizeipräsidenten Beckh in München, dem Großgrundbesitze von Doerr in Smilkau, Bezirk Wottitz in Böhmen, dem Obergespan a. D., Grundbesitzer Cziffra in Nagyvärad, dem Königlich bulgarischen General⸗Post⸗ und Telegraphendirektor Minkoff, dem Generalinspektor in der Generaldirektion der bulgarischen Staatsbahnen Nedewsky und dem Chef der finanziellen Ab⸗ teilung der genannten Direktion Iwanoff, sämtlich in Sofia, den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse,

dem Königlich bulgarischen Untergeneral⸗Post⸗ und Tele⸗ graphendirektor Tzontcheff in Sofia, dem Abteilungschef bei der bulgarischen Generalpostdirektion Chlebaroff ebendaselbst und dem Bürgermeister Nimler in Nagyvärad den Königlichen Kronenorden dritter Klasse sowie

dem Königlich bayerischen Bahnverwalter Dürr in München, dem Telegrapheninspektor bei der bulgarischen Tele⸗ graphenverwaltung Katzaroff in Sofia und dem Köntglich bulgarischen Oberbauführer Stsfanoff ebendaselbst den König⸗ lichen Kronenorden vierter Klasse zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ gnädigst geruht: 1

dem Staatssekretär des Reichsschatzamts, Staatsminister Grafen von Roedern die Erloaubnis zur Anlegung des von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg⸗ Schwerin ihm verliehenen Großkreuzes des ö zu erteilen. 8 1 8

Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht:

dem Staatssekretär des Kriegsernährungsamts, Staats⸗ minister von Waldow die Erlaubnis zur Anlegung der ihm verliehenen nichtpreußischen Orden zu erteilen, und zwar:

des Großkreuzes des Königlich Bayerischen Verdienstordens vom heiligen Mschael und des Fürstlich Lippischen Kriegs⸗ verdienstkreuzes am weißen Bande.

WE11““ 11Z1I1AX“ Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem Unterstaatssekretär im Reichspostamt Kobelt den Charakter als Wirklicher Geheimer Rat mit dem Prädikat Erzellenz zu verleihen. ““

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

den ständigen Mitarbeiter, Technischen Rat Dr. Bott zum Kaiserlichen Regierungsrat und Mitglied der Normaleichungs kommission zu ernennen.

Der Eisenbahnverkehrskontrolleur Bachmann in Metz ist zum Eisenbahnverkehrsinspektor bei der Verwaltung der Reichs eisenbahnen ernannt worden; ihm ist die Stellung des Vor stands des Eisenbahnverkehrsamts in Metz übertragen.

—.—

Verovyhnung ie Preise für Stroh und Häcksel aus der 8— 8 8

über d .“ 8 Ernte 1918.

8

Auf Grund der §§ 4, 13 der Verordnung über den Ver⸗ kehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 vom 6. Juni 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 475) sowie auf Grund des § 19 Abs 2 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 2. August 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 685) wird verordnet:

§ 1.

Der Preis für das nach §8 1, 2 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Haͤcksel aus der Ernte 1918 abzuliefernde Stroh beträgt für die Tonne:

bei Flegeldruschstroh 90 Mark, bei Maschinendruschstroh 80 Mark.

Ist das Stroh nicht von mindestens miltlerer Art und Güte, so ist ein entsprechend niebrigerer Preis zu zahlen.

Für Stroh, das in drabtgepreßten Ballen geliefert wird, erhöht

sich der Preis um 12 für die Tonne. Der Za⸗schlag umfaßt auch die Kosten für die Beschaffung des Biadedrahts. Die Preise sch ießen die Kosten der Beförderung bis zur Verlade⸗ stelle des nächsten Ortes, von dem des Stroh mit der Bahn oder zu Wosser versandt werden kann, sowie die Kosten des Verladens daseloft ein. 8

§ 2. Der Lieferungsverband erhält für Vermittlung und sonstige Un⸗ kosten für alles Stroh, das auf Grund der §§ 1, 2 der Veroronung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 aus setnem Bezuk abgeltefert wird, eine Vergütung von 12 für die Tonne. Die Landeszentralbebörden oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen, welcher Teil der Vergütung dem Pändler oder ö zusteht, falls sich der Lieferungsverband eines solchen edient.

§ 3.

Bei dem Verkaufe des nicht nach §§ 1, 2 der Verordnung über den Veckehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 abzuliefernden Strohes durch den Erzeuger dürfen die im § 1 bestimmten Preise nicht überschritten werden.

Die Preise gelten für Barzahlung bei Empeana. Wird der Preis gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsrankdiskont hinzugeschlagen werden. Die Preise schlißen die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle d's nächsten Octes, von dem das Stroh mit der Bahn oder zu Wasser versandt werden kann, sowie die Kosten des Verladens daselbst ein.

§ 4. Beim Verkaufe von Häcksel durch den Hersteller darf der Preis

von 120 Mark für die Tenne ohne Sack nicht überschritten werden.

Für leihweise U bersassung der Säcke darf wahrend der ersten drei Wochen eine Sacklerhgebühr bis zu 35 Pfennig für die ganz⸗Z it⸗ dayer berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen zurückgegeben, so beträgt vom Beginne der vierten Woche ab die Leibgebühr 15 Pfennig für jede witere Woche. Werden die Säcke nach Ablauf von acht Wochen nicht zurückgegeben, so ist außer der Leibgebühr ein Betrag von 3 Mark für einen Sack von mindestens 40 Kllogamm F. sseng und von 3,50 Mark für einen Sack von mindestens 50 Kile ramm Fassung zu zablen.

Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für einen Sack von mindestens 40 Ktilogramm Fassung nicht mehr als 2,45 Mark, für einen Sack von mindestens 50 Kilogramm Fassung nicht mehr als 2,55 Mark betragen. Diese Preise schließen den Preis für die Sackbänder mit ein. Im übrigen gelten die Vorschriften des

8 . 2.

§ 5. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be⸗ hörden können für den Weiterverkauf von Stroh und Häcksel im

Groß⸗ und Kleinhandel, ferner für die Abgabe von Stroh und Häcksel durch Kommunalverbände und Gemeinden an die Verbraucher

Höchstpreise festsetzen. 86

Der Uebernahmepreis, den der Kriegsausschuß für Ersatzfutter für das von ihm nach § 13 der Veroronung über den Verk hr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 übernommen: Lupinen., Zucke rübensamen⸗ oder Runkelrübensamenstroh zu zahlen hat, darf den Betrag von 80 Mark für die Tonne nicht übersteigen, auch wenn das Stroh gehäckselt oder sonst zerkleinert ist. Ist das Stroh nicht von mindestens mi tlerer Art und Güte, so ist ein entsprechend

niedrigerer Preis zu zahlen.

§ 7. 8 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch für Stroh aus früheren Ernten. Die Verordnungq über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 2. August 1917 [(Reichs⸗Gesetzbl. S. 685) und die Verordnung über den Höchstpreis für Häcksel vom 19. März 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 132) ꝛreten am 1. August 1918 außer Kraft. 8 Berlin, den 28. Juni 1918. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. von Waldow. 5