1918 / 183 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 05 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

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der Geschäftsgewinn 10 vom Hundert dieses Kapitals nicht

überstaigt,

um 50 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 50 000 Mark nicht übersteigt, oder wenn bei einem Mehr⸗

gewinne von nicht mehr als 1 000 000 Mark der Geschäfts⸗

gewinn 8 vom Hundert dieses Kapitals nicht übersteigt.

Hat sich das eingezahlte Grund⸗ oder Stammkapital einer Ge⸗ sellschaft im Laufe des Geschäftsjahrs vermehrt, so ist bei der Be⸗ rechnung der Abgabe ein den Zeitraum, innerhalb dessen die Gesell⸗ schaft mit dem veränderten Grund⸗ oder Stammkapitale bestanden hat, berüchsichtigender Durchschnittsbetrag des Grund⸗ oder Stamm⸗ kapitals zugrunde zu legen.

Die zu zahlende Abgabe soll den Betrag, der sich bei Anwendung der nächstniedrigen Steuerstufe ergeben würde, nur um den Betrag des Mehrgewinns übersteigen, durch den sich die Anwendung des ge⸗ setzlichen Satzes ergeben hat. Die Abgabe soll auch nicht böher sein als der Betrag, um den der abgabepflichtige Frei⸗ grenze 21 Abs. 2) übersteigt.

§ 30 1

Der Abgabe unterliegen auch Gesellschaften der im § 20 be⸗ zeichneten Art, die ihren Sitz im Ausland haben, aber im Inland einen Geschäftebetrieb unterhalten. Für die Berechnung des abgabe⸗ pflichtigen Mehrgewinns der ausländischen Gesellschaften findet die Vorschrift im § 20 des Kriegssterergesetzes vom 21. Juni 1916 An⸗ wendung. .

§ 31

Die Abgabe beträgt für ausländische Gesellschaften 60 vom Hun dert des Mehrgewinns. Der Abgabesatz ermäßigt sich jedvch um 10 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne von mehr als 300 000 Mark und nicht mehr als 500 000 Mark, um 20 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne von mehr als 200 000 Mark und nicht mehr als 300 00 Mark, um 30 vom Hundert seines Betrags von mehr als 100 000 Mark und Mark, um 40 vom Hundert seines Betrags von mehr als 50 000 Mark und Mark, um 50 vom Hundert seines Betrags von nicht mehr als 50 000 Mark. 29 Abs. 3 findet Anwendung. Der Bundesrat bestimmt, ob und inwieweit Gewinnantelle, die zu ausschließlich gemeinnützigen Zwecken allgemeiner Art auf dem

Mehrgewinn die

bei einem Mebrgewinne nicht mehr als 200 000

bei einem Mehrgewinne nicht mehr als 100 000

bei einem Mehrgewinne

Sebiete der Kriegswohlfahrt verwendet worden sind von der Abgabe gef 8 1

reit sind. Zemeinsame Vorschriften 1 18 § 33

Die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe erfolgt durch ie für die Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer zuständigen Behörden.

Semeit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, gelten die Vor⸗ schriften des Besitzsteuergesetzes über die Veranlagung und Erhebung

Besitzsteuer entsprechend für die Veranlagung und Erhebung der

iegsabgabe. 1

Die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe der Bundes⸗

isten erfolgt durch die vom Bundesrat auf Grund des § 25 Abs. 3

Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 bestimmten Behörden. Wer ein Vermögen von mehr als bunderitausend Mark besitzt, ist zur Abgabe einer Vermögenserklärung verpflichtet, sofern die Kriegscbgabe nicht nach dem auf den 31. Dezember 1916 festgestellten Vermögen zu bemessen ist.

Die Vorstände, perfönlich haftenden Gesellschafter, Repräsen⸗ tanten Geschäftsführer order Liqusdatoren der pflichtigen Gesellschaf⸗ fen 20), bai ausländischen Gesellschaften 30) die Vorsteher der inländischen Niederlassungen sind verpflichtet, dem Besitzsteueramt eine Steuererklärung einzureichen, welche nach näherer Bestimmung des Bundesrats die für die Feststellung des abgabepflichtigen Mehr⸗ gewinns erforderlichen Angaben zu enthalten hat.

Der Betrag der geschuldeten Abgabe wird dem Abgabepflichtigen on dem Besitzsteueramte durch einen Bescheid mitgeteilt. Der Be⸗ scheid enthält eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel und

Feine Anweisung zur Entrichtung der Abgabe innerhalb der gesetzlichen

Zahlungsfrist. 18

Someit dem Abgabepflichtigen die Berechnungsgrundlagen der ongeforderten Abgabe nicht anderweit bereits mitgeteilt sind oder mit⸗ geteilt werden, sind sie ihm durch den Steuerbescheid bekanntzugeben. Dabei sind die Punkte zu bezeichnen, in welchen von den Angaben des Abgabapflichtigen abgewichen worden ist.

.“ § 36

Die Landesregierung bestimmt die gegen den Steuerbescheid zu möchst zulässigen Rechtsmittel einschließlich des Rechtsmittelverfah⸗ ens. Nach Erschöpfung des landesrechtlich geordneten Rechtsmittel⸗

s ist binnen einem Monat die Rechtsbeschwerde an den Reichs⸗ anzhof gegeben. 1 Die nach Landesrecht erfolgende Feststellung des Friedens⸗ und

Kriegseinkommens kann nur durch die gegen die landesrechtliche Ein⸗ kommensteue weranlagung zulässigen Rechtsbehelfe angefochten werden, es sei denn, daß das Einkommen gemäß § 12 für die Veranlagung der Kriegsabgabe besonders zu ermitteln, ist.

Die Abgabe ist binnen einem Monat nach Zustellung des Kriegs⸗ stereerbescheids zu entrichten.

Nach Entrichtung der Abgabe steht dem Pflichtigen über den zur

Zahlung nicht verwendeten Teil der nach den Vorschriften des Ge⸗ etzes über Sicherung der Kriegssteuer vom 9. April, 1917 Reichs⸗ Fesetzbl. S. 351) gebildeten Kriegssteuerrücklage die freie Ver⸗ fügung zu.

„Die auf Grund rechtskräftiger Entscheidung zu erstattenden Be⸗ ääge sind mit 5 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.

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38 Bei Entrichtung der die fünfprozentigen Schuld⸗ Schuldbuchfordervungen und Schatzanweisungen der Friegsanleihen des Deutschen Reichs mit Zinsenlauf vom 1. Oktober 1918 ab zum Nennwert und die viereinhalbprozentigen Schatzan⸗ mweisungen dieser Kriegsanleihen unter Zugrundelegung des gleichen Zinsenlaufs zu einem vom Reichskanzler festzusetzenden und bekannt⸗ zumachenden Kurse an Zahlungs Statt angenommen. § 39 Die Strafvorschriften in §§ 33 bis 35 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 finden für die nach diesem Gesetze zu erhebende briegsabgabe mit der Maßgabe Anwendung, daß das Vergehen der Uögabegefährdung auch vollendet ist, wenn der Abgabepflichtige es s zu einem vom Bundesvate zu bestimmenden Zeitpunkt unterläßt, ne bereits abgegebene unrichtige oder unvollständige Steuer⸗ klärung, auf Grund deren die Veranlagung der Kriegsabgabe vom Nehreinkommen und Vermögen zu erfolgen hat, der Behörde gegen⸗ er zu berichtigen oder zu vervollständigen. 2* § 40 Der Bundesrat kann auf Antrag zur Vermeidung besonderer dirten eine von den Porschriften dieses Gesetzes abweichende Be⸗ echnung des Mehreinkommens und Mehrgewinns unter bill iger Be⸗ ücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse eines

insbesondere zulassen, daß oder Friedensgewinns gelegt wird. Er kann

Abgabcpflichtigen genehmigen. Er kann der Ermittlung des Friedenseinkommens das Ergebnis anderer Jahre zugrunde das Mehreinkommen, soweit es nicht auf einer wirklichen Einkommenswermehrung, sondern lediglich auf einer veränderten Schätzung des Ertrags Linzelnen Einkommensquellen bei der Veranlagung des Friedens⸗ und Kriegseinkommens beruht, oder das Mehreinkommen, auf das der Abgabepflichtige auch seiner Höhe nach bereits vor dem Kriege einen Rechts anspruch erworben hatte, von der Abgabe freistellen. Er kann ferner Unbilligkeiten beseitigen, die sich aus Besonderheiten der einzelstaat⸗ lichen Einkommensteuergesetze oder daraus ergeben, daß die landes⸗ rechtliche Einkommensteuerveranlagung eine Wertminderung der Ein⸗ kommensquelle nicht ausreichend berücksichtigt. Schlußvorschriften § 41

Die Bundesstaaten erhalten für die Veranlagung und Erhebung der Abgabe eine Entschödigung von 1 vom Hundert ihrer Roheinnahme.

Im Falle einer zu niedrigen Veranlagung zur Kriegssteuer auf Grund dieses Gesetzes kann mit Genehmigung der obersten Landes finanzbehörde innerhalb zweier Jahre eine Neuveranlagung auch dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen im § 73 Satz 2 des Besitzsteuer gesetzes vom 3. Juli 1913 nicht vorliegen. „Das gleiche gilt für die nach dem Kriegssteuergesetze vom 1“ 3 17. Dezember Kriegssteuer der Einzelpersonen und Gesellschaften.

§ 43

Die Vorschrift im § 54 Satz 2 des Wehrbeitraggesetzes und im § 73 Satz 2 des Besitzsteuergesetzes gibt dem Steuerpflichtigen keinen Rechtsanspruch auf eine Neuweranlagung des Wehrbeitrags oder der Besitzsteuer (§§ 20, 21, des Besitzsteuergesetzes). Als Emtrichtung des gefährdeten Wehrbeitrags 59 des Wehrbeitraggesetzes) oder der gefährdeten Besitzsteuer 79 des Besitzsteuergesetzes) gilt auch die Entrichtung des gleich hoben oder höheren Betrags, der infolge der Zugrundelegung des niedrigeren Anfangevermöcens bei der späteren Besitz⸗ oder Kriegssteuerveramlagung zu zahlen ist.

§ 44

Ausführungsbestimmungen zu Gesetz Bundesrat.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918

Wilhelm.

1916 zu veranlagende

Die diesem erläßt der

Bekanntmachung,

betreffend die Außerkurssetzung der Fünfund zwanzigpfennigstücke aus Nickel

Vom 1. August 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 14 Nr. 1 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Neichs⸗Gesetzbl. S. 507) und des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4 August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1

Die Fünfundzwanzigpfennigstücke aus Nickel sind einzuziehen. Sie gelten vom 1. Oktober 1918 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkt ab ist außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in

Zahlung zu nehmen. 82

Bis zum 1. Januar 1919 werden Fünfundzwanzigpfennigstücke aus Nickel bei den Reichs⸗ und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung genommen als auch gegen Reichsbanknoten, Reichskassenscheine oder Darlehnskassenscheine und bei Beträgen unter einer Mark gegen Bargeld umgetauscht.

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.

Berlin, den 1. August 1918. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Jahn.

Bekanntmachung

über Sammelheizungs⸗ und Warmwasserversorgungs⸗ anlagen in Mieträumen.

Vom 1. August 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1

Im § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Sammelheizun gs⸗ und Warmwasserversorgungsanlagen in Mieträumen vom 2. November 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 989) werden die Worte „während des Winters 1917/18“ gestrichen.

8 2 Diese Verordnung tritt zas Wirkung vom 1. Mai in Kraft. Berlin, den 1. August 1918. Der Reichskanzler. In Vertretung: Dr. von Krause.

Bekanntmachung

über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben.

Vom 1. August 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. Auagust 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Die Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltend⸗ machung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, vom 7. August und 22. Oktober 1914, 21. Januar, 22. April, 22. Juli und 21. Oktober 1915, 6. Januar, 13. April, 13. Juli und 5. Okftober 1916, 4. Januar, 26. März, 28. Juni, 20. September und 20. Dezember 1917, 25. April 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. für 1914 S. 360, 449; für 1915 S. 31, 236. 451. 679; für 1916 S. 1, 273, 694, 1132; für 1917 S. 5, 277, 566, 854, 1114; für 1918 S. 359) wird in der Weise ausgedehnt, daß an die Stelle des 31. August 1918 der 30. November 1918 tritt.

Beerlin, den 1. August 1918.

8 Der Reichskanzler. 8 In Vertretung: Dr. von Krause.

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1918 an

Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts für Elsaß⸗Lothringen.

Vom 1. August 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) im Anschluß an die Bekanntmachung vom 25. April 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 360) folgende Verordnung erlassen:

Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechielrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, für die in Elsaß⸗Lothringen zahlbaren Wechsel oder Schecks in der Weise verlängert, daß sie mit dem 30. No⸗ vember 1918 ablaufen, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften ein späterer Ablauf ergibt.

Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb deren nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist.

Bei Wechseln, bei denen die Frist zur Erhebung des Protestes mangels Zahlung nach Abs. 1 verlängert ist, verjährt der wechsel⸗ mäßige Anspruch gegen den Atkzeptanten oder, soweit es sich um eigene Wechsel handelt, gegen den Aussteller frühestens am 1. De⸗ zember 1919. 8

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Berlin, den 1. August 1918. “““ Der Reichskanzler. In Vertretung: Dr. von Krause.

Bekanntmachung über die Verwendung von Web⸗, Wirk⸗ und Strick waren bei Herstellung von Schuhwerk durch gemein

nützige Unternehmungen.

Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Er richtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Fe bruar 1918 (Reichsgesetzblatt Seite 100) wird folgendes geordnet 1 *

Gemeinnützigen Unternehmungen ist es verboten, Web⸗, Wirk und Strickwaren, die nicht auf der Freiliste der Reichsbekleidungs⸗ 1 stehen, zur Herstellung bedarfsscheinfreier Schuhwaren zu ver⸗ wenden.

Für die Verwendung von Lumpen und neuen Stoffabfällen im Sinne der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Bestands⸗

erhebung und Höchstpreise von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller

Art, vom 9. April 1918, Nr. W IV 900/4. 18 KRA gelten aus schließlich die Vorschriften dieser Bekanntmachung Diese Bekanntmachung tritt am 15. August 1918 in Kraft. Anmerkung: Nach § 5 der Bundesratsverordnung über die Er richtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld⸗ strafe bis zu 1500 oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer der vorstehenden Bestimmung dieser Bekanntmachung über die Verwendung von Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren bei Her⸗ stellung von Schuhwerk durch gemeinnützige Unternehmungen

zuwiderhandelt. Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Gegen⸗ stände erkannt werden, auf welche sich die strafbare Handlung

bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Berlin, Kronenstraße 50/52, den 26. Juli 1918. Reichsstelle für Schuhversorgung. 8 Der Vorstand. Wallerstein. Dr. Gümbel.

4X“ Inkrafttreten von Vorschriften der Ver⸗ über Herbstgemüse und Herbstobst der

Ernte 1918. Vom 19. Juli 1918.

Die Verordnung über Herbstäemüse und Herbstobst vom 19. Juli 1918 (Reichsanzeiger 176 vom 29. Juli 1918) tritt bezüglich des Herbstobstes am 5. August 1918 in Kraft.

Berlin, den 31. Juli 1918.

AKeeiichsstelle für Gemüse und Obst.

Der Vorsitzende: von Tilly.

über das ordnung

Bekanntmachung.

Die Zwangsverwaltung der Beteiligung des ameri⸗ kanischen Staatsangehörigen Ludwig Boas an der Firma Richard Boas u. Co., Hamburg, ist beendet.

Hamburg, den 1. August 1918. 8 Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Strandes.

Päsbhung. Dem Fabrikbesitzer Ernst Moritz Holtsch in Ober⸗ neukirch L. S., alleiniger Inhaber der Firma Gebr. Holtsch da⸗ selbst, ist auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 23. Sep⸗ tember 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, der Handel mit sämtlichen Gegenständen des täglichen f

Bedarfs und des Kriegsbedarfs untersagt worden.

Bautzen, am 25. Juli 1918. Die Königliche Amtshauptmannschaft. TCq“

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Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung un⸗ zuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 ist dem Kaufmann Friedrich Gustav Richter, Dresden⸗A., Ludwig Richterstraße 18, jeder unmittelbare und mittelbare Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegs⸗ bedarfs mit Wirkung für das Reichsgebiet untersagt worden.

Dresden, am 31. Juli 1918.

Der Rat zu Dresden, Gewerbeamt B. Reichardt. 111616AX“” 8 8

8 Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 ist der Bäckereibetrieb des Wilhelm Kunad, in Meißen, Großenhainer Straße 66, wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers geschlossen worden. Mieißen, am 23. Juli 1918.