Verordnung über Herbstgemüse und Herbstobst der Ernte 1918.
Auf Grund der §§ 11 und 12 der Verordnung über Gemüse, Gesetzbl. S. 307) wird bestimmt: § 1. Absatzbeschränkung. Im Gebiete des Deutschen Reichs dürfen a) an Herbstgemüse (Kontrollgemüse): Weißkohl, Rotkohl, Wirsingkohl, Grünkohl, Moöhren aller Art und Zwiebeln, b) an Herbstobst (Kontrollobst): Aepfel. Birnen und Zwetschen (Hauspflaumen, Hauszwetschen, Muspflaumen, Bauern⸗ pflaumen, Thüringer Pflaumen, Brennzwetschen) nur mit Genehmigung der zuständigen Landesstelle für Gemüse und Obst, in Preußen des Landesamts oder der von diesem ermächtigten Provinzial⸗ oder Bezirksstelle für Gemüse und Obst, abgesetzt werden. Die Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen, wenn die Inne⸗ haltung der von der Reichsstelle über die Verteilung aufgestellter Richtlinien gefährdet würde.
§ 2. Verteilung der erfaßten Mengen.
Die Verteilung der auf Grund dieser Verordnung Gemüse⸗ und Obstmengen auf die verarbeitenden Betriebe Frischverbrauch erfolgt durch die Reichsstelle. 1 namentlich, welche Mengen für den Frischverbrauch zurückbehal werden dürfen und wohin der Ueberschuß zu liefern ist.
§ 3. Genehmigungsschein.
1. Bei der Beförderung mit Eisenbahn, Schiff, Wagen, Karre oder Tier wird die Genehmigung zum Absatz in schriftlicher Form erteilt.
a) Bei Versendung mit der Bahn im Wagen⸗ ladungsverkehr ist der Versender verpflichtet, dem Beamten der Güterabfertigung bei der Auflieferung des Guts einen Genehmi⸗ gungsschein nach anliegendem Muster in doppelter Ausfertigung vor⸗ zulegen. Die eine dieser Ausfertigungen ist zur Versendung mit der Post an die für den Absendeort zuständige Landes⸗, Provinzial⸗ oder „Bezirksstelle freizumachen.
Der Genehmigungsschein wird von dem Kommunalverbande aus⸗ gestellt, in dessen Bezirk die Versandstation gelegen ist.
b) Bei Versendung mit der Bahn im Stückgutverkehr wird der Frachtbrief (die Eitenbahnpaketadresse) unmittelbar unter der Inhaltsangabe von dem Kommunalverband mit folgendem Ge⸗ nehmigungsvermerk versehen:
„Zur Beförderung mit der Eisenbahn zugelassen bis zumm.. Ort, Datum, Stempel, Unterschrift: 338
c) In allen übrigen Fällen hat der Transportführer den Genehmigungsschein während der Beförderung bei sich zu führen und auf Verlangen dem Polizeibeamten oder den sonstigen Ueber⸗ wachungsorganen vorzuzeigen. Nach Ausführung des Trans⸗ vortes ist der Genehmigungsschein dem Empfänger der Ware auszu⸗ händigen und von diesem an die darauf bezeichnete Landes⸗, Provinzial⸗ oder Bezirksstelle abzusenden. Bei Beförderung mit einem Schiff ist der Genehmigungsschein mit den Verladepapieren fest zu verbinden.
In allen Fällen hat der Kommunalverband bei Ausstellung der Genehmigung den Anweisungen der zuständigen Landes⸗, Provinzial⸗ oder Bezirksstelle zu folgen.
2. Der Absender ist nach Aufgabe der Ware zur Beförderung auf der Eisenbahn oder im Schiff nur noch mit Genehmigung der⸗ jenigen Stelle, welche die Urkunde (a—c) ausgestellt hat, zu be⸗ stimmen berechtigt, daß die Auslieferung an einen anderen als den in der Urkunde bezeichneten Empfänger zu erfolgen hat.
3. Für den Absatz innerhalb desselben Gemeindebezirks kann die Genehmigung auch in anderer Form erteilt werden. An Stelle des Gemeindebezirks kann mit Genehmigung de räumlich geschlossener Bezirk treten.
1. Von der Absatzbeschränkung bleibt unberührt der Absatz durch den Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher, wenn an einem und demselben Tage an den gleichen Verbraucher nicht mehr als 5 Kilo⸗ gramm Gemüse — von Zwiebeln jedoch nur 1 Kilogramm — und nicht mehr als 1 Kilogramm Obst abgesetzt werden, sowie ohne diese Mengenbegrenzung der Absatz durch den Kleinhändler und der Verkehr auf öffentlichen Märkten.
2. Der Absatz zur Erfüllung der von der Reichsstelle (Geschäfts⸗ abteilung) abgeschlossenen oder von der Verwaltungsabteilung der Reichsstelle oder einer Landesstelle genehmigten Verträge bleibt zu⸗ lässig. Die Erteilung der Genehmigung darf in diesen Fällen nicht verweigert werden.
1. Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung beträgt 5 Tage, wobei der Tag der Ausstellung als erster Tag gerechnet wird.
2. Für den Verkehr zu benachbarten öffentlichen Märkten und Kleinhandelsniederlassungen wird die Absatzgenehmigung nach Bedarf widerruflich auch für unbestimmte Zeit (bis auf weiteres) und für un⸗ bestimmte Mengen erteilt. 6
5 6.
1. Die Gebühr für die Genehmigung beträgt bei Bahnwagen⸗ und Schiffsladungen 50 ₰, in allen anderen 1695
2. Die Höhe der Gebühr für die Erfassung und Kontrolle des durch Lieferungsverträge oder durch Absatzbeschränkungen erfaßten Gemüses und Obstes wird durch die Reichsstelle festgesetzt.
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Die mit der Ausstellung der Genehmigungsurkunde betrauten Stellen haben Listen oder sonstige geeignete Nachweisungen zu führen, aus denen die einzelnen von ihnen erteilten Genehmigungen, nach Nummern bezeichnet, sowie die Art und Menge der zu befördernden Ware, Absendungs⸗ und Bestimmungsort, der Name des Absenders und Empfängers sowie der Tag der Ausstellung ersichtlich sind. Die Listen und Nachweisungen sind aufzubewahren und auf Erfordern alsbald, jedoch spätestens am Schluß der Versandzeit, an die zuständige Landes⸗, Provinzial⸗ oder Bezirksstelle einzusenden.
§ 8. Auskunftspflicht.
Alle Besitzer von Gemüse⸗ und Obstarten, für die eine Absatz⸗ beschränkung getroffen ist, haben der zuständigen Landesstelle, in Preußen auch der zuständigen Provinzial⸗, Bezirks⸗ oder Kreisstelle,
oder den von diesen bestimmten Stellen auf Erfordern Auskunft über
die vorhandenen Mengen nach Gewicht und Art zu geben. Sie sind ferner verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, nach Bedarf auch zu bewachen. Der Verbrauch und die Verarbeitung im eigenen Haus⸗ halt oder Betriebe bleibt zulässig.
5 9. Verlghuyg und Vergütung.
1. Die Besitzer haben die Waren, auf welche sich die Verord⸗ nung bezieht, auf Verlangen an die Geschäftsabteilung der zuständigen Landesstelle, in Preußen der zuständigen Provinzial⸗, Bezirks⸗ oder Kreisstelle, oder an die von diesen Hetunnten Stellen käuflich zu liefern und auf Abruf zu verladen. Für diese Ware ist ein an⸗ gemessener Preis zu bezahlen, der unter Berücksichtigung der auf Grund der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 307) festgesetzten Höchstpreise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware, im Streitfalle von der Geschäftsabteilung der zuständigen Landesstelle, in Preußen der zuständigen Provinzial⸗, Bezirks⸗ oder Kreisstelle, festgesetzt wird. Befindet sich die Ware nicht mehr beim Erzeuger, so werden entsprechende Zuschläge gewährt, deren Hebhe, ebenfalls im Streitfalle die vorbezeichnete Geschäftsabteilung festsetzt.
2. In keinem Falle darf der dem Erzeuger zu gewährende Preis denjenigen Betrag erreichen, der für die gleiche Menge und Güte auf Grund eines Lieferungsvertrags der in § 4 Ziffer 2 bezeichneten Art
“
zu zahlen ist.
Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs⸗
§ 10. Eigentumsübertr
1. Das Eigentum an den in § 1 genannten Wanen kann auf Antrag der zuständigen Landesstelle, in Preußen auch der zuständigen Provinzial⸗ oder Bezirksstelle, durch Anordnung der zuständigen Be⸗ hörde auf die in dem Antrage bezeichnete Person übertnagen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht bei abgeernteten Erzeugnissen über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Sind die Erzeugnisse noch nicht abgeerntet, so tritt der Eigentumsübergang erst mit der Aberntung ein. Der von der An⸗ ordnung Betroffene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu bestimmenden Zeit zu verwahren und pfleglich zu behandeln, nach Bedarf auch abzuernten. —2. Liegt die Aberntung auf Grund eines Pachtvertrages oder eines sonstigen Vertrages einem Dritten ob, so tritt dieser an die Stelle des Besitzers, dem die Anordnung zugestellt ist. Namentlich bleibt der Dritte verpflichtet, die Aberntung sorgfältig guszuführen.
3. Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung der auf Grund der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom
April 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 307) festgesetzten Höchstpreise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware von der zuständigen Behörde bestimmt. Hat der Besitzer einer Aufforderung der zustän⸗ digen Behörde zur Ueberlassung der Vorräte innerhalb der gesetzten
nicht Folge geleistet, so ist ein nach freiem Ermessen festzu⸗
setzender Abzug zu machen. § 11. Behandlung von Ftreitigkeiten. Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vorschriften der § 9 und 10 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungs⸗ hörde des Bezirks, in dem sich die Vorräte zur Zeit der Stellung des Lieferungsverlangens oder des Antrags auf Uebertragung des Figentums befinden. § 12. Strafvorschriften.
Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird gemäß § 16 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 307) mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 ℳ oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vor⸗ rate erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohn
Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. ““
Befugnisse der Landes⸗, Provinzial⸗ und Bezirksstellen.
Den Landesstellen für Gemüse und Obst, in Preußen dem Landesamt und den Provinzial⸗ und Bezirksstellen für Gemlsse und Obst, bleibt es überlassen:
1. die Vorschriften über Genehmigungsscheine auf weitere Be⸗ förderungsarten auszudehnen (§ 3 der Verordnung),
2. zu bestimmen, welche anderen Stellen für die Genehmigung
zum Absatz und Versand und für die Ausstellung der Genehmigungs⸗ urtunden zuständig sind (§§ 1 und 3 der Verordnung),
3. den Absatz von Gemüse und Obst innerhalb desselben Ge⸗ meindebezirkes oder des größeren räumlich geschlossenen Bezirkes zu regeln (§ 3 Ziffer 3 der Verordnung),
4. bekanntzumachen, welche Stellen auf Grund des § 17 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 307) als zuständige Behörde im Sinne des § 10 Ziffer 1 und 3 sowie als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 11 der gegenwärtigen Verordnung in Betracht kommen,
5. den Absatz durch den Kleinhändler sowie den Verkauf auf öffentlichen Märkten zu regeln und hierbei zu bestimmen, welche Plätze als öffentliche Märkte anzusehen sind (§ 4 Ziffer 1 der Ver⸗ ordnung). .
Im Falle zu 1 bedarf es der vorherigen Zustimmung der
Reichsstelle. T1 § 14. Inkraftsetzung. Die Verordnung tritt bezüglich des Absatzes von Zwiebeln drei Tage nach ihrer Vertündung, im übrigen zu den noch von der Reichs⸗ stese bezeichnenden Zeitpuntten in Kraft.
— it dem Tage, an welchem die letzten Bestimmungen hiernach in Kraft treten, werden außer Kraft gesetzt:
1. Die Bekanntmachung über Gemüsec vom 12. September 1917
(Reichsanzeiger 219 vom 14. September 1917) sowie sämtliche auf Grund dieser Bekanntmachung erlassenen Sonderbestimmungen.
2. die Verordnung über Frühgemüse und Frühobst vom 5. April 1918 (Reichsanzeiger 88 vom 15. April 1918) und 21. Juni 1918 (Reichsanzeiger 151 vom 29. Juni 1918).
Berlin, den 19. Juli 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly.
Muster (Postkarte) (Vom Absender . 1 frei zu machen.) (Vorderseite.) Verglichen und zur Post A 1 4 mn gegeben. .
die Landes⸗, Provinzial⸗, Bezirksstelle
Güterabfertigung: für Gemüse und Obst
in Wohnort
versendet 1
an (Empfänger)
in (Ort) ““
Bestimmungsstation
Gültig bis zum (Ort)
(Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.)
Auf Grund der Verordnungen über die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer, britischer, russischer, rumänischer und amerikanischer Unternehmungen vom 26. November und 22. Dezember 1914 (RGBl. S. 487 und 556), vom 4. März 1915 (RGBl. S. 133), vom 10. Februar und 28. September 1916 (RGBl. S. 89 und 1099), vom 13. Dezember 1917 (RGBl. S. 1105) sowie der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 24. November 1916, betreffend wirtschaftliche Vergeltungsmaß⸗
regeln gegen Italien (RGBl. S. 1289), wurden in Zwangs⸗
verwaltung genommen:
die Warenvorräte der Firma W. Filencés Sons Co. in Boston (Nordamerika) bei den Firmen: 1) Johann Carl Heyn’s Nachf. in Chemnitz und 2) The Nottingham Manufacturing Co. Ltd. in Chemnitz — Vertreter: Bernhard Lorenz in Chemnitz, Gießerstr. 39 — (Verwalter: Kaufmann Otto Dietrich in Chemnitz, Promenadenstr. 18, Geschäftslokal: häeeent 2. ggreich Sachsen befindlic gesamte im Königreich Sachsen befindliche Vermögen des Ewald Henry Schneider, seiner Ehefrau Gertrud r Schneider und der Tochter Edelgard Schneider, sämtlich in Klotzsche bei Dresden, Goethestraße (Verwalter: Wilh Hockemeyer in Klotzsche bei Dresdenn;
Erbanteil des Kaufmanns Ernst Plate in Bari in Italie am Nachlasse des Rechtsanwalts Dr. Ernst Walter “ in Dresden (Verwalter: Rechtsanwalt Dr. Friedrich Metn in Dresden, Marschallstraße 5); 8 “ aus dem Nachlasse der in Pau in Frankreich verstorbene Johanna Julia Maria Müller, deren Nichten: 1) der Manr Therese (gen. Grete) vhl. Bayne (Bayn), geb. Muller⸗ in Manchester, North Carolina, und 2) der Susan vhl. Short, geb. Müller, in New Pork angefallenen Erbteil: (Verwalter: Rechtsanwalt Dr. A. Weiße in Dresden⸗A König⸗Johann⸗Straße 2 I1); “ Anteile der englischen Staatsangehörigen Antoniette Marie Auguste vhl. Großmith, geb. Dotti, in Bromley (Eng⸗ land) an 1) dem Villengrundstück in Dresden, Wiener Str. 11 (Bl. 138 des Grundbuchs für das ehemalige Königliche Stadt⸗ gericht), 2) den Flurstücken Nr. 339 b und 340 b für Dresden⸗ Süd (Bl. 38 des Grundbuchs für das vormalige Gerichtsamt) und 3) dem Flurstück Nr. 45 für Zschertnitz⸗Dresden (Bl. 21 des Grundbuchs für Zschertnitz) (Verwalter: Rechts⸗ anwalt Justizrat Dr. Leuthold in Dresden, Waisenhaus⸗ straße 17); 1 F.
auf Blatt 382 des Grundbuchs für Strehlen eingetragene Grundstück Mozartstr. 11 (Eigentümer: Dentist William Arthur Spring in New York) (Verwalter: Rechtsanwalt Issttsrat Arthur Schmalz in Diesden, Johann⸗Georgen⸗ Allee 14);
die bei der Firma Breitkopf & Härtel in Leipzig befindlichen
Noten der Firma Ed. Sonzogno, Mailand (Verwalter: Redakteur Karl Hesse in Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus);
das im Bereiche des Stellvertretenden Generalkommandos XIX.
die
die
der Erbanteil des Farmers
(2. K. S.) Armeekorps befindliche Reisegepäck britischer Staatsangehöriger (Verwalter: Kausmann Oskar Zenari in Leipzig, Handelshof): 1t
bei der Firma Breitkopf & Härtel in Leipzig befindlichen Vermögenswerte der Firma J. Fisaher & Co. in New Aork (Verwalter: Redakteur Karl Hesse in Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus);
bei den Firmen Gebr. Hug & Co. in Leipzig und C. G. Röder G. m. b. H. in Leipzig befindlichen Vermögenswerte der Firma The B. F. Wood Mus. Co., Boston — Kom⸗ missionär Hug in Leipzig (Verwalter: Redakteur Karl Hesse in Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus);
bei den Firmen C. G. Röder G. m. b. H. in Leipzig und F. M. Geidel in Leipzig befindlichen Vermögenswerte der Firma Luckhardt & Belder in New York — Kommissionär Farl. Fritzsche in Leipzig — (Verwalter: Redakteur Karl Hesse in Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus); Firma Dr. A. Gude & Co., G. m. b. H. in Leipzig⸗R., Bergstraße 21 (Verwalter: Gustav Hoffmann in Leipzig⸗ Schleußig, Stieglitzstr. 52);
Fen 4* Aörander Moritz Hugo Werner in Wallangara Queensland (Australien) aus dem Nachlaß der verstorbenen Lehrerin i. R. Liddy Werner in Voigtshain (Verwalter: Vizelokalrichter und Kaufmann Johannes Klemm. in Wurzen); — 8 Firma Abraham Dinerstein in Leipzig, Hallische Straße 5 (Verwalter: Kaufmann Oscar Zenarxi in Leipzig, Handelshof); Firma Albert Herskovits & Son Co., G. m. b. H. in Leipzig (Verwalter: Direktor Wilhelm Knoche in Leipfig, Neumarkt 31): 8 amerikanische Kapitalbeteiligung an der Firma Deutsche Musik. insttumenten⸗ und Saitenfabrik Bauer & Dürrschmidt A.⸗G. in Markneukirchen i. Sa. (Verwalter: Lokalrichter Franz Heyne in Markneukirchen i. Sa.).
Ausgedehnt wurde die Zwangsverwaltung:
des in Dresden befindlichen Vermögens der Firma A. Sabpy,
Jeanjean & Co. in Paris (Vertreier: Direktor Max Lösch in Dresden, Bayreutherstraße 29) auf sämtliche in Deutsch⸗ land befindliche Vermögenswerte der Firma (Verwalter: Direktor Johannes Pester in Dresden, Arnstaedtstraße 5);
der Erbschaft der Alma Marie Susanne vhl. Haynes, geb. Legler,
in Tampin Negri Sembilau, Malayische Staaten, Hinter⸗ indien, aus dem Nachlasse des verstorbenen Seminarober⸗ lehrers i. R. Dr. jur. Hugo Adolf Legler in Blesewitz bei⸗ Dresden auf die aus dem Nachlasse der verstorbenen Na Legler angefallene Erbschaft (Verwalter: Rechtsanwal
Dr. P. Neumann in Dresden⸗A., Amalienstraße 7 1I1).
Wieder aufgehoben wurde die Zwangsverwaltung:
der Zollgüter der Firmen: Wilson Stafford Ltd., Atherstone,
des
der
der
er 2400 Aktien Seiner Erzellenz des
der
der
Slazengers vtd., Laurence Fhnm Hill, London; Re⸗ villon Frères, Paris; Füller & Köhler, Paris; Monhard & Co., Lyon; Aux Galeries Lafayetle, Paris; Arthur Gerstel, Paris: L. Renner & Co, Paris; Ch. Belz, Calais; The Seck Enginzer, Ltd., London; Bowhill & Ellist, Norwich; Lepeltier, Palis; Madame Klumpke, Thomery; Vve. Broux & Fils Colombes, beim Hauptzollamte Dresden I — — Grundstücks Blumenstraße 6 in Niederlößnitz bei Kötzschenbroda (Eigentümerin: Frau verw. von Waeber in Niederlößnitz); Grundstücke Blatt 1411 und 1222 des Grundbuchs für Loschwitz bei Dresden (Eigentümer: Joseph Wulff in Loschwitz, Metzschstr. 33): e““ Firma Paltur & Co., Verlags⸗ und Versandgeschäft in Leipzig, und Flurstücke sowie Hausgrundstück des Firmeninhabers Siegfried Paltur: “ bei der Firma Alexander Rapaport jr. in Leipzig ver⸗ wahrten Warenläger der Firmen: Joel A. Burkat, Toultschin, M. A. Piatetzky, Berditschew, N. H. Braun⸗ stein, Kolki, Hirsch Spektor, Kodyma, J. M. Kro⸗ schitzkyv, Suwalki, A. L. Silberberg, Kolti, J. W., Lischin, Abraham Kleinmann, Israel Helzufen Rownou, Moschko Fiedel, Kolki; 11.“ n
Wirklichen Geheimen Rats
Hermann von Skerst und der Frau Ella von Skerst, Riga, Rußland, Säulerstr. 6, Quartier 4; bei der Firma Max Belmonte in Leipzig verwahrten Waren⸗ lagers der Firme 5. Leffkovitsch in Helsingfors;,; bei der Firma A. Ch. Blumenfeld & Sohn in Leipzig be⸗ findlichen Warenläger der Firmen: H. W. Sabelomw 1 6 & Sohn, Kalwaria, Pinches Eisenstadt, Trostjany, P. Lew, Kuyschin, L. Lew, Tykoein, und F. Aschkinasy; bei der Firma A. Wulfsohn in Leipzig verwahrten Waren⸗ lagers der nc S. Raskin, Moskau: 3 bei der Firma Richard Lindner, Dampf⸗Rauchwaren⸗ Zurichterei in Leipzig verwahrten Warenlagers der Firma, S. Raskin, Moskau; 2 b Firma Oscar Krobitzsch, Gummiwaren⸗, Sportartikel⸗ und Dauerwäschehandlung in Leipzig. Universitätsstraße 15; Druck⸗ und Verlagsgesellschaft A. F. Marcks, St. Peters⸗ burg. A.⸗G., Kommissionärin: Firma Franz Wagner in Leipzig, Königstraße 9—11;
der Waren der Firma Sozietate ventru Indu striaTertila
des
der
Buhusi (Rumänien) bei der Firma Oscar Straßberger& Renner in Leipzig; bei der Firma Gerhard & Hey G. m. b. H. in Leipzig befindlichen Warenlagers der Firma P. Chenel & Co⸗ Cavaillon (Vauclufe); gichs “ Ascher Fuchs in Leipzig, Reichs⸗ straße 30/32; 1 :
Waren der Firma Trikotagenfabrik Sozietate Aüonima Romano in Bukarest bei der Spinnerei Ferdinand Puchert in Ruppertsgrün bei Werdau; “
Waren der Firma Trikotagenfabrik Sozietate Anonima Romano in Bufarest von der Spinneret Zacher & Hupfer in Leubnitz bei Werdau, eingelagert bei der Speditionsfirma W. Vollbrechtshausen in Werdau:
Warenlagers der F
Firma Trikotagenfabrik Sozietate Ano⸗ nima Romano, Bukarest, bei der Firma C. F. Schmelzer & Sohn in Werdau; g der im Königreich Sachsen befindlichen Vermögenswerte der Firma Tritotagenfabrik Sozietate Anonima Roman o, Bukarest insbesondere die bei der Firma Hermann Kühlemann in Werdau. Ein Wechsel in der walters trat ein bei: dem Grundstück Blatt 290 des Grundbuchs für Blasewitz — Eigen⸗ tümer: Maurice Edward Meyer in St. Petersburg — an Stelle des verstorbenen Ortsrichters Karl Schröter in Blase witz der Ortsrichter und Gemeindevertreter, Tapeziermeister Franz Struha in Blasewitz, Eichstr. 13. Dresden, den 24. Juli 1918.
„Miinisterium des Innern. Für den Minister: Dr. Schelcher.
—-
Person des Zwangsver⸗
Bekanntmachung.
Die Zwangsverwaltung der russischen Firma „Treu⸗ golnik“ Deutsche Import und Export Ges. m. b. H., Hamburg, ist aufgehoben.
Hamburg, den 26. Juli 1918.
Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Strandes.
—
8 4X“ Der Firma Merk & Cie., Elektrizitätsgesellschaft m. b. H. in München, Briennerstraße 34, ihrem Geschäftsführer In genieur Ernst Weller und dem Ingenieur Friedrich Kraus wurde wegen Unzuverlässigkeit der Handel und jede Tätigkeit im Handel mit elektrischen Maschinen, Transforma⸗ toren und Apparaten unterfagt und die Schließung des von der Firma betriebenen Geschäfts angeordnet. 11X“ München, den 25. Juli 1918. Der kommandierende General.
““
von der Tann.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 94 und 95 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten: Nummer 94 unter: Nr. 6398 das Gesetz, betreffend Milderungen im Militär⸗ strafgesetzbuche, vom 25. Juli 1918; Nummer 95 unter: Nr. 6399 das Umsatzsteuergesetz, vom 26. Juli Berlin W. 9, den 27. Juli 1918. Kaiserliches Postzeitungsgamt. Krüer.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Ministerialdirektor im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, Wirklichen Geheimen Oberregierungsrat Brümmer zum Unterstaatssekretär und den Landrat von Aschoff aus St. Wendel zum Ge⸗ heimen Regierungs⸗ und vortragenden Rat in diesem Ministerium sowie den bisherigen Landesökonomierat Roeper in Merseburg zum Regierungs⸗ und Landesökonomierat zu ernennen. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im
Ministerium für Handel und Gewerbe Römhild zum Geheimen
Oberregierungsrat und
den Direltor des Verbandes Schlesischer Arbeitsnachweise Schindler zum Landes gewerberat und ordentlichen Mitgliede des Landesgewerbeamts zu ernennen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Domherrn Schröter in Pelplin zum Pamaropst, bei der Kathedralkirche des Bistums Culm in elplin un den in die Oberpfarrstelle in Gransee berufenen Ober⸗ pfarrer Mießner, bisher in Jüterbog, zum Superintendenten
zu ernennen. 1 ¹ 8 8 8*
Seine Majestät der König haben die von dem Kommunallandtage des Regierungsbezirks Cassel am 1. Mai d. J. vollzogene Wahl des Landrats von Gehren in Homberg zum Landeshauptmann des Bezirksverbandes des Regierungs⸗ bezirks Cassel für eine mit dem 1. Oktober d. J. beginnende zwölfsährige Amtsdauer und zugleich die von dem Provinzial⸗ landtage der Provinz Hessen⸗Nassau am 2. Maid. J. vollzogene Wahl des Genannten im Nebenamt zum Landeshauptmann der Pro⸗ vinz Hessen⸗Nassau auf zwölf Jahre für die Zeit vom 1. Ok⸗ tober d. J. ab zu bestätigen geruht. Gleichzeitig haben Seine Majestät dem Landrat von Gehren zur Uebernahme dieser Aemter die nachgesuchte Entlassung aus dem unmittelbaren Staatsdienst zum 1. Oktober d. J. erteilt.
2 88
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Menden getroffenen Wahl den Fabrikbesitzer Kissing daselbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Menden für die gesetzliche Amtsdauer von sechs Jahren bestätigt.
Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗
angelegenheiten.
Der Dozent und Assistent, Baurat, Professor Hoyer in Hannover ist mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs zum ordentlichen Honorarprofessor in der Ab⸗ teilung für Bauingenieurwesen der Technischen Hochschule Han⸗ nover ernannt worden.
. „Der Dozent an der Königlichen Technischen Hochschule Berlin, Sindienrat Dr. Wallenberg ist zum außerordent⸗ lichen Honorarprofessor in der Abteilung für allgemeine Wissen⸗ schaften dieser Hochschule ernannt wordranu.
Dem Privatdozenten an der Königlichen Technischen Hach⸗ schule Berlin, Studienrat Dr. Petzoldt ist das Prädikat Professor verliehen worden.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Bei dem Ministerium für Handel und Gewerbe sind der Regierungssekretär Heinemann und der expedierende Sekretär und Kalkulator Milatz als Geheime expedierende Sekretäre und Kalkulatoren angestellt worden. 8
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung britischer Unternehmungen, vom 22. De⸗ zember 1914 (NGBl. S. 556) und 10. Februar 1916 (4GBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen der britischen Staatsangehörigen Julius August und Konrad Emil Grahl, insbesondere über ihr in Frankfurt a. M., Rechnei⸗ straße 9, belegenes Grundstück, die Zwangsverwaltung an⸗ geordnet (Verwalter: Polizeirat Hönscher in Frankfurt a. M.).
Berlin, den 22. Juli 1918. “ Der Minister für Handel und Gewerbe. I M.: von Flotow.
——
Die am 17. Januar d. J. angeordnete Zwangsver⸗ waltung über das in Deutschland befindliche Vermögen des britischen Staatsangehörigen Carl Berringer in London, insbesondere über sein in Cöln, Friesenplatz 7, belegenes Haus⸗ grundstück, ist aufgehoben.
Berlin, den 23. Juli 1918.
Der Minister für Handel und Gewerbe J. A.: von Flotow. 8
1“
Die am 6. September 1917 über den Anteil des russischen Staatsangehörigen Philipp Schereschewsky, zurzeit Landsberg a. W., an der Firma B Schidorsky & Schereschewsky in Eydtkuhnen und am 22. November 1917 über die Geschäfts⸗ betriebe von Fischel Braunstein, M. A. Schaudinischke & Meyer Rabinowitsch, sämtlich in Eydtkuhnen, angeordneten Zwangs⸗ verwaltungen sind aufgehoben.
Berlin, den 23. Juli 1918.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Bei der Hauptverwaltung der Staatsschulden
sind ernannt worden:
der Geheime Rechnungsrat Hennig zum Vorsteher des Hauptbüros,
der Rechnungsrat Baesler zum Vorsteher der Geheimen Kalkulatur,
der Kalkulator der Kontrolle der Staatspapiere, Geheime Rechnungsrat Lübcke, zum Oberbuchhalter der Kontrolle der Staatspapiere, 1
der Buchhalter, Rechnungsrat Petersen zum Kalkulator der Kontrolle der Staatspapiere,
der Buchhalter Schwarzer zum Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator,
der Kassensekretär Langner zum Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator, 8
die Kossensekretäre Gottschol, Boßin, Krause, Nielsen, Kaatsch, Klietmann, Griel, Braßel, Hirsch⸗ mann, Henning, Homberger, Ziegert, Richter, Oskar, Radler, Danzmann, Weiß, Heinrich, Stahlberg und Maertin zu Buchhaltern,
die Diätare Kliche, Falk, Bunge, Kunkel, Fritz, Raschert, Wenzel, Franke, Hilscher, Hippe, Letzring, Schramm, Hippel, Kunert, Müller, Joseph, Böttcher, Pritzkoleit, Kriege, Otto, Kryzak, Schulze, Romahn, Koehler, Kuske, Schrapel, Sternbeck, Schafft, Thienel, Lehmann, Eduard, Roeschmann, Kurtze, Jedeck, Ziemer, Kissig, Schmidt, Kummer, Schulz, Ernst, Leeder, Zimmermann, Krause, Wichmann, Bublitz, Reimer, Kloock, Kaiser, Liepelt, Müller, Bruno, und Fischer zu Kassensekretären.
Kriegsministerium.
Mit Wirkung vom 1. April 1918 ab sind ernannt worden die Obermilitärintendantursekretäre: Puchmüller von der stello. Int. XIV. A.⸗K, Temme von der stello Int. X. A.⸗K., Bunke von der stello. Int. des Gardekorps, Weiß (Otto) von der stello. Int. VIII. A.⸗K., Jacob von der stellv. Int. VII. A.⸗K., Wiehle von der stello. Int. V. A.⸗K., Rückert von der stellv. Int. des Gardekorps, Schroeder (Clemens) von der stello. Int. XX. A.⸗K., Meyhack von der stellv. Int. V. A.⸗K, Reiner von der stello. Int. VII. A.⸗K., Graeber von der stellv. Int. XXI. A.⸗K. zu Geheimen expe⸗ dierenden Sekretären im Kriegsministerium;
die Obermilitärintendanturregistratoren: Pfeffer von der stellov. Int. XVII. A.⸗K., Sadowski von der stellv. Int. XX. A.⸗K., Krieger von der stellv. Int. I. A.⸗K. zu Geheimen Registratoren im Kriegsministerium. für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten.
Dem Kreistierarztassistenten Hilschenz, Stelloertreter des
Kreistierarztes in Marggrabowa, ist die Verwaltung der Kreis⸗ tierarztstelle in Stallupönen übertragen worden.
Ministerium
Ministerium der öffentlichen Arbeiten. Bekanntmachung,
betreffend Errichtung eines Eisenbahnbetriebsamts in Neuß.
Am 1 August d. J. wird im Bezirk der Königlichen
Eisenbahndirektion in Cöln ein neues Eisenbahnbetriebsamt mit
dem Sitze in Neuß errichtet. “ 1“ Berlin, den 26. Juli 1918. 8S
Der Minister der öffentlichen Arbeiten. von Breitenbach. 8
½̊ Cvaͤngelischer Oberkirchenrat.
Dem Superintendenten Mießner in Gransee ist das Ephoralamt der Diözese Lindow⸗Gransee übertragen worden.
“ 8 88 1““
Bekanntmachung. .“ § 2 Abs. 2 der Bundesratsve iung vom 23. September 1915 über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603) habe ich dem Getreidehändler Max Stein in Schwetz die Wiederaufnahme des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesonkere Nahrungs⸗ und Futtermitteln, gestattet. Schwetz, den 22. Juli 1918. Der Landrat. F. B.: 4““ 8 Auf Grund der Bekanmmachung zur Fernhaltung unzuverlässige Personen vom Handel vom 23. September 1915 (7GBl. S. 603 habe ich dem Bäckermeister Adolf Lipski, Neukölln, Allerstr. 37, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegen. ständen des käglichen Bedarts, insbesondere mit Brot und Backware, wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen ndels⸗ betrieb untersfagt. 1 Berlin Schöneberg, den 20. Juli 1918. Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V.: Dr. Potrantz.
Frankenbach.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässige Personen vom Handel vom 23. September 1915 (7GBl. S. 603 habe ich dem Kaufmann Sally Lindemann zu Charlotten burg, Waitzstraße 14, und dem Kaufmann Bruno Meyer z1 Charlottenburg, Schlüterstraße 13, Inhaber der Firm 1 Lindemann und Meyer zu Berlin, Rosenstraße Nr. 1, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezng auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Berlin⸗Schöneberg, den 22. Juli 1918.
Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V.: Dr. Pokrantz.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (ℳGBl. S. 603) habe ich dem Partiewarenhändler Georg Jakobowitz zu Berlin, Rochstraße 2, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter⸗ sagt.
Berlin⸗Schöneberg, den 22. Juli 1918.
Der Polizeipräsident zu Berlin. ““ Kriegswucheramt. J. V.: Dr. Pokrantz.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) und der Ausführungsbestimmung vom 27. Seytember 1915 habe ich dem Händler Georg Schütte in Rebbeke jeglichen Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln aller Art, Gegenständen des täglichen Bedarfs sowie alle Vermittlertätigkeit hierfür untersagt. 8
Büren, Westfalen, den 20. Juli 1918.
“ Der Landrat. Winkelmann.
Bekanntmathun p.
Dem Akquisiteur August Franke, hier, Gr. Scharrnstraße Nr. 72, ist auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Sep⸗ tember 1915 der Handel mit allen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden.
Frankfurt a. Oder, den 23. Juli 1918. “
Die Polizeiverwaltung. Dr. Trautmann I
pekäannimachnng. Dem Kaufmann Albert Boy, hier, Kaiserstraße 46, ist durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs untersagt worden. Königsberg, den 20. Juli 1918.
Der Polizeipräsident. von Wehrs
Bekianmntim chu g.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel ist der Kolonial⸗ warenhändlerin Amanda Krützelmann hier, Viktoriastraße Nr. 7 der Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln aller Art heute von uns wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb (Höchstpreisüberschreitung) untersagt worden.“ Die Krützelmann ist zur Tragung der durch das Verfahren verursachten baren Auslagen, ins⸗ besondere der Gebühren für die Veröffentlichung dieser Verfügung, verpflichtet.
Minden, den 23. Juli 1918.
Die Polizeiverwaltung. Dr. Dieckmann.
eutsches Reich. Preußen. Berlin, 29. Juli 1918.
Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ sitzung.
Dem „Wolffschen Teeene dee, zufolge wird aus dem Großen Hauptquartier gemeldet, aus zahlreichen Anfragen gehe hervor, daß in der Heimat ungünstige Nachrichten über das Befinden des Generalfeldmarschalls von Hindenburg verbreitet sind. Der Generalfeldmarschall läßt bitten, solchen völlig unbegründeten Gerüchten keinen Glauben zu schenken. Es geht ihm ausgezeichnet.
Der bisherige vortragende Generaladjutant und Chef des Militärkabinetts Seiner Majestät des Kaisers und Könias, Generaloberst Freiherr von Lyncker, der aus Gesundheits⸗ rücksichten um Enthebung von der derzeitigen Dienststelle ge⸗ beten hat, ist laut Meldung des „Wolfsfschen Telegraphen⸗ büros“ zum Präsidenten des Reichsmilitärgerichts ernannt worden. Die Geschäfte des Chefs des Militärkabinetts in der Kriegsstelle werden von dem bisherigen Abteilungschef im