§ 29 Für die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Steuer⸗ vergehen sowie für die Strafmilderung und den Erlaß der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Vergehens gegen die Zollgesetze bestimmt. Der Erlös aus den eingezogenen Gegenständen und die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen der Kasse desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung im ersten Rechtszug erlassen ist. Verrechnung der Geldstrafe.
“ § 30 „ Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist im Ver hältnis zur Reichskasse zunächst auf die Steuer zu verrechnen.
IV. Abschnitt.
Besondere Vorschriften. Ausgleichungsbeträge. — Für die außerhalb der Zollgrenze liegenden Teile des Reichs⸗ gebiets kann auf Antrag der Landesregierungen an Stelle der in diesem Gesetze vorgesehenen Steuer durch den Bundesrat die Zahlung eines Ausgleichungsbetrags an die Reichskasse zugelassen werden. v A161A1A4XAXAX“ Die Verwaltung und Erhebung der Steuer liegt den Landes⸗ behörden ob. Für die Verwaltungskosten wird aus der Reichskasse eine vom desrate zu bestimmende Vergütung gewährt.
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stationskontrolleure haben in Beziehung auf dieses Gesetz dieselben Rechte und Pflichten, welche ihnen in Ansehung der Zölle und Ver⸗ brauchssteuern beigelegt sind. 11XX“X“
Zollanschlüsse. Steuerpflichtige Erzeugnisse, die aus den dem Zollgebiet an⸗ geschlossenen Staaten und Gebietsteilen eingehen, sind spätestens beim Eintrilt in das Inland zu versteuern. 8
Vereinbarungen mit fremden Staaten.
Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats mit remden Regierungen wegen Einführung einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Steuer in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen Ueberweisung der Steuer für die im gegenseitigen Verkehr übergehenden Erzeugnisse oder wegen Be⸗ gründung einer Gemeinschaft Vereinbarungen treffen.
V. Abschuitt.
8 Uebergangsvorschriften. 8“ 11“ Nachsteuer.
58 8 5
“
Erzeugnisse, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes außerhalb eines Herstellungsbetriebs oder einer Zollniederlage im Be⸗
sitze von Händlern, Wirten, Konsumvereinen, Kasinos, Logen und
ähnlichen Vereinigungen befinden, unterliegen der Nachsteuer in Höhe der Sätze des § 2. “ 1 Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat. Anzeigen. 16
— § 37 “
Von den bestehenden Betrieben zur Herstellung steuerpflichtiger Erzeugnisse sind die nach diesem Gesetz ersorcerlichen Anzeigen bei Vermeidung der im § 20 16 Ordnungsstrafen spätestens binnen zwei Wochen nach der Verkündung des Gesetzes zu erstatten.
Lieferungsverträge. 8
2
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gefetzes Verträge über Lieferung von Erzeugnissen der im § 1 bezeichneten Art bestehen, ist der Ab⸗ 'nehmer verpflichtet, dem Lieferer einen um den Betrag der Steuer erhöhten Preis zu zahlen. Spoweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Abnehmer ver⸗ pflichtet ist, bestimmte Ausschenkpreise einzuhalten, ist der Abnehmer berechtigt, eine dem erhöhten Bezugspreis entsprechende Erhöhung der Ausschankpreise eintreten zu lassen. G Die Vorschriften in Abs. 1, 2 finden keine Anwendung, wenn ausdruückliche Vertragsbestimmungen entgegenstehen.
VI. Abschnitt.
Erhöhung der Zölle für Kaffee und Tee.
§ 39 ftre —b Nummer 34 des Zolltarifs ist das Wort „Paraguaytee“ zu streichen. Die Nummern 61 und 65 des Zolltarifs Fassung: 61 I auch Kaffeeschalen: FLL““
4
G
erhalten folgende
130 Mark für 1 Doppelzentner
nicht roh (z. B. gebrannt (geröstet], auch
gemahlen); Kaffeepulver, gemischt mit
Fes. Kaffeeessenz; Auszug von rohen affeeschalen, sirupartig eingedickt. 175 Mark für
1 Doppelzentner 220 Mark für
1 Doppelzentner
IPee, auch Maackael “*“
Anmerkung. Tee zur Herstellung von Tein unter Zollsicherung. .. frei
„In Nummer 212 des Zolltarifs ist hinter den Worten „zur Be⸗ reitung von Getränken“ einzuschalten: „, anderweit nicht genannt,“ und es sind zu streichen: das Wort „Kaffee⸗,“ in der zweiten Klammer, ferner die Worte „Auszug von rohen Kaffee⸗ schalen, sirupartig eingedickt;“ und die Worte „Kaffeepulver, gemischt mit gebranntem Zucker;“.
VII. Abschnitt. Schlußvorschrift. Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung, fichtlich der §§ 20 und 37 mit der Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. 6 Wilhelm. Dr. Graf von Hertling.
hin⸗
Königreich Preußen. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht b den vortragenden Räten im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Geheimen Oberregierungsrat Dr. Hecht den Charakter als Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat und Geheimen Oberbaurat Uber den Charakter als Wirklicher
Geheimer Oberbaurat mit dem Range der Räte erster Klasse zu verleihen.
1—
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Senior Peisker in Schweidnitz zum Superintendenten zu ernennen und dem Regierungsbaumeister, Vorstand des Militärbauamts Danzig II, Baurat Maillard aus Anlaß des Uebertritts in den Ruhestand den Charakter als Geheimen Baurat zu verleihen.
“
Verordnung
zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes vom 236. Juli 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 779).
Vom 1. August 1918. 6
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.,
verordnen auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 (Gesetzsamml. S. 17) und auf Antrag des Staatsministeriums, was folgt:
“ 1AA1“
§ 1.
Die Umsatzsteuer wird 114“
1) in den Stadtgemeinden durch den Gemeindevorstand,
2) in den Landgemeinden und in den Gutsbezirken durch den
Kreisausschuß
veranlagt. 1 .
Für Stadtgemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern hat die
Veranlagung auf ihren Antrag durch den Kreisausschuß zu erfolgen.
Auf Antrag von Landgemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern
ist die Veranlagung durch den Kreisausschuß dem Gemeindevorstande zu überweisen.
Soweit die Verwaltung des Warenumsatzstempels (Tarif Nr. 10, §§ 76 bis 83 des Reichsstempelgesetzes in der Fassung des Feeb über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916 — Reichs⸗ Gesetzbl. S. 639 —) in Stadtgemeinden mit weniger als 2000 Ein⸗ wohnern dem Kreisausschuß und in Landgemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern dem Gemeindevorstande zugestanden hat, behält es hierbei auch für die Veranlagung der Umsatzsteuer sein Bewenden, wenn die Stadt⸗ oder Landgemeinde nicht bis zum 15. August 1918 bei der Oberbehörde die Regelung der Zuständigkeit im Sinne der Vorschrift des Abs. 1 beantragt. 8 Für die Bevölkerungszahl ist das Ergebnis der jeweilig letzten Volkszählung maßgebend.
“
DOberbehörden sind die Regierungspräsidenten und für die Stadt Berlin die Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern; sie entscheiden endgültig über die Verwaltungsbeschwerde nach § 23 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes.
Im übrigen finden auf die Rechtsmittel gegen die Veranlagung der Umsatzsteuer in den Fällen, in denen die Steuer durch den Ge⸗ meindevorstand veranlagt worden ist, die Vorschriften der §§ 69, 70, 75 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 152), in den Fällen, in denen die Steuer durch den Kreisausschuß, veranlagt worden ist, die Vorschriften der §§ 14 Abs. 2, 11 Abs. 4 und 5 des Kreis⸗ und Provinzialab penefeses vom 23. April 1906 (Gesetzsamml. S. 159) mit der Maßgabe “ daß in erster hcräeg stets der Bezirksausschuß zuständig ist. Mit der Einrichtung eines Reichs⸗Finanzhofs tritt dieser an die Stelle des Oberver⸗ waltungsgerichts und beträgt die Frist zur Einlegung der Revision einen Monat. 83
Die Umsatzsteuer ist, wenn sie von dem Kreisausschusse ver⸗ anlagt worden ist, an die Kreiskommunalkasse, in allen anderen Fällen an die Gemeindekasse zu zahlen.
Der dem Reiche und dem Staate zustehende Betrag ist nach Bestimmung des Finanzministers abzuführen.
§ 4.
„Von der nach § 36 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes dem Staate zustehenden Veranlagungs⸗ und Erhebungsvergütung überweist der Staat sechs vom Hundert den Kreisen und Gemeinden nach näherer Bestimmung des § 5. 1
§ 5
Die nach § 1 mit der Veranlagung der Steuer betrauten Kreise und Gemeinden erhalten die im § 4 bezeichneten sechs vom Hundert in voller Höhe, soweit es sich um die Steuer nach § 10 des Umsatz⸗ steuergesetzes handelt, im übrigen in Höhe von drei vom Hundert.
„Die nach Abs. 1 verbleibenden drei vom Hundert erhalten die⸗ jenigen Gemeinden, in denen eine 188 Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 oder eine Versteigerung im Sinne des § 1 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes stattfindet. Findet die gewerbliche Tätigkeit oder die Versteigerung in einem Gutsbezirke statt, so tritt an seine Stelle der Kreis, zu dem der Gutsbezirk gehört. Sind hiernach mehrere Ge⸗ meinden und Kreise (Gutsbezirke) berechtigt, so wird der Bet ag nach folgenden Bestimmungen verteilt:
.1) Der Verteilung wird der Ertrag und, wenn ein solcher nicht erzielt wird, das Anlage⸗ und Betriebstapital des steuerpflichtigen Unternehmens zugrunde gelegt. 8
Der Ertrag wird m sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891] (Gesetzsamml. S. 205) und der §§ 32 Abs. 2, 47, 48 und 48a des Kommunalabgabengesetzes (Gesetzsamml. S. 152) ermittelt und auf die Gemeinden und Kreise verteilt. Auf die Feststellung des Anlage⸗ und Betriebskapitals findet der § 23 des Gewerbesteuergesetzes hccect Anwendung.
2) Steuerbeträge unter 500 Mark und die bei der Verteilung nach Nr. 1 im einzelnen Falle sich ergebenden Teilbeträge unter 10 Mark verbleiben den mit der Veranlagung betrauten Kreisen und Gemeinden.
.3) Der Antrag auf Verteilung kann erst gestellt werden, wenn eine Steuerfestsetzung vorliegt. Bei Unternehmen, deren Besteuerung in monatlichen Steuerabschnitten erfolgt, ist der Antrag erst zulässig, wenn die Steuerfestsetzungen für sämtliche Steuerabschnitte eines Kalenderjahrs vorliegen. Der Antrag muß spätestens bis zum Schlusse desjenigen Kalenderjahrs gestellt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerfestsetzung, im Falle der Be⸗ stimmung im Satz 2 die letzte der in Betracht kommenden Steuer⸗ festsetzungen, erfolgt ist. Als Kalenderjahr im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt auch die Zeit vom 5. Mai bis 31. Dezember 1918.
.4) Ueber die Verteilung beschließt auf den Antrag einer be⸗ teiligten Gemeinde oder eines beteiligten Kreises der Kreisausschuß und, wenn ein Kreis, die Stadt Berlin oder eine andere Stadt⸗
emeinde in Betracht kommt, der Bezirksausschuß nach Anhörung 1 gret 8
en beteiligten Kreisen und Gemeinden steht gegen den Be⸗ schluß des Kreisausschusses die Beschwerde an den Bezirksausschuß, gegen den in erster Instanz ergehenden Beschluß des Bezirks⸗ ausschusses die Beschwerde an den Provinzialrat zu. Ist im Falle der Beteiligung der Stadt Berlin der dortige Bezirksausschuß für zuständig erklärt worden (vergleiche den folgenden Absatz), so ist die Beschwerde bei dem Minister des Innern einzulegen, der einen Provinzialrat für die Beschlußfassung bestimmt.
Die örtliche Luständigkeit der Beschlußbehörden erster Instanz bestimmt sich nach § 71 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 6.
Ueber die Verwendung desjenigen Teiles der Verwaltungs⸗ und Erhebungsvergütung des § 36 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes, über den in den §§ 4 und 5 dieser Verordnung eine Bestimmung nicht getroffen ist, sowie des im § 36 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes vor⸗ gesebenen Anteils der Gemeinden und Gemeindeverbände erlassen die Minister des Innern und der Finanzen die näheren Vorschriften.
8§ 7. In den Hohenzollernschen Landen tritt an die Stelle des Kreises der Amtsverband, an die Stelle des Kreisausschusses der
§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1918 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 1. August 1918.
(Siegel.) Wilhelm.
von Breitenbach. Sydow. von Stein. Zugleich für die Minister des Innern
und der Finanzen: Spahn. von Eisenhart⸗Rothe.
von Waldon.
Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent⸗ eignungsverfahrens auf den zweigleisigen Ausbau der Linie Brühl —Wesseling und die Herstellung
legung der Rheinuferbahn daselbst. “ Vom 6. Juli 1918. “ Auf Grund des § 1 der Allerhöchsten Verordnung, be⸗
von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung von Kriegs⸗ gefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Verordnungen vom 27. März 1915 (Gesetz⸗ samml. S. 57) und vom 25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141) wird bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung auf den zweigleisigen Aus⸗ bau der Linie Brühl—Wesseling und die Herstellung einer Hafenanlage bei Wesseling nebst Linienverlegung der Rhein⸗ uferbahn daselbst Anwendung findet. Den Cöln⸗Bonner Eisen⸗ bahnen, Aktiengesellschaft in Cöln (Rhein), ist das Enteignungs⸗ recht für die geplanten Ergänzungsanlagen durch die Aller⸗ höchste Konzessionsurkunde vom 10. Juni 1918 verliehen worden, soweit es nicht bereits nach den früher erteilten Konzessions⸗ urkunden Platz greift.
Berlin, den 6. Juli 1918.
Das Staatsministerium.
Friedberg. von Breitenbach. Sybow. Graf von Roedern. von Waldow. Spahn. Drew Schmidt. von Eisenhart⸗Rothe. Hergt. Wallraf
Erlaß des Staatsminsteriums,
betreffend Femendgn des vereinfachten Ent eignungsverfahrens bei der Ausführung öffentlichen Anlagen in den Gemarkungen Baden und Uesen Kreis Achim, durch das Deutsche Reich (Reichs “ Marineverwaltung). -
Vom 10. Juli 1918. G
Auf Grund des §1 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend ein vereinfachtes “ zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung von Krieasgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) mit Nach trägen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57) und 25. Sey tember 1915 (Gesetzsamml. S. 141) wird destimmt, daß diese
88
verwaltung — aueszuführenden, durch Erlaß des Staate
ministeriums vom 30. Juni d. J. mit dem Enteignungsrecht
ausgestatteten Unternehmen zur Ausführung öffentlicher An⸗
lagen in den Gemarkungen Baden und Uesen, Kreis Achim
stattfindet. “ Berlin, den 10. Juli 1918898.
Das Staatsministerium. 3 Friedberg. von Breitenbach. Sydow.
Graf von Roedern. von Waldow. Spahn. Drews Schmidt. von Eisenhart⸗Rothe. Hergt. Wallraf
1“ Finanzministerium.
Versetzt sind: der Katasterkontrolleur, Steuerinspekton Becckmann von Sonderburg nach Northeim, der Regierungs landmesser, Steuerinspektor Scherer von Erfurt als Katasten kontrolleur nach Bruͤhl und der Katasterkontrolleur, Steuen inspektor Schmidt von Castellaun als Regierungslandmesse nach Magdeburg. 8
Bestellt sind: der Katasterlandmesser Bußmann zur Regierungslandmesser in Schleswig und der Katasterlandmesser Ewh zum Katasterkontrolleur in Castellaun.
Das Katasteramt Tilsit I ist zu besetzen.
8b
Evangelischer Oberkirchenrat.
worden.
Ephoralamt der Diözese Schweidnitz⸗Reichenbach übertragen Kriegsministeriu m. Die Millitärintendanturreferendare Balcke und Scheet 1. zu übverzähligen Militärintendanturassessoren ernan worden.
8
Bekanntmachung. Das unter dem 29. November 1917 gegen die Händlerit Wilhelmine Hein, ö“ Nr. 4/5, erlassene Verbo des Handels mit Obst und Gemüse aller Art wird hiermi wieder zurückgenommen. L1““
Allenstein, den 27. Juli 191g9.ͤ Ddie Stadtpolizeiverwaltung. G. Zül
“ Bekanntmachunh. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässig Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Geh S. 603 habe ich dem Kaufmann Ferdinand Henke in Berlin, Dennewitz straße 1, die Wiederaufnahme des Handels mit Gegen ständen des täglichen Bedarfs gestattet. (Handelsverbc vom 23. März 1918. Reg.⸗Amtsblatt Potsdam, Stück 14, Reiche anzeiger Nr. 77.) E14“ Berlin⸗Schöneberg, den 1. August 191s8. 8 3 Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswuch amt. J. V.: Dr. Pokrantz.
Amtsausschuß.
zn tragen.
Handel, ergangene Be
einer Hafenanlage bei Wesseling nebst Linienver⸗
treffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung
Verfahren bei dem vom Deutschen Reiche — Reichs⸗Marine
Dem Superintendenten Peisker in Schweidnitz ist daß
habe ich den Eheleuten Abraham Aronowitz,
d11.1¹“; „Der gegen den Kaufmann Michael Lickes, Cöln, Hansa⸗ ring 26, auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, ergangene Beschluß vom 20. Dezember 1915 auf Unter⸗ sagung des Handels mit Nahrungsmitteln aller Art wird aufgehoben. — Die Kosten der Veröffentlichung hat Lickes
1 11“
*
Cöln, den 17. Juli 1918. Der Oberbürgermeister.
Bekanntmachung.
„Der gegen Fran Wwe. Wilhelm Jägersberg in Cöln, Ubierring 18, auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Sep⸗ tember 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom 5 schluß vom 5. Februar 1916 89 Unter⸗ sagung des Handels mit Nahrungsmitteln aller Art wird oben. — Die Kosten der Veröffentlichung hat Frau Jägers⸗
berg zu tragen. 8 18 Cöln, den 18. Juli 1918. . Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Best.
Bekanntmachung.
Die unterm 17. April 1918 angeordnete Schließung des ge⸗
samten Betriebes der Malzfabrik O. Grotjan & Sohn in Wegeleben wird aufgehoben und die Wiederinbetrieb⸗
nahme vom 1. August dieses Jahres ab unter polizeilicher Ueber⸗ — wachung gestattet.
Oschersleben (Bode), den 29. Juli 1918. 8 .BDHer Landrat. Dr. Schroepffer. 8 Bekanntmachung. Das gegen den Kaufmann Ewald Schob bier unter dem 6. Mai ausgesprochene Handelsverbot wird hiermit aufgehoben. Zeitz, den 2. August 1918.
Die Handelszulassungsstelle und die Polizeiverwaltung. Arnold.
“ Bekanntmachung. 8 Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel ist dem Brauereibesitzer Xaver Kullack in Allen⸗
stein, Wilhelmstraße Nr. 292, der Handel mit Brennstoffen
jeder Art bis auf weiters wegen Unzuverlässigkeit unters agt, ö die durch dieses Verfahren entstehenden Kosten auferlegt worden. b1 Allenstein, den 30. Juli 1918. “ Die Stadtpolizeiverwaltung.
“
. Bekanntmachung. Gemäß § 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuver⸗ issiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) ist dem Eishändler Angelo Calchera, Cöln⸗Ehren⸗ feld, Venloerstraße 268, der Handel mit Nahrungsmitteln aller Art, namentlich aber die Herstellung und der Ver⸗ trieb von Speisesie sowie die Führung von Verkaufs⸗ stellen für Speifeeis untersagt worden. — Die Kosten dieser
Peröffentlichung hat Calchera zu tragen. 1
Cöln, den 26. Juli 1918. Der Oberbürgermeister.
J. V.: Dr. Best. 8
Bekanntmachung.
Gemäaß § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel ist dem Kauf⸗ mann Johann Paul Christian Sauer, Cöln, Georgs⸗ platz 2a, der Handel mit Nahrungs⸗ und Futter⸗ mitteln aller Art untersagt worden. — Die Kosten dieser Ver⸗
ffentlichung hat Sauer zu tragen. 1“
Cöln, den 26. Juli 1918. “
Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Best.
6 W“ Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Hande (RGBl. S. 603), haben wir den Eheleuten Händler Wilmar iebau in Dortmund I, Kampstraße Nr. 41, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Lebensmitteln aller Art sowie mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs, mit Möbeln einbegriffen, wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Die Untersagung oilt für das Reichsgebiet. — Die Kosten der amtlichen Bekannt⸗ machung dieser Verfügung im „Reichsanzeiger“ und im amtlichen Kreis⸗ blatt sind von den Betroffenen zu tragen. 8 Dortmund, den 31. Juli 1918.
Lebensmittelpolizeiamt. Tschackert.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603), haben wir der Händlerin Ehefrau Johanna Nittel in Dortmund, Heroldstraße Nr. 6 ½, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Lebensmitteln aller Art owie mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter⸗ sagt. Die Untersagung wirkt ar das Reichsgebiet. — Die Kosten er amtlichen Bekanntmachung dieser Verfuͤgung im „Reichsanzeiger“ und im amtlichen Kreisblatt sind von der Betroffenen zu tragen.
Dortmund, den 1. August 1918. 8 Lebensmittelpolizeiamt. Tschackert.
vk1“
G Auf Grund der Bekanntmachung zur Fene cc ae un uverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603)
hier, Kipdorf 65,
en Handel mit Gegenständen des täglichen edarfs
1 wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Elberfeld, den 1. August 1918. Die Polizeiverwaltung. J. V.: Dr. Kirschbaum.
8 Bekanntmachung.
8 Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 l, hierselbst, Am Mühlen⸗
habe ich dem Viehhändler Wilhelm Ru bach 176, den Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln aller Art und Gegenständen des täglichen Bedarfs sowie die Ver⸗ mittlertätigkeit hierfür untersagt. W Essen, den 27. Juli 1918.
Städtische Polizeiverwaltung.
X“ Bekanntmachung.
Der Milchhändlerin Martha Brumm, geb. Melde, hier, Dresdenerstraße Nr. 1, ist auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 der Handel mit. Milch und Milcherzeug⸗ nissen aller Art wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden.
Frreankfurt a. O., den 1. August 1918. 11“
*
Die Polizeiverwaltung. 8 Tra utmann. Bekanntmachung. 1 Aunuf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915,
betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel,
wird der Händlerin Ida Ehlert von hier, Bismarckstraße 123, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs unter⸗ sagt, weil sie für Flaschenbier einen Preis genommen hat, der unter Berücksichtigung der ganzen Umstände einen übermäßigen Gewinn enthielt. Es ist ihr deshalb vom hiesigen Amtsgericht eine Strafe von 200 ℳ auferlegt worden. Ida Ehlert ist auch bereits früher wegen zahlreicher Verstöße gegen die kriegswirtschaftlichen Verord⸗ nungen bestraft worden. Die Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handelsbetrieb ist dadurch dargetan. — Die Kosten der Veröffent⸗ lichung dieser Bekanntmachung in den vorgeschriebenen amtlichen
Blättern trägt Ida Ehlert.
Geelsenkirchen, den 1. August 1918. Der Oberbürgermeister: J. V.: von Wedelstaedt.
*
15*
11“ 8.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, wird der Händlerin Frau Ernst Herbermann von hier, Kützow⸗ straße 2, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt, weil sie Kartoffeln, die angeblich gehamstert sein sollen, das Pfund für 90 Pf. verkauft hat. Die ö in bezug auf den Handelsbetrieb ist dadurch dargetan. — Die Kosten der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den vorgeschriebenen amtlichen 1ö.““ Frau Herbermann.
Gelsenkirchen, den 2. August 1918. —
Der Oberbürgermeister. J. V.: von Wedelstaedt.
— 8
Bekanntmachung.
Dem Kaufmann Josef Vester, hier, Viktoriastraße 1, ist wegen Unzuverlässigkeit auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 und des § 71 der Reichsgetreideordnung vom 29. Mai 1918 die Ausübung des Handels mit Nahrungs⸗ und Genußmitteln aller Art sowie Gegenständen des täg⸗ lichen Bedarfs und jede Vermittlertätigkeit hierfür unter⸗ fagt. — Die durch das Verfahren verursachten Kosten, insbesondere die Gebühren für die vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung, hat der von der Anordnung Betroffene zu tragen.
Hamborn a. Rhein, den 30. Juli 1918. 8
Der Oberbürgermeister. Schrecke
Bekanntmachung.
Der Mühlenbetrieb des Hermann Schaefer, hier, Duisburger⸗ straße, ist wegen Unzuverlässigkeit seines Inhabers auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 und des § 71 der Reichsgetreideordnung vom 29. Mai 1918 LE1“ ferner ist dem Betroffenen jeglicher Handel mit Lebens⸗ und Futter⸗ mitteln sowie Gegenständen des täglichen Bedarfs und jede Vermittlertätigkeit hierfür Untersagt. — Die durch das Ver⸗ fahren verursachten Kosten, insbesondere die Gebühren für die vor⸗ geschriebene öffentliche Bekanntmachung, hat der von der Anordnung Betroffene zu tragen.
Hamborn a. Rhein, den 30. Juli 1918.
r Oberbürgermeister. Schrecker.
ö
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind bekannt gemacht: . 1) der auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 16. August 1914 (Gesetzsamml. S. 153) ergangene Erlaß des Staatsministeriums vom 15. Mai 1918, betreffend die Genehmigung eines Nachtrags zu den reglementarischen Bestimmungen des Kur⸗ und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kreditinstituts, durch die Amtsblätter der Königl. Regierung in Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 25 S. 225, ausgegeben am 22. Juni 1918, der Königl. Regierung in Frankfurt a. O. Nr. 25 S. 163, aus⸗ gegeben am 22. Juni 1918, der Königl. Regierung in Marienwerder Nr. 23 S. 179, aus⸗ gegeben am 8. Juni 1918, der Königl. Regierung in Stettin Nr. 24 S. 177, ausgegeben am 15. Juni 1918, der Königl. in Köslin Nr. 24 S. 111, ausgegeben am 15. Juni 1918, der Königl. Regierung in Liegnitz Nr. 23 S. 163, ausgegeben am 8. Juni 1918, und der Königl. Regierung in Magdeburg Nr. 24 S. 159, aus⸗ gegeben am 15. Juni 191895 2) der auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 16. August 1914 (Gesetzsamml. S. 153) ergangene Erlaß des Staatsministeriums vom 25. Mai 1918, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadt Saarburg zur Erweiterung des städtischen Friedhofs, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung in Trier Nr. 26 S. 143, ausgegeben am 29. Juni 1918; “ 3) der auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 16. August 1914 (Gesetzsamml. S. 153) ergangene Erlaß des Staatsministeriums vom 3. Juni 1918, betreffend die des der Gesellschaft für drahtlose Telegraphie m. b. H. in Berlin durch Erlaß vom 31. März 1917 zum Zwecke der Erweiterung usw. der Funken⸗Groß⸗ station Nauen verliehenen Enteignungsrechts auf die Aktiengesellschaft Drahtloser Ueberseeverkehr in Berlin, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung in Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 25 S. 226, aus⸗ gegeben am 22. Juni 1918.
Frankreich.
Le Populaire meldet, daß die Regierung den Kongreß der nationalen syndizierten Lehrer⸗ und Lehrerinnen⸗ Verbände Frangeeica⸗ der am 3. August zusammentreten sollte, untersagt hat. Die See Générale du Travail, der Verband und seine Syndikate haben sofort entschieden Einspruch erhoben und verlangen für die Lehrerverbände voll⸗ kommene Freiheit. 8
Rußland.
Wie dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ mitgeteilt wird, ist die vor kurzem durch die deutschen Zeitungen gegangene Meldung, daß die an der Ermordung des Grafen Mirbach be⸗
teiligten Führer
F
der Linken Sozialrevolutionäre Kamkow und Spiridonowa erschossen worden seien, treffend. Die Untersuchung gegen die Genannten und andere Mitschuldige ist nach Erklä ung der russischen Regierung noch nicht zum Abschluß gekommen.
— Der Rat der Volkskommissare hat nach Moskauer Pressemeldungen in einer Sitzung 300 Millionen Rubel zum Kampf gegen die Tschecho⸗Slowaken und Entente⸗ truppen auf Murman genehmigt.
Russische Reichsangehörige, welche eine andere Untertanen⸗ schaft annehmen, müssen Rußland sofort verlassen. 15 000 Per⸗ sonen, die beim Vormarsch der Ententetruppen an der Murman⸗ bahn flüchteten, werden nach den Gouvernements Saratow und Woronesch befördert. 1 8
Englische Truppen sollen Rescht und Giliak mit vorläufig sehr schwachen Kräften besetzt haben. Bei der Be⸗ schießung von Archangelsk durch die englischen Kriegsschiffe sind die russischen Batterien an der Sewernaja Daina ver⸗ nichtet worden. 8
Zu den Metzeleien, die die englischen und französischen Landungstruppen im Murmangebiet verübt haben, wird dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ aus Petersburg gemeldet:
Die durch Erschießen hingerichteten Arbeiter werden auf Hunderte und Tausende geschätzt. Die Mitglieder des Vollzugsausschusses in Syzran nennen von den Mitgliedern des Sowjets, die getötet worden sind, folgende Namen: den Vorsitzenden des Wirtschaftsrats Skworzow, der als Geisel von den Tschecho⸗Slowaken fest⸗ genommen wurde, den Arbeitskommissar Berlinskij, den früheren Kommissar für Krieg Butlygin, den Kommissar für Post und Telegraph Amienskij und zahlreiche andere. Der Wohnungskommissar Krjukow wurde vom Pöbel in Stücke gerissen. Die Roten Gardisten wurden in großer Zahl er⸗ schossen in Durchführung einer für sie alle getroffenen allgemeinen Maßnahme. Die Hinrichtung fand nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis statt, und zmar in Trupps von 30 bis 40 Mann. Die Mitglieder des Vollzugsaus⸗ schusses in Syzran berichten über die Greuel im Murman⸗ gebiet: „Die Konsuln der Alliierten meldeten kürzlich, daß die Nachricht von der Hinrichtung mehrerer Sowjetmitglieder im Murmangebiet durch englisch⸗französische Landungstruppen falsch sei, und daß nichts dergleichen stattgefunden habe. Die „Archangelskija Izwestija“ melden die Rückkehr der Sonder⸗ kommission aus Archangelsk, die nach dem Murmangebiet entsandt worden war, um die Meldung betreffs der Hinrichtungen zu prüfen. Die Kommission bestätigt die Auflösung des Distrikts⸗ Sowjets und die Hinrichtung der Mitglieder des Vollzugs⸗ ausschusses dieses Sowjets.“ 8
Mit dem vorgestern in Hoek van Holland angekommeneu englischen Geleitzug, der aus vier Dampfern bestand, trafen die helcchgen von drei holländischen Fischerloggern ein, die vor der holländischen Küste auf der Höhe von Egmond von einem englischen Torpedoboot angehalten und mitgenommen worden waren; außerdem die Besatzung des Frachtloggers „Anna en Adri“, der in der freien Fahrrinne auf eine Mine gelaufen und in die Luft geflogen war. Ein Mann der Be⸗ satzung des enaglischen Dampfers „Kilkenny“ teilte mit, daß bei der Torpedierung des englischen Dampfers „Kirkhan Abbey“, der mit dem letzten Geleitzug nach England
gegangen war, 6 Passagiere und 9 Mann der Besatzung um-
gekommen sind. Luxemburg.
Bei den Stichwahlen zur Verfassungskammer wurden laut Meldung des „Wo ffschen Telegraphenbüros“ 3 Rechtsparteiler, 5 Liberale, 4 Sozialisten, 2 Volksparteiler und 2 Unabhängige gewählt Die Verfassungskammer setzt sich nunmehr zusammen aus 23 Rechtsparteilern, 12 Sozialisten, 8 Liberalen, 5 Volksparteilern und 5 Unabhängigen. Von diesen bekennen sich zwei zu dem Programm der Rechtspartei, drei neigen zur liberalen Fraktion. Diese hat im Industrie⸗ wahlbezirk ihre sämtlichen 9 Sitze an die Sozialisten und Volks⸗ parteiler und im Kanton Luxemburg 2 Sitze an die Rechts⸗ partei verloren.
Rumänien.
Die Kammer hat, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ be⸗ richtet, mit 94 gegen 9 Stimmen ein Gesetz angenommen, nach dem Arbeiter zwangsweise zur Arbeitsleistung bei der Eisenbahn herangezogen werden können. Ferner wurde das Gesetz über eine zeitweilige Aufhebung der Unabsetz⸗ barkeit der Verwaltungsbeamten mit 84 gegen
Stimmen angenommen. 8 6
Ukraine.
Die Kiewer Zeitungen veröffentlichen ein vom Ministerrat angenommenes und vom Hetman sanktioniertes Gesetz über Einsetzung eines Regentschaftsrats für den Fall des Ab⸗ lebvens oder schwerer Erkrankung des Hetman oder seines Auf⸗ enthalts außerhalb der Landesgrenzen. In solchem Fall soll die oberste Leitung des Staates bis zur Genesung oder Rück⸗ kehr des Hetman oder bis zur Regierungsübernahme durch einen neuen Hetman auf einen aus drei Personen gebildeten Regentschaftsrat übergehen, von denen der Vorsitzende durch den Hetmann ernannt, das zweite Mitglied von der obersten Gerichtsbehörde, dem Senat, und das dritte von dem Minister⸗ rat gewählt werden soll.
— Die „Ukrainische Telegraphenagentur“ gibt bekannt, daß zum Präsidenten des Senats, der höchsten ukraini⸗ schen Gerichtsbehörde, der bisherige Minister der Volksauf⸗ klärung Wassilenko ernannt worden ist Ferner sind zum Vorsitzenden des Hauptstrafgerichts des Senats der bisberige Justizminister Tschubinski, zum Vorsitzenden des Hauptzivil⸗ gerichts des Senats der Senator, Gussakowski und zum Vorsitzenden des Hauptverwaltungsgerichts des Senats der Senator Nossenko ernannt worden.
— Wie der „Kiewskaja Mysl“ meldet, fordert ein Erlaß des deuischen Kommandanten und des ukrainischen Gou⸗ vernementsstarosten in Poltawa die Bauern auf, im Ver⸗ trauen auf die Regierung und den deutschen Bundes⸗ genossen die Hetzer zu vertreiben und an der Wieder⸗ herstellung der Ordnung mitzuarbeiten. Jeder werde erhalten, worauf ihm ein Recht zusteht. Jeder werde die Sommersaat, die er gesät hat, nach Abgabe des gesetz⸗ lichen Anteils an den Besitzer und nach Bezahlung der Ab⸗ gaben ernten. Ebenso solle die Wintersaat dem gehören, der sie im Herbst 1917 ausgesät hat oder auf dessen Kosten dies
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nicht zu-⸗ 8