e1“ “ 88 v” stigen, Deppelsteuerbeschwerden, die in Ansehung Le. 9 Eine von ihm hierfür eingeforde 14“*“ . ff en sich einer Rechtsbeschwerde nicht anschließen, Die Vorschrift des Abs. 5 trägt dem Bedürfnis nach Verminderung nicht zu nötigen, Deppe erbeschwerden, die in Ansehung der Be⸗ EFine von ihm hierfür eingeforderte Gebühr wü I— 8 8 1 1 — 1“ 8 ondern sind darauf angewiesen, die sich gegen sie Aücht ensgliehen des Schreibwerkes und Vereinfachung des Verfahrens Rechnung und gründung noch der Ergänzung bedürfen, als unzulässig zu verwerfen höhung der Abgabe wirken, wozu keinerlei vr ärde. wie eine Er⸗] füddeutschen Staaten, erscheint hiernach zu weitgehend, während die Reicksfinanzhofs anzurusen, oder eb elwa für zurückliegene Fälls forderung selbständig anzufechten. “ .“ entspricht neuerlichen Bestrobungen nach dieser Richtung; wgl. Abs. XI statt sie wecnuüffigerweise durch Rückfragen vervollstandi en zu lassen. glleich mit dem Strafproze trif 3 Alas vorliegt. Der Ver⸗ preußische Vorschrift vielfach zu Hürten führt. Der Entwurf hat sich selcher bisher erlauoter Doppelbestcuerungen die Baschwerde an den Zu § 17 u des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung der Rechtspflege Für Doppe Ferderse hoeeden vnuch 8 14 Nr. 2 des Gesetzes über den Angeklagten die Belastung mi askosten den auch auf daher der Gesetzgebung Sachsens und Thüringens angeschlossen. Aller⸗ Reicksfinanzhof, sei es auf Grund ter bererts ergang en⸗Anordnungen 1 bF h (Reichstagsdrucksache 3. Legislaturperiode II. Session 1914/17 die Errichtung eines; ei hsfinanzhofs usw. verbleibt es in Rücksicht höhung der gesetzlichen Strafe. Aber ein wesentlicbrn ie eine Er⸗ dings liegt insofern eine gewisse Unsicherheit vor, als die Beteiligten der obersten Landesbehörden, sei es auf Grund ihrer neuerlich zu treffen⸗ Der im Abs. 1 vorgesehene Bericht der die Akten einsendenden Rr. 858 auf die Kürze der Beschwerfrist (§ 43) bei dem Rechte und der Pfli teht zwischen ihm und dem St vesentlicher Unterschied be⸗ vorher nicht wissen bönnen, ob der Reichsfinanzhof in dem vorliegenden en ablehnenden Entschließungen, gegeben ist Sehöche wird einen Hinweis auf die 85 die Prüfung der Zulässigkeit r. 5g). 82 des Beschwerdeführers, sie innerhalb einer weiteren Frist von Enicht etzung der Strafe abzielende Strafverfan Flchtigen. Das auf Fest. Streitfall die Zuzichung eines Rechtsamwalts für notwendig exachiet “ 11“ 1“¹] der Rechtsbeschwerde bedeutsamen A tenvorgänge, erner, wenn die .2,r. — 2 Zu 8 26 V der; diese Monat nach § 13 zu begründen. “ zem seine Straftat verschuldet; er kann sich n hat der Angeklagte durch Annehmbar wird sich aber in dieser Richtung in absehbarer Zeit eine I1X44*“ Behörde, deren Entscheidung angefochten wird, nach Landesrecht in Mitglied des Senats (Abs. 2) ist auch dessen Vorsitzender; dieser Zu § 45 1 neben der Strafe dafür noch eine Art icht beklagen, wenn ihm faststehende Uebung herausbilden, worunter nicht nur die Mitwirkung ö“ “ 8* 1 fcchtigt wird . 1 Fesfene Kafersent wits. Dem Steuerpflichtigen fällteaber F 8e beens in einer etwaigen mündlichen Verhandlung, sondern Die Deutsch⸗Türkische Vereinigung veranstaltete Zurücknahme der Rechtsbeschwerde über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs usw. der Steuerpflichtige ebre beiriebenge 9 zung der Veranlagung oder des von der Steuer⸗ auch Fine üngkeit bei Abfassung von Schriftsätzen zu verstehen ist. gestern abend zu Ehren Seiner Hoheit des Großwesics zpe . — 5 8n bezeichnet. Auch nach § 6 des Doppelsteuergesetzes ist selbstverstän 3 benen Rechtsmittelverfahrens nicht zur Last. In seine Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Anwaltskosten kann Talaat Pascha im Marmorsaal des Hotels Esplanade einen 8 Ee ö1“ 11 vgl. § 68. 38 §29 lich der Steuerpflichtige beschwerdeberechtigt. Ob die “ 3 Fersn dünh * 1 Verhältnissen sind im Gegenteil ü nicht der 1 werden, sondern muß vom öffentlichen Empfangsabend Professor Dr Jazch begrüßte eird sich der Bericht inowert auf die Erklär zu. ike 1 8 8 8 es laubte. Gesetzgeber gara ü b haus er⸗ Senuate getroffen werden. Zweckmäßigerweise wird dieser die Ent⸗ 7 . 1, 1 bedene daß die Behörde gesetzlich nicht in der Lage sei, der Be⸗ 1 9 88 Beschränkung im Abs. 1 ist auf die Ausführungen zu bei “ veperresterune esih, 86 — Ie hahh 1 bächg 8 Sreneroetesachetnig verwieklicht scheidung hierüber Baiede Kösenen echegguns dach 8 80 “ 88 Froßmwestr 3 15 hotüsschen. 8 odcaug 8 de c⸗hwerde abzuhelfen. 1 1 8 S zu verweisen. ; ; 5b eschwerdeberechtigt si 2 das Rechtsmittel der Reichsaufsicht b 8 ren au b 28 „Woͤlff elegraphenbüro“ berichtet, mit folgender Ansprache tssecleveste dhn der Stehe, de der sie emachracht ist (68 12) MC Endentsckeidung ist ere Enschesdung, die das Lekfohren gftje gegriffen werden. Jedenfalls empfiehlt es sich aber, den, Lanben wrschonan, sofern ihn nicht ein Verschulden triftt (ogl. 88 98, 65“1 lewobhl,für die Enssckeidung des Reicksinanzhofs wis, uür die einer wir Aeine, Herten; Vor Gott und der zivilisierten Menschheit sind tie Bebürde gelangt, deren Entscheidung angefochten wird. Rechtsbeschwerde vor dem Reichsfinanzhof abschließt. Die Vorschriften, regierungen, deren Anordnungen oder Vereinbarungen der Anlaß ziur 1 ffattei erhallcen soll er aber im Falle seines Unterliegens nicht er⸗ Vorinstanz, der die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor Fir jederzeit in der Lage, beweisen zu können, daß wir diesen blutigen dem Reichsfinanzhof nach § 30 Abs. 2 übertragen ist, und zwar in eg zur Verteidigung unserer Selbständigkeit und unserer Ehre
Zu § 18 nach denen die Kostenentscheidung zu kreffen ist, sind in 88 61 bis 69 fung des Reichsfinanzhofs gegeben haben, sowohl in S b 8 3 Anrufung i Staats⸗ Die Erhebung von Gebühren beschränkt sich demnach im allge⸗ beiden Fällen auch dann, wenn die nach § 11 des Gesetzes über die Er⸗ b 8. Recht 188 I 5 8 er hat, für die Erhaltung ihrer Ehre und ihres An⸗
üns den Ausführungen zu § 17 ergibt sich, daß mit der Vor⸗ enthalten. 1 1 . teuersachen wie in Gemeindesteuersachen Gelegenheit zur Beteili . . brift im Satz 1 der Landesbehörde nicht das Recht gegeben werden „§ 30 betrifft ebenso wie die eben angeführten Paragraphen mur 8 b- Machen, mi zu geben. Das Gleiche gilt für die Gemeinder ig meinen auf die Fälle, in denen das Rechtsmittel von S euerpflich. richtung eines Reichsfinanzhofs usw. aufzuhebende Entscheidung auf „ der Beschwerde von sich aus abzubelfen; die Vorschrift rechnet] Kosten des Verfahvens vor dem Reichsfinanzhof. Insoweit gelten die denen die Doppelbesteuerung eingetreten ist. 1 tigen eingelegt ist und nicht den erstrebten Grfolg hat⸗ Grund der neueren Verhandlung durch eine sachlich mit ihr überein⸗ sebens, ohne welche weder Menschen noch Stagten leben können, it der Möglichkeit und Zulässigkeit eines derartigen Verfahrens Vorschriften aber auch für die Vorinstanzen, wenn eine von ihnen nach Im übrigen gelten für Doppalsteue sachen die Vorschriften diesern Zu § 51 Hat. stimmende Entscheidung ersetzt wird. Sorge zu tragen. Dieses hohe Ziel vor Augen haben wir „hatgabe des Landesrechts⸗ Abs. 2 über die im Verfahren vor dem Reichsfinanzhof entstandenen S sinngeomoß. Als Behörden, die die angefochtene Entscheidan 8 Eine allen Anforderungen der Billigkeit und G Die Kostenpflicht des Bundessstaats nach § 65 Abs. 1 unter b tritt stets den Frieden erstrebt. „Der hohe Freund der Menschlichkeit und 3 § 19 1 Kesten 1 entscheiden hat. Mit der Vorscheift wird den landesrech⸗ erlassen haben, bei denen also nach § 12 die Doppelsteuerbeschwerde sprechende Gebührenordnung wird sich kaum n eNrnehe gtrt ent⸗ auch ein, wenn sich keine Behörde des Bundesstaats an dem Verfahren der Zivilisation, der mächtige Deutsche Kaiser, hat als erster
Die Rechtsbeschwerde unterscheidet sich von der Revision in ichen C“ die W“ 1u“ e hos des einzulegen ist, sind die obersten Landesbehörden anzusehen, die die den die sachgemäße Bewertung der Tätigkeit einer nichterlichen Ihebür bee gr. z 55 nu 1 1 — lc. “ Landesbehörden entstehen, nicht vorgegriffen; es ist daher möglich, daß Steuerpflichtigen beschwerenden Anordnungen oder Verei Im Falle des Abs. 1 können nach § 55 nur Auslagen in Frage 6 Iheise- Arse hende glcneten 1e,89 She n . eaggitt⸗
in Wien vom Kaiser empfangen zu werden. Ich sah auch Baron
verlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen dadurch, daß sie] Landesdehr entstehen, nich . . inbarungen kommen unter anderem in Betracht die Schwierigkei 8 nicht auf die Geltendmachung von Rechtsirrtümern und wesentlicher die Vorinstanz über diese Kosten nach andern Gesichtspunkten, als der — gatroffen haben. Als Vorinstanz nach § 12 Abs. 2 seme e Sache, der Umfang des Tatfachennctetials SFät der behandelten kommen. Im Falle des Abs. 2 wird auch eine Gebühr erhoben. Mängel des Verfahrens beschränkt ist, sondern daß mit ihr auch ein] Entwurf vorschreibt, entscheidet oder daß sie sich einer Entscheidung Beborre der beteiligten Bundesstaaten in Betiacht, die mit einer sehe etwaigen Beweisaufnahme, die grundsätzliche Bed 8. Fleesgch e — Zu § 67 Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten geltend gemacht werden über sie ganz enthält, weil zufolge gesetzlicher Vorschrift, wie nach § 53 Happelbesteuerung zugrunde liegenden Steuerforberung gegen Pet frage für die Allgemeinheit, die Wichtagkeit he eutung der Streit⸗ Val. die allgemeinen Ausshrungen vor § 51 8 Burian und er sprach zu mir ernst und voll inniger Aufrichtigkeit können (§ 10 des Gesetzes über die Errichtung eines Gesetzes des des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906, kostenfrei zu verfahren Senerpelichtigen s erster oder höherer Instanz befaßt Sen dfn für den Steuerpflichtigen. In⸗ sestever 5 inficht⸗ Streitgegenstandes 8 U us fü gen vor . 88 „über seine Gedanken für die Beendigung diefes völkervernichten⸗ Reichsfinanzbofs usw.). Wird die Rechtsbeschwerde auf Gründe an⸗] sst, oder weil das Landesrockt eine Belastung des Steuerpflichtigen¹1 Wegen der Unzulassigkeit der Zurüchverweifung in eine Vor⸗ Streitgegenstandes in erster Linie ausschlaggebend seim. ane dieen ntr 06 2 1hadee s Beteil ne. Feah Kümpfer. Mein eerlauchter Herrscher und geleßfr hedi. derer Art geftütt so ist sie unzulässig. Die Zuläfsigkeit der Rechts⸗ mit Kosten bei erfolglosen Beschwerden nicht vorsieht. inst neMen Cer Abf c. gke g eine Vor⸗ Umständen kann im Einzelfalle die 84 6. lagge 19, sein. Allen diesen 8 1 Antrag nach Satz 2 wird ein Beteiligter sstellen, wenn er die schah hat seit jeher den Frieden für die gequälte Menschheit beschwerde unter diesem Gesichtspunkt hat der Reichsfinanzhof ebenso „Darüber, ob wegen der Kostenen tscheidung der Vorinstanz die instanz vgl. § 42 8. — Zu 8 46 werden, wenn sie in der Gebührenbemessung eer “ 88 8 Vfian sachne Kesassesnsis geülrdn r “”“ de und auch Seine Majestät der Zar der Bulgaren hat ¹ 8 . 8 8 tsb el bssfin f ässi b ö 2 1 9 * an; 4 d . 9 „ 84 9) 4 1 5 em 1” 4 Weschl. ge lann; 8 ä ß Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof zulässig ist, enthält der Ent Anlaß zur Doppelsteuerbeschwerde ist gegeben, wenn von einem bestimmte Grfnhan gebunden ist. Ein Versuch nach dieser N Abs. 1. ba iegen “ vcß 16 5. fcor ah leiche .* — „ i
wie die sonstigen Prozeßvoraussetzungen, z. B. das Vorliegen einer Ashesch. eich⸗ 1 2 hestim 6 L wurf nichts. Es handelt sich inscweit um die Auslegung der §§ 7, 9 ꝙ☛☚+ Fsfes. Kyßs veran &. Burndreftag liegt in der einschlagenden Gese 5 ünf Steuerpflichtigen für den Zeitraum, für den er in einem Bundesstactte vor, die als Ge setzgebung der größeren Bundesstaaten 70 Wünsche unserer Herrscher teilen. Unsere Gegner intrigieren und sie
——— 11 Pe über die Feüchtang das und 10 des über die Errichtung eines Reichsfinanzhofes usw., zu einer direkten Staatssteuer oder Gemeindesteuer herangezogen ist „ die bühr für das Verfahren vor dem Oberverwalt Weger zb2 Zu § 18. 8 erer Herrs 1 arteifähigkeit des Beschwerdeführers, von Amts wegen zu prüfen.— die Aufgabe der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs ist. Dieser durch in einem andern Bundesstaat eine direkte Staatssteuer uder Gr⸗ ericht ein Pauschauantum, im Höchstbetrage schwankend zuischen Wegen der Geschätcftelle vol. die Augführungen u § 10. eeinflussen die öffentliche Meinung ihrer Völker und scheuen sich, in Prr l in dieser Richtung führen zur Verwerfung der unzulässigen authentische Auslegung der erwähnten Vorschriften vorzugreifen, war stie inderten derk wird Treten mehr als 1-e 00 ℳ (Sachsen) und 400 ℳ (Bayern), vorsehen, i zwischen Die Entscheidung des Senats über die Notwendigkeit der Zu- Besprechungen einzutreten, weil sie von der Rechtmäßigteit ihrer Ziele Rechtebeschwerde. Dee “ zuift See Fntseheldimng Lüber die der Entwurf nicht in der Lage; nur für die Anfechtung der Entschei⸗ Erinder läubn Cefechar hrcien ege; Gemenihen 1““ das Gericht Bewegungsfreiheit hat. vedae Cela her inne chaßs 8 siehung fines Rochtsamvalts oder sonftigen Bevollmächtigten nach § 635 hicht überzeugt sind. Wenn unsere Gegner die Ueberzeugung ihres Rechtsbeschwerde; sie muß daher nach § 12 des eben angeführten Ge⸗ dung der Vorinstanz nach Abs. 2 über die im Verfahren vor dem F nh b“ für einen und denselben Zeitraum an den Steukr. Gebühr nach oben hin erleichtert ihre Bemessung im lnzelnen Fal 3 “ sir Giet ach sts e sse “ etzss vom Senate durch Spruch (Urteil) ausgesprochen werden. Die Reichsfinanzbof entstandenen Kosten hätte der Entwurf, ohne über die pflichtigen mit ihren Forderungen heran, so ist mit jeder neuen Steuer⸗ Sie macht es aher unmöglich, hohe Objekte entsprechend ihrem Werte. bohs tber die Erstattung der Kosten die im Verfahren vor den Landes⸗ bätten versucht, die ganze Welt von der Rechtmäigkeit ihrer An⸗ Ebea vone venalsfstnen Rechtabesemerden 22—9 die Bonnstenz oder Uümn gesebesn Efernen nabszufeten die Rechtsbeschwerde ausschließen— Korderung Grund zur Doppelsteuerbeschwende gogeben und bon deu 8b 8 Richter betreffenden Verantwortung und endlich 85 Certuc Balien en strada sing “ er CaMützunf — zu ö“ f shes 11“ 8 wagen 8 G 18 gestehen — — ihr 1 1 is mittels onnen. Es erschi t essen, in dieser einzelnen Be⸗Cie 9 en. 3 des Dopvpelsteuerg Hö h. ähigkei esch ührers, die ge rengS⸗. rage, ob der Kostenfestsetzung in der instanz . Sie beh „für die Freihei einen Natione durch den Vorsitzenden des erkennenden Senats mittels Vorbescheids ebumng 8 ver r deeh och ve ceea ssen. 88 88 8 3 die Beschwerdefrist nach § 6 des Doppelsteuergesetzes und nach § 4 — u“ schcwerdefühtere, die gerade in Steuerstreitigkeiten Rechtsbeschwerde beim Rerchoftnandhof eenaehg enrden kann vel dis und für die Se; 88 Welt EC“ 188 venühes vefer Hersohe ftenicht zügelassen werden. in 8 eine verschiedenartige Behandlung der Anfechtung der Kostenentscher⸗ viescEnbpugfs 8 Zeh gess aie ha 88 11.“ in Vauschgebühr würde epenh ge raun nüfsere ehn- fehr veeitgesp annte Ausführungen zu § 30. die Ueberzeugung, für diese Ziele den Kampf angenommen zu haben — verde zule 1 1 Behand! fecht 16 2 ⸗ gen nden; b d. 1 1 4 9) 8 8 9 3 48 6 12 b b 8 Prüf 8 elt 9 8 cht 1 Beschn nde dnd 89 tret Ei dung eintreten zu saffen je nachdem die Vorinstanz über die Kosten — wer st 1 8 jen onnirisetenden Eanr sen schwer praktisch zu handhaben sein. Ungleichheite 8 2 18 8 fuüfsef 1 Zu § 71. Mögen sie kommen und für ihre Behauptungen Gründe vorbringen. üfung der geltend gemachten Beschwerdegründe einzutreten. Eine ipres Verfahrens oder über die Kosten des Verfahrens vor dem Reichs⸗ Eöeann Jeres 15 eeüefnezchof Lerfchicden i 8 8 Raugtforde Außenstehenden nicht erkennbar find und mie 8 keesic ünse 8 Keosten werden zu erstatten haben entweder der Steuerpflichtige Der ganzen Welt wollen wir Mitteilung von unseren Besprechungen — 1 messensfragen handelt, nicht schlüssig dargelegt werden können, wäörben Pe Nere se hesncschess⸗börde⸗ Eö1“ Sfted; di Thsg 1 vist dn ssch tbre - Leinang bi. ge e 8n , 98 Bundesstaats an den rpflichtigen. e . „weil ihre Worte
S 1 88 — —— als 8 18 finanzhof entschieben bat Encscheld 12e Rieschsfiheanzhoß Deörtelftene fachens ene
um die Behauptung wesentlicher Mängel des Verfahrens handelt ö8 N. kschri 88 dritt Ab I EEö der Entscheidungen des Reichsfinanzhofs in Doppelsteuersachen in dem vielfach als Willkü 2
Ggl. § 29 Aks. 2 Satz 1), da die zulassigen Besckwerdegründe an⸗ „Die Vor rift im dritten Absatze soll dem Reichsfinanzhof den Sinne, daß das in der Entscherdung nach Grund und Höhe festgestellte 1 vie ach als Willkürlichkeiten gedeutet werden und dem Ansehen der 1* 2 8 in an den ; . 1 8 1 “
derer Art sich ohne weiteres aus den Gruͤnden der angefochtenen Ent⸗ 8 . 88 Feftsetzung Füfenn Beteiligten Besteuerungsrecht eines der bitteiligten Staaten umabänderlich feststehe, Se 1 cdcs 8 b Frclüc gh nacetng CFeaafce 8 e dftg uns b cghee . e hen untet bein Joche
erszugct sic, vehnegkier regeres wifen Eemeküuncen und Sewens. un er gten en Kosten des Verfahrens vor dem Reichsfinanzhof (8 70)] giht es demnach nicht. Uheh aher 8 3. nur die Aufstellung eines Tarifs, der den Betei⸗ behörde und Landesbehör bor, Behn e nahmeweise. d eichsaufsichts⸗ neus Nakicrat aegen iere Uederzeugung zum Blietdiset9, 2 hnn 88 ermöglichen. n eine Nachprüfung der Kostenfrage im sewissen Umfang ermög⸗ rfacren un ensgegengesetten zwingen! Meine Herren! Der Leind kann uns nicht
erhehungen, die sich in dieser Beziehung nötig machen, kann der Hieran kann durch den Entwurf für die dem Doppelsteuengesetze zu G 8 „ po r„ . 1 8 u § 34 . e; deesa ae s licht, übrig, und zwar empfiehlt sich der Anschluß Interesse beteiligt waren. b b 8 1 j Pe. Senat von Amts wegen vornehmen; vgl. § 22 Die Vorschrift des Abs. Zu d. 111A14“ “ eenehen “ 89 bekannten und bewährten Tari 8- ger ünehus. Lr ihi henen „Im ersten Falle steht der Verpflichtete einer öffentlichen Be⸗ und wir unsere gerechte Sache bis zum guten Ende ver⸗ . 8 liche Rechtsstreitigkeiten, zumal dieser bioher säön In den Feeies. Hferniiber e, Ne e egre hencs nstevehebeenht auf dem 8 “ ““ Vnser seerceit 1
Re⸗ Es ist daher dur Hauls angemessen, wenn er wie an ere - rle teser Linhei bewiesen.
Sctellt sich heraus, daß keine Beschwerdegründe vorliegen, so ist ; b 8 2 -S,2 verde le. die Rechtsbeschwerde unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Dabei d-6.ach 8. 80 EE 1” sggutdeeineeichisinanpbofe 8 Rechtskrafr der Entscheidungen des Reichsfinanzhofs in solchen Doppel⸗ abgabensachen galt, wegen derer d dentliche R ; Fhice de dFeicesmernoh sheei⸗ nie dkech shaschs ere Pteufrge. gründung zu § 30 zu verreisen enesechen bssg übengassen weden Dies vamn den eeshatnechusg 5 werden konnte Der Entwurf Ubernimmt dießen 11.“ öffentlicherochtliche Forderungen beigetrieben wird. Meine Herren! Wir wollen, mit ganzer Kraft und Standhaftigkeit ie fe vber das Verfabrem 8 lder dene heregn An Aeidet, an ü Wenn der Erganzungsbeschluß zu einem Urteil des Reichsfinanz⸗] Frage, ob nicht wenigstens unter den bisherigen Steuergläubigem, ber er in der Höhe der Gebühr hinter den beim eüscaferchi erhobenen „In den beiden anderen Fünsen wird es einer gwangsweisen Bei⸗ den Kampf fortsetzen. Ich spreche nicht vom Frieden, weil dessen 3 1b b 8 1 hofs ergeht, ist er unanfechtbar. deren Bisteuerungsrecht vor dem Hinzutritt eines neuen Steuer⸗ Hehdigsen 9g 68 Häcfts zurück, da vor dem Reichsgerichte nach § 49 1ege ahcha be r re Fht hüchhe Lec gischhnsech öö Ceheguhg, 1“ Willen 886 einen 898 Chis e ist.
w erichtskostenge 8 in der Fassung von Artikel VIII des Ge⸗ und Bundesztaaten. den sestgestellten Erstattungsanspruch befriedigen. 1 n Gegnern zeigen, daß wir durch vorübergehende
8
er Lage ist, der Beschwerde abzuhelfen, die Stellungnahme der Be⸗ kann demnach den Sachvortrag übernehmen. Als beschwerdeberechtigt wird im § 14 Nr. 2 Satz 2 des Gesehes
börde zum Inhalte der Beschwerde enthalten. Ist der Behörde die . u Abänderung ihrer Entscheidung nicht nachgelassen, wie den Verwal⸗ Wegen der Kostenfolge der
Sea “ sn c 8p Zum 8 36 Tia gere eutschichen ift, in Ansechung hres Beleiligungsverhältnisses ich aus die Akten nach derartigen Verstößen oder Mängeln zu durch⸗ 39. 1 . gläubigers entschieden ist, in Ansehung ihres Beteiligungsverhältnisse 4 ,e; 8 1— 3 rum ü 1 5 je B9a ese Mi inmüti 2 so wi oße E nicht orschen. Dagegen ist der dn. Ferstößen wegen der behaupteten Die in bezug genommenen Vorschriften sind die §§ 230 bis 238 zueinander Rechtskraft eingetreten ist, ob sie sicz Finag nun die seheg Ektraffegh, dir 8 Uftärneh res. ü8 Reichsgesetzes, vom 22. Mai veeann den.esecene. fücchee Lic⸗ “ die die 1““ 1 W“ “ ichtanwendung oder unrichtigen Anwendung des bestehenden ma⸗ der Zivilprozeßordnung. Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung 11—“ ihrer im Verhältnis zueinander rechtskräftig feststehenden § ˙8 des G 8 chtst ö h das Doppelte der Gebührensätze des Beitreibung öffentli Rechtlicher Forderungen gegen Reich und bheit für unsere verbündeten Herrscher sowie Kraft und Wandbaftt . teriellen Rechtes an die vorgebrachten Gründe nicht gebunden; § 29 ist, wenn sie nicht mit der Endentscheidung verbunden wird, sondern Anteile durch den neuen Steuergläubiger gehaln lassen müssen, oder Fall ist. Ee engesetzes erhoben wird. Findet, wie das stets der Bundesstaat regeln. Frechfa wüürde es “ ngemessen sein, keit für unsere Völk “ allein über die Wiedereinsetzung ergeht, im Falle der Zurückweisung ob auch das Beteilligungsverhältnis unter ihnen erneut geprüft und Fall ist, wenn die Revision nicht als unzulässig oder eö ver⸗ die für die Bertreibons Uüirgerlicherechllicher Ferervnsen b “ ö
Abs. 1 bestimmt das in Anlehnung an § 559 der Zivilprozeßordnung. 1 , 8 9 2 ; 1 Feehse t Kieüce 8 68 g eIn Sen T worfen wird, vor dem Reichsgericht eine mündliche Verhand tatt, scri erüi. Rei ndesf 1 z3x rags auf Wiedereinsetzung, weil das Verfahren beendend, nötigenfalls seändert weiden kann. so ff die doppelte Gebühr zweimal, als nenbcge werbangung g 88- Vorschriften gegenüber dem Reiche und dem B taate für anwend⸗ Das Auswärtige Amt in H lfi 88 1 bit el d ce “ 16 wärtige Amt in Helsingfors bitet, dem
Die angefochtene Entscheidung gereicht dem Beschwerdeführer 5be Sere 88 1 , 2 auch dann nicht zum Nachteil, sveae “ de don desc. geltend ge⸗ ein Urteil, im Falle ihrer Zulassung ein Zwischenbeschluß (§ 9). Wohl aber kann der Entwurf für den Fall des Hinzutretens eines Entscheidungsgebühr (§ 18 des Gerichts⸗ 1— bar zu erklären 8 machten Beschwerdegründe zutreffen, die Fntscheldung sich aber nach 8 .8 37 neuen, Steuergläubigers in den 1 dem Doppelsteuergesetze zu be⸗ wah d G 889 88 richtskostengesetzes), zu erheben, Zu § 72 üro“ *† den Akten aus andern Grunden rechtfertigt. Auch in diesem Falle Wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens statt⸗urteilenden Fällen Verfahrensvorschriften geben. Solche sind im pährend sich in diesem Falle nach § 51 Abs. 4 des Entwurfs die die Vell von Sitefen t in Betracht ga „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge, das nachstehende der fertig ch sem F 1 Antrag f s Ggt Gebühr beim Reichsfinanzh das D Die Vollstreckung von Strafen kommt in Betracht in den Fällen h ist die Rechtsbeschwerde als unbegründet Varsancgpeaseg gegeben, so wird über ihn und zugleich über die Rechtsbeschwerde 46 Abs. 1, § 47 Satz 2 enthalten. Die Einbeziehung der neuen Gebühr rhoht eichsfinanzhofe nur auf das Doppelte der einfachen von § 5 Abs. 3 des Entwurfs semer d 179 des Garichtsverfasfungs⸗ jesigen finnischen Gesandtschaft zugegangene Telegramm zu Liegt keiner dieser beiden Fät vor, stellt sich vielmehr die im Endurteil entschieden. Auch seine Verwerfung geschieht, da der¹ Doppelsteuerbeschwerde in das schwobende Verfahren hat durch den Um den Reichsfinanzhof vor der Üüberflutung mit ’1 gesetzes in Verbindung mit 8 24 Abs. 3 des Entwurfs, 88 380, 380, veröffentlichen: ““ Rechtsbeschwerde nach Lage der bisherigen Verhandlungen als be- Antrag auf Wiedereinsetzung inhaltlich eine Wiederholung des Ver⸗] Reichsfinanzhof zu gescheben. Der Steuerpllichtige istt nicht genötigt, baf hkeewne whie gans gereng. 109 den Hivilprozeßordnung in Verbindung mit § 2 Satz 2, § 42 Die Behauptungen, die der„Vorwärts⸗ am 17. September in 8 1 — b as d Doppelsteuerb d h 8 Doppel⸗ fügigen und unbedeutenden Sachen zu bewahren, ist eine Mindest⸗ 3 zer g g mit § 22 Satz 2, § 42 eine Sei zffentlichte bönke gründet, die Entscheidung also als fehlerhaft dar, so ist nc der fahrens auf die Rechtsbeschwerde begehrt, durch Urteil im Spruch⸗] die neue Doppelsteue eschwer e, wenn die Frist des § G des Doppe gebühr von 50 ℳ vorgeseh örd 1 Abs. 4 Satz 2 des Entwurfs. einem Artikel von finnischer Seite veröffentlichte, hinter denen in⸗ mwingenden Fassung des § 111 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung verfahren. steuergesetzes noch läuft, schon während des schwebenden Verfahrens Die Vorschrift deh “ soll die Möglichkeit gewäh 1 direkt einer der wenigen bekannten Ententeschwärmer Finnlands steht, In—n Rhrsch, wnehoss, usr die ngeetene sehe vAAX“ geltend zu machen. 88 “ in garfseh schrst, n Aös Sea2, 2 8 dgkteee ene Eg. V. Schlußvorschriften entsprechen nicht der Wahrheit. Der monarchische Gedanke ist und durch eine neue, richtige Entscheidung zu ersetzen. Hierfür werden Zu §8 38 bis 42 . „ Für Doppelsteuerbeschwerden nach § 14 Nr. 2 des Gefetzees über über den Tarif incs u 9 i ie Cetgerhc e be. Eetse “ 8 § 74 in Finnland nicht fremd gewesen und ist nicht erst vor küͤrzem hier daselbst zwei Wege Fesne Entweder weist der Reichsfinanzhof die, Für die formelle Ausgesteltung tes Beschlußvetfal fi b. 8 Errichtung eines Reichsfinanzhofs usw. war der Enstwurf zwar hHinauszugehen. 9 .Deas Gesetz über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs ufw. und entstanden. Ganz abgesehen davon, daß das monarchische Prinzip Sacke zur Fassung einer neuen Entscheidung in eine der Vorinstanzen g 19 “ Gesebes sihet 8 g e hlußverfa n ist den freier ge tellt; er hätte über den Umfang der Rechtskraft der Ent⸗ 8 Zu §§ 52 bis 55 die Reichsfinanzhofordnung treten am 1. Oktober 1918 in Kraft. jahrhundertelang in Finnland die Grundlage der staatlichen Ein⸗ Zürüc. wo dann das Vexfahren wiederholt und unter Zugrundelegung dofs usw. nur sodiel ze Batehne 8 88 eines 885 e scheidungen des Reichsfinanzhofes 1“ tveffen können. Es .., Die Vorschriften sind den §§ 79, 80 und 80 b Abs. 1 des Ge⸗ Ohne die Uebergansvorschrift im § 25 des vorerwähnten Gesetzes richtungen gebildet hat, haben sich zu dem monarchischen Gedanken im er vem Recchsfinanzhof in der aufhebenden Entscheidung gegebenen scheidungen uch, 1on Iü ent ehmen, 8 1 18 bchehen en Ent⸗ erschien aber nicht angemessen, diese Entscheidungen in materiell⸗recht⸗ richtskostengesetzes in der sessfung de Gesetzes, betreffend Anderungen würden vom gleichen Tage an alle Entscheidungen der Behörde, die allgemeinen die Kreise bekannt die während des ganzen gegemvärtigen rechtlichen Beurteilung eine neue Entscheidung getroffen wird, die je gefaßt werden müssen g 35 it. fün esetzten Senate lic er Beziehung anders auszugestalten als dieñ nach dem Doppel⸗ des Gerichtskostengesetzes der bührenordnung für Rechtsanwälte einftweilen durch die Landesregierung, späten durch die Landesgesetz Weltkrieges die Idee der Selbständigkeit Finnlands gehegt und für nach dem Ergebnis der neuen Verhandlungen inhaltlich von ber auf⸗ Nus der sh vnns der Saih 1 ie dFölgerüng. teuergesetz ergehenden Entscheidungen und so die Rechtsprechung des und der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher, vom 8. November Feang nach § 8 desselben Geseges als letzte Landesinstanz für die sie gearbeitet haben. Besonders hat der monarchische Gedanke während bobenen Entscheidung abweicht oder aber sich mit ihr deckt. Der Stande der Gesegse e 2 hen⸗ 5 bee⸗ — em gegenwärtigen Reichsfinanzhofs einzuengen, die sich gerade auf diesem ebiete mög⸗ 1916 (Reichsgesetzbl. S. 1263) nachgebildet. yMechtsmittel wegen der Veranlagung oder Heranziehung zu den im und infolge der Ereignisse des vergangenen Winters an Stärke und Reichefinanzbo ist aber auch in der Lage, selbst sachlich zu entscheiden, (Freistellungsanträge in „Steuerflachts che 8 re zu AAigen sind 8 t SSis ar bewegen muß, um brauchbare Unterlagen für ein Zu § 61 -ü68 7 des Gesetzes erwähnten Reichsabgaben bestimmt wird, der Rechts⸗ Ausbreitung gewonnen, und hat sich im Verlauf der letzten Monate und zwar nicht nur, wenn die Sache ohne weitere Verhandlungen und 898 es gegen die Steuerflucht, ⸗ 8 bene deshns 8 bs. 2 des hin tiges Mepsegftenergeseg in Eb“ zu beschaffen. „ Über die Geschäftsstelle des Reichsfinanzhofs vgl. die Aus⸗ beschwerde unterliegen ohne Rü⸗ sicht darauf, ob die Veranlagung oder noch weiterhbin gefestigt und vertieft. Vor allem ist man zu der Ueber⸗ Ermittlungen spruchreif äst, sondern auch, wenn sie noch der Ergänzung des goeres über die Errichtun 88 eichsf 5* L - 8 des 111“ Ee. . .9, nab cet g. ent a when de hettee n Fras dee cs, 8 e des Geüsben ein was denlat dch de. biohe säe dene ürtünhi eö “] in tatsächlicher Richtung bedarf, Er kann zu diesem Zwecke von Amts weiter peschlossen werden, dah 8 nes 8 dich Ffnang Hofs nsw.), muß dh6 ten Eh eg eeh Doppelbesteuerung war 113“ in der⸗ § 56 Satz 2, 88 57 und 58 Anordnung wegen der Berechnung und ist. Hier setzt § 25 des Gesetzes ein und veufügt, daß die bisherigen dem finnländischen Staate die Festigkeit zu verleihen vermtag, die für wegen die erforderlichen Ermittlungen vornehmen und Beweise erheben verfahren ohne Einschränkungen dc 8 za Fim. Beschluß⸗ Fiigene 8* len, dem Stemerpflichtigen die Einbeziehung der neuen Erhebung von Kosten zu treffen hat, wird er diese Anordnung ent⸗ Rechtsmittelvorschriften weiter gelten, wenn gegen eine Veranlagung die Sicherung der inneren Entwicklung und die Wahrung der (§ 29 Abs. 2). Das Ergebnis dieser Verhandlungen legt er mit einem befassen hat. Die Zurü merg⸗ “ atsäch 8 Fblr bhuscen zu Steuerforderung in das Verfahren zwüngend aufzlerlegen. weder in seine Endentscheidung aufnehmen oder in einem besonderen vor dem 1. Oktober ein anderas Rochtsmitel als die Verwaltungs⸗ äußeren Selbständigkeit unbedingt notwendig ist. Grundlos ist auch ÜUrteil nieder, das ebenfalls inhaltlich von der angefochtenen Entschei⸗ nach nicht in Frage kommen (vgl 42 Abf 204) it IV. Kosten “ Beschlusse fassen. Seine Pforenung. bildet insoweit die Unterlage besckwarda eingelegt ist. Ein scllches anderes Rechtsmittel ist die in die Behaugtung, daß die hiesige deutsche Heeresleitung sich in die dung abweschen oder, wenn auch aus anderen, erst in der Verhandlung 69 Soweit diese Grundsäte nicht Abweichungen bedi B. Allgemeines für den Kostenansatz durch die Geschäftsstelle, im übrigen setzt diesee einer Anzahl von Reichsabgabegese en zugelafsene Klage vor den Entscheidung der Staatsformfrage eingemischt hätte. Weder die ven 65 Fe hess andsa heworgetretenen Gründen, im Ergebnis mit BEigenart einzelner im Beschlußverfahren 8 ilete gensee Faacher die Daß das Verfahren vor 88 Reichsfmanohof nicht kostenfrei ist die Kosten selbständig an. “ büch eis tereeeeschednsn ec esig heuxöche Heres eana. vac ancgess mftege heas e 888 ihm übereinstimmen kann. “ ; Fr. lspnicht ischen Bedürfnit. Nöllice Softenfreibeit mürde Zu § 62 zwerde uft auch in der Anrufung Liney in ihren Entscheidungen n dieser Angelegenheit irgendwelchen Druck ausgeübt. Im de Ieh ersten Falle süüc an Stelle vufhehobegee Entscheidung in beh e gles Lehseree h Rglee 8 LChee ge gvecxmähig. vhae E“ n S “ 8 * Feischrtt geegäge ten Geundsa bon 8 8 ö e Preus dsghreech ren bnascchäncstsn 11“ “ L“ ü Fgür,c kiereläreh ns hüle der Sache anders entschioden; im zweiten Falle wird im Urteil auszu. § 41 schreibt das ausdrücklich vor. Wegen der Bezeichnung der End-] Rechtsmittel auch in den kleinsten Sachen angegangen würde. Die Hüber den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung zmission, zu erblicken. Soweit am 1. Oktober ein derartige die die Fenla Fran ande ihere, Ahheegenheie ist, über spvrechen sein, daß die angefochtene Entscheidung zwar form 3 v 8 üsse var Peche chabtleage er. Enh⸗ el seiner Mitaliedey miehe . dee eeeeeeeeeeee von Vermögensstrafen vom her ul 1895 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 256), mission, gu erblicken. Soweit am 1. Okiober ein derattiges Ver⸗ die die Finnländer frei zu entscheiden haben. Sie haben autende ersetzt, die Rechtsbeschwerde demnach im Erfolg als unbe⸗ 6. „ 8. 4 Aufgabe, die ei Reisvl Zahr I1“ Reichs⸗ 1““ chiedener Bundesstaaten gilt, auf den Verkehr zwischen dem Reichs⸗ C, e. 58 . 8 Anf n den Vorzügen der Monarchie nicht verhehlt, gründet zurückgewiesen wird. scxeecehane müß in beiden Fällen die 22. Nün i Heschwerdefgist dn. &. G.es Doppelsteuergesehes vom emnschlr “ Agehung der Reicht.“* FFnanaäsf und venceafteathiehen Behörden nach § 17 des Gesetzes über sei e8 ftrenn 8g ae Serfähwene m . HAtaber 1918 nicht anhängig, aber wie es sich jetzt gezeigt hat, ist dieser Umstand oöne Einfluß auf veftevhng böe’ee Eisehegg nach der Vorschrift des § 11 beftimme G Insbe 8 vehä e fürchten, daß dig Fülle von dec Neichessinaneof ünfabig 8d Errichtung eines Reichsfinanzhofs usw. 11““ 6 88 es bisher chans cher Esehse bal 1“ Eanssezelot eandhnn kiczder ehsbtitanen, Ceönegeie Se Füharhef Abs. 1/ des setzes über, die Errichtung eines Gesetzes des Reichs⸗ aus ;c—.f; ; 2 3 machen würde, wichtige und jerige Sachen mit des Sorgfalt zu ¹ § 63 v114“ gen Landesi ie H zbeschwerd Reichsfina . „ aen. 8, ; “ Altfinnen vor Se 1 Verbehdluna zür Sacke durch ein Zwischen. gültig sestgestellt anzusehen, die Beschwerdefrist demnach in Lanf entsprechen. Tatsächlich ist guch in keinem Bundesstaats für das Ver⸗- Abs. 2. Die Vorschrift im Abs. 1 Satz 2 ist notwendig. fütden, ic. Heran jehung zur Abgabe durch die unterste Steuerbehörde vorliegt, Fanbköz ehe noch irgendwelche Verhanbrungen mit deurschen choamn de Aa FFscheß 8öe 85 t. eeetgs e sce Vhlschate nicht, gesetzt ist. faühen. vor sthenc. obersten Verwaltungsgerichte grundsätzlich Kosten⸗ “ doß ein Rechtsmittel zurück Famneer 88 Fhe daß Cöns 88 8½ 2 oder o. ereifchen auf Verweltungsbeschwerde höhere Steuerbehörden über diese Angelegenheiten stattgefunden hatten. Es kann kein Zweifel zweckmäßig sein: § 19 Abs. 3 sieht daher p eine Zuläfsirk fün⸗ nen Falle Wann der Steuerpflichtige von den ablehnenden Entschließungen “ Frefburf hat sich dem angeschlossen 88 11““ Fen. Iyene. der Eit atkun Feüsten 88 8— rüciabine des Rechts⸗ tätig gewesen erd. Die Landesregierungen werden nach § 25 Be⸗ darüber obwalten, daß gegenwärtig die überwältigende Mehrheit der in:; 8 „3 sieht dah igkeit vor. der obersten Landesbehörden oder von der Steuerregelung Kenntnite ondern auch Sebt Fr die Kosten, und zwar nicht nur die 4““ stimmung darüber treffen, welche Entscheidung in diesen Fällen mit Volksschichten, die im vergangenen Winter für die gesetzliche Staals⸗ Zu § 21 1 erlangt hat, ist Tatfrage. Der Entwurf kann den beteiligten obersten 1 ebühren, grundsätzlich von den Beteiligten eingehoben mitttels; vgl. § 59 Abs. 1. 1 der Rechtsbeschwarde anzufechten ist. Ist diese Entscheidung vor dem ordnung kämpften, dem monarchischen Gedanke hängt. 5 dj Das Verfahren vor dem Reichefnanzhof betrifft stets eine Abgabe⸗ Landesbehörden nicht vorschreiben, in welcher Peise sie ihre Anord.] verden. “ „Die Frage der Erstattung der Kosten eines Rechtsanwalts. ssh Inkrafttveten des Gesetzes ergangen und den Beteiligten bekannt. Wahl eines deutschen Fuͤrsten anbetrifft, berußt diese auf d dehrh korderung, durch die eine Person als steuerpflichtig in Anspruch ge⸗ bupgen oder Vereinbarungen dem Steuerpflichtigen bekanntzugeben— ar “ Caite däetet 5 ans d gceereger. gh 8 e hen in “ 8 vobe tb s 15 “ dee hehes n ash. enge,de dgenh 1. Ok. der Ereignisse und der Gesinnung des Volkes. Finnland dat Fere nommen wird. Beteiligt am Verfahren ist daber immer der Steuer⸗ aben. . Zunächst 1 Eö hof gelangenden Streitigkeiten herzu⸗ vg At in den größeren 7. gkosten dsä ich ach den u 9 icht giltz an einem dem .l. .2, ,des Entwurfs zu Selbständigkeit durch Deutschlands Kampf und kräftige Unterstützung pflichtige. Ein Geaner des Steuerpflichtigen muß nicht notwendig vor⸗ . u- § 44 1 eh. eJeeelSe Reichskasse und der Kasse der Bundesstaaton ouu Württemberg und Baden werden Anwalts osten grun ich nach; un terstellenden Ta des Be ginns der Beschwerdefvist. Den Beginn erhalten, und Deutschland hat Finnland seine Hilfe gewä 8 di öC gestaltet ist. Doch können die oberste Landesfinanzbehörde und die 2 Ig ende 8.13 des Entwurfs würde dazu behörde mit ihren EE* 88 Fs,gs. 3 I N 7. nasklage beteili ind, dem aust 8 1 1 9 webte. Die Wahl eines deutschen Fürsten zum König von Finn⸗ 7A ach § 15 echts anschli Die Be. gründungsfrist fuͤr Doppelsteuersachen die ü 1b Reichsaufsichtsbehörde oder von Landesbehörden mit Erfolg betrieben waltungsrechtsfrage vom 19. Juli. 1900). In; LScg. 8,91 erst nach dem Inkrafttraten den Reichsfinanzhosordnung bekannt⸗ ö in vech 8,1 ger F 1 Die Be⸗ alle Doppel e ige chephen 78 Frch icht Kut bie ünschch Folge, 68 wind, gründet es sich darauf, daß der Steuerpflichtige von den Vor⸗ das Thüringische Oberwaltungsgericht in Jena vom 30. November 1912) gemacht, so gelten deren Vorschriften über den Beginn der Be⸗ Es gehen noch immer zahlreiche Anfragen bei den Reichs⸗ g ahren ist wichtig wegen der Erstattung etwaiger eingehende Begründung bis zum Blelsich des 13. Monats 8 Be instanzen den Gesetzen zuwider nicht oder zu niedrig zu Reichssbgaben § 23 Abs. 2 ist bestimmt, daß das Sbewperpoltzung gerich über die Er⸗ schwerdefrist. b stellen ein, von welcher Seile die Behö gen hei den Reichs⸗ f Monats, vom Be⸗ herangezogen worden ist. In den Regelfällen ist dem Steuerpflichtigen Frmessen bestimmt. Uebergangsvorschriften zu § 14 des Gesetzes über die Errichtung 2 er Seite die Behörden mit Petroleum
Kosten nach §§ 68 ff. 1 11] inne der Beschwerdefrist an gerechnet, liegen bleiben müßten. Es h Wt ; sattung von Rochteamwaltäbesten, moch, fleiem 0. Its ei ichsfi ich f ür den Di Zu § 22 - müßten. Es] hieran keine Schuld beizu . — ü t der P leht einen Mittelweg. Die Gebühren eines Rechtsanwalts eines Reichsfinanzhofs konnten nicht getroffen werden, ohne der Aus⸗ far en Dienstgebrauch versorgt werden. Zur Vermeidun ann auch kein Recht des Bese izumessen. Im Gegenteil würde meist Preußen geht einen Mi g terliegenden Teile nur insoweit zu. legung dieser Vorschrift und des § 6 des Fenpcflcende gene bie e5 olcher zeitraubender Anfragen wird durch „Wolffs Telegraphen⸗
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beweisaufnahme derartigen Begrün 8bö facf Einräumung einer Steuerpflichtige, da er sich doch nicht der Zahlung der Abgabe dauernd hat hier der obsiegende Teil dem un werden nicht unmittelbar auf das Verfahren vor dem Reichsfinanzbof Poppelsteuer Fe 1A“ 8 5 entziehen kann, vorziehen, sogleich von Zeblung de eeuerbehö de rceerstatten, als sie für Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor Reichsfinanzhof G9 teht, vorzugreifen. Die Frage, ob mit dem In⸗ büro“ daher folgendes nochmals mitgeteilt: übertracen, sondern sind sinngemäß anzuwenden. Hiernach ist es der halb der Frift eines Jahres v veichreibt ö ges Hhhe ordnungsgemäß veranlagt zu werden, statt in ein von ihm nicht ge⸗ dem Obewerwaltungsgerichte zu zahlen sind (§ 103 des Gesetzes über die kraftretem des zesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs „Die Gemeinden versorgen nicht nur ihre eigenen Gemeinde⸗ Auslegung durch den Reichsfinanzbof überlassen, ob die für das Ver⸗ der Steuerpflichtige mit Anbringun der Beschwerde ein Jabr 1. fe8 Fots⸗ und für ihn mit Weiterungen und Belästigungen ver⸗ Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1888). Grundsäütlich ist. alav. die Justewigkeit des Bundesrats zur Entscheidung schwebender behörden, sondern auch alle übrigen, in ihrem ezirk befindlichen fahren im Parteiprozesse berechneten Vorschriften über den Parteieid kann, nicht aber, daß, wenn er die Heschwerde vor Ablauf des Jah en undenes Verfahren hineingezogen zu werden. Er kanm sich dem biernach die Erstattung von Kosten eines Rochtsanwalts nirgends qar Doppelfteuerbeschwerden, die dem Doppelsteuergesetz unterfallen, sich Behörden und Dienststellen, auch wenn sie nicht der Gemeinde⸗ (5§ 445 bis 474) und über die Verpflichtung eines Beteiligten zur einlegt, die Entscheidung darüber noch bis Ablauf des Sar 1 Verfahren auch nicht dadurch entziehn, daß er sich elbietet, de —„G geschlo een. Eine derartige Ausschließung würde sich auch nicht i ter erledigt hat und diese Sachen an den Reichsfinanzhof ahng eh sind, verwaltung unterstehen, so z. B.: Pfarrämter und Kirchen. Zoll⸗ Vorleaung von Urkunden (§§ 421 bis 436) im Verfahren vor dem gesetzt bleiben müßte. Mit der Einlegung der Beschwerde Ferch 3 Abgabe freiwillig zu zahlen, denn grundsätzsich werden hFAblehnung des Anwaltezwanges herleiten lassen. Im Gegentei⸗ deu 8. ob das mit der Doppelsteuerbeschwerde eingeleitete? Berfahren in ämter, Post⸗ und Telegraphenbehörden, Förstereien, Chausseehebe⸗ Reichsfinanzhof anzuwenden sein weiden oder nicht. Steuerpflichtige sein Beschwerderecht endgültig wahrgenommen 8 Zahlungen auf Abgaben nur entgegengenommen, wenn der gesebi 99 nerkannt werhen, daß die Erstattung der Kolhe 1 Vetezar⸗ vnts de tnbt egn eneif d fiurghuschren ist, hotte demmech vfhen stellen und ehanseraufseher, Kreisbau., Wasserbau., Meliorations⸗ 4 . Zu § 24 — ist vorauszusetzen, daß er das erschöpfend tut, indem er deutlich zum ö“ de Entstehung der Abgabeverpflichtung geknüpf T1“ eegeaens Lerhicsen han, gans Peges vom 26 E“ 8 h“ bbevböböe. Kestatsvercmaltungen, Einkommensteuerveranlagungskom⸗ Mit der Vorschrift am Schlusse von Abs. 2 soll dem berechtinten Ausdruck Sesat was er mit der Beschwerde anstrebt, daß er so disn — 1h gegeben ist. Unter diesen Umständen würde es unbillig sein, den 1 dem Gesichtspunkt der notwendigen Aus dgen,üle nag 8eSeer Eefet 1. n. 8b arn ür e 169 m Inkrafttreten dieses Näctonen, Land⸗ und Amtsgerichte, Spezialkommissionen, höhere Lehr⸗ In teresse des Steuerpflichtigen her- Wahrung des Stevergehei mit ihrer Einlegun zugleich begründet. § 44 bringt das zum N S euerverpflichteten noch besonders mit Gebühren für das Verfahren 10 billig und folggerichtig ist, wie denn auch se Zibi prozes 5r Füerch 1 dsn. etze Fmnge re Fü 4 an Doppe besteuerungen die bis dahin an talten und Seminare, Kreisschulinspektionen, Schulen und Lehrer Lntsprochen werden 1 druck aber nicht als noln nbes orfchrife in der de düin ns⸗ vor dem Reichsfinanzhof zu belasten, wenn erst in diesem seine Ver⸗ 16 Grunddsatz für die Erstattun der Kosten eines auswärtigen mvalts nicht vo: Handene Möglichkeit gewährt, gegen die an sich gese zmuͤßig Bergrevierbeamte, Gewerbeinspektoren, Straf Und Erziehungs⸗ 111“ öB. i1“ eich fing of 1 anlagung an Stelle einer erstinstanzlichen Veranlagung erzielt wird⸗ im § 91 Abs. 2 verwertet. Sie unbeschränkte Erstattung, n in de ergangenen Veranlagungen der Landesbehörden die Entscheidung des! anstalten, Heil⸗ und Pflegeanstalten, Lazarette, Krankenagnstalten,
7
1
TTeee1n 8“ “ 8 Eö] 1