zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt oder ist anzunehmen, daß sie zu einer solchen nicht führen würde, so haften für die Sicher⸗ heit und die Steuern die Empfänger von Schenkungen oder sonstigen ohne entsprechende Gegenleistung gemachten Zuwendungen, die seit dem 1. März 1918 erfolgt sind. Umfang und Geltend⸗ machung der Haftung richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen emes Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 709). Ausgenommen von der Haftung sind übliche Gelegenheitsgeschenke und Zuwendungen im Gesamtwert von nicht mehr als dreitausend Mark. § 16 Der Bundesrat erläßt nähere Bestimmungen darüber, in welcher Art Sicherheit zu leisten, wie sie zu verwalten und in welcher Höbe sie zu verzinsen ist. Fällig werdende Zinsen sind auf Verlangen uzahlen. auszuzah 5 17 Behörden des Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden (Gemeindeverbände), die von der Absicht eines Steuerpflichtigen, seinen dauernden Aufenthalt im Inland aufzugeben, und von Tat⸗ sachen Kenntnis erhalten, die die Annahme rechtfertigen, daß er sich den nach den §§ 1, 5 begründeten Verpflichtungen entziehen will, haben hiervon unverzüglich der zuständigen Steuerbehörde Mitteilung
u machen. 1 ch 5 18
Hat der Steuerpflichtige seinen dauernden Aufenthalt im Inland aufgegeben, so ist er gehalten, eine im Inland wohnende Person zum Empfange der für ihn bestimmten Schriftstücke zu bevollmächtigen. Ist die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unterblieben, so gilt die Zustellung eines Schriftstücks mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt.
§ 19
Die oberste Landesfinanzbehörde kann die Frist, bis zu der die Einzelbeträge der nach § 1 geschuldeten Steuern fällig werden, vper⸗ längern. Werden die Steuern nicht rechtzeitig entrichtet, so verfällt ein entsprechender Teil der Sicherheit. 1
ie Vorschrift des § 1 gilt nicht für 1“
88 8 die sich in ihrer Eigenschaft als öffentliche Beamte
im Ausland aufhalten, . Personen, deren Vermögen nicht Mark übersteigt, 1 8 Auslandsdeutsche. Als Auslandsdeutsche gelten Personen, die vor dem Kriege ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten und sich entweder bei Aus⸗ bruch des Krieges vorübergehend im Inland aufhielten oder während des Krieges ins Inland gekommen sind und spätestens ein Jahr nach Beendigung des Krieges mit allen Großmächten ins Ausland zurücktehren; für Personen, welche vor dem Kriege in einem feindlichen Lande ihren Wcohnsitz hatten, läuft diese Frist nicht früher ab, als ein Jahr nach Beendigung des Krieges mit diesem Lande, Personen, die ihren dauernden Aufenthalt in ein deutsches Schutzgebiet verlegen, Personen, die erst nach Beendigung des Krieges mit allen Großmächten ihren dauernden Aufenthalt im Inland ge⸗ nommen haben.
Jedoch haben auch diese Personen die nach § 4 vorgeschriebene Anzeige zu erstatten; die in Nr. 2 genannten Personen haben auch eine Vermögenserklärung (§ 4) beizufügen.
§ 21
Auf Antrag erfolgt eine Freistellung von der nach § 1 begründeten Verpflichtung, wenn die Auswanderung im deutschen Interesse liegt oder wenn die Ablehnung des Antrags eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Die Freistellung kann zunächst für einen kürzeren Zeitraum als die Geltungsdauer dieses Gesetzes erfolgen; eine Ver pflichtung zur Sicherheitsleistung besteht in diesem Falle nicht. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Die Landesregierung bestimmt die Behörden, die über den Antrag zu entscheiden haben, und die zulässigen Rechtsmittel. Die Reichs⸗ bevollmächtigten für Zölle und Steuern sind zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt und in jedem Rechtszug vor der Entscheidung zu hören. Die endgültige Entscheidung erfolgt durch den Reichs⸗ finanzhof. Dieser kann nur zugunsten des Steuerpflichtigen angerufen werden. “
§ 22
Wer als Steuerpflichtiger seinen dauernden Aufenthalt im In⸗ land aufgibt, ohne die im § 4 vorgeschriebene Anzeige zu erstatten oder die ihm nach § 5 obliegende Verpflichtung zur Sicherheitsteistung zu erfüllen, wird wegen Steuerflucht mit Gefängnis nicht unter drei Monaten und mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft; da⸗ neben ist auf eine Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark zu er⸗ kennen. 3 8.
Die gleiche Strafe trifft den gesetzlichen Vertreter des Steuer⸗ pflichtigen, wenn er, ohne die im § 4 vorgeschriebene Anzeige zu er⸗ statten oder die ihm nach § 5 obliegende Verpflichtung zur Sicher⸗ heitsleistung zu erfüllen, dazu mitwirkt, daß der Steuerpflichtige seinen dauernden Aufenthalt im Inland aufgibt.
Der Versuch ist strafbar. 8 11“
Die Verurteilung ist auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen. Die Art der Bekanntmachung sowie die Frist, innerhalb der sie zu erfolgen hat, ist im Urteil zu bestimmen.
Ist der Beschuldigte abwesend (§ 318 der Strafprozeßordnung), so kann gegen ihn nach Maßgabe der §§ 320 bis 326 der Straf⸗ prozeßordnung verhandelt werden. Dies gilt auch für das Ver⸗ fahren vor den Militärgerichten.
Angehörige des Deutschen Reichs, die nach Maßgabe des § 22 rechtskräftig verurteilt sind, können ihrer Staatsangehörigkeit durch Beschluß der Zentralbehörde des Bundesstaats, in dem sie die Staats⸗ angehörigkeit besitzen, verlustig erklärt werden. Gehören sie mehreren Bundesstaaten an, so verlieren sie durch den Beschluß die Staats⸗ angehörigkeit in allen Bundesstaaten. 8
Der Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, sofern nicht in der Erklärung nach Abs. 1 Satz 1 ein Vorbehalt gemacht ist, zugleich auf die Ehefrau, sofern sie nicht dauernd von ihrem Ehemanne ge⸗ trennt lebt, und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Ausgeschiedenen kraft elterlicher Gewalt zusteht. Ausgenommen sind die Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind.
§ 24
Die Landespolizeibehörden sind befugt, Personen, welche gemäß § 23 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, sowie die im § 1 Abs. 2 genannten Personen, welche rechtskräftig wegen Steuer⸗ flucht verurteilt sind, aus dem Reichsgebiete zu verweisen.
Werden die hinterzogenen Steuerbeträge nebst Zinsen in Höhe von fünf vom Hundert vom Fälligkeitstag ab gezahlt und die ge⸗ schuldete Sicherheit geleistet, bevor eine zwangsweise Beitreibung stattgefunden hat, so tritt Straffreiheit für Täter und Teilnehmer ein; ist eine Verurteilung bereits erfolgt, so unterbleibt die weitere Vollstreckung. Stellen in solchem Falle Personen, die gemäß § 23 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, Antrag auf Wieder⸗ einbürgerung, so darf die Genehmigung aus Gründen, die mit der Hinterziehung im Zusammenhange stehen, nicht versagt werden.
§ 26 Hat in den Fällen des § 22 Abs. 1,
dreißigtausend
der Absicht gehandelt, sich oder den von ihm vertretenen Steuer⸗ pflichtigen der Steuerpflicht zu entziehen, so tritt Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark ein. Vertreter des Steuerpflichtigen die ihm nach § 4 obliegende Ver⸗ mögenserklärung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht abgibt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
Ebenso wird bestraft, wer als Steuerpflichtiger oder gesetzlicher
Die Vorschriften des § 22 Abs. 3, 5, des § 25 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. 8— 27 oder der Steuern erfolgt unab⸗
8 Die Einziehung der Sicherhe hängig von der Bestrafung. 2
it 28 1 Eine Ordnungsstrafe bis zu fünftausend Mark tritt ein bei Zu⸗ widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die zu seiner Ausführung ergangenen Bestimmungen, die im Gesetze mit keiner besonderen Strafe bedroht sind. § 29 Die oberste Landesfinanzbehörde ist befugt, von der zur Sicherheitsleistung ganz oder teilweise zu befreien. 8G Das Gesetz tritt unbeschadet der Durchführung schwebender Ver⸗ fahren zußer Kraft mit dem Schlusse des dritten Jahres nach Ab⸗ lauf desjenigen Jahres, in dem der Krieg mit allen Großmächten beendet ist. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. (Siegel) Wilhelm. Dr. Graf von Hertling.
Gesetz, betreffend Aenderung des Gesetzes, betreffend eine mit den Post⸗ und Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 577). Vom 26. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,
König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1
Das Gesetz, betreffend eine mit den Post⸗ und Telegraphen⸗ gebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe vom 21. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 577) wird dahin geändert: “ Die dem Gesetze beigefügte Zusammenstellung der Reichs⸗
abgaben im Post⸗ und Telegraphenverkehre wird durch die nachfolgende Zusammenstellung ersetzt.
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf das ange⸗ führte Gesetz vom 21. Juni 1916 verwiesen ist, tritt an die Stelle der ihm beigefügten Zusammenstellung der Reichsabgaben im Post⸗ und Telegraphenverkehre die nachfolgende Zusammenstell 1g
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 1
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918.
(Siegel) Wilhelm. Dr. Graf von Hertling.
Verpflichtung
Zusammenstellung der Reichsabgaben im Post⸗ und Telegraphenverkehre.
Als Reichsabgabe wird ein Zuschlag zu den Post⸗ und Telegraphengebühren erhoben in Höhe von
Gegenstand
Briefe a) im Orts⸗ und Nachbarortsverkehre bis 20 Gramm über 20 bis 250 Gramm .. b) im sonstigen Verkehre.... Postkarten a) im Orts⸗ und Nachbarortsverkehre b) im sonstigen Verkehre Drucksachen bis 50 Gramm über 50 bis 100 Gramm.... über 100 Gramm Geschäftspapiere Warenproben über 100 Gramm. Mischsendungen Pakete b I. bis zum Gewichte von 5 Kilo⸗ gramm a) auf Entfernungen bis 75 Kilo⸗ mmaeter einschließlich .... pp) aufalleweiteren Entfernungen II. beim Gewicht über 5 Kilogramm a) auf Entfernungen bis 75 Kilo⸗ mmaeter einschließlich pp) aufalle weiteren Entfernungen Briefe mit Wertangabe a) auf Entfernungen bis 75 Kilo meter einschließlich b) auf alle weiteren Entfernungen Postauftragsbriefe Postanweisungen bis 100 Mark über 100 Marke. Telegramme
von jedem Worte, mindestens 15 Pf. von jedem Telegramm. Die Abgabe wird er⸗ forderlichenfalls auf die dem Gesamtbetrage der Abgabe zunächst⸗ liegende, durch fünf teilbare Zahl nach oben oder unten abgerundet Rohrpostbriefe und Rohrpost⸗ karten.. . Anschlüsse an ein Orts⸗, Vor⸗ orts⸗oder Bezirksfernsprech⸗ ne tz Ortsgesprächevon Teilnehmer⸗ anschlüssen gegen Grund⸗ gebühr, Gespräche im Vor⸗ ortsverkehr, im Bezirksver⸗ kehr und im Fernverkehr..
von jeder Sendung
von jeder Pausch⸗
20 v. H. ( oder Grundgebühr
Jvon der Gebühr für „ “l jedes Gespräch von der Gebühr für
20
ist die Reichsabaabe nur in Höhe der Gespräche zu erheben.
Anmerkungen: 8
8 “ ““ I. Ermäßigungen. Zu Nr. 14. Für dringende Gespräche Abgabe für nicht dringende
II. Befreiungen.
Von der Reichsabgabe sind frei:
a. (Zu § 1 des Gesetzes, betreffend eine mit den Post⸗ und
Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916) Sendungen, die an Angehörige des Heeres und der Marine gerichtet sind oder von ihnen herrühren, wenn sie Porto⸗ oder Gebührenvergünstigungen genießen. 8 b) (Zu § 1 des Gesetzes, betreffend eine mit den Post⸗ und
Telegraphengebühren zu erbebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916) Sendungen im Verkehre mit dem Ausland, soweit Verträge mit anderen Staaten entgegenstehen. 1“
c) (Zu Nr. 3) Drucksachen, ö“ 1. die nur Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, wenn die Zeitungen oder Zeitschriften vom Verleger an andere Zeitungs⸗ verleger oder an Personen verschickt werden, die sich nicht gewerbsmäßig mit dem Vertriebe dieser Zeitungen und
Zeitschriften befassen,
2. die nur politische, Handels⸗ oder andere Nachrichten allge⸗
meiner Bedeutung enthalten, wenn diese Nachrichten von
Nachrichtenbüros an Zeitungen, Zeitschriften oder Zeitungs⸗
verleger verschickt werden. G“
Die näheren Bestimmungen werden durch die Postordnung erlassen.
d) (Zu Nr. 7) Gewöhnliche Pakete, die nur Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, wenn die Zeitungen oder Zeitschristen vom Verleger an andere Zeitungsverleger oder an Personen verschickt werden, die sich nicht gewerbsmäßig mit dem Vertriebe dieser Zeitungen oder Zeitschriften befassen. Die Postanstalten sind be⸗ rechtigt, zum Zwecke der Prüfung des Paketinhalts das Oeffnen dieser Pakete an Amtsstelle zu verlangen oder selbst vorzunehmen. näheren Bestimmungen werden durch die Postordnung erlassen.
schriften oder Nachrichtenbüros gerichtete Telegramme in offener Sprache, wenn ihr Inhalt aus politischen, Handels⸗ oder anderen Nachrichten von allgemeiner Bedeutung besteht, die zur Veröffentlichung in Zeitungen und Zeitschriften bestimmt sind. Die näheren Be⸗ stimmungen werden durch die Telegraphenordnung erlassen.
I11. Uebergangsvorschrift. (Zu Nr. 13 und 15) Jeder Teilnehmer ist in den ersten beiden Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt, seinen Anschluß mit einmonatiger Frist zu tündigen.
1““
Bekanntmachung über Erzeugerhöchstpreise für Obst. Auf Grund des § 4 der Verordnung über Gemüse, und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs⸗Gesetzblatt S. wird bestimmt:
Obst 307)
§1. Der Preis für die folgenden Obstsorten darf beim Verkauf durch den Erzeuger die nachstehenden Sätze je Pfund nicht übersteigen: 1) Aepfel und Birnen. Gruppe I1: Tafelobt. .0,35 ℳ.
Tafelobst sind alle gepflückten, nach ihrer Beschaffenheit sofort oder nach Ablagerung zum Rohgenuß geeigneten Früchte unter Aus⸗ scheidung sämtlicher kleinen, verkrüppelten und beschädigten Früchte und mit Ausnahme von Edelobst.
Gruppe II: Wirtschaftsobst 0,15 ℳ. 1
Wirtschaftsobst ist alles Schüttel⸗, Most⸗ und Fallobst sowie das aus der Gruppe 1 ausgeschiedene Obst, soweit es für die Herstellung von Marmelade, zum Kochen, Dörren und zu sonstigen Wirtschafts⸗ zwecken geeignet ist. 8 8
2) Zwetschen.
Zwetschen, Hauspflaumen, Hauszwetschen, Muspflaumen, pflaumen, Thüringer Pflaumen mit Ausnahme der iwcacac 1111AAA*“*“
Brennzwetschen
Bauern⸗ Brenn⸗
0,20 ℳ
0,10 ℳ.
§ 2.
Für Edelobst (Aepfel und Birnen) wird kein einheitlicher Höchst⸗ preis festgesetzt. Hierfür darf dem Erzeuger durch die Landes⸗, Pro⸗ vinzial⸗ und Bezirksstellen für Gemüse und Obst oder die von diesen bestimmten Stellen ein nach der Güte und Verwertbarkeit des Obstes zu bemessender höherer Preis als 35 ₰ bis zu 80 ₰ je Pfund, in besonderen Ausnahmefällen bis zu 100 ₰ je Pfund gewährt werden.
Als Edelobst kommt ausschließlich allerfeinstes, schon bisher in Stückfrüchten gehandeltes Obst in Betracht, das vollkommen aus⸗ gebildet, ohne Schönheitsfehler und ohne Beschädigungen sein, den anerkannt besten Sorten angehören, das für die betreffende Sorte gültige Mindestgewicht aufweisen und beim Versand so sorgfältig verpackt sein muß, daß eine gute Ankunft gewährleistet ist. 1
8 3
Auf den Erzeugerpreis von Tafeläpfeln und Tafelbirnen dürfen Aufbewahrungszuschläge berechnet werden, und zwar für die Zeit je Zentner 3 ℳ 2 ℳ 2 ℳ
vom 16. Oktober bis 31. Oktober 1918. .. vom 1. November bis 15. November 1918.. vpom 16. November bis 30. November 1918. und dann je Monat und Zentner 2 ℳ mehr. 8 Für Wirtschaftsobst duͤrfen Aufbewahrungszuschläge nicht gewährt werden. § 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 31. Juli 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly.
Bekanntmachung über den Erzeugerhöchstpreis für Zwiebeln.
und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 307) wird bestimmt: 1 § 1.
Verkauf durch den Erzeuger den Preis von 18 ₰ je Pfund nicht übersteigen. Der Preis gilt für gesunde, marktfähige laden in Bahnwagen oder in Schiff. § 2 Diese Verordnung tritt am 3. August 1918 in Kraft. Berlin, den 31. Juli 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly.
Handelsware, frei ver⸗
2 nachweislich der Steuer⸗ pfilichtige oder der gesetzliche Vertreter des Steuerpflichti⸗
8 ““
en nicht in
Fernsprech⸗Nebenanschlüsse
1e 8.
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jeden Nebenanschluß
e. (Zu Nr. 11) Pressetelegramme, das sind an Zeitungen, Zeit:
Auf Grund des § 4 der Verordnung über Gemüse, Obst
Der Preis für inländische Frühzwiebeln ohne Kraut darf beim
EI 2 8S
führten Spezereigeschäfts, Gerberstraße
8g
A
†
1 Die Verteilungsstelle für die Kaltindustrie hat in
ihrer Sitzung vom 2. Juli 1918 entschieden:
„„Der Gewerkschaft Glückauf⸗Ost werden die end⸗
gültigen Beteiligungsziffern ihrer Kaliwerke Glückauf⸗Ost,
Schacht IV bis VI, vom 1. Januar 1917 ab, gemäß § 12
Abs. 2 des Kaligesetzes, in folgender Weise gekürzt: 1) Glückauf⸗Ost, Schacht IV:
Die Beteiligungsziffer wird für das vierte Jahr nach Antreffen des Kalilagers, also bis zum 31. Juli 1917, um zwanzig vom Hundert, für das fünfte Jahr um zehn vom Hundert gekürzt.
2) Glückauf-Ost, Schacht V:
Die Beteiligungsziffer wird für das vierte Jahr nach Antreffen des Kalilagers, also bis zum 30. November 1917, um zwanzig vom Hundert, für das fünfte Jahr um zehn vom Hundert gekürzt.
3) Glückauf⸗Ost, Schacht VI: Die Betelligungsziffer wird für das dritte Antreffen des Kalilagers, aso bis zum 28. um dreißig vom Hundert, für das vierte vom Hundert und für das fünfte gekürzt.
8 Berlin, den 25. Juli 1918.
(Siegel.)
Die Verteilungsstelle für die Kalindustrie. J. V: Gante.
Vorstehende Entscheidung ist der Gewerkschaft Glückauf⸗Ost in Sondershausen am 30. Juli 1918 zugestellt worden.
““ J. A.: Maenicke.
Jahr nach Februar 1917, 1b Jahr um zwanzig Jahr um zehn vom Hundert
“ 8
vI“
885
„Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie hat in ihrer Sitzung vom 2. Juli 1918 entschieden:
Der wsteft Glückauf⸗Berka wird die endgültige Beteiligungszi fer ihres Kaliwerks vom 1. Januar 1917 ab für das fünfte Jahr nach Antreffen des Kalilagers, also bis zum 30. Juni 1917, gemäß § 12 Abs. 2 des Kaligesetzes um zehn vom Hundert gekürzt. 11666“ “
Berlin, den 25. Juli 1918. (Siegel.) Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie. J. V.: Gante.
Vorstehende Entscheidung ist der Gewerkschaft Glück⸗ auf⸗Berka in Sondershausen am 30. Juli 1918 zugestellt
worden. J. A.: Maenicke.
aA .
Bekanntmachung.
Die L iquidaton der britischen Firma u. Co. G. m. b. H., Hamburg, ist beendet. Hamburg, den 1. August 1918.
Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Strandes.
8„G
Bekanntmachung.
Der Beschluß vom 31. Oktober 1916, durch welchen dem Kaufmann Carl Gieß, Inhaber der Firma Albert Greiner, in Hamburg der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs auf Grund der Bekanntmachung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel unter⸗ sagt worden war, ist auf gehoben worden. Hamburg, den 31. Juli 1918. 1 Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Sthamer.
Bekanntmachung.
Wegen Unzuverlässigkeit habe ich gemäß §§ 1 und 2 der Bundes⸗ ratsverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) der Spezereihändlerin Maria Houillon, geb. Cernier, in Metz, Gerberstraße 43, den Handel
mit Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt und gemäß § 29 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 17. Oktober 1917 (RGBl. S. 914) den Betrieb des von ihr ge⸗ 43 hier, geschlossen.
Metz, den 28. Juli 1918.
Der Polizeidirektor. S
tadler.
— Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 97, 103 und 104 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten: 8 Nummer 97 unter: Nr. 6402 das Weinsteuergesetz, vom 26. Juli 1918, unter Nr. 6403 das Gesetz zur Aenderung des steuergesetzes, vom 26. Juli 1918, und unter Nr. 6404 das Gesetz, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern und künstlich bereiteten Getränten sowie die Erhöhung der Zölle für Kaffee und Tee, vom 26. Juli 1918; Nummer 103 unter: Nr. 6413 eine Verordnung über den Fang von Krammets⸗ veh. 6 Fali Fn unter r. eine Bekanntmachung über Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum, vom 29. Juli 1918, 18
Nr. 6415 eine Verordnung über Druschprämien für Hafer, vom 30. Juli 1918, und unter
Nr. 6416 eine Verordnung über die Verfütterung von Hafer und Gerste, vom 30. Juli 1918;
Nummer 104 unter:
6417 eine Verordnung i 1918.
Berlin W. 9, den 1. August 1918. Kaiserliches Postzeitungsamt.
Schaumwein⸗
über Bucheckern
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Geheimen Oberregierungsrat und vor⸗ tragenden Rat im Ministerium des Innern Dr. jur. Conze zum Wirklichen Geheimen Oberregierungsrat und Ministerial⸗ direktor im Staatsministerium und den bisherigen Regierungsrat Dr. jur. Rocholl in Koblenz zum Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Staats⸗ ministerium zu ernennen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Polizeihauptmann Froehlich zum Polizeiobersten und Kommandeur der Schutzmannschaft in Berlin zu er⸗ nennen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: „die Bauräte Clingestein in Bunzlau, Gölitzer in
Wittstock, Kusel in Cassel und den Regierungebaumeister Lang in Berlin zu Regierungs⸗ und Bauräten zu er⸗ nennen sowie
den Regierungs⸗ und Bauräten Hennicke in Trier, Schramke in Breslau, Maschke in Hannover, Gyßling in Schleswig, Neuhaus in Erfurt, Haubach in Oppeln, Klemm in Magdeburg, Vohl in Berlin, Behrendt in Merseburg, Koß in Münster i. W. und Huber in Düsseldorf, letzterem bei dem Uebertritt in den Ruhestand, den Charakter als Geheimer Baurat,
den Regierungsbaumeistern Gehm in Berlin, Otto Schroeder in Posen, Artur Schroeder in Nienburg, Ost⸗ mann in Greifenhagen, Witte in Norden, Pegels in Düren, Gährs in Celle, Ruhtz in Stralsund, Mohr in Stolvmünde, Schasler in Tapiau, den Kreisbauinspektor Königk in Landsberg a. W., den Regierungsbaumeistern Eschner in Swinemünde, Damm in Marienwerder, Krenker in Trier, Ehrenberg in Rendsburg, Schräder in Demmin, Biel in Leer, Podehl in Kosel, dem Landbau⸗ inspektor Lübke in Sorau, den Regierungsbaumeistern Lucht in Quedlinburg, Hinsmann in Meppen und Dr.⸗Ing. Dechant in Düsseldorf den Charakter als Baurat mit dem persönlichen Range der Räte vierter Klasse und
den Regierungsbausekretären Braun in Berlin, Hoff⸗ mann in Merseburg, Meyfarth in Liegnitz, Kluth und Drawiel in Stralsund, Kurbjuweit in Königsberg i. Pr. ung Koop in Berlin den Charakter als Rechnungsrat zu ver⸗ eihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Regierungs⸗ und Baurat Johannes Fischer, Vor⸗ stand des Eisenbahnbetriebsamts Angerburg, beim Uebertritt bens Ruhestand den Charakter als Geheimer Baurat zu ver⸗ eihen.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist den nachgenannten Beamten vom Staats⸗ ministerium die nachgesuchte Entlassung aus dem Staatsdienst erteilt, und zwar dem Geheimen Baurat Karl Müller, Mit⸗ glied der Eisenbahndirektion in Essen, und dem Regierungs⸗ und Baurat Bredemeyer, Vorstand des Eisenbahnwerkstätten⸗ amts 45, Breslau.
Finanzministerium.
Der Regierungssekretär Zalejski in Oppeln ist zum Rentmeister bei der Königlichen Kreiskasse in Grottkau ernannt
worden. Streit hei der Königlichen Kreis⸗
Der Rentmeister von kasse in Falkenberg O. S. ist nach Birnbaum versetzt worden.
Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.
Der bisherige Direktorialassistent Professor Dr. Hans Mackowsky ist zum zweiten Kustos bei der Königlichen Nationalgalerie in Berlin ernannt worden.
Der Landesbaumeister Ohle in Halle a. S. ist zum Pro⸗ vinzialkonservator der Provinz Sachsen bestellt worden.
Den Bildhauern Karl Ehbinghaus in Berlin⸗Dahlem und Georg Kolbe in Berlin ist der Titel Professor verliehen worden.
Zwischen der Königlich preußischen und der Unter⸗ richtsverwaltung der Freien und Hansestadt Lübeck ist nachstehende Vereinbarung abgeschlossen worden:
Die Versetzungs⸗ und Schlußzeugnisse derjenigen
öffentlichen Mittelschulen, die auf Grund der im König⸗ reich Preußen bestehenden Bestimmungen vom 3. Februar 1910 und der in der Freien und Hansestadt Lübeck bestehenden Be⸗ stimmungen in ihrem Ffeken cdf als „vollausgestaltete Mittel⸗ schulen“ anerkannt sind, haben in dem anderen Staate vom 1. April 1919 ab dieselbe Geltung wie die entsprechenden Zeug⸗ nisse der dort als „vollausgestaltete“ anerkannten Mittelschulen. Als solche vollausgestaltete öffentliche Mittelschulen kommen in der Freien und Hansestadt Lübeck zurzeit in Betracht:
1. die I. Knabenmittelschule,
2. die St. Lorenz⸗Knabenmittelschule,
3. die III. Knabenmittelschule,
4. die I. Mädchenmittelschule,
5. die St. Lorenz⸗Mädchenmittelschule.
Berlin, den 27. Juli 1918. Der Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten. J. V.: von Chappuis.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Die am 17. September 1917 angeordnete Zwangs⸗ verwaltung für die Kommanditbeteiligung des Dr. August Lüling in Paris an der Firma Industriewerke Vogel & Schaefer in Bünde i. Westf. ist aufgehoben. “ 3 Berlin, den 27. Juli 1918. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Cassel nach Königsberg i. Pr. und Lang von Berlin nach Allenstein, der Baurat Voelcker von Berlin als Vorstand des Polizeibauamts II in Neukölln, der Regierungsbaumeister Wellmann von Celle nach Geestemünde und der Regierungs⸗ baumeister Wilhelm Lange von Lingen als Vorstand des Hoch⸗ bauamts in Osnabrück.
. Dem Regierungs⸗ und Baurat Heusch in Allenstein ist die Sg Hbsiachas Entlassung aus dem preußischen Staatsdienste erteilt.
„Versetzt sind: der Regierungsrat Dr. Adolph, bisher in Mänster (Westf.), als Mitglied der Eisenbahndirektion nach Essen, die Regierungsbaumeister des Eisenbahnbaufaches Wis⸗ kott, bisher in Magdeburg, als Vorstand des Eisenbahnbe⸗ triebsamts I nach Düsseldorf, Erich Lehmann, bisher in Danzig, als Vorstand (auftrw.) des Eisenbahnbetriebsamts 1 nach Magdeburg und Straßer, bisher in Cöln, nach Neuß als Vorstand (auftrw.) des daselbst neu errichteten Eisenbahn⸗ betriebsamts sowie den Regierungsbaumeister des Maschinen⸗ baufaches Haldy, bisher in Cassel, zum Eisenbahnmaschinen⸗ amt 2 nach Essen.
Dem Regierungsbaumeister des Maschinenbaufachs Wil⸗ helm Hartwig in Jülich ist eine planmäßige Stelle für Vor⸗ stände der Eisenbahnwerkstättenämter verliehen.
BPekanntmachhteuet
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst hat durch An⸗ ordnung vom 31. Juli d. J. — 7853 Wi./H. — für den Regierungsbezirk Frankfurt, Oder, für Freilandgurken, wovon 60 Stück eiwa 32 Pfund wiegen, einen Erzeugerpreis von 15 Pfg. je Pfund festgesetzt.
Ferner hat die Reichsstelle durch Anordnung vom d. J — 7827 — den Erzeugerpreis für Frühzwiebeln ö ab 3. August d. J. auf 18 Pfg. je Pfund fest⸗ gesetzt.
Ueberschreitungen der Höchstpreise werden auf Grund der Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (RSBl. S. 395) mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu ℳ 200 000 oder mit einer dieser Strafen bestraftft. 8 Berlin, den 2. August 1918.
Der Vorsitzende Verteilungsstelle für Groß Berlin.
J. P.: Diertg.
1. August
der Staatlichen
——ᷓ——
Winterkursus der Lehranstalten für Musik.
A. Akademische Meisterschulen für musikalische Kom⸗ vosition zu Berlin in Charlottenburg, Fasanenstr. 1. Vorsteher: die Herren Professoren Dr. Humperdinck, Dr. Georg Schumann und Dr. Richard Strauß.
— Die Meisterschulen haben den Zweck, den in sie aufgenommenen Schülern Gelegenheit zur weiteren Ausbildung in der Komposition unter unmittelbarer Leitung eines Meisters zu geben. Genügend vor⸗ bereitete Anwärter, die einem der vorgenannten Meister sich anzu⸗ schließen wünschen, haben sich bei diesem in der ersten Woche des Monats Oktober persönlich zu melden und ihre Kompositionen und Zeugnisse (insbesondere auch den Nachweis einer untadelhaften sittlichen
Führung) vorzulegen.
Ueber die praktische Befähigung der Bewerber zur Aufnahme in die Meisterschule entscheidet der betreffende Meister. Der Unterricht ist bis auf weitere Bestimmung unentgeltlich.
Näheres auch im Büro der Akademie der Künste, Berlin W. 8, Parifer Platz 4. 1 B. Akademische Hochschule für Musik zu Berlin in Charlotttenburg, Fasanenstr. 1. Direktorium: Geheimer Regierunagsrat Professor Dr. Kretzschma
Professor Barth, Professor Dr. Humperdinck,
Vertreter: Professor F. E. Koch, Professor Felix Schmidt. Die Aufnahmebedingungen sind aus den Sa ungen ersichtlich. Die Anmeldung ist schriftlich unter EE“ nse⸗ gtlich der Satzungen angegebenen Nachweise, aus denen das zu studierend Hauptfach ersichtlich sein muß, spätestens bis zum 28. Sep tember 1918 an das Direktorium der Königlichen akademischen Hochschule für Musik zu richten. Auch muß aus der Meldung bervorgehen, daß dem Bewerber der Prüfungstag
bekannt ist. Die Aufnahmeprüfungen das Winterhalbjahr 1918/19 sinden statt:
1) für Komposition, Direktion (Kapellmeister), Klavier, Cembalo Violoncell, Harfe, Kontrabaß und Blasinstrumente am 1. Oktober,
Morgens 9 Uhr; 2) für Gesang (einschl. Opernschule) am 1. Oktober, Nach⸗ ens 9 Uhr;
mittags 4 Uhr; ktober, Mittags
für
3) für Violine und Orgel am 2. Oktober, Mor 8 § für Ehorschule (Einzelgesangunterricht) am 7. 2 Uhr; 5) für Chor am 7. Oktober, Nachmittags 4 Uhr. Die Bewerber haben sich ohne weitere Benachrichtigungen zu den Prüfungen einzufinden. Berlin, den 24. Juli 1918.
Der Senat, Sektion für Musik. Friedr. E. Koch.
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4*“ Dem Händler Karl Inderhees, hierselbst, Frohnhauserstr. 461, habe ich die Wiederaufnahme des Handels mit Lebens⸗ und Futtermitteln und Gegenständen des täglichen Be⸗ darfs gestattet. 111 Essen, den 23. Juli 1918. Die städtische Polizeiverwaltung. J.
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V.: Rath.
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Bekanntmacchungg. Der Ehefrau des Franz Rohmert, hierselbst, Heßlerstr. 115⸗ habe ich die Wiederaufnahme des Handels mit Lebens⸗ und Futtermitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs wieder gestattet. Essen, den 23. Juli 1918. Städtische Polizeiverwaltung. J. V.: Rath.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (-RGBl. S. 603) habe ich dem Markthändler Isaak Zagouli in Berlin, Dragonerstraße 34/35, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Versetzt sind: die Regierungs⸗ und Bauräte Liedtke von Gumbinnen nach Oppeln, Clingestein von Bunzlau nach
Breslau, Göl ber von Wittstock nach Allenstein, Kusel von
Berlin⸗Schöneberg, den 30. Juli 1918.
Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. “]