Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung i Berlin, den 24. Juli 1918. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. von Waldow.
Anordnungen der Reichsgetreidestelle über den Saatgutverkehr gemäß 8§ 8 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsen⸗ früchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken vom 27. Juni 1918 (RSBl. S. 677).
I. Zulassung von Händlern zum Handel mit Saatgut.
A. Bedingungen. ZBeder, der im Eigenhandel oder als Kommissionär oder Ver⸗ 7S. sich am Umfatz von Saatgut beteiligen will, bedarf der Zu⸗ afsung.
Die Zulassung von Händlern zum Saathandel wird an folgende Bedingungen geknüpft:
1 Der Händler muß bereits in den Jahren 1913 und 1914 nachweislich Saathandel mit der Fruchtart getriteben habden, für die er zugelassen zu werden wünscht.
2. Die Zuverlässigkeit des Händlers in bezug auf Beachtung der kriegswirtschaftlichen Vorschriften muß einwandfrei feststehen.
3 In dem Gebiet, in dem der Händler zum Handel mit Saatgut 8 werden soll, muß en Bedürfnis für seine Zulassung
estehen.
4. Die Zulassung erstreckt sich nur auf den Vertrieb einer be⸗ Fimmten Menge Saatgut. Diese Menge ist nach dem tatzächlichen Bedügnis des Bezirks und der Verkaufsmöglichkeit des Händlers zu bem issen. In die festgesetzte Menge werden alle im Eig nhandel oder im Kommissions⸗ oder Vermiltlungshandel umgesetzten Mengen eingerechnet.
5. Der Händler muß sich verpflichten, die von Interessenten⸗ verbänden unter Zastimmung der meßgebenden Behörden für be⸗ sondere Sorten Saatgut, namentlich für Origtnalsaatzut, festgesetzten Richipreise einzuhalten.
6. Der Hänedler muß sich verpflichten, alle für den Saatgut⸗ verkehr gegebenen Vorschriften sorgfältig zu beachten und für jeren Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragssirafe von 50 Mark für den Doppelzentner der in Betracht kommenden Früchte an den Kommunal⸗ verband zu zablen.
7. Der Händler muß für die Erfüllung seiner Verpflichtungen Sicherheit leisten.
Für einen zugelassenen Händler ist der Einkauf des Saatgutes im ganzen Deutschen Reich zulässig, der Verkauf dagegen nur in dem Gebiet, für das er zu⸗ gelassen ist.
Grundsätze für den örtlichen Umfang der Zulassung
und Zuständigkeit für die Zulassung.
Grundsätzlich wird die Zulassung von Saatguthändlern nur für den Umfang des Kommunalverbandes ausgesprochen, in dem sie ihre gewerbliche Niederlossung baben. Nur ausnahmsweise und im Falle eines dringenden Bedürfnisses kann einem Saatgutbändler ein größerer Bezuk, z. B. der Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde oder ein darüber hinausgehender Bezirk, zugewiesen werden.
Die Zutassung erfolgt nach § 6 der Saatgutverkebrsordnung durch die Reichsgetreidestelle, die andere Stellen zur Zulassung er⸗ mächtigen kann. Die Reichsgetreidestelle überträgt hiermit das Recht zur Zulassung:
a) den Kommunalverbänden, soweit den Händlern der Vertrieb von Saatgut nur für den Bezirk des Kommunal⸗ verbandes gestattet werden soll; den höheren Verwaltungsbehörden, soweit den Händlern der Vertrieb von Saatgut über den Bezirk eines Kommunalverbandes hinaus, aber nur innerhalb des Be⸗ zirks der höheren Verwaltungsbehörde gestattet werden soll; den Landeszentralbehörden (für Preußen dem Preußischen Landesgetreideamt), soweit den Händlern der Vertrieb von Saatgut über den Bezirk einer höheren Ver⸗ waltungsbehörde hinaus, aber nur innerhalb des Bundes⸗ staats gestattet werden soll.
In allen anderen Fällen behält sich die Reichzsgetreidestelle selbst die Entscheidung über die Zulassung vor. Die Landeszentralbehörden, die böheren Verwaltungsbehörden und die Kommunalverbände sind bei der Entschetdung über Gesuche um Zulassung an die vorstehenden Grundsätze für den örtlichen Umfang der Zulassung sowie an die Bedingungen unter A gebunden.
C. Verfahren bei der Zulassung.
Der Antrag auf Zulassung zum Saathandel ist bei dem Kom⸗ munalverband, in welchem der Händler seine gewerbliche Niederlassung hat, nach anliegendem Muster 1 *) zu stellen. Der Vordruck ist genau auszufüllen. Der Kommunalverband hat zu prüfen, ob alle Be⸗ dinaungen nach A erfüllt sinv, und hat insbesondere die Höhe der Sicherheit nach A 7 auf dem Antrag zu vermerken.
Ueber den Antrog entscheldet der Kommunalverband, wenn er selbst zur Zulassung zuständig ist; anderenfalls gibt er ihn mit einer gutachtlichen Aevßerung an die böhere Verwaltungsbehörde weiter. Die höhere Verwaltungsbehörbe entscheidet nach Anhörung des Ver⸗ trauensmannes der Reichsgetreidestelle über die Zulassung, wenn der Antrag ihrer Zuständigkeit unterliegt. Lehnt sie den Antrag ab, so gibt sie ihn mit einem entsprechenden Vermerk dem Kommunal⸗ verband zurück. Handelt es sich um einen Antrag, für dessen Ent⸗ scheidung die Landeszentralbehörde oder die Reichsgetreidestelle zuständig ist, so legt die höhere Verwaltungsbehörde den Antrag mit einer gut⸗ achtlichen Aeußerung der Landeszentralbehhrde vor, die ihn gegebenen⸗ falls an die Reichsgetreidestelle weiterleitet.
Die Zulassung ist in einem Zulassungsschein rach anliegendem Muster II *) auszusprechen.
Abschrift des Zulassungsscheins ist von der zulassenden Behörde gleichz itig der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabtetlung, Abteilung Saatgutverkehr, einzusenden.
Mit Inkrafttreten der Saatgutverkehrsverordnung vom 27. Juni 1918 haben alle früher ausgestellten Zulassungsscheine ihre Gültigkeit verloren.
II. Saatkarte mit Listenfährung.
A. Allgemeines. 1“
Die Ausstellung der Saatkarten erfolgt nur auf Antrag, der von Verbrauchern noch dem anktegenden Muster III“*), von Händlern nach dem anliegenden Muster IV*) bei der von der Landeszentral⸗ behörde zu best mmenden Ortsbehörde zu stellen ist (§ 2 der Saataut⸗ verkehrsverordnung). Nie öntliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Antragstellers und, wenn dieser ein Händler ist, nach dem Sitz seiner gewerblichen Niederlassung. Die zur Ent⸗ gegennahme des Antrages zuständige Ortsbehörde hat den Antrag zu prüfen und darauf das Ergebats der Prüfung amtlich zu bescheinigen. Die Prüfung bat sich namentlich darauf zu erstrecken, ob die an⸗
gegebene Anbaufläche vorhanden ist und ob gegen die Ausstellung
der Saatkarte Bedenken bestehen. Der mit dem Prüfungsvermerk der Ortsbe-hörde versebene Anttag sst der unteren Verwaltungsbehörde (Kommunalverband) zur wetteren Veranlassung vorzulegen.
Die Saatkarten werden den zur Ausstellung von Saatkarten be⸗ rechtigten Behörben von der Reichsgetreidestelle in fortlaufend nume’rierten Durchsch eibebüchern zur Verfügung gestellt. Die Ver⸗ wendung anderer Vordrucke ist unzulässig. Die für die Ausstellung der Saatkarten zuständigen Bebörden sind für die rechtzeitige An⸗ forderung der Vordrucke in den erforderlichen Mengen bei der Reichs⸗
— —
*) Die Muster sind hier nicht abgedruckt.
getreidestelle, Geschäftsabteilung , ing gutverkehr oder der von dieser bezeichnenn Stelle verautwortlich. Die Saarkartenbücher sind auf das sorgfalti .ie aufzubewahren. Ver schriecbene Saatkartenvordrucke sind an die Reichsgetreidestehe zuröd⸗ zureichen. Verluste an Einelvordrucken oder ganzen Böchern sind der Reichsgetreldestelle, Geschäftsahtetlung, Ableilung Saatgutverkehr, die an Hand der Nummern und Farben der Saatkarten den Verkehr überwacht, sofort zu melden. B. Sammelsaatkarten.
Die Aovsstellung von Sammelsaatkarten ist nur zulässig, wenn es sich um Lieferungen derselben Sorte Saatgut handelt. Wegen der Vordrucke gilt das unter A Gesagte.
C. Ausstellung der Saatkarten. Bei Ausstellung der Saatkarten ist zwischen Verbraucher⸗
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iden. Die Verbraucher⸗Saatkarte wird in der Regel äß § 2 Absatz 3 „der Saatgutverkehrsverordnung die untere nwaltungebebörde auszustellen baben. Die Ausstellung der udler⸗ Saatkarte hat grundeätzlich durch die höhere zerwaltungsbehörde zu erfolgen. Fur die Ausstellung von Ver⸗ braucher⸗Saatkarten ist die böhzere Verwaltungsbehörde zuständig, wenn ein Verbraucher nicht vachweisen kann, daß er aus der Ernte 1918 oder 1917 eine gleiche Menge selbstgebauter Früchte einer der
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in § 1 der Reichsgetreideordnung genannten Fruchtarten abgeliefert;
hat. Unbeschadet der Verpflichtung zur Inneholtung der Fristen nach § 10 der Saatgutverkehrsverordnung für die Lieferung ist die Ausstellung von Saatkarten zeitlich nicht beschränkt. Nur bei Hülsenfrüchten behält sich die Reichsgetreidestelle vor, die Aus⸗ stellung von Saatkarten vor einem bestimmten Zeitpunkt zu ver⸗ bieten. D. Ueberwachungspflicht und Listenführung
des Kommunalverbandes und der höheren Verwaltungs⸗ 8 behörde.
Die zur Ausstellung von Saatkarten ermächtigten Behörden sind verpflichtet, über die von ihnen ausgestellien Saatkarten Listen zu führen, und zwar je eine besondere Liste für Verbraucher und für Händler nach anliegenden Mustern VN. und VI.*) Die Benutzung anderer Formblätter ist unzulässig. Durchschriften der Listen sind am Schlusse jeder Kalenderwoche der Reichs⸗ getreidestelle, Geschäftsabteilung, Abteilung Saatgut⸗ verkehr, eintureichen.
Die Ueberwachungspflicht des Kommunalverbandes hat sich namentlich varauf zu erstrecken, daß die Veräußerer von Saatgut den ihnen nach § 7 der Saatgutverkehrsverordnung auferlegten Pflichten nachkommen. Die Einsendung der Abschnitte A der Saatkarten hat an die Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, Ab⸗ teilung Saatgutverkehr zu erfolgen. Befolgt ein Veräußerer von Saatgut die ihm durch § 7 Absatz 2 auferlegten Pflichten nicht, so ist dies dem bei der höheren Verwaltungsbehörde tätigen Ver⸗ trauensmann der Reichsgetreidestelle sofort anzuzelgen. Die Reichs⸗ getreidestelle wird dann in geeigneten Faͤllen nach § 15 der Saatgut⸗ verkehrsverordnung verfahren. 8
E. Wirtschaftskarte. 8 Der Kommunalverband bat für die erforderlichen Eintragungen in die Wirtschaftskarten Sorge zu tragen, und zwar bei den Saat⸗ gut beztehenden Landwirten auf Grund der nach II D Absatz 1 ge⸗ sührten Saatkartenlisten, bei den Saatgut abgebenden Landwirten auf Grund der von ihnen vorzulegenden und im Besitz des Kommunal⸗ verbandes bleibenden Abschnitte B der Saatkaten.
F. Anerkannte Saatgutwirtschaften.
Die anerkannten Saatgutwirtschaften unterstehen der Ueber⸗ wachung durch den Kommunalverband. Um diese Ueberwachung zu erleichteen und um namentlich zu verhüten, daß anerkannte Saat⸗ gutwirtschaften größere Mengen Saatgut als anerkanntes Saat, ut verkaufen, als sie von den anerkannten Feldern geerntet haben, wird die Reichegetreidestelle in das von ihr im Reichzsanzeiger“ zu per⸗ öffentlichende Verzeichnis (ogl. § 5 Abs. 3 der Saatgutverkehrs⸗ verordnung) die Größe der anerkannten Fläch n aufnebmen. Der Kommunalverband erhält hierdarch die Möglichkeit, nachzuprüfen, welche Mengen Saatgut eine anerkannte Saatgutwirtschaft tatsächlich verkaufen kann.
Die anerkannten Saatgutwirtschaften sind verpflichtet, über ihre Saatgutveräußerungen nach anliegendem Muster VII*) Buch zu führen. Die Benutzung anderer Muster ist unzulässig. Jeder ver⸗ äußerte Posten muß durch Saatkarte belegt sein. Durch⸗ schriften der Buchungen sind am Schlusse jeder Ka⸗
lenderwoche der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung,
Abteilung Saatgutverkehr, einzureichen.
G. Landwirtschaftliche Betriebe, denen der Verkauf von Saatgut nach § 9 der Saatgutverkehrsverordnung gestattet ist.
Die Erteilung einer allgemeinen Zustimmung durch den Kom⸗ munalverband nach § 9 darf nur erfolgen, soweit ein dringendes, anderweit nicht zu befriedigendes Bedürfuis nach Saatgut nachge⸗ ha ist. Die Vorscheiften des § 9 Abs. 1 sind dabet genau zu eachten.
Anträge nach §9 Abs. 2 sind heim Kommunalverband zu stellen und von diesem mit einer gutachtlichen Aeußerung an die höhere Verwaltungsbehörde weiterzugeben. Die höheren Verwaltungsbehörden sind ermächtigt, über diese Anträge, soweit die Veräußerung des selbst⸗ gebauten Saatgeteeides nur innerhalb des Bezirks der höheren Ver⸗ waltungebehörde erfolgen soll, nach Anhörung der Ver⸗ trauensmänner der Reichsgetreidestelle zu entscheiden. Die Genehmigung ist jedoch nur auszusprechen, wenn ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis nachgewiesen ist. Will ein Landwist Saatgut über den Bezirk der höberen Ver⸗ waltungsbehörde binaus verkaufen, so hat die hböhere Verwaltungs⸗ behörde nach Anhörung des Vertrauenomanns der Reichs⸗ getreidestelle zu dem vom Kommunalverband vorgepruften Antrag Stellung zu nehmen und ihn alsdann der Reichsgetreidestelle zur Eatschetdung vorzulegen.
Wirtschaften, denen nach § 9 der Saatgutverkehrsverordnung der Verkauf von Saatgut gestattet wird, haben ordnungsmäßig Bücher nach anliegendem Muster VII*) zu führen. Die Benutzung anderer Muster in unzuläfsig. Hierauf sowie auf die Pflicht, gemäß § 7 Abs. 2 g. a. O. die Abschnitte A der Saatkarten inner⸗ halb einer Woche der Reichsgetreidestelle, Geschäfts⸗ abtetlung, Abteilung Saatgutverkehr, einzusenden, ist bei Erteilung der Genehmigung besonders hinzuweisen.
H. Zugelassene Händler.
Die zugelassenen Saatguthändler sind verpflichtet, über alle Saat⸗ gutgeschäfte nach anliegenden Mustern VII und VIII*) Buch zu führen. Die Benutzung anderer Muster ist unzulässig. Auch die Vermittlungsgeschäfte sind in diese Bücher einzutragen. Soweit es sich um Eigengeschäfte handelt, muß jeder Ausgangeposten durch eine Saatkarte belegt sein. Auch den zugelassenen Händlern liegt die Pflicht ob, die Abschnitte A der Saatkarten gemäß § 7 Abs. 2 der Saatgutverkehrsverordnung, sowie Durch⸗ schriften ihrer Ein⸗ und Verkaufsbücher innerhalb einer Woche der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, Ab⸗ teilung Saatgutverkehr, einzusenden.
J. Ständige Ueberwachung des Saatgutverkehrs durch den
Kommunalverband und die Reichsgetreidestelle.
Die Ueberwachung des Saatgutverkehrs ist in erster
Linie Aufgabe der bei den höheren Verwaltungsbe⸗
*) Die Muster sind hier nicht abgedruckt
börden tätigen Vertrauensleute und der
Die Komnmunalverbände haben diese in jeder Weise zu und
ratkarten und Händler⸗Saatkarten genau zu unter⸗
1 ihne G stellten Ueberwachungsbeamten der Reichsgetreidenelee⸗
Daneben haben aber auch die Kommunalbderbände die Pflscht. Sben. gutwirtschaften sowohl wie zuge lassene Hindler auf daß Hrez at⸗ zu über vachen. Die Kommunalverbände haben das Rech⸗ Räültioste schättsbücher und die Läger nachzuprüfen. Verdäͤchtig . Ge⸗ Umstände sind sofort aufzuklären und zu verfolgen. einerde
K. Schlußbestimmungen. Ein Verkehr mit Hülsenfruchtsaatgut ist zufz, nicht gestattet. Demnächst werden eewi ordnungen über Hülsenfruchtsaatgut erlassen. 88
Berlin, den 2. Juli 1918.
Direktorium der Reichsgetreidestelle. Dr. Kleiner. b
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Belanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Beschlagnahme, Bestandsaufnahme und Ent⸗ eignung von Sonnenvorhängen und äl⸗ lichen
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Vom 25. Juli 1918.
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 257 *) wird folgendes bestimmt:
1. Beschlagnahme.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: Sämtliche zur Verwendung als Schutz, Verhüllung, Ausschmückuung oder für sonstige Zwecke an Wänden, Turen, Fenstern, Schränken, Schaukästen, Regalen sowie sonstigen Gestellen, Aufbauten und Vorrichtungen bestimmte Sonnenvorhänge, Gardinen, Stores, Rouleaus und gleichen Zwecken dienende ähnliche Behänge, soweit sie nicht zur gewerbsmäßigen Ver⸗ äußerung oder Verarbeitung bestimmt sind.
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind:
a) Nach § 1 an sich betroffene Gegenstände, die sich in einem Privathaushalle oder in einer Dienstwohnung befinden und lediglich dem Bedürfnisse dieses Haushaltes oder dieser Dienstwohnung zu dienen bestimmt sind; zu Privathaushalt oder Dienstwohnung sind auch diejenigen Räume zu rechnen, die neben dem Haushalts⸗ oder Wohnungszweck glecchzeitig zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken benutzt werden; bb.) Behänge, die sich in einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude befinden und lediglich dem Gottesdienste zu dienen be⸗ stimmt sind;
c) die im Eigentume der öffentlichen Verkehrsanstalten befind⸗ . und zur Verwendung in deren Verkehrsmitteln bestimmten Be⸗ haänge;
d) Tüllgardinen und durchbrochene Gardinen;
e) Behänge aus Seide, Halbseide und Kunstseide;
f) Behänge, zu deren Herstellung ausschließlich Papiergarne ver⸗ wendet sind;
g) alle von den Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung für ihren Bedarf beschlagnahmten Behänge.
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Von der Beschlagnahme betroffene Personen 8
und Stellen.
Von der Bekanntmachung werden betroffen:
Alle Besitzer — Eigentümer, Gewahrsamsinhaber — (natürliche und juristische Personen, einschließlich öffentlich⸗rechtlicher Körper⸗ schaften und Verbände) der von der Beschlagnahme betroffenen Gegen⸗ stände. Die Beschlagnahme erstreckt sich also auch, soweit nicht die Ausnahmefälle des § 2 vorliegen, auf Gegenstände in kirchlichem, stiftischem, kommunalem Besitz, Reichs⸗ oder Staatsbesitz.
Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. Die Beschlagnahme wird mit dem 28. Juli 1918 wirksam.
Wirkung der Beschlagnahme. Die Besitzer der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände sind verpflichtet, diese aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Handlungen vorzunehmen.*)
An den beschlagnahmten Gegenständen dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 1 Veränderungen, insbesondere Orts⸗ veränderungen, und Verarbeitungen nicht vorgenommen werden. Orts⸗ veränderungen im Zusammenhange mit einem Umzuge sind zulässig. Rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie sind verboten. Den rechts⸗ geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Der Erwerb der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände ist verboten, es sei denn, daß er mit Zustimmung oder auf Anordnung der Reichs⸗ bekleidungsstelle oder der von dieser mit Durchführung des Aus⸗ tausches (§ 10) beauftragten Personen oder Stellen erfolgt.
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen und be⸗ stimmungsgemäßen Gebrauch bleibt unberührt.
„Die Reichsbekleidungsstelle behält sich vor, auf Antrag Gegen⸗ stände, die von der Beschlagnahme betroffen sind, von dieser frei⸗ zugeben.
. II. Bestandsaufnahme.
§ 6.
Meldepflicht. Wer am 28. Juli 1918 (Stichtag) beschlagnahmte Gegenstände in seinem Besitze (Ergentum, Gewahrsam) hat, insbesondere, wem die Obhut über solche Gegenstände anvertraut ist, ist verpflichtet, diese Gegenstände auf dem vorgeschriebenen Meldebogen anzumelden. Hat der Eigentümer beschlagnahmte Gegenstände dritten Personen als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnisse, auf Grund dessen diese dritten Personen ihm gegenüber auf Zeit zum Besitze berechtigt oder verpflichtet sind, üperdassen, so sind nur diese dritten Personen zu der Meldung ver⸗
fflichtet. 6 Vorübergehende Ueberlassung zur Reinigung oder Ausbesserung an dritte Personen entbindet die nach Absatz 1 und 2 Meldepflichtigen nicht von der Erstattung der Meldung. Die Personen, denen be⸗ schlagnahmte Gegenstände am Stichtage zur Reinigung oder
Aus⸗
besserung überlassen sind, sind in diesem Falle nicht meldepflichtig. Bei behördlichen Zwecken dienenden Räumen ist nur die mit c3. Verwaltung der beschlagnahmten Gegenstände betraute behördliche Person zur Meldung verpflichtet. ö“ 1 4 76.
8 89 *
Meldebogen. 8 8
„ Beide Ausfertigungen des Meldebogens (A und B) sind von. 9 Meldepflichtigen vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Sind keine meldepflichtigen Gegenstände vorhanden, so ist ein entsprechenden Vermerk auf die beiden Ausfertigungen des Meldebogens zu fesns Mitteilungen anderer Art (z. B. Freigabeanträge) als die auf Sii Meldebogen vorgeschriebenen dürfen auf diesem nicht vermerkt werden.
. ö 8 8 6 Mo ftrac ten ) Diese Verpflichtungen erlöschen erst dann, wenn die Beauftrag der Reichsbekleidungsstelle diese Gegenstände übernommen haben.
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Die Meldebogen (Vordruck Nr. 690) werden dem Meldepflichkigen von der Ortsbehörde in doppelter Ausfertigung zugestellt und 8 dieser wieder abgeholt. 85
Bestellkarte, Liste der Meldepflichtigen.
Sofort nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden den Kommunalverbänden von der Reichsbekleidungsstelle Bestellkarten (Vor⸗ druck Nr. 691) zugesandt, auf denen sie den Bedarf ihres Bezirkes an Meldebogen der Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Ab⸗ teilung F) in Berlin W. 50. Nürnberger Platz 1, bis spätestens zum 10. August 1918 anzuzeigen haben.
Die Kommunalverbände sind ferner verpflichtet, Listen der Meldepflichtigen (§ 6) aufzustellen und zusammen mit den wieder⸗ eingesammelten Meldebogen (§ 9) der Reichsbekleidungsstelle Ver⸗ waltungsabteilung (Abteilung F) in Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1, bis spätestens zum 1. Oktober 1918 einzureichen. Für jede der in dem Bezirke eines Kommunalverbandes fallenden Ortschaften ist eine be⸗ sondere Liste anzulegen. Die Listen müssen enthalten: die voll⸗ ständige Bezeichnung aller Meldepflichtigen (Name, Firma, Be⸗ hörde usw.), die genaue Anschrift jedes Meldepflichtigen sowie An gabe der Betriebsart (z. B. Fabrik, Ladengeschäft, Warenhaus) bezw. die Bezeichnung der meldenden Stelle (z. B. Schule, Rathaus oder dergl.).
§ 9. Verteilung und Wiedereinsendung der Meldebogen.
Nach Wieserescgan⸗ der Bestellkarten werden von der Reichs⸗ bekleidungsstelle die Meldebogen den Kommunalverbänden zugesandt, die sie den Meldepflichtigen unverzüglich in doppelter Ausfertigung zuzustellen haben. Den Meldepflichtigen ist eine angemessene Frist zur Ausfüllung zu setzen, nach deren Ablauf die ausgefüllten Melde⸗ hogen vom Kommunalverbande wieder abzuholen sind. Die Melde bogen sind vom Kommunalverbande zunächst aufzubewahren und ge⸗ sammelt bis spätestens zum 1. Oktober 1918 eingeschrieben an die Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Abteilung F) in Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1, zu schicken.
Soweit den Kommunalverbänden einzelne selbständige Ortschaften unterstehen, haben sie sich bei Zustellung und Einsammlung der Melde⸗ bogen der Ortsbehörde zu bedienen. Die Weiterverteilung der Melde⸗ bogen an die Meldepflichtigen sowie die Wiedereinsammlung und Rücksendung an den Kommunalverband erfolgt in diesem Falle durch die Ortsbehörden. Diese sind verpflichtet, hierbei den Anweisungen der Kommunalverbände Folge zu leisten. Die Kommunalverbände haben die sämtlichen ausgefüllten Meldebogen zunächst auizubewahren und gesammelt sowie nach Ortschaften geordnet eingeschrieben an 1 1u“ Verwaltungsabteilung (Abteilung F) zu schicken. 3 8
Die Kommunalverbände haben dafür zu sorgen, daß auch im Falle des Absatz 2 die Meldebogen sämtlicher Ortschaften spätestens
1 1. Oktober 1918 bei der Reichsbetleidungsstelle eingegangen sind.
III. Freiwillige Abgabe. Enteignung.
§ 10. Ankauf. Austausch. 8 1
Die Eigentümer der beschlagnahmten Behänge werden durch Beauftragte der Reichsbekleidungsstelle zum Verkauf gegen eine von diesen Beauftragten festzusetzende Geldentschädigung aufgefordert werden. Die Entfernung der beschlagnahmten Behänge erfolgt kostenlos durch Beauftragte der Reichsbekleidungsstelle.
Die Reichsbekleidungsstelle wird dafür Sorge tragen, daß dem Eigentümer der beschlagnahmten Behänge an Stelle der Geld⸗ entschädigung der alsbaldige Erwerb und die Anbringung gleichartiger Gegenstände aus Papiergarngeweben mit den vorhandenen Anmache⸗ vorrichtungen (Schnüren, Ringen u. dergl.) ohne Zuzahlung er⸗ möglicht wird.
Kommt eine Einigung nach § 10 nicht zustande, so werden die beschlagnahmten Behänge durch die Reichsbekleidungsstelle Ver⸗ waltungsabteilung oder die von ihr hiermit beauftragte Stelle ent⸗ eignet werden.
Den Uebernahmevpreis setzt die Reichsbekleidungsstelle oder die von ihr hiermit beauftragte Stelle fest. Wenn der Eigentümer sich nit dem Uebernahmepreis nicht einverstanden erklärt, wird der Ueber⸗
nahmepreis durch das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft end⸗
gültig festgesetzt. Verpflichtungen der Gewahrsamsinhaber und der Beauftragten der Reichsbekleidungsstelle.
Die Eigentümer, Besitzer und Gewahrsamsinhaber beschlag⸗ nahmter Behänge sind verpflichtet, den Beauftragten der Reichs bekleidungsstelle bei Vorzeigung eines von der Reichsbekleidungs⸗ stelle Verwaltungsabteitung ausgestellten gestempelten Ausweises jederzeit Zutritt in alle Räume zu gewähren und den Zugang zu den Behängen so freizumachen, daß die Arbeit unbehindert und ohne Zeitverlust erfolgen kann. Mehrkosten, die durch Nichtheachtung dieser Verpflichtung entstehen, werden von der Geldentschädigung in Abzug gebracht oder sind vom Eigentümer (Besitzer, Gewahrsams inhaber) vor Anbringung der Ersatzbehänge an den Beauftragten der Reichsbekleidungsstelle zu zahlen. 1 Die Beauftragten der Reichsbekleidungsstelle sind verpflichtet, über Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, Verschwiegenheit zu beobachten.
IV. Strafvorschriften. 8
Gemäß § 3 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom März 1917 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer den Bestimmungen des § 5 Ab⸗ satz 1 und 2, des § 7 Absatz 1 und des § 12 zuwiderhandelt.
Neben diesen Strafen kann auf die in § 3 der genannten Bundesratsverordnung bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden.
V. Iukrafttreten. 8
§ 14.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 28. Juli 1918 in Kraft. Berlin, den 25. Juli 1918.
Reichsbekleidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
—
1 Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Sammlung getragener Männeroberkleidung.
Vom 20. Juli 1918.
„ Die unier dem 18. April 1918 durch die Reichsbekleidungs⸗ stelle den Kommunalverbänden auferlegte Sammlung getragener Männeroberkleider für die Arbeiter in der Landwirtschaft, im ergbau, in den Elsenbahnbetrieben und sonstigen kriegs⸗ wichtigen Betrieben hat das erwünschte Ergebnis nicht gehabt. Ein Teil der Kommunalverbände hat die ihnen auferlegte An⸗ zahl von Kleidungsstücken nicht aufgebracht. Es ist aber eine Kriegsnotwendigkeit, daß das deutsche Volk jetzt ins⸗ gesamt 1 Million getragener Männeroberkleider für obigen Zweck zur Verfügung stellt. Die Reichsbekleidungsstelle erwartet, daß eine erneute Auf⸗ forderung zur freiwilligen Abgabe entbehrlicher Männer⸗ oberkleider das notwendige Ergebnis haben wird. Sie hat
daher für diejenigen Kommunalverbände, die die von ihnen erforderte Anzahl von Kleidungsstücken noch nicht aufgebracht haben, den Ablieferungstermin bis zum 15. August 1918 ver⸗ längert. — Um säumige Personen, die ohne Störung ihrer und ihrer Familie Lebenshaltung sowie ihres Berufes in der Lage sind, Männeroberkleider abzuliefern, nachdrücklich auf ihre vaterländische Pflicht zur Abgabe hinzuweisen, wird den Kommunalverbänden auf Grund von §§ 1 und 2 der Bundes⸗ ratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 aufgegeben:
1) namens der Reichsbekleidungsstelle von den gedachten Personen binnen einer zu bestimmenden Frist ein mit der Versicherung der Richtigkeit und Voll⸗ ständigkeit versehenes Verzeichnis ihrer Männerober⸗ kleider und ihrer zur Anfertigung solcher geeigneten Stoffe zu erfordern;
2) in geeignet erscheinenden Fällen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Bestandsverzeichnisses nachzuprüfen und die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Von der Vorlegung eines Bestandsverzeichnisses ist befreit, wer bereits einen vollständigen Männeranzug abgeliefert hat oder nunmehr abliefert.
Wer trotz der Aufforderung seines Kommunalverbandes das Bestandsverzeichnis überhaupt nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist einreicht oder im Bestandsverzeichnis wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird gemäß § 3 der Verordnung des Bundesrats über die Be⸗ fugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 ℳ oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben dieser Strafe kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Täters öffentlich bekanntzumachen ist, auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Berlin, den 20. Juli 1918.
8 Reichsbekleidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
S Metkanntitnahug
Auf Grund der Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 24. November 1916 (7GBl. S. 1289), 13. Dezember 1917 (ℳGBl. S. 1105) und 10 Februar 1916 (RGBl. S. 89) wurde weiter für folgende feindliche Unternehmungen die zwangsweise Verwaltung angeordnet:
1) Grundbesitz des italienischen Staatsangehörigen Severino Bernardini aus Siena, gelegen in der Steuergemeinde Bad Kissingen und bestehend aus den Pl.⸗Nrn. 2420, 2421, 2696, 2696 ½ (Ver⸗ walter: K. Kurgarteninspektor Singer in Bad Kissingen).
2) Anteile der amerikanischen Staatsangehörigen Richard Uhinck, Kaufmann in Cleveland, und Friedrich Uhinck, Kaufmann in Gresham, an dem Nachlasse der am 15. Oktober 1917 in Kaiserslautern ver⸗ storbenen Frieda Uhinck, geb. Brubacher, sowie etwaige Ansprüche und Forderungen des amerikanischen Staatsangehörigen William Uhinck, Gutsbesitzer in Gresham (Verwalter: Geschäftsmann Georg Brenneis in Kaiserslautern).
3) Grundbesitz der amerikanischen Staatsangehörigen Maria Wimpfheimer in Liverpool, gelegen in der Steuergemeinde Pretzfeld, K. Bezirksamts Ebermannstadt, und bestehend aus den Pl.⸗Nrn. 674 und 679 ¼ sowie der ihr zustehende Hälfteanteil an dem Schloßgut in Pretzfeld, Pl.⸗Nr. 27 a b, 26, 33, 28, 29, 30, 31, 32, 610, 677, 678, 1769, 676. 676 ½, 1812, 678 ½, 2340, 676 der Steuergemeinde Pretz⸗ feld, Pl.⸗Nr. 111, 106, 498, 502, 112 der Steuergemeinde Wannbach und Pl.⸗Nr. 827 der Steuergemeinde Oberzaunsbach (Verwalter: Rechtsanwalt Heinrich Henigst in Ebermannstadt).
München, 8. Juli 1918.
K. Staatsministerium des Innern. J. A.: von Knözinger, K. Staatsrat.
Bekanntmachung. 8 8
Die am 27 Juni 1917 angeordnete Liquidation des zu Langenwinkel, Amtsbezirk Lahr, gelegenen Grundstücks Lager⸗ buch Nr 62 der französischen Staatsangehörigen Marie Amélie Martha Witwe geb. Bourmond⸗Coumes in Paris ist beendet.
Karlsruhe, den 23. Juli 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern. Der Ministerialdirektor: Pfisterer.
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Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangs⸗
weise Verwaltung und die Liquidation der Grund⸗ besitze französischer Staatsangehöriger ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet
worden. Ländlicher Grundbesitz.
Kreis Diedenhofen⸗Ost. — Gemeinde Grindorf. 5,25 ha Aecker und Wiesen der Witwe Hilt Nitkolaus, geb. Susanne Wagner, in Halsdorf (Verwalter: Justizrat Fitzau in Dieden⸗ hofen). 1
2,85 ha Aecker und Wiesen der Perrin, Johanna, in Halsdorf (Ver⸗ walter: derselbe).
Straßburg, den 20. Juli 1918. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Hittmar.
——
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
794. Liste.
Vermächtnisse: Die Vermächtnisse der französischen Staats⸗ angehörigen 1) Georg Gourand in Paris, 2) Raimund Gourand oder dessen Kinder in Paris, 3) Frau Luise Russily, geb. Bertrand, in Versailles, 4) Ehefrau Emil Gausain, Marie geb. Langard, in Paris am Nachlaß der, am 3. Januar 1918 verstorbenen Witwe Nikolaus Emil Rédin, Marie Amalie geb. Rémond (Zwangsverwalter: Rechtsanwalt Neu in Metz).
Straßburg, den 18. Juli 1918.
Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.
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Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 91
des Reichs⸗Gesetzblatis enihält unter
Nr. 6387 das Gesetz über die abermalige Verlängerung der Legislaturperiode des Reichstags, vom 18. Juli 191 8, znssr
Nr. 6388 das Gesetz, betreffend den Landtag für Elsaß⸗ Lothringen, vom 18. Juli 1918, unter
Nr. 6389 das Gesetz über die Niederschlagung von Unter⸗ suchungen gegen Kriegsteilnehmer, vom 18. Juli 1918 und unter
Nr. 6390 eine Bekamtmachung, betreffend die äußere Kennzeichnung von Tabakmischwaren und tabakähnlichen Waren, vom 18. Juli 1918.
Berlin W. 9, den 25. Juli 1918.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer
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Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 92² des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 6391 das Gesetz, betreffend Aenderung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen, vom 23. Juli 1918, unter
Nr. 6392 eine Verordnung, betreffend die Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Kriegs⸗ leistungen, vom 18. Juli 1918 und unter “
Nr. 6393 eine Verordnung über Höchstpreise für Grün⸗ kern aus der Ernte 1918, vom 24. Juli 1918.
Beclin W. 9, den 26. Juli 1918.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer
Rünigreich Preneern
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Adoptivsohne des Ritterautsbesitzers Detlev von Wedel auf Althof im Kreise Friedland, Gustao Bruno Wolf⸗ gang Horst⸗Dieter von Zittwitz, den Namen „von Zitt⸗ witz genannt von Wede!“ zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Oberregierungsrat Schmidt in Berlin zum Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe,
den Bergwerksdirektor Röhrig in Hindenburg zum Geheimen Bergrat und vortragenden Rar in demselben Ministerium, 8
den bisher als Hilfsarbeiter im Ministerium für Land⸗ wirtschaft, Domänen und Forsten beschäftigten Oberregierungs⸗ rat Umpfenbach aus Allenstein zum Geheimen Regierungs⸗ und vortragenden Rat in diesem Ministerium sowie
den Landrat Dr. Brandt in Essen zum Oberpräsidialrat zu ernennen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Geschäftsführer des 1 b 1 Industrieller, Regierunasrat a. D. Dr. Schweighoffer in
89 8
8 Zentraloerbandes Deutscher
Berlin den Charakter als Geheimer Regierungsrat zu verleihen.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtiguna Seiner Majestät des Köndgs ist die Wohl des Direktors Dr. Wilhelm Friedrich an dem städtischen Lyzeum in Harburg zum Direktor
des städtischen Lyzeums mit Oberlyzeum in Cassel durch das
Staatsministerium bestätigt worden. Finanzministerium.
Die Stelle eines Regierungslandmess Königlichen Regierung in Cöln ist zu besetzen.
Ministerium des Innern.
Der Oberpräsidialrat Dr. Brandt ist dem Oberpräsidium der Rheinprovinz zugeteilt worden.
Bekanntmachung.
Die gemäß Anordnung der Reichsstelle für Gemüse und Obst für die Provinz Brandenburg und Berlin gebildete Kom⸗ mission zur Festsetzung der Erzeugerhöchstpreise für Gemüse und Obst hat auf Grund § 4 ff. der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (7GBl. S. 307) den Erzeugerhöchstpreis für:
21k.8 14“ auf ℳ —, 15 ;9J, Ii Z8I14X“X“ —,30 Bohnen: a. große Stangen⸗ bis 7. 8. . 8 —,40 161668. —,35 4*“ —,50 und Ieerhnen ab 8. 8, . ... —,45 . Puf Subohnen . . —,15 Möhren und lange Karotten ohne Kraut.. . „ —,12 Karotten, kleine, runde ohne Krautut. „—,25 AAAAA“ —,04 EIeec1““ 1““ —,13 1X“A“ E11“ —,18 Frühzwiebeln ohne Kraut. . 6““ —,25 Frühweißkohl bis 7. 8. . 8 088 Frühwirsing Frührotkohl Tomaten ““ Erdbeeren, I. Wahl Johannisbeeren, weiße und rote 1 schwarze. Stachelbeeren, reife und unreife . Himbeeren in kleinen Packungen. Preßhimbee en “ 1 91888Z Preißelbeeren . E1““ Saure Kirchen, I. Wahl . Preß⸗ und Marmeladenkirschen. Süße Kirschen, I. Wahl 3 reß⸗ und Marmeladenkirschen .. eineclanden, große grüne.. 1*“ Pflaumen, großfrüchtige, I. Wahl . kleinfrüchtige, II. Wahl 1A“ 8 II. Wahl. Aprikosen Frühäpfel Frühbirnen... Fallaäpfel und Birnen für das Pfund festgesetzt.
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