Allgemeines. Der Betra
Bej
50 22* 22 *2 ½vv “ * 2 8 Gebührenübersicht für eingeschriebes (Briefe, Postkarten, Druekfachen, Geschäftspapiere, Warenproben.) ““ Vorder⸗ oder Rückseite deutlich niedergeschrieben sein.
etrag der Nachnahme ist auf der Aufschriftseite der Sendun 4 d. mmungsland (Spalte Meistbetrag einer Nachnahme) angegebenen Währung in Buchstaben (lateinische
in der bei dem
Schrift) und Zahlen anzugeben. Das Umrechnungsverhältnis ist wie bei Postauftraͤgen siehe Abteilung E. Post⸗
aufträge zur Einziehung von Geldbeträgen. Ferner müssen Name und Anschrift des
Meistbetrag einer Nachnahme
Absenders in lateinischer
gezogene Betrag nach Abzug der Postanweisungsgebühr und der n hr v. 483 durch Postanweisung übermittelt. Wegen der Ausnahme im Verkehr mit Bosnien⸗Herzegowina,
Ungar
r
zIo 998 Po len und
- — Briefsendungen n
u siehe Spalte Be
Meistbetrag
it Nachnahme.
Im Vereinsverkehr wird der ein⸗ dem Absender
Einziehungsgebühr von 10 Pf. 2 Oesterreich,
Gebüh
Porta Einschreib⸗ orto gebühr
merkungen.
2
einer Nachnahme
Deutschland (Reichspostgeb. Bayern in Wüärttembery) .
(Nachnahmen auch auf gewöhn⸗
lichen Briefsendungen zulässig.)
800 Mark
b
Belgien (nur nach den bei den Post⸗ anstalten zu erfragenden Orten im u“ in Belgien, die am Briefverkehr teilnehmen).
Bosnien⸗Herzegowina Verkehr vorläufig eingestellt.)]
82
Dänemark mit Faröer und Island (nicht auch Grönlan) „
Allgemeines.
werden.
zugelassen sind, müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. genommen in Deutschland und im Verkehr mit Bosnien⸗Herzegowina, Dänemark, Deserreich mit Liechtenstein, Ungarn) dürfen nur Werrpapiere (Schuldverschreibungen, Paviergeld, Zinsscheine usw) enthalten. Zahlungsmittel, die auf ausländische Währung lauten, und die auf deutsche Reichswährung lauten, dürfen nach dem Ausland nicht in deiunselben Wertbrief oder Kästchen versandt werden. Als Zahlungsmittel gelten außer Geldsorten, Papiergelb, Banknoten und dergleichen auch Anweisungen, Schecke und Briefe und Kästchen mit Wertangabe nach dem Ausland, die Zahlungs⸗ mittel in ausländischer Währung im Gesamtwerte von mehr als 500 ℳ enthalten, werden nur angenommen, wenn der Nachweis geführt wird, daß diese bei einer Devisen⸗ elle erworben sind, oder wenn eine Erklärung der Reichsbank zur Absendung vorgelegt wird. Die als Devisenstellen bestimmten Banken und Firmen und die bei Feststellung des Gesamtwertes anzuwendenden Umrechnungskurse sind bei den Postanstalten zu erfragen. Briefe und Kästchen mit Wertangabe nach dem Ausland (ohne Luxemburg), die auf
Zahlungsmittel,
Wechsel.
Die Wertbriefe und Wertkästchen nach dem Auslande sind zeit nur bei den Postämtern (nicht Postagenturen usw.) einzuliesern und müssen ossfen vorgelegt und unter Ueberwachung der Beamten verschlossen und versiegelt Briefliche Mitteilungen in Sendungen nach dem Auslande, soweit sie überhaupt Die Wertbriefe laus⸗
Das Porto für die betreffenden
Sendungen.
Zu Deutschland:
Briefe und Post⸗ karten mit Nachnahme auch unfrankiert 16 lässig. Zugleich mi den Porto wird 10 Pf. oben. Der einge⸗ zogene Betrag wird liche Postanweisungs⸗ gebühr übermittelt.
(Wird nur bei eingeschrieb. Nachnahme⸗ send. erhob.)
er⸗
Zu Bosnien⸗ Iö“ Herzegowina: Zugleich mit dem Porto wird 10 Pf. Vorzeigegebühr er⸗ hoben. Der einge⸗ zogene Betrag wird gegen die gewöhn⸗ liheesenneisungs gebühr übermittelt.
Niederlande
Zu Oesterreich:
Der Nachnahmever⸗ kehr nach der Bukowina,
480 Guld.*)
Norwegen..
nach Galizien, Dalma⸗ tien und dem Küsten⸗ lande ist bis auf weiteres
720 Kron.*)
Oesterreich nebst Liechtenstein
WFerkehr vorläufig eingestellt.)
.
Beschränkungen untet⸗ worfen. Nähere Aus⸗ kunft erteilen die Post⸗ anstalten. Zugleich mit
1000 Kron.
Polen a) Generalgouvernem. Warschau
b) Generalgouvernem. Lublin
dem Porto wird 10 Pf. Vorzeigegebühr er· hoben. Der eingezogene
800 Mark
1000 Kron. Porto für die
Schweden.
Betrag wird gegen die gewöhnliche Postan⸗ weisungsgebühr über⸗ mittelt.
betreffenden
720 Kron.*) Sendungen
Schweisz..
1000 Fr.) Zu Polen u. Ungarn:
Zugleich mit dem
Türkei (nur bestimmte Orte)..
Porto wird 10 Pf. Vor⸗ zeigegebühr erhoben.
2000 Piaster 8 Der eingezogene Betrag
Ungarn
8 ½⸗*
zur⸗
Aktiengesellschaften, oder Firma,
an ausländischen Inland ansässigen Person abgesandt werden. der Ausnahme von
weiteres verboten. Gegenstände enthalten:
deutschem, österreichischem,
Wertkästchen
Meistdetrag der
Wertbriefe Wertongabe
Pf.
die
in den verbündeten Ländern ausgestellten) ungarischem und bulgarischem) dürfen oder g dagegen dürfen Briefe oder die Eigenschaft einer Kor⸗ respondenz besitzende Angaben, im Umlaufe besindliche Münzen, Bantnoten oder auf den Inhaber lautende Wertpapiere, Urkunden, Geschäftspapiere und Gegenstände, deren Ein⸗ führung oder Umlauf im Bestimmungslande verboten ist,
Schmucksachen
Wertkästchen ℳ FPi.
er Schweiz ist der Meistbetrag der Nachnahme vorübergehend auf 100 ℳ vder den Gegenwert
B. Briefe und Kästchen mit Wertangabe.
deutsche Neichswährung lautende Zahlungsmittel enthalten, angenommen, wenn eine Einwilligungserklärung der Reichsbank vorgelegt wird. Einwihligung der Reichsbonk ist nur gestattet; an dieselbe im Ausland ansässige Person oder Firma innerhalb eines Kalendertugs auf deutsche Reichswährung lautende Zahlungs⸗ mittel bis 1000 ℳ, innerhalb eines Kalendermonats jedoch nicht mehr als insgesamt 8000 ℳ, zu versenden. Wertörtese nach vem Austand mit Wertpapieren, aus denen ein im Ausland ansässiger Schuldner haftet, oder durch die eine Beteiligung an einem im Ausland ansässigen Unternehmen verbrieft ist, einschl. der Zeugnisse über die Beteiligung dürfen nur von der Reichsbank odver einer gewerbsmäßig Bankiergeschöfte betreibt, In der Türkei ist die Einfuhr von Wertpapieren (mit Ausnahme sowie von sfremdem Papiergelb (mit
werden nur
Ohne
im
bis auf kostbare
nicht aufgenommen werden.
Wertbriefe und b
Wertkästchen
Versicherungs⸗ gebühr für je 240 ℳ
Pf.
wird gegen die gewöhn⸗ 88 Postanweisungs⸗ gebühr übermittelt.
von 100 ℳ festgesetzt worden.
1000 Kron.
88 8,
Angal ber Inhalt und Zweck der Sendunz müssen, soweit sie überhaupt zuläffig 8 — Wertangabe in der Aufschrift in Buchstaben Ausschabungen obder Aenderungen, felbst
Kurz b sind, in deutscher Sprache abgefaßt sein. — und Zahlen in der Markwährung auszudrücken. wenn anerkannt, 1 Fertssnvung an den Empfänger, so hat er auf die Sendung 98 egen Rücks chein“ (avis de réception) zu schreiben. Gebühr dafür 20 Pf. — Bei Wertbriefen muß zwischen den einzelnen, zur Frankierung verwendeten Freimarken ein Zwischenraum gelassen werden, auch duͤrfen die Freimarken die Kanten des Umschlags nicht bedecken. — Wert⸗ sendungen, deren Aufschrist aus Anfangsbuchstaben besteht ober mit einem Stifte geschrieben ist, sind nicht zulässig. — W ertbriefe unterliegen (ausgenommen in Deutschland und im Verkehr mit Luxemburg) keiner Gewichtsbeschrankung, für Wertkästchen in das Meistgewicht auf 1 kg festgeseht. — Paketkarten sind bei Wertkästchen nicht erforderlich. — Ueber die Vorschriften hinsichtlich der Beschaffenbeit der Versiegelung c. der Wertkästchen und der Zahl der beizufügenden Zollinhaltserklärungen erteilen die Postämter Auskunft. — Im Verkehr mit einer Anzahl von Läündern ist bei Wertkäsichen die Zahlung der Zollbeträge durch den Absender gestattet. Hierüber erteilen die Postanstalten Auskunst.
Eilbestellung zulässig. s Nachnahme zulässig. Einführung ausländischer Lotterielose.
9
2) Belgien (nur Wertkästchen nach 3) Bosnien⸗Herzegowina
4) Bulgarien.
5) Dänemark..
6) Lugemburg. 8
7) Niederlande. 16“ wEEbeee“] 8
9) Oesterreich mit Liechtenstein ...
„
(Der Geldbriefverkehr nach der Bu
kunsft erteilen die Postanstalten.) 005 11) Schweiz.
AUllgemeines. Zu Postanweisungen nach dem Auslande wird
ein besonderer Vordruck (in deutscher und französischer Sprachg arabischen
Durchstreichungen irgendwelcher Art dem nichtfeindlichen Aus⸗ and (einschl. der mit Deutschland verbündeten Länder) und nach den besetzten feindlichen Gebicten bis auf weiteres nicht eigach. entrichten:
verwandt. Auszufüllen ist er mit lateinischen Schriftzeichen Aenderungen. Auf⸗ 0der auf Abschnitten von Postanweisungen n.
Einklebungen
7
mit ohne
ach
A8
.* * * 2* * 2* * 2* *
kowina, nach
werden. — Für telegraphische Postanweisungen ist zu
Benennung der Länder
Meistbetrag einer Post⸗ anweisung
Galizien, Dalmatien, Kärnten und dem Küstenland ist bis auf weiteres Beschränkungen unterworfen. Geldbriefe nach Triest und nach einer Anzahl Orte in Dalmatien, im Küstenlande und in Tirol dürfen zurzeit keine schriftlichen Mitteilungen enthalten. Nähere Aus⸗
Ziffern
bis 75 Kilometer 25 ₰, über 75 Kilo⸗ meter 50 ₰, ohne Unterschied des 6 GSeowichts 20˙ 000 ℳ unzulässig unbeschränkt 88 8000 ℳ unbeschränkt 8000 ℳ 20 000 ℳ unbeschränkt
unbeschränkt
unbeschränkt
wie 8 Einschreibbrief leichen ewichts
8
unbeschränkt unbeschränkt
8000 ℳ unbeschränkt
nur als Pakete zulässig
C. Postanweisungen.
Gebühr für den
und Telegramm.
oder 5 dürfen die Postanstalten Auskunft. auszustellenden Postanweisu
Gebühr (vom Ahsender zu entrichten)
b. die
werden
ngen
EE
Die Ausstellung der
a. die gewöhnliche Postanweisungsgebühr und erforderlichenfalls die Auszahlungsschein, Wegen der Vorausbezahlung von Eilbestellgeld für telegraphische Postanweisungen nach Orten ohne Postanstalt erteilen Bei den in Snerns Währung ie beträge (Franken ꝛc.) und die Teilbeträge (Centimen ꝛe.) jeder für sich umgerechnet und sich ergebende Bruchteile jedesmal auf volle Pfennig aufwärts abgerundet.
Gebühr für
5 ₰ für je 300 ℳ, mindestens 10 ₰
“ 1 12 Briefe,
16 Käsichen.
8 über Saßnitz, 12 S
4
das
Haupt⸗
Schrift⸗
Postanweisung
hat zu erfolgen in
1) Meistgewicht der Wertbriefe 250 g. Unfrankierte Briefe zulässig nit 10 ₰ Zuschlag. Für Briefe gegen Rückschein Frankierungszwang. Eilbestellgebühr im Falle der Vorausbezahlung bei Ueber⸗
bringung eines Briefes mit Wertangabe bis 800 ℳ einschließlich
11
oder von Ablieferungsscheinen über Wertbriefe nach Postorten 25 Z, nach Orten ohne Postanstalt 60 . N bis 800 ℳ (Vorzeige⸗ gebühr 10 ₰ wird zugleich mit dem Porto erhoben).
2) E; N bis 800 ℳ. Rückscheine nicht zulässig.
3) Gesamtgebühr mindestens 60 4. N bis 1000 Kronen (Varkehr vorläufig eingestellt). L verboten. E nach Postorten.
4) L verboten. Schriftliche Mitteilungen in Wertbriefen sind verboten.
5) E nur nach Postorten; N bis 720 Kronen; L verboten.
6) Meistgewicht 250 g; E; N bis 800 ℳ; E verboten.
7) E; N bis 480 Gulden.
8),E nach bestimmten Orten; N bis 720 Kronen. 9) Gesamtgebühr mindestens 60 ₰. E; N bis 1000 vorläufig eingestellt). L verboten.
89
Kronen (Verkehr E nach allen Postorten mit Bestellgeld; N bis 720 Kronen.
12) Nur nach bestimmten Orten. Schriftliche Mitteilungen in Wert briefen sind verboten. Wegen des vorübergehenden Einfuhr⸗ verbots von Wertpapieren und fremdem Papiergeld siehe unter „Allgemeines“.
13) Gesamtgebühr mindestens 60 ₰4. E, nach Budapest ist die Eübestellung bis auf weiteres fusgeschlosen N bis 1000 Kronen. L. verboten. Schriftliche Mitteilungen in Wertbriefen sind verboten.
liche Mitteilungen auf dem Abschnitt der Postanweisung sind im allgemeinen zulässig; die Ausnahmen sind in den Bemerkungen am Schlusse ö Jeder, der nach den Niederlanden 100 ℳ und darüber und nach dem übrigen Auslande (ausgenommen nach Luxemburg) 500 ℳ und darüber auf gewöhnliche oder telegraphische Postanweisungen einzahlt, hat bei der Verkehrsanstalt Inhalt und Zweck des Geschäfts, für das die Zahlung dient, anzugeben und durch Nachweise zu belegen. Werden diese Angaben verweigert, so wird die Annahme der Postanweisung abgelehnt.
—
12. = Ellbestellung zulassig Bemerku ngen M = Schriftliche Mitteilung 88 1m = Telegraphische Postanweisung zulässig.
1) Drutschland (Reichspostgebiet, B
vern,
2) Baltische Lande und Litauen (Post⸗
gebiet des Oberbefehlshabers Ost)
e1ö1— 4) Bosnien⸗Herzegowina.
800 ℳ
800 ℳ
800 ℳ 1000 Kronen
500 Leva
720 Kronen
800 ℳ
bis 5 ℳ: 15 ₰; über 5 — 100 ℳ: 25 ₰; über 100 — 200 ℳ: 40 ₰: über 200 bis 400 ℳ: 50 ; über 400 — 600 ℳ: 60 ₰; über 600 ℳ: 70 ₰.
wie innerhalb Deutschlands. 20 ₰ für je 40 ℳ.
20 ₰ für je 40 ℳ.
10 ₰ für je 20 ℳ; mindestens 20 ₰.
bis 100 ℳ: 25 ₰; über 100 — 200 ℳ: 40 ₰; über 200 — 400 ℳ: 50 g; über 400-600 ℳ: 60.,g; über 600 ℳ:60,3.
1) Mark und Pfennig.
nach Orten ohne Postanstalt Postort anzugeben, von dem der Betrag abgeholt werden soll.
3) Mark und Pfennig. ⁷) Kronen und Heller (Umrechnungsverhältnis bei den Postanstalten zu erfragen).
5) Leva und Stotinki Se . zverhältnis bei den Postanstalten zu
6) Kronen u. Oere (Umrechnungsverhältnis bei den Postanstalten 7) Mark und Pfennig.
2) Mark und Pfennig. Auf Postanweisungen
4
ist der
ragen).
zu erfragen). 7
1) E (Gebühren f. unter A.) — T, auch nach dem Orts⸗ und Landbestellbezirk des Aufgabepostorts.
2) Auszahlung in der Landeswährung. M nicht zulässig.
23) Zulässig nach allen Orten des Generalgouvernements in Belgien:
nach dem belgischen und französischen Etappengebiet nur zulässig, soweit die erlassenen Zahlungsverbote nicht entgegenstehen, insbesondere also Postanweisungen der in Deutschland tätigen belgischen und französischen Arbeiter an ihre Angehörigen im Etappengebiet. M nicht zulässig. T' nach dem Generalgouvernement (nicht Litappengebiet) nur nach bestimmten Orten.
4) E nur nach Postorten. Eilbestellgebühr (50 Pf.) vom Absender im voraus zu entrichten. T nur nach Postorten.
5) T; M nicht zulässig. Zur Auszahlung wird neben klingender Münze auch Papiergeld verwandt.
6) E im Ortsbestellbezirk, jedoch nicht 12. Island und Farber. T, telegraphische Beförderung nur nach bestimmten Orten, von da Weiterbeförderung durch Priefpost. T nach den Farser nur nach bestimmten Orten. 1
2 E:; T. 8
nicht gestattet. Verlangt Absender Befcheinigung über Zustellung der
E; N bis 1000 Franken.
b
auf den Papieren hinzuzufügen und in der Postauftragskarte anzu⸗
Meistbetrag einer Post⸗ anweisung
(vom Absender zu entrichten)
n — —
Die Ausstellung der Postanweisung hat zu erfolgen in
Gebühr
= 2 auf dem Abschnitt.
—
Bemerkungen M.
12
15 822 M
480 Gulden
9) Norwegen.
10) Oesterreich mit Liechtenstein. (Der Post⸗ anweifungsverkehr nach der Hrfna nach Galizien, Dalmatien und dem Küsten⸗ er . öe 98 Fehn. Beschränkungen erworfen. Nühere Ausk 1 die Postanstalten) . 8 Polen
a) Generalgouvernement Warschau.
1000 Kronen . 8990
1)
1000 Kronen 12) Schweden
13) Schweig.. 14) Türkei 15) ungarn.
720 Kronen 1000 Frank. oder Rappen 4000 Piaster
1000 Kronen
Beitritt zum Poftschecverkehr. sedermann zugelassen. Anmeldungen zum Esg ge fnd vestichesäntr kentgegen. S einlage von 25 ℳ gehalten werden. Die Höhe des Gut eines Kontos ist nicht beschränkt. Der Postscheckkunde erhält über alle “ 88 deatee dt tagsüber auf feinen Postscheckkonto gebucht orde am nächsten Morgen einen to⸗ 1 u Höhe des Guthabens angibt. S b11“ Einzahlungen. Dem Postscheckkonto werden gutgeschrieben a) die durch Zahlkarte eingezahlten Beträge, b) Post⸗ und Zahlungsanweisungen und die Beträge, die durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogen worden sind, 81 deh ne Postscheckkonto überwiesenen Petläc Zu a. Zahlkarten ℳ w 1 vberbute 3 erden auf Antrag telegraphisch Zu b. Der Postscheckkunde kann bei seiner Bestellpostanstalt be⸗ antragen, daß die für ihn eingehenden Post⸗ und Zahlungsanweisungen seinem Postscheckkonto gutgeschrieben werden. Die Postanstalt fertigt über die für den Postscheckkunden leichzeitig vorliegenden eü. und 5c lungsanweisungen täglich eine Jahltkarte und kürzt zu Lasten des
Pun Postich verkehr wird eitritt nehmen die Post⸗
Auf dem Konto nuu 5* abens
ostscheckkunden den Gesamtbetrag um die Zahlkartengebühr. Die Abschnitte der Post⸗ und Zahlungsanweisungen stellt ü8 dem Post⸗ “ Eöbühgenfret zu. ie dur ostauftrag oder Nachnahme eingezogenen Beträge werden nach Abzug der Jablkarten ebühr dem Hestscheckkonto des Absenders oder eines Dritten mit Päölkarte überwiesen, wenn bei Postaufträgen der Auftraggeber eine Postauftragskarte mit anhängen⸗
Alllgemeines. 1000 Franken oder dem entsprechenden Betrage der Landeswährung des Bestimmungslandes zugelassen. Lauten die einzulösenden Wert⸗ papiere auf eine abweichende Währung, insbesondere die Währung des Aufgabelandes, so hat der G den einzuziehenden Be⸗ trag in der für die einziehende Verwaltung maßgebenden Währung
geben. Die Umrechnung ist hierbei, um Unterschiede gegenüber den von den fremden Postanstalten mittels Postanweisung abzuführenden Beträgen zu vermeiden, nach dem Verhaltnisse zu bewirken, das von den fremden Postanstalten bei der Umwandlung der eingezogenen Beträge in die Währung des Ursprungslandes der Postaufträge jeweilig innegehalten wird. Ueber dieses Umwandlungsverhältnis erteilen die Postanstalten — ohne Gewähr — Auskunft.
Die Postauftragskarte (für den Verkehr nach fremden Ländern ein besonderer Vordruck in deutscher und französischer
Sprache) besteht aus 2 Teilen (Verzeichnis der Wertpapiere und
Abrechnungsformular). Beide Teile sind auszufüllen — bei Post⸗ aufträgen nach Belgien ist nur der 1. Teil auszufüllen und
EEEER—
Benennung der Länder
20 ₰ für je 40 ℳ,
bis 5 ℳ: 15 ₰; über 5 8 25 ₰; über 100 — 200 ₰ über 200 — 400 ℳ: 60 ₰; über 400 bis 600 ℳ: 60 3; über 600 ℳ: 70 J.
20 ₰ für je 40 ℳ.
20 3 für je 40 ℳ., 20 ₰ für je 40 ℳ. 20 ₰ für je 40 ℳ. 20 ₰ für je 40 ℳ.
1öG sind im Vereinsverkehr bis zu mit den
8) Gulden und Cents (Umrechnungsver⸗
n “ bältnis bei den Postanstalten zu er⸗ 20 ₰ für je 40 ℳ. 8
fragen).
9) Kronen u. Oere (Umrechnungsverhältnis bei den Postanstalten zu erfragen).
10) Kronen und Heller (Umrechnungsverhält⸗ nis bei den Postanstalten zu erfragen).
1a) Mark u. Pfennig. Auf Postanweisungen nach Orten ohne Postanstalt ist der Post⸗ ort anzugeben, pvon dem der Betrag ab⸗ geholt werden soll. In der Aufschrift muß stets der Name des Kreises an⸗ gegeben werden. Kronen und Heller. (Umrechnungs⸗ hrsepht bei den Postanstalten zu er⸗ ragen. 12) Kronen und Oere (Umrechnungsverhältnis bei den Postanstalten zu erfragen). 13) Fr. und Ct. (Umrechnungsverhältnis bei den Postanstalten zu erfragen). 14) Piaster u. Para (Umrechnungsverhältnis bbei den Postanstalten zu erfragen). 15) Kronen und Heller (Umrechnungsverhält⸗ nis bei den Postanstalten zu erfragen).
100 ℳ: ℳ: 70 ₰;
141 b)
D. Postscheckverkehr. .
der Zahlkarte benutzt oder wenn bei Nachnahmen der Absender der Sendung eine Zahlkarte beifügt. Die Zahlkarte ist von ihnen aus⸗ zufüllen; als Betrag ist der einzuziehende Betrag nach Abzug der Zahlkartengebühr einzutragen.
Auszahlungen. Der Postscheckkunde kann über sein Guthaben, soweit es die Stammeinlage übersteigt, jederzeit in beliebigen Beträgen
erse. G nexerse a) durch Ueberweisung auf ein anderes Postscheckkonto, b) bdurch Veffrhel
Die Ueberweisungshefte werden ihm kostenfrei geliefert; das Scheckheft mit 50 Blättern kostet 50 Pf. Ueber die durch Ueber⸗ weisung oder Scheck gegebenen Aufträge erteilen die Postscheckämter auf Wunsch Einlieferungsbescheinigungen, aus denen Name und Wohn⸗ ort des Empfängers ersichtlich sind.
Zu a. Der Höchstbetrag einer Ueberweisung ist nicht begrenzt. Aufträge 8 mehrere Empfänger können in einer Ueberweisung (Sammelüberweisung) zusammengefaßt werden. Auf Antrag des Ausstellers einer Ueberweisung wird der Gutschriftempfänger schriftlich gegen eine Gebühr von 20 Pf. oder telegraphisch gegen die Telegramm⸗ gebühr benachrichtigt. Ueberweisungen bis 3000 ℳ werden auf Antrag telegraphisch übermittelt. 8
Zu b. Der Höchstbetrag eines Postschecks ist 20 000 ℳ. Der Postscheckkunde kann mit einem Scheck Auftrag zu Zahlungen an mehrere Empfänger erteilen (Sammelscheck). Der Betrag eines Schecks, in dem kein Empfänger angegeben ist (Kassenscheck), wird durch die Kasse des Postscheckamts bar ausgezahlt. Ist im Scheck der
Empfänger genannt, so wird die Postanstalt vom Postscheckamt durch
8 Anlagen (Rechnung, Quittung, Wechsel usw.) in ver⸗ schlossenem Umschlag unter Einschreibung an die Postanstalt ab⸗ zusenden, in deren Bestellkreis der Schuldner wohnt. Der von der Postanstalt eingezogene Betrag wird abzüglich der Post⸗ anweisungsgebühr und der Einziehungsgebühr (siehe folgenden Absatz) dem Absender des Postauftrags mittels Postanweisung übersandt. — Postaufträge ohne Anlagen sowie solche mit Briefen als Anlagen sind unzulässig.
Im Vereinsverkehr darf eine und dieselbe Sendung mehrere Wertpapiere enthalten, welche von einer und derselben Postanstalt bei mehreren Zahlungspflichtigen zugunsten eines und desselben Absenders einzuziehen sind. Eine und dieselbe Sendung darf indes einzuziehende Wertpapiere 188 höchstens 5 verschiedene Zahlungs⸗ pflichtige enthalten. Von dem Betrag eines jeden eingelösten Wertpapiers wird im Vereinsverkehr eine Einziehungs⸗ gebühr durch die beauftragte Poftverwaltung erhoben.
Dem Absender ist gestattet, eine zweite Person zu bezeichnen, an welche der Postauftrag im Falle der Nichteinlösung weiterzugeben ist. eines Postauftrags
’. Benennung ddeer Länder
unausführbarer Postaufträge wird eine Gebühr nicht erhoben⸗
= Telegraphische Postanweisung zulässig.
9) E; Pnach bestimmten Orten. Bei Einzahlungen auf gewöhnliche und telegraphische Postanweisungen ist bei Beträgen von 100 ℳ an bei der Verkehrsanstalt Inhalt und Zweck des Geschäfts, für das die Zahlung dient, anzugeben und durch Nachweise zu belegen. Siehe auch Vorbemerkungen unter C. 3
9) Nur nach bestimmten Orten. T; Postanweisungen nach kleinen Postorten werden auf telegraphischem Wege nur bis zum nä sten größeren Postort u. von da mit der Post nach d. Bestimmungsort befördert.
10) E; Eilbestellgebühr (50 F vom Absender im voraus 2 ent⸗ richten. T. M nach einer Anzahl Orte im Küstenland nicht zulässig.
14 a) Auszahlung in der Landeswährung. M nicht zulässig. T; die Empfänger, die vom Eingang einer telegraphischen Postanweisung benachrichtigt werden, haben die Geldbeträge von der Post abzuholen; nähere Auskunft erteilen die Postanstalten.
11 b) Auszahlung in der Kronenwährung. I, doch dürfen die Post⸗ anweisungen keine Mitteilungen für den Fünrfönner enthalten und müssen in offener deutscher Sprache ausgefertigt sein. M nicht zuläffig.
12) E nach allen Postorten mit Bestelldienst. T nach best. Orten.
12) H; 7. “
14) Nur nach bestimmten Orten. Zur Auszahlung wird neben klingender Münze auch Papierg. verwandt. T nur nach bestimmten Orten. 15) E, nach Budapest ist die “ auf weiteres aus⸗ geschlossen; Eilbestellgebühr (50 Pf.) vom Absender im voraus zu entrichten. T. M nicht zulässig. “
Zahlungsanweisung beauftragt, den Betrag an den Empfänger zu fahlen. Zahlungsanweisungen nebst den Geldbeträgen werden im Ortz⸗ estellbezirke bis 3000 ℳ, im Landbestellbezirke bis 800 ℳ ins Haus bestellt. Bei höheren Beträgen wird dem Empfänger nur die Zahlungsanweisung ausgehändigt; den Betrag hat er bei der Post⸗ anstalt abzuholen. Der Betrag eines Schecks kann dem Empfanger durch besonderen Boten zugestellt werden (Eilbestellung). Scheck⸗ beträge bis 3000 ℳ können dem Empfänger telegraphisch übermittelt werden. Schecke für Empfänger im Auslande werden durch Post⸗ anweisung oder Wertbrief erledigt. Gebühren. Die Gebühren betragen ¹ . 1) für Einzahlungen mit Zahlkarte bis 25 ℳ 5 Pf., darübern hinaus 10 Pf., 1 2) bei Auszahlungen durch Scheck 6 Pf. für die ersten 100 ℳ und 1 Pf. mehr für je weitere 100 ℳ. Zu 1) Die Zahlkarten sind vom Absender vor der Einlieferung Post mit Freimarken in Höhe der Zahlkartengebühr freinmachen. Zu 2) Die Gebühren werden zu Lasten des Auftragsgebers vom Konto abgebucht. 1 Die Briefe an die Postscheckämter werden bei Verwendung besonderer on 8 Postverwaltung vorgeschriebener Briefumschläge portofrei be⸗ ördert.
Ueberweisungsverkehr mit dem Auslande. Nach Oesterreich, Ungarn, der Schweiz, Luxemburg und Belgien können Beträge über⸗ wiesen werden. Die Gebühr beträgt 20 Pf. für die ersten 400 ℳ und 5 Pf. für je weitere 100 ℳ
9
E. Postaufträge zur Einziehung von Geldbetragen.
Zinsscheine und Dividendenscheine sind im Ver⸗ kehre mit einigen Ländern zugelassen, solche Zins⸗ usw. Scheine jedoch, 2h welche nur bei Vorlegung der Obligation usw. selbst Zahlung geleistet wird, sind vom Postauftragsverkehr allgemein ausgeschlossen.
Der Postauftragsbrief ist mit der Aufschrift Einschreiben,
-ostauftragnach. . . (Name der Postanstalt), im Verkehr mit Ländern, in denen die deutsche Sprache wenig bekannt ist, mit der Aufschrift Recommandé, Valeurs à recouvrer Bureau ds D51* der Postanstalt) zu versehen, im Vereinsverkehr außerdem mit der Angabe des Namens ꝛc. des Absenderk.
Schriftliche Mitteilungen auf dem Vordruck, welche sich nicht auf den bürenn selbst beziehen, sind unzulässig. — Der Absender eines Postauftrags kann die ganze Sendung oder einzelne in ihr ent⸗ haltene Wertpapiere zurückziehen sowie irrtümliche Angaben auf der Postauftragskarte berichtigen lassen, solange die Wertpapiere weder eingelöst noch zurück⸗ oder nachgesandt worden sind. — Postaufträge müssen freigemacht werden. Die Gebühr ist dieselbe wie für einen Einschreibbrief von gleichem Gewicht. Für die Rücksendung
9 EEI
Meistbetrag eines Postauftrags
Benennung der Länder
S 2) Belgien (nur nach Orten im Gebiet des Generalgouverne⸗ ments in Belgien, die am Brief⸗ verkehr mit Deutschland teil⸗ 14“*““
1) Wechselproteste sowie Zins⸗ und Dividendenscheine usw. zuläfsig. Gebühr 85 Pf. ohne Unterschied des Gewichts. Meistgewicht 230 g. Protesterhebung durch Post bis 900 ℳ zulässig. Gebühr bei Wechseln bis 500 ℳ einschließlich 1 ℳ, bei Wechseln über 500 ℳ 1 ℳ 50 Pf., dazu für Rücksendung des protestterten Wechsels nebst Protest⸗ urkunde 38 Pf. (im Orts⸗ und Nachbarortsverkehr 30 Pf.).
2) Wechselproteste sowie Zinsscheine usw. zulässig. Meyrere Quittungen usw. zu⸗ lässig, jeboch müssen alle Ankagen zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Zahlungsbflichtigen bestimmt sein. 8
**) Für den
Bemerkungen.
’
V
Verkehr mit Dänemark, den Niederlanden, Norwegen, Schweden und der Schweiz ist der Meistbetrag der Postaufträge vorüb
3) Bosnien⸗Herzegowina (Ver- 4) Dänemark mit
5) Luxemburg 6) Niederlanddeu.....
kehr vorläufig eingestellt) 1000 Kronen Farber u. Island (nicht a. Grönland)
0 00032890 2220 7222⸗2
ℳ 480 Gulden *)
38) Zins⸗ und Dividendenscheine usw. zulässig. 82429
4) Zins⸗ und Dividendenscheine usw. zulässig; fremde Lotterielose, Prämien⸗Schuld⸗ verschreibungen und andere Schuldverschreibungen derselben Art mit den zugehörigen Zinsscheinen ausgeschlossen. 1
5) Wechselproteste werden vermittelt. Wertpapiere zulässig.
7) Nur nach bestimmten Orten.” „
8) Zins⸗ und Dividendenscheine usw. zulüssig.
9) Wechselproteste verden vermittelt. Zins⸗ und Hividendenscheine, abgelaufene Wertpapiere zuläfsig.
Zins⸗ und Dividendenscheine, abgelaufene
F. Paketsendungen.
(20 Kronen *)
1000 Kronen 720 Kronen ⁹*) “
0 Roöorwegen . 8) Oesterr. mitLiechtenstein. Ver- Eehr vorlaäufig eingestellt) 9) Schweden .. 10) Schweiz .1000 Franken oder Rappen *) RvI1“*“ 1000 Kronen.
10) Lotterielose und andere auf Lottertespiel bezügliche Papiere ausgeschlossen. Postaufträge mit Vermerken „Zum Protest“ oder „Sofort zum Protest“ zulässig. Poft⸗ aufträge mit Vermerken „Zur Schuldbetreibung“ werden an * Be⸗- treibungsämter weitergegeben. Protestvermerke und der Vermerk „Zur Schuld⸗ detreibung“ sind auf die zu protestierenden usw. Anlagen zu seßen. ins⸗ und Diridendenscheine usw. sind zulässig.
11) Bei Aufträgen nach Ungarn sind Namen mit lateinischen Buchstaben du schreiben. Zins⸗ und Dividendenscheine usw. zulässig.
ergehend auf 100 ℳ oder den Gegenwert von 100 ℳ festgesetzt worden “
I. Pakete ohne augegebenen Wert und Pakete mit Wertangabe nach Orten innerhalb des Deutschen Reichspostgebiets sowie nach Bayern und Württemberg.
A. Das Paketporto beträgt einschließlich der Reichs⸗ abgabe auf Entfernungen:
üuber 150
bis bis s bis bis 20 50 100 ] 150 geographische Meilen Zone / Zone Zone Zone 2 3 4 5 . 75 1740
. 30 . 40 9450
einschließlich wird 8 86 hiwie
bis 10
Gewicht
Zone Zone 6
ℳ Pf. 26 1 50
ℳℳ Pf. . 75 7³
F Pf7 Pf . 75 75
ℳ Pf. . 40 .60
bis 5 kg einschl. Uber b bis 6 kg . . .. 11011 für jedes weitere kg mehr 8 bis 50 gktg .. 51. 10]. 20. Für nichtfreigemachte Pakete bis 5 kg ein ein Portozuschlag von 10 Pf. erhoben. Portopfli tig sendungen unterliegen diesem Zuschlag nicht. Für die als Sperrgut zu behandelnden Pakete wird das Homo (nicht aher der Portozuschlag und die Pesicherungegebühr) um
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weniger wiegen. Jedoch gelten Pakete bis 105 cm Länge, deren Breite
die Hälfte erhöht. Als Sperrgut gelten alle Pakete, die a. in irgend einer Ausdehnung 1 ½ m überschreiten oder b. in einer Ausdehnung 1 m, in einer anderen ½ m überschreiten und dabei weniger als 10 kg wiegen oder e. sich ihrer Beschaffenheit nach nicht bequem mit anderen Gegenständen verladen lassen, daher bei der Verladung einen unver⸗ hältnismäßig großen Raum in Anspruch nehmen, oder die überhaupt eine besonders sorgsame Ee hi erfordern, z. B. Körbe mit Pflanzen und Gesträuchen, Käfige, leer oder mit lebenden Tieren, leere Zigarrenkisten in großen Bunden, Hutschachteln oder Kartons in Holzgestellen, MöbelKorbgeflechte (Blumentische, Kinderwagen usw.), Spinnräder, Fahrräder und dergleichen, d. in ihren Gesamtabmessungen (Höhe, Breite und Länge) 1,5 m überschreiten und dabei 5 kg oder
usammengenommen nicht mehr als 40 em beträgt, nur dann als Sperrgut, wenn sie lebende Tiere enthalten. Pakete mit lebenden Hummern, Austern, Muscheln, Krebsen u. dgl. Schaltieren sowie mit lebenden Blutegeln sind nur dann als d zu taxieren, wenn der Inbalt auf der Paketkarte oder auf der Sendung st als lebende Tiere angegeben ist, oder die Sendungen nach der Art ihrer
und Dicke
8718 9 eine besondere Behandlung während der Postbeförderung erfordern.
Die Paketsendungen sind tunlichst frei zu machen.
B. Für Pakete mit Wertangabe wird erhoben: 1) das für Pakete ohne Wertangabe zu entrichtende Porto (siehe unter A.), 2) Versicherungsgebühr gleichmäßig 5 Pf. für je 300 ℳ oder einen Teil von 300 ℳ, mindestens jedoch 10 Pf., ohne Unterschied der Entfernung.
C. Die Einschreibung bei Privatpaketen ist bis auf weiteres ausgeschlossen.
D. Für Nachnahmepakete (N. zulässig bis 800 ℳ) wird außer dem Porto erhoben: 1) 10 Pf. Vorzeigegebühr, 2) im Falle der Ein⸗ lösung die Postanweisungsgebühr für ee des eingezogenen Nachnahmebetrags. .
E. Dringende Pakete müssen freigemacht sein. Beson⸗ dere Gebühr außer Porto und Eilbeftellgeld 1 ℳ.
F. Die Versendung mehrerer Pakete mit einer Paketkarte ist bis auf weiteres nicht gestattet. 1
G. Es empfiehlt sich, in die Pakete obenauf ein
schrift zu legen Doppel der Auf⸗