“ 1“ “ v 8—
1 3. an die unter Berücksichtigung der Herku er meldepflichtigen Brennstoffe zuändige Amtliche Verteilungeelle (siebe § 6). Beitellt der Meldepflichtige B ennstoff“ aus den Gebieten mebhrerer Amtliche Nerteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusen den;
4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde⸗ pflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. Bestellt er bei einem Lieferer Brennstoffe aus mehreren Herkunftsgebieten, so hat er diesem Lieferer so viel Karten einzureichen wie Herkunttsgebiete in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unm ttelbar bezogenen böhmi⸗ schen Kohlen sind die Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht im Königreich Bayern gelegene Be⸗ niebe handelt) an den Kohlenausglesich Dresden (siehe § 6, Ziffer 7) zu senden, und zmwar mit der Aufschrift: „Auslandskohle“. Für Betriebe, die im Königreich Baypern liegen, sind diese Melde⸗
karten mit derselben Aufschrift an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 6,ꝛ) zu senden.
II. Außerdem baben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenbandele⸗ und Reedereigesellschaft liegt, eine besondere, nach § 7¹ zu besckaffende Einzelmeldekarte an
en Kohlenausgleich, Mannbeim“ zu senden.
III. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen.
uch wenn mehrere Karten an verschiedene Amtliche Verteilungs⸗ stellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Dies bezieht sich auch auf die Bezeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer.
IV. Für Gaskoks ist die unter Absatz I, Ziffer 3 genannte, en
88 Amtliche Verteilungestelle zu richtende Meldekarte an di⸗ dresse: Gaskoks, — in Berlin“ zu senden. § 6. Amtliche Verteilungsstellen. Amtliche Verteilungsstellen sind: 1. Für Steinkohle*) aus Ober⸗ und Niedeschlesien: Amtliche Verteilungsstelle für schlesüche Steinkohle in Berlin W. 8, Unter den Linden 32.
2. Für Ruhrkohle*): 1 . n Das Rhetnisch⸗Westfälische Kohlen⸗Syndikat in Essen.
3. Für Steinkohle*) aus dem Aachener Revier:
Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkoblengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Acchen).
4. Für die Steinkohle*) aus dem Saarrevier, Lothringen und
der bayerischen Pfalz: 8 Amtliche Verteilungsstelle für das Saarrevier in Saar⸗ brücken 2.
5. Für die Braunkohle †) aus dem Gebiet rechts der Elbe mit
Ausnahme von sächsischer Braunkohle †): 8 Amtliche Verreilungsstelle für die Braunkoblenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Unter den Linden 39. 6. Für die mitteldeutsche Braunkohle †) (links der Elbe), mit Ausnahme der unter 7 genannten: Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun⸗ kohlenber bau in Halle a. d. S., Landwehrftr. 2. 7. Für Braunkoble †) aus dem Königreich Sachsen und dem Herzogtum Sachsen⸗Altenburg sowie für böhmische, nach Deutschland (außer Bayern) eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle*) Kohlenausgleich Dresden, Lintenkommandankur E, Dresden.
8. Für heinische Braunkohle †), Braunkohle †) der Grube Gustav bei Dettingen und Braunkohle aus dem Dillgebiet, dem Westerwal und dem Großherzogtum Hessen:
Amtliche Verteilungsstelle für den rhein. Braunkohlen⸗
bergbau in Cöln, Unter Sachsenhausen 5/7.
9. Für Stein⸗*) urd Braunkoble †) aus dem rechts⸗rheinischer Bavern (ohne Grube Gustay bei Dettingen) und für böhmische, nach Bayern eingeführte Kohle*†): Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechts⸗ rhein. Boyern, München, Ludwigstr. 16.
10. Für Steinkohle*) des Deisters und seiner Umgebung (Obern⸗
kirchen, Barsingbausen, Ibbenbüren usw.): 1 Amtliche Vertetlungsstelle für die Steinkohblengruben des Deisters und seiner Umgebung, Barsinghausen a. Deister. 11. Für Gaskoks siehe § 5, IV. 1 § 7. Art der Meldung. 8
1. Die Meldungen, die mit deutlicher rech sverbindlicher Namens⸗ unterschrift (Firmenunterschrift) des Melrepflichtigen versehen sein müssen, dürfen uur auf amtlichen Augustmeldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts. oder Beurke⸗ kohlenstelle, beim Feblen einer solchen bei der zuständigen Kriege⸗ wirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Krteasam t⸗ stelle gegen eine Gebühr von 0,25 ℳ für ein Hest zu 4 Karten be⸗ ziehen kann. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meld karten (siebe § 5, I, und ¹, § 5, II und § 9,²) sind dort sür 0,05 ℳ das Stück erhältlich.
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.
3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergrupp⸗ (Vorde seite der Karte) durch Durchkreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines gewerb⸗ lichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maß⸗ gebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gebört. Ist ihm vom Reichekohlenkommissar eine Ver⸗ krauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergrnppen zu durchkreuzen.
8§8 8. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte hereit findet, so hat er neben der für den Reichskommissar in Berlin bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem Reschskon missar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
§ 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu beszimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne Ver⸗ zug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem „Haupt⸗ lieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das lieferꝛde Werk (Zeche, Koks⸗ anstalt, Brikettfabrit) oder, wenn es einem Dritten (Verkaufskartell oder Handelsfirma) den Alleinvertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.
2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf⸗ geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so glbt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren Inhalt auf so viel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zu⸗ sammen nicht mehr ergeben als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat
a) die auf diese Karte entfallende Menge, b) die auf vdie anderen Karten verteilten Restmengen der ur schrif lichen Karte mir Neunung der Lieferer und der pon jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschrtftliche Karte ist bis zum 1. Januar 1919 sor aufzubewahren. 8
*) Auch Steinkohlenbriketts, Schlammkohle und Koks. . †) Auch Braunkohlenbriketts, Naßpreßsteine und Grudekoks
1ö1“ “ “ 8
„Reichekommissar für die Koh enverteflung, Abteilung V,
Münch in Posen, dem Amtsgerichtsrat,
3. Jeder Lieferer (Händler), der einem meldepflichtigen Ver⸗ braucher Brennstoff abgeneben hat, ohne daß eine ordnungsmäßtge Meldekarte bei ihm ein, ereicht und gemaß § 9, von ihm weitergegeben worden ist, hat diese Liteferung zu melden. Die Einzelbeiten dieser Meldurng sind dusch die „Bekarntmachung, betreffend Meldung der Aushilfslieferungen von Koble, Koks und Briketis durch die Lieferer“, vom 21. Juni 1918 („Rrichsanzeiger“ Nr. 145) geregelt. —
4. Jeder Lieserer (Händler), der von einem im Auelande wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezeht, hat die betreffen den Meldekarten richt an den aueländischen Lieferer, son dern, falls es sich um Meidekarten handelt, die von im Kögigreich Bavern gelegenen Betrieben beröhren, on die Amtltche Nerteilungsnele München (§ 6,9), andernfalls an den Koblenausgleich Dresden (§ 6,7) zu jenden. Die Karten für solche ausländischen Lieferungen sind mit der Auf⸗ schrift „Auslands kohle zu versehen.
§ 10. Unjulässigkeit von Doppelmeldungen.
Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind
verboten.
§ 11. Wirkung unterlassener Meldung. .Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § 14 zu gewärtigen, daß ihn der Reichskommissar oder die Amtliche Verteilungsstelle von der Be⸗ lieferung ausschließt. § 12. Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, mit Ausnahme des im § 2, gedachten Zweckes, sind an den Reichskomamissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten.
§ 13. Verwendung von gewerblichen Fohlen
1 für andere Zwecke.
Es ist verhoten, Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerb⸗ lichen Verbrauchers bezogen sind, ohne Genehmigung des Reichs⸗ kommissars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzwecke
abzugeben. § 14. Strafen.
1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmacheng werden nach § 7 der B.⸗M. vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark 1der mit einer ieser Strafen, bet Fabrlässigkett agemäß § 5, Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark
bestraft.
2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ bandelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, obh sie dem Täter gehören
oder nicht. § 15. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung fritt am 1. August 1918 in Kreft. Berlin, 10. Juli 1918. I 111“ Kohlenverteilung. Stutz.
— Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung und die Liquidation des inländischen Vermögens ausgebürgerter Landesflüchtiger, vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 603) ist für die folgenden Unter⸗ nehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
786. Liste. —
Gesamtvermögen: Das gesamte im Inlande befindliche Ver⸗ mögen des durh Erlaß vom 30. April 1918 ausgebürgerten landes flüchtigen Axothekers Marte Florenz Gerhard Josef Kober aus Oberehnheim (Zwangsverwalter: Amtsgerichissekretär Tiator in Oberehnbheim). Durch die Zwangsverwaltung nicht berührt wird der Grundbesitz des Ausgebürgerten, für welchen die An⸗ ordnung der Liquidation beantragt wird. . — 8
Straßburg, den 10. Juli 1918. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abtei
8 88 g
J. A.: Dittmar. — Bekanntmachung.
Gemäß Beschluß des Kreisausschusses vom 2. Juli 1918 Jakob Hormel von Lollar wieder zum Handel mit
gennänden des täglichen Bedarfs zugelassen.
Giieeßen, den 3. Juli 1918. Großh. Kreisamt Gießen. J. V.: Langermann.
Bekanntmachung.
Der Lebensmittelkleinhändlerin Ehefrau Gilbert Marter Klotbilde geborene Georges, in Alberschweiler, Jordvstraße Nr. 194, ist auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzu⸗ verlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 und der hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen durch Beschluß vom heutigen Tage der Handel mit Lebensmitteln und Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs für das Reichsgebtet unter⸗ sagt worden. — Die Ehefrau Gilbert Matter bat die Kosten der Veröffentlichung zu tragen.
Saarburg i. L., den 2. Juli 1918.
Der Kaiserliche Kreisdirektor des Kreises Saarburg i. .“
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Oberförster der Oberförsterei Haina⸗West im Kreise
Frankenberg Anthes in Haina den Titel Forstmeister zu verleihen.
Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.
Der Privatdozent in der philosophischen und naturwissen⸗ schaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms⸗Universität in Münster Dr. Schmitz⸗Kallenberg ist mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs zum ordent⸗ lichen Honorarprofessor in derselben Fakultät,
der Oberlehrer a. D. Professor Dr. Winkler in Breslau mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs zum ordentlichen Honorarprofessor in der philosophischen Fakultät der Universität Breslau ernannt worden.
Dem Privatdozenten in der medizinischen Fakultät der Universität in Göttingen Dr. med Walter Fischer, z. Zt. in Shangai, ist das Prädikat Professor beigelegt worden.
Justizministerium. Dem Landgerichtspräsidenten, Geheimen Oberjustizrat
.“ “ 11““ “ Hennes in Trier und dem Amtsgerichtsrat Kittler; Hermsdorf u. K. ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit R in gehalt erteilt. uhe⸗
Versetzt sind: der Amtsgerichtsrat Dr. Ribbentropj Oels nach Hildesheim, der Amtsrichter Müller in Labtin als „Landrichter nach Königsberg 1. Pr., der Amtsnüinn Isenbart in Gräfenhainichen als Landrichter nach 9 hter burg a. S., der Amtsrichter von Prosch in Kemberg aum⸗ Gräfenhainichen und der Amtsrichter Wiegand in Allente nach Gardelegen. stein
In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die 9e „2⸗ anwälte: Dr. Fritz Kalischer bei dem Kamnngfaasiech⸗ Thielke bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Steuchr⸗ Claußen bei dem Amtsgericht in Schönebeck und Därfa bei dem Amtsgericht in Grimmen. orfer
In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der frühere Amtsrichter Dr. Vallentin bei dem Kammergerichte der Rechtsanwalt Claußen aus Schönebeck bei dem Amts⸗ gericht in Neuhaldensleben und der Gerichtsassessor Wilhelm Engelhard bei dem Oberlandesgericht in Cassel. —
Berichtigung.
In der in Nr. 158 des Staatsanzeigers am 8. d. M ver⸗ öffentlichten Bekanntmachung der Hauptverwaltung der Staats⸗ schulden vom 3. Juli 1918, betreffend die Verlosung und Einlösung von Köthen⸗Bernburger Eisenbahnaktien ist ein Druckfehler richtigzustelen. Die Erhebung der Kapitalbeträge erfolgt nicht bei der Staatsschuldentilgungs⸗ kommission, sondern bei der Staatssculdentilgungs kassse in Berlin W. 8, Taubenstraße 220.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Peronen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich der Frau Marie Goldberg, geb. Hintze, in Berlin Wetßenburgerstraße 47 (Kleinhandel mit Kurz. und Wollwaren und Wäsche), durch Verfügung vom heutigen Tage den Pandel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Ur⸗ zuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelebetrieb untersagt
Berlin⸗Schöneberg, den 7. Juli 1918. “ Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V.: Dr. Falck.
— Bekanntmachung.
“ — 8
Auf Frund der Zundesratsverordnurg vom 23. Seplember 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässinger Personen vom Handel, (R.⸗G.⸗Bl. S. 603), ist dem Kaffeehauspächter Robert Müuseler und der Inbaberin des Kaffee Krorprinz;, Frau Susanna Müseler, geb. Hahn, in Thorn, Breitestraße, wohn haft, jeder Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere jede Ab⸗ gabe von Speisen und Getränken untersag!. Die von vorstehendem Verbot Betroffenen haben die Kosten dieser Bekannt⸗ machung zu trogen. 1 Thorn, den 10. Juli 1918.
Die Polizeiverwaltung. Stachowitz.
Preußen, Berlin, 15. Juli 1918.
Von Seiner Majestät dem Kaiser und König ist, „W. T. B.“ zufolge, dem Staatssekretär des Reichsschatzamts, Staatsminister Grafen von Roedern nachstehendes Tele⸗ gramm zugegangen:
Ihre Meldung von der Verabschiedung des Etats, der Be⸗ willigung der Ketegskredite und dem Abschluß des Steuerprogramms durch den Reichstag hat Mich mit lebhafter Genugtunng erfült. Ich dank⸗ Ihnen für die erfolgreiche Arbeit. Die Armee witd in den Beschlüssen den Beweis dafür erblicken, daß die Heimat ent⸗ schlossen dinter un eten Waffen steht, daß starker Wille und klarer Zukunf ssinn herescht. Deutschlanb wird unüberwindlich sein, wenn es sich selbst seiner Stärke bewußt bleibt und fest auf Gott
Neitta Wilhelm I. R.
Der Landtag der Livländischen Ritter⸗ und Land schaft hat an Seine Majestät den Kaiser und König nach Meldung des „W. T. B.“ folgendes Telegramm gerichtet⸗ “ An des Kaisers vnd Königs Majestät,
Großes Hauptquartier. Allerdurchlauchtigster, Allergnädigster Herrscher! Nachdem durch Eurer Mafestät Machtspruch die nach Sibiesen verbannten Mitgalieder der livtändischen Ritter⸗ und Landschaft in die Heimat zurückgekehrt sind, versammelt die Ritter⸗ und Land⸗ schaft sich zum ersten Male nach der Befreiung des Landes wieder vollzählig zum ordentlichen Landtag. Das Gefühl ü;perströmenden Dankes gegen Gort den Herrn, der uns alle aus allen Stürmen berars gnädig geführt, der den undvergleichlichen deutschen Waffen den Sieg verlieh vnd damit auch für Libland vie Befteiungsstunde schlagen ließ, verbindet sich mit dem Empfinden, daß wir ursere Rettung nach dem Schutz des Allerhöchsten der huldvollen Grnade Eurer Mafrstät zu danken haben, indem wir, auf Eurer Majestät Geheiß unter den machtigen Schutz des deutschen Schwertes geste , nunmehr wieder Ordnung und Ruhe in unser Land einziehen sehen. Aber darüber binaus öffnet sich uns der Ausblick in eine lichle Zukunft. Nachdem Eure Majestät die Bitte unseres Landes g enge Angliederung an das große deutsche Vaterland gnädig enl⸗ gegen zu nehmen geruht haben, hoffen wir vertrauensvoll, an 6 welthistorischen Aufgabe des deutschen Volks mita beiten und ihn im Kampfe für Recht und Ehre, Treue und Sittlichkeit zur 6771 treten zu dürfen, und geloben feierlich, Gut und Blut für Deutf lands Größe und Ruhm freudig hingeben zu wollen. i
Gott schütze Eure Majestät und lasse Deutschland gedeihen alle Ewigkeit. Residierender Landrat 6— “ “ Baron Staffelberg.
Landmarschall 8 8— Earon Pilar von Pilchau.
Landtag folgendes Antworttelegramm zugehen lassen. Großes Hauptquartier, den 11. Jult 1 Laudtag der livländischen Ritter⸗ und Landschaft.
. 8 ten Huldigunasgruß und Treugelöbnis der zum Landtag verein
wesen.
daß es⸗
Geheimen Justizrat
. und Landschaft sind Mir eine berzliche Si ge
8”
ch vereinige Mich mit dem Landtag im Dank gegen Gott, 3
Seine Majestät hat darauf nach derselben Quelle dem
Mic und den siegreichen deutschen Maffen vergöunt gewesen ist, utsches Blut aus Verbannung und Todesgefahr zu erretten, alte
vanae Kultur vor drohendem Untersang zu bewahren und freie Bahn zu neuer Blüte zu schaffen. Unter dem starken Schutz und Mutterlandes wird, wie Ich zuversichtlich verrraue,
heller Wilhelm I. R.
Süeame zuͤhbe und zielbewußte Asbeit durch harte Zeit zu
glückliche Zukunft führen.
Ueber die Einstellung von Anwärtern für die aktive Seeoffizierlaufbahn sowie von Reserve⸗ offizieranwärtern des Seeoffizierkorps sind nach⸗ stehende neue Kabinettsorders an den Staatssekretär des Reichs⸗ marineamts erlassen worden: 8
1) Die Anwärter für die aktive Seeoffizierlaufbahn sind fortab wieder als „Seekadetten“ zu bezeichnen.
An der bisherigen Art ihrer Einstellung und Ein⸗ kleidung sowie an ihren Gebührnissen wird während des Krieges dadurch nichts geändert.
2) Für die Dauer des Krieges können junge Leute der Landbevölkerung, welche die Reife für die Unterprima erworben haben, im Bedarfsfall auch solche mit der Be⸗ rechtigung zum Einjährig⸗Freiwilligendienst, zur Aus⸗ bildung als Reserveoffizieranwärter des Seeoffizierkorps Meiner Marine zugelassen werden. Sie sind als „Krieos⸗ Reserve⸗Seeoffizier⸗Anwärter“ zu bezeichnen. Sie haben die weiteren Bestimmungen wegen der Ausbildung zu treffen. Die Einstellung von Reserveoffizieranwärtern nach den bisherigen Vorschriften bleibt daneben bestehen.
Meldungen von Seekadettenanwärtern sind wie bisher zu ichten an die Seekadetten⸗Annahme⸗Kommission in Flensburg⸗ Mürwik; Meldungen der „Kriegs⸗Reserve⸗Seeoffizier⸗Anwärter“ gehen an die Inspektion des Bildungswesens (Kriegs⸗Reserve⸗ Seeoffizier⸗Anwärter⸗Abteilung) in Kiel, die den Zeitpunkt für ie Einstellung bekannt geben wird. ““
Das Kriegsministerium hat eine „Mannschaftsver⸗ sorgungs⸗ und Fürsorgeübersicht“ herausgegeben, die das Wesentlichste auf diesem Gebiete in gedrängter Kürze und gemeinverständlicher Form enthält. Sie wird nicht nur eine ricckige erschöpfende und sachgemäße Belehrung der zur Entlassung kommenden Mannschaften gemäß Ziffer 35 der Pensionierungsvorschrift für das Heer — D. V. E. Nr. 11a — gewährleisten, sondern auch den schon entlassenen Mann⸗ shaften ein willkommener Wegweiser sein und dazu bei⸗ tragen, in der Oeffentlichkeit aufklärend zu wirken und manche irrige Auffassung zu beseitigen. Die Schrift erscheint im Ver⸗ lage von Mittler u. Sohn, Berlin SW., Kochstraße 68/71; sie it sowohl beim Verlage selbst wie im Buchhandel zum Preise von 25 ₰ zu haben. Den Versorgungsämtern geht die von den stelvertretenden Generalkommandos angemeldete Anzahl befte unentgeltlich zu. Im übrigen kann der für den Dienst⸗ gebrauch im Heimatgebiet erforderliche Bedarf aus amtlichen Mittein beschafft werden.
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Die aus feindlicher Gewalt zurückkehrenden Angehörigen des Sanitätspersonals dürfen, wie „W. T. B.“ erinnert, nach den geltenden völkerrechtlichen Abmachungen als solche übeschränkt, also auch an der Kampffront, wieder verwendet urden, weil sie lediglich zur Fortsetzung ihrer durch die Ge⸗ iugennahme unterbrochenen Tätigkeit ausgewechselt wurden. Nacteile können dem Einzelnen für den Fall erneuter Gefangen⸗ name umsoweniger erwachsen, weil mit den Regierungen der kriegführenden feindlichen Staaten noch besondere Abmachungen in dieser Beziehung getroffen sind. ö“
Die großen Verbände des Einfuhr⸗ und Binnenhandels dnn Fischen und Heringen und der Fischindustrie haben für die Beratung der Fragen der Uebergangswirtschaft und der kommenden Friedenswirtschaft in Berlin eine „Zentralstelle der Verbände für Einfuhr und Verwertung von sischen und Heringen“ gegründet. Das Arbeitsziel der Zentralstelle ist die ausreichende und preiswerte Versorgung der deutschen Bevölkerung mit Fischen und Heringen. Das bür 8 Fentralstelle befindet sich in Berlin NO. 18, Elisabeth⸗
Oesterreich⸗Ungarn. 11“ 8
s „W. T. B.“ meldet aus Wien, daß die Regierung in ürzester Frist dem Reichsrat den Entwurf eines Finanz⸗ beletes für das Verwaltungsjahr 1918/19 vorlegen werde. Linstmeilen solle für die Führung des Staatshaushaltes durch bn Budgetprovisorium Vorsorge getroffen werden. Der säcts sei auf die Dauer von sechs Monaten aufge⸗ 8 Sein Inhalt decke sich mit dem letzten, derzeit sch enden Budgetprgvisorium. Ausgehend von dem wahr⸗ einlichen Kreditbedarf der nächsten sechs Monate, spreche die
die Ermächtigung an, die Mittel für die durch 1 verursachten außerordentlichen Ausgaben durch he operationen bis zum Betrage von zwölftausend Millionen n Fin zu beschaffen. Da für das Verwaltungsjahr 1917/18 sche Gunzgesetz nicht zustande kam, muß nachträglich die recht⸗ het rundlage für den Rechnungsabschluß dieses Verwaltungs⸗ derorh geschaffen werden. Diesem Zwecke werde eine durch b Staung des Gesamtministeriums zu erlassende Aufstellung 6 Uaatoausgaben und Staatseinnahmen dienen, die sich auf düses 8 wurf des Staatsvoranschlages samt den Nachträgen
erwaltungsjahres aufbauen solle.
n. Unter Führung von Mit gliedern der deutschen gewerk⸗ beaüchen Vereinigung des Abgeordnetenhauses sprachen Ver⸗ nation 5 deutschen Arbeiterverbände und der deutsch⸗ ncisthen alen rbeitergewerkschaften beim Minister⸗ laut Nen von Seidler vor. An der Besprechung nahmen noch der Eisenbahnminister Bannhans, der ser, der Minister Paul und der Seklions⸗ Vertretung des Finanzministers teil. Im Ver⸗ eratung, die Ernährungsfragen galt, sagte der aul zu, daß er die Verstaatlichung sämtlicher Lebens⸗ fr V und deren Umwandlung in Unterstellen des ester olksernährung in kürzester Frist durchführen werde. Seidler n fanden beim Ministerpräsidenten Dr. von der Gru vertrauliche Besprechungen mit den Obmännern hauses ne des Herrenhauses und des Abgeordneten⸗ ratstagung g. die über den voraussichtlichen Verlauf der Reichs⸗
1 Die Blätter melden aus Prag: Am Freitag hat die Gründungssitzung des tschechischen Nationalaus⸗ schusses stattgefunden, in der Kramarcz zum Präsidenten gewählt wurde. Der Nationalausschuß beschloß, einen Auf⸗ 85 t das tschechisch⸗slowakische Volk zu richten, in dem
eißt:
Die Aufgabe des tschecho⸗slowakischen Volks liegt in der Arbeit zur Erretchung des Selbstbestimmongerechts in einem selbständigen, demokratischen, tschecho⸗slowakischen Staate mit eigener Ver⸗ waltung im eigenen Hause und unter eigener Oberhberrschaft.
— Die „Wiener Sozialdemokratische Korrespondenz“ meldet: Unter Führung des Abg. Sever sprach am Freitag eine Ab⸗ ordnung des Verbandes der Hilfs gruppen der An⸗ gehörigen von russischen Kriegsgefangenen beim Kriegsminister von Stoeger⸗Steiner vor und über reichte ihm eine in einer Versammlung einstimmig beschlossene Entschließung unter Bekanntgabe der Wünsche und Beschwerden der Angehörigen der Kiegsgefangenen. Der Kriegsminister erklärte, daß er mit ganzem Herzen an der Heimbeförderung der Gefangenen Anteil nehme, alle Vorgänge in Rußland aufs genaueste verfolge und nichts unversucht lasse, die Zurückführung so rasch als möglich zu be⸗ werkstelligen. Allerdings sei zu berücksichtigen, daß die noch in Gefangenschaft Befindlichen zum großen Teil in Sibirien seien, von wo eine regelrechte Zurückbeförderung infolge der noch nicht geklärten Zustände in Rußland derzeit unmöglich sei. Es befinde sich aber eine Abordnung des Kriegsministeriums in Rußland, deren Aufgabe es sei, die Gefangenen mit Geld zu unterstützen und ihre Rückförderung raschestens zu bewerk⸗ stelligen. Diese Abordnung hobe die volle Unterstützung der russischen Regierung gefunden. .“ .“
Großbritannien und
Der Vorstand des englischen Reichshandelsrats nahm, nach einer Reutermeldung, eine Entschließung an, in der er mit Rücksicht auf den Wert der wirtschaftlichen Waffen als Mittel, um England und seine Verbündeten während des Krieges wie auch nach dem Kriege beizustehen, die Vorschläge der Reichskonferenz zu dieser Frage willkommen heißt und die Regierung ersucht, sobald als möglich ihre Zustimmung dazu zu erklären.
— Sir Walter Raleigh rügte in einer in Millhill am 3. Juli gehaltenen Rede, daß die englischen Zeitungen über deutsche Greueltaten schrieben, als ob sie die Regel, nicht die Ausnahme seien.
„Ist es zu glauben,“ sagte der Redner laut „W. T. B.“, „daß unser Volk nur unter der Bedingung seine patriotische Pflicht tut, daß man ihm einredet, wir kämpften gegen Drang⸗Utans?“ Der Redner führte weiter aus, es sei höchst bedauerlich, daß man nicht die Wahrbeit über die Niederlagen zu erfah en belomme, noch die volle Wahrheit über das Verhalten der Feinde. Man könne zu⸗ verlässige Nachrichten darüber nur von britischen Soldaten erhalten. Niemand könne dem einfachen deutschen Soldaten, der für sein Land kämpfe, Vornehmheit absprechen. Man habe surchthare Geschichten über deutsche Behandlung von Kriegsgefangenen gehört und England habe fiagles eine große Rechnung gegen Deutschland. Aber die du chschnittliche Behandlung britischer Offiziere sei anständig, und in der Mehrzahl der Fälle würden die Kriegsgefangenen anf’ändig be⸗
bandelt. Frankreich.
„Temp;s“ zufolge beläuft sich das Erträgnis der in⸗ direkten Steuern und Monopole Frankreichs im Juni 1918 auf 357 040 700 Franken. Es bleibt hinter dem Voranschlag um 39 063 700, hinter dem Erträgnis des Jahres 1917 um 48 309 500 zurück und stellt gegenüber dem letzten Friedensjahr einen Mehrertrag von 42 806 600 dar.
— Der Vollzugsausschuß der sozialistisch⸗ radikalen Partei empfing Kerenski, der nach dem Bericht des „Agence Havae“ erklärte, er betrachte Rußland als noch immer im Kriegszustand mit Deutschland befindlich. Er fordere alle Völker der Entente auf, Rußland zu helfen, ihm eine kleine Anzahl von Truppen zu senden, und vor allem ihm Schießbedarf zukommen zu lassen. Nur so könne das Land aus seiner peinlichen Lage gerettet werden. Doch heiße es eilen. In drei Monaten werde es vielleicht zu spät sein.
Rußland.
“ “ 8 “
Die Moskauer Presse meldet, daß nach einem Tele⸗ gramm aus Petrosawodsk die Befehlshaber der Ententetruppen an der Murmanküste: der englische Admiral Kemp, der Franzose de Lagoveraut und der Kommandeur der amerikanischen Streitkräfte, gemeinsam mit den Gebietssowjets Kundgebungen erlassen haben, in denen die Besetzung des Gebiets durch Ententetruppen mit der Notwendigkeit des Schutzes des Ententeeigentums gegen Deutsche und Finnen, mit der Bitte der Einwohner um Hilfe gegen finnische Angriffe und mit der Absicht, die Eismeer⸗ gebiete dem zurzeit ohnmächtigen Rußland zu erhalten, begründet wird. In der Kundgebung wird die Murmanküste als Gebiet der Sowjets, das unter dem Schutz der Entente stehe, und jede Aktion gegen diese als feindlicher Akt gegen die Entente erklärt. 1
— Pressemeldungen zufolge sollen englisch⸗ameri⸗ kanische Truppen den ganzen nördlichen Teil der Murmanbahn einschließlich Kem besetzt haben und versuchen, bis zur Station Soroki vorzurücken.
— Nach Meldung der „Petersburger Telegraphen⸗Agentur“ hat das Kommissariat für die Auswärtigen Angelegen⸗ heiten an den Vertreter Groß⸗Britanniens in Moskau eine Note gerichtet, in der die unverzügliche Zurück⸗ ziehung der englischen Abteilung verlangt wird, die in Murmansk gelandet ist. Gleichzeitig erneuert das Kommissariat seinen Einspruch gegen den Aufenthalt englischer Kriegsschiffe in Murman.
„Daily Mail“ erfährt aus Charbin vom 12. Juli, daß der russische General Horvet zum Provinzial⸗ vorstand von Sibirien ernannt worden ist mit dem Auf⸗ trag, die Verträge der Entente wieder in Geltung zu bringen, eine geordnete Armee dort zu errichten und die Eigentumsver⸗ hältnisse wieder herzustellen.
— Der Aufstand der Sozialrevolutionäre in Petersburg ist beendet. Einzelne Gebäude haben schwere Beschädigungen durch Artilleriefeuer erlitten
82* *
“ “ 1“ 8 Laut Meldung der „Agenzia Stefani“ wurden die Generale Cadorna, Porro und Cappello zur Disposition gestellt und ihres Grades und ihrer Pension verlustig erklärt. Der General Diaz erhielt in besonderer Anerkennung seiner mili⸗
tärischen und organisatorischen Verdienste seit Uebernahme des Oberkommandos die höchste Auszeichnunz des milltärische
Savoyenordens. Miiederlande. 1 8 Die Königin hat am Sonnabend, wie das „Korrespondenz⸗ büro“ aus dem Haag meldet, den Monsignore Dr. W. H. Nolens, Mitglied der Zweiten Kammer der Generalstaaten, mit der Bildung eines neuen Ministeriums beauftragt. — Das „Korrespondenzbüro“ meldet ferner, daß in de Versammlung der niederländischen Vereinigung für inter nationales Recht am Sonnabend ein Antrag eingebracht wurde, in dem der Vereinigung der Auftrag erteilt wird, bei der niederländischen und anderen neutralen Regierungen darauf zu dringen, daß schon jetzt Schritte zur Wiedergutmachung des von Neutralen im Kriege erlittenen Unrechts getan werden, und den Präsidenten der Vereinigten Staaten sowie die Regierungen der anderen Seemächte zu ersuchen, daß die Ab⸗ schließung der See für Neutrale so rasch wie möglich aufgehoben werde, ferner die dafür in Betracht kommenden Mächte zu ersuchen, die Hindernisse für den Seeverkehr mit den Kolonien und mit anderen Neutralen aufzuheben. Der Antrag wurde der Leitung der Vereinigung zu eingehenderem Studium der F age über⸗ wiesen. Der im März 1918 zusammengetretene besondere Aus-⸗ schuß zur Verteidigung Walloniens nimmt laut „W. T. B.“ in einer Erklärung die jüngste Kundgebung des Rates von Flandern zum Anlaß, um auch vom walloni⸗ schen Standpunkte aus erneut die Notwendigkeit zu be⸗ tonen, zwischen Flandern und Wallonien eine weitgehende kulturelle und politische Scheidung durchzuführen. Unter dem Hinweis auf die gegenseitige Abhängigkeit, ins⸗ besondere wirtschaftlicher Art, müsse aber das Ergebnis der Trennung nicht die Schaffung zweier völlig voneinander losge⸗ löster Staaten, sondern die Bildung eines Föderativ⸗ staates sein. In internationaler Beziehung hätten Wallonien und Flandern das gleiche Interesse daran, den Gedanken an den Wirtschaftskrieg nach dem Kriege zurückzuweisen.
Schweiz. Nach Meldung der „Schweizerischen Depeschen⸗Agentur”“ ist zwischen Italien und der Schweiz ein Ueberein⸗ kommen getroffen worden, demzufolge die italienische Regierung sich damit einverstanden erklärt hat, daß in teilweiser Abweichung vom Gotthardvertrage die gegenwärtigen für den Verkehr zwischen Italien und der Schweiz über die Gotthard⸗ linie für Reisende und Gepäck geltenden Tarife um dieselben vorübergehenden Taxzuschläge erhöht werden, die von den schweizerischen Bundesbahnen im inneren schweizerischen Ver⸗ kehr erhoben werden. Die Festsetzungen gelten bis ein Jahr nach dem Friedensschluß. Von diesem an treten wieder die früheren Bestimmungen in Kraft.
Griechenland.
Um Auflehnungsversuchen unter den Truppen vorzubeugen und rückschrittliche Elemente zu unterdrücken, haben, wie die „Agence Havas“ aus Athen meldet, die Minister beschlossen, eine gründliche Reinigung der Zivilbevölkerung durch⸗ zuführen und alle verdächtigen und unerwünschten Elemente zwangsvthbeise nach den Inseln abführen zu lassen 8
ARiumänien.
Wie bereits kurz gemeldet wurde, hat in der rumänischen Kammer der Deputierte Stroici am Freitag unter stürmischem Beifall den aus der Entschließung des Parlaments hervor⸗ gegangenen Antrag auf Erhebung der Anklage gegen die Regierung verlesen, die Rumänien in den unheilvollen Krieg verwickelt habe. Der Antrag ist von 20 Abgeordneten unterzeichnet und wurde gemäß dem Gesetz über die Minister⸗ verantwortlichkeit und den Bestimmungen der Geschäftsordnung den Abteilungen der Kammer überwiesen. Dem Gesetz ent⸗ sprechend wird die Anklage nach 5 Tagen, also am kommenden Mittwoch, auf die Tagesordnung der Kammer gesetzt werden. “
Die Anklage stützt sich, wie „W. T. B.“ meldet, auf die Verletzung des Artikels 122 der Verfassung und auf die Artikel 1—4 des Gesetzes über die Ministerverantwortlichkeit. Sie wurde erhoben gegen den ehemaligen Ministerpräsidenten Jonel Bratianu, der vor Ausbruch des Krieges gleichzeitig Kriegsminister und später Minister des Aeußern war, sowie gegen die Minister Vintila Bratianu, Emil Costinescu, Alexandru Constantinescu, V. G. Mortzun, Victor Antonescu, Dr. C. Anghelescu und den ehemaligen Vizepräsidenten des Ministerrats Take Jonescu. 8
Die Anklagepunkte sind folgende:
1) Verfassungswidrig wurde der Einmarsch russischer Truppen in rumänisches Staatsgebiet ohne Zustimmung der Volksvertretung gestattet. 1
2) Die Regierung hat schuldhafterweise die Vorbereitung der Armee vernachlässigt, trotzdem ihr reichlich Zeit und Geld zur Ver⸗ fügung stand.
3) Die Armee war in Unordnung, weil die vorbereitenden Arbeiten nur wenigen unfäbigen Händen anvertraut waren und der General⸗ stab und die anderen gesetzlichen Dienststellen ordnungswidrig aut⸗ geschaltet warer.
4) Oeffentliche Interessen wurden dadurch geschädigt, daß ge⸗ wissen Personen Ausfuhrermächtigungen für Getreide, Benzin usw. zur Erzielung unberechtigter Gewinne und zum Schaden des Staates bewilligt wurden.
5) Unges tzlicherweise wurden der Staatsschatz, Depois von Privaten sowie öff niliche Urkonden und Archive ins Ausland geschafft.
6) Eisenbahnzüge und Transportmitrel wurden mißbräuchlich zur Rettung der persönlichen Habe der Mtinister und Günstlinge anstatt zur Beförderung von Ve wundeten, Truppen und Munition verwandt. Aus diesem Grunde ging ein großer Teil des Kriegsberarfs und „Geräts im besetzten Gebset verloren.
7) Bei der Röumung des päter besetzten Gebiets wurden miß⸗ bräuchlich Knaben von 15—18 Jahren mitzeschleppi, von denen eine nrößere Zahl infolge Fabrlässigkeit und vollständigen Mangels an
ürsorge gestorden ist.
8) Em großer Teil des öffentlichen und peivaten Vermögens wurde auf B fehl der Regierung durch Brandstiftung und andere Mittel zerstöet, ohne daß dies zur nationalen Verteidigung erforder⸗ lich gewesen wäre.
9) Miiglieder des Parlaments wurden durch Bestechung veran⸗ laßt, ihr Recht nicht auszuüben. Die Volksvertretung wurde über die wirkliche Lage der Ssaatsangelegenheiten getäuscht. Einzelne für Führuang der Staaisgeschäfte unerläßliche Anstalten wurden unzu⸗ lässiaerweise ins Ausland verlegt und öffentliche Beamte durch un⸗ gesetzliche Drobungen zur Durchführung dieser Befehle gezwungen.
10) Die Regierung hat, ohne die Zustimmung der Voltsvertretung einzuholen, gesetzwidrigerweise die ramänische Staat abgetreten, der sie unter seiner Flagge verwandt hat. 8
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