8
Steue vom vom Hun⸗ Tau⸗
Gegenstand der Besteuerung
rsatz I
Steuersatz
Gegenstand der Besteuerung vom vom V Hun⸗ Tau⸗ dert send Mk. Pf.
Pf⸗ für. die Ausreichung der von den Pfandbriefanstalten und Hypotheken⸗ banken ausgegebenen, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen als Darlehnsvaluta an den kreditnehmenden Grundbesitzer;
.3. für sogenannte Kontantgeschäfte über die unter Nr. 4a G bezeichneten Gegenstände sowie über ungemünztes Gold oder Silber.
„Als, Kontantgeschäfte gelten solche Geschäfte, welche vertragsmäßig durch Lieferung des Gegenstands seitens des Verpflichteten an dem Tage des Ge⸗ schäftsabschlusses zu erfüllen sind:
4. von den zur Versicherung von Wert⸗ papieren gegen Verlosung geschlossenen Geschäften, unbeschadet der Stempel pflicht der nach erfolgter Verlosung stattfindenden Kauf⸗ oder sonstigen Anschaffungsgeschäfte:
5. für die Ausreichung von Schuld⸗ oder Rentenverschreibungen des Reichs, eines Bundesstaats oder einer aus⸗ schließlich für Rechnung eines Bundes⸗ staats verwalteten Anstalt sowie von Zwischenscheinen über Einzahlungen auf diese Wertpapiere an den ersten Erwerber:
6. falls Schuld⸗ oder Rentenverschrei⸗ bungen des Reichs oder eines Bundes staats zur Begleichung öffentlicher Ab⸗ gaben hingegeben werden;
7. falls den Gegenstand des Geschäfts Schatzanweisungen des Reichs oder eines Bundesstaats bilden, die längstens inner halb dreier Jahre nach dem Tage des Geschäftsabschlusses zur Rückzahlung
dert send Mk. Pf.
fällig sind.
Tarifn ummer 9 erhält folgende Fassung:
Gegenstand der Besteuerung vom vom
Hun⸗ Tau⸗
Steuersatz
dert send ore. g..
Vergütungen Die Aufstellungen der Attiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Gewertschaften, deutschen Kolonialgesell⸗ schaften und ihnen gleichgestellten Ge⸗ sellschaften über die Höhe der gesamten Vergütungen (Gewinnanteile, Tantiemen, Gehälter usw.), die den zur Ueberwachung der Geschäftsführung bestellten Personen (Mitgliedern des Aufsichtsrats oder des Grubenvorstands usw.) seit der letzten Bilanzaufstellung gewährt worden sind
Befreit sind die Aufstellungen, nach denen die Summe der sämtlichen an die Mitglieder des Aufsichtsrats gemachten Vergütungen (§ 72) nicht mehr als 5000 Mark ausmacht. Uebersteigt die Ge⸗ samtsumme der Vergütungen 5000 Mark, so wird die Abgabe nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des 5000 Mark übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.
Werden Tagegelder im Betrage von mehr als fünfzig Mark für den Tag ge⸗ zahlt, so ist der Mehrbetrag als ver⸗ steuerbare Tantieme zu betrachten. Reise⸗ gelder, die den Betrag der baren Aus⸗ lagen übersteigen, werden ebenfalls als Tantieme betrachtet.
Die Abgabe ist auch zu erheben, wenn eine Aufstellung nicht gefertigt wird.
1 Artikel 8
11—— 2 E1u . .
1 38 4 8
Hinter Tarifnummer 9 werden folgende Vorschriften eingestellt:
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2 3
4
Gegenstand der Besteuerung vom vom Hun⸗ Tau⸗
Steuersatz
Mk.
Berechnung der Stempelabgabe
dert send
Geldumsätze Anmeldungen über die im inländischen Betrieb eines der Anschaffung und Dar leihung von Geld dienenden Geschäfts⸗ unternehmens im Laufe des Geschäfts jahres bei den Geldumsätzen berechneten Habenzinsen (§ 76) bei einem Betrage bis zu 50 000 Mark und bei einem größeren Betrage von den ersten 50 000 Mark... von den nächsten angefangenen oder vollen 150 000 Maärk von den nächsten angefangenen oder vollen 300 000 Mark von den nächsten angefangenen vollen 500 000 Mark von der nächsten angefangenen
vollen 1 000 000 Mark.... von den nächsten angefangenen vollen 2 000 000 Mark . . von den nächsten angefangenen vollen 3 000 000 Mark nächsten angefangenen 10 000 000 Mark nächsten angefangenen . 20 000 000 Mark von den nächsten angefangenen vollen 30 000 000 Mark von den nächsten angefangenen vollen 50 000 000 Mark. dartber—
EESE1111“n
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des Gesamtbetrags der Zinsen in Ab⸗ stufungen von je 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55 und 60 Pfennig für je 10 Mark oder einen Bruchteil dieses Betrags. Bei Berechnung der Abgabe im Einzelfalle sind Pfennigbeträge derart nach oben abzurunden, daß fie durch 10 teilbar sind.
———— — —
Befreiungen:
Befreit sind öffentliche Sparkassen, Genossenschaften und deren Verbands⸗ kassen. Die Befreiung kann in Einzel⸗ fällen durch die oberste Landesfinanz⸗ behörde im Einvernehmen mit dem Reichskanzler auch auf nicht öffentliche Sparkassen ausgedehnt werden.
Die Befreiung tritt nicht ein für denjenigen Umsatz der Spartassen, der auf Geschäfte entfällt, die dem eigent⸗ lichen Sparkassenverkehre fremd sind: die näheren Bestimmungen hierüber trifft der Bundesrat.
Die Befreiung tritt nicht ein für die⸗ jenigen eingetragenen Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht.
Befreit sind die Reichsbank und die Staatsbanken für die Habenzinsen, die sie für die ihnen überlassenen Reichs⸗ oder Staatsgelder berechnen.
Befreit sind Habenzinsen, welche von einem nach § 76 Abf. 1 anmeldungs⸗ pflichtigen Unternehmen einem anderen derartigen Unternehmen berechnet werden.
Artikel 9 .. 1. Vor § 1 des Reichsstempelgesetzes, der die Bezeichnung § 1 a erhält, werden folgende Vor⸗ schriften als § 1 eingestellt:
8 § 1 .“ 3 Die Beurkundung von Gesellschaftsverträgen und Gesellschaftsbeschlüssen der in Tarifnummer 1 unter KA bezeichneten Art unterliegt der Steuerpflicht in allen Fällen, in denen die Urtunde im Inland errichtet ist; ist die Urkunde im Ausland errichtet, so tritt die Steuerpflicht ein, wenn der beurkundete Rechtsvorgang eine im Inland eingetragene Gesellschaft oder Forderungen gegen im Inland wohnende Schuldner oder im Inland befindliche Gegenstände betrifft oder wenn das Geschäft im Inland zu erfüllen ist und wenigstens einer der Beteiligten zur Zeit der Errichtung der Urkunde im Inland seinen Wohnsit hat. Von Gesellschaftsverträgen und Gesellschaftsbeschlüssen der in Tarifnummer 1 unter A a, b, c bezeichneten Art gelten die vorstehenden Vorschriften nur soweit, als sich nicht aus den Vorschriften des Tarifs etwas anderes ergibt. 1 2. Im § 1, künftig § 1 a, Abs. 1 Satz 1 ist hinter dem Worte „Errichtung“
ebei Fällen der im Abs. 2 der Vorschrift „Erhöhung“ zu Tarifnummer 1 Ab und in Zusatz 4 zu
Tarifnummer 1 Aa, b bezeichneten Art binnen zwei Wochen nach Eintritt der Steuerpflicht, bei Fällen der in Zusatz 5 zu Tarifnummer 1 Aa, b bezeichneten Nachschüsse binnen zwei Wochen nach der die Einforderung der Nachschüsse betreffenden Beschlußfassung“. 3. Im §. 3 Abs. 1 wird am Schlusse folgender Satz hinzugefügt: „Hat die Gesellschaft auch keine Zweigniederlassung im Inland, so ist für die Erhebung der Abgabe die Steuerstelle zuständig, in deren Bezirk der Gesellschaftsvertrag oder der Gesellschaftsbeschluß beurkundet oder vorgelegt worden i oder in deren Bezirk der Gegenstand (§ 1) sich befindet oder der Beteiligte seinen Wohnsitz hat oder das Geschäft zu erfüllen ist.“ Im § 3 Abs. 2 hat die Klammer „(§ 1 Abs. 2)“ zu lauten „(§ 1 a Abs. 2)“. 8 Im § 3 Abs. 4 ist das Komma hinter „Aktien“ zu streichen und die Worte „Genußscheine sowie Interimsscheine“ durch die Worte „sowie Zwischenscheine“ zu ersetzen. 4. Ien 6 Ab. 1 werden die Worte die Errichtunguauum Gegenstande haben“ durch folgende Worte erfetzt: „die Errichtung von Aktiengesellschaften, Kommandi gesellschaften auf Aktien oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder die Erhöhung des Grund⸗ oder Stammkapitals solcher Gesellschaften oder die Errichtung von offenen Handelsgesellschaften oder Kom⸗ manditgesellschaften oder die Auflösung von Gesellschaften oder den Eintritt eines neuen Gesellschafters oder das Ausscheiden eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien zum Gegenstande haben.“
Artikel 10 § 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung: 8 Betrifft eine nach Tarifnummer 1 468, e 2 abgabepflichlige Urkunde ein Geschäft, das nach Tarifnummer 42a abgabepflichtig ist, so ist die Abgabe nur einmal, und zwar nach derjenigen Tarifnummer zu entrichten, die den höheren Abgabenbetrag ergibt. Ist hiernach die Tarifnummer 4 a anzuwenden, so ist die Urkunde von der Abgabe nach Tarifnummer 1 Ad, e 2 nur befreit, wenn in sie ein Vermerk darüber aufgenommen ist, daß sich über das Geschäst eine versteuerte Schlußnote mit zu bezeichnender Nummer und Angabe des verwendeten Stempels in den Händen der Beteiligten befinde. 11“
Arttrel 141 9 §S erhält folgende Fassung:
Hinsichtlich der vor dem 1. August 1918 vorgenommenen Beurkundung der Errichtung vo Gesellschaften usw. der in Tarifnummer 1 unter A bezeichneten Art und der vor diesem Zeitpunkt ein getretenen daselbst bezeichneten Kapitalerhöhungen sowie hinsichtlich der aus Anlaß der beurkundeten Er⸗ richtung oder Kapitalerhöhung ausgegebenen Aktien, Aktienanteilscheine, Anteilscheine oder Zwischenscheine bewendet es bei den bisherigen Gesetzen, sofern der Gesellschaftsvertrag oder Gesellschaftsbeschluß vor dem 16. April 1918 beurkundet ist.
Soweit bei vor dem 1. Oktober 1913 beurkundeten Gesellschaftsverträgen das Reichsstempel gesetz vom 3. Juli 1913 anwendbar wäre, finden hinsichtlich der seit dem 1. August 1918 erfolgenden Ein zahlungen die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes Anwendung.
Artikel 12 G
In der Ueberschrift vor § 10 des Reichsstempelgesetzes sind die Worte „Renten⸗ und Schuld⸗ verschreibungen“ zu ersetzen durch die Worte „Schuld⸗ und Rentenverschreibungen, Genußscheine“.
Im § 11 Absf. 1 des Reichsstempelgesetzes wird Satz 1 gestrichen. In Satz 2 werden die Worte „Wer dies unterläßt oder wer“ durch das Wort „Wer“ ersetzt. v
Artikel 13 § 14 Abs. 1 des Reichsstempelgesetzes erhält folgende Fassung:
Bezüglich der vor dem 1. August 1918 ausgegebenen inländischen und mit dem Reichsstempe versehenen ausländischen Wertpapiere der in Tarifnummer 1 unter B, C bis 3 bezeichneten Art, der vor diesem Zeitpunkt auf Anteilscheine gewerkschaftlich betriebener Bergwerke ausgeschriebenen Einzahlungen sowie bezüglich der vor dem 1. August 1918 ausgestellten unter Tarifnummer 2 Zusatz 3 fallenden Er⸗ klärungen bewendet es bei den bisherigen Vorschriften. Soweit jedoch nach diesem Zusat tt Einzahlungen auf die inländischen Wertpapiere und Schuldverhältnisse geleistet werden, finden die neuen Vorschriften Anwendung, jedoch unter Anrechnung des bereits vorher verwendeten Stempels.
Im §14 Abs. 3 Satz 1 sind die Worte „steuerfrei ins Inland einzubringen“ durch die Worte „steuerfrei abstempeln zu lassen“ zu ersetzen.
8
Nrtikel 1 B 1. § 15 des Reichsstempelgesetzes erhält folgenden zweiten Satz: 1 Sind nach dem 31. Juli 1909 Gewinnanteilscheinbegen oder Zinsbogen zur Erneuerung von nach dem 31. Juli 1918 ablaufenden Gewinnanteilscheinbogen oder Zinsbogen vor diesem Zeitpunkt aus⸗ een. so finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendun Die näheren Bestimmungen trifft der 2. § 16 Abs. 1 wird gestrichen. 1 8
Artikel 15 “ 38
1. Im 8 17 Satz 1 des Reicksstempelgesetzes werden hinter den Worten „Kommanditgesellschaften auf Aktien“ die Worte eingefügt „sowie Kolonialgesellschaften und ihnen gleichgestellte Gesellschaften“. 2. § 17 erhält folgenden Abs. 2: 8 - - „Werden zu den unter Tarifnummer 2 fallenden Wertpapieren oder einer nach Zusatz 3 daselbst stempelpflichtigen Schuld Zinsbogen nicht ausgegeben, so finden die vorstehenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Für den Beginn der zehnjährigen Zeiträume ist der Tag der Ausgabe der Wertpaptere und in Ermangelung einer Ausgabe der Tag der Beurkundung des Schuldverhältnisses maßgebend. G . Artikel 16 § 19 Abs. 4 des Reichsstempelgesetzes erhält folgenden Zusatz: Die erforderlichen Ueberwachungsvorschriften erläßt der Bundes 8 Arttkel 17 8 1 2 5 2 Mo4 X . „ — v § 23 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes erhält folgende Fassung: 8 „Wird bei Kommissionsgeschäften für einen auswärtigen Kommittenten, der als Kommissionät eines Dritten hanteit, die Schlußnote mit dem Zusatz „in Kommission“ ausgestellt, so erfordert das Ab⸗ wicklungsgeschäft mit dem Dritten die Abgabe nur noch insoweit, als dieses Geschäft einem höberen Stempel als dem für. das Geschäft zwischen den beiden Kommissionären verwendeten unterliegen würde. 8 Ermäßigung oder Befreiung ist davon abhängig, daß der Kommissionär des Dritten die Schlußnote mit dem Vermerke versieht, daß sich eine versteuerte, über denselben Betrag oder dieselbe Menge und den⸗ selben Preis lautende Schlußnote mit zu bezeichnenber Nummer (§ 26) in seinen Händen besindet. “ (Schluß in der Zweiten Beilage.)
8 8 8 8 8
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
8 8 8 Artikel 18
§ 24 des Reichsstempelgesetzes erhält folgende Fassung:
Führt der Kommissionär an demselben Tage eine Einkaufskommission und eine Verkaufs⸗ kommission über Wertpapiere derselben Gattung durch Eintritt als Selbstkontrahent aus, so ist für jedes der beiden Geschäfte, insoweit sie sich ausgleichen, neben der tarifmäßigen Abgabe eine weitere Abgabe in Höhe der Hälfte des Tarifsatzes, und zwar bei Tarifnummer 42 1 bis 5 des ermäßigten, zu entrichten, es sei denn, daß der Kommissionär zur Deckung eines der beiden Aufträge ein abgabepflichtiges Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen hat. Die Vorschriften über die Erhebung der weiteren Abgabe und über die zur Sicherung dieser Erhebung erforderlichen Maßregeln, insbesondere über die Art der Buchführung, werden vom Bundesrate getroffen.
„ Hat im Falle der Tarifnummer 4a, Ermäßigungen unter 1, einer der Vertragschließenden ein Geschäft der unter Tarifnummer 4a, 5 bezeichneten Art im eigenen Namen aber für gemeinschaftliche Rechnung abgeschlossen und gehört ein Teilhaber am Geschäft nicht zu den in der Ermäßigungsvorschrift bezeichneten Personen, so hat der Vertragschließende nach Maßgabe der Beteiligung zu der ihm aus⸗ gehändigten oder von ihm zurückbehaltenen versteuerten Schlußnotenhälfte eine weitere Abgabe von ¹5⁄20 vom Tausend zu entrichten. Die Abgabe ist auf volle 10 Pfennig nach oben abzurunden.
Hat ein Bankgeschäft ein Geschäft mit einem auswärtigen Kunden durch Vermittlung einer aus⸗ wärtigen inländischen Geschäftsstelle im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen, so ist zu dem Geschäft eine weitere Abgabe in Höhe der Hälfte der Tarifsätze der Vorschrift „Ermäßigungen“ Nr. 1 in Tarifnummer 42 zu entrichten. Die näheren Bestimmungen über die Art der Entrichtung trifft der
Bundesrat. “ rtike
Hinter § 26 werden folgende Vorschriften eingestellt: § 26 a.
Der Bundesrat kann unter den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zulassen, daß Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte in Wertpapieren, sei es für eigene Rechnung oder als Kommissionär oder als Vermittler betreiben, von der Verpflichtung zur Ausstellung von Schlußnoten enthunden und berechtigt werden, die Abgabe auf Grund eines Steuerbuchs, in das die abgabepflichtigen Geschäfte G einzu⸗ tragen sind, an die örtlich zuständige Steuerstelle in bestimmten Zeitabschnitten abzuführen (Abrechnungs⸗ verfahren). Er bestimmt, ob und in welcher Weise Personen, die nach § 20 Abs. 2 neben dem zunächst zur Entrichtung der Abgabe Verpflichteten Gesamtfchuldner der Abgabe sind, im Falle des Abrechnungs⸗ verfahrens für die Abgabe haften.
Der Bundesrat bestimmt ferner, unter welchen Voraussetzungen im Abrechnungsverfahren die Befreiung von der Abgabe oder deren Ermäßigung in den Fällen des § 23 Abs. 2, 3 und des § 25 Abs. 2 eintritt, sowie in welcher Weise die weitere Abgabe im Falle des § 24 zu entrichten ist.
Artikel 20 Im § 30 des Reichsstempelgesetzes werden die Worte „keinen Stempelabgaben (Taxen, Sporteln usw.) unterworfen“ ersetzt die Worte „nur solchen Stempelabgaben (Tagxen, Sporteln usw.) unterworfen, die sich aus der Art der Gegenleistung ergeben“. Artikel 21
1. Im § 31 Abs. 1 des Reichsstempelgesetzes werden hinter den Worten „Angaben macht“ falgende 25 eingefügt „oder wer den auf Grund des § 26 a vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen uwiderhandelt“.
2. Im § 31 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes werden die Worte „eine Geldstrafe von zwanzig bis fünftausend Mark' ersetzt durch die „eine Geldstrafe vo undertfünfzi bis einhundert⸗ tausend Mark“. 8 b 8 “
§ 72 des Reichsstempelgesetzes erhält folgende Fössung. 3 Die E11“ 9 genannten Gesellschaften haben bei Aufstellung der Jahresbilanz eine besondere Aufstellung anzufertigen, aus der zu ersehen ist die Summe der gesamten Vergütungen (Gewinn⸗ anteile, Tantiemen, Gehälter, Tagegelder, Ritisegelter usw. [Abs. 3 Tarifnummer 9]), die den zur Ueber⸗ wachung der Geschäftsführung bestellten Personen (Mitgliedern des Aufsichtsrats, des Grubenvorstandes usw.) seit der letzten Bilanzaufstellung gewährt worden sind.
Artikel 23 Hinter § 75 des Reichsstempelgesetzes werden folgende Vorschriften eingestellt:
IX. Geldumsätze (Tarifnummer 10)
e
Wer im Inland Geschäfte betreibt, die der pfeciffung. und der Darleihung von Geld dienen,
hat sein Geschäftsunternehmen nebst den sämtlichen Zweigstellen bis zu einem von der obersten Landes⸗ finanzbehörde oder der von ihr bezeichneten Behörde zu bestimmenden Zeitpunkt oder, wenn das Unternehmen oder eine Zweigstelle am 1. August 1918 noch nicht bestanden hat, binnen zwei Wochen nach Eröffnung des Betriebs der Steuerstelle schriftlich anzuzeigen. “
Er hat demnächst 58b Steuerstelle jeweilig binnen vier Monaten nach Ablauf des Cöö“ oder nach Auflösung des Geschäfts den Gesamtbetrog derjenigen Zinsen anzumelden, die er bei den Geld⸗ umsätzen im Laufe des Geschäftsjahrs oder bis zur Auflösung des Geschäfts für Einlagen, für Guthaben in laufender Rechnung, für sonstige als tägliches Geld oder auf feste Termine oder auf Kündigung oder auf andere Weise im Geschäftsbetriebe hereingenommene Geldbeträge berechnet hat (Habenzinsen).
Zinsen für Geldbeträge, die durch Begebung eigener Wertpapiere (Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Hypothekenpfandbriefe, Kommunalobligationen) gegen Begründung von Schuldbuchforderungen durch Veräußerung verzinslicher und unverzinslicher Schatzanweisungen des Reichs und der Bundesstaaten sowie durch Veräußerung von Wechseln hereingenommen werden, unterliegen der Anmeldung nicht. Der Steuerpflichtige hat über die berechneten Soll⸗ und Habenzinsen in der Art Buch zu führen, daß aus ihm der Betrag der steuerpflichtigen Habenzinsen errechnet werden kann. Läßt sich aus der Art der gewählten Buchführung der Betrag der steuerpflichtigen Habenzinsen nur mit einer zunver⸗ hältnismäßigen Mühewaltung für den Steuerpflichtigen feststellen, so kann die Direktivbehörde auf Antrag die Entrichtung der Abgabe im Wege einer jährlichen Abfindung gestatten. 8
Für die Anmeldungen kann ein besonderes Muster vorgeschrieben werden.
Mi d ist die Abgabe gleichzeitig bei der Steuerstelle einzuzahlen. S “ kena 1“ daß die Abgabe durch Verwendung von Stempelzeichen zu den
einzurei ldungen zu verwenden ist. 1 1 kintun. Aumedünge rüitt mit dem Ablauf des Zeitraums, für den die Abgabe zu entrichten ist, ohne 4
euts ꝛReichsanzeiger und Königlich Preußi
b is einhunderttausend Mark ein.
+
1918.
1u Zinso Mark ü⸗ ie ist auf die für Hat in einem Jahre der Gesamtbetrag der Zinsen 100 000 Mark überstiegen, so is das folgende Geschäftsjahr fällig werdende Steuer nach einem halben Jahre eine Abschlagszahlung von 50 vom Hundert der vorher gezahlten Abgabe zu entrichten.
§ 78 1“ 1
Wer den §§ 76, 77 zuwiderhandelt oder über die von ihm verausgabten Zinsen wissentlich unrich Angaben macht oder von Abs. 5 der Befreiungen der Tarifnummer 10 widerrechtlich Gebrauch 5 eine Geldstrafe verwirkt, die dem zehnfachen Betrage der hinterzogenen Abgaben gleichkommt. Hans. 7 Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt Geldstrafe von einhundertfünf zig Ma
Artikel 24 1. § 111 des Reichsstempelgesetzes erhält folgende Fassung: “ “ 1uu“ Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die zu dessen eb erlassenen Vorschriften, die im Seg- mmüt. ener besonderen Strafe belegt sind, ziehen eine Ordnungs⸗ strafe bis zu einhundertfünfzig Mark nach sich. 8 8 “ 1 8 Dieselbe Strafe kritt ein, wenn in den Fällen der §§ 9, 11, 31, 39, 49, 57, 70, dah 78, 1 Abs. 1, 94 und 103 aus den Umständen sich ergibt, daß eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist. 1 1“ 2. Dem § 112 Abs. 1 des Reichsstempelgesetzes tritt folgende Vorschrift als Schlußsatz binzn Die Gesellschaften und Genossenschaften haften für die von ihren Vertretern verwirkten Geld⸗ strafen und die Kosten des Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende Abgabe. Artikel 25 Im § 116 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes ist als Satz 2 folgende Vorschrift aufzunehmen; Abaab 1 Inwieweit die im § 76 bezeichneten Steuerpflichtigen der Prüfung in bezug auf die Abgaben⸗ entrichtung nach Tarifnummer 10 und nach §§ 76, 77 unterliegen, bestimmt der Bundesrat. Dem § 122 Abs. 1 des Reichsstempelgesetzes wird als Satz 2 folgende Vorschrift angefügt: 8 Hinsichtlich der Einnahme aus der Besteuerung der Geldumsätze kann der Bundesrat eine andere Verteilung der Verwaltungskostenvergütung von 2 vom Hundert unter die Bundesstaaten anordnen.
Werden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angeschaffte Wertpapiere der in Tarifnummer 1 C bezeichneten Art in das Inland eingeführt, so beträgt die Stempelabgabe bis zum Ablauf von sechs
Monaten nach Beendigung des gegenwärtigen Kriegszustandes 3 vom Hundert. Für die Dauer des gegenwärtigen Kriegszustandes beträgt für Geschäfte der in Tarifnummer 8. 5 bezeichneten Art der Steuersatz 3 vom Tausend. Der Bundesrat kann für diese Zeit den (eeh. i auf 2 vom Tausend ermäßigen oder ihn auf 4 vom Tausend erhöhen. Die im § 24 Abs. 2 1 weitere Abgabe beträgt bei einem Steuersatze von 3 vom Tausend ²⁵20ο, bei einem Steuersatze von 4 vom Tausend ³52% vom Tausend. “ Der Zeitpuntt, mit welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, wird durch Kaiserliche
Verordnung bestimmt. ” Artikel 27
Gesetz tri it d 2 1918 in Kraft. “ ““ v“ Hsscsn Ghes⸗ 11“ angeordnete siagabe ist erstmalig von den für die 88 nach dem 30. Juni 1918 bis zum Schlusse des Geschäftsjahrs berechneten Habenzinsen zu entrichten. Für die Anwendung der Steuerstufen sind der Gesamtbetrag der in dem Geschäftsjahr berechneten Habenzinsen und die Zeitfolge, in der die Zinsverbindlichkeiten entstanden sind, maßgebend. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser⸗ lichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918.
8 ““
1 8
Wilhelm. Dr. Graf von Hertling.
se tz zur Aenderung des Wechselstempelgesetzes. “ Vom 26. Juli 1918. .“ 1 8 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zutimmung des Bundesrats und des Reichs⸗ tags, was folgt: Tvüvils
2 , 5 8 311 § 3 Abs. 1 des Wechselstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 825) erhält 8 folgende Fassung: 8 vW Die Stempelabgabe beträgt: von einer Summe 1“ von 250 Mark und weniger 0,15 Mark
250 bis 500 Mark. 8 3 0,30 „
50 0 75’0 1 0,4909 AAAAAA*“ 8 und von jeden ferneren 1000 Mark der Summe 0,60 Mark mehr, dergestalt, daß jedes an⸗ gefangene Tausend für voll gerechnet wird.
Artikel 2
§ 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
6 Die Erbälgt falg der Gecttaab (§ 3 Abs. 1) muß erfolgen, ehe ein inländischer Wechsel von dem Aussteller, ein Blankoakzept von dem Akzeptanten, ein ausländischer Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber (§ 6) aus den Händen gegeben wird.
““ .“ tesem Zeitpunkt
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1918 in Kraft. Für die vor diesem Zeitpunkt aus⸗ gestellten b H“ es insoweit bei den bisherigen Vorschriften, als die Abgaben vorher fällig geworden sind. b
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser⸗ lichen Insiegel. 8 Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918.
(Siegel) Wilhelm
Dr. Graf von Hertling.
——
Rücksicht auf die Anmeldung ein.
2 hrtersuche Verkust⸗ und Fundsachen, Zustellungen *. derc⸗ 2. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. * Verlosung ꝛc. von Wertpapieren.
. is für den RNaum einer 5 gespaltenen Einheitszeile 50 Pf. 5. Nommanditgesellschaften auf Aktien n. Aktiengesellschastan. veeeg e; 8 Anzeigenpreis ein Tenerungszuschlag von 20 vb. H. erhoben. 1
6. Erwerbs⸗ und t cheles enossenschaften. 7. Niederlassung ꝛc. von echtoon walden.
8. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung⸗ 9. Bankausweise.
0. Verschiedene Bekanntmachungen.
Thorn, Beruf: Hausdiener, zuletzt wohn⸗ [28684] Phr Berlin, Beßelstr. 21, jettioce Woh⸗ nung der Ehefrau, Anna ged. Falkenberg: Berlin SW. 11, Schönebergerstr. 8, wegen Fahnenflucht, wird auf Grund der 8§ 69 ff. des Militärstrafgesetzbuchs sowie der §§ 356, geboben.
1) Unterfuchungs⸗ sachen.
[28683] Steckoörief. 1
he den 2 tier der 9. Komp. 360 der Militärstrafgerichtsordnung der acc ae ge h.neggfe Ma x Friedrich Beschuldigte bierdurch für fahnenflüchtig Hermann Fückmüller, geb. am 21. April erklärt und sein im Deutschen Reiche be⸗
Schwerin, den 23. Juli 1918. Gericht stellv. 34. Inf.⸗Brigade. III A Nr. 115/8. III a 57/13.
Band 67 Blatt Nr. 3000 (eingetragene 17. Januar 1918, dem Tage der Eintra⸗
Die Fahnenfluchtserklärung vom 11. Juli Eigentümer am 29. Juni 1918, dem Tage gung des Versteigerungsvermerks: Witwe
T1“ 89 — Reichs⸗ Frau Frida Roesky, geb. Lange, zu Berlin eingetragene Grundstück: Vordergeschäfts⸗
anzeiger vom 14. Juli 13 — wird auf⸗ und Frau Emma Saulson zu New York, haus Roßstraße mit linkem Seitenflügel,
Hermann Peil der der Eintragung des Versteigerungsvermerks: Henriette Richter, geb. Gebing, in Kiel)
beide in Miterbengemeinschaft) eingetragene Quergebäude, Vordergebäude Petrtstraße Grundstück: Vorderwohnhaus mit unter⸗ 29/30 mit Uinkem Seitenflügel und zwei kellertem Hof, Gemarkung Berlin, Karten⸗ unterkellerten Höfen, Nutzungswert blatt 11, Parzelle 544/100, 5 a 46 qm 23 480 ℳ, Gebäudesteuerrolle Nr. 354, aroß, Grundstevermutterrolle Art. 1173, in der Grundsteuermutterrolle nicht nach⸗
1895 in Hildburghausen, welcher flüchtig findliches Vermögen mit Beschlag belegt. of
stt, ist rie Untersuchungshaft wegen Fahnen⸗ Div⸗St.⸗Qu., den 13. Jalt 1918. —.
h . richt der 228 Inf.⸗Division. lüce vre F8 Gericht 2eh. 72718.
rad hhängt. Es wird ersucht,
negcea ü an die nächste Meünss⸗ “
b 2 9 on 7 2 besörde zum Weitertransport hierher a Ne, a aersäsönn Smjela, den 17. Jult 1918. 28686] Beschlagnahme verfügung.
Gericht der bap-. mob. Etappenkomman⸗ ’ In 8 1.eren gegen den dautur 72. T.⸗L. Ne. 348.
(Unterschrift), Leutnant und stellv. Keiegsgerichtsrat.
[28685] Fahnenfluchtserklärung
verfügung. mit Beschlag belegt. h lases eerae gegen den Div.⸗Stabsquartier, den 14. Juni
3. 1918.
Grund der §§ 356, 360 der Milttärstraf⸗
2) Aufgebote, Ver⸗ 0 d. dü, 8 lust⸗und Fundsachen, Zustellungenu. dergl. 2, Zeemcenedeeen.
1 kius L 1 28613) Zwangsversteigerung. 3 Fandstermmann Jullug Lehalt were au, (22918!nezne ng Znencsgolsürakung soll em 127. Oktober 1918; Wormiktangz schaft sa Berlin Serie l Lit. F. Nr. 1615
8 1 — 11 Uhr, Neue Friedrichstr. 13/14, 11I über 200 ℳ wird als zurzeit noch nicht gerichtso dnung das im Deutschen Resche am 15. Oktober 1918, Vormittags 4, 1 10 Uhr, Neue Friedrichstr. 13/14 11I (drittes Stockwerk), Zimmer Nr. 113 — 115, zulässig widerrufen. Die Zahlungssperre deee “ döndh Srene S 88 113 Eegesee werden das in Berlin, Roß⸗ bleibt unberührt. is 115, versteigert werden das in Berlin, straße 6 und Petristr. 29/30, belegene, im aulstr. 15, Ecke Melanchthonstr. 1, be⸗ B (legene, im Grundbuche von Moabit ] Nr. 426 (eingetragene Eigentümerin am
Nutzungswert 18 700 ℳ, Gebäudesteuer⸗ gewiesen. Grundstückswert 434 000 ℳ. Grundstückswert 85. K. 3. 18.
Berlin, den 18. Juli 1918. Königliches Amtsgericht Berlin⸗Mitte.
Berlin, den 18. Juli 1918. 3 8 Abteilung 85.
Königliches Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abteilung 85.
28600 Lo01a fgebot des 4 % Pfandbriefs der Im Wege der Zwangsvollstreckung soll Deutschen Hypothekenbank Aktien⸗Gesell⸗
Berlin, den 23. Juli 1918. Königliches Amtsgericht Berlin⸗Mitte.
dand 5 Blatt Abt. 84. 84 F. 40. 1913.
rundbuche von Alt Kölln