8 18 n
4. . und Namen des ausstellenden Kommunal⸗ verbandes,
5. den behördlichen Stempel des ausstellenden Kommunal⸗
verbandes, —
6. Ort und Datum der Ausstellung und Unterschrift des aus⸗ stellenden Beamten.
Die Ausstellung der Bezugsberechtigungen hat mit Tinte oder intenstift zu erfolgen; Radierungen, Ausstreichungen oder sonstige Veränderungen sind unzulässig.
Die Reichsbekleidungsstelle gibt am Anfange jedes Verteilungs⸗ abschnittes den unter Ziffer 3 erwähnten Einreichungstermin bekannt.
Die Vordrucke der dieser Bekanntmachung als Anlagen I und II beigefügten Bezugsberechtigungen (Deucksachen Nr. 702, 703) sind bei der Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Drucksachenver⸗ Pastung) in Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1, unentgeltlich zu
eziehen.
Den Kommunalverbänden wird für die Ausfertigung der Bezugs⸗ berechtigungen eine von der Reichsbekleidungsstelle festzusetzende Ver⸗ gütung gewährt, die unaufgefordert nach Ablauf des jeweiligen Ver⸗ teilungsabschnittes von der Kriegswirtschafts⸗Aktiengesellschaft Ge⸗ schäftsabteilung der Reichsbekleidungsstelle den Kommunalverbänden
nmittelbar zugeführt wird.
Bezugsberechtigungen: Einreichung, Fristen, Gültigkeitsdauer.
Die Kommunalverbände haben die Bezugsberechtigungen den von ihnen bestimmten Verteilungsstellen binnen 6 Wochen nach der gemäß §9 erfolgten Bekanntgabe zuzustellen.
Die Verteilungsstellen haben die Bezugsberechtigungen binnen einer Woche nach Zustellung, spätestens aber bis zum Ablauf von 7 Wochen nach der gemäß § 9 an die Kommunalverbände erfolgten Bekanntgabe (vergl. § 10 Absatz 3) entweder bei einem Großhändler, der den Bedingungen des § 5 Absatz 1 entspricht, oder unmittelbar
ei der Zentralverteilungsstelle einzureichen. n den Bezugs⸗ berechtigungen ist vom Klein⸗ oder Großhändler der Name (Firma) sowie Ort und genaue Anschrift der Vermittlungsstelle anzugeben. Mit der Belieferung der Bezugsberechtigungen, die unmittelbar beei der Zentralverteilungsstelle eingereicht worden sind, ist von b.
hn Bezuͤgsberechtigten nächstliegende Vermittlungsstelle zu be⸗ auftragen.
Die Vermittlungsstellen sind verpflichtet, die ihnen von den Ver⸗ teilungsstellen eingereichten Bezugsberechtigungen bis zu dem aus ihnen ersichtlichen Termin bei der Zentralverteilungsstelle einzureichen; sie haben die Bezugsberechtigungen mit Eingangsvermerk und Firmen⸗ zeichnung zu versehen. 3 Bezugsberechtigungen, die einem Großhändler eingereicht werden, der die Bedingungen des § 5 Absatz 1 nicht erfüllt, sind von diesem sofort an die Verteilungsstelle, die sie eingereicht hat, zurückzusenden.
Bezugsberechtigungen, die bis zum Ablauf des Einreichungstermins
bei der Zentralverteilungsstelle nicht eingegangen sind, verlieren mit diesem Zeitpunkte ihre Gültigkeit. 11“
S Sammelliste. Jede Vermittlungsstelle hat eine Liste über die bei ihr eingereichten Bezugsberechtigungen mit Namen und Anschrift der einzelnen Bezugs⸗ berechtigten, der auf sie entfallenden Mengen und dem Tage des Eingangs der Bezugsberechtigungen anzulegen.
§ 16. Nachprüfung durch die Zentralverteilungsstellen.
Die Zentralverteilungsstellen haben zu prüfen, ob die End⸗ summen der einzelnen, nach § 12 von den Kommunalverbänden ein⸗ gereichten Verteilungslisten mit den aus den Bekanntgaben der Reichsbekleidungsstelle (§ 9) ersichtlichen auf die einzelnen Kommunal⸗ verbände entfallenden Zuweisungen übereinstimmen. Sie haben ferner die ihnen eingereichten Bezugsberechtigungen mit den entsprechenden Angaben in den Verteilungslisten zu vergleichen.
Ergeben sich Unstimmigkeiten, so sind die beanstandeten Ver⸗ teilungslisten und Bezugsberechtigungen an die Kommunalverbände zur Richtigstellung zurückzugeben.
Vor Beseitigung der Unstimmigkeiten in einer Verteilungsliste dürfen keine Lieferungen an irgendwelche Verteilungsstellen des be⸗ treffenden Kommunalverbandes, vor Beitsgun der Unstimmigkeiten in einer Bezugsberechtigung dürfen keine Lieferungen an die betreffende einzelne Verteilungsstelle erfolgen.
Die Zentralverteilungsstellen sind verpflichtet, Bezugsberechti⸗ gungen, die den Bestimmungen des § 13 nicht entsprechen, zurück⸗ zuweisen. S,1
Zuteilungen durch die Zentralverteilungsstellen.
Die Zentralverteilungsstellen haben die eingehenden Bezugs⸗ berechtigungen mit Eingangsvermerk zu versehen und sind verpflichtet, unverzüglich nach Richtigbefund der Bezugsberechtigungen, spätestens aber bis zum Ablaufe von 2 Wochen nach dem auf der Bezugs⸗ berechtigung vermerkten Einreichungstermin, der betreffenden Fabrikanten⸗ vereinigung die Namen (Firmen) und Anschriften der Vermittlungs⸗ stellen mitzuteilen sowie die Mengen, die an diese zu liefern sind.
Die Zentralverteilungsstellen sind verpflichtet, die betreffenden u anzuweisen, die Vermittlungsstellen in der
eihenfolge des Einganges der bei ihnen eingegangenen, nicht bean⸗ standeten Bezugsberechtigungen zu beliefern.
1.—
1[A
hIIII. Lief 1 6 G6 I. Lieferung 8 § 18. Lieferung durch die Fabrikantenvereinigungen an die Vermittlungsstellen.
Die Fabrkkantenvereinigungen sind verpflichtet, unverzüglich nach Eingang der gemäß § 17 Absatz 2 erfolgten Anweisung mit den Lieferungen an die Vermittlungsstellen zu beginnen.
Es darf keiner Vermittlungsstelle eine andere Menge geliefert werden als ihr nach Mitteilung der Zentralverteilungsstelle zukommt. Es darf nur an die von der Zentralverteilungsstelle angegebenen Vermittlungsstellen geliefert werden.
§ 19.
Zusammensetzung der Feeah gen an die Vermittlungs⸗ ellen.
Die Sendungen an die einzelnen Vermittlungsstellen haben aus gleichmäßigen Einzelpackungen zu bestehen, deren Zusammensetzung die Reichsbekleidungsstelle am Anfang jedes Verteilungsabschnittes festsetzt und bekanntgibt.
ede Sendung an die Vermittlungsstellen soll eine auf die vor⸗
kommenden Garnnummern und Farben möglichst gleichmäßig verteilte
Menge enthalten. Auf die Einzelpackungen finden diese Vorschriften keine Anwendung. 88 S .
Lieferung durch die Vermittlungsstellen an die 9 Verteilungsstellen. Die Vermittlungsstellen sind verpflichtet, unverzüglich nach Ein⸗ gang der Sendungen den Verteilungsstellen die ihnen zukommenden engen in der Reihenfolge des Eingangs der Bezugsberechtigungen zuzuführen. 8 “ IV. Preisbestimmungen.
Preisfestsetzung.
Die Reichsbekleidungsstelle setzt am Anfange jedes Verteilungs⸗ abschnittes die Preise fest, die die Fabrikantenvereinigungen (Fabrik⸗ preis), die Vermittlungsstellen (Großhandelspreis) sowie die Ver⸗ teilungsstellen (Kleinhandelspreis) ihren Abnehmern berechnen dürfen.
11“ 8 8
8*
Sie bestimmt gleichzeitig den Aufschlag auf den Fabrikpreis, den
die Zentralverteilungsstelle bei der Weiterberechnung den Vermittlungs⸗ stellen für Verwaltungsunkosten in Rechnung stellen darf.
Beförderungskosten trägt der jeweilige Empfänger.
Das Annehmen oder Fordern anderer als der von der Reichs⸗ bekleidungsstelle jeweils festgesetzten Preise ist verboten. I
Preisbekanntgabe.
Die gemäß § 21 von der Reichsbekleidungsstelle jeweils fest⸗ gesetzten Preise werden gleichzeitig mit der gemäß § 9 erfolgenden Bekanntgabe veröffentlicht.
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, mit der gemäß § 10 Absatz 3 vorgeschriebenen Veröffentlichung auch die von der Reichs⸗ bekleidungsstelle festgesetzten Großhandels⸗ und Kleinhandelspreise bekanntzugeben.
V. Verpflichtungs⸗, Ueberwachungs⸗ und Strafvorschriften.
““ Verpflichtungen.
Die Kleinhändler sind verpflichtet, bei Abgabe der Garne an die Bedarfsstellen die vom Kommunalverbande gemäß § 10 veröffent⸗ lichten Bestimmungen genau zu befolgen; eine Abgabe, die diesen Bestimmungen nicht entspricht, ist verboten.
Die Abgabe darf von den mit der Verteilung betrauten Stellen nicht vom Bezuge anderer Waren oder irgendwelchen Bedingungen abhängig gemacht werden.
Die Inhaber gemischter Betriebe kleinen und größeren Umfanges dürfen die ihnen für ihren Verarbeitungsbetrieb gelieferten Nähfäden oder Garne nur in diesem Betriebe verarbeiten und nicht unverarbeitet veräußern. Sie dürfen die für ihren Kleinhandelsbetrieb gelieferten Mengen in diesem nur veräußern und nicht verarbeiten.
Hie Verarbeiter dürfen die ihnen gelieferten Garne nur in Ubrem Verarbeitungsbetriebe verarbeiten und nicht unverarbeitet ver⸗ äußern. G
88* 11“
1.“
Der Kleinhändler (Verteilungsstelle)
1 Bezugsberechtigung auf Baumwollnähfäden und Leinennähzwirn für Kleinhändler.
Ueberwachung. v
Die Kommunalverbände haben die Durchführung der in § 4 Absatz 2, § 21 Absatz 4 und § 23 enthaltenen sowie der auf Grund dieser Bekanntmachung von ihnen getroffenen Bestimmungen zu überwachen. “
5. 8 Strafbestimmungen.
Gemäß § 3 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917/10. Januar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 ℳ oder mit einer dieser Strafen bestraft:
1. wer den Bestimmungen des § 14 Absatz 4 und 5, der §§ 15 bis 18, 20, 21 Absatz 4 und § 23 zuwiderhandelt; -
2. wer den auf Grund des § 19 Absatz 1 von der Reichsbekleidungs⸗ stelle oder den auf Grund des § 10 Absatz 2 von den Kommunal⸗ verbänden erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt;
3. wer Bezugsberechtigungen widerrechtlich verändert oder miß⸗ bräuchlich verwendet, sie insbesondere auf andere als die in ihr be⸗ zeichneten it ni gemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. F
Neoben den nach der Bundesratsverordnung über Befugnis 1 der Reichsbekleidungsstelle zulässigen Strafen kann auf die in § 3 dieser Bundesratsverordnung bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden.
Die Reichsbekleidungsstelle behält sich außerdem vor, bei Zuwider⸗ handlungen gegen diese Bekanntmachung den mit der Verteilung b trauten Stellen die Verteilung zu entziehen und sie von der Weiter⸗ verteilung auszuschließen. § 26
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 12. August 1918 in Kraft. Berlin, den 10. August 1918. “ H Reichsbekleidungsstele.
Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. Eingangsvermerk
des Großhändlers (Vermittlungsstelle)
(Vor⸗ und Zuname bezw. Firma)
1 1 6
gt zum Bezuge von
(Ort und Anschrift, auch Poststation)
ist
(Zahlen in Ziffern und Buchstaben.
unmittelbar bis spätestens zumm—
“ des Kommunalverbandes.
(Vom Kommunalverbande auszufüllen.)
(Ort und Datum der Ausstellung)“
“ (Einreichungstermin) 8 “ bei der Zentralverteilungsstelle für Baumwollnähfäden und Leinennähzwirn, Berlin W. 8, Mohrenstr. 7/8, einzureichen. ““ Ausgestellt vom Kommunalverbande
(Bezeichnung und Name) (Unterschrift)
zufüllen.)
1 8 8 8 g
(Vom Klein⸗ oder Groß⸗ händler aus⸗
Name (Firma) und genaue Anschrift des Groß⸗ händlers
Eingangsvermerk der
(Vermittlungsstelle), durch den die Zenttalwerteilungsstelle
Ware bezogen werden soll.
R. B. St. 702.
Rückseite beachten
.
t1Ah K.lls⸗ Der Kleinhändler (Verteilungsstelle)
“ Bezugsberechtigung v des Haauf baumwollene Strick⸗ und Stopfgarne für Kleinhändler.
Eingangsvermerk Großbaͤndlers (Vermittlungsstelle)
(Vor⸗ und Zuname bezw. Firma)
8
(Ort und Anschrift, auch Poststation) Docken zu 20 g baumwollenes Strickgarn
8 zum Bezuge von
Lagen zu 50 g „ 1
Wickel zu 5 * Stopfgarn
(Zahlen in Ziffern und Buchstaben. zugeteilt werden.)
unmittelbar bis spätestens zum
(Vom Kommunalverbande auszufüllen.)
h. Dienststempel des Kommunalverbandes
(Ort und Datum der Ausstellung)
(Einreichungstermin)
Weniger als 20 Einheiten — Docken, Lagen oder Wickel — dürfen einem Kleinhändler nicht
der durch die Reichsbekleidungsstelle zur Verteilung kommenden Menge. 8 Diese Bezugsberechtigung ist durch einen beliebigen, für die Verteilung zugelassenen Großhändler (Bermittlungsstelle) ader
88
für baumwollene Strick⸗ und Stopfgarne, Berlin W. 8, Mohrenstr. 78, Ausgestellt vom Kommunalverbande
(Unterschrift)
oder Groß⸗ händler aus⸗ zufüllen.)
(Vom Klein⸗
Name (Firma) und genaue Anschrift des Groß⸗ händlers (Vermittlungsstelle),
Eingangsvermerk der
durch den die Zentralverteilungsstelle.
Ware bezogen werden soll.
R. B. St. 703.
Rückseite der Anlagen 1 und II. 8
1. Bezugsberechtigungen, die bis zum Ablaufe des auf ihnen be⸗ zeichneten Einreichungstermins bei der zuständigen re
stelle nicht eingegangen sind, verlieren mit diesem Zeitpunkte i
Gültigkeit.
2. Auf die Bezugsberechtigung darf nur die auf ihr bezeichnete Menge geliefert werden.
3. Die Ausfüllung hat mit Tinte oder Tintenstift zu geschehen; Radierungen, Ausstreichungen oder sonstige Veränderungen sind unzulässig.
4. Nicht ordnungsgemäß ausgefertigte oder bei Eingang bereits verfallene Bezugsberechtigungen sind von den Zentralverteilungsstellen zurückzuweisen.
5. Wegen Urkundenfälschung im Sinne des Reichsstrafgesetzbuches wird bestraft, wer in rechtswidriger Absicht eine Bezugsberechtigung fälscht oder fälschlich anfertigt und von derselben zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht; ferner wer von einer falschen oder ver⸗ fälschten Bezugsberechtigung trotz Kenntnis der Fälschung zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht. Im übrigen wird jede miß⸗ bräuchliche Veränderung oder Verwendung der Bezugsberechtigung, insbesondere ihre Uebertragung oder die Verwendung für eine andere S oder Firma als die, auf die sie ausgestellt ist, gemäß § 3 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917/10. Januar 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. 1917 S. 257, 1918 S. 16) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu ℳ 10 000 oder mit einer dieser Strafen bestraft; neben diesen Strafen kann auf die im § 3 der genannten Bundesratsverordnung bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden; außerdem kann der mit der Verteilung betrauten Stelle die Verteilung entzogen und sie von der Weiterverteilung ausgeschlossen werden.
LPLEE“ 8 2 *
Rückseite beachten!
8 Ausführungsbestimmungen der Reichsbekleidungsstelle über Verteilung von Nähfäden, Strick⸗ und Stopf⸗ garnen durch die Kommunalverbände.
Vom 10. August 1918.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 in Fassung der Abänderungsverordnung vom 10. Januar 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. 1917 S. 257, 1918 S. 16) wird zur Ausführung der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Verteilun von Nähfäden, Strick⸗ und Stopfgarnen durch die Kommunal⸗ verbände vom 10. August 1918 (Reichsanzeiger Nr. 189) folgendes bestimmt: .
I. Verteilungsabschnitt, Gesamtverteilungsmengen und Zentralverteilungsstellen (§§ 8 und 9) *).
Zur Verteilung durch die Kommunalverbände stellt die Reichs⸗ E“ für das zweite Kalenderhalbjahr 1918 zur Ver⸗ ügung: 1
1. der EEEEE für Baumwollnähfäden und Leinen⸗ nähzwirn, Berlin W. 8, Mohrenstraße 7/8, a2) Baumwollnähfäden, 38 218 560 Rollen zu 200 m in 10⸗Rollen⸗Packung, b) Leinennähzwirn, 2248 110 Wickel zu 20/25 m in 100⸗Wickel⸗Packung;
2, der Zentralverteilungsstelle für baumwollene Strick⸗ und Stopfgarne, Berlin W. 8, Mohrenstraße 7/8,
a) baumwollenes Stopfgarn, 10 398 100 Wickel zu 5 g in 100⸗g⸗Packung,
.9 Die in diesen Ausführungsbestimmungen angeführten Paragraphen sind die der Bekanntmachung vom 10. Au st 1918 Vernserag
“ “
ersonen oder Firmen überträgt, soweit nicht nach den all⸗
Rollen zu 200 m Baumwollnähfäden Wickel zu 20/25 m Leinennähzwirn. Weniger als 20 Einheiten — Rollen oder Wickel — dürfen einem Kleinhändler nicht zugeteilt werden.) 8
der durch die Reichsbekleidungsstelle zur Verteilung kommenden Menge.
Diese Bezugsberechtigung ist durch einen beliebigen, für die Verteilung zugelassenen (Vermittlungsstelle) oder
derechtigungen einzutragen (§ 13 Absatz 2 Ziffer 4).
zur Bekanntmachung
b) baumwollenes Strickgarn, 1 397280 20 g in 200⸗g⸗Packung, 908 200 Lagen zu 50 g Packung.
II. Die den na eiscraeese. g. zugeteilten Einzelmengen 8 8 8 Die auf die einzelnen Kommunalverbände entfallenden M jeder Art der in Frage kommenden Garne sind aus einer Liste n sehen, die den Dezernenten der Kommunalverbände unmittelbar von der Reichsbekleidungsstelle zugestellt wird.
III. Die zu beliefernden Bedarfsstellen (§§ 2, 8, 10).
1. Baumwollnähfäden. Die Kommunalverbände sin v⸗ pflichtet, die ihnen zugewiesenen Mengen an Vaumrüchdehfündn veasf die einzelnen e § 2 der Bekanntmachung vom 10. August 1918 festgesetzten Bedarfsstellen (Verbraucher, Kleinverarbeiter, Anstalten mit Insassen) nach einem im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Zusammensetzung ihres Bezirts geeigneten Verteilungsschlüssel derechnungsmäßig zu verteilen. Sie haben nach dem Schlüssel fest⸗ zusetzen, welche Menge für den gemäß Abschnitt 1 festgesetzten Zeit⸗ raum auf jede dieser Bedarfsstellen entfällt.
Bei der Umlage durch die Reichsbekleidungsstelle ist vorgesehen, daß ungefähr auf je 2 Verbraucher oder Anstaltsinsassen eine Rolle zu 200 m und der Rest auf e Betriebe wie Hotels usw. und auf Kleinverarbeiter entfällt. Bei der Zuteilung an die Anstalten ist die jährliche Durchschnittszahl der Insassen zugrunde zu legen.
2. Leinennähzwirn, baumwollenes Strick⸗ und Stopfgarn. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Mengen dieser Garne möglichst vielen einzelnen Be⸗ darfsstellen zuzuführen, wobei vor allen Dingen Verbraucher und An⸗ stalten mit Insassen zu berücksichtigen sind. 1
Es wird darauf hingewiesen, daß die 20⸗g⸗Docken und die 50⸗‧g⸗Lagen Strickgarne in 10⸗g⸗Einheiten zerfallen und leicht teilbar sind. Es wird anheimgestellt, im Bedarfsfalle nach diesen Einheiten zu verteilen.
Docken zu in 250⸗g⸗
IV. Zentralverteilungsstellen (§ 6).
„Für Rehem orwhahsne nmca geinegnährwirn⸗ Zentral⸗ verteilungsstelle für Baumwollnähfäden und Leinennähzwirn, Berli d 3 Hetrenfvah⸗ 5ö 8 — nähzwirn, Berlin ür baumwollene Strick⸗ und Stopfgarne: Zentralver⸗ teilungsstelle für baumwollene Strick⸗ und Stopfgarne, vent W. 8, Mohrenstraße 7/8.
V. Fabrikantenvereinigungen (§ 7). 1
1. Für Baumwollnähfäden: Verkaufsstelle der Deutse 8 Baumwoll⸗Nähfäden⸗Fabriken, Berlin SW. 11, “ Fer 2. für baumwollene Strick⸗ und Stopfgarne: Ver⸗ einigung Deutscher Baumwoll⸗Strickgarn⸗Fabrikanten, Engelskirchen
bei Cöln; 3. für Leinennähzwirn: Auftragsverteilungsstelle des Ver⸗ Deutschen Leinen⸗Nähzwirn⸗Fabrikanten, Pfullingen
bandes der i. Wttbg. . VI. Fristen. 1. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die Verteilungslisten
bis zum 23. September 1918 bei der zuständigen Zentral⸗
verteilungsstelle einzureichen (§ 12 Absatz 2). 8
„ 2. Die Kommunalverbände haben außerdem die Bezugsberechtigungen bis zum 23. September 1918 den Verteilungsstellen (Klein⸗ händlern) zuzustellen (§ 14 Absatz 1).
3. Die Verteilungsstellen (Kleinhändler) haben die Bezugs⸗ berechtigungen bis zum 30. September 1918 einer beliebigen Vermittlungsstelle (Großhändler) oder unmittelbar bei der zuständigen Zentralverteilungsstelle einzureichen (§ 14 Absatz 2).
4. Die Vermittlungsstellen (Großhändler) sind verpflichtet, die ihnen übermittelten Bezugsberechtigungen bis zum 7. Oktober 1918 der zuständigen Zentralverteilungsstelee einzusenden (§ 14
Absatz 4). 8 88 Ende der Einreichungsfrist: 7. Oktober 1918 (Ein⸗ reichungstermin) ist von den Kommunalverbänden in die Bezugs⸗
5. Die Zentralverteilungsstellen haben bis spätestens 21. OQktober 1918 den zuständigen Seenenvereis gtingen die Anweisungen über die Zuteilung an die Vermittlungsstellen zugehen zu lassen (§ 17).
VII. Preise (§§ 21, 22).
Preise des Fabrikanten Großhändlers ℳ ℳ — 23,35 26,30 für 100 Rollen zu 200 m 10 80 12,15 für 100 Wickel zu 20/25 m 10,— ]11,25 für 100 Wickel zu 5 g
70,25 79,05 für 100 Lagen zu 50 g
28,10] 31,60 für 100 Docken zu 20 g Doppelgarn in 50 g 80,50 90,55 für 100 Lagen zu 50 g
CEaE 32,50 36,25 für 100 Docken zu 20 g
8 Preise des Kleinhändlers 8
S
Baumwollnähfäden.. Fenenei88 1S.; Baumwoll. Stopfgarn. Baumwoll. Strickgarn 12 er in 50 g. 12 er in 20
Baumwollnähfäden. Leinennähzwirn.. . Baumwoll. Stopfgarn Baumwoll. Strickgarn 12 er in 0 g E6I“ Doppelgarn in 50 g.
0,15 0,14
0,95 0,38
für 1 Wickel zu 20/25 m für 1 Wickel zu 5 g
für 1 Lage zu 50 g für 1 Docke zu 20 g 1,10 für 1 Lage zu 50 lhlh 1. imnsog.. 0,44 für 1 Docke zu 20 g Bei Weiterberechnung an die Großhändler ist jede Zentral⸗ verteilungsstelle berechtigt, für Verwaltungsunkosten usw. 1 Prozent auf den Fabrikpreis aufzuschlagen.
Berlin, den 10. August 1918.
6 Reichsbekleidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler‧, eichskommissar für bürgerliche Kleidung.
8
6]
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 107 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 6428 den Friedensvertrag zwischen Deutschland, Oester⸗ reichUngarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und der Ukrainischen Volksrepublik anderseits, unter Nr. 6429 den veptlch Nergigäschen Zusatzvertrag zu dem riedensvertrage zwischen Deutschland, Oesterreich⸗Ungarn, ulgarien und der Türkei einerseits und der Ukrainischen Volksrepublik anderseits und unter b Nr. 6430 eine Bekanntmochung, betreffend die Ratifikation des am 9. Februar 1918 in Brest⸗Litowsk unterzeichneten Nliedensvertrags zwischen Deutschland, Oesterreich⸗Ungarn, ulgarien und der Türtei einerseits und der Ukrainischen Volks⸗ republik anderseits und des am selben Tage in Brest⸗Litowst unterzeichneten Deutsch⸗Ukrainischen Zusatzvertrags zu dem Friedensvertrage, vom 27. Juli 1918.
Berlin W. 9, den 9. August 1918. “ “
0,32 für 1 Rolle zu 200 m
““ 8 E1“ 84
Königreich Preußen. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungsrat Dr. Cuntz vom Oberpräsidium in Charlottenburg zum Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Ministertum des Innern und dden bisherigen Bibliothekar an der Königlichen Bibliothek in Berlin Dr. Weil zum Abteilungsdirektor an derselben Bibliothek zu ernennen sowie dem Generaldirektor der Rheinischen Metallwaren⸗ und Maschinenfabrik A.⸗G. Gustav Müller in Düsseldorf und dem Fabrikbesitzer, Regierungsbaumeister a D. Adolf Schiller in Berlin⸗Schöneberg den Charakter als Baurat zu verleihen.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist die Wahl des Studienrals am Pädagogium des Klosters Unser Lieben Frauen in Magdeburg Dr. Weidel zum Direktor der städtischen Luisenschule daselbst durch das Staatsministerium bestätigt worden.
84 1 88 8 1
EE1“
zum Statut der Zentral⸗Landschaft für die Preußischen Staaten vom 21. Mai 1873.
Dem Absatz 1 des § 28 des Statuts der Zentral⸗Land⸗ haltt h die Preuß schen Staaten wird folgender Zusatz an⸗ gefügt:
Insoweit die Satzungen der zur Zentral⸗Landschaft ver⸗ bundenen Kreditinstitiute die Verwendung der Amortisations⸗ beiträge zur Prämiendeckung einer bei einer öffentlichen Lebens⸗ versicherungsanstalt genommenen Lebensversicherung gestatten, ist solche Verwendung auch in Ansehung der von dem Versicherungs⸗ nehmer für Darlehen in landschaftlichen Zentralpfandbriefen zu entrichtenden Amortisationsbeiträge unter der Voraussetzung zulässig, daß die dem Versicherungsnehmer aus der Lebens⸗ versicherung zustehenden Rechte in die Haftbarkeit an Stelle des Amortisationsfonds eintreten. 1 “
(Siegel.)
„Vorstehender Nachtrag zum Statut der Zentral⸗Landschaft
für die Preußischen Staaten vom 21. Mai 1873 wird hierdurch
genehmigt. 8 Berlin, den 24. März 1918.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestä des Königs. Z
Das Staatsministerium. vpon Eisenhart⸗Rothe.
Das durch den Allerhöchsten Erlaß vom 5. Juli 1913 dem Elektrizitätswerk Westfalen, Aktiengesellschaft zu Bochum, auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetz⸗ samml. S. 221) auf die Dauer von fünf Jahren verliehene Recht, das zu den Anlagen für die Leitung und Verteilung des elektrischen Stromes innerhalb der Kreise Recklinghausen (Land) und Lüdinghausen im Regierungsbezirk Münster in Anspruch zu nehmende Grundeigentum nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten, wird hiermit bis zum 31. Dezember 1919 verlängert. Auf staatliche Grundstücke und staatliche Rechte an fremden Grundstücken findet dies Recht keine Anwendung.
Berlin, den 3. August 1918. Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestä
des Königs.
Das Staatsministerium. Zugleich für den Minister des Innern 8 und den Minister für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten: Sydow.
8
von Breitenbach.
Preußische Verordnung über Bucheckern.
Auf Grund der 88 1 ff. der Verordnung des Staats⸗ sekretärs des Kriegsernährungsamtes über Bucheckern vom 30. Juli 1918, Reichs⸗Gesetzbl. S. 987, wird für Preußen verordnet:
§ 1. 3
Von der Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, G. m. b. H.
(ge n b; der Deutschen Landwirte) in Berlin werden öffent⸗ liche Bucheckernabnahmestellen errichtet.
7 Wer Bucheckern an eine zeiliche Bucheckernabnahmestelle ab⸗ liefert, erhält
1) eine Vergütung von 1,65 ℳ für das Kilogramm Bucheckern,
2) außerdem nach seiner Wahl
a. entweder eine Quittung, auf Grund deren ihm vom Kommunalverband die Erlaubnis erteilt wird, eine gleich große Bucheckernmenge, wie er an die öffentliche Abnahme⸗ stelle abgeliefert hat, zu Oel für seine Wirtschaft schlagen zu lassen (Schlagschein),
b. oder eine Quittung, auf Grund deren ihm vom Kommunal⸗ verband ein Bezugsschein über Speiseöl in Höhe von 6 % des Gewichts der abgelieferten Bucheckernmenge erteilt wird (Oelbezugsschein).
Unbrauchbare Bucheckern können zurückgewiesen werden.
§ 3.
Die bei den Bucheckernabnahmestellen eingelieferten Bucheckern
sind an den Kriegsausschuß für Oele und Ferte nach den Weisungen der Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, abzuliefern.
§½ 4. Im Handel mit Bucheckern darf der Preis von 1,50 ℳ für das Kilogramm Bucheckern nicht überschritten werden. Dieser Preis ist Höchstpreis im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.
§ 5.
Die Forsteigentümer und die sonstigen Forstnutzungsberechtigten sind verpflichtet, das Bucheckernsammeln der von dem örtlich zu⸗ ständigen Kriegswirtschaftsamt mit der Durchführung der Bucheckern⸗ sammlung beauftragten Stellen (Kriegswirtschaftsstellen, Ortssammel⸗ stellen) in ihren Wäldern zu dulden.
Auf Antrag des Forsteigentümers oder des sonstigen Forst⸗ nutzungsberechtigten bestimmt in Landkreisen der Landrat (Ober⸗ amtmann), in Stadtkreisen der Magistrat bezw. Bürgermeister, welche Forstteile von der Bucheckernsammlung der von dem Kriegs⸗ wirtschaftsamt beauftragten Stellen aususchließen sind, welche Einrichtungen zum Sammeln, Reinigen und Wegschaffen der Buch⸗ eckern nicht benutzt werden dürfen, und welche Bedingungen von den Bucheckernsammlern zu erfüllen sind. Für die fiskalischen Forsten und Gemeindewaldungen werden diese Festsetzungen von der zuständigen Königlichen Forstverwaltung getroffen.
LE14“
§ 6 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. August 1918. Preußischer Staatskommissar für Volksernährung. JZ. V.: Peters.
Der Minister für Landwirt⸗ schaft, Domänen und Forsen. J. A.: von Hammerstein.
———
Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.
Der bisherige Königliche Seminarprorektor Dr. Hamacher in Prüm ist zum Kreisschulinspektor in Fulda und
der bisherige Direkiorialassistent Dr. Hermann Schmitz zum Kustos bei dem Königlichen Kunstgewerbemuseum in Berlin ernannt worden.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Die am 30. November 1916 für den Nachlaß der am 14. Juli 1916 in Göttingen verstorbenen ledigen Emma Eggert angeordnete Zwangsverwaltung ist aufgehoben. Berlin, den 8. August 1918. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow.
Die am 23. Januar 1918 für das den britischen Staats⸗ angehörigen Thomas Gooding und seiner Ehefrau, Elisabeth geb. Harvey, gehörige, in Frankfurt a. M. auf der Lindenhöhe 2, Ecke Escherheimerlandstraße 434, belegene Hausgrundstück an⸗ geordnete Zwangsverwaltung ist aufgehoben.
Berlin, den 8. August 1918. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow. G
Justizministerium.
Dem Senatspräsidenten, Geheimen Oberjustizrat Dr. Martin in Frankfurt a. M. ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt.
Der Oberlandesgerichtsrat, Geheime Justizrat Clasen in Frankfurt a. M. scheidet infolge seiner Ernennung zum Reichs⸗ gerichtsrat aus dem preußischen Justizdienst aus.
Aus dem Justizdienste sind geschieden: der Amterichter Dr. Trendelenburg vom Amtsgerscht Berlin⸗Mitte infolge seiner Ernennung zum Geheimen Regserungsrat und vor⸗ tragenden Rat im Reichswirtschaftsamt, der Landrichter Dr. Brecht vom Landgericht II in Berlin infolge seiner Ernennung san Regierungsrat und ständigen Hilfsarbeiter im Reichswirt⸗
aftsamt.
Die Versetzung des Ersten Staatsanwalts, Geheimen Justizrats Jeschke in Kiel nach Halle a. S. ist zurückgenommen.
Der Staatsanwalt Dr. Bachem in Kiel ist infolge seiner Ernennung zum Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Reichswirtschaftsamt aus dem Justizdienst geschieden.
Der Oberlandesgerichtsrat, Geheime Justizrat Salomon in Cöln, der Amtsgerichtsrat Groethuysen in Heinsberg und der Staatsanwast Rinck in Stendal sind gestorben.
Zu Notaren sind ernannt: die Rechtsanwälte Otto Graw in Berlin⸗Lichterfelde, Dr. Erich Kuck in Tempelburg, Ernst Mehliß in Eisleben. B
Dem Notar Richard Goerlitz in Körlin a. Pers. ist der Amtssitz in Belgard a. Pers. angewiesen.
In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht: die Rechts⸗ anwälte Dr. Arthur Nußbaum bei den Landgerichten I, II. und Il- in Berlin, Goerlitz bei dem Amtsgericht in Körlin a. Pers.
In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: die Rechtsanwälte Dr. Arthur Nußbaum aus Berlin bei dem Kammergerichte, Goerlitz aus Körlin a. Pers. bei dem Amts⸗ gericht in Belgard a. Pers., der frühere Rechtsanwalt Tiedtke bei dem Amtsgericht in Ortelsburg, die Gerichtsassessoren Aschkenasi bei dem Kammergerichte, Wilhelm Grimm bei dem Oberlandesgericht in Hamm, Otto Wagner bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Königsberg i. Pr., der 5 Gerichtsassessor Kubitz bei dem Landgericht I in Berlin.
Zu Gerichtsassessoren sind ernannt: die Referendare Guido Schmidt und Dr. Fernbach im Bezirk des Kammergerichts, Dr. Erich Stahl im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Breslau, Karl Arnold und Hugo Mendel im Bezirke des Oberlandes⸗ gerschts zu Hamm, Staroste im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Naumburg a. S.
Aus dem Justtzdienste sind geschieden: die Gerichtsassessoren Dr. Bourwieg infolge seiner Ernennung zum Regierungsrat und ständigen Hilfsarbeiter im Reichsamt des Innern, Dr. Freisem infolge seiner Uebernahme in die Verwaltung der direkten Steuern, Dr. Schieren infolge seiner Uebernahme in die allgemeine Staatsverwaltung, Richard Spieß infolge seiner Uebernahme in die kirchliche Verwaltung.
Den Gerichtsassessoren Hans Albrecht, Dr. Erich Lerch, Dr. Odenkirchen, Rostek, Dr. Oskar Scheer, Schelte, Erwin Schneider, Dr. Schwenzer und Dr. Herbert Wirtz ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Justizdienst erteilt.
. Bekanntmachung. Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (-RGBl. S. 603) zur Ferahaltung unzuverlässiger Personen vom
Handel wird dem Friedrich Wilhelm Lauer in Remscheid,
Fischerstraße 19, der Handel mit Lebensmitteln und Gegen⸗ tänden des täglichen Bedarfs unter Auferlegung der Kosten der Veröffentlichung untersagt. Remscheid, den 7. August 1918. Der Oberbürgermeister. J. V.: Gertenbach.
8 Bekanntmachung. Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915
(RGBl. S. 603) zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom
Handel wird dem Eugen Range in Remscheid, straße 79, der Handel mit Gegenständen Bedarfs unter Auferlegung der Kosten untersagt. Remscheid, den 7. August 1918.
Der Oberbürgermeister. J. V.:
Hindenburg⸗ des täglichen der Veröffentlichung
Gertenbach.