Apbs. 2. Bei Wahlen hat jedes Landschaftsmitglied ahne Rüchksicht darauf, ob er ein oder mehrere Güter in demselben Kreise besitzt, nur eine Stimme.
Abs. 3. Bei allen andern Abstimmungen dagegen ist ein Besitzer von vier bis sieben selbständigen bepfandbriefungsfähigen Gütern zu zwei, und ein Besitzer von acht und mehr solchen Gütern zu diei Stimmen berechtigt.
§ 109.
In denjenigen Gütern des Lauenburg⸗Bütower Kreises, welche
aus mehreren Anteilen bestehen, haben die Besitzer sämtlicher Anteile eines Gutes (wenn diese Grundstücke in dem landschaftlichen Güterver⸗ zeichnis unter einem gemeinschaftlichen Namen aufgeführt sind) sowohl bei Wahlen als in anderen Angelegenheiten nur eine gemeinschaftliche Stimme. Die Stimmgenossen ermitteln diese Gesamtstimme unter sich durch Stimmenmehrheit und bei etwaiger Stimmengleichheit durch das Los.
§ 110.
Abs. 1. Personen, welche ein Gut gemeinschaftlich ungeteilt be⸗ sitzen, können in allen Fällen das Stimmrecht rücksichtlich des ganzen Gutes bzw. des Gutsanteils nur in ihrer Gesamtheit einfach ausüben.
Abs. 2. Erscheint aber auch nur einer der Miteigentümer auf dem Kreistage, so ist er auch ohne Vollmacht der übrigen berechtigt, die Gesamtstimme für sich und die übrigen Miteigentümer abzugeben. Der Nachweis des Miteigentums ist dem Deputierten zu führen.
§ 111
„Von den in den Kreisversammlungen aufgenommenen Protokollen erhält die Landschaftsdirektion die unterschriebene Urschrift und erstattet aus sämtlichen Kreistagsberichten, nachdem das Kollegium darüber gehört, einen Hauptbericht an die General⸗Landschaftsdirektion.
§ 112.
Landschaftsmitglieder, welche Armenunterstützungen aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind nicht berechtigt, in den Kreisversammlungen zu erscheinen oder ein Stimmrecht auszuüben. Auch ruht dies Recht, so⸗ lange sich ein Landschaftsmitglied im Konkurse befindet. .
Kapitel VII. Vom Engeren Ausschuß. § 113.
Abs. 1. Der Engere Ausschuß tritt alljährlich regelmäßig ein⸗ mal in Stettin zusammen, sofern nicht die Berufung eines General⸗ landtages (vergl. §§ 125 ff.) erforderlich erachtet wird. Auch kann er in dringenden Fällen zu außerordentlichen Versammlungen von der General⸗Landschaftsdirektion mit Genehmiqung des Koniglichen Kom⸗ missars einberufen werden. Die General⸗Landschaftsdirektion bestimmt nach vorheriger Vereinbarung mit dem Königlichen Kommissar die Zeit des Zusammentritts.
Abs. 2. Jeder Londschaftsbezirk sendet hierzu einen aus seiner Mitte alljährlich gewählten Deputierten, dem bei der Wahl für den Fall der Behinderung ein Stellvertreter beigeordnet wird, und seinen Direktor sowie abwechselnd ein Landschaftsbezirk seinen Syndikus.
§ 114.
Abs. 1. Die Deputierten sind zwar schuldig, auf die ihnen erteilten Anweisungen, als auf beratende Meinungen, Rücksicht zu nehmen, sie sind aber an diese nicht gebunden noch verantwortlich, wenn sie von denselben abweichen. Sie sind vielmehr in ihrem Urteil und Abstimmen unbeschränkt, und nur ihre Einsicht und Ueberzeugung von dem Wohle der Landschaft dürfen ihr ggrund bei der Abgabe ihrer Stimme sein.
Abs. 2. Als Regel gilt, daß nur über solche Gegenstände ein end⸗ gültiger Beschluß des Engeren Ausschusses erfolgen kann, über welche in Kreistagsversammlungen die Landschaftsmitglieder gehört worden und welche demnächst in den Landschaftsbenrkokoftegien beraten worden sind. Diese Bestimmung gilt nicht für die in den §§ 118 und 119 bezeichneten Gegenstände der Beschlußfassung.
Abs. 3. Wo es sich indes nur um laufende Geschäfte, Anwendung der Landschaftsordnung auf einzelne Fälle, ferner um Erledigung von Angelegenheiten, die keinen Verzug erleiden, handelt, kann der Engere sassch. auch ohne daß die Kreistage vorher gehört, endgültig be⸗ chließen.
Abs. 4. Die Beschlüsse werden nach Mehrheit der Stimmen der Deputierten gefaßt.
Abs. 5. Im Falle einer plötzlichen Behinderung des Deputierten führt der anwesende Direktor die Stimme des Landschaftsbezirks.
Abs. 6. Den Mitgliedern der General⸗Landschaftsdirektion und den Landschaftsdirektoren steht in der Versammlung des Engeren Aus⸗ schusses kein Stimmrecht, sondern nur eine beratende Stimme zu.
Gen. Ldtgs. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Nov. 1911.
.S. 1912 S. 14.
G. S § 115.
Abs. 1. Der Engere Ausschuß ist die überwachende Behörde der Generaldirektion und sämtlicher Landschaftsbezirksdirektionen und hat alle Rechnungen zu entlasten und die an ihn gelangten Beschwerden in letzter Instanz zu entscheiden.
Abs. 2. Abweichungen von dieser Landschaftsordnung oder Ab⸗ änderungen derselben, sowie Auflegung neuer Verbindlichkeiten der Landschaftsmitglieder ist aber auch der Engere Ausschuß zu beschließen oder zu genehmigen nicht ermächtigt, sondern dergleichen Gegenstände gehören vor den Generallandtag. (Vgl. § 125.)
§ 116.
Der Königliche Kommissar führt in dem Engeren Ausschusse den Vorsitz und gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag; im Behinde⸗ rungsfalle tritt der General⸗Landschaftsdirektor und bei dessen Be⸗ hinderung der älteste General⸗Landschaftsrat an seine Stelle, in Fällen aber, wo es auf eine Prüfung der Geschäftsführung der Generaldirektion ankommt, wirkt der der Amtsdauer nach älteste Landschaftsdirektor als Vorsitzender. 6“
Abs. 1. Der Vortrag der zu erledigenden Gegenstände liegt der General⸗Landschaftsdirektion ob, welcher zu diesem Behufe und zu ihrer Begutachtung die Vorlagen der Landschaftsbezirkskollegien vier Wochen vor der Versammlung des Engeren Ausschusses mitgeteilt werden müssen.
Abs. 2. Gleichzeitig haben auch die Landschaftsbezirkskollegien sich ihre Vorlagen gegenseitig zur Kenntnisnahme zuzusenden.
Abs. 3. Die Genexal⸗Landschaftsdirektion ist schuldig, dem Engeren Ausschusse über alles, was er zu wissen verlangt, Auskunft zu geben und die erforderlichen Akten und Schriften vorzulegen. § 118.
Abs. 1. Alle Rechnungen, die dem Engeren Ausschusse vorhälsg⸗ werden, müssen von den Landschaftsbezirksdirektionen halbjährlich gehörig abgeschlossen, belegt, von der General⸗Landschaftsdirektion ge⸗ prüft, auch alle Erinnerungen möglichst erledigt sein. (Vgl. §§ 237. 301.)
Abs. 2. Zu diesem Zwecke werden die Rechnungen jedes Land⸗ schaftsbezirks vier Wochen vor der Versammlung des Engeren Aus⸗ schusses an die General⸗Landschaftsdirektion eingesandt, damit sie solche mit den Haushaltsplänen eines jeden Landschaftsbezirks gründlich ver⸗ leichen und die etwaigen Erinnerungen dem zusammentretenden
Engeren Ausschusse vorlegen könne.
Abs. 3. Außerdem ist alljährlich der Haushaltsplan der General⸗ Landschaftsdirektion und jedes Landschaftsbezirks dem Engeren Aus⸗ schusse zur Genehmigung und Vollziehung vorzulegen. Die Rech⸗ nungen der General⸗Landschaftsdirektion snd mit dem letzten Tage des August abzuschließen, mit dem 1. September sogleich wieder neu anzufangen und fortzuführen.
Abs. 4. Die abgeschlossenen Rechnungen, sowie ein bis zum Tage des Zusammentritts der Engeren Fiie gichnieheee reichen⸗ der Auszug aus den neu angelegten Rechnungen sind der Versammlung
vorzulegen.
1 Die Abschlußtermine der Rechnungen der Landschafts⸗ bezirkskollegien werden auf den leotzlen Tag des Februar und August
festgesetzt. § 119.
Wenn in dem im § 92 gedachten Falle oder bei nachgesuchten Ent⸗ scheidungen über Zweifel und Auslegung der Landschaftsordnung jemand bei dieser Entscheidung der Generaldirektion sich nicht be⸗ ruhigen will, so steht ihm die Beschwerde an den Engeren Ausschuß frei, welcher gemeinschaftlich mit der Generaldirektion die Sache noch⸗ mals reiflich in Erwägung zieht und schließlich entscheidet, jedoch mit der Maßgabe, daß den Verfügungen der Generaldirektion vorläufig und unter Vorbehalt seines Rechtes von dem Beschwerdeführer Folge geleistet werden muß. § 120.
Das Recht, die Berufung eines Generallandtages zu beschließen,
steht in der Regel (vgl. § 100) dem Engeren Ausschusse zu. § 121.
Abs. 1. Die von den Landschaftsbezirkskollegien für den Engeren Ausschuß aufzustellenden Vorlagen sind der Regel nach zuvor den Kreistagen zur Beratung vorzulegen, und die auf den Kreistagen selbst in Anregung gekommenen oder von einzelnen Landschafts⸗ mitgliedern aufgestellten Vorlagen dort zuvörderst zu beraten. Findet das Landschaftsbezirkskollegium eine von einem Kreise beschlossene Vorlage ungeeignet, so ist der davon in Kenntnis zu setzende Depu⸗ tierte verbunden, den betreffenden Landschaftsmitgliedern sofort davon Nachricht zu geben, und steht dann Berufung an die General⸗Land⸗ schaftsdirektion frei.
Abs. 2. Wird ein Antrag eines einzelnen Landschaftsmitgliedes von der Kreisversammlung dagegen nicht geeignet befunden, so steht demselben Berufung an das Landschaftsbezirkskollegium und von diesem wiederum an die Generaldirektion, gegebenenfalls aber auch das Recht zu, seine Anträge dann unmittelbar beim Engeren Ausschusse zur weiteren Veranlassung anzubringen.
Um sich von den Vorlagen gehörig unterrichten zu können, werden den Mitgliedern des Engeren Ausschusses seitens der Generaldirektion
dieselben entwerder schon vorher mitgeteilt oder spätestens in der dem
Engeren Ausschusse vorangehenden Vorversammlung zugestellt.
§ 123. 1
Abs. 1. Der General⸗Landschaftssyndikus führt das Protokoll bei den Versammlungen des Engeren Ausschusses. Die Verhandlungen und Beschlüsse werden von der General⸗Landschaftsdirektion den Landschaftsbezirksdirektionen demnächst in Abschrift mit der Anweisung zugefertigt, solche in weiterer Abschrift an die Landschaftsdeputierten zu lassen, damit dieselben in den Stand gesetzt werden, davon den Landschaftsmitgliedern auf geeignete Weise die nötige Mit⸗ teilung zu machen.
Abs. 2. Was aus den Protokollen des Engeren Ausschusses der Oeffentlichkeit zu übergeben ist, darüber hat der jedesmalige Engere Ausschuß zu beschließen.
Gen. Ldtgs. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Nov. 1911. G. S. 1912 S. 14.
Die Deputierten zum Engeren Ausschusse, die Direktoren sowie der betreffende Syndikus erhalten ine ftetf⸗ der Reisetage die land⸗ schaftsordnungsmäßigen Tagegelder und Reisekosten vom Wohnorte
hnet, aus dem Vermögen der Gesamtlandschaft.
Kapitel VIII. Von dem Generallandtage.
§ 125.
Abs. 1. Nur zur Beratung wichtiger Angelegenheiten erfolgt die Zusammenberufung des Generallandtages unter Genehmigung des Königlichen Kommissars durch die Generaldirektion nach Stettin. Er hat die Geschäfte des Engeren Ausschusses; Abweichungen von dieser Landschaftsordnung oder Aenderungen derselben, sowie Auferlegung neuer Verbindlichkeiten der Landschaftsmitglieder zu beschließen oder zu genehmigen, ist er jedoch nur allein ermächtigt; für bestimmte Zwecke kann er indes auch dem Engeren Ausschusse diese ihm allein zu⸗ stehenden Befugnisse übertragen. 8
Abs. 2. Die General⸗Landschaftsdirektion hat die Vorlagen für den Generallandtag vorbereitend zusammenzustellen und mit ihrem Gutachten zu begleiten.
Gen. Ldtgs. Beschl. pon 1911, best. d. Allerh. Exl. v. 25. Nov. 1911. G. S. 1912 S. 14.
§ 126. 8
Abs. 1. Es erscheinen auf demselben sämtliche Landschaftsbezirks⸗ kollegien einschließlich ihrer Syndici.
Abs. 2. Werden ein Deputierter und dessen Stellvertreter ver⸗ hindert, auf dem Generallandtage zu erscheinen, und erfolgt diese Ver⸗ hinderung so spät, daß der Kreis selbst nicht eine andere Wahl ver⸗ anlassen kann, so ist das Landschaftsbezirkskollegium befugt, einen Stellvertreter zu ernennen. 1—
§ 127.
In betreff des Vorsitzes auf dem Generallandtage sind die Be⸗
stimmungen des § 116 maßgebend. 128.
Der General⸗Landschaftssyndikus führt das Protokoll der allae⸗ meinen Beratung, ein zu ernennender Landschaftssyndikus die Ver⸗ handlungen in betreff der Abnahme der Rechnungen. 8
§ 129.
Von der General⸗Landschaftsdirektion wird dem Ge⸗ ein ausführlicher Bericht über alles erstattet, was das Ganze des Kreditwesens und das allgemeine Wohl aller verbundenen Gutsbesitzer
betrifft. § 130.
Alle über die verwalteten Vermögensmassen geführten und von dem Engeren Ausschusse geprüften Rechnungen würden dem Generallandtage noch einmal zur Einsicht vorgelegt, der eine nochmalige Prüfung ver⸗ anlassen kann, wenn er es nötig findet.
§ 131.
In allen Fällen, wo es auf eine Untersuchung der Geschüftsfüßrung
der Generaldirektion und des Engeren Ausschusses ankommt, wird ein besonderer Ausschuß aus dem Generallandtage selbst ernannt, welcher einen Rechtsgelehrten mit Ausschluß des General⸗Landschaftssyndikus hinzuzuziehen hat. 8
Der Generallandtag hat alle von dem ö Ausschusse, sowie von der Generaldirektion ihm vorgelegten, das Kreditwesen und dessen Förderung betreffenden Entwürfe und Vorschläge, welche jedoch niemals auf Verletzung schon erworbener Privatrechte und Aufhebung der Grund⸗ verfassung der Landschaft hinauslaufen dürfen, zu prüfen und darüber zu beschließen.
Gen. Ldtgs. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Nov. 1911.
G. S. 1912 S. 14.
Abs. 1. Die dem Generallandtage zur Beratung und Entscheidung zu überweisenden Vorlagen können sowohl von dem Engeren Ausschusse und der General⸗Landschaftsdirektion, als auch von den Landschafts⸗ bezirkskollegien oder von einzelnen Kreisen ausgehen. 8
Abs. 2. Bevor diese jedoch dem Generallandtage zur Beschluß⸗ nahme vorgelegt werden können, müssen dieselben den sämtlichen Kreisen zur Erklärung vorgelegen haben. Die Vorschrift des § 114 Abs. 2 Satz 2 findet Nntpei . Sollten die Vorlagen eines Kreises, welche auf vorstehende Weise zur Kenntnis des betreffenden Landschaftsbezirkskollegiums gekommen sind, dessen Zustimmung nicht
llandtaae G
erhalten haben, so ist dasselbe dennoch verpflichtet, sie durch die General⸗ direktion dem Generallandtage vorlegen zu lassen. 8 8 Abs. 3. über Anträge, welche während der Dauer der Ver⸗ sammlung des Generallandtages aus dem Schoße derselben gestellt werden, ist auch ohne vorgängige Beratung in den Kreisversammlungen und in den Landschaftsbezirkskollegien eine Beschlußfassung durch den Generallandtag zulässig, sofern die Landschaftsbezirkskollegien und die Generaldirektion einstimmig die Dringlichkeit der Beschlußfassung anerkennen. Gen. Ldtgs. Beschl. von 1871, best. d. Allerh. Erl. v. 23. Juli 1871, G. S. S. 315. 2 Gen. Ldtgs. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Nov. 1911. G. S. 1912 S. 14.
§ 134. “ Alle Vorlagen für den Generallandtag müssen dem Königlichen Kommissar vier Wochen vor dem Zusammentritt desselben mitgeteilt, die Vorlagen der Landschaftsbezirkskollegien daher auch mindestens acht Wochen vorher der Generaldirektion eingesandt werden.
§ 135. 8 Abs. 1. Der Generallandtag faßt seine Beschlüsse nach der Mehr⸗
heit der Landschaftsbezirkskollegien, welche zuvor ihre Abstimmung in
sich gemäß § 69 feststellen müssen; bei Stimmengleichheit derteien ent⸗ scheidet der Vorsitzende.
Abs. 2. Die Kosten des Generallandtages trägt das Vermögen der Gesamtlandschaft.
Die demnächstige Mitteilung dieser⸗Verhandlungen an die Land⸗ schaftsbezirke und die Landschaftsmitglieder erfolgt in derselben Art, wie bei dem Engeren Ausschusse. (Vgl. § 123.)
Kapitel IX.
Von Vollstreckung der landschaftlichen Verfügungen. § 137.
Jedes Landschaftsmitglied ist verbunden, sich den Verfüͤgungen der landschaftlichen Kollegien, welche die Aufrechterhaltung und Aus⸗ führung der Bestimmungen des Kreditwesens betreffen, zu unterwerfen.
§ 138. 2 1
Abs. 1. Die landschaftlichen Behörden sind befugt, die Be⸗ folgung ihrer Verfügungen durch Verhängung von Geldstrafen oder durch ö nach dieser Landschaftsordnung zulässige Zwangsmittel zu erwirken.
Abs. 2. Sämtliche Gerichte sind verpflichtet, der Landschaft auf Uhr Ansuchen in diesen Fällen schleunige und unweigerliche Hilfe zu leisten.
§ 139.
Sollten diese Mittel die Beteiligten zur 8ee ihrer Pflicht nicht veranlassen, i8 ist die Landschaftsbezirksdirektion berechtigt, nach eingeholter Genehmigung der Generaldirektion die Ablösung der Pfandbriefe zu fordern und zu diesem Zwecke nach erfolgter fruc tloser Androhung außerstenfalls die Zwangsversteigerung des verpfändeten Gutes zu beantragen. Solche hat das betreffende Gericht einzuleiten.
§ 140.
Glaubt der Angeschuldigte sich bei dem Beschlusse nicht beruhigen zu können, so steht ihm dagegen die Beschwerde an den Engeren Ausschuß oder Generallandtag (wenn ein solcher sen früher als der nächste Engere Ausschuß abgehalten werden sollte)
offen, bei deren Entscheidung es sein Bewenden behält.
§ 141. 1 Abs. 1. Alle Mitglieder und Beamten der landschaftlichen Kollegien sind verpflichtet, den Anordnungen ihrer vorgesetzten Be⸗
hörden bei Vermeidung von Ordnungsstrafen Folge zu leisten.
Abs. 2. Auch die verbundenen Gutsbesitzer ganzer Kreise in ihrer Gesamtheit bei den Kreisversammlungen sind verpflichtet, den orschriften der Landschaftsordnung und den auf Grund derselben er⸗ hangenen Beschlüssen und Verfügungen der ihnen vorgesetzten land⸗
chaftlichen Behörden in allen Stücken Folge zu leisten.
§ 142. 8.
Abs. 1. Der Besitzer eines bepfandbrieften Gutes ist verpflichtet, von einer Verpachtung des Gutes spätestens vierzehn Tage nach Über⸗ gabe der Pachtung durch Einreichung einer SeFrhshe Abschrift des Pachtvertrages und der übergabeverhandlung der andschaftsbezirks⸗ direktion Anzeige zu machen, widrigenfalls ihm die ganze Pfandbriefs⸗ anleihe mit Frist von drei Monaten zum nächstfolgenden Johannis⸗ oder Weihnachtstermine gekündigt werden kann.
Abs. 2. Die Landschaftsbezirksdirektion ist verpflichtet, falls durch die Verpachtung und insbesondere durch Veräußerung des Gutsinven⸗ tars die landschaftsordnungsmößige Sicherheit der Pfandbriefsanleihe beeinträchtigt wird, dem Besitzer die Ablösung eines entsprecherden Teiles der Pfandbriefe mit Frist von längstens drei Monaten aufzu⸗ erlegen.
Gen. Ldtgs. Beschl. von 1881, best. d. Allerh. Erl. v. 25. April 1881. G. S. S. 296. 8
8 Kapitel X.
Von dem Verfahren bei Aufnahme der Taxe und Ausstellung von
Entpfändungen und Unschädlichkeitszeugnissen.
Abs. 1. Die Bepfandbriefung eines Gutes kann nur auf Grund einer landschaftlichen Beleihungstaxe erfolgen. 3 Abs. 2. Die Beleihungstaxe ist eine Grundtaxe, wel die Klassen⸗ und Kulturarten, wie solche aus der Veranlagung der Grund⸗ steuer nach den Gesetzen vom 21. Mai 1861 betreffend die anderweitige Regelung der Grundsteuer (G.⸗S. S. 253) und vom 8. Februar 1867 betreffend die Unterverteilung und Erhebung der Grundsteuer (G.⸗S. S. 185) endgültig festgestellt sind, zugrunde gelegt werden. Abs. 3. Sowohl der Besitzer als die Landschaftsbezirksdirektion sind berechtigt, zum Zweche der Taxaufnahme des Gutes eine landschaft⸗ liche Nachbonitierung der abzuschätzenden Flächen zu beantragen, welche der Wertsberechnung zugrunde zu legen ist. Bei Aufnahme von Lehns⸗ abfindungstaxen käh tets eine Nachbonitierung erfolgen. Ist bei früherer Taxe eine Nachbonitierung rfolgt. so darf dieselbe bei Fest⸗ setzung einer neuen Taxe ohne Wiederholung der Nachbonitierung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als durch örtliche Besichtigung (§ 143 Abs. 7 und 8) die Richtigkeit der früheren Bonitierung fest⸗ gestellt ist. “
Abs. 4. Die beigefügten Tarife ergeben für die Taxberechnung den Wert der abzuschätzenden Flächen.
Abs. 5. Bei dieser Wertfeststellung (Abs. 4) sind Gebäude und Inventar in wirtschaftlichem Zustande vorausgesetzt. Fehlen Ge⸗ bäude oder sind sie in mangelhaftem Zustande, ist das Inventar unvoll⸗ ständig oder mangelhaft, so sind dem hierdurch herbeigeführten Min⸗ derwerte des Gutes entsprechende Abstriche von der Taxe zu machen. Ein gleiches geschieht mit Rücksicht auf etwaige ungünstige Gesamt⸗ verhältnisse des Gutes. Diese Minderwertsabzüge sind vor Hinzu⸗ rechnung des etwaigen Zuschlages (Absatz 8) abzusetzen.
Abs. 6. Bare Hebungen, Naturalhebungen und Realrechte, so⸗ fern sie hypothekarisch sichergestellt sind, Abgaben und Lasten werden mit dem zwanzigfachen Betrage zu Kapital berechnet, in Zugan be⸗ ziehentlich Abgang gebracht, sonstige Weyte aber nicht in Berechnung Fhhogen. Handelt es sich um eine der Tilgung unterliegende öffentliche
bgabe, so ist, wenn der zwanzigfache Jahresbetrag höher ist als derjenige Betrag, durch dessen vehans nach der Bescheinigung der zuständigen Behörde die Abgabe vom Eigentümer sofort abgelöst werden kann, nur dieser Betrag in Abzug zu bringen. Die in Zu⸗ gang oder Abgang. zu bringenden Beträge erhöhen oder mindern den nach hnung des etwaigen Zuschlages (Absatz 8) festgestellten Taxwert.
(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.)
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Berlin, Freitag, den 9. Augusft
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(GFortsetzung aus der Ersten Beilage.)
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Abs. 7. Ist eine solche Tape bereits vorhanden, so genügt die⸗ selbe, wenn das landschaftliche seencg Pesichrzung oder Nachbonitierung sie schaftliche Zustand des Gutes schlechtert hat. 3 „Abs. 8. Der durch landschaftliche Grund⸗ oder Nachbonitierungs⸗ taxe zu ermittelnde Kapitalwert kann wegen besonders günstiger und nachhaltiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Gutes einen Zuschlag bis zu 25 v. H. erhalten. Als solche dürfen nur in Betracht kommen: 1. besonders günstiger Absatz der Roherzeugnisse (dauerhaft be⸗ festigte Wegverbindung nach einem nahegelegenen Bahnhof oder nach einer nicht wesentlich über 3 Kilometer entfernten größeren Stadt oder Lage des Gutes an einer Wasserstraße), 2. günstige Lage des Wirtschaftshofes zum Acker oder dauerhaft befestigte Wegverbindung vom Hof zum Acker, zweckmäßige und dauerhafte Bauart der Gebäude, . günstige Verwertung der Roherzeugnisse (Milch, Kartoffeln Zuckerrüben, Getreide) in Fabrikanlagen, 1 1 zweckmäßige Bewässerung oder Entwässerung, j. Anschluß an elektrische Kraftanlagen, günstige, durch Lage über dem Meeresspiegel oder durch Nähe zur See bedingte, klimatische Lage, und
8. überwiegend vorteilhafte Gestaltung ebener oder flach welliger
Ackerflächen, welche durch Lage, Größe und Zusammenhang die Bewirtschaftung besonders erleichtern. Die den Hüschlag rechtfertigenden Voraussetzungen und dessen Höhe sind bei Festsetzung der Taxe durch das Landschaftsbezirkskollegium gut⸗ achtlich zu⸗ begründen. Diese Zuschläge können, sofern das Landschafts⸗ bezivkskollegium die Taxe als noch zutreffend erachtet, auch zu bereits bestehenden Taxen (Absatz s7) gewährt werden. Zur Feststellung, daß der zeitige Taxwert dem durch frühere Taxe ermittelten mindestens gleichkommt und zur Begutachtung über die Zulässigkeit und die Höhe der Zuschläge genügt die örtliche Besichtigung durch den Kreisdepu⸗ tierten und ein Landschaftsmitglied. Das Landschaftsbezirkskollegium hat alsdann die Taxe nach erfolgter Prüfung (§ 151) neu fest⸗ zusetzen und der Generaldirektion zur Bestätigung vorzulegen.
Abs. 9. Der Engere Ausschuß ist an Stelle des Generallandtages ermächtigt, die vorstehenden für die Voraussetzungen und die Höhe des Lusch ah geltenden Bestimmungen (Absatz 8) und die nachstehenden Tarife Absatz 4) abzuändern.
Gen. Ldtas. Beschl. von 1871, best. d. Allerh. Erl. v. 18. Nov. 187 2. 28, b81g est. d. Allerh. Erl. v. 18. Nov. 1871. Gen. Löͤtgs. Beschl. von 1872, best. d. Allerh. Erl. v. 12. August 1872.
ich überzeugt hat, daß der wirt⸗ seit der Taxaufnahme sich nicht ver⸗
7 82
CG. S. S. 638 Gen. Lotgs. Beschl. von 1879, best. d. Allerh. Erl. v. 15. März 188 . Et882 Lichl n best. d. Allerh. Ecl. v. 15. März 1880.
Gen. Ldtgs. Beschl. von 1903, best. d. Allerh. Erl. v. 24. April 1904 . Tte Bilch. erh. Erl. v. 24. April 1904. Gen. Ldtgs. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. E 25 8
8 Ttas Ne 3 28 ,best. d. Allerh. Erl. v. 25. Nov. 1911. Gen. Ldtgs. Beschl. von 1917, best. d. Erl. d. Staatsministeriums
1. 10. Fetee de17. ,. GC. C. 2. ZHRRaatsmintstertums
Anmerkung I.: Da nach § 1 des Gesetzes wegen Aufhebun
direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893 — G. Erfha 8 die nach den Gesetzen vom 21. Mai 1861 veranlagten Grund⸗ und Gebäudesteuern der Staatskasse gegenüber außer Hebung gesetzt sind, sind diese Abgaben nicht mehr bei der Wertsfest⸗ stellung gemäß § 143 Abs. 6 der Landschaftsordnung in Abgang zu bringen.
Bei der Wertsfeststellung eines Gutes, welches der Zurück⸗ zahlung einer Grundsteuerentschädigung unterworfen ist, ist die etwa festgesetzte Tilgungsrente bzw. das noch nicht zurückerstattete Tälgungskapital nach den Grundsätzen des § 143 in Abzug zu
bringen. Eng. Ausschuß⸗Beschl. von 1895; gen. d. Minist.⸗Reskript von
28. Jannar 1896. fResttie
Anmerkung II.: Das Gesetz vom 4. März 1867, betreffend die
Auflösung des Leyhnsverbandes in Alt⸗Vor⸗ und Hintervommern
und die Abänderung der Lehnstare (G. S. S. 362), bestimmt: 2, 5, 22. Bei jeder fortan nötigen Feststellung des Wertes eines Lehnsgutes sind diejenigen landschaftlichen Abschätzungsgrund⸗
sütze ). zum Grunde zu legen, nach welchen die Pommersche
Landschaft die Allodial⸗Beleihungstare anfertigt.
*8 23. Hat das bei dem abzuschätzenden Lehnsgute befindliche Gutsinventarium Allodialeigenschaft, so wird dessen Wert, so⸗ weit es wirtschaftlich vorhanden sein muß, nach landschaftlichen
Targrundsätzen festgestellt und von dem ermittelten Gutswert in Abzug gebracht.
25 24. Gegen Lehnstaxen, welche nach vorstehenden Grund⸗
sätzen durch die landschaftliche Behörde aufgenommen und durch
die Generallandschaft bestätigt sind, findet kein prozessualisches Verfahren statt; dem beteiligten Berechtigten steht gegen eine solche Tare nur der Rekurs an den Engeren Ausschuß zu, wenn er bestimmte Ausstellungen entweder gegen das Verfahren der Tarkommissare oder gegen die faktische Grundlage der Tarxe, oder endlich gegen die zur Anwendung gebrachten Abschätzungs⸗ normen zu erheben hat und die tatsächlichen Anführungen ge⸗ hörig bescheinigt sind. Gegen die Entscheidung des Engeren Ausschusses findet eine weitere Beschwerde nicht statt. .
8 Der Rekurs muß bei Verlust dieses Rechtsmittels binnen
der im § 7 der Verordnung vom 5. Mai 1838 vorgeschriebenen
Frist bei dem die Verhandlung leitenden Gericht angebracht
werden.
.. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem auf die gerichtliche f Zuftellung der Taxe oder mit dem auf Vorlegung derselben im Lermine folgenden Tage. 1A4A4““ N Jeder Gutsbesitzer, welche die, Aufnahme einer Taxe oder die Lachppüfung einer früheren nacksucht, hat mit diesem seinem bei der vistaflhen Landschaftsbezirksdirektivn zu übergebenden Antrage zu⸗ 29à9) eine neueste beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes, b) Line beglaubigte Nachbildung der Grundsteuerkarte, ece) beglanbigte Ausgüge aus der Grundsteuermutterrolle und — Ser Gebaundeste nerrolle, G 8 d) eine Bescheinigung des Landratsamtes beziehentlich der 8 Kreiskasse über die feststehenden Abgaben an den Staat, . Fr. e) eine Bescheinigung des Ortsgeistlichen über die Abgaben an . Sdie geistlichen Anstalten, 1 1 ) den enwaigen Regulierungs⸗ und Separationsrezeß, 28) das Feuerkataster 1
zu überreichen, Ltwg sonst noch von der Diteklion erforderte Urkunden ; und einen von derselben zu bestimmenden Kostenvorschuß
6 hek 6 5 Der Generällandtag von 1872 pat das Provonendum des Stolper andschaftsbezirks: „daß die noch vorkommenden Fehns⸗Abfindungstaren
vollegium nötigenfalls durch örtliche
Tarif des Landschaftsbezirks Anklam (berechnet in Reichsmark für den Hektar).
Kreis Klassen
Wiesen Klassen
AIIbbö8S
2 13 [4 [5
817
. b 5
Anklam Demmin Franzburg.... Greifswald.. Grimmen.... Randow... Rügen Usedom⸗Wollin. Ueckermünde...
700
1430,1300,1030 900
1430 1290]1030
8s
900] 710. 380
16 [7 13
8
Holzungen
Kreis Klassen
Wasserstücke
Klassen
2.3 .45 14
4 5
Anklam Demmin Franzburg.... Greifswald ... Grimmen.. Randow.. Rügen Usedom⸗Wollin Ueckermünde...
1b
8
Tarif des Landschaftsbezirks Stargard (berechnet in Reichsmark für den
5
Acker Klassen
Wiesen Klassen
Masen. 1““
664718 2
9 2
4 5 6
4 5 [6 [7 183
1912 5
2000 1700 1400,1150, 850 690/ 300 2400 2000 1600 1400 1000 700 400
1ac9o 1300 1100 800 600. 8 100
Greifenhagen. Peris “ aatzig.. Naugard Regenwalde...
100 100
1940 1650 1650 1180
1940 1650 V 1650 1180
1180 820 590 900 700 470
1180 820 470 900 700 470
82
88 60 40 20
—
1 Holzungen Kreis Klassen
Wasserstüͤcke
Klassen
Oedland Klassen
AIIIIN
216166“*
IITW1
1—8
Greifenhagen. 1
Pyritz Saatzig 600 400 300 200 160 80 40 Nercbae
500
V
300 150 70 40
I
25
Tarif des Landschaftsbezirks Treptow (berechnet in Reichsmark für den Hektar). 22 8
Acker Klassen
Wiesen Klassen
21163 2
1
4bLBEq681171617
18 2 3
Belgard... Kammin Fürstentum ... Greifenberg... Neustettin... Regenwalde ..
91100 8
EWII11ö11“ 8 Soolzungen Klassen
55 — 1 II9
n 8. 8
Wasserstücke
Klassen
Oedland Klassen
1.2 h 3,21-1.S 1.-2
ETEETE1“
1—Z—8
Kammin
Fürstentum.. Greifenberg ... Neustettin.... Regenwalde ...
J— 1“
r 222.
Tarif des Landschaftsbezirks Stolp (berechnet in Reichsmark für den Hektar).
Acker
Kreis ssen
Wiesen Klaslen
Klassen
ET11ö118
1
LEE6“ Lauenburg... Rummelsburg Schlawe....
800 500 250 100
1180
940 700 470 290
EIIIm
400 200 100 60.
Holzungen
Kreis Klassen
W
asserstücke
EIIISSTETETETEETEETTEöööö1 35
32
Klassen
4 5
Gatom .. . . Lauenburg.... Rummelsburg
—. [„ 500 420 340 r 180 1209 80 40. Schtawe.... Stolp...
§ 145. Abs. 1. Findet der Landschaftsdirektor oder die etwa bei Ein⸗ gang des Antrages versammelte Landschaftsdirektion dagegen nichts zu erinnern, so wird, nachdem der mutmaßliche Kostenbetrag durch einen eingezahlten Vorschuß sichergestellt ist, die Aufnahme der Tare verfügt. Abs. 2. Ist eine Taxe ohne Nachbonitierung begehrt, so wird mit Aufnahme derselben der zuständige Landschaftsdeputierte und ein Landschaftsmitglied beauftragt. Hierbei ist eine Vergleichung der Bodenbeschaffenheit mit den in der Grundsteuermutterrolle ver⸗ zeichneten Kulturarten insoweit vorzunehmen, als dieses zur Prüfung der Frage erforderlich ist, oh zum Wohle der Kreditanstalt eine Nachbonitierung gefordert werden muß. Abs. 3. Soll aber die Abschätzung auf Grund einer Nach⸗ bonitierung geschehen, so sind mit Aufnahme der Taxe ein Land⸗ schaftsrat oder bei dessen Behinderung ein Landschaftsdeputierter und der Deputierte des Kreises beziehungsweise dessen Stellver⸗ treter zu beauftragen. b 6- Abs. 4. Die Nachbonitierung erfolgt unter Zuziehung zweier landschaftlicher Bodenschätzen (vgl. §. 147) und eines vereideten Feld⸗
messers in der Art, daß die Flächen der einzelnen Kulturarten
Ie eoFghivieg vom 185 7 aufsunchmen“ abgelehnt. (Vernl. Prot. v.
rau öN —
estgestellt und eingeschätzt werden Sorrohl bei det. Feststellung der
82
300 15070 40.
Kultu
Bodenschätzer
25
rarten als bei der
— Bonitierung gleiches Stimmrecht.
scheidet der Landschaftsrat bezishentlich de Stelle vertritt. Fgeages he⸗
Abs. 5. Die wir
beiden
Abs. 6. Der Besi
8
tschaftlichen Verhältnisse des Gutes sind in
Fällen durch sachgemäße Ermittlungen festzustellen.
ihm von dem das Taxge
9 bestimmende Te⸗
ber des abzuschätzenden Gutes hat, nachkdem
schäft leitenden Kommissar der von diesem
rmin bekanntgemacht worden, den erforderliche
aum und das zur Taxe nötige Fuhrwerk herzugeben. Den Tar
kommissaren bleibt überlass handlung auch außerhalb des
Bei der Bestimmun falt dahin zu sehen, daß des Abzuschätzenden Gutes in so nahen Verbindungen ⸗keit als Zeugen schwäche
Gen. Ldtgs. Beschl. G. S. S. 583.
Gen. Ldtgs. Beschl. G. S. 1912 S.
stehen, we⸗
n, die Zusammenstellung der Taxver⸗ abzuscheitzenden Gutes anzufertigen.
von 1871, best. d. Allerh. Erl. v. 18. Nov. 1871. ven 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Nov. 1911.
§ 146.
g der Kommissare ist mit besonderar Sorg⸗
sie weder unter sich noch mit dem Besitzer
cilien⸗ oder sonstige
lche büch den Gesetzen ihre Glaubevürdig