waren, auch überhaupt nicht verwirklichen wollen:
ringenden Völker.
8
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den Schutz der kleinen Nationen im Kamp e um ihte Freiheit. . S Möchte es Finnland beschieden sein, in langen Friedensjahren das auszubauen, was es jetzt in Kampf und Not erworben hat: eine Freiheit und Selbständigkeit, und möchte diese Errungenschaft ür lange hinaus den Keim legen für ein glückliches, vertrauensvolles ind herzliches Verhältnis der beiden aufstrebenden, für ihre Freiheit
Sie, Herr Minister, heiße Ich herzlich willkommen, als Ver⸗ treter Finnlands an Meinem Hof. Was an Mir und Meiner Regierung liegen wird, Ihre Aufgabe Ihnen zu erleichtern, wird gern eschehen! “
Ddie vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Eisen⸗ bahnen, Post und Telegraphen und für das Landheer und die Festungen hielten heute eine Sitzung.
Es hat sich ergeben, daß zeitweise Binnenfahrzeuge in stärkerem Umfange zu Lagerzwecken herangezogen werden ls dies angesichts des zur Verfügung stehenden festen Lager⸗ aumes mit der jeweiligen Transportlage vereinbar ist. Am tärksten hat sich dies am Rhein geseigt, wo allein gegen Ende 917 weit über 100 Kähne mit einer Tragfähigkeit von ins⸗ gesamt mehr als 120 000 t zu Lagerzwecken verwandt wurden. Aber auch auf den übrigen Wasserstraßen, insbesondere der Elbe, hat sich, namentlich zu Zeiten niedrigen Wasserstandes, eine solche zweckwidrige Benutzung der Fahrzeuge bemerkbar gemacht. Diese Verwendung der Kähne schränkt die verfüg⸗ baren Wassertransportmittel ein. Sie erhöht die ohnehin schon vorhandene Knappheit an Kahnraum und wirkt dadurch fracht⸗ teigernd. b Zwecks Verhinderung und Beseitigung dieses Uebelstandes ist eine Verordnung des Oberkommandos in den Marken er⸗ lassen, die grundsätzlich ein allgemeines Lagerverbot vorsieht. Dieses Lagerverbot soll jedoch nicht schlechthin gelten, es ist vielmehr von vornherein die Möglichkeit weitgehender Aus⸗ nahmen, je nach Lage des Verkehrs, offen gehalten worden. Es ist deswegen nicht nur vorgesehen, daß die Dienststellen der Schiffahrisabteilung von Fall zu Fall die Lagererlaubnis er⸗ teilen können, sondern auch, daß die Schiffahrtsabteilung all⸗ gemein oder unter Beschränkung auf bestimmte Güterarten oder auf bestimmte Schiffsgrößen von vorgesehenen Verpflich⸗ tungen Befreiung erteilen kann. Von dieser Befreiungs⸗ möglichkeit wird die Schiffabrtsabteisung weitestgehenden Gebrauch machen und die Verordnung sonach nur anwenden, wenn sich in der Tat eine Notlage herausstellt. Dann wird die Anwendung der Verordnung dazu beitragen, die Schwierig⸗ keiten der Frachtraumbeschaffung zu beseitigen und die Fracht⸗ steigerung hintanzuhalten. v“ 8
8
1“ Die vom Oberbefehlshaber in den Marken, General⸗
öobersten von Linsingen für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg erlassene Verordnung über die
Verwendung von Binnenfahrzeugen zu Lagerzwecken lautet: § 1. Die Besitzer der Binnenschiffe, die zu Lagerzwecken benutzt werden sollen, haben a) hiervon rechtzeitig der Schiffahrtsabteilung beim Chef des Feldeisenbahnwesens, Berlin NW. 40, Kronprinzenufer 19, oder der von ihr bestimmten Dienststelle Mitteilung zu machen. (Meldepflicht.) In der Meldung sind anzugeben: 1. Name nnd Heimatsort des Fahrzeuges, 1“ 2. Vor⸗ und Zuname, Wohnort, Alter und Militärverhältnis des Schiffers und jedes Mannes der Besatzung, Vor⸗ und Zuname, Wohnort des Schiffeigners (bei Firmen genaue Bezeichnung der Firma und des Sitzes), bei gemieteten Fahrzeugen Name (Firma) des Vermieters und Mieters, sowie Dauer des Mietsverhältnisses, 5. Größe (Traafähigkeit) des Fahrzeuges, Art, Gewicht und Menge des zu lagernden Gutes, „der geplante Liegeort des Fahrzeuges.
p) die Genehmigung der Schiffahrtsabteilung beim Feldeisenbahnwesens oder der von ihr bestimmten Dienststelle einzu⸗ holen, daß das Fahrzeug zu Lagerzwecken benutzt werden darf. (Lager⸗ erlaubnis.) Ohne diese Genehmigung ist das Benutzen von Binnen⸗ schiffen zu Lagerzwecken verboten.
§ 2. Die Schiffahrtsabteilung kann die nach § 1 Verpflichteten nach Maßgabe der Verkehrsverhältnisse unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs von der Meldepflicht (§ 1a) und der Verpflichtung zur Einholung der Lagererlaubnis (§ 1 b) allgemein oder unter Be⸗ schränkung auf bestimmte Güterarten oder auf bestimmte Schiffs⸗ größen zeitweilig befreien. Von der Befreiungsbefugnis wird, soweit es die Verkehrserfordernisse zulassen, im weitestgehenden Umfang Ge⸗ brauch gemacht werden. Die Befreiung und der Widerruf derselben erfolgen durch öffentliche Bekanntmachurg.
§ 3. Binnenschiffe, welche bei Inkrafttreten dieser Verordnung oder Außerkrafttreten der Befreiung (§ 2) für Lagerzwecke benutzt werden, sind auf Verlangen der Schiffahrtsabteilung oder der von ihr bestimmten Dienststelle binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist zu löschen. Die Frist soll, sofern nicht das Verkehrsbedürfnis die Einhaltung einer kürzeren Frist erfordert, wenigstens 6 Tage betragen.
8 4. Die Entscheidungen der Schiffahrtssabteilung erfolgen unter der Verantwortlichkeit des Kommissars des Feldeisenbahnchefs in der Kriegsbetriebsleitung. 1 G 8
§ 5. Die Anordnungen und Befugnisse der Reichsmarinebehörden werden durch diese Verordnung nicht berührt. 8
§ 6. Zuwiderhandlungen werden, sofern die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geld⸗ strafe bis zu 1500 ℳ bestraft.
§ 7. Diese Verordnung tritt am 15. August 1918 in Kraft.
Kriegsnachrichten.
Die Gesamtkosten des Weltkrieges.
Für die vergangenen vier Jahre sind laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ die Gesamtkosten des Weltklieges auf 650 bis 700 Milliarden Mark zu ver⸗ anschlagen. Von dieser Riesensumme entfällt noch nicht ein Drittel auf die Mittelmächte. Am Ende des vierten Kriegs⸗ jahres betrugen die monatlichen Kriegskosten der Entente 15,3 Milliarden Mork gegen nur 5,8 Milliarden Mark Kriegs⸗ osten der Mittelmächte. Auch nach dem Ausscheiden Ruß⸗ ands und Rumäniens erreichen die monatlichen Entente⸗ kriegskosten fast das Dreifache der Vierbundskosten.
Auch die Anleihepolitik der Mittelmächte ist viel⸗
ach erfolgreicher als die der Entente. Bisher hat die Entente on 500 Milliarden Mark Kriegskosten nur 125,6 Milliarden ichergestellt, die Mittelmächte von 186 Milliarden Mark Kriegs⸗ osten aber 134,3 Milliarden Mark. Deutschland brachte mit acht Kriegsanleihen 88 Milliarden oder 71 vH seiner Kriegs⸗ kosten langfristig auf, gegen 32 vH in England und
9
land gewaltige Summen im
Frankreich. Die Mittelmächte deckten ihren Anleihebedarf fast ausschließlich im eigenen Lande, während Frankreich und Eng⸗ Auslande aufnahmen.
Die Flugzeugverluste der Entente.
In den vier Kriegsjahren hat die Entente n ch den bisherigen Feststellungen 5915 Flugzeuge verloren, während Deutschland bisher nur 1927 Füaceno⸗ einbüßte. Allein im letzten Jahre sind von den Deutschen 3617 feindliche Flugzeuge vernichtet, das heißt: fast das Doppelte der in den gesamten ersten drei Kriegsjahren abgeschossenen Flugmaschinen des Ver⸗ bandes. Neben der rasch See Bedeutung der Luftwaffe
zeigen diese Abschußzahlen, wer in Wirklichkeit die Luft be⸗
herrscht. 430 abgeschossenen Fesselballonen der Entente stehen 163 vernichtete Ballone auf deutscher Seite gegenüber.
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Berlin, 5. August, Abends. (W. T. B.) Oertliche Kämpfe an der Vesle.
Die Ausführung unserer Bewegungen in der Nacht vom 1. zum 2. August erfolgte, wie an der Hauptfront auch süd⸗ westlich Reims, nachdem alles, was dem Feinde hätte zweck⸗ dienlich sem können, zurückgeschafft oder zerstört worden war. Alle vorhandenen Bestände und Munitionsniederlagen waren bei⸗ zeiten zurückgeführt. Auch die Ernte war zum großen Teil ein⸗ gebracht. Der Abmarsch der Truppen, die in vorderster Linie gestanden hatten, geschah ohne einen Mann Verlust.
In der Nacht und am Morgen beschoß der Feind noch mit seiner Artillerie ausgiebig die Höhe 240 westlich Vrigny und die Talmulden unseres alten Kampfgeländes, die längst von uns geräumt waren, ein Beweis, daß er nichts ge⸗ merkt hatte.
Am Nachmittage des 2. August fühlte er vorsichtig mit Streiftrupps an unsere zurückgelassenen Stellungen heran, folgte dann in Marschkolonnen über Mery in Richtung Germigny, Janvry und auf Gneux Dies war der will⸗ kommene Augenblick für unsere Artillerie, dem Gegner durch zusammengefaßtes Vernichtungsfeuer schwere Verluste zuzufügen. Er wurde zur Entwicktung und zum Angriff gegen unsere Nachhutstellung gezwungen. Oestlich Gueur vorgehende Kavallerie wurde in alle Winde verstreut. Auf dem linken Flügel kam ein feindlicher Angriff auf den Höhen bei Germigny zum Stehen. Durch das tapfere Aushalten eines deutschen Artilleriebeobachters bei der Rosnayferme, welcher das deutsche Feuer auf die nachfolgende französische Infanterie hervorragend leitete, wurde der Feind gegen Abend von den Höhen bei Germigny wieder zur Umkehr gezwungen; ebenso flutete die bei Moizon vorgehende Infanterie wieder zurück. Unsere Nachhuten bei Thillois verwehrten dem Gegner dort das Ueberschreiten der Reimser Straße.
So endete der Versuch des Feindes, die Zurücknahme unserer Nachhuten zu stören, am 2. August Abends unter schwersten Verlusten für ihn selbst. Er wagte nicht meiter vorzudringen. Auch die Nachhuten lösten sich nach vollständig aelungener Durchführung ihrer Aufgabe in der Nacht vom 2 zum 3. August unbehelliat vom Feinde los. Unsere noch vor denselben ausharrenden Streiftrupps und Maschinengewehre fügten heute vormittag dem Feinde bei seinem Vorfühlen weitere Verluste zu. So hat auch diese Operation wesenllich dazu beigetragen, den Feind in seiner Kampfkraft zu schwächen.
Großes Hauptquartier, 6. August. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.
Lebhafte Erkundungstätigkeit namentlich im Ancre⸗ und Avre⸗Abschnitt und südlich von Montdidier. Am Abend vielfach auflebender Feuerkampf. Württemberger er⸗ stürmten heute früh nördlich der Somme die vorderen englischen Linien beiderseits der Straße Bray — Corbie und brachten etwa 100 Gefangene ein.
Heeresgruppe Deutscher Kronprinz.
Nach erfolglosen Teilvorstößen ging der gestern mit stärkeren Kräften zum Angriff gegen den Vesleabschnitt beiderseits von Braisne und nördlich von Jonchery vor. Aus kleinen Waldstücken auf dem Nordufer des Flusses, in denen er sich vorübergehend festsetzte, warfen wir ihn im Gegenstoß wieder zurück. Einige hundert Gefangene blieben hierbei in unserer Hand. Im übrigen brach der Angriff des Feindes schon vor Erreichen der Vesle in unserem Artillerie⸗ und Maschinengewehrfeuer zusammen.
Leutnant Udet errang seinen 44., Leutnant Bolle seinen 28 Luftsieg. 88
Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.
Bulgarischer Bericht.
Sofia, 4. August. (W. T. B.) Generalstabsbericht vom 2. und 3. August.
Mazedonische Front: Im oberen Skumbital ver⸗ jagten unsere Posten durch Feuer eine französische Infanterie⸗ abteilung. Im Cernabogen versuchten feindliche Angriffs⸗ abteilungen sich unseren Gräben nördlich des Dorfes Makovo zu nähern, sie wurden jedoch mit Handgranaten abgewiesen. Westlich des Dobropolje kurze Feuerangriffe auf beiden Seiten. Südlich von Huma erreichten mehrere griechische Kompagnien unter dem Schutze heftigen Artilleriefeuers an mehreren Punkten die künstlichen Hindernisse vor unseren vor⸗ geschobenen Gräben. Sie wurden jedoch unter unser Artillerie⸗ feuer genommen und Gegenangriffe von Infanterie zerstreuten sie vollständig unter fühlbaren Verlusten. Im Südwesten von Doiran lebhaftes Artilleriefeuer auf feindlicher Seite.
Sofia, 5. August. (W. T. B.) Generalstabsbericht vom 4. August.
Mazedonische Front: Westlich des Ohrida⸗Sees und an mehreren Stellen im Cernabogen lebhaftes Artillerie⸗ feuer des Feindes. Westlich des Dobropolje und in der Gegend von Moglena verjogten unsere Posten mehrere starke feindliche Sturmabteilungen. Südlich von Huma setzte unsere Artillerie ein feindliches Munitionslager in Brand. Auf dem Vorfelde in der Nähe von Altschakmahle ein für uns günstiges bbbb Oestlich des Wardar war die Feuertätigkeit auf beiden Seiten zeitweise
gesteigert. Mehrere englische Gruppen ve rsuchten ch Artillerie⸗
Baraklid Dschoumaia
8
vorbereikung unsere Vorposten bei dem Dorfe Maichukope zu 5 wurden aber durch Feuer zerstreut. Südlich von teieb unsere “ griechische Erkundungskompagnien auseinander. Nach einem Luftkampf schoß der deutsche Vizefeldwebel Fizeler ein feind⸗
liches Flugzeug ab, das brennend hinter unseren Stellungen
im Cernabogen niederfiel.
Konstantinopel, 4. August. (W. T. B.) Tagesbericht. Palästinafront: Unsere Stellungen und das Hinter⸗ gelände lagen auch gestern stellenweise unter heftigem feind⸗ lichen Artilleriefeuer, das von uns kräftig erwidert wurde. Afrikantsche Front: Bei Dschefara östlich Tripolis stürzte ein feindliches Flugzeug ins Meer. Die Insassen wurden gefangen, das Flugzeug erbeutet. Am 7. belegten drei feind⸗ liche Flugzeuge Murata mit Bomben. Zwei feindliche Torpedo⸗ boote befeuerten die Küste. Es sind keine Verluste Schaden zu verzeichnen. 1““
8 8 .““ 8
*
Der Krieg zur See.
Berlin, 5. August. (W. T. B.) An der Ostküste Ens⸗ lands und im Gebiet westlich des Kanals wurden tell⸗ weise aus stark gesicherten Geleitzügen heraus 18 000 Br.⸗R.⸗T.
versenkt. Der Chef des Admiralstabes der Marine.
Literatur.
Das im Auftrage des Generalstabes des Feldheeres unter Be⸗ nutzung amtlicher Quellen herausgegebene Werk „Der große Krieg in Einzeldarstellungen“ (Verlag von Gerhard Stalling, Oldenburg i. Gr.) ist durch zwei weitere Bände fortgesetzt worden In diesen Monaten der großen Westoffensive, die die deutsche Heimat in gespanntester Erwartung hält, wird die vom Hauptmann Otto Schwink bearbeitete Schilderung der „Schlacht an der Yser und bei YPpern im Herbst 1914“ mit erhöhtem Interesse aufgenommen werden, weil sie die Erinnerung an die ersten Kämpfe um das heiß umnrittene Ypern wach⸗ ruft und zum ersten Male ein vollftändiges und zutreffendes Bild jener Krieaszeit in Flandern und Nordfrankreich gibt. Nach der Schlacht an der Marne begann das „Wettrennen nach dem Meere“, da beide Parteien durch Umfassung der feindlichen Westfront eine Entscheidung erzwingen wollten. Die Alliterten verfolgten den kühnen Plan, durch die damals noch vorhandene Lücke zwischen Lille und Antwerpen gegen unsere rechte Flanke vorzubrechen, unsere Front aufzurollen und gegen den nördlichen Rhein vorzudringen. Eingehend schildert der Verfasser das völlige Mißlingen dieses Planes, der durch einen in derselben Gegend und zu derselben Zeit angesetzten großen Offensiv⸗ stoß beträchtlicher deutscher Truppenmassen durchkreuzt wurde. An der Yhjer und bei Ypern prallten beide Gegner aufeinander; hier mußten die Alliierten die Hoffnung sich Belgiens und der reichen französischen Nordpror inzen noch vor Jahresschluß wieder zu bemächtigen, begraben. Der deutsche Wille, den verhaßtesten aller Feinde zu treffen, rang mit der festen Entschlossenheit der Engländer, die Brücke zu ihrer Heimat zu halten und mit aller Kraft nach dem Rheine vorzustoßen. Welche ungeheuren Leistungen dabei von den an Zahl und Kriensmaterial schwächeren deutschen Truppen vollbracht wurden, geht aus der Beschreibung des Geländes hervor, das durch Flüsse, Kanäle, Gräben, meilenweit hohen Grundwasser⸗ stand, Drahlverhaue, Hecken usw. furchtbare Hindernisse bot. Dennoch ist der deutsche Ansturm nie erlahmt. Und wenn der entscheidende Durchbruchserfolg unseren Truppen schließlich ver⸗ sagt blieb, so ist den Kaäͤmpfen an der Yser und bei YPpern doch insofern eine sieghafte Bedeutung beizumessen, als sie uns den festen Besis. der gegen England so wichtigen belgischen Küste und derartiger Stellungen sicherlen, daß die für den Osten notwendige Truppenverschiebung möglich wurde. In dem zweiten Heft schildert Hauptmann Pehlemann die „Kämpfe der Bug⸗ armee“ im Juli und August 1915, deren Aufgabe es war, zusammen mit der 11. deutschen und der 4. österreichisch⸗ungarischen Armee die nach Westen vorgebogene Mitte der russischen Heere im Süden östlich der Weichsel zu durchbrechen, während im Norden die Armeegruppe Gallwitz über die befestigte Narewlinie hinüber durchstoßen sollte. Die Russen hatten in der richtigen Erkenntnis, daß ein siegreiches Vordringen der verbündeten Truppen zwischen Bug und Weichsel die rückwärtigen Verbindungen ihrer Weichselfestungen, be⸗ sonders Jwangorods und Warschaus, aufs höchste bedrohte und ein Zurücknehmen der Besatzungen sowie der westlich der Weichsel kämpfenden Verbände aufs äußerste gefährdete, alle Maßnahmen ge⸗ troffen, um dies zu verhindern, und ihre Stellungen mit allen nur erdenklichen Mitteln der Feldbefestigungskunst ausgebaut. Erhöht wurden die von den Truppen der Bug⸗ armee zu überwindenden Schwierigkeiten durch ausgedehnte Waldungen mit starkem, niedrigem Unterholz, weit f hinziehende Sümpfe und Moore. zahlreiche Flüsse und kleinere Wasser⸗ länfe, deren Brücken und Uebergänge größtenteils von den Russen zer⸗ stört waren, und durch die Wegeverhältnisse. Trotz der Ungunst des Geländes, der zahlenmäßigen Ueberlegenheit des Feindes und der starken, uneinnehmbar scheinenden Stellungen wurde die nie er⸗ müdende Ausdauer und der Heldenmut unserer Truppen durch einen vollen Sieg über die Russen belohnt. Innerhalb der kurzen Frist von zwei Phonaten war die Buglinie bezwungen, das wichtige Brest⸗ Litowsk erobert und die ganze Sumpfgegend bis zur Linie Stochodfluß — Pinsk— Oginskikanal vom Feinde gesaͤubert. Beiden Heften beigegebene Relteskarten des Schlachtgeländes und Kartenskizzen erhöhen die An⸗ schaulichkeit der lebendigen und fesselnden Darstellung, deren Wert noch durch Mitteilung der Kriegsgliederungen und der Namen der an den Kämpfen beteiligten Regimenter gewinnt.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)
Familiennachrichten.
Geboren: Eine To naeralstab Gustav⸗Adalbert von Wallenberg, G estE gn. Oberst z. D. Richard Porr
— Hr.
„Charlottenburg. ius, Berlin⸗Friedenau.
Paul von Aulock, Wellmitz. — Frau Freifrau Margarethe v. Bodenhausen, geb. v. Berenhorst, Naundorf.
Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol, Charlottenburg⸗
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle, in.
J. V.: Rechnungsrat Reyher in Berl Verlag der Geschäftsstelle (J. V.: Reyher) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdrucherei und Verlagsanstalt, Berlin, Wilhelmstraße 32. Sechs Beilagen (einschließlich Warenzeichenbeilage Nr. 61).
und kein
chter: Hrn. Hauptmann im Großen Ge⸗
1 Major a. D. Eridagus von Arnim, Halensee. — Hr. Amtshauptmann Karl v. Watzdorf, Zittau. — Hr. Administrator
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Beilage
zeiger und Königlich Preu
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zeiger.
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Anmtliches. Deutsches Reich.
effend die Besteuerung von Mineralwässern und lich bereiteten Getränken sowie die Erhöhung 1† der Zölle für Kaffee und Tee.
8 Vom 26. Juli 1918. 8
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.,
dnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung Zundesrats und des Reichstags, was folgt:
1 I. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. Gegenstand der Steuer. § 1
Hewerbsmäßig abgefüllte natürliche Mineralwässer, ferner künst⸗ Lineralwässer, Limonaden und andere künstlich bereitete Getränke konzentrierte Kunstlimonaden und Grundstoffe zur Herstellung nzentrierten Kunstlimonaden unterliegen, sofern sie zum Ver⸗ im Inland in verschlossenen Gefäßen in Verkehr gebracht in und nicht schon auf Grund besonderer Gesetze steuerpflichtig einer in die Reichskasse fließenden Steuer. Als künstlich be⸗ Getränke sind insbesondere steuerpflichtig zuckerhaltige Getränke, en die weingeistige Gärung durch die Art der Herstellung und wahrung beschränkt oder verhindert wird, sowie Getränke, die Vergärung zuckerhaltiger Flüssigkeiten, auch mit darauffolgender rentfernung des bei der Vergärung entstandenen Weingeistes, ellt sind. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Kreis der pflichtigen Getränke näher zu bestimmen. Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Steuerpflicht unter Anordnung der erforderlichen Ueber⸗ Ingsmaßnahmen auch auf Getränke der im Abs. 1 bezeichneten die in unverschlossenen Gefäßen dem Verbrauche zugeführt „oder auf Stoffe ausgedehnt werden, die zur Herstellung von nken der im Abs. 1 bezeichneten Art verwendet werden. Dabei vorgeschrieben werden, daß derartige Stoffe nur in bestimmten gen in Verkehr gebracht oder aus dem Ausland eingeführt vürfen und daß in diesem Falle au der Außenseite der gen die für die Steuerberechnung notwendigen An⸗ ersichtlich gemacht werden; die Steuer soll unter ndelegung der Steuersätze des § 2 so bemessen werden, wie es Verhältnis einer bestimmten Menge Stoffe zu den daraus her⸗ ren Getränken entspricht. Die getroffenen Anordnungen sind Keichstag sofort oder, wenn er nicht versammelt ist, bei seinem n Zusammentreten mitzuteilen. Sie sind außer Kraft zu wenn der Reichstag es verlangt. sie Bestimmungen dieses Paragraphen beziehen sich nicht auf liche oder nur gesüßte Fruchtsäfte. 8
Höhe der Steuer. § 2
2
Die Steuer beträgt: 1. bei Mineralwässernn .. . . 690,05 Mark 2. bei Limonaden und anderen künstlich bereiteten 125424“* 3. bei konzentrierten Kunstlimonaden.... 8 4. bei Grundstoffen zur Herstellung von kon⸗ zentrierten Kunstlimwonaden 220,00 „ as Liter. Für Limonaden und andere künstlich bereitete Getränke, deren geistgehalt die vom Bundesrate festgesetzte Grenze überschreitet, die doppelten Steuersätze des Abs. 1 Ziffer 2 zu entrichten. Die steuerpflichtige Menge bestimmt sich nach der Zahl und dem igehalte der an Abnehmer gelieferten Gefäße. Der Hersteller er Steuerbehörde unter Hinterlegung von Mustern anzumelden, eelchen Gefäßgrößen er die Erzeugnisse in Verkehr bringen will. die Steuerberechnung bleiben geringe Abweichungen von dem neldeten Raumgehalte der Gefäße, die nur auf Zufälligkeiten bei Fefgrhanc beruhen, nach näherer Bestimmung des Bundesrats Betracht. Auf den Gefäßen muß der Name des Herstellers der gnisse sowie der Ort der Herstellung angegeben sin.
Entrichtung und Stundung der Steuer. “
§ 3
r Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer steuerpflichtige nisse herstellt und in Verkehr bringt oder wer sie aus dem Fland einführt. Das gewerbsmäßige Abfüllen natürlicher Mineral⸗
isser auf Gefäße gilt als Herstellung. Die Steuerpflicht tritt ein für inländische Erzeugnisse, sobald sie Abnehmer geliefert oder innerhalb des Herstellungsbetriebs ge⸗ uken werden; die Steuer wird fällig am letzten des folgenden
g.
ird die Zahlungspflicht wiederholt versäumt oder liegen Gründe
e den Eingang der Steuer gefährdet erscheinen lassen, so kann
euerbehörde die Bezahlung oder Sicherstellung der Steuer bei
tt der Steuerpflicht fordern.
Von der Steuer werden befreit;
1. Erzeugnisse, welche unter Steueraufsicht ausgeführt werden;
2. Erzeugnisse der im § 2 Abs. 1 Ziffer 3, 4 bezeichneten Art, wenn sie gemäß näherer Bestimmung des Bundesrats unter Steueraufsicht an andere zur gewerbsmäßigen Herstellung steuerpflichtiger Getränke abgegeben werden;
3. Erzeugnisse, welche von den ei der Herstellung beschäftigten Fesfonen in den Räumen des Herstellungsbetriebs getrunken
erden.
Die Steuerpflicht für aus dem Ausland eingeführte Erzeugnisse ein mit der Grenzüberschreitung; die Steuer wird fällig, sobald rzeugnisse zum freien Verkehr abgefertigt sind. Gegen Sicherheitsleistung kann die Steuer bis zu drei Monaten det werden. 1
§ 4
gewordenen Erzeugnisse sind nach Art und estimmung des Bundesrats der Steuerbehörde
Die steuerpflichti
ge nach näherer lich anzumelden.
Verjährung der Steuer.
— 3 8 § 5
Unsprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in Jahre von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht oder rrentrichtung ab. Der Anspruch auf Nachzahlung eines hinter⸗ n Steuerbetrags verjährt in drei Jahren.
eiae erjäbrung ceüeuch 8 von der 80ae Bebörde
5 dmachung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen
stete Handlung unterbrochen. 1
5
1““
Berlin, Dienstag, den 6. August 7
II. Abschnitt. 1u16“ erwachungsmaßnah
Anzeigepflicht. § 6 „Wer steuerpflichtige Erzeugnisse herstellen und in Veikehr bringen will, hat dies vor der Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig eine Beschreibung der Betriebs⸗ und Lagerräume sowie der damit in Verbindung stehenden oder un⸗ mittelbar daran angrenzenden Räume, gegebenenfalls auch der außer⸗ halb der Herstellungsbetriebe gelegenen Ausschankstätten vorzulegen. Die Herstellung darf nur in den angemeldeten Betriebsräumen erfolgen. § 7 Jede Aenderung in den angemeldeten Verhältnissen ist der Steuerbehörde binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Beetriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuerbehörde diejenigen Personen zu bezeichnen, die als Betriebs⸗ leiter in ihrem Namen zu handeln befugt sind. Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vor⸗ schriften gelten mit Ausnahme derjenigen im § 12 Satz 2 auch für den Betriebsleiter.
Ueb
Buchführung; Lagerung. § 8 Die Betriebsinhaber haben über den Bezug der zur Herstellung der steuerpflichtigen Erzeugnisse benutzten Rohstoffe, über deren Ver⸗ wendung und über die daraus hergestellten Erzeugnisse und über den Absatz der Erzeugnisse Bücher zu führen, aus denen die einzelnen Bezüge, ihre Verwendung und der Verbleib der hergestellten Erzeug⸗ nisse deutlich ersichtlich sind. Fertige unversteuerte Erzeugnisse dürfen nur in den angemeldeten Raͤumen gelagert und verpackt werden; über die Herstellung und den Absatz sind nach näherer Be⸗ stimmung des Bundesrats Anschreibungen zu führen, die der Be⸗ stimmung der Steuerbehörde entsprechend aufzubewahren und den Beamten zugänglich zu halten sind.
Die Bestände sind von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen und mit den Anschreibungen zu vergleichen. Von der Erhebung der Steuer für Fehlmengen ist abzusehen, wenn und soweit dargetan wird, daß die Fehlmengen auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuerschuld nicht begründen.
Der Bundesrat kann im Falle des Bedürfnisses Abweichungen von den Vorschriften im Abs. t und 2 zulassen und daneben besondere Ueberwachungsmaßnahmen anordnen. .,,.“
Steueraussicht.
Die Herstellungsbetriebe unterliegen der Steueraufsicht. Die Steuerbeamten sind befugt, die Betriebs⸗ und Lagerräume, solange sie geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, andernfalls während der üblichen Geschäftsstunden zu besuchen. Die Aufsichts⸗ befugnis erstreckt sich auf alle Räume der Betriebsanlage sowie auf die an diese angrenzenden oder damit in Verbindung stehenden Räume. Die Zeitbeschränkung fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist.
„Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden Räume dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetz⸗
* 8 I“
lichen Aufsicht hindern oder erschweren. Die Betriebsinhaber haben den Steuerbeamten jede für die Steueraufsicht oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen und bei den zum Zwecke der Steuer⸗ aufsicht stattfindenden Amtshandlungen die Hilfsmittel (Geräte, Be⸗ leuchtung usw.) zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leiften. Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Her⸗ stellung und Veräußerung der steuerpflichtigen Erzeugnisse bezüglichen Geschäftsbücher und Schriftstücke auf Erford zur Einsicht vorzu⸗ Sind Betriebsinhaber wegen Hinterziehung der Steuer wiederholt bestraft worden, so kann ihr Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen dem Betriebsinhaber zur Last. Die Einziehung dieser Kosten erfolgt nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Fölle und mit dem Vorzugs⸗
rechte der letzteren.
11““ 8 III. Abschnitt. Strafvorschriften.
Steuerhinterziehung. Weer vorsätzlich die gesetzliche Steuer ganz oder zum Teil hinter⸗ zieht oder einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, wird wegen Steuerhinterziehung mit einer Geldstrafe bestraft, die das Vierfache der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils, mindestens aber fünfzig Mark beträgt.
Versuch.
§ 14
Der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar; die für die vollendete Tat angedrohte Strafe gilt auch für den Versuch.
Bei dem Versuch ist die Strafe nach der Steuerverkürzung oder dem Steuervorteile zu bemessen, die bei Vollendung der Tat ein⸗ getreten wären.
§ 15
Der Tatbestand des § 13 wird insbesondere dann als vorliegend
angenommen,
1. wenn steuerpflichtig gewordene Erzeugnisse nicht oder un⸗ richtig angemeldet werden (§ 4);
. wenn mit der Herstellung von steuerpflichtigen Erzeugnissen begonnen wird, bevor die Anzeige des Betriebs in der vor⸗ geschriebenen Weise erfolgt ist (§ 6); .
. wenn die vorgeschriebenen Anschreibungen (§ 8) nicht oder wissentlich nicht richtig geführt werden; wenn fertige ö Erzeugnisse vom Hersteller in andern als den angemeldeten Räumen aufbewahrt werden (§ 8):; wenn Erzeugnisse, für die Steuerfreiheit auf Grund von § 3 Abs. 4 Ziffer 3 in Ansprach genommen wird, an andere als die bei der Herstellung beschäftigten Personen abgegeben werden. b
Steuerhehlerei. § 16 8 Wer seines Vorteils wegen vorsätzlich Erzeugnisse, hinsichtlich deren eine Steuerhinterziehung stattgefunden hat, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht, absetzt oder zu ihrem Absatz mitwirkt, wird wegen Steuerhehlerei mit einer Geldstrafe in Höhe des vierfachen Betrags der Steuer, mindestens aber in Höhe
—
überste’gen.
8 1I
von fünfzig Mark bestraft. Der Versuch ist strafbar; § 14 findet entsprechende Anwendung.
Kann der Betrag der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils, nach dem die Geldstrafe zu bemessen ist, nicht festgestellt werden, so ist auf eine Geldstrafe von fünfzig Mark bis fünfzigtausend Mark zu erkennen.
Beihilfe und Begünstigung bei Uebertretungen. Liegt eine Uebertretung vor, so werden die Beihilfe und die Be günstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft
Rückfall. § 19
3 Wer im Inland wegen Steuerbinterziehung oder Steuerhehlerei bestraft worden ist und vor Ablauf von drei Jahren, nachdem die Strafe ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen ist, wieder eine dieser Handlungen begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des doppelten Betrags der in den §§ 13, 16 bis 18 angedrohten Strafen, mindestens aber in Höhe von einhundert Mark bestraft.
Bei jedem weiteren Rückfall ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe in Höhe des doppelten Betrags der für den ersten Rückfall angedrohten Strafe erkannt werden.
14
Ordnungswidrigkeiten. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten Ver⸗ waltungsvorschriften durch andere als die in den §§ 13 bis 19 be⸗ zeichneten Handlungen zuwiderhandelt, wird mit einer Ordnungsstrafe von fünf Mark bis dreihundert Mark bestraft, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist. Die Ordnungsstrafe nitt auch ein, wenn in den Fällen des § 15 festgestellt wird, daß der Täter ohne den Vorsatz der Hinterziehung der Steuer oder der Er⸗ schleichung eines ihm nicht gebührenden Steuervorteils gehandelt hat. Die Ordnungsstrafe kann auf sechshundert Mark erhöht werden, wenn der Täter durch die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerbeamten in der rechtmäßigen Ausühung seines Dienstes behindert. * “ ZMwoangsmaßregeln. § 21 Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuer⸗ behörde die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu füntkhundert Mark erzwingen. Sie kann, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten der Pflichtigen her⸗ stellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt nach den Vorschriften für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren.
““ Haftung für andere Personen. § 22
Ihnhaber der unter dieses Gesetz fallenden Betriebe haften für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien⸗ oder Haushaltsmitgliedern auf Grund dieses Gesetzes ver⸗ wirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende Steuer. Die Haftung für die Geldstrafe und die Kosten tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung nachweislich ohne Wissen des Inhabers begangen worden ist; die Haftung ist jedoch auch in diesem Falle begründet, wenn es der Inhaber bei der Aus⸗ wahl oder der Beaufsichtigung des Angestellten oder bei der Be⸗ aufsichtigung der Familien⸗ oder Haushaltsmitglieder an der erforder⸗ lichen Sorgfalt hat fehlen lassen, oder wenn er aus der Tat einen Vorteil gezogen hut.
Uebertragung der strafrechtlichen
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§ 23 Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Uebertragung der ihnen obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter bei der Steuerbehörde beantragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit unbe⸗ schadet der im § 22 vorgesehenen Vertretungsverbindlichteit des Betriebsinhabers auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. § 24
Liäßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe
Verantwortlichkeit.
Haftenden in Anspruch zu nehmen, und die an Stelle der Getpicrafe 8
tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen. Ersatzfreibeitsstrafe. M“ § 25 Die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe darf zwei Jahre, im Falle des § 21 drei Monate nicht Nachzahlung der Steuer. “
Die Berechnung und die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer
wird durch das Strafverfahren nicht berührt.
Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen. § 27
Trifft eine Steuerzuwiderhandlung mit einer nach einem anderen Gesetze strafbaren Handlung zusammen, so sind die in beiden Gesetzen angedrohten Strafen nebeneinander zu verhängen.
Sind auf dieselbe Handlung mehrere Strafvorschriften dieses Gesetzes anwendbar, so ist die Strafe nach der Vorschrift festzusetzen, die die schwerste Strafe und bei ungleicher Strafart die schwerste Strafart androht. Doch darf auf kein niedrigeres Strafmaß und auf keine leichtere Strafart erkannt werden, als nach den anderen Vor⸗ schriften zulässig ist. Auch muß, wenn und insoweit eine der anwend⸗ baren Vorschriften die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Per⸗ sonen vorschreibt, hierauf erkannt werden.
Hat jemand mehrere selbständige Steuerzuwiderhandlungen be⸗ gangen, so sind alle für diese Handlungen angedrohten Strafen neben⸗ einander zu verhängen; treffen mehrere Freiheitsstrafen zusammen, so ist auf eine Gesamtstrafe zu erkennen, die in einer Erhöhung der ver⸗ wirkten schwersten Strafe besteht, drei Jahre jedoch nicht übersteigen darf. Wenn und insoweit neben einer der verwirkten Einzelstrafen die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen vorgeschrieben ist, muß auch bierauf erkannt werden.
. Auch im Falle des Zusammentreffens darf die an die Stelle un⸗ einbringlicher Geldstrafen tretende Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht
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Verjährung.
8” § 28
Die Strasverfolgung von Steuerhinterziehungen (§§ 13 bis 15) und von Steuerhehlerei (§ 16) verjährt in drei Jahren, die Straf⸗ verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, die mit Ord⸗ vnns set. bedroht sind, in einem Jahre.
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