1918 / 187 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

. 231.

Auch diese Rückstandsrechnungen müssen gleich den übrigen Rech⸗ 88382 der näckften Landschaftsbezirkeversammlung im Kollegium zur Prüfung und Entlastung vorgelegt werden.

Die Zinsen⸗ und besonderen Zwangsverwaltungsrechnungen nebst den Quittungen derjenigen, welche die Vorschüsse zur Deckung der

Rückstände geleistet und wieder bezahlt erhalten haben 222), sind die Belege, womit die Rücklstandsrechnung begründet werden muß.

Die General⸗Landschaftsdirektion führt ihrerseits eine gleiche Rechnung über die von ihr vorgeschossenen Reste, nur mit dem Unter⸗ schiede, daß solche nicht auf einzelne Güter gerichtet, sondern bloß mit jedem Landschaftsbezirkskollegium über die ganze Summe der dem⸗ selben von halben zu halben Jahren gemachten Vorschüsse geführt

wird. Kapitel XIII.

8 1 Von der Auszahlung der Zinsen an die Inhaber der Zinsscheine. § 234.

Abs. 1. Die Auszahlung der fälligen Zinsen geschieht bei den Landschaftskassen zu Anklam, Stargard, Treptow a. R. und Stolp vom 1. bis einschl. wenigstens 8. Juli und vom 2. bis einschl. wenigstens 9. Januar, bei der Agentur in Berlin, solange solche besteht, vom 15. Juli bis einschl. wenigstens 12. August und vom 15. Januar bis einschl. wenigstens 12. Februar —, bei der General⸗ Landschaftskasse in Stettin vom 1. Juli und 2. Jamuar ab zu jeder Zeit vormittags in den Dienststunden.

Abs. 2. Die Generaldirektion ist ermächtigt, döe vorstehend für die Landschaftskassen und die Agentur bestimmten Einlösungszeiten zu verlängern, auch befugt, die geeigneten Vereinbarungen einzugehen, damit die Zinsscheine auch in Berlin schon vom 1. Juli und 2. Ja⸗ nuar ab eingelöst werden können. Die Generaldirektion ist weiter ermächtigt, die Einlösung der Zinsscheine an die Reichsbank und ihre Zahlstellen sowie an die Landschaftliche Bank der Provinz Pommern und die Pommersche Landesgenossenschaftskasse und ihne Nebenstellen zu übertragen.

Gen. Ldtas. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Novbr. 1911. G. S. 1912 S. 14.

Abs. 3. Sind die im § 172 bestimmten Fristen von den Pfand⸗ briefsschuldnern nicht innegehalten, so ist seitens der Generaldirektion und der Landschaftsbezirksdirektionen dafür zu treffen, daß aus ihren Beständen den betreffenden Kassen ausreichende Vorschüsse überwiesen werden, damit die Einlösung der Zinsscheine keine Ver⸗ zögerung oder Unterbrechung erleidet. (Vgl. §§ 221, 228, 288 Abs. 4.)

Abs. 1. Bei Abschluß der Zinsscheineinlösung 234) hat jede Landschgftsbezirksdirektion die eingelösten Zinsscheine und das über die Zahlung geführte Protokoll der Generaldirektion einzureichen. Die Generaldirektion hat die eingesandten Zinsscheine zu ordnen und den Landschaftsbezirksdirektionen über die Richtigkeit der von ihnen be⸗ wirkten Auszahlung Mitteilung zu machen.

Abs. 2. Zinsscheine und Protokolle verbleiben bei der General⸗ direktion. Im übrigen hat die Generaldirektion unter Beobachtung der nötigen Kontroll⸗ und Sicherheitsmaßregeln den Geschäftsverkehr gwischen sich und den Landschaftsbezirken hinsichtlich des Zinszahlungs⸗ geschäfts zu regeln.

Abs. 1. Die Binsen werden an den Vorzeiger der fälligen Zins⸗

scheine bezahlt und diese als Quittung angenommen. *

Abs. 2. Ein Arrest auf dieselben bei den Landschaftskassen ist nicht statthaft.

Abs. 38. Für die ohne Zinsscheinbogen gebliebenen Pfandbriefe der landschaftlichen Vermögensmassen und der Tilgungsmassen 165 Abs. 2) erfolgt die Verzinsung im Wege der auf Grund einer von der die Masse verwaltenden landschaftlichen Behörde aus⸗ zustellenden Bescheinigung, in welcher die verschiedenartigen 2

Pfand⸗ briefe nach Stückzahl, Kapital, Zinsfuß und halbjährlichem böhins. betrag nachzuweisen sind.

Gen. Ldtßs. Beschl. von 1917, best. d. Erl. d. Staatsministeriums

G. S. S. 72. 6s bleibt unter Genehmigung der Generaldirektion einem jeden Landschaftsbezirkskollegium überlassen, die Auszahlung der Pfandbriefs⸗ jinsen so zu regeln, wie es ihm am zweckmäßigsten zu sein scheint, wohei jedoch unter Festhaltung der nötigen Kontrolle und Sicherheits⸗ maßregeln darauf Bedacht zu nehmen ist, dieselbe so einzurichten, wie sie für die Zinsenerheber am bequemsten ist. Nach geschlossener Zins⸗ zahlung ist ungesäumt zum Abschluß der Rechnung zu schreiten und diese der Generaldirektion in Abschrift einzureichen. 88 § 238. Abs. 1. Die Zinsen verjähren zugunsten der Landschaft nach vier Jahren, vom 31. Dezember desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind. 1 Abs. 2. Die verjährten Zinsscheine verlieren ihre Gültigkeit und

vom 10. März 1917.

sind zur Vermeidung eines Mißbrauchs bei der Vorlegung anzuhalten und zu vernichten.

Abs. 3. Übrigens bleibt es den Zinsberechtigten unbenommen, in welchen Zwischenräumen und bei welcher der im § 234 genannten Kassen sie die fälligen Zinsen in den angeordneten Zahlungsterminen erheben wollen; Zinsvergütigung auf nicht abgehobene Zinsbeträge oder zins⸗ bare Unterbringung derselben können sie indes unter keinen Umständen verlangen.

Die Rechnungen werden von der Direktion nochmals durchgegangen und bescheinigt, die förmliche Prüfung derselben und Erteilung der Ent⸗ lastung aber bleibt bis auf die nächste Landschaftsbezirksversammlung

gusgesetzt. 67.) 8

Abs. 1. Die bei den Landschaftskassen von den Pfandbriefsinhabern nicht erhobenen Zinsen werden spätestens nach geschlossener Zinszahlung auf Kosten des Vermögens der Gesamtlandschaft 297) nach Stettin an die General⸗Landschaftsdirektion abgeführt. 96.) 11 AöAbs. 2. Der Einsendung ist ein Rechnungsabschluß beizufügen. § 241. Die Zinszahlung bei der Generaldirektion geschieht in gleicher Weise wie bei den Landschaftsbezirksdirektionen unter Führung eines Protokolls.

Die etwaigen vertraglichen Verhältnisse mit dem in Berlin be⸗ stellten Agenten oder den sonst einzurichtenden Zahlungsstellen werden von der Generaldirektion festgesetzt.

Kapitel XIV. 88 Von der Erneuerung von Pfandbriefen und Zinsscheinen und von dem Aufgebot und der Kraftloserklärung der Pfandbriefe. § 243.

In betreff der Gegenstände, über welche dieses Kapitel handelt,

finden die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, ins⸗ besondere sind folgende Vorschriften maßgebend.

§ 244.

Wird die gänzliche Vernichtung eines nach der am 13. März 1781 bestätigten Landschaftsordnung ausgefertigten Pfandbriefs oder Zinsscheins seitens des erweislich recht⸗ mäßigen Eigentümers auf völlig überzeugende Weise dargetan, so wird auf Grund des von der Landschaftsbezirksdirektion zu fassenden, der Genehmigung der General⸗Landschaftsdirektion unterliegenden Be⸗ schlusses auf Kosten des Antragstellers der Pfandbrief bzw. Zinsschein unter derselben Nummer mit der Bezeichnung „erneuert“ ausgefertigt, der Pfandbrief auch dem zuständigen Gericht 167) zur Vollziehung überreicht, mit der Eintragungsnote versehen und im Grundbuche die Erneuerung vermerkt, 1

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§ 245.

Abs. 1. Ebendasselbe Verfahren findet, statt, wenn ein solcher Pfandbrief oder Zinsschein nur teilweise vernichtet oder sonst unbrauchbar geworden ist, die Identität und der rechtmäßige Besitz des Inhabers aber nicht zweifelhaft, insbesondere auch der Name des Gutes, des Kreises, die Kapitalsumme, die Nummer des Pfandbriefs und der Ein⸗ tragungsvermerk bei diesem noch erkennbar sind. Wird das Vorhanden⸗ sein dieser Bedingungen von der Landschaftsbezirksdirektion anerkannt, so erfolgt die Erneuerung des beschädigten, dann vollständig zu ver⸗ nichtenden Pfandbriefs in der obigen Weise.

Abs. 2. Bestehen gegen den rechtmäßigen Besitz des Inhabers aber Zweifel, so wird nach Vorschrift der Verordnung vom 4. Mai 1843 (G. S. S. 177 §§ 3— 6) verfahren. Abs. 1. Tritt einer dieser Fälle bei einem neuen Pfandbriefe ein und sind im Falle des § 245 alle Merkmale 12. Echtheit noch erkennbar, so wird unter Beobachtung desselben Verfahrens der neu ausgefertigte Pfandbrief mit den desfallsigen Beschlüssen und Be⸗ scheinigungen in beglaubigter Form der Kontrollbehörde zur Vollziehung vorgelegt. Die so erneuerten Pfandbriefe werden, auch wenn der ver⸗ nichtete beziehentlich beschädigte Pfandbrief gerichtlich pollzogen war, fortan nicht mehr vom Grundbuchrichter mitvollzogen, auch bedarf es der Eintragung des Erneuerungsvermerks im Grundbuche nicht.

Abs. 2. Ersatzpfandbriefe 167a) und Umwandlungspfandbriefe 282) werden auch bei ihrer Erneuerung nur von den zuständigen landschaftlichen Behörden vollzogen.

§ 247.

Ist aber die Identität eines teilweise beschädigten oder sonst unbrauchbar gewordenen Fameefe in der vorstehend angegebenen Weise nicht festzustellen, so bleibt dem Besitzer unbenommen, das gerichtliche Aufgebot nachzusuchen. Die General⸗Landschaftsdirektion erteilt ihm dazu nur ein Zeugnis, daß dagegen nichts zu erinnern sei, und auf Grun

248.

Abf. 1. Ist dagegen ein Pfandbrief mit Zinsscheinen oder ohne

solche ganz oder teilweise vernichtet, ohne daß die Vorschriften der §§ 244 247 zur Anwendung kommen können, oder handelt es sich bei einem Pfandbriefe nicht um eine Vernichtung, sondern ist solcher

dem rechtmäßigen Besitzer wider Willen abhanden gekommen, so muß

derselbe diesen Verlust sofort der General⸗Landschaftsdirektion anzeigen und wenigstens einigermaßen bescheinigen.

Abs. 2. Diese hat dann durch den Reichsanzeiger unter genauer Beschreibung des abhanden gekommenen Pfandbriefs und Be⸗ nennung des angeblichen rechtmäßigen Eigentümers den Verlust vor⸗ läufig bekannt zu machen.

Abs. 3. Meldet sich infolge dieser Bekanntmachung ein Dritter mit dem abhanden gekommenen Pfandbriefe, so wird ihm derselbe unter Bekanntmachung des Sachverhältnisses ab⸗ und in Verwahrung ge⸗ nommen, er selbst aber über den Erwerb näher vernommen uUnd der angebliche Eigentümer hiervon benachrichtigt, um, wenn der Vorzeiger seinem Rechte auf den Pfandbrief nicht entsagen will, die Sache mit diesem im Wege Rechtens auszumachen; dem angeblichen Eigentümer wird dabei die Verwarnung gestellt, daß der angehaltene Mandbrief auf dessen Antrag dem Vorzeiger werde ausgehändigt werden, wenn der Nachweis der angestellten Klage in der bestimmten Zeitfrist nicht geführt werden sollte. ,

Abs. 4. Die durch das landschaftliche Verfahren entstehenden Kosten trägt der ungerechtferhgt⸗ Anspruchserheber, die Landschaft kann sich aber auch an den Antragsteller halten und sich aus den ange⸗ sammelten Zinsen des streitigen Stückes bezahlt machen. r

§ 249. Hu“ Sind Zinsscheine allein abhanden gekommen, und kann deren Vernichtung nicht auf die in den §§ 244 ff. gedachte Art nachgewiesen werden, so kann zwar die vorstehend angeordnete Bekanntmachung auf den Antrag des früheren Besitzers unter den Voraussetzungen des § 248 ebenfalls erfolgen, wird der Zinsschein aber zur Zahlung vor⸗ gelegt, so kann die Zahlung der Zinsen nicht und ebensowenig in dem Falle verweigert werden, wenn neben dem Zinsschein auch der Pfand⸗ brief abhanden gekommen ist. 285 Kommt ein abhanden gekommener Pfandbrief bis zum Ablauf des sechsten Zinstermins nach Erlaß der im § 248 vorgeschriebenen Be⸗ kanntmachung nicht zum Vorschein, so wird der Ankragsteller davon in Kenntnis gesetzt. Demselben bleibt überlassen, das öffentliche Auf⸗ gebot und die Kraftloserklärung des Pfandhriefs bei dem zuständigen Gericht zu bewirken. (Ygl. §§ 1003 ff. Z. P. O. und Art. I. IV.

§ 20 des Preuß. Ausf. Ges. vom 22. September 1899.) Gen. Ldtgs. Beschl. vom 9. Dezbr. 1903, best. d. Minist. Reskr. vom

10. Mat 1904. J1

8 b Der Aufgebotstermin darf erst nach Ablauf des achten Zins⸗ zahlungstermins nach Erlaß der im § 248 vorgesehenen Bekannt⸗ machung stattfinden.

Meldet sich auf die gerichtliche Bekanntmachung der Inhaber des aufgebotenen Pfandbriefs, so tritt die Vorschrift des § 248 wiederum ein.

§ 253.

Sobald das Ausschlußurteil gehörig bekannt gemacht worden 1017 Abs. 2 Z. P. O.), ist die Kraftloserklärung des aufgebotenen Pfandbriefs in den landschaftlichen Registern zu vermerken. Diejenige Landschaftsbezirksdirektion, welche den für kraftlos erklärten Pfand⸗ brief ausgefertigt hatte, hat davon, daß in ihrem Register der Vermerk gemacht worden, der Generaldirektion und den übrigen Landschafts⸗ bezirksdirektionen sofort Anzeige zu machen. Nach erfolgter Kraftlos⸗ erklärung darf dem Vorzeiger des Pfandbriefs weder der Pfandbriefs⸗

wert gezahlt noch eine neue Reihe von Zinsscheinen ausgereicht werden.

Gen. Ldtgs. Beschl. vom 9. Dezbr. 1903, best. d. Minst. Reskr. vom 10. Mai 1904. § 254.

Auch während des Aufgebotsverfahrens und nach Kraftloserklärung des Pfandbriefs sind die Zinsen an die Inhaber der fälligen Zins⸗ scheine der laufenden Reihe, sofern sie nicht verjährt sind, zu zahlen. Dem Eigentümer des für kraftlos erklärten Pfandbriefs bleibt nur der Rechtsweg gegen die Inhaber der Zinsscheine offen.

Abs. 1. Nach Bekanntmachung des Ausschlußurteils steht dem Eigentümer des für kraftlos erklärten Pfandbriefs frei, bei der zu⸗ ständigen Landschaftsbezirksdirektion unter Einreichung einer Aus⸗ fertigung des Urteils die Ausfertigung eines neuen Pfandbriefs zu beantragen.

Abs. 2. Die Landschaftsbezirksdirektion hat nach Maßgabe der §§ 244 und 246 auf den Antrag zu beschließen und die Erneuerung des Pfandbriefs zu bewirken. Die Legitimation des Antragstellers des Ausschlußurteils unterliegt hier einer weiteren Prüfung nicht. Ist derselbe im Besitz der Zinsscheine zu dem für kraftlos erklärten Pfand⸗ briefe, so hat er sie miteinzureichen und erhält statt dieser, welche zu vernichten sind, die neu auszufertigenden, mit der Nummer des er⸗ neuerten Pfandbriefs zu versehenden Zinsscheine. Kann dies nicht geschehen, so ist ihm doch seinerzeit die neue Zinsscheinreihe, welche mit der Nummer des erneuerten Pfandbriefs auszufertigen ist, auszureichen.

Abs. 3. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der aufgebotene Pfand⸗ brief vorher eingelöst war. 6

.

Abs. 1. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung von Zine⸗ scheinen und Zinsscheinanweisungen findet fernerhin nicht mehr statt.

Abs. 2. Wird der Verlust eines Zinsscheins der Generaldirektion vor Ablauf der für die Einlösung bestimmten Verjährungsfrist an⸗ gemeldet und der Zinsschein innerhalb dieser Frist nicht eingelöst, so ist der Betrag an den Verlierer zu zahlen, wenn dieser den Besitz und den Verlust glaubhaft macht.

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des vorzulegenden Ausschlußurteils wird dann in der.

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obigen Weise mit der Erneuerung verfahren. kE“I“ . EEEET“ 1* * 8

Summe nicht zu betrachten; kritt daher der Fall ein, daß die Land⸗

Zwangsverstelgenung herbeizuführen.

Abs. 1. Im Falle des Verlustes einer Zinsscheinanweisung ver⸗ bleibt es bei den Bestimmungen des § 171. b Abs. 2. Ist der Verlierer der Zinsscheinanweisung nicht zugleich der Inhaber des Pfandbriefs, so hat er sich mit seinen Ansprüchen lediglich an diesen zu halten. 38 1“ Kapitel XV. Von der Ablösung und Kündigung der Pfandbriefe. Der ⸗„Pfandbriefsinhaber ist zur Kündigung weder der Landschaft noch dem betreffenden Gutsbesitzer gegenüber befugt. (Vgl. § 1.)

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7 H 3 8 2

Abs. 1. Wenn ein Gutsbesitzer die auf seinem Gute haftenden, nach der am 13. März 1781 bestätigten Landschaftsordnung aus⸗ gefertigten alten Gutsd andörzefe mit den laufenden Zinsscheinen und Zinsscheinanweisungen einreicht, so kann er deren Ablösung jederzeit verlangen; andernfalls bedarf es zur Ablösung derselben unter allen Umständen einer vorhergegangenen Kündigung seitens des Guts⸗ besitzers an die Landschaft oder dieser an jenen und der Landschaft an die Pfandbriefsinhaber. (§§ 267, 273.) Vgl. §§ 139, 169 Abs. 6, 214 Abs. 1, 288.

Abf. 2. An Stelle des laufenden 2 darf der ent⸗ sprechende Barbetrag eingeliefert werden. Dies gilt auch für die Fälle der §§ 280 und 282.

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Novbr. 1911. G. S. 1912 S. 14. § 260.

Abs. 1. Die Kündigung dieser Pfandbriefe kann nur für den Weihnachts⸗ oder Johannistermin erfolgen.. Abs. 2. Der Gutsbesitzer muß, wenn er zur Kündigung schreitet, a) seinen Kündigungsantrag spätestens acht Monate vor dem Jaßlungstage, 8s spätestens am 24. Oktober, wenn die Zahlung im Johannistermine des folgenden Fahres ge⸗ schehen soll, oder aber am 24. April, wenn die Zahlung im nächsten Weihnachtstermine bezweckt wird, der General⸗ direktion einreichen; 1s 8 zur Sicherstellung, daß er die übernommene Verpflichtung zuv Zahlung des Nenmwertes sowie der entstehenden Kosten pünktlich erfüllen werde, mit dem Kündigungs⸗ antrage, wenn der Kurswert der Pfandbriefe dann deren Nennwert erreicht oder übensteigt, fünf v. H. der gekün⸗ digten Summe, wenn der Kurswert der Pfandbriefe aber den Nennwert derselben nicht exreicht, neben diesen fünf v. H. den Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Werten bar einzahlen oder durch Einreichung von deutschen Reichs⸗ und Staatspapieren oder landschaftlichen Zentral⸗ oder Provinzialpfandbriefen nebst Zinsscheinen und Zinsschein⸗ anweisungen sicher stellen, auch einen von der General⸗ direktion zu erfordernden Kostenvorschuß zahlen, widrigen⸗ falls auf den Kündigungsantrag keine Rücksicht genommen werden kann.

8 Wenn die auf einem Gute haftenden Pfandbriefe nicht sämtlich, sondern nux teilweise abgelöst werden sollen, so bestimmt in der Regel das Los die von den sämtlichen Pfandbriefen des betreffenden

Gutes einzuziehenden Stücke, falls nicht besondere, jedoch immer

außer der Wahl und Willkür des die Künsdignußh antragenden Gutsbesitzers bestehende Gründe vorhanden sein sollten, welche die Einziehung einzelner besonders bezeichneter Pfandbriefe des be⸗ treffenten Gutes notwendig machen, in welchem letzteren Falle die Aufkündigung dieser Pfandbriefsstücke ohne Losung für gevechtfertigt

zu erachten ist.

Die Rückzahlung der Pfandbriefsanleihe muß, den im § 259 im Eicgane gedachten Fall ausgenommen, Figh,h irem Gelde nach dem vollen Nenmwerte, und zwar spätestens am 15. Juni oder 15. De⸗ zember, pünktlich zur Kasse der General⸗Landschaftsdirektion erfolgen.

Abs. 1. Die als Sicherheit eingezahlte Summe haftet sowohl für die Kündigungskosten wie für die aus einer unterbleibenden oder verspäteten Einzahlung entstehenden Schäden. Abf. 2. Soweit sie bar eingezahlt ist, wird fie, sofern dies der Summe nach möglich, bei einer Bank zinsbar belegtgt.. Abs. 3. Als Vertragsstrafe ist die als Sicherheit Prqspabtte zaf statt des kündigenden Gutsbesitzers dessen aus der S. hervor⸗ gehende Verpflichtungen gegen die Pfandbriefsinhaber erfüllen muß, die dadurch erwachsenen Kosten und Schäden aber weniger als die ein⸗ gezahlte Sichenheit betragen, so muß der Überrest dem Gutsbesitzer e werden, wogegen im entgegengesetzten Falle der in der

Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung säumige Gutsbesitzer den jene Sicherheit übersteigenden Mehrbetrag der Schäden und Kosten der Landschaft mit Zinsen zu erstatten verpflichtet bleibt.

„Abs. 4. Bei pünktlicher Einzahlung des Pfandbriefswertes kommt die Sicherheit, soweit sie nicht für Kosten zurückzubehalten, auf jene in Abrechnung. b „99

. § 264. Kommt der Gutsbesitzer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die venachaft berechtigt, ihn auf die in den §§ 138, 139 angegebene Weise zur Erfüllung anzuhalten und ihre eer hüns ußerstenfalls durch

8

„Abs. 1. Die als Regel der Ablösung so gekündigter Pfandbriefe 259) steststehende Barzahlung des Nennwertes (vgl. § 262) erleidet in Beziehung auf die Pfandbriefsinhaber folgende Einschränkungen:

a) Wenn sich die infolge der allmählich fortschreitenden Tilgung (Kap. XVI) von einem Gute abzulösenden alten Gutspfand⸗ briefe nicht in Natur ausreichend in dem Tilgungsbestande vorfinden. In diesem Falle muß der Inhaben der herbeizu⸗ schaffenden Pfandbriefe sich den Umtausch derselben gegen be⸗ liebige andere, für den Tilgungsbestand bereits erworbene gleicher Größe und gleichen Zinsfußes gefallen assen.

b) Wenn alte Gutspfandbriefe auf ein ursprüngliches aus ver⸗ schiedenen Anteilen bestehendes oder zur Zeit in solche zu esh⸗ Gut oder auf einen ganzen Güterkomplex mit olidarischer Verhaftung für die Gesamtsumme eingefragen worden, diese solidarische Verhaftung aber aufgelöst werden soll, und es daher nötig wird, die solchergestalt eingetragenen Pfandbriefe einzugiehen, um statt ihrer nach Maßgabe des Kapwertes der einzelnen selbständigen, abzutrennenden Be⸗ standteile des Güterkomplexes neue, auf diese einzelnen Güter aufzunehmende Pfandbriefe unter Löschung der älteren eintra 8 zu können. 1.

Auch in diesem Ausnahmefalle muß sich der Inhaber den Austausch der älteren zu löschenden gegen beliebige 16“ gleicher Gnöße und gleichen Zi Sfärges gefallen lassen. 87,9

Abs. 2. Mit Ausnahme der zu a und b bezeichneten Fälle kann kein Pfandbriefsinhaber gezwungen werden, sich einem Austausch der in seinen Händen befindlichen Pfandbriefe gegen andere zu unter⸗ werfen, vielmehr ist er nur schuldig, sie infolge einer gosetzmäßigen Kündigung unter Zusicherung der baren Zahlung des verschriebenen Nenmwertes zur Verfallzeit herauszugeben. * 1

Abs. 3. Auch erfolgt die Einziehung der auf Umtausch gekündigten

1 Fürafres und die Ausreichung der Erseetzpfandbriefe immer kosten⸗ 8 den Pfandbriefsinhaber, sofern er dabei nicht selbst etwas rsäumt.

- . Pa. ehg bn 1867, best. d. Allerh. Erl. v. 16. Novbr. 1867.

später

37

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Das Verfahren in dem im § 265 in Absatz 1 zu b gedachten Falle wird dadurch vorbereitet, daß die auf jedes einzelne 8 eng bewilligten Pfandbriefe, welche mit den auf dem Güterkomplex haften⸗ den In Pfandbriefsstücken der Summen und dem Zinsfuße nach übereinstimmen müssen, unter Löschung der bisherigen Pfandbriefe auf vorgeschriebene Weise in das Grundbuch eingetragen werden, ohne daß es der Vorlegung der letzteren bedarf. Diese Pfandbriefe werden nach Vorschrift des § 162 auf Grund besonders auszustellender und in das Grundbuch einzutragender Urkunden als neue Nummerpfandbriefe aus⸗ gefertigt. Das betreffende Landschaftsbezirkskollegium übernimmt aber die Vexpflichtung, die neu einzutragenden, in landschaftliche Ver⸗ wahrung zu nehmenden Pfandbriefe nur gegen Einlieferung der dem⸗ nächst zu kündigenden alten Pfandbriefe tauschweise auszuhändigen. Letztere werden demnächst vernichtet.

Das Aufkündigungsverfahren gegen die Pfandbriefsinhaber steht

unter ausschließlicher Leitung der General⸗Landschaftsdirektion.

§ 268. Abs. 1. Den Pfandbriefsinhabern können die Pfandbriefe nur halbjährlich und zwar immer nur so aufgekündigt werden, daß mit dem Weihnachts⸗Zinszahlungstermine diekenigen Pfandbriefe gekün⸗ digt werden, deren Einlösung zu Johannis erfolgen soll, und ebens mit dem Johannis⸗Zinszahlungstermine diejenigen, welche zu Weih⸗ nachten zur Einlösung gelangen.

Abs. 2. Kündigungen Pommerscher Pfandbriefe sollen, ohne daß dadurch den Pfandbriefsinhabern Kosten verursacht werden dürfen, von der Generaldirektion der Pommerschen Landschaft öffentlich be⸗ kanntgemacht werden. b 8

10s. 3. Diese Bekanntmachung muß mindestens zum erstenmal acht Tage vor demjenigen Zinstermine, welcher dem zur Einlösun der aufgekündigten Pfandbr efe bestimmten Termine vorangeht, han

Einrückung in die Anzeiger Regierungsamtsblätter Piederholung derselben in achttägigen

und demnachst durch zweimalige Zwischenräumen und durch Aushang an den Börsen zu Stettin und Berlin erfolgen.

Abs. 4. Sie muß die Aufforderung an die Pfandbriefsinhaber enthalten, daß sie die durch den Namen des Gutes, auf welchem sie eingetragen, und bei Teilkündigungen auch durch Angabe der Nummer und des Betrages der einzelnen Stücke genau zu bezeichnenden auf⸗ gekündigten Pfandbriefe mit den dazu gehörigen, erst nach dem Ein⸗ löfungstermine fllig werdenden Zinsscheinen und den denselben bei⸗ gefügten Zinsscheinanweisungen in kursfähiger Beschaffenheit spä⸗ testens bis gu dem zu bezeichnenden Einlösungstermine 88 1. Juli bzw. 2. Januar) an die Kasse der Pommerschen GeneralLandschafts⸗ direktion einzuliacfern haben.

Abs. 5. Dieser Aufforderung ist dann, wenn die Kündigung auf Barzahlung des Nennwertes erfolgt, die Warnung hinzuzufügen, daß, wenn der Pfandbriefsinhaber olben nicht Folge leisten sollte, er mit seinem Realrechte auf die in dem Pfandbriefe ausgedrückte Spezialhypothek werde ausgeschlossen, der Pfandbrief in Ansehung dieser Spezialhypothek für kraftlos erklärt, dies im Landschaftsregister und im Grundbuche vermerkt und der Inhaber mit seinen An⸗ sprüchen auf Zahlung des Pfandbriefswertes nur an die Landschaft werde verwiesen werden.

ö Im Falle die Kündigung auf Umtausch gegen einen

andern Pfandbrief gleichen Betrages erfolgt, so ist die Verwarnung dahin zu fassen, daß im Falle der Nichtbefolgung der Aufforderung, der Ceehgis⸗ für Gefahr und Rechnung des säumigen Inhabers des gekündigten Pfandbriefs werde zurückbehalten und bis zur Ein⸗ lieferung des letzteren aufbewahrt werden. Abs. 7. Ob und in welchen anderen öffentlichen Blättern die Einrückung der öffentlichen Kündigungsbekanntmachung sonst noch zu bewirken sein möchte, bleibt dem Ermessen der landschaftlichen Behörde überlassen. (Vgl. § 267.)

Abs. 1. Außer dieser öffentlichen Bekanntmachung muß in dem Zinszahlungstermine, welcher dem zur Einlösung der Pfandbriefe be⸗ stimmten Termine zunächst vorhergeht, dem Inhaber des zur Zins⸗ eb saas se ten Zinsscheins die Kündigung schriftlich bekannt⸗ gemacht und ersgibe zut

mit dem im vorigen Para dieser 8 auch für den Fall der Nichtbefolgung hinzugefügt werden.

Abs. 2. Diese besondere schriftliche Kündigung muß, wenn sie etwa bei der Vorle ung des Zinsscheins nicht spfcs geschehen sein sollte, späte tens nachtraͤglich innerhalb sechs Wochen, vom Schlusse desjenigen Zinszahlungstermins ab gerechnet, erfolgen, welcher dem Jälligkeitstermine des gekündigten Pfandbriefs vorangeht.

Abs. 3. Zum Beweise der geschehenen besonderen Bekannt⸗ machung der Kündigung an den Vorzeiger des insscheins genügt eine von den landschaftlichen Beamten auf Grund ihrer Bücher und Akten auszustellende Bescheinigung.

Wird ungeachtet ei s bek Wuird ungeachtet einer solchen gehörig bekanntgemachten Kün⸗ dißt (8S6 268 und 229” der gekündigte I“ mit der dazu ge örigen Zinsscheinanwei 4 bis zu dem bestimmten Einlöfungs⸗ veng nicht eingeliefert, so setzt die General⸗Landschaftsdirektion in en Fällen, wo die Kündigung gegen Barzahlung des Nennwertes erfolgte, die angedrohte Kraftloserklärung der Spezialhypothek durch deßg mPährend vier Wochen zum Zwecke der Bekanmtmachung in ihren Hescha sräumen auszuhängenden Beschluß fstett.

Fhf 8057 Abs. 1. 838

ie ebendaselbst vorgeschriebene Warnung

Abs. 1. Erfolgt dagegen infolge der Hündigungsbekanntmachun sst Einkeferung des sei es gegen Barzahlung oder Umtausch 8 ündigten Pfandhriefs in kursfähiger Beschaffenheit und mit der dazu hhar Zinsscheinanweisung, so wird dem Einlieferer eine Be⸗ Fen darüber erteilt, Fgen deren Einlieferung dem Vorzeiger fense ben beim Eintritt des Einlösungstermins ohne weitere Prüfung Fühn Legitimation, wenn die Kündigung gegen Barzahlung des eennwertes erfolgte, dieser bar ausgezahlt, im Falle der Kündigung duf Fümtausch Fesen einen FFfanhgficf Freiper Hole ihm dieser mit n von da⸗ g werdenden Zinsscheinen und der daz höri überliefert wird. ““ Abs. 2. Werden mit dem gekündigten Pfandbriefe zugleich nicht sämtliche dazu gehörigen Zinsscheine, deren Fälligkeit erst sleich. ein⸗ ri 1. eingeliefert, so wird der Geldbetrag der fehlenden von der zu sah enden Kapitalsumme in Abzug gebracht, um damit den Vorzeiger ver Zinsscheine demnächst befriedigen zu können. Werden bei einer

Kündigung auf Umtausch mit dem gekündigten Pfandbriefe nicht alle Zinsscheinen des Ersatzpfandbriefs die den nicht eingeli asschei Erse efs 1 eingelieferten Zins⸗ scheinen des. gekündigten Pfandbriefs entsprechenden und dem Geld⸗ Gen. Ldtgs. Beschl. von 1911, Allerh. E 25.¹ V 8 G. Dt 198,g 8 n best d. Allerh. Erl. v. 25. Novbr. 1911 § 272. einanweisung nicht, der Pfandbrief nebst den nicht fälligen Zins⸗ Kapitalbetrages des gegen Barzahlung gekündi dbri de ages des ahlung gekündigten Pfandbriefs oder im Falle der Kündigung auf Umtausch die Auslieferung des Ersatz⸗ eine neue Zinsscheinreihe für den Brief nicht mehr ausgegeben wird,

ig werdenden Zinsscheine ab eeliefert, so werden von den betrage nach gleichwertigen Zinsscheine zurückbehalten und vernichtet. Wird mit dem gekündigten Pfandbriefe die dazu gehörige scheinen aber vollständig eingeliefert, so wigd dadurch die Zahlung des pfandhriefe nicht beanstandet, da die kündigung die Wirkung hat, daß die Zinsscheinanweisung also rechtlich ihre Wärkung verliert.

6 § 273.

Abs. 1. Ist die Kündigung eines Pfandbriefs gegen Barzahlung des Nennweries erfolgt und der Herind ns Pfandbrief mit der dazu Fehörigen Zinsscheinamvweisung nicht in dem bestimmten Einlösungs⸗ ermine in kursfähjger Beschaffenheit ei Einlieferung des dbriefs und u

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eliefert, oder ist zwar die insscheinanweisung Erfolgt,!

t besonders,

Einlieferung des gekündigten Pfandbriefes raphen bezeichneten Zubehör aufgefordert,

die darüber erteilte Bescheinigungsurkunde wird aber zur Erhebung des Wertes im Einlösungstermine nicht vorgelegt, so bleibt der von dem Gutsbesitzer an die Landschaft bar eingezahlte Wert bis dahin, daß die Einlieferung erfolgt, in Verwahrung der Landschaft auf Ge⸗ fahr und Kosten des säumigen Pfandbriessinhabers, und hat derselbe auf Verzinsung kein Recht. Abs. 2. Die Landschaft ihren Gunsten, aber auch tragend belegen.

„Abs. 3. Beträge, welche länger als drei Monate unabgehoben geblieben, werden von drei Monaten nach der Fälligkeit ab mit Teeh . H. jährlicher Hinterlegungszinsen bei ihrer Abhebung aus⸗ gezahlt.

Abs. 4. Ist die Kündigung auf Umtausch erfolgt, so wird der bei derselben gestellten Verwarnung Folge gegeben. Die Löschung erfolgt auf Grund einer von der Landschaftsbezirksdirektion hierüber ausge⸗ stellten Bescheinigung.

Abs. 5. Sollte ein zum Umtausch gekündigter Gutspfandbrief nach Ablauf des zweiten Zinstermins der neu ausgegebenen 8 scheinreihe noch nicht eingereicht sein, so wird der Ersatzpfandbrief aus der Kündigungsmasse zum Eigentümlichen Vermögen abgeführt, doch bleibt dieses verpflichtet, dem etwa sich meldenden Inhaber des ge⸗ kündigten Pfandbriefs einen gleichwertigen Pfandbrief mit den Zins⸗ scheinen, soweit sie nicht verjährt sind, auszureichen.

Abs. 6. Auch die in den §§ 271, 272 und 273 angedrohten Nach⸗ teile sind zur Kenntnisnahme der Pfandbriefs⸗ beziehungsweise Zins⸗ scheinanweisungsinhaber bei Veröffentlichung der Kündigungen aus⸗ zusprechen.

Eng. Aussch. Beschl. von 1859, best. d. Minist. Reskr. v. 2. Dezbr. 1859.

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1872, best. d. Allerh. Erl. v. 12. August 1872.

§ 274

Ist die Kündigung geschehen, um die Einlösung durch Barzahlung zur Ausführung des die allmähliche Tilgung der Pfandbriefe be⸗ zweckenden Verfahrens zu bewirken, so wird an Stelle des ausge⸗ schlossenen und zu löschenden Pfandbriefs (vgl. § 270) ein unter einer besonderen Nummer auf Kosten des säumigen Pfandbriefsinhabers neu aezufertigender Pfandbrief eingetragen und dieser zum Tilgungs⸗ bestande der Landschaft genommen.

§ 275.

Abs. 1. Die Einlösung der Pfandbriefe und Barzahlung des Wertes erfolgt nach der Wahl der Gläubiger bei der General⸗Land⸗ schaftskasse in Stettin oder bei den betreffenden Landschaftskassen. Die Wahl des Zahlungsortes muß aber sechs Wochen vor dem Ver⸗ falltage seitens des Gläubigers der Generaldirektion angezeigt werden. Erfolgt eine solche Anzeige nicht, so wird angenommen, daß die Zah⸗ lung bei der General⸗Landschaftskasse ewünscht werde. Gegen Emp⸗ fang der Zahlung muß die über die Einreichung des Pfandbriefs er⸗ teilte Bescheinigung zurückgegeben werden.

Abs. 2. Soll in den im § 265 bezeichneten Ausnahmefällen die Einlösvng der gekündigten Pfandbriefe durch Austausch gegen andere gleicher Größe geschehen, so steht dem Inhaber unter den vorbe⸗ merkten Maßgaben ebenfalls die der Generaldirektion jedoch auch in diesem Falle in der oben bemerkten Frist bekannt zu machende Wahl frei, ob der Umtausch bei der General⸗Landschaftskasse oder bei der betreffenden Landschaftskasse erfolgen soll.

§ 276.

Abs. 1. ‚Die Löschung der Pfandbriefe im Grundbuche erfolgt nach Einreichung oder Präklusion der Pfandbriefe oder auf Grund der im § 273 Abs. 4 gedachten Bescheinigung durch Ersuchen des zu⸗ ständigen Amtsgerichts.

Abs. 2. Sollen die zur landschaftlichen Verwahrung genommenen umgewandelten alten Pfandbriefe 167a) im Grundbuche gelöscht werden, so müssen mit denselben zugleich neue Nummerpfandbriefe gleichen Betrages und Zinsfußes, mit der landschaftlichen Löschungs⸗ vEnss gun versehen 279), dem Gericht zur Vernichtung überreicht verden.

kann die ungbgeforderten Beträge zu auf ihre Gefahr bei einer Bank zins⸗

Ge v 8 9 8 8 9 78 C . Bs Besct von 1872, best. d. Allerh. Erl. v. 12. August 1872.

Abs. 1. Der Gutsbesitzer, welcher die auf seinem Gute haftenden alten Gutspfandbriefe ganz oder teilweise, sei es nach einer von der Landschaft in der vorgeschriebenen Weise bewirkten Kündigung gegen Barzahlung des Nennwertes oder auf eine andere rechtliche Weise einlöst und in seinen Besitz bringt, hat, soweit nicht die allgemeinen Landesgesetze, wie z. B. bei Ablösungen durch Rentenbriefe, ein anderes festsetzen, die Wahl ob er

a) die Hypothek gänzlich löschen lassen, oder b) dieselbe zu seiner Verfügung erhalten will.

Abs. 2. Nach Einlieferung der Pfandbriefe mit laufenden Zins⸗ scheinen und Zins cheiwaneinsge oder deren Kraftloserklärung (ogl. § 270) und⸗ nach Tilgung aller ihm als Pfandbriefsschuldner gegen die Landschaft obliegenden Verbindlichkeiten hat auf seinen Antrag und auf seine Kosten die zuständige Landschaftsbezirksdirektion Quittung oder Lihenasgehigcien zu erteilen oder die Post ohne Gewährleistung unter Vorbehalt des Vorranges gleich⸗ oder nachstehender Pfandbriefs⸗ pesteh und mit Ausschluß der besonderen Vorrechte der Landschaft ab⸗ zutreten.

Abs. 3. Die Quittung oder Löschungsbewilligung ist mit gleichen Vorbehalten auszustellen.

Sollen Pfandbriefe in Privathypotheken umgeschrichen werden, so bleibt dieses Verfahren lediglich dem zuständigen Gericht überlassen, welches dann auch die Löschung der umzuschreibenden Pfandbriefe 279) als solche zu bewirken hat. .

§ 279.

Die eingelieferten bzw. ausgeschlossenen Pfandbriefe werden im Landschaftsregister und auf Grund einer von der Landschaftsbezirks⸗ dirktion darauf zu setzenden Löschungseinwilligung bzw. des Ausschluß⸗ bescheides auch im Grundbuche gelöscht.

Abs. 1. Will oder muß ein Gutsbesitzer seine nouen Pom⸗ merschen Pfandbriefe ablösen, so hat derselbe deren Nennwert in gleichen Pfandbriefen nebst den laufenden Zinsscheinen und Zins⸗ L1“ der betreffenden Landschaftsbezirksdirektion ein⸗ zuliefern.

Abs 2. Solche werden, sofern die Zinsen des letzten Termins bezahlt sind, vernichtet, und der Hypothekenbrief wird, nachdem die Kontrollbehörde auf demselben bescheinigt hat, daß der darin ver⸗ schriebene Pfandbriefsbetrag eingelöst und die ein, elösten Pfand⸗ briefe vernichtet sind, dem Pfandbriefsschuldner mit der auf seinen Antrag gemäß § 277 auszustellenden Urkunde ausgereicht oder dem zuständigen Amtsgericht zur beantragten Löschung übermittelt. Abs. 3. Demnächst erfolgt auch die Löschung der eingelösten Pfandbriefe im Landschaftsregister des betreffenden Landschaftcbenrks.

Abs. 4. Sofern derjenige Landschaftsbezirk, welcher die Pfand⸗ briefe ausgefertigt, nicht derselbe ist, zu welchem das Gut gehört, auf dem die Ablösung stattgefunden, hat letzterer Landschaftsbezirk unter Uebersendung der entwerteten Pfandbriefe jenem sofort von der Ab⸗ ln derselben Kenntnis zu geben.

Abs. 5. Will oder kann ein Gutsbesitzer keine neuen Pfandbriefe behufs der Ablösung beschaffen, so steht es ihm frei, den Weg der sapgn beschreiten.

Abs. 6. Zu dem Ende werden aus den gleich verzinslichen Pfand⸗ briefen desjenigen Landschaftsbezirks, in welchem das Gut belegen, und, soweit diese nicht zureichen, aus den gleichverzinslichen Pfand⸗ briefen anderer Landschaftsbezirke durch Losung diejenigen Pfandbriefs⸗ nummern ermittelt, welche zur Kündigung bestimmt sind. Die Aus⸗ losung geschieht durch den General⸗Landschaftsdirektor unter Zuziehung des Syndikus, welcher darüber ein Protokoll aufzunehmen hat.

Abs. 7.

im 8 260 bei Fündigung der alten

Es treten sodann alle dechencn IFrschrithe ein, welche Plandbriefe vorgeschrieben lind,

nur mwit der Einschränkung, daß die Verwarnung beim Aufrufe nur

dahin gestellt wird: 8 13 daß der Wert für Gefahr und Rechnung der

Gläubiger und ohne Verzinsung von der Landschaft wende aufbewahrt werden. Abs. 8. Dieser Verwarnung wird im

rung Folge gegeben. das d 8 . fahren wird das Pfandbriefskapital sodann gelöscht, und zwar auf

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Falle der Nichteinliefe⸗

tion, daß das Pfandbriefskapital mit insen in

n rückständigen

Verwahrung genommen und nur gegen Einlieferung der P

werde ausgezahlt werden. 273.) 11“ EZ11“

lich der Kündigung der alten Pfandbriefe gegebenen Vorschriften hier Anwendung mit Ausnahme der §§ 269 und 270. Abs. 2. Der Fall des § 265 Abs. 1 zu a findet bei neuen Pfandbriefen nicht statt. 1 Abs. 3. Die Verteilung der für neue Pfandbriefe eingetragenen Pfandbriefshypothekkapitalien wird in dem im § 265 Abs. 1 zu b ge⸗

durch grundbuchliche Berichtigung auf Grund desfalls landschaftlicher⸗ seits auszustellender Bescheinigung vollzogen. Will ein Gutsbesitzer die auf seinem Gute haftenden neuen in niedriger verzinsliche umwandeln, so kann anstatt der Ablösung der alten und der Eintragung einer neuen Pfandbriefs⸗ anleihe (§§ 280, 167, 168) folgendes Verfahren eingeschlagen werden: 11. RNeicht gemäß § 280 ein Besitzer der zuständigen Landschafts⸗ bezirksdirektion neue Nummerpfandbriefe mit laufenden Zinsscheinen behufs Umwandlung seiner diesfälligen Pfandbriefsschuld in niedriger verzinsliche ein, so bedarf es der Bewilligung einer neuen Anleihe nicht. Die eingereichten Pfandbriefe werden mit dem Stempel: Dieser Pfandbrief träagt von sdem vorangegangenen Zinstermine) ab nur... . v. H. Zinsen. bedruckt, und nachdem die dazu gehörigen Zinsscheine mit dem Stempel: Gültig über 4 (dem herabgeminderten Betrage eentsprechend) sowie ferner die Zinsscheinanweisungen mit dem Stempel:

uumgewandelt in v. H. versehen worden, dem Besitzer unter Einziehung der Kosten zurück⸗ gegeben. Die Ausfertigung neuer Zinsscheine bleibt gestattet.

Von dem vorangegangenen Zinstermine ab hat der Besitzer der chi säst pür die entsprechend ermäßigten Zinsen zu entrichten. (Val.

Die Kontrollbehörde bescheinigt auf dem Hypothekenbrief, daß Pfandbriefe (zu dem umgewandelten Betrage) des früher bewilligten Zinsfußes aus dem Verkehr gezogen und nach ihrer Umwandlung Pfandbriefe des niedrigeren Zinsfußes in den Verkehr zurück⸗ gegeben sind.

Der Ausstellung einer neuen Schuldverschreibung oder eines Zu⸗ satzes zu der früher ausgestellten bedarf es nicht.

Der Hypothekenbrief wird dem zuständigen Amtsgericht zu den Grundakten mit dem Antrage eingereicht, die abgeminderten Zinsen der umgewandelten Anleihe zu löschen und die Löschung auf dem Hypothekenbrief zu vermerken. 1z Im Landschaftsregister wird bei den betreffenden Pfandbriefen vermerkt, daß sie für das Gut .. vom Johannis⸗(Weihnachts⸗) termin ab in. v. H. Zinsen tragende umgewandelt sind. Die Kosten trägt der Besitzer.

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1903, best. d. Allerh. Erl. v. 24. April 1904. w. 8 II best. d. Allerh. Erl. v lpril 1904 2. Sind auf Antrag des Besitzers neue Nummerpfandbriefe be⸗ hufs ihrer Umwandlung in niedriger verzinsliche gegen Barzahlung aufgekündügt und werden vor Ablauf des Kundigungstermins zu diesem Termin gekündigte Pfandbriefe eingeliefert, so kann wie zu 1 verfahren Der auf die Vorderseite der Pirabbriese zu setzende Stempel DDieesser gekündigte Pfandbrief ist wieder in Verkehr gegeben

und trägt von. . (dem vorangegangenen Zinstermine) ab

8—

1

188 Soweit eine Umwandlung während der Kündigungsfrist nicht statt⸗ gefunden hat, ist bei Ablauf derselben der Pfandbriefswert den Bestim⸗ mungen der §§ 280 und 281 gemäß bar einzuzahlen. Scobald dieses geschehen, benachrichtigt die Generaldirek⸗ tion davon die zuständige Landschaftsbezirksdirektion. Diese fertigt in Höhe des eingezahlten Pfandbriefswertes auf Grund des Beschlusses des Landschaftsbezirkskollegziums neue in das Landschaftsregister unter neuen Nummern einzutragende Pfandbriefe des niedrigeren Zinsfußes aus, welche mit der von de: Kontrollbehörde unter Beidrückung des betreffenden Siegels zu vollziehenden Note zu versehen sind. Mitt Einsendung der Pfandbriefe behufs Miwollziehung durch den General⸗Landschaftssyndikus beantragt die Land⸗ schaftsbezirksdirektion unter Einreichung beglaubigter Ab⸗ schrift des Ausfertigungsbeschlusses die Ausfertgung der Zinsscheine zu diesen Pfandbriefen und erhelt die Pfand⸗ briefe mit den ausgefertigten Zinsscheinen nebst Zinsschein⸗ amweisungen von der Generaldirektion nach erfolgter Ein⸗ tragung än deren Landschaftsregister zur Aushändigung an den Besitzer zurück.

Die gegen Zahlung des Pfandbriefswertes bei der Ge⸗ neraldirektion eingelieferten gekündigten Pfandbriefe werden nach Vernichtung der Zinsscheine und Zinsscheinanweisungen der Landschaftsbezirksdirektion zur Vernicktung übersandt. Mit dem Hypothekenbrief wird nack Berichtigung der Kosten wie zu 1 verfahren.

Die Kosten, bis zu deren Deckung noch die Zinsen nach dem bishexrigen Zinsfuße einzuziehen sind, trägt der Besitzer.

lung ist nur einmal statthaft.

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1881, best. d. Allerh. Erl. v. 25. April 1881. G. S. S. 296 b

Kapitel XVI.

Von der Tilgung der Pfandbriefe.

ö 283. 8 Die Besitzer der bepfandbrieften Güter sind 2) verpflichtet, von der auf ihren Gütern schon haftenden oder darauf neu einzutra⸗ genden Pfardbriefsschuld die vereinbarten Zinsen und erforderlichen⸗ falls den früher entrichteten Quittungsgroschen bis zu einer Höhe von ein Sechftel p. H. in den halbjährlichen Zinsterminen Johannis und Weihnachten nach wie vor zu zahlen. Die Verpflichtung zu solcher Verzinsung der auf ihren Gütern haftenden gesamten Panriess⸗

b

schuld dauert für die Pfandbriefsschuldner so lange unvermindert for

bis durch die Verwendung der Zinsersparnisse von en halb und bezw. zwei Drittel v. H. und der etwaigen Reeicend- erhöhten Prteeg. beiträge zur Einlösung von Pfandbriefen behufs der Tilgung nach den desfallsigen näheren Bestimmungen dieses itals (vgl. § 290) die teilweise Löschurg der Pfandbriefsschuld der Güte⸗ zu lässig wird, wo dann die Verpflichtung zur weiteren Verzinsung der gelöschten Pfandbriefsbeträge zum Zwecke der beschleunigten Tilgung des noch nicht getilgten Restes der Pfandbriefsschuld aufhört. Abs. 1. Die hieraus h Hee. 3

bs. 1. Die hieraus hervorgehenden Zinsersparnisse ei bezw. zwei drittel v. H. werden in ihrer digesrspans nnchfn 88 weise dazu verwandt, die sämtlichen landschaftlichen Vermögensmassen zu dem Zwecke zu verstärken, daß sie eine genügende und h. b

zur vollständigen

Deckung der gesamten Verwaltungskosten ausreicht.

scher Pfandbriefe an der Börse erfolgen.

Diese Verstärkung kann durch freien Ankauf Poömmer⸗ LEE1“ 1“

9

säumigen

Durch das oben beschriebene grundbuchliche Ver⸗

Grund der pflichtmaßigen Bescheinioung der e andbriefe

Abs. 1. Im übrigen finden alle vorste hend 88 260 ff.) hinsicht⸗

dachten Falle lediglich und ohne weitere Förmlichkeit oder Kündigung

Die Umwandlung eines Pfandbriefes durch Abstempe⸗ 8

See n. hinreichende Rücklage für Zeiten allgemeiner Not gewähren und ihr Zinsertrag