1918 / 187 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

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In betreff der Berechtigung zur Abgabe von Stimmen finden die §§ 104 ff. hier Anwendung. 8 24.

Abs. 1. Die eingegangenen Wahlzettel werden in der Landschafts⸗ bezirksversammlung geöffnet und wird dadurch zuvörderst ermittelt, wer in jedem Kreise durch Mehrheit der Stimmen erwählt ist. Die absolule Mehrhbeit der Stimmen der Kreise selbst aber entscheidet die Wahl. Im Stolper Landschaftsbezirk zählt hierbei die Stimme des Lauen⸗ burg⸗Bütower Kreises für zwei Stimmen.

Abs. 2. Falls zwei oder mehrere zur Wahl stehende Personen in einem Kreise gleichviel Stimmen haben, entscheidet unter ihnen das durch die Hand des Vorsitzenden der Landschaftsbezirksversammlung zu ziehende Los.

Beschl. d. Eng. Aussch. von 1877 zu Prop. IIc.

Hat sich auf diesem Wege nicht eine Mehrheit der Kreise heraus⸗ gestellt, so entscheidet sodann nach Zusammenzählung sämtlicher auf jeden einzelnen gefallenen Stimmen aus allen Kreisen die relative Mehrheit derselben, und wenn auch dieses Mittel zuletzt erfolglos bleiben sollte, der Engere Ausschuß.

§ 26.

Abs. 1. Nur derienige Wahlberechtigte ist wählbar, welcher zur Zeit der Wahl Mitglied eines landschaftlichen Kollegiums der Provinz ist oder früher ein solches Amt verwaltet hat, und welcher ein bepfandbriefungsfähiges, in Neuvorpommern und Rügen ein be⸗ pfandbrieftes Gut besitzt.

Abs. 2. Der Verlust des Besitzes zieht den Verlust des Amtes nach sich

§ 27.

Zwei landschaftliche Aemter lassen sich miteinander nicht ver⸗ binden; die angenommene bezw. Allerhöchst bestätigte Wahl zu einem zweiten schließt die Notwendigkeit in sich, das erste aufzugeben.

§ 28.

Der Direktor muß sich, so oft es nötig ist, in der Landschaftsbezirks⸗ stadt aufhalten und es der General⸗Landschaftsdirektion anzeigen, wenn er auf länger als drei Tage über die Grenze seines Landschaftsbezirks reisen will. In allen Behinderungsfällen und bei Erledigung des Amtes wird er durch den ältesten Landschaftsrat vertreten, und dieser zieht erforderlichenfalls einen Deputierten zur Vertretung einer Rats⸗ stelle zu. 29. r üre.

§ 29.

Das Amt des Direktors nimmt von dem Tage feiner Einführung und Verpflichtung den Anfang und währt sechs Jahre, nach deren

Ablauf er jedoch wieder wählbar ist.

8 1 V

Der Direktor führt bei der Landschaftsdirektion sowie in dem ver⸗ sammelten Kollegium des Landschaftsbezirks den Vorsitz, leitet alle Be⸗ ratungen und Geschäfte beider Kollegien und wohnt der jährlichen Versammlung des Engeren Ausschusses bei. (Vgl. § 113.)

Er ist verpflichtet, alle Aufträge der General⸗Landschaftsdirektion auszuführen, und berechtigt, auf solche Gegenstände, die keinen Verzug leiden, das Erforderliche vorläufig zu verfügen. Sind es sehr wichtige Angelegenheiten, so muß er, um einen Beschluß zu fassen, die beiden Landschaftsräte hinzuziehen. Von allen vorläufig getroffenen Ver⸗ jügungen muß er das Landschaftsbezirkskollegium bei der nächsten Ver⸗

sammlung in Kenntnis setzen. 6 32 1“

Er erbricht alle eingehenden Briefe und hat das Recht, die Auf⸗ nahme von Taxen zu verfügen und die Arbeiten zu verteilen.

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6. Die Kasse seines Landschaftsbezirks ist seiner besonderen Aufsicht unterworfen. Er ist schuldig, außer den nach § 67 durch die Depu⸗ tierten stattfindenden feststehenden ordentlichen Kassenprüfungen all⸗ jährlich mindestens zweimal außerordentliche Kassenprüfungen zu halten und die Kassenverwaltung sowie die gute Ordnung in der Kanzlei und Schreibstube immer im Auge zu behalten.

Beim Antritt seines Amtes wird er von dem Königlichen Kom⸗ missar oder einem von demselben ernannten Stellvertreter nach Maß⸗ gabe der in der Beilage abgedruckten Eidesformel oder unter Hinweis auf den bereits geleisteten Diensteid verpflichtet.

Abs. 1. Er erhält für Amtsgeschäfte außerhalb der Landschafts⸗ bezirksstadt und seines Wohnortes außer der haushaltsmäßigen Dienst⸗ aufwandsentschädigung an Tagegeldern neun Mark und an Reisekosten

echzig Pfennig für das Kilometer Landweg. Bei Zureisen zu den Versammlungen des Generallandtages und des Engeren Ausschusses betragen die Tagegelder zwölf Mark.

Abs. 2. Soweit eine Benutzung der Eisenbahnen oder Dampf⸗ schiffe stattfindet, werden die Reisekosten auf zwanzig Pfennig für das Kilometer festgesetzt.

8 Gen. Ldtgs. Beschl. von 1869, best. d. Allerh. Erl. v. 18. Okt. 1869. 6 § 36.

Kommt der Direktor soweit in seinen Vermögensverhältnissen zurück, daß gegen ihn wegen rückständiger Zinsen Zwangsverfügungen ergehen müssen, so ist er genötigt auszuscheiden. Es ist dann eine andere Wahl zu treffen.

Von den Landschaftsräten. * Ddie für jeden Landschaftsbezirk zu bestellenden zwei Landschaftsräte bilden mit dem Direktor und dem Syndikus die Landschaftsbezirks⸗ direktion und haben sich den besonderen Angelegenheiten und dem all⸗ gemeinen Wohle des Landschaftsbezirks nach dem jedesmaligen Auf⸗ trage des Landschaftsdirektors zu unterziehen.

§ 38.

Die Landschaftsräte werden in eben der Art gewählt, wie dies in den §§ 19 bis 27 bei der Wahl des Landschaftsdirektors vorgeschrieben ist, mit der Maßgabe, daß es deren Allerhöchster Bestätigung nicht bedarf.

§ 39.

Die Bestimmungen der §§ 26, 29 und Landschaftsräte Anwendung. § 40

Die Ländschaftzräte wirken als Glieder der Landschaftsbezirks⸗ direktion und des Landschaftsbezirkskollegiums in den bestimmten Ver⸗ sammlungen als beständige Abgeordnete, um Taxen aufzunehmen, Zwangsverwaltungen einzuleiten und selbst zu führen, sowie als Kassenkuratoren und haben sonstige Aufträge des Direktors aus⸗ zuführen.

§ 41

Der Vorrang unter den beiden Landschaftsräten wird durch das

Alter des Sitzes in der Landschaftsbezirksdirektion bestimmt. § 42.

Die Landschaftsräte sind von dem Landschaftsdirektor nach der bei⸗ gedruckten Eidesformel oder unter Hinweis auf den bereits in ihrem früheren landschaftlichen Amte geleisteten Eid zu verpflichten.

§ 43.

Abs. 1. Für Geschäfte der Landschaftsbezirksstadt und üihrer Wohnorte beziehen die Landschaftsräte außer der haushalts⸗ mäßigen Dienstaufwandsentschädigung die im § 35 festgestellten Tage⸗ gelder und die daselbst bezeichneten Reisekosten.

Abs. 2. Den Landschaftsbezirksdirektionen bleibt überlassen, für die Reisen zur Aufnahme von Taxen und zu sonstigen örtlichen Besichtigungen überall die im ersten Satze des § 35 bestimmten Sätze beizubehalten.

Beschsl. d. Enn. A. 4. Ffbruac 1e81.

finden auch auf die

c. Von den Geschäften der Landschaftsbezirksdirektion. § 44.

Die Landschaftsbezirksdirektion versammelt sich, so oft es nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Direktors oder der übereinstimmenden Ansicht der Räte nötig erscheint. 1“

§ 45. Sie faßt ihre Beschlüsse nach der Mehrheit der Stimmen ab.

§ 46.

Abs. 1. Die Landschaftsdirektion ist in allen zu ihrem Geschäfts⸗ kreise gehörigen Angelegenheiten und Geschäften der Landschaft, welche nicht durch besondere Bestimmungen der Landschaftsordnung ihrer Leitung und Bestimmung entzogen sind, die die Landschaft nach außen hin vertretende Behörde, welcher auch die Verwaltung des besonderen Korporationsvermögens des betreffenden Landschaftsbezirks, es bestehe solches in Grundstücken, Rechten, Kapitalien und anderen Gegen⸗ ständen, obliegt. Sie hat unter Beirat ihres Syndikus vorzüglich die Sicherheit zu untersuchen, welche von den zu bepfandbriefenden Gütern zu leisten ist, und mit sorgfältiger Beachtung der gesetzlichen Erfordernisse das ganze Bepfandbriefungsgeschäft zu leiten, auch die bewilligten Pfandbriefe auszuhändigen. Sie hat serner sowohl ihre eigenen Beschlüsse als auch die Beschlüsse des Landschaftsbezirks⸗ kollegiums, unter Aufsicht und Kontrolle der General⸗Landschafts⸗ direktion, sowie endlich auch die Beschlüsse des Engeren Ausschusses und des Generallandtages in Ausführung zu bringen, ohne daß sie gegen Dritte eines besonderen Ausweises darüber bedarf, daß da, wo nach der inneren Verfassung die Zustimmung des Landschaftsbezirks⸗ kollegiums, der General⸗Landschaftsdirektion, des Engeren Ausschusses oder des Generallandtages erforderlich ist, solche wirklich erteilt sei.

Abs. 2. Die Landschaftsdirektion führt insbesondere in den An⸗ gelegenheiten ihrer Geschäftsverwaltung die Rechtsstreitigkeiten für die Landschaft, sei es als Klägerin oder als Verklagte, selbständig.

Abs. 3. Bei den von ihr unmittelbar ausgehenden Beschlüssen, Verfügungen und Maßnahmen von einiger Wichtigkeit, welche nicht schon durch den gewöhnlichen Verlauf der Geschäfte und klare bestimmte Vorschriften der Gesetze und insbesondere der Landschaftsordnung ge⸗ boten werden, hat die Landschaftsdirektion vor deren Ausführung die Ansicht und Zustimmung des ganzen Landschaftsbezirkskollegiums, in dringenden Fällen aber, welche keinen Aufschub leiden, dessen nach⸗ trägliche Genehmigung unter Rechtfertigung ihres Verfahrens einzu⸗ holen, und macht sich, wenn sie dies unterläßt, wegen des der Land⸗ schaft dadurch entstehenden Schadens verantwortlich.

Abs. 4. Die Unterschrift des Direktors oder dessen Stell⸗ vertreters mit beigedrucktem Siegel der Direktion genügt zur Be⸗ glaubigung für alle von der Direktion auszustellenden Urkunden.

Abs. 5. Bei den nach §§ 157, 158 auszustellenden Entpfändungen und Zeugnissen sowie bei den. Taxfestsetzungszeugnissen ist durch die Landschaftsbezirksdirektion gleichzeitig zu bescheinigen, baß diese Zeug⸗ nisse und Urkunden auf einem vorschriftsmähig gefaßten Beschlusse des Landschaftsbezirkskollegiums beruhen. 1 Gen. Ldtgs. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Novbr. 1911

G. S. 1912 S. 14.

Die Landschaftsdirektion muß die Wirtschaftsführung auf den be⸗ pfandbrieften Gütern beobachten und bei entdeckten, die wirtschaftliche Sicherheit beeinträchtigenden Wirtschaftsveränderungen oder Unord⸗ nungen einschreiten.

48.

§

Bestandteile oder Zubehörstücke des Gutes sind, auch wenn sie von der Beleihungstare in Abzug gebracht wären, von der Verhaftung für die bewilligte Pfandbriefsanleihe nicht ausgeschlossen. Der ver⸗ bundenen Landschaft bleiben vielmehr in Beziehung auf solche die gleichen Rechte vorbehalten, welche der § 50 des Gesetzes über den Eigentumserwerb vom 5. Mai 1872 und von Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches ab die §§ 1133 bis 1135 das. den Hypothekengläubigern einräumen, jedoch mit der Maßgabe, daß die zuständige landschaftliche Bezirksdirektion als Vollstreckungsbehörde berechtigt ist, die der Land⸗ schaft drohende Gefahr, sei es durch Arrestschlag, Zwangsverwaltung oder ihr sonst nach Inhalt der Landschaftsordnung zustehende Zwangs⸗ mittel, ohne Ersuchen des Gerichts nach ihrem eigenen selbständigen Ermessen abzuwenden. (§§ 97 ff. und 1120 ff. B. G. B.)

§ 49.

Jedes Landschaftsmitglied, besonders aber der betreffende Land⸗ schaftsdeputierte, ist verpflichtet, wenn er bei einem bepfandbrieften Gute unordentliche Bewirtschaftung, wesentliche Veränderungen im Wirtschaftsbetriebe oder erhebliche Verschlechterungen wahrnimmt, der Landschaftsdirektion davon Anzeige zu machen. Doch ist hierbei auf namenlose und unbestimmte Anzeigen keine Rücksicht zu nehmen.

§ 50.

Die Direktion hat darüber zu wachen, daß auch die Forsten in⸗ soweit wirtschaftlich behandelt werden, als jedenfalls der Bedarf des Gutes an Bau⸗, Nutz⸗ und Brennholz erhalten bleiben muß.

§ 51.

Sie ist zu diesem Zwecke berechtigt und verbunden, den Wald, so oft sie es nötig findet, besichtigen und die Forstbeamten oder andere Personen eidlich verhören zu lassen.

8

52. 1 e11“

Ist der Wald durch Raupenfraß, Windbruch, Brand oder andere Umstände ganz oder teilweise verwüstet, so ist darüber zu wachen, daß eine ordnungsmäßige Aufforstung stattfindet. 8.

H 53. 1 11“ F1“

Wenn der Besitzer den Anordnungen der Direktion (§§ 50 bis 52 nicht Folge leistet, so ist dies ein zureichender Grund, die Forst oder das Gut in Zwangsverwaltung zu nehmen oder Pfandbriefe zu kündigen.

Auf die Anzeige einer Forstverwüstung oder der üblen Bewirt⸗ schaftung eines Gutes muß die Direktion entweder die Verantwortung des Gutsbesitzers erfordern oder ohne Aufsehen nähere Erkundigung über die Richtigkeit der Anzeige einziehen.

§ 55. 1

Abs. 1. Ist sie von der Wahrheit der Anzeige überzeugt, so ist sie befugt und verbunden, aus den Mitgliedern des Kollegiums einen Ausschuß abzuordnen, welche die angezeigten Unordnungen an Ort und Stelle zu untersuchen, die zur Sicherung nötigen Maß⸗ regeln sofort zu treffen oder den Gutsbesitzer anzuweisen hat, in welcher Art und welcher Zeit den gerügten Mängeln abgeholfen sein muß.

Abs. 2. Die Tagegelder und Reisekosten müssen, wenn dem Gutsbesitzer nichts zur Last sällt, aus dem Eigenvermögen des Land⸗ schaftsbezirks getragen werden; im entgegengesetzten Falle trägt sie der Besitzer.

§ 56.

Genügt der Gutsbesitzer den Anweisungen der Direktion oder des Ausschusses in den festgestellten Fristen nicht, so ist ohne weitere Rückfrage die ZHwangeverweltung einzuleiten, die so lange fortgesetzt wird, bis die Wirtschaft wieder in den Stand kommt, und der Be⸗ sitzer hinlängliche Sicherheit für eine bessere Wirtschaftsführung leistet.

Abs. 1. Die Beschwerde über dergleichen Verfügungen der Land⸗ schaftsbezirksdirektion steht dem Beschuldigten an die General⸗Land⸗ schaftsdirektion offen, welche über dieselbe auf einen von der Land⸗ schaftsbezirksdirektion mit den Akten erforderten Bericht entscheidet, auch nach Umständen auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers g nochmalige Untersuchung durch andere Abgeordnete verfügen ann.

Abs. 2. Die Entscheidung der Generaldirektion wärd vollzogen,

dem Besckwerdeführer aber die Beschwerde a Aus⸗

schuß gestattet. 4

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D. Von den Landschaftsdeputierten. 1

Abs. 1. Ein jeder Kreis wählt aus den in demselben vorhan⸗ denen persönlich stimmberechtigten Besitzern bepfandbriefungs⸗ fähiger, in Neuvorpomern und Rügen bepfandbriefter Güter einen Deputierten und für denselben einen Hilfsdeputierten als Stell⸗ vertreter. Im Kreise Fürstentum des Treptower Landschafts⸗ bezirks sind drei Deputierte und für jeden derselben ein Hilfsdepu⸗ tierter als Stellvertreter zu wählen und zwar aus jedem der drei politischen Kreise Kolberg⸗Körlin, Köslin und Bublitz je ein De⸗ putierter und je ein Hilfsdeputierter. Jeder der drei vorbezeichneten Kreisteile wählt in sich mit Ausschluß der anderen beiden Kreis⸗ teile. Jedes Landschaftsmitglied ist verpflichtet, diese Stelle zu übernehmen, sofern ihm nicht einer der im § 21 bezeichneten Ent⸗ schuldigungsgründe zur Seite steht. 1

Abs. 2. Findet sich in einem Kreise kein Gutsbesitzer, der dieses Amt übernehmen kann, so muß der Kreis einen Deputierten aus einem benachbarten Kreise erwählen.

Abs. 3. Die Landschaftsbezirksdirektion fordert für den Fall, daß eine Wahl notwendig geworden, die Landschaftsmitglieder des betreffenden Kreises, im Fürstentumer Kreis die Landschaftsmit⸗ glieder jedes der drei Kreisteile, mit der Bedeutung dazu auf, ihre Wahlzettel nach Anleitung der §§ 22 und 23 entweder dem De⸗ putierlen oder der Direktion binnen einer zu bezeichnenden Frist ein⸗ zusenden. 8

Abß. 4. Die Eröffnung der Wahlzettel und Feststellung der Wahl erfolgt im versammelten Landschaftsbezirkskollegium; sind keine Wahlzettel eingegangen, so wählt das Landschaftsbezirks⸗ kollegium. ]

Abs. 5. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, und sind die Bestimmungen der §§ 20, 26 Abs. 2, 27 und 36 auch hier maß⸗ gebend.

1 Abs. 6. Dem Stolper Landsckaftbezirk ist nachgegeben, daß die Wahlen auf den landschaftlichen Kreistagen mit Zulassung schrift⸗ licher Abstimmung durch Wahlzettel vorgenommen werden dürfen. Gen. Ldtga. Beschl. von 1917, best. d. Erl. d. Staatsministeriums

v. 10. März 1917. G. S. S. 72. § 59.

Die Amtsgeschäfte der Deputierten Sie wirken:

a) als Glieder des Landsschaftsbezirkskollegiums in den be⸗

stimmten Versammlungen in betreff der denselben obliegenden

b) als Abgeordnete zur allgemeinen Überwachung der Wirt⸗

schaftsführung der Landschaftsmitglieder 49), zur Auf⸗ nahme von Taxen, Führung von Zwangsverwaltungen, Stellverkretung der Landschaftsräte und im allgemeinen zur Exledigung der ihnen in bezug auf das landschaftliche Wohl von der Landschaftsbezirksdirektion erteilten Aufträge. § 60.

Abs. 1. Die zu dem Landschaftsbezirk vereinigten Deputierten erwählen jährlich aus ihrer Mitte einen Deputierten und für den Fall seiner Behinderung einen Stellvertreter, der den Landschafts⸗ bezink bei dem Engeren Ausschusse vertritt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Landschaftsbezirkskollegium. 1

Abs. 2. Ebenso wählen die Deputierten jedes Landschaftsbezirks die Mitglieder der General⸗Landschaftsdirektion nach vorgängigem Meinungsaustausche untereinander. (Vgl. § 85.) 8

Abs. 1. Dem Lauenburg⸗Bütower Kveise steht die Berechtigung zu, behufs seiner Vertretung im Landschaftsbezirkskollegium Stolp zwei Deputierte zu wählen, welche jedoch nur bei vorkommenden Wahlen jeder eine Stimme haben. Beide erhalten Tagegelder.

Abs. 2. Die drei Deputierten des Fürstentumer Kreises des Treptower Landschaftsbezirks haben nur eine Stimme nach Maßgabe folgender Ordnung. In der Regel steht dem rangältesten Deputienten das Stimmrecht zu. Dagegen übt bei Prüfung und Feststellung der Taxen, bei der Erteilung von Abschreibungs⸗ und Befreiungsbewilli⸗ gungen und Unschädlichkeitszeugnissen, bei Prüfung der Zwangsver⸗ waltungen, Abnahme und Entlastung der Zwangsverwaltungsrechnunger und endlich bei der Stundung der Pfandbriefszinsen und Erlaß von Strafzinsen derjenige Deputierte des Kreises Fürstentum, in dessen Bezirk (politischen Kreis) das in Frage kommende Gut gelegen ist, das Stimmrecht aus. Auch bei der Aufstellung der Vorlagen zum Engeren Ausschuß und zum Generallandtag führt in der Regel der rang⸗ älteste Deputierte das Stimmrecht. Handelt es sich indessen um eine auf einer Kreisversammlung des Fürstentumer Kreises in Anregung gekommene oder von einzelnen Landschaftsmitgliedern dieses Kreises aufgestellte Sondervorlage, so gebührt demjenigen Deputierten des Fürstentumer Kreises das Stimmrecht, aus dessen Bezirk (politischen Kreis) heraus die Vorlage angeregt oder aufgestellt ist.

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1917, best. d. Erl. d. Staatsministeriams v. 10. März 1917. G. S. S. 72.

sind doppelter Art.

2 2

62. Das Amt der Deputierten und deren Stellvertreter währt sechs Jahre, sie sind alsdann jedoch wieder wählbar. Gen. Ldtgs. Beschl. von 1879, best. d. Allerh. Erl. v. 15. März 1880. G. S. S. 263.

§ 63. Die Dauer des Amtes entscheidet über den Rang der Deputierten unter sich. 8 6 ¹

§ 64.

Die Landschaftsdeputierten und Hilfsdeputierten haben bei An⸗ tretung ihres Amtes den am Schlusse vorgeschriebenen Eid zu Händen des Direktors zu leisten. 8 65

5.

Die Deputierten erhalten für Anwesenheit in den beiden der Regel nach jährlich stattfindenden Landschaftsbezirksversammlungen neben den Reisekosten der Zu⸗ und Rückreise als Dienstaufwandsentschädigung eine Pauschsumme von einhundert und fünfzig Mark. Die Reisekosten und Facsesser der Deputierten werden übrigens nach den §§ 35 und 43 geregelt.

E. Von den Geschäften der Landschaftsbezirkskollegien. § 66. 8 Abs. 1. Die aus den Landschaftsbezirksdirektionen und den Depu⸗ tierten, letzteren als eigentlichen Vertretern der Landschaftsmitglieder, gebildeten Landschaftsbezirkskollegien versammeln sich in der Regel all⸗ jährlich zweimal, und zwar nach dem vollständigen Abschlusse der halb⸗ jährlichen Zinseinzahlungs⸗ und Zinsauszahlungstermine, und werten die hierzu durch besondere Aufforderungen der Direktion eingeladen. .

Abs. 2. Erfordern dringende Angelegenheiten einen sonstigen Zu⸗ sammentritt des Kollegiums, so ist die Direktion zur Berufung des⸗ selben nicht allein berechtigt, sondern auch verpflichtet.

Abs. 3. Kann in dringenden Angelegenheiten der Zusammentritt des Landschaftsbezirkskollegiums ohne Nachteil nicht abgewartet werden, so ist ausnahmsweise eine schriftliche Abstimmung zulässig, welche durch Rundschreiben einzuholen bleibt. In solchem Falle ist das Gutachten des Landschaftssyndikus beizufügen.

Gg. 1ee, Bischl von 1867, best. d. Allerh. Erl. v. 16. Novbr. 186

88 68

Die Geschäfte der Landschaftsbezirkskollegien beteffen Be ugen

Prüfung und Feststellung der Taxen, jährlich zweimalige Prüfung Landschaftsbezirkskasse und Erteilung der Entlastung, di Haushaltsvoranschläge, Erteilung von Abschribungs⸗ und Befre bewilligungen, Unschädlichkeitszeugnissen, Prüfung der Z3W waltungen, Abnahme und Entlastung der Zwangsverwalt ,3 nungen, Eröffnung der Wahlzettel und Feststellung der W.—* Mitglieder des Landschaftsbezirkskollegiums und der Gen 9 schaftsdirektion, die Anstellung und Ruhestandssetzung des L

syndikus und der übrigen Beamten, Bestellung eines Stellver 8

Hilfsarbeiters auf länger als Jahresdauer, Aufstellung von Vorlagen

der Landschaftsbezirksdirektion zur Beschlußnahme vorgelegt werden.

V kauf von Grundstücken oder die Belastung derselben be⸗ treffen, be⸗

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Direktors

zum Engeren Ausschusse, endlich alle sonstigen Gegenstände, welche von

Gen. Lotgs. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Novbr. 19 8 G. S 1912 D. 191 d erh. Erl. v. 25. Novbr. 1911.

Beschlüsse des Landschaftsbezirkskollegiums, welche den An⸗ und

dürfen der Genehmigung des Engeren Ausschusses nach zuvoriger An⸗ leess . zu 85 Landschaftsbezirk gehörigen Kreistage. Der An⸗ zörung der Kreistage der anderen Landschaftsbezirke bedarf es nicht. Die Vorschrift des § 216 Absatz 2 bleibt Uberhet. Gen. Ldtgs. Beschl. v. 1911, best. d. Allerh. Er 2 r G. S. 1912 S. 14. 1“ 8 69. 8 2

1

n0 3 8 11“ Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt,

8 “”

F. Vom Landschaftssyndikus. „Abs. 1. Der Landschaftssyndikus wird von dem Landschaftsbezirks⸗ weres snf Z Stimmen erwählt. schaftsbezirks Abs. 2. Ist der Syndikus zeitweilig an der Wahrnehmung der ihm obliegenden Geschäfte behindert oder nach Ausscheiden aus seinem Amt der Nachfolger noch nicht gewählt oder vereidigt, so erfolgt die Be⸗ stellung eines Stellvertreters durch die Landschaftsbezirksdirektion. Gen. 88t,Feigh. In 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Novbr. 1911.

G. S

§ 71. der Syndikus muß zum Richteramt befähigt sein.

Abs. 1. Der Syndikus hat insonderheit in rechtlicher Beziehung alles zu prüfen, was auf die Sicherheit der Pfandbriefe Bezug hat, vorzüglich die beglaubigten Abschriften der Grundbuchblätter und die Verfügungsbefugnis der Eigentümer.

„Abs. 2. Seine über diese Gegenstände müssen durch Beschlüsse der Direktion oder des Landschaftsbezirks⸗ koilegiums erlodigt werden. In gleichem Maße ist es auch seine be⸗ sondere Obliegenheit zu beurteilen, ob bei den eingetragenen Schuld⸗ posten und deren Ablösung noch Bedenken obwalten, auf deren Er⸗ ledigung er zu halten hat.

Abs. 3. Er führt das Syndikatssiegel und ist berechtiat, in allen Angelegenheiten, welche die Pommersche Landschaft berühren, Ver⸗ tröge und Verhandlungen aufzunehmen und auszufertigen, und sollen dieselben gleiche Kraft und Würkung wie Notariatsakte haben. Hierzu gshören insbesondere alle Urkunden und Erklärungen, welche zur

Vorbereitung und. Ausführung der Eintragung von⸗ Pfandbriefs⸗ darlehen im Grundbuche bestimmt sind, namentlich Schuld⸗ und Ver⸗ pfändungsurkunden, Abtretungen, E1. Vorrechts⸗ einräumungen und dergleichen. Ebenso ist er befugt, Urkunden in jenen Angelegenheiten sowie die zu Eintragungen und Löschungen in landschaftlichen Beleihungssachen erforderlichen Anträge gemäß den allgemeinen gesetzlichen. Vorschriften und mit der gleichen Wirkung wie Notare zu beglaubigen.

Abs. 4. Ist der Syndikus in seinem Hauptamte Notar, so be⸗ gechnet er hierfür die gesetzlichen Gebühren für sich; anderenfalls wer⸗ den die gleichen Gebühren zur Landschaftsbezirkskasse eingezogen.

Abs. 5. Auf die gerichtliche Zwangsvollstreckung aus den vom Syndikus aufgenommenen Urkunden finden die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden entsprechende An⸗ wendung. 8

Aös. 6. In den Fällen der §§ 726, 727, 728, 729, 738, 742, 744, 745 und 749 der Zivilprozeßordnung ist die vollstrechbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Amtsgerichts zu erteilen, in dessen Bezirke die zuständige Landschaftsbezirksdirektion ihren Sitz hat. (§§ 1 und 10 Ges. vom 3. August 1897.) *

gemachten Erinnerungen

8 Abs. 1. Außerdem führt er das Protokoll bei den landschaftlichen Zusammenkünften und muß den Vortrag und die Bearbeitung aller sahec Angelegenheiten nach Anordnung des Direktors über⸗ nehmen. 3 Abs. 2. Auch andere Aufträge, die ihm von der Direktion und dem Landschaftsbezirkskollegium in Landschaftssachen gemacht werden, muß er übernehmen. Abs. 3. Die Direktionen sind ermächtigt, ihm im allgemeinen oder für einzelne Fälle die Besugnis zu erteilen, in Abwesenheit des direktons und de te vom Sitze der Direktion namens derselben Schriftstücke und Urkunden auf Grund einer zu erlassenden An⸗ weisung zu zeichnen. Gen. Lodtgs. Beschl. v. 1874, best. d. Allerh. Erl. v. 17. September 1875.

P 4. ½

4888 C111““ 8 Er führt in Vertretung des Direktors über die sämtlichen mitt⸗ leren Beamten und Unterbeamten (§§ 76—82) die Aufsicht und Diszi⸗ plin und ist befugt, in Abwesenheit des Direktors denselben Urlaub bis zu drei Tagen zu erteilen. Längerer Urlaub muß beim Direktor nachgesucht werden. G 1 § 75.

„Abs. 1. Außer seiner festen Besoldung bezieht er bei Geschäften außerhalb der Landschaftsbezirksstadt Reisekosten und Tagegelder nach Maßgabe der §§ 35 und 43.

Abs. 2. Seine Vereidigung im Landschaftsbezirkskollegium er⸗ folgt nach der am Ende beigefügten Eidesformel zu Händen des Direktors.

Abs. 3. Seine Anstellung ist lebenslänglich, unfreiwillig kann er seines Amtes nur im Wege des Disgipligekewersag en⸗ nach Maß⸗ gabe des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (G. S. S. 465) oder im Wege ker unfreiwilligen Versetzung in den Ruhestand nach Maßgabe der angeschlossenen Ruhegehaltsordnung enthoben werden.

V G. Von den übrigen landschaftlichen Beumten.

§ 76.

„Abs. 1. Der Rendant muß alle Gelder nach der ihm von der Landschaftsbezirksdivektion zu erteilenden Anweisung annehmen, aus⸗ sahlen, buchen und belegen.

Abs. 2. Er besorgt die Einnahme und Ausgabe der Zinsen, nimmt, auf Anweisung der Direktion alle abzulösenden Pfandbriefe oder andere Dokumente in Empfang und verfährt damit wie bei der Einnahme und der Ausgabe mit dem baren Gelde.

Abs. 3. Über Einnahme und Ausgabe muß er ein Tagebuch führen, seine Kassenbücher, Kassenakten und Rechnungen jederzeit in

höriger Ordnung halten, und sich in allem nach der ihm von der

birektion zu erteilenden Anweisung richten.

Abs. 4. Er muß eine von dem Landschaftsbezirkskollegium zu bestimmende angemessene Sicherheit in der Regel in Pfandbriefen be⸗ stellen.

Die Kanzleigeschäfte besorgt der Landschaftssekretär mit Hilfe des Kanzleibeamten, sofern ein solcher vorhanden, unter Aufsicht des Syndikus.

§ 78.

1, 2 8

Zeder von diesen Beamten bearbeitet zwar besonders das ihm angewiesene Fach, ist aber auch zur Üübernahme anderer landschaftlicher Geschäfte verpflichtet, welche er mit Ordnung, Fleiß und Treue aus⸗ zuführen hat.

Die erwähnten Beamten erhalten außer ihrem haushaltsmäßigen Gebhalte für Geschäfte außerhalb ihres Wohnortes und für außer⸗ ordentliche Geschéfte a Tagegeldern sechs Mark, und Reisekosten

öAbs. 1. Die Anstellung der miltleren Beamten und Unter⸗

§ 80.

1 Abs. 1. Der ebenfalls angestellte Kanzleidiener, welcher zugleich Kastellan des Landschaftshauses ist, besorgt die Reinigung und Heszung der Zimmer und die Aufwartung bei den Sitzungen.

Abs. 2. Er holt und trägt Briefe, Pakete, Gelder von der Post

und auf dieselbe, besorgt die Zustellung landschaftlicher Verfügungen in der Staet, in welcher das Landschaftsbezirkskollegium seinen Sitz hat, bescheinigt auf den Urschriften die Abgabe oder Zustellung und verrichtet überhaupt die ihm in lardschaftlschen Angelegenheiten von den Mitgliedern des Kollegiums einschließlich des Syndikus, vom RNendanten und Sckretär beziehentlich deren Stellvertretern erteilten Aufträge. 8 Me vorstehend (§S 76— 80) gedachten Beamten werden lebens⸗ länglich angestellt und von der Direktion in Vorschlag gebracht, durch die Mehrheit der Stimmen im Landschaftsbezirkskollegium gewählt und durch den Direktor nach der beigefügten Eidesformel verpflichtet, wobei es maßgebend ist, daß, wenn ein Beamter bereits als solcher vereidet ist, seine Verpflichtung unter Hinweis auf den bereits ge⸗ leisteten Eid genügt.

8 off vr * 7 ios⸗ F n betreff der Dauer der Anstellung dieser Beamten, ihrer Ent⸗ lassung und RNubestandsstellung gilt, was im § 75 vom Landschafts⸗ syndikus bestimmt ist. (Vergl. § 2938.) 1“ 8

H. Von der Aktenverwaltung. 1 8 1 Abs. 1. Jeder Landschaftsbezirk führt ein Verzeichnis der durch denselben ausgefertigten Pfandbriefe. (Landschaftsregister.) Abs. 2. Die Ordnung der Aktenverwaltung bleibt der Geschäfts⸗ anweisung vorbehalten. Kapitel V. Von der General⸗Landschaftsdixektion. 8 Abs. 1. An der Spitze der Verwaltungsgeschäfte steht die General⸗Landschaftsdirektion, ein Kollegium, welches aus dem General⸗ Landschaftsderektor, zwei General⸗Landschaftsräten und dem General⸗ Landschaftssyndikus besteht, und welchem die nötigen mittleren Be⸗ amten und Unterbeamten zugeordnet sind, deren Zahl ohne besondere Genehmigung des Engeren Ausschusses nicht vermehrt werden darf. 8 Abf. I. Der General⸗Landschaftssyndikus als Mitglied der General⸗Landschaftsdirektion hat nur beratende Stimme. Abs. 1. Der Direktor und die Räte werden unter Vorbehalt der Bestätigung Sr. Majestät von den Deputierten der vier Landschafts⸗ bezirke nach Mehrheit. der Stimmen in jedem Larbschaftsbezirk ge⸗ wählt. Bei einer Wiederwahl 86 Abs. 2) findet die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Anwendung. 1 8 Abs. 2. Bei einer Stimmengleichheit unter den Deputierten eines Landschaftsbezirks gibt über die Stimme dieses Landschaftsbezirks das Landschaftsbezirkskollegium den Ausschlag. Bei Stimmengleichheit unter den vier Landschaftsbezirken entscheidet das Los, welches durch die Hand des Vorsitzenden der General⸗Landschaftsdirekton zu ziehen ist. Abs. 3. Von den beiden General⸗Landschaftsräten ist jederzeit der eine aus Vorpommern, einschließlich Neurorpommern und Rügen, der andere aber aus Hinterpommerrn zu wählen. (Vergl. § 60.) Gen. Ldtgs. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Nov. 1911. G. S. 1912 S. 14.

Abs. 1. Zu diesen Amtern 85 Abs. 1) können nur Besitzer bepfandbriefungsfähiger, in Neuvorpommern und Rügen bepfandbriefter, pommerscher Güter gewählt werden, welche Mitglieder eines land⸗ schaftlichen Kollegiums der Provinz früher gewesen oder es noch sind. Der Verlust des Besitzes zieht den Verlust des Amtes nach sich.

Abs. 2. Was im § 36 von dem Landschaftsdirektor gesagt ist, gilt auch von dem General⸗Landschaftsdirektor und den General⸗Land⸗ schaftsräten. Ihr Amt währt sechs Jahre, nach deren Ablauf sie aber wieder wählbar sind. Der General⸗Landschaftsdirekkor wird in Be⸗ hinderungsfällen und bei Erledigung des Amtes durch den in seinem Amte bei der Generaldirektion ältesten General⸗Landschaftsrat ver⸗ treten. In diesem Falle und im Falle der Behinderung eines General⸗ Landschaftsrates steht der General⸗Landschaftsdirektion die Berech⸗ tigung zu, aus der Zahl der Deputierten den Stellvertreter mit Vor⸗ wissen des betreffenden Landschaftsdirektors zu ernennen.

§ 87.

Das Kollegium hat seinen beständigen Sitz in Stettin und regelt die Zeit und Dauer seines Zusammenseins nach den vorliegenden Geschäften.

§ 88

Abs. 1. Den General⸗Landschaftssyndikus, welcher zum Richter⸗ amt befähigt sein muß, wählt die General⸗Landschaftsdirektion, nachdem dieselbe zuwor die vier Landschaftsbezirkskollegien von ihrem Vorhaben in Kenntnis ge 85 hat; etwa begründete Erinnerungen derselben gegen die beabsichtigte Wahl ist sie zu berücksichtigen verpflichtet. In betreff der Dauer seiner Anstellung, seiner Entlassung und Ruhestandsstellung gilt, was in § 75 vom vhee as rh bestimmt ist. Er führt auf dem Generallaändtag und dem Engeren Ausschusse das Protokoll und ist berecktigt, in Abwesenheit des Direktors und der Räte vom Sitze der Direktion namens derselben Schriftstücke und Urkunden zu zeichnen. Über die Ausführung erläßt die Direktion eine Anweisung. Seine Stellung zur General⸗Landschaftsdirektion ist im übrigen die⸗ hchs⸗ wie diejenige des Landschaftssyndikus zur Landschaftsbezirks⸗ direktion.

Abs. 2. Auch stehen ihm alle in den §§ 72 bis 74 dem Land⸗ schaftssyndikus erteilten Befugnisse zu.

Abs. 3. Die Vorschrift des § 70 Abs. 2 findet mit der Maßgabe daß die Bestellung durch die General⸗Landschaftediretion erfolgt.

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1874, best. d. Allerh. Ecl. v. 17. Sept. 1875 G. S. S. 614.

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Nov. 1911. G. S. 1912 S. 14.

beamten wird der General⸗Landschaftsdirektion überlassen, welche allein für ihre Befähigung haftet.

Abs. 2. Der Rendant muß eine angemessene Sicherheit bestellen. In betreff der Dauer der Anstellung dieser Beamten, ihrer Entlassung und Ruhestandsstellung gilt, was im § 75 vom Landschaftssyndikus bestimmt ist. (Vgl. §§ 82 und 296.)

§ 90.

Die General⸗Landschaftsdirektion ist verpflichtet, die Grundsätze des Kreditwesens aufrechtzuerhalten, sie pünktlich ausführen zu lassen, das allgemeine Beste desselben überall zu fördern und jeden Nachteil zu beseitigen und zu verhindern.

Die Landschaftsbezirksdirektionen müssen daher den auf die Land⸗ ö begründeten Verfügungen der Generaldirektion Folge

112 8 Die C1113““ und entscheidet alle Beschwerden und Anzeigen gegen die landschaftlichen Bezirksbehörden oder gegen ihre einzelnen Mitglieder, insofern sie das Kreditwesen betreffen. Wer sich bei dieser Entscheidung nicht beruhigen will, wendet sich an den Engeren Ausschuß. (Vgl. §§ 15 und 119.) § 93.

Alle Vorschläge und Bemerkungen, die auf Verbesserung des

1ve I werden nach der am

ordnung nicht ausreichen, werden von den Landschaftsbezirksdirektionen der Generaldirektion zur Entscheidung vorgelegt, welche jedoch bei Ge⸗ genständen, die das Ganze des Kreditwesens betreffen, nur eine einst⸗ weilige ist und endgültig nur von dem Engeren Ausschusse oder dem Generallandtage 15 Abs. 5) getroffen werden kann.

„Abks. 1. Die General⸗Landschaftsdirektion hat die Oberaufsicht über sämtliche zum Kreditwesen gehörigen Kassen. Sie hat sämtliche dahin gehörigen, von den Landschaftsbezirksdirektionen einzusendenden Rechnungen zu prüfen und festzusetzen, die Generalrechnung zusammen⸗ zustellen und dem Engeren Ausschusse zur Erteilung der Entlastung vorzulegen. (Vgl. § 118.)

Abs. 2. In schleunigen Fällen ist die Generaldirektion unter Benutzung des Eigenvermögens oder des Kredits der Landschaft ohne andere als die allgemein gesetzliche Verantwortlichkeit, jedoch unter Zuziehung der vier Landschaftsbezirksdirektoren oder der von denselben zu ernennenden Vertreter, zum Besten der Landschaft zu verfahren ermächtigt.

§ 96

Sie empfängt die Bestände der bei den Landschaftsbezirksdirek⸗ tionen nicht erhobenen laufenden Zinsen zur weiteren Auszahlung an die sich bei ihr meldenden Gläubiger. (Bgl. § 240.)

§ 97.

Sie ist berechtigt, so oft sie es für gut befindet, Kassenprüfungen anzustellen, Rechnungen zu fordern, zu untersuchen und aus den Land⸗ schaftsbezirksdirektionen Abgeordnete zu diesem Geschäfte zu ernennen.

Abs. 1. Der Generaldirektion liegt die Nachprüfung sämtlicher Anleihetaxen und deren endgültige Festsetzung durch Erteilung des Endzeugnisses sowie die Genehmigung der Pfandbriefsanleihen und der Abschreibungs⸗ und Befreiungserklärungen ob. (Vgl. §§ 154, 157.)

Abs. 2. Auch ist sie befugt, sowohl die über Zwangsverwaltungen geführten Akten als auch die Zwangsverwaltungen an Ort und Stelle selbst prüfen zu lassen, wobei sie, wenn Gegenvorstellungen gegen einen ernannten Kurator gemacht werden, veranlaßt ist, die Gründe zu prüfen und nach Bewandtnis der Umstände einen anderen Kurator zu ernennen.

§ 99

Sie führt den Schriftwechsel mit allen Behörden in allen An⸗ gelegenheiten, die das Ganze des Kreditwesens und das allgemeine Wohl der verbundenen Gutsbesitzer betreffen, und vertritt die Land⸗ schaft in Prozessen, für welche die Landschaftsbezirksdirektionen nach § 46 der Landschaftsordnung nicht zuständig sind.

§ 100.

Abs. 1. Endlich steht ihr die Berechtigung zu, ausnahmsweise (vgl. § 120) und in schleunigen Fällen unter Genehmigung des König⸗ lichen Kommissars einen Generallandtag auszuschreiben.

Abs. 2. Die Unterschrift des General⸗Landschaftsdirektors oder dessen Stellvertreters genügt zur Vollziehung aller von der General⸗ Landschaftsdirektion auszustellenden Schriftstücke und Urkunden. (Vgl. § 46, Abs. 4.)

§ 101.

Die Beamten der General⸗Landschaftsdirektion beziehen in den lesetzlich dazu geeigneten Fällen (vgl. §§ 35, 43 und 79) außer ihrer Dienstaufwandsentschärdigung beziehungsweise ihrem Gehalte an Tage⸗ geldern und Reisekosten dieselbe Entschädigung, wie die Beamten der Landschaftsbezirkskollegien gleicher Rangstellung.

16“ § 102.

Der Direktor die Räte, der Syndikus und die übrigen Beamten Ende dieser Landschaftsordnung befindlichen Eides⸗

formel, und zwar ersterer durch den Königlichen Kommissar, die übrigen durch den General⸗Landschaftsdirektor verpflichtet, wobei die Be⸗

frimmung des § 81 am Schlusse ebenfalls maßgebend ist.

Vpon den Kreisversammlungen. § 103. 1

Abs. 1. Jeder Landschaftsdeputierte ruft, so oft es erforderlich, wenigstens jährlich einmal nach vorheriger Anzeige bei der Landschafts⸗ bezirksdirektion, an den bisher üblich gewesenen Orten, kurz vor der Herbstversammlung des Landschaftsbezirkskollegiums die

ierzu berechtigten Gutsbesitzer des Kreises zusammen, eröffnet ihnen unter Vorlegung der halbjährlichen Kassenrechnungen und der Be⸗ schlüsse des Engeren Ausschusses, was im Innern der Landschaft seit dem ltzten Kreistage Wichtiges sich zugetragen, macht denselben von den im Landschaftsbezirk stattgefundenen Taxaufnahmen, Pfandbriefs⸗ bewilligungen und Ablösungen Mitteilung und erfordert und vermittelt ihre Bemerkungen, Anträge oder etwaigen Vorlagen sowie ihre nach Stimmenmehrheit zu fassende Beschlußnahme über alle diejenigen Gegenstände, welche einer Beratung der Landschaftsmitglieder bedürfen, um sie demnächst im Landschaftsbezirkskollegium zum Vortrage zu bringen. (Vgl. § 68.)

Abs. 2. Im Kreise Fürstentum des Treptower Landschaftsbezirks tagen die Besitzer jedes der drei Teile des Gesamtkreises (Kolberg⸗ Körlin, Köslin und Bublitz) für sich in besonderen Kreisversammlungen an von dem Deputierten des Kreises in der Einberufung zu be⸗ stimmenden Orten.

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1917, best. d. vl. d. S sministeri 1n. he. 0017 0n 198 82 2 Erl taatsministeriums 8 § 104.

Abs. 1. Zur persönlichen Teilnahme an den Kreisversammlungen und zur Ausübung des Stimmrechtes sowie zur aktiven und pässiven Wahlberechtigung ist erforderlich:

a) Verfügungsfähigkeit überhaupt,

b) Besitz eines in das landschaftliche Güterverzeichnis einge⸗

tragenen Gutes,

c) unbescholtener Ruf.

Aobs. 2. Ehefrauen werden durch ihre Männer, unmündige und minderjährige Besitzer durch ihre Vormünder vertreten, insofern Ehe⸗ männer und Vormünder für ihre Person stimm⸗ und wahlberechtigt sind. Ist dies nicht der Fall, so kann der Ehemann oder Vormund einen persönlich geeigneten Gutsbesitzer bevollmächtigen. Dies letztere Recht haben auch alle unverheirateten weiblicken verfügungsfähigen Be⸗ sitzer und diejenigen persönlich geeigneten Gutsbesitzer, welche zu er⸗ scheinen behindert sind. b

Abs. 3. Besitzer, denen das oben zu c bezeichnete Erfordernis mangelt, dürfen auch nicht bevollmächtigen; Stadtgemeinden üben ihr Stimmrecht durch den Bürgermeister oder Syndikus und andere moralische Personen durch ihre gesetzlichen Vertreter aus.

Abs. 4. Über die Unbescholtenheit entscheidet, wenn solche bestritten wird, die Kreisversammlung und an letzter Stelle auf vorgängige gut⸗ achtliche Außerung des betreffenden Landschaftsbezirkskollegiums der Enxere Ausschuß. (Vgl. § 119.) 8 Die Nichterscheinenden oder durch einen zulänglich Bevollmäch⸗ tigten nicht Vertretenen werden als einwilligend in den Beschluß der Meheheit angesehen. Erscheint in den Kreisversammlungen niemand außer dem Deputierten, so gilt dessen Stimme als diejenige des Kreises. 8

106. Abs. 1. In der Einladung zur Kreisversammlun ü 8 1 Fin Kreisvers⸗ müssen die Fi erctagg vaecabet werden. . s Abs. 2. Bezüglich der Ladung sowie sonstiger Mitteilungen find⸗ die Bestimmungen des § 22 Anwendung. 8 8 1 1. Den Vorsitz in den Kreisverfammlungen seiner Abwesenheit dessen Stellvertreter. Abs. 1. Die Stimmen werden nach der Anzahl der stimmenden

führt der

pierzig Pfennig (für Sas Kilometer Landweg und fünfzehn Pfennig

für das Kilometer Eisenbahn oder Dampfschiff.

8 1Sas

Kreditwesens abzwecken, müssen an die General⸗Landschaftsdirektion eingereicht werdeen. J“

Besitzer, bepfandbriefungsfähiger, in Neuvorpommern und Rügen be⸗ bfandbrieften Güter gelcht E“