1918 / 180 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Bier darf aus der Brauerei nicht entfernt werden, bevor es in den nach seiner allgemeinen Beschaffenheit und regelmäßigen Brauart zum Genusse fertigen Zustand gebracht ist. Der Bundesrat kann Ausnahmen zulassen.

Die Einbringung von Bier aus dem freien Verkehr in eine Brauerei unterliegt den vom Bundesrat anzuordnenden Ueber⸗ wachungsmaßnahmen.

b 8 .

durch andere oder das Ablassen von geschrwteten hne z an

mit Genehmigung der zaft

zesin In don Bre 1

Besitzen Iöheeeen 88 Braumalzes genehmigten 1

Lokörbd Schroter 8 Braun 5 2 8 te ,

fonstige Zwecke bestmmmter zun h der wobre I . ichtun (F schrotmühle —.) oder si

1 2 1 Futterschrolm 8 1 .“

geeignete Vorrichtungen en sie hiervon der Steuerhehörde Anzeige in

basche 86 zDden für die Benutzung dieser Vorrich ung

erstatten und sich die Benutzung

Maßnahmen zu unterwerfen

Beschädigung der Malzmühle.

8. b Verwiegungs⸗ Beschädigungen der Malzmühle oder der s Absttät gen Ziczerbet 86 1I1““ di Benutzung unterbrechen ode 2 Tätigkeit vorrichtung, die die Bennveg. Unregelmäßigkeiten in der Tätigkei Verwiegungsergebnisses mindern, Uuregeemeren des amtlichen Ver⸗ 8 Verwiegungsvorrichtung sowie Verletzung Bug und jedenfalls 5 ffes haben Inhaber von Brauereien ohne VBe hg. Wenn der ürehg von 24 Stunden der Hebeftene. an tbdes Verwiegungs⸗ tliche Verschluß verletzt oder sonst die Serrwiegungsvorrichtung die ergebnisses gefährdet ist, oder wenn bVbe Eintteffen ergebrn 5 8 2. lsübt ar 1s 8 1 99 rege ausü d 1b Tatigkeit versagt oder unregelmäßig antung eines Zeugen Malz auf eines Sö“ 8 S Grwicht des geschroteten . ü es t werden. D. k 1 8 der Malzmühle ges rote ;455† s zugezogenen Zeugen Malzes ist in diesem Falle unter Mitwirkung des zugez

.wenn über das unter Steueraufsicht stehende Bier unbefugt verfügt wird; wenn Bier, das unter Inanspruchnahme des ermäßigten Biersteuersatzes von drei Mark für ei Hektoliter nur für den Hausbedarf bereitet ist 6 Abs. 2), an nicht zum Haushalt gehörige Personen gegen Entgelt abgegeben wird; oder wenn Inhaber von Brauereien Bier, für das Steuerfreiheit auf Grund von § 6 Abs. 1 in Anspruch ge⸗ nommen wird, an andere Personen als ihre Angestellten und Arbeiter abgeben; .wenn in einer Abfindungsbrauerei die gemäß § 37 vom Bundesrate vorgeschriebenen Anmeldungen oder Anschrei⸗ bungen nicht oder unrichtig bewirkt werden; 1 § 45 Biersteuerhinterziehung wird gleichgeachtet, wenn in einer Brauerei, die zur Aufstellung einer Malz⸗ mühle mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung verpflichtet ist, ohne Genehmigung der Steuerbehörde Malz zur Ver⸗ wendung gelangt, das auf einer anderen Mahlvorrichtung als der für die Brauerei genehmigten Malzmühle geschrotet worden, oder das (ausgenommen der Fall des § 26) nicht

Haftung für andere Personen. § 53

Inhaber der unter das Bierfteuergesetz fallenden Betriehe haften fͤr die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien⸗ oder Haushaltsmitgliedern auf Grund dieses Gesetzes ver wirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie für di nachzuzahlende Steuer. Die Haftung für die Gelostrafe und die Kosten tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung nachweislich ohne Wissen des Inhabers begangen worden ist; die Haftung ist jedoch auch in diesem Falle begründet, wenn es der Inhaber bei der Auswah oder der Beaussichtigung des Angestellten oder bei der Beaufsichtigung der Familien⸗ oder Haushaltsmilglieder an der erforderlichen Sorg felt hat fehlen lassen oder wenn er aus der Tat einen Vorteil ge zogen hat.

trete ter örde An⸗ der Bestellung eines Vertreters ist der Eeseegka aeh zeige zu erstatten. Die Steuerbehörde entscheidet über jederz fli 1 8 Nertreters. viderrufliche Zulassung des Ver ü 1 e nis iben und solange der Forderung der Steuerbehörde 182 stellung eines geeigneten Vertreters nicht entsprochen wird, kann der Betrieb der Branuerei untersagt werden. Erstmalige Betriebsanmeldung. Bier nur für ihren Hausbedarf v““ in einem Rechnungsjahre nicht mehr als Wer in den Besitz einer Brauerei h 2 f 1 ü e s Sto 1 9 3 1 Be 8 ungt, C zwanzig Hektoliter Bier herstellen, die Steuer auf drei Mark für ein steuergesetze der Steueraussicht unterliegender b Hektoliter ermäßigt. Es ist verboten,

von der Steuer⸗

Malzmühle noch

Haustrunk und Hausbrauer.

§ 6

Für Bier, das von Brauereien an ihre Angestellten v.

als Haustrunk gegen Entgelt oder unentgeltlich abgegeben wir b

die Steuer nicht erhoben. Brauereien dürfen Bier, daß nach 8g

Vorschrift steuerfrei geblieben ist, an andere Personen als ihre An⸗

gestellten und Arbeiter nicht abgeben.

Für Personen, die obergäriges bereiten, wird, wenn sie

Versandgefäße. 8= In Fässern darf Bier aus der Brauerei nur dann entfernt werden, wenn die Fässer amtlich geeicht und mit dem Eichstempel und einer Nummer versehen sind. Auf den Fässern muß die Brauerei, in der das Bier hergestellt ist, bezeichnet und das Jahr der Eichung und der Raumgehalt in Litern angegeben sein. Die Angaben auf den Fässern müssen deutlich und dauerhaft angebracht sein.

In anderen Gefäßen als Fässern darf Bier aus der Brauerei nur entfernt werden, wenn diese Gefäße vorher nach Art und Raum⸗ gehalt unter Hinterlegung von Mustern der Steuerbehörde ange⸗ meldet worden sind. Auf den Gesäßen muß der Name und Ort der Brauerei, in der das Bier hergestellt ist, angegeben sein.

ETT“ ei dies innerhalb acht Tagen nach der Besitzerlangung der Steuerbehö 11 z Hausha ehörige Personen 8 ges 4 atze versteuert worden ist, an nicht zum Haushalt gehörige Perf anzuzeigen. 8 8 b b 1- F abzugeben. Bierverkäufer haben auf die Ermäßigung Keo ne Person oder Sesagh, gfen derene Fie hng Arsc., inen Ansvpruch. Brauereien betrieben werden oder betrieben werden sollen (8 even W Bieres. bat dies mindestens acht Tage vor Beginn des gemeinsamen Betriebs der Hebestelle anzuzeigen.

Anmeldung der Brauereiraume und Brauereigere

Haftung de

SNe, § 7

ücks v

Bieersteuerpflichtiges Bier haftet ohne Rücksicht auf die Fechte Dritter für den Betrag der darauf ruhenden See eaeha; 5 18 solange deren Entrichtung nicht erfolgt ist, von der Steuerbehorde m. ver Bier herstellen will, hat der Steuerbebörde mindes 1; Peschlag belegt werden. vor Beginn des erstmaligen Betriebs die Räume. in vn

1; Ste pflicht. z pah der Braustoffe und zum Betriebe der Brauerei einschließlich kung. zugtzogene Steuerpflichtiger und euerpflich p wahrung der stoffe und zu d benen Bier gelagert, abge⸗ in d cumck Mitziekung,des zuschralben⸗ ger der Gärungsräume sowie der Räume, in denen r gelag ab Malzes dst, htellen und im Ma 27 cien. .⸗

fult nd adgegeben werden soll; unter Einreichung eines Grundrisses. catis 2 Steuerbeamte setzt die schadhafte 1“ ü 1 gegebe 5 argefäß ie Lager⸗ und Der Steuerb 81eggetrieb d gewährt zur Ausb ung,

ferner die Maisch⸗, Koch⸗, Kühl⸗ und Gärgefäße, die Lager⸗. ; svorrichtung außer Betrieb und gewährt Malzmühle

ETöu Foch⸗ 8 äßi Stan 8 den Einzel: wiegungsvorrichtung Auf der beschädigten Malzmühle

Fuhrfässer unter Angabe ihres regelmäßigen Standorts und den Einz Füesaatellung dde AWiedethersteung dcg desccdigten Mealanüble

raumgehalt der Gefäße schrittlich Tö“ von Bier dienenden emer angemessene e es zur Verhütung einer

Rö“ vee- e 2 ohne die Verwiegungsvorrichtun 9 tor sichernden Maßnahmen zu ge⸗ Räume unterliegen der steueramtlichen Genehmigung. verogverlich in, unter siche den Maß Vermessung der Gefäße. statten. 8 asn § 19 8 Di Gefäße könne itlich vermessen und ge⸗ 8 ngemeldeten Gefäße können amtlich ver und ge⸗ e ee sie sind vom Brauereiinhaber nach näͤherer An⸗ ordnung der Steuerbehörde mit einer Nummer und der Angabe H Raumgehalts zu versehen. Diese Bezeichnung ist gehörig zu erhalten und nötigenfalls zu erneuern.

Veränderungsanzeige.

Werden Betriebsräume neu eingerichtet oder heSae ereebe⸗

Brauerei getrunkenen Bieres erfolgt nach näherer Anordnung des pflichtige Gefäße angeschafft vder die vorhandenen abge gaf, g.

zIrigkei S ändert oder in einen anderen Raur G 2 822

11““ inhaber dies innerhalb der nächstfolgenden drei Tage anzuzeigen 801 klichti 8 or mit Brauereigefäßen.

Die Steuer für die in einem Monat stenerpflichtig, gewordenen Verkehr 68 e Biermengen 8 Abs. 2) wird am letzten Tage dieses 8 8 lig 11161A6“X“ Lnp ste Fäsfitega nags entag 55 8 Nüchütff gendese ergon ver aus den Händen geben bevor sie der Steuerbehörde den Empfänger verid den Fingang der Steuer gefährdet angezeigt und eine Bescheinigung hierüber erhalten haben.

1 1 S 6 n 7 2„ 8 8 „, 1

o kann die Steuerbehörde die Bezahlung oder Verschließung von Brauereigeräten. 28 1 4 Cüessenangh haber von Brauereien, z v. Sicherstellung der Steuer bei Eintritt der Steuerxflicht orden ei § 22 [ 1 it falbserzniger Verwiegungsvorrichtung nicht verpflichtet sind, Füben Beneac ticdenzarlnmnd e E16““ Für die Zeit, in der Brauereigeräͤte im. Vetriche nicht benuutzt dg Steuerhebestelle schriftlich anzuzeigen, welche Gattung Und Menge 6 Pnec ege a e s ür Qui ini en werden oder nicht benutzt werden dürfen, können sie amtlich ver⸗ 1 ulässigen Braustoffe 13) sie zu jedem Sud nehmen, an weeheh Nebengebühren, insbesondere .“ und Bescheinigungen schlossen werden Füg⸗ ünd zu welcher Stunde Kie einmaischen werden, wieviel e-

’3 s E ur zierf sie aus de emeldeten Braustoffen herstelle der Steuerbehörden, werden nicht erhoben Aufbewahrung der Vorräte an Braustoffen. und welche Biersorte sie aus den agecnedeten 1

V“ A § 23 nmspoollen. Die Anzeige kann auch im voraus füͤr ein

8. Zahl d 8051 tt der Biersteuer verjähren Brauereien dürfen 8 Mhöahxechage nns Zeitraum gemacht werden.

glicht Ermessen der Steuerbehörde der G §. 3 88 1 Rese gäswenare ba senach auf Zench esabegtes giace⸗ vöene⸗ Ein für aclehal Die Brauanzeige 29) muß, wenn vormittags gemaischt serhe Abgabenentrichtung ab. Der Anspruch auf Nachzahlung eines hinter⸗ soll, spätestens am Nachmittag des vorhergehenden Tages, und Fac waecheSlesthrtaben südens ede en der an chmittags gemaischt werden soll, spätestens am Vormittag desse ber z09 Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde der Steuerbehörde Vages 18. Stunden vorher bei der Steuerbehörde Unnerhanb der

Ä- 2 8 f; . 2. . 90 . 8 892 8 I 3 3 zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen ge er 8 y11“ 8 Tages, drer Stundes vorhen hehmen können von der Se

24 22.2710 6 1 6 85

K Bierbereitung. b 2 Abänderungen der Brauanzeige sind nur innerha

se 1“ elbst festgesetzten Frist zulässig⸗

b 88 8 . 3 ofg 9 8 darf, abgesehen von der 1. der am 1. April 19.8 bestehenden Brauereien, 15 denen se st festg sette dhhec 5 ee ge. EEEe“” Wasser das Gesamtgewicht der nach dem Brausteuergen etze om 8

Vorschrift im Abs. 3, nur Gerstenmali, Hopfen, Hefe und Wasse das Gesazmtgewicht der vich dem vorbenen Braustosfe

EEE“ b Vor 500 Dovppelzentner im Durchschnitt der Rechnungsjahre Inhaber zur Brauan a g pflichtet sund,

öö“ denecte n e zae 1912 und 1913 oder in einem späteren Rechnungsjahre bis e Böö Menge . F11” dio 1% 39 9 ze 92912 912 1 1 18 8 88 9

1“ Röben⸗ er vert⸗ zum Inkrafttreten des Gesetzes überstiegen a gi 8 folgend g

und die Verwendung von technisch reinem Geb * bezeichneten Art denen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in einem; s 7 gs-

zucker sowie von Stärkezucker und aus Zucker der bezeich jahre die hergestellte Biermenge 3000 Hestguger übersteigt, decoechälleg 2 2. der nach dem 1. April 1918 errichteten Brauereien

Die Verwendung vo eren,

Uebertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. § 54 Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Uebertragung der ihnen obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter bei der Steuerbehörde beantragen. Wird de Antrag genehmigt, so geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit unbe schadet der im § 53 vorgesehenen Vertretungsverbindlichkeit des Be⸗ triebsinhabers auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.

Bestandsaufnahme. 1 Nach näherer Bestimmung des Bundesrats werden in den Brauexeien Bestandsaufnahmen vorgenommen. Fehlmengen an Bier, die sich hierbei gegenüber den in der Brauerei geführten Anschrei⸗ bungen ergeben, sind zu versteuern, soweit nicht dargetan wird, daß sie auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuerschuld nicht begründen. b

des durch die mit der Malzmühle verbundene selbsttätige Ver⸗ wiegungsvorrichtung gegangen ist; wenn in einer solchen Brauerei die Malzmühle mit selbst⸗ tätiger Verwiegungsvorrichtung in ihrer regelmäßigen Tätig⸗ keit derart vorsätzlich gestört wird, daß das Gewicht des geschroteten Malzes von dem Zählwert entweder gar nicht oder zu gering angegeben wird;

wenn der Inhaber einer solchen Brauerei, obwohl er weiß, daß das Zählwerk der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung seiner Malzmühle das Gewicht des Malzes nicht oder zu niedrig angibt, die Malzmühle zum Schroten benutzt oder benutzen läßt, ohne einen glaubwürdigen Zeugen zuzuziehen und unter dessen Mitbeurkundung das Gewicht des Malzes im Mahlbuch anzuschreiben; wenn dem Biere verbotswidrig 13 Abs. 7) Wasser zu⸗ gesetzt wird; wenn dem Verbot im § 13 Abs. 8 zuwider Bier vermischt oder dem Biere Zucker zugesetzt wird;

wenn fertiges unversteuertes Bier vom Hersteller in anderen als den genehmisten Räumen abgefüllt oder gelagert wird 34 Abs. 1); wenn Bier in Fässern oder Gefäßen aus entfernt wird, die den Vorschriften im § sprechen;

z8. wenn den Vorschriften über die Ueberwachung des Bier⸗ ausschankes oder des Bierhandels einer Brauerei zuwider⸗

Zur Entrichtung d teuer ist wer Bier für eine Rechnung herstellt stellen läßt 1 1 s Die Steuerpflicht triu „, sobald das Bier aus der entfernt oder innerhalb der Srauerei getrunken wird. Der Bundesra kann für die Versendung von Farbebier Ausnahmen zulassen.

Erstattung der Biersteuer.

Eine Erstattung der Biersteuer kann nach näͤherer ö 1b

des Bundesrats gewährt werden für Bier, das in die Brauerei zuruch

stempelt werden; gelangt. C1“

§ 55 Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu nehmen, und die an die Stelle der Geldstrase tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen pollstrecken lassen.

Ersatzfreiheitsstrafe. Die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretende be darf zwei Jahre, im Falle des § 52 drei Monate nicht übersteigen.

Abfindung. Inhaber von Brauereien, in denen in einem Rechnungsjahre n mehr als 500 Hektoliter Bier hergestellt werden und die vor dem 1. April 1918 betriebsfähig hergerichtet worden sind, sowie Brauer, die die Steuerermäßigung des § 6 Abs. 2 genießen (Haus brauer), können abgefunden werden; auf sie finden alsdann die Vor⸗ schriften in dem § 8 Abf. 2, §§ 10, 11 Abs. 1 und §§ 33 bis 36 teine Anwendung. Abgefundenen Brauern kann die Führung von Anschreibungen über die erzeugten Biermengen auferlegt werden. Die Biersteuer ist von abgefundenen Brauern nach näherer Bestimmung des Bundesrats von der Biermenge, die aus den zur Bierbereitung angemeldeten Stoffmengen hergestellt werden kann, im voraus durch die Verwaltungsbehörde bindend festzusetzen und, soweit nicht Stundung eintritt, spätestens am siebenten Tage des zweiten auf die Festsetzung folgenden Monats zu entrichten. b

Mahlbuch. 1 1 27 nicht von Malz 9 nach der Beendigung sofort in en den Stand des an der Verwiegungsve fortlaufend nachweist. Die Ein⸗ Brauerei oder dessen bevoll⸗ das Mahlbuch sorgfältig Orte aufbewahrt, den Frist abgeschlossen

Jedes Schroten 1 2 Mahlbuch einzutragen, das 1 richtung befindlichen Zählwerkes rtl tragung muß von dem Inhaber 85 mächtigten Vertreter eigenhändig vo vse. an dem von der Steuerbehörde bestimmter 8. Steuerbeamten jederzeit vorgelegt, zur bestimmten und der Hebestelle eingereicht werden. Genossenschaftsmü⸗ hlen. § 28 ostat verde daß Unter den erforderlichen Maßnahmen darf gestattet erch 7, de mehrere zum Halten einer Malzsteuermühle verpflichtete zrat inhaber eine solche gemeinschaftlich besitzen oder benutzen. Verpflichtung der Brauer ohne Malzmühlen.

a) Brauanzeige. 290

Nachzahlung der Steuer. Berechnung und die Verpflichtung zur Zahlung der steuer wird durch das Strafverfahren nicht berührt.

t § 10

8 ie s ichti besti 1 dem Raumgehalte Die steuerpflichtige Menge bestimmt sich nach halt der Umschließungen (Fässer, gr usw.), in denen das Bier die

Prauerei perläßt. Pracie Ferläbilung der steuerpflichtigen Menge des innerhalb der

Bier⸗

Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen.

Trifft eine Steuerzuwiderhandlung mit einer nach einem anderen Gesetze strafbaren Handlung zusammen, so sind die in beiden Gesetzen angedrohten Strafen nebeneinander zu verhängen.

Sind auf dieselbe Handlung mehrere Strafvorschriften dieses Gesetzes anwendbar, so ist die Strafe nach der Vorschrift festzusetzen, die die schwerste Strafe und bei ungleicher Strafart die schwörste

gehandelt wird. Strafart androht. Doch tarf auf kein niedrigeres Strafmaß und

Biersteuerheblerei auf keine leichtere Strafart erkannt werden, als nach den anderen

8 . b Vorschriften zulässig ist. Auch muß, wenn und insoweit eine der 8 11“ 8 anwendbaren Vorschriften die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Wer seines Vorteils wegen vorsätzlich Bier, hinsichtlich dessen Personen vorschreibt, hierauf erkannt werden. eine Biersteuerhinterziehung staltgefunden hat, ankauft, zum Pfande Hat jemand mehrere selbständige Steuerzuwiderhandlungen be⸗ nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht, absetzt oder zu seinem gangen, so sind alle für diese Handlungen angedrohten Strafen neben⸗ Absatz mitwirtt, wird wegen Biersteuerhehlerei mi einer Geldstrafe einander zu verhängen; treffen mehrere Freiheitsstrafen zusammen, so in Höhe des vierfachen Betrags der Steuer, mindestens aber in Höhe ist auf eine Gesamtstrafe zu erkennen, die in einer Erhöhung der ver⸗ von fünszig Mark bestraft. wirkten schwersten Strafe besteht, drei Jahre jedoch nicht übersteigen Der Versuch ist strafbar; § 43 findet entsprechende Anwendung. darf. Wenn und insoweit neben einer der verwirkten Einzelstrafen vö“ b

8 8 die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen vorgeschrieben ist, Kann der Betrag der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils,

muß auch hierauf erkannt werden. Nc hen Fa. des Zusammentreffens darf die an die Stelle nach dein die Geldstrafe zu bemessen ist, nicht festgestellt werden, so ghenbitüglicher. eldstrafen tretende Freiheit strafe zwei Jahre 8 ig. auf eine Geldstrafe von fünfzig Mar’ bis fünfzigtausend Mark zu erkennen. 22

der Brauerei

Bierausschank und Bierhandel der Brauereien. 35 nicht ent⸗

1“ 1 § 38

Findet in Verbindung mit einer Brauerei Ausschank von Bier oder Handel mit fremdem Biere statt, so kann der Bundesrat be⸗ sondere Ueberwachungsmaßnahmen treffen.

Steueraufsicht, Gegenstand und Umfang. Die Brauereien und der Ausschank von Bier in Verbindung mit einer Brauerei unterliegen der Steueraufsicht.

„Die Steuerbeamten sind befugt, in den Betriebs⸗ und Lager⸗ räumen einer Brauerei, in den an die Brauerei anstoßenden, mit ihr in Verbindung stehenden Räumen sowie in den Räumen, in denen ein Ausschank von Bier in Verbindung mit einer Brauerei stattfindet, Nachschau zu halten. Die Steuerbeamten sind insbesondere berechtigt⸗ die zum Wiegen der Braustoffe bestimmten Wagen und Gewichte sowie die zur Vermessung der Würze⸗ und Biermengen bestimmten Geräte zu prüfen und im Bedarfsfall deren Richtigstellung zu ver⸗ anlassen, die Vorräte an Braustoffen nachzuwiegen, die zum Betrieb einer Brauerei bestimmten Geräte und Gefäße, einschließlich der Lager⸗, Fuhr⸗ und Versandgefäße, nachzumessen und die erzeugten Würze⸗ oder Biermengen sowie deren Extraktgehalt festzustellen. Die8— Aar ; e 4 Steuerbeamten dürfen in den unter Steueraufsicht stehenden Betrieben Beihilfe und Begünstigung bei Ue bertretungen. unentgeltlich Proben von den Braustoffen, der Bierwürze und dem 5 48 Biere entnehmen. „Liegt eine Uebertretung vor, so werden die Beihilfe und die Be⸗

Den Steuerbeamten müssen die im Abs. 2 bezeichneten Räume günstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. von morgens 6 Uhr bis abends 9 Uhr, und wenn in ihnen gearbeitet Rückfall wird, jederzeit zugänglich sein; die Zeitbeschränkung fällt weg, wenn 8 11 1

Gefahr im Verzug ist. 1 S. 8 ; dürfen keine Einrichtungen getroffen weiden, die die Aus⸗ Wer im Inland wegen Biersteuerhinterziehung oder Biersteuer übung der Nachschau verhindern oder erschweren. hehlerei bestraft worden ist und vor Ablauf von drei Jahren, nachdem die Strafe ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen ist, wieder eine

Inhaber von

Inhaber von Zucker eit si h dem Zucker, soweit sie nach dem C te. des eigenen Haushalts übersteigen, nur an bestimmten, j vto 5 gro vorher anzuzeigenden geeigneten Orten aufbewabren. b ter Auffcht Die Aufbewahrungsorte stehen ohne Ausnahme unter Aufsich

9

8

Verjährung.

59 Die Strasverfolgung von Biersteuerhinterziehungen (§§ 42 bis 45), von Biersteuerhehlerei 46) und von Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 13 und 15 getroffenen Vorschriften 50) verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, die mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre.

In Brauereien, deren Iu darf der Vorrat an Malzschrot, gemeldet sind 29), die für den

nicht übersteigen. 8 1“ nic Die beearnerczungen dürfen nur an Wochentagen geschehen, und

f 2 Oktober bis einschließlich März von war in den Monaten vom Oktober bis einschli be 6 bis abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von

Strafverfahren.

u“ § 60 8

Für die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Bier⸗ steuervergehen sowie für die Strafmilderung und den Erlaß der

die nur aus Malz, Hopfen,

Hefe und Wasser hergestellt sind, unterliegt jedoch den vom Bundes

maßnahmen.

Unter Malz wird alles verstanden.

Für die Bereitung beson

weislich zur Ausfuhr bestimmt ist, können Abweichungen von Vorschriflen im Abs. 1 und 2 gestattet werden. Die Vorschriften im Abs. 1 und 2 finden

ist bei der Bierbereitung

künstlich zum Keimen gebrachte

derer

die Bierbereitung der steuerbegünstigten Hausbrauer 6).

Der Zusatz von Wasse stellung des Extraktgehalts

Bierhändler oder Wirte ist untersagt. unter den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen

zum Biere nach Feststellung Gärkeller gestatten.

Die Vermischung von Einfachbier, bi einander sowie der Zusatz von Zucker zum Bie Eintritt der Steuerpflicht des Bieres

Wirte ist untersagt. Ver

Unter der Bezeichnung etzung oder unter Beze

die den Anschein erwecken, als ob es 1 nur solche Getränke in Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und

r zum Biere durch

Das Hauptamt kann

oder durch Bierhän kehr mit Bier. § 14 Bier

ichnungen

allein oder oder bildlichen Dar

rat anzuordnenden Ueberwachungs⸗

Biere sowie von Bier, das nach⸗

keine Anwendung auf

Brauer nach Fest⸗ der Stammwürze im Gärkeller oder durch

den Zusatz von Wasser des Ertraktgehalts der Stammwürze im

Vollbier und Starkbier mit re durch Brauer nach

in Zusammen⸗

sich um Bier handelt, dürfen

gestattet, Getreide

den

Brauern

dler oder

stellungen,

selbsttätigen Verwiegungsvorrichtu

zu benutzen. bezeichneten Brauereien am jenigen Rechnungsjahrs, in

sichtlich nicht andauernden Ueberst räumlichen Verhältnisse den En wiegungsvorrichtung ohne

Die Inhaber anderer als die in ihrer Brauerei das zur

richtung zu versehen. sie soll von der Steuerbehörde er

erheblichen Kosten möglich ist. Die Inhaber anderer als Brauereien sind zur Aufstellung Verwiegungsvorrichtungen in ihr der durch den Einbau dieser pflichtet, wenn die räumlichen

sind verpflichtet, in der Brauerei selbst oder in räumlicher Verbindung mit ihr eigene Mühlenwerke oder 2

Schroten des in ihrer Brauerei zur

ie Verpfli steht für ““ 1igne; 1918 oder nach Ablauf des⸗

dem die Gesamtmenge des steuerpflichtig gewordenen Bieres zuerst 3000 Hektoliter übersteigt. Bei einer voraus⸗

Aufwendung erheblicher Kosten

statten, soll die Steuerbehörde die Verpflichtung erlassen. der im Abs.

i ke Malzauetschen eigenen Mühlenwerken oder Malzg. den schroten, sind; UEt. die Malzmühle mit einer zugelassenen selbsttätigen Verwiegungsvor⸗ Die Verpflichtung entsteht am 1.

schaffenheit der Malzmühle oder der räumlichen Verhältnisse die steuer⸗ sichere Anbringung der Verwiegungsvorrichtung nicht oder nur mit

Verhältnisse den Einbau ohne Auf⸗

Malzquetschen mit einer zugelassenen ng zu halten und ausschließlich zum Bierbereitung bestimmten Malzes

die Inhaber der im Abs. 1 Ziffer 1

eigung dieser Grenze oder, wenn die bau der Malzsteuermühle mit Ver⸗

nicht ge⸗

1 bezeichneten Brauereien, Bierbereitung bestimmte Malz auf schroten, gind verpflichtet,

Oktober 1918;

lassen werden, wenn wegen der Be

im Abs. 1 und 3 bezeichneten Malzmühlen mit selbsttätigen zur Bestreitung Kosten ver⸗

der von 1 en Brauereien und Mühlen entstehenden

morgens 4 bis abends 10 Uhr. Ausnahmen hiervon . b dürfnis bewilligt und dürfen bei vancrbrschenag 6” versagt werden. Als Schluß der Einmaischung, gilt er Sesth 82 an dem mit dem Ablassen der Würze zum Zwecke des Kochen gonncge der Regel soll die ganze Beschickung auf einmal gemesicht werden, so daß eine Nachmaischung nicht stattfindet. 2 ird 8 Brauerei regelmäßig mit Nachmaischen betrieben, so F öö 88. mal angezeigt werden, in wieviel Abteilungen und mit welchem wichte für jede Beschickung gemaischt werden soll. . Zuckerverwendung.

Wer Zucker zur Bierbereitung verwenden will, hat, abgesehen von der für jeden Sud zu erstattenden Brauanzeige 29), mindestens drei Tage vor der erstmaligen Verwendung bet er Steuerhebestelle eine schriftliche Erklärung in doppelter. Ausfertigung einzureichen. In der Erklärung, deren eine. Ausferligung in 5 Brauerei zur Einsicht der Steuerbeamten aufgelegt werden muß, 1 die Art und Weise der beabsichtigten Verwendung, shebesorper. kei welchem Abschnitt der Bierbereitung sie jedesmal erfolgen soll, fite zu bezeichnen. Bei dem Betrieb ist diese . rklärung genau d. 5 folgen; später beabsichtigte dauernde Aenderungen sind innerhal anzuzeigen. Soll von dem Inhalt der

leicher Frist vorher schriftlich ang 8 alt Prkläruag nur für einzelne bestimmte Einmaischungen abgewichen b anzumelden.

werden, so ist dies in der Brauanzeige

Haussuchung.

§ 40 Ist hinreichender Verdacht vorhanden, daß die Biersteuer hinter⸗ zogen worden ist oder daß bei der Bierbereitung unzulässige Stoffe verwendet werden, so dürfen die Steuerbeamten auch in anderen als den im § 39 Abs. 2 bezeichneten Räumen unter Beachtung der für Haussuchungen gesetzlich vorgeschriebenen Formen Nachschau halten.

Hilfsdienste.

11““ 1 § 41 3 1“

In Betrieben, in denen eine Aufsichtshandlung vorgenommen wird, sind den Aufsichtsbeamten unentgeltlich die Hilfsdienste zu leisten, die erforderlich 978 um die den Beamten obliegenden Ge⸗ schäfte in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollzieben. Die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufschlüsse müssen erteilt, die benötigten Hilfs⸗ mittel, insbesondere die zur Verwiegung der Braustoffe erforderlichen Wagen und Gewichte sowie die zur Feststellung der Würze⸗ und Biermengen und des Extraktgehalts der Bierwürze erforderlichen Ferase beschafft, auch muß für ausreichende Beleuchtung gesorgt erden.

Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Her⸗ stellung und den Verkauf von Bier bezüglichen Geschäftsbücher und Schriftstücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

Wenn und solange diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird, kann der Betrieb der Brauerei oder der Ausschank von Bier in Verbindung mit einer Brauerei untersagt werden.

dieser Handlungen begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des doppelten Betrags der in den §§ 42, 46 bis 48 angedrohten Strafen, mindestens aber in Höhe von einhundert Mark, bestraft.

Bei jedem weiteren Rückfall ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrase in Höhe des doppelten Betrags der für den ersten Rückfall angedrohten Strafe erkannt werden.

Strafe für Verwendung unzulässiger Stoffe bei der Bierbereitung. 6 Wer vorsätzlich oder fahrlässig andere als die nach § 13 zulässigen Stoffe zur Bereitung von Bier verwendet oder dem fertigen zum Absatz bestimmten Biere zusetzt, wird, soweit nicht nach anderen Ge⸗ setzen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe von fünfzig Mark bis fünftausend Mark bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unzulässige Ersatz⸗ oder Zusatzstoffe in einer unter Steueraufsicht stehenden Räaͤumlichteit 39 Abs. 2) aufbewahrt, sofern die Stoffe nicht nachweislich zu anderen Zwecken als zur Bierbereitung bestimmt sind. Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Ersatz⸗ oder dusaß ftoffe des mit ihnen bereiteten oder versetzten Bieres und der mschließungen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Ver⸗ urteilten gehören oder nicht. Ist die Einziehung nicht ausführbar, so ist dem Verurteilten an ihrer Stelle die Zahlung des Wertes der Gegenstände oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, einer Geldsumme von zehn Mark bis zehntausend Mark aufzuerlegen.

Strase im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Vergehens gegen die Zollgesetze bestimmt. Der Erlös aus den eingezogenen Gegenständen und die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen der Kasse desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung im ersten Rechtszug erlassen ist. Verfehlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung 16 der Bierübergangsabgabe. § 61 1“ Auf die Bestrafung von Hinterziehungen der Uebergangsabgabe vom Biere sowie von sonstigen Zuwiderhandlungen gegen die Be⸗ stimmungen über den Verkehr mit übergangsabgabepflichtigem Biere finden die Vorschriften über die Bestrafung der Zollhinterziehungen (§§ 135 ff. des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 Bundes⸗ Gesetzbl. S. 317 —) und der Zollordnungswidrigkeiten 152 da⸗ selbst) Anwendung. Verrechnung. „Ein im Strasverfahren eingegangener Geldbetrag ist im Ver⸗ hältnis zur Reichskasse zunächst auf die Steuer zu verrechnen.

IV. Abgaben von Bier für Rechnung von Gemeinden

2 20)9 § 63

8 G“

„Hinsichtlich der Abgabenerhebung von Bier für Rechnung von Gemeinden kommen die Vorschriften im Artikel 5 II § 7 des Ver⸗ 5 trags vom 8. Juli 1867, die Fortdauer des deutschen Zoll⸗ und Handelsvereins betreffend, mit den im Abs. 2 bis 5 enthaltenen Aenderungen in Anwendung. Die Abgabe darf nur vom fertigen Biere erhoben werden. Die Grenze, bis zu der das Bier für Rechnung von Gemeinden besteuert werden darf, wird auf fünfundsechzig Pfennig für ein Hekto liter Bier festgesetzt. Für Einfachbier im Sinne dieses Gesetzes darf die Abgabe nicht mehr als dreißig Pfennig für ein Hektoliter betragen. Abgaben von Bier für Rechnung von Gemeinden sind bei dem Uebergange des versteuerten Bieres nach anderen Orten von den Ge⸗ meinden in dem nachweislich gezahlten Betrage zu erstatten. In Fällen, in denen bisher eine solche Erstattung nicht stattgefunden hat, tann die oberste Landesverwaltungsbehörde den bisherigen Zustand bis zum 1. Oktober 1920 noch fortdauern lassen. Für die Fälligkeit, Einzahlung und Stundung der von meinden erhobenen Abgaben vom fertigen festgesetzten Fristen.

Ueber den zur Bierbereitung bestimmten Vorrat an Zucker ist nach näherer Anordnung des Bundesrats ein Buch zu führen, das den Steuerbeamten jederzeit vorzulegen ist. als den im Abs. 1, 3 und 4 bezeichneten Fällen Buchführung. kann Inhabern von Brauereien Pon der Seezer erde e Ver. § 33 Uhäenche 1.““ 1sni hle neie srnf Seecrdans Inhaber von Brauercien haben folgende Bücher zu führen: der Büte anmr schüͤlvig machen oder den Ueberwachungsvorschriften 1. das Sudbuch,

9 8 er hie 1 Ausfü sbestimmungen 2. das Steuerbuch. 1 8 dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmung In des Eehses sind die eintelnen Einmattavagen. hece nb fortgesetzt zuwiderhandeln.

ierfü 18 fe, die Me er daraus Gattung der hierfür verwendeten Braustoffe, die Menge der de sen 6 ü Bierwürze d Ertraktgehalt sowie die nach den 1b sen E 1 8 8 Berpfli d ihnen di . nen Bierwürze und deren Extraktgehalt sowie Feehchrst des bpraigft S 88 der Verpflichtung säumig sind, kann ihnen die Petriebsverhältmissen der Brauerei aus gver Würzemenge sich be⸗ schrift des § 3 Abs. 2 nicht entspricht, dar Verkehr ge⸗ b 8 7 8

bacds ne den s Pen eh Verpflichtung geht im Falle eines Wechsels im Besitze der rechnende Biermenge v Vtenget Vis, sieh:

1“ Brauerei auf den neuen Inhaber über und erlischt nicht durch spätere E“ tenge 1ne o

§ 15 nee Verminderung der Biererzeugung. . eführten Bieres 2) ein⸗

Zur Herstellung von Bier bestimmte Zubereitungen, mit Aus⸗ Aufstellungsort und Einrichtung der Malzmühlen 8 der selbst⸗ E“ und des steuerfrei ausgefüh

ng. eet e h s arbge üpetens 5 15 13“ Srtaee E 1116666“ Abs. 1 bezeichneten Bücher sind nach gähetft aghipenng

d der im § 13 Abs. 3 bezeichneten Farbebiere, d Steuerbehörde. 78 5 11A111“ ; über die Buchführung

mittel EEE“ v Die Verwiegungsvorrichtungen müssen mit den Malzmühlen des Bundesrats zu führen; der Bundesrat kann über die Buch nngc

u v Werwiegungs racht vund beide so eingerichtet sein, daß von den Vorschriften in Abs. 1 bis 3 abweichende Bestimmn 85

leber svorschrifte 1114“ V sses ohne Anwendung treffen. Die Bücher sind an dem von der Steuerbehörde bestimmten 18) erfolgt ist;

Be.edlrenegnes Berlteters EE“ 1“ in, nachd m Platze sorgfältig aufzubewahren, den Steuerbeamten jederzeit vorzu⸗ wenn die im § 17 Abs. 2 vorgeschrieben Anzeige über den

Beste ines Ve eters. rer Ge M ur zum Mahlwerk gelangen kann, nachde llt zubewahren, den erbeamtg 8 G Abs. 2 vorg sbene Angei⸗ 8

-16 Iöhabeen (getrg gdah h 8 h 8 legen, zur bestimmten Frist abzuschließen und der Steuerbehörde eirn Betrieb mehrerer Brauereien durch eine Person oder Gesell⸗

16 es die Verwiegungsvorrichtung durchlaufen hat , pG iee 4 pfli it Malzmühl uehgeh. schaft nicht oder nicht rechtzeitig erstattet wird;

st Inbaben ict Räeeene. d es ihnen durch das Gesetz Pelssste mit Malzmühlen. Abfüllung und Lagerung fertigen Bieres; Entfernen des 8 weße dis im 8 38 1g Bücher nicht oder

Ph flict nnen entveder sel teteg enencaee gasen Me die gemäß § 24 zur Kach bon 1“ 8 wenn unbefugt oder ohne nangemöbäge Buchung Bier

E“ 8 Verwiegungsvorrichtung verpflichtet 1 6 9 8 aus der Brauerei entfernt oder in der Brauerei verbraucht

ere e 12. a Malz verwenden, das auf der Fertiges, unversteuertes Bier wird; b ZEE111.“ Die Benutzung der Malzmühle! behörde zugelassenen Räumen gel haber an die Erfüllung der “] e

III. Strafvorschriften. Biersteuerhinterziehung.

„Wer vorsätzlich die gesetzli he Steuer für Bier ganz oder zum

Teil hinterzieht oder einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil er⸗

schleicht, wird wegen Biersteuerhinterziehung mit einer Geldstrafe

bestraft, die das Vierfache der Steuerverkürzung oder des Steuer⸗

vorteils, mindestens aber fünfzig Mark, beträgt.

““

den Vorschriften im § 13 Abs. 1 bis 3 entspechen. Bier, zu dessen Fer cae außer Malz, Hopfen, Hefe und Wasser auch Zucker Ser. wendet worden ist, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verwendung von Zucker in einer dem Verbraucher erkennbaren Weise kundgemacht wird. Das Nähere bestimmt der Bundesrat. infachbier 3 Abs. 2) darf nur in Verkehr gebracht werden,

wenn es in einer dem Verbraucher erkennbaren Weise als solches be⸗ zeichnet ist. Bier darf unter der Bezeichnung Starkbier Fs einer sonstigen Bezeichnung, die den Anschein erweckt, als ob das Bier be⸗ sonders stark eingebraut sei, nur in den Verkehr gebracht werden, der Extraktgehalt der Stammwürze des Bieres nicht unter die fest⸗

wendung erheblicher Kosten gestatten und die Malzmühlen nebst Ver

wiegungsvorrichtungen von der Biersteuergemeinschaft kostenlos ge⸗

liefert werden. In anderen

Die Vorschriften im Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 finden auf Zuwider⸗

handlungen gegen das Verbot über die Verbreitung von Zubereitungen der im § 15 bezeichneten Art Anwendung. 8

Ordnungswidrigkeiten. § 51

Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Ver⸗ waltungsvorschriften durch andere als die in den §§ 42 bis 50 be⸗ zeichneten Handlungen zuwiderhandelt, wird mit einer Ordnungsstrafe von fünf Mark bis dreihundert Mark bestraft, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist. Die Ordnungs⸗ strafe tritt auch ein, wenn in den Fällen der §§ 44, 45 festgestellt wird, daß der Täter ohne den Vorsatz der Hinterziehung der Bier⸗ steuer oder der Erschleichung eines ihm nicht gebührenden Steuer⸗ vorteils gehandelt hat.

Die Ordnungsstrafe kann bis auf sechshundert Mark erhöht werden, wenn der Täter durch die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerbeamten in der rechtmäßigen Ausübung seines Dienstes behindert. Vö.“ b“

Versuch.

Der Versuch der Biersteuerhinterziehung ist strafbar; die für die vollendete Tat angedrohte Strafe gilt auch für den Versuch.

Bei dem Versuch ist die Strafe nach der Steuerverkürzung oder dem Steuervorteile zu bemessen, die bei Vollendung der Tat ein⸗ getreten wären.

§ 44

Die Biersteuerhinterziehung wird insbesondere dann als vorliegend angenommen, 1. wenn mit der Herstellung von Bier begonnen wird, bevor

die Anzeige des Betriebes in der vorgeschriebenen Weise

die Inhaber von Brauereien in Erfüllung Bierbereitung untersagt

1.“

Ge⸗ Biere gelten die im § 11

esondere Vorschriften. Zwangsmaßregeln. Verwaltung. v111111““ 888

N der Fe ung von Ordnungsstrafen kann die Steuer⸗ Die Verwa der Biersteuer lie en Lande behörde die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen behörge üevee ung nnd Erhehüng der Merstzuer lioot den Landes⸗ Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen Für die Verwaktungskosten wird aus der bis zu fünfhundert Mark erzwingen. Sie kann, wenn eine vor⸗ Bundesrate zu bestimmende Vergütung gewährt. bflhs etene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten dr Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die 8 flichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Stationskontrolleure haben in Beziehung auf dieses Gesetz dieselben Auslagen erfolgt nach den Vorschriften für die Beitreibung der Zölle Rechte und Pflichten, welche ihnen in Ansehung der Göle und Ver⸗ und mit dem Vorzugsrechte der letzteren. brauchssteuern beigelegt sind.

88

dem Biersteuergesete der

Reichskasse eine vom

Inhaber von Brauereien, Malzmühlen mit selbsttätiger sind, dürfen zur Bierbereitung nur Malzmühle geschrotet worden ist.

darf nur in den von der Steuer⸗ und abgefüllt werden⸗

Vertreters muß erfolgen, wenn der In⸗ Verpflichtungen verhindert ist.