1918 / 181 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 02 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

andere Besitzer oder Gewahrsamshalter über den beim Be⸗ gian des 1. August vorhandenen Bestand, sofern er 100 kg nbersteigt, bis zum 15. August Meldungen an die Königlich Preußische Jasp klion der Kcaftfahrtruppen (Betriebsstoff⸗Ab⸗ te lung) in Berlin auf den dori anzufordernden amtlichen Meldescheinen zu erstatten. Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu fühten. Gleichzeitig setzt die neue Bekannt⸗ machung für verschiedene der durch sie betroffenen Stoffe Höchstpreise fest. 8

Der Wortlaut der Bekanntmachung, der eine größere An⸗ zahl Einzelbestimmungen enthalt, die für die betroffenen Kreise von Wichtigkeit sind, ist bei den Landratsämtern, Bürgermeister⸗ ämtern und Polizeibehörden einzusehen.

3

Zu der vom Kriegsamt nach dem Stande vom 1. Januar neubearbeiteten Zusammenstellung von Gesetzen, Bekannt⸗ machungen und Verfügungen über Kriegsrohstoffe mit Nach⸗ trägen, Ausführungsbestimemungen und Erläuterungen ist das 3. Ergänzungsblatt nach dem Stande vom 1. Juli 1918 erschienen. Dieses Ergänzungsblatt wird den Beziehern der Zusammenstellung ohne Anfordern kostenfrei nachgeliefert. Sollte die Nachlieferung nicht erfolgen, so ist es bei der Stelle anzufordern, durch welche die Zusammenstellung bezogen wurde. Neue Bezieher können die Zusammenstellung zum Preise von 1,00 l(einschließlich der Ergänzungsblätter) von der zu⸗ ständigen Kriegsamtsstelle (mit Ausnahme von Metz, Düssel⸗ dorf und den Kriegsamtsnebenstellen) erhalten.

Württemberg. .

Im „Staatsanzeiger“ erscheint folgender Aufruf Seiner

Majestät des Königs an seine Truppen:

An meine Truppen! Kameraden! Vier Jahre gewaltigen, an herrlichen Erfolgen reichen ingens liegen hinter uns. Auf allen Kriegsschauplätzen, in Ruß⸗ land, auf dem Balkan, in Italien, besonders auf dem heiß⸗ umstrittenen Boden Frankreichs und Flanderns habt Ihr, meine ge⸗ treuen Württemberger, im Wetteifer mit den Söhnen aller deutschen Gaue ruhmvoll gekämpft und Euch durch nicht zu über⸗ treffende Tapferkeit und zäheste Ausdauer als würdige Nachkommen der Bannerträger des Reichs erwiesen. Euch, Schwabens helden⸗ haften Söhnen, auf die die Heimat mit berechtigtem Stolz blickt, gebührt mein unauslöschlicher Dank für alle Eure Taten. Mit Euch und den heimatlichen Kreisen gedenke ich dabei tiefbekümmerten Herzens der leider allzu vielen Kameraden, die auf dem Wege zum Siege geblutet, gelitten und ihre Treue mit dem Tod besiegelt haben. Sie werden fortleben in unserem Gedächtnis, und Hinterbliebenen werden ich und mein Volk so wenig sen wie derer, die jetzt erlöst aus bitterer Gefangen⸗ gebeugt, aber ungebrochen, den nun doppelt teuren Mutterboden wieder betreten dürfen. Mit värmster An⸗ erkennung erinnere ich mich auch am heutigen Tage der treff⸗ lichen Leistungen aller, die in der Heimat berufen sind, das Schwert der Front scharf zu erhalten; und nicht zuletzt auch der Männer, Frauen und Kinder, die in fast überhartem Tun auf dem weiten Gebiete der Volks⸗ und Kriegswirtschaft ihre ganze Kraft einsetzten für Deutschlands Wehr und Ehr. Noch sind wir nicht am Ende, noch sind die neid⸗ und haßerfüllten Feinde nicht bereit zu Unterhandlungen. Noch verkünden sie laut als ihr Ziel die Vernichtung Deutschlands. Es gilt also weiter zuführen den uns aufgezwungenen Kampf um die Er⸗ rungenschaften deutscher Kraft und Gesittung, um das Vater⸗ land und den eigenen Herd, um Sein und Richisein. Die in vier Kriegsjahren unter meisterlicher Führung gegen die größte Uebermacht errungenen glänzenden Erfolge der deutschen Heere berechtigen uns, die Schwelle des fünften mit vollster Zuversicht zu überschreiten. Ge⸗ schlossen und einig wie bisher, muß es uns gelingen, unsere gerechte Sache durchzuführen zum Siege und durch den Sieg zu einem ebren⸗ vollen, Deutschlands Zukunft verbürgenden Frieden. Gott schütze Euch alle und unser teures großes Vaterland!

Kriegsnachrichten. Die Beute der Mittelmächte nach vier Kriegsjahren.

Die Zahl der in den Lagern der Mittelmächte befindlichen Gefangenen beträgt am Ende des vierten Jahres über 3 800 000 Mann, davon sind allein in Deutschland rund 2 300 000 Mann. Das letzte Kriegsjahr hat die Gefangenen⸗ zahl um fast 840 000 Mann vermehit.

Das eroberte Kriegsmaterial des vergangenen Jahres hat die bisherige Beute auf folgende ungeheure Zahlen erhöht: An Stelle der bis zum 2. August 1917 erbeuteten 12 156 Ge⸗ schütze sind es nunmehr fast 23 000, anstatt der 8352 Maschinen⸗ gewehre fast 38 000, das heißt das Viereinhalbfache, während sich die Zahl der Fahrzeuge von 10 640 mit einer Erhöhung um 65 000 versiebenfacht hat. An Panzerwagen sind, ungerechnet die vernichteten, 365 in deutsche Hand gefallen, davon allein im letzten Jahre 300. Dazu kommen seit dem 1. August 1917 rund 1 Million Gewehre, über 6 Millionen Schuß Artillerie⸗- und 200 Millionen Schuß Insanteriemunition, rund 3000 Loko⸗ motiven und 28 000 Eisenbahnwagen. Zahlenmäßig gar nicht festsunlegen sind die durch die deutschen Offensioen im Westen und Osten seit einem Jahre den Feinden zugefügten ungeheuren Verluste an eingebautem Material aller Art, Eisen, Beton, Draht, an Baracken, Feldlagern und Lazaretten, Pionierparks, Bekleidungs⸗ und Ausrüstungsmagazinen, Feldbahngerät und Brennstoffen. Aus all diesem ergibt sich, wie weit die deutsche Heereslettung ihr Ziel, die Schwächung der Kampfkraft des Verbandes, erreicht hat. Zugleich ist das Volksvermögen des Verbandes um viele Milliarden Werte verringert. (W. T. B.)

Berlin, 1. August, Abends. (W. T. B.)

Nordwestlich Före⸗en⸗Tardenois heftige Kämpfe. An der übrigen Kampffront nichts Wesentliches.

Nach dem Mißlingen seiner großen Anstrengungen am 29. und 30. Juli setzte der Gegner am 31. Juli nur von Fére⸗en⸗Tardenois bis zum Meuniére⸗Walde zu stärkeren Teil⸗ angriffen an. Seine Angriffe brachen an dem erprobten Widerstande unserer dort seit Wochen kämpfenden Truppen zusammen, die nicht nur den Gegner restlos zurückschlugen, sondern im Gegenstoß ihrerseits Gelände gewannen. Ein 7 Uhr 30 Nachmittags hier vom Feinde wiederholter Angriff wurde in unserem Feuer zerschlagen. Ebenso verlief für den r ein von ihm in den Mittagsstunden östlich des Meunisre⸗ Waldes unternommener Teilvorstoß. Um 5 Uhr Nachmittags hoffte der Feind von einem starken Teilangriff auf breiter Front bessere Erfolge. Auch dieser scheiterte blutigst in

unserem Abwehrfeuer und Gegenstoß. Dasselbe Schicksal hatte

ein dritter schwächerer nächtlicher Versuch.

1

Gegen den gestern an der Straße nördlich Perthes ge⸗

nommenen Stützpunkt erfolgte nach heftiger öö. am Morgen ein feindlicher Gegenangriff, bei dem der C de unter Verlusten in seine Ausgangsstellung zurückgeworfen wurde. Später dort erkannte feindliche Ansammlungen lagen unter unserem Vernichtungsfeuer.

Großes Hauptquartier, 2. August. (W. T. B.)

Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht. Die Artillerietätigkeit lebte am Abend vielfach auf. Rege Erkundungstätigkeit während der Nacht.

Heeresgruppe Deutscher Kronprinz.

Zwischen Soissons und Före en Tardenois setzte der enn gestern seine vergeblichen Angriffe fort. Nach ihrer Abwehr und nach Aufräumung des gestrigen Schlachtfeldes haben wir während der Nacht in der großen Nachhut⸗ schlacht unsere Bewegungen plangemäß fortgesetzt.

Starker Artilleriekampf ging den feindlichen An⸗ griffen voraus, die sich am Vormittag gegen unsere Front beiderseits von Villemontoire richteteten und sich am Nachmittag bis südlich von Hartennes aus⸗ dehnten. Sie wurzen ror unseren Linien teilweise im Nahkampf abgewiesen. Ohne jeden Geländegewinn hat der Feind hier wiederum einen vollen Mißerfolg er⸗ litten. Uater Einsatz stärkster Kräfte griffen englische und französische Divisionen am frühen Morgen aus der Linie nördlich vom Grand Pozoy⸗Fàre en Tardenois an. Beiderseits von Bougneux konnten ihre Panzerwagen über unsere vordere Linie hinaus die Höhen nördlich des Ortes gewinnen. Hier schoß unsere Artillerie sie zusammen. Nach erbittertem Kampf wurden auch die Infanterie⸗ angriffe des Feindes an den Nordhängen der Höhen zum Scheitern gebracht. Auch am Nachmittage erneuerte seindliche Angriffe wurden hier blutig abgewiesen. Zwischen Cramaille und Foöre en Tardenois brachen die ebenfalls sehr starken Infanterie⸗ und Panzer⸗ wagenangriffe des Feindes bereits vor unseren Linien zusammen.

Starkem feindlichen Feuer zwischen Foͤre en Tardenois und dem Meuniéèrwalde folgten Jufanterieangriffe nur nördlich von Cierges. Sie wurden abgewiesen.

Au der übrigen Kampffront herrschie Ruhe.

In der Champagne erfolgreiche Vorfeldkämpfe südlich vom Fichtel⸗Berge und östlich des Suippes. Nordwestlich von Perthes drängten wir im örtlichen Vorstoß den Feind aus seinen vorderen Linien zurück und wiesen nördlich von Le Mesnil Teilangriffe des Feindes ab.

Heeresgruppe Gallwitz und Herzog Albrecht. Erfolgreiche Infanteriegefechte westlich der Mosel und an der Selle.

Wir schossen gestern 14 feindliche Flugzeuge und vier Fesselballone ab. Hauptmann Bertholo errang seinen 40. Luftsieg. Unsere Bombenflieger waren während der Nacht sehr tätig und vernichteten unter anderem ein großes französisches Munitionslager nördlich von Chalons.

Der Erste Generoalquartiermeister. Ludendorff.

Oesterreichisch⸗ungarischer Bericht. Wien, 1. August. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Italienischer Kriegsschauplatz.

Geschützkampf und Erkundungstätigkeit waren gestern an ganzer Südwestfront sehr rege.

Vorgestern hat ein starkes italienisches Bombengeschwader unsere venetianischen Flugfelder angegriffen. Unsere Flieger warfen sich dem Feinde entgegen und verhinderten ihn, irgend⸗ welchen Schaden anzurichten. v

Albanien 8

Die von unseren albanischen Kräften vor Wochenfrist auf⸗ genommenen Angriffe zwangen nach vergeblichen Gegenangriffen den Italiener nordwestlich und nordöstlich von Berat, seine ersten Linien und beträchtliches Gelände dahinter auf 30 Kilometer Front⸗ breite preiszugeben. Unsere braven Truppen, deren Kampfleistungen um so höher zu bewerten sind, als ihnen Hitze und klimatische Verhältnisse große Mühsale auferlegen, folgen dem weichenden

Gegner. Der Chef des Generalstabes.

Bulgarischer Bericht. Sofia, 31. Juli. (W. T. B.) Generalstabsbericht vom

30. Juli.

Mazedonische Front: Westlich vom Ohrida⸗See hoben unsere Angriffstruppen einen feindlichen Vorposten auf und erbeuteten verschiedenes Kriegsgerät. An mehreren Stellen der Front war das Artilleriefeuer zeitweilig lebhafter. Oestlich vom Wardar versuchten nach heftiger Feuervorbereitung feind⸗ liche Sturmabteilungen in unsere Gräben südlich von Stoja⸗ kowo und Dojran einzudringen, sie wurden aber durch Feuer zersprengt und erlitten bedeutende Verluste. Eine unserer In⸗ fanterieabteilungen drang in feindliche Gräben westlich von Doldjeli ein und brachte verschiedene Beutestücke zurück.

Sofia, 1. August. (W. T. B.) Amtlicher Bericht vom 31. Juli.

Mazedonische Front. Südnestlich der Quellen des Skumbi vertrieben unsere Infanteriegruppen mehrere feind⸗ liche Posten. Zwischen dem Ohrida⸗ und dem Prespa⸗ See zerstreuten wir durch Feuer französische Sturmabteilungen. Im Cernabogen und bei eee-eg-; war die Feuer⸗ tätigkeit beiderseits zeitweilig lebhafter. Südlich von Ghewgeli drangen unsere Sturmtruppen in die feindlichen Gräben ein. Oestlich vom Wardar wurden feindliche Sturmabteilungen, die sich nach Artillerievorbereitung unseren Gräben zu nähern versuchten, vertrieben. Bei Dojran kurze Feuerangriffe des Feindes vor unseren Stellungen. Westlich von Serres zeustreute unsere Artillerie mehrere griechische Erkundungs⸗ obteilungen. 1“ 1

Türkischer Bericht. Konstantinopel, 1. August. (W. T. B.) Tagesbericht. Palästinafront: Ghera⸗ v sacts stoest Patrouillen⸗ öße brachten uns einige Gefangene ein. 6 Am 20. Juli fiel ein englisches Wasser⸗ flugzeug in unsere Hand. Die Besatzung, zwei englische

Offiziere, wurden gefangen genommen. fñiire den übrigen Fronten keine Ereignisse von Be⸗

deutung. Konstantinopel, 1. August. (W. T. B.) Amtlicher SsGPJZ Geringes Artilleriefeuer und einzelne Patrouillenzusammenstöße. Bei Maan wiesen unsere Vorposten einen Vorstoß der Rebellen blutig ab. Sonst nichts Neues.

Der Krieg zur See.

Berlin, 1. August. (W. T. B.) Im Kanal und an der Westküste Fraukreichs wurden 5 Dampfer aus teil⸗ weise stark gesicherten Geleitzügen heausgeschossen, zusammen 16 000 Br.⸗R.⸗T. Der Chef des Admiralstabes der Marine.

m Laufe dieser vier Kriegsjahre haben die feind⸗ lichen Fae. verloren: 25 Linienschiffe, 26 Panzer⸗ kreuzer, 45 geschützte Kreuzer, 187 Zerstörer und Torpedoboote, 87 U⸗Boote, 23 Kanonenboote und Monitore, 75 Hilfskreuzer. Das sind weit mehr Schiffseinheiten als unsere Hochseeflotte bei Kriegsausbruch besaß. Sie bestand am 1. August 1914 aus: 33 Linienschiffen, 12 Panzerkreuzern, 33 geschützten Kreuzern, 10 Kanonenbooten, 166 Torpedobooten, 28 U⸗Booten. Gegenüber den großen Verlusten der Gegenseite braucht nur darauf hingewiesen zu werden, daß Deutschland seit Kriegsbeginn nur ein Linienschiff verloren hat, die in der Skagerrak⸗ Schlacht gesunkene „Pommern“. Des weiteren ist die große Zahl verlorener feindlicher Hilfskreuzer, Zerstörer und U⸗Boote be⸗ merkenswert. Von ihnen wurden allein im vierten Kriegejahr von den Flotten der Mittelmächte oder durch andere Ursachen versenkt: 63 Zerstörer, 25 U⸗Boote, 24 Hilfskreuzer. Der Unterseebootkrieg macht sich also besonders in diesen Einheiten der uns gegenüber stehenden Flotten bemerkbar.

Literatur.

Der Islam ist das Juliheft der „Süddeutschen Monatshefte“ (Verlag München und Leipzig, Preis 1,80 ℳ) benannt, mit dem die Münchener Zeitschrift ihr 60. Vierteljahr (Vierteljahrspreis 5 ℳ) eröffnet. Das Heft enthält im Hauptteil folgende Aufsätze: Die islamische Welt seit dem XVI. Jahrhundert von Geheimrat Dr. Eduard Meyer, Professor an der Universität Berlin; Ursprung und Wesen der islamischen Zivilisation von Pro⸗ fessor Dr. Carl Heinrich Becker, Geh. Regierungsrat im preußischen Kultusministerium; das osmanische Reich von Emir Schekib Arslan, Deputiertem der Hauran im türkischen Parlament; Der Maghreb von Dr. W. Haas, z. Zt. an der Nachrichtenstelle für den Orient in Berlin; Arabien von Geheimrat Professor Dr. B. Moritz, Direktor der Bibliothek des orientalischen Seminars, Beilin; Persiens Lage von Hassan Taqizadeh, Mitglied des persischen Parlaments. Vorb Professor Dr. Eugen Mittwoch, Greifswald, zurzeit Leiter der Nach⸗ richtenstele für den Orient in Berlin); Abessinien von Dr. Enno Littman, Professor an der Universikät Bonn; Indien von Professor Dr. Joseph Horovitz, früher Professor an der mohammedanischen Universität in Aligarh (Indien), jetzt an der v Frankfurt a. M.; Afghanistan von Legationssekretär Dr. W. O. von Hentig, zurzeit Konstantinopel; Aegypten von Dr. Curt Prüfer, ehemals Sekretär des Generalkonsulats in Aegypten, jetzt Leiter der Nach⸗ richtenstelle in Konstantinopel; Deutschland und die islamische Welt von Geheimrat Dr. Eduard Meyer; an unsere künftigen Orient⸗ pioniere von Dr. Adolf Dirr, Konservator am Ethnographischen Museum in München, zurzeit Tiflis. Die Verfasser dieser Beiträge sind bekannt als beste Kenner jener Länder, ihrer Geschichte und Sprache, von Land und Leuten; der Name des Legationssekretärs von Hentig ist in die weitesten Kreise gedrungen durch die kühne Reise, die er mitten im Weltkrieg, von Engländern und Russen verfolgt, durch Asien hindurch ausgeführt hat. Die Rundschau enthält: Ums Haus herum von Dr. Ludwig Thoma; Richard Voß von Dr. Friedrich von der Leyen, Professor an der Universität München; Kriegsbilder aus Paris 1914 1917; Buddha⸗Literatur von Alfred Freiherrn Mensi von Klarbach; Zur Papiernot; Aus der Zeit von Dr. Schirmacher (Berlin); Briefe über Bücher von Br. Josef Hofmi er.

Nr. 26 des „Zentralblatts für das Deutsche Reich“, herausgegeben im Reichsamt des Innern, vom 30. Juli 1918, hat solgenden Inhalt: Zoll⸗ und Steuerwesen: Aenderungen der Aus⸗

führungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz. Aenderungen der Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes. Aenderungen der Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelgesetze. e⸗ stimmungen über den Ersatz des Steuerwerts der außer Geltung ge⸗ setzten, noch ungebrauchten Wechselstempelzeichen. Handels⸗ und Ge⸗ werbewesen: Ausführungsbestimmungen zur Bekanntmachung, be⸗ treffend die private Schwefelwirtschaft.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Zweiten und Dritten Betlage.) 8

von

Gel oren: Ein Sohn: Hrn. Carl Otto Graf Schimmelmann

Lindenburg, Potsdam. Gestorben: Hr. Superintendent a. D. Gustav Fischer, Berlin. Frau Anna von Pfuel, geb. Graͤfin von Brühl, Dresden, Hr.

Curd von Nestorff, Dresden.

Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol, Charlottenburg.

Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher d schäftsstelle, V.: Rechnungsrat Reyher in Veheg 14“ (J. V.: Reyher) in Berlin. ruck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, Verlin, Wilhelmstraße 32. VSanftakt, Sieeben Beilagen einschließlich Warenzeichenbeilage Nr. 60). 8

E“

Brennereien müssen außerdem die zur Verarbeitung kommenden Roh⸗

Weizen, Buchweizen Eigentümern oder

Genossenschaftsbrennereien, 1902 entstanden sind, müssen ferner die so gewonnenen Rohstoffe in 8 Hauptsache von den einzelnen Teilnehmern nach Verhältnis ihrer

füttert werden. Der Bundesrat wird ermächtigt, im Falle von Miß⸗

(Mit einer

lichen Überwachung.

einzurichten (Verschlußbrennereien), vorgesehen sind. 8

fähig hergerichtet sind, können abgefunden abgefunden waren und in einem Betriebsjahr nicht mehr als vier Hektoliter Weingeist herstellen. nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebsfähig hergerichtete Obstbrennereien 4), die nur selbstgewonnene Stoffe verarbeiten und in einem Betriebsjahr nicht mehr als 50 Liter Weingeist herstellen, sofern durch die Zulassung dieser Bremereien zur Abfindung die Zahl der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen erzeugung von nicht mehr als vier Hektoliter Weingeist abzüglich der Brennereien, die für die 213), nicht erhöht wird. Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, bestimmt die oberste Landes⸗ finanzbehörde.

übertragen werden. Findet dabei ein Wechsel des Besitzers statt, so ist die Uebertragung nur zuzulassen, wenn sich die wirtschaftlichen Ver⸗ hältnisse für j ändern, oder St

zum Deutschen

Erste Beila ge

Berlin, Freitag den 2. August

Reichsanzeiger und Königlich Preuß⸗

1

8 442 Amtliches Deutsches Reich Gesetz 8 über das Branntweinmonopol Vom 25. Juli 1918.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser König von Preußen ꝛc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter

des Bundesrats

. à

d . Zustimmung und des Reichstags, was folgt:

I. Abschnitt

gemeine Vorschriften Gegenstand und Geltungsgebiet des Monopols Der im Monopolgebiete hergestellte Branntwein ist, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind (§§ 11 und 12), aus der Brennerei zum Branntweinübernahmepreise (§§ 89 ff.) an das Reich abzuliefern. Die Verarbeitung von Branntwein zu Trinkbranntwein und der Handel mit solchem Trinkbranntwein im Monopolgebiete steht, sonveit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind (§§ 117 bis 128), ausschließlich dem Reiche zu und wird für seine Rechnung von der

Monopolverwaltung betrieben (§§ 71 ff.). Monopolgebiet ist das Gebiet des Deutschen

nahme der Zollausschlüsse.

Landwirtschaftliche Brennereien

Als landwirtschaftliche Brennereien gelten die Brennereien, die ausschließlich Kartoffeln oder Getreide verarbeiten und bei deren Betriebe die sämtlichen Rückstände in einer oder mehreren den Eigen⸗ tümern oder Besitzern der Brennerei gehörenden oder von ihnen be⸗ triebenen Wirtschaften verfüttert werden und der so gewonnene Dünger vollständig auf dem 8 oder Besitzern der

8₰

Reichs mit Aus⸗

kXA“

den Eigentümern Brenerei gehörenden oder von ihnen bewirtschafteten Grund und Boden verwendet wird, soweit die Brennereien nicht wegen ihrer Verbin⸗ dung mit Hefengewinnung zu den gewerblichen Brennereien ge⸗ hören 6).

In den nach dem 1. September 1902 betriebsfähig hergerichteten

5

und Getreide, mit Ausnahme von Roggen 288 2 / 1 8 838 4 Hafer und Gerste, in der Hauptsache von den esitzern der Brennerei selbst gewonnen sein. Bei

die als solche nach dem 1. September

stoffe an Kartoffeln

Zeteiligung an der Brennerei geliefert und außerdem die sämtlichen Betriebsrückstände von den Teilnehmern in diesem Verhältnis ver⸗

ernten und für Genossenschaftsbrennereien, die vor dem 1. September 1907 als solche bestanden haben, Ausnahmen von den Vorschriften bber die Gewinnung der Rohstoffe zu gestatten.

MNiach näherer Bestimmung des Bundesrats kann der Brennerei⸗ betrieb als landwirtschaftlicher auch dann behandelt werden, wenn Schlempe oder Dünger vorübergehend veräußert oder wenn neben Kartoffeln und Getreide im Zwischenbetriebe nichtmehlige Stoffe allein verarbeitet werden. h ““

Obstbrennereien Als Obstbrennereien gelten die Brennereien, die auss chließlich Obst, Beeren, Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln oder Rückstände da⸗ von verarbeiten. 85

Laugenbrennereien

Als Laugenbrennereien gelten die Brennereien, Ablaugen der Zellstoffgewinnung verarbeiten.

die ausschließlich

§ 6 Gewerbliche Brennereien

Als gewerbliche Brennereien gelten die Brennereien, die weder

zu den landwirtschaftlichen Brennereien noch zu den Obstbrennereien oder den Laugenbrennereien gehören, sowie die Brennereien, die Hefe erzeugen. (Brennereien, die bereits vor dem 1. April 1909 als landwirt⸗ schaftliche Brennereien mit Hefenerzeugung betrieben sind, gelten auch fernerhin als landwirtschaftliche Brennereien, solange sie die Be⸗ dingungen der §§ 2 und 3 erfüllen.

§ 7 Reichsbetriebe Auf Brennereien, die für Rechnung des Reichs betrieben werden

136), finden die Vorschriften über die Klasseneinteilung der rennereien keine Anwendung. 8

§ 8 Amtliche Ueberwachung Die Herstellung des Branntweins und dessen weiterer Vertrieb unterliegen zum Zwecke der Sicherung der Monopoleinnahme der amt⸗

2S.

§ 9 8 Verschlußbrennereien 8 Die Brennereien sind nach den Vorschriften der §§ 44 bis 50 soweit nicht im § 10 Ausnahmen

Abfindung 86

8 8 die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebs⸗ werden, sofern sie bisher

Brennereien,

Außerdem können abgefunden werden

weinverkaufpreis 107) und das Freigeld 117); er kann, solange

polverwaltung übertragen ist (§§ 1, 71 ff.) den mit der Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern des Reichs beauftragten Landesbe⸗

§ 11 Auf Abfindungsbrennereien finden die Vorschriften der §§ 44 bis 55 keine Anwendung. Die in ihnen hergestellte Weingeistmenge ist nach näherer Bestimmung des Bundesrats zu ermitteln und dem Brennereibesitzer gegen Entrichtung des Branntweinaufschlags 13) zu überlassen; soweit der Branntwein nicht im eigenen Haushalt des Brennereibesitzers verwendet oder ohne besondere Entschädigung an die in dem Haushalt oder in dem Betriebe beschäftigten Personen um eigenen Verbrauch abgegeben wird, unterliegt er außerdem dem

reigeld (§§ 117 ff.). 5 12

Befre ung von der Ablieferung Verschlußbrennereien ist die Ablieferung des Branntweins auf Antrag ganz oder teilweise zu erlassen und der Branntwein gegen Entrichtung des Branntweinaufschlags zur eigenen Verwertung zu überlassen, soweit es sich um Branntwein handelt, der lediglich aus den im § 4 genannten Stoffen hergestellt ist. Das gleiche gilt für Kombranntwein 151). „Von der Ablieferungspflicht geführt oder zu werden.

efe. pflicht befreiter Branntwein muß aus⸗ freigeldpflichtigem Trinkbranntweine verarbeitet

11“

Der Branntweinaufschlag besteht 1. regelmäßig in dem Unterschiede

Vorschriften der §§ 92, 94 bis 100 und 103 ergebenden Branntweinübernahmepreis und dem regelmäßigen Brannt⸗ weinverkaufpreise 107 Abs. 1 Nr. 9. bei Brennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 Hektoliter in einem festen Satze, der beträgt be; einer Jahreserzeugung

von nicht mehr als 5 Liter Weingeist 4 Mark

von mehr als 5 Liter, aber nicht mehr als

Ktter WW 6 von mehr als 50 Liter, aber nicht mehr als 4 Hektoliter Weingeist 3 für das Liter Weingeift. § 14

Branntwe naufschlag wird fällig: für den in Abfindungsbrennereien hergestellten Branntwein mit dessen Gewinnung, für den in Verschlußbrennereiene hergestellten Branntwein, soweit nicht nach § 15 zu verfahren ist, mit dessen Abferti⸗ gung aus der amtlichen Üüberwachung und Üüberlassung an den Brennereibesitzer.

Der Branntweinaufschlag ist zu entrichten:

im Falle zu 1 drei Monate mach Schluß des Monats oder nach Bestimmung des Bundesrats nach Schluß des Vierteljahrs, in dem der Betrieb stattgefunden hat,

im Falle zu 2 drei Tage, nachdem der Betrag dem Zah⸗ lungspflichtigen mitgeteilt ist.

Wird die Zahlungsfrist wiederholt versäumt oder liegen Gründe

vor, die den Eingang des Branntweinaufschlags gefährder erscheinen

lassen, so kann 1

zwischen dem sich aus den

11

die Steuerbehörde Vorausbezahlung oder Sicher⸗ stellung des Branntweinausschlags verlangen. § 15 Weitere Ueberwachung des mit Branntweinaufschlag oder mit regel⸗ mäßigem Verkaufpreis belasteten Branntweins Außerhalb des Monopolbetriebs darf Branntwein mit der Maß⸗ gabe unter amtlicher Überwachung versandt, gereinigt, gelagert und zu freigeldpflichtigem Trinkbranntweine 117) verarbeitet werden, daß er mit dem der Hektolitereinnahme 105) entsprechenden Teile des Branntweinaufschlags 13) oder des regelmäßigen Verkaufpreises 107 Abs. 1. Nr. 1) belastet bleibt, während der andere Teil wie Branntweinverkaufpreis oder Branntweinaufschlag fällig wird. Der freigeldpflichtige Trinkbranntwein darf mit der Belastung versandt oder gelagert werden. Der der Hektolitereinnahme entsprechende Teil des Branntwein⸗ aufschlags oder Branntweinverkaufpreises wird fällig, sobald der Branntwein oder Trinkbranntwein aus der amtlichen überwachung in den freien Verkehr tritt; er bleibt unerhoben für den während der Versendung, Reinigung und Lagerung entstehenden Schwund. Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat.

§ 16 Verjährung b

Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung Branntweinüber⸗ nahmegeld 104), Branntweinverkaufgeld (§§ 107, 111), Branntwein⸗ aufschlag 13) und Freigeld 117) verjähren in einem Jahre von dem Tage des Eintritts der Hahlungepflicht oder der Zahlung.

Der Anspruch auf Nachzahlung dem Reiche durch Hinterziehung vorenthaltener Monopoleinnahmen verjährt in drei Jahren. Die Verjährung der Ansprüche des Reichs wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Gel tendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung unterbrochen.

G Rechte Dritter Rechte Dritter an dem Branntwein, der an das Reich abzuliefern ist, können insoweit nicht geltend gemacht werden, als dadurch die Ab⸗ lieferung oder die Verwertung für Rechnung des Reichs verhindert ode einträchtigt werden würde. 9. § 18 Haftung des Branntweins

Der Branntwein haftet ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den darauf ruhenden Branntweinaufchlag 13) oder Brannt⸗

die Zahlung nicht geleistet ist, von der Monopolverwaltung oder den nach § 19 zuständigen Landesbehörden mit Beschlag belegt werden. Verwaltung der Landesbehörden 8 18 19 ö Die Ausführung dieses Gesetzes liegt, soweit sie nicht der Mono⸗

hörden ob. 1 20

Für die Verwaltungskosten wird aus der Monopo leinnahme eine

in dem Verwaltungsbezirke

abgefundenen Obstbrennereien mit einer Jahres⸗

Aufgabe des Betriebs entschädigt sind Was unter Verwaltungsbezirk im

Abgefundene Obstbrennereien können auf ein anderes Grundstück

die Brennerei durch den Besitzwechsel nicht wesentlich

vom Bundesrate näher zu bestimmende Vergütung gewähr

unterstellten Aufsichtsbeamten haben in Beziehung auf dieses Gesetz dieselben Rechte und Pflichten, die ihnen in Ansehung der Zölle und Verbrauchssteuern beigelegt sind.

und Landesbeamten, desgleichen die Gemeindebeamten, namentlich alle Polizeibeamten, zum Schutze Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, die ihnen bei Ausüzung ih Dienstes bekannt werden, 9

Ueberwachungsmaßnahmen des Reichs Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen

§ 22 Neben den Beamten der Monopolverwaltung haben alle Reichs⸗

Sie haben

des Monopols mitzuwirken.

Abschnitt Prennrecht 3 § 23 Brennrecht. Bestehende Brennereie den Brennereien auf Grund der bisherigen Gesetze burchschnittsbrand bildet ihr Brennrecht. Kleinbrennereien 8

ja In Brennereien, die in einem Betriebsjahr nicht mehr 10 Hektoliter Weingeist herstellen (Kleinbrennereien), gilt der wonnene Branntwein als innerhalb des Brennrechts hergestellt.

Veranlagung

Von zehn zu zehn Jahren zunächst in dem ersten vollen Betriebs⸗ jahr, in dem dieses Gesetz in Geltung ist, wird für die in den vor⸗ hergehenden zehn Jahren, erstmalig jedoch für die nach dem 30. Sep⸗ tember 1907, neu entstandenen landwirtschaftlichen Brennereien und Obstbrennereien ein Brennrecht festgesetzt. Auf Brennereien, die nach §§ 23 und 24 zu berücksichtigen sind, findet diese Vorschrift keine Anwendung.

1

wiesene

*

Die Veranlagung zum Brennrecht 25) findet in der Weise t, daß für die bis zu dem maßgebenden Zeitpunkt neu entstandenen d betriebsfähig hergerichteten landwirtschaftlichen Brennereien und bstbrennereien nach dem Umfang ihrer Betriebseinrichtungen und wirtschaftlichen Bedürfnis, bei landwirtschaftlichen Brennereien nter Berücksichtigung der beackerten oder sonst landwirtschaftlich ge⸗ 2 Bien Fläͤche und der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse sowie des Betriebsumfanges anderer am Brennrecht beteiligter Brennereien der im § 23 bezeichneten Art diejenige Weingeistmenge ermittelt wird, deren jährliche Herstellung als angemessen zu erachten ist. Dabei sind zwei Sachverständige zu hören, darunter einer auf Vorschlag des Besitzers der neu zu veranlagenden Brennexrei.

„Von der nach Abs. 1 ermittelten Jahresmenge werden 60 Hundert⸗ teile als Brennrecht festgesetzt; dieses darf jedoch bei einer landwirt schaftlichen Brennerei 400 Hektoliter und bei einer Obstbrennerei 6 Hektoliter Weingeist nicht überschreiten.

Brennre⸗ ht anderweit, aber nicht auf mehr als 400 Hektoliter Wein geist, festgesetzt werden für landwirtschaftliche Brennereien, deren wirt schaf tliche Lage durch Vergrößerung der regelmäßig beackerten ode sonst landwirtschaftlich genutzten Fläͤche während der letzten zehn Be triebsjahre eine wesentliche Veränderung erfahren hat oder deren Brennrecht in einem besonders starken Mißverhältnisse steht zu ihre landwirtschaftlich genutzten Fläche, zu dem wirtschaftlichen Bedürfni

und zu dem Brennrecht wirtschaftlich gleichgestellter Brennereien di in demselben Verwaltungsbezirke liegen.

Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat. Zeitliche Übertragung des Brennrechts

. Obstbrennereien, die als Kleinbrennereien betrieben werden dürfen in Abschnitten von zehn zu zehn Jahren jährlich bis zu 10 Hektoliter Weingeist in beliebigen Jahren dieses Abschnitts mit den Anspruch herstellen, daß der gewonnene Branntwein als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt.

. DObstbrennereien mit einem Brennrecht von mehr als 10, aber nicht mehr als 50 Hektoliter Weingeist, die ausschließlich Obst, Beeren oder Rückstände davon verarbeiten, dürfen innerhalb des nach Abs. 1 maßgebenden Zeitabschnitts den Teil ihres Brennrechts, den sie in einem Betriebsjahr nicht abgebrannt haben, im nächsten oder nächst⸗ folgenden Betriebsjahr mit abbrennen. Ebenso dürfen Brennereien dieser Art das Brennrecht eines Jahres mit dem der folgenden zwei Jahre innerhalb des nach Abs. 1 maßgebenden Zeitabschnitts im vor⸗ gus abbrennen. Das gleiche Recht haben Brennereien, die ausschließ⸗ lich die bezeichneten Stoffe ve rarbeiten, aber ein Brennrecht von mehr als 50 Hektoliter haben, wenn sie auf den über 50 Hektoliter Wein⸗ geist hina ͤgehenden Teil ihres Brennrechts für den hier maßgebenden Zeitabschnitt oder für den Rest dieses Zeitabschnitts von Beginn des Jahres ab, in dem sie von dem Rechte Gebrauch machen wollen, ver⸗ zichten.

Stoffbesitzer

Weer selbstgewonnene Stoffe der im §4 bezeich ct auf einer fremden Brennvorrichtung verarbeiten will, weil er eine eigene Brennvorrichtung nicht hat (Stoffbesitzer), darf nach nähener Be⸗ stimmung des Bundesrats in Abschnitten von zehn zu zehn Jahren für jedes Jahr des Abschnitts bis zu 50 Liter Weingeist in beliebigen Jahren dieses Abschnitts mit dem Anspruch herstellen, daß der ge⸗ wonnene Branntwein als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt.

Die Vorschriften im § 11 und § 13 Nr. 2 finden entsprechende Anwendung.

Obstgemeinschaftsbrennereien Wird eine Brennerei, in der nur Stoffe der im § 4 bezeichneten Art verarbeitet werden, von einer Gemeinde, von einer Genossenschaft oder von einem Vereine betrieben und haben die Mitglieder die Roh⸗ stoffe selbst erzeugt oder selbst gewonnen, so gilt nach näherer Be⸗ stimmung des Bundesrats der aus diesen Rohstoffen gewonnene Branntwein als im Brennrecht hergestellt. Die Bremerei ist nach den Vorschriften der §§ 44 bis 50 einzurichten. Teilnehmer einer Obstgemeinschaftsbrennerei dürfen Stoffe der im § 4 bezeichneten Art anderweit nicht auf Branntwein verarbeiten.

Die Vorschriften der §§ 12 bis 14 finden entsprechende An⸗ wendung.

30 Laugenbrennereien und Reichsbetriebee 8 Auf Laugenbrennereien und auf sonstige Brennereien, die für Rechnung des Reichs betrieben werden 136), finden die Vor⸗ schriften über das Brennrecht keine Anwendung. 111“““ Verlust des Brennrechts 1. beim Üübergang zum gewerblichen Betrieb od verarbeitung

Landwirtschaftliche Brennereien und Obstbrennereien, die zum gewerblichen Betrieb übergehen, verlieren ihr Brennrecht zur Hälfte. Brennereien, die zur Verarbeitung von Zellstoffen übergehen, ver⸗ lieren ihr Brennrecht ganz. Der Verlust tritt ein mit Beginn des Betriebsjahres, in dem der Übergang stattgefunden hat.

§ 32 2. bei sonstigem Betriebswechsel

1. eine Brennerei, die zuvor andere arbeitet hat, zur Getreideverarbeitung über, so wird ihr Brennrecht um ein

Heine Brennerei, die zuvor ausschließlich Mais verarbeitet hat, dazu über, ausschließlich Roogen, Weizen, Buchweizen, Ha

Stoffe als Getreide ver⸗ ohne Hefenerzeugung iertel,

afer

sofort den

wenn der neue Besitzer ausschließlich selbstgewonene arbeitet. G

zuständigen Behörden anzuzeigen.

oder Gerste zu verarbeiten,

so wird ihr Brennrecht um ein Achtel,

In gleicher Weise kann auf Antrag des Brennereibesitzers da