1918 / 226 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 24 Sep 1918 18:00:01 GMT) scan diff

8 113““ F . 4 I über die Erri eines Reichsfinanzhofs ufw. zur Folge hat, so hat der Stcuerpflicht bei Verlust des Besckererderechts binnen einem des Tages, an dem er von der Entschließung der obersten Landesbehörde

ünbedründet zurückgewiesen so sind dem St klichti 8 G. 8 :4.e. Steuerpfl. di ¹ 8 8 16“ 11“ 8 1“ 8 Verfahrens vor dem Reichsfinanzhof vfesernchtisen dig Rosten des burg (Zwangsverwalter: Unterstaa Betrieb geschlossen und den Handel mit Käsereiprodukten untersagt 8 hatte, gebe ich den Betrieb und Handel wieder frei. des Steuerpflichtigen den Erfolg, r⸗ 9s ein sonstiger Antrag g, eptember 1918 Hildesheim, den 20. September 1918.

; 1— sfinanz Ministerium für Elsaß⸗Lothrin Abteil Der L 9 ises Hi H Zurückverweisung in eine Vorinft ver Meichsfinanzhof oder nach Min un ingen. teilung des Innern. er Landrat des Landkreises Hildesheim. Heye. zugunsten des Bescwergefütrers tenhecie Sgrinsta in der Sache 8 8 8 J. A.: Bickell. 85 Bekanntmachung.

* Sewadg wg. 28⸗ re Kten zatilihan ö ener. 8 zuerlegen: d die Kosten auf⸗ Die von einem Beteiligten vorgebrachte sa eine Steuerforderung geltend gemacht, so kann der Steuerpflichtige . Dem Bäckermeister Johann Dickgreber in Ca⸗

tungen können, wenn sich die anderen Beteiligten nach Kenntnisnahme erorderung 2I Nteue. a) wenn sich die Reichsauffichtebehge 88 im Termin 8 mündlichen Verhandlung oder sonst darüber] erneut Doppelsteuerbesckerde erheben. Tie an dem früheren Ver⸗ Reichskasse Faufsichtsbehörde beteiliat hat, strop, A⸗Straße, habe ich auf Grund der Bundesratsverord

1 o p, A⸗Straße, habe ich auf Grund der Bundesratsverordnung

vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) den Handel mit

* 8 eee re fahren Beteiligten sind zuguziehen. 88 8— s Hüffr Ses 85 erklärt haben, für zugestanden erachtet perden. „fahren Be b) sonst der Kasse des Bundessta⸗ 1 ““

Die Urteile des Reichsfinanzhofs sind zu begründen und in 8 § 48 E1.“ Forderung dem Steus pflichtlen zenese Behörde die streitige R,⸗ 8 2. Urschrift von den Mitgliedern, die bei der Entscheidung mitgewirkt Der Reichsfinanzhof stellt seine Entscheidungen in Doppelsteuet⸗ 1 c) in den Fällen des § 14 Nr. 2 des Ge Fltend gemacht zat vnkfenenn Keglicher Art wegen Umuverlälsigkeit bis agf westenef haben, zu unterschreiben. Ist ein Mitglied an der Unterschrift ver⸗ sachen den Beteillgten nach § 10 selbst zu. richtung eines Reichsfinanzhofs usw sof Töe untersagf.

indert, so wird dies unte: Angabe des Verhinderungsgrundee vom . IV. Kosten meindestelern handelt, den am Verfahsen keteterun Ge⸗ Castrop, den 12. September 1918.

Frist gelten der Senat bei seinen Entscheidung nicht an die geltend gemachten Doppelbesteuerung nach § 14 Nr. G bnüchenht. sdweit Ses ee s bebebenpten wenden; de ßung bersten Lan gleiche gilt, wenn er unter Aufhebung der an efochtenen Entscheidung ben. erfahr § 47

in Sache selbs⸗ kennen mwill. W““ 3 1 ; 8 8 in der Sache selbst erkennen will Behauv Wird nach entschiedener Sache von einem neuen Steuergläubiger

Vorsitzenden des Senats verlängert werden. die Vorschriften des § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2. § 14 Die Begründung muß enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und deren Aufhebung beantragt wird: 4 2. die Angabe der Beschwerdegründe, und zwar: 1“ a) die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm, 1 d) insoweit die Beschwerde 8 gestützt wird, daß ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten vorliegt oder das Verfahren an wesentlichen Mängeln leidet, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Verstoß oder den Mangel ergeben.

Für die

Hat die Rechtsbeschwerde, die Beschwerde

8 8

Bekanntmachung.

91⸗Gemäß § 2 II der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603) und Ziffer 2 der Anweisung des Ministeriums hierzu vom 1I. Oktober 1915 (Z. u. BABl. S. 30 5) wird dem Kaufmann Julius Neuestraße 20, die

der

g 15 845 meinden. ferfahren beteiligten Ge⸗

Einer Rechtsbeschwerde können sich die übrigen Beschwerde⸗ berechtigten bis zum Ablauf der Begründungsfrist anschließen. Die Anschlußbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Finlegung zu begründen. Im übrigen gelten für die Anschlußbeschwerde die Vor⸗ schriften über die Einlegung und die Begründung der Rechtsbeschwerde.

Die Anschließung verliert die Wirkung, wenn die Rechts⸗ beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

8 16 “]

Hat sich ein Beschwerdeberechtigter innerhalb der Beschwerdefrist der Rechtsbeschwerde angeschlossen, so wird es s sehen, als habe er selbstdig Rechtsbeschwerde eingelegt. 1“

§ 17 8

Ist die Rechtsbeschwerde bei einer Vorins⸗ n so ist sie von der Behörde, deren Entscheidung 8 ochten ist, nach Ablauf der Begründungsfrist mit der etwaigen Begründung, den Akten und sonstigen Unterlagen, den in den Vorinstanzen ergangenen Entscheidungen oder Abschriften hiervon dem Reichsfinanzhof mit Bericht oder Begleitschreiben zu 3

Ist die Rechtsbeschwerde beim Reichsfinanzhof eingegangen, so übersendet er sie mit der etwaigen Beschwerdebegründung der Behörde, deren Entscheidung angefochten wird. Diese Behörde hat dann nach Vorschrift des Abs. 1 zu verfahren.

§ 18 .

Die Uebersendung nach § 17 erledigt sich, wenn die Behörde, deren Ee ngefrlen angefochten wird, der Beschwerde abhilft. Im Falle des § 17 Abs. 2 ist dem Reichsfinanzhof hiervon Nachricht zu

geben. 8 19 Der Reichsfinanzhof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob die Einlegung und Be⸗ gründung in der gesetzlichen Form und Frist erfolgt ist. Mangelt es an einem Viece Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als un⸗ ulässig zu verwerfen. 8 1 1 ., e. die geltend gemachten Beschwerdegründe nicht zu oder treffen sie zwar zu, stellt sich aber die angefochtene sonst nach dem Inhalt der Akten als richtig dar, so ist die echts⸗ beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. 1 8 Insoweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und nach § 11 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsauf⸗ sicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 959) zu verfahren; will der Reichsfinanzhof in der Sache selbst entscheiden, so kann er zunächst durch Zwischenurteil die angefochtene Entscheidung aufheben. § 20

Wird die Rechtsbeschwerde weder als unzulässig verworfen noch als unbegründet zurückgewiesen und ist sie von einem anderen als dem Steuerpflichtigen eingelegt, so sind dem Steuerpflichtigen die Beschwerde und die Begründung abschriftlich von Amts wegen zur chriftlichen Erklärung zuzustellen. Zur Abgabe der Erklärung be⸗ seha der Vorsitzende eine Frist.

Die oberste Landesbehörde i auf ihr Verlangen zum Verfahren als Beteiligte zuzuziehen. Der Senat kann sie um Beteiligung am Verfahren ersuchen.

Macht die Reichsaufsichtsbehörde von ihrem Rechte aus § 23 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs usw. Gebrauch, so wird sie Beteiligte.

22 Der Senat kann den erforderlichen Beweis auch von Amts wegen erheben. Für die Beweisaufnahme gelten die Vorschriften der Bivilprozeßordnung sinngemäß.

§ 23

Wird mündliche Verhandlung angeordnet, so bestimmt der Vor⸗ sitzende den Termin. 1““

Zum Termin sind der Steuerpflichtige und die übrigen Be⸗ teiligten (8§ 20, 21) mit dem Bemerken zu laden, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Verhandlungen entschieden werde.

§ 24 Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Oeffentlichkeit ist durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß auszuschließen, wenn der Senat dies aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für angemessen erachtet oder wenn der Steuerpflichtige es beantragt. ür die Aufrechterhaltung der Ordnung in der mündlichen Ver⸗ handlung und über die Verhandlung mit Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, sowie mit Ghe und tauben Personen gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß. Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person vom Verhandlungsort entfernt worden, 8 wird in gleicher Weise verfahren, wie wenn sie sich freiwillig entfernt hätte. 8 Geschäftsmäßige Vertreter, die nicht Rechtsanwälte sind, können zurückgewiesen werden. 1 1 8 Zu der mündlichen Verhandlung ist ein vereidigter Protokoll⸗ füref uzuziehen, wenn Aussagen von Zeugen und Sachverständigen festzustellen sind oder der Vorsitzende aus besonderen Gründen die en. eines Protokolls für erforderlich erachtet. Ist ein Proto⸗ kollführer nicht zugezogen, so hat der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Senats einen kurzen Vermerk über den wesentlichen Hergang der Verhandlung zu den Akten zu bringen.

25 Die mündliche Verhandlung kann, wenn es zweckmäßig erscheint, ausnahmsweise aus besonderen Gründen außerhalb des Sitzes des Reeichsfinanzhofs abgehalten werden. 8

Deer Vorsitzende leitet die b 2

Sie beginnt mit dem Vortrag der Sache durch ein Mitglied des Senats. Hierauf werden die Beteiligten gehört. zur Urteilsfällung zurückgenommen werden. den Verlust der Rechtsbeschwerde zur Folge.

§ 28 „Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so kann das Ur⸗ eil nur von den Mitgliedern gefällt werden, die der ihm zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. 8 Die Reihenfolge der Abstimmung richtet sich nach dem Dienst⸗ all ter, bei gleichem Wenstalter nach dem Lebensalter; der jüngste stimmt zuerst, der Vorsitzende zuletzt. Ist ein Berichterstakter ernannt, so gibt dieser seine Stimme zuerst ab; ihm folgt in der Stimmabgabe ein etwaiger Mitberichterstatter. w ö1“ Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, baß ein Verstoß widen den klaren Inhalt der Akten vorliegt oder das Verfahren an wesentlichen Mängeln leidet, unterliegen nux die geltend gemachten Gründe 14 Nr. 2 b) der Prüfung des Senats. Im übrigen ist

Die Zurücknahme hat

11“ v““ tanz worden,

d Die Rechtsbeschwerde kann in jeder Lage des Verfahrens bis

Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten Mitglied unter dem Urteil bemerkt. § 30

In jeder Endenkscheidung ist über die Kosten des Verfahrens zu befinden und der Wert des Streitgegenstandes festzustellen.

Wird die Sache in eine der Vorinstanzen zurückve wiesen, so kann dieser die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vof dem Reichs⸗ finanzhof und die Feststellung des Wertes des Streitgegenstandes über⸗ tragen werden. Die Vorinstanz hat die Entscheidung darüber dem Reichsfinanzhof mitzuteilen. .

§ 31 1u1“

Der Senat beschließt in geheimer Sitzung mit einfache: Stimmen⸗

bieie, sich in Beziehung auf Summen, über die zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, se werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die nächst geringere abgegebenen so lange hinzugezählt, bis sich eine Mehrheit ergibt. 1

32 (

§ 1 Die mündliche Verhandlung schließt mit der Verkündung des Urteills oder des Feexn. daß das Urtsil den Beteiligten zugestellt werden solle. Die Verkündung des Uptäls geschieht vurch Verlesen der Urteilsformel; auch kann der wesenkliche Inhalt der Gründe mit⸗ geteilt weren. 88 8 Das Urteil ist den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. § 33 Die Urteile ergehen im Namen des Reich. Im Urteil sind die Mitglieder, die dabei mitgewirkt haben, namentlich aufzuführen; auch ist der Sitzungstag anzugeben, an dem es gefällt ist.

Schreibfehler, Rechenfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten im Urteil können vom Senate jederzeit berichtigt werden. Der Be⸗ vichtigungsbeschluß ist auf der Enescheidung und den Ausfertigungen zu vermerken. .““

Fehlt eine Kostenentscheidung im Urteil, so ist dieses von Amts wegen zu ergänzen. Den Ergänzungsbeschluß ist den Beteiligten zü⸗ zustellen.

§ 35

Die Urteile werden zugestellt 11“ 3

a) dem Steuerpflichtigen durch die Behörde, die in erster Instanz entschieden hat, nach den für sie geltenden Vorschriften;

b) den übrigen Beteiligten durch den Reichsfinanzhof nach § 10.

Für die Versäumung der Beschwerdefrist und der Begründungs⸗ frist gelten sinngemäß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die E“ in den vorigen Stand wegen Versäumung einer

otfrist.

§ 37 Gegen Urteile steht den I den Antrag auf Wiederauf⸗ nahme des Verfahrens zu. Für den Antrag gelten die Vorschriften der § 578 bis 583 und der §§ 586 bis 589 der Zivilprozeßordnung inngemäß. Die oberste Landesbehörde ist zu diesem Antrag auch dann berechtigt, wenn sie sich nicht am Verfahren beteiligt hatte. Der Antrag ist beim Reichsfinanghof fchriftlich oder zu Protokoll Tr und vom Reichssünanzhof den übrigen Beteiligten zuzu⸗ 8 len. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften dieser rdnun⸗ T Wird dem Antrag stattgegeben, so ist unter Auf⸗ 829 angefochtenen Urteils evneut zu erkennen.

III. Beschlußverfahren 1. Allge meines

hebung

1I v

Im Beschiucgeefahren entscheidet der Reichsfinanzhof in der Be⸗ setzung von drei Mitglöhedern einschließich des Vorsitzenden. An der und Besckllußfassung darf nicht mehr als ein Hilfsrichter teilnehmen.

§ 39 Für die Beschwerdefrist gelten die Vorschriften des § 11. soweit nicht durch Reichsgesetz oder diese Ordnung etwas anderes bestimmt ist.

§ 40 Die Beschwerde ist nicht an die Beschränkumgen des § 10 des Gesetzes über die Exrrichtung eines Feche ussw. gebunden. In ihr können auch neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden. 1

8 Für die Beschwerde gelten sinngemäß die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde, soweit nicht durch Reichsgesetz oder diese Ordnung etwas anderes bestimmt ist. 3

§ 42 An Stelle der §§ 14, 22 treten folgende Vorschriften: Die Beqründumg der Besschwerde muß enthalten: 8 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten ünd deren Aufhebung beantragt wird, 2. 1 der Beschwerdegründe und etwaiger Beweis⸗ mittel. Ist die Beschwerde zullässig, so hat der Reichsfinanzhof in der Sache selbst zu entscheiden. In seinen Ermitllumgen und der Erhebung von Beweisen ist er unbeschränkt. Für die Beweisaufnahme gelten sinngemäß die Vor⸗ schriften der Zivilprozeßordnung.

I . 2. Doppelsteuersachen

§ 43

In Fällen des § 14 Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Raichsftmanghofis ussw. beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Sie beginnt mit dem Ablauf das Tages, an dem der Steuerpflichtige von den ablehnenden Entschließungen der obersten Landesbehörden der be⸗ teiligten Bundesstaaten oder von der Steuerregelung Kenntnis er⸗ langt hat. 9 44 Die Doppelsteuerbeschrerde nach § 14. Nr. 1 des

die Errichtung eines Reichsfinanzhofs usw. soll gleichzeitig mit ihrer

Einlegung begründet werden.

Bei Baschwerden über Doppelbesteuerung in den Füllen des § 14 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über Errichtung eines Reichsfinanzhofs usw. sind die obersten Landesbehörden und auf deren Verlangen in den Fällen des § 14 Nr. 2 auch die betroffenen Gemeinden um Beteiligung am Verfahren zu ersuchen 21 Abs. 1 dieser Ordnung). Ihnen sind die Beschwerde und die weiteren Schriftsätze, soweit erforderlich, ab⸗ schriftlich mitzuteilen.

§ 46 Wird während eines chhegtn Verfahrens wegen Geltend⸗ machung der Steuerforderung eimes neuen Steuergilliubigers Doppel⸗ steuerbeschwerde nach § 14 Nr. 1. des Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfimanzhofs usw. erhoben, so ist sie in das schwebende Verfahren einzubeziehen. 7 Wird während sines schwebenden Verfahrens von einem neuen

nur insoweit einer Stempelabgabe unterworfen, als sie es ohne diesen Gebrauch sein würden. 1“]

kostengesetzes; sie beträgt mindestens 50 stand von besonderer

es. über;

Steuergläubiger eine Steuerforderung geltend gemacht, die eine weitere

1. Kosten des Reichsfinanzhofs § 49

Erne Erhebung von Stempelabgaben findet nicht statt.

Urkunden, von denen im Verfahren Gebrauch gemacht wird, sind

Im Verfahren vor dem Reichsfinanzhof werden Kosten (Gebübren

und Auslagen) nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften erhoben.

§ 51 Für das Verfahren vor dem Reichsfinanzhof werden Gebühren nach dem Werte des Streitgegenstandes erhoben. Die volle Gebühr bemißt sich zaste 8 des deutschen Gerichts⸗ ns 50 Mark. Ist der Streitgegen⸗ Bedeutung für den Steuerpflichtigen oder von besonderem Umfang, so kann der Senat eine Erhöhung bis auf das

Doppelte beschließen.

Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn sich das Ver⸗ fahren durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, der Beschwerde oder

des Antrags erledigt.

Die Gebühr erhöht sich auf das Doppelte, wenn eine mündlich Verhandlung oder eine Beweisaufnahme stattgefunden ha. An Auslagen werden erhoben:

1. Schreibgebühren für solche Ausfertigungen und Abschriften, welche nur auf Antrag erteilt werden, oder welche angefertigt werden, weil der Beteiligte es unterläßt, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz die erforderliche Anzahl von Albsschriften beizufügen,

2. Telegraphengebühren und die im Fernverkehr zu entrichtenden Fernsprechgebühren einschließlich der mit diesen Gebühren zu erhebenden Reichsabgabe. die Kosten einer öffentlichen Bekanntmachuntg,ä,

.die Gebühren von Zeugen und Sachverständigen, 5. die Reisekosten der Beamten des Reichsfinanzhofs bei Ge⸗ schäften außerhalb des Dienstsitzes, die an andere Behörden oder Beamte oder an sonstige vom Reichsfinanzhof zugezogene Personen für deren Tätigkeit zu zahlenden Beträge. 1 § 53 Auf die Berechnung der Schreibgebühren sind die Vorschriften des deutschen Gerichtskostengesetzes anzuwenden. Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefaßt sind, für Schriftstücke in tabellarischer Form sowie für Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Handzeichnungen und der⸗ die Schreibgebühr vom Präsidenten des Reichsfinanzhofs estimmt. Für die von Amts wegen zutzustellenden Ausfertigungen und Ab⸗:

schriften werden keine Schreibgebühren erhoben. 1.“

§ 54 Zur Deckung der von den Beteiligten nicht zu ersetzenden Aus⸗ lagen wird eine Abfindung von 15 vom Hundert der zur Hebun gelangenden Gebühr 51) erhoben. Sie beträgt höchstens 50 Mark⸗

Das Reich und die Bundesstaaten sind von der Zahlung von Gebühren und der Abfindung 54) befreit. Das gleiche gilt für Gemeinden, die sich in den Fällen des § 14 Nr. 2 des Gesetzes über dis Etüchigg eines Reichsfinanzhofs usw. am Verfahren beteiligt haben.

§ 56

Gebühren werden nicht erhoben in einem Verfahren, das die Rechtsbeschwerde, die Beschwerde oder einen sonstigen Antrag der Reichsaufsichtsbehörde, einer obersten Landesbehörde oder einer zur Wahrnehmung des streitigen Steueranspruchs dem Steuerpflichtigen berufenen Behörde zum Gegenstande hat. Eine Gebühr ann berechnet werden, wenn der Steuerpflichtige das Verfahren ver⸗ schuldet oder im Verfahren Anordnungen, Ladungen oder andere Ver⸗ fügungen nicht befolgt oder offenbar unbegründete Anträge oder Ein⸗ wendungen erhoben hat.

§ 57 Der Senat ist befugt, von der Erhebung von Kosten, die durch eine unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der Beteiligten entstanden sind, ganz oder teilweise abzusehen; er kann auch für die Zurücknahme einer Rechtsbeschwerde, einer Beschwerde oder eines Antrags oder für eine abweisende Entscheidung Gebührenfreiheit ge⸗ währen, wenn das Anbringen auf nicht anzurechnender Unkenntnis der

Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht. 61““ Der Senat ist befugt anzuordnen, daß Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Terminverlegung entstanden sind, von den Beteiligten nicht einzufordern sind. Die Kosten werden fällig, sobald über sie entschieden oder das Verfahren ohne eine solche Entscheidung beendigt ist. Schreibgebühren für Abschriften und Ausfertigungen, die nicht von Amts wegen zu erteilen sind, werden mit deren Herstellung fällig.

§ 60 *

—Eine Nachforderung von Kosten wegen irrigen Ansatzes ist nur zu⸗ lässig, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalender⸗ jahrs nach Erledigung des Verfahrens dem Zahlungspflichtigen er⸗ öffnet worden ist.

2n Kosten werden durch die Geschäftsstelle des Reichsfinanzhofs Ueber Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet der Senat

2. ¹

ohne mündliche Verhandlung gebührenfrei.

8 § 62 1 Der. Reichsfinanzhof⸗ erstattet „den andexen, Behörden die ihnen. durch Erregigäce gacne⸗ Erfuchener Finbenede Kasfche Har. 9

2. Kostentragung und Kostenerstattung.

1 § 63 1 Wer zur Tragung der Kosten verurteilt worden ist, ist Schuldner der Kosten des Verfahrens und hat, soweit § 67 nichts anderes be⸗ stimmt, einem etwaigen Beteiligten dessen notwendige Auslagen, zu erstatten. In Ermangelung eines anderen Schuldners ist derjenige, der das Verfahren veranlaßt hat, Schuldner der Kosten.

Schuldner der Schreibgebühren ist der Antragsteller oder wer es unterläßt, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz die er⸗ forderliche Zahl von Abschriften beizufügen. 1

Die Kosten der Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Be⸗ vollmächtigten sind nur zu erstatten, wenn der Senat die Zuziehung für notwendig erklärt hat.

Wird die Rechtsbeschwerde, die Beschwerde oder ein sonstiger Antrag des Steuewpflichtigen als unzulössig verworfen oder a

trag des Steuerpflichtigen die Maesch erde, 88b Ungunsten entschieden wird, so sind die Kosten dem Steuerpflichti

aufzuerlegen. Ihm können auch im Falle des Abs. 1 die Kosten auff erlegt werden, wenn die Aufhebung oder die neue Entscheidung auf⸗ einer Tatsache beruht, die der Steuerpflichtige bereits in ei 88” instanz geltend machen konnte. 8 einer Vor⸗

ein sonstiger An⸗ Sache zu seinen

44 7 § 66. 11“ Wird die angefochtene Entscheidung auf die Rechtshesigegene 8u sch zuf die Recht 2 den unte Kost o ; 2 . 4 angemessen zu verteilen. r die Kostenpflichtigen (§§ 64, 65) 1 § 67.

Die Kosten des Verfahrens auf die Rechtsb de, di schwerde oder einen sonstigen Antrag der Feis eischners d e e im Falle ihrer Verwerfung oder Zurückweisung die Reichskasse; im Falle der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung treffen die Kosten die Kasse des Bundesstaats, dessen Behörde zur Wahrnehmung der streitigen Forderung dem Steuerpflichtigen gegenüber berufen war.

Die Kosten des Verfahrens auf die Rechtsbeschwerde, die Be⸗ schwerde oder einen sonstigen Antrag eines Bundesstaats oder der Be⸗ hörde eines Bundesstaats treffen die Kasse dieses Bundesstaats Ihn vorstehenden Fällen können dem Steuerpflichtigen die Kosten insoweit auferlegt werden, als sie durch sein Verschulden entstanden sind. Wird in den Fällen von Abs, 1 Satz 2, Abs. 2 nach § 11 des esehesfüber 8 Rrlichtüng Fines dheickefinanzbofs usw. in der Sache zuungun e feuerpflichtigen entschieden, so ist die Erste⸗ de ihm erwachsenen Auslagen ausgeschlossen.

§ 68. Die Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, der Beschwerde oder ein sonstigen Antrags hat die M11 zur Tragung der Kosten und sür Er⸗ stattung der notwendigen Auslagen eines etwaigen Beteiligten zur solg⸗ Diese Verpflichtung ist auf Antrag durch Entscheidung auszu⸗ rechen. 8 § 69

„Mehrere zur Tragung der Kosten verpflichtete Beteili f nach Kopfteilen; bei einer erheblichen Verschiedenheit der Lhe gaßten kann die Beteiligung zum Maßstab der Kostentragung genommen werden.

Werden die 1 mehreren, Beteiligten als Gesamtschuldnern auferlegt, so haften sie auch für die Erstattung als Gesamtschuldner.

667

Der Anspruch auf Erstattung der Kosten kann nur auf Grund einer Entscheidung über die Kostentragung geltend gemacht werden.

Das Gesuch um Festsetzung der zu erstattenden Kosten ist beim Reichsfinanzhof schriftlich oder su Protokoll anzubringen. Die Fest⸗ setzung erfolgt durch dessen sehehetheftslte Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß er glaubhaft gemacht ist.

Der K. tenfestsetzungsbeschluß wird dem Antragsteller und dem Erstattungspflichtigen, leterem unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung, von Amts wegen zugestellt. Sr dir F ftse gans 86 Fünerhald Fe; Monats von der 5 ung an Erinnerung beim Reichsfinanzhof angebra 1 sasn. die Erinnerung entscheidet der Sn. 1161q”]

§ 71.

„Aus den Kpostenfestsetzungsbeschlüssen findet di vollstreckung nach Fhaßgsss 8 am Slesen. 8 wwangevollstte die Beitreibung öffent schriften statt.

Die Einziehung der Kosten des Reichsfinanzhofs und die Voll⸗ shrechaah der von ihm festgesetzten Strafen erfolgt durch Vermittlung der Behörden des Bundesstaats, dessen Behörden in erster Instanz über den streitigen Anspruck entschieden haben. Die Landesdehörde ist berechtigt, die Kosten noch Maßgabe der landesrechtlichen Vor⸗ schriften zu stunden und niederzuschlagen.

ich⸗rechtlicher Forderungen geltenden Vor⸗

1 8ö13 Im Verfahren vor dem Reichsfinanzhof finden die für bürger⸗ liche Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften der Gebührenordnung für Rechtsanwälte und die Vorschriften der Gebührenordnung für Zeugen und Sachwerftändige sinngemäß Anwendung. Soweit auf Ersuchen des Reichsfinanzhofs Landesbehörden tätig werden, gelten für die Gebühren der Rechtsanwälte, der Zeugen und der Sachver⸗ ständigen die für die Landesbehörden maßgebenden Vorschriften. V. Schlußvorschriften. 1 Diese Ordnung tritt mit dem 1. Oktober 1918 in Kraft. Ist eine Entscheidung, gegen die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung eines teichsfinanzhofs usww. der Reichsfinanzhof angerufen werden kann, vor dem 1. Oktober 1918 erlassen, so beginnt die Beschwerdefrist mit dem 1. Oktober 1918, sofern nicht die Frist nach § 11 Abs. 2 mit einem späteren Tage in Lauf gesetzt wird.

Berlin, den 21. September 1918.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Roedern.

6

Bekanntmachung.

Für das im Hamburgischen Staatsgebiet befindliche Ver⸗ mögen der Firma J. Henry Schröder & Co., London, ist an Stelle des Kaufmanns Otto Krauel der Kaufmann Eduard Ventz in Firma Eugen Urban zu Hamburg, Brook 2, zum Zwangsverwalter bestellt worden.

Hamburg, den 2⁄¼. September 1918.

Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Ge Sthamer.

S I b“ 8 . 9

8 8 9*

vF WW F. 2„

Bekanntmachung. Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGCBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden. 28 9

835. Liste. Die Erbanteile der französischen Staatsangehörigen: 2. Herrenschmidt, Moritz Fernand, in b. Alice geb. Herrenschmidt, Ehefrau von Georg Moritz ützenberger, in Lausanne, e. Johanna Karoline geb. Herrenschmidt, Ehefrau von Alfred Guth, m Epinal, an dem Nachlasse des am 16. August 1917 zu Epinal

Lanzenberg in Straßburg, Wiederaufnahme des Handels mit Gegenständen des täglichen und des Kriegsbedarfs gestattet.

Straßburg i. Els., den 7. September 1918. 8 Der Polizeipräsident. von Lautz.

8

Die von heute ab zur Ausgab des Keichan gen V encht ö“ Nr. 6467 eine Bekanntmachung, betreffend den Erlaß einer Reichsfinanzhofordnung, vom 21. September 1918. Berlin W. 9, den 23. September 1918. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

EE11““

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

ddie Regierungsräte Dr. Honig in Memel, Dr. Wrede in Wehlau, von Rappard in Pr. Eylau, Dr. Klamroth in Heilsberg, Schluß in Fischhausen und von Saldern in Habelschwerdt zu Landräten zu ernennen.

Der Ilse, Bergbau⸗Aktiengesellschaft zu Grube Ilse N. L. wird hiermit das Recht dee din Parzellen Gemarkung Rauno im Kreise Kalau Kartenblatt 1 Nr. 122, 123, 49, 242/52, 241/51 und Kartenblatt 2 Nr. 661/149, 762/135, 763/135, 746/136, 800/135, 710/138, 711/138, 796/138, 778/138, 779/139, 780/139, 797/138, 724/141, 725/141, 764/143, 146, 554/147, 603/149, 612/152, 614/153, 787/232, 788/231, 789/231, 790/232, 593/231, 783/154, 784/231, 785/231, 601/149, 662/149, 812,/230, 608/229, 720/142, 706/154, 782/154, 155, 786/232, soweit sie zur Fetisestns des Bergwerksbetriebes des der Aktiengesellschaft gehörigen Braunkohlenbergwerks Renate im Kreise Kalau erforderlich sind, auf Grund des Ge⸗ setzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) im Wege der Ent⸗ eignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. Das Enteignungsrecht künt 1 während der Dauer des Kriegszustandes ausgeübt

Berlin, den 12. September 1918. Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät 8 des Königs.

Das Staatsministerium. von Breitenbach. Sydow.

86

Drews.

Der Braunkohlen⸗ und Brikett⸗Industrie Aktien⸗ esellschaft in Berlin, Mohrenstraße 10, wird hiermit das Recht verliehen, die Parzellen Gemarkung Bockwitz im Kreise Liebenwerda Kartenblatt 1 Nr. 129/13, 217/5, 207/5, 194/5, 218/6, 212/6, 7, 9, 10, 123/62, 196/11, 197/12, 198/11, 199/12, 200/11, 201/12, 202/11, 203/12, 179/13, 180/13, 181/13, 182/13, 210/37, 132/14. 133/14, 134/14, 135/17, 136/17, 46, 154/63, 155/63, 30, 101/47, 102/47, 15, 32, 16, 19, 20, 206/51, 22, 23, 24, 25, 26, 145/27, 146/27, 151/56, 152/56, 153/56, 122/62, 137/57, 138/57, 33, 59, 60, 61, 139/28, 140/28, 31, 34 und 35, soweit sie zur Anlegung einer neuen Abraumhalde für das der Aktiengesellschaft gehörige Braun⸗ kohlenbergwerk Marie⸗Anne bei Kleinleipisch im Kreise Lieben⸗ werda erforderlich sind, auf Grund des Gesetzes über die Ent⸗ eignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. Das Enteignungsrecht kann nur während der Dauer des Kriegszustandes ausgeübt werden.

Berlin, den 17. September 1918. Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs.

Das Staatsministerium. von Breitenbach.

Ministerium des Innern.

8 b Landrat Dr. Honig ist das Landratsamt im Kreise emel, dem Landrat Dr. Wrede das Landratsamt im Kreise Wehlau, dem Landrat von Rappard das Landratsamt im Kreise Pr. Eylau, 8 stchh Landrat Dr. Klamroth das Landratsamt im Kreise

eilsberg, dem Landrat Schluß das Landratsamt im Kreise Fisch⸗ hrus ½ bes⸗

em Landrat von Saldern das Landratsamt im Krei

Habelschwerdt übertragen worden. 6 6 8- 6

Ir i .. K. ee

*

19 1

Bekanntmachung.

Das unterm 21. Juni 1918 gegen den Kaufmann Bruno Behrendt in Allenstein, Königstraße Nr. 78, erlassene Verbot des Handels mit Zigarren, Zigaretten und Tabak wird vom 22. September 1918 ab hiermit wieder zurückgenommen. Alenstein, den 17. September 1918.

1. Die Stadtpolizeiverwaltung. G. Zülch.

Bekanntmachung.

Dem Käsefabrikanten August Debers in Borsum, dem ich auf Grund der Verordnung über Käse vom 20. ho”n 1916 in Verbindung mit § 1 der ekanntmachung über die Fernhaltung

verstorbenen Eugen T eod r Alfred Herrenschmidt aus Straß⸗

Der Bürgermeister Wynen. 11““ Bekanntmachung.

Der Firma Remig ius Wellen, hier, habe ich auf Grund der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzulässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 den Handel mit Vanillin⸗ zucker untersagt. Die Kosten dieses Verfahrens fallen der Firma R. Wellen zur Last.

Crefeld, den 13. September 1918.

Die Peee se wete Der Oberbürgermeister. J. V.: Printzen.

Bekanntmachung.

Dem Herrn Wilhelm Pöplinghaus, hier, Stefanstr. 40, habe ich auf Grund der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzulässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 den Handel, mit Lebens⸗ und Futtermitteln untersagt. Die Kosten dieses Verfahrens fallen dem Herrn Pöplinghaus zur Last.

Crefeld, den 13. September 1918.

Die Poli eiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Printzer

Bekanntmachung.

Der Frau Jacob Bock, hier, Lindenstraße 155, habe i auf Grund der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 den Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln untersagt. Die Kosten dieses Verfahrens fallen der Frau Bock zur Last.

Crefeld, den 13. September 1918.

Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister.

J. V.: Printzen.

Bekanntmachung.

„Der Frau Emil Sieker, hier, Alte Linnerstraße, habe ich auf Grund der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung un⸗ beris stger Personen vom Handel vom 23. September 1915 den Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln untersagt. e Kosten dieses Verfahrens fallen der Frau Sieker zur Last. Crefeld, den 13. September 1918.

ie Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.:

8 9 W11“*“

Bekanntmachung.

Der Betrieb des Mühlenbesitzers Zwanziger in Schlagamühle ist wegen Ünzuverlässigkeit des Inhabers polizeilich geschlossen worden. Die Kosten dieser Veröffentlichung trägt der Betroffene. u1.““ 8

Johannisburg, den 12. September 1918.

Der Landrat. Dr. Klare.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Hepiember 1915 (RGBl. S. 603) ist dem Metzger Peter MNrisch in Merzig wegen Uuzuverlässigkeit im Gewerbe der etzgerei⸗ betrieb für den Umfang des Kreises Merzig geschlossen worden.

Merzig, den 31. August 1918.

Der Landrat. J. V.: Klein.

——

1.“

Bekanntmachung.

Der Gemüsehändlerin Luise Niemann, ge

Redel, in Minden, Hufschmiede Nr. 7, ist von uns heute wegen Unzuverlässigkeit (Höchstpreisüberschreitung) der Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln aller Art Grund der Bundesratsver⸗ ordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) untersagt worden. Die durch das Verfahren verursachten baren Auslagen, insbesondere die Gebühren für die Veröffentlichung, hat Frau Nie⸗ mann zu tragen.

Mind en, den 19. September 1918. 68 Die Polizeiverwaltung. Dr. Dieckmann. Bekanntmachung.

Dem Gemüsehändler Hermann Twelsing in Minden, Marienstraße 14, ist heute wegen Unzuverlässigkeit (Höchstprelsuͤben⸗ schreitung) der Handel mit Lebens⸗ und uttermitteln aller Art auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 RGBl. S. 603) von uns untersagt worden. Die durch das Verfahren verursachten baren Auslagen, insbesondere die Gebühren für die Veröffentlichung, hat Twelsing zu tragen.

Minden, den 19. September 1918. 8 Die Polizeiverwaltung. Dr. Dieckmann.

Ee1A1A4“X“

Tagesordnung

ie 49. Sitzung des Bezirkseisenbahnrats Bromberg am 16. Oktober 1918 in Bromberg.

Mitteilungen. Wahlen. Aufhebung des Seehafenausnahme⸗ tarifs S 3 a. Beseitigung des Ausnahmetarifs 1 für Holz. Verbesserung des Schlafwagenverkehrs Berlin Königsberg (Pr). Verbesserung des Fahrplans Königsberg (Pr.) Danzig. Ver⸗ besserung des Fahrplans Königsberg (Pr.) Breslau. Fin⸗ legung eines Frühzuges oder eines Triebwagens von Allenstein bis Rothfließ. Einstellung eines dritten ugpagres auf der Strecke Heilsberg —Zinten und⸗Ablassung eines späteren Abend⸗ 8G suces von Königsberg, der in Zinten Anschluß nach Heilsberg

hat. Verbesserung der Eisenbahnverbindung Zinten Heiligen⸗

beil. Wiedereinführung des Zuges 912 von Tilsit über Labiau

hmacs Heeais besn 8 Perlegung des Zuges 917 und Um⸗

vandlung des Zuge 4 in einen E 8

nes gagicgeg. g Schnellzug Besprechung Bromberg, den 16. September 1918. 8

Königliche Eisenbahndirektion. J. A.: Born.

Angekommen: Seine Exzellenz der Staatsminister und

Minister der öffentlichen Arbeit Rheinprovinz. ffentlichen Arbeiten von Breitenbach aus der

unzüverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 den