1918 / 185 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 07 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Haus der Abgeordneten. Die bisherigen Bibliothekgehilfinnen Emilie Streitwolf, Eleonore Alken und Johanne Plate sind als Bibliothek⸗ sekretärinnen beim Abgeordnetenhause angestellt worden. 8

„2. Die unter 1 au teilweise aufgeschlossen:

Gesamistickstoff. .

8 2. wer der Verpflichtung zur Entfettung tierischer Abfälle nach § 6 zuwiderhandelt; 8 3

.wer ohne die nach §§ 7, 8 erforderliche Genehmigung ge⸗ werbsmäßig Mischdünger herstellt oder künstliche Duͤnge⸗ mittel gewerbsmäßig herstellt oder absetzt.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt

werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied,

ob sie dem Täter gehören oder nicht.

bahnseitig zurückgewiesen werden. Frachtbriefe (Eisenbahnpaketadressen) be.vn mit Aenderungen, insbesondere bei den Gewichtsangaben, werden von

Peeigz ces es %] den VEEE“ nicht angenommen. ösli 2.egn öö 1 „2. Bei Wagenladungen ist lediglich der Genehmigungs⸗ nic Peseg phecgenape 1ö111“] b„ schein nach § 3 Ziffer 1 a der Verordnung gebeeien Die Zwat⸗ 1 e vosphorsäure 2 schriften der Scheine werden bei den Eisenbahndienststellen gesammelt

Fracht: Frei 8 eeren veermgfgib⸗dingancen. 8 und ICege

.:8 gon Station des Lieferwerkes. . Bei Stückgutsendungen wird nur der Genehmigungs⸗ Zahlung: Barzahlung ohne Abzug. vermerk nach § 3 Ziffer 1 b der Verordnung erteilt. Die mst deen D. Rohphosphat. ee versehenen Frachtbriefe sind fortlaufend von Im Inlande gewonnen, auch gemahlen: een genehmigenden Stellen zu numerieren. Der § 7 der Verordnung,

Die Abfindungssumme ist auf Erfordern insoweit zurückzuzahlen, m 8 als sie nicht innerhalb einer von der obersten Militärperwaltungs⸗ ““ 1“ behörde bemessenen Frist bestimmungsgemäß verwendet ist. 88* Vom 3. August 1918.

S Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über

die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Dem Abgefundenen können auf Antrag die durch die Kapital⸗ abfindung erloschenen Gebührnisse vor Ablauf der zehnjährigen Frist egen Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ddie Verpflichtung zur Rückzahlung beschränkt sich: uu“ nach Ablauf des ersten Jahres auf 92 vom Hundert 1u“ * 8 1

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 24 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter Mrr. 11 670 eine Verordnung zur Ausführung des Umsatz⸗ steuergesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 779), vom 1. August 1918. 8 Berlin W. 9, den 5. August 1918. Königliches Gesetzsammlungsamt. Krüer.

13 Die Verordnungen über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916 (Reichs⸗Gese bl S. 13), 19. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 177) und 7. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 365), die Verord⸗ nungen zur Abänderung der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916, vom 11. Mai 1916 und 5. Juni 1916 Reichs⸗ Gesetzbl. S. 369, 440), Artikel 1 Nr. 4 bis 8 der Verordnung über

§ 1 Beim Verkaufe der in der anliegenden Liste aufgeführten Dünge⸗ mittel dürfen die darin angeführten Preise nicht überschritten werden. Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchst⸗

preise. 88 ände ise für künstli 1 ittel 5. Juni 1916 1. Ist der Höchstpreis in der Liste frei Waggon Station des Abänderung der Preise für künstliche Düngemittel vom 5. Juni 191. geese wenhe Fee Lich so schließt er die Kosten der Beförderung 9 IC eee. hn h Fie b E11“ Beesse. sör se e des Lieferwerkes und die Kosten der. Verladung da⸗ 8 Feerzunng iber ni 1 8 Loeie dig negengebt 2. Ist der Höchstpreis ab Frachtausgangsstation (Parität) fest⸗ vom 12. Oktober 91 Reichs⸗Gesetzbl. S. 1155), die Ver⸗ gesetzt, Ficfen 8 die Kosten der Beförderung bis zur Versand⸗ ordnung über Meeeee von raesezmehe station und die Kosten der Verladung daselbst ein. Ist die Fracht 24. Oktober 1916 ( keichs⸗Gesetzbl. S. 1192), die S. Püng 1 12 von der Versandstation bis zur Station des Empfängers höher als die Preise für Verpackung von Kalkstickstoff vom 16. März 3 die Fracht von der Frachtausgangsstation bis zu dieser Station, so (Reichs⸗Gesetzbl. S. 233), die Verordnung über die Abänderung der vermindert sich der Höchstpreis, ist die Fracht geringer, so erhöht er reise für künstliche Düngemittel und die Mischung von Kunstdünger sich um den Frachtunterschied. vom 28. August 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 819), die Verordnung 3. Ist der Höchstpreis frachtfrei Empfangsstation oder Vollbahn⸗ über die Preise und besonderen Lieferungsbedingungen für Fbona. Fagon eder Klesbahmstaron er Schitlaschlatn ehie viöngfrs vüdevbeinet. donneaecn sösgegung se restss Eirc⸗ feltgesett, iso schließt er die Kosten der Beförderung bis zu dieser die V 1üe. dirder nhe gaachs.Geses9. S. 1110 Wird in Mengen von weniger als 10,000 Kilogramm vom Liefer⸗ 28. Dezember 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1128) werk ab versandt, so erhöht sich der Höchstpreis um die Mehrfracht,

hetge ehd Fübrung von Listen und Nachweisungen, findet sinngemäße .“ . 11““ 20 Pf 4. Die Ausstellung der Genehmigungsurkunde ist formell den Wö“ Besondere Lieferungsbedingungen. 8 1 Kommunalverbänden auf Grund der Bestimmung ö 88 : Frei ation des Empfängers. dienstanweisung für die eisenbahnseitige Ueberwachung öffentlich be⸗ Zahlung: Barzahlung ohne Abzug. wirtschafteter Erzeugnisse übertragen worden. Materiell steht jedoch 3 E. Thomasphosphatmehl. 8 89 öeceeh I“ vsbbfä 88 Hezirs eher 1 8 8 8 8 nter Anwendung der V v 8 iff Die Preise betragen für 1 kg % letzter Satz sowie des § 7 die geei 8ee M. Fhniit e d tiesseife Gef geeignete aßnahmen zu treffen, um 24 H 1“ das Verfahren der Kommunalverbände bei Ausstellung der Ge⸗ zi Fhcn degsäne ae8 ö“ wirksam zu überwachen. esondere Lieferungsbedingungen. „Durch Ueberwachungsbeamte, die von den Landes⸗, Provinzial⸗ Fracht : Ab Frachtausgangsstation Aachen⸗Rothe Erde oder Diedenhofen. und Bezirksstellen bestellt werden und in der Lage sein vnsen ich . Liegt die Bahnstation oder der Schiffsladeplatz des Empfängers als sache auszuweisen, findet in Uebereinstimmung mit den Eisenbahn⸗ nördlich der Bahnlinie Lengeler Prüm Gerolstein Mayen hesbs een eine Ueberwachung der Bahnsendungen auf ihren In⸗ bAX“ Cassel Halle Jüterbog Lucken⸗ halt Ktats lls sich ein V walde⸗= Suͤdende Berlin Küstrin- Kreus⸗ Schneidemüht Brom⸗ 3 8 8. erstoß gegen. die angeordneten Vorschriften so ist die Frachtausgangsstation Aachen⸗ 8. gcs fass 8 nötigenfalls die Beschlagnahme Rothe Erde waßgsbend; liegen sie südlich dieser Bahnlinie, so ist die 9 b Fünpe weiteren ist alsdann nach der von den Esen⸗ Ausgangsstation Diedenhofen maßgebend. ahnverwaltungen getroffenen Dienstanweisung zu verfahren. Die S 7. Ziffer 3 Absatz 2 findet vorzugsweise in den Fällen An⸗

8

1 zweiten 8“ dritten 75 vierten 66 fünften 56 sechsten 46 siebenten 35 achten 24 neunten EE111“ 8 ““ der Abfindungssumme. Der Berechnung sind die Zeitpunkte der Zahlung und der Rück⸗ zahlung zugrunde zu legen. Erfolgt die Rückzahlung im Laufe eines Jahres, so sind der nach Abs. 1 berechneten Summe vier vom Hundert Zinsen für die Zeit vom ersten Tage des Jahres bis zum Tage der Rückzahlung hinzuzurechnen; der Betrag der Versorgungsgebührnisse, der auf die gleiche Zeit entfallen wäre, ist abzuziehen.

Gesamtphosphorsäure .

34 ½ Pf. 39 ½

9

Deutsches Reich.

Preunßen. Betlin, 7. August 19119. Der Präsident des Direkloriums der Reichsversicherungs⸗ anstalt für Angestellte, Wirkliche Geheime Oberregierungsrat Koch hat Berlin mit Urlaub verlassen.

§ 7 Der nach § 4 Abs. 2 erloschene Anspruch lebt mit Wirkung vom Ersten des Monats wieder auf, in dem die Abfindungssumme gemäß den §§ 5, 6 zurückgezahlt ist.

Düngemittel vom

werden aufgehoben. Stationen an der Bahnlinie zählen von Lengeler bis Süd⸗

Schließt eine abgefundene Witwe vor Ablauf der zehnjährigen Frist eine neue Ehe, so ist die Abfindungssumme binnen drei Monaten nach der Eheschließung insoweit zurückzuzahlen, als sie den Gesamt⸗ betrag der bei ihrer Festsetzung berücksichtigten und bis zur Wieder⸗ verheiratung fällig gewesenen Versorgungsgebührnisse übersteigt. Von dem hiernach zuruͤckzuzahlenden Betrag ist der Witwe der dreifache Betrag desjenigen Versorgungsteils zu belassen, welcher der Kapitol⸗

abfindung zugrunde gelegt ist. 1 1 Zur Sicherung der Feächatlung kann die Eintragung einer Sicherungshypothek oder eine andere Sicherheit verlangt werden. Liegen besondere Umstände vor, so kann von der Rückzahlung ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 9

Wird der Erwerb oder die wirtschaftliche Stärkung des Grund⸗ besitzes durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder durch eine vpon der Landeszentralbehörde zugelassene Einrichtung vermittelt, so kann anstatt der Kapitalabfindung und unter deren Voraussetzungen zum Zwecke der Kapitalbeschaffung die Abtretung der Versorgungs⸗

gebührnisse 3) an die vermittelnde Stelle genehmigt werden. Auf die Versorgungsgebührnisse der Witwen findet diese Vorschrift keine Anwendung.

Wird von der vermittelnden Stelle wegen der Gefahr des vor⸗ zeitigen Erlöschens oder Ruhens des Anspruchs auf die abgetretenen Versorgungsgebührnisse der Abschluß einer Lebens⸗ oder Risikoversiche⸗ rung verlangt, so kann die Abtretung eines Teiles der Versorgungs⸗ gebührnisse 3) an den Versicherer zur Zahlung der erforderlichen Prämie genehmigt werden.

§ 10 Auf Antrag kann von der obersten Militärverwaltungsbehörde

genehmigt werden, daß der abgetretene Anspruch auf die er ergünge⸗ gebührnisse an den Versorgungsberechtigten zurückübertragen wird. Eine Abtretung des Anspruchs an Dritte ist unzulässig.

§ 11

Die bestimmungsmäßige Verwendung des Kapitals und die

weiteren Zwecke der Abfindung und Abtretung sind durch die Form der Auszahlung und in der Regel durch andere geeignete Maßnahmen zu sichern. Die oberste Militärverwaltungsbehörde kann insbesondere anordnen, daß die Weiterveräußerung und Belastung des erworbenen Grundstücks innerhalb einer Frist von nicht über zwei Jahren nur mit ihrer Genehmigung zulässig ist. Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der obersten Militärverwaltungsbehörde.

§ 12 „Aus der Bewilligung der Abfindung kann nicht auf Auszahlung geklagt werden. Innerhalb der im § 5 vorgesehenen Frist ist ein der ausgezahlten Abfindungssumme gleichkommender Betrag an Geld, Wertpapieren und Forderungen der Pfändung nicht unterworfen. Das gleiche gilt für die gemäß § 9 beschafften Kapitalbeträge bis zu ihrer bestim⸗ mungsmäßigen Verwendung. Die Unpfändbarkeit der Versorgungs⸗ gebührnisse wird durch die Zulassung der Abtretung nicht berührt. Bei der Ermittlung, ob und zu welchem Betrage die Bezüge der Witwen einer nach Zahlemg der Abfindungssumme bewirkten Pfändung unterliegen, bleibt der Teil außer Ansatz, hinsichtlich dessen die Ab⸗ findung stattgefunden hat.

§ 13 Ueber die Anträge auf Abfindung und Abtretung entscheidet die

oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents. Die oberste Militärverwaltungsbehörde kann die ihr nach diesem Gesetze zustehen⸗ den Befugnisse auf andere Behörden übertragen. Auf die Entscheidung dieser Behörde findet der § 29 des Mannschaftsversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung. 6n

Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Durch⸗ führung der von den obersten Militärverwaltungsbehörden angeordneten oder verlangten Maßnahmen zur Sicherung der bestimmungsmäßigen Verwendung des Kapitals, der Erhaltung des Zweckes der

ndung und Abtretung und der Rückzahlung der Abfindungssumme ind kosten⸗ und stempelfrei. Diese Vorschrift findet auf die den otaren zukommenden Gebühren und Auslagen keine Anwendung.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918.

(Se5D Wilhelm. Dr. Graf von Hertling. Bekanntmachung, 9 betreffend die Prägung von Fünfpfennigstücken

1— aus Eisen. 8

Vom 1. August 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1

Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im § 8 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 507) für die Frsgung von Nickel⸗ und Kupfermünzen bestimmten Grenze weitere

ünspfennigstücke aus Eisen bis zur Höhe von zehn Millionen Mark herstellen zu lassen. 82

Auf diese Prägungen finden die Vorschriften der Verordnungen vom 26. August 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 541) und vom 11. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 379) entsprechende Anwendung. 8

1. August 1918.

Der Reichskanzler.

die gegenüber dem Frachtsatz für Wagenladungen von 10 000 Kilo⸗ gramm nachweislich entsteht.

abweichend von Nr. 1 bis ladestelle besonders berechnet werden.

folgende Beträge zugeschlagen werden:

dürfen beide Beträge zugeschlagen werden.

und 2 um die Fracht und die sonstigen Kosten, förderung der Ware von der Station des Lieferwerkes oder der Fracht⸗ ausgangsstation bis zum Lager und im Falle ihrer Weiterversendung durch die Rückbeförderung vom Lager bis zur Station, im Falle des § 2 Nr. 3 um die Kosten, die durch die Beförderung der Ware von der Empfangsstation des Lagerorts bis zum Lager und im Falle ihrer Weiterversendung durch die Beförderung bis zur Empfangsstation des Käufers nachweislich entstanden sind.

Wird die Ware an Händler weiterverkauft, bei denen gleichfalls eine der Voraussetzungen im Abs. 1 vorliegt, so ermäßigen sich die Höchst⸗

zuschläge für den 8 1 b - 1 Sätze, während die weiteren Händler zu gleichen Teilen inegesamt Zuschläge bis zur Höhe der restlichen berechnen dürfen.

stellern und Händlern üblich waren, sind ungea im Abs. 1 bis 3 weiter zu gewähren, foweit nicht in der anliegenden Liste für einzelne Düngemittel besondere Bestimmungen getroffen sind.

mehl und Kalkstickstoff für lose verladene Ware ohne Verpackung.

anderes ergibt, bei E Gewebesäcken (Jute, Baumwolle usw.) ein Aufschla⸗

mehrfachen gramm berechnet werden. 8 rc Lieferwerk zu stellen sind, darf eine Füllgebühr von 0,20 Mark für

100 Kilogramm berechnet werden.

oder bei der Uebergabe an diese zum Zwecke der -uße Veräußerer dem Erwerber eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der

ersichtlich sind:

standteile darin enthalten sind.

Erwerber die Angaben schriftlich zu wiederholen, die ihm beim Erwerb oder bei der Uebergabe gemacht worden sind, es sei denn, daß ihm ihre Unrichtigkeit bekannt geworden ist.

KgKnochen, Knochenabfälle, Lederabfälle, Wollstaub und alle ähn⸗

Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. Die Landeszentralbehörden be⸗

fünfzehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,

Im Auftrag: Jahn.

Wird die Ware vom Feg als Stückgut versandt, so können die Kosten der Beförderung bis zur Ver⸗

§ 3 Beim Weiterverkaufe dürfen den Höchstpreisen für 100 Kilogramm⸗

a) bis zu 50 Pfennig, wenn in Mengen von weniger als 5000 Kilogramm verkauft wird; b) bis zu 75 Pfennig, wenn die Ware vom Lager ab verkauft und versandt wird. Beim Zusammentreffen der Voraussetzungen unter a und b

D uschlag unter b erhöht sich in den Fällen des § 2 Nr. 1 W“ n, die durch die Be⸗

Die Zuschläge nach Abs. 1 dürfen nur einmal berechnet werden.

ersten Händler auf ⅛⁄ der im Abs. 1 genannten

die bisher im Verkehre zwischen Her⸗

Eehs Fehr ahs ungeachtet der Vorschriften

§ 4 Die Höchstpreise gelten mit Ausnahme von Thomasphosphat⸗

nung brutto für netto.

Bei Lieferung in Säcken erfolgt die fügten Liste nichts eigefügten Liste ni

Außerdem darf, soweit sich aus der

von 3,50 Mark für 100 Kilogramm, in haltbaren apiersäcken ein Aufschlag von 1,45 Mark für 100 Kilo⸗ Bei Lieferung in Käufers Säcken, die frei

§ 5 1 ; Bei jeder Veräußerung von künstlichen Hüngschtt hch an Händler eräußerung hat der

3. die Art des Düngemittels;

2. der Gehalt an Stickstoff, Phosphorsäure und Kali (K⸗2 0) nach Kiloprozent; 1

3. die Form (Löslichkeit), in der diese wertbestimmenden Be⸗

Beim Weiterverkauf an Verbraucher hat der Veräußerer dem

lichen tierischen Abfälle sind vor weiterer gewerblicher Verarbeitung zu Düngezwecken mit Benzol oder ähnlichen Extraktivstoffen mit Ausnahme von Benzin, Toluol und Solventnaphtha oder auf andere Weise soweit zu entfetten, daß nicht mehr als 1 vom Hundert Fett darin verbleibt.

§ 7 Die gewerbsmäßige Herstellung von Mischdünger ist nur mit Genehmigung des Reichskanzlers zulässig. § 8 Künstliche Düngemittel, die in der anliegenden Liste nicht auf⸗ geführt oder in anderer Weise als dort angegeben zusammengesetzt sind, dürfen nur mit Genehmigung des Reichskanzlers gewerbsmäßig hergestellt oder abgesetzt werden, soweit der Verkehr mit ihnen nicht durch besondere Vorschriften ist. „Der Reichskanzler hat bei der Genehmigung Preise festzusetzen, die beim Verkaufe nicht überschritten werden dürfen; für sie gelten die §§ 1 bis 4 entsprechend.

§ 9 „Die von der Landeszentralbehörde bestimmte Behörde kann Be⸗ triebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der

Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder

auf Grund dieser Verordnung auferlegt sind. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Be⸗ schwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die

stimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist.

§ 10 Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen zulassen. Er kann die Preise und Lieferungsbedingungen anderweit festsetzen. 16“ § 11

„Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für künstliche Düngemittel, die aus dem Ausland einschließlich der besetzten Gebiete eingeführt werden. 1“

12

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 1. wer den Vorschriften im § 5 über die Verpflichtung zur

§ 14 Diese Verordnung tritt am 10. August 1918 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Die in der anliegenden Liste aufgeführten Preise für Super⸗ phosphat und schwefelsaures Ammoniak sowie Natrium⸗Ammoniumsulfat gelten mit Wirkung vom 1. Juni 1918 ab.

Berlin, den 3. August 1918.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Payer.

Liste der Düngemittel und Preif A. Superphosphate. Die Preise sind für vier Gebiete festgeseztt Gebiet I umfaßt: Pommern. Ost⸗ und Westpreußen, Posen, Schlesien, beide Mecklenburg, Brandenburg Ost (T. i⸗ östlich der Linie Belzig —Wiesenburg —Berlin- Oranienburg —Strelitz). Gebiet II umfaßt: Mittel⸗ und Westdeutsch and außer Rbein⸗ land, Westfalen und dem Fürstentume Birkenfeld, ferner Königreich Sachsen, Schleswig⸗Holstein, Brandenburg West 8. i. an und westlich der Linie Belzig Wiesenburg Berlin—Oranienburg— Strelitz). Gebiet III umfaßt: Rheinland, Westfalen und das Fürstentum

Birkenfeld.

Gebiet IV umfaßt: Königreich Bayern einschließlich Pfalz, Königreich Württemberg, Großherzogtum Baden, Fee velegän Provinz Starkenburg und Rheinhessen des Großherzogtums Hessen, die Hohenzollernschen Lande. 168.

s Sie betragen für 1 Kilogrammprozent wasserlösliche Phosphor⸗ äure im Gebiet 8 ““

Maßgebend ist der Höchstpreis des Gebiets, in dem die Voll⸗ bahnstation des Empfängers liegt. Liegt sie im Gebiet 1, II oder III, so gilt der Höchstpreis frachtfrei Vollbahnstation des Empfängers; liegt sie im Gebiet IV, so gilt der Höchstpreis ab Frachtausgangs⸗ station Bingen. b G g

Zahlung: Barzahlung mit 1 vom Hundert Abzug.

B. Nur nach dem Stickstoffgehalte gehandelte Düngemittel. Hie preife unter 1 bis 3 sind für zwei Gebiete festgesetzt. Gebiet I umfaßt: Orte unmittelbar an der Elbe und westlich der Elbe. Gebiet II umfaßt: Orte östlich der Elbe.

1. Schwefelsaures Ammoniak. 8 Nreise für 1 kg % 3 Stickstoff 6” 180 Pf. 8 183,5 1 181 184,5

Gebiet I a) für gewöhnliche Ware.. .. b) für gedarrte und gemahlene Ware Gebiet II a) für gewöhnliche Ware. . . .. b) für gedarrte und gemahlene Ware. 2. Natrium⸗Ammoniumnfulfat. 2— 2 2. 20 . . 180 Pf.

,1 1☛¶ 8 . 1

Gebiet II . 0 0 0 0 2. 8 1 . 8 20. 90 90 .0 3. Kalkstickstoff. Gebiet I und II..

19 9

Neben vorstehenden Preisen kommt für Kalkstickstoff die besondere, von der Preisausgleichsstelle für Kalkstickstoff bei dem Kriegs⸗ ernährungsamt in Berlin festgesetzt⸗ ve e 8. Hebung (Ver⸗

ober

ordnung über Kalkstickstoff vom 8. Juli 1918 Reichs⸗ 8 Besondere Lieferungsbedingungen für 1 bis 3 Maßgebend ist der Höchstpreis des Gebiets, in dem die Bahn⸗ station oder der Schiffsladeplatz des Empfängers liegt. Der Höchst⸗ preis gilt bei Nr. 1 und 2 frachtfrei Vollbahnstation oder Schiffs⸗ ladeplatz des Empfängers, bei Nr. 3 frachtfrei jeder deutschen Voll⸗ bahn. oder normalspurigen Kleinbahnstation oder Schiffsladeplatz des Empfängers.

Der Hersteller von 1 und 2 hat dem Händler einen Preisnachlaß von 85 Pfennig für je 100 Kilogramm 2 gewähren. Beim Weiter⸗ verkauf an Händler findet auf die Teilung des Preisnachlasses § 3 Abs. 3 Anwendung.

Fehlung. Barzahlung ohne Abzug.

erpackung: bei eisernen Trommeln 1,80 Mark für 100 Kilo⸗ gramm; bei verlangter 50 Kilogrammpackung 25 Pfennig für

den Sack. „Wird Kalkstickstoff in Säcken oder eisernen Trommeln geliefert, so erfolgt die Berechnung brutto für netto.

Gefamtstielstoff

4. Blutmehl.. 260 Pf.

S 5. Hornmehl Besondere Lieferungsbedingungen für Nr. 4 und 5.

Fracht⸗ Frei Waggon Station des Lieferwerkes.

ahlung: Barzahlung ohne Abzug.

C. Knochenmehll

. (aus entfetteten Knochen hergestellt, siehe § 6). 1. Unentleimtes, gedämpftes sowie entleimtes, ferner Stampf⸗ mehl, Trommelmehl, Fleischdüngemehl, Fleisch⸗ knochenmehl, Kadaverdüngemehl und ähnliches, in handelsüblicher

8 Mahlung: Preise für 1 kg“* Gesamtstickstoff 1I.“

Ausstellung und Aushändigung der Bescheinigung zuwider⸗ handelt; 18

1

Gesamtphosphorsäure 40

. 2 8 8 ½ 4 ¼% n ½ ⸗8 980

ende Berlin einschließlich zur Frachtausgangsstation Diedenhofen, vo Südende Berlin bis Alexandrow von Aochen⸗ Fai⸗ F 1 G o zur Frachtausgangsstation Aachen⸗

rfolgt die Lieferung in das Gebiet der Frachtausgangsstati Aachen⸗Rothe Erde auf Grund vorher Beeusdangs 8 Stationen aus, die im Gebiete der Frachtausgangsstation Diedenhofen liegen, so umfaßt der Höchstpreis die gegenüber der Frachtgrundlage Aachen⸗Rothe Erde entstehende Mehrfracht nicht.

Ist nach Stationen zu liefern, die 500 Kilometer und mehr von der Sebehe. entfernt liegen, so ist dem Empfänger eine Frachtvergütung von 10 vom Hundert zu gewähren. Für die Be⸗ rechnung der 10 vom Hundert sind die um 20 vom Hundert er⸗ mäßigten Fisenbahnfrachten nach den Sätzen des Ausnahmetarifs 3, Kalitarif, in der allgemeinen Kilometertariftabelle vom 1. Oktober 11

ie Lieferung erfolgt nach Wahl der Werke in haltbaren Papier⸗ oder Gewebesäcken. Wird in Paviersäcken geliefert, so 5 ein Aufschlag von 50 Pfennig für je 100 Kilogramm berechnet. Werden Gewebesäcke verwendet, so wird ein Aufschlag von 3 Mark für den Sack von 100 Kilogramm und von 2,50 Mark für den von 75 Kilo⸗ gramm Fassungsraum berechnet.

6 Säcke aus Webstoff werden, wenn sie unbeschädigt und zur Füllung und Versendung von Thomasmehl noch verwendbar sind, gegen eine Vergütung nach folgenden Sätzen frei Werk zurückgenommen.

Die Vergütung beträgt je nachdem die Säcke 100 oder 75 Kilo⸗ gramm Fassungsvermögen haben, wenn die Rückgabe erfolgt:

vor Ablauf der 4. Woche .2,50 Mark oder 2,00 Mark

8 89. . 1,90 . u“ . .. .1 1,65 2 111 1,40 E T.“

ie Frist wird jeweils vom Tage des Empfanags der Lieferun an gekechnet. Nach Ablauf der 8. Woche sind die Werke Kiesgrungs nahneh üh. chchzdnicht E1“ 1 ie Entscheidung über die Brauchbarkeit u ü Säcke steht den Werken zu. 9 1“X“ Zahlung und Berechnung: Barzahlung mit 1 ½ vom Hundert 8 1

Abzug.

Als Radbauart, bei deren Verwendung gemäß Ziffer 1 der Bekanntmachung, betreffend die Nela, der vb mit Kraftfahrzeugen, vom 18. Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1408) für Personenkraftfahrzeuge Befreiung von der Vor⸗ schrift der elastischen Bereifung gewährt werden darf, ist außer den in früheren Bekanntmachungen behandelten Radbauarten ferner der Reifen „Ruwiag“ der Firma Süddeutsche Spezial⸗ Gießerei für Munitions⸗Artikel in Stuttgart bis auf weiteres zugelassen worden.

. Beschreibung des Reifens:

Der Reifen besteht aus nebeneinander gexeihten Blatlfeder⸗ lamellen, die in die ungefähre Form eines Gummireifens ge⸗ bogen sind. Hur Verstärkung der Federung sind noch durch den Lamellenhohlraum wagerechte Spiralfedern quergespannt. Am Grunde des Hohlraumes befindet sich eine Einlage, die mittels Schrauben an dem Radkranz befestigt wird. Der Reifen kann auf jeden zur Aufnahme von Gummireifen be⸗ stimmten Radkranz aufgezogen werden. Den Kopf der Lamellen umgibt eine mit Gleitschutz versehene Laufdecke.

Berlin, den 1. August 1918. 8 Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern).

8 Im Auftrage: Isenbart.

Ausführungsanweisung zur Verordnung über Herbstgemüse und Herbstobst der Ernte 1918.

Artikel I.

Eö1ö1ö

389.6 a14 8 .“

1. Die Anordnung von Absatzbeschränkungen für Kohlrüben (Steckrüben, Wruken, Bodenkohlrabi, Erdrohlraben, Unterkohlraben), Runkelrüben (Runkeln, Dickrüben, Dickwurzeln, Angersen), Stoppel⸗ rüben wüsh Rüben, Wasserrüben, Herbstrüben) bleibt der Reichs⸗ stelle vorbehalten.

2. Den Absatzbeschränkungen ist auch dasjenige Gemüse und Obst unterworfen, welches vor Inkrafttreten der die Absatzbeschränkungen aussprechenden Verordnung veräußert ist, aber erst nach dem Zeit⸗ punkte des Inkrafttretens abgesetzt wird. Dies gilt insbesond ere

auch für Gemüse und Obst, welches zur Erfüllung von Pachtverträgen bestimmt ist. 11““ 11A“

49

8 6 6 8

Die näheren Vorschriften über die Verteilung der erfaßten Mengen werden von der Geschäftsabteilung der Reichsstelle erlassen. Zu 3:

1. Bei Wagenladungen und Stückgutsendungen findet zufolge einer von dem Deutschen Eisenbahnverkehrsverbande auf⸗ gestellten Dienstanweisung eine bahnseitige Ueberwachung des Ver⸗ sandes statt. Das Herbstgemüse und Herbstobst wird bahnseitig als „Kontrollgemüse“ und „Kontrollobst“ befördert. Bei diesem muß das in Betracht kommende Begleitpapier (Frachtbrief, Eisenbahnpaket⸗ adresse) das Stichwort „Kontrollgemüse“ oder „Kontrollobst“ tragen. Der Inhalt der Sendung muß genau angegeben werden. Das Fehlen des Stichwortes auf dem Begleitpavier sowie das Fehlen des Ge⸗ nehmi ungsscheines bei Wagenladungen oder des Genehmigungs⸗ vermerkes bei Stückgutsendungen hat zur Folge, daß die Sendungen

8 1“ 8.

88

39

wendung, in denen einzelne Gemeindebezirke baulich fest untereinander zusammenhängen. v1111““

1. Den Landes⸗, Provinzial⸗ und Bezirksstellen bleibt es über⸗ lassen, gegebenenfalls Anträge auf niedrigere Festsetzung der zu Ziffer 1 vorgesehenen Gebühren an die Reichsstelle zu richten.

2. Die Gebühren im Falle des § 6 Ziffer 2 stellen gleichzeitig das Entgelt für die Ueberwachung des Anbaues, der Aberntung, Ver⸗ ladung und Beförderung der Waren dar.

3. Im Falle des § 5 Ziffer 2 kann Hinterlegung einer Sicher⸗ heit in Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Gebühren gefordert werden. Bei Rückforderungen sind die tatsächlich abgesetzten Waren⸗ mengen auf Verlangen der genehmigenden Stelle nachzuweisen.

G Artikel II.

Diese Ausführungsanweisung tritt zugleich mit den Bestimmungen über Herbstgemüse und Herbstobst der Ernte 1918 in Kraft.

Berlin, den 19. Juli 1918.

Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly.

ZFF

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Dezember 1917 (7GBl. S. 1105) ist für den Grund⸗ besitz, den landwirtschaftlichen und Mühlenbetrieb des amerikanischen Staatsangehörigen Matthäus Uebelacker in Untererthal, K. Bezirksamts Hammelburg, die zwangsweise Verwaltung angeordnet worden (Verwalter: Bürgermeister Desch in Untererthal).

München, 22. Juli 1918. 8 Königliches Staatsministerium des Innern. I. N.⸗ Der K. Staatsrat von Knöz

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 106 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält b. 8 Nr. 6423 das Gesetz zur Ergänzung des Kapitalabfindungs⸗ gesetes, 7 8 unter as Kapitalabfindungsgesetz für Offiziere, vo 26. Juli 1918, unter 1 1 ““ 1 Nr. 6425 eine Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Nenfoseatgsüicder aus Eisen, vom 1. August 1918, unter r. 6426 eine Verordnung über künstliche Düngemittel, vom 3. August 1918, und unter Nr. 6427 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Anlage C zur Eisenbahnverkehrsordnung, vom 2. August 1918.

b Berlin W. 9, den 5. August 1918.

8 Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den bisherigen ordentlichen Professor Dr. Spietho 165

Prag zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Bonn zu ernennen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium den Gerichtsassessor Dr. Boden in Düsseldorf zum Stellvertreter des zweiten Mit⸗ gliedes der zweiten Abteilung des Bezirksausschusses in Düssel⸗ dorf auf die Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Bezirks⸗ ausschusses ernannt.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist die Wahl des Studienrats Stöckmann an dem städtischen Realgymnasium in Altenessen zum Direktor des städtischen Lyzeums in Duisburg⸗Meiderich durch das Staatsministerium bestätigt worden. v

1 Finanzmi nisterium. Die Rentmeisterstelle bei der Köni

in Bonn, Regierungsbezirk Cöln, ist zum zu besetzen.

8 * skass 8 1

Ministerium für Handel und Gewerbe.

„Die Zwangsverwaltung über a. das in Deutschland befindliche Vermögen des Giovanni Michelazzi, b. das in Deutschland befindliche Vermögen der Frau Elsa Redivo ist aufgehoben.

Berlin, den 2. August 1918. 8 Der Minister für Handel und Gewerbe. J. M.: Fischer.

Großbritannien und Irland.

Der Vertreter der Arbeiter im Kriegskabinett Barne führte dem „Reuterschen Büro“ zufolge in einer Rede i Cambridge aus:

Er würde Deutschland in den Völkerbund aufnehmen, weil e nur eine Rücktehr zu den alten Gefahren bedeuten würde, wenn e ausgeschlossen würde. Er trat für eine interalliierte Tagung im Haag ein, an der nicht nur die Vertreter der Regierungen, sondern auch der Völker teilnehmen sollten. Auf dieser Tagung könnten die Regie⸗ rungen ihre Friedensziele überprüsfen. „Ich bin sicher,“ fuhr er fort, „daß solch eine Tagung kein Land ausschließen würde, wenn es sich nicht im Kriege mit den alltierten Nationen befände. Ein Gerichtshof könnte zur Regelung gerichtlich entscherdbarer Streit fragen gebildet und ein Untersuchungsausschuß eingesetzt werden, de die Grundlagen einer teilweisen Abrüstung vom praktischen Stand⸗ punkte aus mit Rücksicht auf die Länge der Grenzen, die Aus⸗ dehnung der Dominions und den Wohlstand der Bevölkerung unter suchen könnte. Endlich könnte man auch einen interalliferten Aus schuß einsetzen, um auf der Grundlage nationaler Einheitlichkeit die territorialen Ausgleichsmöglichkeiten zu untersuchen.“

Bei der Besprechung der Entschließung Dillon, die die Politik der englischen Regierung in Irland als unverträglich mit den großen Grundsätzen der Verbündeten erklärte, sagte im Unterhause der Abgeordnete Devlin nach dem Verhandlungs⸗ bericht vom 30. Juli:

Die Regierung tue gerade das, was der Präsident Wilson für die falsche Politik erklärt habe. Er fragte, ob es auch nur ein einziges Land im Herrschaftsbereich der Zentralmächte gäbe, wo, wie in Irland, der Abgeordnete einer Volksvertretung erst einen Polizeipaß haben müsse, um mit seinen Wählern in Verbindung zu treten, er (Devlin) würde eher sterben, als bei der Polizei um die Erlaubnis einkommen, zu seinen Wählern zu sprechen. Vor der neuen Politik seien monat⸗ lich 12 000 Rekruten aus Irland gekommen, jetzt nur 40.

Der Vertreter der Arbeiterpartei Adamson, der Nachfolger Hendersons als Vorsitzender der Partei, sagte im Anschluß an die Rede Devlins, der Zustand der Dinge in Irland zeige einen schreckenerregenden Zusammenbruch der Staatskunst Frankreich.

Der Ministerrat hat Foch die Würde eines Marschalls von Frankreich verliehen und Petain mit der Militärmedaille ausgezeichnet.

Der Staatsgerichtehof hat laut Meldung der „Agenc Havas“ Malvy zu 5 Jahren Verbannung ohne Ab erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt.

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Rußland. .““ Wie amtlich bekanntgegeben wird, ist Archangelsk vo den Engländern besetzt worden.

Der Kriegskommissar Drotzki veröffentlicht aus diesem Anlaß einen Befehl, in dem es laut Meldung des „Wolffsche Telegraphenbüros“ heißt: 3

Die Umstände, unter denen zeitweilig Archangelsk geräumt worden ist, beweisen, daß einzelne Vertreter der örtlichen Sowjet⸗ gewalt bei weitem nicht immer die Eigenschaften beweisen, di für jeden Revolutionär auf verantwortlichem Posten unerläßlich sind Haltung, Energie und Tapferteit.“' Es hat sich wiederum bestätigt, daß Sowjetvertreter vorhanden sind, die bei dem ersten Herannahen einer Gefahr sich beeilen, davonzulaufen, indem si meinen, daß die Rettung des eigenen Lebens ihre wichtigste Aufgabe ist. Derartige Subjekte haben nichts mit der Revolution gemeinsam. Jeder Vertreter der Sowjetgewalt, der seinen Posten verläßt, ohn alles, was in seinen Kräften steht, zur Verteidigung getan zu haben, ist ein Verräter, der mit dem Tode zu bestrafen ist. Ich befehle, sofort alle diejenigen Sowjetmitglieder der Stadt Archangelsk zu ver⸗ haften, die laut zuverlässigem Material als Fahnenflüchtige zu betrachten sind und als solche dem Revolutionstribunal zu über⸗ zben sind.

In Verbindung mit dem Vormarsch der Engländer und Franzosen im Murmangebiet wurden vorgestern in Moskau französische und serbische Offiziere verhaftet, deren Tätigkeit der Sowjetregierung Verdacht einflößte.

Zeitungsmeldungen zufolge haben die Kosaken im Norddongebiet einen wichtigen Erfolg erzielt durch Be⸗ setzung der Bahnlinie von Zarizin nach Norden. Zarizin ist

dadurch vom Norden abgeschnitten.

In Omsk versammeln sich laut „Sarja“ hervorragende Parteiführer Rußlands. Die Stadt soll zeitweilig der politisch Mitterpunkt für ganz Rußland werden. Daher sollen dorthin die Zentralkomitees aller nroßen Parteien verlegt werden Awksentjew, Argunow, Gurewitsch u a. sind schon eingetroffen Sawinkow wird erwartet.

Die neue Zeitung „Mir“ (Frieden) veröffentlicht eine Geheimdepesche des 1ees Kriegsministers K an den Minister des Aeußern Terestschenko vom 20. Juni 1917, in der Kerenskt sich darüber beklagt, daß die Ver⸗ bündeten Rußland größtenteils untaugliche Geschütz geliefert hätten. 35 vH der Geschütze hätten ein zweitägiges Feuer mittlerer Stärke nicht ausgehalten.

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