1“
3 In dem Gebiet, in dem der Händler zum Handel mit Saatgut zugelassen werden soll, muß ein Bedürfnis für seine Zulassung besteben.
4. Die Zulafsung erstreckt sich nur auf den Vertrieb einer be⸗ Fimmten Menge Saatgut. Diese Menge ist nach dem tatsächlichen Bedürtnis des Bezirks und der Verkaufsmöglichkeit des Händlers zu bem ssen. In die festgesetzte Menge werden alle im Eigenhandel oder im Kommissions⸗ oder Vermiltlungshandel umgesetzten Mengen eingerechnet.
5. Der Händler muß sich verpflichten, die von Interessenten⸗ verbänden unter Zustimmung der maßgekenden Behörden für be⸗ sondere Sorten Saatgut, namentlich für O iginalsaatgut, festgesetzten Richtpreise einuhalten.
6. Der Händler muß sich verpflichten, alle für den Saatgut⸗ verkehr gegebenen Vorschriften sorgfaltig zu beochten und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 50 Mark für den Doppelzentner der in Betracht kommenden Früchte an den Kommunal⸗ verband zu zahlen.
7. Der Händler muß für die Erfüllung seiner Verpflick tungen Sicherheit leisten.
Für einen zugelassenen Händler ist der Einkauf des Saatgutes im ganzen Deustschen Reich julässig, der Verkauf dagegen nur in dem Gebiet, für das er zu⸗ gelassen ist.
B. Grundsätze für den örtlichen Umfang der Zulassun und Zuständigkeit für die Zulassung.
Grundsätzlich wird die Zulassung von Saatguthändlern nur für den Umfarng des Kommunalverba des ausgesprochen, in dem sie ihre gewerbliche Niederlessung haben. Nor ausnabmswetse und im Falle eines drirgenden Berürfnisses karn einem Scatguthändler ein größerer Bezuk, 3. B. der Bezirk einer höberen Verwaltungsbehörde oder ein darüber hinautgehender Bezuk, zugewiesen werden.
Die Zufassung erfolgt nach § 6 der Saatgutverkehrsordnung dusch die Reichegetreidestelle, die andere Stellen zur Zulassung er⸗ I.nn kann. Die Revschegetretdestelle überträgt hiermit das Recht zur Zulassung:
a) den Kommunalverbänden, soweit den Händlern der Vertrieb von Scatagut nur für den Bezirk des Kommunal⸗ verbandes gestattet werden soll;
b) den höheren Verwaljungsbehörden, soweit den
HäPdlern der Vertrieb von Saatgut über den Bezirk eines
Kommunalverbandes hinaus, aber nur innerhalb des Be⸗ zirks der höheren Verwaltungsbehörde gestattet werden soll;
c) den Landeszentralbehörden (für Preußen dem Preußischen La desgetrri eam!), soweit den Händlern der Vertrieb von Saatgut über den Bezirk einer höheren Ver⸗ waltungsbehörde hi aus, aber nur innerhalb des Bundes⸗ staats gestattet werden soll.
In allen anderen Fällen behält sich die Reichsgetreidestelle selbst die Entscheidung üder die Zulassung vor. Die Landeszentralbehörden, die höberen Verwaltungsbehörden und die Kommuralverbände sind bei der Entschewung über G suche um Zulassung an die vorstehenden Greundsätze für den örtlichen Umfang der Zulassung sowie an die Bedingungen unter A gebunden. “
C. Verfahren bei der Zulassung.
Der Antrag auf Zulassung zum Saathandel ist bei dem Kom⸗ munalverband, in welchem der Händler seine gewerbliche Niederlassung bat, nech anliegendem Muster 1½) zu stellen. Der Vordruck ist genau auszufüllen Der Kommungalverband hat zu prufen, ob alle Be⸗ ingungen nach A erfüllt sind, und hat insbesondere die Höhe der Scche beit nach A 7 auf dem Antrag zu vermerken. Ueber den Antrag ent cheidt der Kommunalverband, wenn er selbst zur Zulassung zuständig ist; anderenfalls gibr er ihn mit einer gutachtl chen Meßnung an die böhere Verwaltungsbehörde weiter. Die böhere Verwaliungesbehörde ertschetdet nach Anhörung des Ver⸗ trauens mannes der Reichsgetreidestelle üher die Zulassung, wenn der Ant ag threr Zuständigkeit unterliegt. Lehnt sie den Antrag ab, so gibt sie ihn mit ein m entsprechenden Vermerk dem Kommuragl⸗ verband zuruck. Handelt es sich um einen Antrag, für dessen Ent⸗ schetdung die Landeszentralbehörde oder die Reichegetreidestelle zuständig ist, o legt die höhere Verwatungsbehöcde den A⸗ trag mit einer gut⸗ achtlichen Aenßerung der Landesz talbebörde vor, die ihn gegebenen⸗ falls an die Reichzgetreidestelle westerleitet.
G Die Zualassung ist in einem Zuassungsschein nach anliegendem Muster II *) auszusprechen. 8
Abschrift des Zulassungsscheins ist von der zulassenden Behörde gleichzreitig der Reichsgetreidestelle, Geschäftsableilung,
bieilung Saatgurverkehr, einzusenden.
Mit Inkrafttreten der Saatgutverkehrsverordnung
vom 27. Juni 1918 haben alle, früher ausgestellten Zulassungsscheine ihre Gültigkeit “ 8
II. Saatkarte mit Listenführung. A. Allgemeines.
Die Ausstellung der Saatkarten erfolgt nur auf Antrag, der von Verbrauchern noch dem anltegenden Muster III“*), von Händlern nach dem auliegenden Master IV*) bei der von der Landeszentral⸗ hebörde zu best mmenden Ortebehörde zu stellen ist (§ 2 der Saataut⸗ verkehrsverordnung). Die öezliche Zuständiakeit richtet sich nach dem Wohnort des Antra steller; und, weein dieser ein Händier ist, nach dem Sitz seiner gewerblichen Niederlassung. Die zur Ent⸗ gegennahme des Antrages zuständige Ortsbehörde hat den Antrag zu prüfen und da auf das Ergebnts der Prütung amtlich zu hescheinigen. Die Prüfung hat sich namentlich darauf zu erstrecken, ob die an⸗ gegebene Anbaufläche vorhanden ist und ob gegen die Ausstellung der Saatkarte Betenken bestehen. Der mit dem Prüfungsvermerk der Ortsbehörde versehene Anttag ist der unteren Verwaltungzbehörde (Kommunalverband) zur weiteren Veranlaffung vorzulegen.
Die Saatkarten werden den zur Ausstellung von Saatkarten bhe⸗ rechtiaten Behörden von der Reichsgetreidestelle in fortlaufend numerierten Durchschreibehüchern zur Verfügung gestellt. Die Ver⸗ wendung gaderer Vordrucke ist unzulässig. Die für die Russtellung der Saatkarten zuständigen Behörden sind für die rechtzeitige An⸗ forderung der Vordrucke in den erforderlichen Mengen bei der Reichs⸗ getreidestelle, Geschäfrtsabteilung, Abteilung Saat⸗ gutverkehr oder der von dieser bezeschnete’n Stell⸗ verantwortlich. Die Saalkartenbücher sind auf das sorgfältsaste aufzubewahren. Ver⸗ schriebene Saatkartenvordzucke sind an die Reichsgetreidestelle zurück⸗ zureichen. Berluste an Einzelvordrucken oder ganzen Büchern sind der Reichsgetreidestelle, Geschäftzahteilung, Abteilung Saatgutverkehr, die an Hand der Nummern und Farbeu der Saarkarten den Verkehr überwacht, sofort zu melden. v“
B. Sammelsaatkarten. “ “
Die Ausstellung von Sammelsaatkarten ist nur zulässig, wenn
es sich um Lieferungen derselben Sorte Saatgut handelt. Wegen der Vordrucke gilt das unter A Gesagte. 6
C. Ausstellung der Saatkarten.
Bei Ausstellung der Saatkarten ist zwischen Verbraucher⸗ Saatkarten und Händler⸗Saatkarten genau zu unter⸗ scheien. Die. Verbraucher⸗Saatkarte ward in der Regel emäß § 2 Absatz 3 der Saatgutverkehrsverordnung die untere Verwaltungsbebörde auezustellen haben. Die Ausstellung der Händler⸗ Sagatkort hat grundätzisch durch ote höhere Verwaltungsbehörde zu erfolgen. Fuir die Ausstellung von Ver⸗ braucher⸗Sagatkarten ist dte bötere Nerw altungsbehönde zuständtg, venn en Verhaaucher nich vochweisen kann, daß er aus der Ernte 1918 ode 1917 eine gleiche Menge selbe g bamter Früchte einer der in § 1 der Richegetreideod ung venaenen Fr. chtarten abgeliefert hat. Unbeschadet der Verpflichtung zur Inneheliung der Fristen nach
1e 16
*) Die Muster sind hier nicht abgedruckt.
1““ “
0.
1918 die von dem K. und Aussteuer⸗Versicherungsanstalt auf Gegenseitig⸗ keit in Wien, und von dem Janus, K. K. priv⸗ Lebens⸗ versicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit in Wien be⸗
10 der Saatgutrerkehrsverordnurg für die Lieferung ist die Aüarr von begnegedien zeitlich nicht beschränkt. Nur bei Hülsenfrüchten behält sich die Reichsgetretdest Ue vor, die Aus⸗ sellung den Saatkarren vor einem besitimmten Zeitpunkt zu ver⸗ bieten.
D. Ueberwachungspflicht und Listen führung des Kommunalverbandes und der höheren Verwaltungs⸗ behörde. Die zur Ausstellung von Saatkarten ermächtigten Behörden sind verpflichtet, über die von thnen ausgestellten Saatkarten Listen zu
führen, und zwar je eine besondere Liste für Verbrauche⸗ und für
Händler nach anliegenden Mustern N und VI.*) Die Benutzung anderer Formblätter ist unzulässig. Durchschriften der Listen
sind am Schlusse jeder Kalenderwoche der Reichs⸗
getreidestelle, Geschäftsabteilung, Abteilung Saatgut⸗ verkehr, einzureichen. 6
Die Ueberwachungspflicht des Kommunalverbandes hat sich namentlich darauf zu erstrecken, daß die Veräußerer von Saatgut den ihnen nach § 7 der Saatgutverkehrsverordnung auferlegten Pflichten
nachkommen. Die Einsendung der Abschnitte A der Saatkarten hat
an die Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, Ab⸗ teilung Saatgutverkehr zu erfolgen. Befolgt ein Veräußerer von Saatgut die ihm durch § 7 Absatz 2 auferlegten Pflichten nicht, so ist dies dem bei der höberen Verwaltungsbehörde tätigen Ver⸗ trauensmann der Reichsgetreidestelle sofort anzuzeigen. Die Reichs⸗ getreidestelle wird dann in geeigneten Faͤllen nach § 15 der Saatgut⸗
verkehrsverordnung verfahren.
E. Wirtschaftskarte. Der Kommunalverband hat für die erforderlichen Eintragungen
in die Wirtschaftskarten Sorge zu tragen, und zwar bei den Saat⸗
gut beztehendes Landwirten auf Grund der nach II D Absatz 1 ge⸗ führten Saatkartenlisten, bei den Saatgut abgebenden Landwirten auf Grund der von ihnen vorzulegenden und im Besitz des Kommunal⸗ verbandes bleibenden Abschnitte B der Saatkarten.
F. Anerkannte Saatgutwirtschaften. Die anerkannten Saatgutwirtschaften unterstehen der Ueber⸗ wachung durch den Kommunalverband. Um diese Ueberwachung zu erleichtern und um namentlich zu verhüten, daß anerkannte Saat⸗
gutwirtschaften größere Mengen Saatgut als anerkanntes Saat ut
verkaufen, als sie von den anerkannten Feldern geerntet haben, wird die Reichsgetreidestelle in das von ihr im Reichsanzeiger“ zu ver⸗ öffentlichende Verzeichnis (ogl. § 5 Abs. 3 der Saatgutverkehrs⸗ verordnung) die Größe der axnxerkannten Flächen aufnehmen. Der Kommunalverband erhält hierderch die Möglichkeit, nachzuprüfen, welche Mengen Saatgut eine anerkannte Saatgutwirtschaft tatsächlich verkaufen kann.
Die ane kannten Saatgutwärtschaften sind verpflichtet, über ihre Szatgutveräußerungen nach anliegendem Muster VII*) Buch zu führen. Die Benutzung anderer Muster ist unzulassig. Jeder ver⸗ äußerte Posten muß durch Saatkarte belegt sein. Durch⸗
schriften der Buchungen sind am Schlusse jeder Ka⸗ lenderwoche der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, Abteilung Saatgutverkehr, einzureichen.
G. Landwirtschaftliche Betriebe, denen der Verkauf von Saatgut nach § 9 der Saatgutverkehrsverordnung
gestattet ist. Die Erteilung einer allgemelnen Zustimmung durch den Kom⸗
munalverband nach § 9 darf nur erfossgen, soweit ein dringendes, anderweit nicht zu befriedigendes Bedürfnis noch Saatgut nachge⸗ hüee ist. Die Vorschriften des § 9 Abs. 1 sind dabet genau zu eachten.
Anträge nach §9 Abs. 2 sind beim Kommunalverband zu stellen
und von diesem mit einer gutachtlichen Aeußerung an die höbere
Verwaltungsbehörde weiterzugeben. Die höberen Verwaitungsbehörden
sind ermächitgt, über diese Anträg⸗, soweit die Veräußerung des selbhst⸗ gebauten Saatgetreides nur innerhalb des Beztrks der höheren Ver⸗ waltungebehörde erfolgen soll, nach Anhörung der Ver⸗ trauensmänner der Reichsgetreidestelle zu entscheiden.
Die Gengehmigung ist jedech nur auszusprechen, wenn ein
dringendes wirtschaftliches Bedürfnis nachgewiesen ist. Will ein Laudwist Saataut über den Bezirk der höberen Ver⸗
waltungsbrhörde binaus verkaufen, so hat die böhere Verwaltungs⸗
behörde nach Anhörung des Vertrauensmanns der Reichs⸗ getreidestelle zu dem vom Kommunalverband vorgepruften Antrag Stellung zu nehmen und ihn alsdaan der Reichsgetreidestelle zur Entscheidung vorzulegen.
Wirtschaften, denen nach § 9 der Saatgutverkehrsverordnung der
Verkauf von Saatgut gestatzet wird, haben ordnungsmäßig Bücher nach anliegendem Muster VII*) zu führen. Die Benutzung anderer Muster ist unzulässig. Hierauf sowie auf die Pflicht, gemäß § 7 Abs. 2 a. a. O. die Abschnitte A der Saatkarten inner⸗
alb einer Woche der Reichsgetreidestelle, Geschäfts⸗ bteilung, Abteilung Saatgutverkehr, einzusenden, ist
H. Zugelassene Händler.
Die zugelassenen Saatguthändler sind verpflichtet, über alle Saat⸗ gutgeschäfte nach anliegenden Mustern VII und VIII*) Buch zu führen. Die Benutzung anderer Muser ist unzulässig. Auch die Bermittlungsgeschäfte sind in diese Bücher einzutragen. Soweit es
ch um Eigengeschäfte handelt, muß jerer Ausgangseposten durch eine
Saatkarte belegt sein. Auch den zugelassenen Händlern liegt die Pflicht ob, die Abschnitte A der Saatkarten gemäß § 7 Abs. 2 der Saatgutverkehrsverordnung, sowie Durch⸗ schriften ihrer Ein⸗ und Verkaufsbücher innerhalb einer Woche der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, Ab⸗ teilung Saatgutverkehr, einzusenden.
J. Ständige Ueberwachung des Saatautverkehrs durch den
Kommunalverband und die Reichsgetreidestelle. Die Ueberwachung des Saatgutverkehrs ist in erster
Linie Aufgabe der bei den böheren Verwaltungsbe⸗ börden tätigen Vertrauensleute und der ihnen unter⸗ stellten Ueberwachungs beamten der Reichsgetreidestelle. Die Komm enalverbände haben diese in jeder Weise zu unterstützen. Daneben haben aber auch die Fommunalverhände die Pflicht, Saat⸗ gutwirtschaften sowohl wie zuge lassene Händler auf das sorgfältigste zu überwachen. Die Kommunalvperhände haben das Recht, die Ge⸗ schäftzbücher und die Läger nachzuprüfen. Verdächttg erscheineade Umstände sind sofort aufzuksären und zu verfolgen. u“
K. Schlußbestimmungen. 1 8 Ein Verkehr mit Hülsenfruchtsaatgut ist vorläufig
nicht gestattet. Demnächst werden besondere An⸗ ordnungen über Hülsenfruchtsaatgut erlassen.
Berlin, den 2. Juli 1918. Direktorium der Reichsgetreidestelle. Dr. Kleiner. 8 *) Die Muster sind hier nicht abgedruckt.
Bekanntmachung
Der Herr Reichskanzler hat durch Erlaß vom 30. Juni K. priv. Gisela⸗Verein, Lebens⸗
gten Aenderungen des Gesch des Betriebes der Versicherung anormaler Reiche genehmigt. Berlin, den 15. Juli 1918. Das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatver
Besondere Vermögenswerte: 220 000 ℳ zugunsten der französischen
Ministerium für El
Auf Grund der Verordnun Verwaltung französischer Unternehmungen, 26. November 1914 (GBl. S. 487) 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
Die von heute ab zur Aus des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 6385 eine Verordnung über die vom 18. Juli 1918. e
Jaup.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend se Verwaltung französischer Un vom 26. November 1914 (=GBl. S. 4 bruar 1916 (ARGBl. S. nehmungen die Zwangsverwaltung a
789. Liste.
—¼
J. A.: Dittmar.
—— —
Bekanntmachung. gen, betreffend die zwangsweis
790. Liste.
Nachlaßmassen: Die Nachlaßmasse der am 12. Februar 1918 14 4 8 8
zu Metz verstorbenen Rentnerin Anna V Pioche (Zwangsverwalter: Rechtsanw
Straßburg, den 15. Juli 1918. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern.
J. A.: Dittmar.
äftspla
Deutschen
die zwangg⸗ ternehmungge . und vom 10. F folgenden Un ngeordnet worden.
87) 89) ist für die
Die Sicherurgsbypothek füö 1 8 Staatsangehö Fauconneau⸗Dufresne Emanuel, Maria geb. C belastend die Grundstücke Blatt 78 u von Türkheim (Zwangsverwalter: Re⸗ Justizrat Port in Colmar). Straßburg, den 15. Juli 1918.
saß⸗Lothringen. Abteilun
rigen Ehefrau arpentier, in nd 1142 des E chtsanwalt Geh
g des Innern.
und vom 10. Februar
Viktorine gen. Kamilla alt Hoeppe in Metz).
“
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
gabe gelangende Nummer 89 1
Schulze,
bei Erteilung der Genehmigung besonders hinzuweisen. 86
ist zum ordent Kunstsammlungen und Bibli akademie in Düsseldorf ernannt worden.
verwaltung des in Deut
Die dur
m. b. H. in Berlin,
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den in den preußischen Staatseisenbahndienst übernommenen
ch Essen versetzten Geheimen Regierungsrat Hans bisher bei der Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen in Straßburg (Els.), zum Oberregierungs⸗
die Bauräte Julius Dorpmüller in Saarbrücken und Otto Hoffmann in Cöln zu Regierungs⸗ und Bauräten zu ernennen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Regierungsrat Dr. jur. et rer. polit. Klausener in
Adenau zum Landrate und den Studienrat am Domgymnasium in
Dr. Pilling zum Gymnasialdirektor zu ernen
Ministerium des Königlichen Hauses.
Dem Sattlermeister Otto Lorenz in Berlin ist das Prä⸗ dikat eines Königlichen Hofsattlermeisters verliehen worden.
Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.
Dem Gymnasialdirektor Dr. Pilling ist die Direktion des Domgymnasiums in Merseburg übertragen worden.
Der Fans h Heß Dr. Richard Klapheck in Düsseldorf
ichen Lehrer, zugleich zum Konservator der iglichen Kunst⸗
Hauptverwaltung der Staats Ende Juni 1918 waren eingetragen: im preußischen Staatsschuldbuch 84 907 Konten im von 3 674 262 750 ℳ, im Reichsschuldbuch 1 290 003 Konten
Gesamtbetrage
von 14 789 240 200 ℳ.
Berlin, den 15. Juli 1918. Hauptverwaltung der Staatsschulden und Reichsschulden⸗
verwaltung.
von Bischoffshausen.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Die durch Erlaß vom 25. Juni 1917 angeordnete Zwangs⸗ schland befindlichen Vermögens d Staatsangehörigen Frau Helene Z insbesondere des in Wiesbaden, n Hausgrundstücks, ist erledigt. Berlin, den 17. Juli 1918.
Der Minister für Handel und Ge
J. A.: von Flotow.
othekar an der Kön
48 schulden.
v“ im Gesamtbetrage
ebrak in Peters⸗ Frankfurterstr. 6, be⸗
8
ch Erlaß vom 11. Januar d. J. angeordnete
angsverwaltung für die Johnston Erntemaschinen Friär anea ns d, ist aufgehoben. Berlin, den 17. Juli 1918. Der Minister für Handel und Gewer “ J. AN.: von UWröotbscch...
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ s Verwaltung amerikanischer Unternehmungen 13. Dezember 1917 (RGBl. S. 1105) in Verbindung 7* n Verordnungen vom 26. November 1914 (NGBl. vug7) und 10. Februar 1916 (NGBl. S. 89), ist nach Zu⸗ 2 g des Herrn Reichskanzlers über das in Deutschland fimndliche Vermögen der International Button Hole Sewing ng chine Company in Boston — U. S. A. — die Zwangs⸗ erwaltung ang eordnet (Verwalter: Kaufmann Carl damers in Frankfurt a. M., Kronbergerstr. 42). 2 Berlin, den 17. Juli 1918. 8
Der Minister für Handel und Gewerbe. A.: von Flotow. —
Ministerium des Innern.
Dem Landrat Dr. Klausener ist das Landratsamt im greise Adenau übertragen worden.
Ninisterium für Landwirtschaft, Domänen 2 und Forsten.
Dem Regierungsrat Freiherrn von Seherr⸗Thoß in gosen ist eine planmäßige Regierungsratsstelle bei der An⸗ sedlungskommission für Westpreußen und Posen verliehen
worden.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Versetzt sind: die Regierungs⸗ und Bauräte Köttgen, bicher in Cöln⸗Deutz, nach Saarbrücken als Vorstand eines Perkstättenamts bei der Eisenbahnhauptwerkstätte daselbst und Student, bisher in Saarbrücken, als Vorstand des Eisenbahn⸗ maschinenamts nach Cöln.
Dem Regierungs⸗ und Baurat Dorenberg, Vorstand des Eisenbahnmaschinenamts in Cöln, ist die Verwaltung des bisenbahnmaschinenamts in Cöln⸗Deutz wieder übertragen.
Dem Baurat Galewski in Frankfurt (Main), bisher aus dem Staatseisenbahndienste beurlaubt, ist die nachgesuchte Enllassung aus dem Staatsdienst erteilt.
Den Regierungsbaumeistern des Hochbaues Bruno Müller in Diez, Regierungsbezirk Wiesbaden, Wilhelm Kunz in Fosenberg, Regierungsbezirk Oppeln, und Weißgerber in 188 i. W. sind planmäßige Regierungsbaumeisterstellen verliehen.
Der Regierungsbaumeister Rahn ist von Lüneburg nach sinde als Vorstand des Hochbauamts daselbst versetzt.
Dem Baurat Mahlke in Berlin (Geschäftsbereich des kaoltzeipräsidiums in Berlin) ist die nachgesuchte Entlassung ius dem preußischen Staatsdienst erteilt.
Preußische Ausführungsanweisung
zur Verordnung über die Preise für Stroh und
bäcksel aus der Ernte 1918 vom 28. Juni 1918. (Reichs⸗Gesetzbl. S. 721) 1.
Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Satz 2 ist das Preußische kandesamt für Futtermittel. Dieses kann die Bestimmung, welcher Leil der Vergütung dem Händler oder Kommissionär zustehen soll, dmn Oberpräsidenten (Provinzial⸗Heu⸗ und Strohstellen) und in den Febenzollernschen Landen dem Regierungspräsidenten (Bezirks⸗Heu⸗ an Strohstelle) übertragen.
§ 2.
Die Festsetzung der für den Weiterverkauf von Stroh⸗ und Lichl im Groß⸗ und Kleinhandel, sowie der für die Abgabe von Snch und Häcksel durch die Kommunalverbände und Gemeinden an die Vebraucher zulässigen Höchstpreise gemäß § b erfolgt durch das Nreußische Landesamt für Futtermittel. „Lezteres wird ermächtigt, die Befugnis zur Festsetzung dieser Höcstoreise auf die Oberpräsidenten (Provinzial⸗Heu⸗ und Stroh⸗ sellen, und Regierungspräsiventen sowie den Vorsitzenden der Staat⸗ schen Verteilungsstelle für Groß Berlin zu übertragen.
6 Diese Ausführungsanweisung tritt mit dem Tage ihrer Ver⸗ ffentlicung im Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 16. Juli 1918.
Preußischer Staatskommissar für Volksernährung. vpon Waldow. “
Bekanntmachung.
Die gemäß Anordnung der Reichsstelle für Gemüse und
dbst für die Provinz Brandenburg vnd Berlin gebildete
Kommission zur Festsetzung der Erzeugerhöchstpreise für Gemüse
und Obst hat auf Grund §§ 4 ff. der Verordnung über Gemüse,
dbst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (NGBl. S. 307) den Erzeugerhöchstpreis für
für das Pfund
Möhren und längl. Karotten ohne Kraut auf 15 Pfg. Karotten (runde, kleine) ohne Kraut e“ Mairübem o 5 Kohlrabi mit Kraut auf . . . . . . . 15 Kohlrabi ohne Kraut auf . . .20 „ fstgesetzt. Diese Preise sind von der Reichsstelle für Gemüse und Obst genehmigt und treten sofort in Kraft. „ Der Handel mit Möhren und Karotten mit Kraut wird nit sofortiger Wirkung verboten. n Ueberschreitungen der Höchstpreise werden auf Grund der berordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (RGBl. 1. 395) mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu ℳ 200 000 er mit einer dieser Strafen bestraft.
Berlin, den 19. Juli 1ͤlllgg.
Der Vorsitzende der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß Berlin: J. V.: Dierig.
EFortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
—————B—V—ꝛ—ͦůÿę—
8E“ AKLiichtamtliches.
Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 20. Juli 1918.
den” der am 19. Juli cr. unter dem Vorsitz des Stellver⸗
des Reichskanzlers, Wirklichen Geheimen Rats von güher abgehaltenen r8i Eer ncfe, Bundesrats wurde dom Reichstag angenommenen Steuergesetzentwürfen zuge⸗
stimmt. Als Sitz des Reichsfinanzhofs wurde München in Aussicht genommen.
Heute hielten die vereinigten Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuerwesen, für Handel und Verkehr, für Justizwesen und für Rechnungswesen eine Sitzung.
9n
Großbritannien und Irland.
Nach Meldungen des „Reuterschen Büros“ ist der Parlamentssekretär des Munitionsministeriums Sir War⸗ thington Ev ans zum Blockademinister, Lord Robert Cecil, der bisherige Blockademinister, zum beigeordneten Sekretär für auswärtige Angelegenheiten, der Generalmasor Seely zum Parlamentssekretär beim Munitionsministerium, der Major Walter Astor zum Parlamentssekretär beim Lebensmittel⸗ ministerium ernannt worden. Es wird mitgeteilt, daß Balfour mit Rücksicht auf die vermehrte Arbeitslast im Kriege gewünscht habe, daß Cecil emen größeren Anteil an der Führung der auswärtigen Angelegenheiten übernehme. Deswegen sei Cecil als Blockademinister zurückgetreten.
— Im Unterhause führte der Landwirtschaftsminister Prothero, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, über die Nahrungsmittelernte folgendes aus:
Anstatt eines beträchtlichen Rückgangs wie im Jahre 1916 haben wir einen Zuwachs des Ackerlandes um 2 142 000 Aeres zu verzeichnen. Wir haben die Anbaufläche für Weizen um 752 000, für Gerste um 158 000 und für Hafer um 735 000 Acres vergrößert. Den Anbau von Futtermitteln haben wir nicht vernachlässigt, die Anbaufläche hat sich um 280 000 Acres vermehrt. Die Anbaufläche für Kartoffeln hat sich um 217 000 Acres vergrößert, was einen Zuwachs von 50 vH oder um 27 vH über den zuletzt erreichten Höchststand bedeutet. Die Lage der Alliierten in bezug auf Nahrungsmittelernte ist im Durch⸗ schnitt entschieden besser als 1917 oder 1916 und gewährt eine Er⸗ leichterung für unseren Schiffsraum insofern, als entsprechende Zu⸗ fuhren nicht von Amerika her eingeführt zu werden brauchten, sodaß sie uns eine sehr große materielle Hilfe wird.
88 Laufe der Besprechung über das Gesetz, betreffend die britische Staatsangehörigkeit und die Stellung der Ausländer, hat sich die Regierung mit einer neuen Be⸗ stimmung einverstanden erklärt, wonach während einer Zeit von fünf Jahren nach Kriegsende keinem feindlichen Untertan eine Naturalisationsurkunde ausgestellt werden soll, außer wenn es sich um eine Person handelt, die in einem der alliierten Heere gedient hat oder Angehöriger einer Rasse oder einer Gemeinschaft ist, die dafür bekannt ist, daß sie gegen den jetzigen Feind in Opposition steht, oder endlich eine Person, die als britischer Untertan geboren wurde. Das Gesetz wurde dann in dritter Lesung angen 1
Frankreich.
In der Kammersitzung vom 17. Juli kam es bei der
Interpellation des Abgeordneten Joubert über die Burückbehallung eines Teils der Frontentschädigung der Soldaten, die ihnen in Sparbüchern gutgeschrieben wurde, zu P. Auseinandersetzungen und Zwischenfällen.
voner Blättern zufolge erklärte der Interpellant Joubert, Clemenceau habe durch die Zurückbehaltung eines Teiles der Frontentschädigung die Beschlüsse des Parlaments ver⸗ letzt, die bestimmten, daß die ganze Entschädigung den Truppen in bar ausbezahlt werde. Clemenceau hätte besser getan, die Verteidiguug des Chemin⸗des⸗Dames vorzubereiten. (Bei diesen Worten brach auf der äußersten Linken ein Beifallssturm aus, während auf den übrigen Bänken Einspruch erhoben wurde.) Der Unterstaatssekretär Abrami erwiderte, die Regierung handle lediglich im Interesse der Soldaten. Die Bestimmung über die Zurück⸗ behaltung eines Teiles der Frontentschädigung sei aus patriotischen Erwägungen erlassen worden. Abrami sprach sodann von den Strafmaßnahmen an der Front und führte aus, die Ge⸗ fängnisse an der Front seien nicht abgeschaft worden; es sei notwendig, gegen Schuldige scharf vorzugehen, um die Stimmung zu erhalten. Die Armee habe jetzt eine glänzende Stimmung, während Pétain 1917 die Armee in sehr schlechtem Zu⸗ stande vorgefunden habe. Der sozialistische Abgeordnete Jeanbon erhob gegen die Ausführungen des Unterstaatssekretärs Einspruch, wobei es zu einem lebhaften Wortgefecht zwischen der Rechten und der Linken kam. Minutenlanger Lärm unterbrach die Sitzung. Der Unterstaatssetretär Abrami versuchte abermals darzulegen, daß ein merklicher Unterschied zwischen der Stimmung der Armee im Mai 1917 und im Juli 1918 bestehe. Der Abg. Mayeras rief, im Mai 1918 habe das Kabinett Clemenceau den Chemin⸗des⸗Dames einnehmen lassen, und brachte, von zahlreichen Sozialisten unterstützt, eine Tagesordnung ein, wonach die Regierung das Strafdetret gegen die Soldaten zurücknehmen solle. Bei lebhafter Erregung fand die Abstimmung statt. Bei Stimmenthaltung der Sozialisten wurden 366 Stimmen gegen den Antrag Mayeras abgegeben.
Die Kammer ging alsdann zur Interpellation über die fehlerhafte Leitung des Automobilwesens der Armee über, die vom Abgeordneten Poncek begründet wurde, der sich über die große Verschleuderung und die schlechte Ver⸗ wertung der Automobile beschwerte. 3 8 — — 6 Niederlande. 1X“
Wie „Het Volk“ aus dem Haag erfährt, hat die Erste Kammer das Gesetz über die Gewährung von Altersrenten abgelehnt. — 6 8
’I
Norwegen. “
Der deutsche Gesandte Admiral von Hintze ist nach einer Meldung von „Norsk Telegrammbüro“ gestern nach Berlin abgereist. Anwesend am Bahnhof waren der Minister des Auswärtigen Ihlen und die Mitglieder der deutschen Kolonie mit dem Prinzen zu Wied an der Spitze.
Türkei.
Laut „Semon“ sind bei der auf Grund des Friedens⸗ vertrages von Brest⸗Litowsk in den Bezirken Batum, Kars und Urdahan vorgenommenen Volksabstimmung 83 000 Stimmen für und bloß 2000 gegen die Angliederung an die Türkei abgegeben worden. b1
Rumänien. In der Kammer brachte vorgestern der Abgeordnete Stolojan eine Anfrage über das von Take Jonescu dem „Corriere della Sera“ gewährte Interview ein, wonach das Land und der König heute noch Anhänger der Politik Bratianus geblieben seien. Der Ministerpräsident Marghi⸗ loman gab hierauf, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, folgende Erklärung ab: 8 Wir alle kennen die maßlose Sprache Take Jonescus. Im Jahre 1913 waren wir in der Lage, sie zu zügeln. Heute, wo er im Auslande als einfacher Privatmann spricht, haben wir kein Mittel, ihn zu verhindern, durch seine Reden das Land zu schädigen. Der Abg. Stolojan will wissen, welche Bedeutung den Erklärungen Take
6
1“
Jonescus beizumessen ist. Das Land, das diese Reden mit allge⸗ meinem Gelächter aufgenommen hat, hat die Antwort darauf bereits gegeben. Ich füge nur noch hinzu: In einem Augenblick, in dem das rumänische Volk die Erhebung der Anklage gegen Bratianu mit Be⸗ geisterung aufnimmt, in diesem Augenblicke zu behaupten, daß das rumänische Volk der Person und Politik des Herrn Bratianu treu⸗ geblieben sei, ist ein Kunststück, das selbst Take Jonescu nicht glücken kann. Was Seine Majestät den König anbelangt, erkläre ich, daß niemand ermächtigt gewesen ist oder ermächtigt ist, für die Krone zu sprechen. Was die politische Gesinnung des Landes betrifft, so kann allein die Regierung sie zum Ausdruck bringen, lediglich die Handlungen der Regierung ver⸗ pflichten Rumänien gegenüber dem Ausland. Die Regierung ist zur Macht berufen worden durch das Vertrauen Seiner Majestät des Königs und die Wahlen haben dieses Vertrauen bekräftigt. Es ist felsen⸗ fest begründet. Davon kann lich jedermann, können sich auch die Parteigänger des Herrn Take Jonescu jederzeit überzeugen. Auch in dieser Beziehung kann ich nur versichern, daß die Erklärungen des Herin Take Jonescu durchaus der Wahrheit widersprechen.
Die Erklärungen des Ministerpräsidenten fanden lebhaften Beifall. Auf eine Anfrage über die Lage in Bessarabien erwiderte Ministerpräsident Marghiloman:
„Die ursprünglich sehr schwierige Lage in Bessarabien habe sich erheblich gebessert. Es sei an die Bauern durch den autonomen Landesrat Grund und Boden verteilt, und der Landesrat habe auch das Recht erhalten, eine Agrarreform durchzuführen. Die Ver⸗ waltung Bessarabiens sei autonom, die Regierung habe nur einen Generalkommissar ernannt. Unzufriedene seien überall vorhanden. Agitatoren gegen Rumänien würden beseitigt, wie es bereits mit den russischen Bischöfen von Kischinew, Akerman und Ismail der Fall gewesen sei.
Ukraine.
Der Hetman hat das Gesetz über die Begründung von 10 ukrainischen Generalkonsulaten und 20 Konsularagenturen im Ausland bestätigt.
— Eine ukrainische Gesandtschaft ist gestern nach Bulgarien abgereist. Der Gesandte Schulgin führt ein Handschreiben des Hetmans an den König von Bulgarien mit.
Finnland.
Die finnische Regierung hat einer Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ zufolge einer Abordnung des Landtags mitgeteilt, daß sie zurücktreten werde, wenn die monarchische Regierungsform nicht durchgeführt werden könne. Die Regierung sei nämlich der Ansicht, daß allein durch Einführung der Monarchie die Selbständigkeit des Landes verbürgt werden könne, und müsse daher bei abschlägiger Ent⸗ scheidung des Landtags die Verantwortung ablehnen.
Kriegsnachrichten. Berlin, 19. Juli, Abends. (W. T. B.) “ Oertliche Kämpfe nördlich der Lys. Auf dem Schlacht⸗ felde zwischen Aisne und Marne ist ein erneuter fran⸗ zösischer Durchbruchsversuch unter schwersten Ver⸗ lusten für den Feind gescheitert. 88
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Der durch die deutsche Offensive beiderseits Reims er⸗ zwungene Entlastungsangriff der Entente zwischen Aisne und Marne begann am 18. Juli 5 Uhr 45. Vormittags mit stärkstem feindlichen Feuer. Teilweise gleichzeitig mit dem Beginn der Feuereröffnung, teilweise erst 1 ¼ Stunde später griff der Feind mit sehr starken, tiefgegliederten Kräften, unterstützt durch tieffliegende Flugzeuge und zahlreiche Tankgeschwader, unsere Stellungen zwischen Aisne und nordwestlich Chaͤteau⸗Thierry an. Vor einem einzigen Korpsabschnitt wurden beim ersten Einsatz allein 80 feindliche Panzerwagen gezählt. Nachdem nördlich der Aisne Teilvorstöße blutig abgewiesen waren, trat hier verhältmäßige Ruhe ein. Auf der übrigen Front gelang es dem Gegner, der hier unter allen Umständen einen entscheidenden Erfolg er⸗ ringen wollte, unter ungeheuren Verlusten nach wechselvollen Kämpfen an einzelnen Stellen einzubrechen und unsere Linien zurückzudrücken. Durch immer wieder herangeführte frische Reserven und Panzerwagen nährte der Feind die im deutschen Feuer dezimierten Sturmtruppen. Bereits gegen Mirtag waren die feindlichen Angriffe in der Linie füdwestlich von Soisson⸗ — Neuilly — nordwestlich Chaͤteau⸗Thierry zusammengebrochen. Trotz dichter Massierung aller seiner Kampfmittel und trotz der rücksichtslosen Blutopfer konnte der Feind sein Ziel nicht erreichen. Der erstrebte Durchbruch, der den Deutschen an der Somme, in Flandern, an der Lys, an der Aisne und süd⸗ westlich Noyon jedesmal voll gelang und sie in wenigen Tagen bis zu 80 km Tiefe durch alle feindlichen Stellungen und Geländebindernisse hindurchführte und die feindlichen Armeen vor sich hertrieb, blieb dem Gegner wiederum versagt.
In den Mittagsstunden erneute der Feind seine ver⸗ zweifelten Angriffe südwestlich von Soissons. Aber auch diese brachen unter hohen Feindverlusten zusammen. In unserem flankierenden Artilleriefeuer vom nördlichen Aisneufer her schmolzen die feindlichen Sturmbataillone zusehends zusammen. Die herangeführten Verstärkungen wurden schon beim Anmarsch von unseren weittragenden Batterien vernichtend gefaßt. Infolge dieser außerordentlich schweren Verluste flaute am Nachmittag die Kampftätigkeit ab. Doch noch einmal versuchte der Feind nach 6 Uhr Abends bis in die Nachtstunden hinein gegen die deutsche Front gegenüber den Wäldern von Villers⸗Cotterets anzu⸗ rennen und sie zu durchbrechen. Auch hier blieben alle An⸗ strengungen des Feindes vergeblich. Der für den Feind so blutige 18. Juli endete mit einer schweren Enttäuschung unserer Gegner, die ebenso wie bei den Angriffsschlachten, so auch in dieser Abwehrschlacht der deutschen Führung und Truppe unter⸗ legen blieben.
Die Absicht und die Pläne der feindlichen Führung scheiterten nach geringem Anfangserfolg des Angreifers an dem heldenhaften Widerstand der Deutschen, die den wuchtigen feindlichen Stoß auffingen und zum Stehen brachten. Der unter dem Zwang der Lage unternommene, ungewöhnlich verlustreiche feindliche 8” mit seinen geringen Erfolgen hat lediglich zur weiteren Schwächung der Verbandsstreitkräfte beigetragen und die ungeheuren Verluste, die der Verband seit dem 21. März buchen mußte, ins Ungeheure gesteigert. Von Ywern bis Massiges sind seit Beginn der deutschen Offensive Divisionen auf Divisionen aller Kontingente immer wieder aufs neue vergeblich geopfert. Die Zertrümmerung und Vernichtung der feindlichen Kampfkraft und Kampfmittel ist durch die auf der ganzen Front unternommenen, von der deutschen Initiative erzwungenen feindlichen Gegenangriffe weiterhin erheblich fortgeschritten.
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