1918 / 212 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Sep 1918 18:00:01 GMT) scan diff

schon vor Abschluß des allgemeinen Friedens räumen; die näheren Be⸗

stimmungen hierüber, insbesondere die Festsetzung der einzelnen zu räumenden Abschnitte, bleiben der im Artikel 2 Abs. 1 dieses Er⸗ gänzungsvertrags erwahnten Kommission überlassen.

Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, wegen der vor Abschluß des allgemeinen Friedens zu bewirkenden Räumung des Be⸗ setzungsgebiets westlich der Beresina nach Maßaabe der Erfüllun übrigen von Rußland übernommenen 1 weitere Vereinbarungen zu treffen.

Loslösungsbestrebungen Artikel 4.

Deutschland wird sich, soweit nicht im Friedensvertrag oder in diesem Ergänzungsvertrag ein Anderes bestimmt ist, in die Be e zwischen dem Russischen Reiche und seinen Teilgebieten in einer Weise einmischen, also insbesondere die Bildung selbständiger Staatswesen in diesen Gebieten weder veranlassen noch unterstützen.

Drittes Kapitel. Nordrussische Gebiete.

Artikel 5. Rußland wird alsbald alle verfügbaren Mittel anwenden, um in Wahrung seiner Neutralität die Entente⸗Streitkräfte aus den nord⸗ russischen Gebieten zu entfernven. 2 8 —Deutschland übernimmt die Gewähr dafür, daß während dieser Operationen von finnische: Sezte irgendwelche Angriffe auf russisches Gebiet, insbesondere auf St. Petersburg, nicht erfolgen.

Artikel 6.

Nach Räumung der nordrussischen Gebiete seitens der Entente Streitkrafte werden die örtliche russische Küstenschiffahrt innerhalb der 3 Meilen Grenze der Nordküste sowie die Segelfischerei inner halb eines Streifens von 30 Meilen entlang dieser Küste von der Sperrgebietsdrohung ausgeschlossen werden. Die Organe der deutschen Seekriegslertung werden in einer noch näber zu verein⸗ barenden Weise Gelegenheit erhalten, sich davon zu überzeugen, daß diese Vergünstigung nicht zur Beförderung von Bannware mißbraucht wird. .

Viertes Kapitel. *Estland. Livland, Kurland Artikel 7.

Indem Rußland den in Estland und Livland b stebenden tat⸗ sächlichen Ve hälinissen Rechnung trägt, verzichtet es auf die Staais⸗ hoheit über diese Gebiete sowie auf jede Einmischung in deren innere Verhältnisse. Ihr künftiges Schicksal wird im Einvernehmen mit ihrer Bevölkerung bestimmt werden. 8

Aus der ehemaligen Zugehörigkeit zu Rußland werden Estland und Livland keinerlei Verpflichtungen gegenüber Rußtand erwachsen.

Artikel 8.

Zur Erleichterung des russischen Handelsverkehrs über Estland,

Livland, Kurland und Litauen wird nachstehendes vereinbart.

und Litauen.

2

§ 1.

In Estland, Livland, Kurland und Litauen soll der Durchgangs⸗ verkehr von Waren nach und von Rußland auf den Zollstraßen völlig frei sein, ohne daß die durchzuführenden Waren irgendwelchen Durch⸗ gangsabgaben oder allgemeinen Transportsteuern unterworfen werden dürfen.

Auf den Rußland mit Reval, Riga und Windau verbindenden Eisenbahnlinien sollen die Frachttarife für die im Durchgangsverkehr mit Rußland zu befördernden Waren möglichst niedrig gehalten werden. Ueber den Stand vom 1. Auqust 1914 dürfen sie nur im Durchschnitt des Betrags erhöht werden, in welchem eine allgemeine Erhöhung der Frachttarife der in Betracht kommenden Linien zwecks Deckung der Unterhaltungs⸗ und Betriebskosten, einschließlich der Verzinsung und angemessenen Tilgung des Anlagekapitals, erforderlich wird. Auch dürfen sie nicht höher sein als die Frachttarife für die auf der gleichen Strecke und in derselben Richtung beförderten gleich⸗ artigen Güter, die aus dem Inland kommen oder zum Verbleib dort⸗ selbst bestimmt sind. 5 3

Die Schiffahrt auf der Düna zwischen Rußland und dem offenen Meere sowie zwischen allen Plätzen an der lidländisch⸗kurländischen Düna und an der russischen Düna soll unter der Bedingung, daß die allgemein gültigen polizeilichen Vorschriften beachtet werden, zur Be⸗

förderung von Waren und Reisenden frei sein, ohne daß ein Unter⸗

schied zwischen den Schiffen und den Angehörigen des einen und des anderen Teiles gemacht werden darf. Sie soll keiner Abgabe unter⸗

liegen, die sich lediglich auf die Tatsache der Befahrung gründet. Sie soll! keiner Stations⸗,

enthaltsverpflichtung unterworfen werden. - Ausschließliche Schiffahrtsvergünstigungen dürfen

Stapel⸗, Niederlage⸗, Umschlags⸗ oder Auf⸗

personen verliehen werden.

r Abgaben für’ die Ben itzungzvon Werken und! Einrichtungen, dier

ur Erleichterung des Verkehrs oder zur Verbesserung und Erhaltung ser Schiffbarkeit des Stromes geschaffen sind oder künftig geschaffen werden, dürfen nur gleichmäßig nach veroöffentlichten Tarifen und nur in einer Höhe erhoben werden, die erforderlich ist, die Herstellungs⸗ und Unterhaltungskosten, einschließlich der Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals, zu decken. Die Herstellungs⸗ und Unterhaltungs⸗ kosten für Werke und Einrichtungen, die nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs und zur Verbesserung und Erhaltung der Schiffbarkeit des Stromes, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke und Inter⸗ essen bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden.

Die ⸗Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 finden auch auf die

1 Flößerei Anwendung.

Rußland soll bei Reval, Riga und Windau zweckmäßig belegene .. Frreihafengebiete zugewissen erhalten⸗ in denen die Lagekung und Um⸗ —packuͤng der aus Rußland eintreffenden oder †für⸗Rerßland bestiminen

Waren ungehindert stattfinden und die Abfertigung des Austritts aus

2 . 1 E2 : 2 1 goie dem russischen Zollgebiet und des Eintritts in dasselbe durch russische Beamte stattfinden kann.

1 Die mit den Bestimmungen der §s 1 bis 4 zusammenhängenden Einzelfragen, insbesondere die Einschränkungen, die diese Bestimmun gen etwa in Krieaszeiten aus Rücksichten der Kriegsnotwendigkeit oder aus zwingenden gesundheitlichen Gründen erleiden können, sollen durch eine besondere Vereinbarung geregelt werden. Artikel 9.

Das Wasser des Peipussees darf nach keiner Seite dergestalt künstlich abgeleitet werden, daß eine Senkung des Wasserspiegels ein⸗ tritt. Auch darf auf diesem See keine Raubwirtschaft in Ansehung des Fischbestandes betrieben werden; eine nähere Vereinbarung hier⸗ über bleibt vorbehalten

Die Wasserkräfte der Narowa sollen auch für die Elektrizitäts⸗ versorgung des Petersburger Gouvernements nach Maßgabe einer

darüber zu treffenden besonderen Abmachung tunlichst nutzbar gemacht 1

werden. Artikel 10.

In Ansehung Estlands, Livlands, Kurlands und Litauens sollen mit⸗Rußtandrunter anderem Vereinbarungen über folgende Punkte getroffen werden:

1.) über die Staatsangehörigkeit der bisherigen russischen Be⸗ wohner dieser Gebiete, wobei ihnen jedenfalls ein Options⸗ und Abzugsrecht gewährt werden muß;

2) über die Herausgabe des in Rußland befindlichen Eigentums

von Angehörigen dieser Gebiete, insbesondere von öffentlich⸗

weder an, irgendwelche Gesellschaften oder Körperschaften noch an Privat⸗

2

rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen sowie des in den Gebieten befindlichen Eigentums russischer Staatsange⸗ hörigen: 3 über die Auseinandersetzung wegen des Vermögens der durch die neuen Grenzen zerschnittenen Kommunalbezirke; über die Ausemandersetzung wegen der Archive, wegen der Akten der Gerichts⸗ und Verwaltungsbehörden, wegen der Ge⸗ richts⸗ und Verwaltungsdepots sowie wegen der Personenstands⸗ register; über die Behandlung der neuen Grenzen; 11“ über die Wirkung der Gebietsveränderungen auf die Staats⸗ verträge.

Fünftes Kapitel.

e Schwarzmeergebiete mit Ausnahme

Kaukasiens. ““ Artikel 11.

Deutschland wird, vorbehaltlich der Bestimmungen im Artikel 12, die von ihm besetzten russischen Schwarzmeergebiete außerhalb Kau⸗ asiens nach der Ratifikation des zwischen Rußland und der Ukraine abzuschließenden Friedensvertrags räumen.

Artikel 12.

Die Teile des Besetzungsgebiets, die nicht zu dem im dritten ükrainischen Universal vom 7. November 1917 erwähnten Gebiete gehören, werden von den deutschen Streitkräften spätestens beim Ab⸗ schüuß des allgemeinen Friedens geräumt werden, sofern bis dahin der Friede zwischen Rußland und der Ukraine nicht zustandegekommen sein sollte. . 81“

Die Räumung der Eisenbahnlinie Rostow Woronesch sowie des östlich davon gelegenen Besetzungsgebiets und eines westlich davon gelegenen angemessenen Grenzstreifens mit Einschluß der Stadt Rostow wird erfolgen, sobald dies russischerseits verlangt werden wird. Bis zur Räumung wird Deutschland auf dem im Besetzungs⸗ gebiet gelegenen Teile dieser Bahn die Beförderung von Getreide und anderen Waren für die Russische Regierung unter Aufsicht russischer Beamten zulassen; das gleiche gilt für die im Besetzungs⸗ gebiet gelegenen Teile der Eisenbahnlinien Taganrog —Rostow und Taganrog Kursk während der Dauer der Besetzung.

Solange das Donezbecken gemäß Artikel 11, Artikel 12 Abs. 1. durch deutsche Truppen besetzt bleibt, erhält Rußland von den dort geförderten Kohlenmengen monatlich eine dreifach größere Tonnenzahl, als es gemäß Artitel 14 Abs. 2 aus dem Bakugebiet Rohöl oder Rohölprodutte an Deutschland überläßt, und eine vierfach größere Tonnenzahl für die darunter befindlichen Benzinlieferungen; soweit die Kohlenförderung im Donezbecken hierzu nicht ausreicht oder für andere Zwecke verwendet werden muß, wird sie durch deutsche Kohlen ergänzt

werden. Sechstes Kapitel

Kaukasien.

Artikel 13.

Rußland erklärt sich damit einverstanden, Georgien als selbständiges Staatswesen anerkennt.

Artikel 14.

Deutschland wird keiner dritten Macht bei etwaigen militärischen Operationen in Kaukasien außerhalb Georgiens oder der im Artikel IV Abs. 3 des Friedensvertrags erwähnten Bezirke Unterstützung leistea. Auch wird es dafür eintreten, daß in Kaukasien Streitkräfte ciner dritten Macht die nachstehende Linie nicht überschreiten: Kuban von der Mündung bis zum Orte Petropawlowskoje, von da an Grenze des Kreises Schemacha bis zum Orte Agrioba; weiter gerade Linie bis zu dem Punkte, wo sich die Grenzen der Kreise Baku, Schemacha und Kuban treffen, dann Nordgrenze des Kreises Baku bis zum Meere.

Rußland wird im Bakugebiet die Gewinnung von Rohöl und Rohölprodukten nach Krästen fördern und von den gewonnenen Mengen ein Viertel, jedoch monatlich mindestens eine noch zu verein⸗ barende bestimmte Tonnenzahl, an Deutschland überlassen; soweit die im Bakugebiet gewonnenen Mengen zur Lieferung dieser Tonnenzahl nicht ausreichen oder für andere Zwecke verwendet werden müssen, werden sie durch anderwärts gewonnene Mengen ergänzt werden. Der Kaufpreis wird auf den Preis der gemäß Artikel 12 Abs. 3 an Ruß⸗ land zu überlassenden Kohlenmengen und im übrigen auf die gemäß Artikel 3 § 2 des Deutsch⸗Russischen Finanzabkommens vom heutigen Tage russischerseits an Deutschland zu liefernden Warenbeträge ver⸗

rechnet. Siebentens Kapitel. nach Friedensschluß

.

Behandlung der von deutschen

. underussischen Vorräte. 1““ Artikel-15. Deutschland erkennt das Eigentum Rußlands an den nach der

Ratifi ation des Friedensvertrags von deutschen Streitkräften beschlag⸗

nahmten russischen Kriegsschiffen an, vorbehaltlich der Auseinander⸗

setzung⸗Rußlands mit der Ukraine und Finnland über das Staats⸗ vermögen des ehemalzgen russischen Kaiserreichs.

schluß des unter Aufsicht.

Friedens deutscher

Artikel 16.

allgemeinen

Deutschland erkennt den Anspruch Rußlands auf Vergütung für

die russischen Vorräte an, die nach Friedensschluß außerhalb der Ukrame und Finnlands von deutschen Streitkräften beschlagnahmt worden sind. Diese Vergütung wird bei der Auseinandersetzung über die finanziellen Verpflichtungen Deutschlands und Rußlands aus dem Zusatzvertrag zum Frtedensvertrag verrechnet.

Achtes Kapitel. 6“ Schlußbestimmungen.

Dieser Ergänzungsvertrag soll ratifiziert und die Natifikations⸗ urkunden sollen bis zum 6. September 1918 in Berlin ausgetauscht

werden. 41

Der Vertfag tritt sam⸗Tage des Nüstausches der⸗Ratifikaons⸗

urkunden in Kraft. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtiaten diesen Er⸗ gänzungsvertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin, am 27. August 1918. (L. S.) von Hintze.

(L. S.) Kriege. (E. S.) A. Joffé.

Deutsch⸗Russisches Finanzabkommen zur Ergänzung des Deutsch⸗Russischen Zusatzvertrags zu dem Friedensvertrag zwischen Deutschland, Oesterreich⸗Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland andererseits.

Auf Grund des Artikels 35 Abs. 2 des Deutsch⸗Russischen Zu⸗ satzvertrags zu dem Friedensvertrag zwischen Deutschland, Oester⸗ reich⸗Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland andererseits sind die Bevollmächtigten des Deutschen Reichs,

nämlich der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Kaiserlicher

Wirklicher Geheimer Rat, Konteradmiral a. D. Herr Paul von Hintze und der Direktor im Auswärtigen Amte, Kaiser⸗ licher Wirklicher Geheimer Rat, Herr Dr. Johannes Kriege,

sowie der Bevollmächtigte der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjets⸗Republik,

nämlich der

diplomatische Vertreter der Sowjets⸗Republik bei der Kaiser⸗

lich Deutschen Regierung, Herr Adolf Joffé,

bezahlt werden.

Streitkräften beschlagnahmten russischen Kriegsschiffe

beschtagnahanten * Krisgsschiffen bleiben bis zum *Ab⸗

8

. überein⸗ gekommen, die finanziellen Verpflichtungen Deutschlands hae. Rußlands aus dem Deutsch⸗Russischen Zusotzvertrag, die Heraus⸗ gabe der beiderseitigen Bankdepots und Bankguthaben sowie den Ausgleich gewisser Verschiedenheiten der beiderseitigen Wirt⸗ schaftssysteme zu regeln und zu diesem Zwecke unter Berück⸗ sichtigung der russischen Bestimmungen über die Annullierung der russischen Staatsanleihen und Staatsgarantien sowie über die Nationalisierung gewisser in Rußland befindlicher Ver⸗ mögenswerte ein Ergänzungsabkommen zu dem Deutsch⸗Russischen Zusatzvertrag zu treffen. Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen geeinigt:

Erstes Kapitel.

Finanzielle Verpflichtungen Deutschlands und Rußlands aus dem Deutsch⸗Russischen Zusatz. vertrag zu dem Friedensvertrage.

Artikel 1. He.

Folgende Bestimmungen des Deutsch⸗Russischen Zusatzvertra zu ben Friedensvertrag zwischen Deutschland, Besterieicsbfrtrage Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland andererseits werden aufgehoben: Artikel 2, Artikel 8, soweit er sich auf den russischen öffentlichen Schuldendienst mit Einschluß staatlicher Garantien be⸗ zieht, Artikel 9 § 1 Abs. 2, soweit er nicht vom Erlaß geschuldeter Gebühren handelt, Artikel 9 § 3 Halbsatz 2, Artikel 12 Abs. 2 Satz? Halbsatz 1, Artikel 13 bis 15, Artikel 16 Abs. 1, Artikel 16 Abs. 2, soweit er . auf russische Enteignungen vor dem 1. Juli 1918 be⸗ zieht, und Artikel 17 § 3, § 4 Abs. 2. 111““

Artikel 2.

Rußland wird zur Entschädigung der durch russische Maßnahmen geschädigten Deutschen unter Berücksichtigung der entsprechenden russischen Gegenforderungen und unter Anrechnung des Wertes der nach Friedensschluß von deutschen Streitkräften in Rußland beschlag⸗

nahmten Vorräte einen Betrag von 6 Milliarden Mark an Deutsch⸗ 1 nd zahlen. Artikel 3. Die Bezahlung der im Artikel 2 erwähnten 6 Milliarden Mark erfolgt in nachstehender Weise. Ein Betrag von 1 ½ Milliarden Mark wird durch Ueber.⸗ weisung von 245 564 Kilogramm Feingold und 545 440 000 Rubel in Banknoten, und zwar 363 628 000 Rubel in Stücken zu 50, 100 oder 500 Rubel, M181 812 000 Rubel in Stücken zu 250 oder 1000 Rubel,

Die Ueberweisung erfolgt in fünf Teilbeträgen, nämlich 1. einem am 10. September 1918 zu zahlenden Betrage von 42 860 Kilogramm Feingold und 90 900 000 Rubel in Banknoten, und zwar 60 600 000 Rubel in Stücken zu 50, 100 oder 500 Rubel, 30 300 000 Rubel in Stücken zu 250 oder 1000 Rubel,

2. vier am 30. September, 31. Oktober, 30. November und 31. Dezember 1918 zu zahlenden Beträgen von je 50 676 Kilogramm Feingold und 113 635 000 Rubel in Banknoten, und zwar 75 757 000 Rubel in Stücken zu 50, 100 oder 500 Rubel, 37 878 000 Rubel in Stücken zu 250 oder 1000 Rubel. Ddie Teilbeträge sind in Orscha oder Pskow den Beauftragten der Hrutschen Regierung zu übergeben; die Beauftragten werden beim Empfang eine vorläufige Quittung ausstellen, die nach Abschluß der Prüfung und Zählung des Goldes und der Noten durch eine endgültige Quittung ersetzt werden soll. § 2.

Ein Betrag von 1 Milliarde Mark soll durch Lieferung russi⸗ scher Waren nach Maßgabe der darüber zu treffenden besonderen Vereinbarung getilgt werden. Die Waren sind im Werte von je 50 Millionen Mart bis zum 15. November und 31. Dezember 1918, im Werte von je 150 Millionen Mark bis zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember 1919, im Werte von 300 Mil⸗ lionen Mark bis zum 31. März 1920 zu liefern; soweit die Liefe⸗ rungen bis zu diesen Terminen nicht erfolgen können, würde der je⸗ weils fehlende Betrag alsbald entweder in deutschen⸗Reichsbanknoten zum Nennwert oder in Feingold und Rubelnoten? nach dem Ver⸗ hältnis drei zu zwei, und zwar zu einem jeweils festzusetzenden Kurse, zu begleichen sein.

§ 3. 1

Ein Betrag von 2 % Milliarden Mark wird bis zum 31. Dezember 1918 durch Urbergabe von Titeln einer vom 1. Januar 1919 af mit 6 vom Hundert verzinslichen und mit ½ vom Hundent zuzüglich der ersparten⸗Zinsen, zuztilgenden⸗Anleihe zbeglichenwerden, die von der Rüssischene Regiérung’ im Nennbekrag de: bezeichnéten (Suümme in Deutschland aufgenommen wird, und deren Bedingungen als Bestand⸗ teil dieser Vereinbarung gelten sollen.

Als Sicherheiten für die im Absatz 1 bezeichnete Anleihe sollen bestimmte Staatseinnahmen, insbesondere auch die Pachtgebühren für gewisse an Deutsche zu erteilende wirtschaftliche Konzessionen haften; die Sicherheiten sind im einzelnen durch eine besondere Vereinbarung festzusetzen, de gestalt, daß die veranschlagten Jahreseinkünfte aus ihnen den Jahresbetrag der Verzinsung und Tilgung um mindestens 20 vom Hundert übersteigen.

4

Weszen des Restbetrags von 1 Milliarde Mark bleibt, soweit seine Zahlung nicht mit Zustimmung Deutschlands von der Ukraine und Finnland, bei ihrer Vermögensauseinandersetzung mit Rußland über⸗ knommen wird, eine besondere Vezeindazung vorbehalten. 2 In Räghlaͤnd befindliche Vermögonsgegenstände von Deutschen die vor dem 1. Juli 1918' zugunsten des Stäaates voder einer Gemeinde enteignet oder sonst der Verfügungsmacht des Eigentümers entzogen worden sind, sollen diesem auf Antrag gegen Rückgewährung der Ent⸗ schädigungssumme, die er aus dem im Artikel 2 bezeichneten Betrag e halten hat, und unter Bexrücksichtigung etwaiger Verbesserungen oder Verschlechterungen wieder übertragen werden, wenn die Vermögens⸗ gegenstände nicht im Besitze des Staates ode: der Gemeinde verbleiben oder wenn eine Enteignung oder sonstige Entziehung gleichartger Vet⸗ möogensgegenstände gegenüber Landeseinwohnern oder Angehörigen eines dritten Landes nicht erfolgt ist oder wieder aufgehoben wird; der Antrag auf Rückübertragung ist innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt wo diese beansprucht werden kann, zu stellen.

Artikel 5. Unberührt bleiben die Bestimmungen des Artikel 8 des Zusatz⸗ vertrags zu dem F. iedensvertrag, soweit er sich nicht auf den russischen öͤffentlichen Schuldendienst bezieht, des Prtikel 16 Abs. 2, soweit er sich auf russische Enteignungen nach dem 1. Juli 1918 bezieht, 67 Artike. 19 Abs. 1 Satz 2, des Artikel 22 Sat 1 und der Artikel, 29 bis 32. Wegen der Zahlung und Sicherstellung der finanziellen Ver⸗ pflichtungen aus diesen Bestimmungen bleibt, soweit die Regelung nicht bereits im Dritten Kapitel dieses Ab ns erfolgt ist, eine weitere Vereinbarung voꝛbehalten. 8 9 Artikel 6. Die vertragschließenden Teile werden einander Feiles stellung der ihren Angehörigen im Machtbereich des anderen Tei 9 erwachsenen Zipilschäden alle möglichen Auskünfte erteilen, auch der

A. N

Ersuchen um Erhebung der sich auf diese Schäden beziehenden Beweise

entsptechen. 8

für die Fist⸗

Zweites Kapikel.

„rrausgabe der beiderseitigen Bankdepots und 1 L Bankguthaben.

Artikel 7. aoder vertragschließende Teil wird dafür Sorge tragen, da

87 Gebiete bei Bank⸗ und Geldinstituten verwahrten Per⸗ ensgegenftande (Bankdepots) von Angehörigen des anderen Teiles hc Einschluß der für sie bei einer zentralen Hinterlegungsstelle einem eu li cen Treuhänder oder einer sonstigen staatlich eauftragten benmelstel hinterlegten Gelder und Wertpapiere, den Berechtigten Smner sangen ausgezändigt werden, und daß diese sie frei von staat⸗ täen Abgaben und Gebühren in das Gebiet ihres Heimatstaats aus⸗ men kennen.. 7 findli

Jeder Teil wird die in seinem Gebiete befindlichen Bankdepots eee weiteres als Depots von Angehörigen des anderen Teiles im nne des Absatz 1 betkachten, wenn jie auf den Namen eines solchen aehörigen, hinkerlegt sind. In sonstigen Fällen ist besonders nach⸗ mgeorleg .25 um Depots von Angehörigen des 2 igeisen, daß es sich. Depots von Angehörigen des anderen Teiles endelt; etwaige Meinungsverschiedenheiten hierüber werden auf Antrag loch eine Kommission entschieden, die aus je einem Vertreter de: tten Regierungen und einem neutralen Obmann besteht. (Kemmissionen der im Absatz 2 bezeichneten Art sollen alsbald c dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Berlin, Moskau und ö petersburg gebildet werden; die Obmänner sollen vorbehaltlich der vwebmigung der Königlich Schwedischen Regierung von den schwedi⸗ en Konsuln an diesen Plätzen ernannt werden.

Artikel 8.

Jeder vertragschließende Teil wird dafür Sorge tragen, da ¹ 8 seinem Gebiete befindlichen Bank⸗ und Geldinstitoh, eäckig⸗ gelbforderungen (Bankguthaben) von Angehörigen des anderen hiles alsbald nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung den Be⸗ nitigten auf Verlangen auszahlen, ohne sich auf die im Artikel? 63 Abs. 1 Satz 1 des Zusatzvertrages zu dem Friedensvertrag vor⸗ sehene Stundung zu berufen. Auch soll es den Berechtigten frei⸗ nten, die abgehobenen Beträge frei von staatlichen Abgaben und hebühren in das Gebiet ihres Heimatstaats auszuführen.

Auf die im Absatz 1 bezeichneten Bankguthaben finden die Be⸗ fmmungen des Artikel 7 Abs. 2, 3 entsprechende Anwendung.

Artikel 9.

Zur möglichsten Beschleunigung der in den Artikeln 7. 8 vor⸗ fehenen Herausgabe der beiderseitigen Bankdepots und Bankgut⸗ schen wird jeder vertragschließende Teil alsbald einen Staats⸗ hmmissar bestellen, bei dem die Angehörigen dieses Teiles ihre An⸗ rice bis zum 31. Januar 1919 anmelden können. Die beiden fonmissare werden einander diese Anmeldungen das erste Mal riestens am 25. September 1918, das zweite Mal spätestens am h November 1918 und das dritte Mal spätestens am 15. Februar lg mitteilen und dafür Sorge tragen, daß die danach heraus⸗ agebenden Bankdepots und Bankguthaben am 25. Oktober 1918, in 31. Dezember 1918 und am 31. März 1919 und, sofern die insprüche nach Artikel 7 Abs. 2, Artikel 8 Abs. 2 durch eine ge⸗ riscte Kommission zu prüfen sind, alsbald nach der Entscheidung Kommission deutscherseits in Berlin, russischerseits in Moskau ageben werden.

Ieber vertragschließende Teil wird dafür Sorge tragen, daß eHerausgabe, sofern nicht Rechte der Banken oder Dritter an den fankeevots oder Bankauthaben entgegenstehen, gegen beglaubigte uüttung der Person erfolgt, auf deren Namen das Depot oder futhaben geführt oder die durch eine Entscheidung der im Artikel 7 6., 2 vorgesehenen Kommission als berechtigt anerkannt wird. sinmt eine andere Person das Depot oder Guthaben auf Grund

lbrechtlichen Titels oder einer Rechtsnachfolge in das Gesamt⸗ tmögen einer juristischen Person in Anspruch, so kann die Quittung en dieser anderen Person erteilt werden, wenn sie dem gleichen nagschließenden Teile wie der ursprünglich Berechtigte angehört d ihre Berechtigung durch eine Erklärung des Staatskommissars icies Teiles bescheinigt wird. In allen sonstigen Fällen ist dem bak⸗ oder Geldinstitute, bei dem sich das Depot oder Guthaben findet, die Berechtigung besonders nachzuweisen.

die Berechtigten, die ihre Ansprüche ohne Vermittelung des Loskommissars geltend machen wollen. können sich, soweit es sich ängehörige Deutschlands handelt erst nach dem 25. Oktober 1918 i ppweit es sich um Angehörige Rußlands handelt, erst nach dem Dezember 1918 unmittelbar an die Bank⸗ und Geldinstitute

renden. Artikel 10.

Auf die in Rußland befindlichen Bankdepots und Bankguthaben Angehörigen Kurlands, Liplands, Estlands und Litauens, ins⸗ ondere auf die aus diesen Gebieten während des Krieges wegge⸗ üicen Gelder,⸗ Wertpapiere und sonstigen Wertsachen, sowie auf sein diesen Gebieten befindlichen Bankdepots und Bankguthahen sischer Staatsangehörigen mit. Einschluß der rufsischenStasts⸗ ink alz Rechtsnachfolgerin der nationalisierten russischen Privat⸗ ic finden die Bestimmungen der Artikel 7, S entsprechende An⸗ tendung.

die

L“

88 Drittes Kapitel. 1 Küegleich gewisser Verschiedenheiten der beider⸗ seitigen Wirtschaftssysteme. Artikel 11.

Vermögensgegenstände von Deutschen werden künftig in Ruß⸗ ind nur dann enteignet oder sonst der Verfügungsmacht des Eigen⸗ imers entzogen werden, wenn die Enteignung oder sonstige Ent⸗ ehzung auf Grund einer für alle Landeseinwohner und Angehörigen nes dritten Landes und für alle Gegenstände der gleichen Art etenden Gesetzgebung zugunsten des Staates oder einer Gemeinde folgt und der Eigentümer sofort in bar entschädigt wird. 1

Tie Höhe der nach Absatz 1 zu zahlenden Entschädigung wird unch zwei Sachverständige festgestellt werden, von denen der eine ten der russischen Regierung, der andere von dem Berechtigten er⸗ ann wird; sollte zwischen ihnen eine Einigung nicht erfolgen, so rirden sie einen dritten Sachverständigen als Obmann zuziehen, um

sel Henennung in Ermangelung anderweitiger Verständigung der. 2 endsge schibedische Konsul gobeten werden soll. 2. —A.

. J 2 &

Artikel 12.

Ein Vermögensgegenstand, der gemäß Artikel 11 enteignet oder st der Verfügungsmacht des Eigentümers entzogen worden ist, soll nem auf Antrag gegen Rückgewährung der ihm gezahlten Ent⸗ wadigung und unter Berücksichtigung etwaiger Verbefferungen oder seschlechterungen wieder übertragen werden, wenn der Vermögene⸗ ggenstand nicht im Besitze des Staates oder der Gemeinde verbleibt er wenn die Enteignung oder sonstige Entziehung gleichartiger Ver⸗ agensgegenstände gegenüber Landeseinwohnern oder Angehörigen

dritten Landes wieder aufgehoben wird; der Antrag auf Rück⸗

kertragung ist innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, wo diese

fansprucht werden kann, zu stellen. Aetitel 13. .

Soweit in Rußland befindliche Vermögensgegenstände von Füschen nach dem 1 an gng 26 vor dem Intrafttreten dieser inrinbarung enteignet oder sonst der Verfügungsmacht des Eigen⸗ üüsen entzogen worden sind, finden die Bestimmungen des Artikels 11

*2 und des Artikels 12 entsprechende Anwendung. 3 nüch er Antrag auf Rückübertragung kann in den Fällen des Absatz 1 iehu Fgesteli werden, wenn eine Enteignung oder sonstige Ent⸗ dder chartiger Vermögensgegenstände gegenüber Landeseinwohnern - ngehörigen eines driften Landes enicht erfolgt ist; ein solcher

innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser nbarung zu stellen.

Artikel 14.

Deutsche Gläa 8 11] 18 Juli 1918 ent⸗ ubiger können für ihre vor dem 1. Juli 1918 en fandenen Forderungen alsbald 18 ihrer Fälligkeit Befriedigung aus

18. 1“ 9 8 ““ 6“ 1.“

8

1“.“

Guthaben ihrer Schuldner bei russischen Ban

ihre Forderung sowohl von dem Schuldner wie von der Bank als richtig anerkannt wird. Das Anerkenntnis des Schuldners wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ersetzt; bestreitet die Bank die Richtigkeit der Forderung, so entscheiden darüber die im Artikel 7 Abs. 3 vorgesehenen Kommissionen in Moskau und St. Petersburg.

Artikel 15. tot Die deutsch⸗russische Nachlaßtonvention vom 12. November,31. Ok⸗ ober 1874 leibt mit den Maßgaben in Kraft, daß in Ansehung aller seit der Neuordnung des Erbrechts in Rußland eingetretenen Erbfälle die für bewegliches Eigentum vorgesehenen Bestimmungen auch für unbewegliches Eigentum gelten, daß von der Erbschaft eine Steuer nur vom Heimatstaat des Erblassers erhoben werden darf, und daß, solange in Rußland das Erbrecht abgeschafft oder wesentlich

verlangen, wenn

eingeschränkt ist, eine Kündigung der Konvention nicht erfolgen kann, Im übrigen behalten sich die vertragschließenden Teile vor, einzelne Bestimmungen der Nachlaßkonvention, die sich in der Praxis nicht bewährt haben, durch neue, den jetzigen Verhältnissen mehr entsprechende Bestimmungen zu ersetzen. 1u“ Viertes Kapitel. Schlußbestimmungen.

Artikel 16. Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen bis zum 6. September 1918 in Berlin ausgetauscht werden.

Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikations⸗ urkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Ab⸗ kommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

9182Sgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 27 August

(L. S.) von Hintze. (L. S) Kriege.

1““ (L. S.) A. Joffeé.

Deutsch⸗Russisches Privatrechtsabkommen zur Ergänzung des Deutsch⸗Russischen Zusatzvertrags zu dem Friedensvertrag zwischen Deutschland, Oester⸗ reich⸗Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits

und Rußland andererseits.

Auf Grund des Artikels 35 Abs. 2 des Deutsch⸗Russischen Zusatzvertrags zu dem Friedensvertrag zwischen Deutschland, Oesterreich⸗Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland andererseits sind die Bevollmächtigten des Deut⸗ schen Reichs, nämlich der Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Kaiserlicher Wirklicher Geheimer Rat, Konteradmiral a. D. Herr Paul von Hintze und der Direktor im Aus⸗ wärtigen Amt, Kaiserlicher Wirklicher Geheimer Rat Herr Dr. Johannes Kriege sowie der Bevollmächtigte der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetsrepublik, näm⸗ lich der diplomatische Vertreter der Sowjetsrepublik bei der Kaiserlich Deutschen Regierung, Herr Adolf Joffé, übereingekommen, zur Ausführung der privatrechtlichen Be⸗ stimmungen des Deutsch⸗Russischen Zusatzvertrags die Rechts⸗ verhältnisse aus Wechseln, Schecks und Valutageschäften (Artikel 7 § 2 Abs. 2), die gewerblichen Schutzrechte (Artikel 9), die Verjährungsfristen (Artikel 10) sowie die schiedsgerichtliche Entscheidung zivil⸗ und handelsrechtlicher Streitigkeiten zu regeln und zu diesem Zwecke ein Ergänzungsabkommen zu dem Deutsch⸗Russischen Zusatzvertrag zu treffen.

Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen geeinigt:

Erstes Kapitel.

Rechtsverhältnisse aus Wechseln und Schecks.

Artikel 1.

Hat die Vorlegung eines Wechsels zur Zahlung oder die Protest⸗ erhebung oder die Vornahme einer anderen zur Erhaltung der Wechsel⸗ rechte erforderlichen Handlung während des Krieges infolge gesetzlicher Vorschriften oder infolge höherer Gewalt nicht erfolgen können, so soll die Handlung zu Gunsten der Angehörigen der vertragschließenden Teile als rechtzeitig vorgenommen gelten, wenn sie vor Ablauf des achten Monats nach der Ratifikation des Friedensvertrags oder, sofern, in diesem Zeitpunkt die Verhinderung noch fortdauerte, innerhalb zweier Monate nach Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens binnen sechs Monaten nach der Ratifikakion des „Friedeysvertrags zwischen Deutsch⸗ land und der letzten mit-Deutschland im Kriege befindlichen Großmacht nachgeholt wird. 8 .. Ist durch eine aus Anlaße desKrieges für den Zahlungsort er⸗ „gängene gefetzlichee Bestimmung eine neue Frist für die⸗Vorlegung des Wechsels zur Zablun⸗ MPrptesterhebung eingeführt worden, so soll eine Vorlegung und Protesterbebung, die innerhalb der neuen Frist und vor Ablauf des achten Monats nach der Ratifikation des Friedensvertrags zwischen Deutschland und Rußland erfolgt, zu Gunsten der Angehörigen der vertragschließenden Teile auch dann als rechtzeitig vorgenommen gelten, wenn der Inhaber des Wechsels an der Vornahme innerhalb der alten Frist nicht verhindert war. 8 8

Artikel 2.

Bei Wechseln, die gemäß Artikel 7 § 3 Abs. 1 des Zusatzvertrags nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ratifikation des Friedens⸗ vertrags bezahlt zu werden brauchen, gilt die Vorleaung zur Zahlung sowie die Protesterhebung mangels Zahlung als rechtzeitig vorgenommen, wenn sie während des siebenten oder achten Monats nach der Ratifika⸗ tion, oder, sofern; die Vornahme der Handlung intierhalb dieser Frist durch höhere Gewalt verhindert wird innerhalb zweier. Monate nach dem Wegfall des Hindemisses; jedoch⸗ spätestens binnen sechs „Monqgten

.“ 14

macheders Ratifikation des. Frisdensvertraas zwischen Deutschland -und⸗

der letzten mit Deutschland im Kriege befindlichen Großmacht erfolgt. 8 Artikel 3.

Als Verhinderung durch höhere Gewalt im Sinne der Artikel 1.2 ist es insbesondere anzusehen, wenn der unmittelbare Postverkehr mit dem Orte, wo die Handlung vorgenommen werden muß, unterbrochen ist.

Artikel 4. 1 Wird in den Fällen der Artike! 1, 2 nach Ablauf von 6 Monaten seit der Ratifikation des Friedensvertrags der Wechsel nicht zur Zahlung vorgelegt, so kann sich der Schuldner von der Wechselverpflichtung da⸗ durch befreien, daß er die Wechselsumme nebst den aufgelaufenen Zinsen bei der nach den Landesgesetzen des Zahlungsorts zuständigen amtlichen Stelle auf Gefahr und Kosten des Wechselinhabers hinterlegt. Artikel 5.

Auf Rechtsverhältnisse aus Schecks finden die Bestimmungen der

Artikel 1 bis 4 entsprechende Anwendung. 5 Sweites KI. 8* Rechtsverhältnisse aus Valutageschäften.

8 Artikel 6.

Verpflichtungen aus Termingeschäften in Valuten, insbesondere in Geldsorten, Wechseln, Schecks und Auszahlungen, die bei Kriegs⸗ ausbruch zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen schwebten, sollen zu den vereinbarten Bedingungen innerhalb der für die Be⸗ zahlung von Geldforderungen zwischen Deutschland und Rußland fest⸗ gesetzten Zeit erfüllt werden. Handelt es sich bei den Termingeschäften um die Währung eines Staafes, mit dem Deutschland sich noch im

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g. 2 2. . Evn, . 8 5 E. egszustande befindet, so hat die Erfüllung binnen 6 Monaten nach

. 8 . 5 S 8 8 L-r der Ratifikation des Friedensveelrags mit diesem Staate zu erfolgen.

Drittes Kapitel. Gewerbliche Schutzrechte. Artikel 7. Zur Zahlung der für gewerbliche Schutzrechte durch ihre Wieder⸗ herstellung gemäß Artikel 9 § 1 Abs. 1 des Zusatzvertrags fällig ge⸗ wordenen Gebühren soll den Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles in dem Gebiete des onderen Terles unter Wegfall der gesetz⸗ lich vorgeschriebenen Fristen und Zuschläge eine Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Abkommens zustehen. 1 In gleicher Weise wird die Zahlung der vor dem Inkrafttreten des Abkommens fällig gemordenen weiteren Gebühren befristet. Artikel 8. „Die im Artikel 9 § 2 Abs. 1 des Zusatzvertrags vorgesehene Frist für die Nachholung einer aus Anlaß des Krieges versäumten Hand⸗ lung wird bis zum Ablauf eines Jahres nach der Ratifikation des Friedensvertrags zwischen Deutschland und der letzten mit land im Kriege befindlichen Großmacht verlängert. Artikel 9. Wenn in dem Gebiet eines der vertragschließenden Teile ein gewerbliches Schutzrecht, das nach Kriegsgesetzen nicht angemeldet werden konnte, von demjenigen, der es während des Krieges in dem Gebiet des anderen Teiles vorschriftsmäßig angemeldet hat, innerhalb eines Jahres nach der Ratifikation des Friedensvertrags zwischen Deutschland und der letzten mit Deutschland im Kriege befindlichen Großmacht unter Inanspruchnahme der Priorität der früheren An⸗ meldung angemeldet wird, so soll die Anmeldung allen inzwischen ein⸗ ereichten Anmeldungen vorgehen und durch inzwischen eingetretene Tatsachen nicht unwirksam gemacht werden können.

Artikel 10.

Durch die Bestimmung des Artikel 9 werden die in den jetzigen

oder künftigen Gesetzen jedes Teiles enthaltenen Vorschriften nicht berührt, wonach der Schutz der Gegenstände der angemeldeten Art versagt oder im öffentlichen Interesse beschränkt oder entzogen werden kann oder gegenüber Dritten, die in der Zeit zwischen dem Eingang der früheren und dem der späteren Anmeldung den Gegenstand in gutem Glauben benutzt haben, keine Wirkung hat. Artikel 11.

Die Russische Regierung erklärt sich bereit, demnächst mit der Deutschen Regierung in Verhandlungen über den gegenseitigen Schutz des ger erblichen Eigentums einzutreten. 1

Viertes Kapitetl. Verjährungsfristen. Artikel 12.

Fn Ergänzung der Bestimmungen des Artikel 10 des Zusatz⸗ vertrags wird über die Erweiterung der Verjährungs⸗ und Vor⸗ legungsfristen vereinbart, daß, wenn der Berechtigte durch höhere Gewalt verhindert ist, sein. Recht bis zum Ablauf der erweiterten Frist geltend zu machen, die Frist sich zugunsten der Angehörigen der vertragschließenden Teile, vorbehaltlich weitergehender Vor⸗ schriften der Landesgesetze, bis zum Ablauf von zwei Monaten seit Wegfall des Hindernisses jedoch nicht über sechs Monate nach der Ratifikation des Friedensvertrags zwischen Deutschland und der letzten mit Deutschland im Kriege befindlichen Großmacht verlängert. zer Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß die im Absatz 1 und im Artikel 10 des Zusatzvertrags vorgesebene Frist⸗ verlängerung auch für die Frist zur Klageerhebung aus Wechseln und Schecks gilt.

Fünftes Kapitel. Schiedsgerichte für zivil⸗ und handelsrechtliche Streitigkeiten.

Artikel 13. Zivil⸗ und handelsrechtliche Streitigkeiten zwischen den beider⸗

seitigen Staatsangehörigen können nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Zuständigkeit der nationalen Gerichte entzog

und der Entscheidung von Schiedsgerichten unterbreitet werden. Artikel 14.

Die Schiedsgerichte sind zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen, sofern es sich han⸗ delt um 11u

1. vermögensrechtliche Ansprüche aus

1. August 1914 geschlossen sind;

2. Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, die vor dem 1. August

1914 ausgestellt sind; . .

.Ansprüche aus Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten,

die vor dem 1. August 1914 begründet sind.

8* Artikel 15.

Im Sinne des Artikel 14 sind Deutschen oder Russen gleich zu achten juristische Personen und Gesellschaften, die in Deutschland oder Rußland ihren Sitz haben. Ausgenommen sind juristische Per⸗ sonen und Gesellschaften, die wegen feindlicher Kapitalbeteiligung, e et oder Aufsicht unter Zwangsverwaltung oder Liquidation tehen.

Durch eine nach dem 29. März 1918 eingetretene Rechtsnach⸗ folge in den Anspruch oder die Schuld wird die Zuständigkeit des Schiedsgerichts weder begründet noch ausgeschlossen.

Artikel 16. Das Schiedsgericht kann nur angerufen werden, wenn einer der im Artikel 14 bezeichneten Ansprüche auf dem Wege der Klage oder der Widerklage geltend gemacht wird und eine Partei die Verhand⸗ lung vor dem Schiedsgericht beantragt. 1“ Der Kläger kann den Antrag auf Verhandlung vor dem Schieds⸗

Verträgen, die vor dem

gericht nur durch. Einreichung der Klageschritt; beizdem Schiedsgericht

kstellen.* Erhebt er die Kläͤge bei dem ordentlichen Gerichte, so verliert er das Recht auf Anrufung des Schiedsgerichts.

Der Beklagte hat den Antrag in der Klagebeantwortung, späte⸗ stens aber zwei Monate nach Zustellung der Klage, zu stellen. Wird in einem Verfahren vor dem ordentlichen Gericht eine Widerklage erhoben so hat der Kläger den Antrag, über die Widerklage vor dem Schiedsgericht zu verhandeln, bei der Beantwortung der Wider⸗ Rlace spätestens aber zwei Monate nach Erhebung der Widerklage, zu

ellen. —z Das ordentliche Gericht hat Anträge auf Verhandlung vor dem Schiedsgericht diesem vorzulegen und dessen Entscheidung abzuwarten. Das Schiedsgericht kann einen Antrag trotz Versäumung der im Ab⸗ satz 3 vorgesehenen Frist von zwei Monaten zulassen, wenn die Ein⸗ haltung der Frist infolge höherer Gewalt nicht möglich war.

Die Entscheidung des Schiedsgerichts, daß seine Zuständigkeit bestehe oder nicht bestehe, ist für die Gerichte Deutschlands und Ruß⸗ lands bindend. 8

Artikel 17 1 Artikel 17.

Die zur Entscheidung berüfenen Schiedsgerichte werden in Berlin und Moskau errichtet.

Das Schiedsgericht in Berlin ist zuständig, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder wenn er seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands und Rußlands hat und ein deutscher Staats⸗ angehöriger ist.

Das Schiedsgericht in Moskau ist zuständig, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in Rußland hat oder wenn er seinen Wohnsitz außer⸗

halb Rußlands und Deutschlands hat und ein russischer Staats⸗ angehöriger ist.

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