1918 / 181 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 02 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

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oder Hausmitgliedern verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafver⸗ fahrens sowie für die nachzuzahlende Monopoleinnahme. Die Haftung für die Geldstrafe und die Kosten tritt nicht ein, wenn die Zuwider⸗ handlung nachweislich ohne Wissen des Inhabers begangen worden ist. Die Haftung ist jedoch auch in diesem Falle begründet, wenn es der In⸗ haber bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung des Angestellten oder bei der Beaufsichtigung der Familien⸗ oder Hausmitglieder an der erforder⸗ lichen Sorgfalt hat fehlen lassen oder wenn er aus der Tat einen Vor⸗ teil gezogen hat. Als Verletzung der erforderlichen Sorgfalt 181 Schlußsatz) gilt insbesondere die Anstellung oder Beibehaltung eines wegen Branntwein⸗ steuerhinterziehung im Sinne des bisher geltenden Branntweinsteuer⸗ gesetzes oder wegen Hinterziehung der Monopoleinahme bereits be⸗ straften Verwalters, Geschäftsführers oder Gewerbegehilfen, falls nicht die oberste Landesfinanzbehörde die Anstellung oder Beihehaltung ge⸗ nehmigt hat. § 183

Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu nehmen und die an die Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen. 1

§ 184 Zwangsmaßregeln

Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu eintausend Mark im einzelnen Falle erzwingen; sie kann, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen oder Verrichtung nicht ausgeführt wird, auf Kosten des Pflichtigen das Erforderliche veranlassen. Die hierdurch er⸗ wachsenen Auslagen und die Geldstrafen werden nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vor⸗ zugsrechte der letzteren eingezogen. v111“ 8

1 Ersatzfreiheitsstrafe

die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretende Frei⸗ darf drei Jahre, in den Fällen der §§ 184, 202 drei Monate

eigen. § 186 Strafverjährung 5 8

Die Strafverfolgung von Hinterziehungen und von Monopol⸗

hehlerei verjährt in drei Jahren, die von Ordnungswidrigkeiten in einem Jahre.

Die Strafverfolgung auf Grund der Vorschriften der §§ 167 bis

171 verjährt zugleich mit dem Eintritt der Verjährung gegen den

eigentlichen Täter. Strafverfahren 8

In Ansehung des Verwaltungsstrasverfahrens, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie in Ansehung der Strafvollstreckung kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze bestimmt.

§ 188

Der Erlös aus eingezogenen Gegenständen und die Geldstrafen fallen dem Staate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung im ersten Rechtszug erlassen ist. 9 b

* 8b 6

* 11“ 8*

Nachzahlung der Monopoleinnahme 189

8 Die Berechnung und die Verpflichtung zur Zahlung der Monopol⸗

einnahme wird durch das Strafverfahren nicht berührt. Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist zunächst auf die Monopoleinnahme zu verrechnen. § 191 Hinterziehung der Uebergangsabgabe

Auf die Bestrafung von Hintehisdemen der Uebergangsabgabe

141) sowie von sonstigen Zuwiderhandlungen gegen die Bestim⸗ mungen über den Verkehr mit übergangsabgabepflichtigem Brannt⸗ wein sind die Vorschriften über die Bestrafung der Zollhinterziehungen und der Zollordnungswidrigkeiten anzuwenden. 192 Hinterziehung der Essigsäureverbrauchsabgabe Wer vorsätzlich die Essigsäureverbrauchsabgabe 144) vorenthält oder einen ihm nach den §§ 144 bis 149 nicht zustehenden Vorteil erschleicht, wird wegen Hinterziehung mit einer Geldstrafe bestraft, die das Vierfache der hinterzogenen Abgabe oder des erschlichenen Vorteils, mindestens aber fünfzig Mark, beträgt. Die §§ 156, 161, 164 bis 166, 180, 181, 183 bis 191 finden entsprechende Anwendung. § 193

Zusammentreffen mehrerer Verletzungen des Gesetzes

Trifft eine nach den §§ 155 bis 192 strafbare Zuwiderhandlung mit einer nach den §§ 194 bis 196 oder nach einem anderen Gesetze strafbaren Handlung zusammen, so sind die in beiden Fällen an⸗ gedrohten Strafen nebeneinander zu verhängen.

Sind auf dieselbe Handlung mehrere Vorschriften der §§ 155 bis 192 anwendbar, so ist die Strafe nach der Vorschrift festzusetzen, die die schwerste Strafe und bei ungleicher Strafart die schwerste Strafart androht. Doch darf auf kein niedrigeres Strafmaß und keine leichtere Strafart erkannt werden, als nach den anderen Vor⸗ schriften zulässig ist. Auch muß, wenn und insoweit durch eine der anwendbaren Vorschriften die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen angeordnet ist, hierauf erkannt werden.

Hat jemand mehrexre selbständige Zuwiderhandlungen gegen die

86§ 155 bis 192 begangen, so sind alle für diese Handlungen angedrohten

trafen nebeneinander zu verhängen; treffen mehrere Freiheitsstrafen usammen, so ist auf eine Gesamtstrafe zu erkennen, die in einer Er⸗ zöhung der verwirkten schwersten Strafe besteht, drei Jahre jedoch nicht übersteigen darf. Wenn und insoweit neben einer der verwirkten

Einzelstrafen die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen

vorgeschrieben ist, muß auch hierauf erkannt werden. Auch im Falle des Zusammentreffens darf die an die Stelle uneinbringlicher Geldstrafen tretende Freiheitsstrafe drei Jahre nicht

übbersteigen.

Verletzung der Verkehrsbeschränkungen Wer den Vorschriften der §§ 150 bis 152, 154 oder den vom Bundesrate dazu erlassenen Bestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird in den Fällen der §§ 150 und 154 mit Geld⸗ strafe bis zu sechshundert Mark oder mit Haft, in den Fällen der §§ 151 und 152 mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark bestraft. § 195 Wer der Vorschrift des § 153 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehn⸗ tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ist die Zu⸗ widerhandlung aus Fahrlässigkeit begangen, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder auf Gefängnis bis zu zwei Monaten zu erkennen. § 196

Neoben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, die den Vorschriften in den §§ 150 bis 154 zuwider hergestellt, in den Verkehr gebracht oder eingeführt worden sind, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht; auch kann die Vernichtung ausgesprocken werden. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer be⸗ stimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selb⸗ ständig erkannt werden.

Die Vorschriften der §§ 15, 16 des Gesetzes, betreffend den Ver⸗ kehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 145) finden auch bei Straf⸗

und der Vorschriften

§ 197 chriften anderer Gesetze, nach denen in den Fällen der 4 eine schwerere Strafe verwirkt ist, bleiben unberührt. Vernichtung sowie die öffentliche Bekannt⸗ ilung sind auch dann zulässig, wenn die Strafe

trafgesetzbuchs auf Grund eines anderen Gesetzes

§ 198 fahren in den Fällen der §§ 194 bis 196 sind die zuständig; die Vorschriften, nach denen sich das Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze bestimmt, bieiben außer Anwendung.

IX. Abschnitt

igung und Entschädigung der bestehenden

Betriebe und der Angestellten

Branntwein⸗Reinigungsanstalten

1 § 199 1 „Inhaber von besonderen Anstalten zur Reinigung von Brannt⸗ wein (Branntwein⸗Reinigungsanstalten), in denen nach dem 30. Sep⸗ tember 1909 in wenigstens drei Betriebsjahren unter steuerlicher Auf⸗ sicht stehender Branntwein gereinigt worden ist, werden von der Monopolverwaltung nach deren Wahl gegen Entgelt beschäftigt oder entschädigt. § 200

Die Beschäftigung oder Entschädigung richtet sich nach den bisher auf Grund von Vereinbarungen für die Beteiligung der Reinigungs⸗ anstalten an der Reinigung von Branntwein in Rechnung gestellten Beschäftigungszahlen und innerhalb dieser nach den be⸗ sonderen Beschäftigungszahlen für die Herstellung von über Holzkohle filtriertem Primasprit, Feinsprit und Weinsprit. Soweit solche Vereinbarungen nicht bestanden, werden die allgemeinen und besonderen Beschäftigungszahlen nach dem durchschnittlichen Umfang der Reinigungstätigkeit in den Betriebsjahren 1910/11 bis 1914/15 unter Weglassung der beiden Jahre mit der höchsten und der nie⸗ drigsten Menge Gerechnet.

Läßt sich nach den Vorschriften des Abs. 1 eine Feststellung nicht treffen oder ergeben sich Zweifel, so setzt der Bundesrat die Beschäfti⸗ gungszahl fest oder bestimmt die Grundlage für die Beschäftigung oder Entschädigung. Die gleiche Befugnis hat der Bundesrat für solche Fälle, in denen die Festsetzung nach Abs. 1 zu besonderen Härten führen würde.

§ 201

Die Reinigungsanstalten sind verpflichtet, bis zum Schlusse des zehnten Betriebsjahrs nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Ver⸗ langen der Monopolverwaltung und nach deren Anweisung die bisher mit dem Betrieb einer Reinigungsanstalt geschäftsüblicherweise ver⸗ bundenen Leistungen zu übernehmen. Sie haben insbesondere den Uebernahmepreis des aus den Brennereien überwiesenen Brannt⸗ weins für Rechnung der Monopolverwaltung zu zahlen, den bei ihnen lagernden Branntwein gegen Feuersgefahr zu versichern und für den bei der Reinigung und Lagerung entstehenden Schwund aufzu⸗ kommen. Die Reinigungsanstalten sind befugt, ihr Branntweinlager bis zur Höhe des von ihnen gezahlten Uebernahmepreises zu lombardieren.

202

Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Monopol⸗ verwaltung die Ausführung der Reinigung, Lagerung und Versen⸗ dung von Branntwein für ihre Rechnung durch Androhung und Ein⸗ ziehung von Geldstrafen bis zu ife gtaicend Mark im einzelnen Falle erzwingen, auch, wenn die Ausführung abgelehnt wird, diese auf ichti Das Verfahren regelt sich

2

Kosten des Pflichtigen bewirken lassen. nach § 184. § 203

Reinigungsanstalten, die weiterbeschäftigt werden, erhalten für ihre Tätigkeit bis zum Schlusse des zehnten Betriebsjahrs nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ¹

1. für jedes Hektoliter ihrer Beschäftigungszahl eine Grund⸗ gebühr 205), 1 2. ein nach dem Umfang ihrer Tätigkeit sich richtendes Geschäfts⸗ entgelt 206). § 204

Die Beschäftigung der Reinigungsanstalten hat sich nach dem Ver⸗ hältnis der Beschäftigungszahlen zu der Menge des in einem Betriebs⸗ jahr zu reinigenden Branntweins zu richten (Jahreszahl). Die Be⸗ schäftigung der Reinigungsanstalten mit der Herstellung von über Holzkohle filtriertem Primasprit, Feinsprit und Weinsprit hat sich nach der Nachfrage nach den Erzeugnissen bestimmter Reinigungs⸗ anstalten, möglichst jedoch nach dem Verhältnis der für diese Sorten festgesetzten besonderen Beschäftigungszahlen 200) zu richten. Un⸗ gleichheiten sind durch erhöhte Beschäftigung im folgenden Betriebsjahr

durch eine Entschädigung für entgangenen Gewinn abzugelten.

§ 205 Die Grundgebühr beträgt für jedes Hektoliter der Beschäftigungs⸗ ahl 2,50 Mark und für jedes Hektoliter des Raumgehalts der in den gagern aufgestellten, nicht zum Versand geeigneten Aufbewahrungs⸗ gefäße 0,50 Mark ohne Rücksicht darauf, ob die Tätigkeit oder die Lager in Anspruch genommen werden. Die Reinigungsanstalt hat als Gegenleistung ihre gesamten Betriebseinrichtungen, insbesondere Ge⸗ bäude, Branntweinlager, Branntweinreinigungsgeräte, Maschinen, II1 dauernd in gebrauchsfertigem Zustand zu er⸗ halten.

Die nach § 200 zur Herstellung von über Holzkohle filtriertem Primasprit, Feinsprit und Weinsprit befugten Reinigungsanstalten können von der Bereitstellung der zur Herstellung dienenden besonderen Einrichtungen durch die Monopolverwaltung befreit werden. Soweit sie diese Einrichtungen in gebrauchsfertigem Zustand erhalten, wird ihnen ein von dem im § 212 bestellten Ausschuß festzusetzender an⸗ gemessener Zuschlag zur Grundgebühr nach Maßgabe der besonderen Beschäftigungszahlen für über Holzkohle filtrierten Primasprit, Fein⸗ sprit und Weinsprit gezahlt.

Das Geschäftsentgelt besteht aus dem Lohne für die eigentliche Reinigungstätigkeit (Reinigungslohn) und dem Entgelte für die übrigen nach § 201 zu übernehmenden Leistungen.

Der Reinigungslohn ist auf das Hektoliter zu bemessen und in der Weise festzusetzen, daß die höheren Arbeitskosten, insbesondere für kleinere Betriebe, durch Zuschläge ausgeglichen werden.

Für die Herstellung von über Holzkohle filtriertem Primasprit,

Feinsprit und Weinsprit werden unter Berücksichtigung der höheren Verwertung dieser Erzeugnisse Zuschläge gezahlt. § 207 Die Reinigungsanstalten sind auf ein innerhalb des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestelltes Verlangen verflichtet ihre Kesselwagen der Monopolverwaltung gegen einen angemessenen Übernahmepreis zu überlassen. § 208 Reinigungsanstalten, die nicht beschäftigt werden, erhalten vom Tage der Betriebseinstellung ab bis zum Schlusse des zehnten Betriebsjahrs nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer der Grundgebühr und dem für besondere Fälle vorgesehenen Zuschlag (§§ 205, 206) für jedes Hektoliter der allgemeinen Beschäftigungszahl 200) eine Gewinnentschädigung und für jedes Hektoliter der beson⸗ deren Beschäftigungszahlen 200) einen Zuschlag zur Gewinn⸗ entschädigung. Grundgebühr und Gewinnentschädigung sind am Schlusse der einzelnen Betriebsjahre zu zahlen. Der Anspruch auf weitere Entschädigungen nach Ablauf des zehnten Betriebsjahrs (8 210) wird hierdurch nicht berührt.

§ 209 Ueber die Reinigung der auf freigewordene Beschäftigungszahlen entfallenden Branntweinmenge entscheidet die Monopolverwaltung.

Die Beschäftigung der Reinigungsanstalten. nach Schluß des zehnten Betriebsjahrs nach dem Inkrafttreten rieses Gesetzes unter⸗ liegt der freien Vereinbarung. Kommt eine solche nicht fuftande, so zahlt die Monopolverwaltung während fünf weiterer Betriebsjahre je an deren Schluß für jedes Hektoliter der Beschaftig gszahr 2,50 Mark und für jedes Hektoliter des nicht benutzten Raumge alts der in den Lagern aufgestellten, nicht zum Versand geeigneten Aufbewahrungs⸗ gefäße 0,50

dark jährlich als Entschädigung; die Verpflichtung der Reinigungsanstalt zur Gegenleistung erlischt. ö.

Durch die in den §§ 205, 206, 208 und 210 vorgesehenen Ent⸗ schädigungen werden die Reinigungsanstalten zugleich gin Beziehung auf alle in den §§ 228 bis 239 nicht berücksichtigten Ansprüche von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern, Angestellten, Mitgliedern des Aufsichtsrats oder anderen Personen, mit denen sie hinsichtlich des Betriebs, der Versendung oder des Absatzes von Branntwein Verträg abgeschlossen haben, endgültig abgefunden. 8

Das Geschäftsentgelt und die Zuschläge, die Gewinnentschädigung und den Zuschlag zur Grundgebühr (§§ 203, 204, 205, 206, 208) setzt ein Ausschuß fest, der aus zwei vom Reichskanzler zu ernennenden höheren Verwaltungsbeamten, von denen einer Vorsitzer ist e Mit⸗ gliedern des Monopolamts und zwei Vertretern der Reinigungs⸗ anstalten besteht; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers. Der Ausschuß kann Sachverständige vernehmen.

sgene. die Entscheidung des Ausschusses ist Beschwerde beim Reichskanzler zulässig, der endgültig entscheidet. Der Bundesrat trifft die näheren Bestimmungen über das Verfahren und über die Wahl der Vertreter der Reinigungsanstalten. 5

Brennereibesizer

Hahen Besitzer von Brennereien, deren Brennrecht 300 Hektoliter Weingeist nicht übersteigt, in der Zeit vom 1. Oktober 1907 bis 30. September 1917 in wenigstens zwei Betriebsjahren gebrannt, so werden sie auf Antrag von der Monopolverwaltung entschädigt, wenn sie ihre Brennerei ganzlich abmelden 33 Abs. 1 Nr. 1). Ebenso werden entschädigt Besitzer von Brennereien ohne Brennxecht, die im Durchschnitt der Betriebsjahre 1904/05 bis 1913/14 nicht mehr als 300 Hektoliter Weingeist bergestellt haben. Anträge auf Zubilligung der Entschädigung sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingegangen sind. ee

Die Entschädigung wird für die ersten zehn vollen Betriebsjahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes frühestens von dem Jahre ab gewährt, in dem die Brennerei dauernd außer Betrieb gewesen ist. Sie beträgt für ein Liter des Brennrechts oder, wenn die Brennerei ein Brennrecht nicht besitzt, für ein Liter der in den Betriebsjahren 1904/05 bis 1913/14 durchschnittlich hergestellten Weingeistmenge eine Mark, mindestens aber 50 Mark, und für Brennereien mit einer zu entschädigenden Menge von nicht mehr als 200 Hektoliter Weingeist höchstens 2000 Mark, für Brennereien, deren Entschädigungsmenge mehr beträgt, höchstens 2500 Mark jährlich.

Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat.

Destillateure § 214 8 Inhaber von Betrieben, in denen im Betriebsjahr 1913/14 ge⸗ werbsmäßig Trinkbranntwein hergestellt ist, oder deren Rechts⸗ nachfolger werden für die Aufgabe oder Einschränkung des Betriebs von der Monopolverwaltung entschädigt; Anträge guf Zubilligung der Entschädigung sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingegangen sind. Diese Vorschrift gilt nicht für Inhaber von Gast⸗ oder Schankwirtschaften, soweit sie zum Absatz in ihrer Gast⸗ oder Schankwirtschaft Branntwein zu Trinkbranntwein verarbeitet haben. 6 Ist ein nach Abs. 1 einen Anspnuch auf Entschädigung begründender Betrieb durch ein erst nach dem 30. November 1917 abgeschlossenes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben, so besteht kein Anspruch auf Entschädigung; der Bundesrat kann aus Billigkeitsgründen eine an⸗ gemessene Entschädigung gewähren. Die Vorschriften der beiden ersten Absätze finden auch auf andere Betriebe Anwendung, insoweit sie unverarbeiteten Branntwein in Mengen von nicht mehr als 280 Liter Weingeist im Einzelfall ab⸗

gesetzt haben. 8

§ 215 Mehrere Betriebe, die für Rechnung einer und derselben Person oder Gesellschaft geführt worden sind, gelten für die Berechnung der Entschädigung als ein Betrieb. § 216 Als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung wird die Weingeistmenge ermittelt, die in dem Betriebe des Berechtigten in

der Zeit vom 1. Oktober 1913 bis zum 31. Juli 1914 nachweislich

gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe in den freien Verkehr gesetzt oder versteuert bezogen oder unversteuert ausgeführt worden ist. Von der ermittelten Menge wird die Mange, die in dem gleichen Zeitraun 8 in dem Betriebe des Berechtigten 1. zu Trinkbranntwein verarbeitet ist, mit ihrem vollen Betrage vermehrt um ein Fünftel, als unverarbeiteter Branntwein in Mengen von nicht meh als 280 Liter Weingeist im Einzelfall abgesetzt ist, mit fünf zehn Hundertteilen ihres Betrages, vermehrt um ein Fünftel, in Aasatz gebracht (Entschädigungszahl). u“ Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat § 217 G Die Entschädigung wird für die ersten zehn Betriebsjahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt und beträgt jährlich für das Hektoliter der Enschädigungszahl, 8 wenmnn diese nicht höher ist als 100 40 Mark 400 34 700 28 9 höher ist als IZT“ In jeder höheren Staffel wird als Gesamtentschädigung min⸗ destens so viel gewährt, wie sich ergeben würde, wenn die Grenzzahl der vorhergehenden Staffel zu berüchsichtigen wäre.

§ 218

Zur Herstellung von freigeldpflichtigem Trinkbranntweine ver⸗ wendete Weingeistmengen werden auf die Entschädigungszahl ange⸗ rechnet. Dies gilt auch im Falle eines Wechsels im Besitze des Be⸗ triebes, wenn der Betrieb unter der gleichen oder einer anderen ein Nachfolgeverhältnis andeutenden Firma fortgesetzt wird oder wenn der freigeldpflichtige Trinkbranmntwein unter Formen in den Verkehr ge⸗ bracht wird, die ihn als gleichartig mit Erzeugnissen erscheinen lassen sollen, wie sie von dem Entschädigungsberechtigten abgesetzt worden sind.

§ 219

Der Bundesrat kann unter Berücksichtigung der ang esammelten Bestände und des voraussichtlichen Verbrauchs von Trinkbranntwein festsetzen, welchen Teil der der Entschädigungszahl entsprechenden Branntweinmenge jeder Hersteller von freigeldpflichtigem Trink⸗ branntweine zum rshenmäͤßigen Verkaufspreise beziehen darf. „Mehrere Hersteller von freigeldpflichtigem Trinkbranntweine dürfen die ihnen iernach zustehenden Mengen auch gemeinsam beziehen und berh teer.

88 8— 8 11““

8 fsdienst.

8 Billigkeit erhöht werden.

§ 220 Die Entschädigungen werden am Schlusse eines jeden mit dem rennereibetriebsjahre sich deckenden Entschädigungsjahrs gezahlt. dem Entschädigungsberechtigten, sofern er auf die Herstellun frei⸗ eldpflichtigen Trinkbranntweins völlig verzichtet, ist auf Antrag eine escheinigung auszustellen, aus der die Höhe seiner gesamten Ent⸗ hädigungsansprüche ersichtlich ist. v1111“*“

§ 221

Durch die in den §§ 217 bis 220 vorgesehene Entschädigung

erden sämtliche Ansprüche des Berechtigten aus der Aufgabe oder inschränkung seines Betriebs abgegolten. Besitzer von Abfüllstellen Inhaber von Betrieben mit Ausnahme von Reinigungs⸗ stalten —, in denen im Betriebsjahr 1913/14 vollständig vergällter ranntwein gewerbsmäßig und im großen in die für den Kleinhandel sti Behältnisse abgefüllt und in diesen Behältnissen an Klein⸗ ändler abgesetzt ist, werden von der Monopolverwaltung weiter⸗ eeschäftigt oder entschädigt. 1b Als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung wird die eingeistmenge vollständig vergällten Branntweins ermittelt, die in m Betriebe des Berechtigten im Betriebsjahr 1913/14 nachweislich der im Abs. 1 angegebenen Weise abgefüllt und abgesetzt ist. Die Entschädigung wird für die ersten drei Betriebsjahre nach m Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt und beträagt.— für die ersten im Betriebsjahr 1913/14 8 abgesetzten 10 000 Hektoliter Brannt⸗ hq1q11ö111P““ für die zweiten im Betriebsjahr 1913/14 abgesetzten 10 000 Hektoliter Brannt⸗ ́ dc ... für den Rest der im Betriebsjahr 1913/14 0,40 Mark

abgesetzten Branntweinmengen .... r das Hektoliter Weingeist. - Die Entschädigungszeit mindert sich um den Zeitraum, der auf die Beschäftigung durch die Monopolverwaltung entfällt. Die Vorschriften der §§ 220 und 221 finden entsprechende An⸗

endung. 8 § 223

Besitzer von Branntweinlagern

Auf Branntweinlager, die vor dem 1. Oktober 1917 betriebs⸗

hig bestanden haben und nicht zu einer Reinigungsanstalt gehören, zerden die für die Lager der Reinigungsanstalten geltenden Vor⸗ chriften sinngemäß angewendet.

Vermittler

Gewerbetreibende, die nach dem 30. September 1912 wenigstens

i Jahre lang den Branntweinverkehr zwischen der Brennerei und dem Abnehmer des Branntweins vermittelt haben, werden nach Wahl der Monopelverwaltung auf die Dauer von zehn Jahren nach dem eeatttree9 dieses Gesetzes weiterbeschäftigt oder in angemessenen

9

renzen entschädigt.

Wer in den Betriebsjahcen 1911/12 bis 1913/14 mit Brannt⸗ wein gewerbsmäßig im großen gehandelt hat, wird auf Antrag in an⸗ gemessenen Grenzen entschädigt. Auf Branntwein⸗Reinigungsanstalten ist diese Vorschrift nicht anwendbar. Der Antrag ist vor Ablauf des Hheiten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zu⸗ tändigen Verwaltungsbehörde zu stellen.

§ 22

Gewerbetreibende, die nach dem 30. September 1912 im Namen der Spiritus⸗Zentrale oder einer Reinigungsanstalt Geschäfte über die Lieferung von Branntwein einschließlich des vergällten Brannt⸗ weins abgeschlossen haben, werden auf Antrag weiterbeschäftigt oder entschädigt. Die Entschädigung wird in Höhe der Hälfte der nach⸗ weislich im Betriebsjahr 1913/14 gezahlten Vermittlergebühren auf die Dauer von fünf Jahren gewährt. Die Entschädigungszeit mindert sich um den Zeitraum, der auf die Beschäftigung durch die Monopol⸗ verwaltung entfällt.

S 7 Der Bundesrat wird ermächtigt, Grundsätze aufzustellen, nach denen in den Fällen der §§ 224 und 225 die Entsschädigungen zu be⸗

Angestellte

Die Jahre allen Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Betrieb einer J.. „angsanstalt angestellt waren und Fachweislich infolge dieses Gesetzes nicht oder zu ungünstigeren Be⸗ hingungen weiterbeschäftigt werden, erhalten von der Feacsocbenrwal⸗ bung ihre bisherigen Bezüge bis zum Ablauf der sechs Monate, die hem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgen.

Statt der im Abs. 1 bezeichneten Entschädigung erhalten die Angestellten, die ununterbrochen seit dem 1. August 1914 in einer Reinigungsanstalt angestellt waren, als Entschädigung für jerdes auch hher begonnene Jahr die Hälfte der Bezüge des letzten Anstellungsjahrs. Ungestellte, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes das fünf⸗ Undvierzigste Lebensjahr vollendet haben, erhalten für jedes auch nur begonnene weitere Anstellungsjahr drei Viertel, Angestellte, die zur aßigegebenen Zeit das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben,

esthalten die vollen Bezüge des letzten Anstellungsjahrs. 2 Als Unterbrechung gilt nicht die Tätigkeit in der Spiritus⸗ [Zentrale, in einer der für Rechnung dieser Gesellschaft betriebener Unternehmungen oder in Spiritus⸗Verwertungs⸗Genossenschaften, ebenso icht der Dienst im Heere, in der Marine oder im vaterländischen

§ 229 „Als Bezüge gelten neben dem Gehalt oder Lohne die geschäfts⸗ lichen Galdgeschenke, Provisionen, freie Wohnung, Beleuchtung und stigen Vorteile, die sich als Gegenleistung für die im bisherigen sbetriebe geleistete Arbeit kennzeichnen. „Wurden die Bezüge nach dem 1. Juli 1918 erhöht, so wird die Frhöhung nicht berücksichtigt, es sei denn, daß sie der bisherigen Uebung tes Betriebs oder den Zeitverhältnissen entsprach. Für Kriegsteilnehmer können diese Bezüge aus Rüclsichten der

§ 230 Die Entschädigung darf insgesamt nicht mehr als das Sieben⸗ halbfache der Bezüge des letzten Anstellungsjahrs und nicht mehr als nderttausend Mark betragen.

§ 231

Angestellte die zu den bisherigen Bedingungen zunächst weiter⸗ Feschäftigt werden, denen aber später gekündigt wird, haben, wenn die Kündigung nicht aus einem in ihrer Person liegenden wichtigen Grunde

enfolgt 72 des Handelsgesetzbuchs), 1. bei Kündigung innerhalb der ersten drei Jahre nach dem In⸗ krafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf volle Entschädigung, 2. bei späterer Kündigung Anspruch auf die um ein Neuntel für jedes volle Jahr, um das der Angestellte länger als drei Jahre weiterbeschäftigt worden ist, geminderte Entschädigung. Wird dem Angestellten gekündigt, weil er durch Krankheit oder iverschuldetes Unglück an der Verrichtung seiner Dienste verhindert rird, so wird die Entschädigung nicht gemindert. Das gleiche gilt, kenn der Angestellte aus einem wichtigen Grunde 71 des Handols⸗ esetzbuchs) kündigt. 2³⁰⁷

Angestellte, die innerhalb der ersten drei Jahre nach dem In⸗ fttreten dieses Gesetzes ohne wichtigen Grund es ablehnen, eine hnen von der Monopolverwaltung unter Belassung der bishorigen Bezüge angebotene, ihrer beruflichen Vorbildung entsprechende Be⸗ chäftigung auszuführen, werden nicht entschädigt. Das gleiche gilt,

wenn ein Angestellter, der zunächst weiter beschäftigt worden ist,

während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kündigt. 8 Im

„Die Entschädigungen sind alsbald nach Beendigung des stellungsverhältnisses auszuzahlen. Sttirbt der Angestellte, bevor der nach den Vorschriften der §§ his 232 entstandene Entschädigungsanspruch befricdigt oder erlosch ist, und hinterläößt er eine Ehefrau oder Erben erster Ordnung, wird die sschädigung in dem Betrage, zu dem sie am Schlusse des letzten Viertoljahrs zu beanspruchen war, jedoch gemindert um ein Drittel, an die Erben gezahlt. § 234 Zu den Angestellten im Sinne dieser Vorschriften sind auch di Vorstandsmitglieder von Gesellschaften zu rechnen. Reisende gelten als Angestellte nur insoweit, als sie bereits am 1. Oktober 1917 al Handlungsgehilfen im Sinne des sechsten Abschnitts des ersten Buches es Handelsgesetzbuchs mit festem Gehalt angestellt waren. orschriften der §§ 228 bis 234 finden sinnge mäße Anvwen⸗ 8 e, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eschäftsbetriebe der Spiritus⸗Zentrale, Gesellschaft mit ter Haftung in Berlin, oder in einer der für Rech⸗ Gesellschaft betriebenen Unternehmungen tätig

S

2. in Spiritus⸗Verwertungs⸗Genossenschaften oder 3. in Betrieben tätig sind, deren Inhaber nach § 214 entschädi⸗ gungsberechtigt sind, oder entschädigungsberechtigt sein würden, gens die Vorschrift in § 214 Abs. 2 auf sie keine Anwendung fände, sofern die Angestellten infolge dieses Gesetzes nicht oder zu ungünsti⸗ geren Bedingungen weiterbeschäftigt werden. Arbeiter § 236

Die mehr als ein Jahr in einem nach den Vorschriften dieses Abschnitts entschädigungsberechtigten Betriebe beschäftigt gewesenen Arbeiter, die nachweislich infolge dieses Gesetzes innerhalb des ersten Jahres nach dessen Inkrafttreten arbeitslos werden, ohne anderweit entsprechende Beschäftigung zu finden, oder wegen notwendig gewordenen Berufswechsels oder wegen Einschränkung des Betriebs geschädigt werden, erhalten aus Mitteln der Monopolverwaltung Unterstützungen bis zu einem Zeitraum von einem halben Jahre.

Statt der in Abs. 1 gewährten Entschädigung erhalten Arbeiter, die mindestens zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochen in einem nach den Vorschriften dieses Abschnitts ent⸗ schädigungsberechtigten Betriebe beschäftigt waren, die Entschädigung für einen Zeitraum bis zu einem Jahre.

Für jedes weitere begonnene Jahr der Beschäftigung bis zu neun Jahren veplängert sich der Zeitraum, bis zu dem die Unterstützung ge⸗ währt wird, um ein halbes Jahr.

Die §§ 229 und 233 finden entsprechende Anwendung.

Bei Abmessung der Unterstützung ist Rüchsicht auf die Erwerbs⸗ fähigkeit der Arbeiter zu nehmen und nach billigem Ermessen zu be⸗ rücksichtigen, wie weit der Arbeiter behindert ist, eine Beschäftigung in einem anderen Betrieb aufzunehmen. Bestehen solche Behinderungen in der Aufnahme der Arbeit, so kann die Unterstützung für einen längeren Zeitraum oder für den entgangenen Verdienst in der neuen Stellung gewährt werden.

§ 238

Für Arbeiter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens 10 Jahre ununterbrochen in einem nach den Vorschriften dieses Ab⸗ schnitts entschädigungsberechtigten Betrieb beschäftigt waren, finden die Vorschriften der §§ 228 bis 234 entsprechende Anwendung.

§ 239

Die näheven⸗Bestimmungen über Umfang und Bedingungen der Zuwendungen erläßt der Bundesrat, jedoch mit der Maßgabe, daß die Unterstützung im Falle eingetretener Arbeitslosigkeit nicht weniger betragen darf als drei Viertel des entgangenen Arbeitsverdienstes.

1 Fttlgüstasihh effas en 8

Die nach den Vorschriften der §§ 214 bis 239 zu zahlenden schädigungen werden durch Entschädigungsausschüsse fetgesetzt. 1

Die Entschädigungsausschüsse entscheiden auf Grund freier Beweis⸗ würdigung, Sie sind befugt, Zeugen und Sachverständige eidlich zu vernehmen und Versicherungen an Eides Statt entgegenzunehmen.

Die näheren Bestimmungen für die Ausführung trifft der Bundesrat.

§ 241

Gegen die Entscheidung der Ausschüsse kann binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.

§ 242

Entschädigungen aus Billigkeitsrücksichken Der Bundesrat ist befugt, aus Rücksichten der Billigkeit auch anderen als den nach den Vorschriften der §§ 199 bis 239 in Betracht kommenden Personen, die durch die Einführung dieses Gesetzes in ihrem Erwerbe geschädigt werden, aus Mitteln der Monopolver⸗ waltung Entschädigungen zu gewähren. Der Bundesrat kann die Be⸗ fugnis auf eine andere Stelle übertragen. Der Antrag auf Entschädigung ist binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Monopolverwaltung zu richten.

X. Abschnitt ÜUbergangsvorschriften —“ Abfindungsbrennereien Der Bundesrat kann für eine Zeitdauer bis zu fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch andere als im § 10 genannte bisher abgefundene Brennereien weiter zur Abfindung zulassen. 8 KÜbertragung von Brennrechten 8

Brennereien, die in der Zeit vom 1. Oktober 1909 bis einschließlich

30. September 1917 wenigstens in einem Betriebsjahr den Durch⸗

schnittsbrand benutzt haben, dürfen ihre Brennrechte auf andere Brenne⸗ reien der gleichen Klasse (§§ 2, 4, 6) übertragen. Für landwirtschaft⸗ liche Brennereien mit einem Brennrecht von mehr als 300 Hektoliter gilt dies nur, wenn die Brennereien demselben Besitzer gehören und nicht weiter als 25 Kilometer voneinander entfernt liegen; diese Be⸗ schränkung gilt nicht für landwirtschaftliche Brennereien, die in der Zeit vom 1. Oktober 1909 bis 30. September 1912 Hefe im Würze⸗ verfahxen, wenn auch nur zeitweise, gewonnen haben und nicht bis zum 30. September 1914 ausschließlich zur Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung oder zur Getreideverarbeitung mit Hefenerzeugung nach dem Wiener Verfahren übergegangen sind⸗

In bezug auf die übertragung des Brennrechts bilden das König⸗ reich Bayern, das Königreich Württemberg, das Großherzogtum Baden und die übrigen Teile der Branntweinsteuergemeinschaft je ein be⸗ sonders Gebiet mit der Folge, daß die Übertragung von Brennrechten aus dem einen Gebiet in das andere unzulässig ist.

Anträgen auf Übertragung des Brennrechts ist nur zu entsprechen, wenn sie vor Schluß des zehnten Betriebsiahrs nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingegangen sind, und wenn die das Brennrecht abgebende Brennerei zugleich das Brennereiunternehmen unter Verzicht auf einen etwaigen Rest an Brennrecht 33 Abs. 1 Nr. 1) abmeldet und die das Brennrecht erwerbende Brennerei selbst ein Brennrecht besitzt.

Der Bundesrat trifft die näheren Bestimmungen; er kann für Notjahre eine Uebertragung der Brennrechte allgemein zulassen.

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schriften Geldbestand ist dem nach § 106 anzusammelnden Ausgleichstock zu

§ 245 Bestebende Holzbrennere Der Bundcsrat wird ermächtigt, die Anteile der Bundesstaaten Personen, die sich an den zur Herstellung von Branntwein aus gegründeten Unternehmungen peteili rnehmen; die fälligen Beträg

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1 be el

e si nden Ausgleichsstock zu bezahlen. üͤbernahme der Branntweinbestände Mitt dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes g. Eigentum an dem unter steueramtlicher Überwachung stehenden wein auf das Reich über. Von dem Eigentumsübergang i geschlossen Kornbranntwein 151.

) und Branntwein, der lediglich den im § 4 bezeichneten Stoffen hergestellt ist. De dessen Eigentum auf das Reich übergegangen sst, ist bie Verfügung durch die Monopolverwaltung von dem bisherigen Eigen⸗ tümer aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu versichern. . Auf Antrag kann die Monopolverwaltung auf das Eigentum an dem Branntwein verzichten sowie Kornbranntwein für Rechnung des Reichs erwerben. Anträge dieser Art sind nur zu berücksichtigen, wenn sie vor Ablauf des ersten Monats, in dem das Gesetz in Kraft tritt, bei dem Monopolamt eingehen.

§ 247

Für den Branntwein, dessen Eigentum nach § 246 Abs. 1 auf das

Reich übergeht, ist ein angemessener Uebernahmepreis zu zahlen, den das Monopolamt in gemeinschaftlicher Beschlußfassung mit dem Beirat festsetzt. Der Preis enthält zugleich eine Vergütung für die Lagerung und Versicherung bis zu anderweiter Verfügung durch die Monopol⸗ verwaltung. Die Zahlung des Preises hat alsbald nach Verwertung des Branntweins durch die Monopolverwaltung, spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, zu geschehen; neben dem Preise sind für die Zeit vom Tage des Eigentumsüber⸗ ganges bis zum Tage der Zahlung 5 vom Hundert Zinsen zu entrichten. § 248

Für den Branntwein, dessen Eigentum nach § 246 auf das Reich nicht übergeht, hat der Verfügungsberechtigte einen Betrag zu zahlen, der dem Unterschiede zwischen dem nach § 247 festzusetzenden Ueber⸗ nahmepreis und dem regelmäßigen Verkaufspreis 107 Abs. 1 Nr. 1) entspricht. Die Zahlung hat zu erfolgen, sobald der Branntwein in den freien Verkehr abgefertigt wird, spätestens am letzten Tage des Vierteljahrs, in dem das Gesetz in Kraft tritt. Die nach dem bis⸗ herigen Gesetz auf dem Branntwein ruhenden Abgaben fallen fort. Die Vorschriften des § 15 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 249

Freigeld em Freigeld unterliegen auch die beim Inkrafttreten dieses Ge⸗ setzes im freien Verkehre befindlichen, bei anderen als Verbrauchern vorhandenen Bestände an Trinkbranntwein, soweit sie nicht bis zum Ablauf des mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnenden Kalendervierteljahrs an Verbraucher abgegeben werden. Wer die Be⸗ freiung von dem Freigeld in Anspruch nimmt, hat dies der Steuer⸗ behörde anzuzeigen und über die Bestände, den etwaigen Zugang und den Abgang nach näherer Bestimmung des Bundesrats Anschreibungen zu führen, die mit den Beständen den Aufsichtsbeamten der Steuer⸗ verwaltung auf Verlangen vorzuzeigen sind. Auf die von dem Frei⸗ geld nicht befreiten Bestände finden die Vorschriften in §§ 117 und im VIII. Abschnitt entsprechende Anwendung. * § 250 Zuschlag zur Verbrauchsabgabe

Soweit und solange der Branntwein der Verbrauchsabgabe 1 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909, Reichs⸗Gesetzbl. S. 661) unterliegt, wird zu ihr ein Zuschlag erhoben, der 6,75 Mark für das Liter Weingeist beträgt.

Der Zuschlag wird ermäßigt für Obstbrennereien und Stoffbesitzer,

sie im Betriebsjahr

nicht mehr als fünf Liter Weingeist herstellen auf 3,16 Mark,

mehr als fünf aber nicht mehr als fünfzig Liter Weingeist her⸗ stellen auf 5,16 Mark.

Die auf die Verbrauchsabgabe bezüglichen Vorschriften des Brannt⸗ weinsteuergesetzes sind auch auf den Zuschlag zur Verbrauchsabgabe anzuwenden.

Für die Erhebung und Verwaltung des Zuschlags zur Verbrauchs⸗ abgabe wird den Bundesstaaten eine Vergütung nicht gewährt.

Für die im Abs. 1 bezeichnete Zeit wird die Uebergangsabgabe 22 des Branntweinsteuergesetzes) auf 8,25 Mark festgesetzt.

Essigsäure⸗Nachsteuer .

Essigsäure 144), die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im freien Verkehre befindet, unterliegt nach näherer Be⸗ stimmung des Bundesrats einer Nachsteuer von 130 Mark für den Doppelzentner wasserfreie Säure.

§ 252 Von der Nochsteuer befreit ist Essigsäure des freien Verkehrs, 1. soweit sie von der Verbrauchsabgabe befreit ist; 2. soweit sie nachweislich nach den Sätzen des § 140 verzollt ist; 3. im Besitze von Gewerbetreibenden in Mengen von nicht meh als 5 Kilogramm, im Besitze von anderen Haushalts vorständen in Mengen von nicht mehr als 1 Kilogramn wasserfreie Säure. § 253

Die Vorschriften in den §§ 16, 18, 20, 21, 180 und 192 sind au

die Nachsteuer des § 251 sinngemäß anzuwenden. § 254

Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vertragsmäßige Be stimmungen über Lieferung von Essigsäure bestehen, ist der Abnehme verpflichtet, dem Lieferer einen Zuschlag zu dem ohne Verbauchsabgab geltenden Preise in Höhe der auf die gelieferte Menge fallenden Ver brauchsabgabe zu zahlen, wenn dem nicht ausdrückliche Vertrags bestimmungen entgegenstehen.

D 82

§ 255

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Der Bundesrat wird ermächtigt, von der Erhebung der Nach⸗ steuer 251) abzusehen. 2

Geldbestand der Betriebsauflage Ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisherigen Vor⸗ aus den Einnahmen an Betriebsauflage angesammelter

überweisen. § 257 Hefebetriebe besonderer Art. Soweit Unternehmungen während des Krieges zum Zwecke

Herstellung von Hefe ganz oder teilweise aus Reichsmitteln ein⸗ gerichtet worden sind, dürfen diese Einrichtungen während zehn Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nur mit Genehmigung des Bundesrats zur Herstellung von Backhefe benutzt w 8 8

XI. Abschnitt Schlußvorschriften vendungen für Wohlfahrts⸗ und Wirtschaftszwecke r Monopoleinnahme sind jährlich vier Millionen Mark zur Bekämpfung der Trunksucht und ihrer Ursachen sowie zur Milderung der durch die Trunksucht herbeiceführten Schäden, zwei Millionen Mark zur wissenschaftlichen Erforschung praktischen Förderung des Kartoffelbaues und der Kartn verwertung, 3. bis zu sechzehn Millionen Mark zur Ermäßigung der Kosten der weingeisthaltigen Heilmittel für die minderbemittelten

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