Die Schaumweinfabriken unterliegen der steuerlichen Revision. Die Steuerbeamten sind befugt, die Betriebs⸗ und Lagerräume, solange sie geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, andernfalls von Morgens 6 Uhr bis Abends 9 Uhr zu besuchen und, falls die Fabrik verschlossen sein sollte, sofortigen Einlaß zu ver⸗ langen. Die Revisionsbefugnis erstreckt sich auf alle Räume der
Fabrik sowie auf die mit derselben in Verbindung stehenden oder
unmittelbar daran grenzenden Räume. Die Zeitbeschräntung fällt fort, wenn Gefahr im Verzuge liegt. § 11
Der Fabrikinhaber hat den Steuerbeamten jede im Steuer⸗ interesse oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Fabritbetrieb zu erteilen und bei allen zum Zwecke der Kontrolle oder Abfertigung stattfindenden Amtshandlungen die Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche notwendig sind, damit die Beamten die ihnen obliegenden Geschäfte in den vorgeschriebenen Grenzen vollziehen können. Insbesondere ist auch für Beleuchtung zu sorgen.
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Her⸗ stellung und Veräußerung von Schaumwein sich beziehenden Geschäfts⸗ bücher und Geschäftspapiere auf Erfordern zu jeder Zeit zur Einsicht vorzulegen.
12
Der Bundesrat kann anordnen, daß die Versendung solcher Er⸗ zeugnisse, die als fertiger, der Steuer zu unterwerfender Schaumwein
noch nicht anzusehen sind, unter Kontrolle gestellt wird.
Die Schaumweinsteuerzeichen sind an den Umschließungen solange zu erhalten, bis diese geöffnet werden.
Wer Schaumwein empfängt, welcher der Vorschrift des Gesetzes zuwider mit den erforderlichen Steuerzeichen nicht versehen ist, hat hiervon binnen dret Tagen der Steuerbehörde Anzeige zu machen.
Händler mit Schaumwein und Wirte sind verbunden, den Ober⸗ beamten der Steuerverwaltung ihre Vorräte an Schaumwein zum Nachweis, daß solche mit den vorgeschriebenen Steuerzeichen versehen sind, auf Verlangen vorzuzeigen. 8 § 14
Hersteller von Schaumwein sowie Händler und Wirte, welche selbst oder deren Betriebsleiter wegen Defraudation der Schaumwein⸗ steuer bestraft sind, können auf ihre Kosten besonderen Kontrollen unterworfen werden.
§ 15 Schaumwein, welcher der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider mit
den erforderlichen Steuerzeichen (§§ 3 und 29) nicht versehen ist,
unterliegt der Einziehung, gleichviel wem er gehört und ob gegen eine bestimmte Person ein Strafverfahren eingeleitet wird. Wird mit der Herstellung von Schaumwein begonnen, bevor die Betriebs⸗ und Lagerräume angemeldet sind, so unterliegen außer dem hergestellten Schaumwein auch der in der Herstellung begriffene Schaumwein und die zur Herstellung, Lagerung und Aufmachung von Schaumwein geeigneten Geräte und Materialien in gleicher Weise der Einziehung. 6“ “ § 16
Wer es unternimmt, die Schaumweinsteuer zu hinterziehen, macht sich der Defraudation schuldig.
Die Defraudation wird insbesondere als vollbracht angenommen:
a) wenn mit der Herstellung von Schaumwein begonnen wird, bevor die Betriebs⸗ und Lagerräume in der vorgeschriebenen Weise angemeldet sind (§ 7);
b) wenn fertiger unversteuerter Schaumwein vom Hersteller in anderen als den dazu genehmigten Lagerräumen auf⸗ bewahrt wird (§ 9);
c) wenn Hersteller, Händler oder Wirte Schaumwein in
Gewahrsam haben, welcher der Vorschrift dieses zuwider mit den erforderlichen Steuerzeichen (§§ 3 und 29)
nicht versehen ist.
Das Dasein der Defraudation wird in den Fällen des Abs. 2 durch die daselbst bezeichneten Tatsachen begründet. Wird festgestellt, daß eine Hinterziehung nicht verübt oder nicht beabsichtigt ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach § 19 statt.
§ 17 .
Wer eine Defraudation begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, die
dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt, „mindestens aber dreißig Mark für jeden einzelnen Fall beträgt. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen. 8
Kann ein vorenthaltener Steuerbetrag nicht festgestellt werden,
so tritt eine Geldstrafe von dreißig Mark bis zu zehntausend Mark ein.
„Liegt eine vor, so sind die Beihilfe und die Be⸗
günstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark zu bestrafen. § 18
Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach voraus⸗ gegangener Bestrafung wird die im § 17 angedrohte Strafe ver⸗
oppelt.
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnis bis zu drei Jahren nach sich, doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geld⸗ strafe nicht unter dem Doppelten der für den ersten Rückfall an⸗ gedrohten Strafe erkannt werden.
Die Rückfallstrafe ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind. 9 19
19
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Verwaltungsvorschriften werden, sofern nicht eine schwere Strafe verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark geahndet. 1 1 bel 8 Ordnungsstrafe nach Maßgabe des Abs. 1 wird ferner
elegt: az) wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses ver⸗ pflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Ueberwachung der Schaumweinsteuer bezüglichen amtlichen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Tatbestand des § 333 des Setrafgesetzbuchs vorliegt; b) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zuschulden kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes in bezug auf die Schaumweinsteuer verhindert wird, sofern nicht der Tatbestand des § 113 oder des § 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt..
8 Hersteller von Schaumwein sowie Händler und Wirte haften für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Fammttten. oder Haushaltungsmitgliedern verwirkten Geldstrafen und
rozeßkosten und für die nachzuzahlende Steuer im Falle des Unver⸗
möFgens der eigentlich Schuldigen. Wird nachgewiesen, daß die Zu⸗
widerhandlung ohne ihr Wissen verübt ist, so haften sie nur für die Steuer. Die Haftung für Geldstrafen kann nur durch richterliches Urteil ausgesptochen werden.
Ist die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beizutreiben, so kann die Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu nehmen, und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen.
§ 21
Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuer⸗
behörde die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Annordnungen durch Androhung und Einziehung von Geidstrafen is zu fünfhundert Mark erzwingen.
§ 22 Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer un⸗ echte Schaumweinsteuerzeichen (§§ 3 und 29) in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Schaumweinsteuerzeichen in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werte zu verwenden, oder wissentlich von falschen oder verfälschten Schaumweinsteuerzeichen Ge⸗ brauch macht. Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. § 23 Wer wissentlich schon einmal verwendete Schaumweinsteuerzeichen verwendet, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft.
§ 24 Neben der in den §§ 22 und 23 angedrohten Strafe kommt die durch die Hinterziehung der Schaumweinsteuer begründete Strafe zur Anwendung.
r25F
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde 1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen,
welche zur Anfertigung von Schaumweinsteuerzeichen dienen
können, anfertigt oder an einen anderen als die Behörde
verabfolgt,
den Abdruck der in Nr. 1 bezeichneten Stempel, Stiche,
Platten oder Formen unternimmt oder Abdrucke an einen aanderen als die Behörde verabfolgt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder anderen Formen sowie der Abdrucke erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.
§ 26
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer wissentlich schon einmal verwendete Schaumweinsteuerzeichen ver⸗ äußert oder feilhält. “ 11111A1AX“X“
¹
I 111“
In den Fällen der §§ 15 bis 21 kommen hinsichtlich des Straf⸗ verfahrens sowie in betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. Der Erlös aus eingezogenem Schaumwein sowie Geld⸗ strafen fallen dem Staate zu, von dessen Behörden die Straf⸗ entscheidung erlassen ist.
Die Strafverfolgung von Defraudationen verjährt Jahren, von anderen Zuwiderhandlungen in einem Jahre.
§ 28
Die Erhebung und Verwaltung der Schaumweinsteuer erfolgt durch die Landesbehörden. Für die erwachsenden Kosten wird den Bundesstaͤaten nach Maßgabe der vom Bundesrate zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt.
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stationskontrolleure üben in bezug auf die Ausführung des Schaum⸗ weinsteuergesetzes dieselben Rechte und Pflichten, welche ihnen be⸗ züglich der Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchs⸗ steuern beigelegt sind. .
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Teile des Reichsgebiets zahlen an Stelle der Schaumweinsteuer einen ent⸗ sprechenden Ausgleichungsbetrag an die Reichskasse.
in drei
§ 29
Schaumwein, der aus den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen zum Verbrauch eingeht, ist spätestens beim Eintritt in das Inland mit den Steuerzeichen (§ 3) zu versehen.
Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats mit den zuständigen fremden Regierungen wegen Herbeiführung einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Besteuerung des Schaum⸗ weins in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebiets⸗ teilen, wegen Ueberweisung der Steuer für den im gegenseitigen Verkehr übergehenden Schaumwein oder wegen Begründung einer Steuergemeinschaft Vereinbarungen treffen.
§ 30 Landessteuern vom Schaumwein werden nicht mehr erhoben. 8l
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1918 in Kraft.
Schaumwein, der sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes außer⸗ halb der Erzeugungsstätte (§ 3) oder einer Zollniederlage befindet, unterliegt nach näherer Bestimmung des Bundesrats einer Nachsteuer, die für Schaumwein aus Fruchtwein (§ 2 Abs. 1 unter a) sechzig Pfennig und für Schaumwein aus Traubenwein und schaumweinähn⸗ liche Getränke (§ 2 Abs. 1 unter b) drei Mark für die Flasche be⸗ trägt. Bereits entrichtete Steuerbeträge sind auf die Nachsteuer an⸗
8 8½ e 8
1 88 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des § 9 des Bundesrats⸗ beschlusses vom 26. März 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 57).
Vom 7. August 1918.
Der Bundesrat hat beschlossen, dem § 9 des Beschlusses vom 26. März 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 57) mit Wirkung vom Beginne des gegenwärtigen Kriegszustandes ab. folgende Bestimmung als Abs. 2 hinzuzufügen:
Solange dieser Sohn mit Rücksicht auf die Mobilmachung über den bestimmungsmäßigen Entlassungstermin hinaus im Dienste zurückbehalten wird, bleibt der Anspruch bestehen; er erlischt jedoch spätestens mit dem Tage, an dem seit der Ein⸗ stellung die Frist verstrichen ist, die der gesetzlichen Dienstzeit
Berlin, den 7. August 1918.
Der Reiche kanzler. Im Auftrag: Dr. Lewald.
1
8 8 - 8
18. Bekanntmachung
über Ausgabe von Schuldverschreibungen der Bayer. Vereinsbank in München auf den Inhaber.
Der Bayerischen Vereinsbank in München wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb der gesetzlichen und satzungs⸗ mäßigen Umlaufsgrenze nachstehende auf den Inhaber lautende, in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 ℳ eingeteilte Schuldverschreibungen in den Verkehr zu bringen:
4 000 000 ℳ 4 prozentige, jederzeit rückzahlbare, im Laufe von längstens 70 Jahren vom Ausstellungstage, 1. August 1918, an im Wege der Kündigung, Verlosung oder des Rück⸗ kaufs einlösbare Kommunalobligationen (Folge VIII).
München, 5. August 1918. Königlich Bayerisches Staatsministerium des Innern. J. V.: von Knözinger, Königlicher Staatsrat 88s F 8 2 CTTA11ö1A“ Bekanntmachung über Ausgabe von Schuldverschreibungen der Baye⸗ rischen Handelsbank in München auf den Inhaber.
Der Bayerischen Handelsbank in München wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb der gesetzlichen und satzungs⸗ mäßigen Umlaufsgrenze nachstehende auf den Inhaber lautende,
9 ies. Eese s., st
5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 ℳ ein⸗ geteilte Schuldverschreibungen in den Verkehr zu bringen: 5 000 000 ℳ 4 prozentige verlosbare, innerhalb 60 Jahren rückzahlbare Kommunalschuldverschreibungen. München, 5. August 1918. “ Königlich Bayerisches Staatsministerium des Innern. S V.: von Knözinger, Königlicher Staatsrat.
Bekanntmachung
über Ausgabe von Schuldverschreibungen der Bayer. Hypotheken⸗ und Weglslsnn⸗ in München auf den nhaber.
Der Bayerischen Hypotheken⸗ und Büeant in München wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb der gesetz⸗ lichen und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze nachstehende auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen in den Verkehr zu bringen:
10 000 000 ℳ 4prozentige verlosbare, jedoch in den ersten zehn Jahren vom Ausstellungstage an seitens der Bank nicht rückzahlbare, in Stücke zu 2000, 1000, 500, 200 und 100 ℳ eingeteilte Kommunalschuldverschreibungen. 8
München, 5. August 1918. Königlich Bayerisches Staatsministerium des Innern. A.: von Knözinger, Königlicher Staatsrat.
Bekanntmachung.
Gemäß § 2 II der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603) und Ziffer 2 der Anweisung des Ministeriums hierzu vom 11. Oktober 1915 (Z. u. BABl. S. 305) wird dem Kaufmann Josef Fried in Straßburg, Strauß⸗Dürkheimstraße 14, die Wiederaufnahme des Handels mit Gegenständen des täglichen und des Kriegsbedarfs gestattet. “
Straßburg i. Els., den 3. August 1918.
Der Polizeipräsident. J. V.: Dr. Bünger.
Bekanntmachung.
Dem Feinkostgeschäftsinhaber Hugo Böttner in München, Theatinerstr. 8, hat das stellv. Generalkommando J. b. A. K. wegen Unzuverlässigkeit im Gaststättenbetrieb die Verabreichung von Speisen und Getränken zum sofortigen Genuß in dem von ihm betriebenen Feinkostgeschätt und der damit zusammenhängenden Früh⸗ stücksstube u EE“ Zugleich wurde die Schließung der Frühstücksstube angeordnet. 1
München, den 9. August 1918.
Der Kommandierende General. von Heydenaber Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung un⸗ zuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 ist der Minna Auguste verehel. Masser, geb. Rohne, in Dresden, Ludwigstraße 8, 1I, der unmittelbare und mittelbare Handel mit Fegenstenden des täglichen Bedarfs mit Wirkung für das Reichsgebiet untersagt worden. 1
Dresden, am 7. August 1918.
Der Rat zu Dresden, Gewerbeamt B. Reichardt. ——
Bekanntmachung.
Den Schlachtermeistern Never und EEbbb haupten und Schultz⸗Arendsee wird wegen Schleichhandels mi Fleisch das Geschäft geschlossen, soweit es sich auf den Handel mit lebendem Vieh erstreckt. Doberan, den 8. August 1918. Großherzogliches Amt. von Bülow.
8
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 109 und 110 des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthalten:
Nummer 109 unter Nr. 6433 eine Bekanntmachung, betreffend die Postprotest⸗
aufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß⸗Lothringen zahlbar sind, vom 6. August 1918, und unter 1
Nr. 6434 eine Bekanntmachung, betreffend den Sitz des Reichsfinanzhofs, vom 8. August 1918;
Nummer 110 unter
Nr. 6435 eine Bekanntmachung zum Biersteuergesetz, vom 8. August 1918, und unter
Nr. 6436 eine Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Schaumweinsteuergesetzes, vom 8. August 1918. Beerlin W. 9, den 10. August 1918.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Geheimen Rechnungsreviforen bei der Oberrechnungs⸗ kammer Brauer, Fuchs und Göring den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen. E1“ Ministeriumder geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.
8 Der bisherige Königliche Seminardirektor Deetjen in Eckernförde ist zum Kreisschulinspektor in Hildesheim (Land) ernannt worden.
Dem Privatdozenten in der medizinischen Fakultät der Friedrich⸗Wilhelms⸗Universität in Berlin Dr. Reyher ist das Prädikat Professor beigelegt worden.
“
MinisteriuUm für Handel UIh-Eirwerbe.
Die Verwaltung des Bergreviers Ost⸗Recklinahausen ist dem Bergrevierbeamten, Bergrat Hollender, die Verwaltung des Bergreviers West⸗Recklinghausen dem Bergrevierbeamten, Bergrat Hasse übertragen worden.
Bei dem Berggewerbegericht in Dortmund ist der Bergrat Hasse in hefeling ganen unter Ernennung zum Stellvertreter des Vorsitzenden mit dem Vorsitz der Kammer West⸗Reckling⸗ hausen dieses Gerichts betraut worden.
Dem Betriebschemiker bei der Königlichen Porzellan⸗ manufaktur Dr. König ist der Charakter Professor verliehen
v114“
4 Bekanntmachung. Der unterm 20. April 1918 geschlossene kaufmännische Be⸗ 18 es vrerren Josef Fuchs 8 Bialla, Kircchenstraße, ist eröffnet worden. — Die jeser Nerz trägt der Betroffene. Mee dio W“
Johannisburg den 7. August 191‧9. — Der Landrat. Gottheiner. 88
— -—
86 8 Bekanntmachung.
Der unterm 20. April 1918 geschlossene kaufmännische Rets 3 dß Fepfhnaans Ernst Pohl in 8 ialla, nnZunische 8 1 ieder geöffnet worden. — Die Kosten dieser Ver⸗ öffentlichung trägt der Betroffene. 11“
Johannisburg, den 7. August 1918.
3 * Landrat. Gottheiner
8 Bekanntmachung. „Auf Grund des § 1 der Verordnung vom 23. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603), betr. Fernhaltung unzuperlässiger Personen vom Handel, ist dem Fleischermeister Steppuhn in Reußen die Fleischverkaufsstelle bis auf weiteres entzogen. Allenstein, den 8. Juli 1918. Der Landrat. Dilthey.
Behayhyimgühunng Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässige Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich dem Schlächtermeister Adolf Ebert in Berlin, Madai⸗ straße 15, sowie seiner Ehefrau, Frieda geb. Drahtschmied, ebendaselbst, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedars wegen Un⸗ zuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin⸗Schöneberg, den 8. August 1918. Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V.: Dr. Pokrantz.
Bekanntmachung.
Dem Besohlanstaltsbesitzer Josef Schneider, hier, Kloster⸗ straße Nr. 87, wohnhaft, welcher bisher in den Grundstücken Friedrich⸗ Wilbelm⸗Straße Nr. 22, Breitestraße Nr. 39 und Neudorf⸗ straße Nr. 59 Schuhwerkstätten unterhielt, ist gemäß der Bundesrats⸗ verordnung vom 23. September 1915 jeder Handel mit Schuh⸗ waren, Holzsandalen und allen einschlägigen Bedarfs⸗ artikeln wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden. —
Breslau, den 7. August 1918.
Der Polizeipräsident. Lewald.
G Bekanntmachu .
Gemäß § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel ist dem Kauf⸗ mann Otto Frauendorf, Cöln⸗Lindenthal, Wülnerstraße 82, der Handel mit Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art untersagt worden. — Die Kosten dieser Veröffentlichung hat Frauen⸗ dorf zu tragen. 8 8
Cöln, den 2. August 1918.
Der Oberbürgermeister. J.
—, —
V.: Dr. Best.
Bekanntmachung. 8 Dem Milchhandler Wilhelm Alleweld in Lütgendort mund, Oespelerstraße, habe ich auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (ℳGBl. S. 603) den Handel mit Milch und anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit bis auf weiteres untersagt. 16“ Dortmund, den 5. August 1918. Der Landrat. J. V.: Dr. Burchard.
Sn “
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Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesralspererdnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603), haben wir der Händlerin Wwe. Anna Knappe in Dortmund, Johannesstraße Nr. 40, durch Verfügung vom beutigen Tage den Handel mit Lebensmitteln aller Art sowie mit onstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Die Untersagung wirkt für das Reichsgebiet. — Die Kosten der amtlichen Bekanntmachung dieser Verfügung im Reichsanzeiger und im amt⸗ lichen Kreisblatt sind von der Betroffenen zu tragen.
Dortmund, den 7. August 1918. Lebensmittelpolizeiamt. Tschackert.
8
ö qCID8I8I8683“ Dem Händler Heinrich Wendt in Harburg, Schüttstraße Nr. 30, haben wir heute auf Grund der Bekanntmachung zur Fern⸗ haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs jeglicher Art, insbesondere mit Lebensmitteln, untersagt.
Harburg, den 6. August 1918. SDie Polizeidirektion. Tilemann.
Bekanntmachung.
——
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915
RGBl. S. 603) habe ich dem Johann Heinricht in Heide, 11 54, jeden Handel mit Nahrungs⸗ und Futter⸗ mitteln aller Art, rohen EEEE Heiz⸗ und Leuchtstoffen und mit Gegenständen des Kriegsbedarfs sowie auch jede TVätigkeit als Angestellter in Geschäftsbetrieben dieser Art wegen Unzuverlässigkeit untersagt.
Heide, den 2. August 1918. “ Deerr Landrat. Behnceke.
1u“ .—e
Bekanntmachung. Dem Viehhändler Karl Ruprecht, Wittingen, Knese⸗ beckerstr. 2, ist der Handel mit Rindvieh, Kälbern, Schwei⸗ nen und Ferkeln gemäß der Bundesratsverordnung vom 23. Sep⸗ tember 1915 über Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel untersagt worden. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu ℳ 10 000, — wird bestraft, wer der gegen ihn er⸗ gangenen Untersagung des Handelsbetriebes zuwiderhandelt. Isenhagen, den 29. Juli 1918. Der Vorsitzende des Kreisausschusses. J. V.:
—
Bekanntmachung. „Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzu⸗ vperläfsißer Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 603) wird hiermit der Ehefrau Johanna Beetz in
von Ehrenkrook.
Ihren (Kreis Leer i. Ostfr.) der Handel mit Lebensmitteln
und Gegenständen des täglichen
Butter, Eiern, Fleisch und Te
untersagt. 1— Leer, den 30. Juli 1918.
—
wegen Unzuverlässigkeit
2
Deer Landrat des Kreises Leer in Ostfriesland. Kleine. “ Se ZZ“ Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Sept b 2 nd Bundesratsver gv 3. September 1915 — RGBl. S. 603 — und der Ausführungsbestimmungen zu der Verord⸗ nung des Bundesrats über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel — Min. ⸗Bl. f. H. u. G. S. 246 — wird mit Montag, den 5. August 1918, der Fleischermeisterfrau Gerdel in Marienburg Wpr. der Handel mit Lebensmitteln aller Art bis auf weiteres untersagt. Die Verkaufsstelle ist geschlossen worden. Die Kosten der Veröffentlichung trägt die Betroffene. Marienburg, den 5. August 1918. Die Polizeiverwaltung.
Flatow.
“ 33 Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 — RGBl. S. 603 — und den Ausführungsbestimmungen zu der Ver⸗ ordnung des Bundesrats über die Fernhaltung unzuverlässiger Per⸗ sonen vom Handel — Min.⸗Bl. f. H. u. G. S. 246 — wird mit Montag, den 5. August 1918, dem Fleischermeister Friedrich Pohl in Marienburg Wpr. der Handel mit Lebens⸗ ftitt eln aner silt bis Hauf weiteres untersagt. Die Verkaufs⸗
elle ist geschlossen worden. Die Kosten der Veröffentlichung trägt der Betroffene. üng . Marienburg, den 5. August 1918. Die Polizeiverwaltung. Flatow. ½ 8
Bekanntmachung.
Der Schankwirtin Salomea Hildebrandt, geb. Przybylak,
aus Posen, Theaterstraße 3, habe ich auf Grund der Bundesrats⸗ verordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) den Handel mit Lebens⸗ und Genußmitteln, insbesondere die Abgabe von Speisen und Getränken in Schank⸗ und Gastwirt⸗ schaften, wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Posen, den 8. August 1918. Der Polizeipräsident. J. V.: Goehrke
Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich dem Gastwirt Herm ann Petsch in Potsdam, Babels⸗ bergerstraße 1, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen lässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Potsdam, den 9. August 1918. — Der Polizeipräsident. J. V.: Süssenbach. “
“ 1
Dentsches Reich.
Preußen. Berlin, 13. August 1918.
In der am 12. August 1918 unter dem Vorsitz des Stell⸗ vertreters des Reichskanzlers, Wirklichen Geheimen Rats von Payer abgehaltenen Vollsitzung des Bundesrats wurde dem Entwurf von Weinsteueraussührungsbestimmungen und der Weinnachsteuerordnung die Zustimmung erteilt.
Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts von Hintze ist, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, zu Besprechungen
88
Der Oberstaatsanwalt bei dem Kammergericht, staatsanwalt Plaschke hat Berlin mit Urlaub verlassen.
Die Verhandlungen, die hier in den letzten Wochen mit russischen Abgeordneten im Anschluß an die Brester Verträge über politische, wirtschaftliche, finanzielle und juristische Fragen geführt wurden, sind laut Meldung des „Wolfsschen Telegraphenbüros“ zu einem gewissen Ab⸗ schluß gelangt. Der hiesige diplomatische Vertreter der russischen Sowjetrepublik, Herr Joffe, hat sich nunmehr mit mehreren der russischen Abgeordneten auf einige Tage nach Moskau begeben, um dort über das Ergebnis der Verhand⸗ lungen Bericht zu erstatten und persönlich eine möglichst baldige Entscheidung seiner Regierung einzuholen. 1. 1
.“
Großbritannien und Irland.
Durch die Rede des Premierministers Lloyd George über die Kriegslage im Unterhaus ist die Aufmerksamkeit erneut auf das enalisch⸗französische Geheimabkommen von 1912 ge⸗ lenkt worden, das bekanntlich bis zum Kriegsausbruch nicht nur dem Parlament, sondern selbst den meisten Mitgliedern des Kabinetts Asquith unbekannt war. Lloyd George sagte laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“: „Wir hatten einen Pakt mit Frankreich des Inhalts, daß, wenn es mutwillig angegriffen würde, das vereinigte Königreich ihm zu Hilfe kommen würde.“ (Zuruf Hogges: Das wußten wir nicht!) Lloyd George fuhr fort: Wenn ,Frankreich mutwillig angegriffen würde.“ (Zuruf eines anderen Abgeordneten: Das ist uns neu!) Lloyd George setzte seine Rede fort, ohne auf die Zurufe einzugehen, und bemerkte, daß der fragliche „Pakt“ den Umfang der britischen Unterstützung nicht genau festgelegt habe, bezeichnete auch die Leistungen der englischen Marine als „Erfüllung“ jenes Versprechens. Nachdem Lloyd George aber seine Rede beendet hatte, machte ihm Herbert Samuel, Mitglied des vormaligen Kabinetts Asquith, ein⸗ dringliche Vorwürfe über seine unbedachten Aeußerungen. Samuel führte aus: 1
Wenn der Premierminister angebe, England habe bei Kriegs⸗ ausbruch ein Abkommen mit Frankreich betreffs möglicher Kriegsbilfe gehabt, so habe ihn sein Gedächtnis getäuscht. Wie Grey damals Flgegestacg habe, seien Englands Hände vollständig frei gewesen.
8
Dieser Punkt sei von großer Bedeutungk erstens der historischen
Bedarfs, insbesondere mit E.,
88
Genauigkeit wegen, zweitens zur Vermeidung von Mißverständnissen nicht nur hinsichtlich der auch
englisch⸗ französischen. sondern hinsichtlich der englisch⸗belgischen Beziehungen. Die Bemerkung des Premierministers könnte Anlaß
zu einem falschen Eindruck geben. Es sei wichtig, daß das Land nicht etwa dächte daß irgend etwas inder Naturdes (zeheimvertrags oder irgendein Privatpakt England Anfang im August 1914 zum Kriegseintritt verpflichtet habe. Englands Pflichtgefühl und die Verpflichtungen, die ihm aus den die Unab⸗ hängigkeit Belgiens verbürgenden Verträgenerwachsen, sowie seine Ver⸗ pflichtung, die Herrschaft des öffentlichen Rechts und die Freiheit Europas gegen die willkürlichen Angriffe des Augenblicks zu schützen, das allein und kein besonderer Vertrag mit der französischen Regierung habe England damals gezwungen, in den Krieg einzutreten.
Daraufhin ergriff Lloyd George späterhin nochmals das Wort zu einer Berichtigung, wobei er sich aber noch tiefer verrannte, indem er von „Erwartungen, die wir je erregt hatten“, sprach, dann aber für notwendig hielt, den ganzen bekannten Brief Greys an Cambon vom 22. November 1912 vorzulesen. Darauf fuahr er fort:
Ich denke, das Wort „Pakt“ war zu stark in diesem Zusammen⸗ hange. Meinem Urteil nach war es eine Ehrenverpflichtung, war es ein Gebot, daß, wenn ein nichtherausgeforderter Angiff stattfände, wir dann bereit wären, mit Frankreich die Art und Weise, wie wir ihm zu Hilfe kommen würden, zu besprechen. Ich denke, der Ausdruck Ehrenverpflichtung ist die richtigere Bezeichnung dessen, was sich tatsächlich zutrug, und es war sicherlich kein Vertrag. Ich dachte an nichts anderes als an jenen Brief, als ich sprach, und ich meine, daß die Sache sofort richtiggestellt werden sollte.
Samuel aber war auch damit nicht zufrieden, sondern tellte im Gegensatz zu Lloyd George fest, daß nach Greys Auffassung keine Ehrenverpflichtung vorgelegen habe. Die Presse übergeht den Zwischenfall mit diskretem Stillschweigen.
— Bei einer Zusammenkunft der politischen Freunde Lans⸗ downes in der Essexhall in London am 7. August wurde ein Brief des Lords Loreburn verlesen, in dem es heißt:
Er bedaure, nicht in London anwesend sein zu können, um erneut seiner Anhängerschaft an die Politik Lansdownes Aus⸗ druck zu geben. Er trete wie kein anderer für die Ehre dieses Landes ein, und das ehrliche Zusammenarbeiten mit den Verbündeten liege im wahrsten Interesse aller Engländer. Der Schreiber führt weiter aus, daß in Kriegszeiten selbst⸗ Männer und Frauen ihre ganze phvsische und geistige Arbeit den Männern an der Front zu geben hätten, die die schwerste Bürde tragen. Aber, so fährt er sort, alle diese Pflichten schließen in keiner Weise die Pflicht jedes einzelnen aus, sein Mög⸗ lichstes zu tun, um die ehrenvolle Beendigung dieses Krieges zu fördern. Ich stimme herzlich den Worten des Generals Smuts zu, die im letzten Lansdownebrief angeführt sind. Wir müssen es ver⸗ hindern, daß die Zivilisation, die wir retten und schützen wollen, selbst in Gefahr gerät. Wir sollten daher stets bereit sein, jedes Friedensangebot anzunehmen und zu prüfen. Militärische Mittel allein können Europa nicht wiederherstellen. j “
Rußland.
„Der Rat der Volkskommissare hat befohlen, daß alle Einwohner ohne besondere Beschäftigung Moskau innerhalb dreier Tage ohne weitere Benachrichtigang zu verlassen haben.
— In einer internationalen Versammlung in Moskau sprach u. a. auch ein Vertreter der kommu⸗ nistischen Tschecho⸗Slowaken und erklärte der „Peters⸗ burger Telegraphenagentur“ zufolge:
„Es gibt in Rußland nicht nur die berüchtigten Tschecho⸗Slowaken,
die gegen die Sowjetregierung kämpfen, sondern auch kommunistische Tschecho⸗Slowaken, welche für sie eintreten. Die ganze Welt soll es wissen, daß die kommunistischen Tschecho⸗Slowaken mit den anderen Tschecho⸗Slowaken, diesen Weißgardisten und Söldlingen des Kapi⸗ talismus, nichts gemein haben wollen.“ — Die am 28. Juli abgehaltene Tagung der Linken sozialrevolutionären Partei führte, wie die „Baltisch⸗ Litauischen Mitteilungen“ nach der „Revaler Zeitung“ melden, zu einer Teilung nach drel Richtungen. Die erste Richtung unter Führung von Sachs verurteilt schroff die ganze Politik des früheren Zentralkomitees, die andere unter der Leitung des früheren Volkskommissars für Land⸗ wirtschaft Kolegajew erklärte, daß sie vorläufig in der Partei der Linken Sozialrevolutionäre bleibe, sich jedoch weiteste Aktionsfreiheit vorbehalte Sie hält in Zukunft alle Schreckens⸗ maßregeln der Partei, welchen Zweck sie auch haben mögen, für unzulässig. Die dritte Richtung mit Frau Biczenko an der Spitze verteidigt völlig die Polilik der früheren Zentral⸗ komitees.
— Nach einem Bericht des in Moskau eingetroffenen Kriegskommissars der sibirischen Armeen gehen die Tschechen gegen die Arbeiter mit außerordentlicher Härte vor. In Omsk wurden 7000 Arbeiter verhaflet und viele erschossen. Der Prozentsatz der Tschechen innerhalb der feindlichen Armee beträgt etwa 30 vH gegen 80 vH fruͤher. Der Rest besteht hauptsächlich aus Offiziteren und Weißgardisten.
— Die Moskauer Presse meldet zur Kampflage:
An der westlichen Tschecho⸗Slovakenfront beim Dorfe Alexejewka geriet eine Flottille in einen Kampf mit dem Feind. Ein Erkundungsdampfer wurde versenkt. Ein Dampfer mit drei Schorn⸗ steinen und drei Geschützen wurde zerschossen. Der Feind mußte zurückgehen. Das Dorf Merowkag südlich von Chwalynsk (a. d. Wolga) ist von uns besetzt worden. Nach einem Kampf bei Tetiuschi be⸗ gannen wir den Vormarsch auf Simbirst. Die Bahn Ufa—Simbirsk ist teilweise, nämlich zwischen Huratt und Bugulma, in unserer Hand. An der östlichen Tschecho⸗Slovakenfront besetzten wir die Station Midiapskaja südlich von Pupgur, die Dörfer Neikowskoje 1“ nördlich von Kraßnaufimsk. Irbit ist vom Feind
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Der „Osservatore Romano“ teilt mit, der Papst habe für die Befreiung der früheren Zarin und ihrer Töchter Schritte eingeleitet, die ihre Ueberführung nach Europa bezweckten. Der Papst habe sich sogar bereit erklärt, für den Unterhalt der Zarenfamilie aufzukommen.
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““ “ 11116.4“ Eine nach dem Ministerrat am Sonntag ausgegebene amtliche Mitteilung besagt der „Agence Havas“ zusolge:
In bezug auf die äußere Politik Spaniens erklärt der Ministerpräsident, daß sie keine Veränderung erfährt, da die Aufrechterhaltung der Neutralität für uns wesentlich ist; aber diese steht keineswegs im Widerspruch zu einer tatkräftigen Verteidigung der großen nationalen Interessen, die der Leitung und Wachsamkeit der Regierung anvertrant find. G
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11“ Türkei. “ 6“
Die Gesandtschaft, die die Thronbesteigung des Sultans in Berlin Und Wien amtlich bekannt besteht aus dem Prinzen Abdul Rahim Effend Tewfik Pascha und Ibrahim Hakki Bei.
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