1918 / 198 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 22 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Steuer⸗ oder Zollzeichen dürfen durch die Na hsteuerzeichen nicht ver⸗ deckt werden.

(4) Zur Nachversteuerung sind für Schaumwein aus die neuen, für anderen Schaumwein die bisherigen Steuerzeichen und zwar solche zu benutzen, deren Steuerwert dem Nachsteuerbetrag abzüglich des gemäß § 3 Abs. 1 anzurechnenden Steuerbetrags entspricht.

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(1) Die aufgekommene Nachsteuer ist von Schaumweinsteuer zu vereinnahmen.

(2) Der bei inländischem Schaumwein aus Fruchtwein sic gebende Unterschiedsbetrag zwischen dem Steuerwerte der zur Nach versteuerung dienenden Steuerzeichen und dem tatsächlich aufge⸗ kommenen Betrag ist bei der Nachsteuerberechnung ersichtlich zu machen. Ueber die Unterschiedsbeträge hat die Hebestelle eine be⸗ sondere Nachweisung zu führen, die am Jahresschlusse mit der Reichs⸗

steuerübersicht der Direktivbehörde vorzulegen ist.

(3) Die durch Einzahlung des Nachsteuerbetrags erledigten Nach⸗ steueranmeldungen hat die Hebestelle unverzüglich den mit der Nach⸗ prufung der angemeldeten Vorräte beauftragten Beamten zuzustellen.

(1) Die Nachprüfung hat nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde zu erfolgen.

(2) Die Nachsteuerpflichtigen haben den mit der Nachprüfung beauftragten Beamten die Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen,

ie nötig sind, um die amtlichen Feststellungen vorzunehmen.

(3) Nach beendeter Prüfung sind die mit Beschaubefund ver⸗ ehenen Anmeldungen unverzüglich der Hebestelle zurückzugeben, die ei Einforderung der etwa nachzuzahlenden Beträge nach Maßgabe

der §§ 5 bis 7 zu verfahren hat. 118) Gebühren sind nicht zu erheben.

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Das Anmeldungsbuch ist mit allen Belegen bis zum 15. De⸗ zember 1918 dem Hauptamt und von diesem bis zum 5. Januar 1919 der Direktivbehörde zur Prüfung einzusenden. Die Prüfung ist bis zum 31. März 1919 zu beendigen.

Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Verletzungen der wegen ihrer Erhebung gegebenen Vorschriften werden nach Maßgabe der hinsichtlich der Besteuerung des Schaumweins getroffenen Straf⸗ bestimmungen geahndet. 879

Nachsteuerordnung für Mineralwässer und künstlich bereitete Getränke.

§ 1.

(1) Gemäß § 36 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern und künstlich bereiteten Getränken, unterliegen der Nachsteuer Mineralwässer, Limonaden und andere künstlich bereitete Getränke, konzentrierte Kunstlimonaden und Grundstoffe zur Her⸗ stellung von konzentrierten Kunstlimonaden in verschließbaren Gefäßen, die sich am 1. September 1918 außerhalb eines Herstellungsbetriebs oder einer Zollniederlage im Besitze von Händlern, Wirten, Konsum⸗ vereinen, Kasinos, Logen und ähnliche Vereinigungen, die Erzeugnisse der genannten Art abzugeben pflegen, befinden und nicht schon auf Grund anderer Gesetze steuerpflichtig sind.

(2) Die in den §§ 2 bis 6 der Ausführungsbestimmungen zu dem obengenannten Gesetze gegebenen, in der Anlage abgedruckten Begriffsbestimmungen gelten auch für die Nachsteuer.

(3) Den Händlern usw. gleichzuachten sind Herstellungsbetriebe hinsichtlich der von ihnen zur Herstellung steuerpflichtiger Getränke bezogenen konzentrierten Kunstlimonaden und Grundstoffe zur Her⸗ stellung von konzentrierten Kunstlimonaden. Die Erzeugnisse bleiben auf Antrag von der Nachsteuer befreit, sofern sich der Betriebsinhaber den Aufsichtsmaßnahmen des § 32 der Ausführungsbestimmungen zu dem im Abs. 1 bezeichneten Gesetz unterwirft.

(4) Die Nachsteuer wird nicht erhoben für Erzeugnisse, die sich außerhalb einer Zollniederlage unter amtlicher Ueberwachung befinden.

(5) Nachsteuerbeträge, die für den gesamten Vorrat des einzelnen Nachsteuerpflichtigen 1 Mark nicht übersteigeu, bleiben unerhoben.

111

Zur Entrichtung der Nachsteuer sind Personen und Vereinigungen der im §1 bezeichneten Art, denen die nachsteuerpflichtigen Erzeugnisse gehören, verpflichtet, einerlei ob sie die Erzeugnisse selbst verwahren oder durch andere verwahren lassen. 8 G“ 8

§S (1) Die Nachsteuer beträgt: 1. bei Mineralwässerr... 1616“ 2. bei Limonaden und anderen künstlich bereiteten 1Ae“ 3. bei konzentrierten Kunstlimonaden . . ] 4. bei Grundstoffen zur Herstellung von kon⸗ zentrierten Kunstlimwonaden . . » für das Litar.

(2) Für Limonaden und andere künstlich bereitete Getränke, die mehr als 10 g Weingeist im Liter enthalten, ist der doppelte Satz des Abs. 1 Ziffer 2 zu entrichten.

(3) Die nachsteuerpflichtige Menge bestimmt sich nach der Zahl und dem Raumgehalte der Gefäße, und zwar sind andere Gefäße als Fässer, z. B. Flaschen, von gleicher Größe nach dem durchschnittlichen Raumgehalte bei handelsüblicher Befüllung, Fässer nach dem Raum⸗ gehalte bei spundvoller Befüllung nachsteuerpflichtig. Als Gefäße einer Größe gelten solche, deren Abweichungen im Raumgehalt auf Zufälligkeiten bei ihrer Herstellung beruhen. Angebrochene Gefãße sind mit ihrem tatsächlichen Flüssigkeitsinhalte nachsteuerpflichtig.

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20,00

§ 4.

(1) Die nach § 1 nachsteuerpflichtigen Personen und Vereini⸗ gungen haben die am 1. September 1918 ihnen gehörigen Erzeugnisse, einerlei ob sie sie selbst verwahren oder durch andere verwahren lassen, spätestens am 10. September 1918 bei der Hebestelle ihres Bezirks unter Angabe der Art, des für die einzelnen Arten in Frage kommenden Nachsteuersatzes, der Raummenge 3) sowie des Auf⸗ bewahrungsorts, gegebenenfalls auch des Verwahrers, anzumelden. Unterwegs befindliche Erzeugnisse sind alsbald nach Eingang anzu⸗ melden.

(2) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für Erzeugnisse, die gemäß § 1 Abs. 4 der Nachsteuer nicht unterliegen, ferner insoweit als gemäß § 1 Abs. 5 die Nachsteuer unerhoben bleibt, d. h. insoweit als der gesamte Vorrat bei Mineralwasser 20 Liter oder bei Limonaden und anderen künstlich bereiteten Getränken 10 Liter nicht übersteigt.

(3) Zur Anmeldung sind Vordrucke nach Muster a*) zu benutzen, die von der Hebestelle unentgeltlich abgegeben werden. 8—

8 8 (1) Die Hebestelle trägt die eingegangenen Anmeldungen in das nach Muster b **)„ zu führende Nachsteueranmeldungsbuch ein, setzt unverzüglich den Betrag der Nachsteuer fest und teilt ihn dem Zahlungspflichtigen sogleich mit der Aufforderung zur Zahlung mit. Die Mitteilung erfolgt schriftlich unter Benutzung eines Vordrucks nach Muster c. *)

(2) Pfennigbeträge, die sich bei der Schlußsumme der Steuer⸗ berechnung ergeben, sind nur insoweit in Ansatz zu bringen, als sie durch 5 ohne Rest teilbar sind.

(3) Die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 gestellten Anträge auf Be⸗ freiung von der Nachsteuer sind dem Hauptamt zur Entscheidung vor⸗ zulegen.

Der Zahlungepflichtige hat den mitgeteilten Betrag innerhalb 4 Tagen nach Empfang der Zahlungsaufforderung einzuzahlen. Eine Stundung der Nachsteuer findet nicht ä““

*) Hier nicht abgedruckt.

8 —₰ . 8 (1) Die aufgekommene Nachsteuer ist von der Hebestelle als Steuer für Mineralwässer usw. zu vereinnahmen. 1 (2) Die durch Einzahlung des Nachsteuerbetrags erledigten Nach⸗ steueranmeldungen hat die Hebestelle unverzüglich den mit der Nach⸗ prüfung der angemeldeten Vorräte beauftragten Beamten zuzustellen. Lagern die Erzeugnisse in dem Bezirk einer anderen Hebestelle, so sind dieser die Anmeldungen zur Herd iführung der Nachprüfung durch die dortigen Beamten zu übersenden.

(1) Die Nachprüfung hat nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde zu erfolgen. 8 (2) Die Nachsteuerpflichtigen und die Verwahrer von nachsteuer⸗ pflichtigen Erzeugnissen haben den mit der Nachprüfung beauftragten Beamten die Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, die nötig sind, um die amtlichen Feststellungen vorzunehmen. 3

(3) Bis zum Zeitpunkt der Nachprüfung eingetretene Verände⸗ rungen der angemeldeten Bestände durch Zu⸗ und Abgang sind den Beamten, bevor sie mit der Nachprüfung beginnen, mitzuteilen und auf Verlangen näher nachzuweisen. 1“

(4) Nach beendeter Prüfung sind die mit Beschaubefund ver⸗ sehenen Anmeldungen unverzüglich der Hebestelle wieder zuzustellen, die bei Einforderung der etwa nachzuzahlenden Beträge nach Maß⸗ gabe der §§ 5 bis 7 zu verfahren hat. 114“*“

(5) Gebühren sind nicht zu erheben.

9.

Das Anmeldungsbuch ist mit allen Belegen bis zum 15. De⸗ zember 1918 dem Hauptamt und von diesem bis zum 5. Januar 1919 der Direktivbehörde zur Prüfung einzusenden. Die Prüfung ist bis zum 31. März 1919 zu beendigen.

8 10. 8

Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Verletzungen der wegen ihrer Erhebung gegebenen Vorschriften werden nach Maßgabe der hinsichtlich der Besteuerung der Mineralwässer und künstlich be⸗ reiteten Getränke getroffenen Strafvorschriften geahndet.

aus den Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern und künstlich bereiteten Getränken.

Als Mineralwasser ist im Gegensatze zu dem gewöhnlichen Trinkwasser neben den Kurbrunnen jedes Wasser anzusehen, das sich durch die Art oder die Menge der darin enthaltenen Salze oder Gase von gewöhnlichem Trinkwasser unterscheidet und zu Heil⸗ oder Er⸗ frischungszwecken in Verkehr gebracht wird.

(1) Unter Limonaden im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes sind säuerliche und zugleich süße Erfrischungsgetränke zu ver⸗ flehen, die weingeistfrei sind oder nicht mehr als 10 g Weingeift im Liter enthalten. b

(2) Als andere künstlich bereitete Getränke im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes sind insbesondere anzusehen zuckerhaltige Getränte, in denen die weingeistige Gärung durch die Art der Her⸗ stellung und Aufbewahrung beschränkt oder verhindert wird, sowie Getränke, die durch Vergärung zuckerhaltiger Flüssigkeiten, auch mit darauffolgender Wiederentfernung des bei der Vergärung entstandenen Weingeistes, hergestellt sind, alle diese, soweit der Weingeistgehalt nicht über 10 g im Liter hinausgebt. Ferner fallen unter diesen Begriff alle der Biersteuer nicht unterliegenden Malzgetränke sowie alle bierähnlichen Getränke, d. h. Getränke, die als Ersatz für Bier in den Handel gebracht oder genossen zu werden Im übrigen gehören hierber alle nicht mehr als 10 g Weingeist im Liter enthaltenden künstlich bereiteten Getränke, die weder zu den auf Grund anderer Gesetze steuerpflichtigen Erzeugnissen (wie z. B. sogenannte Obstmoste) zuzählen noch den natürlichen Frucht⸗ säften im Sinne des Abs. 3 (wie z. B. Himbeersaft, Himbeersirup) oder sonstigen natürlichen Pflanzensäften (wie z. B. Birken⸗ saft) zuzurechnen sind, noch sich als einfache Auszüge aus pflanzlichen Stoffen (wie z. B. aus Kaffee, Tee) darstellen, noch endlich aus Honig bereitet sind (Met) oder lediglich aus Milch oder Sauermilch oder Bestandteilen der Milch (wie z. B. Milchwein, Kefir⸗Kumyß) be⸗ tehen. . ste (3) Als nach diesem Gesetze steuerpflichtige Erzeugnisse gelten nicht Säfte, welche durch Auspressen frischer Früchte gewonnen sind (natürliche Fruchtsäfte). Natürliche Gärung sowie Veränderungen, die durch Erhitzen, Abschäumen und Klären der Säfte oder durch den Zusatz der üblichen Frischhaltungsmittel bedingt werden, machen natürliche Fruchtsäfte nicht zu Erzeugnissen, die nach diesem Gesetze steuerpflichtig sind Als solche kommen natürliche Fruchtsäfte auch dann nicht in Betracht, wenn sie mit Zucker oder mit Süßstoff ver⸗ setzt sind (Fruchtsirupe). Natürliche Fruchtsäfte sind auch dann nicht steuerpflichtig, wenn sie mit anderen natürlichen Fruchtsäften ver⸗ mischt sind. Getränke, die unter Verwendung getrockneter Früchte hergestellt sind, werden nicht als natürliche Fruchtsäfte angesehen.

(4) Fruchtsäfte, die einen Zusatz von Kohlensäure erhalten haben, wie überhaupt alle Fruchtsäfte von anderer als der im Abs. 3 beschriebenen Zubereitung, z. B. solche mit Zusätzen von Säuren, Farbe oder Wasser, sind steuerpflichtig als Limonaden oder andere künstlich bereitete Getränke, sofern ihr durch Titrierung ermittelter Gehalt an Säuren, berechnet als Weinsäurr, 2 g im Liter nicht übersteigt, andernfalls als konzentrierte Kunstli monaden 4).

Unter Limonaden und anderen künstlich bereiteten Getränken im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind Getränke der im § 3 be⸗ zeichneten Art zu verstehen, die mehr als 10 g Weingeist im Liter enthalten. 8

85.

Unter konzentrierten Kunstlimonaden“ kkünstlichen sirupen, Kunstsirupen) sind flüssige Gemische aus Säuren und Aromastoffen, auch mit Zusätzen von Farbstoffen und Schaummitteln, zu verstehen, die nach Verdünnung mit Wasser eine mehrfache in der Regel etwa die zehnfache Menge an trink⸗ fertiger Limonade ergeben. Zu diesen Erzeugnissen, die unter ver⸗ schiedenen Namen in den Verkehr kommen, sind auch die sogenannten weingeistfreien Punschextrakte zu zählen.

§ 6.

(1) Als Grundstoffe zur Herstellung von konzentrierten Kunst⸗ limonaden gelten nur die hierzu geeigneten flüssigen Gemische, deren wesentliche Bestandteile Säuren und Aromastoffe mit oder obne Zusatz von Süßungsmitteln, Farben und Schaummitteln sind und deren Gehalt an Säuren und Aromastoffen so hoch ist, daß sie sich auf trinkfertige Limonade nur durch Mischung mit einer sehr bedeutenden in der Regel der etwa zweihundertfachen Wassermenge ver⸗ arbeiten lassen. In Zweifelsfällen entscheidet der Gehalt an titrier⸗ barer Saure, als Weinsäure berechnet. Beträgt dieser Gehalt mehr als 20 g im Liter, so sind die Erzeugnisse stets als Grundstoffe zur Herstellung von konzentrierten Kunstlimonaden zu bebandeln: beträgt er nicht mehr als 15 g im Liter, so hat die Behandlung als konzentrierte Kunst⸗

hen Limonaden⸗ Süßungsmitteln,

*) § 40 der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern und künstlich bereiteten Getränken, be⸗ stimmt hinsichtlich der bierähnlichen Getränke folgendes: 1

ab § 8 der Ausführungsbestimmungen zum Brausteuergesetze vom 15. Juli 1909 wird aufgehoben. Getränke, die als Ersatz

für Bier in den Handel gebracht oder genossen zu werden

pflegen (bierähnliche Getränke), unterliegen vom 1. September

918 ab nur noch der Besteuerung nach den Vorschriften des

Gesetzes, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern und

worden.

nstlich bereiteten Getränken.

limonade einzutreten. Erzeugnisse, deren Säuregehalt mehr alg S aber nicht mehr als 20 x im Liter beträgt, sind in der Regel 15 konzentrierte Kunstlimonaden anzusehen, jedoch dann ebenfalls a0

Grundstoffe zu solchen zu behandeln, wenn ihr auffällig hober Geban an Aromastoffen oder ibre sonstige Beschaffenheit darauf schliefan läßt, daß sie zur Ersparung des Steuerunterschieds mit einen

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niedrigeren, nachträglich zu ergänzenden Säuregehalt hergestellt sind

Bekanntmachung. 8

Die Zwangsverwaltung der Hamburger Zweigni lassung 1. britischen Firma R. Steinmann u. 68 in de pool ist beendigt. 3 Hamburg, den 20. August 1918. Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe.

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Bekanntmachung. 8

Die Zwangsverwaltung der Hamburger Zweignlehe⸗ lassung 8* brübischen Firma Gellatly, Han.n 1 London ist beendet.

Hamburg, den 20. August 1918.

Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe.

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Bekanntmachung.

Dem Kohlenhändler Ludwig Reischl in München wurze wegen Unzuverlässigkeit der Handel mit Brennmate ria lien aller Art untersagt. Die Kosten der Veröffentlichung lat Reischl zu tragen. 1

München, den 18. August 1918.

Stellv. Generalkommando I. Bayer. A.⸗K. J. V.: von Heydenaben 1 Bekanntmachung.

Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß durch Verfügung vom 17. August 1918 dem Schuhhändler Jankel Mend, lewitsch, Leipz g, Bayersche Str. 21, der Handel nit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbefondere mit Schuhen und Schubwaren, auf Grund des § 1 der Bundes⸗ ratsverordnung vom 23. September 1915 wegen Unzuverlässigket untersagt worden ist.

Leipzig, am 17. August 1918.

Der Rat der Stadt Leipzig. Dr. R oth

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 113 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 6440 eine Bekanntmachung, betreffend Zollerleichte rungen für Arbeitserzeugnisse der in den Niederlanden unker gebrachten deutschen Gefangenen, vom 15. August 1918 md unter

Nr. 6441 eine Bekanntmachung, betreffend die Verlänge⸗ rung der Prioritätsfristen in Norwegen, vom 19. August 19ls.

Berlin W. 9, den 21. August 1918. 1

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen. 8 Seine Majestät der König haben Allergnädigst gemht:

2

den Amtsrichter Dr. Ponfick aus Freiburg i. Schles, zurzeit Stadthauptmann in Wilna, zum Regierungsrat zu ernennen, s

dem Generaldirektor der Harpener Bergbau⸗Aktiengesel⸗ schaft, Bergassessor a. D. Eugen Kleine in Dortmund den Charakter als Bergrat zu verleihen und

infolge der von der Stadtverordnetenversammlung zu Stm⸗ gard i. Pomm. getroffenen Wahl den Ersten Bürgermeister diese Stadt, Oberbürgermeister Kolbe, in gleicher Amtseigenschef auf fernere zwölf Jahre zu bestätigen. 8 8

8

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Gewerbereferendar Steph ist zum Gewerbeasseser ernannt und der Gewerbeinspektion Düsseldorf⸗Stadt als Hll⸗ arbeiter überwiesen worden.

Der Berginspektor, Bergrat Steinhoff vom Steinkohlen bergwerk König O. S. ist zum Bergwerksdirektor des Stei⸗ kohlenbergwerks Königin Luise ernannt worden.

Der Berginspektor Rösing vom Steinkohlenbergwerk be Knurow ist an das Steinkohlenbergwerk König O. S. verseg

Bekanntmachung.

„Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwang!⸗ weise Verwaltung amerikanischer Unternehmungen, vom 13. Dezember 1917 (RSBl. S. 1105) in Verbindng mit den Verordnungen vom 26. November 1914 (NG. Saltschuund 10 Februar 1916 (g1G,Bl. S. 89) ist nu Zustimmung des Herrn Reichskanzlers für das in Deutschlan befindliche Vermögen des Hermann Braun, des Franz Ern Habicht und seiner Ehefrau, Ida Habicht geb. Braun, sämllch in Amerika, die Zwangsverwaltung angeordnet (vo walter: Prokurist Gustav Nagell in Cassel, Parkstraße 41)

Berlin, den 17. August 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Neuhaus.

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1

um für Landwirtschaft, Domänel und Forsten. 11.“ BDekainimaga Auf Grund der Bekanntmachung über zwangswest Verwaltung amerikanischer Unternehmungen 129 13. Dezember 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1105) ist das ¹ amerikanischen Staatsangehörigen Witwe Anna Lücken hörige, im Grundbuch von Bramel, Kreis Geestemün, Band II Artikel 88 eingetragene Grundstück zwangsme . unter Verwaltung gestellt und der Gemeindevorsteh Stuthmann in Bramel zum Verwalter bestellt worden. Berlin, den 20. August 1918. Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten 28 J. A.: Peltzer.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung über zwangsweise Ver⸗ waltung amerikanischer Unternehmungen vom 13. De⸗ ember 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1105) ist das den amerikani⸗ schen Staatsangehörigen Hinrich König und Catharina Leder⸗ haus, geb. König, gehörige, im Grundbuch von Bramel, Kreis Geestemünde, Band I Art. 12 und Band 1 Art. 171 eingetragene Grundstück zwangsweise unter Verwaltung gestellt und der Gemeindevorsteher Stuthmann in Bramel zum Verwalter bestellt worden.

Berlin, den 20. August 1918. 8 1

Ministerium für Süggeetchece Domänen und Forsten. 9 8 elzer.

Bekanntmachung.

Die Geschäfte der Handelsleute: a. Ernst Poser, Chaussee⸗ straße 20/21, b. Otto Herr, Bahnstraße, sind zum Handel mit Gemüse, Obst und Südfrüchten wieder zugelassen

Wittenberge, den 9. August 1918.

Die Polizeiverwaltung. Schneider. 18 Bekanntmachung.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 23. Sep⸗ tember 1915 (RGBl. S. 603) habe ich der Gemüsehändlerin Fräu⸗ lein Elfriede Cantor in Bad Oeynhausen durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Lebensmitteln wegen über⸗ mäßiger Preisforderung beim Verkauf von Kirschen und Aprikosen hiermit untersagt. v11“*“

Minden, den 15. August 1918. b

8

J. V.: vom S

8 Bekanntmachun g. 18

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. 1915 S. 603) wird a. der Firma Thams u. Garfs, Filiale in Neisse, b. ihrem Geschäftsführer, Kaufmann Nikolaus Szymkowiak in Neisse, der Handel mit Lebens⸗ mitteln aller Artasowie mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handel untersagt. Die Untersagung gegen Szymkowiak erstreckt sich auf das Reichsgebiet. 1.“

Neisse, den 14. August 1918 8

Die Polizeixverwaltung. Dr. Franke.

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Auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. 1915 S. 603) wird dem Kaufmann Wilhelm Wrzesinski in Neisse der Handel mit Schuhwaren jeder Art und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handel vntteas chä. Die Untersagung erstreckt sich auf das deutsche Reichs⸗ gebiet.

Neisse, den 17. August 1918.

Die Polizeiverwaltung. Dr. Franke.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 22. August 1918.

Der Bundesrat trat heute nachmittag zu einer Sitzung zusammen; vorher hielten der Ausschuß für Handel und Ver⸗ kehr und die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen Sitzungen.

18

Der Stellvertreter des Reichskanzlers, Wirklicher Ge⸗ heimer Rat Dr. von Payer hat gestern im Beisein des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts von Hintze die Führer der Reichstagsfraktionen zu einer mehrstündigen Beratung empfangen. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, wurden zunächst die deutsch⸗russischen Zusatzverträge hn Brester Friedensschluß und deren geschäftliche Be⸗ andlung erörtert. Die Mehrheit der Abgeordneten vertrat dabei die Ansicht, daß auch nach dem Abschluß der zurzeit noch schwebenden Verhandlungen mit Rußland von einer sofortigen Einberufung des Reichstages abgesehen werden könnte. Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts von Hintze gab im Anschluß daran nähere Auskunft üͤber die außenpolitische Lage und über die Ergebnisse der Beratungen, die vor kurzem im Beisein österreichisch⸗ungarischer Staats männer und nach Anhörung von Vertretern Polens im Großen Hauptquartier stattgefunden haben.

Durch die Bekanntmachung Nr. G. 2210/1. 18. K. R. A, betreffend Bestandserhebung, Beschlagnahme und Höchstpreise von Kutschwagenbereifungen aus⸗ chließlich Kraftwagenbereifungen, vom 14. März 1918 ind sämtliche gebrauchte und ungebrauchte, montierte und nichtmontierte Wagengummibereifungen, z. B. Drahtreifen, ogenannte Kelly⸗, Reform⸗, Berliner⸗, Mannheimer⸗ und

netschreifen usw., beschlagnahmt und meldepflichtig. Zur eschaffung von Ersatzbereifungen hat die Inspektion der Keeftjahrtru pen in vielen Fällen größere Fristen bewilligt und bis zu deren Ablauf die Weiterbenutzung der auf Wagen befindlichen Bereifungen gestattet. Doch wird durch „Wolffs elegraphenbüro“ darauf hingewiesen, daß eine Verlängerung eer Fristen unter keinen Umständen bewilligt werden kann, und daß infolgedessen die in Frage kommenden Personen die Beschaffung der Ersatzbereifungen baldigst veranlassen müssen. te Zahl bei weitem nicht alle in Frage kommenden Personen die vor⸗ geschriebene Meldung bei der Inspektion der Kraftfahrtruppen, deüin W. 8 (Krausenstr. 67/68) erstottet haben. Zur Ver⸗ eidung unterlassene Meldung baldmöalichst nachzuholen. Tie Be⸗ folgung der erlafsenen Vorschriften wird demnächst eingehend nachgeprüft werden.

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4

geblieben sind, die Möglichkeit gibt, nach Rußland

der eingegangen Meldungen läßt vermuten, daß

von Strafverfolgungen empfiehlt es sich daher, die 1

Der Präsident der Preußischen Zentral⸗Genossenschaftskasse, Wirklicher Geheimer Oberfinanzrat Dr. Heiligenstadt ist mit Urlaub abgereist.

Der „Staatsanzeiger“ veröffentlicht zum hundertjährigen Bestehen der badischen Verfassung nachstehende Gedenkworte Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs:

An Mein Volk! 8

Heute vor 100 Jahren hat Mein Vorfahr Großherzog Karl dem badischen Volke die Verfassung gegeben. Vertrauen und Liebe zum Volke waren Quelle und „Seele dieses Gesetzgebungswerkes. Mit dankbarer Freude im Lande selbst entgegengenommen, mit Anerkennung gewürdigt im weiteren Vaterland, galt die Verfassung damals als Beginn und Grundlage eines neuen staatlichen Lebens. Fürst und Volk waren entschlossen, nach schwerer Kriegszeit zum Wiederaufbau und zur Fortentwicklung des vom Großherzog Karl Friedrich ge⸗ segneten Andenkens gebildeten Staates in inniger Gemeinschaft zusammenzuwirken.

In dem seither verflossenen Jahrhundert wurden diese Hoff⸗

nungen nicht enttäuscht. Die zur Mitarbeit berufenen Volkskräfte haben sich tüchtig geregt und kraftvoll entfaltet. Der badische Staat ist zu einer festgefügten Einheit, das badische Volk zu einem ge⸗ schlossenen Ganzen von besonderer Eigenart geworden, die von Mir und von jedem Badener hoch gewertet wird. In guten wie in schlimmen Tagen hat das Verfassungswerk sich bewährt als Grund⸗ feste badischer Freiheit und Ordnung. Freudig haben Badens Fürst und Volk teilgenommen an der Neugestaltung des großen deutschen Vaterlandes, dessen ersten Kaiser Mein in Gotlt ruhender Vater mit dem ersten deutschen Jubelruf begrüßen durfte. Seit Deutschlands Fürsten und Völker sich in der höheren Einheit des Reiches zusammengeschlossen haben, ist Baden seines machtvollen Schutzes teilhaftig geworden. Geschult durch sein staatliches Eigenleben, hat der badische Staat unter Festhaltung seiner Verfassung nach Kräften mitgearbeitet an der Erfüllung der Aufgabe des größeren Volksganzen. Dankbar hat Baden teil⸗ genommen an den Segnungen des wunderbaren Aufstieges des deutschen Volkes.

Als vor vier Jahren das Reich zum Kampf für die Erhaltung seines blühenden Lebens zum Kriege gezwungen wurde, erhob sich auch das badische Volk zur Verteidigung der höchsten irdischen Güter, der Freiheit und des Glücks der deutschen Heimat. In diesem schweren Kampfe stehen wir heute noch. Herrlich hat sich Badens Volk be⸗ währt! Seine Söhne streiten und bluten heldenhaft für das geliebte Vaterland, und die Daheimgebliebenen, Männer, Frauen und Kinder, arbeiten und dulden für das von uns allen ersehnte Endziel: Sieg und Friede!

In diesen Tagen des Kampfes, des Leidens und des Harrens, er⸗ kennen wir mehr denn je den Segen tiefgegründeter staatlicher Ord⸗ nung, festen Zusammenhaltens und unerschütterlichen Vertrauens zwischen Fürst und Volk!

So dürfen wir inmitten des blutigen Ringens heute einen Tag ernster, aber festlicher Freude begehen, an dem Ich Meinem Volk innig danke für alle Liebe und alles Vertrauen, das es Meinen Vor⸗ fahren und Mir entgegengebracht und erwiesen hat! Von Herzen erwidere Ich diese Liebe und dieses Vertrauen und versichere, daß Ich, festhaltend an dem Geiste der Verfassung und dem Vorbild folgend, das Mir Mein in Gott ruhender Vater in seiner langen, segensreichen Regierung gegeben hat, nicht aufhören werde, mit Gottes Hilfe und

in Gemeinschaft mit Meinem geliebten Volke zu wirken für seine glückliche Weiterentwicklung und Zukunft.

Karl ruhe, den 22. Augnst 1918.

Friedrich.

Namen Großbritanniens an die Sowjet⸗Regierung mit dem Vorschlage eines Uebereinkommens zwischen Rußland und England gewandt.

Falls Rußland sich einverstanden erklärt, die internierten britischen Staatsangehörigen freizulassen, würde England sich verpflichten, keine Vergeltungsmaßnahmen der einen oder der anderen Bevölkerungsklasse gegenüber anzuwenden. Wie be⸗ kannt, beteuern die Engländer in ihren von Wasserflugzeugen ausgeworfenen Flugblättern, daß sie in Rußland erschienen wären, um den Kampf mit den Deutschen aufzunehmen, und daß die Engländer nichts gegen den Willen des russischen Volkes noch gegen die Somjets und den Sowjet der Volke⸗ kommissare unternehmen wollen. Die Sowjet⸗Regierung hat aber von der holländischen Gesandtschaft die Bestätigung er⸗ halten, daß die Engländer zu maßregeln ganzen Bevölkerungsklassen der Sowjet⸗Republik

gegenüber gegriffen haben.

Der Volkskommissar für auswärtige Angelegenheiten Tschitscherin hat nach einer Meldung der „Iswestija“ an den holländischen Gesandten in St. Petersburg folgendes

Telegramm gerichtet:

Folgendes sind die Vorschläge, die wir den Regierungen der Entente durch Vermittelung des neutralen Konsularkorps gemacht haben und die an Herrn Lindley nach Archangelsk geschickt wurden, die außerdem gemeinsam gemacht wurden in Anbetracht dessen, daß die Vertreter der Entente ertlärten, daß sie aus Rußland nur gemein⸗ sam abreisen würden: Den Bürgern der Entente mit diplomati⸗ schen und konfularischen Funktionen wird die Abreise aus Rußland unter der Bedingung gestattet werden, daß unser Vertreter Litwinow und alle russischen Bürger in offizieller Eigenschaft und mit offiziellen Aufträgen nach Rußland zurücktehren können, darunter unser Agent in Christiania Beitler, der auf der Rückreise nach Rußland, auf dem Wege nach Murmansk von den Engländern vom Schiffe heruntergeholt und von ihnen fortgeführt wurde. Die Offiziere und Soldaten der französischen Militärmission werden die Möglichkeit haben, Rußland zu verlassen, wenn Frankreich den russischen Soldaten, die in diesem Land zurück⸗ auf jede nur mögliche Weise zurückzukehren unter Beihilfe des Internationalen Roten Kreuzes und dreier Mitglieder des Roten Kreuzes, die zu diesem Zwecke die Erlaubnis, nach Frankreich zu kommen, erhalten werden. Die englischen und französischen Bürger, die in Rußland als Zivilgefangene interniert worden sind, aber keine Verbrecher sind, werden freigelassen werden. Die anderen, außer den Verbrechern, bleiben in Freiheit unter der Bedingung, daß keinerlei politische Vergeltungsmaßregeln gegen Anhänger der Räte⸗ gewalt, weder jetzt noch später, im Gebiet der anglo⸗französischen und tschecho⸗slowakischen Besetzung und in den Ententeländern ergriffen werden, und daß alle etwa in dieser Richtung bereits getroffenen Maß⸗ nahmen zurückgenommen werden. Den Bürgern der Entente wird die Abreise aus Rußland gestattet werden, wenn die russischen Bürger die Erlaubnis zur Abreise aus den Ententeländern erhalten, einschließlich derjenigen, die in die englische Armee eingestellt wurden.

Die „Petersburger Telegraphenagentur“ veröffentlicht folger den amtlichen Berichtüber die Kämpfe vom 17. August.

Nordostfront: Unsere Abteilungen besetzten im Vormarsch längs dem Flusse Onega das Dorf Purgassowo.

Südfront: In der Richtung nach Kamyschinsk wiesen wir den Angriff des Gegners auf das Dorf Orechowo ab. 8

11“

des

Der niederländische Gesandte in St. Petersburg hat sich nach einer Meldung der dortigen Telegraphenagentur im

einer Reihe von Vergeltungs⸗

Ostfront: Richtung Alapajewsk: Zusammenstöße von Er⸗ kundungsabteilungen. Die 34 35 Werst von Alapajewsk entfernte gesprengte Eisenbahnstrecke wurde von uns wiederhergestellt. In der Richtung nach Lyswensk besetzten wir die Dörfer Michlewo, Krutoj Log und die Station Kormowitschtsche. Der Gegner zieht sich nach Kumysch zurück. Durch Beschädigung des Eisenbahngleises wird die Verfolgung aufgehalten. In der Richtung auf Kras⸗ noufinsk gingen wir nach hartnäckigem Kampf. bis nach Klenowskoje zurück. Bei dem Dorf Kirigischanskaja wird gekämpft. Im Rayon von Kasan finden heftige Kämpfe statt, jedoch ohne sichtbare Ergebnisse. In der Richtung auf Simbirsk entwickelt sich ein Angriff des Gegners auf Opolicha, Wolosnikowska und So⸗ phinowyry. Wir richteten heftiges Artilleriefeuer auf Wyry und das Eisenbahngleis zwischen Wyry und Ochotnitschja und drangen bis zur Station Wyry vor. 1“ 1 Auf der übrigen Front keine Veränderung.

Spanien. 1 G Vorgestern fand unter dem Vorsitz Mauras eine Sitzun Ministerrates statt, die nicht angekündigt war. Außer dem Finanzminister Besada waren saͤmtliche Minister an⸗ wesend. Norwegen. Die norwegische Admiralität teilt laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ mit, daß der holländische Dampfer „Gasconier“, der im belgischen Dienst mit Mehl von New York nach Rotterdam unterwegs war, am 20. d. M., 2, Uhr Nachmittags, bei Utsire auf eine Mine stieß, also nicht, wie von „Aftenposten“ unter der Ueberschrift „Letzte Schandtat“ gemeldet wurde, von einem deutschen U⸗Boot „ohne Warnung“ torpediert wurde. Ein norwegisches Wach⸗ schiff brachte die überlebende Besatzung von 27 Mann nach Haugesund. Sechs Mann kamen um, da das Schiff in Brand geriet und im Laufe von 25 Minuten sank.

Schweiz.

Nach einer Meldung der „Schweizerischen Depeschen Agentur“ wurde in Bern in Anwesenheit des Bundes⸗ präsidenten und des Vizepräsidenten Müller eine Beratung über Kriegsgefangenenfragen zwischen Vertretern Oester reich⸗Ungarns und Italiens eröffnet

Türkei. „Der türkische Gesandte in Moskau Galib Kemal gestern in Konstantinopel eingetroffen.

Rumänien.

Der Gesetzentwurf, der bestimmt, das Gesetz über die Ministerverantwortlichkeit dahin abzuändern, daß der Untersuchungsausschuß das Recht habe, gegen angeklagte Minister die Präventivhaft zu verfügen, besagt laut Meldung des „K. K. Telegraphen⸗Korrespondenzbüros“, der Artikel 16 des genannten Gesetzes hat zu lauten: Der Untersuchungsausschuß erhält das Recht, einen in den Anklagezustand versetzten Minister zu verhaften. Jene der beiden Kammern, die die Anklage beschloß, erteilt dieses Recht entweder gleichzeitig mit der Versetzung in den Anklage⸗ zustand oder nachher auf Verlangen. In jedem Falle ist hierfür die Zweidrittelmehrheit notwendig. Der Artikel 25 desselben Gesetzes wird dahin abgeändert, daß der Unter⸗ suchungsausschuß das Recht hat, die Präventivhaft gegen alle Militär⸗ oder Zivilpersonen zu verfügen, wenn deren Ver⸗ haftung im Interesse der Untersuchung liegt. Der Haftbefehl ist vom Präsidenten und zwei Mitgliedern des Ausschusses zu unterzeichnen.

Kriegsnachrichten.

Berlin, 21. August, Abends. (W. T. B.)

In Flandern Teilkämpfe westlich des Kemmel Nör . lich der Anecre brachen starke, auf breiter Front in Richtung Bapaume geführte Angriffe der Engländer unter schweren Verlusten zusammen. Erneuter Durch⸗ bruchsversuch der Franzosen zwischen Aisne und Oise ist gescheitert.

An der Westfront war der 20. August ein Tag ge⸗ waltiger Kämpfe. Die kurze Zeitfolge, in der General Foch einen Großkampf dem andern folgen läßt, scheint immer mehr darauf hinzudeuten, daß der Ententegeneralissimus ungeachtet aller Opfer die Waffenentscheidung, koste es, was es wolle, herbeizusühren sucht. Nachdem die seit Tagen sich unausgesetzt wiederholenden Angriffe des Feindes beiderseits der Apre unter schweren Verlusten vor der deutschen Verteidigungefront zurück⸗ geprellt waren, schritt der französische Führer zu dem von uns erwarteten neuen Angriff zwischen Oise und Aisne. Hier hatten die starken französischen Angriffe des 18. und 19. August günstige Vorbedingungen für den neuen französischen Angriff schaffen sollen. Um 7 Uhr Morgens begann der wiederum von allen Kampfmitteln unterstützte Angriff, der diesmal mit weitgesteckten strategischen Zielen an der Bruchstelle der deut⸗ schen Front durch energischen Flankenstoß den Durchbruch erzwingen sollte. Doch auch diesmal blieb trotz sorgsamster Vor⸗ bereitung dem feindlichen Führer der Erfolg versaat. Bereits um die Mittagsstunden hatte die elastische deutsche Verteidi⸗ gung den wuchtigen feindlichen Ansturm vor ihren Artillerie⸗ stellungen zum Scheitern gebracht. Trotz der Größe der hierbei erlittenen Opfer setzte die feindliche Führung auch jetzt noch in immer wiederholten Angriffen bis in die Nacht hinein ihre Durchbruchsversuche fort, ohne jedoch weiter Boden gewinnen zu können. Die Verluste des Feindes entsprechen der Stärke des Einsatzes und der Dauer der fortgesetzten vergeblichen An⸗ gaife Hier ist die Last des Kampfes lediglich der französischen Infanterte aufgebürdet, von der die rücksichtslos vorgetriebenen schwarzen Franzosen in Gegend Carlepont, Nampeel besonders schwer bluten mußten. I1I1X1M““

Großes Hauptquartier, 22. August. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz.

Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.. „„Im Kemmelgebiet murden feindliche Teilangriffe

beiderseits der Stroße Loker Dranoeter abgewiesen. Südlich von Arras hat der Engländer gestern mit neuen großen Angriffen begonnen. Englische Armee⸗ korps und Neuseeländer waren zwischen Moyenville und der Ancre in Richtung auf Bapaume in tiefer Gliederung angesetzt. Das enblische Kavallerie⸗