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klich der fruͤheren andere Weripapier aümn 1
BEDINGUNGEN:
Annahmestellen.
IZeichnunasstelle ist die Relchsbank. Zeichnungen werden von Montag, den 23. Sepltember, bis
Mitiwoch, den 23. Oktober 1918, mit'ags 1 Uhr
bei dem Kontor der Reihshauptbank für Wertpapiere
in Berlin (Costscheckkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Zweig⸗ anstalten der Reichsbank mit Kassenei richtung entgegen⸗ genommen. Dle Zeichnungen können auch durch Vermittlung der Preußischen Staatsbank (Königl. Seehandlung), der
Preußischen Central⸗Genossenschaftskasse in Berlin, der
Königlichen Hauptbank in Nürnberg und ihrer Zweig⸗
anstalten sowie sämtlicher BHanken, Bankiers und ihrer Filialen,
sämtlicher öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände, jeder
Lebensversicherungsgesellschaft, jeber Kreditgenossen⸗
schaft und jeder Postanstalt erfolgen. Wegen der Postzeichnungen
siehe Ziffer 7.
Zeichnungsscheine sind bei allen vorgenannten Stellen zu haben.
Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnungs⸗
scheinen brieflich erfolgen. “
8 2. Einteilung. Zinsenlauf.
Die Schuldverschreibungen sind in Stücken zu 20000, 10 000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zins⸗ scheinen, zahlbar am 1. April und 1. Oktober jedes Jahres, aus⸗ gefertigt. Der Zinsenlauf beginnt am 1. April 1919, der erste Zinsschein ist am 1. Oktober 1949 fällig. . .
Die Schatzanweisungen sind in Gruppen eingetellt und in Stücken zu 20000, 10 000, 5000, 2000, 1000 und 500 Mark mit Zinsscheinen zahlbar am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres ausgefertigt. Der Zinsenlauf beginnt am 1. Januar 1919, der erste Zineschein ist am 1. Juli 1919 fällig. Welcher Gruppe die einzelne
Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben Reichsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt. Das Reich darf die Schuldverschreibungen frühestens zum 1. Oktober 19 nicht herabseten. Solste das Resch nach diesem Zeltpunkt eine Ermäßigung des Zinsfußes beabsichtigen, so ungen kündigen und den Inhabern die Rückahlung zum vollen Nennwert anbieten. Das Gleiche Die Inhaber können über die Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen G jederzeit (durch Verkauf, Verpfändung usw.) verfügen. . slimmungen über die Schuldverschreibungen sinden auf die Schuldbuchforderungen entsprechende Anwendung.
—1515 Anleihen.
Schatzanweisung angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich.
3. Einlösung der Schatzanweisungen.
Die S'chatzanweisungen werden zur Einlösung in Gruppen im Vanuar und Juli jedes Jahres, erstmals im Juli 1919, ausgelost urd an dem auf die Auslosung folgenden 2. Januar oder 1. Jult⸗ mu 110 Mark für je 100 Mark Rennwert zurückgezahlt. Die Aus losung geschieht nach dem gleichen Plan und gleichzeitig mit den Schatzanweisungen der sechsien Kriegsanleihe. Die nach dießem Plan auf die Auslosungen im Januar und Juli 1918 und Javuar 1919 entfallende Zahl von Gruppen der neuen Schatz⸗ anw eisungen wird jedoch erst im Juli 1919 mit ausgelost.
Die nicht ausgelosten Schatzanweisungen sind seitens des Reiche' bis zum 1. Juli 1927 unkündbar. Frühestens auf diesen Zeitpumtt ist das Reich berechtigt, sie zur Rückzahlung zum Nenn⸗ wert zu kündigen, jedoch dürfen die Inhaber alsdann statt der Barrückzahlung 4 %ige, bei der ferneren Auslosung mit 115 Mark für ie 109 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgunasl edingungen unterliegende Schatzanweisungen fordern. Frühestens 10 Jahre nach der ersten Kündigung ist das Reich wieder berechtigt, die dann noch unverlosten Schatzanweisungen zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, sedoch dürfen alsdann die Inhaber statt der Barzahlung 3 ½ % ige mit 120 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unterliegende Schatzanweisungen fordern. Eine
weitere Kündigung ist nicht zulässig. Die Kündigungen müssen
*Die zugeteilten Stücke sämtlicher Krieasanleihen werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Relchshaupib - geltenden Bedingungen bis zum 1. Oktober 1920 vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltel. Eine Gögite “ 8 Ablauf dieser Frist — zurücknehmen. Die von dem Kontor für
— auch vor
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1
Berlin, im Seplember 1918.
5 % Deutsche Reichsanleihe Reichsschatzanweisungen, auslosbar 1 eden weiete 3 % Schuldvesschreibungen des Reichs
spvätestens sechs Monate vor der Rückzahlung und dürfen nur auf einen Zinstermin erfolgen.
Für die Verzinsung der Schatzanweisungen und ihre Tilgung durch Auslosung werden — von der verstärkten Auslosung im eesten Auslosungstermin (vol. Abs. 1) abgesehen — jährlich 5 % vom Nennwert ihres ursprünglichen Betrages aufgewendet. Die ersporten
Zinsen von den ausgelosten Schaßanweisungen werden zur Ein⸗
lösung mitverwendet. Die auf Grund der Kündigungen vom Reiche zum Nennwert zurückgezahlten Schatzanweisungen nehmefn für Rechnung des Reichs weiterhin an der Verzinsung und Auslosung teil. Am 1. Juli 1967 werden die bis dahin etwa nicht ausgebosten Schatzanwelsungen mit demn alsdann für die Rückzahlung der aus⸗ gelosten Schatzanweisungen maßgebenden Betrage (110 %, 115 % oder 120 %) zurückgezaͤhlt. Der Zeichnungspreis beirägt: für die 5 % Reichs anleihe, wenn Stücke verlangtwerden 98,— M, 2 2 5 % 2 wenn Eintragung in das — Reichsschuldbuch mit Sperre bis zum 145. Oktober 1919 beantragt wirrd 97,80 Mark, „ „ 4 ½ % Reichsschatzanweisungen. 98,— Mark für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stückzinsen. 5. Zuteilung. Stückelung.
Die Zuteilung findet tunlichst bald nach dem Zeichnungsschluß statt. Die bis zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gelten als voll zugeteilt. Im übrigen entscheidet die Zeichnungsstelle über die Höhe der Zuteilung. Besondere Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Zeichnungsscheines anzugeben. Werden derarlige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermitt⸗ lungestenen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen auf Abänderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden.“
Zu allen Schatzanwessungen sowohl wie zu den Stücken der Reichsanleihe von 1000 Markt und mehr werden auf Antrag vom Reichsbant⸗Direktortum aus⸗ gestellte Zwischenscheine ausgegeben, über deren Umtausch in endgültige Stücke das Erforderliche später öffentlich belanntgemacht wird. Die Stücke der Reilchsanleihe unter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, werden mit möglichster Beschleunigung fertiggestellt und voraussichtlich im April n. J. ausgegeben werden.
Wünschen Zeichner von Stücken der 5 % Reichsanleihe unter 1000 Mark ihre bereits bezahlten, aber noch nscht gelieferten kleinen Stücke bei einer Darlehnskasse des Reichs zu beleihen, so lönnen sie die Ausferfigung besonderer Zwischenscheine zwecks Verpfändung bei der Darlehnskasse beantragen; die Anträge sind an die Stelle zu richien bel der die Zeichnung erfolgt ist. Diese Zwischenscheine werden nicht an die Zeschner und Vermittlungsstelten ausgehändlgt, sondern von der Relchs⸗ bank unmittelbar der Darlehnskasse übergeben.
6. Einzahlungen.
Die Zeichner können die gezeichneten Beträge vom 30 September
d. J. an voll bezahlen. Die Verzinsung etwa schon vor diesem Tage
bezahlter Beträge erfolgt gleschfalls erst vom 30. Seplember ab. Die Zeichner sind verpflichtet:
des zugeteilten Betrages spätestens am 6. November d. .
„ 3. Dezember „ „„
1 „ 9 Januarx n. „
2 2 2 „ 6. Februar „ „
zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in
runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch auf
die kleinen Zeichnungen sind Teilzahlungen jederzeit, indes nur in
runden durch 100 felbaren Beträgen des Nennwerts gestattet;
doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe
der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt.
„ „
Wertpapiere ausgefertiaten Depots S 11A“ “
werde 1“ 8 8
24 kündigen und kann daher auch ihren
wird durch diese Niederlegung nicht bedingt;
29
mit 110 % bis 120 %.
Dle Zahldg hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet worden ist.
Die zur Rückzahlung am 1. Oktober d. J. gezogenen Mark 200 000 000 5 % Keichsschatzanweisungen von 1914 (I. Kriegsanleihe) Serie VI werden bei der Begleichung zugeteilter Kriegsanleihen zum Nennwert in Zahlung genommen. Den Zeichnern werden auf die mit diesen Schatzanweisungen zu begleichenden neuen Anleihen, je nachdem sie Reichsanleihe oder Reichsschatzanweisungen gezeichnet haben, 5 % Stückzinsen für 180 Tage oder 4 ½ % Stück⸗
zinsen für 90 Tage vergütet. Die 5 % Reichschatzanweisungen sind mit Zinsscheinen, die am 1. April 1919 fällig sind, einzureichen.
Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatzscheine des Reichs werden — unter Abzug von 5 % Diskont vom Zahlungs⸗ tage, frühestens vom 30. September ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit
— in Zahlung genommen. 8
7. Postzeichnungen. “
Die Postanstalten nehmen nur Zeichnungen auf die 50 Reichsanleihe entgegen. Auf diese Zeichnungen kann die Vollzahlung am 30. September, sse muß aber spätestens am
6. November geleistet werden. Auf bis zum 30. September geleistete
Vollzahlungen werden Zinsen für 180 Tage, auf alle anderen Voll⸗ zahlungen bis zum 6. November, auch wenn sie vor diesem Tage geleistet werden, Zinsen für 144 Tage vergäüket.
8. Amtausch.
Den Zeichnern neuer 4 ½ % Schatzanweisungen ist es gestattet, daneben Schuldverschreibungen der früheren Kriegsanleihen und Schatzanweisungen der I., II., V. und v. Kriegsanleihe in neue 4 ½ % Schatzanweisungen umzutauschen, jedoch kann jeder Zeichner höchstens doppelt so viel alte Anleihen (nach dem Nennwert) zum Amtausch anmelden, wie er neue Schatzanweisungen gezeichnet hat. Die Amtauschanträge sind innerhalb der Zeichnungsfrist bei der⸗ jenigen Zeichnungs⸗ oder Vermittlungsstelle, bei der die Schatz⸗ anweisungen gezeichnet worden sind, zu siellen. Die alten Stücke sind bis zum 21. Dezember 1918 bei der genannten Stelle ein⸗ zureichen. Die Einreicher der Amtauschstücke erhalten auf Antrag zunächst Zwischenscheine zu den neuen Schatzanweisungen.
Die 5 % Schuldverschreibungen aller vorangegangenen Kriegs⸗ anleihen werden ohne Aufgeld gegen die neuen Schatzanweisungen umgetauscht. Die Einlieferer von 35 % Schatzanweisungen erhalten eine Vergütung von Mark 2,2s5 für je 100 Mark Nennwert. Die Einlieferer von 4 ½ % Schatzanweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe haben Marl 2,80 für je 100 Mark Nennwert zuzuzahlen.
Die mit Januar/ Juli⸗Zinsen ausgestatteten Stücke sind mit Zinsscheinen, die am 1. Juli 1919 fällig sind, die mit April / Oktober⸗ Zinsen ausgestatteten Stücke mit Zinsscheinen, die am 1. April 1919 fällig sind, einzureichen. Der Umtausch erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1919, so daß die Einlieferer von April/ Oktober⸗Stücken auf ihre alten Anleihen Stückzinsen für ¼ Jahr vergütet erhalten.
Sollen Schuldbuchforderungen zum Amtausch verwendet werden, so ist zuvor ein Antrag auf Ausreichung von Schuldverschreibungen an die Reichsschuldenverwaltung (Berlin SW 68, Oranienstr. 92-94) zu richten. Der Antrag muß einen auf den Umtausch hinweisenden Vermerk enthalten und spätestens bis zum 13. November d. J. bei der Reichsschuldenverwaltung eingehen. Daraufhin werden Schuld⸗ verschreibungen, die nur für den Umtausch in Reichsschatzanweisungen geeignet sind, ohne Zinsscheinbogen ausgereicht. Für die Aus⸗ reichung werden Gebühren nicht erhoben. Eine Zeichnungssperre steht dem Amtausch nicht entgegen. Die Schuldverschreibungen sind bis zum 21. Dezember 1918 bei den in Absatz 1 genannten Zeichnungs⸗ oder Vermittlungsstellen einzureschen.
Maßgabe seiner für die Niederlegung
88
4 ; der Zeichner kann sein Depot jederzeit von den Darlehnskassen wie die Wertpapiere selbst beliehen. “
8 Reichsbank⸗Direktoriu
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Staatsanzeiger.
Ner Bezugspreig beträgt vierteljührlich 9 ℳ.
Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Arlisgasaste auch die Königliche Geschästgstelle SW. 48, Wilhelmstr. 32.
Einzelne Nummern kosten 25 Pf.
NM.
225. Reichsbankgirokonto. 16
Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc.
Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc.
Zekanntmachungen, betreffend Liquidation britischer Unter⸗ 11A“ b
berordnung zur Aenderung der Verordnung über die Regelun des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen 8
Ausführungsbestimmung su der Verordnung über die Preise von Müascasies van 88 Fehasfaber 6
Bekanntmachung, betreffend Zulassung einer Firma als Groß⸗ handels firma bes deutschen Wollhandels. g 1
Bekanntmachung, betreffend Zulassung einer Firma als be⸗ Uälecgan “ 3
Bekanntmachung, betreffend Zwangsverwaltung amerikanischer, französischer, britischer, russischer und rumänischer Unter⸗ nehmungen.
Bekanntmachung, betreffend Beendigung einer Liquidation.
Aufhebungen von Handelsverboten.
Handelsverbote.
889 betreffend die Ausgabe der Nummer 126 des Reichs⸗
Gesetzblatts. Königreich Preußen. 1
1“ v““ örnennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. örlaß, betreffend Zahlung der diätarischen Vergütungen an zur Probedienstleistung einberufene Militäranwärter. namnachäes betreffend Aufhebung einer Zwangsver⸗ Aufhebungen von 1 Handelsverbot.
Handelsverboten. -
T11ö1“ “
Amtliches.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Obersten von Goerne das Eichenlaub zum Orden pour le mérite,
dem 2 von Quednow und dem Hauptmann Kühme den Orden pour le mérite,
dem Generalmajor Ullmann den Roten Adlerorden sweiter Klasse mit Schwertern,
dem Obersten (mit dem Range eines Brigadekommandeurs) von Heymann und den Obersten Schenck, Scheffer, Freiherr von Lyncker und Graf von Hopffgarten den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse mit Schwertern,
den Oberstleutnants Klein und Müller⸗Zimmermann, den Majoren Hünicken, Luchs, von Avemann, von Kaulla, Rothmaler, Lange, Birck, Schulz⸗Welchhausen, von Löbbecke, Bartsch, Westermann, von Klösterlein und Held, dem Major von der Armee Häußer, dem Major der Reserve Bliesener, den Hauptleuten Schroeter, Conzen, Kray, Backhaus, Koebke, Frey. Dommenget, Brenken, Hirsch, von Schaumann, Baron von der Recke,
choeller und Großkreutz, dem Hauptmann von der Armee Maßmann, den Hauptleuten der Reserve Stoll, Kaus, Fabian, May, Hoffmann, Boisle und Kopelke, dem Hauptmann der Landwehr Tobias, dem Rittmeister Freiherrn von Buddenbrock, den Oberleutnants Baier, Schildknecht und Bender, den Leutnants Rödenbeek, driesel, Neumann, Oehme, Pioske, Büchner und von Pannwitz, den Leutnants der Reserve Zimmer, hHauffe, Preuße, Gruber, Gerlinghaus, Wiegand, Voltjen, Pletz, Schweer, Peuse, Deike, Mehl⸗ hausen, Altgelt, Ewelt, Enke, Tegtmeier, Weinrich, Ehrich, Bebermeyer, Hansen, Röseler, Meng, 6 ssow, Anders, Meyer, Wegner und Schwörer und dem Leutnant der Landwehr Bittner das Kreuz der Ritter des Königlichen Hausordens von Hohenzollern mit Schwertern
Thüden Offizierstellvertretern, Vizefeldwebeln Jertz, Keiß, Thürling und Vizefeldwebel der Landwehr Heinatschel, Fin Vizefeldwebeln Rühl, Dörr, Naphael, Ritzdorf, roll, Bieling, Ehmke, Lange und Duscha, den Vize⸗ selwebeln der Reserve Reinowsli und Stellmann, dem Vizefeldwebel der Landwehr T“ dem Sergeanten Paeschke, den Unteroffizieren Strehlow, Amberg, Bilgen, Mitann und dem
llitär⸗Verdiensikreuz zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Generalsuperintendenten, Wirklichen Geheimen Ober⸗ onsistorialrat D. Rortebohm in Breslau, dem Geheimen Hberfinanzrat Pochhammer, vortragendem Rat im Finanz⸗ ministerium, und dem Rittergutsbesitzer, Landesökonomierat
nieroffizier der Reserve Kehrwald das
Anzeigenpreis für den Raum einer Fgespaltenen Einheitsgeile 50 Pf., einer 3 gespalt. Einheitszeile 90 Pf. Anßerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teuernungszuschlag von 20 v. H. erxhsben.
Anzeigen nimmt ang
dis Könzsliche Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsamgesgens
Berlin SW 48, Wilhelmstraße Nr. 32.⸗
Berlin, Montag, den
—— ——
und Landschaftsrat Lorenz auf Pianowo, Kreis Kosten, den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub, 16 dem Pfarrer der Kaiser Wilhelm Gedächtnisgemeinde, Geheimen Oberkonsistorialrat D. Dr. Conrad in Berlin, dem ordentlichen Professor an der Universität in Marburg, Ge⸗ heimen Regierungsrat Dr. Korschelt, den Oberverwaliungs⸗ herichtsräten, Professor Dr. Lotz, Klotzsch und Morgen⸗ esser und dem Geheimen Regierungsrat, Professor Dr. Del⸗ brück in Berlin⸗Grunewald den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife, dem Landrat Wegner in Freiburg, Elbe, dem Landrat und Polizeidirektor von Halfern in Saarbrücken, den ordent⸗ lichen Professoren an der Universität in Marburg, Geheimen Regierungsrat Dr. Hensel und Geheimen Medizinalrat Dr. Hofmann, dem Geheimen Konsistorialrat Hundt, Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats, dem Oberverwaltungs⸗ gerichtsrat Kersten, dem ordentlichen Professor an der Uni⸗ versität in Königsberg i. Pr. Dr. Mitscherlich, dem ordentlichen Professor an der Königlichen Akademie in Braunsberg Dr. Schulz, dem Oberkonsistorialrat Bender in Breslau, dem Pastor, Superintendemen und Kreisschulinspektor Klämbt in Puschkau, Landkreis Schweidnitz, den Rechnungsräten Daniels im Ministerium der geistlichen und Uaterrichtsangelegenheiten und Bavendamm beim Evangelischen Oberkirchenrat, dem Re⸗ gierungssekretär, Rechnungsrat Emundts in Cöln⸗Ehrenfeld, dem Oberzollinspektor Müller in Berlin und dem Kaufmann und Lotterieeinnehmer Gerike in Magdeburg den Roten Adlerorden vierter Klasse dem Regierungspräsidenten Freiherrn von Massenbach in Potsdam, dem Propst an St. Petri, Geheimen Ober⸗ konsistorialrat, Professor D. Dr. Kawerau in Berlin, dem ordentlichen Professor an der Universität in Berlin, Geheimen Regierungsrat Dr. Erdmann, den Oberverwal⸗ tungsgerichtsräten Brasch und Dr. Damme den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse, 1 dem Landrat von Schlechtendal in Cöln⸗Mülheim, dem Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. von Grimm, dem Geheimen Regierungsrat Knaus in Cöln, dem Regierungs⸗ und Ge⸗ heimen Medizinalrat Dr. Rusak ebendaselbst, dem Ersten Staatsanwalt, Geheimen Justizrat Hübschmann in Greifs⸗ wald, den Regierungsräten Mand und Früchel in Danzig und dem Forstmeister a. D. Roos in St. Wendel den König⸗ lichen Kronenorden dritter Klasse, dem Geheimen Kanzleisekretär Dodt beim Evangelischen Oberkirchenrat den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, dem Amtsgerichtsassistenten, Gerichtssekretär Baader in Lübbecke und dem Lokomotivführer a. D. Menke in Gießen das Verdienstkreuz in Gold, . dem Gendarmerieoberwachtmeister Sauther in Pader⸗ born, dem Fußgendarmeriewachtmeister a. D. Otto in Schweich Landkreis Trier, dem Eisenbahnlokomotwführer a. D. Fink! in Gemünden, Bayern, und dem Eisenbahnzugführer a. D. 81 in Frankfurt a. M⸗Niederrad das Verdienstkreuz in lber, dem Fußgendarmeriewachtmeister Krümmel in Markolden⸗ dorf, Kreis Einbeck, dem Bahnwärter Stock in Wirtheim, Kreis Gelnhausen, dem bisherigen Eisenbahnmaschinenputzer Zimmer in Arheilgen, Hessen, und dem bisherigen Eisen⸗ bahngüterbodenarbeiter Jsbarn in Hamburg das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, dem Bürgermeister a. D. Lips in Gottsbüren, Kreis Hofgeismar, dem Fußgendarmeriewoachtmeister a. D. Stage in Hannover, den Polizeiwachtmeistern Henne und Tettinger, dem Schutzmann Richter, sämtlich in Cöln, dem Geheimen Kanzlei⸗ diener Vahl beim Evangelischen Oberkirchenrat, dem Diener Lauer beim Hygienischen Institut in Marburg, dem Wärter Siebert beim Anatomischen Institut in Königsberg i. Pr., dem Pförtner Lemke in Königsberg i. Pr., dem Eisenbahn⸗ unterassistenten a. D. Simonsen in Eggebek, Landkreis lensburg, den Eisenbahnschaffnern a. D. Balser in Wieseck, Fejen und Stave in Tungendorf, Kreis Bordesholm, den isenbahnweichenstelern Jung in Limburg und Lapp in Hanau, dem Eisenbahnweichensteller a. D. Achtstein in Bad Ems, dem Eisenbahnhilfsschaffner a. D. Drenk⸗ 88G in Hamburg⸗Rothenburgsort, dem Eisenbahn⸗ chrankenwärter a. D. Will in Ennerich, Oberlahnkreis, dem bisherigen Eisenbahnvorschlosser Reincke in Hamburg, dem bisherigen Eisenbahngüterbodenvorarbeiter Zschauer ebenda⸗ selbst, dem bisherigen Eisenbahngüterbodenarbeiter Beuk in Altona, dem bisherigen Eisenbahnmagazinarbeiter Bernhardt in Klein Karben, Hessen, dem bisherigen Eisenbahnhandarbeiter Richter in Wittenberge und dem bisherigen Bahnunter⸗ haltungsarbeitker Borchmann in Berge, Kreis Westhavelland, das Allgemeine Ehrenzeichen, dem bisherigen Eisenbahnbeleuchtungsarbeiter Stock in rankfurt a. M. und dem bisherigen Bahnhofsarbeiter Post 8 Hamburg das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze sowie dem Leutnant der Reserve Ahlborn, dem Offizier⸗ stellvertreter, Vizefeldwebel der Reserve Dohse, dem Vize⸗ feldwebel Howahr, dem Sergeanten der Referve Hasse, den Unteroffizieren Eilers und Ehlers, dem Sanitätsunter⸗ offizier Brand, den Gefreiten Waloczyk und Ulber, dem
Musketier Fiedler,
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Postschechkonto: Berlin 41 821.
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dem Landsturmmann Gärtner, den Fäaüe Godde und Krieger die Rettungsmedaille am ande zu verleihen.
C1qVIs h Heich. Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: das Mitglied des Kaiserlichen Statistischen Amts, Geheimen Regierungsrat Dr. Feig zum Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Reichswirtschaftsamt zu ernennen sowie dem Geheimen expedierenden Sekretär im Reichswirt⸗ schaftsamt Walther und dem evxpedierenden Sekretär und Kalkulator bei dem Kaiserlichen Aufsichtsamt für Privat⸗ Leibrich den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.
8
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht; den Großherzoglich hessischen Finanzassessor a. D. Dr. Max Wiegand und den Königlich preußischen Gerichte⸗ assessor Dr. Wilhelm Otto Franz Kahl durch Bestallung vom 5. September 1918 zu Kaiserlichen Regierungsräten und zu ständigen Mitgliedern des Reichsversicherungsamts zu ernennen. “
Bekanntmachung, “ betreffend Liquidation britischer
322) Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidatikoen britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 871) habe ich die Liquidation über das im Grundbuche von Dahlwitz Band IV Blatt 87 verzeichnete, den Erben des verstorbenen Trainers John Charles Daley gehörende Grundstück angeordnet (Liquidator: Privatier Eduard Micha in Dahlwitz).
Berlin, den 19. September 1918.
Der Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt). Im Auftrage: von Jonquisres. Bekanntmachung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen.
323) Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichas⸗ Gesetzbl. S. 871) habe ich die Liquidation des Anteils des britischen Staatsangehörigen Ludwig Neumann an dem um Nachlaß des verstorbenen Rentners Hugo Neumann ge⸗ Förigen Grundbesitz in Rosenhammer angeordnet (Liquidator: Rechtsanwalt Dr. M. Friedländer in München).
Berlin, den 19. September 1918.
Der Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt). Im Auftrage: von Jonquidères.
—
Verordnung
zur Aenderung der Verordnung über die Re elung des Fleischverbrauchs und den Handel mit E“ Schweinen. J“
Vom 20. September 1918. b Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur
Sicherung der Volksernährung vom 2 Tarsi 1g07 8— ge. Gesetzbl. S. 401)
Gesetzbl. S. 823)
wird verordnet:
Artikel 1
In der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen vom 19. Oktober 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 949) werden folgende E1A“ vorgenommen: 1 sh 85 die Stelle von § 13 Abs. 2 bis 4 tritt folgende Vorschrift:
„Für je 400 Gramm Schlachtviehfleisch und Wildbret sowie für ein Huhn (Hahn oder Henne) sind die Fleischkarten⸗ abschnitte einer Woche, für einen jungen Hahn bis zu einem 8-29 Jahr die einer halben Woche in Anrechnung zu
ringen.“ 1
2. Hinter § 14 wird als § 14a folgende Vorschrift eingefügt:
„Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können anordnen, daß Fleisch, das aus einer ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommenen oder nicht vor⸗ schriftsmäßig angezeigten Hausschlachtung gewonnen ist, zugunsten des Kommunalverbandes, der Gemeinde oder einer anderen Stelle ohne Zahlung einer Entschädigung für verfallen erklärt werden kann.“
Zaf 3 § 18 Abs. 2 erhält unter Streichung des Punktes folgenden Zusatz: 8 „ soweit sie nicht gemäß § 14 a für verfallen erklärt worden sind.“
Artikel 2 8 Diese Verordnung tritt am 25. September 1918 in Kraft.
8