4 1 § 171.
Abs. 1. Wenn der Inhaber des Pfandbriefs vor Ausreichung der neuen Zinsscheine der Verabfolgung derselben an den Vorzeiger der Zinsscheinanweisung bei der Landschaft widerspricht, der Vorzeiger sie jedoch fordert, so hat die Landschaft die Beteiligten zur Entscheidung über den unter ihnen streitigen Anspruch an das Gericht zu verweisen und die neue Reihe der Zinsscheine in landschaftliche Verwahrung zu nehmen oder auf den Antrag eines der Beteiligten oder auf Ersuchen des Gerichts zur Hinterlegung anzubieten.
Abs. 2. Dem Inhaber des Pfandbriefs steht dabei die rechtlicke
Vermutung zur Seite, daß er zur. Erhebung der neuen Zinsscheine berechtigt sei; dem Inhaber der Zinsscheinanweisung aber liegt der Beweis des von ihm behaupteten vorzüglicheren Rechtes ob. (Vgl. Allerh. Kab⸗Ord. v. 11. Juli 1838 zu 11. G. S. S. 367.) 1
Abs. 3. Hat der Inhaber der Zinsscheinanweisung solche ein⸗ gereicht, ohne die neuen Zinsscheine zu fordern so ist die Landschaft berechtigt, die neuen Zinsscheine ohne weiteres dem Vorzeiger des Pfandbriefs zu behändigen.⸗ 1
Abs. 4. Wenn die Zinsscheinanweisung weder in dem Zins⸗ termine, in welchem die neuen Zinsscheine ausgehändigt werden, noch in dem nächstfolgenden bei der Landschaft vorgelegt wird, so sind die Zinsscheine der neuen Reihe dem Inhaber des Pfandbriefs beim Ein⸗ tritt des zweiten Termins dieser Reihe auszuantworten.
8 “ Kapitel XII. 8 Von Einzahlung der Zinsen von den landschaftlichen Pfandbriefen. A. Von der Einzahlung selbst.
Die Zinsen der Pfandbriefe, mit Einschluß des etwa erforderlichen Quittungsgroschens mit ein Sechstel v. H., werden in halbjährlichen Fristen vom 16. bis zum 24. Juni und vom 16. bis zum 24. Dezember von den Schuldnern bar an die betreffende Landschaftsdirektion einge⸗ zahlt. Nur bereits fällige oder in dem betreffenden Zinstermine fäl ig werdende Zinsscheine Pommerscher Pfandbriefe werden als bar an⸗ genommen. zulässig, bei der Agentur in Berlin aber nur unter vorher nach⸗ gesuchter und erteilter Genehmigung der betreffenden Landschaftsbezirks⸗ direktion, jedoch unter der ausdrücklichen Bedingung, daß deren Quittung vor Ablauf des Zinstermins der betreffenden Landschaftsbezirksdirektion
eingesandt wird.
Die Einnahme der Pfandbriefszinsen steht unter besonderer Auf⸗ sicht der Landsschaftsbezirksdirektion, welche die nötige Ueberwachung ihrer Kassenbeamten unter eigener Verantwortlichkeit anzuord⸗ nen hat.
§ 174.
Die Zinsen können auch durch die Post portofrei an die Di⸗ rektion übersandt werden. Es geschieht dies jedoch lediglich auf Gefahr des Absenders bis zur förmlichen Quittungsleistung.
1— § 175.
Abs. 1. Vor Beginn der Zinseneinzahlung hat der Rendant des betreffenden Landschaftsbezirks ein nach Buchstaben geordnetes Verzeichnis aller bepfandbrieften Güter des Landschaftsbezirks an⸗ zufertigen.
. Abs. 2. Dies Verzeichnis, aus wolchem nicht allein der halb⸗ jährliche Zinsenbetrag eines jeden einzelnen Gutes, sondern ein⸗ tretendenfalls, wenn derselbe wieder in Anspruch genommen werden müßte, auch der davon zu entrichtende Quittungsgroschen hervor⸗ gehen muß, dient für den Rendanten als Beleg für die Sollein⸗ nahme des betreffenden Termins.
Zeder Schuldner erhält über die geleistete Einzahlung eine Quihtung, welche nur als rechtsgültig angesehen wird, wenn 1 bei den Landschaftsbezirkskassen von dem Kassenkuratur und dem Ren⸗ danten, oder dem Rendanten und dem nach der Kassenanweisung zu bestellenden Kontrollkeamten oder deren Stellvertreter, bei der General⸗Landschaftskasse von dem Rendanten und dem Kontroll⸗ beamten oder deren Stellvertreter unterzeichnet und mit dem Land⸗ schaftssiegel oder dem Siegel der Landschaftskasse versehen ist.
B. Von Beitreibung der rückständig gebliebenen Zinsen durch Zwangs⸗ vollstreckung bzw. Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung. § 177. —
„Da die fälligen Zinsen den Zinsscheininhabern unter allen Um⸗ ständen pünktlich bezahlt werden sollen, so muß mit Strenge darauf gehalten werden, daß auch die Schuldner ihre Zinsen an den be⸗ stimmten Terminen einzahlen. § 178.
. Abs. 1. Nach Ablauf der zur Einzahlung der Pfandbriefszinsen bestimmten Frist, zu Johannis und Weihnachten, entwirft der Rendant ungesäumt eine Rückstandsliste, worin das Gut, von welchem die Zinsen rückständig geblieben, deren Betrag und der Name des Besitzers aufgeführt werden müssen, und überreicht die⸗ selbe der Landsschaftsbezirksdirektion. Diese als Vollstreckungs⸗ behörde trägt in Ausübung ihres Zwangsvollstreckungsrechtes sofort, wenn eine Aufforderung zur ungesäumten Zahlungsleistung ohne Er⸗ folg bleibt, unter Mitteilung der Rückstandsliste dem dazu aus⸗ ersehenen Vollziehungsbeamten die Ausführung der Zwangsvoll⸗ streckung auf.
Abs. 2. Bei Forderungen der Landschaft finden die gesetzlichen Bestimmungen, wonach der Schuldner verlangen kann, daß sich der Pfandgläubiger zuerst an das Grundstück halte, keine Anwendung.
Abs. 3. Der Verkauf der abgepfändeten Sachen im Wege der Versteigerung wird durch den Vollziehungsbeamten bewirkt.
1 Abs. 4. In betreff der in Beschlag genommenen Gutsinventar⸗ stüche können nur diejenigen Gegenstände zum Verkauf gestellt werden, welche als überschüssig zu betrachten sind.
Abs. 5. Die Direktion erteilt daher in einem solchen Falle einem Landschaftsrat oder Landschaftsdeputierten oder auch einem Landschaftsmitglied den Auftrag, in Gemäßheit der Vorschriften der §§ 811 Nr. 4, 813 und 865 Zivilprozeßordnung und §§ 1120, 97 und 98 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches nötigenfalls an Ort und Stelle zu untersuchen, ob sich dergleichen Inventarstücke, welche ohne Nachteil des Wirtschaftsbetriebes füglich entbehrt werden können, darunter befinden, und diese von dem notwendigen Gutsinventar als dem eigentlichen Gutszubehör abzusondern.
Ergibt sich bei der Zwangsvollstreckung mit Rücksicht auf den Betrag des Zinsenrückstandes und die übrigen obwaltenden Um⸗ stände, daß die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen kein genügendes Ergebnis gewähren würde, oder findet die Land⸗ sschaftsbezirksdirektion die Anwendung dieses Zwangsmittels sonst bedenklich, so ist die Landschaft befugt, sogleich von demselben abzu⸗ gehen, ohne solckes erst weiter zu verfolgen. Die Direktzon schreitet vielmehr in diesem sowie im dem Falle, wenn aus dem Erlöse der abgepfändeten Sachen der Zinsenrückstand und die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht gedeckt werden, sofort zur Zwangsvoll⸗ streckung in das Pfandgut. b
Diese ist entweder Zwangverwaltung oder Zwangsversteigerung.
§ 181.
Abs. 1. Für die landschaftliche Zwangsverwaltung und deren frechtliche Wirkung sind die für die gerichtliche Zwangsverwaltung geltenden Bestimmungen maßgebend, soweit nicht nachstehend ab⸗ weichende Vorschriften gegeben sind.
Abs. 2. Soll ein Gut zur Sicherung der Landschaft in Zwangs⸗ verwaltung genommen werden, so beschließt die zustänbsige Landschafks⸗ bezirksdirektion die Anordnung der Zwangsverwaltung und läßt. Aus⸗ fertigung dieses Beschlusses dem Schuldner und eimg beteiligten Dritten zustellen. Sie erteilt ferner einem Landschaftsrat oder Land⸗
1 1““
Auch ist die Zahlung bei der General⸗Landschaftsdirektion
schaftsdeputierten den Auftrag, unter Zuziehung des Syndikus oder bei
dessen Behinderung einer zum Richteramte befühigten Person die Zwangsverwaltung des Gutes einzuleiten. Auch ist das zuständige Grundbuchamt zu ersuchen, die Eintragung der Anordnung der Zwangsverwaltung im Grundbuche zu bewirken. 11““
(§ 5 Abs. 2 und 3 Ges. v. 3. August 1897.) 111““
Abs. 3. Zum Gutskurator wird ein Landschaftsrat, ein Depu⸗ tierter oder endlich ein Landschaftsmitglied ernannt, welchem die un⸗ mittelbare Leitung der Zwangsverwaltung obliegt.
Abs. 4. Der Eutskurator erhält als Vergütung für die Führung einer Zwangsverwaltung über ein Gut bis zum Taxwerte von 75 000 Mark zwei Mark für das Tausend, von dem Mehrbetrage der Taxe eine Mark für das Tausend jährlich.
Abs. 5. Vergütigung für Reisen wird mit 20 Pfennig für das Kilometer gewährt.
§ 182.
Befindet sich das unter Zwangsverwaltung zu stellende Gut in eigener Verwaltung des Besitzers, so wird die Wirtschaftsführung zu⸗ nächst einem Verwalter anvertraut, der entweder unmittelbar oder auf Vorschlag der zur Einleitung der Zwangsverwaltung ernannten Kom⸗ mission von der Landschaftsdirektüon zu bestellen und mit der erforder⸗ lichen Anweisung zu versehen ist.
§ 183.
Abs. 1. Auf die eingegangenen Verhandlungen über die Ein⸗ leitung der Zwangsverwaltung erläßt demnächst die Landschaftsdirektion die nötigen Verfügungen, erteilt in den dazu geeigneten Fällen ihre von der Kommission vorbehaltene Genehmigung zu den getroffenen Maßregeln und bewilligt mit Zustimmung des Landschaftsbezirkskolle⸗ giums die nötigen Wiederherstellungsgelder.
Abs. 2. Nur in dringenden Fällen, wo erhebliche Gefahr im Ver⸗ zuge, ist die Landschaftsbezirksdirektion befugt, die Verausgabung uner⸗ läßlicher Vorschüsse selbständig zu verfügen, vorbehaltlich jedoch der Verpflichtung, die Verfügung bei der nächsten Landschaftsbezirksver⸗ sammlung vor dem Kollegium zu rechtfertigen. 2
Abs. 3. Hierbei muß dieselbe jedoch stets im Auge behalten, daß nur im Notfalle und wenn es die Erhaltung des Gutes und die Siche⸗ rung der Landschaft unumgänglich erfordert, und nur, wenn vorauszu⸗ sehen ist, daß die zum Besten des Gutes zu verwendenden Vorschilsse dereinst aus den Einkünften oder den Kaufgeldern des Gutes wieder erstattet werden können, dazu die Vorschüsse aus dem Eigentümlichen Vermögen des Landschaftsbezirks und nötigenfalls aus dem Vermögen der Gesamtlandschaft hergegeben werden können, und daß zu weit aus⸗ sehenden Verbesserungen und neuen Anlagen dergleichen Verwendungen nüemals geschehen dürfen. 8
Abs. 4. Der General⸗Landschaftsdirektion ist zuvor die Notwen⸗ digkeit der Ausgabe darzutun, wenn die erforderlichen Gelder aus dem Vermögen der Gesamtlandschaft vorgeschossen werden müssen.
Abs. 5. Die Landschaftsdirektionen sind verpflichtet, werm sie von der General⸗Landschaftsdirektion Vorschüsse zur Deckung rückständiger Pfandbriefszinsen und zur Wiederherstellung in Zwangsverwaltung be⸗ findlicher Güter erhalten haben, alljahrlich Listen daruber in vier Ab⸗ zügen, von denen jeder andern Direktion ein Abzug mitzuteilen ist, der General⸗Landschaftsdirektion einzureichen, worin bei jedem Gute mit Unterscheidung der Wiederherstellungsvorschüsse und Zinsreste zu be⸗ merken ist, wodurch der Vouschuß veranlaßt worden, und weshalb dessen
Wiedereinziehung noch nicht hat geschehen können.
Der Eutskurator führt als nächster Vorgesetzter des bandschaft⸗ lichen Verwalters die unmittelbare Leitung und Beaufsichtigung der ganzen inneren und äußeren Wirtschaft, in welcher ö ganz an die Stelle des Gutsbesitzers tritt, auch ist er zur Ein⸗ ziehung der in Leistungen Dritter bestehenden Einkünfte an Stelle
bes Schuldners berechtigt.
Der Gutskurator hat daher hauptsächlich das Verfahren des Verwalters zu beaussichtigen, ihn überall zu seiner Schuldigkeit an⸗ zuhalten und bei dessen Verwaltung in den Fällen einzuschreiten, welche in der für den Verwalter erteilten Anweisung angedeutet sind. Insbesondere muß er dem Verwalter über den Ort, die Ge⸗ legenheit und den Preis in betreff des Verkaufs der Gutserzeug⸗ nisse, oder wie dieselben sonst zu nutzen seien, zur rechten Zeit An⸗ weisung geben, Verträge über bedeutende Mengen, wenn sich Ge⸗ legenheit dazu darbietet, selbst abschlließen, den Verwalter zur pünkt⸗ lichen Ueberreichung der von ihm anzufertigenden Wochenzettel und Werwaltungsrechnungen und zur getreuen Ablieferung der baren Bestände an die Landschaftskasse, oder an wen sonst die Zahlung auf ausdrückliche der Landsckaftsdirektion und seine An⸗ weisung erfolgen soll, anhalten und namentlich wenigstens wiertel⸗ jährlich einmal die ganze Würtschaft an Ort und Stelle prüfen.
4
§ 186.
Diejenigen Wirtschaftszweige, welche schwer zu verwalten und zu beaussichtigen sind, als Brau⸗ und Brennereinutzung, Fischerei, Jagd, die Nutzung der Kühe uswv. müssen, womöglich, jedoch nicht über Jahresfrist hinaus, unter Zuziehung des Gutsbesitzers von dem Kurator rerpachtet und die darüber von ihm abgeschlossenen Verträge der Landschaftsdirektion zur Bestätigung eingereicht werden.
§ 187.
Wenn es auf Ergänzung des Inventars oder auf andere Wieder⸗ herstellungen ankommt, so hat der Kurator nach erhaltener Er⸗ mächtigung der Landschaftsdirektion für den Ankauf der fehlenden Inventarstücke und die gehörige Verwendung der Wiederherstellungs⸗ gelder zu sorgen. 6 188
Abs. 1. Bei vorzunehmenden Ausbesserungs⸗ und Neubauten nüle er die Notwendigkeit derselben pflichtmäßig prüfen und der Rege nach durch ein Eutachten eines Bauverständigen bescheinigen, auch, sobald sich die Kosten wahrscheinlich über einhundertfünfzig Mark be⸗ laufen, einen Bauanschlag dem der Landschaftsdirektion zu erstattenden gutachtlichen Berichte beifügen.
Abs. 2. Genehmigt die Landschaftsdirektion den Bau, fo muß der Kurator bei Bauten von einiger Bedeutung die Ausführung des Baues an den mindestfordernden Baumeister ausbieten und, wenn sich gegen dessen Tüchtigkeit und Sicherheit keine gegründete Ausstellung machen säßt⸗ mit diesem den Bauvertrag abschließen und der Land⸗ schaftsdirektion zur Genehmigung überreichen.
§ 189.
Abs. 1. Wenn der Gutsbesitzer Beschwerden gegen das Ver⸗ fahren des Verwalters oder andere Anträge bei dem Kurator anbringt, so muß letzterer solche gehörig prüfen, das Nötige darauf peranlassen 8 erforderlichenfalls darüber an die Landschaftsbezirksdirebtion be⸗ vichten. — — 1
Abs, 2. Wohnt der Schuldner zur ⸗Zeit der Beschlagnahme auf
dem Gute, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen. Gefährdet er oder ein Mitglied seines Hausstandes
das Grundstück orer die Verwaltung — namenllich wenn er in die Be⸗ wirtschaftung des Gutes störend eingreift oder sich unerlaubter Ver⸗
fügungen über die Zubehörungen oder Nutzungen des Grundstäürks, schuldig macht —, so hat der Verwalter ungesäumt dem Kurator darüber zu berichten. Auf Antrag des Kurators gibt die Landschafts⸗ bezirksdirebtivn dem Schuldner die Räumung des Gütes auf, welche;
der Kurator in Ausführung zur bringen hat.. 7
(§ 5 Ges: v. 3. August 1897. § 149 Reichs⸗Ges- v. 24 März 1897.).
Abs. 1. Solange der Gutsbesitzer nicht aus dem Gute förmlich entfernt, auch auf demselben anwesend ist, oder, einen gehörig, legiti⸗ mierten Bevollmächtigten bestellt hat, verbleibt ihm die Ausübung
des mit dem Belitze des in Zwangsverwaltung befindlichen Gutesretwa berbundenen. Patronalsrechtes und sonstiger Ehrenrechte sowie der azus der⸗Zugehörigkeit zur Landschaft entspringenden⸗Berkchtigungen.
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Abs. 2. Es müssen auch alle Verträge und Verhandlungen, welche nicht hloß die Nutzung, sondern das in Zwangsverwaltung genommene Gut selbst betreffen, von dem Gutsbesitzer oder einem Bevollmächtigten vollzogen werden.
Abs. 3. Damit jedoch hierbei alle Beeinträchtigung der Land⸗ schaft in betreff ihrer Rechte auf alle und jede Nutzungen des Gutes und auf das Gut selbst vermieden werde, müssen diese Verträge und Verhandlungen jedesmal von dem Kurator nach eingeholter Genehmi⸗ gung der Landschaftsdirektion mitvollzogen werden und muß dabei den Beteiligten, welche aus dieser Veranlassung vielleicht Zahlungen an die Gutsherrschaft zu leisten haben, zu Protokoll angedeutet werden, daß sie dieselben bei Vermeidung nochmaliger Zahlung an niemand anders als an ihn zur Verwaltungskasse zu entrichten hätten.
§ 191.
Ist der Gutsbesitzer aber entfernt oder abwesend und hat keinen gehörig legitimierten Bevollmächtigten zurückgelassen, so übt der Kura⸗ tor auf Anweisung der Landschaft direktion die im § 190 dem Guts⸗ besitzer selbst. während der Zwangsverwaltung vorbehaltenen Befug⸗ nisse, ohne daß es dazu einer Bevollmächtigung bedarf, in dessen Ver⸗ tretung aus, sowie er auch legitimiert ist, mit Genehmigung der Land⸗ schaftsdirektion in Stelle des entfernten und nicht etwa durch einen Bevollmächtigten vertretenen Gutsbesitzers alle Akte, welche Rechte und Pflichten des Gutes Dritten gegenüber betreffen, sowohl in ge⸗ richtlichen als außergerichtlichen. Angelegenheiten einschließlich auch aller derjenigen Fälle, wo die Gesetze Sondervollmacht erfordern, zu vollziehen. 88
Dem Gutskurator liegt ferner ob, wenn dem Gute Patronatsrechte zustehen, die Kirchenrechnungen und die Kirchenkasse zu prüfen, Mängel zu rügen, deren Abstellung zu bewirken und gegebenenfalls Entlastung zu erteilen, soweit nicht die zurzeit bestehenden Kirchengesetze ent⸗ gegenstehen. . üüag
Sobald die Rechnung des Verwalters dem Gutskurator worden, muß derselbe genau prüfen, ob die Gesamtsummen der Nach⸗ weisungen mit den Einzelposten übereinstimmen, ob die erforderlichen Belege der Rechnung beigefügt sind, sich in Ansehung der nicht durch Belege zu rechtfertigenden Posten, als Wirtschaftsbedarf, Futter für das Vied) verendetes Vieh usw. von der Richtigkeit der Angabe durch Nachfragen, und bei den öffentlichen Abgaben und dem Gesinde⸗ und Tagelohn durch Einsicht der Quittungsbücher von deren Berichtigung Ueberzeugung verschaffen, die vorgefundenen Mängel und Unrichtig⸗ keiten in der Rechnung von dem Verwalter sofort berichtigen lassen,
demnächst die Rechnung mit nachstehender Bescheinigung:
daß er vorstehende Rechnung mit den Belegen und den vor⸗ handenen Quittungsbüchern verglichen und richtig befunden, auch in Rücksicht der nicht zu belegenden Posten keinen Grund habe, des Verwalters Angabe zu bezweifeln, versehen und mit einem Begleitungsberichte der Landschaftsdirektion zur Prüfung überreichen, und endlich wegen der weiteren Rechnungs⸗ abnahme und der Beitreibung der etwaigen Fehlbeträge und des in den Händen des Verwalters hefindlichen baren Bestandes die in der
Anweisung für Zwangsverwaltungen erteilten Vorschriften befolgen.
§ 194.
Abs. 1. Gegen Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres muß der Gutskurator über den Zustand der Gutswirtschaft, die Verwendung der ur Wiederberstellung des Gutes bestimmten Gelder, den Erfolg der⸗ elben, ob sich von einer Verpachtung ein besseres Ergebnis als von der eigenen Bewirtschaftung erwarten lasse, wann die pöllige Be⸗ friedigung der Landschaft abzusehen sei, und ob es gleichwohl auch nach dieser Befriedigung ratsam Fei die Zwangsverwaltung noch weiter als Sicherungsmaßregel fortdauern zu lassen, seinen vollständigen Bericht der Fandschaft direktlon abstatten.
Abs. 2. Entscheidet sich auf diesen Bericht die Landschaftsdirektion für die ve;. Gutes, so muß der Kurator unter Zuziehung des Besitzers die Pachtbedingungen sowie einen Pachtanschlag ent⸗ werfen und zur Genehmigung einreichen, sodann Pachtliebhaber durch eine in die Amtsblütter der Provinz einzurückende Bekanntmachung u einem Bietungstermine einladen und von dem Ergebnis unter binkelchun der Verhandlung der Direktion zur weiteren Verfügung Bericht erstatten.
Abs. 3. Wird er zum Abschlusse des Pachtvertrages ermächtigt, so liegt ihm die ungesäumte Errichtung des Vertrages und die vertrags⸗ mäßige Bewirkung der Uebergabe ob.
Abs. 4. Als Pachtbedingung muß insbesondere gufgestellt werden, daß der Pächter allen Ermäßigungsansprüchen wegen Unglücksfälle entsagen, das Gutsinventar nach der Taxe als eisern übernehmen und nach aufgehobener Zwangsverwaltung sich die Aufhebung der Pacht mit sechsmonatlicher Kündigungsfrist zu Ende des Wirtschaftsjahres ohne Entschädigung gefallen lassen müsse, auch die Fuhren zu Zu⸗ und Wegreisen des Kurators unentgeltlich übernehmen.
Abs. 5. Unter besonderen Umständen kann jedoch bestimmt werden, daß der Pächter in solchem Falle für jedes noch nicht abgelaufene Pachtjahr einen bestimmten Abstand zu erhalten habe. — § 195. Abs. 1. Ist das in Zwangsverwaltung genommene Gut von der
Verwaltung verpachtet, auch über die Pachtung nicht etwa im Wege
der Zwangsvollstreckung egen den Pächter auf dessen Gefahr und Kosten die Zwangsverwaltung verhängt, in welchem Falle die obigen Bestimmungen auch dem Pächter gegenüber Anwendung finden, so muß der Kurator secfa ge Aufsicht über die Bewirtschaftung des Gutes führen und strenge darauf halten, daß der Pächter seinen ver⸗ traglichen Obliegenheiten in Ethaltung des Gutes und seiner Zu⸗ behörungen und in Bezahlung der Pachtgelder überall nachkomme, und wenn er mit den Pachtgeldern über acht Tage im Rückstande bleiht, sofort auf Grund einer darüber mit dem Pächter gehaltenen Abrechnung die zwangsweise Beitreibung des feststehenden Betrages, gegebenenfalls die Zwangsverwaltung der Pachtung oder die anderweitige Verpachtung auf Gefahr des Säumigen bei der Landschaftsdirektion, welche diese ZBwangsvollstreckungsmaßregeln sofort ohne gerichtliches Verfahren selbst verhängen kann, in Antrag bringen und die Einklagung des strittigen Betrages bei dem betreffenden Gericht bewerkstelligen. Abs. 2. Bei Streitigkeiten zwischen dem von der Landschaft be⸗ stellten Pächter und dem Kurator entscheidet in allen rein wirtschaft⸗ lichen Gegenständen die Landschaftsdirektion dergestalt, daß dem Pächter dagegen nicht der Rechtsweg, sondern nur die Beschwerde an die General⸗Landschaftsdirektion offen steht.
Abs. 3. Weigert sich der Pächter, nach Beendigung der Pachtzeit abzuziehen, so steht es der Landschaftsdirektion frei, nach Vernehmung desselben durch einen Beschluß dessen Ausweisung zu verfügen und zu bewirken, ohne daß der Pächter ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Gegenforderungen geltend machen kann.
Abs. 4. Im Pachtvertrage müssen Diese Berechltigungen der Land⸗ schaft ausdrücklich festgesetzt werden, widrigenfalls es ledialich bei den
allgemeinen gesetzlichen Mitteln gegen den Pächter verbleibt.
Abs. 5. Auch beziehen sich die obigen Bestimmungen nur auf diejenigen Pachtungen, die von der Landschaft selbst eingeleitet sind, wogegen bei bereits bei Einleitung der Zwangsverwaltung vorgefun⸗ denen Pachtungen im gewöhnlichen Rechtswege zu verfahren ist.
(Vgl. §8.848, 857 Z. P. H)
28. Sind von der Verpachtung einzelne Wirtschaftszweige oder kleine Parzellen, die zu unbedeutend sind, als daß ein eigener Verwalter dafür
erbestellt werden könnte, ausgeschlossen und hat sich nicht sogleich bei
Einleitung der Zwangsverwaltung eine Welegenheit zu deren Ver⸗
Spachfung dargeboten, so hat der Kurator für deren Verpachtung oder
für deren Verwaltung entweder durch den Pächter des Gutes oder den. bestellten Wirtsckaftsnufseher Sorge zu tragen. 8 .ee (ortsebung in der Dritten Beilage.) “ —
1 2 658 831 . 4 vb..-nveeee, eeeAeene . 1
A“ anzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
Eortsetzung aus der Zweiten Beilage) h.
1 8
Abs. 1. Ueber die im Verpachtungsfalle bei der Verwaltungskasse stattgefundenen Einnahmen und Ausgaben hat der Kurator alljährlich em Ende des Wirtschaftsjahres, den 1. Juli, der Landschastsdirektion Rechnung zu legen, wobei mit Ausnahme derjenigen Vorschriften, welche durch das Verhältnis des Verwalters zum Kurator bedingt werden, dieselben Grundsätze wie bei den von dem Verwalter zu legenden Rechnungen zur Anwendung kommen.
Abf. 2. Jede Verwaltungsrechnung ist, nachdem sie von der Rech⸗ nungsstelle als richtig bescheinigt worden, von einem Deputierten des Landschaftsbezirks sachlich zu prüfen, welcher etwaige Erinnerungen dem Landschaftsbezirkskollegium zur Entscheidung vorzutragen hat.
1G u § 198.
„Die Landschaftsdirektion als die Behörde, welche die von ihr ver⸗ hängte Zwangsverwaltung leitet, erläßt auf die an sie gerichteten An⸗ fragen und Berichte des Gutskurators, Anträge und des Verwalters und des Gutsbesitzers mit S Beobachtung der gesetz⸗ lichen Vorschriften und mit besonderer Rücksicht auf die Sicherung des landschaftlichen Wohles die erforderlichen Bescheide, genehmigt die ab⸗ zuschließenden Verträge, epteilt die nach vorstehenden Vorschriften nötigen Ermächtigungen, führt Schriftwechsel in dieser Hipfi st mit öffentlichen Behörden, bewirkt die vorschriftsmäßige Rechnungsab⸗ nahme, führt die Oberaufsicht über das Verfahren des Verwalters und des Kurators, hält dieselben nötigenfalls durch Ordnungsstrafen zu ihrer Schuldigkeit an und veranlaßt demnächst, sobald durch die Zwangs⸗ verwaltung der beabsichtigte Zweck der vollständigen Befriedigung und Sicherung der Landschaft erreicht worden, die förmliche Aufhebung der’ Zwangsverwaltung und Rückgabe des Gutes durch eine dazu ernannt Kommission wie bei Eimleitung derselben.
Dem der General⸗Landschaftsdirektion alljährlich vor der sammlung des Engeren Ausschusses einzureichenden Verzeichnisse der in wee waltung befindlichen Güter ist auch eine Abschrift der von pin Gutskuratoren nach § 194 zu erstattenden Jahresberichte beizu⸗ ügen.
Abs. 1. Wenn von Gerichten die Zwangsverwaltung eines in Alt⸗Vor⸗ und Hinterpommern belegenen, von der Pommerschen Land⸗ schaft beliehenen Gutes angeordnet ist, hat die Landschaft den Anspruch, daß die Gerichte die zuständige Lands chaftsbezirkédirektion um Führung der Zwangsverwaltung ersuchen, welchem Ersuchen stattzugeben ist. (§ 128 Teil I Tit. 24 A. G. O.)
Abs. 2. Bezüglich der in Neuvorpommern und Rügen belegenen, von der Pommerschen Landschaft beliehenen Güter, deren Zwangsver⸗ waltung von Gerichten angeordnet ist, hat die Landschaft den Anspruch auf Ueberweisung der dem Gericht in den §§ 150, 153 und 154 des Reichssesehen üben die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 zugewiesenen Tätigkeit an die zuständige Land⸗ schaftsbezirksdirektion.
(§ 6 Ges. v. 3. August 1897.)
Abs. 3. Ist von Gerichten die Zwangverwaltung nicht bepfand⸗ briefter, dem Verbande der Pommerschen Landschaft angehöriger Güter — in Neuvorpommern und Rügen solcher Güter, die nach § 8 L. O. bepfandbriefungsfähig sind, — angeordnet, so kann die zuständige Land⸗ schaftsbezirksdirektion auf Ersuchen des Gerichts die dem letzteren sügewisfäne im zweiten Absatz dieses Paragraphem gedachte Tätigkeit übernehmen. 3
(§ 6 Ges. v. 3. August 1897.)
Absf. 4. Bei Zwangsverwaltungen, welche von der Landschafts⸗ direktion nicht ihres alleinigen Besten wegen verhängt, sondern von derselben auf Ersuchen der Gerichte zum gemeinschaftlichen Besten der Landschaft und anderer Gläubiger, welche beim Gericht die Einleitung der Zwangsverwaltung beantragt oder vom Gericht zum Beitritt zu derselben zugelassen sind, ausgeführt werden, sind ebenfalls die vor⸗ stehenden Vorschriften (§§ 181 ff.), jedoch mit folgenden Einschrän⸗ kungen, zu befolgen. 6
Die unmittelbare Leitung der Zwangsverwaltung gebührt zwar auch hier der Landschaftsdirektion und dem von dieser bestellien Kurator, es steht aber auch dem Gerichb und den die Zwangsverwaltung be⸗ treibenden Gläubigern, bei Konkursen dem Verwalter der Masse, eine Beteiligung dabei zu.
§ 202
Abs. 1. Den Termin zur Einleitung der Zwangsverwaltung muß die dazu ernannte Kommission dem die Zwangsverwaltung betrreiben⸗ den Gläubiger oder dessen bekannten Bevollmächtigten, dem Veswalter der Konkursmasse rechtzeitig bekannntmachen, damit dieselben dabes ihre Rechte wahrnehmen können. Sie müssen dabei sowie bei anderen Gelegenheiten von einiger Wichtigkeit von der Kommission und dem Gutskurator mit ihren Anträgen und Widersprüchen gehört werden, sowie auch von allen solchen Vorfällen während der Zwangsverwaltung dem Gericht Anzeige gemacht werden muß.
Abs. 2. Die Entscheidung in allen die Bewirtschaftung und Ver⸗ waltung hetreffenden rein wirtschaftlichen Punkten gebührt aber allein der Landschaftsdirektion; gegen deren Ausspruch steht nur die Be⸗ schwerde an die General⸗Landschaftsdirektion zu.
§ 203.
„Abs. 1. Bei diesen Zwangsverwaltungen, welche gewöhnlich von längerer Dauer sind als die von der Landschaft ihres alleinigen Besten wegen verhängten, ist eine Verpachtung des Gutes der eigenen Be⸗ wirtschaftung und Verwaltung in der Regel vorzuziehen. Wenn sich daher hierzu nicht sofort bei Einleitung der Zwangsverwaltung Ge⸗ legenheit, darbietet, so wird nur ein einstweiliger Verwalter bestellt, bis die Verpachtung bewerkstelligt werden kann.
Abs. 2. Zu einen Vorschußleistung ist die Landschaft nicht ver⸗ bunden, etwa nötige Vorschüsse muß der betreibende Gläubiger leisten.
§ 204.
Abs. 1. Das betreffende Gericht hat nach Einleitung der Zwangs⸗ verwaltung der Landschaftsdirektion unter Zufertigung einer beglau⸗ bigten Abschrift des Grundbuchblattes des Gutes, nach Vernehmung des Schuldners und dern eingetragenen Gläubiger anzuzeigen, in welcher Reihenfolge und in welchen Beträgen die laufenden Zinsen der Hypo⸗ thekengläubiger, sobald sie fällig werden, vom Verwalter aus den nach Deckung der Pfandbriefszinsen und Vorschüsse nebst den Zinsen davon, auch den Verzugszinsen, verbliebenen Überschüssen zu berichtigen sind, und hiernach wird der Gutskuraton von der Landschaftsdirektion mit der nötigen Anweisung versehen.
Abs. 2. Die Zinsem streitiger Hypothekenforderungen oder solcher Hypothekengläubiger, deren Aufenthaltsort unbekannt, werden dem Gericht zur Hinterlegung angeboten.
1 § 205. .
Auch im Falle des Konkurses steht nach Anordnung und Einlei⸗ tung der Zwangsverwaltung dem Gutskurator die Ausübung der im 8 190 bezeichneten Rechte des Gutsbesitzers zu.
Die Rechnungslegung des Verwalters und Gutskurators geschieht auch hier zunächst an die Landschaftsdirektion, welche die Rechnungen abnimmt; dieselben werden jedoch mit den dagegen aufgestellten Er⸗ innerungen dem Gericht mitgeteilt, um die Erklärung der Beteiligten darüber einzuziehen, und erst, nachdem die H Erinnerungen er⸗ ledigt, erteilt die Landschaftsdirektion die Entlastung. .
Ver⸗
8
Berlin, Freitag, den 9. Augusft
—
1918.
§ 207.
Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Be⸗ sitzers des in Zwangsverwaltung befindlichen Gutes oder durch Her⸗ beiführung des Aufgebots der Nachlaßgläubiger und selbst durch Ein⸗ leitung der Zwangsversteigerung des Gutes, solange der Zuschlag und die Uebergabe des versteigerten Gutes an den Ersteher nicht erfolgt ist, wird in der bestehenden Zwangsverwaltung nichts geändert, son⸗ dern es müssen die eingehenden Einkünfte des Gutes nach wie vor ecs zur Bezahlung der rückständigen Pfandbriefszinsen und
jederherstellungsvorschüsse verwendet und nur die übrig bleibenden Bestände an die darauf angewiesenen Hypothekengläubiger auf die laufenden Zinsen und nach deren Berichtigung zur Hinterlegung an⸗ geboten werden. § 208.
» GSollte sich der Fall ereignen, daß das zur Zwangsverwaltung ge⸗ stellte Gut des in Konkurs geratenen Pfandbriefsschuldners einen gänz⸗ lichen Verfall dergestalt erkitten hätte, daß durch die Zwangsverwal⸗ tung die Pfandbriefszinsen nicht aufgebracht werden könnten, so muß zwar die Landschaft entweder aus ihrem Eigentümlichen Vermögen, wie in dem Falle der von ihr selbst verhängten Zwangsverwaltung nach § 183 vorgeschrieben, oder durch ein für das Gut aufzunehmen⸗ des Darlehen den nötigen Vorschuß beschaffen, dieser Vorschuß muß demnächst mit Zinsen aus den Kaufgeldern vorweg erstattet verden.
Sobald die Beendigung der Zwangsverwaltung nahe bevorsteht, und bei Zwangsversteigerungen insbesondere vier Wochen vor dem Bietungstermine, hat der Gutskurator der Landschaftsdirektion einen vollständigen Kassenabschluß sowie ein Verzeichnis des vorhandenen Inventars einzureichen, auch sich gutachtlich darüber zu äußern, ob es das Beste der Landschaft oder der übrigen Beteiligten erfordere, eine besondere Verkaufsbedingung aufzustellen, damit das Gericht hiervon benachrichtigt werden
§ 210.
„ Die förmliche Aufhebung der Zwangsverwaltung wird mit der völligen Uebergabe des Gutes an den früheren Besitzer oder den neuen Erwerber verbunden.
§ 211.
„Abs. 1. Wenn nach der pflichtmäßigen Ueberzeugung der Land⸗ schaftsdirktion die übrigen landschaftsordnungsmäßigen T. ittel unzu⸗ reichend sind, die der landschaftlichen Kreditanstalt schuldigen Zinsen und Wiederinstandsetzungsvorschüsse herbeizuschaffen, oder aber, wenn im Falle der Pfandbriefskündigung Zahlung nicht zu erlangen, so ist dieselbe nach der Allerhöchsten Kabinetts⸗Order vom 14. Februar 1829 unter Zustimmung des Landschaftsbezirkskollegiums befugt, zur Zwangsversteigerung des bepfandbrieften Gutes zu schreiten, und sind die betreffenden Gerichte schuldig, auf den desfallsigen Antrag der Landschaftsdirektion das Zwangsversteigerungsverfahren ohne vor⸗ gängiges Erkenntnis einzuleiten und die Feststellung des geringsten Gebotes sowie die vorzugsweise Befriedigung der Landschaft aus den Kaufgeldern zu bewirken, ohne daß dieselbe verbunden ist, außer der flichtmäfigen Angabe ihrer Forderungen an Pfandbriefskapital,
insen, Kosten und Wiederinstandsetzungsvorschüssen einen besonderen achweis der Richtigkeit derselben zu führen und den Kaufgelder⸗ belegungstermin wahrzunehmen. (§ 8 Ges. v. 3. August 1897.) Abs. 2. Auch darf die Auszahlung ihrer Forderungen nicht durch den bloßen Widerspruch des Schuldners oder anderer Beteiligten auf⸗ ehalten werden, indem denselben vielmehr im Falle eines solchen iderspruchs überlassen bleibt, nach erfolgter Auszahlung im beson⸗ deren Prozesse klagend gegen die Landschaßt aufzutreten und die Un⸗ richtigkeit des bestrittenen Anspruchs durchzuführen. daß 1“ wehae Iö di. für den Fall Anwendung . Vollstreckungsverfahren auf den Antrag eines hen Gläu⸗ bigers eingeleitet wird. 1u“ § 212.
Die Bestellung einer Sicherheit für ein im Zwangs 1 he 8 versteige⸗ rungsverfahren von der Landschaft abgegebenes Gebot kang vaehe v fordert werden.
(§ 10 Einf.⸗Ges. z. Reichs⸗Ges. v. 24. März 1897.)
Nach erfolgtem Zuschlage des unter Zwangsverwaltung ge versteigerten Gutes und nach Belegung der Kaufgelder b“ Uebergabe an den Ersteher in der Art, wie in § 210 im allgemeinen vorgeschrieben ist. S ollte jedoch das Gericht in einzelnen Fällen einen eigenen Uebergabekommissar u ernennen nicht nötig finden, sondern die Lendschaft ersuchen, die Uebergabe ihrerseits allein zu bewirken se muß sich dieselbe dem unterziehen und beglaubigte Abschrift der lebergabeverhandlung dem Gericht übersenden. Die Verwaltungs⸗ rechnung wird mit dem Zuschlagstermine einschließlich des Tages, an Pece. eder gascan erteilt üist E“ Bewirtschaftung des b r für Rechnung und Kosten des Erstehers bi Uebergabe an diesen erfolgt, fortgeführt. 8 u.“
Abs. 1. Zur Annahme Feilchs 1 .1. Zur Annahme des Pfandbriefskapitals beziehentlich ei Teiles desselben aus den Kaufgeldern ist die wenn eine ordnungsmäßige Kündigung vorhergegangen ist. Abf. 2. Daher ist, wenn die Landschaft wegen rückständiger Zinsen und Wiederinstandsetzungsvorschüsse (§ 211) selbst die Zwangsverstei⸗ Frung beantragt hat, eine Kaufbedingung dahin zu stellen, daß der rsteher auf Verlangen der Landschaft verpflichtet ist, das Pfand⸗ briefskapital mit den eingetragenen Zinsen vom Tage des ab und mit allen sonstigen landschaftsordnungsmäßigen Verpflich⸗ tungen sowie mit den etwa zur Löschung gekommenen Nebenver⸗ pflichtungen, welche auf Verlangen wieder eingetragen werden müssen in Anpfchmung Jen Gebot zu öö“ 1 bs. 3. Im Falle einer vor völliger Tilgung eines Zuschuß⸗ oder Umwandlungsdarlehens (§§ 168a und 291a Nef. 2) ö Zwangsversteigerung ist das Fortbestehen der Pfandbriefsanleihe als Kaufbedingung festzustellen. In den übrigen Fällen der Zwangs⸗ versteigerung ist als Kaufbedingung zu stellen, daß bei Uebernahme der Pfandbriefsschuld von seiten des Erstehers die Ablösung desjenigen Teiles derselben geschehen muß, welcher zwei Drittel des Meistgebots, sofern dieses den landschaftlichen Taxwert nicht erreicht, überschreitet. Abs. 4. Von der Ablösung der Pfandbriefsanleihe kann auf An⸗ trag der Landschaftsbezirksdirektion mit Genehmigung der General⸗ direktion Abstand genommen werden.
Gen, Ldtas. Beschl. von 1911, best. d. Alle Uebrigens ist die Landschaft nicht verbunden, sich wegen ihrer Forderungen im Konkurse des Pfandbriefsschuldners zu melden und zu den Kommunkosten beizutragen, vielmehr ist sie berechtigt, ihre eigenen Kosten der Zwangsverwaltung aus den Einkünften des Gutes
zuschlages
ech. Erl. v. 25. Novbr. 1911.
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zu entnehmen oder aus den Kaufgeldern vorweg gezahlt zu verlangen.
§ 216.
Abf. 1. Der Besitz der Güter, welche die Landschaft bei Zwangs⸗ versteigerungen zur Deckung ihrer Forderungen zu erstehen genötigt ist, wird derselben auf ein Jahr ohne Erlegung des Kaufstempels verstattet. Wird aber dieser Besitz über den Schluß des ersten Jahres hinaus ver⸗ längert, so ist ein Zwölftel des gesetzlichen Stempels zu entrichten, und mit dem Schlusse des dritten Jahres eines solchen Besitzes der volle Rest des Kaufstempels zu erlegen. 8
Abs. 2. Zum Weiterverkauf solcher Güter genügt ein von der Generaldirektion bestätigter Beschluß des betreffenden Landschafts⸗ bezirkskollegiums. Die weiter gehenden Bestimmungen des § 68 finden
hierauf keine Anwendung.
Gen. Ldtgs. Beschl. von 1893, best. d. Allerh. Erl. v. 4. Dezbr. 1893. G. S. 1894 S. 9.
C. Von der Stundung der Pfandbriefszinsen. § 217. Denzenzeg Schuldnern, welche nicht durch schlechte Wirtschaft, sondern durch Unglücksfälle in die Lage kommen, ihre Zinsen für einen oder den andern Termin nicht pünktlich abführen zu können, kann von der Direktion eine billige Nachsicht gewährt werden. § 218.
In der nächsten Sitzung des Landschaftsbezirkskollegiums wird 8 Angelegenheit zum Vortrag gebracht und das Kollegium stellt fest, auf welche Höhe und welche Frist dem Schuldner Nachsicht gewährt werden soll. 8 219
Mit Ablauf der Frist aber muß der Schuldner den Rückstand zur Landschaftsbezirkskasse unfehlbar noht der. oder gewärtigen, daß er mit
aller Schärfe der landschaftlichen Zwangsvollstreckung beigetrieben wird.
D. Von Ergänzung der ausbleibenden Zinsen.
Albs. 1. Das Eigentümliche Vermögen (§ 295) der Landschaft ist
auch dazu bestimmt, ausbleibende Zinsen vorschußweise zu ezahlen.
Abs. 2. Wer mit seinen Zinsen im Rückstande bleibt, ist ver⸗ bunden, den gemachten Vorschuß mit fünf v. H. zu verzinsen, und muß diese Verzinsung, ohne Rücksicht auf den Tag der Zurückzahlung des Vorschusses, stets für das volle laufende Vierteljahr erfolgen. Hiese Bestimmung findet auch Anwendung bei allen anderweitig zu m. Vorschüssen, auch bei denjenigen, welche nach den §§ 221, 234 aus den landschaftlichen Vermögen an die Landschaftskassen und aus diesen behufs Einlösung der Zinsscheine zu machen sind.
Abs. 3. Die Generaldirektion ist ermächtigt, auf den Antrag des betreffenden Landschaftbezirks in einzelnen Fällen, bei denen sich in Amwendung dieser Vorschrift besondere Härten herausstellen, die Zins⸗ verpflichtung einzuschränken.
Gen. Ldtgs. Beschl. von 1872, best. d. Minist. Reskr. v. 19. Juni 1872.
§ 221.
Bleiben rückständig, so muß das Landschaftsbezirkskollegium beizeiten auf Mittel denken, die nötigen Gelder zur pünktlichen Ein⸗ lösung der Zinsscheine herbeizuschaffen. Besonders muß dieses in An⸗ sehung der gestundeten Zinsen geschehen, die also bestimmt in dem Termine nicht eingehen. (Vgl. § 234.)
6“ § 222.
„Derjenige, welcher zur Deckung rückständig gebliebener Pfandbriefs⸗ zinsen für jemand den Vorschuß macht, erlangt damit dasselbe Recht wie die Landschaft selbst, so daß, wenn ihm sein Vorschuß in dem veveinbarten Termine nicht zurückgezahlt wird, die betreffende Land⸗ schaftsdirektion verpflichtet ist, auf seinen Antrag für ihn kostenfrei die Zwangsvollstreckung sofort gegen den Schuldner in dem Umfange zu verfügen, in welchem dieselbe ihre eigenen rückständigen Zinsen bei⸗ zutreiben berechtigt ist.
§ 223. Zu diesem Zweck muß der Einzahler sich von der Landschafts⸗ direktlon eine Feerwe derass g9 erteilen lassen, welche zugleich
die Zusage enthält, daß daraus im Falle der vecrrten Rückzahlung
soen den Schuldner die landschaftliche Zwangsvollstreckung stattfinden olle.
§ 224. „Die Erteilung einer solchen Urkunde ist auch für denjenigen zu⸗ lässig, welcher der Landschaft unmittelbar einen Vorschuß zur Deckung der rüchständigen Pfandbriefszinsen macht.;
h orr Vermeidung einer zu großen Anschwellung von dergleichen Rückständen gilt diese Bescheinigung und die darin zugesagte land⸗ schaftliche Zwangsvollstreckung nur von einem halbjahrlichen Zins⸗ zahlungstermine bis zu dem andern, und muß daher ein solcher Gläu⸗
biger bis zum Ablaufe des Halbjahres die Zwangsvollstreckung bei der Landschaftsbezirksdirektion beantragen, widrigenfalls er sein desfallsiges Recht verliert. 8n
§ 226.
Wenn jedoch wegen des folgenden Termins sich der nämliche Fall ereignen, und der Gläubiger si et. sollte, die inzwischen für ihn beigetriebenen Gelder des ersten Termins wiederum vorzu⸗ schießen, so steht ihm gwar solches frei, jedoch muß alsdann die Zahlungsbescheinigung umgeschrieben, und das neue Darlehen auf den laufenden Termin gerechnet werden, so daß niemals ein höherer als ein halbjährlicher Zinsenrückstand anschwellen kann.
Sellte diese Maßregel nicht ausreichend sein, die verbliebenen ückstände zu decken, so muß die betreffende Direktion an die Gene⸗ ral⸗Landschaftsdirektion berichten und derselben diejenige Summe be⸗ zeichnen, welche zur Deckung ihrer Zinsen erfordert wird. Diese hat alsdann für die beischaffung dieser Summen entweder aus dem Vermögen der Gesamtlandschaft oder auf andere Art Sorge zu tragen, wobei sich aber von selbst versteht, daß sie nur diejenigen Reste zu decken hat, welche durch die gleickzeitig eingeleitete Zwangsverwaltung nicht sofort beizutreiben gewesen sind.
§ 283.
Abs. 1. Zu diesem Zwecke müssen die Landschaftsbezirksdirektionen der General⸗Landschaftsdirektion möglichst zeitig anzeigen, wieviel Geld sie zur Berichtigung der Zinsen an dieselbe abführen können, da⸗ mit der etwa nötige Verkauf der Pfandbriefe aus dem Eigentümlichen Vermögen möglichst vorteilhaft geschehen könne, weil der Vorschuß gegen die von den Landschaftsbezirkskollegien auszustellenden Schuld⸗ verschreibungen jederzeit nur in barem Gelde und nicht in Pfandbriefen gemacht werden muß.
Abs. 2. Erwächst dem Landschaftsvermögen durch den Verkauf von Pfandbriefen behufs Deckung der Zinsreste und durch den Wieder⸗ ankauf von Pfandbriefen nach erfolter Zurückerstattung des Vorschusses ein Verlust, so muß dieser von dem säumigen Schuldner ersetzt werden.
Abs. 3. Die zur Leistung der Vorschüsse erforderlichen Geld⸗ beträge können auch durch Vempfändung der den Eigentümlichen Ver⸗ mögen beziehentlich dem Vermögen der Gesamtlandschaft zugehörigen Wertpapiere bei der Reichsbank beschafft werden. In diesem hat der säumige Schuldner auch den der Landschaft durch dieses Ver⸗ fahren entstehenden Verlust zu ersetzen.
Es muß zu diesem Behuf bei jeder Landschaftsbezirksdirektion neben der Zinsen⸗ duch eine besondere Rückstandsrechnung geführt
werden. Der Rendant fertigt in dieser Beziehung aus der Zinsenrechnung
einen 8. aus dem ersichtlich, welche Güter und wieviel sie an Zinsen rückständig, wann und woher die Rückstände eingegangen, und wie die gemachten Vorschüsse davon bezahlt worden sinnde.