Durch Rechtsgeschäft darf über die Erfüllung der Verpflichtung zur Lie geschäftlichen Verfügungen stehen g. der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. § 12
Das Eigentum an Kartoffeln, die nach den auf Grun Verordnung erlassenen Bestimmungen zu liefern sind, kann Anordnung der unteren Verwaltungsbehörde auf den Kommu verband oder die von der unteren Verwaltungsbehörde bezei Person übertragen werden. Die Anordnung kann an den ei Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirkes Teils des Bez gerichtet werden. Im ersten Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im zweiten Falle mit dem Ab⸗ lauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die An⸗ ordnung amtlich veröffentlicht wirct.
Der Enteignung soll die Ausf Mengen vorausgehen. Die untere waltungsbehörde kann die Kartoffelerzeuger zur Aussonderung der zu liefernden Mengen auf⸗ fordern und, wenn sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, die Aus⸗ sonderung auf ihre Kosten vornehmen lassen. Die Vorschrift im Satz 2 gilt entsprechend für die Anlieferung der enteigneten Kartoffeln bis zur nächsten Verladestelle.
Für die enteigneten Vorräte ist ein Uebernahmepreis zu zahlen, der unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorrate festgesetzt wird. Hat der zur Lieferung Verpflichtete einer Aufforderung der unteren Verwaltu zur Lieferung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht Fol st der ihm zu zahlende Uebernahmepreis um sechzig für Tonne zu kürzen. Der Betrag, um den der Uebernahmevpreis geki wird, fließt dem Kommunalverbande zu, aus dessen Bezirk enteignete Menge in Anspruch genommen wird. 8
Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vorschriften im Abs. 1 bis 3 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungs⸗ ehörde des Bezirkes, in dem sich die Kartoffeln zur Zeit der An⸗ rdnung befinden.
sichergestellten Mengen nur zur ferung verfügt werden. Rechts leich Verfügungen, die
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§ 13.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann das Ver⸗ üttern von Kartoffeln und von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation sowie das Vergällen und Einsäuern be⸗ chränken oder verbieten. Er kann bestimmen, in welchem Un fang und unter welchen Bedingungen Kartoffeln und die genannten Er⸗ zeugnisse zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse verwendet werden dürfen.-
Er kann zu den von ihm bestimmten Zeitpunkten Ermittlungen über Vorräte von Kartoffeln sowie von Erzeugnissen der Kartoffel⸗ trocknerei und Kartoffelstärkefabrikation anordnen.
§ 14.
Der Verkehr mit Saatkartoffeln
ordnung geregelt.
wird in einer besonderen Ver⸗
§ 15.
Die Beamten der Polizei und die von der Reichskartoffelstelle, den Vermittlungsstellen, den Kommunalverbänden oder der Polizei⸗ behörde beauftragten Personen sind befugt, in Räume, in denen Kartoffeln gelagert, feilgehalten oder verarbeitet werden oder in denen Kartoffeln zu vermuten sind sowie in Räume, in denen Vieh ge⸗ halten oder gefüttert wird, einzutreten, daselbst Besichtigungen vor⸗ zunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und die vorhandenen Vorräte festzustellen.
Die Besitzer der Räume sowie die von ihnen bestellten Betriebs⸗ leiter und Aufsichtspersonen haben den nach Abs. 1 zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern die Vorräte sowie deren Herkunft, insbesondere bei Erwerb von Dritten den Veräußerer nach Namen und Wohnung, und den Kaufpreis anzugeben und Auskunft über die Verwendung der Vorräte zu erteilen. Sie haben den zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern bei der Feststellung der Vor⸗ räte Hilse zu leisten. Wird die Hilfeleistung verweigert, so kann die zuständige Bebörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Ver⸗ pflichteten durch Dritte vornehmen lassen. 8
§ 16.
„ Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus⸗ führung dieser Verordnung, soweit sie nicht vom Staatssekretär des Kriegsernährungsamts oder von der Reichskartoffelstelle zu erlassen sind. Sie können anordnen, daß die den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenen Verpflichtungen und Befugnisse durch de Vorstand wahrgenommen werden.
H§ 17. v11X“ Der Kommunalverband kann Kartoffeln, die einer ordnungsmäßig ergangenen Aufforderung zuwider nicht angezeigt oder bei behördlicher Nachprüfung verheimlicht oder sonstwie der Aufnahme entzogen werden oder die der Kartoffelerzeuger vorschriftswidrig zu verwenden oder zu veräußern sucht, sowie Kartoffeln, die unbefugt in den Verkehr ge⸗ bracht werden, ohne Zahlung einer Entschädigung zugunsten des Kommunalverbandes für verfallen erklären. Der Kommunalverband kann schon vor der Verfallerklärung die zur Sicherstellung der Kar⸗ toffeln erforderlichen Anordnungen treffen. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Be⸗ schwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
§ 18.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu
zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1. wer den auf Grund des § 2, § 13 Abs. 1 erlassenen Be⸗ stimmungen zuwiderhandelt; wer den Vorschriften im § 11 oder den auf Grund des § 11 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt: — wer die Auskunft, zu der er nach § 7 Abs. 3, § 15 Abs. 2 oder nach den auf Grund des § 13 Abs. 2 erlassenen Be⸗ stimmungen verpflichtet ist, nicht erteilt oder wissentlich un⸗ richtige oder unvollständige Angaben macht; wer der Vorschrift im § 15 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsauf⸗ zeichnungen, die Feststellung der vorhandenen Vorräte oder die Hilfeleistung bei dieser Feststellung verweigert. Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, soweit sie nicht gemäß § 17 für verfallen erklärt worden sind.
Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beiseiteschaffen, Veräußern oder Verfüttern von Vorräten muß die Geldstrafe, wenn ausschließlich auf sie erkannt wird, mindestens dem zwanzigfachen Werte der Vorräte gleichkommen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht. b
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen
von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 0
§ 2 Der Reichskanzler bestimmt de dieser Verordnung. 8
Bekannt betreffend Liquidation französischer Unter⸗ nehmungen.
Mit Zustimmung des Herrn Generalgouverneurs in Belgien habe ich gemäß den Verordnungen über die Liquidation feindlicher Unternehmungen vom 29. August 1916 und vom 15. April 1917 (Gesetz⸗ und Vexordnungsblatt für die okku⸗ pierten Gebiete Belgiens Nr. 253 vom 13. September 1916 und Nr. 335 vom 19. April 1917) die Liquidation des in Belgien befindlichen Grundbesitzes der Französin Witwe August,
Eugenia Martin⸗Martin, in Mortsel bei Antwerpen, Liersche
n Zeitpunkt des Außerkrafttretens
Zum Liquidator ist Herr Dr. Och⸗
Steenweg 18, angeordnet. 2 1 . Nähere
wadt in Antwerpen, Meirplatz 14, ernannt worden. Auskunft erteilt der Liquidator. Brüssel, den 20. Juli 1918. Der Chef der Abteilung für Handel und Gewerbe bei dem Generalgouverneur in Belgien. Freiherr von Welser.
Königreich Preußen. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Präsidenten der Königlichen Eisenbahndirektion in Altona Pape zum Wirklichen Geheimen Oberregierungsrat und Ministerialdirektor im Ministerium der öffentlichen Arbeiten zu ernennen.
Eisenbahnanleihegeset. Vom 2. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: b § 1.
(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Erweiterung, Ver⸗ vollständigung und besseren Ausrüstung des Staatseisenbahnnetzes sowie zur Beteiligung des Staates an dem Bau von Kleinbahnen die folgenden Beträge zu verwenden:
I. zur Herstellung von zweiten Gleisen auf den Strecken: 1. (Stettin) Pommerensdorf—Kavelwisch, Grunderwerb 2. Pyrmont—Himmighaußen . . . 3. Hohenbudberg — Duisburg⸗Hochfeld Süd (drittes und viertes Gleis), weitere Kosten ... 4. Hohenbudberg—Uerdingen-—Crefeld⸗Linn (fünftes und
sechstes Gleis), Teilausführunng .
zusammen.
II. zu nachstehenden Bauausführungen: Erweiterung des Oberschlesischen Schmal. Mark spurnetzes, Grunderwerbdbd... 2 583 000, Herstellung einer östlichen Verbindungs⸗ bahn in der Nähe von Waldhausen bei 1X14X*X“ Herstellung von Verbindungen von dem neuen Rangierbahnhofe Gremberg nach dem Rangierbahnhofe Kalk Nord und der Südbrücke bei Cöln... 2 Deckung der Mehrkosten für bereits ge⸗ nehmigte Bauausführungen, und zwar: a) der Eisenbahn von Seifen i. Wester⸗
wald nach Linz a. Rhein. b) der Eisenbahn von Nienburg a. Weser
nach Minden i. Westf. mit Ab⸗ zweigung nach Stadthagen c) des zweiten Gleises auf der Strecke
Wemmetsweiler — Primsweiler .. 500 000, d) des dritten und vierten Gleises auf
der Strecke Luckenwalde — Jüterbog. 3 976 000,
zusammen.
III. zur Erhöhung dereistungs⸗ fähigkeit des Bahnnetzes:
Beschaffung von Fahrzeugen für die be⸗ stehenden Staatsbahnen... Ausrüstung vorhandener Güterzugfahr⸗ zeuge mit der Kunze⸗Knorr Bremse... örtliche Einrichtungen für die Betriebs⸗ führung mit der Kunze⸗Knorr Bremse. onmttee 1“
7
weiteren Mark
2 000 000,
9 244 000,
31 714 000,
5 700 000, 2858000
und
712 000, 5 600 000,
30 000
12 780 000,
597 200 000, 6 300 000,
3 000 000, 43 513 000, .““
zusammen . 650 013000.
IV. zur weiteren Förderung des Baues von Kleinbehnen“ 1 500 000,
insgesamt . 726 352 000.
(2) Ueber die Verwendung des Fonds zu IV wird dem Landtag alljährlich Rechenschaft abgelegt werden. b
(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der Mittel für die im § 1 unter I bis III vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen im Betrage von .. .. 724 852 000 Mark die dem Staate zur freien Verfügung anheim⸗ 8 gefallenen Fonds der durch das Eisenbahnanleihe⸗ gesetz vom 14. Juni 1912 (Gesetzsamml. S. 171) für den Staat erworbenen Bergheimer Kreis⸗ bahnen und der Mödrath⸗Liblar⸗Brühler Eisen⸗ bahn im Betrage von mindestes. mitzuverwenden.
Etwaige Beiträge Dritter sind ohne An⸗ rechnung auf die Anleihe durch Absetzung von den Bauausgaben zu verrechnen.
Für den nach Abzug der vorgenannten 495 000 Mark zu deckenden Restbetrag im § 1 Nr Ib164* sowie zur Deckung des im § 1 unter IV vor⸗ assehenen ¹¹*“ sind Staatsschuldverschreibungen auszugeben.
(2) An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen oder Wechsel ausgegeben werden. In den Schatz⸗ anweisungen ist der Fälligkeitstermin anzugeben. Die Wechsel werden von der Hauptverwaltung der Staatsschulden mittels Unterschrift zweier Mitglieder ausgestellt.
(3) Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, etwa zugehörige Zinsscheine und Wechsel können sämtlich oder teilweise auf aus⸗ ländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in⸗ und ausländische Währungen sowie im Auslande zahlbar ge⸗ stellt werden. 8
(4) Schatzanweisungen und Wechsel können wiederholt ausgegeben werden. 8 (5) Die Mittel zur Einlösung von Schatzanweisungen und Wechseln können durch Ausgabe von Schatzanweisungen und Wechseln oder von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage beschafft werden. 1
(6) Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel, die zur Einlösung fällig werdender Schatzanweisungen oder Wechsel be⸗ stimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden auf An⸗ ordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor der Fälligkeit zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung oder Umlaufszeit der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung oder Umlaufszeit der einzulösenden Schatzanweisungen oder Wechsel aufhört.
(7) Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins⸗ oder Diskontsatze, zu welchen Bedingungen der Kündi⸗ gung oder mit welcher Umlaufszeit sowie zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel ausgegeben
724 357 000 „ 1 500 000 „
werden sollen, bestimmt der Finanzminister. Ebenso bleibt ihm im 1
Falle des Abs. 3 die Festsetzung des Wertverhältnisses näheren Bedingungen für Zahlungen im Ausland überlassen (8) Im übrigen sind wegen Verwaltung und Tilgung leihe die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreß die Konsolidation preußischer Staatsanleihen (Gesetzjamml. S.Il des Gesetzes vom 8. März 1897, betreffend die Tilgung der Stanus⸗ schulden (Gesetzsamml. S. 43), und des Gesetzes vom 3. Maf 1915 betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbabn“ verwaltung (Gesetzsamml. S. 155), anzuwenden. ““ (1) Jede Verfügung der Staatsregierung über die im § 1 unt⸗ is III bezeichneten Eisenbahnen und Eisenbahnteile durch Ver⸗ ung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung 8 äuser des Landtags. Hhe (2) Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen B⸗ standteile und Zubehörungen dieser Eisenbahnen und Eisenbahnteil⸗ und auf die unbeweglichen insoweit nicht, als sie nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten für den Betrieb der e treffenden Eisenbahnen entbehrlich sind.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. 8
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 2. Juli 1918. (Siegel). Wilhelm.
Graf von Hertling. Friedberg. von Breitenbach. Sydow. von Stein. Graf von Roedern. von Waldow. Spahn. Drews. Schmidt. von Eisenhart⸗Rothe. Hergt. Wallraf.
über weitere Beihilfen zu Kriegswohlfahrtsausgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände.
Vom 2. Juli 1918. “
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen c., verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
Der Staatsregierung wird ein weiterer Betrag bis zu 300 Mil⸗ lionen Mark zur Verfügung gestellt, um Gemeinden und Gemeinde⸗ verbänden zur Erleichterung ihrer Ausgaben für Kriegswohlfahrts⸗ zwecke Beihilfen zu gewähren.
— S 2.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Bereitstellung der nach § 1 erforderlichen Summe Steaatsschuldverschreibungen aus⸗ zugeben. 8
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatz⸗ anweisungen oder Wechsel ausgegeben werden. In den Schatzanwei⸗ sungen ist der Fälligkeitstermin anzugeben. Die Wechsel werden von der Hauptverwaltung der Staatsschulden mittels Unterschrift zweier Mitglieder ausgestellt. b
Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, etwa zugehörige Zins⸗ scheine und Wechsel können sämtlich oder teilweise auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in⸗ und ausländische Währungen sowie im Auslande zahlbar gestellt werden.
Seievenveisangen und Wechsel können wiederholt werden.
Die Mittel zur Einlösung von Schatzanweisungen und Wechseln können durch Ausgabe von Schatzanweisungen und Wechseln oder von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage beschafft werden.
Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel, die zur Einlösung fällig werdender Schatzanweisungen oder Wechsel bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor der Fälligkeit zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung oder Umlaufszeit der neuen Schuld⸗ papiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Ver⸗ zinsung oder Umlaufszeit der einzulösenden Schatzanweisungen oder Wechsel aufhört.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins⸗ oder Diskontsatze, zu welchen Bedingungen der Kündigung oder mit welcher Umlaufszeit sowie zu welchen Kursen die Schuldverschrei⸗ bungen, Schatzanweisungen und Wechsel ausgegeben werden sollen, bestimmt der Finanzminister. Ebenso bleibt ihm im Falle des Abs. 3 die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für Zahlungen im Ausland überlassen.
Im übrigen sind wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation preußischer Staatsanleihen (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 1897, betreffend die Tilgung von Staats⸗ schulden (Gesetzsamml. S. 43), und des Gesetzes vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahn⸗
verwaltung (Gesetzsamml. S. 155), anzuwenden. 8
ausgegeben
2
Die Ausführung dieses Gesetzes liegt dem Minister des Innern und dem Finanzminister ob. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. b Gegeben Großes Hauptquartier, den 2. Juli 1918 (Siegel.) Wilhelm.
Graf von Hertling. Friedberg. von Breitenbach. Sydow. von Stein. Graf von Roedern.
von Waldow. Spahn. Drews. Schmidt. von Eisenhart⸗Rothe. Hergt. Wallraf.
“
7488 5 “ ““ Ge se 6 8 ber Kriegszuschläge zu den Gebühren Notare, chtsanwälte und Gerichtsvollzieher und zu den 8 Gerichtskosten.
Vom 6. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
Die den Notaren und den Gerichtsvollziehern nach der Gebühren⸗ ordnung für Notare vom 25. Juli 1910 (Gesetzsamml. S. 233) und nach dem Gesetz, enthaltend die landesgesetzlichen Vorschriften über die Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichtsvollzieher, vom 21. März 1910 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. 25 tember 1910 (Gesetzsamml. S. 261) zustehenden Gebühren erhöhen sich um drei Zehntel. 1G
Die Gebuͤbrensätze des Artitel 3 des Gesetzes, enthaltend die landesgesetzlichen Vorschriften über die Gebühren der Rechtsanwan 6 und der Gerichtsvollzieher, vom 21. März 1910 in der Fassung 8 Bekanntmachung vom 6. September 1910 (Gesetzsamml. Wö höhen sich um drei Zehntekl. .
Gesetz 8 8
Soweit in dem Gesetz, enthaltend die landesgesetzlichen Vor⸗ sriten über die Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichts⸗ vollzieher, und in der Gebührenordnung für Notare auf Gebühren⸗ sätze und Vergütungen für Auslagen verwiesen ist, welche durch das Reichsgesetz vom I. April 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 173) erhöht worden sind, finden die erhöhten Gebührensätze und Auslagen⸗ vergütungen Anwendung. 84
S
Die Gebühren für die im zweiten Abschnitte des ersten Teils des Preußischen Gerichtskostengesetzes vom 25. Juli 1910 (Gesetzsamml. 8. 184) bezeichneten Geschäfte und die Gebühr für die Erteilung eines Teilbriefs (§ 67 Nr. 1 des Preußischen Gerichtskostengesetzes) er⸗ söhen sich um drei Zehntel. 8 2. .
Die im § 113 des Preußischen Gerichtskostengesetzes und im 519 Abs. 2 der Gebührenordnung für Notare bestimmte Schreib⸗
ebühr von 20 Pfennig für die Seite erhöht sich auf 40 Pfennig. Die Seite muß mindestens 32 Zeilen von durchschnittlich 15 Silben
halten. 9 8 Soweit in anderen Gesetzen auf § 113 des Preußischen Gerichts⸗ kostengesetzes verwiesen ist, finden die Vorschriften im Abs. 1 An⸗ wendung.
Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 finden Anwendung auf alle zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht beendigten Geschäfte, die Vorschriften des § 4 auf alle zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht fällig gewordenen Gerichtskosten.
Mit dem Ablauf von zwei Jahren nach der Beendigung des gegenwärtigen Kriegszustandes tritt das Gesetz außer Kraft. Die Gebühren für die vor dem Tage des Außerkrafttretens erteilten Auf⸗ träge und die vor diesem Tage bereits fällig gewordenen Gerichtskosten sind nach den Vorschriften der §§ 1 bis 4 zu berechnen.
Der Zeitpunkt, zu welchem der Kriegszustand als beendigt anzu⸗ sehen ist, wird durch Königliche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen ehe. 1 Gegeben Großes Hauptquartier, den 6. Juli 1918. 8
(Siegel.) Wilhelm. Graf von Hertling. von Breitenbach. Sydow. von Stein. Graf von Roedern. von Waldow. Spahn. Drews. Schmidt. von Eisenhart⸗Rothe. Hergt. Wallraf.
Friedberg.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
2
8
G 8
Zum Baugewerksschuloberlehrer ist ernannt worden der Lehrer, Regierungsbaumeister Dipl.⸗Ing. Menge in Erfurt.
Die durch Erlaß vom 24. Januar d. J. angeordnete Zwangsverwaltung über das in Deutschland befindliche zermögen des britischen Staatsangehörigen Max J. Bonn in London, insbesondere seines in Cronberg im Taunus, Katharinen⸗ straße 7, belegenen Grundstücks und seiner Beteiligung an dem Nachlaß des in Frankfurt a. M. verstorbenen Wilhelm Bonn, ist aufgehoben.
Beerlin, den 20. Juli 1918.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow.
818 4413
Bekanntmachung.
Dem Käsefabrikanten Chr. Böker in Hüddessum, dem ich auf Grund der Verordnung über Käse vom 20. Oktober 1916 in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung über die Fernhaltung un⸗ mwerlässiger Personen voen Handel vom 23. September 1915 den Hetrieb geschlossen und den Pandel mit Käsereiprodukten untersagt hatte, gebe ich den Betrieb und Handel wieder frei.
Hildesheim, den 22. Juli 1918.
Der Landrat des Landkreises Hildesheim. Heye.
Bekarnnmntmachumg. 8 Dem Kaufmann Karl Tölken und seiner Ehefrau Minna Tölken, geb. Lehmann, in Stettin, Große Wollweberstraße 31, habe ich die Wiederaufnahme des unter dem 20. Oktober 1916 unter sagten Handels mit Wasch⸗ und Reinigungsmitteln jeder Art, namentlich Seife, Seifenpulver und Ersatzmitteln dafür, gestattet.
Stettin, den 18. Juli 1918.
“ Der Polizeipräsident. v. Bötticher.
Bekanntmachung.
„Dem Händler Carl Ernhardt, hier, Altestraße 10, wohn⸗ haft, habe ich durch Verfügung vom 10. d. M. auf Grund der Ver⸗ ordnung des Bundesrats vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, bis auf weiteres jeden Handel mit Nahrungs⸗ und Genußmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Un⸗ zuverlässigkeit untersagt. — Die Kosten der Veröffentlichung des Verbots hat Ernhardt zu tragen. 8g. 1“
Barmen, den 20. Juli 1918. 8S Ddie Polizeiverwaltung. Hartm ann
——
Bekanntmachung. 1 Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) babe ich dem Kaufmann Siegfried Wachsner, Inhaber der Firma Wachsner & Comp., Berlin, Matrsiliusstr. 23, Blusen⸗ fabrikation und Großhandel mit Stoffen, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen edarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels⸗ betrieb untersagt. 8 Berlin⸗Schöneberg, den 22. Juli 1918. Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt.
G Bekanntmachung. z Gemäaß § 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuver⸗ lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. d .603) ist dem Eishändler Umbesto Saguti, Cöln, Eigelstein 37, er Handel mit Nahrungsmitteln aller Art, namentlich aber die Herstellung und der Vertrieb von Speiseeis, sowie die Führung von Verkaufsstellen von Speiseeis unter⸗ sagt worden. — Die Kosten dieser Veröffentlichung hat Sagui zu tragen. 8 Cöln, den 11. Juli 19/1k8. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr.
——
Bekanntmachung.
Gemäß § 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung verlässiger Personen vom Handel vom 23. S. 603) ist der Eishändlerin Johanna straße 10, der Handel
unzu⸗ September 1915 (RGBl. — Holler, Cöln, Dom⸗ mit Nahrungsmitteln aller Art, namentlich aber die Herstellung und der Vertrieb von Speiseeis sowie die Führung von Verkaufsstellen für Speiseeis, untersagt worden. Die Kosten dieser Veröffent⸗ lichung hat Frau Holler zu tragen. . Cöln, den 12. Juli 1918. Der Oberbürgermeister.
— - —
Bekanntmachung. b 1““ Hen der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung un⸗ zuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603) ist dem Eishändler Ant. Gasparini, Cöln, Bonnerstr. 8, und der Eishändlerin Frau Ferd. Schmidt, Cöln Sülz, Aegidiusstr. 71, der Handel mit Nahrungsmitteln aller Art, namentlich aber die Herstellung und der Ver⸗ trieb von Speiseeis sowie die Führung von Verkaufs⸗ stellen für Speiseeis, untersagt worden. — Die Kosten dieser Veröffentlichung haben Gasparini und Frau Schmidt zu tragen. Cöln, den 13. Juli 1918. Der Oberbürgermeister. J. V.:
8
Gemäß §
Bekanntmachung.
Dem Handelsmann Felix Hauff in Zeitz ist der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Nahrungs⸗ und Futtermitteln, Kleidern, Schuhen sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen und dergl., sowie mit Gegenständen des Kriegsbedarfs unter⸗ sagt, da seine völlige Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handel nachgewiesen ist. — Die Kosten hat Hauff zu tragen. Zeitz den 16. Juli 1918. 8
Die Polizeiverwaltung. Kelp.
Preußen, Berlin, B. Juli 1918.
„Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Vollsizung; vorher hielt der Ausschuß für Justizwesen eine Sitzung. 8
Vorgestern abend hatte der Staatssekretär des Aus⸗ wärtigen Amts von Hintze den Khediven von Aegypten zu einem Begrüßungsmahl geladen, an dem neben dem Ge⸗ folge des Khediven der türkische Finanzminister Djavid Bey, der Botschaftsrat Edhem Bey in Vertretung des leicht er⸗ krankten türkischen Botschafters, ferner der Generalmajor Brofe nebst einigen höheren Offizieren, der Unterstaatssekretär im Auswärtigen Amt Freiherr von dem Bussche⸗Haddenhausen, die Direktoren im Auswärtigen Amt Dr. Kriege, Dr. Johannes und Deutelmoser nebst einer Anzahl anderer Beamten des Auswärtigen Amtes, die Bankdirektoren Gutmann und Alexander teilnahmen. 8
Der Staatssekcetär von Hintze begrüßte seinen hohen Gast laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ mit folgenden Worten:
Euere Hoheit bitte ich, im Namen der Kaiserlichen Regierung, auf deutschem Boden herzlich willkommen heißen zu dürfen. In Deutschland ist wohlbekannt, mit welcher Treue Euere Hoheit vom ersten Augenblick an zur Sache des Vierbundes gehalten haben, und das deutsche Volk freut sich daher, Euere Hobeit in der Reichshaupt⸗ stadt begrüßen zu können, in dem Augenblick, da Euere Hoheit im Begriff stehen, Seine Majestät den Kaiser im Großen Hauptquartier zu besuchen. Auch die Blicke des ägyptischen Volkes sind hierher gerichtet, das in Euerer Hoheit seinen rechtmäßigen Fürsten verehrt, dessen segensreicher Regierung es Wohlstand und Blüte verdankt und das Euerer Hoheit Wiederkehr hoffend entgegensieht. In unerschütter⸗ licher Zuversicht vertrauen wir auf unser Recht, dem unser Schwert zum Siege verhelfen wird. In diesem Sinne bitte ich Euere Hoheit mir zu gestatten das Glas zu erheben und zu rufen, Seine Majestät der Khedive Abbas Hilmi II., er lebe hoch, hoch, hoch!
Der Khedive erwiderte darauf:
Euer Exzellenz für den wahrhaft herzlichen Willkommen, der mir in der deutschen Reichshauptstadt zuteil wurde, meinen aufrichtigsten Dank aussprechen zu können, gewährt mir eine große Freude. Zwischen den Herrschern und Völkern von Deutschland und Aegypten haben von jeher nur die besten Beziehungen bestanden und ganz be⸗ sonders meine Regierungszeit ist durch häufige Beweise des Wohl⸗ wollens und der Freundschaft Seiner Majestät und der Kaiserlichen Familie ausgezeichnet worden. Umso glücklicher bin ich jetzt, Gelegenheit zu haben, Seiner Majestät inmitten seines hetr⸗ lichen siegreichen Heeres meinen tiefgefühlten Dank abstatten zu können. Als die Türkei in den großen Krieg eintrat, konnte für mich tein Zweifel darüber bestehen, daß ich meinen Platz an der Seite meines hohen Sonveräns, Seiner Majestät des Sultans zu suchen hatte, und ich kann versichern, daß auch die Herzen meines armen, von roher Gewalt geknebelten Volkes für die Sache des Vierbundes schlagen. Die Aegypter, die sich nicht von englischen Phrasen um⸗ nebeln ließen, wissen sehr wohl, welche der beiden Mächtegruppen in Wahrheit das Recht der unterdrückten Nationalitäten vertritt. Mit mir baut mein Volk im Vertrauen auf Gott fest auf der Ver⸗ bündeten Waffen Sieg, von dem es die heißersehnte Freiheit vom Joche Englands erhofft. Möge der Allmächtige unser Flehen er⸗ hören. In diesem Sinne bitte ich Sie, mit einzustimmen in den Ruf: Seine Majestät der Deutsche Kaiser Wilhelm I1., er lebe hoch,
hoch, hoch!
Oesterreich⸗Ungarn. 8
Wie das „K. K. Telegr.⸗Korrespondenz⸗Büro“ erfährt, ist der Geheime Rat, Minister a. D. Max Freiherr Hussarek benb Heinlein zum Ministerpräsidenten ernannt worden.
— Die „Wiener Zeitung“ veröffentlicht eine Regierungs⸗ verordnung, betreffend Errichtung einer österreichischen Ge⸗ nossenschaftskasse zur Förderung des Geldausgleichs und des Kreditwesens unter den Genossenschaften. Die Genossen⸗ schaftskasse steht unter staatlicher Aufsicht und Leitung und 19 vom Staate eine unkündbare Einlage von 35 Millionen
ronen. .
— Das österreichische Abgeordnetenhaus ver⸗ handelte gestern in fortgesetzter Geheimsitzung den Antrag, be⸗ IINh. 7446888 an der Südwestfront und im Hinterland. K
5 8 8
Blättermeldungen zufolge wird demnächst eine Ab⸗ ordnung der deutschnationalen Abgeordneten beim Minister des Aeußern Grafen Burian erscheinen und ihm darlegen, daß die deutschen Abgeordneten eine Verkoppelung zwischen der Lösung der polnischen Frage und dem Aus⸗ bau des Bündnisses mit dem Deutschen Reiche niemals zu⸗ lassen könnten, ferner, daß die sogenannte austropolnische Lösung in jenem Umfange, wie sie dem Grafen Burian vorzuschweben scheine, von den deutschen Abgeordneten auf das bestimmteste abgelehnt werde.
— Die Volloersammlung des Verbandes der deutsch⸗ nationalen Parteien hat, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, einstimmig einen Besch lußantrag angenommen, der dem bisherigen Ministerpräsidenten Dr. von Seidler wärmsten Dank für seine opfervolle Arbeit ausspricht, der als erster Ministerpräsident für die Erfüllung der deutschnationalen Forderungen die Bahn eröffnet und dadurch alle künftigen Regierungen verpflichtet habe, auf diesem Wege weiterzu⸗ schreiten und eine dauernde Ordnung herzustellen, die dem dentschen Volke Oesterreichs die ihm gebührende Stellung sichere. Weiter wurde ein Beschlußantrag einstimmig an⸗ genommen, der Verband der deutschnationalen Parteien erblicke in der Vertiefung des Bündnisses mit dem Deutschen Reiche die wichtigste Aufgabe jeder Regierung und lehne jede Verquickung dieses unauf⸗ schiebbaren Staatserfordernisses mit anderen Fragen ab.
Nach einer Erörterung ihrer Stellungnahme zum Re⸗ gierungswechsel nahmen die deutschnationale Partei, di deutschnationale Vereinigung und die deutsche Agrarparte eine Entschließung an, in der von der kommenden Re⸗ gierung namentlich verlangt wird: Eintreten für den Bestan des Bündnisses mit dem Deutschen Reiche und engste wirt schaftliche Vereinigung beider Reiche, Aufrechterhaltung und Verbürgung des in der letzten Zeit in der inneren Politik beschrittenen Kurses, ferner Sicherung des nationalen Besitz standes und Ausbau der geplanten Einrichtungen. Schließlich wird mit Rücksicht auf die ernste Lage sowie im Bewußtsein der gegenüber den Verbündeten übernommenen Verpflich⸗ tungen rascheste Erledigung der Staatsnotwendigkeiten für ge⸗ boten erachtet.
Von der deutschradikalen Vereinigung wurden Anträge vorgelegt, in denen erklärt wird, ein Kabinett Hussarek aus politischen Gründen nicht unterstützen zu können, ferner ein Antrag, in dem die Bedingungen für eine Unter stützung der künftigen Regierung formuliert werden. Nament lich wird darin verlangt, daß der neue Ministerpräsi dent sich zu einer solchen Zusammensetzung des Kabinetts verpflichte, die die Gewähr für die Einhaltung des deutschen Kurses biete, sowie daß sich der neue Ministerpräsiden verpflichte, die deutsch⸗böhmische Frage im Sinne der Patent politit gemäß den deutschen Forderungen zu lösen. Beiden Anträgen trat das deutsche Zentrum bei. Die Deutschradikalen
und das deutsche Zentrum zählen insgesamt 24 Mitglieder, die
übrigen deutschen Gruppen gegen 70 Stimmen.
— Ein von der Politischen Korrespondenz veröffentlichte Bericht über die Maßnahmen der österreichisch⸗ungarischen Regierung, betreffend die österreichisch⸗ ungarischen Staatsangehörigen in Feindesland, hat nach dem K. K. Telegraphen⸗Korrespondenzbüro folgenden Wortlaut:
Dem Ministerium des Aeußern sind in jüngster Zeit von ver schiedenen Seiten Mitteilungen zugekommen, denen zufolge manch unserer im feindlichen Auslande zurückgehaltenen Staatsangehörige sich der bedrückenden Meinung hingeben, daß die Heimat ihrer ver gessen habe. Derartige Besorgnisse werden vielleicht auch von einzelnen im Inlande befindlichen Angehörigen der Zurückgehaltenen geteilt. Es möge daher folgendes zur Auftlarung der Oeffentlichkei dienen:
Fast alle Regierungen der mit uns im Kriege stehenden Staaten sind kurz nach erfolgter Kriegserklärung dazu geschritten, unsere bei ihnen befindlichen Staatsangehörigen entweder unter Polizeiaufsicht zu stellen oder ihnen einen Zwangsaufenthalt anzuweisen oder aber sie zu internieren. Angesichts dieser in die Einzelschicksale Tausender und aber Tausender tief eingreifenden Maßnahmen der feindlichen Staaten hat sich die österreichisch⸗ungarische Regierung nicht nur die Aufgabe gestellt, die Lage dieser in Feindesland zurückgehaltenen Nationalen nach Möglichteit erträglich zu gestalten, sondern auch, so⸗
weit dies in ihrer Macht lag, unsere Landsleute dem heimatlichen
Herd wieder zuzuführen. Vor allem wurde unter Mitwirkung der mit dem Schutze unserer Staatsangehörigen im feindlichen Ausland
betrauten fremden diplomatischen Gesandtschaften ein umfassender Hiltsdienst organisiert und eine fortdauernde Verbindung zwischen den Schutzabordnungen und unseren Staatsangehörigen bergestellt. Daß das Ministerium des Aeußern hierbei bemüht war, durch Einschreiten den nach Tausenden zählenden, ihm auf den verschiedenen Wegen zur Kenntnis gekommenen Wünschen und Beschwerden unserer in Feindesland zurückgehaltenen Zivilpersonen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen, mag nur nebenher erwähnt werden. unter den schwierigsten Verhältnissen in die Wege geleitete Aktionen
Dagegen ist auf großzügige,
zur Versorgung ufsserer Landsleute mit Kleidern, Wäsche und Schuh⸗
werk hinzuweisen. In Rußland allein wurden für diesen Zweck zwei Millionen Kronen aufgewendet, und in Frankreich wurde schließlich ein eigener Gr undstock hierfür geschaffen. In gleicher Weise war das Mi⸗ nisterium des Aeußern bemüht den in Feindesland zurückgehaltenen Oestereichern und Ungarn ärztliche Hilfe und die Bereitstellung vonArzneien zu sichern. Es versteht sich, daß auch den infolge der langen Dauer des Krieges immer schwieriger gewordenen Ernährungsverhältnissen der Internierten das vollste Augenmerk zugewendet wurde. So hat das Ministerium des Aeußern beispielsweise in England eine eigene Hilfstätigkeit eingeleitet und dafür gesorgt, daß den Internierten auf Kosten der österreichischen und ungarischen Regierung wöchentlich aus dem neutralen Auslande große Fleischmengen zukommen. Eine der wichtigsten Aufgaben war es, unseren im Feindesland zurückgehaltenen Staatsangehörigen durch Beistellung von Geldmitteln an die Hand zu gehen. Welchen Umfang diese Hitfstätigkeit der österreichisch⸗ungarischen
Regierung angenommen haben, läßt sich daraus ersehen, daß allein
für die in Rußland zurückgehaltenen Zivilpersonen österreichischer und ungarischer Staatsangehörigkeit schon mehr als 50 Millionen Kronen für Unterstützungszwecke verausgabt wurden. Für die Unter⸗
stützung der in Frankreich Internierten wird monatlich zu unseren
Lasten ein Betrag von 100 000 Francs aufgewendet, während in England jeder Mittellose auf den Kopf und für den Monat 10 Schilling
aus unserem Grundstock ausbezahlt erhält. Für unsere in den Kolonien
befindlichen Nationalen bestehen besondere Hilfsaktionen. Selbstver⸗ ständlich ist auch in Italien die mit dem Schutze unserer Inter⸗ essen betraute spanische Botschaft mit den nötigen Mitteln, versehen, um unseren mittellosen Nationalen angemessene Zuschüsse zu⸗ kommen zu lassen. Seit Kriegsbeginn hat das Ministerium des Aeußern ferner systematisch dahin gearbeitet, den im Inlande befind⸗ lichen Angehörigen der in Feindesland Zurückgehaltenen die Mög⸗ lichkeit einer regelmäßigen Korrespondenz mit diesen zu geben und ihnen Geldbeträge zukommen zu lassen. Für diesen Aus⸗ forschungs⸗ und Nachrichtendienst wurde im Ministerium des Aeußern eine eigene Abteilung errichtet. Sehr erheblichen Schwierig⸗ keiten begegnen die Bemübungen, die durch die lange Zurückhaltung in Feindesland bervorgerufenen psvpchischen Leiden unserer Lands⸗ leute zu mildern. Das Ministerium des Aeußern und die Schutz⸗
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