b 8 8 BZH1.“ 1“
Abs. 3. Zur Verstärkung des Eigentümlichen Vermögens des lbs. 2. Insofern es sich um Löschung atter en 1 224q Ux een,h Fncn 9 4 V ier t e B e 1 a e Vorpommerschen Landschaftsbezirks wird von den aus den Kreisen- und diese von dem betreffenden Gute sesbit muf. Ss 0 -Fer sie Abs 2. Die Landschaft ist verpflichtet, die ihr abgetretenen Rechte 1 g “ bhns Güt ehe “ 188. -. ee. i Lenden aence wesiters des bepfandbrieften ihrerseits wiederum an den Berechtigten zu dessen freier — 3 e tretenen und neu hinzutretenden Gütern ein sechstel v. H. Quittungs⸗à2 b eEE bercits abzutreten, wenn und sobald diejenigen fandbriefsschulden, deren um U
osch jährlich jedoch nur in sechs Zinsterminen so lange erhoben, Gutes durch Austausch gegen andere fur die Tilgungsmasse erei dzutreten, w 8 . 8* „ Kisfde Zlichr deeses ö1“ Deckun der erhöhfe. Bedürf⸗ errben; “ gleicher Große von den Inhabern eingesogen. 1““ ganz oder zum Teil zur hlung von Prämien be⸗ “ nisse an Verwaltungskosten jenes Landschaftsbezirks ausreichen. Vgl. 5. .““ 8 “ Soöbe ckaelöst ober adhht . . 1ö 18 “ 1 8
Abs. 4. Der Froene usschuß hat zu beschließen, wann der be⸗ Abs. 3. Bei Berechnung des verfügbaren ein Zehntel der Pfand⸗ a) entweder in “ 62 Niegen (§ 291 b) 187. 1 Berlin Freita den 9 Auaust zeichnete Zeitpunkt eingetreten ist. briefsschuld (§§ 290 Abs. 1 291) 21 85g 8. 82 8 1 b8 d Knr gehe dung bestimm — — Wes . b. g, I8 g
Gen. Ldigs. Bej 1871, best. d. Allerh. Erl. v. 23. Juli 1871.] Gute haftenden saämtlichen Anleihen gleichen Zinsfußes sowie 6 Abs. 3. Die Landschaft zahlt de. dest sie .“ 1“ X“X“ “
Geg. Srss.; von 1871, best. d. Aller 8b v G 8. 8 Ambeil gg; Gesamttilgungsmasse zusammengerechnet, nicht aber mit ten Tilgungsbeiträge an die Lebensversicherungegse talt 1nh schießt 2 .(ortsetzung aus der Dritten Beilage) sr 3 11“ WB 68 Seas Becl. von lSrü, best.d. Allerb. Crl.v. t. Sext. 1875. den anders verzinslichen Anleihen und deren Anteil an dey Tilgungs. ersorderlichensalls für Reckhufhs des hfan ar eesihn als rügftänd ge ö“ de) . .. T[Nu.e . kznng der en 862hah efentefftyne, ihantefeen 1 I. Deensteid des danbzschafts unhirns and der übrlgen Beumten .eeG § 285. . rim 1 1i. .en Lc gilt auch von den dreiein⸗ 11“ 111“¹ Abs. 2. Erklärt er, von dieser Befugnis keinen Gebrauch mach Vermögen thenvags das vn Eähhschostebssissfa rerftewen hern esenen 8 “
Abs. 1. dem einstweisen zu Johannis 1858 der im § 284] drittel v. H. Zinsen tragenden Pfandbriefen, welche fortan nicht mehr Abs. 4. Dee Landschaft ist berechtigt, den Versicherungsverttag zu wollen, oder gibt er in der bestimmten Ausschließungsfrist keine] Aufsicht der General-Landschaftsdirektion und he hen der Gejamt⸗ „Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, Abs. 1 erwähnte Zweck durch die zeitweise Lee. der Zinser⸗ zusammen mit den dreieinhalb v. H. Zinsen tragenden Pfandbriefen“] unter Einziehung des Rückkaufswertes jederzeit aufzuheben, wenn genügende Erklärung ab, so wird alsdann ohne weiteres von der 8e vertretung der Landschaftsmitglieder, welche. durch den Engeren Aus⸗ daß, 12; ich zum Candschaftsspndikus usw.) bei dem. Nischen sparnisse erreicht war, sind von da ab die weiteren Zinsersparnisse tilgen. Fa . ssdie Voraussetzungen des § 287 vorliegen. 8 scha von Amts wegen die völlige Löschung der ganzen Pfandbriefs⸗ schuß bzw. Generallandtag dargestellt wird 8 haftsbezirk bestellt worden, Sr. Königlichen Majestät von von ein halb bezw. zwei drittel v. H. der Gesamttilgungsmasse halb⸗ Abs. 4. Etwa eingetragene Zentralpfandbriefsanleihen werden für Abs. 5. Der Versicherungsvertra 8 von Fall Landschaft unter Haüca gürenh. “ 8 P 8 8 300 1 eceaen, eihem Vezghet sbene E1“ ge. jährlich überwiesen. leichen Grundsätzen getilgt. inziehung des Rückkaufswertes aufzuheben im Fall “ Abs. 3. Um die Oberaufsichtsbehörden des Staates, di 89 Ab H “*“ 18 vorsam sein, d zerfassung gewissenhaft beobachten, auch die Vor⸗ Abs. 2. An dieser nehmen alle Güter, welche für dieses Halb⸗ “ 8 Bescht n2en belt d. Allerh. Erl. v. 17. Septbr. 1875. 8 “ be hen cgen H des Gutes, es se! demn, daß schaftlichen dennn die 8eeeden und die Diee gesen hatessädie lana Berostichtan Deemäöͤchst. 8. 8 Ieee e veh “ jahr zur Tilgung bereits verstattet (§. 286), nach Verhältnis des auf G. 8 S. 614. ’“ die Versicherung auf das Leben des Erwerbers . 6¼ — eseheit h8 vhdständigen Kenntnis von der derzeitigen Sachlage 88 hörig Vtant9a ee ha 88* Eebbbeeea EE1ö1ö1“—“— EE ihnen haftenden Pfandbriefkapitals teil. § 291. 8 G 1 und ber unter Eintritt des Erwerbers in alle Ver⸗ erhalten, ist, sobald die wirkliche Tilgung eintritt, über den For e, dein ee Tbbe E11“ „aufgetragenen Geschäfte treu und ge⸗
Abs. 3. Die Ergebnisse der Tilgung, somit das Anteilsrecht Abs. 1. Ebenso steht jedem Gutsbesitzer frei, so oft ohne Hinzu⸗ Eöö“ das Fortbestehen der Ver⸗ „ dieser Tilgung und bis dahin über die Pusbiene 8 Erfen Ffrtgang öö des Landschaftsbezirks selbst aber durch die Land⸗ wissenhaft besorgen und alle mir vermöge meines Amtes obliegenden jedes Gutes an der Gesamttilgungsmasse werden halbjährlich berechnet rechnung außerordentlicher Tilgungszuschüsse eine Pfandbriefssumme 1“ deren Verwendung von der Generaldirektion der jedesmaligen 1 e en einen allgemeinen Rechnungsauszug alljährlich vor⸗ P ctgh “ besten Wissen und Gewissen treulichst erfüllen und auf das Sondertilgungskonto jedes Gutes übertragen, auch halb⸗ für sein Konto angesammelt sein wird, welche dem ze ö ser 22. des Zwan gsverkaufs; 8 8 E1“ ein vollständiger, mit Nachweisungen belegter Abs. 2. Nach erfolgter Rochnungsabnahme seitens der Landschafts⸗ 1“ “ jährlich mit der Zinsquittung den betreffenden Besitzern mitgeteilt. auf seinem Gute aungen agenen Pfandb riefsschuld (oslö 8 2 89 ü * 3. des Todes eines solchen Pfandbriefsschuldners, welcher das ortrag zu erstatten. 8 bezirkskollegien werden die Rechnungen 6“ der Pheneret 182 89
Abs. 4. Diejenigen Güter, welchen ein Zinserla nach 291 b kommt, solche in Höhe eines oder mehrerer Zehnte Piss 4 4 und zu Leben eines Dritten ichert hat, es sei denn, da den 8G ; § 294. 1 “ schaftsdirektion eingesandt, welche sie prüfer ha üs 192ö MReuhegehaltsordnung — zuteil geworden, scheiden aus der Gesamttilgungsmasse vorbehaltlich seiner Perwendung zu beanspruchen, wenn die zustendige Landschafts⸗ a) entweder die Versicherung auf das Leben des alleinigen Die Gesamttilgungsmasse wird bei der Generaldirektion ver⸗ innerungen den Landschaftsbezir en ha⸗ Hi. s Haics ür dic lonkschaftli 1ö 8 ihrer Misprüche auf die zu derselben fließenden Zinsersparnisse aus. bezirksdirektion, nötigenfalls nach vorgenommener örtlicher Besichtigung Erben genommen ist, oder aber waltet und daselbst auch das betreffende Berechnungswesen gehandhabt, Den 3 üchen den andsch aftsbezirksdirektionen zur Erledigung zufertigt. für dic landschaftlichen Benmten und die Fürsorge für deren Eng. Aussch. Beschl. von 1858, best. d. Minist. Restr. vom] beziehentlich Tarnachprüfung, Vegetacfte⸗ 85 anf veccußh “ b) 88 Sreen dem Versicherten das Gut ühereignen und mit welches durch eine⸗ Nnnfargeder egeher hee hat geregelt wird. Von Fraee dschazzeese8s de ena. st die Feraaa ““ weer 89 “
2 rz 1859. 1b haftenden fandbrief ftsordnungsmäßige Sicherh 5, soinem Eintritt i ichtu⸗ 1 jeder Abh⸗ g bzw. Ausschüttun 291 bis 292 6; 1ech ha * egl hst d. seneral⸗Landsschaftsd ion 1 88 § 288. saseenden Pfencgn sseefton defem Ghutachen deinit ee und vnde etecn böanrnt echelcen Pehegecadn ver süöndicen. angscheszses ewnerinn Nacheltht gegeneh. der 1u Fer Engeren Nusschugf Sir Generaltandtagsvdersanmnlung vor, um der. Alle auf Lehenszeit mit ehen ten Gehalie atesellen Heamie hec 2 e en⸗ Fen Sobeagt von wflcem, eh di⸗ Ber. ALAs. 2. Auf Tilgungsguthaben von Pfandbaisfen,e wabche dreien-. embazen. * Eng⸗Kassch Hegal ven 1666, het. d. Mints. Kest..2. März 185. Arstalt z genshnn —siht der Vermögencberhölteisse der Kredit⸗ Beie denen Wicgwen und Wessem gahen nach Maßgabe nachstehender wendung der Zinsersparnisse zur Verstärkung der landschaftlichen Ver⸗ drit H. Zi 1 inden die §§ 2 is insofern nicht’ Abs 6 ds tehende Aufhebungsre bs. 8. 6 ““ 6 “ 8 Bestimmungen Anspruch auf landschaftliches Ruhegeh jehentli⸗ 8. mi drittel v. H. Zinsen tragen, fi 88 Abs. 6. Das der Landschaft zus he f 9 d Kapitel XVII. Abs. 3. Der Generaldirektion bleibt überlassen, die Zeit, für welche auf Witweß⸗ und 1““ Ruhegehalt beziehentlich
mögen begonnen, mit neuen oder vergrößerten Pfandbriefsanleihen der] Amvendung, als sie niemals abgehoben werden, sondern immer nur 8 ascht, wenn der Pfandbriessschuldner — oder im Falle des 1““ 1“ ; nera. n b 1 — Kreditanstalt binzugetretenen oder später hinzutretenden Gutsbesitzr v Söschung er sPfanebriefsschaßd verwandt und vernichtet werden 3 h Erben oder der versicherte Dritte — 8 en Eigentümlichen Vermögensmassen der Landschaft und deren ““ 111u4“”] E
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Reichsanzeiger und Königlich Preußi chen zeiger. 1918
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müssen von diesen Anleihen die Zinsersparnisse in der vorgedachten undlung durch Abstempelung STin⸗ 8 8 2 nd den Betrag des Verwaltu . 8 8 88— Auchede se an Recgfenssesehlang beinehmen — auf acht sesolat e ghe gd e isrs gepeser I FühaFaftsrwertes er Hhn 8 92s,gc Kilanda.. azahtt b § 295 5. ö1A“*“ T“ Halbjahre zur Gesamttilgungsmasse (vergl. jedoch Abs. 3) abführen G Lbt z. Beschl. von 1869, best. d. Allerh. Erl. v. 18. Okibr. 1869.] haben bevor die Landschaft von dem Aufbebungsrecht Gebrauch gemacht Die landschaftlichen Vermögen LELE1ö1“ Besti 8 Die Landschaftsbezirksdirektionen haben der General⸗Landschafts⸗ auf Ruhegehalt finden überall die zur Zeit der Ruhestandsstellung für lafsen. Der betreffende Gutsbesiter kann den Betrag der Ersprarnissee) 68. S. 6. 1131. u“ ö 5 hat. Wer Versicherungsschein ist alsdann dem Berechtigten zur freien 1. rdie zur Unterhaltung des landschaftlichen Kredisbesens er⸗ 11166“*“ “ ““ von acht Halbjahren unter 8 Zwischenzinsen auch auf Gen. Ldtgs. Beschl. von 1874, best. d. Allerh. Erl. v. 17. Septbr. 1875 Verfügung g' seellen. forderlichen Kosten zu bestreiten, 9 t er⸗ mögen einzureichen.é Der Beifügung der Belege bedarf es nicht, dagegen weichungen Anwendung: .
Abs —
einmal bar abführen, so daß dann die Anleihe sofort in die T=ilgung G. S. S. 614. 9 Grund des Versicherungsvertrages von der 2. die zurückbleibend ““ des Nachweises, daß das Landschaftsbezirkskollegium die Belege geprüft 1. Bezog der Beamte einen, den ruhegehaltsberechtigten Durch⸗ eintritt. 1. e zuf Grund des 17ss. Seecahe 1 den Zinsen vorzuschießen, und sie sowie auch die Vermögensbestände selbst richtig und letztere als schnittssatz übersteigenden Wohnungsgeldzuschuß, so ist iüger bei K.
§ 291 a. h 88 „ r. zobensversicherungsanstalt geschuldeten hlungen, insbesondere an 1 3. für die in Zwangsverwaltung gekommenen bepfandbriefte 9 Abs. 2. Werden an Stelle abgelöster Pfandbriefe binnen zwei Abs. 1. Dem Gutsbesitzer, welcher an Stelle höher verzinslicher PHenesee sicesenc enhesae heasswemen Zash Dividenden fons an die Güter See desee 8 F b vorhanden befunden habe. rechnung des Ruhegehalts zugrunde zu legen. Jahren niedriger verzinsliche eingetragen (88 168 ff.) oder findet eine Pfandbriefe eine Anleihe in miedriger verzinslicken aufgenommen Uefsten, In dem Falle des Absatzes 5 Alin. 2 und 3 1 Wiederinstandsetzung ö1“¹““ § 302. 2 9 8 27. 3. 1872 Umwandlung in niedriger verzinsliche statt (§ 282), so wird derjenige] (§ 1682) oder höher verzinsliche in niedriger verzinsliche umgewandelt bende Betrag, sofern und soweit er gemäß § 292 ver⸗ 4. etwaige Ausfälle zu decken Die nach Bestreitung der haushaltsmäßigen oder sonst begründeten 2. Anstatt der in den §§ 7, 18 und 19 des Gesetzes vom 30 3. Zeitraum, während dessen die umzuwandelnde Pfandbriefsschuld be⸗] hat (§ 282), kann auf seinen bei der Landschaftsbezirksdirektion anzu⸗ ist in 1 in barem Gelde auszuschütten. Im übrigen sind die 8 G 5 296. Ausgaben verbleibenden Einkommenüberschüsse sowohl des Vermögens vorgesehenen Königlichen Genehmigung bedarf es des Beschlusses des⸗ reits zur Gesamttilgungsmasse beigetragen, der umgeschriebenen bringenden und von dieser mit gutachtlichem Bericht der General⸗ wendet wird, 1 1ee nach 285 zur Gesamtti Abs. 1. Zu den Kosten, welch v “ der Gesamtlandschaft als der Eigentümlichen Vermögen der Landschafts⸗] jenigen landschaftlichen Kollegiums (Landschaftsb irkskollegi nesg zn “ en U ecene, Ir schen “ Aatrag nhs des Cö igen 16 x8 erreinahnen, ni dicgen und a f das Sonderte 8 hören die 11316““ 11“ 1. bezirke wachsen dem Kapitalstock zu. b G b Geveral⸗Landschaftsbirektion) bei welchem Beümte angeftellt zur Tilgung verstattet war, unmittelbar ebenfalls in so eintritt. treitung der durch die Bepfandbriefung oder Umwandlung eni⸗ 86 de.e 1 ₰ 1 Fe undsentschädigung und die Besoldung der Mit⸗ “ hafts 1 8 stellt ist. Dasselbe 8 8b den Fall, daß an Süte ange Gutspfandbriefe Pr. efte hegen a unslich des Unterschiedes zwischem dem Kurs⸗ fontv zu 1 Eine “ 8 CC111“ deh vilschzedenon landschaftlichen Behörden, die Abs. 1. Wirklich feststeh ene esfall bei einem Landschaftsbezirk 3. An die Stelle der §§ 21, 22, 23, 30 des Gesetzes vom “ eingetragen werden. reichung und dem Nennwernte derselben der erforderliche Betrag, aus⸗ esti ngen gesbattet (s§S 290 ff.) die Kanzleikosten, die Kosten der Geldversendunge Materials, sowie a) in erster Linie haftet die für das betreffende Gut etwa bereits stim en: 8 Abs. 3. Der Engere Ausschuß ist berechtigt, zu beschließen, d zahlt werden. Werden an Stelle alter Gutspfandbriefe binnen stimmungen gestattet. (§. 2. . . b “ dversendungen und überhaupt all v Sondertiknungemasse b 11 memhagen⸗ die 19.9 Sef 8 noch 18S 588 289 1g Sobheen neue Pfandbriefe desselben Zinsfußes eingetragen, so Abs. 8. Die erforderlichen Ausführungsvorschriften er 1p S “ das besondere Wohl b) Raace ag ch.. nasse, C1A6“ 1 Die Verfügung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte eir zeitweise zur weiteren Verstärkung⸗ der landschaftlichen Eigentümlichen, gilt dasselbe wegen der durch die Bepfandbriefung entstandenen Kosten General⸗Landschaftedirektion. Sie ist weiter 5h, P. 12 die Ausaaben verursacht sind desjenigen betreffen, durch dessen Anträge Besir in Ausfall 1 “ Sea. lgdan Beamter in den Ruhestand zu versetzen ist, erfolgt durch Be Vermögen verwandt werden. Ohne anderweitige Bestimmung des einschließlich des Unterschiedes zwischen dem Kurswerte der neuen mungen des Absatzes 1 dieses Paragraphen außer ung 8 Abs. 2. Die Landsch ft ist b “ 8 . zur Deckung der Ve sk st für de 8 121 chaf⸗ beniak schluß des Kollegiums wie zu 2. Engeren Ausschusses fließen sie in solchem Falle zu drei Viertel in das] Pfandbriefe zur Zeit der Ausreichung und dem Nennwerte derselben. setzen, wenn ohne ihre v u Werparbewe de stebenein. schaft i erechtigt, die baren Auslagen, be⸗ deg heeen Finsen fefunpfe 1 81 schaftsbezirk Demselben Kollegium steht auch die Entscheidung darüber zu, Eigentümliche Vermögen der betreffenden Landschaftsbezirke und zu Abs. 2. Handelt es sich um eine Umwandlung solcher Pfand⸗] oder an der Satzung der mmerschen Provinziald 1 A1A1A1“ X“ Ho) demnächst das gesamtlandschaftliche Vermögen der General⸗ ob und welches Ruhegehalt einem Beamten bei seiner Ver ein Viertel in das 2 ögen der Gesamtlandschaft. Der Engere briefe, welche von den zur Ausgabe verstatteten den jedesmal höchsten anstalt solche Aenderun een C“ werhen, 18 der pechcherten b) den Gerichtskosten 8 8 landschaft, in demselben Umfange wie die Vermögensmass setzung in den Ruhestand zusteht. 1 Ausschuß hat nach Maßgabe der jedesmal vorzulehenden Vermögens. Zinsfuß gewähren, und stehen die niedriher verzinstichen Pfansbriefe] Crmessen geetgnettsünd, die Uhehie der Landi g goh den Portokosten/. “ Landschaftsbezirke unter 2.. v Gegen dessen Beschluß steht dem Beamten, welcher sich nachweise zu beschließen, wann diese Versti ene der Eigentümlichen- im Ku⸗ e unter dem Nennwert, so kann, soweit das Tilgungsguthaben 2* schaftsmitglie er zu gefährden. 25. N br. 1911 ch den Bekanntmachungskosten 1 d) sodann die Eigentümlichen Vermögen der übrigen Landschafts⸗ dadurch verletzt glaubt, die Beschwerde an die nächste Enger Vermögen in zureichender Weise erfolgt ist, und von wo ab die be⸗ des betveffenden Gutes zur Bestreitung der Kosten nicht zureicht, dem Gen. Ldtgs. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Novbr. . e) den Schreibgebühren, und zwar für vvarh e “ „2 bezirke unter Beschränkung, und 1 1 Ausschußversammlung beziehungsweise den Generallandtag 8 erftendm Eeseekhesf wiederum an die Gesamttilgungsmasse abzu⸗ 8 auf feinen in Meichen 1““ G. G. G. M. 292 ähaech Bogen 25 Pfennig, bei Ausfertigun “ e) sülett die zur Deckung der Verwaltungskosten erforderlichenS8 wenn ein solcher dann gerade bevorsteht, offen. führen sind. Finlieferung der umzuwandelnden Pfandbriefe bezu llich . 8 “ . 58 168 a, 287, 290, 291, 291 a gllaubigten Abschriften das Doppelt Freegeh Vermögen sämtlicher Landschaftsbezirke nach Maßgabe der aus⸗ Das Rechtsmitt Fiunmnemn vier W cht 4 8 8 1 e .; zan. EEö be⸗ Abs. 1. Die nicht gemäß den §§ 168a, . 291, — “ higten — oppelte, sofern diese Abschrifte xn. q zmzt czer - ach Maßgabe der aus — sas Rechtsmittel muß binnen vier Wochen, nachdem Grg. Aussstes Beschl .“ 18 81 1. ““ 88 emctsur u “ gekommenen Tilgungsbeiträge machen ein von dem 1 und WG nicht durch den gewöhnlichen Geschäfts -0. gegebenen Pfandbriefe. . dem Beamten der Beschluß des Landschaftskollegiums, dur Gen. Ldtgs. Beschl. von 1871, best. d. Allerh. Erl. v. 23. Juli 1871 hhN“ (§ 168 a.) Gute nicht zu trennendes Zubehör desselben aus, dergestalt, w9 e8 „gang bedingt sind, Abs. 2. Tritt der Fall der Vermwendung zu e ein, so kann auf des⸗ welchen er sich verletzt glaubt, durch Zustellung einer Aus⸗ 5 88 8 ““ 1 . Bestimmungen Anwendung finden. (. „1 8 mit diese zuf jeden neuen Besi übergeht, und ohne dasselbe zu erheben. fallsigen gehörig bestätigten Beschluß des Enger 8 bzw fertigung des Beschlusses oder zu P oll eröffne de G. S. S. 315. . 8 1 1 “ ebentlich Ausschütt der Til mit diesem auf jeden neuer esitzer geht, 1 8 Abs. 3. Die Hausha X“X“ gen gehörig bestätig schluß des Engeren Ausschusses bzw. rtigung schlusses oder zu Protokoll eröffnet worden Gen. Ldtgs. Beschl. von 1872, beft. d. Allerh. Erl. v. 12. Augustl1872. Abs. 3. Die Abhebung “ 1 usf 5 889 weder an einen Dritten abgetreten, noch aus andern Titeln in An⸗ der Mihanede 11““ die Dienstaufwandsentschädigung Generallandtageg ein sogenannter Quittungsgroschen mit ein sechstel v. H. bei der Generaldirektion angemeldet und von dieser vor G. S. S. 638. 8 1 8 91 “ guthaben oder Anteile derselben (88 28 . C“ spruch genommen oder mit Beschlag belegt werden kann. 22 Landschaft “ ollegien sowie der Gehälter der Beamten der von den Landschaftsmitgliedern bis zur Wiederherstellung der ge⸗ bereitet werden. 8 Gg. Ses eaöör von 1874, best. d. Allerh. Erl. v. 4. Mai 1876. abzüglich der etwa noch nicht getilgten Zuß zuß⸗ oder Um Abs. 2. Diese allgemeinen Vorschriften fimden jedoch nicht An⸗ scuß fef esege “ den Generallandtag oder den Engeren Aus⸗ schmälerten Vermögensmassen wieder erhoben werden. (Vgl. §§ 211 Des Beschwerderechtes ungeachtet kann der unfreiwilli 1n 1Pha S. aehe Lanshalteiahr 1801896 at weden die Zeis⸗ darlehen statt. 8 kllichen] wendung: sebt⸗ nnehe tenso können außerordentliche Vergütungen an die und 284.) 1“1“ in den Ruhestand versetzte Beamte von dem betreffend ersparnisse bei den noch nicht, zur Lilgung verftatteten Anleihen Abs. 4. Unter gleichen Bedingungen können aus landschaft lchen 8- Wenn das Gut zur Zwangsversteigerung gestellt wird. Acf 5 r eh benehmigung dieser Behörden bewilligt werden. Kapitel XVIII. Kollegium sofort der weiteren Amtsverwaltung vorläu inen Hälfte Verstärkung des Vermögens der Gesamt⸗„ Vermoögen auch Mitgliedern der Ncuen Pommerschen Landschaft für In diesem Falle wird das Tilgungsguthaben, soweit nicht sb ie den Mitgliedern der landschaftlichen Kollegien ge-⸗ Kassen⸗ und Hinterlegungsordn enthoben werden. Hälfte zur Verst nög In diesem F 8 G 8 ss H gungsordnunmg9.
zur einen 2 2 8 1h . b b en le wi b 8 ührende DBi 18-se . 58 Rwsz r⸗ ien ge. landschaft und zur anderen Hälfte zur Verstärkung der Eigen⸗ den Kleingrundbesih, solange diese Kreditanstalt sich im Verwaltung die Landschaft selbst es zu ihrer Befriedigung in Anspruch bührcede Sfeasiree anes ch h h ü sowie die den haushaltsmäßig § 304 Die Beschreitung des Rechtsweges gegen die Entscheidung 8, Beamten zustehende Besoldung wird, sofern der Berechtigte b darüber, ob und welches Ruhegehalt einem Beamten be
tümlichen Vermögen der Landschaftsbezirke verwendet. der Pommerschen dschaft befindet, Umwandlungsdarlehen gewährt nimmt (§s 168 a, 286, 287, 291 a, 303, Abs. 1 zu a oder . “ Die General⸗Landschaftsdirektion und die Landschaftsbezirks seiner Baisezung in den Ruhestand zu gewähren ist, steh
”“ Aussch. Beschl. von 1884, genehmigt d. Minift. Restr. vom werden. Auch hier finden die für die Zuschußdarlehen geltenden Be⸗ eee ee Zasselüng bes Einleitungsbeschlusses (8 16 Abs. 3 eine Witwe oder eheliche oder legitimierte Nachkommen hinterläßt, noch e. b IF. März 1895. § 287 stimmungen Anwendung. 8 Zwgs.⸗V.⸗O.) die Mlung der Pfandbriefsschuld ganz oder Uh 88 88 Henehetegestpeent folgenden sechs Monate unter Anrechnung kollegien haben für die Ordnung ihres Kassen⸗ und Hinterlegungs.⸗ dem Beamten offen, doch muß die Entscheidung des zustän Die Landschaft ist berechttst 1A11 b E“ “ jeilweise vom Gutsbesitzer beantragt (§§ 290, 293) oder die fhüdh r 8 Fo se gewordenen Teile der Dienstaufwandsent⸗ wesens mit Berücksichtigung der bei ihnen obwaltenden Verhältnisse digen Kollegiums und des Engeren Ausschusses der Klag bei b 8 3 19 88 1 F Un — machten Vorschüsse nebst Aobs. 1. Der Besitzer eines bepfandbrieften und be re its zur vom Besitzer oder desgen Rechtsnachfolgern beantragte Ab⸗ UHathjigung eziehentlich der Besoldung gewährt. An wen dieses Gnaden⸗ 1“ zu entwerfen, die der Genehmigung des Engeren vorgehen und letztere sodann bei Verlust des Klagerechtes vegen rücgftandigen MWandbriefseinsen sowie wegen aller ihr bn u n Her eh 8 18 8 ce 88 Se. eisetlis vöe ech 1 hebung c. 291, 292 Abs. 2 zu b) bewilligt war, zur Kauf⸗ Beclaten 1t Lenfstefne istz aesingot d. Mechregr ve 6 G 1 b innerhalb sechs Manaten, nachdem dem Beamten diese Ent⸗ IMer-, 1g2⸗ 1 8 ortschreitende Tilgung (§ 2. N es durch frel ² Jn. geldermasse ausgeschüttet. * der ein, zandschaftsbezirkskollegien der Direktor de’s 2 nmerkung. Kassenanweisungen, welche die Generaldirektion und scheidung bekanntgemacht ist, erhoben werden. Der V s in bezug auf das betreffende Gut bzw. dessen Verwaltung erwachsenen V 289), mindestens ein Zwanzigstel der darauf sgstennen Pfandbrlchs b) Wenn der Pfandbriefsschuldner stirbt. 8 Landschaftsbezirks und bezüglich der Mitglieder und der Beamten der 8 die Landschaftsbezirksdirektionen zu Treptow g. Rega, Stollax) des llagerechts tltt auch ben 888 “
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Kosten und Auslagen, endlich auch für mung der Landschaftlichen 5. 485 “ Pr nnegen gstel unge⸗ 8 — Generaldirektion der G . ErI rer⸗⸗. V 1“ und Anklam erlassen haben, sind durch Beschlüsse des Engere 8 4 dann ein, j — 6 Id angesammelt ist, kann, solange dieses ein Zwanzi nge⸗ n diesem Falle steht dem Rechtsnachfolger das Ver⸗ 1t on der General⸗Landschaftsdirektor. Das Gnadenhalb⸗ 8 Anklam erlassen haben, sind durch Beschlüsse des Engeren amten, über dessen Anspruch auf Ruhegehalt das Lan⸗ 1
Bank der Provinz Pommern wegen aller von dieser bei Bepfand⸗ zmälert 88 der Sondertilgungsmasse vorhanden ist, den C. rwlaß des 4““ vhns Ne steht den auf einen bestimmten Be⸗ sars ves von dem Landschaftsbezirksdirektor bzw. von dem General⸗ Ausschusses von 1878, 1881, 1890 und 1906 genehmigt. Fblemtam heen eansg ch af Rh chehenncee eshenh.
zandschaftsdirektor auch dann gewährt werden, wenn der Verstorbene Schlußbestimmung. die Beschwerde eingelegt ist. —
briefungen oder Umwandlungen für den Besitzer achten Vorschüsse übe in as fmoͤheriofe pinaus zu zahlenden ein halb bzw — — 8 8 8 r den Zinsfuß der Pfandbriefe hinaus zu zahlenden ein ha eesammelten zu, wenn die zuständige Landschafts⸗ 3 ch de we “ für ies Hut angestühene ben Senͤeres gldan wei drittel v. 8. Zinsen beanspruchen hn der . E11““ traß rellüen nötigenfolls nach d 20nngn örtlicher 1A164““; Geschwister, Geschwisterkinder Alle in Beziehung für das Pommersche Landschaftswesen er Die im Staatsdienste zugebrachten Dienstjahre werden bei⸗ m)j . 8 — 2 1 8 % Pfandbriefe ’1 voch orha - 95; . 8 86 lder, 78 9 waanz oder ü⸗ oonbd. Deöͤll * DPNS x m- K . tswes er⸗ eHd , 1 Ug’ ee. ah⸗ verd 1 888 ich, solange die Pfandbriefsschuld noch vorhanden, des ihm nach Besichtigung dhw. Taxnachprüfung, begutachtet, daß die auf 8 eren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen gangenen Bestimmungen, welche den Vorschriften dieser Landschaftsord⸗ der Dienstzeit behufs Feststellung der Höhe des
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Antrag der betreffenden Landschaftsbezirksdirektion darüber zu — LT 6“ Fe eescg enden Rechtes, sobald 8. . ist, in Bedürftigkeit hinterlä der d soweit der N⸗ — 8 1 8
des Tilgungsguth 9 stattfin oll. briefe chuld anger achsen ist, über dieses erste ein † eehntel Verfügung 1 181 d lbst das zu decken. außer Kraft gesetzt. “ F Staate oder einer anderen Behörde dem Beamten bewilligten 2 efsschuld angewachsen ist, wer ge⸗ ö1“ Gutachten beitritt, soweit nicht die Landschaft se st da 18 1 Anla oder zu bewilligenden Ruhegehalt Berücksichtigung gefunden
Kecici g. ehchjare Eängeagse he de Zicen vnz Kichs ges ftßtet et fond emigrcct wecen,wemn das &n Zoatͤciett a vber Keürehe aas dvom Fhladbueszshaße bo angertatz Be Benchin des avtheg e,Sat hgeh hh 'o Gencnlccgäsgestbienncs ind Geneu. HF n ci ncgsen esete aig fscnahehf aneea
berd⸗ Besti der neraldirektion dazu verwandt, dur ur ; ds Hinterbliebenen der zur Zeit der Bestäti der bes 1 8 1“ 5 1 kaaiigs⸗ werden nach Bestimmung z ch erfücle ist. antragt war (§§ 290, 293). Neufassung bereits im ghe eesti gnns ser eassblossezse „Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, landschaftliche Ruhegehalt nicht in Anrechnung gebracht.
A.F 0 9 ü i — s' 1 t PSfc. b ie zu er⸗ 4 2 4 4 p G 29 ü 8⸗ 6 2 . . 4 8 8 7 . 2 8 1111a1“¹n . Abj. 2. Die weitere Tilgung 188 868 888 nner 18 6GI beiden Fällen zu a und b wird die auszuschüttende Sonder⸗ Beamten keine Anwendung. Für diese bewendet es insoweit daß, nachdem ich zum (General⸗Landschaftsdirektor, Rat) der Pommer⸗ 1 Gen. Ldigs. Beschl. von 1874, best. d. Allerh. Erl. v. 17. Sept. 1875 Abs. 2. Sofern der Weg der Kündigung gewählt wird, hat die zinsen des vorhandenen Guthabens bzw. Furch Ft p 7 6 elten tilgungsmasse eines Gutes gebildet durch. G bei den Vorschriften der hisherigen Fassung. 8 schen Landschaft erwählt und bestätigt worden, Sr. Königlichen Majestät und entgegen dem Beschlusse des Engeren Ausschusses von 1877 Generaldirektion eine gleich hohe Summe nach vorgängiger Aus⸗ freiwillige Zuschüsse bewirkt. Auf die in dieser 8 8 8201 185 1. diejenige Summe in Pfandbriefen, welche durch das am 8 560. Sse von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Novbr. 1911 von Preußen, meinem Allergnädigsten Herrn, ich untertänig, treu und Gen. Ldtgs. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Nov. 1911
lofung durch solche vorschriftsmäßig einzuziehen weiteren Jehntel finden die Vorschriften der 85 290 und n drs Schluse des dem Zuschlage beziehungsweise dem Todestage 9. E. 19 18 G. 18 gehorfam sein, die Verfassung gewissenhaft beobachten, auch das Wohlhll G. S. 1912 S. 14. Abs. 3. Mü⸗ Iche gekündigten Pf db iefe auf Grund de Landschaftsordnung überall Anwendung. Im Falle des Hesite ehc vorangegangenen letzten Zinetermins festgestellte Sonder⸗ Die landschaftlich § 297. E““ der gesamten Landschaft und aller ihrer Mitglieder durch genaue Be⸗ § 3.
9 bs. 3. Müssen solche gekündigten Pfandbriefe au di dnd r hat der neue Besitzer, falls er den Zinserlaß in Anspruch nehmen will, nconto des Gutes nachgewiesen wird, nebst den bei Einreichung 2S. andschaftlichen Vermögensmassen haben teilweise die Natur folgung der Landschaftsordnung und der übrigen Verordnungen und Suͤcht ein landschaftlicher Beamter, welcher das fünfundsechzigste 88 291 ff. wieder in Umlauf. gesetzt werden so ges bieht ieses urch eine gleiche und unwiderrufliche Erklärung abzugeben wie sein Vor⸗ des Antrages auf usschüttun noch nicht fälli een Zins⸗ eines gemeinsamen Eigentums der gesamten Korporation, teilweise die verfassungsmäßigen landschaftlichen Beschlüsse fördern und überwach Debensaohr wolI⸗ 8” 8 . EEE1““ funfum se zigste einen von der Generaldirektion auf die Rückseite des Pfandbriefs besitzer 1 scheinen; ag g 8 Snss besonderen Eigentums der Landschaftsmitglieder der einzelnen und alle “ meines dncen Be hrlste nggfüthben ne h nechem 85 E dot; sehge Beiseh enag “ zu se . h 2 8 * . 2 27 z . 5. . 7 . 8 ds fts 1 ʒrH 7 561 8 — 6 1 1 F. 8 “ 14. 8 8 8 868 . 8 di⸗ Kch) . es ge* 12 2r 2 geDbacht. 5 1“ 1g. Fecheder cgung ründegr und eingezogene Abs. 3. Ift in Feneau welchen 6 88 den 201en aang 292 2. die Kapitalspitze, ohne Rücksicht auf den Pfandbriefkurs. JCEö““ öö“ beten und Gewissen genau erfüllen will. So wahr mir Gott obiger Vorschriften w ö“ ““ 8
betief irem dschaftsordnung zur Anwendung gekommen sind, das Tilgungs⸗ Eng. Aussch. Beschl. von 1862, best. d. Minist. Reskr. v. 12. Dez. 1862. schaftaheairksnlrefi d49 s dh. von den Land⸗ helfe usw. der Beamte seine Ruhestandsstellung selbst beantragt hä Im Pfandbrief ist wieder in den Verkehr gegeben. der Landsch Sdarhe e. ax.; “ vee ,gn 8 2, 2 schaftsbezirksdirektionen. Ve welche das u- der Beamte seine Ruhestandsstellung selbst beantragt hätte. In
Abs. 4. Die ei s gedachten für die Tilgungsmasse be⸗ guthaben insoweit ausgeschüttet, daß das erste ein Senen hcgst⸗ nicht Anmerkung 1 zu a. Die zur Kaufgeldmasse abzuführenden der Gefömtlandschaft G d8ecegeesefffen. . 98 ö II. Diensteid des General⸗Landschaftssyndikus und der übrigen Beamten übrigen hehält es in Ansehung der unfreiwilligen Versetzung in der ““ Zinse parnisse sind 88 Feehns Une 1 b. Zimsbeträge mehr voll “ ist, so 17 8 u “ Hlange hegrits sh. von der Genee 8 1digen Ieetzlick dazu geeigneten Fällen zur Aushilfe ve. 1ees. “ bei der General⸗Landschaftsdirektion. Ruhestand und des dabei stattfindenden Verfahrens bei den Bestim⸗ 8187e. 1 . 8 19g 9 jenigen Halbjah⸗ ,in welchem die Ausschurktu rfolgtbe, 2 baftsbezi ektion zur w un eehee 8eexas. egennn 9. Iꝗr M 1 Sa 8 “ sen in den § 8 bis 93 des C ges 21. uli Cö. schaftsbezirke vorzuschießen. richten, bis das Guthaben wieder auf ein Zwanzigstel der Pfandbriefs⸗ Landschaft (vergl. oben) übersandt werden. öu“ Anspruchs auf einen bestimmten Teil, wogegen die Vermögensmassen, daß, nachdem ich zum (General⸗Landschaftssyndikus usw.) bestellt wor⸗ 8 § 4
Wars ; 3 schuld angewachsen ist und er zugleich den d inserlaß wieder in Anspruch Eng. Aussch. Beschl. von 1878. welche ein besonderes Eigentum der einzelnen Landschaftsbezirke dar⸗ den, Sr. Königlichen Majestät von Preußen, meinem Allergnädigsten je Wit LE1616 ;
Abs. 1. Jeder Besitzer eines bepfandbrieften Gutes kann einen] nimmt, Die erlassenen Mehrzinsen werden im Grundbuche nicht Beschl. der Generaldirektion vom 21. April 180. stellen, nur insoweit zur Unterstützung der übrigen Landschaftsbezirke Herrn, ich untertänig, treu und gehorsam sein, die Verfassung gewissen⸗gef g enter und die binterbliebenen ehclichen oder durch nach⸗ außerordentlichen Tilgungszuschuß von mindestens ein halb v. H. elöscht. 8 Anmerkung 2 zu b. Mit dem Tilgungsguthaben, welches bei in gesetzlich dazu geeigneten Fällen verpflichtet sind, als dies ohne Ge⸗ haft beobachten, auch die Vorschriften der Landschaftsordnung und der h grat Eh legitimierten Kinder der auf Lebenszeit mit einem festen jährlich in halbjährigen Raten zahlen. Dieser Zuschuß verbleibt un⸗ bebe § 291 c. dem Halbiahresabschluß vor dem Tobe des Pfandbriefschulpners fährdung des eigenen Bedürfnisses geschehen kann und auch dann nur übrigen Verordnungen und verfassungsmäßigen landschaftlichen Be⸗ Jeüs. e angestellten ruhegehaltsberechtigten oder nach Inkrafttretung beschadet der der Landschaft im § 287 eingeräumten Befugnis unver⸗ Abs. 1. Die nicht zum Eigenvermögen der Landschaft fließen⸗ voorhanden gewesen, sind auch die davon vereinnahmien Zinsen, unter Vorbehalt der Zurückerstattung und Zwischenverzinsung der ge⸗ schlüsse meiner Dienstanweisung gemäß genau befolgen, die mir auf⸗ 8“ Ruhestand versetzten landschaftlichen Beamten er⸗ kürzt für die Sondertilgungsmasse seines Gutes. den Tilgungsbeiträge (§8 286) fee fandbriefsschuldner, welche 1 nicht aber die Zinseszinsen herausszugeben. währten Vorschüsse. getragenen Geschäfte treu und gewissenhaft besorgen und alle mir ver⸗ zulet wrgehte ““ Direktion, bei welcher die Beamten
Abs. 2. Die Zahlung außexordentlicher Tilgungszuschüsse auf, mit der Pommerschen Provinzial⸗Lebensversicherungsanstalt einen EFng. Aussch. Beschl. von 1889. 298. möge meines Amtes obliegenden Pflichten nach meinem besten Wissen zeo letzt angestellt waren, Witwen⸗ und Waisengeld nach Maßgabe einzelne Jahre ist nice ausgeschlossen, und können esge vhegeeg zur Versicherung des Lebens ihrer selbst oder — mit Ge⸗ § 293 11116“ f8 Abs. 1. Die Verwaltung der der General⸗Landschaftsdirektion und Gewissen treulichst erfüllen will. So wahr mir usw.“ ig Bestimmungen:
Pommerschen Pfandbriefen und zwar, sofern es sich um Tilgung alter nehmigung der General⸗Landschaftsdirektion — eines Dritten, sei Abs. 1. Wenn die durch die Tilgungsbeittäge an esammelten “” ’” rch St⸗ Vertreter der Gesamtheit der land⸗ III Diensteid des Landschaftsdirektors, des Landschaftsrats und Ruhezzehalis ö I fi hiersig vom. Hundert desjenigen Pfandbriefe handelt, in solchen geleistet werden. es in Form der einfachen Vericherung auf den Todesfall, sei es in Pfandbriefsbestände zur teilweisen Tilgung der Pfandbricssschuld des Gastz cten Krchitaggtelt übemost6. nhion hat daher die Verpflich Lanschnftod⸗vacrten 1113“
Eng. Aussch. Beschl. v. 1859, best. d. Minist. Reskr. v. 2. Dezbr. 1859. Form der ab ekürzten Versicherung abgeschlossen und alle Rechte aus betreffenden Gutes nicht verwandt und zu einer Summe angewachsen “ ehrii “ andschaftsdirektion hat daher die Verpflich⸗ „Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, versetzt wäre; es beträgt vorbeh IͤliUh; 8 5 I Ruhestand 1 § 290. dieser Versicherung unter Übergabe des Versicherungsscheins an die sind, welche zureicht, die ganze Pfandbriefsschuld des Gutes zu tilgen, verße 8 ich dem Engeren Ausschusse bzw. der Generallandtags⸗ daß, nachdem ich zum (Landschaftsdirektor des N'schen Landschafts⸗ schränkung jährlich Fne 4 dreih 66 egn zu 3 verordneten Be
Abs. 1. Wenn die Anteilrate eines Gutes an dem Pfandbriefs. Landschaft abgetreten haben, sind — sofern nicht nach dem Ermessen so muß alsdann der betreffende Gutsbesitzer zu einer bestimmten Er⸗ ständian Fiahe Seh b eshhe der ihr überwiesenen Massen voll⸗ bezirks, Landschaftsrat usw., Landschaftsdeputierten des N'schen Kreises, tausend M Irf 9 destens dreihundert Mark und höchstens fünf⸗ bestande der allgemeinen Tilgungsmasse so hoch angewachsen ist, daß der General⸗Landschaftsdirektion rechtliche oder sonstige Bedenken klärung binnen einer breimonäen Frist darüber, ob er von der 64 Aof. 3. Die Ginsen e dIechnung hu segen. der Gesamtlandschaft Nischen Landschaftsbezirks) erwählt worden, Sr. Königlichen Majestät 2 Das W. isengeld beträ b 1 sie dem zehnten Teile des Betrages der darauf haftenden Pfandbriefs⸗ nts genftehen . cnf Shean des 1““ ö“ thn 68 EC“ 8. 1b Fente Feee Fbn, die sind zullächst n 9 e 1e hstnen adan Sden- 8 88 Preufrer meinem nerxonädigsärn Herrn. ich untertänig, treu und 2) fü⸗ g “ e 1G 8 8 3 chuld gleichkommt, so erfolgt auf Antrag des Gutsbesitzers die er Lebensversicherungsprämien zu verwenden, wenn un ange der s gesammelten Bestände ganz o eilweise zur freien Verfügung an K e (989E 8 gehorsam sein, die Verfassung gewissenhaft beobachten, auch da ür Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des „ gleich s f g General⸗Landschaftsdirektion und gegebenenfalls zur Unterstützungg der des Landschaftsbezirks und der dazu gehörigen Kreise 1 8 9 M Beamten zum Bezuge von Witwengeld berechtigt g gs
Löschung dieses durch die Tisgung getilgten ntels seiner Pfand⸗ Jahresbetrag der Prämie die Spannung nicht übersteigt, welche sich zu nehmen, aufgefordert werden, unter der Verwarnung daß, 1 Fkestemin! seulich das b .Ke. 1 Fü W F. be die Ablösung frei e. telle mit lichen Edecging beith so hat der Wfandbrsefsschuldner in einer nach briefsschuld vorgehen werde. „Zu andern als den in der Landschaftsordnung vorgesehenen Ver⸗ Beschlüsse, sowie durch treue und gewissenbafte. Bene gneschaftlichen Todes des Eherten zun oder gleich oder böher verzinslichen WFendbriefen 8 das Heürne mit kee- Fes V aaee geeH.n S E zu ent, den Fiaungen e-9 öö Neeae he s 82 Gb 18s ereinffämnmg 88 81 dendeggeseen üeen und alle mir ve-⸗ fecht gt wer ein Drittel des der Mutter im Verachticns 8 Hinzurechnung außerordentlicher Tilgungszuschüsse, welche mehr als hend höherer Tilgung zu übernehmen und die Eintragung diese pye fen p.. z ; fte ist die Ermächtigung des Engeren Ausschusses na nhörung der möge meines Amtes obliegenden Pflichten nach meinem besten Wissen fealle zustehenden Witwengeldes für jedes Ki⸗ 6““ ve. gevangig gel Ferogfneltrregchn 82 erfüllt war, inner. Mehrbetrages im Grundbuche b bewilligen. Bleibt die Versiche. — ortsetzung in der Vierten Beilage.) . .. kKandschaftsmitglieder erforderlich. (Vergl. 8 66..) nd Gewissen genau erfüllen will. So wahr mir usw.“ den Fülcgeß gberschjehende Marcöruchteile werde für jedes Kind. halb zwei Jahren nach erfolgte Ablöfung nich statthat. nungsprämie hinter dem ordentlichen Tilgungsbeitrage zurück, so fließt 1“ 88 Aüs werhen ül Mark:
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