Senatsbib!
Berlin
——
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 9 ℳ. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer .“ 1 8 den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer eh e 1““ auch die Königliche Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstr. 8 5 I18 “
Einzelne Unmmern kosten 25 Pf.
v“
—
32.
Ceeee für den RNanm einer 5 gespaltenen Einheitszeile bru⸗ Pf., einer 3 gespalt. Einheitszeile 90 Pf. Anßerdem wird auf AEnzeigenpreis ein Teuerungszuschlag von 20 v⸗He erhoben⸗
Anzeigen nimmt ang
1 pihn Köszgliche Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Et. emgeigers
HBerlin SW 48, Wilhelmstraße Nr. lrelung. „ über.
¹ ’ 8 Berlin,
Heute morgen ist eine Sondernummer des Reichs⸗ und Staatsanzeigers (Nr. 179 d. Bl.) erschienen, die Kundgebungen Seiner Majestät des Kaisers und Königs an das deutsche Volk sowie an das deutsche Heer und
die deutsche Marine enthält.
Intalt des amtlichen
Ordensverleihungen ꝛc. 9
Deutsches Reich. Ernennungen ꝛec. 8 “ Biersteuergesetz. 8 Gesetz über den Bierzoll.
8.
Gesetz über Biersteuerausgleich Erste und Zweite Beilage: Sekanntmachung der Namen der im Prüfungsjahr 1916/17 approbierten Aerzte Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der für befähigt erklärten Nahrungsmittelchemiker.
Bekanntmachung über die Herstellung und den Absatz von Dörrobst.
Bekanntmachungen, betreffend Zwangsverwaltung und Liqui⸗ dation des Vermögens Landesflüchtiger bezw. Zwangs⸗ verwaltung englischer Unternehmungen.
Arzeige, betreffend die Ausgabe der Nummern 100, 101. und 102 des Reichs⸗Gesetzblatts.
Königreich Preußen. Zweite Beilage:
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und
sowstige Persona veränderungen.
Bekanntmachung, betreffend das Vorlesungsverzeichnis der Berliner Universität.,
Handelsverbote. 8
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Präsidenten der Hauptverwaltung der Staatsschulden,
Wirklichen Geheimen Rat von Bischoffshausen den Roten
bten erster Klasse mit Eichenlaub und der Königlichen rone,
dem Staatssekretär für Elsaß⸗Lothringen Freiherrn von Tschammer und Quaritz den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit dem Stern,
dem Oberforstmeister Modersohn in Allenstein und dem Landrat von Pieschel in Burg, Kreis Jerichow I, den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife,
dem Pfarrer a. D Baute in Thuine, Kreis Lingen, und dem Generalkommissionssekretär a. D., Rechnungsrat Müller in Cassel den Roten Adlerorden vierter Klasse. 1
dem Oberso stmeister von Sydow in Königsberg i Pr., dem orndentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Gottingen Dr. Andreas, dem Pfarrer, Päpst⸗ lichen Geheimkämmerer Wollersheim in Cöln, dem Eisen⸗ bahnhauptkassenrendanten a. D, Rechnungsrat Vierkante in Altona, dem expedierenden Sekretär und Kalkulator beim Reichsversicherungsomt, Rechnungsrat Jahn und dem Forst⸗ kassenrendanten a. D., Rechnungsrat Giese in Trebnitz in Schlesien den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,
dem Betriebsdirektor Knödgen in Ransbach, Unterwester⸗ waldkreis, dem Oberstadtsekretär a. D Mehler in Bergisch Gladbach, Landk eis Mülheim a. Rh., dem Landnerichts⸗ assistenten. Gerichtssekretär Krüger beim Landgericht I in Berlin, dem Kirchenältesten und Kirchenkassenrendanten, Rentier Krüger in Marienwerder und dem Hauptlehrer Mai in Ziegel⸗ Kreis Düren, den Königlichen Kronenorden vierter Läasse, 8
dem Fregattenkapitän z. D. von Usedom, Kammerherrn und Leiter des Hofstaates Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Waldemar von Preußen, das Kreuz der Ritter des Königlichen Hausordens von Hohenzollern,
dem Bausekretär a. D. Kohlbrandt in Frankfurt a. O., den Oberbahnassistenten a. D. Saland in Hamburg und Zeagert in Neurahlstedt, Kreis Stormarn, dem Schiffskapitän a. D. Kahle in Swinemünde und dem Versicherungsbeamten Weickert in Magdeburg das Verdienstkreuz in Gold,
den Eisenbahnlokomotivpführern a D. Halle in Naugard und Hoffmann in Stargard i. Pomm., dem Eisenbahnzug⸗ füher c. D. Deutschmann in Berlin⸗Pankow, dem Kassierer Osterwalod in Samewegen, Kreis Wolmirstedt, dem Gestüt⸗ obersattelmeister Zerbst in Georgenburg, Landkreis Insterburg, und dem Schleusenverwalter a. D. Kempf in Potsdam das Perdienstkreuz in Silber,
“
dem Preßmeister Veldung in Elberfeld, dem Lager⸗ verwalter Wernicke in Bleiche, Kreis Wolmirstedt, dem Setzer⸗ faktor Büttgenbach in Cöin, dem Eisenbahnwerkführer Gräbner in Witten, dem Eisenbahnmeichensteller erster Klasse a. D. Graf in Wittenberge, Kreis Westprignitz dem Bade⸗ meister a D. Agethen in Duisburg, dem bisherigen Vor⸗ arbeiter Malchow in Niederfinow, Kreis Angermünde, dem Hausdiener Zipprath in Aachen und dem Maschinenwärter Jaschik in Blechowka, Kreis Tarnowitz, das Kreuz des All⸗ gemeinen Ehrenzeichens,
dem Steuererheber und Gemeindekassenrendanten Käse⸗ hagen in Wohlmirstedt, Kreis Eckartsberga, dem Werkmeister Christoph in Münster i W., dem Pandwebermeister Lichtnack in Bleiche, Kreis Wolmirstedt, dem Bürodiener Renfordt in Nachrodt, Kreis Altena, dem städtischen Gefangenaufseher Rother in Sagay, dem Eisenbaharangier⸗ meister Wilke in Leipzig⸗Eutritzich, dem Eisenbahnrangier⸗ meister a. D. Eberlin in Itzehoe, Kreis Steinburg, den Eisenvahnweichenstellern erster Klasse a. D. Ahmling in Grammby, Kreis Hadersleben, Liebelt in Stettin, Richters in Franzenburg, Kreis Hadeln, und Ruge in Neumünster, dem Eisenbahnmaschinenaufseher a. D. Kaufhold in Itzehoe Kreis Steinburg, dem Eisenbahn⸗ lokomolivheizer a. D. Nagel in Templin, den Bah wärtern a. D. Boldt in Boizenburg, Mecklenburg⸗Schwerin, und Klink in Kremmin, Mecklenburg⸗Schwerin, dem Bahnhofswärter a. D. Zaus in Campe, Kreis Stade, dem hieherigen Eisenbahn⸗ vorschlosser Conrad und dem bisherigen Eisenbahnhandarbeiter Ehfeldt, beide in Wittenberae, Kreis Westprignitz, dem bis⸗ herigen Eisenbahnschlosser Stammer und dem bisherigen Eisen⸗ bahnmaoschinenputzer Auch, beide in Neumünster, dem bisherigen Eisenbahnschrankertoätter Pr0* „rirn Lanz, Kreis Wert⸗ prignitz, den bisherigen Bahnum arungearbeitern Krünkel⸗ feld in Breese, Kreis Donnenbeit, und Sinn in Stargard in Pommern, den bisherigen Eisenbahngüterbodenarbeitern Mangels in Warstade, Kreis Neyhaus a. Oste, und Petersen in Harburg, dem bisherigen Schlosser Schäfer in Niederlaasphe, Kreis Wittgenstein, dem Schmelzer Hille in Meppen, dem Weichensteller Hadyk in Scharley, Landkreis Beuthen, und dem Häuer Oglodek, dem Schlemmer So⸗ wieglo und den Zimmerlingen Hadyk und Thiel, sämtlich in Neu Radzionkau, Kreis Tarnowitz, das Allgemeine Ehren⸗ zeichen,
dem bisherigen Gemeindediener Gerdes in Loga, Kreis Leer, dem Privatforstlaufer Hölscher in Schrecksbach, Kreis Ziegenhain, und dem bisherigen Eisenbahnmaschinenputzer Wilk in Neustrelitz das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze sowie
dem Regierungsreferendar von Harnack in Potsdam, dem Kasernenwärter Begero bei der Garnisonverwaltung in Konstanz und dem Obergefreiten der Reserve Lindenbverg die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ gnädigst geruht:
den Wirklichen Admiralitätsrat und vortragenden Rat im Reichsmarineamt Winchenbach sowie den Marineintendan ten, Intendanten des Marinekorns Klett zu Geheimen Admirali⸗ tätsräten mit dem Range der Räte zweiter Klasse zu ernennen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: die ständigen Hilfsarbeiter im Auswärtigen Amt, charakterisierten Wirklichen Legationsrat Dr. Freiherrn von Grünau und die Legationskäte Dr. Trautmann und Dr. Schmidt Elskop zu Wifeklichen Legationsräten und vortragenden Räten im Auswärtigen Amt zu ernennen.
8 2 8 b Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Hilfsreferenten im Reichsschatzamte, Geheimen Regie⸗ rungsrat Saemisch und den ständigen Hilfsarbeiter im Reichs⸗ schatzamte, Regierungsrat Köhler, ersteren unter Belassung des Titels als Geheimer Regierungarat, zu Kaiserlichen Ge⸗ heimen Regierungsräten und vortragenden Räten im Reichs⸗ schatzamte zu ernennen.
Im Reichsjustizamte sind der expedierende Sekrelär und Kalkulator bei dem Kaisserlichen Paterkomte Böhme sowie die expedierenden Sekretäre Krupka und Schultz zu Geheimen expebierenden Sekretären ferner
der Kanzleisekretär bei dem Patentamt Otto Müller zum Geheimen Kanzleisekretär ernannt worden.
dem Geltungsbereiche dieses Gesetzes ausgeführt wird. 1 1“
——
Hiersitenen(8t Vom 26. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deut König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstagas, für das innerhalb der Zollinie liegende Gebiet des Deutschen Reichs, jedoch mit Aus⸗ schluß der Königreiche Bayern und Württembera, des Groß⸗ herogthums Baden, Elsaß⸗Lothringens, des Großh rzoalich Sächsischen Vordergerichts Ostheim und des Herzoglich Sachsen⸗
Coburg und Gothaischen Amtes Konigsberg, was folgt
1. Allgemeine Vorschriften. Gegenstand der Biersteuer.
1
Bier, das im Geltungsbereide dieses Gesetzes hergestellt wird, unterliegt n die Reichskasse fließenden Abgabe (Biersteuer). ö 6“ Befreiung. b
Von der Biersteuer befreit ist Bier, das unter Steu
8 1“ 8
8 Höhe der Steuer.
2
““ 8 8 3 8 8 88 8 Die Biersteuer beträgt für jedes Hektoliter der in einem Brauereibetrieb innerhalb eines Rechnungsjahrs hergestellten Bier⸗
menge
von den ersten 2000 Hektolitern 10,00 Mark
von den folgenden 8 000 Hektolitern 10,50
16008 11,00
10 000 11,50
114“ 12,00
1 60,009 12,30 Wem Reste 12
Die Steuersätze im Abs. 1 ermäßigen sich für Einfachbier und
erhöhen sich für Starkbier je um die Häffte. Einfachbier im Sinne dieses Gesetzes ist Bier mit einem Stammwürzegehalte bis 4,8 vom Hundert Vollbier ist Bier mit einem Stammwürzegehalte von 8 bis 13 vom Hundert. Starkvier ist Bier mit einem Stammwürzegehalte von mehr als 13 vom Hundert.
Für die vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichteten Brauereien wird, sofern in ihnen im Durchschnitt der Rechnungs⸗ jahre 1906, 1907 und 1908 und seither bis zum Inkrafttreien dieses Gesetzes in einem Rechnungsjahre nicht mehr als 150 Doppelzentner Braustoffe nach den Vorschriften der Brausteuergesetze vom 3. Juni 1906 und vom 15. Juli 1909 steuerpflichtig geworden sind, die Bier⸗ steuer von den ersten 1000 Hektolitern der in einem Rechnungsjahre hergestellten Biermenge auf acht Mark für ein Hektoliter ermäßigt. Die Vorschrift im Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Die Vergünstigung erlischt mit dem Ablauf des Rechnungsjahrs, in dem in der Brauerei mehr als 1000 Hektoliter Bier hergestellt worden sind.
Mehrere Brauereien, die für Rechnung einer und derselben Person oder Gesellschaft betrieben werden, sind im Sinne des Abs. 1 als ein Brauereibetrieb anzusehen. Sind mehrere, am 1. August 1909 für Rechnung einer uad derselben Person oder Gesellschaft betriebene Brauereien bis dahin steuerlich getrennt behandelt worden, so sind sie auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes getrennt zu behandeln.
Wird eine Braustätte von mehreren, für eigene Rechnung brauenden Personen gemeinsem benutzt, so ist für die Höhe des Steuersatzes nicht die in der Brauerei insgesamt hergestellte Biermenge, sondern die Biermenge entscheidend, die jede ein elne dieser Personen auf eigene Rechnung herstellt. Nach dem 1. August 1909 errichtete Brauereien dieser Art erhalten die Vergünstigung nicht; Ausnahmen können nach näherer Bestimmung des Bundesrats zugelassen werden.
Ueberschreitung der zugewiesenen Jahresmenge.
8 Der Bundesrat bestimmt wahrend der ersten zehn Rechnungsjahre nach dem Inkra ttreten des Gesetzes nach Maßgabe des voraussicht⸗ lichen Verbrauchs im Biersteuergebiete für jedes Rechnungsjahr die den Brauereien⸗zur Versteuerung nach den regelmäßigen Abgabesätzen (§ 3) zuzuweisende Gesamtjahresmenge. Die Gesamtjahresmenge wird auf die einzeinen vor dem 1. Januar 1914 in Betrieb genommenen Brauereien nach näherer Anordnung des Bundesrats auf der Grund⸗ lage ihres durchschnittlichen Bierabsatzes in den Kalenderjahren 1912 und 1913 verteilt. Der Bundesrat bestimmt die Grundsätze, nach denen die Jahresmengen für Brauereien, die m der Zeit vom 1. Ja⸗ nuar 1914 bis zum 31. März 1918 neu in Betrieb genommen wurden, zu bemessen sind; er kann zur Vermeidung von Ungleichheiten oder Härten für einzelne Betriebe die Jahresmenge anderweit festsetzen.
Uebersteigt in einer Brauerei die Biererzeugung innerhalb eines Rechnungsjahrs die der Brauerei zugewiesene Jahresmenge (Abs. 1), so erhöhen sich für die übersteigende Menge die Steuersätze des §.3 Abs. 1 und 2 während der ersten fünf Rechnungsjahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes auf das Dreifache, während der zweiten fünf Rechnungsjahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes auf das Zweifache.
Die einem Brauereibetriebe zugewiesene Jahresmenge kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats auf eine andere Brauerei, sofern sie vor dem 1. April 1918 in Betrieb genommen worden ist, ganz
oder teilweise übertragen werden. 9 8 8 E b
v“ § 5 f 8 8 18“
Für neue Brauereien, die nach dem 1. April 1918 in Betrieb genommen werden, erhöhen sich die Steuersätze im § 3 Abs. 1 und 2 während der ersten fünf Rechnungsjahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes auf das Dreifache, während der zweiten fünf Rechnungsjahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes auf das Zweifache. Die Vor⸗ schrift im § 3 Abs. 2 findet sinngemäße Anwendung.
“ “ 8 8 8 8* 8