1918 / 167 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Jul 1918 18:00:01 GMT) scan diff

kanaighüung betreffend Liquidation britischer Unternehmungen.

310) Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 871) habe ich die Liquidation der Parten⸗ beteiligungen der britischen Firmen: a. Aadnesen & Dahl, Cardiff, an den Dampfern „Cronshagen“, „Dryade“, „Emmi Arp“, „Friedrich Arp“, b. Ed. T. Agius Ltd., London, an den Dampfern „Dryade“, „Emmi Arp“, „Friedrich Arp“, angeordnet (Liquidator: Kaufmann C. Hermann Dammeyer, Hamburg, Dovenhof 32a).

Berlin, den 13. Juli 1918.

Der Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt). Im Auftrage: von Jonquières.

Bekanntmachung, betreffend Liquidation französischer Unter⸗ nehmungen.

Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Liquidation französischer Unternehmungen, vom 14. März 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 227) habe ich die Liquidation über folgende Unternehmungen usw. angeordnet: .

331) die französische Beteiligung an der Aktiengesellschaft „Saline Salzbronn vormals de Thon & Cie.“ in Salzbronn bei Saaralben i. Lothr. (Liquidator: Rechtsanwalt Dr. Maurer in Saargemünd),

332) den im Kreise Diedenhofen⸗West belegenen parzellierten ländlichen Grundbesitz folgender französischer Staatsangehöriger: a. Erben des Trovon, Franz Lorenz, ehemaliger Rentmeister in Audun⸗ le⸗Roman, b. Lamoureux, Witwe, geb. Trovon, und Miterben in Villerupt, e. Bassompierre, Karl, pension erter Zolleinnehmer, Ehefrau Anna Melina, geb. Larue, in Briey, d. Bassompierre, Karl, pensionierter Zolleinnehmer, Ehefrau Anna Melina, geb. Larue, und Miteigentümer in Briey (Liquidator: Justizrat Fitzau in Dieden⸗

bofen), 6 333) das inländische Vermögen der Gasbeleuchtungs⸗Aktiengesell⸗ schaft der Stadt Metz (société anonyme pour l'Sclairage par le gaz de la ville de Metz) mit dem Sitze in Lyon (Liquidator: Rechtsanwalt Justizrat Teutsch in Metz). Beerlin, den 16. Juli 1918. 88

Der Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt). Im Auftrage: von Jonquiéères.

Bekanntmachung.

Auf Grund der in der „Norddeutschen Allgemeinen Zei⸗ ung“ vom 16. Mai 1918 Nr. 247 veröffentlichten Ver⸗ inbarungen zwischen der Deutschen und der Französi⸗ chen Regierung über Zivilpersonen vom 256. April 1918 kann denjenigen Zivilpersonen französischer Staats⸗ angehörigkeit, die zu irgend einem Zeitpunkt seit Beginn der

eindseligkeiten interniert waren und später ermächtigt worden ind, frei in Deutschland zu leben, unter gewissen Bedingungen die Ausreise aus Deutschland gestattet werden. Das Nähere ergibt sich aus der bezeichneten Veröffentlichung.

Die Ziwilpersonen, die hiernach von der Ausreisemöglich⸗ keit Gebrauch machen wollen, müssen ein schriftliches Gesuch an das für ihren Aufenthaltsort zuständige stellvertretende Generalkommando oder an die Königlich spanische Botschaft in Berlin richten. Die Frist, innerhalb welcher solche Gesuche einzureichen sind, ist nach Vereinbarung zwischen der Deutschen und der Französischen Regierung bis zum 1. September 1918 verlängert worden.

In dem Gesuch sind anzugeben:

1) Name, Vorname, Geburtstag und Geburtsort;

2) Zent und Ort der Internierung;

eitpunkt der Entlassung aus der Internierung; Wohnort oder ständiger Aufenthaltsort vor dem Kriege;

5) Ort, wohin sich die Zioilperson zu begeben wünscht. Berlin, den 14. Juli 1918. vI““

.

Bekanntmachung 8 über konservierte Gurken aller Art.

Auf Grund des § 2 der Verordnung über die Ver⸗ rbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 Reichs⸗Gesetzbl. S. 46) wird mit Genehmigung der Ver⸗

waltungsabteilung der Reichsstelle für Gemüse und Obst bestimmt: 8— § 1.

I. Der Absatz von konservierten Gurken aller Art wigd mit der Maßgabe freigegeben, daß beim Absatze von konservierht Früh⸗ gurten der Ernte 1918 durch die Einlegereien folgende Preise je Schock nur mit besonderer Genehmigung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, in Berlin überschritten werden dürfen: 1 a. für die in dem Erzeugungsgebiete selbst eingelegten Früh⸗ gurken aus den Erzeugungsgebieten ööööö1ö146111—1-1 Kalbe (Saale), Naumburg und Culm (Westpreußen). 9,— Liegnitz, (1b1ö“ und 111“1“ Süddeutschlands *. bei Ware von nicht unter 4 cem Länge 2,95 6 8 499 10 8 6 2 8 8 1 10 . und darüber 7,80 1 b. für die außerhalb des Erzeugungsgebiets eingelegten Gurke aus den Erzeugungsgebieten Z111111144“*“ Kalbe (Saale), Naumburg und Culm (Westpreußen) 10,— Liegnitz Großengottern und Heldrungen.. .. 8,80 Süddeutschlands bei Ware von nicht unter 4 em Länge u1“ 285 ℳ, I 50

9„ 9 72 6 07 1„ 5 8 8 n 8 9 1„ 89 8 9 7- n 10 7 2 9 4 8 „. 6,50 2 8 8 u“ 8 n und darüber 8,80 1c. für eingelegte Frühgurken aus allen anderen Gebieten als den mettr eevd derwaähnten. n ℳ, 1d. für Essiggurken bis zu 6 cm Länge die unter a bis c auf⸗ geführten Preise zuzüglich eines Aufschlages von 1 ℳ. Zu diesen Preisen ist die Ware frei Verladestation der Ein⸗ legereien ohne Verpackung zu liefern. 2. Die Einlegereien dürfen die Gebinde den Abnehmern nur leihweise überlassen gegen ein Pfand von folgender Höhe: für ½1 11“ I55 ́ ́0́ 040o014*“ 8 für 1IE oder Schmalzfässer von etwa 150 kg für gebrauchte Sauerkraut⸗ oder Gurkenfässer von etwa 3 90909-ꝑ-d11A14“X“ 1/⁄1 Orhofte 6 1“ ½ Oxhofte

Sofern die Einlegereien für die Fässer höhere Unkosten haben, dürfen diese der Berechnung des Pfandes zugrunde gelegt werden.

Bei Rücklieferung der Gebinde in gutem Zustande mit voll⸗

ständigen Boden, Deckeln, Reifen und Stäben frachtfrei Station der Einlegereien ist das für das Gebinde hinterlegte Pfand zurück⸗ zuverguten unter Abzug einer Leihgebühr von monatlich bis zu 10 % des Pfandbetrages. Falls die Fässer in mangelhaftem Zustande zurückgeliefert werden, dürfen die Einlegereien außer der Leihgebühr einen der Wertminderung entsprechenden Betrag abziehen. 1 II. Auf die von der Volkswirtschaftlichen Abteilung des Kriegs⸗ ernährungsamts festgesetzten Richtpreise für den Großhandel und Klembandel mit eingelegten Frühgurken der Ernte 1918 (Mitteilungen für Preisprüfungsstellen vom 15. Juni und 1. Juli 1918) wird hingewiesen. 1 . Konservierte Gurken ausländischer Herkunft dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, in Berlin abgesetzt werden. 8 § 2. .“ Im Sinne dieser Bekanntmachung gelten als 8 1. das Gurkenerzeugungsgebiet von Lübbenau: Landkreise lau, Cottbus und Lübben, der Stadtkreis Cottbus, 8 5 2. das Gurkenerzeugungsgebiet von Kalbe: Die Landkreise Halle (Saale), Kalbe (Saale), Merseburg, Wanzleben, der Stadt⸗. kreis Halle, 8

3. das Gurkenerzeugungsgebiet von Naumburg: Die Landkreise Naumburg (Saale) und Quedlinburg, die Stadtkreise Magdeburg und Naumburg (Saale), 2 8

4. das Gurkenerzeugungsgebiet von Culm (Westpreußen): Der Landkreis Culm,

5. das Gurkenerzeugungsgebiet von Liegnitz: Die Landkreise Liegnitz, Lüben, Jauer, Goldberg⸗Haynau, Striegau und Steinau, der Stadt⸗ kreis Liegnitz, 8

6. das Gurkenerzeugungsgebiet von Großengottern: Die Gemeinde Großengottern mit näherer und weiterer Umgebung,

7. das Gurkenerzeugungsgebiet von Heldrungen: Die Stadt⸗ gemeinde Heldrungen⸗Unstrut mit näherer und weiterer Umgebung, 8. die Gurkenerzeugungsgebiete von Süddeutschland:

a. Die Bezirke der württembergischen Oberämter Backnang, Besigheim, Cannstatt, Eßlingen, Marbach, Neckarsulm, Oehringen, Schorndorf und Waiblingen sowie die badischen Aemter Mosbach und Sinsheim,

.die Bezirke der bayerischen Kommunalverbände Frankenthal⸗ und Ludwigshafen⸗Stadt und ⸗Land sowie die hessischen Kreise Bensheim, Groß Gerau und Worms,

die Bezirke der bayerischen Kommunalverbände Schwein⸗ furt⸗Stadt und ⸗Land.

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0.

Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 9 der erwähnten Verordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen belegt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

§ 4.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Bekanntmachung über kon⸗ servierte Gurken aller Art vom 1. Februar 1918 (Reichsanzeiger 31. vom 5. Februar 1918) außer Geltung. .““

Berlin, den 28. Juni 1918. 8 8

Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilun

Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Smidt. ppa. Markfeldt.

Bekanntmachung,

betreffend Entnahme von Proben bei Streitigkeiten aus Lieferung von Marmelade gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 der Schiedsgerichtsordnung vom 24. Januar 1918 (Reichsanzeiger Nr. 29 vom 2. Februar 1918).

Wir geben hiermit die in § 3 Absatz 2 Satz 3 der Schiedgerichtsordnung vom 24. Januar 1918 (Reichsanzeiger Nr. 29 vom 2. E 1918) vorgesehene Anweisung über Probeentnahme bekannt:

Anweisung über Probeentnahme.

a. Die Probenehmer haben sich von dem äußeren Zustande der Packungen zu überzeugen und .

b. den Zustand der Ware nach Oeffnung der Gefäße und alsdann vorzunehmender gründlicher Durchmischung festzustellen.

c. Soweit möglich, ist aus unberührten, als ungeöffneten Packungen Probe zu ziehen. Aus geöffneten Gefäßen ist in den Fällen der Inhalt auf seine Beschaffenheit hin zu prüfen, in denen der Inhalt gerade dieser Gefäße seitens einer Partei beanstandet worden ist.

d. Je nach der Größe des Ablieferungsquantums sind nach Wahl des Probenehmers aus 1 10 % der Packungen Proben zu entnehmen. Die Probenehmer haben stets auf möglichste Schonung der Packungen zu achten. Fallen die Proben gleichmäßig aus, so sind diese Proben zu Durchschnittsproben zu vereinigen. Der Inhalt der zu unter⸗ suchenden Gefäße ist vor der Probeentnahme gründlich durchzurühren. Die Einzelproben sind miteinander zu vereinigen, gut durchzurühren, und von der auf etwa 1 kg zu bemessenden Menge ist dann die Durch⸗ schnittsprobe für die Untersuchung zu entnehmen.

Aus dieser gut zu mischenden Durchschnittsprobe sind je 150 bis 200 g in sechs weithalsige Glasflaschen zu füllen, zu verschließen, mit einem Faden zu verschnüren und mit dem Petschaft des Probe⸗ nehmers zu versiegeln.

Am zweckmäßigsten sind weithalsige Flaschen mit eingeschliffenen Glaspfropfen. Falls letztere nicht zu beschaffen sind, dürfen auch Korken, Schraubdeckel und Glasstöpsel und in Ausnahmefällen (bei Nichtversendung) auch fachgemäß und fest ausgeführte Verschlusse mittels einer beiderseitig in Pergamentpapier eingehüllten Pappscheibe zum Verschließen benutzt werden. Auch Konservendosen können, soweit Gelegenheit zum Verschluß vorhanden ist, Verwendung finden.

Jeder Probebehälter ist mit einer Anschrift zu versehen, auf der vermerkt ist:

1) Fibh 8 2) Bezeichnung des Musters,

2) 3) Ort und Datum der Entnahme, 8 4) Name des Probeentnehmers, 5) Genießbarkeit, Geschmack, Geruch, 6) Besondere Bemerkungen. Berlin, den 21. Juni 1918. 8 8

Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m.

b. H. Klein. Dr. Lehmann. 8

Bekanntmachung.

angsverwaltung über die dem staatenlosen Kauf⸗ mann Albert Jarmulowsky in Hamburg gehörenden Handels⸗ unternehmungen Albert Jarmulowsky und S. Jarmulowsky in Hamburg und S. Jarmulowsky & Co. in Leipzig ist auf⸗ gehoben. Hamburg, den 16. Juli 1918.

Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. 8 Strandes.

11111“ betreffend Liquidation französischer Unter⸗ nehmungen. 1;

Mit Zustimmung des Herrn Generalgouverneurs in: habe ich gemäß den Verordnungen über die Lianidatiaee e fihin licher Unternehmungen vom 29. August 1916 und üen 15. April 1917 (Gesetz⸗ und Verordnungsblatt für die vkker pierten Gebiete Belgiens Nr. 253 vom 13. September 19 0 und Nr. 335 vom 19. April 1917) die Liquidation des in Belgien befindlichen Vermögens der französischen Firma 2 Manufacture Belge de Textilose S. A., Tertiloseunternehmen in Mecheln, angeordnet. Zum Liquidator ist Herr Ch Schulz in Antwerpen, Meirplaats 14, ernannt worden. N⸗ Auskunft erteilt der Liquidator. 1“ Brüssel, den 13. Juli 1918. Der Chef der Abteilung für Handel und Gewerbe bei dem Generalgouverneur in Belgien. Frhr. von Welser.

Bekanntmachung

Auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats vom 25. September 1915 zur Fernhaltung unzuverläfsiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603) und der Ziffern 1, 2, 4, 5 und 8 der Anweisung des Kaiserlichen Ministeriums vom 11. Oktober 1915/8. Mai 1917 zur Ausführung dieser Verordnung (3. u. B. A. Bl. S. 305 385) wird dem Ludwig Ulrich, Agent, bier, der Handel mit Gegenständen destäglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art sowie rohen Naturerzeug⸗ nissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen und mit Gegenständen des Kriegsbedarfs, mit Ausnahme des Vertriebs von „Hopfentrank“, von heute ab für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs untersagt.

Straßburg, den 12. Juli 1918.

Der Polizeipräsident.

von Lautz.

Fnigreihhhhh Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Geheimen Finanzrat, Mitglied der Haupt⸗ verwaltung der Staatsschulden Lottner zum Geheimen Ober⸗ finanzrat,

den Geheimen Regierungsrat Koetter in Wiesbaden zum Oberregierungsrat und

den Pfarrer Hagemeier in Ausleben zum Super⸗ intendenten zu ernennen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Mörs getroffenen Wahl den Landwirt Kempkens daselbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Mörs und

infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Wülfrath getroffenen Wahl den Fabrikanten Angerer daselbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Wülfrath auf fernere sechs Jahre bestätigt.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Die durch Erlaß vom 25. Juni d. J. angeordnete Zwangsverwaltung für die Firma Bernhard Sulmann & Co. in Berlin, Ritterstraße, ist aufgehoben.

Berlin, den 15. Juli 1918. 8

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow.

——

Die durch Erlaß vom 30. Oktober 1917 angeordnete Zwangsverwaltung für den Erbanteil des russischen Staats⸗ angehörigen Rurik von Kotzebue an dem Nachlaß der am 19. März 1914 in Berlin⸗Schöneberg verstorbenen Frau Elisabeth von Kotzebue, geb. v. Arenstorff, ist aufgehoben.

Berlin, den 15. Juli 1818. 3

Auf Grund der Verordnungen, betressend wirtschaft⸗ liche Vergeltungsmaßnahmen gegen Italien, vom 24. November 1916 (RGBl. S. 1289), und die zwangsweise Verwaltung amerikanischer Unternehmungen, vom 13. Dezember 1917 (RGBl. S. 1105), in Verbindung mit den Verordnungen vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 (NGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über die Anteile der Frau Else Azzariti, geb. Kaufmann, in Rom und des Dr. chem. Alexander Kauf⸗ mann in New York⸗Brooklyn an dein Nachlaß des Rentners Carl Kaufmann die Zwangsverwaltung angeordnet Justizrat Arster in Berlin W. 66, Wilhelm⸗ traße 57/,58).

Berlin, den 11. Juli 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung amerikanischer Unternehmungen, vom 13. Dezember 1917 (RGBl. S. 1105) in Verbindung mit den Verordnungen vom 26. November 1914 (ℳGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen des amerikanischen Staatsangehörigen Wilhelm Loewenstein in New York, insbesondere seine Beteiligung an der Firma Hermann Loewenstein in Frankfurt a. M., die Zwangsverwaltung angeordnet (Verwalter: Karl Osmers in Frankfurt a. M., Cronbergerstr. 12).

Berlin, den 13. Juli 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow.

8

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung amerikanischer Unternehmungen, vom 13. Dezember 1917 (RGBl. S. 1105) in Verbin 228 mit den Verordnungen vom 26. November 1914 &G u⸗ S. 487) und 10. Februar 1916 (NSBl. S. 888 ist 8S. stimmung des Herrn Reichskanzlers über die Deut

Carborundum Werke G. m. b. H. in Reisholz die Zwangs⸗

1u.u““ 11X“

Vüller in Benath).

Berlin, den 15. Juli 1918. Der Minister für Handel und Gewerbe. 36. A.: von Flotow.

8

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwan gs⸗ peise Verwaltung amerikanischer Unternehmungen, vom 13. Dezember 1917 (RSBl. S. 1105), in Verbindung mit den Verordnungen vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über die Firma Sanitor⸗Desinfektions⸗ gesellschaft m. b. H. in Berlin S. 42, Ritterstraße 26/27, die zwangsverwaltung angeordnet (Verwalter: Direktor Larl Friedrich Helbig in Charlottenburg, Kastanien⸗Allee 21).

Berlin, den 15. Juli 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe.

J. A.: von Flotow.

Ministerium des Innern. 1

Der Oberregierungsrat Koetter ist zum Direktor des der gegierung in Wiesbaden angegliederten Oberversicherungsamts zuf Lebenszeit und zuu ständigen Vertreter des Regierungs⸗ gäsidenten im Vorsitz dieser Behörde ernannt worden.

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Evangelischer Oberkirchenrat.

Dem Superintendenten Hagemeier in Ausleben ist das

Ephoralamt der Diözese Eilsleben übertragen worden.

¹ Bekanntmachung.

Der Metzgermeister Emil Beckmann, dem jeder Handel mit Nahrungs⸗ und Genußmitteln und mit sonstigen Gegenständen des tiglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit untersagt war, ist zum Handel wieder zugelassen. v

Barmen, den 13. Juli 1918.

Die Polizeiverwaltung. Hartmann.

Bekanntmachung.

Der Metzgermeister Wilhelm Menges, dem jeder Handel nit Nahrungs⸗ und Genußmitteln und mit sonstigen Gegenständen de täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit untersagt war, ist zum handel wieder zugelassen.

Barmen, den 13. Juli 1918.

Die Polizeiverwaltung. Hartmann

* Bekanntmachung. Der Metzgermeister Emil Pott, dem jeder Handel mit

Nahrungs⸗ und Genußmitteln und mit sonstigen Gegenständen des

üglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit untersagt war, ist zum

Handel wieder zugelassen. 88 Barmen, den 13. Juli 1918.

Die Polizeiverwaltung. Hartmann.

Bekanntmachung.

Das am 21. März d. J. gegen den Kaufmann Höckerich in Pikow erlassene Handelsverbot ist mit Wirkung vom 2 Juli 1918 ab wieder aufgehoben worden. v““

Beeskow, den 13. Juli 1918. Der Landrat. Dr. Wiskott.

Bekanntmachung.

Der bisher polizeilich geschlossenen Brotfabrik Bröker, Berger⸗ sraße 234, Inhaber Paul Hennig in Mannheim, ist die Wieder⸗ aufnahme des Betriebes gestattet worden.

Frankfurt a. M., den 12. Juli 1918. Der Polizeipräsident. J. V.: Dr. Trapp. Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats zur Femhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) sowie der §§ 2, 3, und 4 der Bekannt⸗ nachung, betr. die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln, vom 11. Dezember 1916 (RGBl. S. 1355) ist den Eheleuten Lernard Haase, hier, Südstraße Nr. 17, der Betrieb der Schankwirtschaft untersagt worden. Die Genannten haben die durch das Verfahren verursachten baren Auslagen, insbesondere die gebühren für die in der obengenannten Verordnung vorgeschriebenen üfeetlichen Bekanntmachungen, zu erstatten.

Ahlen (Westf.), den 15. Juli 1918.

Die Polizeiverwaltung. Der Bürgermeister. Corneli.

Bekanntmachung.

. Dem Handelsgärtner (Samenhändler) Otto Kersten hier, Rambergsweg 12, wohnhaft, ist auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger hersonen vom Handel (-GBl. S. 603), der Handel mit Gegen⸗

ünden des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, sowie rohen Natur⸗

erzeugnissen oder mit Gegenständen des Kriegs⸗

11

edarfs wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden. Quedlinburg, den 5. Juli 1918. Die Polizeiverwaltung. Bansi.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

8 Preußen. Berlin, 18. Juli 1918. G sit Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗

ng; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Rech⸗ neneöwesen für das Landheer und die Festungen und für

Sihungemesen sowie der Ausschuß für Handel und Verkehr

Die Staatsminister, Minister der öffentlichen Arbeiten S.en reitenbach und al Handel und Ge⸗ Dr. Sydow sind, wie die „Baltisch⸗Litauischen Mit⸗

rwaltung angeordnet (Perwalter: Fabrikbesitzer Julius

1““

teilungen“ melden, in Riga eingetroffen. Die Minister haben an einer Sitzung des Rigaischen Börsenkomitees teilgenommen, auf der Fragen des Handels und des Verkehrs zur Erörterung

kamen. 8

Der Königlich bayerische Gesandte Graf von Lerchen⸗

feld hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der Geheime Legationsrat Dr. von Schoen die Geschäfte der Gesandtschaft.

Die im Haag am 14 d. M. von deutschen und britischen Abgeordneten unterzeichnete Vereinbarung über Kriegs⸗ gefangene und Zivilpersonen lehnt sich, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, in der Hauptsache an die kürzlich in Bern zwischen deutschen und französischen Abgeordneten ge⸗ troffenen Abmachungen an. Die Vereinbarung soll den beiderseitigen Regierungen zur Genehmigung vorgelegt werden. Diese Genehmigung wird, wie von den deutschen Vertretern durch einen bei der Unterzeichnung gemachten Vorbehalt ausdrücklich festgestellt worden ist, auf deutscher Seite davon abhängen, daß die Lage der Deutschen in China unter Mit⸗ wirkung der Großbritannischen Regierung eine befriedigende Regelung erfährt. 8 8

8

1““ Obwohl bereits am 15. Juni 1918 durch die Bekannt⸗ machung M. 1400 4. 18 KRA. vom 1. Mai 1918 festgesetzte Anmeldefrist für Registrier⸗ und Kontrollkassen ver⸗ strichen war, sind noch immer zahlreiche Registrier⸗ und Kontrollkassen nicht angemeldet. Die Besitzer derartiger Kassen werden darauf aufmerksam gemacht, daß sie die Anmeldung sofort nachholen müssen, andernfalls sie die in der genannten Bekanntmachung angedrohte Bestrafung zu erwarten haben. Für die Anmeldung können dei der Metall⸗Mobilmachungs⸗ stelle, Berlin SW. 68 (Wilhelmstr. 20) Vordrucke unter Angabe der Vordrucknummer Bst. 2020 b postfrei angefordert werden. b jede Kasse ist eine besondere Meldekarte auszufüllen. uch wenn es zunächst zweifelhaft ist, ob die Registrierkasse meldepflichtig ist, hat jedenfalls ihre Anmeldung zu erfolgen.

Durch den Erwerb von Zucker in der Ukraine, von dem eine gewisse Menge in Deufschland bereits eingetroffen ist, wird es, wie durch „Wolffs Telegraphenbüro“ mitgeteilt wird, möglich, nicht nur die Süßigkeitenindustrie in dem zu Anfang des Wärtschaftskrieges vorgesehenen Umfange weiter mit Zucker zu beliefern, sondern auch die bisher ausgeteilte Einmache⸗ zuckermenge von 600 000 dz auf die vorjährige Menge von 900 000 dzs zu erhöhen und außerdem eine Menge von 150 000 d⸗ den Bundesregierungen für besondere Zwecke (Ausgleich von Härten, Versorgung von Krankenanstalten, gegebenenfalls auch zum Ersatz für die ausfallende Brotmenge) zuzuteilen. Die Reichszucker⸗ stelle wird die Bezugscheine sofort nach Beendigung der Ver⸗ teilungsarbeiten herausgeben. Durch diese Sonderzuteilungen erledigt sich auch die vielfach aufgeworfene Frage, was mit dem Ukrainezucker wird. Es ist bei dem gesamten Stand der Ernährungs⸗ und Zuckerwirtschaft ausgeschlossen, diesen Zucker in den freien Verkehr zu bringen, weil die öffentliche Zucker⸗ wirtschaft ihn nicht entbehren kann. Er ist wie der inländische Zucker der Reichszuckerstelle für ihre Verteilungsweise zur Ver⸗ fügung gestellt. Eine gewisse Schwierigkeit macht dabei die Aufbringung der sehr hohen Kosten des Ukrainezuckers. Um nicht den allgemeinen Verbrauch der Bevölkerung damit zu belasten, werden von bestimmten Gruppen von Zuckerempfängern, in erster Linie von der Süßigkeitenindustrie, erhebliche Zu⸗ schläge erhoben.

SOachsen⸗Coburg⸗Gotha. Seine Königliche Hoheit der Herzog morgen sein 34. Lebensjahr.

vollendet

Oesterreich⸗Ungarn.

In seiner vorgestrigen Rede im Herrenhause erklärte der Ministerpräsident Dr. von Seidler, wie Wolffs Tele⸗ graphenbüro berichtet, bezüglich der polnischen und gali⸗ zischen Frage:

Dieser Krieg hat unter anderen Fragen auch die polnische auf die Tagesordnung gestellt. Er bedeutet gewissermaßen die Schicksals⸗ stunde des polnischen Volkes, die über sein zukünftiges Los entscheidet. Ein Teil dieser Entscheidung, die Befreiung vom russischen Joche, ist glücklicherweise erreicht; es handelt sich aber noch um ihren positiven Teil, um die Grundlegung der künftigen Daseinsbedingungen des polnischen Volkes in einer Weise, die seinen eigenen Bedürfnissen ebenso gerecht wird wie denen Oesterreich⸗Ungarns bezw. der verbündeten Mächte, die dieses Befreiungswerk vollbracht haben, und den sonst in Betracht kommenden wichtigen Interessen. Ich bitte, überzeugt zu sein, daß die Regierung, soweit es in ihren Wirkungskreis fällt, alles aufbieten wird, um eine solche allerseits befriedigende Lösung zu fördern. Sie wird dies mit um so besserem Erfolge tun können, je mehr die österreichischen Polen durch eine politische Orientierung dazu beitragen. Aber nicht nur der großen polnischen Frage, auch der kleineren, der Wiederaufrichtung Galiziens, steht sie mit der wärmsten Anteilnahme gegenüber. Sie bietet alles auf, um die in dieser Richtung durch die Zeitverhältnisse begründeten Schwierigkeiten so rasch als möglich zu überwinden. Eine besonders brennende Frage, die der Kriegsleistungen, steht in dieser Beziehung obenan. Hier handelt es sich um einen durch allgemeine Rechtsgrundsätze und durch ein positives Gesetz sanktionierten Anspruch, für dessen Verwirklichung aber die Voraussetzungen noch unzulänglich sind.

In Beantwortung der vom Abgeordneten Vukoviec und Genossen im Dezember 1917 gestellten Anfrage, betreffend die militärische Verwaltung in den besetzten Gebieten Serbiens, teilte der Landesverteidigungsminister im österreichischen Abgeordnetenhause auf Grund der vom Armeeoberkommando erhaltenen Daten laut Bericht des oben genannten Telegraphenbüros unter anderem folgendes mit:

Die Militärverwaltung ließ sich stets angelegen sein, die Be⸗ völkerung durch nnnütze Härte nicht zu verbittern. Abgesehen von einem durch gewissenlose Hetzer aufgereizten Teil der Bevölkerung, wird das Wohlwollen und die Gerechtigkeit der Militär⸗ verwaltung von den Landesbewohnern, die an gerechte Be⸗ handlung seitens der serbischen Behörden nicht gewöhnt waren, auch dankbar anerkannt. Das Bestreben der Militär⸗ verwaltung geht dahin, das durch langjährige Kriege ver⸗ wüstete Land der Segnungen einer geordneten Verwaltung teilhaftig werden zu lassen, die wirtschaftliche Produktionsfähigkeit mit allen Mitteln zu heben und das Elend des Volkes durch weit ausgreifende Wohlfahrtseinrichtungen zu lindern. Nach Tunlichkeit wurde die bodenständige Bevölkerung zur Mitwirkung bei der Verwaltungs

tätigkeit herangezogen. Trotz der getroffenen Schutzmaßnahmen wurden bereits mehrere einheimische Funktionäre durch Komitadschis er⸗ mordet. Da in den Kreisen der höheren Bildung Abneigung und Haß gegen die Monarchie noch immer bestehen, mußte die Militär⸗ verwaltung auf die Mitarbeit der Intelligenz des Landes verzichten.

Gegenüber der Behauptung der Interpellanten, daß die serbische Bevölkerung sich vollkommen friedlich verhält, muß auf die von Ententeemissären organisierten Aufstandsbewegungen hin⸗ gewiesen werden, die nur durch Waffengewalt unterdrückt werden konnten. Die Behauptung, daß während der zweijährigen Besetzung die Bevölkerung durch Unterernährung und Hinrichtungen vermindert wurde, entbehrt jeder Grundlage. Das Militärgouvernement hat nicht nur nichts zur Verminderung der Bevölkerung beigetragen, sondern durch sanitäre Maßnahmen zur Bekämpfung der Kriegsseuchen, denen noch im Jahre 1914/15 allein dreihundernttausend Menschen zum Opfer fielen, vielen Tausenden das Leben gerettet. Das humane Vorgehen der Militärverwaltung gegenüber der serbischen Zivil⸗ bevölkerung verdient um so mehr Anerkennung, als allgemein bekannt ist, wie brutal sich die serbische Regierung seinerzeit unseren Kriegs⸗ gefangenen gegenüber verhielt. Gegenüber der Behau potung der Inter⸗ pellanten, daß Serbien von unseren Militärbehörden wirtschaftlich ausgesogen wird und daß die Bevölkerung der Hungersnot preis⸗ gegeben ist, braucht bloß auf den Umstand hingewiesen zu werden, daß sowohl bei der Mehlversorgung als auch bei der Versorgung mit anderen Lebensmitteln und Bedarfsartikeln ein Vergleich mit den Zuständen der Monarchie zum Nachteil der letzteren ausfallen dürfte.

Das Haus setzte sodann die erste Lesung des Haushalts⸗ voranschlags fort.

Der Deutschnationale Haber äußerte namens einer Gruppe von Deutschnationalen gegen die österreichisch⸗polnische Lösung die allergrößten Bedenken, begrüßte die entschiedene Haltung der Deutschen und er⸗ klärte, diese könnten dem einseitigen Diktat der Polen nicht entsprechen. Eine Besserung der Verhältnisse in Oesterreich werde nur durch ein ent⸗ schloffenes Zusammenwirken aller Völker in treuem Anschluß an das verbündete Deutsche Reich erzielt werden können. Der Obmann des Polenklubs Tertil führte aus, die Rede des Ministerpräsidenten sei vom Standpunkte aller Parteien zu bedauern. Ebensowenig wie gegen die Deutschen lasse sich auch gegen die Polen und die anderen Völker regieren. In Besprechung der österreichisch⸗polnischen Lösung erklärte der Redner, die Worte des Ministers des Aeußern erledigten zwar die Sache der Polen nicht, sie berührten sie sehr behutsam, aber sie seien doch als ein erster Anfang nach dem, was unter dem Grafen Czernin geschehen sei, geeignet, die Hoffnung zu begründen und das Vertrauen anzubahnen. Der Redner begrüßte das Verständnis, mit dem die polnische Frage in Ungarn behandelt wird, und entbot den Angeklagten im Prozeß von Marmaros Sziget den Gruß des Polenklubs. Die geplante Zweiteilung Galiziens werde nie zustande tommen. Die Polen seien bereit, mit den Ukrainern von Volk zu Volk zu verhandeln, aber nur auf Grund der Einheit des Landes. Der Redner erklärte schließlich namens des Polenklubs, daß er die Abstimmung über den Haushaltsvoranschlag vom Vertrauen zu jener Regierung abhängig machen werde, die zur Zeit der Ab⸗ stimmung bestehe. (Beifall bei den Polen.) Der Abg. Ofner erklärte, die Wiener freiheitlichen Abgeordneten würden, ohne dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu gewähren, im Interesse des Staates den Voranschlag, jedoch nur für vier Monate, bewilligen. Der Abg. Sriberny (Tscheche) klagte über die Verfolgung der nichtdeutschen und nichtungarischen Nationen und betonte, für den tschechisch⸗slovakischen Gedanken trete heute das ganze Volk ein. Sodann kritisierte er den Brester Vertrag, durch den der Krieg nur verlängert werde.

Der Antrag der ungarischen Regierung, betreffend die Einführung des Stimmrechts für Frauen, die höhere Schulbildung genossen haben oder auf Grund selbständigen Erwerbs hundert Kronen Steuern zahlen, ist laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ abgelehnt worden. Ein gestern im Abgeordnetenhaus eingebrachter Gesetz⸗ entwurf über die Kohlensteuer bestimmt, daß alle Schwarz⸗ und Braunkohlen, sowie die aus Schwarz⸗ und Braun⸗ kohlen hergestellten Briketts und Koks mit 20 prozentigem Wert der Kohle zu besteuern sind.

Großbritannien und Irland. 8

Im Oberhause erklärte dem „Reuterschen Büro“ zufolge der Lordkanzler in Beantwortung der Kritik, die Lord Beresford an der Haltung der Regierung in der Frage des holländischen Geleitzuges geübt hatte:

Das Verhalten der Regierung vereinigte gebührende Rücksicht⸗ nahme auf die Empfindlichkeit der Neutralen mit der pölligen Sicherheit, daß sowohl die Ladung als die Fahrgäste einwandfrei waren, und mit der uneingeschränkten Behauptung der geschichtlichen Stellung Englands in der Frage der Geleitzuge. Ber Beschluß wurde von dem Kriegskabinett nach sorgfältiger rüfung aller Um⸗ stände gefaßt. Der Notenwechsel wurde nichtamtlich der französischen,⸗ amerikanischen und italienischen Regierung mitgeteilt, und diese be⸗ grüßten die freundschaftliche Lösung, die erreicht worden war.

Frankreich.

Nach der vorgestrigen Senatssitzung begann die erste Sitzung des Staats Fnaestshofh im Prozeß Malvy. Der „Agence Havas“ afoeg⸗ versicherte der Berichterstatter der Untersuchungskommission Peres, daß die Kommission sich be⸗ müht habe, in unparteiischer Weise Licht in die gegen Malvy gerichteten Anklagen zu bringen, nämlich erstens, den Feind über militärische Pläne unterrichtet zu haben, hauptsächlich über den Angriff am Damenwege, und zweitens, den Feind durch Hervorrufung von Meutereien begünstigt zu haben. Der Bericht bemüht sich, die Haltlosigkeit der beiden hauptsächlichsten Anklagepunkte zu beweisen, und bezeichnet die Tragweite und den Charakter der militärischen Meutereien vom Mai und Juni 1917, die eine gewisse Zahl von Regimentern ergriffen hatte, als nicht gegen das Oberkommando, sondern gegen die Re⸗ gierung gerichtet. Diese Meutereien wären verursacht worden durch pazifistische Flugblätter, die in der Armee wie im Lande verbreitet worden wären. Im zweiten Teile seines Berichts tadelte Peres in scharfer Weise das Vorgehen Malvys als Minister des Innern. Er warf ihm seine Beziehungen zu Almereyda und anderen Defaitisten vor und seine schuldhafte Nachgiebigkeit gegenüber den Anarchisten, die in den Jahren 1915 und 1916 unbeschränkt eine vergiftende Werbetätigkeit betreiben konnten, und verliest hierzu Blätter⸗ stellen pazifistischer und anarchistischer Richtung, die den Unwillen der Senatoren und Richter hervorrufen. Er wirft dann Malvy weiter vor, die maximalistifche Werbe⸗ tätigkeit in Frankreich geduldet zu haben. Gewisse russische Anarchisten durchzogen Frankreich, und erkläxten, daß Frankreich und England es gewesen wären, die die bel⸗ gische Neutralität verletzt hätten und in Deutschland ein⸗ gebrochen seien. Der Minister des Innern, der für die nationale Sicherheit verantwortlich wäre, sei nicht be⸗ rechtigt, sich hinter der Verantwortlichkeit der Regierung zu verstecken, denn er habe niemals seinen Amtsgenossen Fälle dieser Art, die ihm von seinen Beamten unterbreitet worden seien, vorgelegt. Mit starker Erregung schildert der Be⸗ richterstatter nochmals die Anstrengungen der Defaitisten,