eine Brennerei ohne Hefener ugung r Hefenerzeugung vach dem Wiecner Verfahren oder eine Brennerei von der Hefen⸗ erzeugung nach dem Wiener Verfahren zur Hefenerzeugung nach dem Wuürzeverfahren über, so wird ihr Brennrecht um die Hälfte,
Feine Brennerei ohne Hefenerzrugung zur Hefenerzeugung nach dem Würzeverfahren über, so wird ihr Brennrecht um drei Viertel,
eine gewerbliche Brennerei von der Hefenerzeugung nach dem Würzeverfahren zur Hefenerzeugung nach dem Wiener Ver⸗ fahren oder zur Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung über, so wird ihr Brennrecht um die Hälfte,
eine landwirtschaftliche Brennerei von der Hefenerzeugung nach dem Würzeverfahren zur Hefenerzeugung nach dem Wiener Ver⸗ fahren oder zur Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung über, so wird ihr Brennrecht um ein Achtel, ““
heine Brennerei, die vor dem 1. Oktober 1914 Rübenstoffe (Melasse, Rüben oder Rübensaft) nicht verarbeitet hat, über zur Verarbeitung von Rübenstoffen ohne Hefenerzeugung oder aber zur Verarbeitung von Rübenstoffen mit einer Hefen⸗ erzeugung, die in einem zur bisberigen Betriebsweise offenbaren Mißverhäaltnis steht, so wird ihr Brennrecht um die Hälfte
so erfolgt Kürzung zu einem entsprechenden Teile. 8 “ Bei Wiederholung eines Betriebswechsels derselben Art findet eine nochmalige Kürzung nur insoweit statt, als die Aenderung der Be⸗ triebsart bei der früheren Kürzung noch nicht berücksichtigt ist. Die Kürzung tritt mit dem Beginne des Betriebsjahrs ein, in dem der Uebergang stattgefunden hat. Der Bundesrat wird ermächtigt, in Notjahren, Ausnahmen von der
Vorschrift unter Abs. 1 Nr. 1 zuzulassen.
520
8 399 3. durch Abmeldung oder Nichtbetrieb Eine Brennerei verliert ihr Brennrecht, wenn sie 1. das Unternehmen gänzlich abmeldet, 2. in zehn aufeinanderfolgenden Betriebsjahren nicht mindeftens den doppelten Betrag des niedrigsten Jahresbrennrechts (§ 34) benutzt hat. “
Werden sämtliche angemeldeten Brenn⸗ und Wiengeräte einer Bren⸗ nerei abgemeldet oder von dem Brennereigrundstück entfernt, so gilt dies als gänzliche Abmeldung des Unternehmens. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn der Brennereibesitzer spätestens bis zum Schlusse des Betriebs⸗ jahres, in dem das letzte angemeldete Brenn⸗ und Wiengerät abgemeldet oder entfernt wird, der Steuerbehörde schriftlich anzeigt, daß er das Unternehmen aufrechterhalte, und wenn er die betriebsfähige Wieder⸗ herrichtung bis zum Ablauf des dritten auf den Zeitpunkt der Abmeldung oder Entfernung der Geräte vom Brennereigrundstücke folgenden Be⸗ triebsjahrs bewirkt.
Sind bei Inkrafttreten dieses Gesetzes sämtliche angemeldeten Brenn⸗ und Wiengeräte von dem Brennereigrundstück entfernt, so gilt das Unternehmen als gänzlich abgemeldet, wenn nicht bis zum Schlusse des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Betriebsjahrs der Brennereibesitzer der Steuerbehörde schriftlich anzeigt, daß er das Unter⸗ nehmen aufrechterhalte, und bis zum Schlusse des dritten darauf folgen⸗ den Betriebsjahrs die betriebsfähige Wiederherrichtung der Brennerei bewirkt. 8 8
Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fristen kann der Bundes⸗ rat für solche Brennereien verlängern, die durch höhere Gewalt zerstört, durch kriegerische Handlungen beschädigt oder deren Brenn⸗ oder Wien⸗ geräte an die Heeresverwaltung abgeliefert sind. Der Bundesrat ist er⸗ mächtigt, diese Befugnis auf die obersten Landesfinanzbehörden zu über⸗ tragen.
Anderweite Bemessung der Brennrechte; Jahresbrennrecht
Der Bundesrat ist befugt, unter Berücksichtigung der Sicher⸗ stellung der Volksernährung, der angesammelten Branntweinbestände und des voraussichtlichen Verbrauchs an Branntwein festzusetzen, um wieviel Hundertteile das Brennrecht der einzelnen Brennerei für das Be⸗ triebsjahr zu erhöhen oder zu kürzen ist.
Die Brennrechte der Obstbrennereien der im § 27 bezeichneten Art dürfen nicht gekürzt werden. Die Brennrechte anderer Brennereien dürfen nicht unter den Betrag von 10 Hektoliter Weingeist gekürzt werden.
Soweit Obstbrennereien, landwirtschaftliche Brennereien und solche gewerbliche Brennereien, die ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeiten und nicht Hefe im Würzeverfahren ge⸗ winnen, nicht unter Abs. 2 fallen, dürfen ihre Brennrechte nur so weit gekürzt werden, daß die Gesamtlitermenge der Brennrechte dieser Bren⸗ nereien und der im Abs. 2 bezeichneten Obstbrennereien und die im Durch⸗ schnitt der letzten drei Jahre von den Kleinbrennereien, Obstgemein⸗ schaftsbrennereien und Stoffbesitzern hergestellte Weingeistmenge nicht kleiner ist als die Litermenge Weingeist des in dem vorhergehenden Be⸗ triebsjahr zu regelmäßigen Verkaufpreisen (§ 107 Abs. 1 Nr. 1) ver⸗
werteten Branntweins. III. Abschnitt. Ueberwachung der Branntweinerzeugung § 35
Anzeige über die Brenn⸗ und Wiengeräte 8 Anfertigung, der Erwerb und der Besitz von Brenn Wiengeräten ist der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen, soweit dies
schon auf Grund der bisherigen Vorschriften geschehen ist.
Anmeldung der Brennerei
§ 36 Wer eine Branntweinbrennerei errichten will, hat die Baupläne, bevor mit ihrer Ausführung begonnen wird, der Steuerbehörde vorzu⸗ legen. Die Steuerbehörde bestimmt bei Verschlußbrennereien ins⸗ besondere, welche baulichen Einrichtungen zur Sicherung der Feststellung der erzeugten Branntweinmenge und zur Sicherung ährer Ablieferung an das Reich nach Maßgabe der §§ 44 bis 50 getroffen werden sollen. Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn der Umbau einer Brennerei beabsichtigt wird. Für Abfindungsbrennereien können Aus⸗
nahmen zugelassen werden.
§ 37 Spatestens vierzehn Tage vor der erstmaligen Eröffnung des Be⸗ triebs einer Brennerei hat der Brennereibesitzer, soweit dies nicht schon auf Grund der bisherigen Vorschriften geschehen ist, der Steuerbehörde die Brennereiräume und die mit der Brennerei in Verbindung stehenden oder unmittelbar an sie angrenzenden Räume unter Einreichung eines Grundrisses sowie die Brennvorrichtungen, die Gefäße, in denen der Branntwein bis zu seiner Abnahme (§ 60) aufbewahrt wird, die Meß⸗ uhren sowie die Geräte, in denen die Gärung stattfindet, unter Angabe ihrer Stellung und auf Verlangen der Steuerbehörde auch den Einzel⸗ raumgehalt der Gefäße nach Litern schriftlich anzumelden. 8 Der Bundesrat wird ermächtigt, Erleichterungen zuzulassen und für Abfindungsbrennereien noch andere Räume und Geräte der Anmelde⸗
pflicht zu unterwerfen. § 38
Vermessung und Bezeichnung der Brennereigeräte Die angemeldeten Gefäße können amtlich vermessen und gestempelt werden: sie sind vom Brennereibesitzer nach näherer Anordnung der Steuerbehörde mit einer Nummer und der Angabe des Raumgehalts zu versehen. öti zu erneuern. § 39 Aufbewahrung der Brennereigeräte Die angemeldeten Brennereigeräte sind in den Brennereiräumen an den im Grundriß dafür angegebenen Plätzen aufzubewahren. Die Steuerbehörde kann Ausnahmen zulassen. Veränderungen im Gerätestande esitzer von Brennereien dürfen anmeldepflichtige Brennereigeräte, Personen dürfen Brenn⸗ und Wiengeräte weder ganz noch teil
8
Diese Bezeichnung ist gehörig zu erhalten 1 tigenfalls
weise aus den Händen geben, bevor sie der Steuerbehorde den Empfänger angezeigt und eine Bescheinigung hierüber erbalten haben. § 41 Sollen angemeldete Brennereigeräte an einem anderen Platze auf⸗ gestellt oder geändert werden, oder kommen anmeldepflichtige Brennerei⸗ geräte in Zugang, so hat der Brennereibesitzer dies der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen. Gleiche Angeige ist erforderlich über jede Aenderung in Ansehung der angemeldeten Räume. 8 Wechsel im Besitze der Brennerei Jeder Wechsel im Besitz einer Brennerei ist der Steuerbehörde binnen einer Woche vom neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzüber⸗ tragung auch vom bisberigen Besitzer anzuzeigen. “ Außergebrauchsetzung von Geräten Maischgeräte und Brennvorrichtungen dürfen für die Zeit, für die sie nicht zum Brennereibetrieb angemeldet sind, amtlich gegen Benutzung gesichert oder durch Anordnung der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt werden. Sicherung gegen heimliche Entmahme von Branntwein 8 In den Brennereien sind nach näherer Anordnung der Steuerbe⸗ hörde mit den Brennvorrichtungen in fester Verbindung stehende Sam⸗ melgefäße aufzustellen, in die der gesamte gewonnene Branntwein geleitet wird, sowie alle sonstigen Einrichtungen zu treffen, welche die Steuer⸗ behörde zur Sicherung gegen heimliche Ableitung oder Entnahme von weingeisthaltigen Dämpfen oder Branntwein für erforderlich erachtet. § 45 Die Räume zur Aufstellung der Sammelgefäße müssen den An⸗ forderungen der Steuerbehörde entsprechen. § 46 ie Steuerbehörde kann statt der Sammelgefäße die Aufstellung zuverlässiger, mit der Brennvorrichtung in feste ng stehender Meßuhren zulassen oder anordnen. § 47 B Die Meßuhren sollen die Menge des aus der Brennvorrichtung fließenden Branntweins und des darin enthaltenen Weingeistes fort laufend anzeigen oder die Menge des Branntweins anzeigen und die spätere amtliche Ermittlung der Stärke durch Zurückbehaltung von Proben ermöglichen. 48
Die Steuerbehörde kann die Aufstellung von Sammelgefäßen und zugleich von Meßuhren verlangen, sie kann die Mindestmenge des zur Abfertigung vorzuführenden Weingeistes (§§ 60, 61) im voraus bindend festsetzen.
§ 49
Die Brennvorrichtungen, Sammelgefäße und Meßuhren sowie die sie verbindenden Rohrleitungen und die Sammelgefäßräume sind amtlich so zu sichern, daß weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein nicht heimlich abgeleitet oder entnommen werden können.
§ 50
Der Bundesrat wird ermächtigt, für Obstbrennereien sowie für diejenigen anderen Brennereien, die früher abgefunden waren, aber nach dem 30. September 1909 Verschlußbrennereien geworden sind, Einrichtungen zuzulassen, die von den Vorschriften der §§ 44 bis 49 abweichen.
§ 51
Die Steuerbehörde kann den Betrieb einer Brennerei untersagen, solange die nach §§ 44 bis 50 erforderlichen amtlichen Sicherungen nicht getroffen und die amtlichen Anordnungen in dieser Hinsicht nicht befolgt sind.
§ 52
Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, die Brennerei auf seine Kosten den §§ 44 bis 50 entsprechend herzurichten und in einem diesen Vorschriften entsprechenden Zustand zu erhalten.
8 Kosten der Anschaffung von Sammelgefäßen
Für Brennereien, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes der Abfindung unterlegen haben, sowie in den Fällen des § 48 werden die Kosten der erstmaligen Anschaffung von Sammelgefäßen, Meß uhren, Metallkappen, Überrohren und Kunstschlössern von der Mo nopolverwaltung erstattet.
Brennereien, die, ohne durch ÄAnderung der Art und des Um⸗ fanges ihrer Betriebe dazu gezwungen zu sein, kleinere Sammelgefäße durch solche von mindestens 150 Hektoliter Raumgehalt ersetzen, können die Kosten ganz oder teilweise erstattet werden, wenn die An⸗ schaffung für die Verwaltung vorteilhaft ist. Erstattung von Baukosten § 54
Der Bunmndesrat wird ermächtigt, in den Fällen des § 53 aus Gründen der Billigkeit auch die Kosten der auf Verlangen der Steuer⸗ behörde ausgeführten bawlichen Änderungen ganz oder teildweise durch die Mihner eer. an erstatten zu lassen, sofern der Brennereibesitzer sich innerhalb fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Ausführung der ÄAnderungen verpflichtet.
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Kosten des Baues und der inneren Einrichtung von Obstgemeinschaftsbrennereien (§ 29) ganz oder teblweise durch die Monopolverwaltung erstatten zu lassen.
§ 56 Betriabsführung
Der Bundesvat trifft Bestimmungen über die Betriebsführung
und die Benutzung der Geräte.
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§ 57 Betriebsanmeldung Eröffnung, Einstellung, Wiederaufnahme, Art, Umfang und An⸗ derung des Betrisbs sind der Steuerbehörde im voraus schriftlich an⸗ zumelden. 8 Die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt, Aufbewahrung und Befolgung der Betriebsanmeldung trifft der Bundesrat.
Betriebsunterbrechung, Verschluß⸗ und Geräteverletzung
Würd der Brennereibetrieb unterbrochen oder ein amtlicher Ver⸗ schluß oder einer derjenigen Teilee der Brennereigeräte einschließlich der Sammellgefäße und der Meßuhr verletzt, aus denen weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein heimlich abgeleitet oder entnommen werden können, oder tritt eine Störung im Gange der Meßuhr ein, so hat der Brennereibesitzer dies alsbald der Steuerbehörde schriftlich anzu⸗ zeigen. - . 8
§ 59
Ist durch die Verletzung ein Zugang zu dem Weingeist ermöglicht oder die regelmäßige (Tätigkeit der Befauhr beeinflußt worden, so hat die Steuerbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen; äußersten⸗ falls kann sie anordnen, daß der Brennereibetrieb vorübergehend ein⸗ gestellt wird; das gleiche gilt bei jeder anderen in der regelmäßigen Tätigkeit der Meßuhr eintretenden Störung. Branntweinabnahme 1 § 60 — Soweit nicht im § 10 Ausnahmen vorgesehen sind, ist die Wein⸗ geistmenge des erzeugten Branntweins in der Brennerei amtlich fest⸗ zustellen und der Branntwein abzufertigen (Branntweinabnahme).
Bleibt in den Fällem, in denen eine Meßuhr benutzt wird oder die Mindestmenge des zur Abfertigung vorzuführenden Weingeistes fest⸗ gesetzt worden üst, die bei der Branntweinabnahme vorgefundene Wein⸗ geistmenge hinter der Anzeige der Meßuhr oder hinter der auf Grund dieser Anzeige festgestellten Weingeistmenge oder hinter der festgesetzten Mindestmenge zurück, und ist eine Entmahme von Branntwein aus⸗
eLschlossen, so blleibt die Fehlmenge außer Amspruch.
8 8
Anmitliche Anfficht Be sind befugt . 829 erei, sobald sie zum Betrieb Die Beamten sind befugt, arne Bremnere 8 Betrieb angemeldet ist, zu jeder Zeit, sonst von Morgens 6 bis Abends 9 Uh zu besuchen. Die Brennerei muß ihnem zu diesem Zwecke sogleich ge⸗ offnet werden. Die Zeitbeschränkung fällt weg, wenn fahr im Verzug ist. Die Befugmis erstreckt sich auf alle angemeldeten sowie auf die Räume, in denen Brennereigeräte oder Teile von außer Ge brauch gesetzten Brennereigeräten oder zum Brennereibetriebe b. stimmte nichtmehlige Stoffe aufbewahrt werden. 1— § 63 “ Solange in dar Brennerei goarbeitet wird wder jemand sich darin befindet, müssen die Zugänge zu ihr sowie zum Bremnereigrundstück un verschlosson und unbehindert sein. Die Steuerbehörde kann Ausnahmen zukassen. 1 § 64
Innerhalb der der amtlichen Aufsicht unterliegenden Räume dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, welcche die Ausübung der Aufsicht hindern oder erschweren.
§ G)
Der Bremnereibesitzer hat den Beamten jede für die amtliche Auf⸗ sicht oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Be trieb zu erteilen und für die zum Zwecke der Aufsicht und Abfertigung stattfindenden Amtshandlungen die nötigen Vorkehrungen zu treffen, die Gerätschaften zu stellen und die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. “ § 66
Den Oberbeamten der Steuewerwaltung sind die Bücher und Schriftstücke über die Beschaffung der Rohstoffe und die Herstellung des Branntweins, bei landwirtschaftlichen Brenmereien auch über den Wirtschaftsbetrieb auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.
67
Ist der Brenmnereibesitzer 8 Hinterziehung bestraft worden, so kann die Brennerei besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen dem Brennereibesitzer zur Last; sie werden nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren eingezogen.
§ 68 Brennereibesitzer, die den. Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuerbehörde diejenigen Personen zu bezeichnen, die als Betriebs⸗ leiter in ihrem Namen⸗zu handeln befugt sind.
Die üin den §§ 65, 66 und im § 57 Satz 1 für den Brennerei⸗ besitzer gegebenen Vorschriften gelten auch für den Betriebsleiter.
8 8 8
Andere Betriebe unter amtlicher Überwachung
Die Vorschriften in den §§ 62 bis 58 sind nach näherer Bestim⸗ mung des Bundesrats sinngemäß auch anzuwenden auf Betriebe, die unter amtlicher Überwachung stehenden Branntwein oder unter amtlicher Überwachung stehende Branntweinerzeugnisse llagern, bearbeiten oder weiterverarbeiten. Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf den Bezug des Branntweins und die Herstellung und Abgabe der Branntweinerzeugnisse sich beziehenden 891 chäftsbücher und Geschäftspapiere auf Erfordern zur Einsicht vor⸗ zulogen.
§ 70 8
Hefenbetriebe ohne Branntweingewinnung Betriebe, die im weingeistigen Gämongsverfahren Hefe herstellen und für die ein Brennrecht nicht festgesetzt ist, sind der Steuerbehörde anzumelden und unterliegen einer vom Bundesrate festzusetzenden Überwachungsgebühr. — IV. Abschnitt
Die Verwaltung des Branntweinmomnopols Monvpolamt und Verwertungsstelle § 71 Das Branntweinmonopoll wirnd unter der Aufsicht des Reichs kanzlers von einem Leiter, dem Monopolamt (§ 73) und der Ver⸗ wertungsstelle (§ 74) verwaltet. Der Monopolverwaltung stehen der Beinat (§§ 77 ff.) und der Gewerbeausschuß (§ 81) zur Seite. § 72 Die Monopolverwaltung hat alle zur Durchführung des Mono⸗
pols, insbesondere die zur Übernahme und Reinigung des Branntweins und zu seiner Verwertung erforderlichen Maßnahmen zu treffen; sie ist befugt, in angemessenem Umfang Aufwendungen zur wissenschaftlichen Erforschung und technischen Förderung der Branntweinerzeugung zu machen, neue Verfahren zur Gewinnung von Branntwein sowie sonstige die Durchführung des Monopols fördernde Erfindungen zu erwerben und diesem Zwecke dienende Preisausschreiben zu erlassen.
Der Bundesrat kann bestimmen, daß über Anschaffungen und Ein⸗ richtungen, deren Kosten eine von ihm festzusetzende Grenze über⸗ schreiten, die Monopolverwaltung gemeinschaftlich mit dem Beirat ent⸗ scheidet.
§ 73
Das Monopolamt ist eine Behörde. Es besteht aus der erforder⸗ lichen Anzahl von Abteilungen. Je eine besondere Abteilung ist ein⸗ für die Bearbeitung der Geschäfte, die im Zusammenhange stehen mit der Gewinnung von Branntwein im Gärungsverfahren, mit
Ausnahme der Gewinnung von Branntwein aus Zellstoffen und Ablaugen der Zellstoffgewinnung, mit der Gewinnung von Branntwein in anderen Verfahren als
im Gärungsverfahren und aus Zellstoffen und Ablaugen der
Zellstoffgewinnung. 8
74 6
8 Die Verwertungsstelle ist als kaufmännischer Betrieb einzurichten. Ihre Geschäftsführer bestellt der Reichskanzler auf Vorschlag des Leiters der Monopolverwaltung; sie hat sich nach den grundsätzlichen Weisungen des Monopolamts zu richten. b
Jahresbericht und Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung müssen durch einen oder mehrere vom Rechnungshofe des Deutschen Reichs zu ernennende beeidigte Buchprüfer geprüft werden und sind all⸗ jährlich dem Reichstag mitzuteilen. Der Reichstag kann beschließen, daß der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft ganz oder teilweise durch den Rechnungshof des Deutschen Reichs oder einen besonders zu bestimmen⸗ den Ausschuß geprüft wird. Die Verwertungsstelle hat alle gewünschten Unterlagen zum Zwecke der Prüfung des Geschäftsbetriebs vorzulegen Der Bericht über die Prüfung ist dem Reichstag mitzuteilen.
„Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit des Monopolamts und der Verwertungsstelle und ordnet ihre Tätigkeit; er ist ermächtigt, die Ver⸗ wertungsstelle mit dem Monopolamte zu einer nach einheitlichen Grundsätzen gerichteten Behörde zu vereinigen.
Die Monopol lt Icdt Kaührlich Die Monopolverwaltung legt jährlich dem Reichstag einen Geschäftbericht Se. bs
Beirat
7
§ 7 In besonderen im Gesetze vorgesehenen Fällen (§§ 72, 89, 107, 88 bb die Monopolverwaltung in Gemeinschaft mit dem eirat.
Der Beirat besteht aus zwanzig Mitgliedern. Je fünf sind vom Bundesrat und vom Reichstag aus ihrer Mitte, fünf aus den Kreisen der landwirtschaftlichen Brenner auf Vorschlag einer vom Bundesrate zu bestimmenden Vereinigung und fünf auf Vorschlag der Monopol⸗ verwaltung vom Reichskanzler zu berufen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. „ Die vom Bundesrat und vom Reichstag ernannten Mitglieder üben ihre Tätigkeit im Beirat während der Zeit aus, die sie Mit⸗ glieder des Bundesrats oder des Reichstags sind; die übrigen Mit⸗ glieder werden auf fünf Jahre er
1 Der Beirat wird von dem Leiter der Monopolverwaltung zu den Beratungen einberufen; er ist beschlußfähig bei Anwesenheit von nindestens elf Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirats und ihre rsatz ihrer Auslagen. § 79
Die Beschlüsse der Monopolverwaltung und des Beirats werden mach einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefaßt. Der Monopolverwaltung stehen drei Stimmen zu, die einheit⸗
sich abgegeben werden; diese Stimmen entscheiden bei Stimmen⸗ gleichheit. 1 § 80
Mißbraucht ein Mitglied des Beirats die durch sein Amt erlangten Aufschlüsse oder gefährdet es sonst die Belange der Monopolver⸗ waltung, so kann die entsendende Stelle auf Antrag des Reichskanzlers oder von mindestens fünf Mitgliedern des Beirats das Mitglied aus⸗ schließen. Der Beirat kann ein solches Mitglied bis zur Entscheidung des Antrags von der Teilnahme an seiner Tätigkeit ausschließen. Der Nachfolger soll binnen einer Frist von drei Monaten ernannt werden. “ 8 Gewerbeausschuß . “
In dem Gewerbeausschusse sollen die an dem Absatz und der Ver⸗ arbeitung von Branntwein beteiligten Gewerbe entsprechend ihrer wirt⸗ schaftlichen Bedeutung vertreten sein. Der Gewerbeausschuß ist be⸗
echtigt, fünf Mitglieder mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Beirats zu entsenden. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit ver⸗ pflichtet.
Das Nähere regelt der Bundesrat.
Entscheidung des Bundesrats
Der Bundesrat entscheidet endgültig über Beschwerden, die von der Monopolverwaltung oder wenigstens fünf Mitgliedern des Beirats oder wenigstens einem Viertel der Mitglieder des Gewerbeausschusses gegen einen Gemeinschaftsbeschluß erhoben werden.
Der Bundesrat kann für die Erhebung der Beschwerde eine Frist mit ausschließender Wirkung festsetzen. Angestellte und Arbeiter § 83
Die Monopolverwaltung soll mit ihren Angestellten oder deren Berufsvereinen Anstellungsverträge abschließen.
Für die Angestellten und Arbeiter der Monopolverwaltung sind durch gleiche und geheime Wahl Angestellten⸗ und Arbeiterausschüsse zu bilden.
§ 84
Die Ausübung des gesetzlich gewährten Vereins⸗ und Versamm⸗ lungsrechts darf den Angestellten und Arbeitern der Betriebe, die diesem Gesetz unterstellt sind, durch keine besondere Abmachung oder Anord⸗ nung beeinträchtigt werden.
Den Angestellten und Arbeitern dürfen aus ihrer Zugehörigkeit zu einer Vereinigung oder aus der Ablehnung der Anordnung der Be⸗ triebsleitung und ihres Vertreters, einer Vereinigung beizutreten, keine Nachteile erwachsen.
Die Arbeits⸗ und Lohnverhältnisse sollen für die Arbeiter tariflich für das gesamte Gewerbe ausschließlich der Nebenbetriebe geordnet werden, soweit es sich um Betriebe mit mehr als drei Arbeitern handelt.
Die tarifliche Vereinbarung wird von einem Ausschuß getroffen. er Ausschuß besteht aus zehn Personen, die je zur Hälfte von dem Beirat der Monopolverwaltung und den Arbeitern bestimmt werden. Der Ausschuß verständigt sich über die Berufung eines Vorsitzenden außerhalb des Kreises des Ausschusses. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ernennt der Bundesrat den Vorsitzenden.
V. Abschnitt weinübernahme und Branntwein⸗ übernahmepreise
Branntweinübernahme
Soweit nicht der Branntwein von dem Brennereibesitzer oder Stoffbesitzer selbst verwertet wird (§§ 11, 12, 28), übernehmen die mit der Branntweinabnahme (§ 60) beauftragten Beamten den Brannt⸗ wein für Rechnung der Monopolverwaltung und versenden ihn in den von dieser zu stellenden Versandgefäßen an die Empfangsstelle. Die Eisenbahn⸗ und Schiffsfrachten trägt die Monopolverwaltung, soweit nicht nach § 101 Abs. 1 etwas anderes bestimmt wird.
§ 87
Der Brennereibesitzer ist aufzufordern, der Branntweinabnahme beizuwohnen. Er ist ohne Anspruch auf besonderes Entgelt ver⸗ flichtet, die zuw ordnungsmäßigen Abnahme des Branntweins ein⸗ chließlich seiner Vergällung erforderlichen Einrichtungen zu treffen, den Branntwein zur nächsten Güterabfertigungsstelle zu befördern und ihn dort nach den Weisungen der Monopolverwaltung zu verladen. Ist
Stellvertreter erhalten
ein Versand auf der Eisenbahn oder auf dem Wasserwege nach billigem
Ermessen der Monopolverwaltung unzweckmäßig, so hat der Brennerei⸗
besitzer den Branntwein nach einem von dieser bestimmten Orte zu be⸗
fördern und an die ihm bezeichnete Empfangsstelle abzuliefern; die Mehrkosten gegenüber der Ablieferung zur nächsten Güterstelle trägt die Monopolverwaltung.
Der Brennereibesitzer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des von ihm zu befördernden Branntweins (§ 87) bis zu dessen Übernahme durch den neuen Warenführer oder den Emp⸗ fänger eintritt; er haftet, falls der Branntwein vorher unter amtlicher Aufsicht in Kesselwagen oder in Schiffe, die zur Beförderung von Flüssigkeiten besonders eingerichtet sind, umgefüllt wird, bis zur über⸗ nahme durch die mit der Beaufsichtigung der Umfüllung beauftragten Beamten. Der Brennereibesitzer wird von der Haftung frei, wenn durch von ihm nicht verschuldete Vorgänge Branntwein vernichtet worden oder unbrauchbar geworden ist.
Branntweinübernahmepreise
; Brannärde der im Gärungsverfahren aus anderen Stoffen als aus Ablaugen der Zellstoffgewinnung hergestellt ist, setzt das Monopolgnt in gemeinschaftlicher Peschlußfasfung mit dem Beirat den Branntweingrundpreis (§ 92) und die Zuschläge und Abzüge (§§ 93 und 101 bis 103) fest.
Die Preise werden in der Regel für das Betriebsjahr festgesetzt; sie können im Laufe des Betriebsjahres erhöht oder herabgesetzt werden. Der Beschluß ist im Reichsanzeiger bekanntzugeben. Für den in den Grenzen des Brennrechts hengestellten Branntwein, der zu Anfang des Betriebsjahrs noch vor Festsetzung der Jahresübernahme⸗ preise hergestellt und geliefert wird, bestimmt das Monopolamt vor⸗
läufige Abschlagpreise, die demnächst ausgeglichen werden.
§ 91 Die Brennereibesitzer sind nach näherer Bestimmung des Bundes⸗
rats verpflichtet, die für die Festsetzung der Übernahmepreise nötigen
tatsächlichen Angaben zu machen.
5 § 92
Branntweingrundpreis Der Branntweingrundpreis wird so festgesetzt, daß er die durch⸗ schnittlichen Herstellungskosten eines Hektoliters Weingeist und den allgemeinen Betriebsabzug (§ 94) in gutgeleiteten landwirtschaftlichen Kartoffelbrennereien mittleren Umfanges deckt, wobei davon auszu⸗ gehen ist, daß bei angemessener Verwertung der Kartoffeln die Schlempe dem Brennereibesitzer kostenfrei zur Verfügung bleibt. Kartoffelbrennereien mittleren Umfanges in diesem Sinne sind solche, die jährlich durchschnittlich 500 Hektoliter Weingeist erzeugen.
I“ “ 188
Zuschläge und Abzüge nach Art der Rohstoffe oder des Verfahrens der Branntweingewinnung
Für Branntwein, der innerhalb des Brennrechts ausschließlich aus den im § 4 bezeichneten Stoffen erzeugt oder lediglich aus Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste hergestellt und nicht im Würzeverfahren gewonnen ist, und für Branntwein aus landwirt⸗ schaftlichen Kleinbrennereien werden Zuschläge zu dem Branntwein⸗ grundpreis festgesetzt.
Für Branntwein, der nicht ausschließlich aus Kartoffeln, Ge⸗ treide oder den im § 4 bezeichneten Stoffen hergestellt ist oder der in Brennereien gewonnen ist, die Hefe nach dem Würzeverfahren her⸗ stellen oder die außer Branntwein oder derart erzeugter Hefe infolge Anwendung einer besonderen Verfahrensart Stoffe gewinnen, deren Wert im Verhältnis zu dem des Branntweins erheblich ist, können Abzüge von dem Branntweingrundpreis oder Zuschläge festgesetzt werden.
8 § 94 Allgemeiner Betriebsabzug
Der Branntweingrundpreis wird gekürzt, und zwar für die Er⸗ zeugung bis 50
100 150 200 300 400 600 800 1000 1200 1400 1600 1800 2000 2200 2400 2600 2800 3000
um 4,00 Mark 4,50 5,00 5,50 6,00 6,50 7,00 7,50 8,00 8,50 9,00 950 10,00 10,50 11,00 11,50 12,00 12,50 13,00 14,00
Hektoliter über 50 9 100 150 200 300 400 600 800 1000 1200 1400 1600 1800 2000 2200 2400 2600 2800 „ 3000 vom Hektoliter Weingeist. § 95 Betriebsabzug in besonderen Fällen er Betricbsabzug (§ 94) erhöht sich: 1. wahrend der Monate, in denen eine Brennerei mit Hefen⸗ gewinnung betrieben wird, um 3 Mark, 2. bei gewerblichen Brennereien, unbeschadet der Vorschrift in Nr. 1, um 4 Mark, 3. bei Brennereien, die Rübenstoffe (Melasse, Rüben oder G verarbeiten, unbeschadet der Vorschrift in Nr. 1 und 2,
D 2
um 5 Mark für das Hektoliter Weingeist.
Ermäßigung des Betriebsabzugs
„Der in den §§ 94 und 95 vorgesehene Betriebsabzug wird er⸗ me 1. für die vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichteten Brennereien mit einer Jahreserzeugung 1 b von nicht mehr als 50 Hektoliter Weingeist auf ein Zehntel, von mehr als 50, aber nicht mehr als 100 Hektoliter Weingeist auf zwei Zehntel, 3 von mehr als 100, aber nicht mehr als 200 Hektoliter Weingeist auf drei Zehntel, 8 von mehr als 200, aber nicht mehr als 300 Hektoliter „Weeingeist auf acht Zehntel, 3 2 für die vor dem 1. S tober 1908 betriebsfähig hergerichteten Brennereien, die ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen Hafer oder Gerste verarbeiten, bei einer Jahreserzeugung von mehr als 300, aber nicht mehr als 600 Hektoliter Weingeist auf acht Zehntel, 8 für landwirtschaftliche Genossenschaftsbrennereien, die als solche bereits vor dem 1. April 1895 bestanden haben, für den Umfang des damaligen Betriebs auf acht Zehntel. Befrei Befreiung vom Betriebsabzug „ Brennereien, die in einem Betriebsjahr nicht mehr als 10 Hekto⸗ liter Weingeist herstellen, und Sebg. besitzer sind von dem Betriebsabzuge befreit, soweit der gewonnene Branntwein als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt. Soweit der gewonnene Branntwein nicht als innerhalb des Brennrechts her⸗ gestellt gilt, beträgt der Betriebsabzug 20 Mark für das Hektoliter Weingeist. 8 Erhöhung des Branntweingrundpreises § 98 „Der Branntweingrundpreis wird erhöht bei Grenzen des Bennrechts liegenden Jahreser; eugung von nicht mehr als 100 Hektoliter Weingeist um 16 Mark von mehr als 100, aber nicht mehr als 200 Hektoliter Wein⸗ geist um 12 Mark, von mehr als 200, aber nicht mehr als 300 Hektoliter Wein⸗ 6 geist um 8 Mark f6 für das Hektoliter Weingeist. Für Branntwein aus Kartoffeln oder Mais erhöhen
Sätze bei den beiden ersten Gruppen um je 2 Mark, bei der Gruppe um 1 Mark. § 99
Ce Branntweingrundpreis wird bei Obstgemeinmschaftsbrenne⸗ reien um 50 Mark für das Hektoliter Weingeist des als im Brenn⸗ recht erzeugt geltenden Branntweins erhöht.
§ 100
Der nach den Vorschriften der §§ 92 bis 97 sich ergebende Branntweingrundpreis erhöht sich in dem Königreiche Bayern, dem Königreiche Württemberg und dem Großherzogtume Baden (Son⸗ derrechtstaaten) für die Weingeistmenge, die innerhalb des nach den Vorschriften dieses Gesetzes jeweils zustehenden Brennrechts her⸗
gestellt wird, bei landwirtschaftlichen Brennereien und Obstbrennereien um
1 7,50 Mark, 8 bei gewerblichen Brennereien, denen im Betriebsjahr 1917/18 keeeinl Kontingent zustand, um 5,00 Mark für das Hektoliter Weingeist. * Diese Erhöhung des Branntweingrundpreises tritt nicht ein, so⸗ weit die weitergehende Erhöhung nach § 98 oder § 99 begründet ist.
88
einer in den
sich die dritten
Ausgleichplätze —
Das Mono dem Beirat eine Liste der Orte (Ausgleichplätze) auf, bis zu denen der Brennereibesitzer den Branntwein frachtfrei zu liefern hat und bestimmt gleichzeitig, für welche dieser Orte ein Zuschlag zu dem Branntweinübernahmepreis (Aufgeld) oder ein Abzug von diesem (Untergeld) zu machen ist. Hierbei ist im allgemeinen das Aufgeld für Gegenden festzusetzen, in denen die Erzeugung von Branntweim hinter dem Verbrauche zurückbleibt, das Untergeld für Gegenden, in denen die Erzeugung größer ist als der Verbrauch. Der Brennerei⸗ besitzer hat den Ausgleichplatz vor der ersten Branntweinabnahme zu wählen, die Fracht bis zu diesem Platze aber auch dann zu tragen, wenn nach Bestimmung der Monopolverwaltung der Branntwein nach einem anderen Orte zu verladen ist. Der gewählte Ausgleich⸗
platz gilt dauernd; er kann mit Gültigkeit für mindestens ein Be⸗
8 1“
t in gemeinschaftlicher Beschlußfassung mit
Grundlage der
triebsjahr durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Monopolamt geändert werden; de Erklärung ist nur bindend, wenn sie mindestens eine Woche vor der ersten Abnahme des Bramtweins im neuen Be⸗ triebsjahr bei dem Monopolamt eingeht.
Der Ausgleich kann auch in der Weise herbeigeführt werden, daß das Monopolamt in gemeinschaftlicher Beschlußfassung mit dem Beirat Herstellungsgebiete bestimmt, in deren Bereich Aufgelder oder Untergelder ohne Vewpflichtung des Brennereibesitzers zur Frachten⸗ tragung zu berechnen sind.
§ 102 Erhöhung oder Minderung des Übernahmepreises je nach Stärk. und Reinheit des Brannrreims
Der für die Brennerei maßgebende Übernahmepreis kann erhöoht werden, wenn der Branntwein über einer vor der Monopolverwal⸗ tung festgesetzten Stärke abgeliefert wird oder sich durch besondere Reinheit auszeichnet; er kann gemindert werden, wenn der Brannt⸗ wein unter einer von der Monopolverwaltung festgesetzten Stärke abgeliefert wird oder erbebliche Verunreinigungen aufwesst.
§ 103 Üüberbrand Für den außerhalb des Brennrechts hergestellten Branntwei⸗
wird der erforderlichenfalls um die Betriebsabzüge der §§ 94 und 95 geminderte Grundpreis (§ 92) herabgesetzt, und zwar um einen Be⸗ trag der für Branntwein aus Obstbrennereien mindestens 10 Hundert⸗ teilen, für Branntwein aus anderen Brennereien mindestens 20 Hun⸗ dertteilen des Grundpreises entspricht.
§ 104
Er(hebung des Übernahmepreises Nach der Abnahme des Bramtweins in der Brennerei erhalt der Berechtigte eine Bescheinigung der Übernahme. Die Monopol⸗ verwaltung ist zur Zahlung des Branntweinübernahmepreises ver⸗ pflichtet, sobald festgestellt ist, daß der Brennereibesitzer den ihm nach § 87 obliegenden Verpflichtungen nachgekommen ist. Ergeben sich An⸗ stände, für die der Brennereibesitzer nach § 88 in Anspruch genommen werden kann, so kann bis zu deren Erledigung die Zahlung des über⸗ nahmepreises ganz oder teilweise ausgesetzt werden.
VI. Abschnitt Branntweinverwertung § 105 Hektolitereinnahme Der Branntwein ist so zu verwerten, daß nach Deckung sämt⸗ licher Verwaltungs⸗ und Geschäftskosten einschließlich des Zuschusses beim Absatz von vergälltem Branntwein, der Verzinsung und Tilgung der Anleihe, der für Entschädꝛgungen zu zahlenden oder anzusammeln⸗ den Beträge, der zur Bekämpfung der Trunksucht, zur Förderung des Kartoffelbaues und der Kartoffelverwertung sowie zur Ermäßigung der Kosten der weingeisthaltigen Heilmittel für die minderbemittelten Volkskreise zu leistenden Zahlungen und nach Verzinsung und Rück⸗ zahlung eines nach § 106 geleisteten Vorschusses außer der Einnahme an Freigeld an die Reichskasse eine Reineinnahme von 800 Mark für jedes zu regelmäßigen Verkaufpreisen verwertete Hektoliter Wein⸗
§ 106 Ausgleichstock
Der über eine Hektolitereinnahme von 800 Mark hinausgehende Betrag der Reineimnahme ist bei den Betriebsmitteln der Reichs⸗ hauptkasse zu einem Ausgleichstock anzusammeln, der 200 Millionen Mark dauernd nicht übersteigen soll.
Bleibt die Hektolitereimahme hinter dem Betrage von 800 Mark zurück, so ist der fehlende Betrag aus dem angesammelten Bestande zu decken; reicht der Bestand hierzu nicht aus, so wird er aus den Be⸗ triebsmittehn der Reichshauptkasse vorschußweise für Rechnung der Monopolverwaltung ergänzt. 8
107
Verwertung des unverarbeiteten Branntweins Es werden festgesetzt: regelmäßige Verkauspreise zur Verwertung des unverarbei⸗ teten Branntweins nach den Vorschriften des § 105, ermäßigte Verkaufpreise zur Verwertung des unverarbeite⸗ ten Branntweins nach den Vorschriften der §§ 129 bis 135.
Bezieht ein Hersteller freigeldpflichtigen Trinkbranntweins in einem der auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden zehn Be⸗ triebsjahre zum nicht ermäßigten Verkaufspreis mehr Branntwein als ihm nach § 219 zusteht, so hat er zum regelmäßigen Verkaufpreis einen Zuschlag von 300 Mark für jedes überschießende Hektoliter Weingeist zu zahlen. Der Bundesrat kann aus Rücksichten der Billig⸗ keit den Zuschlag nachlassen oder ermäßigen.
Die Verkaufpreise werden in gemeinschaftlicher Beschlußfassung von der Monopolverwaltung und dem Beirat festgesetzt und im Reichsanzeiger bekanntgemacht. Die Monopolverwaltung setzt die Bezugsbedingungen fest und macht sie in gleicher Weise
annt.
Verarbeitung des Branntweins zu Trinkbranntwein im „4 Monopolbetriebe 8 § 108 Zur Herstellung von Trinkbranntwein (Monopolerzeugnisse) werden von der Monopolverwaltung die erforderlichen Unterneh⸗ mungen betrieben. Die Monopolverwaltung ist befugt, zu diesem Zwecke besondere Betriebe zu errichten und bestehende Betriebe an⸗ zukaufen, zu pachten oder lohnweise zu beschäftigen.
§ 109
Monopolverwaltung liegt die Verarbeitung des Brannt⸗ Monopolerzeugnissen ob, soweit es sich um die Herstellung der dem Massenverbrauche diendenden einfachen Trinkbranntweine handelt. Als solche sind insbesondere Verschnitte von Kognak, Arrak und Rum und solche gesüßten Branntweine, die mehr als 10 Kilo⸗ gramm Zucker in 100 Liter enthalten, nicht anzusehen.
Die Monopolverwaltung bestimmt, welche Monopolerzeugnisse hergestellt und in welcher Form sie in den Verkehr gebracht werden.
§ 110
Bestehen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Vereinigungen von Brennereien, die entweder lediglich Kornbranntwein (§ 151) oder Branntwein lediglich aus den im § 4 bezeichneten Stoffen herstellen, so hat die Monopolverwaltung einer solchen Vereinigung auf Antrag die Ueberahme und Verwertung dieses Branntweins, soweit der Erzeuger nicht nach § 12 die Überlassung zur eigenen Verwertung beantragt hat, zu überlassen, sofern die Vereinigung lediglich diesen Branntwein zu Trinkbranntwein verarbeitet und Sicherheit dafür bietet, daß vom Inkrafttreten des Gesetzes an die ihr gestellten Bedingungen erfüllt werden, insbesondere, daß der für die über⸗ lassung des Branntweins festgesetzte Preis gezahlt wird. Die Verpflichtung der Monopolverwaltung zur Überlassung des Brannt⸗ weins besteht nur gegenüber je einer Vereinigung innerhalb der bezeichneten zwei Brennereigruppen; beantragen mehrare Vereini⸗ gungen einer Brennereigruppe die Überlassung des Branntweins, so bestimmt der Bundesrat die berechtigte Vereinigung. Die Ver⸗ pflichtung der Monopolverwaltung zur Überlassung des Branntweins erlischt, wenn eine Vereinigung zu bestehen aufhört oder ihren Ver⸗ pflichtungen nicht nachkommt.
b § 111
Die Monopolverwaltung setzt die Preise der Monopolerzeugnisse und die weiteren Bezugsbedingungen fest. Die Preise sind auf der regelmäßigen Verkaufpreise für underarbeiteten Branntwein (§ 107 Abs. 1 Nr. 1) unter Berücksichtigung der Kosten für die Verarbeitung des Branntweins zu Monopolerzeugnissen und
Der weins zu
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der Kosten beim Vertriebe dieser Erzeugnisse festzusetzen.
geist abgeführt wird (Hektolitereinnahme). “
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