1918 / 181 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 02 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

zeichen, über ihre Form, ihre Anfertigung, ihren Vertrieb und die Art ahrer⸗ Verwendung triffb der Bundesrat. Er stellt die Voraussetzungen

geldzeichen ein Ersatz der bezahlltten Freigeldbeträge gewährt werden darf. Freigeldzeichen, die nicht in der vorgeschriebenen Weise ver⸗ wandet und entwertet sind, werden als nicht verwendet angesehen.

Behältnissen von nicht mehr als einem Liter Rauminhalt aus dem Herstellungsbetvieb entfernt weꝛrden. Der Bundesrat kann die Ver⸗ sendung freigeldpflichtiger Erzeugnisse, die nicht in der Herstellungs⸗ stätte auf Behölltmisse der bezeichneten Art gefüllt sind, unter Anord⸗ nung von Sicherungsmaßnahmen zulassen.

anzugeben. Die Färmenbezeichnung kann durch ein gesetzlich ge⸗ schütztes, der Steuerbehörde mitzuteilendes Warenzeichen ersetzt

der zur Ausfuhr bestimmt ist.

Betriebsräumen gewerbsmäßig hergestellt werden.

Wer meben der gewerbsmäßigen Herstellung von freigeldpflichti⸗ einnahme entsprechenden Teile des regel dom Trinkbranntweine den Verkauf von Trinkbranntwein im Pleinen, insbesondere zum Verzehr an der Verkaufstelle, betreiben will, hat Hdies unter genauer Beschreibung der Räume für den Kleinverkauf der Steuerbehörde anzuzeigen. Die Betriebe unterliegen den von der Steuerbehörde nahmem.

gemelldeten⸗Räumen gelagert, auf Kleinverkaufbehältnisse gefüllt und obsatzfertig gamacht werden. Er ist in geordneter Weise derart zu lagern, daß die Aufsichtsbeamten jederzeit in der Lage sind, die Be⸗ stände festzustellen. Über Zu⸗ und Abgang der Erzeugnisse sind An⸗ sckreibungen zu führen, die der Bestimmung der,Steuerbehörde ent⸗ sprechend gufzubewahren und den Beamten zugänglich zu halten sind.

gelldes für Fehlmengen ist abzusehen, daß die Fehlmengen Nuf Umständde zurückzuführen sind, die eine Frei⸗ geldschuld micht begründen. 1 Herstellung von Branntwein aus den dem Reichsbetriebe

Vertrieb Die Monopolerzeugnisse sind an jeden, der sich gewerbsmäßig mit dem Verkaufe von Trinkbranntwein an Verbraucher befaßt (Wiederverkäufer) zu liefern, eine Abgabe unmittelbar an Ver⸗

braucher findet nicht statt. Die Monopolverwaltung kann die Lieferung ablehnen, wenn der Wiederverkäufer wiederholt wegen Verletzung der Vorschriften der §§ 114 bis 116 bestraft worden ist. Die Monopolverwaltung kann Mindestmengen für die Liefe⸗ rungen festsetzen. Der Raumgehalt der Kleinverkaufbehältnisse, in denen Monopolerzeugnisse geliefert werden, darf nicht „kleiner als 0,25 Liter sein. 8 Wiederverkäufer § 113 Der Wiederverkäufer hat vor Eröffnung seines Betriebs der Steuerbehörde schriftliche Anzeige hiervon zu machen. Er erhält feine Bescheinigung, die auf Verlangen beim Bezuge der Erzeugnisse sowie den die Aufsicht führenden Beamten oder den Beauftragten der Monopolverwaltung vorzulegen ist. 8

§ 114 Wiederverkäufer sind, soweit sie Monopolerzeugnisse in einzelnen Mengen von 0,25 Liter oder mehr abgeben, an die von der Monopolverwaltung festgesetzten Preise gebunden. Sie dürfen die Abgabe in diesen Mengen, sofern die Erzeugnisse nicht an der Ver⸗ kaufstelle verzehrt werden, nicht veyrweigern. § 115 1 Wiederverkäufer haben auf Verlangen der Steuerbehörde Ab⸗ 1 . cg . gg.-r 8 . . ö1 drucke einzelner Teile dieses Gesetzes oder die die Preisgrenzen ent⸗ haltenden Bestimmungen der Monopolverwaltung in der Verkaufstelle an in die Augen fallender Stelle auszuhängen. Verbote

1. die Monepolerzeugnisse in Weingeistgehalt, Geruch, Ge schmack oder Aussehen zu verändern; jedoch ist das Mischen der Monopolerzeugnisse mite nander oder mit anderen Stoffen auf Verlangen des Verbrauchers zum Zwecke des sofortigen Genusses gestattet:

2. die Verschlüsse der Kleinverkaufbehältnisse oder die zu ihrer Sicherung angebrachten Vorkehrungen zu entfernen, bevor die Bebhältnisse geöffnet werden;

3. die Monopolerzeugnisse anders als unmittelbar aus den Behaäll tmissen, in denen sie geliefert sind, abzugeben;

4. die Momopolerzeugnisse in Mengen von 0,25 Liter oder mehr anders als in den verschlossenen Kleinverkaufbebältnissen der Monopolverwaltung abzugeben. —8

Der Bumsdesrat kann Ausnahmen von den Vorschriften im

Abs. 1 Nr. 3 und 4 zulassen.

§ 117.

Freigeld Trinkbranmnvein, den nicht die Monopolverwaltung herstellt, unterliegt bei gewerbsmäßiger Herstellung einer besonderen, in die Reichskasse fließenden Abgabe von 1 Mark für das Liter fertigen Trinkbranntwein (Freigeld). b

§ 118 Entrichtung des Freigeldes Das Freigeld ist mittels Anbringens von Freigeldzeichen an den Kleinverkaufbehältnissen von demjenigen zu entrichten, in dessen Auf⸗ rag oder für dessen Rechnung die Behältmisse mit Trinkbranntwein füllt werden, bevor die fertigen befüllten Behältnisse aus der Füll⸗ tätte entfernt werden. ¹ 1“ Die näheren Bestimmungen über die Wertbeträge der Freigeld⸗

fest, unter denen für verwendete oder unverwendbar gewordene Frei⸗

Die Freigeldzeichen sollen, soweit es sich nicht um unverschnittene auslänsdische Branntweine handelt, die Aufschrift „Deutsches Erzeug⸗ nis“ tragen. 3

N

Freigoldzeichen brauchen nicht angebracht zuswerden, wenn der frei⸗ geldpflichtige Trinkbranntwein zur Ausfuhr unter amtlicher Aufsicht vor der Entnahme aus der Füllstätte angameldet wird. Verpackungszwang Freigeldpflichtiger Trinkbranntwein darf nur in verschlossenen

89

Auf jedem Behältnis ist der Inhalt nach Art, Menge und Wein⸗

sind, können von 2ꝙ

branntweine wegen Hinterziehung des Freigeldes kann der Betrieb besonderen Aussichtsmaßnahn Wiederholungsfall auch von der obersten La f sagt werden. Die Kosten fallen dem Betriebsinl!

lich der Monopolverwaltung zu.

weins allgemein o oder bis zum B

Inhaber von Betrieden, in denen freigeldpflichtiger Trinkbrannt⸗ wein hergestellt wird, sind verpflichtet, über den Bezug und die Ver⸗ arbeitung des Branntweins sowie über den Verbleib insbesondere über den Absatz des Trinkbranntweins, nach näherer Nach Ermessen der

Anweisung des Bundesrats Buch zu führen. Steuerbehörde kann die Verpflichtung zur

schreibungen auch auf die zur Verarbeitung bezogenen Zusatzstoffe un

die Kleinverkaufbehältnisse ausgedehnt werden. § 124

1589.

Die Vorschriften der §§ 62 bis 69 finden auf Betriebe, in denen freigeldpflichtiger Trinkbranntwein hergestellt, lagert wird, entsprechende Anwendung.

§ 125

§ 126

Die Freigoldzeichen sind an en Behältnissen so lange zu er⸗ halten, bis diese geöffnet werden. Geöffnete, ganz oder teilweise ent⸗ leerte Behältnisse dürfen mit Trinkbranntwein nicht nachgefüllt werden. Teilmengen eines Bobältnisses dürfen zum Verzehr an der Abgabe⸗ stelle nur aus dem zugehörigen Behältnis abgegeben werden. Geleerte Behältnisse dürfen ohne vorherige Be geldzeichen weder an Hersteller zurückgegeben noch von diesen wieder verwendet werden. Wer als Verkäufer freigeldpflichtigen Trinkbranntwein empfängt, der nicht in Behältnisse der vorgeschriebenen Art abgefüllt oder der in Behältnisse abgefüllt ist, die nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet und mit Freigeldzeichen versehen sind, hat innerhalb einer Frist von drei Tagen der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten.

§ 127 Gemischte Betriebe

Für Betriebe, in denen freigeldpflichtiger Trinkbranntwein her⸗

8. * gestellt und in denen noch zu anderen Zwecken Branntwein verwendet wird oder die mit einem Ausschank von Trinkbranntwein verbunden der Steuerbehörde besondere Maßnahmen volaufkommens getroffen werden.

erung

128

Verschärfte Aufsicht

Sind Hersteller oder Verkäufer von freigeld e finanzbehörde unter⸗

ter zur Last.

§ 129

Verwertung des Branntweins zu ermäßigten Verkaufpreisen Zu ermäßigten Verkaufpreisen ist abzugeben: 8

Branntwein, der ausgeführt wird,

2. Branntwein, der zu gewerblichen Zwecken, von Speiseessig oder zu Putz⸗, Heizungs⸗,

leuchtungszwecken verwendet wird, nach des Bundesrats.

Der Bundesrat wird ermächtigt, auch die Abgabe solchen Brannt⸗ weins zu ermäßigten Verkaufpreisen ss Kranken⸗, Entbindungs⸗ und ähnlichen wissenschaftlichen Lehr⸗ und Forschungsanstalten verwendet wird.

Branntwein zu gewerblichen Zwecken

88

§ 130

Der zu ermäßigten Verkaufpreisen abzugebende Branntwein is besonderen Aufsichtsmaßnahmen zu unterwerfen; er Zwecke vergällt werden.

Die Vergällung des Brann tweins ist entweder

Die vollständige Vergällung des Brar

§ 131 3 Die Verkaufpreise für Branntwein, de

1

geistgehalt sowie der Name und Sitz der Firma des Freigeldpflüchtigen entstehen, trägt die Monopolverwaltung.

werden. Diese Vorschriften beziehen sich nicht auf Trinkbranntwein,

Freigeldpflichtiger Trinkbranntwein darf nur in den angemeldeten 6 7

Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenon Vo rschriften

triebsleiter. Pe aus dem verwendet worden ist, kann nach näherer X“ 1 Bestimmung des Bundesrats der Unterschied Lagerung Nos Trüinkbranntwei⸗ d Buchführung 8. S- 1— Lagerung os Tränkb und Buchsührung mäßigen Verkauspreis und dem Sel

Freigeldpflichtiger Trinkbranntwein darf nur in den an⸗

Die Bestände sind von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen umnd mit

Wer gewerbsmäßig freigeldpflichtigen Trinkbranntwein herstellen (S will, hat dies vor der Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung der Erzeugnisse der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig eine Beschreibung der Betriebs⸗ und Lagerräume sowie der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume vorzulegen.

Jede Anderung in den angemelddeten⸗Verhältnissen ist der Steuer⸗ und

behörde binnen einer Woche anzuzeigen. wird der Branntweinau

Die Herstellung von Branntwein aus der Ablaugen der Zellsto

Die Monopolverwaltung hat

§ 132

„. Der Verkauspreis für Branntwein, der nach Vergällung zur Bereitung von Speiseessig verwen Wahrung der Selbstko

Ausfuhr § 133

Für Branntwein, der ausgeführt werden soll, darf der Verkauf⸗ preis bis zur Grenze des Selbstkostenpreises

134

Bei der Ausfuhr von Branntwein, der mit dem der Hektoliter⸗

M § /122 8 Bei der Ausfuhr von Branntwein, der nach § 12 dem Hersteller Anzeige wvon Anderungen oder nach § 110 einer Vereinigung zur Verwertung überlassen wurde,

von aus solchem Branntwein hergestelltem Trinkbranntweine fschlag, soweit er bezahlt worden ist, in Höhe Botriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der eines vom Bundesrate festzusetzenden Durchschnittsbetrags rückver⸗ Steuerbehörde diejenige Person zu bezeichnen, die als Betriebsleiter gütet.

in ihrem Namen ⸗handelt. 1

135

. . für den Betriebs⸗ b b 8' Bei der Ausfuhr von Trinkbranntwein, der im freien Verkehre gelten mit⸗Ausnahme derjenigen im § 128 Satz 2 auch für den Be⸗ bhergestellt ist, sowie von Erzeugnissen, zu deren Herstellung Brannt⸗

VII. Abschnitt Besondere Vorschriften

§ 136

Branntweins,

Handel mit freigeldpflichtigem Trinkbranntwein

Wer sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf oder dem Ausschank von freigeldpflichtigem Trinkbranntweine befassen will, hat dies vor Eröffnung seines Betriebs der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist verpflichtet, den Beamten der Steuerverwaltung seine Vor⸗ räte an Waren der bezeichneten Art zum Nachweis, daß sie mit den vorgeschriebenen Freigeldzeichen versehen sind, zu den üblichen schäftsstunden auf Verlangen vorzuzeigen.

72 gzung der Frel⸗

als Leistung aus öffentlichen Kassen im Sinne des Artike Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

tenen Stoffen innerhalb der im § 138 vorgesehenen Grenzen erforder⸗ lich sind. ö § 137

Der Reichskanzler kann zur Förderung oder Nutzbarmachung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfundener oder in wirtschaft⸗ lich wertvoller Weise vervollkommneter Verfahren der Branntwein⸗ gewinnung aus den dem Reichsbetriebe vorbehaltenen Stoffen 136 Abs. 1) genehmigen, daß Betriebe, in denen solche Verfahren erfunden oder vervollkommnet sind, in diesem Verfahren Branntwein aus⸗ schließlich für gewerbliche Zwecke des eigenen Betriebs herstellen. Diese Branntweinmengen sind auf die nach § 138 der Erzeugung durch Laugenbrennereien und Reichsbetriebe vorbehaltenen Mengen anzu⸗

rechnen.

Die Laugenbrennereien und die Reichsbetriebe zusammen dürfen, soweit nicht Beschränkungen nach § 137 einzutreten haben, in einem Betriebsjahr eine Branntweinmenge herstellen, die 10 Hundertteilen der gesamten Branntweinerzeugung des vorhergehenden Betriebsjahres entspricht. Steigt der gesamte Jahresbedarf an Branntwein über eine Menge von drei Millionen Hektoliter Weingeist, so ist den Laugen⸗ brennereien und den Reichsbetrieben zusammen die Hälfte der darüber hinausgehenden Menge zur Herstellung weiter zu überweisen.

1 § 139

Zur Entscheidung von Stteitigkeiten, für die der ordentliche Rechtsweg zulässig sein würde, können nach näherer Bestimmung des Bundesrats Schiedsgerichte eingerichtet werden, die unter Ausschluß des Rechtswegs endgültig entscheiden. Diese Vorschrift gilt nicht, so⸗

weit durch § 241 den Beteiligten die Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs vorbehalten ist.

Die Zahlung des Branntweinübernahmepreises 104) Hice nichh

pfli chtigem estraft worden,

zur Bereitung Koch⸗ oder Be⸗

herer Bestimmung

zuzulassen, der in öffentlichen

Anstalten oder in öffentlichen

ollständig, d. derart, daß sie an sich als genügend erachtet wird, den Branntrein zum Trinkverbrauch unverwendbar zu machen, oder unvollständig, d. h. derart, daß außerdem weitere Ma

h. de ßnahmen zur Verhütung miß bräuchlicher Verwendung des Branntweins zu treffen

r zu gewerblichen Zw Putz⸗, Heizungs⸗, Koch oder Beleuchtungszwecken wird, sollen für das Hektoliter driger sein als der Branntweingrundpreis Berücksichtigung der niedrigeren Gestehungskosten des in Reichsbe⸗ trieben, in Laugenbrennereien oder im Überbrande hergestellten Brannt⸗ der für einzelne Verwendungszwecke weiter ermäßigt etrage der Gestehungskosten von Branntwein dieser Art herabgesetzt werden. Die Mehrkosten, die durch den Vertrieb von vollständig vergälltem Branntwein in Kleinhandelbehältnissen 143)

Weingeist mindestens 20 Mark nie⸗ ; sie können unter anteiliger

Erzeugnisse die Erhebung eines Zollzuschlags bis zu 800 Mark für

unvollständiger 99 ein den Doppelzentner vorzuschreiben.

sten j wendet wird, wird unter dSung, g 118 in P. Grenzen sigefetzt innerhalb deren

8 Zetriebs une ü die Herstellung von solchem Essig aus Branntwein 114“ Herstellung von Essigsäure, die der Verbrauchsabge 144), wettbewerbsfähig bleibt.

ermäßigt werden.

mäßigen Branntweinverkauf⸗

preises oder Branntweinaufschlags belastet war 15), und von in

gleicher Weise belastetem Trinkbranntweine kann nach näherer Be⸗

stimmung des Bundesrats der Unterschied zwisch

G n sden des um den der Hektolitereinnahme ent

zur Sicherung der Einnahme anzuordnenden Maß⸗ regelmaͤßigen Verkaufpreises und dem werden.

hen dem Restbetrage sprechenden Teil Selbstkostenpreise vergütet

1 zwischen dem regel⸗ bstkostenpreise vergütet werden.

Branntweingewinnung im Reichsbetriebe

88 Zellstoffen, einschließlich ffgewinnung, sowie aus Kalziumkarbid und aus anderen Stoffen, aus denen Branntwein im Inland gewerblich den Anschreibungen zu vergleichen. Von ker Erhebung des Frei⸗ bisher nicht gewonnen worden ist, s

2 hebl teht, soweit nicht vom Bundesrat wenn und soweit dargetan wird, Ausnahmen zugelassen sind, aussch

ließlich dem Reiche zu.

lagern, behand die Maßnahmen zu treffen, die zur

§ 140 6““ Die nachstehend genannten Nummern des Zolltarifs erhalten folgende Fassung: Zollsat N 5 3⁰ atz Nummer för des Doppel⸗ 1“ 8 zentner Zolltarife Mark 178/9 Branntwein: 2 78 ¹ 31 35 po⸗j ; s 9 g 178 in Behältnissen bei einem Raumgehalie von 15 Liter oder mehr Liför.. 8 1u.“ 1400

Kognak mit einem Weingeistgehalte von nicht mehr als 58 Gewichtsteiten in 100 1300 anderer Trinkbranntwein mit einem Wein⸗ geistgehalte von nicht mehr als 55 Ge⸗ wichtsteilen in 100 X““ sonstige gebrannte geistige Flüssigkeiten Anmerkung. Rum und Arrak mit einem Weingeistgehalte von mehr als 55, aber nicht mehr als 74 Gewichtsteilen in 100, bei Ver⸗ arbeitung zu freigeldpflichtigem Trinkbrannt⸗ weine mit einem Weingeistgehalte von nicht mehr als 55 Gewichtsteilen in 100 unter Zollsicherung..

in anderen Bebältnissen

. . . . . .

Anmerkung zu 178/9 Für Trinkbrannt⸗ wein ist neben dem Zolle das Freigeld nach den für inländische Erzeugnisse gelte den Vorschriften zu entrichten. 88

Speiseessig: Weinessig: in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 Liter oder mehr in anden 125 anderer Speiseessig: in Behältnissen bei einem Raumgehalte

von I in anderen Behältnissen ...

Anmerkung: Als Weinessig ist jeder Speiseessig zu verzollen, dessen Ertraktgehalt mehr als 3 Gramm im Liter beträgt. Essigsäure:

in Behältnissen bei 20 kg oder mehr 180 einem Gewichte von weniger als 20 kg 210 Anmerkung. Essigsäure zur gewerblichen Verwendung unter Zollsicherung . . . 40 347 Aether: Aethyläther .. v 1300

anderer, auch Oenanthäther: in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 Liter oder mehr. 8 1300 6 in anderen Behältnissen 1400

Der Bundesrat ist ermächtigt, für äther⸗ oder weingeisthaltige

““ Übergangsabgabe Von dem aus dem freien Verkehre derjenigen Teile des deuts

chen

Zollgebiets, die nicht Reichsgebiet sind, eingehenden Branntwein wird, soweit er nicht nachweislich verzollt worden ist, eine ÜUbergangsabgabe erhoben in Höhe des durchschnittlichen Unterschieds zwischen dem Branntweinübernahmepreis und dem regelmäßigen Verkaufpreis. Beim Eingang von Trinkbranntwein ist neben der Über angsabgabe das Freigeld zu entrichten, und zwar beim Eingang in Behältnissen der im § 120 bezeichneten Art gleichzeitig mit ersterer.

Kleinhandel mit vergälltem Branntwein § 142

Der Bundesrat wird ermächtigt:

den Kleinhandel mit vergälltem Branntwein abweichend von 0 den Vorschriften des § 33 der Gewerbeordnung zu regeln; 2. zu bestimmen, daß beim Kleinhandel mit vergälltem Brannt⸗ wein der Weingeistgehalt durch Aushang id der Verkauf⸗ stelle ersichtlich gemacht wird.

Vollständig vergällter Branntwein darf im Kleinhandel nur in

Behältnissen von 50, 20, 10, 5 und einem Liter Raumgehalte feilge⸗ halten werden, die verschlossen und mit einer Angabe des Weingeist⸗

Db

gehalts versehen sind. Der Bundesrat wird ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses Erleichterungen in bezug auf die Größe der Behält⸗ nisse und den Verschluß zuzulassen.

8 Essigsäureverbrauchsabgabe Essigsäure, die im Inland in anderer Weise als durch Gärung

gewonnen ist, unterliegt einer in die Reichskasse fließenden Verbrauchs⸗ abgabe, die 160 Mark für den Doppelzentner 1 trägt. Die Verbrauchsabgabe ist durch Abfertigung festzustellen und

vom Hersteller zu entrichten, sobald die Essi säure die 0. . stätte verläßte es die Essigsäure die Erzeugungs

vwasserfreie Säure be⸗

Die Essigsäure und ihre Herstellung unterliegen zum Zwecke der

Erhebung der Verbrauchsabgabe der amtlichen Überwachung. Der

soIIo ar IIA. 8 2„ steller darf Essigsäure nur an den dazu angemeldeten Stätten beln und verpacken ““

8 (Schluß in der Zweiten Beilage.)

8*

X△

Deutschen Reichsa

No. 181.

Zweite Beilage nzeiger und Königlich Preu

Berlin, Freitag, den 2. August

RAein (Schluß aus der Ersten Beilage.)

abe befreit bleibt nach näherer Bestim⸗ äure, die ausgeführt oder zu gewerblichen wecken verwendet wird. Gewerbetreibende, die Essigsaͤure ausschließ⸗ lich zu gewerblichen Zwecken oder für die Ausfuhr herstellen, sind nur insoweit einer amtlichen Überwachun wendig ist, um sicherzustellen, daß verwendet wird.

Die §§ 16, 1 Bestimmung des

Von der Verbrauchsab mung des Bundesrats Essi 8

Wer vorsätzlich Einnahme aus dem Branntweinmonopol vorenthält oder einen ihm nach diesem Gesetze nicht gebührenden Vorteil erschleicht, wird wegen Hinterziehung mit einer Geldstrafe bestraft, die das Vierfache der binterzogenen Einnahme oder des erschlichenen Vorteils, mindestens aber fünfzig Mark beträgt. 1

Zu unterwerfen, als diese not⸗ Essigsäure nicht zu Genußzwecken

§ 57, 62 bis 68, 141 und 262 sind nach näherer undesrats sinngemäß anzuwenden, und zwar § 141 mit der Maßgabe, daß die Ubergangsabgabe 160 zentner wasserfreie Essigsäure beträgt.

Der Versuch der Hinterziehung ist strafbar; die für die vollendete at angedrohte Strafe gilt auch für den Versuch.

Bei dem Versuch ist die Strafe nach der Verkürzung oder dem Vorteil zu bemessen, die bei Vollendung der Tat eingetreten wäre.

Mark für den Doppel⸗

/114 zu Speisezwecken Bezugsrechte g 160 000 Hektoliter Weingeist nicht über⸗ Die Bezugsrechte werden auf der Grundlage der von der Verteilungsstelle für das deutsche Essiggewerbe für den Bezug von Branntwein im letzten Betriebsjahr vor dem Inkrafttreten dieses Ge⸗ Regelung von der Monopolverwaltung festgesetzt. stsetzung nicht treffen oder ergeben sich Bundesrat das Nähere für die F. Der Bundesrat wird ermächtigt, aus Rücksichten andere Betriebe der Gärungsessigindustrie Höchstbetrage von insgesamt 16 000 Hekto Der Verkaufspreis für Branntwein, dessen Menge die dem Be⸗ geistmenge übersteigt, erhöht sich um Weingeist. sind undeschränkt übertragbar und auf Antrag 49) umzurechnen.

Für Betriebe, in denen im Betriebsjah bestimmter Essig aus B gebildet, deren Gesamtbetra steigen darf.

ranntwein hergestellt ist, werden

Der Tatbestand des § 155 wird insbesondere dann als vorliegend angenommen: 8 8 fetzes getroffenen 1. wenn ohne die vorgeschriebene Betriebsanmeldung oder an Läßt sich hiernach

Läßt rnach eine Fe Zweifel, so bestimmt der

Festsetzung. der Billigkeit für Bezugsrechte

litern zu gewähren.

wenn für Abfindungsbrennereien (§§ 10, 243) vorgeschriebene

zugsrecht entsprechende Wein 50 Mark für das Hektoliter

Die Bezugsrechte in Betriebsrechte 1

wenn weinaeisthaltige Dämpfe oder Branntwein unbefugt

wenn über den unter amtlicher Ueberwachung stehenden

§ 149 Für Betriebe, in denen im Betriebsjahr 1913/14 der Verbrauchs⸗ abgabe unterliegende Essigsäure gewonnen ist, werden Betriebsrechte 1h triebsrechte werden in Höbe der in den Betrieben im Durchschnitt der Jahre 1910/11 bis 1913/14 unter Jahre mit der böchsten

Der Tatbestand des § 155 wird ferner als vorliegend angenommen: 1. wenn mit der Herstellung von freigeldpflichtigem Trink⸗

Weglassung der branntweine begonnen wird, bevor der Betrieb in der vor⸗

und niedrigsten Herstellungszahl zu ver⸗ brauchsabgabepflichtigen Zwecken hergestellten Mengen wasserfreier konopolverwaltung festgesetzt. Läßt sich hiernach sich Zweifel, so bestimmt

. wenn freigeldpflichtiger Trinkbranntwein vom Hersteller oder Abfüller in anderen als den hierfür angemeldeten Räu⸗ men aufbewahrt wird;

Essigsäure von der N eine Festsetzung nicht treffen oder ergeben undesrat das Nähere für die Festsetzung.

Die Verbrauchsabgabe 144) erhöht sich um 85 Mark für

ssigsäure für diejenigen Mengen, die in den freien Verkehr abgefertigt

1 ilogramm wasserfreie E über das Betriebsrecht hinaus

Die Betriebsre

gebracht wird, ohne daß er in der vorgeschriebenen Weise in Kleinverkaufbehältnisse gefüllt ist, und ohne daß diese mit den im § 120 bezeichneten Angaben und den zutreffenden Freigeldzeichen versehen sind; 1 1“ wenn Verkäufer freigeldpflichtigen Trinkbranntwein in Ge⸗ wahrsam haben, der der Vorschvift dieses Gesetzes zuwider mit den erforderlichen Freigeldzeichen nicht versehen ist; wenn geöffnete, mit Freigeldzeichen versehene Kleinvwerkauf⸗ eh ünüse der Vorschrift des § 126 zuwider nachgefüllt werden; wenn die über Herstellung, Abfüllung und Vertrieb von freigeldpflichtigem Trinkbranntweine vorgeschriebenen An⸗ schreibungen unrichtig geführt werden; 8 wenn Branntwein aus den im § 4 und § 151. Satz 1 ge⸗ nannten Stoffen, für den der Branntweinaufschlag zu ent⸗ richten ist, der Verarbeitung zu freigeldpflichtigem Trink⸗ branntwein entzogen wird. 1““

chte sind unbeschränkt übertragb

ntweinschärfen jdung von Branntmeinschärfen ist untersank. Beftimmungen, die über Branntweinschärfen vom troffen werden, sind dem Reichstag mitzuteilen.

Verkehrsbezeichnungen für Kornbranntwein usw.

Die Verwer Bundesrate ge⸗

Unter der Bezeichnung Kornbronntmwein darf nur Branntwein in den Verkehr pebracht werden, der ausschli

1— 1 1 eßlich aus Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gers

te hergestellt und nicht im Würzever⸗ fahren gewonnen ist. Mischungen von Kornbranntwein mit weingeist⸗ haltigen Erzeugnissen anderer Art dürfen nicht unter der Bezeichnung Kornverschnitt oder unter einer ähnlichen Herstellung aus Korn (Roggen, Weizen, Gerste) schließen läßt, in den Verkehr gebracht werden.

Bezeichnung, die auf die

Buchweizen, Der Hinternehung wird es gleichgeachtet:

1. wenn Brennvorrichtungen, die durch amtliche Sicherungen oder durch Anordnungen der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt worden sind, unbefugt in Betrieb genommen werden;

wenn ein guf Grund der §§ 44 bis 50 oder der dazu er⸗ lassenen Ausführungsbestimmungen angelegter amtlicher Verschluß oder einer derjenigen Teile der Brennereigeräte einschließlich der Branntweinsammelgefäße und der Meß⸗ üuhr, aus denen weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein abceleitet oder entnommen werden können, unbefugt ver⸗ letzt wird: 8 8

8 8 in einer Brennerei, in der eine Meßuhr aufeestellt ist, Handlungen vorgenommen werden, die die aegelmäßige Tätia⸗ keit der Meßuhr zu stören geeignet sind, oder wenn eine Meßuhr, die unrichtig zeict, fortbenutzt wird.

Hafer oder

schwasser, Zwetschenwasser, H nlichen Bezeichnungen, die auf die Herstellung aus Kirschen, Zwetschen, Heidelbeeren oder sonstigen Obst⸗ und Beeren⸗ Zwetschenbranntwein, wein, Kernobstbranntwein und dergleicken), darf nur Branntwein in den Verkehr gebracht werden, der ausschließlich aus den betreffenden Obst⸗ oder Beercnarten hergestellt ist. Die Vorschrift im § 151 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 1 Unter der Bezeichnung Steinhäger darf nur Trinkbranntwein in den Verkehr gebracht werden, der unbeschadet der Vorschrift im § 151 ausschließlich durch Abtrieb unter Verwendung von Wachholderlutter als vergorener Wachholderbeermai

Unter der Bezeichnung Kir eist oder ab

6 (Kirschbranntwein, Steinobstbrannt

sche hergestellt ist.

8 8 Neben der Geldstrofe ist in den Fällen des § 157 Nr. 3 und des § 159 Nr. 3, wenn die Handlung in der Absicht der Hinterziehung begangen wird, auf eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre zu

1“ 8 Mgponopolhehleri

Wer seines Vorteils wegen vorsätzlich Branntwein, einschließlich des zu Trinkbranntwein verarbeiteten, hinsichtlich dessen eine Hinter⸗ ziehung stattgefunden hat, onkauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sich brinat, verbeimlicht, absetzt oder zu seinem Absatz mitwirkt, wird mit Geldstrafe in Höhe des vierfachen Betrags der hinterzogenen Ein⸗ nahme, mindestens aber in Höhe von fünfzig Mark, bestraft. Der Versuch ist strafbar; § 156 findet entsprechende Anwendung.

Berechnung der hinterzogenen Monopoleinnahme und der Strafe

§ Methylalkohol Nahrungs⸗ und Genußmittel insbesondere weingeisthaltige Hei gungs⸗ und Kräftigungsmittel, Riechmittel f Färbung der Haut, des

Heil⸗, Vorbeu und Mitlel zur Reinigung, Pflege oder r Haares, der Nägel oder der Mundhöhle dürfen nicht so hergestellt werden, daß sie Methylalkohol enthalten. 1 1 die Methylalkobol enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht oder gus dem Ausland eingeführt werden. Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung: 1. auf Formaldehy⸗

Zubereitungen dieser Art,

dlösungen und auf Formaldehydzubereitungen, deren Gehalt an Methylalkohol auf die Verwendung von Formaldehydlösungen zurückzuführen ist;

Hauf Zubereitungen, in denen technisch nicht ringe Mengen von Methvlalkohol sich aus darin enthaltonen Methylverbindungen gebildet haben oder durch andere mit

g verbundene natürliche Vorgänge ent⸗

vermeidbare ge⸗

Die hinterzogene Monopoleinnahme und die Strafe werden, wenn eine Brennvorrichtung unbefugt in Betrieb genommen worden ist, nach der Weingeistmenge berechnet, die bei unausgesetztem Betriebe während der dem Zeitpunkt der Entdeckung vorbergegangenen drei Monate damit gewonnen werden konnte, sofern nicht festgestellt wird, daß die Brennvorrichtung in einem größeren oder in einem geringeren Umfang benutzt worden ist. 9

standen sind.

Gemische von Branntweinhefe mit Bierhefe dürfen nicht in den Verkehr gebracht, auch nicht im gewerbsmäßigen Verkehr angekündigt oder vorrätig gehalten werden.

Unter Branntweinhefe (Lufthefe, hefe, Bärme) im Sinne dieses Gesetze woinoereitung unter Verwendung von stärkemeh insbesondere

Preßhefe, Pfundhefe, Stück⸗ 's werden die bei der Brannt⸗ l⸗ oder zuckerhaltigen von Getreide (Rogoen, Weizen, Mais), Kartoffeln, Buchweizen, Melasse oder Gemischen der bezeich⸗ neten Rohstoffe erzeugten obergärigen frischen Hefen oder Gemische dieser Hefen verstanden.

Branntweinhefe darf nicht unter einer Bezeichnung in den Ver⸗ kohr gehracht werden, die auf die Herstellung aus einem bestimmten als Getreidehefe, Roggenbefe, Maishefe, ssehefe), wenn die Hefe nicht ausschließlich aus

8 1

Sind weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein unbefuat abge⸗ 1 entnommen, oder ist der Gang der Meßuhr absichtlich ge⸗ stört worden, so werden die Monopoleinnahmen und die Strafe in der Art berechnet, daß für die dem Zeitpunkt der Entdeckung porher⸗ cehenden drei Monate der ununterbrockene Bestand der Ableitung, Entnahme oder Störung angenommen wird, sofern nicht eine andere Dauer oder eine größere Hinterziebung festgestellt wird.

Robstoffen,

Rohstoff hinmweist (6. B. Kartoffelhefe, Mela diesem Rohstoff hergestellt worden ist. 1 Unter Bierhefe im Sinne dieses Gesetzes wird diejenige friscke Hefe verstanden, die bei der Bereitung von Bier oder bierähnlichen Getränken unter Verwendung der durch die Biersteuergesetzgebung zu⸗ gelassenen Rohstoffe erzeugt ist. Bierhefe darf nur unter dieser Bezeichnung, Preßhefe, die aus wgestellt ist, jedoch auch als Bierpreßhefe in den Verkehr

Kann der Betrag der bhinterzogenen Monopoleinnahme oder des erschlichenen Vorteils, nach dem die Geldstrafe zu bemessen ist, nicht festgestellt werden, so ist auf eine Geldstrafe von fünfzig Mark bis zu einer Million Mark zu erkennen.

Beihilfe und Begünstigung bei Üübertretungen Liegt eine übertretung vor, so werden die Beibilfe und die Be⸗

günstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig M gebracht we 1 2 8 G Branntwein⸗ und Bierhefe, de einen Zusatz von anderen Stoffen at, darf nicht in den Verkehr gebracht werden. . 8 1 Vorschriften für die Wer im Inland wegen Hinterziehung der Monopoleinnahme oder wegen Monopolhehlerei bestraft worden ist und vor Ablauf von drei

Der Bundesrat wird

ermächtigt, (uchung der Hefe zu erlassen

VIII. Abschnitt Strafvorschriften § 155 . Hinterziehung 8 8 dem Reiche eine in diesem Gesetze vorgesebene

§ 156 Versuch

Einzelne Tatbestände § 157

anderen Tagen, in anderen Räumen oder unter Benutzung von anderen Brennvorrichtungen, als in der Betriebsanmel⸗ dung angegeben, Branntwein hergestellt wird;

Brennbücker nicht oder unrichtig geführt werden oder in solchen Brennereien unter Verwendung nicht angemeldeter Stoffe Branntwein hergestellt oder Maische zubereitet oder aufbewahrt wird;

abgeleitet oder entnommen werden;

Branntwein unbefugt verfügt wird. § 158

geschriebenen Weise angezeigt ist 121);

wenn freigeldpflichtiger Trinkbranntwein aus der Her⸗ stellungsstätte oder aus der Abfüllstätte in den Inlandverkehr

160

§ 162

163

§ 164

§ 165

bestraft.

Streafverschärfung beim Rückfall

Jahren, nachdem die Strafe ganz oder teilwei ist, wieder eine dieser Handlungen be⸗ in Höhe des doppelten Betrages der i angedrohten Strafen, n

se verbüßt oder erlassen geht, wird mit einer Geldstraf 1 n den §§ 155, 161, 162 bis 165 nindestens aber in Höhe von einhundert Mark

ei jedem weiteren Rückfall ist die Strafe Gefängnis bis zu drei de vorhanden, so kann auf Haft oder Iten Betrags der für den ersten Rück⸗ rafe erkannt werden.

wegen Rückfalls tritt in gleicher Weise auch dann r im Inland nach den bisherigen Gesetzen wegen terziehung bestraft worden ist.

Strafen für Brennereibesitzer und Brennereileiter

Der Besitzer einer Brenn oder Branntwein unbefugt abgel in der der Gang der Meßuh Geldstrafe von

Sind mildernde Umstän trafe in Höhe des doppe all angedrohten Die Bestrafung ein, wenn der Täte Branntweinsteuerhin

erei, in der weingeisthaltige Dämpfe eitet oder entnommen worden sind, oder der Meßuhr absichtlich gestört ist, wird als solcher mit ünfzig bis zu eintausend Mark bestraft. Sind in einer Brennerei au liche Vorrrichtungen getroffen, Branntwein abzuleiten uhr zu stören, so verfäll strafe von fünfhundert bis zu z

s besonderen Anlagen bestehende heim⸗

um weingeisthaltige Dämpfe oder oder zu entnehmen oder den Gang der Meß⸗ rennereibesitzer als solcher in eine Gelt⸗ ehntausend Mark.

Wird in einer Brennexrei ein amtlicher Verschluß oder einer der⸗ 8 eigeräte, aus denen weingeisthaltige Dämpfs et oder entnommen werden können 159 trifft den Brennereibesitzer als solchen eine ig bis zu fünfhundert Mark.

Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit

§

Brennereibesitzer, die den Be lübertragung der ihnen gemäß §8 Verantwortlichkeit auf den beantragen. Wird der A antwortlichkeit, unbeschadet der i bindlichkeit des

Genehmigung ist jederzeit wi

eile der Brenner oder Branntwein abgeleit Nr. 2), unbefugt verletzt, s Geldstrafe von fünfundzwanz

trieb nicht selbst leiten, können die 167 bis 169 obliegenden strafrechtlichen Betriebsleiter 68) bei der Steuerbehörde nehmigt, so geht die strafrechtliche Ver⸗ m § 181 vorgesehenen Vertretungsver⸗

Brennereibesitzers, auf den Betriebsleiter über.

§ 171 en Fällen der §§ 167 bis 169 nur Zuwiderhandlung mit Wissen des 120 nur dann, wenn festgestellt ist, daß die des Brennereileiters verübt worden ist.

Die Strafe tritt in d wenn festgestellt ist besitzers, in den Fallen des § Zuwiderhandlung mit Wissen

dann ein, Brennerei⸗

Gewerbebetriebs eibesitzer wegen einer Hinterziehung verurteilt, die Branntweinbereitung, durch unbefugte 8 altigen Dämpfen oder Branntwein 157

ch absichtliche Störung des Ganges der Meßuhr begangen ist, so kann ihnen nach Rechtskraft der mzbehörde untersagt werden, das zuüben oder durch andere zu ihrem

§ 1

Untersagung des

Werden Brennerei

durch unangemeldete

oder Entnahme von weingeisth.⸗

Nr. 1, 3) oder dur

159 Nr. 3)

scheidung von der obersten Landesfinan

Brennereigewerbe selbst wieder aus Vorteil ausüben zu lassen.

§ 17 Strafe der unterlassenen Anmeldung der Brenne oder Wiengeräte fertigt, erwirbt oder an andere Per⸗ rde die vorgeschriebene Anzeige ge⸗ dstrafe von zehn bis zu dreitausend

Wer Brenn⸗ oder Wiengeräte an sonen überläßt, ohne der Steuerbehö macht zu haben, wird mit einer Gel

Mark bestraft

Einziehung 1 im freien Verkehr § 120 vorgesehenen Behältnissen ohne di ezeichnung oder ohne die vorgeschriebenen Freigeldze terliegt der Einziehung, gleichviel, wem er gehört und timmte Person ein Strafverfahren eingeleitet wird.

Fälschung von Freigeldzeichen

Freigeldpflichtiger Trinkb anderen als den im schriebene B getroffen wi ob gegen eine bes⸗

rd, unterlie⸗

Mit Gefängnis nicht unter drei Mon Freigeldzeichen in der echte Freigeldzeichen in zu verwenden, oder wissentlich pon zeichen Gebrauch macht.

1 aten wird bestraft, wer unechte Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werte falschen oder verfälschten Freigeld⸗

Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte annt werden.

Wer wissentlich schon einmal verwendete Freigeldzeichen verwende wird mit Eeldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft.

Neben der in den §§ 175 und 176 vorgesehenen Strafe kommt die

die Hinterziehung der Monopoleinnahme begründete Strafe zur

Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Marf oder mit Haft wird

bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behoͤrde

1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, die zur

rtigung von Freigeldzeichen dienen können, anfertigt oder an einen anderen als die Behörde verabfolgt;

2. Stempel, Stiche, Platten oder Formen der in Nr. 1 bezeich⸗ neten Art abdruckt, abzudrucken versucht oder einen anderen als die Behörde verabfolgt.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, ten oder anderen Formen sowie der Abd Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehö

Mit Geldstrafe b wissentlich schon ein

solche Abdrucke an

rucke erkannt werden, ohne ren oder nicht.

is zu einhundertfünfzig Mark wird bastraft, wer mal verwendete Freigeldzeichen veräußert vder

Ordnungswidrigkeiten - Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den dazu erlassenen und utlich oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten vorschriften durch andere als die in den §§ 155 andlungen zuwiderh

Verwa. tungs⸗ bis 179 bezeichneten andelt, wird mit einer Ordnungsstrafe von fünf ark bis zu eintausend Mark bestraft, sofern nicht nach anderen Ge⸗ setzen eine schwerere Strafe verwirkt ist. Die O ein, wenn in den Fällen der §§ 157 bis Täter ohne den Vorsatz der Hinterziehun⸗ der Erschleichung eines i

rdnungsstrafe tritt auch 159 festgestellt wird, daß der g der Monopoleinnahme oden nes ihm nicht gebührenden Vorteils gehandelt hat.

Die Ordnungsstrafe kann bis auf zweitausend Mark erhö wenn der Täter durch die Zuwiderhandlu einen mit der Durchführung dieses Gese der rechtmäßigen Aus⸗

Me ht werden⸗ ng vorsätzlich oder fahrlässig 1 tzes beauftragten Beamten in übung seines Dienstes behindert.

Haftung für andere Personen nden Betriebe haften für die

Gehilfen und sonstigen in msowie von ihren Familien⸗

§ Inhaber der unter dieses Gesetz falle von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personer