nachstehende Verordnung erlassen:
8 82 989
ves üha Perbra
als der zuletzt vor dem 1. August 1914 festgesetzte. Zahresarbeitsverdienst festgesetzt worden, der den durch Satz 1 vor⸗
uchszuckerfabriken vorgesebenen 600 000 Dovpelzentner noch Rohzucker verbleibt, so wird der Rest auf die Zusatzamteile ver⸗ teilt, bis auf diese einschließlich der nach Abs. 2 zugeteilten Menge 40 Hundertteile des Zusatzanteils zugeteilt sind. Verbleibt auch danach noch Robzucker zur Verteilung, so wird der Rest nach den Bedarfs⸗ anteilen verteilt. b Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Rohzuckernacherzeug⸗ nisse nur insoweit, als die Nacherzeugnisse nicht freiwillig von den Perbrauchszuckerfabriken ohne Anrechnung auf den Bedarfsanteil oder Zusatzanteil übernommen werden. § 3 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.“ 8 3. § 6 wird gestrichen. 8 4. 5§ 9 erhält folgende Fassung: “
Das nach § 4 Abs. 2 der Verordnung zu bildende Schiedsgericht
ur Entscheidung von Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Kiüben nach § 4 der Verordnung ergeben, besteht aus einem von dem Vorsitzenden der Reichszuckerstelle zu ernennenden Obmann und je zwei Vertretern der rübenverarbeitenden Zuckerfabriken und der Land⸗ wirtschaft. Die Vertreter der rübenverarbeitenden Zuckerfabriken werden von dem Verein der deutschen Zuckerindustrie in Berlin, die Pertreter der Landwirtschaft von der zuständigen landwirtschaftlichen Perufsvertretung bestimmt; kommen Bezurke verschiedener Berufs⸗ vertretungen in Frage, so wird von der Vertretung des Bezirks, aus dem zu liefern ist, und von der Vertretung des Bezirks, in den zu liefern ist oder im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung nach dem Vertrage zu liefern war, je ein Vertreter bestimmt.
Das nach § 13 Abs. 5 der Verordnung zu bildende Schieds⸗ gericht besteht aus dem Vorsitzenden der Reichszuckerstelle als Ob⸗ mann und je einem von der Reichs⸗Zuckerausgleich⸗Gesellschaft und dem anderen Beteiligten zu ernennenden Schiedsrichter.
Den Geschäftsbetrieb der Schiedsperichte regelt die Reichszucker⸗ stelle. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Entscheidung ist endgültig. Das Schiedsgericht entscheidet, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, und setzt die Höhe der Kosten fest.“ 8 8
5. Dem § 16 wird als Abs. 2 folgende Bestimmung angefügt:
„Die gewerbliche Verarbeitung von Zucker zu Süßigkeiten ist nur zulässig, soweit der Zucker von der Reichszuckerstelle, einer nach § 14 mständigen Stelle oder einem Kommunalverbande für diesen Zweck zugeteilt ist.“ „ 8
6. § 28 erhält folgende Fassung:
„Die Vorschristen im § 12 der Verordnung und die auf Grund des 5 12 der Verordnung festgesetzten Verbrauchszuckerpreise gelten auch für Verbrauchszucker aus dem Betriebsjahr 1917/18. Dies gilt micht für Verbrauchszucker, der Kommunalverbänden zum Verbrauche vor dem 1. November 1918 geliefert wird.
Die Verbrauchrzuckerfabriken haben für diejenigen Mengen an Nohzucker, E aencjen und Verbrauchszucker, die mit Beginn des 1. Oktober 1918 bei ihnen vorhanden und für sie unterwegs sind, sow it sie den Verbrauchszucker zum neuen Preise abgeben, den
nterschied zwischen den Preisen der Betriebsjahre 1917/18 und 1918/19 an die Reichs⸗Zuckerausgleich⸗Gesellschaft zu zahlen. Der zu zahlende Betrag ist bei Verbrauchszucker nach dem Unterschiede der Verbrauchszuckerpreise der Fabriken, bei Rohzucker und Zwischen⸗ erzeungnissen nach dem Unterschiede der Preise za berechnen, zu denen der Rohzucker aus dem vorigen und dem laufenden Betriebsjahr der Fabrik einsteht. ür Zucker, der von der Verbrauchszuckerfabrik zu dem Preise 2** etriebsjahrs 1917718 geliefert worden ist, gelten auch für den Weiterverkauf die Preise des Betriebsjahrs 1917/18. Die Landes⸗ zentralbehörden können für Zucker, der von der Reichszuckerstelle ge⸗ mäß § 12 Abs. 1, § 13 dieser Bestimmungen für Kommunalverbände überwiesen ist, andere Bestimmungen treffen.
Die Reichszuckerstelle trifft die näheren Bestimmungen und kann Ausnahmen zulassen, soweit nicht die Landeszentralbehörden von ihrer Gefngnis nach Abs. 3 Satz 2 Gebrauch machen.“
Artikel 2 Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober 1918 in Kraft. Perlin, den 30. September 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. “ von Waldow. 1.“
W1I““ über Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung.
Vom 30. September 1918.
Der Bundedrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327)
Die Vorschriften des § 926 Abs. 2, 3 der Reichsversicherungs⸗ I werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt; an ihre Stelle
rritt folgende Vorschrift:
Erleiden landwirtschaftliche Arbeiter, die nicht unter die §§ 931 bis 935 der Reichsversicherungsordnung fallen, nach hem Inkrafttreten
dieser Verordnung einen Unfall, so ist die Rente nach einem Jahres⸗
arbeitsverdienste zu berechnen, der um dreißig vom Hundert höher ist Ist seitdem ein
verdienst für
99
eschriebenen übersteigt, so⸗bleibt der höhere Jahresarbeits ie Rentenberechnung maßgebenrnd. “
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Ber Reichskanzler bestimmt den Zeispunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 30. September 1918. 8 Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Stein.
Der Milchhändlerin Anna Bertha Putzger, geb. Fritzsche,
in Weißig ist auf Grund von § 1 der Bekanntmachung des Reichs⸗ kanzlers zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 in Verbindung mit der Verordnung des König⸗ lichen Ministeriums des Innern vom 9. Oktober 1915 zur Ausführung dieser Verordnung der Fortbetrieb des Milchhandels bis auf weiteres untersagt und das Milchgeschäft geschlossen worden.
Dresden⸗Neustadt, am 30. September 1918.
E] 4.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 130. und 131 des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthalten: Nummer 130 unter: 88 1
Nr. 6473 den deutsch⸗ russischen Ergänzungsvertrag zu
dem Friedensvertrage zwischen Deutschland, Oesterreich⸗Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland anderseits,
unter Nr. 6474 das deutsch⸗russische Finanzabkommen zur GE⸗ gänzung des deutsch⸗russischen Zusatzvertrags zu dem Friedens⸗
vertrage zwischen Deutschland, Oenerreich⸗Ungarn, Bulgarien
und der Türkei einerseits und Rußland anderseits, unter
1“
8 41 8 8 v“
gung der zu 1 genannten Minister.
Die Königliche Amtshauptmannschaft. Graf zu Castell⸗Castell. Gx “ 11“1“”n “
Nr. 6475 das deutsch⸗russische Privatrechtsabkommen zur Ergänzung des deutsch⸗russischen zu dem Friedens⸗ vertrage zwischen Deutschland, Oesterreich⸗Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland anderseits und unter
Nr. 6476 eine Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des deutsch⸗russischen Ergänzunge vertraas zu dem Niebens⸗ vertrage zwischen Deuischland, Oesterreich Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland anderseits sowie des deutsch⸗russischen Finarzabkommens und des deutsch⸗russischen Privatrechtsabkommens zur Ergänzung des deutsch⸗russischen Zusatzvertragas zu dem Friedensvertrage zwischen Deutschland, esterreich⸗Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland anderseits, vom 8. September 1918;
Nummer 131 unter: 8
Nr. 6477 eine Verordnung über den Verkehr mit Zucker, vom 30. September 1918, unter
Nr. 6478 die Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker, vom 30. September 1918 und unter
Nr. 6479 eine Bekanntmachung über Festsetzung des Jahresarbeusverdienstes in der landwirtschaftlichen Unfall⸗ versicherung, vom 30. September 1918.
Berlin W. 9, den 1. Oktober 1918.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den geistlichen Vizepräsidenten des Evangelischen Ober⸗ kirchenrats D. Lahusen in Berlin gemäß § 3 Nr. 3 der Ver⸗ ordnung vom 12. Oktober 1854 zum Mitgliede des Herren⸗ hauses auf Lebenszeu zu berufen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Eisenbahnobersekretär Ernst Fischer und Louis Rolfs in Halle (Saale), Wilhelm Patt in Cöln, Ernst Griese in Erfurt, Wilhelm Schneider in Saarbrücken, dem Eisenbahnobermaterialienvorsteher Karl Reinert in Stargard (Pomm.), dem Eisenbahnoberkassenvorsteher Wilhelm Neu⸗ bauer in Magdeburg, dem Eisenbahnobergütervorsteher Hein⸗ rich Oestermann in Hannover und dem Eisenbahnobersekretär Wilhelm Kaus in Hannover bei dem Uebertritt in den Ruhe⸗ stand den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.
Ministerium des Königlichen Hauses.
Dem Kaufmann Gustav Oldach, Mitinhaber der 8 Carl Gustav Gerold, Zigarrengroßhandlung in Berlin, ist das Prädikat eines Königlichen Hoflieferanten verliehen worden.
Ministeriumdergeistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.
Der Studienrat am Friedrich Wilhelms Gymnasium in Cöln Dr. Litt ist zum außerordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Bonn ernannt worden. “ 8
für Landwirtschaft, und Forsten. 1“ für die Erteilung der Doktorwürde durch die Königliche Landwirtschaftliche Hochschule zu Berlin. § 1.
Die Würde eines Doktors der Landwirtschaft wird durch die Königliche Landwirtschaftliche Hochschule zu Berlin verliehen auf Grund einer von dem Bewerber in deutscher Sprache verfaßten wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) über ein von ihm gewähltes Thema und einer eingehenden muündlichen Prüfung. 1—
Die Abhandlung muß wissenschaftlich beachtenswert sein und die Fähigkeit des Bewerbers dartun, selbständig wissenschaftlich zu arbeiten. 1 8—
§ 2. Die Zulassung zur Promotion setzt voraus:
1) das Reifezeugnis einer deutschen neunstufigen höheren Lehr⸗ anstalt. —
Mit Genehmigung der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und der geistlichen und Unterrichts⸗Angelegenheiten tann ein ausländisches Reifezeugnis als ausreichend angesehen werden, sofern die Gleichwertigkeit der Vorbildung im Auslande gesichert erscheint. ..
2) den Nachweis eines mindestens vierjährigen Studiums der Landwirtschaft an einer deutschen Universität, Technischen oder Land⸗ wirtschaftlichen Hochschule, von dem wenigstens drei Semester an der Landwutschaftlichen Hochschule zu Berlin erledigt sein müssen.
Bei Landwirten und Geodäten (Kulturtechnikern) kann ein Studienfahr durch eine dreijährige Praxis ersetzt werden. Die An⸗ rechnung eines anderweitigen Hochschulstudiums bedarf der Genehmi⸗
8
3) den Nachweis der Ablegung der Prüfung für das Lehramt der Landwirtschaft (Landwirtschaftslehrerprüfung) oder der Oberlehrer⸗ prüfung, der Prüfung für Nahrungsmittelchemiker, einer staatlichen Prüfung für Agrikulturchemiker oder Agrikulturbotaniker oder endlich der la wirtschaftlichen Diplomprüfung, sofern 1“ vorsi daß die Diplomprüfung grundsätzlich erst nach einem Studium vor „Ns Semestern abgelegt wird.
§ 3.
Das Gesuch um Zulassung zur Promotion ist schriftlich an den Rektor der Landwirtschaftlichen Hochschule zu Berlin zu richten. Tarin sind die Fächer zu bezeichnen, in denen der Bewerber geprüft zu werden wünscht. Dem Gesuch sind beizufügen:
1) ein deutsch abgefaßter Lebenslauf, der namentlich auch über den Bildungsgang des Bewerbers Aufschluß gibt.
2) die Schriftstüͤcke in Urschrift oder beglaubigter Abschrift, durch die der Nachweis der Erfüllung der im § 2 Ziffer 1 bis 3 genannten Bedingungen erbracht wird.
3) eine wissenschaftliche Abhandlung über einen Gegenstand, der einem an der Landwirischaftlichen Hochschule durch einen ordentlichen Lehrstuhl vertretenen Fach angehört. Die Abhandlung muß mit der eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Erklärung des Be⸗ werbers versehen sein, daß er sie, abgesehen von den ausdrücklich zu bezeichnenden Hilfsmitteln, selbständig verfaßt habe; ferner mit einer
leichen Erklärung darüber, ob er die Abhandlung in einer wissen⸗ schaftlichen Anstalt und in welcher er sie ausgearbeitet, sowie ob und wo er sie bereits für eine Prüfung oder Promotion oder für einen ähnlichen Zweck zur Beurteilung eingereicht hat. b
4) ein Führungszeugnis der Hochschule oder der Universität oder,
setzten Aufenthaltsorts 2 2 m g. 1 88 2 3 8 des Heerdece cheinsguvg der Hochschulkasse über die Einzablung der 8
halben Prüfungsgebühr.
länder 510 ℳ.
sofern der Bewerber nicht immatrikuliert ist, der Polizeibehörde des
11“
oder gegebenensalls der vorgesetzten Behörde
Die Prüfungsgebühr beträgt für Inlän ieöee deirr
Der Rektor überweist das Gesuch, falls die Erfordernisse des § tüllt sinb. an den Professorenrat. Dieser bestimmt, sofern sich keine Bedenken ergeben, die Abteilung, und diese benennt zur schriftlichen Begutachtung der Arbeir zwei Berichterstatter, deren einer das Lahr⸗ fach vertreten muß, in das der in der wissenschaftlichen Abhandlung behandelte Gegenstand ausschließlich oder vorzugsweise fällt.
Die wissenschaftliche Abhandlung und die von den Bericht⸗ erstattern abegebenen schriftlichen Gutachten sind bei sämtlichen Mit⸗ gliedern des Professorenrats in Umlauf zu setzen Hierauf entscheidet der Professorenrat über die Annahme der Abbandlung. Wird die Abhandlung abgelehnt, so gilt die Prüsung als nicht bestanden; wird sie angenommen, so bestimmt der Professorenrat die Zeit der münd⸗
ichen Prüfung. 8* 1“ füse Restbetrag der Prüfungsgebühr ist vor der mündlichen Prüfung zu entrichten. § 6.
Die müuündliche Prüfung erstreckt sich auf ein Hauptfach und zwei Nebenfächer. Hauptfach ist dasjenige Ff dem das Thema der wissenschaftlichen Abhandlung eninommen ist. Ist die Abhandlung nicht dem Gebiete der Landwirtschaft entnommen, so muß in Land⸗
wirtschaft als Nebenfach geprüft werden. Im übrigen steht es dem
Bewerber frei, als Nebenfach jedes an der Hochschule durch ein Mit⸗ glied des Professorenrats vertretene Fach zu wählen, andere an der Hochschule gelehrte Fächer nur mit Zustimmung des Professorenrazs. Ist die Landwirtschaft Hauptfach, so prüfen die Vertreter der Be⸗ triebslehre, Ackerbaulehre und Tierzuchtlehre. Ist sie Nebenfach, so prüfen zwei Vertreter der vorgenannten Fächer. 8 1
Die Prüfung findet in einer Sitzung des Professorenrats statt, der die Prüfer nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu er⸗ nennen hat. Mitglieder des westeren Lehrerkollegiums tönnen der
Prüfung beiwohnen. 82 HS 7.
Nach beendeter mündlicher Prüfung, über deren Ganßg ein Pro⸗ tokoll aufzunehmen ist, entscheidet der professorenrat über den Ausfall und unter Berücksichtigung der Beurteilung der wissenschaftlichen Abhand⸗ lung (§ 5) darüber, ob und mit welchem der drei Urteile:
„bestanden“
„gut bestanden“ . .
„mit Auszeichnung bestanden- 8 die Gesamtprüfung als bestanden zu erklären ist.
§ 8.
Der Beschluß des Prüfungsausschusses wird dem Bewerber durch den Rektor 18 ereilt. Das Dottordiplom wird ihm jedoch erft aus⸗ ehändigt, nachdem er 200 Abdrucke der als wissenschaftliche Ab⸗ ber eoh⸗ anerkannten Schrift bei dem Rektor eingereicht dat. Vor der Aushändigung des Diploms hat der Bewerber nicht das Recht, sich Doktor der Landwirtschaft zu nennen. 8
Die eingereichten Abdrucke müssen ein besonderes Titelblatt haben, auf dem die Abhandlung ausdrücklich als von der Landwirt⸗ chaftlichen Hochschule in Berlin zur Erlangung der Würde eines
oktors der Landwirtschaft genehmigte Dissertation bezeichnet ist und
auf dessen Rückseite die Namen der Berichterstatter angegeben sind.
Die wissenschaftliche Abhandlung muß in der vom Prüfungs⸗ ausschuß genehmigten Form unter Berücksichtigung der von den Berichterstattern gemachten Ausstellungen und Aenderungsvorschläge gedruckt werden. Auf dem Titelblalt ist die Genehmigung des “ zu erwähnen.
ie Berichtigungebogen für, den Druck der Abhandlung sind
e für den Reindruck dem Hauptberichterstatter
ebst einer Papierpro 11““ Am Schluß sst
zur Erteilung der Druckgenehmigung vorzulegen.
der Abhandlung der Lebenslauf des Verfassers in dem vom Rektior
8½ 2ö29
genehmigten Wortlaut anzufügen.
§ 9. 28 Das Doktordiplom wird nach dem in der Anlage angegeben Muster ausgestellt. Ein Abdruck des Diplomt wird vierzehn Tage lang am schwarzen Brett der Hochschule ausgehängt. Eine Liste mit Angabe der Vor⸗ und Zunamen, Geburtsorte und derzeitigen Wohn⸗ orte der neuernannten Doktoren sowie der Titel der wissenschaftli Abhandlungen ist halbjährlich dem Minister einzureichen.
Von der Abreisung eines Bewerbers oder dem Nichtbesteben der Prüfung ist sämtlichen deutschen Universitäten und Hochschulen
Mitteilung zu machen. Eine abermalige Bewerbung oder e
ist nur einmal, und zwar bei Nichtannabme der wissenschaftlichen Ab-
handlung nach einem Jahr, bei Nichtbesteben der mündlichen Prüfung nach sechs Monaten, zulässig. Dies gilt auch, wenn die erste e lg. lose Bewerbung oder Prüfung an einer anderen deutschen Hochschule oder Universität stattgefunden hat.
War die erste Bewerbung an derselben Hochschule erfolgt und nach Annahme der wissenschaftlichen Abhandlung die mündliche Prü⸗
fung nicht bestanden, so in nur diese Prüfung zu wiederholen und
nur die Hälfte der Prüfungsgebühr nochmals zu entrichten.
§ 11.
In⸗Anerkennung heworragender Verdienste um die Förderung der Landwirtschaft kann auf einstimmigen Beschluß des Professoren⸗ rats unter Benachrichtigung der übrigen deutschen Universitäten und Hochschulen die Würde eines Doktors der Landwirtschat ehrenhalber als seltene Auszeichnung verliehen werden. 8
Berlin, den 20. September 1918.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. von Eisenhart⸗Rothe. 1 hEe“ 8 Unter der Regierunng Seiner Majestät des Deutschen Kaisers und Königs von Preußen Wilhelm verleiht die Königliche Landwirtschaftliche Hochschule zu Berlin durch diese Urkunde
aus.
b die Würde eines Doktors der Landwirtschaft, AIbteilung in erdnungs
mäßigem Promotionsverfahren unter dem Vorsitze des derzeitigen Rektors
8 bestanden“ erworben hat. ““ Königliche Landwirtschaftliche Hochschule zu Berlin. 1 Der Rektor:
untersagt worden ist, wird wieder aufgehoben.
Bekanntmachung
Auf Grund der Bekanntmachuna, betreffend die weise Verwaltung amerikanischer üre, 9,5na3848. vom 13. Dezember 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1105) sind die dem amerikanischen Staatsangehörigen Karl Ehlermann in St. Louis gehörenden, im Grundbuch von Rotenburg (Han⸗ nover) Bd. 1 Bl. 11 eingetragenen Haus⸗ und Wiesengrund⸗ stůüce unter zwangsweise Verwaltung gestellt. Ver⸗ walter: Senator Vorwerk in Rotenburg (Hannover).
Berlin, den 30. September 1918. 1
Der Minister füͤr Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
J. A.: Peltzer.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten. Bekanntmachung.
Mitt dem 1. Oktober d. J. wird beigelegt
dem zum Eisenbahndirektionsbezirk Bromb 5 Eisenbahnmaschinenamt Schneidemühl ToMecg Begachenden Eisenbahnmaschinen nehenamt Schneidemühl 2; 8 62 Enta enh gberhn gegr Königsberg, Pr., ge⸗
renden Eisenbahnmaschinenamt die Bez s „ ha 11 n; 8r 84 9 c. yck die Bezeichnung Eisenbahn em zum Eisenbahndirektionsbezirk Posen gehörenden Eisen⸗ bahnmaschinenamt Bentschen die 2 8 * 1 mas EE11““ Bezeichnung Eisenbahn⸗ em zum Eisenbahndirektionsbezirk Bromberg gehörenden Eisenbahnwerkstättenamt Schneidemühl 2 di dahnwerkstättenn ebenamt Schmeibemüht 2. I1I“
Berlin, den 30. September 1918.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten. 8 von Breitenbach.
1
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 4 ff. der Verordnung über Gemüse,
Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RGZl. S. 307) hat die gemäß Anordnung der Reichsstelle 88 Gemüse und Obst für die Provinz Brandenburg und Berlin gebildete Kom⸗ misfion zur Festsetzung der Erzeugerhöchstpreise für Gemüse und Obst bezw. die Feschastecf für Gemüse und Obst folgende Erzeugerhöchstpreise festgesezitt—
P
heisne. . n; Hafbeobzer .: ““ rüne Stangen⸗ und Buschbohnen . .. 1“ 30 Wachs⸗ und “ ßc8oo Mairüben . . ve“ EE11a1 q86818 8 8 I 81111212* Kehsrabs ohn Lanbd.. b164““ 3 Gelbe Kohlrüben . . . . . 11““ Beeee11116— 1XA“ Lebeae’nE16166 118 utter⸗ (Runkel⸗ und Stoppel⸗) Rüben .. .. 1 1 ½ AnA1111“*“ “ 20 Tomaten, reife, einschl. Treibhausware . . . . ... 90
unreife 114“
wovon 00 Stück über 35 Pfd. wiegen 1 1“
. 24
. . 8
82 9 13
Leichtere und Krüppelg rken . . . . . ..
Meerrettich:
a. wenn 100 Stg. mehr als 50 Pfd. wiegen. . . 40 1 8 ““ ; 8” 30 ““ 20 E777676765655 mit Kraut. „,88 IZ Bei Lieferung auf grund eines von der Reichsstelle ange⸗ schlossenen oder von 8 ihr genehmigten Lie⸗ . ferungsvertrages: 2 kohl. 4 ₰ kotkobl. Wirsingkohl 8 Grünkohl. 11““ Rote Speisemöhren und längliche ö Gelbe Speisemöhrer Kleine runde Kgrotten. Rote Rüben (Rote Bete) pieheln. Iose ... . .. flaumen, großfrüchtige . . . . . ndere eee und Zwetschen . 20 Tafeläpfel und Tafelbirnen . . . . 35. Wirtschaftsäpfel und ⸗birnen . . 15 „ Die Preise treten mit dem 4. Oktober d. J. in Kraft und gelten bis auf weiteres. 6f Die obigen Höchstpreise werden mit dem Bemerken bekannt ge⸗ macht, daß Ueberschreitungen auf Grund der Verordnung gegen Preis⸗ trriberei vom 8. Mai 1918 (-RGBl. S. 395) mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 200 000 ℳ oder mit einer dieser Strafen be⸗ straft werden.
Berlin, den 1. Oktober 1918. “ Der Vorsitzende der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß Berlin.
J. A.: Dierig.
8
eDTE14““ Die Verfügung vom 14. Mai d J. 5 25 b Ang,, wodurch dem Kaufmann Paul Vogt in Kattowitz der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarts und des Kriegsbedarfs Kattowitz, den 23. September 1918. Deer Polizeipräsident. J. A.:
—
8 Bekanntmachung.
Das gegen den Marmeladenhersteller Max Eger in Ober⸗ hausen, Mülheimer Straße 290, erlassene Handelsverhot vom 28. Dezember 1917 wird mit der Maßgade aufgehoben, daß die Herstellung von Marmelade dem Eger auch weiter⸗ hin verboten bleibt. “ 8
Oberhausen, den 27. September 1918.
Der Oberbürgermeister. J. A.: Dunckel⸗
Mädler.
8 Bekanntnachung!.
Das gegen den Schaunkwirt Wilhelm Vozel in Stettin . 28 1 81 Zogel in Stettin⸗ Zismarckstraß⸗ 4. auf Girund des 8 1 der Verordnung vom F. September 1915 ergangene Verbot des Handels mit 9 age nständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit ahrungs nund Futtermitteln aller Art, einschließlich der Abgabe von Speisen und Getränken in Wirtschaften ist, soweit es die Ab⸗ gabe von Speisen und Gettänken in Wirtschaften betrifft, pom 1. Okrober d. J. ab wieder aufgehoben.
Stettin, den 28. September 1918.
Der Polizeipräsident. v. Bötticher. “
““ Bekanntmachun . Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 27. September 1915, 8S reffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 607), habe ich dem Milchhändler August Lecke, geboren am 24. Februar 1872 in Meimbressen, Kreis Hof⸗ geismar, Geschäftsraum Kohlenstraße 5, hierselbst, durch Verfügung vom 25. September 1918 den Handel mit Milch und Molkerei⸗ produkten wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels⸗
betrieb untersagt. Ebenso der am 17. Januar 1900 in Meim⸗
bressen, Kr. Hofgeismar, geborenen und hier, Kohlenstraße 5, wohnenden
Else Müller. Cassel, den 25. September 1918. 1“ Der Polizeipräsident.
1“
EA
88 Bekanntmachung. 9
Dem Händler Michael Tomyslewski, der Händlerin Clementine Tomvslewski und dem Bäckergesellen Leo Tomyslewski, sämtlich in Rauxel, Grimbergstraße 5, wohnhaft, habe ich auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September S. 62% 88. ] Lebensmitteln und
nstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzu⸗ verlässigkeit bis auf weiteres untersagt. 8 b .
Dortmund, den 24. September 191l1l.
Der Königliche Landrat. Overweg.
’
Bekanntmachungt.
Dem Schuhmachermeister Julius Schmidt von hier
wird die Ausübung des Schuhmachergewerbes wegen wuche⸗ rischer Preisforderungen auf Grund des § 9 der Bekann tmachung der Reichsstelle für Schuhversorgung vom 5. Juni 1918 — Deukscher Reichsanzeiger Nr. 134 — untersagt. 89 Königshütte O. S., den 23. September 1918. Die Polizeiverwaltung. Werner.
Zurückgekehrt: Reichseisenbahnamts, Urlaub.
Seine Exzellenz der Präsident des Wirkliche Geheime Rat Fritsch vom
Preußen. Berlin, 2. Oktober 1918.
Der Reichstagsabgeordnete Geheimer Regierungsrat Pro⸗ fessor Dr. Faßbender bereist, wie „Wolffs Telegraphenbuͤro“ mitteilt, gegenwärtig Litauen, um im Einverständnis mit der deutschen Reichsregierung leitende Kreise der litauischen Bevölkerung für die Gründung eines litauischen Bauernvereins nach dem Muster der deutschen Bauern⸗ vereine, sowie für den Gedanken der Erwerbs⸗ und Wirtschafts⸗ genossenschaften zu gewinnen, besonders auch in der Richtung, daß geeignete Persönlichkeiten ausgewählt werden sollen, die nach Deutschland reisen, um hier die genannten Einrichtungen in ihrer Wirksamkeit zu studieren. Es unterliegt keinem
weifel, daß diese Aktion zur Anbahnung des Verständnisses ür deutsche Verhältnisse in Litauen eine große Bedeutung hat, a die litauische Bevölkerung ganz überwiegend als landwirt⸗
““
schafttreibend anzusprechen ist.
8 8 Württemberg.
Auf einer vorgestern in Stuttgart abgehaltenen Werbe⸗ versammlung, in der das Mitglied des Reichsbankdirektoriums in Berlin, Geheimer Oberfinanzrat Dr. von Grimm, in längerer Rede über die neue Kriegsanleihe sprach, ergriff auch laut Meldung des „Woalffschen Telegraphenbüros“ der Minister⸗ präsident Dr. von Weizsaecker das Wort zu folgender kurzen Ansprache: “ “ “
Hochverehrte Versammlung! Gestatten Sie mir ein Wort. Ich hatte nicht die Absicht, in dieser Versammlung zu sprechen, ich werde auch keine Rede halten, aber, nachdem Sie in dieser Stunde hier ver⸗ sammelt sind, habe ich das Bedürfnis, mit Ihnen Füblung zu nehmen. Die Staatsregierung bittet Sie herzlich, fuͤr die Zeichnung der neuen Kriegsanleihe zu tun, was in Ihren Kräften steht. Es genügt nicht, daß wir zu Hause durchhalten, es genügt nicht, Unbequemlichkeiten, Entbehrungen, Schmerzen zu ertragen, es genügt nicht, den Kopf bochzuhalten, das ist selbstverständlich. Wir müͤssen auch handeln. Handeln wir bei der neunten Kriegsanleihe, das ist die gemeinsame Parole, die wir heute ausgeben wollen und müssen. In der Stunde der Gefahr darf dem Soldaten nichts, aber auch gar nichts fehlen, was ihm die Heimat geben kann. Wie unendlich klein ist unser Opfer gegen das, was er einsetzt, und deshalb zeichnen wir Kriegsanleihe. Wir zeichnen sie aber auch für uns. Wir be⸗ weisen durch unser Handeln die geschlossene innere Front, welche die ernste Lage unter allen Umständen und mehr als je ge⸗ bieterisch verlangt. Das Schicksal jedes einzelnen ist unabänderlich mit dem Schicksal der Nation verknüpft. Ich habe den Krieg nie unter einem anderen Gesichtspunkt anzusehen vermocht als dem eines ungeheuren deutschen Verteidiaungskrieges. Daß wir ihn mit Ehren ohne Gleichen bestehen, darüber bedarf es keines Wortes Aber wer es bisher noch nicht geglaubt haben sollte, der muß es bheute wissen: der Feind bedroht unser Haus, unsere Freiheit, unser Gesamtdasein. Er steht vor den Toren des deutschen Lebens. Hochverehrte Versammlung! Deutschland wird dem Ver⸗ nichtungswillen des Feindes, dauert er fort, wie bisher die Tür weisen, dessen sind wir sicher. Denken wir an unsere Württemberger im Felde. Von neuem hat erst vor wenigen Tagen der Oberste Kriegs⸗ herr unserem geliebten Landesherrn gegenüber ihrer gedacht. Haben wir je daran gezweifelt, daß sie diese besondere Anerkennung verdienen? Wir grüßen die Tapferen. Zeigen wir uns auch zu Hause als Schwaben, auf die das deutsche Vaterland sich verlassen kann.
durch Gegenstöße wieder gesäubert.
Fliegerangriffe im September auf bdas deutsche Heimatgebiet.
Der Feind unternahm in’ den klaren Nächten vorigen Monats mehrere Fliegerangriffe gegen das Heimatgebiet. Wenn er gehofft hatte, bei Nacht leichter und gefahrloser Erfolge erzielen zu können als bei Tage, so sah er sich ge⸗ täuscht. Die Angriffe verursachten nur ganz geriagen Schaden. In den meisten Fällen drängten die Flugabwehrgeschütze in wirkungsvollem Zusammenarbeiten mit den Scheinwerfern die feindlichen Flugzeuge vorzeitig von ihren Zielen ab und zwangen sie zu ersolglosem Bombenabwurf weit vom Ziele entfernt. Sieben feindliche Großflugzeuge fielen unseren Kampfmitteln zum Opfer, ein überzeugender Beweis für die Wirksamkeit der nächtlichen Abwehrmaßnahmen des Heimat⸗ luftschutzes. (W. T. B.)
Berlin, 1. Oktober, Abends. (W. T. B.) Heftige Angriffe des Feindes in Flandern, beiderseits “ und in der Champagne wurden abge⸗ wiesen.
Großes Hauptquartier, 2. Oktober. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz.
In Flandern, beiderseits von Cambrai und in der Champagne wehrten wir heftige Angriffe des Feindes ab. An ruhigen Frontabschnitten bei St. Quentin, nordwestlich von Reims und westlich der Argonnen nahmen wir Teile vorspringender Linien in rückwärtige Stellungen zurückk.
Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.
„ Nördlich von Staden machten wir bei Abwehr feindlicher Angriffe etwa 100 Gefangene. Zu beiden Seiten der von Yper nauf Roeselare und Menin führenden Straßen griff der Feind mehrfach vergeblich an. In Ledegem faßte er Fuß. Im Gegenstoß nahmen wir den Ostteil des Ortes wieder. Nördlich von Menin zeichnete sich das sächsische Reserve Grenadier⸗Regiment 100 unter Führung des Oberstleutnants von Aigedt ganz besonders aus. Auch das Infanterie⸗ Regiment 132 unter Führung des Majors Panse hat hier bei den letzten Kämpfen Besonderes geleistet. Feindliche Teil⸗ angriffe südlich von La Bassée wurden abgewiesen.
„Der 5. Tag der Schlacht um Cambrai endete wiederum mit einem vollen Mißerfolg für den Gegner. Nördlich von Sancourt schlugen schlesische und kurhessische Regimenter achtmalige Anstürme des Feindes ab. Weiter südlich drang der Feind vorüber⸗ gehend über Abancourt, Bantigny und südlich von Blecourt auf Cuvillers vor. Unser Gegenangriff, bei dem sich das Reserveinfanterieregiment 55 wiederum besonders auszeichnete, warf den Feind über Abancourt und Bantigny hinaus zurück und befreite die tapferen württembergischen Verteidiger von Blecourt aus der Umklammerung durch den Gegner. Bei und südlich von Cambrai brachten Regimenter der bewährten 3. Marine⸗ Infanterie⸗Division sowie schleswig⸗holsteinische, brandenburgische und bayerische Regimenter den seindlichen Ansturm zum Scheitern. Rumilly blieb in Feindes Hand. 1 . Heeresgruppe Boehn. 88 Zpischen Le Catelet und der Oise verlief unsere Front seit vorletzter Nacht östlich an St. Quentin vorbei nach Berthenicourt an der Oise. Gegen die Abschnitte von Estrees — Joncourt — Lesdin entwickelten sich im Laufe des Tages heftige feindliche Angriffe. Beiderseits Sequehart drang der Feind ein. Gegenangriff ostpreußischer und posenscher Bataillone unter persönlicher Führung des Divisionskommandeurs, General v. d. Chevallerie, warf ihn wieder zurück. St. Quentin, in dem gestern nur noch Er⸗ kundungsabteilungen standen, wurde vom Feinde besetzt.
Heeresgruppe Deutscher Kronprinz. Vorpostengefechte zwischen Ailette und Aisne. Norowestlich von Reimes nahmen wir unsere Truppen
von der Vesle in rückwärtige Stellungen zurück. Der Feind folg te mit schwachen Abteilungen und stand am Abend in Linie Vantelay — Villers Franqueux. In der Champagne nahm der Franzose seine einheit⸗ lichen Angriffe wieder auf. Sie richteten sich am Vor⸗ mittag gegen die Front St. Marie à Py bis Monthois und im Laufe des Tages gegen unsere Linien zwischen Somme⸗Py und Aure. Seine Angriffe sind gescheitert. DOertliche Einbruchsstellen wurden meist G ’ Neben den schon seit Beginn der Schlacht in Front stehenden preußischen und bayerischen Divisionen zeichnete sich gestern das Infanterie⸗ regiment 406 besonders aus. Die in vorletzter Nacht beiderseits der Aisne neu bezogene Stellung verläuft von Monthois uüber Challerange, den Wald von Antry nördlich an Binarville vorbei und quer durch den Argonner Wald nach Apremont. Vortruppen wiesen vor dieser Front mehrfache feindliche Angriffe ab. 8 Heeresgruppe Gallwitz. In örtlichen Angriffunternehmungen warfen wir den Amerikaner aus dem Ogons⸗Wald und aus den anschließ 8 1 8 ““ „Wir schossen gestern 27 feindliche Flugzeuge und 3 Fesselballöone ab. Hauptmann von Schleich errang seinen 35., Vizefeldwebel Mai seinen 30. Luftsieg. Der Erste Generalquartiermeister. “ Ludendorff. 8
oll die Sütahlmauer im Westen ein Loch bekommen, durch das sich der Feind ins Land wälzen kann? Nein!
Zeichne die neunie Kriegsanleihe!
Oesterreichisch⸗ungarischer Bericht. Wien, 1. Oktober. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: 1 An verschiedenen Stellen der albanischen Front örtliche Sonst keine b
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