Bekanntmachu er Beschaffung von Papierholz druckpapier.
Vom 17. Oktober 1918.
„Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
„ Die Durchführung der Beschaffuhg von Papierbolz für die Ve sorgung der Tageszeitung n mit Druckpapier zu angemessenen Preisen liegt der Reichsstelle für Papierholz in Berlin ob. Sie ist eine Ge⸗ sellschaft mit beschränkter Haftung.
Sie hat einen Aufsichtsrat. Er besteht aus dem Vorsitzenden und zwanzig Mitgliedern, von denen zehn auf Reich und Bundes⸗ staaten einschließlich Elsaß⸗Lothringen, vier auf Zeitungsdruckpapier⸗ fabriken, eins auf Zellstoffabriken, eins auf Holzschleifereien und vier auf Zeitungsverleger entfallen. Der Reichskanzler ernennt den Vor⸗ sitzenden und die Mitglieder des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer, deren Bestellun der Bestätigung des Reichskanzlers bedarf.
„Ddie Aenderung der Satzung der Gesellschaft und Aenderungen in der Zusammensetzung des Aufsichtsrats bedürsen der Genehmigung des Reichskanzlers. “ “
2 8 Zeitungs⸗
Zur Versorgung der Tageszeitungen mit maschinenglattem, holz⸗ haltigen Druckpapier sind für die Zeit vom 1. November 1918 bis zum 30. September 1919 700 000 Raummeter Papierholz alsbald zu sichern. 3
Von der Holzmenge müssen zur Verfügung gestellt sein: spätestens bis zum 28. Februar 1919 350 000 Raummeter srätestens bis zum 31. Juli 1919 350 000 Raummeter.
„Diese Holzmenge wird von dem Reichskanzler für das ganze Wirtschaftsjahr im voraus auf die einzelnen Bundesstaaten und Elsaß⸗ Lothringen nach der Bevölkerungszahl umgelegt. b
„Der Reichskanzler kann die Holzmenge herabsetzen und die Termine hinausschieben.
Sotern Langholz geliefert wird, gilt für die Umrechnung, daß 0,7 Festmeter gleich 1 Raummeter sind.
§ 3 —
Die umgelegten Holzmengen müssen der Reichsstelle in Papier holz mittlerer Art und Eüte in einer Zopfstärke von mindestens sieben Zentimeter ohne Rinde und in handelsüblicher Aufmachung an einer Stelle angeboten werden, von der aus sie ohne besondere Schwierigteiten zur Bahn oder zum Wasser zwecks Versendung ab⸗ gertahren werden können. F 9
„Als Pavierbolz ist grundsätzlich Fichtenholz zu liefern. Die Reichsstelle für Papierholz ist jedoch verpflichtet, falls nach den Forst⸗ verhältnissen eines Bundesstaats oder Elsaß Lothringens die aus⸗ schließliche Lieferung von Fichtenholz nicht möglich ist, auch Tannen⸗ holz abzunehmen, jedoch nur bis zu 25 vom Hundert der Gesamt⸗ lieferung des Lieferungspflichtigen.
Die Reichsstelle für Papierholz hat sich spätestens innerhalb vier Wochen zu erklären, ob sie die angebotenen Holzmengen übernimmt. Sie ist berechtigt, solche zurückzuweisen, wenn den Erfordernissen der Absätze 1 oder 2 nicht genügt ist oder wenn durch Lagerung oder Fortschaffung der angebotenen Mengen außergewöhnliche Schwierig⸗ keiten, Unkosten oder Gefahren hervorgerufen werden. Für hiernach zurückgewiesene Mengen ist von dem Lieferungspflichtigen Ersatz in Holz oder Geld (§ 6) zu gewähren. Soweit die Reichsstelle sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt, gelten die angebotenen Mengen als angenommen.
. Streitigkeiten über die Berechtigung der Zurückweisung entscheidet ein Schiedsgericht, dessen Zusammensetzung und Verfahren der Reichs⸗ kanzler bestimmt.
Die Reichsstelle für Papierholz muß größere Mengen, als der Lieserungspflicht eines Bundesstaats oder Elsaß⸗Lothringens zu einem bestimmten Termin entspricht, oder zu früheren Zeitpunkten, als um⸗ gelegt ist, abnehmen, wenn ihr die Mengen vier Wochen vorher mit⸗ geteilt sind und dadurch die gesamte lieferungspflichtige Menge des Bundesstaats oder Elfaß⸗Lothringens nicht überschritten wird.
S § 4
Die Reichsstelle für Papierholz hat für die von ihr abgenommenen Holzmengen nach deren Lage, Güte und Aufbereitungsart einen ent⸗ sprechenden Uebernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf ein schließlich der Beförderungskosten bis zum Abnahmeorte (§ 3 Abs. 1) zwölf Mark für das Raummeter geschälten Holzes und zehn Mark pierzig Pfennig für das Raummeter ungeschälten Holzes nicht über⸗ schreiten.
Ist die Landesbehörde mit dem von der Reichsstelle gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt das Schiedsgericht (§ 3 Abs. 4) den Preis innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Preisgrenzen endgültig fest. Ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahme⸗ preises hat die Landesbehörde das Holz zu übergeben und die Reichs⸗ stelle das Holz abzunehmen und den vorläufig von ihr gebotenen Preis zu zahlen.
Die Zahlung ist spätestens sechs Wochen nach der Abnahme des Holzes zu leisten, für streitige Restbeträge binnen vier Wochen von dem Tage ab, an welchem die Entscheidung des Schiedsgerichts der Reichsstelle für Papierholz zugeht. Erfolgt die Bezahlung nicht innerhalb dieser Frist oder im Falle des § 3 Abs. 5 nicht innerhalb sechs Wochen nach der Anzeige, so ist der Kaufpreis mit 2 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskontsatz zu verzinsen.
Ein Ausschuß von neun Mitgliedern, der vom Reichskanzler aus Forstsachverständigen ernannt wird, stellt vor dem 5. N vember 1918 und vor dem 1. Mai 1919 auf Grund der Holzverkaufsergebnisse im letzten vollendeten Kalenderhalbjahre die von den Forstverwaltungen der Bundesstaaten und Elsaß⸗Lothringens am Abnahmeort im Walde erzielten Holzpreise fest. Er veranschlagt auf Grund dieser Fest⸗ stellungen den durchschnittlichen Preis des Papierholzes am Abnahmeort im Walde für den genannten Zeitraum.
Von dieser Veranschlagung ausgehend, setzt der Reichskanzler nach Anhörung des Aufsichtsrats der Reichsstelle für Papierholz einen durchschnittlichen Einstandspreis des Papierholzes der Betriebe (§ 7) für die dem Zeitpunkt der Veranschlagung folgende Preisperiode für Zeitungsdruckpapier fest.
Die Bundesstaaten und Elsaß⸗Lothringen käönnen statt der Holz⸗ lieferung eine entsprechende Zahlung an die Reichsstelle für Papier⸗ holz leisten. Das Reich leistet die entsprechende Zahlung für eine Gesamtholzmenge von 350 000 Raummeter. Die Zahlung der Bundesstaaten und Elsaß⸗Lothringens erfolgt jeweils für die ab⸗ gelaufene Frist des § 2 bis zum 25. des folgenden Monats und wird von der Reichsstelle für Papierholz bis zum 10. des Monats aufgegeben.
Sie berechnet sich aus der Menge des für diese Frist umgelegten Holzes und dem Unterschiede zwischen dem Uebernahmepreise (§ 4 552 1) und dem durchschnittlichen Einstandspreise (§ 5) des Papier⸗ Holzes.
Durch die Zahlung vermindert sich die zu liefernde Holzmenge (§ 2) entsprechend.
Der Reichskanzler kann im Einverständnisse mit der in Betracht kommenden Landesregierung bestimmen, daß und wieweit Holz ge⸗ liefert oder statt der Holzlieferung Zahlung geleistet werden muß.
87
Die von der Reichsstelle für Papierholz aufgeforderten Besitzer von Feüstbabrikeng Holzschleifereien und Druckpapierfabriken haben ihre Papierholzbestände am 1. jedes Monats, ferner die im abge⸗ laufenen Monat hiervon verarbeiteten Holzmengen und die daraus gewonnenen Mengen an Zellstoff und Holzschliff, ferner die gesamten!
„ — ME Se Jö,n v in ibren B ieferten Mengen an Papier, darunter gesond n Zeitungsdru ie ihre gesamten Vor⸗
kann anordnen, daß ohne ihre 8 Besitze 9 offabriken, Holzschleifereien und Dru fabriken an ihren nach § 7 angezeigten Beständen an Pavierhol;, Holzstoff Uf 1 Papier keine Veränderung vor⸗ nehmen durfen. echtsgeschäftlichen Verfügungen wie von Verfügungen, der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolge . Die Anordnung is Besitzer zu ri Sie muß zehn Tagen nach Ein — D stelle für Papierholz Papiermacher⸗Kriegsauss Rücksicht zu nehmen. Die Heranschaffung von Papierholz von einem anderen Lagerungs⸗
ngsstätte ist zulässig.
8
Anordnungen auf2 m Heeresinteresse
orte nach der
§ 9 ellstoffabriken, Holzschleifereien und Druckpapier⸗
ihnen von der Reichsstelle für Papierholz zu⸗ gewiesene Papierk an der von ihr bestimmten Stelle abzunehmen und ihr binnen vier Wochen zu bezahlen. Sie haben das zugewiesene sowie das in ibre stã befindliche Papierholz auf Verlangen der Reichsstelle für Papierholz nach deren Weisung für die Herstellung von Zeitungsdruckpapier binnen angemessener Frist zu verarbeiten. Sie haben das Papierholz wie die gewonnenen Erzeugnisse bis zum Abruf sorgsam zu verwahren, handelsüblich zu versichern und pfleglich zu behandeln.
Weigert sich der Besitzer eines derartigen Betriebs, so kann die Reichsstelle für Papierbolz die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten mit den Mitteln seines Betriebs durch Dritte vornehmen lassen.
Für die Lagerung von Papierholz, dessen Verarbeitung nicht binnen sechs Monaten nach der Abnahme (Abs. 1) oder nach der Stellung des Verlangens (§ 8) angeordnet wird, und von Er⸗ zeugnissen, die nicht binnen zwei Monaten nach der Anzeige ihrer Fertigstellung abgerufen werden, ist vom Beginne des folgenden Monats ab eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Streitigkeiten, die aus der Abnahme, Bezahlung, Lagerung und Verarbeitung entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht, dessen Zu⸗ sammensetzung und Verfahren der Reichskanzler bestimmt.
§ 10
Die Reichsstelle für Papierholz hat dem Besitzer eines Betriebs (§ 7), der auf ihr Verlangen Papierholz aus seinen Beständen ver⸗ arbeitet, bei Ablieferung der Erzeugnisse den Betrag zu erstatten, der dem Unterschiede zwischen dem Uebernahmepreise (§ 4 Abs. 1) und dem Einstandspreise des verarbeiteten Papierholzes entspricht. Dabei darf der Einstandspreis höchstens zu dem nach § 5 festgesetzten durch⸗ schnittlichen Einstandspreis angesetzt werden.
§ 11
Erzeugnisse, die aus Papierholz nach § 9 hergestellt sind, müssen nach Anordnung der Reichsstelle für Papierholz an die von ihr be⸗ zeichneten Stellen gegen Barzahlung geliefert werden. Streitigkeiten aus der Lieferung entscheidet das Schiedsgericht nach § 9 Abs. 4.
§ 12 Der Reichskanzler kann nach Anhörung der Reichsstelle für Papierholz -1. die Preise für Zellstoff und für Holzschliff zur Druck⸗ papierherstellung sowie für Zeitungsdruckpapier festsetzen; die Preife sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, be⸗ treffend Höchstpreise; 2. die Lagerungsvergütung nach § 9 Abs. 3 bestimmen.
Beeßsitzer vo fabriken haben das
u““ Die Reichsstelle für Papierholz kann die Befugnisse nach §§ 7 bis 11 auch gegenüber Vereinigungen von Betrieben derselben Art anwenden, wenn sie hinreichende Gewähr für die erforderlichen Leistungen bieten. § 14
Der Reichskanzler kann Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung treffen. Der Reichskanzler kann in Berücksichtigung der Kriegsverhältnisse für Elsaß⸗Lothringen besondere Vorschriften erlassen. § 15 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft,
1. wer die ihm nach § 7 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvpollständige Angaben macht;
2. wer den Vorschriften des § 8 Abs. 1, § 11 Satz 1 zuwider⸗
handelt; 3. wer den auf Grund des § 14 ergangenen Bestimmungen oder Vorschriften zuwiderhandelt. § 16 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
— ₰
Der Reichskanzler bestimmt die Zeit des Außerkrafttretens. Berlin, den 17. Oktober 1918.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Stein.
Vom 17. Oktober 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1 11X“
5 1 —
Die Nessel⸗Anbau⸗Gesellschaft m. b. H. in Berlin kann durch von ihr beauftragte, mit behördlichem schriftlichen Ausweis versehene Personen Stengel des Besenginsters abernten, sofern nicht der Eigen⸗ tümer oder der sonstige Nutzungsberechtigte binnen einer ihm von der Nessel⸗Anbau⸗Gesellschaft m. b. H. gesetzten angemessenen Frist die Aberntung selbst vornimmt.
An Stellen, wo der Besenginster forst⸗ oder landwirtschaftliche Kulturen schützt, oder wo dessen Entnahme solche Kulturen schädigen würde, darf ein Abernten desselben nicht erfolgen.
Jeder Besitzer eines Grundstücks ist verpflichtet, den von der Nessel⸗Anbau⸗Gesellschaft m. b. H. beauftragten und mit behördlichem schriftlichen Ausweis versehenen Personen das Betreten und Be⸗ fahren seines Grundstücks zu gestatten, soweit dies zur Feststellung des Vorhandenseins oder zu zweckentsprechender Aberntung von Besen⸗ ginster notwendig ist, sowie die zur Trocknung des Besenginsters er⸗ forderlichen Plätze zur Verfügung zu stellen.
Der Besitzer ist für diese Leistungen von der Nessel⸗Anbau⸗Ge⸗ sellschaft m. b. H. angemessen zu entschädigen; außerdem ist ihm für je 100 Kilogramm abgefahrenen Besenginster eine Vergütung zu ge⸗ währen, die bei grünem, frisch geschnittenem Besenginster 1,75 Mark, bei lufttrockenem Besenginster 2,50 Mark beträgt.
2
Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung der §§ 1 vnhes ergeben, entscheidet endgültig die zuständige höhere Verwaltungs⸗ ehörde. 28* —
0 2
. 7 1. 3. 12 5* k42 1 Wer abgeernteten Besenginster besitzt, ist verpflichtet, ihn unver⸗
züglich der Nessel⸗Anbau⸗Gesellschaft m. h. H. zum Kaufe anzubieten. Die Nessel⸗Anbau⸗Gesellschaft m. b. Br has binnen drei Wochen nach
Eingang des Angebots dem Anbietenden mitzuteilen, ob das Angebot angenommen wird; nimmt sie das Angebot nicht an, so hat sie ihm binnen derselben Frist eine Bescheinigung hierüber zu erteilen. Erklart die Nessel⸗Anbau⸗Gesellschaft m. b. H. die Annahme des Angebots, so ist die Ware auf ihr Verlangen an die von ihr angegebene Stelle zu verladen. Dieses Verlangen ist binnen drei Wochen nach An⸗ nahbme des Angebots zu stellen. Das Eigentum geht auf die Nessel⸗ Anbau⸗Gesellschaft m. b. H. zu dem Zeitpunkt über, an welchem die Annahmeerklärung dem Anbietenden zugeht. b Nimmt die Nessel⸗Anbau⸗Gesellschaft m. b. H nicht binnen der im Abs. 1 Satz 2 bestimmten Frist an, so ie Pflicht des Anbietenden. 8 Hen h deacgsore hat die Waren bis zur Verladung aufzubewahren pfleglich zu behandeln.
das Angebot erlischt
8 Nessel⸗Anbau⸗Gesellschaft m. b. H. hat für Besenginster zu zahlen. Der Reichskanzler tann nach § 10 bestimmte Preise festsetzen; diese Preise sind Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 5 6 9§ 4 Vervpflichtete mit dem von der Nessel⸗Anbau⸗ H. gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. wer die baren Auslagen des Verfahrens zu
Rücksicht auf die endgültige Fest⸗ setzung des Preises zu liefern, die Nessel⸗Anbau⸗Gesellschaft m. b. H. vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahten. § 7 pätestens vier Wochen nach der Verladung zu
Satz 3). Ist das Verlangen auf Verladung nicht rechtzeitig gestellt (§ 4 Abs. 1 Satz 4), so beginnt die Zahlungs⸗ frist drei Wochen nach Annahme des Angebots. Für Restbeträge tritt an Stelle der Verladung d ig, an dem die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde der 2 l⸗Anbau⸗Gesellschaft m. b. H. zugeht. 1 1 Erfolgt die Zahlung nicht binnen der im Abs. 1 bestimmten
J.
Die Zabhlung hat erfolgen (§ 4 Abs. 1
† — —
über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen.
ö
§ 8 8 Die Bestimmungen des §4 gelten nicht für solche Besenginster⸗ mengen, welche der Eigentümer eines Grundstücks auf diesem zum Verbrauch in seinem eigenen landwirtschaftlichen Betriebe gewinnt. Anderen Nutzungsberechtigten kann die gleiche Befreiung von den Landeszentralbehörden erteilt werden. 8 G Betrieben gestattet. Die Zulassung erfolgt durch Reichskan oder die von ihm bestimmte Stelle. § 10 Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmten Behörden oder mit Zustimmung des Reichskanzlers die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Sie können bestimmen, aß Zuwiderhandlungen gegen die Ausführungsbestimmungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden. Sie können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung oder von den Ausführungsbestimmungen zulassen. Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörde als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 3, 6, 7 zuständig ist. § 11 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,
1. wer den ihm nach den Vorschriften des § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, 3 und Abs. 3 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt, wer ohne gemäß § 9 zur Aufschließung zugelassen zu sein, Besenginster zur Fasergewinnung gewerbsmäßig auf⸗ schließt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt
werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Taͤter gehören oder nicht. § 12
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
ι₰
Berlin, den 17. Oktober 1918.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Stein.
Durch Anordnung des Reichskommissars für gewerbliche
Schutzrechte vom 17. Oktober 1918 ist der Carlshütte Aktiengesellschaft für Eisengießerei und Maschinen⸗ bau in Altwasser das Recht zur Ausübung und Nutzung des der Jeffrey) Manufacturing Co. in Columbus, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika, zustehenden Patents 286 590, betreffend fahrbare Verlader für Massengut, erteilt worden.
—
Bekanntmachung.
„Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) ist für die folgende Unternehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
2,5652 ha Wiesen und Acker des Meyer, Peter, Kammerdiener in Naylly (Verwalter: Rechtsanwalt Dr. Maurer in Saargemünd). Straßburg, den 14. Oktober 1918.
Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. . Wititmar. 8
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 139 des Sen enthält unter Nr. 6490 eine Verordnung über Zuckerrübensamen, vom 15. Oktober 1918, unter . 8 V Nr. 6491 eine Bekanntmachung über Aenderung der Ver⸗ ordnung über die Höchstpreise für Petroleum und die Vertei⸗ lung der Petroleumbestände, vom 17. Oktober 1918, unter Nr. 6492 eine Bekanntmachung über Beschaffung von Keeg de für Zeitungsdruckpapier, vom 17. Oktober 1918, er
Nr. 6493 eine Bekanntmachung über Besenginster, vom 17. Oktober 1918, und unter 3 Nr. 6494 eine Bekanntmachung über die Regelung der wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse der Branntweinbrenneteien und der Betriebsauflagevergütungen für das Betriebsjahr 1918/19 vom 17. Oktober 1918 1 Berlin W. 9, den 18. Oktober 1918.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
““
Frist, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit 1 vom Hundert
bisher in 1“*“” Die Aufschließung zur Fasergewinnung ist nur den zugelassenen d 2 U
stellen verliehen.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
auf Grund
Büren Büren.
319. Liste. ““ Ländlicher Grundbesitz. — Gemeinde Bliesbrücken.
hat Klein zu tragen.
Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.:
Königreich Preußen. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den vortragenden Rat im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, Geheimen Regierungsrat Larenz zum Geheimen Oberregierungsrat zu ernennen sowie dem Studienrat Nelson an der Ooerrealschule in Magde⸗ burg den Charakter als Geheimer Simdienrat zu verleihen.
Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.
Bei dem Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten ist der Regierungssekretäcr Zander zum Geheimen Registrator ernannt worden.
Beim Materialprüfungsamt in Berlin⸗Lichterfelde ist der Ständige Mitarbeiter Professor Bauer zum Vorsteher Abteilung für Metallographie ernannt worden. 8*
Ministerium für Handel und Gewerbe. Der Baugewerkschuloberlehrer Professor Klinck ist von
Frankfurt a. O und der Baugewerkschuloberlehrer Dr⸗Ing. Wende von Burtehude nach Neukölln versetzt worden.
Die am 6. Dezember 1916 für den Erbanteil des Ernst Leede⸗Ost in London an dem Nachlaß des am 9 September 1914 in Goslar verstorbenen Ingenieurs Walter Leede angeordnete Zwangsverwaltung ist aufgehoben. 8 Berlin, den 15. Oktober 1918. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Neuhaus. G
Ministerium deröffentlichen Arbeiten.
Versetzt sind: der Geheime Regierungerat Warsitz, Cöln, nach Elberfeld als Oberregierungsrat (auftrw.) bei der Eisenbahndirektion daselbst, der Regierungsrat Dr. Poetsch, bisher in Altena (Westf.), zur Eisenbahndirektion nach Cöln und der Baurat Foellner, bisher aus dem Staats⸗ eisenbahndienste beurlaubt, nach Trier als Vorstand (auftrw.)
des Eisenbahnbetriebsamts 3 daselbst.
Der Eisenbahndirektor Antos, Vorstand des Eisenbahn⸗
betriebsamts in Osterode (Ostpr.), ist gestorben.
Den Regierungsbaumeistern des Hochbaues Rohleder und Grossart, beide in Kattowitz (Geschäftsbereich der Eisen⸗ bahndirektion daselbst), sind planmäßige Regierungsbaumeister⸗
8
Bekanntmachung.
Dem Schankwirt Arthur Jerke und seiner Ehefrau Katharina Jerke, gev. Jaberg, in Charlottenburg, Leibnizstraße 86, habe ich die Wiederaufnahme des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs gestattet. Beerlin⸗Schöneberg, den 14. Oktober 1918.
Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V.: Heyl.
Mekanntmachung. Die durch Verfügung vom 7. September 1918 — Nr. 5. 25 b.
2572 — angeordnete Schließung des Gewerbebetriebes des Kaufmanns Isaak Weinreich in Kattowitz straße, wird wieder aufgehoben. “
Grundmann⸗
Kattowitz, den 14. Oktober 1918. 1 Der Polizeipräsident.
Schwe nd y.
“ Bekanntegttun. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603)
habe ich Fräulein Esther Hausmann — richtig Riemer —, Prenzlauer Allee 241, durch Verfügung vom heutigen Tage den
Handel met Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen
Unzuverläisiekeit inbezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berli 0. 27, den 15. Oktober 1918. Der Po* njident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V.: Heyl.
Bekanntmachung.
Wegen wiederholter Verstöße gegen die Mahlvorschriften sind 1 h des § 71, der Reichsgetreideordnung 1918 heute geschlossen worden; die Mühle Gudenoge im Stadtbezirk und die Mühle Rüther in Wewelsburg, Kreis r. Wegen wiederholter Verstöße gegen die gesetzlichen Vor⸗ schriften ist auf Grund der gesetzl. Bestimmungen über die Fern⸗ haltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. v. 23. Sep⸗ tember 1915 S. 603) die Bäckerei des Konrad Gerken in teinhausen, Kreis Büren, bis auf weiteres geschlossen worden. Büren, den 7. Oktober 1918. 88 Der Landrat. Winkelmann.
6 Bze kanntimach ung 8 Gemäß § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats zur Fern⸗
haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September
1915 (-RGBl. S. 603) ist ndem Franz Klein, Cöln, Trierer⸗
Straße 51, der Handelmit sämtlichen Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Lebens⸗ und
Futtermitteln, sowie Hefe und Konserven jeglicher Art untersagt worden. — Die Kosten dieser Veröffentlichung
Cöln, den 10. Oktober 1918. G Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Best.
“ Bekanntmachung. Der Frau Karl Deutzmann, hier, Hochstraße 100, ist auf
1 Grund der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger
ersonen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Mehl⸗ sowie Zuckerwaren jeder Art untersagt worden. — Die Kosten dieses Verfahrens fallen der Frau Deutzmann
zur Last.
Crefeld, den 11. Oktober 1918. 8
S
Dr. Beyer.
—ö—V
Wekbanntimschung. Dem Herrn Alex Tiemeyer, hier, IJnratherstraße 81, habe
ich auf Grund der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung un⸗
zuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 den andel mit Süßigkeiten untersagt. — Die Kosten dieses Verfahrens fallen dem Herrn Tiemeyer zur Last. Crefeld, den 11. Oktober 1918.
Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Printzen.
Bekanntmachung.
Dem Händler und Schankwirt Max Harndt und seiner Che⸗ frau, Johanne geb. Hochfeld, hier, Aweicer⸗Allee 59/65, ist durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Lebensmitteln einschließlich der Abgabe von Speisen und Getränken im Schankwirtschaftsgewerbe sowie der Handel mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs untersagt worden.
Königsberg, den 9. Oktober 1918.
Der Polizeipräsident. J. V.: von Wedel, Regierungsassessor.
— —
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Nichtamtliches.
Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 19. Oktober 1918.
Seine Majestät der Kaiser und König hörten, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, vorgestern nachmittag den Vortrag des Generals Ludendorff und den des Chefs des Zivilkabinetts Dr. von Delbrück. Gestern vormittag nahmen Seine Majestät den Vortrag des Chefs des Admiralstabes der Marine Scheer und den Generalstabs⸗ vortrag entgegen und hatten Nachmittags eine Besprechung mit dem Reichskanzler Prinzen Maximilian von Baden.
Gestern morgen besuchten Ihre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin die Begräbnisstätte Seiner Majestät des hochseligen Kaisers Friedrich.
Das Königliche Staatsministerium trat gestern zu einer Sitzung zusammen.
In einem im „Vorwärts“ vom 18. Oktober veröffent⸗ lichten Aufrufe des Vorstands der sozialdemokratischen Partei heißt es u. a.:
„Es mehren sich die Anzeichen dafür, daß agrarische Kreise durch Zurückhaltung der Lebensmittel die Schwierigkeiten der neuen Re⸗ gierung erhöhen wollen.“
Das Kriegsernährungsamt teilt dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge mit, daß ihm und den ihm unter⸗ stellten Stellen und Behörden derartige Anzeichen nicht bekannt sind. Es muß vielmehr festgestellt werden, daß die Anlieferungen an Brotgetreide, Gerste und Hafer bis zum 17. Oktober trotz verspäteter und erschwerter Ernte die bis zum gleichen Tage des Vorjahres um. 695 484 Tonnen über⸗ treffen, und daß an Kartoffeln von seiten der Landwirte den Abnahmestellen erheblich größere Mengen zur Verfügung ge⸗ stellt sind, als nach Lage der Transportmittel zurzeit in die Städte abgerollt werden kann.
Der Lyoner Funkspruch vom 13 Oktober, 4 Uhr 30 Vor⸗ mittags, beschäftigt sich mit angeblich vom Generalstab organisierten Plünderungen der deutschen Armee. Zum Beweis werden laut Meldung des „Wolffschen Tele⸗ graphenbüros“ zwei Befehle angeführt, in denen von Beute⸗ truppen und vom Verteilen der Beute die Rede ist. Beide Befehle, vom 18. Mai und 27. Juni datiert, stammen aus der Zeit der deutschen Offensive. Gemäß Artikel 53 des Haager Abkommens kann im besetzten Gebiet das gesamte Eigentum des feindlichen Staates, das geeignet ist, Kriegs⸗ unternehmungen zu dienen, beschlagnahmt werden. Dazu gehören insbesondere auch Lebensmittelvorräte. Die Beute⸗ truppen, von denen Lyon spricht, hatten lediglich die Aufgabe, diese Vorräte, soweit sie während der Offensive vorgefunden wurden, in Beschlag zu nehmen, um ihre Vergeudung zu ver⸗ hüten. Uns will scheinen, daß derartige Befehle nur deutliche Beweise für das im deutschen Heer vorhandene Streben sind, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Manneszucht mit allen Mitteln Sorge zu tragen. Jedem unrechtmäßigen Beute⸗ machen einzelner Leute soll damit ein Riegel vorgeschoben und nur das planmäßig gesammelt werden, was völkerrechtlich als unumstrittene Beute des Siegers gilt. Wenn man Mann⸗ schaften mit weißen Armbinden und entsprechenden Ausweis⸗ karten damit beauftragt, solche Dinge zu sammeln, so ist das nur eine Polizeiverordnung, die Unberufene vom Betreten der Stellen abhalten soll, an denen sie nichts zu suchen haben. Um aber dem Verfasser des Funkspruchs in Erinnerung zu bringen, daß andererseits die Poilus durchaus an das Plündern gewöhnt sind, seien ihm die zahlreichen strengen französischen Befehle ins Gedächtnis zurückgerufen, wie z. B. der des 159. Infanterie⸗ Regiments Nr. 206 vom 29. August 1918. In diesem Befehl wirft der Regimentskommandeur seinen Soldaten „Plündern und Stehlen und ihr unwürdiges Betragen in der Betrunken⸗ heit“ vor und sieht sich gezwungen, unter dem Hinweis auf die Entehrung der Toten und Beschmutzung der Regiments⸗ nummer mit schwerer Bestrafung zu drohen.
“ 88
Almn heutigen TDage treten drei neue Bekanntmachungen über Häute und Leder in Kraft.
Durch die Nachtragsbekanntmachung Nr. L. 111/10. 18. K. R. A. wird die Bekanntmachung vom 20. Oktober 1917 Nr. L. 111/7. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme und Meldepflicht von rohen Großviehhäuten und Roß⸗ häuten, abgeändert. In der alten Bekanntmachung ist trotz der Beschlagnahme die Veräußerung der Häute gestattet, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Zu diesen Bedingungen gehört die Pflicht, bestimmte Bücher zu führen, die Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Häute nicht über einen festgesetzten örtlichen Bezirk hinaus gelangen, und die Pflicht, bestimmte Fristen für die Bewegung der Ware einzuhalten. Einzelheiten dieser Bedingungen sind durch die Nachtragsbekanntmachung abgeändert worden. Eine erhebliche Rechtsänderung liegt in der Aufhebung der Erlaubnis für Landwirie, aus deren eigenen Haus⸗ und Notschlachtungen stammende Häute in beschränktem Umfange in Lohn zu gerben. An die Stelle dieser Vorschrift wird eine besondere Zuteilung von Leder für Landwirte treten. Während über diese Zuteilung in der Nachtragsbekanntmachung keine Bestimmungen getroffen sind, enthält sie, neben den auf die Lohngerbung bezüglichen Uebergangsbestimmungen, Vor⸗ chriften über die Zuteilung von Häuten und Fellen an die⸗ jenigen Gerbereien, die bisher von Landwirten Häute zur
Lohngerbung annehmen durften, ohne sonst Häute zugeteilt zu erhalten.
Ferner wird eine zweite Nachtreagsb⸗kanntmachung Nr. L. 888/10 18. K. R. A. zu der Bekanntmachung Nr. L. 888/7. 17. K. R. A. vom 20. Oktober 1917, betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Lebder, erlassen. In dieser wird bestimmt, daß sämtliche Leberabfälle von nun ab nicht mehr von dieser Bekanmmachung betroffen werden. Für Lederabfälle tritt vielmehr die nachstehend an dritter Stelle zu besprechende Bekanntmachung m Kraft. Durch die Nachtragsbekanntmachung sind weiter die Höchstpreise für Leder teilweise abgeändert. Auch ist vorgeschrieben, daß der Höchst⸗ preis nur 90 vH des sonst in Frage kommenden Höchstpreises beträgt, wenn das Leder nicht in genau angegebener Art un⸗ verlöschlich durch Stempeldruck oder Schrift mit der Firma des Lederherstellers und anderen Kennzeichnungen versehen ist.
Die dritte Bekanntmachung Nr. L 999/10. 18. K. R. A. schließlich betrifft sämtliche Lederabfälle außer den Abfällen von Ledertreibriemen und den Altlederabsällen. Die betroffenen Abfälle werden beschlagnahmt mit Ausnahme der in dem Betrieb der Heeres⸗ und Marineverwaltung und in den dem Ueberwachungsausschuß für Schuhindustrie unterstellten Schuhfabriken anfallenden Abfälle. Trotz der Beschlagnahme ist in gewissem Umfange die Veränderung und Verfügung erlaubt. Für die Abfälle, die nicht innerhalb einer bestimmten Frist veräußert oder der Ersatzsohlen⸗Gesellschaft zum Höchst⸗ preise angeboten sind, besteht eine Meldepflicht. Ferner werden Höchstpreise für sortierte und unsortierte Lederabfälle festgesetzt. Diese gelten nur für den Verkauf bis zur Ablieferung der Gegenstände an die Ersatzsohlen⸗Gesellschaft. Kriegsleder⸗ Aktiengesellschaft oder Riemen⸗Freigabe⸗Stelle. Alle Be⸗ sitzer der von den Höchstpreisen betroffenen Leder⸗ abfälle sind auf Grund der in der Bekanntmachung enthaltenen Aufforderung verpflichtet, diese ouf Ver⸗ langen bestimmter Stellen zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen.
Der Wortlaut der drei Bekanntmachungen ist bei den 1““ Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden ein⸗ zusehen.
Der Staatsminister von Dandl hat sich gestern nach Berlin begeben, wo heute der Ausschuß des Bundesrats für auswärtige Angelegenheiten zusammentritt.
Kriegsnachrichten.
Während der großen Abwehrschlachten der letzten Tage herrschte trotz ungünstiger Witterung von der Küste bis Verdun gesteigerte beiderseitige Lufttätigkeit. Ungezählte Jagd⸗ geschwader und Tiefflieger setzte der Gegner an den Haupt⸗ kampffronten zur Begleitung der angreifenden Infanterie und vorgehenden Tanks ein. In kühnem Draufgehen warfen sie unsere Jagdstaffeln über ihre Linien zurück und bewiesen aufs neue ihre Ueberlegenheit. Vom 8. bis 12. Oktober verlor der Gegner an der Westfront 74 Fluazeuge im Luftkampf und sechs durch Erdabwehr. Wir büßten dagegen nur neun Flugzeuge ein. Neben ihren eigent⸗ lichen Aufgaben griffen „unsere Jagdflieger wiederholt er⸗ folgreich in den Erdkampf ein. Artillerieflieger zerstörten durch gutgeleitetes Einschießen am 8. Oktober eine wichtige Schleuse im flandrischen Ueberschwemmungsgebiet. Am 9. Oktober wurde östlich der Maas ein feindlicher Aagriff durch Infanterieflieger erkannt und durch daraufhin einsetzendes Vernichtungsfeuer ver⸗ hindert. Truppenansammlungen und größere Fahrzeugkolonnen auf der großen Heerstraße von Cambrai nach St. Quentin trieben unsere Schlachtstaffeln am 8. Oktober in mehrmaligem Anfluge in wilder Flucht auseinander. Im gleichen Raume im Vormarsch begrissene Tanks und deren Begleitmannschaften fluteten beim Angriff der Schlachtstaffeln in regelloser Auf lösung zurück. Eine bei Sorain zum Angriff anf Bohain bereitgestellte feindliche Kavalleriedivision zerstob unter dem wohlgezielten Bombenwurf und M.⸗G.⸗Feuer unserer Schlacht⸗ flieger in alle Winde; einzelne Teile flüchteten mehrere Kilometer weit bis hinter Beaurevoir. Am 10. Oktober wurde der Uebergang über eine Maasbrücke dreiviertel Stunden lang durch Angriffe von Schlachtstaffeln voll⸗ ständig gesperrt. Eine Gruppe griff am 12. Oktober bei Verdun eine mehrere Kilometer reichende zusammen⸗ hängende Kolonne aller Waffengattungen aus 30 Meter Höhe mit M.⸗G.⸗Bomben und Wurfminen an. Die Mannschafien wurden in den Wald zersprengt, die Fahrzeuge brachen nach allen Seiten aus, einige Wagen wurden in Brand geschossen. Eine Stunde nach dem Angriffe eingesetzte Schlachtflieger fanden auf dieser Straße nur ganz geringen Verkehr und einzelne herumstehende Fahrzeuge. Unsere Bombengeschwader warfen in den drei Tagen vom 8. bis 10. Oktober trotz schlechter Sicht insgesamt 99 950 kg Spreng⸗ stoff hinter den feindlichen Linien ab und verursachten zahl⸗ reiche Brände und Explosionen. Aus niedrigsten Höhen griffen sie wiederholt im Licht von Leuchtbomben feindlichen Straß
eteche mit Vombet und M.⸗G. a.
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Berlin, 18. Oktlober, Abends. (W. T. B.)
Zwischen Le Cateau und der Oise sind erneute Durchbruchsversuche des Feindes gescheitert.
Auch in Flandern nördlich der Lys und an der Aisne beiderseits von Vouziers und westlich von Grandpré wurden beftige feindliche Angriffe abgewiesen. An der Maas ruhiger Tag. 8 8
Die Vorstädte von Lille: Lomme, Lambresart, St. André und Madelaine lagen am 16. Oklober wiederum unter englischem Feuer. Tourcoing wurde am 13. Oktober erstmalig vom Gegner beschossen. Douai und Denain waren weiter das Ziel feindlicher Granaten. Am Abschnitt Mont⸗ cornet —Rozoy richtete der Franzose zum ersten Male sein Feuer auf rückwärtige bisher unversehrte Ortschaften.
In Valenciennes haben vachweislich eine größere An⸗ zahl Einwohner ihre Wohnungseinrichtungen vor ihrem Abzuge mutwillig zerstört. Ferner ist es wiederholt vorgekommen, daß in den von den Deutschen geräumten Städten und Ortschasten unsaubere Elemente die Ueber⸗ gangszeit vom Abzug der deutschen Hauptkräfte bis zum Ein⸗ treffen der Ententetruppen zu Plünderungen und Zerstörungen benutzten.
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