1918 / 165 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 16 Jul 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Erfolgt die Anordnung schriftlich, so geht das Eigentum auf die Kriegswirtschafts⸗Aktiengesellschaft über, sobald rie Anordnueg dem bisherigen Eigentümer oder unmittelbaren Besitzer zugebt, un Falle öffentlicher Bekanntmachung mit dem Ablauf des Ausgabetages des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung veröffentlicht ist.

Der bisherige Eiagentümer oder unmittelbare Besitzer ist ver⸗ pflichtet, die enteigneten Sachen der in der Anordnung dezeichneten Stelle herauszugeben und ihr auf Verlangen zu übersend u. Die efftrnone⸗ Verseundung gehen zu Lasten der Kriegewirtschafts⸗Aktten⸗ gesellschaft. 1

Der Uebernahmepreis wird durch Vereinbarung festgesetzt; er ist bar zu bezahlen. Bei Ungewißheit über den Empfangsberechtigten ist er bei der amtlichen Hinterlegungstelle zu binterlegen.

Im Streitfalle wird der Uebernahmepreis endgülrig durch das

Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft festgesetzt.

e § 7.

Meldepflicht und Meldestellen.

Die von der Beschlagnahme betroffenen und nicht bis spätestens 30. September 1918 dem Kommunalverband überlassenen Sachen sind, wenn ihre Gesamtmenge mindestens 10 kg beträgt, durch die Eigen⸗ tümer oder die unmiftelbaren Besitzer dem zuständigen Kommunal⸗ verbande des Wohnortes oder Beiriebesitze; bis spätestens 15 Ok⸗ tober 1918 zu melden. Maßgebend ist der am Beginn des 1. Oktober 1918 (Stichtag) noch tatsächlich vorhandene Bestand.

Die in § 1 aufpeführten fertigen Waren sind nur von solchen Personen zu melden, die mit gerrauchten Waren Handel treiben.

Die Kommunaverbände haben nach Vorschift der Reichssielle für Schuhversorgung nähere Anordnungen üder die Meldung zu erlassen. Aus den Meldurngen, welche der unmitt⸗lbare Besitzer erstanet, muß Name und Wohnung des Eigentümees ersichtlich sein.

Wegen der weiteren Behandlung der bei den Kommunalverbänden eingebenden Meldungen bleiven besondere Vorschriften der Reichs⸗ stelle für Schuhversorgung vorbebalten. 1

8 § 8.

In aleicher Weise haben oꝛe Eigentümer oder die unmittelbaren Besitzer Vorräte arnzumelden, die nach dem 1. Oktober 1918 oder dem Stichtage der letzten Meldung in einer Gesamtmenge von mnndestens 10 kg neu anfallen oder unter Einrechnung noch nicht gemeldeter Be⸗ stände die Gesamtmenge von 10 kg übersteigen. Stichtag ist stets der Erste eines jeden Monats. Dtie Meldungen sind spätesteas binnen 14 Tagen zu erstatten, wenn der Eigentümer die Anfälle nicht vor Ablauf dieser Frist freihändig an die Kommunalverbände übereignet hat.

§ 9. 8 Auskunftserteilung. . Beauftragte der Reächsstelle für Schuhversorgung und der von ihr ermächtigten Stellen sowie der Kommunalverbände sind befugt, Betriebseinrichtung und Räume zu besichtigen und zu untersuchen, wo beschlagnahmte Sachen gelagert werden oder zu vermuten sind, sowie die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher der betreffenden Betriebe einzusehen. 8,1g

Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 20. Juli 1918 in Kraft.

Anmerkung. Nach § 5 der Bekanntmachung über die Errichtung einer 3 Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 1500 oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen dieser Bekanntmachung über die Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung getragener Schuhwaren, Altleders und gebrauchter Waren aus Leder zuwiderhandelt. Berlin, Kronenstraße 50/52, den 15. Juli 1918. RNeeeiichsstelle für Schuhversorgung. Dr. Gümbel.

—,—

Bekanntmachung über die gewerbsmäßige Verarbeitung von Gemüse.

Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Verarbei⸗ tung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 46) wird bestimmt:

8

SGSemüse sowie Erzeugnisse aus Gemüse dürfen für eigene oder fremde Rechnung nur mit Genehmigung der zuständigen Etelle ge⸗

werbsmäßig verarbeitet werden. Zuständig ist für die Genehmigung

der Herstellung und Weiterverarbeitung

von Gemüsekonserven: die Gemüsekonserven⸗Kriegsgesellschaft in

b Braunschweig,

von Dörrgemüse: die Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse in Berlin,

von Sauerkraut und konservierten Gurken aller Art: die Reichsstelle

für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung in Berlin.

§ 2.

„Zuwiderhandlungen werden gemäß §9 der erwähnten Verordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu

10 000 oder mit einer dieser Strafen belegt. Neben der Strafe

kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge⸗

hören oder nicht.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Bekanntmachung über Lohntrocknung von Gemüse vom 17. April 1918 (Reichsanzeiger 94 vom 22. April 1918) außer Kraft.

Beerlin, den 30. Juni 1918.

Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung. Der Vorsitzende: von Tilly.

der im Rechnungsjahr 1917 für kraftlos erklärten Reichsschuldverschreibungen und Reichsschatz⸗ anweisungen

I. 5 prozentige Anleihe des Deutschen Reichs:

vpon 1914: Lit. B Nr. 40517 über 2000 ℳ, Lit. B Nr. 40518 über 2000 ℳ, Lit. C Nr. 333192 über 1000 ℳ, Lit. C Nr. 367445 über 1000 ℳ, Lit. C Nr. 633009 über 1000 ℳ, Lit. D Nr. 310975 über 500 ℳ, Lit. D Nr. 310976 über 500 ℳ, Lit D Nr. 354230 über 500 ℳ, Lit. E. Nr. 20314 über 200 ℳ, Lit E Nr 45159 bis 45161 über je 200 ℳ, Lit. E Nr. 195271 über 200 ℳ, Lit. E. Nr. 206188 über 200 ℳ, Lit. E Nr. 206189 über 200 ℳ, Lit. E Nr. 350105 über 200 ℳ, Lit. G Nr. 66419 über 100 ℳ, Lit. G Nr. 114592 über 100 ℳ, Lit. G Nr. 114594 über 100 ℳ, Lit. G Nr. 114595 über 100 ℳ, Lit. G Nr. 206944 über 100 ℳ;

von 1915 Januar⸗Juli Zinsen: Lit. B Nr. 417187 über 2000 ℳ, Lit. B Nr. 423922 bis 423924 über je 2000 ℳ, Lit. C Nr 925068 über 1000 ℳ, Lit. C Nr. 1189056 über 1000 ℳ, Lit C Nr. 1846024 über 1000 ℳ, Lit. C Nr. 1860940 über 1000 ℳ, Lit C Nr. 1872197 über 1000 ℳ. Lit C Nr. 2077698 über 1000 ℳ, Lu. C Nr. 2085618 über 1000 ℳ, Lit. C Nr. 2326168 über 1000 ℳ, Lit. C Nr. 2424942 über 1000 ℳ, Lit. C Nr. 2424943 über 1000 ℳ, Lit. D Nr. 926132 bis 926135 über je 500 ℳ, Lit. D Nr. 984413 über 500 ℳ, Lit. D Nr. 1068118 über 500 ℳ, Lit. D Nr. 1075617 über

8

Verwaltung und die Liquidation

u“ Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern.

500 ℳ, Lit. D Nr. 1075618 über 500 ℳ, Lit. D Nr. 1086358

über 500 ℳ, Lit. D Nr. 1633901 über 500 ℳ, Lit. D Nr. 1633902 üvber 500 ℳ, Lit. E Nr. 688467 über 200 ℳ,

Lit. E Nr. 752932 über 200 ℳ, Lit. E Nr. 792299 über

200 ℳ, Lit. E Nr. 796173 über 200 ℳ, Lit. E Nr. 796294 über 200 ℳ, Lit. E Nr. 946251 über 200 ℳ, Lit. E Nr. 1295338 über 200 ℳ, Lit. G Nr. 667210 über 100 ℳ, Lit. G Nr. 824409 über 100 ℳ, Lit. G Nr. 824410 über 100 ℳ, Lit. G Nr. 16022022 über 100 ℳ, Lit. G Nr. 1146854 über 100 ℳ;

von 1915 April⸗Oktober Zinsen: Lit. A Nr. 511813 über 5000 ℳ, Lit. B Nr. 1092357 über 2000 ℳ, Lit. B Nr. 1735207 über 2000 ℳ, Lit. C Nr. 4200552 über 1000 ℳ, Lit. C Nr. 4373914 über 1000 ℳ, Lit. C Nr. 4391473 über 1000 ℳ, Lit. C Nr. 5332420 über 1000 ℳ, Lit. C Nr. 5332421 über 1000 ℳ, Lit. D Nr. 2074910 über 500 ℳ, Lit D Nr. 2608101 über 500 ℳ, Lit. D Nr. 2795568 über 500 ℳ, Lit. D Nr. 3011074 über 500 ℳ, Lit. D Nr. 3017155 über 500 ℳ, Lit. D Nr. 3070004 über 500 ℳ, Lit. D Nr. 3070005 über 500 ℳ, Lit. D Nr. 3484512 über 500 ℳ, Lit. E Nr. 2545630 über 200 ℳ, Lit. E Nr. 2791086 über 200 ℳ, Lit. E Nr. 2791087 über 200 ℳ, Lit. E Nr. 3582537 über 200 ℳ, Lit. E Nr. 3582538 über 200 ℳ, Lit. G Nr. 2515989 über 100 ℳ, Lit. G Nr. 3803075 über 100 ℳ, Lit. G Nr. 3853217 über 100 ℳ, Lit. G Nr. 3865136 bis 3865138 über je 100 ℳ;

von 1916 Januar⸗Juli Zinsen: Lit. C Nr. 7885135 über 1000 ℳ, Lit. D Nr. 4403463 über 500 ℳ, Lit. D Nr. 4730737 über 500 ℳ, Lit. E Nr. 4146402 über 200 ℳ, Lit. E. Nr. 4478476 über 200 ℳ, Lit. G Nr. 5536502 über 100 ℳ, Lit. G Nr. 6114022 über 100 ℳ, Lit. G Nr. 6408859 über 100 ℳ.

II. 3 ½ (vormals 4) prozentige Anleihe des Deutschen Reichs: von 1881: Lit. E Nr. 9080 über 200 ℳ, Lit. E Nr. 11901 über 200 ℳ: von 1882: Lit. E Nr. 489 über 200 ℳ, Lit. E Nr. 6736 über 200 ℳ, Lit. E Nr. 7055 über 200 ℳ, Lit. E Nr. 8546 über 200 ℳ; III. 3 ½ prozentige Anleihe des Deutschen Reichs: von 1886 Lit. C Nr. 556 über 1000 ℳ. IV. Z prozentige Anleihe des Deutschen Reichs: von 1893 Lit. D Nr. 192778 über 500 ℳ: von 1901 April⸗Oktober Zinsen: Lit. F Nr. 7599 über 10 000 ℳ, Lit. C Nr. 480085 über 1000 ℳ. V. 4prozentige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs: von 1911 Serie I Lit. H Nr. 51018 über 1000 ℳ; von 1912 Serie II Lit. H Nr. 73980 bis 73984 über Berlin, den 29. April 1918. 8 1 Königlich Preußische Kontrolle der Staatsp Hahn Lübcke. Petersen.

188 re

apie

ü

Bekanntmachung.:

Auf Grund der Bundesratsverordnungen vom 26. No⸗ vember 1914, 10. Februar 1916 und 13. Dezember 1917 ist das den amerikanischen Staatsangehörigen Geschwister Mc. Cann gehörende Grundstück Reinbeckerweg 32, Bergedorf, ein⸗ getragen im Grundbuch von Bergedorf Band 31, Bl. 1526, unter zwangsweise Verwaltung gestellt worden. Zum Zwangsverwalter ist der Hausmakler Arnold Hertz, Hamburg, ernannt worden.

Hamburg, den 12. Juli 1918.

Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Strandes.

Bekanntmachung. 8

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise des inländischen Vermögens ausgebürgerter Landesflüchtiger, vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 603) ist für die folgende Unter⸗ nehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

787. Liste.

Gesamtvermögen: Das im Inlande befiadliche Vermögen des Dr. Josef Riber, Rechisanwalt, und Ehefrau Lucie geb. Jehl, nebst Kindern Johanna Riber und Sabina Gabrielle Kamilla Riber, alle zuletzt in Mülhausen wohnhaft gewesen (Zwangs⸗ verwalter: Notar Justizrat Bleyler in Mülhausen). b

Straßburg, den 10. Juli 1918.

J. A.: Dittmar. 8 3

Bekanntmachu

Aruf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Fe⸗ bruar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unter⸗ nehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

788. Liste. Besondere Vermögenswerte: Die Hypothekenforderung von 30 000 für Kauspreisrest nebst Zinten zu 4 vom Hundert, fällig am 2. Januar und 2. Juli jeden Jahres, der französischen Staatsangebörigen 1) Kinder des Apothekees Ludwig Heinrich Schmidt nebst dessen v rstorbenen Ehefrau Christine Marte Josefine Weinsteffer in Parss, 2) Reine Marie Therese Wein⸗ steffer, Ehefrau des Haupimanns Heinrich Marie Andreas Al rander Carlet in Paris, 3) Lorenz Martin Weinsteffer, Abbé und Professor in Lausanne, gegen die Stadtkasse Siraßburg, geschuldet auf Grund Kaufurkunde in Verwaltungsform vom 29. Dezember 1899 (Zwangeverwalter: Exzellenz Mandel, Unter⸗ staatssekrefär a. D. in Straßburg).

Straßburg, den 10. Juli 1918.

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern

Bekanntmachung. Dem Kaufmann Ernst Georg Emil Janssen, wohnhaft Bremen, Fedelhören 22, wird vom 14. d. M. ab die Wieder⸗ aufnahme des Handels mit Nahrungs⸗ und Futter⸗

mitteln gestattet.

Bremen, den 11. Juli 1918. 8 Die Polizeidirektion, Abteilung I. Steengrafe.

1

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:; den bisherigen außerordentlichen Professor in der medi⸗ zinischen Fakultät der Universität in Bonn Dr. Hoffmann zum ordentlichen Professor in derselben Fakultät zu ernennen und dem Ersten Bürgermeister Rodig in Wandsbet den Titel Oberbürgermeister zu verleihen.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung britischer Unternehmungen, vom 22. Dezember 1914 (RGBl. S. 556) und 10. Februar 1916 (RBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über die Beteiligung der britischen Staatsangehörigen Elly und Maud Eylert in Folkestone (England) an dem Nachlaß des in Düsseldorf verstorbenen Kaufmanns Julius Eylert die Zwangsverwaltung angeordnet (Verwalter: Kaufmann Heinrich Ibing in Düsseldorf, Pempelforterstraße 19). Berlin, den 12. Juli 1918. Der Minister für Handel und Gewerbe. ͤ1“

der im Rechnungsjahr 1917 für kraftlos erklärten Staatsschuldverschreibungen und preußischen

Schatzanweisungen.

I. Konsolidierte 3 ½ (vormals 4) prozentige Staatsanleihe von 1876—79: Lit. C Nr. 68052 über 1000 ℳ; von 1880: Lit. E Nr. 265046 über 300 ℳ; von 1882: Lit. A Nr. 94184 über 5000 ℳ, Lit. E . 603973 über 300 ℳ, Lit. F Nr. 188499 über 200 ℳ; von 1883: Lit. C Nr. 386208 bis 386210 über je 1000 ℳ; von 1885: Lit. J Nr. 28463 über 3000 ℳ, Lit. E Nr. 996266 über 300 ℳ, Lit. E Nr. 999129 über 300 ℳ, Lit. E Nr. 1046432 über 300 ℳ, Lit. E Nr. 1046446 über 300 ℳ, Lit. E 1046814 über 300 ℳ, Lit. E Nr. 1046870 bis 1046874 über je 300 ℳ, Lit. E. Nr. 1051199 über 300 ℳ, Lit. E Nr. 1121458 über 300 ℳ, Lit. H Nr. 144825 über 150 ℳ, Lit. H Nr. 157886 über 150 ℳ, Lit. H. Nr. 169668 über 150 ℳ; 8 von 1894: Lit. B Nr. 435900 über 2000 ℳ,.,

II. Konsolidierte 31 ½ prozentige Staatsanleihe: voon 1885: Lit. D Nr. 17365 über 500 ℳ; von 1886: Lit. D Nr. 59397 über 500 ℳ, Lit. E. 51844 über 300 ℳ, Lit. F Nr. 21505 über 200 ℳ; von 1887/1888: Lit. D Nr. 181565 über 500 ℳ, Lit. D 181566 über 500 ℳ; von 1889: Lit. E Nr. 201154 über 300 ℳ; von 1890: Lit. E Nr. 397022 über 300 ℳ, Lit. E. —. 397028 über 300 ℳ, Lit. E Nr. 412764 über 300 ℳ, 9 Nr. 412766 über 300 ℳ, Lit. E Nr. 463755 über von 1905/1906: Lit. C Nr. 794640 über 1000 ℳ. III. 4 prozentige Preußische Schatzanweisungen: . von 1912: Serie I Lit. G Nr. 70425 über 500 ℳ, Serie I Lit. G Nr. 70426 über 500 ℳ, Serie I Lit. G Nr. 70466 über 500 ℳ, Serie I Lit. G Nr. 74649 über 500 ℳ; von 1913: Serie I Lit. G Nr. 86557 bis 86568 über je 500 ℳ, Serie I Lit. G Nr. 86598 über 500 ℳ. 8 8 Berlin, den 29. April 1918. 1 Königlich Preußische Kontrolle der Staatspapiere. bcke. Petersen.

11“

1

Bekanntmachung. Der Kohlenhändler Adolf Maas, Leimbacher Straße 78, dem durch Verfügung vom 4. Oktober 1917 jeder Handel mit Kohlen, Koks und sonstigen Brennstoffen unter⸗ sagt wurde, ist zum Handel wieder zugelassen. B rmen, den 11. Juli 1918. 1 Die Polizeiverwaltung. J. V.: Köhler.

bBekiannea ““ Meine Anordnung vom 15. Mai 1917, wodurch den Eheleuten Bergmann Bernhard Welling in Habinghorst der Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln bis auf weiteres untersagt wurde, hebe ich hierdurch wieder auf. Dortmund, den 8. Juli 1918. Der Landrat. J. V.: Dr. Burchard.

Bekanntmahe as„Reine Anordnung vom 14. Mai 1917, wodurch dem Bäcker Heinrich Hagenkötter in Mengede der Handel mit Back⸗ und Konditorwaren wegen Unzuverlässigkeit bis auf weiteres untersagt worden ist, hebe ich hiermit wieder auf. Do rtmund, den 9. Juli 1918. Der Landrat. J. V.: Dr. Burchard.

8

VBekanatm achh

Das gegen den Kohlenhändler Wilhelm Böker in Löhne erlassene Handelsverbot mit Heizstoffen aller Art (Kohlen, Koks, Briketts) vom 17. April 1918 wird mit dem 17. Juli 1918 g fgehoben. Die Kosten der amtlichen Bekanntmachung dieser Verfügung im „Reichsanzeiger“ und im hiesigen Kreisblatt sind von dem Betroffenen zu tragen.

Herford, den 12. Juli 1918.

Der Landrat. J. A.: Grote. 8 Bekanntmachung.

. Dem Schuhwarenhändler Gustav Jenner in Hildesheim ist der Handel mit Schuhwaren wieder gestattet worden. Hildesheim, den 11. Juli 1918. Die Polizeidirektion. Dr. Gerland.

8 8

Dem Bäͤckermeister Heinrich Rollbrocker in Haan⸗ Diekerstr. 59, habe ich unter Aufhebung der gegen ihn erlassenen Ver

Fandelmit Backwaren wieder gestattet. G hat die Kosten dieser Bekanntmachung zu tragen. Genan 11. Juli 1918.

qob bi kel, den 8 . Fen Vobwim3. V.: Dr. Apfelbaum, Gerichtsassessor. Der Landrat. . 8

1“

der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger 1 ennd der vom 23. September 1915 (N¹GBl. S. ssge 18— Prokuriften Hugo Frehse in Berlin⸗Lichter⸗ he Cinkäufer Karl Müller in Berlin⸗Schöneberg hteilungsdame Frieda Grosser in Berlin, sämtlich ber2 A. Wertheim G. m. b. H.“ in Berlin, Leipziger daren- schäftigt, durch Verfügung vom heutigen Tage den eälat Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen delzsigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. gerlin⸗Schöneberg, den 13. Juli 1918. 8 .““ 8 Der Polizeipräsident zu Berlin. K riegswucheramt. von Oppen. Bekanntmachung.

Gemüsehändler Johann Schmitz, wohnhaft in

beln, Crefelderstraße 89, untersage ich bis auf weiteres auf

der Verordnung, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Per⸗ vom Handel, vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) jeg⸗ Handel mit Lebensmitteln. Die Kosten dieser Ver⸗ chung trägt ꝛc. Schmitz. 8 ““ krefeld, den 10. Juli 1918. b Der Landrat. Eichhorn.

1 Bekanntmachung.

8 18 er Witwe Anna Bracht, geb. Schald, in Rauxel, Vik⸗ caße 11, habe ich auf Grund der Bundesratsverordnung vom ptember 1915 (RGBl. S. 603) den Handel mit Lebens⸗ in und sonstigen Gegenständen des täglichen Be⸗ swegen Unzuverlässigkeit bis auf weiteres untersagt. ortmund, den 5. Juli 1918.

Der Landrat. J. V.: Dr. Burchard

Bekanntmachung.

zulein Bernhardine Lüke in Brackel, Hauswirksfeld⸗ 49, habe ich auf Grund der Bundesratsverordnung vom ptember 1915 (RGBl. S. 603) den Handel mit Lebens⸗ in und Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen lssigkeit bis auf weiteres untersagt. ortmund, den 8. Juli 1918.

Der Landrat. J. V.: Dr. Burchard.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 16. Juli 1918.

er Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Zoll⸗ und wesen, für Handel und Verkehr und für Justizwesen eine

g.

er Präsident des Königlichen Landeswasseramts Dr. Holtz Urlaub abgereist. vjb“

86

8“

n 15. d. M. ist in Berlin der Wirkliche Geheime

vonsrrt Dr. Theo Matthieu, Direktor im Aus⸗ Vhäahe, nach ganz kurzer, schwerer Krankheit aus dem

geschieden. r. Matthieu hat seinen Vorgänger, Exzellenz von Schwartz⸗ dessen erst vor wenigen Tagen hier gedacht worden ist, neine kurze Spanne Zeit überlebt. Seit 1898 haben die nun im Tode Vereinten an der gleichen schwierigen be zusammen gewirkt, bis der fruͤhere Hilfsarbeiter Untergebene im Jahre 1912 als Direktor der saltenabteilung an die Stelle des langjährigen Vor⸗ trat. Dr. Matthieu war am 3. August 1861 geboren, soein Alter von noch nicht 57 Jahren erreicht. Nach anfäng⸗ Getätigung im kaufmännischen Leben ging er später in die e Laufbahn über und trat im Frühjahr 1893 in das Aus⸗ se Amt ein. Nach Verwendung 89 mehreren Auslands⸗ wurde er im April 1898 in das Auswärtige Amt zurück⸗ „wo er in rascher Folge zum ständigen Hilfsarbeiter und agenden Rat und im Dezember 1912 zum Direktor aufrückte. hweifel, daß der rasche Tod des Siebenundfünfzigers olge des Uebermaßes an Erregung und Arbeit Fschweren Amtes gewesen ist. Er hatte von seinem Dienste ebenso plötzlich Sehn Vor⸗ der damals gleichfalls erst im 58. Jahre die Geschäfte einer beständig wachsenden Ab⸗ hübernommen, der es oblag, die Beamten zu finden 3 Einrichtungen ins Leben zu rufen, denen der Schutz sich gewaltig steigernden wirtschaftlichen Interessen im ihe übertragen werden konnte. Welche schweren Probleme 8 überwinden waren, lehren am besten die Erörterungen, den letzten Jahren in der Oeffentlichkeit an die Frage orm des Auswärtigen Dienstes geknüpft worden sind. ieg hat von Anbeginn den Direktor der Personalien⸗ h ss⸗ des Auswärtigen Amtes wiederum vor neue nichlufgaben gestellt. Die schimpfliche Behandlung unserer vschen Vertreter im Auslande, die Bemühungen zu aderetung, die Auflösung zahlreicher Behörden im nent Be Unterbringung der Heimgekehrten, die Grün⸗ ner Behörden im neutralen Auslande und neuer Pienst⸗ kirte Inlande, die Umstellung eines großen Teiles des abenen Dienstes auf die Kriegsverhältnisse, die Sorge, trotz ufungen zum Heere mit unausgebildeten oder älteren ü 8 Anforderungen der Zeit zu genügen, alles dies kien nn chultern des jetzt Dahingeschiedenen gelastet. Er en. Dr 1 Dienste herausgerissen, der Last seines Amts ng, al atth eu war ein Mann strenger und getreuer Pflicht⸗ eten ungeafigt jedem Abweichen von dem einmal vorge⸗ Verson di als recht erkannten Wege. Immer stand ihm vor mcänlich Pflich und das Interesse des Dienstes. Nie hat e Bevorzugungen geduldet oder gefördert. Und

war er; b lugngt in seinem Innersten von menschlicher Güte, die

ich machte ; gestell für Anliegen gerade auch der weniger pirvinunter den ihm anvertrauten Beamten. Sein An⸗ im Ausmwärtigen Amte in Ehren gehalten werden.

Der Justizminister hat unterm 6. Juli 1918 eine im „Justizministerialblatt“ veröffentlichte allgemeine Verfügung, betreffend bedingte Aussetzung von Ersatzfreiheits⸗ strafen, erlassen, die, wie folgt, lautet:

Die „Allgemeine Verfügung vom 14. März 1917, betreffend bedingte Strafaussetzung (MBl. S 85), geht davon aus, daß die bedingte Aussetzung von E. satzfreiheitsstrafen erst dann zu gewäbren oder anzuregen ist, wenn die Beitreibung der Geldstrafen frugtlos versucht worden war 10 Abs. 1, § 17 Ziffer 3). Die nament⸗ lich bei Jugendlichen häufig erfolglos bleibenden Beitreibungs⸗ versuche erfordern aber einen erheblichen Aufwand von Schr ibwerk und sonstiger Arbeit. Um diesen so weit zu verringern, wie die Lage der Gesetzgebung es zuläßt, bestimme ich folgendes:

1) Zur Gewährung oder Anregung der bedingten Aussetzung von Ersatzfreiheitsstrafen bedarf es des vorgängigen Versuchz einer Beitreibung der Geldstrafen nicht, wenn die Strafvollstreckungsbehörde nach Prüfung des Einzelfalls überzeugt ist, daß der Versuch der Bei⸗ treibung erfolglos sein würde.

2) Ist infolgedessen der Versuch einer Beitreibung der Geld⸗ strafen unterblieben, so jst er in jedem Falle nachzuholen, bevor zur Vollstreckung von Ersatfreibeitsstrafen sei es infolge Zurück⸗ nahme der hedingten Strafaussetzung oder Unterlassung der Aufnahme des Verurteilten in das Veczeichnis B geschritten wird.

3) Auf welche Umstände die Ueberzeugung der Strafvollstreckungs⸗ behörde von der Erfolglosigkelt eines Beitretbungsversuchs sich gründet, überlasse ich ihrem pflichtmäßigen Ermessen; Feststellungen nach dieser Richtung werden zweckmäßig mit den Erhebungen gemäß § 5 der all⸗ gemeinen Verfügung vom 14. März 1917 verbunden, sofern nach Lage des Falles die Verurteilung zu einer Geldstrafe wahrscheinlich ist. In Spalte 3 des Verzeichnisses A ist gegebenenfalls nur zu vermerken, daß von dem Versuch einer Beitreibung der Geldstrafe als aussichtslos abgesehen worden ist. Die Bestimmung, wonach in Spalte 3 anzu⸗ geben ist, daß der Verurteilte auch bei gutem Willen zur Abtragung der Geldstrafe selbst in Teilzahlungen nicht jmstande ist 2 Abs. 1 Satz 4, § 17 Ziffer 3), bleibt in jedem Falle besteben.

4, Soll Lemäß der Bestimmung unter Ziffer 1 der Versuch einer Beitreibung der Geldstrafe vorläufig unteroseiben, so hat dies die Strafvollstreckungsbehörde in den Aten zu versügen und die Vor⸗ legung dieser Verfügung an die beteiligten Beamten (Berichts⸗ schreiber, Sekretär) § 42 Abs. 1 und 2, § 46 Kass.⸗O. anzu⸗ ordnen. Der Gerichtsschreiber (Sekretär) hat den Inhalt dieser Ver⸗ fügung auf der Urschrift der Kostenrechnung augenfällig zu ver⸗ merken.

§ 42 Abs. 1 Satz 1 der Kassenordnung vom 28. März 1907 (IMBl. S. 125) erhält die Fassung:

„Geldstrafen, die nach dem Ablaufe der in der Aufforderung gestellten Frist nicht zur Gerichtskasse gezahlt sind, werden nebst den Kosten des gerichtlichen Verfahrens in eine von dem Gerichtsschreiber nach dem Vordruck Nr. 14 anzufertigende Vollstreckungsliste eingestelt, sofern nicht die Strafvollstreckunas⸗ behörde gemäß der allgemeinen Verfügung vom 6. Jult 1918 (IM Bl. S. 280) angeordnet hat, daß die Einstellung vorläufig unterbleibt.“

Soll gemäß der Bestimmung unter Ziffer 2 dieser Verfüzung verfahren werden, so hat die Strafvollstreckungsbehörde nachträglich die Einstellung in die Vollstreckungsliste anzuordnen.

Eine weitere allgemeine Versügung des Justizministers vom 6. Juli 1918 betrifft die Bewilligung von Straf⸗ ausstand und besagt:

Die in der allgemeinen Verfügung vom 22. Dezember 1911 unter III 2 dem mit der Strafvollstreckung betrauten Amtsrichter erteilte Ermächtigung, Strafaufschub von nicht mehe als einem Monat zu gewähren, wird für die Dauer des Krieges bahin erweitert, daß er zur Stundung von Geldstrafen oder zur Bewilligung ihrer Zahlung in Teilbeträgen (II 2 c) bis zu einer Frist von nicht mehr als sechs Monaten zuständig ist. Bei der Staatsanwaltschaft angebrach e Gesuche um Bewilligung von Strafausschub innerhalb dieser Dauer find dengemg zunächst dem zuständigen Vollstreckungsrichter weiter⸗ zugeben.

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1 DSDesterreich⸗Ungarn. 8

Der Kaiser empfing, wie „W. T. B.“ aus Wien meldet, am Sonntag im Beisein der Kaiserin und des Kronprinzen Otto eine aus 23 Köpfen bestehende Abordnung von Huzulen in Audienz. Die Abordnung stand unter Führung des Reichsratsabgeordneten Dr. Konstantin Trylowski, der auch eine Ansprache an den Kaiser hielt. Der Monarch er⸗ Chent. die Begrüßungsansprache mit einer Anrede in huzulischer Sprache.

Die letzte der den beiden ⸗Ministerpräsidenten vom Minister des Aeußern Grafen Burian fortlaufend zugehenden Mitteilungen über seine Auffassung der aus⸗ wärtigen Lage lautet nach Meldung des „Wiener K. K. Telegr. Correspondenz⸗Büros“ u. a. wie folgt:

Es ist nicht leicht, ein Bild der gegenwärtigen Weltlage zu geben angesichts der stürmisch vorwärtsdrängenden Ereignisse. Alles ist in vollem Fluß und Wiederholungen des oftmals Gesagten über Ursachen und Verantwortungen in der Vergangenheit fördern die Einsicht nicht mehr, weil jedermann längst innerlich Stellung ge⸗ nommen hat. Auch der jetzige Abschnitt der Geschehnisse und Ent⸗ wicklungen wirft ein grelles Licht auf die am Beginne des mörderischen Ringens zum Zusammenprall gelangten Gegen⸗ sätze zwischen den kriegführenden Parteien, jedoch vielleicht nicht ohne leise Zeichen einer beginnenden inneren Wandlung in ihren Verhältnissen. Mitten in dem schrecklichen, jedoch in jedem Kriegs⸗ abschnitte für sie erfolgreichen Abwehrringen suchen die Mittel⸗ mächte nichts als den Friedenswillen des Feindes zu erkämpfen. Wenn wir alles, was von gegnerischer Seite über ihre Kriegsziele gesagt wurde, zusammenfassen, so erkennen wir drei Gruppen von Bestrebungen, mit denen versucht wird, das Fortsetzen des Blut⸗ vergießens zu rechtfertigen. Menschheitsideale sollen verwirklicht werden. Es soll die Freiheit aller Völker herrschen, die einen Welt⸗ bund bilden und ihre Streitigkeiten künftig nicht mehr mit den Waffen, sondern schiedsgerichtlich austragen. Jede gegenseitige Be⸗ herrschung müsse ausgeschlossen sein. Es sollen verschiedene Verände⸗ rungen im Länderbesitz auf Kosten der Mittelmächte vorgenommen werden. Diese Annexionsabsichten sind, wenn auch mit Abweichungen, meist bekannt. Außerdem besteht aber auch das Vorhaben ins⸗ besondere bezüglich Oesterreich⸗Ungarns, innere Zerstückelungen zum Zwecke der Bildung neuer Staatswesen vorzunehmen. Endlich wollen unsere Gegner Sühne nehmen und uns strafen für unsere Missetaten. Sie wollen unsere Buße und Reue dafür, daß wir es gewagt haben, uns gegen ihre Angriffe, noch dazu wirksam, zu verteidigen. Unsere Wehrhaftigkeit wird Militarismus genannt und muß also vernichtet werden. Sachlich und wesentlich treffend stehen indes zwischen den kriegführenden Parteien eigentlich nur die Ziele territorialer Natur. Für die großen Interessen der Menschheit, für Gerechtigkeit, Frei⸗ heit, Ehre, Völkerfrieden und Gleichberechtigung, für die unsere Gegner vorgeben, gegen uns streiten zu muͤssen, für diese Ge⸗ bote einer zeitgemäßen politischen Auffassung, über die wir nicht belehrt zu werden brauchen, wollen wir uns selbst einsetzen. Auch besteht in den von den Staatsmännern auf beiden Seiten dies⸗ fällig geäußerten allgemeinen Grundsätzen kaum ein Unterschied. Auch die neuen vier Punkte des Herrn Wilson vom 4. Juli werden, ab⸗ gesehen von einigen Uebertreibungen, unseren Widerspruch nicht herausfordern, wir werden ihnen im Gegenteil weitgehend und warm zustimmen tönnen. Niemand verweigert dem Genius der Menschheit diese Huldigung, niemand seine Mitwirkung. Aber nicht darauf

kommt es an, sondern darauf, was neben diesen „Gütern der Mensch

ehrlich

heit“ mitverstanden wird. Und das sollten einmal beide Teile versuchen, auftlärend und im gegenseitigen Einper⸗ festzustellen. Aber nicht in der Weise, wie z. B unsere Friedensschlüsse im Osten beurteilt worden sind. Unsere Gegner waren ja alle eingeladen, an ihnen leil⸗ zunehmen, und sie hätten dafür mitsorgen können, daß sie anders ausfielen. Aber jetzt hinterher steht ihre Kritik auf schwachen Füßen, denn es gibt keine Rechtstitel, aus denen sie berufen wären, Friedens⸗ bedingungen zu verurteilen, die für die Beteiligten annehmbar oder unvermeidlich gewesen sind. Unsere anderen Gegner scheinen nach ihren zuversichtlich klingenden Aeußerungen nicht zu befürchten, ge⸗ schlagen zu werden. Wenn sie trotzdem diese Friedensschlüsse als ein abschreckendes Beispiel dafür hinstellen, wie wir besiegte Feinde be⸗ handeln, so erkennen wir dem hierin liegenden Vorwurf wohl keine sachliche Berechtigung zu, müssen aber daran erinnern, daß keiner der kämpfenden Staaten je in den Fall von Rußland oder Rumänien zu kommen braucht, da wir doch immer bereit sind, mit allen in Waffen gegen uns stehenden Feinden in Friedensverhandlungen einzutreten. Wenn unsere Gegner immer wieder Sühne von uns fordern für getanes Unrecht und „Wiederherstellungen“, so ist das ein Anspruch, den wir ihnen gegenüber mit viel mehr Fug und Recht er⸗ heben können. Denn wir sind die Angegriffenen und die uns verursachten Schäden sind also vor allem gutzumachen. Doch wird auch diese Interessenreihe wohl kaum die Entwirrung des furcht⸗ baren Kriegsknäuels erheblich hindern. Unüberwindbar scheint hin⸗ gegen noch der Trotz, mit dem die Forderungen nach Land⸗ besitz, Elsaß⸗Lothringen, Trient und Triest, den deutschen Kolonien usw., gestellt werden. Hier ist die Grenze unserer Friedensbereitschaft, die über alles verhandeln kann, nur nicht über den unberührbaren eigenen Besitzstand.

Von Oesterreich⸗Ungarn will der Feind nicht nur abtrennen, was er für sich begehrt, es soll auch das innere Gefüge der Monarchie angegriffen und sie tunlichst in ihre Bestandteile auf⸗ gelöst werden. Als die Erkenntnis kam, daß die anderen Kriegs⸗ mittel zu unserer Niederringung nicht mehr reichten, da steigerte sich plötzlich die Anteilnahme an unseren inneren Verhält⸗ nissen ins Ungeheure. Die Entente hat ihr Herz für diese so spät im Krieg entoeckt, daß mancher feindliche Staatsmann solche Nationalitätsfragen der Monarchie als Kriegsziel im Munde führt, von deren Vorhandensein er bei Kriegsbeginn wohl keine Ahnung hatte. Man erkennt das genau an der dilettantenhaften, oberfläch⸗ lichen Weise, wie diese schwierigen Fragen von gegnerischer Seite erörtert und „gelöst“ werden. Das Mittel schien aber nützlich: unsere Gegner organisierten es, wie sie die Blockade organisierten, und es gibt in England nun auch einen Propagandaminister. Wir wollen diesen Angriff ohne unnütze Entrüstung und ohne Wehleidig⸗ keit feststelen. Die Wahl dieses Kampfminttels verrät kein allzu großes Vertrauen zu dem Erfolg aller bisherigen Anstrengungen. Wir sind sicher, daß es seinen Zweck nicht erreichen wird. Unfere Gegner gehen von einer völlig schablonenhafen Verkennung des Wesens der österreichisch⸗ungarischen Monarchie aus. Sie übersehen in ihrer Genugtuung über die augenblicklichen, wenn auch schwierigen inneren Fragen der Monarchie, daß Staaten mit mehreren Nationalitäten in, der Regel keine Zufallsgebilde sind, sondern Ergebnisse geschichtlicher und völkergeographischer Notwendigkeit, welche ihr Entstehungs⸗ und Erhaltungsprinzip in sich tragen. Sie besitzen daher auch und das gilt in vollem Maße für Oesterreich⸗Ungarn die nötige Spannkraft und Anpassungsfähigkeit an die wechselnden Zeitläufe, die Gabe, sich gemäß den Bedürfnissen ihrer jeweiligen Entwicklungsstufe selbst zu reformieren und ihre inneren Krisen unter Ausschluß unberufener auswärtiger Einmischung selbst zu lösen. Unsere Feinde wollen uns durch die Verhetzungsoffensive innerlich lähmen und wehrlos machen, sie wollen unseren urkräftigen Organismus zerschlagen, um die schwachen Teile einzeln ihren Zwecken dienstbar zu machen. Die eine Hälfte der Bevölterung Oesterreich⸗Ungarns mag zugrunde gehen; um die andere Hälfte nach ihren ungebetenen Rezepten glücklich zu machen, muß der sinnlose Krieg weitergeführt werden. Wie es im Laufe der Jahrhunderte immer geschehen ist, werden die Staaten und Völker der Monarchie mit ihren inneren Aufgaben in Einvernehmen mit ihrem Herrscher fertig werden. Die Monarchie lehnt fremden Eingriff in jeder Form entschieden ab, ebenso wie sie sich mit fremden Angelegenheiten nicht befaßt. Wir haben nie Unssen Feinden vorgeschrieben, wie sie ihre inneren Fragen behandeln follen, und wenn von unserer Seite dennoch manchmal daran erinnert werden mußte, daß auch bei unseren Feinden im Innern nicht eitel Glück und Eintracht herrschen, daß es ein Irland, Aegypten, Indien usw. gibt, so geschah es nur als Mahnung zur Gegenseitigkeit mit dem Rate: kehret vor der eigenen Tür! Die feindliche Verhetzungstätigkeit be⸗ gnügt sich nicht mit Versuchen, beir uns die Völker gegenemnander aufzu⸗ reizen, sie scheut auch davor nicht zurück, durch Ausstreuung von unge⸗ heuerlichen, niedrigen Verleumdungen Mißtrauen zwischen die Völker der Monarchie und ihrem angestammten Herrscherhause zu säen. Das wird ihr nie gelingen. Diese Kampfweise näher zu kennzeichnen ist wohl nicht nötig; unsere Völker lehnen sie mit Entrüstung ab. Si sei für alle Zeiten gebrandmarkt! Nun muß der entschlossene Ab⸗ wehrkampf weitergeführt werden bis zum guten Ende, und bis er uns die für das künftige ruhige Dasein erforderliche Sicherheit bringt. Diese uns aufgezwungene Wehr in Waffen darf aber nicht als Gegensatz aufgefaßt werden zu der Norwendigkeit einer unablässigen politischen Betätigung, um die Ziele unserer Selbstverteidigung da, wo es möglich ist, und ohne der kraftvollsten Kriegführung Abbruch zu tun, zu fördern. Es sei das Wort Friedens⸗ offensive vermieden, in das häufig der Vorwurf hineingelegt wird, als handelte es sich dabei gewissermaßen um ein unlauteres Mittel, sich für Kriegserfolge Ersatz zu schaffen. Es ist aber wenig verständlich, wenn in der öffentlichen Aussprache diplomatische Arbeit und Kriegs⸗ arbeit häufig als zwei fremde und entgegengesetzte Gesichte angesehen werden, als Wirkungen, die auf einander folgen, einander bedingen, aber nicht neben einander einhergehen und auch eine abwechselnde Verwendung finden können. Kriegführung und Diplomatie dienen im Kriege demselben Zweck: sie können einander nicht ausschließen. Die diplomatische Tätigkeit wird bei jedem Schritte auf die Kriegführung die sachlich gebotene Rücksicht nehmen; die Ergebnisse der Kriegführung werden für ihre Arbeitseinteilung bestimmend sein, andererseits hat die Diplomatie die Pflicht, unablässig auf dem Auslug zu sein und die Möglichteiten für eine wirksame Betätigung wahrzunehmen. So und nicht anders ist auch die Friedensbereitschaft der Mittelmächte aufzufassen. Sie wird die unüberwindliche Verteidigung der Verbündeten nicht einen Augenblick hemmen, sie wird aber nach siegreichen Schlachten ebenso wie in der Zeit der Kampfpausen auch ohne neue Friedensangebote immer bedacht sein, daran zu erinnern, daß wir diesen Krieg für ein sinn⸗ und zwecklos gewordenes Blutvergießen halten, dem durch das Wiederkehren der Menschlichkeitsgefühle unserer Gegner in jedem Augenblick ein Ende gemacht werden könnte. Sie kämpfen, soweit sie nicht auf Ländergewinn ausgehen, gegen Windmühlen. Sie erschöpfen ihre und unsere Kräfte, um auf den Trümmern der Zivilisation neue Weltordnungen vorzubereiten, deren verwirklichungsfähige, auch von uns warm gebilligte Gedankenreihe sie viel leichter und vollständiger im friedlichen Zusammenwirken aller Völker in die Tat umsetzen könnten. Wir wenden trotz allem unsere Blicke immer hoffnungsvoller auf die uns jetzt feindlichen Völker, ob denn nicht endlich die Verblendung von ihnen weicht, welche die Welt nach den furchtbaren Heimsuchungen der vier Kriegsjahre immer weiter in das durch ihren Willen abwendbare Verderben treibt. Gewiß wir leiden schwer unter diesem Kriege, aber härter als unser Los ist unsere Entschlossenheit, für unser gutes Recht zu kämpfen, bis der Feind abläßt von seinen menschheitsbetörenden, weil falsch angewendeten Idelogien und von seinem anmaßenden Um⸗ sturzwillen. Den Hort unserer Zuversicht in so ernsten Schicksals⸗ stunden bilden nach wie vor unsere einheitlich die gleichen Ver⸗ teidigungsziele verfolgenden Kriegsbündnisse, allen voran unser alter Bund mit dem Deutschen Reich, der sich im Frieden wie im Kriege segenbringend erwiesen hat, und der nach dem ungeteilten Willen der von ihm beschirmten T lker auch fürderhin die sichere

nehmen

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