1918 / 187 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

§ 147.

Abs. 1. Für jeden Kreis sind von der Landschaftebezirksdärek⸗ tion auf Vorschlag des Deputierten aus den Landschaftsmitgliedern des Kreises drei Bodenschätzer zu erwählen, welche zur Annahme der auf sie gefallenen Wahl auf sechs Jahre verpflichtet sind. Als Ablehnungsgründe sind nur solche gültig, welche nach den gesetz⸗ lichen Bestimmungen von der Uebernahme von Vormundschaften befreien.

„Abf. 2. In dem vereinigten Lauenburg⸗Bütower Kreise sind für jeden Kreis drei Bodenschätzer zu erwählen.

Abs. 3. Feldmesser, Bodenschätzer und Forstbeamte erhalten bei⸗ landschaftlichen Geschäften als Vergütung neun Mark Tagegelder, und wenn ähnen keine Fuhren gestellt werden, Reisekosten nach § 35. Abs. 4. Es ist den Landschaftsbezirkskollegien gestattet, bei sich herautstellendem Bedürfnis die Vermehrung der Zahl der Boden⸗ schätzer zu beschließen.

Gen. Ldtgs. B schl. von 1867, best. d. Allerh. Erl. v. 16. Nov. 1867

CG. S. S. 1831.

8 § 147 a.

I. Holzungen können auf Antrag des Taxnehmers anstatt asf mäßiger Ermittlung des Grundwertes nach ihrem dauernden Forst⸗ ertragswerte zum Zwecke der Beleihung abgeschätzt warden, wenn

1. sie eine Waldfläche von mindestens einhundert Hektar bilden und

der Besitzer den Anforderungen der Landschaft in bezug auf Beschaffung der Taxunterlagen, als: Kartierung, Ver⸗ messung, Einteilung der Forst, genügt und sich bereit er⸗ klärt, in der bei der Bepfandbriefung auszustellenden Ur⸗ kunde die Verpflichtung zu übernehmen, eine nach den Grundssätzen der Königlich Preußischen Forstwverwaltung geregelte und von der Landschaft genehmigte Forstwirtschaft

„unter landschaftlicher überwachung zu betreiben.

Die näheren Bestimmungen werden in der von der Generaldirek⸗ tion zu erlassenden Ausführungsbestimmung getroffen.

II. Die Schätzung des Forstertragswertes, unter welchem der nach Abzug der Ausgaben des Betriebes und der landschaftlichen Sicherheitsrückstellungen (Abschnitt 4 am Sckkluß) verbleibende kapitalisierte nachhaltige Jahresertrag zu verstehen ist, erfolgt nur als Zuschlagstaxe zu einer bereits aufgenommenen oder gleichzeitig beantragten Grundtaxe der übrigen Gutsflächen. Sind die abzu⸗ schätzenden Holzungen in einer bereits aufgenommenen Grundtaxe mit abgeschätzt, so ist diese um den auf die gedachten Holzungen ent⸗ fallenden Betrag zu kürzen.

III. Wird die Abschätzung einer Gutsforst nach ihrem Forst⸗ ertragswerte beantragt, so finden die §§ 145 Abs. 1, 3 bis 5 und ff. sinngemäße Anwendung. An Stelle der in Absatz 4 daselbst ge⸗ dachten beiden Bodenschätzer werden, sobald es sich um die Ab. schätzung der Forst handelt, zwei von der Landschaftsbezirksdirektion zu bestimmende Forstsachwerständige, von denen einer die Befähigung zum Preußischen Staatsoberförster haben muß, zugezogen. IV. Für die Abschätzung der Forsten nach ihrem Forstertrags⸗ werte gelten folgende Grundsätze:

. 1“ Abschmitt 1. .

Die Umtriebszeit ist nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen von

der Taxkommission zu bestimmen. . Wenn sie hierbei eine von dem vorgefundenen bisherigen Um⸗ triebe abweichende Umtriebszeit feststellen will, so hat sie diese Ab⸗ weichung der Landschaft gegenüber bei Einholung der Bestätigung der Taxe zu begründen. Grundsätzlich darf die Umtriebszeit:

1. für Weidenanpflanzungen nicht unter vier Jahren, sofern nicht auf Korbmacherruten gewirtschaftet werdem soll, in welchem Falle der einjährige Umtrieb zulässig ist,

2. für Niederwald einschließlich Elsen und Birken nicht unter

98 ig Jahren, 3. für Lochvold nicht unter sechzig Jahren angenommen werden.

Abschnitt 2.

MNiachdem die Umtriebszeit festgesetzt ist, erfolgt die Perioden⸗ bibunt und. die Aufstellung eines allgemeinen Wirlschaftsplanes⸗ Die ganze Umtriebszeit wird je nach ihrer kürzeren oder längeren Dauer und der Größe des Waldes in Perioden eingeteilt, deren Dauer bei dem Hochwalde auf zwanzig Jahre zu bemessen ist.

Demnüchst werden die Bestände den einzelnen Perioden über⸗ wiesen und zu diesem Zwecke die Flächen nach Verhältnis ihrer Boden⸗ bün⸗ und Holzhaltigkeit sowie mit gehöriger Berücksichtigung des Holzalters der Bestände zur Zeit des Abtriebes dergestalt verteilt:

a) daß jeder Periode Bestände von möglichst gleicher Bodengüte 1“ überwiesen werden, bbb) daß die Bestandgüte der jeder Periode zu überweisenden Ab⸗

8* triebsflächen möglichst gleich ausfalle, und

c) daß das Alter der Bestände zur Zeit des Abtriebes der für

den Wald angenommenen Umtriebszeit möglichst gleichkomme. Hiernach werden zwar in der Regel die Holzbestände nach ihren verschiedenen Altersklassen den verschiedenen Perioden zugeteilt werden, es bleibt aber dem Ermessen der Taxkommission überlassen, auch jüngere im Zuwachs zurückstehende Bestande, insoweit derartiges Holz zu der Zeit, wo es zum Hiebe kommen soll, nur überhaupt nutzbar und angemessen zu verwerten ist, in frühere Perioden und andererseits uch ältere und bessere Bestände in spätere Perioden anzuweisen. Namentlich dürfen ausnahmsweise auch der ersten Periode jüngere Hölzer zugeteiltt werden, als bei alleiniger Berücksichtigung der Um⸗ triebszeit und des Altersklassenverhältnisses in diese gehören würden, wenn nur nachgewiesen wird, daß solche Holzsorten, wie sie zur Zeit 9 Abtriebes zu erwarten sind, wirklich dauernd verwertet werden omnen. 3

Wenn eine Forst derartig mangelhaft bestanden ist, daß darin gar keine Hölzer vorhanden sind, welche alsbald zu verwerten sein würden, wenn also gar keine Bestände der ersten Periode zugeteilt werden können, und ein beleihungsfähiger Ertrag aus der Haupt⸗ nutzung in der ersten Zeit gänzlich ausfallen müßte, so kann auch ein beleihungsfähiger Ertrag aus der Holznutzung nicht angesprochen werden. Das Taxverfahren ist also in diesem Falle einzustellen.

Dee der ersten Periode überwiesenen Bestände sind, soweit irgend angängig, durch Kluppen au Se. Aus dem Kluppenergebnis und der Bestandshöhe sind die Massen nach Holzarten in Festmeter Derb⸗ 5 bis sieben Zentimeter Zopfstärke zu ermitteln. Ist bei jüngeren Beständen die Kluppe nicht anwendbar, so ist die Abschätzung der Was. nach Probeflachen und Ertragstafeln zu ermitteln. Die er⸗ mittelte Derbholzmasse einschl. des zehnjährigen Zuwachses bildet, durch zwanzig geteilt, den jährlichen Abnutzungssatz für die Hauptrutzung der ersten Periode. Ebenso wird die Vornutzung, welche bei gehörigen Bestandspflege und bei der Läuterung und Durchforstung der Bestände der zweiten und ferneren Periode zu rwarten ist, für den Zeitraum der ersten Periode nach örtlichen Erfahrungen oder Ertragstafeln eben⸗ falls nach Holzarten und Festmetern Derbbolz vevanschlagt. Die jähr⸗ liche . und Vornutzung zusammen bilden beim Hochwald den zur Berechnung und Kontrolle zu ziehenden jährlichen Abrutzungssatz der Stock⸗ und Reisigholz kommen nicht in Ansatz. Abschnitt 4. Dieser Abnutzungssatz wird nach der Beschaffenheit des Holzes

nach den üblichen Hauptholzarten

ganzen Forst.

a) Eiche, 98 ) Buche und ardere harte Hölze, * c) weiches Laubholz, 1111“ 8 d) Nadelholz 1G nach den Ergebnissen der üblichen Aufarbeitung und der bisherigen Verwertung des Holzes für Haupt⸗ und Vornutzung getrennt in drei Derbholzsorten: Nutzholz, Kloben und Knüppel verh wobei das Kdutzholz bei Fichte achtzig v. H., bei Kieser Fobzi⸗ v. H., bei Eiche

bei Weichholz zwanzig v. H

sechzig v. H., bei zolz t Ausnahmen besonders zu

in der Regel nicht übersteigen begründen sind.

Der Geldwert der ermittelten Sorten des Abnutzungssatzes wird nach den sechsjährigen Durchschnittspreisen, wie dieselben siich aus den Rechnungen des geschätzten Waldes selbst oder eines benachbarten königlichen, städtischen oder privaten Waldes ergeben, berechnet.

Mittel⸗ und Niederwälder werden in Jahresschläge eingeteilt. Der zu erwartende Durchschnittsertrag der Schläge bildet den Ab⸗ nutzungssatz. Das Reisig ist, soweit bei diesen Betriebsarten hieraus der größte Teil des Materialertrages zu erwarten ist, entgegen dem Verfahren bei der Hochwaldeinschätzung mit zur Berechnung zu ziehen.

Der Plenterbetrieb darf nicht beibehalten werden. Von dem Geldwert des jährlichen Abnutzungssatzes werden in Abzug gebracht:

a) ein Rückschlag von zehn v. H. zur Sicherung gegen Feuers⸗ gefahr und eee sowie gegen die Schwankungen der Holzpreise, 88

b) die Kosten für Verwaltung, Aufsicht und Schutz mit zwei bis sechs Mark für den Hektar Waldfläche,

c) die Kulturkosten im Hochwald von zwanzig bis hundert Mark für den Hektar der in der ersten Periode durchschnittlich jähr⸗ lich zu kultivierenden Fläche, wobei die Größe der Fläche in der Weise festgestellt wird, daß die wirkliche Waldfläche durch die Umtriebszeit geteilt wird. 8s

3 Die Kulturkosten im Mittel⸗ und Niederwald sind auf

zehn bis vierzig Mark für den Hektar zu veranschlagen.

d) die Holzwerbungskosten, welche nach sechsjährigen Durch⸗ schnittspreisen des geschätzten oder eines Nachbarwaldes zu berechnen sind,

e) der Wert der auf der Forst haftenden Holzabgaben an fremde z. B. Kirche, Pfarre, Schule, bäuerliche Wirte usw.,

†) der eigene Bedarf des Gutes nach dem Gutachten der Tax⸗

kommission. Abschnitt 5.

Der nach Abschnitt 4 ermittelte Jahresertragswert ist mit zwanzig zu Kapital umzurechnen und dem Grundtaxwert der übrigen Guteflechen hinzuzurechnen. 1“

Der so festgestellte Gesamtwert ergibt die Pfandbriefsbeleihungs⸗ taxe des Gutes. .

V. Soll ein Gut auf Grund einer Beleihungstaxe, in welche der Forstertragswert eingerechnet ist, mit Pfandbriefen beliehen werden, oder soll der so festgestellte Beleihungswert einer bereits auf dem Gute haftenden Pfandbriefsanleihe zur Sicherheit dienen, so hat der Guts⸗ eigner die Verpflichtung zu übernehmen und in der auszustellenden Pfandbriefsschuldverschreibung bzw. in besonderer Urkunde zum Aus⸗ druck zu bringen, daß er eine nach den Grundsätzen der Preußischen Staatsforstverwaltung und der Nachhaltigkeit geregelte und von der zuständigen Landschaftsbezirksdirektion genehmigte Forstwirtschaft unter landschaftlicher Aufsicht betreiben werde. Auch hat er, wenn die Verpflichtung in besonderer Urkunde bezüglich einer vorher ein⸗ getragenen Pfandbriefsschuld übernommen wird, die Eintragung der⸗ selben als Zusatz zu der eingetragenen Pfandbriefsschuld in Abtei⸗ lung III des Grundbuches bewirken zu lassen.

VI. Die Abnutzung der Forst muß den obigen Vorschriften ent⸗ sprechen und darf den planmäßigen Satz bzw. den nach dem Kontroll⸗ buche zulässigen Abnutzungssatz nicht überschreiten. Der Gutseigner hat über den jährlichen Einschlag nach Vorschrift der Landschaftsbezirks⸗ direktion Buch zu führen und solches auf Verlangen des landschaftlichen Kommissars jederzeit vorzulegen. Für die Führung des Kontroll⸗ buches, insbesondere auch für die Beurteilung etwaiger unvermeidlicher Mehr⸗ oder Mindereinschläge sind die für die Preußischen Staats⸗ forsten geltenden Vorschriften maßgebend. Ueber den Jahreseinschlag und die ausgeführten Kulturen ist jährlich eine Nachweisung aufzu⸗ stellen und der Landschaftsbezirksdirektion einzureichen.

VII. Beabsichtigt der Gutseigner über seine nach dem Wald⸗ ertragswerte beliehene Forst Verfügungen zu treffen, welche den für dieselbe festgestellten Betriebsplan überschreiten, so hat er dazu die Genehmigung der Landschaftsbezirksdirektion einzuholen, welche nach Anhörung des von ihr zuzuziehenden Forstsachverständigen bestimmt, ob und welcher Teil der Pfandbriefsanleihe zuvor abzulösen ist. Diese Genehmigung bedarf der von der Landschaftsbezirksdirektion zu be⸗ antragenden Bestätigung der General⸗Landschaftsdirektion.

VIII. Die abgeschätzten Forsten werden, sobald die beantragte Be⸗ pfandbriefung bewilligt ist, einer dauernden Kontrolle seitens der Fendschaftgechirfensperiion unterworfen. Nach Bedarf, aber mindestens alle drei Jahre, findet eine örtliche Besichtigung durch den von der Landschaftsbezirksdirektion zu bestimmenden Forstsachverständigen statt. Die Prüfung erstreckt sich nicht nur auf die Feststellung, ob der Be⸗ triebsplan innegehalten ist und ob die Kulturen mit Erfolg aus⸗ geführt sind, sondern auch auf die Ermittelung, ob die Nachhaltigkeit der Materialerträge durch besondere Unglücksfälle, durch übermäßige Durchforstungen und Lichtungen, durch Abgabe von Waldstreu, durch Insektenfraß, Feuer oder sonst gefährdet ist. Geldbeträge, welche dem Gutseigner im Wege der Versicherung als Schadenersatz für Wald⸗ brände gezahlt sind, hat derselbe nach Abzug der Kulturkosten auf den Abnutzungssatz der ersten Periode zu verrechnen.

IX. Eine Verpachtung der Forst ist nur mit Genehmigung der

Landschaft gestattet.

X. Die Kosten der Prüfungen sind ebenso wie die Kosten der Abschätzung vom Gutseigner zu tragen und auf Verlangen der Land⸗ schaftsbezirksdirektion an diese vorschußweise zu zahlen.

XI. Will der Gutseigner das mit der Landschaft bezüglich der Beaufsichtigung der Forstverwaltung eingegangene Verhältnis lösen, so ist zunächst auf seinen Antrag und auf seine Kosten eine neue Beleihungstaxe festzusetzen, in welcher die Waldung nach dem be⸗ stehenden Tarife abgeschätzt ist, und ist die Pfandbriefsanleihe bis auf den nach dieser neuen Taxe zulässigen Betrag abzulösen.

XII. Im übrigen verbleibt es überall, insbesondere auch hinsichtlich der Abschätzung und der Festsetzung der Beleihungstaxe sowie bezüglich der Bepfandbriefung und der Tilgung der Pfandbriefsschuld, bei den bestehenden Bestimmungen der Landschaftsordnung.

XIII. Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erläßt die

eral⸗Landschaftsdirektion.

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1903, best. d. Allerh. Erl. v. 24. April 1904.

§ 148. „Dem Landschaftsbezirksdirektor bleibt überlassen, in geeigneten Fällen der Taxrkommission den Syndikus oder den Sekretär oder auch

beide zuzuordnen.

§ 149.

Abs. 1. Es steht dem Tarnehmer frei, auf Ausschließung ein⸗ zelner Gutszubehörungen von der Taxe anzutragen.

Abs. 2. Die zur Ausmittelung der Wirtschaftszweige und ge⸗ samten Gutsverhältnisse aufzunehmenden Verhandlungen, nicht aber die technischen Gutachten und Bonitierungsregister, müssen vor An⸗ fertigung der Taxe dem Besitzer zur Anerkennung und Vorbringung seiner etwaigen Erinnerungen vorgelegt, auch muß demnächst dem Be⸗ sitzer auf sein Verlangen eine Abschrift der Taxverhandlung gegeben werden. 1“

Die Kommissare übersenden sofort die und unterschriebene Taxe an den betreffenden Direktor und berichten zugleich über die etwa vorgefundenen besonderen Verhältnisse.

§ 151. Allle aufgenommenen Taxen müssen, sobald sie bei dem Direktor eingehen, durch zwei Mitglieder des Kollegiums, welche bei der Auf⸗ nahme der Taxe nicht mitgewirkt haben und von dem Direktor zu er⸗ nennen sind, von jedem besonders S werden.

Diese, bei welchen darauf zu sehen ist, daß sie womöglich in der Nachbarschaft des betreffenden Gutes wohnen und dasselbe näher kennen, auch mit dem Gutsbesitzer in kkeiner Verwandtschaft oder an⸗

ihnen aufgenommene

ndung stehen, müssen alle Umstände des Gutes in genaue Erwägung ziehen und vorzugsweise die Taxen nach den oben vorgeschriebenen und etwa sonst vom Kollegium angenommenen Grund . und der ihnen von dem Gute beiwohnenden Kenntnis prüfen, hierauf dem versammelten Landschaftsbezirkskollegium einen schriftlichen Vortrag halten, welches sodann durch Abstimmung seinen Beschluß faßt und die Taxe mit einer bestimmten Summe festsetzt.

153.

Abs. 1. Die Taxkommissare, die zur Nachprüfung bestellten Mitglieder 151) und die Kollegien sind der Landschaft für jeden aus einer Taxe entstehenden Schaden nach Vorschrift der Gesetze ver⸗ antwortlich, jedoch so, daß die Taxkommissare zunächst, sodann die zur Nachprüfung bestellten Mitglieder und hiernächst erst das Kollegium hilfsweise haften. 8

Abs. 2. Um aber einer künftigen Mitvertretung vorzubeugen, kann jedes Mitglied des Kollegiums sein abweichendes Gutachten mit Anführung der Gründe zu den Akten geben.

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1917, best. d. Erl. d. Staatsministeriums v. 10. März 1917. G. S. S. 72.

§ 154. 1

Abs. 1. Die von dem Landschaftsbezirkskollegium beschlossen Taxe wird hierauf der General⸗Landschaftsdirektion zur Nachprüfung übergeben, welche die von ihr aufgestellten Erinnerungen der 3 den Landschaftsbezirksdorektion zur Erledigung mitteilt, die solche, wenn sie nach ihrem Ermessen dazu angetan sind, entweder selbst so⸗ fort erledigt oder in dem versammelten Landschaftsbezirkskollegium nochmals zum Vortrage bringt und erledigen läßt, wonächst der Tax⸗ wert dan⸗ das zu erteilende Endzeugnis der General⸗Landschafts⸗

direktion endgültig festgestellt wird. 1 Abs. 2. Kann sich der betreffende Landschaftsbezirk von der Rich⸗ tigkeit der Erinnerungen der General⸗Landschaftsdirektion nicht über⸗ feucen, so steht demselben die Beschwerde an den Engeren Aus⸗

huß zu. 155,

§

Abs. 1. Glaubt der Gutsbesitzer sich durch die Festsetzung der Taxe seines Gutes verletzt, so kann auch er dieserhalb an den Engeren Ausschuß die Beschwerde ergreifen, wenmn er bestimmte Ausstellungen entweder gegen das Verfahren der Tapkommissare oder gegen die tat⸗ sächliche Grundlage der Tagxe oder endlich gegen die zur Anwendung gebrachten Abschätzungsnormen zu erheben hat und die tatsächlichen Anführungen gehörig

.Abs. 2. Der Engere Ausschuß hat hierbei die Berechtigung, unter billiger Erwägung aller obwaltenden Umstände gerechten Beschwerden Abhilfe zu gewähren. .

Abs. 3. Die Beschwerde muß möglichst zeitig vor der Versamm⸗ lung des Engeren Ausschusses der General⸗Landschaftsdirektion einge⸗ sandt sein, damit selbige vor dem Vortrage im Engeren Ausschusse häei aeethn Landschaftsbezirken zur Berichterstattung zugefertigt wer⸗

en kann.

„Abs. 4. Auch muß den Berichten der Landschaftsbezirke in allen Punkten, wo es auf einen Rechtspunkt ankommt, das Gutachten des Landschaftssyndikus beigefügt werden.

§ 156.

Abs. 1. Vorstehende (§§ 143 ff.) für landschaftliche Beleihungs⸗ taren maßgebende gelten auch für Lehnsabfindungstaxen (§§ 22 bis 24, Ges. v. 4. Ma von Rittergütern, welche die landschaftlichen Behönden etwa auf Er⸗ suchen der Gerichte gemäß § 13, Teil II, Tit. 6 der Allgemeinen Gr⸗ richtsordnung aufnehmen.

Abs. 2. Bei den letzterwähnten Abschätzungen, zu welchen stets der Syndikus hinzuzuziehen ist, sind Gutswerte, welche bei der Grund⸗ taxe nicht ihre Schätzung finden, durch vereidigte Sachverständige nach dem zehnjährigen Durchschnittswerte ihrer Nutzungen, Waldflächen nach ihrem dauernden Nutzungswerte, abzuschätzen.

„Abs. 3. Diese letztgedachten Taxen unterliegen nicht der Nach⸗ prüfung der General⸗Landschaftsdirektion. Die ernannte Taxkom⸗ mission macht dem ersuchenden Gericht durch Vermittelung der Land⸗ schaftsbezirksdirektion von dem Abschätzungstermine rechtzeitig An⸗ eige mit dem Anheimgeben, den Beteiligten zu überlassen, dabei ihre

echte wahrzunehmen. 1

Abs. 4. Die Bestimmungen des § 155 finden auch hier Anwen⸗

dung. . § 157

Wird von dem Besitzer eines bepfandbrieften Gutes bei der Land⸗ schaftsdirektion auf Erterlung einer Abschreibungs⸗ und Befreiungs⸗ bewilli shung in betreff einzelner Gutszubehörungen oder auf Erteilung eines 1 nschädlichkeitszeugnisses oder endlich eines Umtauschzeugnisses nach dem Gesetz vom 27. Juni 1860 angetragen, so hat die betreffende Landschaftsbezirksdirektion unter Zugrundelegung der vorhandenen Taxe und soweit diese vollständigen Anhalt nicht gewährt, durch eine von

einem Mitgliede des Kollegiums vorzunehmende örtliche Besichtigung h

festzustellen und in Zahlen auszusprechen, welchen Einfluß der Abgang des Trennstücks auf den Taxwert des Gutes hat, und danach die Zu⸗ lässigkeit des Antrages zu prüfen. Soweit das landschaftliche Wohl durch dieselbe berührt wird, und sofern das Tennstück über fünf Hektar 88 bedarf 88 diesfällige Beschluß des Landschafts⸗ bezirkskollegiums der mittels begründeten Berichts nachzusuchenden Bestätigung der Generaldirektion. 8

Abs. 1. Ist das T stüc 18 T V

Abs. 1. Ist das Trennstück in der Taxe gar nicht angesprochen, so beschließt das Landschaftsbenrkstollegiumt auch wenn es sich um Ab⸗ schreibung einer größeren Fläche handelt, selbständig.

Abs. 2. Ueber Bewilligungen auf Freilassung von Abfindungs⸗ kapitalien für abgelöste oder im Wege der Gesetzgebung aufgehobene Rechte beschließt der Landschaftsbezirk selbständig, wenn die abgelösten oder aufgehobenen Rechte bei der Taxe nicht in Betracht gezogen sind oder wenn das Abfindungskapital nicht mehr als ein halbes v. H. des Gutswertes beträgt.

Ber. e von 1867, best. d. Allerh. Erl. v. 9. Nov. 1867.

Kapitel XI. 27

Von der Ausfertigung der Pfandbriefe und der Zinsscheine. A (Kurszuschuß⸗ und Bauzuschußdarlehen) 8 1 Nachdem die endliche Festsetzung der E1“ in der sencschaft ardagwgemühig, vorgeschriebenen Weise erfolgt und deren Ergebnis dem betreffenden Gutsbesitzer mitgeteilt ist, hat der letztere, wenn er eine Pfandbriefsanleihe zu erhalten wünscht, seinen bezüg⸗ lichen Antrag vollständig begründet einzureichen und nachzuweisen, wie er der Pfandbriefsanleihe die erststellige Eintragung sichern könne und 11AXX““ Bei neuen Pfandbriefsbewilligungen muß der Gutsbesitzer da, wo die Ergebnisse der Regulierung und Dienstablösung noch nicht ohne Vorbehalt im Grundbuche vermerkt worden, auf die gesetzliche Be⸗ fugnis, die Abfindungslandungen und Renten zur Deckung der Wieder⸗ berstellungskosten zu veräußern oder mit Vorrang zu verpfänden, aus⸗ drücklich Verzicht leisten und diesen Verzicht in Abkeilung II des Grund⸗ buchs eintragen lassen.

3 6“ b

Abs. 1. Die Landschaftsbezirksdirektion setzt demnächst auf Grund des Gutachtens des Landschaftssyndikus unter Vorbehalt der Genehmi⸗ gung der General⸗Landschaftsdirektion die zu bewilligende Pfandbriefs⸗ anleihe und deren Bedingungen 868 Abs. 2. Findet die Landschaftsbezirksdirektion die Bewilligung der Pfandbriefe nach den bestehenden Grundsätzen nicht zulässig, so setzt sie den Ansuchenden davon in Kenntnis.

Abs. 3. Ausnahmsweise kann gestattet werden, daß der mitein⸗ zutragende Quittungsgroschen von ein Sechstel v. 2 (vgl. § 162 Abs. 2) außerhalb der landschaftsordnungsmäßig festgestellten zwei Drittel des Taxwertes eingetragen werde. 1

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1911, best. d. rh. Erl. v. 25. Nov. w F. 888 r. best. d. Allerh. Erl. v. 25. Nov 1911.

und 274 nicht mehr statt.

ärz 1867) und für anderweitige Taxen

die Landschaftliche Bank der Provinz Pommern in den

§ 162.

Abs. 1. Die Ausgabe und Eintragung von Pfandbriefen, welche auf ein bestimmtes Gut lauten, das ihnen besonders verpfändet ist, wie solches in der am 13. März 1781 Allerhöchst bestätigten Landschafts⸗ ordnung vorgeschrieben, findet außer in den Fällen der §§ 244, 245

Im übrigen steht die Wahl unter den jeweilig zur Ausgabe verstatteten Pfandbriefsarten verschiedenen Zins⸗ fußes dem Schuldner, jedoch nur mit der Einschränkung zu, daß an Stelle von nicht im Wege der ordentlichen Tilg ung abgelösten Pfand⸗ briefen binnen 2 Jahren nach der Ablösung die Ferhhne einer neuen Anleihe in Pfandbriefen eines höheren Zinsfußes nicht beansprucht werden kann. 1 Abs. 2. Zur Sicherheit für die Pfandbriefsschuld hat der Guts⸗ besitzer eine gerichtlich oder notariell oder durch den Syndikus auf⸗ genommene oder beglaubigte Urkunde auszustellen, in welcher er sich der Landschaft gegenüber als Pfandbriefsschuldner auf Höhe der be⸗ anspruchten Anleihe bekennt, die Entrichtung der Zinsen und sonstigen Jahresleistungen und Zahlung des nötigenfalls 303) wieder zu er⸗ hebenden Quittungsgroschens mit ein Sechstel v. H. sowie die Ver⸗ pflichtung zur Zahlung von fünf v. H. Zinsen von Vorschüssen gemäß § 220 übernimmt und im übrigen, insbesondere auch hinsichtlich der Tilgung seiner Schuld, sich den Bestimmungen dieser Landschaftsordnung und allen danach der Landschaft zustehenden besonderen Rechten unter⸗ wirft, auch die Grundbucheintragung der Pfandbriefsschuld nebst allen übernommenen Verpflichtungen mit dem Vorrechte vor sämtlichen Privathypotheken bewilligt und beantragt. 1115 Abs. 2 B. G.⸗B.)

Abs. 3. Sollen Privathypotheken in eine Pfandbriefsschuld um⸗ geschrieben werden, so muß der Gutsbesitzer mit den abgetretenen Hypothekenbriefen eine seine Verpflichtungen gegen die Landschaft aus⸗ sprechende Urkunde gleichzeitig einreichen.

Abs. 4. Mit dieser Urkunde wird für die Landschaft ein neuer Hypothekenbrief unter Vernichtung der umgeschriebenen Dokumente gebildet. (Vgl. § 167.)

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1917, best d. Eil. d. S

v. 10. März 1917. G. S. S. 727.

Abs. 1. Auf Grund der nach § 162 auszustellenden Urkunde und des Bewilligungsbeschlusses erfolgt seitens der Landschaftsbezirks⸗ direktionen die Ausfertigung der Pfandbriefe nach dem beiliegenden Muster unter bei jedem Landschaftsbezirk fortlaufenden Nummern.

Aobs. 2. Nur auf solche, ohne Rücksicht auf ihren Kurs, hat der den Kredit in Anspruch nehmende Gutsbesitzer ein Recht.

Abs. 3. Die Generaldirektion ist jedoch, wenn an Stelle abge⸗ löster Pfandbriefe binnen zwei Jahren nach der Ablösung eine neue Pfandbriefsanleihe bewilligt ist, und wenn die neu bewilligten Pfand⸗ briefe im Kurse über dem Nenmvert stehen, berechtigt, zu bestionmen, daß dem Darlehnsnehmer anstatt der Pfandbriefe deren Nennwert in barem Gelde auszureichen ist. In diesem Falle verfügt die General⸗ direktion über die Pfandbriefe und gahlt den Nennwert, welchen der Darlehnsnehmer bei der General⸗Landschaftskasse zu Stettin an dem von der Generaldirektion zu bestimmenden Tage in Empfang zu nehmen hat. Der Betrag der Zinsscheine wird für die Zeit von Be⸗ ginn der Verzinsung der Pfandbriefsschuld bis zu dem angesagten Zahlungstage dem Pfandbriefsschuldner bei der ersten Zinszahlung gutgerechnet. Der Kursgewinn fließt zum Vermögen der Gesamt⸗ landschaft.

Abs. 4. Die bewilligten Pfandbriefe dürfen erstmali⸗ 82 durch ernkehr ge⸗ bracht werden. Im Einzelfall darf die Eeneral andschaftsdirektion Ausnahmen zulassen. Der ngere Ausschuß ist an Stelle des General⸗ sandrcges ermächtigt, diese Bestimmung aufzuheben oder einzu⸗ chränken. 1.

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1917, best. d. E. l. d. Staatsministeriums v. 10. März 1917. G. S. S. 72.

Abs. 1. Die Pfandbriefe tragen die handschriftliche oder die im Wege der mechanischen Vewielfältigung hergestellten Namensunter⸗ schriften des Landschaftsbezirksdirektors und daer beiden Landschafts⸗ räte. Sie mnüssen mit dem Landschaftssiegel versehen sein und werden nach der Bestimmung der Landschaftebezirksdirektion unter tunlicher Benvücksichtigung der Wünsche des Pfandbriefsnehmers in Stücken von 3000, 1500, 309, 150 und 75 ausgefertigt. 1

Abs. 2. Die General⸗Landschaftsdirektion wird ermächtigt, die Pommerschen Pfandbriefe auch in Stücken von 10 000, 5000, 2000, 1000, 500, 200, 100 ausfertigen zu lassen.

Abs. 3. Zum Zwecke der Ablösung und aus sonstigen Zweckmäßig⸗ keitsgründen können für einen Pfandbrief von höherem Betrage unter Vernichtung desselben mehrere kleinere Stücke gleichen Gesamtbetrages auf Grund eines von der Generaldirektion zu genehmigenden Be⸗ schlusses des Landschaftsbezirkskollegiums ausgefertigt werden.

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Nov. 1911. G. S. 1912 S. 14. 5

8 § 165.

Abs. 1. Die Ausfertigung der den Pfandbriefen beizugebenden, über je halbjährlichen Iinadeglag des Kapitals lautenden Zinsscheine erfolgt nach dem beigefügten Muster. Die vollen Zinsscheinbogen um⸗ fassen vorbehaltlich der Bestimmung im Abs. 3 einen zehnjährigen Zeit⸗ raum. Mit neu zur Ausgabe gelangenden Pfandbriefen werden nur die nach dem Zeitpunkt der Ausreichung fällig werdenden Zinsscheine ausgehändigat.

Abs. 2. Für die zu den landschaftlichen Vermögensmassen und zu den Tilgungsmassen gehörigen Pfandbriefe unterbleibt bei Ablauf einer Zinsscheinreihe die Ausfertigung neuer Zinsscheinbogen, wenn und nicht die Generaldirektion die Ausfertigung verfügt. (§§ 170 und 236. .Als. 3. Die General Landschaftsdirektion ist befugt, die zehn⸗ jährige Laufzeit der Zinsscheinbogen abzukünzen oder zu verlängern, auch für die Pfandbriefsarten verschiedenen Zinsfußes abweichend von einander festzusetzen.

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1917, best, d. Erl. d. v. 10. März 1917. G. S. S. 72.

*ꝙ

84* § 166. ö Jede neue Pfandbriefsanleihe ist von der Generaldirektion zu ge⸗ nehmigen. Der Landschaftsbezirksdirektion bleibt es zwar überlassen, auf G Antrag des Gutsbesitzers die Ausfertigung der Pfand⸗ briefe und das weitere grundbuchliche Verfahren zu veranlassen; bevor jedoch die Generaldirektion die Anleihe genehmigt hat oder bevor, wenn diese versagt, und die Beschwerde an den Engeren Ausschuß er⸗ griffen wird, die Zustimmung des letzteren erteilt ist, darf die Aus⸗ händigung der Pfandbriefe nicht erfolgen. Abs. 1. Die Eintragung der Pfandbriefsschuld an Kapital, Zinsen, Kosten, ein Sechstel v. H. Quittungsgroschen, fünf v. H. Zinsen von den nach § 220 dieser Landsschaftsordnung zu leistenden Vor⸗

schüssen und der sonst laut Schuldverschreibung übernommenen Ver⸗

pflichtungen, beziehentlich die Umschreibung der der Landschaft abge⸗ tretenen Hrpothekenforderungen im Grundbuche erfolgt auf Ersuchen der Landschaftsbezirksdirektion an das dsüüdige Amtsgericht auf Grund der beizufügenden Schuldurkunde sowie der Hypothekenbriefe über die etwa umzuschreibenden Forderungen nebst den erforderlichen Abtretungs⸗ und Legitimationsurkunden. Das Gericht hat nach deren Eintragung für die ö“ einen neuen Hypothekenbrief zu bilden und diesen der Landschaftsdirektion zu übersenden, die entstandenen Kosten aber vom Pfandbriefsschuldner einzugiehen. Abs. 2. Sodann werden die ausgefertigten Pfandbriefe 164) in das bei jedem Landschaftsbezirk zu Landschaftsregister einge⸗ tragen, mit einem handschriftlichen Vermerke des von der Landschafts⸗ bezirksdirektion mit Führung des Landschaftsregisters beauftragten Be⸗ amten versehen und, nachdem die aus dem General⸗Landschaftssyndikus und dem Landschaftssyyndikus bestehende Kontrollbehörde auf den Hypo⸗ thekenbrief einen Vermerk dahin gesetzt hat: 8 Köhe des verschriebenen Darlehens neue landschaft⸗

tragen, ausgefertigt sind, und demzufolge der Landschaft ein Verfügungsrecht über das Darlehenkapital zwar zum Zwecke der Befriedigung von Pfandbriefsinhabern und der Ein⸗ lösung von Pfandbriefen, außerdem aber nur insoweit zusteht, als vorher ein entsprechender Betrag von Pfandbriefen aus dem Umlaufe zuvückgezogen oder nach geschehenem Aufgebote für kraftlos erklärt oder als nach öffentlicher Kündigung der Kündigungstermin abgelaufen und der Wert der nicht ein⸗ gelieferten gekündigten Pfandbriefe gemäß § 280 Abs. 8 in Verwahrung der Landschaft genommen ist, von dieser Kontrollbehörde unter Beidrückung ihres Siegels hand⸗ schriftlich vollzogen. Von der handschriftlichen Vollziehung durch die Kontrollbehörde und der Beidrückung ihres Siegels vänat die Gültig⸗ keit der Unterzeichnung der Pfandbriefe ab.

Abs. 3. Die gerichtliche Bollzeung der Pfandbriefe findet außer den in den §§ 244, 245 und 274 gedachten Fällen nicht mehr statt. Abs. 4. Bei der Generaldirektion wird für die bei jedem Land⸗ schaftsbezirk ausgefertigten Pfandbriefe ein Kontrollregister geführt.

Abs. 5. Auf Antrag des Darlehensnehmers und auf dessen alleinige Kosten kann zur Beschleunigung des Verfahrens statt des Ersuchens um Eintragung die Ansetzung eines besonderen Termins zur Ein⸗ tragung, zu welchem der Syndikus hinzuzuziehen, nachg sucht werden, welchem Antrage der Richter, dem in diesem Falle gleich dem Grund⸗ buchführer die bisher üblichen Eintragungsgebühren von neun bzw. sechs Mark für Rechnung des Darlehensnehmers zu zahlen sind, statt⸗ zugeben hat.

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Novbr. 1911. G. S. 1912 S. 14. § 167 a. 86 88

Abs. 1. Die Pommersche Landschaft ist ermächtigt, für alte Henmeische Gutspfandbriefe auf Antrag ihrer Inhaber neue Pommersche Nummerpfandbriefe gleichen Betrages und Zinsfußes auszufertigen, welche mit folgender vom Landschaftssyndikus und vom General⸗Landschaftssyndikus als Kontrollbehörde unter Beidrückung des Landschaftssiegels zu vollziehenden Note zu versehen sind:

Ausgefertigt auf Grund des Allerhöchsten Erlasses 12. August 1872 für den Pfandbrief N. N. Nr.

vom

Abs. 2. Die Ausfertigung erfolgt, ohne daß es der Ausstellung

einer Schuldverschreibung und einer gerichtlichen Mitvollziehung bedarf, auf Grund des durch den alten Pfandbrief vertretenen Hypothekenrechtes.

Abs. 3. Die zum Zwecke des Austausches der Landschaftsbezirks⸗ direktion eingelieferten alten Pfandbriefe werden in landschaftliche Ver⸗ wahrung genommen. Es wird auf denselben sofort nach der Einliefe⸗ rung mit landschaftlichem Stempel vermerkt, daß dafür neue Pfand⸗ briese ausgegeben sind, und daß sie deshalb niemals wieder umlaufen dürfen. Die Zinsscheine und Zinsscheinanweisungen der alten Pfand⸗ briefe werden vernichtet und dafür solche für die neuen Ersatzpfandbriefe ausgefertigt. 3

Abs. 4. Die Löschung der alten Pfandbriefe im Landschaftsregister und die Eintragung der neuen Ersatzpfandbriefe in dasselbe erfolgt sofort nach Ausfertigung der letzteren.

Abs. 5. Die Kosten der freiwilligen Umwandlung alter Pfand⸗ briefe in neue Pfandbriefe trägt das Vermögen der Gesamtlandschaft.

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1872, best. d. Allerh. Erl. v. 12. August 1872.

Gen. Lotgs. Beschl von 1917, best. d. Erl. des Staatsministeriums

v. 10. März 1917. G. S. S. 72. 7 8

§ 168. b Abs. 1. Will der Gutsbesitzer an Stelle abgelöster alter Guts⸗ pfandbriefe wiederum eine Pfandbriefsschuld eintragen lassen, so erfolgt die Eintragung der neuen Schuld auf Grund einer nach § 162 aus⸗ zustellenden Urkunde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 167.

Abs. 2. Ist an Stelle abgelösten neuer Nummerpfandbriefe vor erfolgter Löschung oder Umschreibung der Pfandbriefshypothek im Grundbuche dem Gutseigentümer wiederum eine Pfandbriefsanleihe bewilligt, so bedarf es der Ausstellung einer neuen Schuldurkunde nicht. Auf Grund der für die Landschaft eingetragenen Hypothek und des darüber ausgefertigten Hypothekenbriefes genügt im Falle der Er⸗ höhung des Zinsfußes ein die erweiterten Pefgflchtunen des Guts⸗ besitzers umfassender Zusatz zu der bereits bestehenden Schuldurkunde und die Einttagung der Zinserhöhung, im Fahe der Erniedrigung des Zinsfußes aber die Eintragung der von der Landschaft zu bewilligenden Zinsermäßigung in das Grundbuch. Die Kontrollbehörde besckeinigt auf dem Hypothekenbriefe, daß der Betrag von Mark mit —.... v. H. verzinslicher Pommerscher Pfandbꝛiefe aus dem Verkehr gezogen und dafür ein Betrag von . . ..Mark mit.. .v. H. ver⸗ zinslicher Pommerscher Pfandbriefe in Umlauf gesetzt ist. Im übrigen gelten auch hier die Bestimmungen der §§ 166 und 167.

Abs. 3. Dem Besitzer steht aben auch frei, behufs Umwandlung der auf seinem Gute haftenden neuen Nummexrpfandbriefe in niedriger verzinsliche das im § 282 vorgesehene Verfahren einzuschlagen.

§ 168 a. .

Abs. 1. Wenn neu bewilligte 167) Pfandbri⸗fe oder Pfand⸗ briefe, welche an Stelle solcher höher verzinslicher Pfandbriefe, die derzeitig von den zur Ausgabe verstatteten den höchsten Zinsfuß haben, bewilligt sind, im Kurse unter dem Nenmvert stehen, so ist die General⸗ Landschaftsdirektion ermächtigt, aber nicht verpflichtet, auf Vorschlag und Gutachten der Landschaftsbezirksdirektion den betreffenden 1 briefsschuldnern zur Deckung den Kursdifferenz und der Beleihungs⸗ kosten bare, verzinsliche Darlehen aus den Eigentümlichen Vermögen der Landschaftsbezirke beziehentlich aus dem Vermögen der Gesamtland⸗ schaft zu bewilligen, jedoch darf die Vewendung dieser Vermögens⸗ massen zu solchen Zuschußdarlehen nur bis zu zwei Drittel ihres Be⸗ trages und zwar derg stalt erfolgen, daß zunächst zwei Drittel der Eigentümlichen Vermögen der betreffenden Landschaftsbezirke und sodann zwei Drittel des Ve mögens der Gesamtlandschaft höchstens in Anspruch genommen werden. Das Zuschußdarlehen muß auf Grund einer auszustellenden Schuldverschreibung im Grundbuche eingetragen werden und darf niemals zehn v. H. der Anleihe übersteigen. Den für die Zuschußdarlehen zu bedingenden Zinsfuß bestimmt der Engere

Ausschuß.

dnß 2. Der Darlehensnehmer hat bis zur völligen Zurück⸗ zahlung des Zuschußdarlehens von der gewährten Pfandbriefsanleihe noch mindestens eine im Grundbuche mit der Pfandbriefsanleihe zu gleicher Stelle einzutragende Zinserhöhung um ein halb v. H. Zinsen

zu leisten, welche bei jedesmaliger Zablung auf das Zuschußdarlehen

und dessen Zinsen zu verrechnen ist. Die Landschaftsbezirksdirektion ist befugt, bis zur völligen Abbürdung des Zuschußkapitals nebst Zinsen noch höhere als“ die vorgedachten mindesten Jahreszahlungen für das Darlehen nach Moßgabe der Umstände des Falles und der zur Verfügung stehenden Mittel und weitere Sicherstellung zu be⸗ dingen, doch kann ausnahmsweise in Ansehung der außerordentlichen, den vorschriftsmäßigen Mindestbetrag überschreitenden Jahres⸗ zahlungen, soweit sie als miteingetragene Pfandbriefszinsen fünf v. H. der Pfandbriefsanleihe übersteigen würden, von der Eintragung an Stelle derselben Abstand genommen werden. Bezüglich der zur Ver⸗ zinsung und Tilgung der Zuschußdarlehen bestimmten Beiträge genießt die Landschaft ebendieselben Vorrechte, wie ihr solche für die Bei⸗ treibung von Rückständen an Zinsen, Tilgungsbeiträgen und Wieder⸗ instandsetzungsvorschüssen zustehen. 888

Abs. 3. Behufs Abbürdung des Zuschußdarlehens verbleiben außerdem der Landschaftsbezirksdirektion, welche das Kursaus⸗ gleichungskonto führt, alle nach § 286 zu der Sondertilgungsmasse des betreffenden Gutes gelangenden Tilgungsbeiträge, so lange, bis die volle Tilgung des Darlehens nebst Zinsen erfolgt ist.

Abs. 4. Pfandbriefsanleihen, auf welche Zuschußdarlehen gewährt sind, können vor vollständiger Zurückerstattung der Zuschußdarlehen nebst Zinsen vom Besitzer weder abgelöst noch gekündigt werden.

Abs. 5. Unter gleichen Bedingungen können aus landschaftlichen

Mitteln auch Mitgliedern der Neuen Pommerschen Landschaft für

den Kleingrundbesitz, solange diese Kreditanstalt sich in der Verwaltung der Pommerschen Landschaft befindet, Zuschußdarlehen gewährt werden. Bei der Landschaftebezirksdürektion wird eine Nachweisung solcher Darlehben geführt. Darin wird vermerkt, daß die Neue Pommersche

li Pfambriese, welche dem Inhaber v. H. Zinsen * Landschaft- für den Kleingrundbesitz den Betrag des Darlehens der

Pommerschen Landschaft schuldet und den Schuldbetrag zu verzinsen

hat. Dem Schuldner gegenüber ist die Bezirksdirektion der Neuen Pommerschen Landschaft für den Kleingrundbesitz Gläubigerin. Sie zahlt ihm den Betrag aus und für sie werden die Mehrzinsen von % v. H., zu deren Zahlung sich der Schuldner ihr gegenüber zu ver⸗ pflichten hat, eingetragen. Bei der Landschaftsbezirksdirektion wird das Kursausgleichungskonto geführt, zu welchem Zwecke ihr die Tilgungsbeiträge bis zur Tilgung des Zuschußdarlehens verbleiben. Abs. 6. Mit Genehmigung der General⸗Landschaftsdirektion kann von der grundbuchlichen Eintragung des Zuschußdarlehens Ab⸗ stand genommen werden, sofern der Pfandbriefsschuldner in der Schuld⸗ urkunde, welche die mit Zuschußdarlehen unterstützte Pfandbriefs⸗ anleihe betrifft, oder in einem Nachtrag die ihm nach Absatz 2 und 4 obliegenden Verpflichtungen ausdrücklich übernommen hat, und die Eintragung dieser Verpflichtungen in das Grundbuch und zwar an gleicher Stelle mit der Pfandbriefsanleihe erfolgt ist. 1— Gen. Ldtgs. Beschl. von 1903, best. d Allerh. Erl. v. 24. April 1904. G S. 142

Gen. Ldigs Beschl. von 1911, best. 5. Allerh. Erl. v. 25. Nov. 1911. G. S. 1912 S. 14. § 168 b.

„Abs. 1. Die Generaldirektion ist ermächtigt, zu Lasten und Namens der gesamten Landschaft bei der Landesversicherungsanstalt Pommern verzinsliche und planmäßig zu tilgende bare Darlehen im Höchstbetrage bis zu 3 Millionen Mark aufzunehmen und zu deren Sicherstellung zum gesamtlandschaftlichen Vermögen gehörige Wert⸗ popiere zu verpfänden. Die Verzinsung und Tilgung erfolgt durch Entrichtung gleichmäßiger Jahreszahlungen, die Tilgung unter Hinzutritt der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen. Die Abführung außerordentlicher Tilgungszuschüsse ist zulässig. Ohne Genehmigung des Engoren Ausschusses dürfen die aufzunehmenden Darlehen den Betrag von insgesamt 1 000 000 Mark und die regel⸗ mäßige Jahresleistung für Verzinsung und Tilgung den Saß von 5 v. H. nicht übersteigen. Im übrigen unterliegen die Darlehns⸗ bedingungen der vertraglichen Regelung zwischen der General⸗Land⸗ schaftsdirektion und der Landesversicherungsanstalt.

Abs. 2. Die von der Landesversicherungsanstalt entliehenen Summen sind bestimmt zur Gewährung barer, verzinslicher und planmäßig zu tilgender Darlehen an Pfandbriefsschuldner zum Zwecke der Herstellung guter, gesunder und wirtschaftlich mrmafiger Arbeiterwohnungen auf Grund und Boden bepfandbriefter üter (Bauzuschußdarlehen). In gleicher Weise dürfen verwendet werden die für die landschaftlichen Eigenvermögen erzielten Ueber⸗ schüsse der laufenden Verwaltung, soweit solche nicht nach dem Er⸗ messen der Generaldirektion zu anderen Zwecken, insbesondere zur Ge⸗ währung von Kurszuschußdarlehen 168a) zurückzustellen sind, sowie ferner die Einnahmen aus Verzinsung und Tilgung ausgeliehener Bauzuschußdarlehen insoweit, als diese die von der Landschaft an die Landesversicherungsanstalt zu entrichtenden Jahresleistungen über⸗ steigen. 8 nn

Abs. 3. Ein Anspruch auf die Gewährung von Bauzuschuß⸗ darlehen besteht nicht. Die Gewährung erfolgt auf Antrag der zu⸗ ständigen Landschaftsbezirksdirektion durch die General⸗Landschafts⸗ direktion. Die Höhe des Bauzuschußdarlehens an den einzelnen Pfandbriefschuldner darf weder den Betrag der Ferste Nuc Ssten der zu errichtenden Arbeiterwohnungen noch auch die Höhe des zu⸗ lässigen Spannungskredits übersteigen. Dieser ist gleich derjenigen Summe, deren von der Generaldirektion festzusetzende Jahresleistung an Zinsen und Tilgungsbeiträgen (Abs. 4) Deckung findet durch den Unterschiedsbetrag, um welchen der Satz von 5 v. H. aller au dem Gute haftenden Pfandbriefe die Gesamtsumme der vom Pfandbriefs⸗ schuldner für Verzinsung und Tilgung der Pfandbriefe und der Kurs⸗ und Umwandlungszuschüsse (§§ 168a und 291a) und für Lebens⸗ versicherungsprämien 291e) geschuldeten Jahresleistungen übersteigt.

Abs. 4. Der für die Bauzuschußdarlehen zu entrichtende Zins⸗ satz ist gleich dem von der Landschaft an die Landesversicherungsanstalt zu entrichtenden. Der Tilgungsbeitrag wird von der Generaldirektion festgesetzt; er muß wenigstens 1 ¾ v. H. und soll in der Regel nicht unter 3 v. H. betragen.

Abs. 5. Die Ueberwachung über die bestimmungsmäßige Ver⸗ wendung der Bauzuschußdarlehen und über die von der Generaldirektion festzusetzende Benutzung und Unterhaltung der Arbeiterwohnungen übt die zuständige Landschaftsbezirksdirektion. Die Kosten angeordneter örtlicher Feststellungen fallen dem Schuldner zur Last. Verwendet der Schuldner das Darlehen zu anderen Zwecken oder erfüllt er sonst die Bedingungen der Bewilligung nicht, so ist die Landschaftsbezirks⸗ direktion zur Kündigung des Bauzuschußdarlehns berechtigt und der Schuldner zur Rückzahlung binnen 3 Monaten nach erfolgter Kündigung verpflichtet. 111“

Abs. 6. Im übrigen finden die für Kurs⸗ und Umwandlungs⸗ zuschüsse geltenden Bestimmungen der Absätze 2, 3, 4 und 6 des § 168a, des Absatzes 3 des § 29la und des Absatzes 3 des § 214 entsprechende Anwendung. Der Erlaß der erforderlichen Ausführungs⸗ vorschriften erfolgt durch die Generaldirektion.

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1917, best. d. Erl. d. Staatsministeriums vom 10. März 1917. G. S. S. 72.

Abs. 1. Eine jede Landschaftsbezirksdirektion, bei welcher behufs der Bepfandbriefung Hypothekenbriefe zur Umschreibung oder Vorrechts⸗ einräumung eingehen, ist verbunden, mit Berücksichtigung der Um⸗ stände jedes einzelnen Falles für die Berichtigung des Legitimations⸗ punktes auf dem kürzesten Wege zu sorgen.

Abs. 2. Wenn sie durch unmittelbaren Schriftwechsel mit dem Grundbuchrichter sich die Überzeugung nicht verschaffen kann, daß in Ansehung der Legitimation und des beabsichtigten Verfahrens Bedenken nicht entgegenstehen, so muß es dem Gutsbesitzer überlassen bleiben, die vorbereitenden Eintragungen und Löschungen bei dem Grundbachrichter föscacgittem und den Nachweis hierüber der Landschaftsdirektion zu ühren. b

Abs. 3. Der Grundsatz, daß einer landschaftlichen Anleihe keine Hypothek vorstehen darf 5), erleidet nur alsdann eine Ausnahme, wenn die Landschaft sich überzeugt, daß der Gutsbesitzer ohne seine Schuld verhindert ist, den Hypothekenbrief über eine zu löschende, oder der Pfandbriefsanleihe durch Einräumung des Vorrechtes nachzu⸗ stellende, oder in eine Pfandbriefsanleihe umzuschreibende Privat⸗ hypothek sofort herbeizuschaffen.

Abs. 4. Die Landschaft ist sodann, insofern die landschafts⸗ ordnungsmäßige Sicherheit, insbesondere der Beleihungssatz 4), im übrigen nicht überschritten wird, und nach ihrem Ermessen sonstige Bedenken nicht obwalten, ermächtigt, sich mit Eintragung der Pfand⸗ briefsanleihe bzw. eines Teiles derselben hinter der einstweilen stehen bleibenden Privathypothek vorläufig zu begnügen.

Abs. 5. Es muß aber von den ausgefertigten Pfandbriefen eine so hohe Summe nebst Zinsscheinen und Zinsscheinanweisungen bis zur Löschung bzw. Hinterstellung oder Umschreibung der Privathypothek hinterlegt bleiben, daß letztere nebst Zinsen dadurch vollständig gedeckt wird.

Abs. 6. Auch kann dem Gutsbesitzer was demselben zu er⸗ öffnen ist die ganze Pfandbriefsanleihe wieder gekündigt werden, wenn er sich nicht angelegen sein läßt, diesen Ausnahmezustand zu he⸗

seitigen, und es hängt diese Kündigung lediglich von dem Ermessen der Landschaft ab.

§ 170. 1 Abs. 1. Jedem zu einem Pommerschen Pfandbriefe gehörigen Zinsscheinbogen der laufenden Reihe wird unten eine Zinsschein⸗ Fhere sn nach dem dieser Landschaftsordnung beigelegten Muster eigedruckt.

Abs. 2. Die Ausreichung der neuen Zinsscheinreihe erfolgt tunlichst, und zwar schon vor dem Zinstermine, in welchem der letzte Zinsschein der ablaufenden Reihe fällig wird, bei der General⸗Landschaftsderektion nach Maßgabe einer von ihr vorher im Reichsanzeiger zu Peröffent⸗ lichenden Bekanntmachung. 11““ v 1