1918 / 177 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 30 Jul 1918 18:00:01 GMT) scan diff

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auch Lieferungen aus Verträgen über die arbeitung von Gegenständen anzusehen, Werk aus Stoffen, die er zu beschaffen hat, herstellt und es sich bei

eigenen Betriebe 1 Abs. Versteigerung 1 Abs. 3), es sei denn, daß die versteigerten Gegen⸗

Als Lieferungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind Bearbeitung und Ver wenn der Unternehmer das diesen Stoffen nicht nur um Zutaten oder Nebensachen handelt. § 9

Eine Lieferung im Kleinhandel im Sinne des § 8 liegt nicht vor, wenn die Gegenstände zur gewerblichen Weiterveräußerung sei s in derselben Beschaffenheit oder nach vorheriger Be⸗ oder arbeitung, für eigene oder fremde Rechnung erworben werden und

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dabei den Sicherungsvorschriften des § 20 genügt ist.

Die Steuerpflicht nach § 8 umfaßt auch die Entnahme aus dem 2) und die Lieferung auf Grund einer stände zur gewerblichen Weiterveräußerung im Sinne des Abs. 1 er⸗ worben werden und den Sicherungsvorschriften des § 20 genügt ist. § 10 Der erhöhten Steuer nach den Sätzen des § S unterliegen auch: 1. die entgeltliche Lieferung der nach § 8 steuerpflichtigen Gegen⸗ stände im Inland durch andere als die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen und außerhalb einer Versteigerung 1 Abs. 3); 2. die entgeltliche Lieferung der nach § steuerpflichtigen stände in oder aus dem Ausland an eine zur Zeit der Lief Intand wohnhafte oder gewöhnlich aufhaltsame Perfon, sobe Gegenstände ins Inland gelangen, ohne Rücksicht darauf, Lieferer zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen gehört; das Verbringen von Originalwerken der Malerei, Plastik und Graphik, von Antiquitäten und von solchen sonstigen im § 8 Nr. 4 genannten Gegenständen, die für die Geschichte, die Kultur⸗ geschichte oder die Urgeschichte der Pflanzen⸗ und Tierwelt von Be⸗ eutung sind, in das Ausland, es sei denn, daß der Hersteller am Tage des Verbringens ins Ausland noch nicht fünfzig Jahre tot ist: die Steuerpflicht tritt ohne Rücksicht darauf ein, ob der Verbringer u den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen gehört und ob das Ver⸗ bringen gegen Entgelt erfolgt. In den Fällen der Nr. 1 und 2 tritt Steuerbefreiung ein, wenn der Gegenstand zur gewerblichen Weiterveräußerung im Sinne des § 9 Abs. 1 erworben wird und dabei den Sicherungsvorschriften des § 20 in Verbindung mit § 25 Abs. 4 und § 26 Abs. 3 genügt ist. § 11 Der Bundesrat ist ermächtigt, nähere Vorschriften über die Ab⸗ renzung der im § 8 bezeichneten Gegenstände zu erlassen.

Der Bundesrat ist ferner befugt, die erhöhte Steuer nach § 8.

uf andere Gegenstände auszudehnen. Der Bundesrat hat die nach Abs. 1 und 2 erlassenen Vor⸗

schriften unverzüglich dem Reichstag vorzulegen; sie treten außer Kraft,

weit der Reichstag es verlangt. III. Steuerberechnung und Verfahren Die, Entrichtung der Steuer liegt, soweit nicht in den §§ 25 bis 27 ein anderes bestimmt ist den im § 1 genannten Personen ob.

Wird ein Unternehmen im ganzen veräußert, so haftet der Erwerber

für die Steuer des laufenden Steuerabschnitts 16) auf die Zeit bis zur Uebernahme des Unternehmens neben dem Veräͤußerer.

Bei Personenvereinigungen haften die Vorstände oder Geschäfts⸗ ührer für die Erfüllung der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Ver⸗ flichtungen als Gesamtschuldner.

Bei Lieferungen auf Grund von Versteigerungen liegen die nach diesem Gesetze bestehenden Verpflichtungen auch dann den Versteigerern ob, wenn die Auftraggeber Personen der im § 1 Abs. 1 genannten Art sind. Sie sind berechrigt, sich bei ihren Auftraggebern für die entrichteten Steuerbeträge schadlos zu halten.

§ 13

Bei Leistungen aus Verträgen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes adgeschlossen sind, ist der Steuervflichtige nicht berechtigt, die

Steuer dem Leistungsberechtigten neben dem Entgelte ganz oder teil⸗ weise gesondert in Rechnung zu stellen. Der Abnehmer aus einem Lieferungsvertrag ist nicht berechtigt, die bei der Weiterveräußerung des Gegenstandes fällige Steuer von dem ihm von seinem Lieferer in Rechnung gestellten Entgelte zu kürzen.

Auf eine Vereinbarung, die den vorstehenden Vorschriften ent⸗ egensteht, können sich der Steuerpflichtige, im Falle des Abs. 1

Satz 2 der Abnehmer nicht berufen. § 14 Die Steuerpflichtigen haben ihr Unternehmen bis zu einem von er obersten Landesfinanzbehörde oder der von ihr bezeichneten Be⸗ börde zu bestimmenden Zeitpunkt oder, wenn das Unternehmen bei em Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht besteht, innerbalb zweier Wochen nach dem Beginne der Steuerstelle anzuzeigen. Die oberste Landesfinanzbehörde tann auordnen, daß es einer Anzeige nicht bedarf, wenn der Beginn des Unternehmens bereits nach Vorschriften anderer Gesetze angezeigt oder an⸗ emeldet worden ist. Setzt der Steuerpflichtige die im 8 genannten Gegenstände im Kleinhandel um, so muß dies in der Anzeige oder, wenn es einer solchen nach der vorstehenden Be⸗ stimmung nicht bedarf, in einer besonderen Mitteilung an die Steuer⸗ stelle innerhalb zweier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Bezeichnung der Art der Gegenstände angegeben werden. Die Anzeige oder die besondere Mitteilung ist innerhalb zweier Wochen zu ergänzen, wenn ein Unternehmen den Kleinverkauf auf Gegen⸗ stände der im § 8 genannten Art erstreckt, die es bisher nicht geführt hat. Unternehmer, die im Ausland ihren Sitz, aber im Inland eine Niederlassung oder eine Geschäftsstelle haben, sind verpflichtet, auf Erfordern der Steuerstelle einen im Inland wohnhaften Vertreter zu bestellen, der für die Erfüllung aller den im § 1 genannten Personen nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen als Gesamtschuldner

aftet.

§ 15

Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, zur Feststellung der Ent⸗ gelte Aufzeichnungen zu machen, und zwar nach den vom Bundesrate ierüber zu erlassenden Bestimmungen. Diese treten außer Kraft, wenn der Reichstag es verlangt. Soweit andere Gesetze weiter⸗ gehende Vorschriften enthalten, bestimmt sich der Umfang der Auf⸗ zeichnungspflicht nach diesen. Ordnungsmäßige Aufzeichnungen sind von der Steuerbehörde, vorbehaltlich des Nachweises ihrer Unrichtig⸗

kceit, der Feststellung der Steuer zugrunde zu legen.

8 Steuerpflichtige, die Lieferungen der im § 8 genannten Art aus⸗ führen, haben in jeder von ihnen unterhaltenen Niederlassung für die im § 8 genannten Gegenstände gesondert ein Lagerbuch und ein Steuerbuch zu führen. Aus dem Lagerbuche muß der Bestand der Gegenstände bei Beginn jedes Steuerabschnitts 16) und der tägliche Ein⸗ und Ausgang zu entnehmen sein. In das Steuerbuch muß bei

der Lieferung der Gegenstand nach der handelsüblichen Bezeichnung, der Tag der Lieferung, der Betrag des Entgelts, der Tag der Zahlung und der Steuerbetrag eingetragen werden. Nähere Anordnungen uüber Form. Inhalt und Führung der beiden Bücher erläßt der Bundesrat. Die Oberbehörde kann solche Unternehmen, in deren Betrieb im wesent⸗ lichen nur die nach § 8 steuerpflichtigen Gegenstände veräußert werden der nach den sonstigen Geschäftsbüchern die gesonderte Uebersicht über den Bestand dieser Gegenstände gewährleistet ist, von der Führung des besonderen Lagerbuchs und, wenn die sonstigen Ge⸗ schäftsbücher die einzelnen Lieferungen und Zahlungen in einer die Zerechnung der Steuer sicherstellenden Weise ergeben, auch von der Führung des Steuerbuchs entbinden: die Oberbehörde kann ihre Be⸗ fugnis auf die Steuerstellen übertragen.

Die obersten Landesfinanzbehörden können anordnen, daß auf solche Niederlassungen, von denen die im § 8 genannten Gegenstände usschließlich oder regelmäßig nur im Großhandel vertrieben werden, bs. 2 keine Anwendung sindet.

Die Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere, soweit sie sich auf die steuerpflichtigen Leistungen beziehen, sind fünf Jahre lang vom

8 8 8

Schlusse des Kalenderjahrs ab, in dem die Steuer fällig geworden ist

aufzubewahren. § 16 .

Die Steuer wird nach dem Gesamtbetrage der Entgelte be rechnet, die das Unternehmen im Laufe eines Kalenderjahrs fur steuer pflichtige Leistungen erhalten hat. 8 8 8 In Falle des § 8 findet die Berechnung der Steuer nach Ablauf jedes Monats statt. Ist der Steuerpflichtige von der Führung eines Steuerbuchs entbunden, so kann die Steuerstelle die Abrechnung nach Abs. 1 gestatten, wenn er, sich damit einverstanden erklänt, daß alle Umsätze des Unternehmens, ohne Sonderung in noch § 8 steuer⸗ pflichtige oder nicht unter diese Vorschrift fallende Gegenstände, der erhöhten Steuer des § 8 unterworfen werden. 1 1

Der Bundesrat kann über die Art der Veranlagung und Er⸗ hekung der Steuer bei Versteigerungen Bestimmungen treffen. 8 1

Der Steuerpflichtige hat der Steuerstelle innerhalb eines Monats nach Ablauf des Steuerabschnitts 16) eine Erklärung über den Gesamtbetrag der von ihm vereinnahmten Entgelte, und zwar er⸗ forderlichenfalls gemäß § 16 Abs. 2 gesondert, abzugeben.

Besteht das Unternehmen nicht bis zum Schlusse des Steuer⸗ abschnitts, so ist die Erklärung innerhalb eines Monats seit der Ein⸗ stellung des Unternehmens abzugeben: für später eingehende Entgelte haben nach näherer Anordnung der Steuerstelle Nachanmeldungen stattzufinden. 8 8

Wird ein Unternehmen im ganzen veräußert, so hat der Er werber nach Ablauf des Steuerabschnitts 16) die Erklärung zu⸗ gleich für die Zeit bis zur Uebernahme des Unternehmens abzugeben. Er wird von dieser Verpflichtung frei, soweit der Veräußerer die Er⸗ klärung nach Abs. 2 abgibt. ““ 8 8

Auf Antrag kann die Steuerstelle die Fristen verlängern; sie kann die Fristverlängerung von einer Sicherheitsleistung abhängig

Dem Steuerpflichtigen, der die Erklärung nicht rechtzeitig abgibt, kann ein Zuschlag bis zu zehn vom Hundert der endgültig festgestellten Steuer auferlegt werden.

In den Erklärungen ist die Versicherung abzugeben, daß die An gaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden. 88

Dem Steuerpflichtigen kann auf seinen Antrag von der Ober⸗ behörde gestattet werden, an Stelle der im Abs. 1 vorgesehenen Er⸗ klärung eine Erklärung über den Gesamtbetrag der Entgelte für die im Steuerabschnitte bewirkten Leistungen ohne Rücksicht auf die Be⸗ zahlung abzugeben und die Steuer nach diesem Betrage zu entrichten. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Steuerpflichtige seine Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen führt und es sich nicht um einen Kleinhandelsbetrieb handelt. Dem Steuerpflichtigen kann von der Oberbehörde weiter gestattet werden, von der einen zu der anderen Versteuerungsart überzugehen, wenn er die Anordnungen des Bundesrats zur Sicherung des Steueraufkommens erfüllt.

Der Bundesrat kann nähere Bestimmungen über die Form der Erklärungen erlassen.

—.

§ 18 Sind Entgelte in einem späteren Steuerabschnitt, als ihre Ent⸗

richtung erfolgte, zurückgewährt worden, so kann der Steuerpflichtige

den entsprechenden Betrag von dem steuerpflichtigen Gesamtbetrage desjenigen Steuerabschnitts, in dem die Rückgewährung erfolgt ist, ab⸗ jetzen. Er hat in diesem Falle in seiner Erklärung 17) die Ent⸗ gelte gesondert anzugeben.

§ 19

Werden in einem Unternehmen neben lediglich nach § 1 steuer⸗ pflichtigen Leistungen auch solche der im § 8 bezeichneten Art aus⸗ geführt, so ist bezüglich dieser nach den hierfür gegebenen Sonder⸗ bestimmungen zu verfahren; der Steuerpflichtige hat die danach bereits versteuerten Leistungen bei Abgabe der Erklärung nach § 16 Abs. 1 nochmals gesondert aufzuführen.

Nimmt im Falle des § 8 der Steuerpflichtige Befreiung von dem erhöhten Steuersatze für sich in Anspruch, weil die Gegenstände zur gewerblichen Weiterveräußerung in derselben Beschaffenheit oder nach vorheriger Be⸗ oder Verarbeitung geliefert worden seien 9 Abs. 1), so muß er sich bei der Bestellung oder der Entnahme der e. hane von dem Erwerber nachweisen lassen, daß sie in dem Unternehmen, für das der Erwerb stattfindet, eine solche Verwendung finden können. Der Nachweis muß nach näherer Bestimmung des Bundesrats durch Vorlage einer behördlichen Bescheinigung, die ge⸗ bühren⸗ und stempelfrei auszustellen ist, geführt werden.

Der Unternehmer hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1

erfüllt sind, die Lieferungen in gleicher Weise wie die zu erhöhtem Satze steuerpflichtigen in das Steuerbuch, wenn er zu dessen Führung verpflichtet ist, unter Bezeichnung von Namen und Wohnort des Er⸗ werbers und unter Angabe der behördlichen Bescheinigung einzutragen. An die Stelle der Angabe des Steuerbetrags tritt der Vermerk über den Grund der Befreiung von dem erhöhten Steuersatze. Bei Ab⸗ gabe der Erklärung 17) hat er die hiernach von der Steuer frei gelassenen Entgelte gesondert anzugeben. LW“ 8 t § 21 3

Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, der Steuerstelle die zur Nachprüfung seiner Erklärung erforderlichen Ausktünfte zu geben und ihr die auf die steuerpflichtigen Leistungen bezüglichen Bücher und Geschäftspapiere zur Einsicht vorzulegen.

§ 22

Die Steuerstelle prüft die Angaben in der Erklärung. Hat sie gegen deren Richtigkeit Bedenken, so stellt sie die erforderlichen Er⸗ mittlungen an.

Vermag der Steuerpflichtige über seine Angaben ausreichende Aufklärungen nicht zu geben oder verweigert er weitere Auskünfte, so kann die Steuerstelle den steuerpflichtigen Gesamtbetrag der Entgelte, gegebenenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, schätzen. Ueber das Ergebnis der Schätzung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

Die Kosten einer Schätzung fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, wenn das Ergebnis der Schätzung den vom Steuerpflichtigen ange⸗ gebenen Betrag um mehr als ein Drittel übersteigt, oder wenn der Steuerpflichtige trotz ergangener Aufforderung keine oder ungenügende Angaben über den streitigen Punkt gemacht hat.

Im Falle des § 16 Abs. 2 ist dieses Verfahren auch nach Ab⸗ schluß eines Kalenderjahres für den gesamten Umfang des abgelaufenen Jahres oder bei vorheriger Einstellung des Unternehmens nach der Einstellung für den Umfang des entsprechenden Teiles des Kalender⸗ jahres zulässig.

§ 23

Die Steuerstelle setzt die Steuer auf Grund der Erklärung des Steuerpflichtigen und der von ihr angestellten Ermittlungen fest, und zwar, wenn in dem Unternehmen neben sonstigen steuerpflichtigen Leistungen guch solche der im § 8 bezeichneten Art ausgeführt werden und nicht der Fall des § 16 Abs. 2 Satz 2 vorliegt, getrennt für jene und diese, und erteilt dem Steuerpflichtigen einen Bescheid.

Die Landesregierung bestimmt, welche Rechtsmittel gegen den Bescheid zulässig sind. Nach Erschöpfung des landesrechtlich geordneten Rechtsmittelzugs ist binnen eines Monats die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof gegeben, sobald ein solcher im Wege der Gesetz⸗ gebung geschaffen sein wird. Ist die Steuerfestsetzung auf Grund einer Schätzung erfolgt, so ist über deren Höhe nur die Verwaltungs⸗ beschwerde innerhalb zweier Wochen gegeben; auch diese ist nicht ge⸗ geben, wenn der Steuerpflichtige unter die im § 15 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten oder die im § 15 Abs. 2 gegebenen Vorschriften fällt und die danach vorgeschriebenen Bücher nicht vorlegen kann, es sei denn, daß er hierzu ohne sein Verschulden nicht imstande ist. Gegen die Festsetzung eines Zuschlags nach § 17 Abs. 5 ist innerhalb zweier Wochen die Verwaltungsbeschwerde zu lässig. Inwieweit eine weitere Beschwerde zulässig ist, bestimmt die oberste Landesfina

Die auf Grund nnanfechtbarer Entscheidung zu erstattende Steuerbeträge sind vom Tage ihrer Entrichtung ab mit fünf von Hundert zu verzinsen.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf eine nach § 22 Ahf erfolgende Nachveranlagung Anwendung.

Die Steuer ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids zu entrichten. Die Steuerstelle tann v Frist verlängern. Im Falle des § 16 Abs. 1 ist auf Antrag di Zahlung in gleichen Halbjahrs⸗ oder Vierteljahrsteilen zu gestatten.

Wird die Steuer nicht im Falle des § 16 Abs. 1 innerhalb dreier Monate und im Falle des § 16 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach Schluß des Steuerabschnitts gezahlt, so sind neben der een Zinsen in Höhe von fünf vom Hundert, vom Ablauf dieser Fristen gerechnet, zu entrichten; diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn der geschuldete Steuerbetrag eintausend Mark nicht überschreitet.

Hat in emem Jahre der Gesamtbetrag der Entgelte 16) zwei⸗ hunderttausend Mark überschritten, so sind auf die für das folgende Kalenderjahr fällig werdende Steuer nach näherer Bestimmung des Bundesrats vierteljährlich abschlägige Zahlungen zu leisten. Die Ab⸗ schlagszahlungen sind bei der Festsetzung der für das folgende Kalender⸗ jahr fällig werdenden Steuer auf diese anzurechnen; ein hiernach etwa zuviel gezahlter Betrag ist nebst Zinsen in Höhe von fünf vom Hun⸗ dert vom Tage der Entrichtung des überschießenden Betrags ab dem Steuerpflichtigen zurückzuzahlen. 3 8

Die Vorschrift des Abs. 3 findet auf den Fall der Besteuerung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 keine Anwendung.

§ 25

Im Falle des § 10 Nr. 1 ist die Steuer vom Lieferer zu dem Empfangsbekenntnis über die Zahlung zu entrichten. Er ist ver⸗ pflichtet, ein schriftliches Empfangsbekenntnis binnen zweier Wochen nach dem Empfange der Zahlung zu erteilen. Bei Teilzahlungen ist das Empfangsbetenntnis für jede Teilzahlung zu erteilen und dazu die entsprechende Steuer zu entrichten. Das Empfangsbekenntnis muß den Namen des Lieferers, den Gegenstand nach seiner handels⸗ üblichen Bezeichnung, den Betrag des Entgelts, den Tag der Zahlung und den Steuerbetrag enthalten.

Die Steuer wird entrichtet, indem zu der Bescheinigung die Vordrucke, die vor dem Gebrauch abgestempelt sind, oder Stempel⸗ marken nach näherer Anordnung des Bundesrats verwendet werden. Der Bundesrat bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Steuer ohne Verwendung von Stemvelzeichen entrichtet werden kann.

Ist die Steuer von dem Lieferer nicht entrichtet worden, so hat der Empfänger des Empfangsbekenntnisses binnen zweier Wochen nach dem Tage des Empfanges und jedenfalls vor der weiteren Aus⸗ händigung des Empfangsbekenntnisses die Steuer durch Verstempelung des Empfangsbekenntnisses (Abs. 2) zu entrichten. Erhält derjenige, der das Entgelt entrichtet hat, kein Empfangsbekenntnis, so hat er der Steuerstelle innerhalb eines Monats nach Zahlung des Entgelts hiervon Mitteilung zu machen. Die Mitteilung muß die im Abs. 1 für das Empfangsbekenntnis vorgeschriebenen Angaben enthalten; zu ihr ist die Steuer in der im Abs. 2 bezeichneten Art zu entrichten.

Nimmt der Erwerber Steuerbefreiung nach § 10 Abs. 2 für sich in Anspruch, so hat er die im § 20 Abs. 1 vorgeschriebene Bescheini⸗ gung dem Lieferer vorzulegen; dieser hat auf dem Empfangsbekennt⸗ nisse Namen und Wohnort des Erwerbers unter Angabe der Be⸗ scheinigung zu vermerken und eine Abschrift des Empfangsbekennt⸗ nisses als Ausweis gegenüber der Steuerstelle zurückzubehauten.

Derjenige, der aus einem unter § 10 Nr. 1 fallenden Lieferungs⸗ geschäfte zahlungspflichtig ist, kann gegenüber der Klage auf Ent⸗ richtung des Entgelts den Einwand der Tilgung nur geltend machen, wenn er nachweist, daß die Steuer für die Lieferung entrichtet worden ist oder die Lieferung nach § 10 Abs. 2 in Verbindung mit der Vor⸗ schrift des Abs. 4 steuerfrei war. 1s

Die Vorschriften der §§ 13, 21 bis 24 und 29 finden auf die Besteuerung gemãß Abs. 1 bis 3 keine Anwendung. An ihre Stelle treten die §§ 107, 108, 110, 116 und 117 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 639). 8

§ 26

Ist im Falle des § 10 Nr. 2 eine in oder aus dem Ausland er⸗ folgte Lieferung steuerpflichtig, so hat der erste inländische Erwerber des Gegenstandes die Steuer vom Betrage des Entgelts zu entrichten. Dem Entgelt ist der von dem Gegenstande zu entrichtende Eingangs⸗ zoll hinzuzurechnen, sofern er nicht bereits im Lieferungspreis ein⸗ begriffen ist.

Der Erwerber hat die Steuer innerhalb zweier Wochen, nachdem eer den Gegenstand in das Inland eingebracht oder im Inland empfangen hat, der Steuerstelle unter Abgabe einer Erklärung übe die Art des Gegenstandes und die Höhe des Entgelts einzuzahlen Erscheint die Angabe des Erwerbers über die Höhe des Entgelt nicht glaubhaft, so kann die Steuerstelle der Berechnung den gemeinen Wert des Gegenstandes zugrunde legen und den entsvprechende Mehrbetrag der Steuer nachfordern. Gegen die Nachforderungen der Steuerstelle ist nur die Verwaltungsbeschwerde gegeben. 8

Nimmt der Erwerber Steuerbefreiung nach § 10 Abs. 2 für sie

in Anspruch, so hat er die im § 20 Abs. 1 vorgeschriebene Be⸗

scheinigung der Steuerstelle unter Anmeldung der Gegenstände binnen zweier Wochen nach der Einbringung vorzulegen. Die Steuerstell kann den Erwerber in geeigneten Fällen von der jedesmaligen An meldung und der Vorlegung der Bescheinigung entbinden. stände zum freien Verkehre des Inlandes abfertigt, hat der Steuer stelle von dem Eingang der Gegenstände unverzüglich Kenntnis z geben. In die Zollquittung ist ein Hinweis darauf aufzunehmen daß der Gegenstand zu den nach § 8 steuerpflichtigen gehört und die Steuerstelle zur Ueberwachung der Steuerentrichtung benachrichtig wird. Die Zollstelle kann bei Einbringung des Gegenstandes in de Inland die Sicherstellung des Steuerbetrags verlangen.

Im Falle des § 10 Nr. 3 ist derjenige steuerpflichtig, der die Gegenstände ins Ausland verbringt. Gehört der Verbringer zu der

im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, so finden die Vorschriften der

Gehört er nicht zu diesen Personen, so

§§ 12 bis 24 Anwendung. 8

hat er die Ausfuhr nach näherer Bestimmung des Bundesrats bei der

Steuerstelle anzumelden und die Steuer einzuzahlen.

Ist ein Entgelt nicht vereinbart, so tritt an seine Stelle der

gemeine Wert des Gegenstandes zur Zeit des Verbringens ins Aus⸗ land. Gegen die Feststellung des gemeinen Wertes durch die Steuer⸗ stelle ist nur die Verwaltungsbeschwerde gegeben. § 28 Erbringen Personen der im § 1 Abs. 1 genannten Art den

Nachweis, daß sie von ihnen ausgeführte Gegenstände im Inland erworben haben und die Lieferung an sie der Steuerpflicht unterlag, so erstattet ihnen die Steuerstelle nach näherer Bestimmung des

Bundesrats den Teil des entrichteten Entgelts, der der Steuer für die Lieferung an sie entspricht.

Personen, welche Gegenstände der im § 8 genannten Art er⸗ worben haben, erstattet die Steuerstelle nach näherer Anordnung des Bundesrats den Teil des entrichteten Entgelts, der dem Unterschiede zwischen der nach § G und der nach § S berechneten Steuer entspricht, wenn sie nachweisen, daß sie 9

1. die Gegenstände im öffentlichen Interesse, insbesondere auch für kirchliche oder wissenschaftliche Zwecke erworben haben, oder

. soweit es sich um Flügel, Klaviere und Harmonien handelt, diese für Lehrzwecke erworben haben, oder 1g soweit es sich um Orchestrions handelt, diese zu gewerblichen Zwecken erworben haben, oder b soweit es sich um Edelmetalle, Gegenstände aus oder in Verbindung mit Edelmetallen und gefaßte Steine handelt, diese zu technischen oder Heilzwecken erworhen haben, oder

soweit es sich um Personenfahrzeuge handelt, diese Ug schlieszich oder überwiegend der Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs dienen.

Die Zollstelle, welche die aus dem Ausland eingegangenen Gegen

Wird nachgewiesen, daß die Gegenstände der im § S genannten Irt in einer nach Abs. 2 zur Steuererstattung Anlaß gebenden Art ver vendet werden sollen, so kann nach näherer Bestimmung des Bundes⸗

ats die Steuerstelle dem Veräußerer gestatten, die Steuer nur nach vm Steuersatze des § 6 in Ansatz zu bringen. b Die Steuerstelle erstattet ferner die gemäß § 10 Nr. Z entrichtete Steuer, wenn die dort genannten Gegenstände von der Person, die de Steuer entrichtet hat, wieder in das Inland gebracht wurden.

§ 29

Der Anspruch auf Entrichtung der Steuer verjährt in fünf zahren. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in dem die Sleuerbeträge fällig geworden sind. b

Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungsverfahrens tdie Steuer einer Landessteuer gleichzuachten. Ist der Steuer⸗ riichtige ein Deutscher, so ist die Zwangsversteigerung eines Grund süücks ohne seine Zustimmung nicht zulässig.

Die Unternehmen der im § 1 genannten Personen auch abgesehen von den Bestimmungen der §§ 21 und 22, wegen der Steuerentrichtung nach diesem Gesetze der Prüfung und Aufsicht.

Den Beauftragten der Steuerstelle sind alle für die Prüfung in Vetracht kommenden Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen: von anderen as den im Abs. 1 bezeichneten Personen und deren Angestellten kann die Oberbehörde die Einreichung der auf bestimmt zu bezeichnende echtsvorgänge bezüglichen Schriftstücke verlangen.

Die Beauftragten der Steuerstelle sind befugt, die Geschäfts⸗ niume zu betreten und die Beobachtung der Vorschriften der §§ 15, 2, 25 Abs. 4, § 26 Abs. 3 sowie der nach § 15 vom Bundesrat alassenen Bestimmungen nachzuprüfen. 1 Die Steuerstellen können sich bei der Prüfung wie auch bei den Ermittlungen nach den §§ 21 und 22 der Hilfe von Vertretern und Angestellten von Verbänden und Interessevertretungen des Betriebs⸗ dder Berufszweigs, dem der Steuepflichtige angehört, bedienen.

Die Beamten und Beauftragten der Steuerverwaltung sind, vorbehaltlich der Berichterstattung an diese, verpflichtet, über die Ein⸗ rchtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Ausübung ihrer Befugnisse zu ihrer Kenntnis fommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts⸗ und Berufs⸗ geheimnisse zu enthalten.

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Die Reichs⸗, Staats⸗ und Gemeindebehörden haben den Steuer⸗ sellen jede zur Ermittlung der Steuer und zur Durchführung der hrüüsung und Aufsicht 31) dienliche Hilfe zu leisten, insbesondere auf Ersuchen aus Büchern, Akten, Listen, Urkunden usw. Auskünfte iber die nach §§ 12 und 26 steuerpflichtigen Personen und ihre stenerpflichtigen Leistungen zu geben und die Einsichtnahme in die Bücher usw. zu gestatten.

Die Landesregierung bestimmt die für die Verwaltung der Steuer zuständigen Behörden. Sie kann die Veranlagung und Erhebung den Gemeinden oder Gemeindeverbänden gegen Vergütung übertragen. Die Vergütung hat der Bundesstaat aus der ihm nach § 36 Abs. 1 üstehenden Verwaltungs⸗ und Erhebungsvergütung zu gewähren.

11““ .

Zuständig für die Veranlagung der Steuer ist diejenige Steuer⸗ selle, in deren Bezirk das Unternehmen betrieben wird. Wird das Unternehmen in mehreren Steuerbezirken betrieben, so ist diejenige Steuerstelle zuständig, in deren Bezirk die Leitung des Unternehmens ihren Sitz oder, wenn ein Sitz nicht vorhanden ist, der Steuer⸗ tflichtige oder der im § 14 Abs. 2 erwähnte Vertreter seinen Wohnsitz der Aufenthalt hat: bei mehrfachem Wohnsitz ist der Ort maß⸗ sebend, an dem sich der Pflichtige überwiegend aufhält; hat er zur zit der Erhebung der Steuer im Inland keinen Wohnsitz oder Auf⸗ uthalt, so ist die Steuerstelle des letzten inländischen Wohnsitzes oder lufenthalts zuständig. Erforderlichenfalls bestimmt die oberste Landes⸗ finanzbehörde die Steuerstelle. „Im Falle des § 26 ist die Steuerstelle des Wohnsitzes oder Ucenthalts zuständig; die Vorschriften des vorstehenden Absatzes fimen entsprechende Anwendung.

Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen über die Zuständigkeit erlassen. Er entscheidet, wenn zwischen mehreren Bundesstaaten Meinungsverschiedenheit über ihre Zuständigkeit besteht.

2 )

Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern haben bei der Ausführung dieses Gesetzes die gleichen Befugnisse und Pflichten, die ihnen hinsichtlich der Zölle und Verbrauchssteuern beigelegt sind.

In den Staaten, in denen die Geschäfte der Oberbehörde für die Umsatzsteuer anderen Behörden als den Zolldirektivbehörden übertragen sind, werden der Umfang und die Art der Tätigkeit der Reichsbevoll⸗ mächtigten vom Reichskanzler im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesregierungen geregelt.

8 Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichskanzler die VPahrnehmung der Geschäfte der Reichsbevollmächtigten für die Unsatzsteuer anderen Beamten übertragen.

§ 36

Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem Gebiet einkommt, eine Verwaltungs⸗ und Erhebungs⸗ vergütung von zehn vom Hundert gewährt. „Den Gemeinden und Gemeindeverbänden fließen, apgescheg von dem ihnen gemäß § 33 von den Landesregierungen zu überweisenden Unteil an der Verwaltungs⸗ und Erhebungsvergütung, zehn vom Hundert der in dem Bundesstaate, dem sie angehören, aufkommenden Finnahme zu. Die näheren Bestimmungen über die Verteilung und vaszahlung dieser Gemeindeanteile erlassen nach Richtlinien des Bundesrats die Landesregierungen. . . „Für diejenigen Gehbietsteile eines Bundesstaats, in denen eine besondere Gemeindeverfassung nicht vorhanden ist, findet die Vorschrift des Abs. 2 auf den Bundesstaat Anwendung. 1

Das Reich überweist den Bundesstaaten einen weiteren Betrag von fünf vom Hundert der Einnahme, jedoch nicht mehr als jährlich fünfzig Millionen Mark, den die Bundesstaaten nach Vorschriften des Hundesrats an solche Gemeinden und Gemeindeverbände zu verteilen baben, die für die Lebensmittelversorgung Einrichtungen treffen. Die Vorschriften des Bundesrats treten G Kraft, wenn der Reichstag ds beschließt; dem Reichstag ist jährlich Bericht über die Verwendung der Beträge zu erstatten. 6 b „Von Unternehmen, die vorwiegend notwendige Lebensmittel ver⸗ treiben, dürfen vom 1. April 1919 ab Steuern vom Umsatz dieser aren in Einzelstaaten und Gemeinden nicht mehr erhoben werden.

§ 37 W16“

„Der Bundesrat kann zur Beseitigung besonderer Härten die Uaach ermäßigen oder erlassen, wie auch Steuerermäßigung oder

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euerbefreiung für bestimmte Fälle vorsehen. IV. Straf⸗, Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen e Wer vorsätzlich die Umsatzsteuer hinterzieht oder einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, wird mit einer Geldstrafe bis 19 swanzigfachen Betrage der gefährdeten oder hinterzogenen Steuer metraft. Kann der Betrag der Steuer nicht festgestellt werden, so ntt Geldstrafe von einhundert bis einhunderttausend Mark ein. Der er uch ist strafbar. 18 8 8 § 26 Wenso wird bestraft, wer die im § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 4 und stnd Abs. 3 bezeichnete Bescheinigung vorlegt, obgleich er die Gegen⸗ fande nicht zur gewerblichen Wiederveräußerung zu benutzen beab⸗ w wenn er die Gegenstände fuͤr fremde Rechnung erwarb, ßte oder den Umständen nach wissen mußte, daß die Eegenstände ür gewerblichen Weiterveräußerung nicht bestimmt waren. Wer der Vorschrift des § 31 Abs. 5 zuwider Verschwiegenheit achtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts⸗ riebsgeheimnissen sich nicht enthält, wird mit Geldstrafe bis

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zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten be⸗ straft; die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Unternehmers ein. „„Im übrigen können Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der in seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark belegt werden. Von einer Bestrafung ist abzusehen, wenn die Zuwider⸗ handlung entschuldbarer Art ist; insbesondere unterbleibt bei Unter⸗ lassung der Aufzeichnung, bei nicht ordnungsmäßiger Aufzeichnung und ei Verletzung der Aufbewahrungspflicht im Falle des § 15 Abs. 1 die Bestrafung, wenn die Zuwiderhandlungen aus Gründen, die in der Person des Verpflichteten oder in der Art seines Geschäftsbetriebs liegen, entschuldbar erscheinen. § 39

Auf das Verwaltungsstrafverfahren, die Strafmilder valtungsstrafverfahren, die rafmilderung, den Eulaß der Strafe iim Gnadenwege, die Strafvollstreckung und die Verjährung der Strafverfolgung sind die Vorschriften anzuwenden, nach denen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. Dabei können die Landesregierungen die Be⸗ fugnisse der Hauptzollämter und Zolldirektivbehörden andern Behörden übertragen.

„Im Falle des § 38 Abf. 3 findet die Strafverfolgung nur im gerichtlichen Verfahren statt.

Die Geldstrafen fallen dem Staate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen worden ist.

I1I1a“” 8 „Für die Dauer der Kriegswirtschaft gelten folgende besondere Befreiungsvorschriften.

Vgon der Besteuerung sind, abgesehen von den Fällen des § 2,

ausgenommen Lieferungen von Goldsachen und Kostbarkeiten an die zur Verstärkung des Goldschatzes der Reichsbank eingerichteten Gold⸗ ankaufstellen. Von der Steuer sind, abgesehen von den im § 3 genannten Personen, befreit: Bundesstaaten, Gemeinden oder Gemeindeverbände wegen der Lieferung von Gegenständen zur Versorgung der Bevölke⸗ rung mit Lebens⸗ und Futtermitteln, sofern die Gegenstände nicht im eigenen Betrieb erzeugt worden sind oder nicht un⸗ mittelbar an den Verbraucher abgesetzt werden. Mit Zustimmung des Reichskanzlers können die obersten Landesfinanz⸗ behörden den Gemeindeverbänden solche Lebensmittelversorgungsgesell⸗ schaften (Bezirkszentralen) gleichstellen, die unter Beteiligung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Lebens⸗ und Futtermitteln errichtet sind; Gleichstellungen, die unter der Geltungsdauer des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel erfolgt sind, gelten auch für die Umsatzsteuer.

Von der Steuer sind ferner nach näherer Bestimmung des Bundesrats militärische Verwaltungsstellen befreit, soweit die mit der Ermittlung der Steuer verbundene Arbeitsleistung außer Verhältnis zum Ertrage der Steuer stehen würde.

Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt, in dem die vor⸗ stehenden Bestimmungen außer Kraft treten.

Der Bundesrat erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes er⸗ forderlichen Bestimmungen.

Ddieses Gesetz tritt am 1. August 1918 einheitlich mit dem Gesetz über den Reichsfinanzhof in Kraft; als erstes Kalenderjahr gemäß § 16 Abs. 1 gelten die Monate August bis Dezember des Jahres 1918. An Stelle des Kalenderjahres 1918 im Sinne von § 76 des Reichsstempelgesetzes in der Fassung des Gesetzes über einen Waren⸗ umsatzstempel vom 26. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 639) tritt der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 1918.

Soweit nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Sicherung einer Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände vom 2. Mai 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 379) eine Rücklagepflicht eingeführt ist, gilt als erster Steuerabschnitt nach § 16 Abs. 2 die Zeit vom 5. Mai bis 31. Juli 1918; für diese Zeit entfällt die Verpflichtung zur Ent⸗ richtung des Warenumsatzstempels.

„Mitt Ablauf des 31. Juli 1918 treten die Artikel II bis V des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916 und das Gesetz, betreffend die Abwälzung des Warenumsatzstempels, vom 0. Mai 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S 441) außer Kraft, unbeschadet der Durchführung des Erhebungsverfahrens für die in der Zeit vom 1. Oktober 1916 bis 31. Juli 1918 bewirkten Zahlungen oder Lieferungen.

Hat der Steuerpflichtige bisher den Warenumsatzstempel nach § 81 des Reichsstempelgesetzes in der Fassung des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916 von den Lieferungen ent⸗ richtet und wird von der Befugnis des § 17 Abs. 7 kein Gebrauch gemacht, so ist dem Steuerpflichtigen auf die Umatzsteuer der Betrag des Warenumsatzstempels insoweit anzurechnen, als das Entgelt für die versteuerten Lieferungen nach dem 31. Juli 1918 entrichtet wird

Steuerbeträge, die bis zum 31. Juli 1918 gemäß § 77 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes in der Fassung des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916 für Warenumsätze entrichtet worden sind, werden auf die Umsatzsteuer angerechnet, soweit sie den Betrag des Warxenumsatzstempels für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1918 überschreiten.

Sind für Leistungen aus Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen sind. Entgelte nach diesem Zeitpunkt zu entrichten, so ist der Abnchmer mangels abweichender Vereinbarung verpflichtet, dem Lieferer einen Zuschlag zum Entgelt in Höhe der auf die Leistung entfallenden Steuer, jedoch abzüglich des Betrags, der bei einer Weitergeltung des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel auf das Entgelt entfallen wäre, zu leisten. Dieser Preiszuschlag bildet keinen Grund zur Vertragsaufhebung.

§ 43 er § 7 dieses Gesetzes tritt erst mit dem Beginne des Kalender⸗ jahrs in Kraft, das auf den Friedensschluß mit den Großmächten folgt. § 44

Das Gesetz tritt mit dem 31. Dezember 1923 außer Kraft, un⸗ beschadet der Durchführung des Erhebungsverfahrens für die bis zu diesem Tage bewirkten Zahlungen oder Lieferungen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. (Siegel.) Wilhelm. Dr. Graf von Hertling.

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Bekanntmachung,

betreffend Liquidation von Unternehmungen landesflüchtiger Personen.

Auf Grund der Bekanntmachung über zwangsweise Ver⸗ waltung und Liquidation des inländischen Vermögens landes⸗ flüchtiger Personen vom 12. Juli 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603) habe ich die Liquidation über folgenden Grundbesitz usw. an⸗ geordnet: .

37) den in Markirch belegenen städtischen Hausbesitz der Aus⸗ gebürgerten Karl Georg Albert Michelang, Rentner, und Ehefrau, Josefine Adrienne geb. Comond, aus Markirch, zurzeit unbekannten Aufenthalts (Liquidator: Notar Lamey in Bergheim i. Oberels.);

38) den im Kreise Colmar belegenen parzellierten ländlichen Grundbesitz der Ausgebürgerten Seraphin Strauel, Zuckerbäcker, und Ehefrau, Eugenie geb. Wendling, zurzeit „»ohne bekannten Aufenthalt (Liquidator: Rechtsanwalt Cramer in Colmar) 8

Berlin, den 26. Juli 1918. 8 8 Der Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt). Im Auftrage: von Jonquiéres.

8. 8„ 2. I 1 e i8 88 8

Bekanntmachung,

betreffend Liquidation von Unternehmungen landesflüchtiger Personen.

39) Auf Grund der Bekanntmachung über zwangsweise Verwaltung und Liquidation des inländischen Vermögens landesflüchtiger Personen vom 12. Juli 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603) habe ich die Liquidation über den im Kreise Dieden⸗ hofen belegenen parzellierten ländlichen Grundbesitz des Landes⸗ flüchtigen Vivin Maria Auaäust Johann Jacob Viktor aus Redingen angeordnet. (Liquidator: Justizrat Fitzau in Diedenhofen.)

Berlin, den 25. Juli 1918.

Der Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt). Im Auftrage: von Jonquières.

cgcnmnnn1 1 betreffend Liquidation britischer EX“

312) Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 871) habe ich die Liquidation über den im Kreise Schlettstadt belegenen parzellierten ländlichen Grundbesitz des britischen Staatsangehörigen Ignaz Weiß, Lederhändler in Northampton, angeordnet. (Liqutdator: Rechtsanwalt Cramer in Schlettstadt.) 8

Berlin, den 26. Juli 1918.

Der Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt). Im Auftrage: von Jonquières. Bekanntmachung, betreffend Liquidation französischer Unter⸗ nehmungen.

Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Liquidation französischer Unternehmungen, vom 14. März 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 227), habe ich die Liquidation über folgenden Grundbesitz angeordnet:

336) den in den Kreisen Colmar, Gebweiler, Mülhausen, Rappoltsweiler, Schlettstadt und Erstein belegenen parzellierten ländlichen Grundbesitz der fianzösischen Staatsangehörigen Erben Levy, Karl, Gutsbesitzer in Colmar, und Ehefrau, Eugenie geb. Hirsch (Liquidator: Rechtsanwalt Justizrat Port in Colmar):

337) den im Kreise Forbach belegenen parzellierten ländlichen Grundbesitz des französischen Staatsangehörigen Johann Weber in

8

Paris (Liquidator: Notar Dr. Lohr in St. Avold in Elsaß⸗Lothr.):

338) den im Kreise Diedenhofen⸗West belegenen ländlichen Grundbesitz der französischen Staatsangehörigen Erben Witwe Johann Theodor Emil Maria Becker, geb. Becker, in Paris (Liqui⸗ dator: Justizrat Fitzau in Diedenhofen)). 1

Berlin, den 26. Juli 1918.

8 Der Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt). Im Auftrage: von Jonquidres.

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Bekanntmachung, betreffend Liquidation französischer Unter⸗ nehmungen.

Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Liquidation französischer Uniernehmungen, vom 14. März 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 227) habe ich die Liquidation über folgenden Grundbesitz angeordnet:

339) den im Kreise Diedenhofen⸗West belegenen parzellierten ländlichen Grundbesitz folgender französischer Staatsangehöriger: a. Noel, Peter, in Lille, b. Balot, Franz Johann, Angestellter in Nancy, c. Songe Ehefrau, Luise geb. Balot, in Malakoff bei Paris, d. Erben des Archen, Johann Ludwig (Liquidator: Justizrat Fitzau in Diedenhofen);

340) den im Kreise Bolchen belegenen parzellierten ländlichen Grundbesitz solgender französischer Staatsangehöriger: a. Niquel, Maxim, Handelsmann, und Chefrau geb. Roper in Paris, b. Weber, Johann, in Paris (Liquidator: Notar Hoeppe in Bolchen i. Elsaß⸗ Lothringen);

341) den im Kreise Colmar belegenen parzellierten ländlichen Grundbesitz der französischen Staatsangehörigen Albert Duchanois Witwe, Luise geb. Jonett, in Delme (Liquidator: Rechtsanwalt Cramer in Colmar):

342) den im Kreise Chateau⸗Salins belegenen parzellierten ländlichen Grundbesitz folgender französischer Staatsangehöriger: a. Aaron, Samuel gen. Alfons, in Paris und Bloch. Moritz, Ehe⸗ frau Miria in Paris (Liquidator: Amtsgerichtssekretär Bigadonsty in Duß i. Elsaß⸗Lothringen), b. Nathan, Josef, Kaufmann in Nancy (Liquidator: Amtsgerichtslekretär Wiegelmann in Mörchingen i. Elsaß⸗ Lothringen), c. Schmitt, Alfons, in Bar⸗le⸗Duc (Liquidator: Rechts⸗ anwalt Dr. Maurer in Saargemünd).

25. Juli 1918.

Der Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt). Im Auftrage: von Jonqutéères.

Bekanntmachung. Als Radbauart, bei deren Verwendung gemäß Ziffer 1

der Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs

mit Kraftfahrzeugen, vom 18. Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1408) für Personenkraftfahrzeuge Befreiung von der Vor⸗ schrift der elastischen Bereifung gewährt werden darf, ist außer den in früheren Bekanntmachungen behandelten Radbauarten ferner diejenige der Firma Wilhelm Steinert in Chemnitz bis

auf weiteres zugelassen worden.

Beschreibung des Rades: Ein durch Eisenreifen verstärkter Laufkranz aus Hirnholz, dessen Lauffläche mit Eisennägeln bewehrt ist, ist gegen die Radnabe durch 8 miltels Schraäubenfedern gefederte Haupt⸗ speichen und 8 Blattfederhilfsspeichen abgestützt. Die Speichen haben eine gewisse Beweglichkeit dadurch, daß die Hauptspeichen an beiden Enden mit einem Kugelkopfe versehen sind, der in Aussperrungen der Nabe bezw des Grundfelgenkranzes ruht, während die Hilfespeichen zwischen 2 Rollen geführt sind, die in dem Grundfelgenkranze sitzen. ö“ Berlin den 16. Juli 1918. 1 Der Reichskanzler. Im Auftrage: Dammann.

11““

Als Radbauarten, bei deren Verwendung gem Ziffer 1 der Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kroftfahrzeugen, vom 18. Dezember 1916 (Reichs⸗

Gesetzbl. S. 1408) für Personenkraftfahrzeuge Befreiung von der Vorschrift der elastischen Bereifung gewährt werden darf, sind außer den in früheren Bekanntmachungen behandelten