1918 / 261 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 Nov 1918 18:00:01 GMT) scan diff

aus dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, für die in Elsaß⸗Lothringen zahlbaren Wechsel oder Schecks in der Weise verlängert, daß sie mit dem 28. Februar 1919 ablaufen, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften ein späterer Ablauf erg'bt.

Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb deren nach den gesetzlichen Vorichriften der Regreßpflichtige von der Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist.

Bei Wechseln, bei denen die Frist zur Erhebung des Protestes mangels Zahlüung nach Abs. 1 verlängert ist, verjährt der wechsel⸗ mäßige Anspruch gegen den Atzeptanten oder, soweit es sich um eigene Wechsel handelt, gegen den Aussteller frühesten März 192

Berlin, den 31. Oktober 1918. 8

8 Der Reichskanzler. In Vertretung: Dr. von Krause.

Zekanntmachung. 8 über die Verjährungs⸗ und Vorlegungsfristen. Vom 31. Oktober 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1““

Ansprüche der in 1 1. der Verordnung über die Verjährungsfristen vom 4. No⸗ vember 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S 732), der Verordnung übder Verjährungsfristen des Seerechts vom 9. Dezember 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 811), 3. der Verordnung über Verjährungsfristen im Wechselrechte vom 19. Juli 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 635 bezeichneten Art, die noch nicht verjährt sind, verjähren nicht vor dem 31. Dezember 1919.

§ 2 In der Verordnung über die Vorlegungsfrist bei Zins⸗, Renten⸗ und Gewinnanteilscheinen vom 28. März 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 153) tritt an die Stelle der Jahreszahl 1918 die Jahreszahl 1919. Berlin, den 31. Oktober 1918. 6 Der Reichskanzler. In Vertretung: Dr. von Krause.

o1X“

betreffend Ergänzung der Verordnung über Elek⸗

trizität und Gas sowie Dampf, Druckluft, Heiß⸗ und Leitungswasser vom 21. Juni 1917

(Reichs⸗Gesetzbl. S. 543).

Vom 31. Oktober 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4 August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: .

§1

Als dieienige Stelle, der der Reichskanzler gemäß § 1 Satz 3 der Bekanntmachung über Elektrizität und Gas sowie Dampr, Druck⸗ luft, Heiß⸗ und Leitungswasser vom 21. Ju i 1977 Reichs⸗Gesetz⸗ blatt Seite 543) die Ausübung der ihm nach dieser Verordnung zu⸗ stehenden Befugnisse üvertragen har, ist für die Zeit vom 23. Juni 1917 bis zum 3 Oktoder 19 7 der Reichskammissar für Elektrizität und Gas anzusehen; als Organe des Reichskommissars, de er mit Wahrnehmung seiner Befugnisse betrauen tonnte, sind für die gleiche Zeit die von ihm durch seine Anordnungen vom 26. Juli 19 7 über die Sicherstellung des Betriebs der Gasanstalten eingesetzten örtlichen Stellen anzusehen.

161616

2 Die Vero dnung tritt mit Wirkung vom 23. Juni 1917 in

in, den 31. Oktober 1918. Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Stein

Druckfehlerberichtigung.

Zufolge eines Setzfehlers sind in Ziffer 6 des Gesetzes zur Avanderung der Reichsverfassung vom 28 Ottober 1918 Reichs⸗Gesetzbl. S. 1274, Nr 257 des „Reichsanzeigers“ die Absätze 3 und 4, die dem Art kel 66 ber Reichsverfassung beigefügt sind, nicht erkennbar gemacht. Die Bestimmung lautet richtig folgendermaßen:

6. Im Artikel 66 werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt:

Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Mintärbeamten eines Kontingents erfolgt unter Gegenzeichnung des Kriegsmintsters des Kontingents.

Die Kriegsminaister sind dem Bundesrat und dem Reichstag für die Verwallung ihres Kontingents verantwortlich.

Einkaufsfirmen fuüͤr Menschenhaare.

Als Einkaufsfirma für beschlaanahmte rohe Menschen⸗ haare im Sinne des § 4 Ziffer Id der Bekanntmachung W. I. 800/11. 17 K. R. A., betreffend Beschlagnahme und Melde⸗ pflicht von gesammelten rohen Menschenhaaren, vom 15. März 1918 ist von der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Königlich preußischen Kriegsministeriums weiterhin die Firma Max

Mehlhorn, Leipzig, Haiustraße 3, bezeichnet worden.

Berlin, den 31. Oktober 1918. 1

Krieusministerium. Kriegsamt. Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung. 1 Koeth.

——

Beauftragte Sortierbetriebe. 8

Die Firma Koppel und Kaufmann, Cöln, Bartel⸗ straße 5, ist gemäß § 4 der Bekauntmachung Nr. W. IV. 900/4. 18 K. R A. vom 9. April 1918, betreffend Beschlag⸗

ahme Bestandserhebung und Höchsipreise von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art, als beauftragter Sortterbetrieb zugelassen worden. .

Berlin, den 31. Oktober 1918.

Kriege ministerium. Kriegsamt. Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung. Koeth.

9 Bekanntmachung.

Auf Grund des § 4 der Verordnung über Gemüse, Obhst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 307) wird bestimmt:

Die Bekaunntmachung über Höchstvreise für Walnüsse, Kürbisse, Sellerie, Meerrettich, Rote Nüben (rote Bete) und Schwarz vurzein vom 21. August 1917 (Reichsonzeiger 199 vom 22. August 1917) wird bezüglich Walnüsse, Sellerie und

25. Oktober 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1277)

Schwarzwurzeln mit sofoctiger Wirkung aufgehoben. Hin⸗ hnha ünrbisie und Meerrettich ist sie bereits durch die Be⸗ kanntmachung über Erzeugerhöcstpreise für Kürbis und Meer⸗ rettich vom 2. September 1918 (Reichsonzeiger 210 vom 5. September 1918) und hinsichtlich Roter Rüben (rote Bete) durch die Bekanntmachung über Erzeugerhöchstpreise für Gemüse vom 22 August 1918 (Reichsanzeiger 199 vom 23. August 1918) hinfällig geworden. Berlin, den 30. Oktober 1918. Reichestelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly.

IIEIEI“ betreffend Absatz und Verbrauch von Aetzalkalien, Soda und Pottasche.

Auf Grund der Bekanntmachung des Reiche kanzlers, be⸗ treffend Ausführungsbestmmungen zu der Verordnung über Aetzalkalien und Soda vom 18. Dezember 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1117) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Oktober 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1277), wird bestimmt:

Alle bisherigen Bekanntmachungen und durch Merkolätter getroffene Bestimmungen der Zentralstelle für Aetzalkalien und Soda werden aufgehoben. 1

An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen:

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:

kalzinierte Soda, Kristallsoda und Sodalauge,

Aetznatron, fest und flüssig,

Aetzkali, fest und flüssig,

Pottasche, fest und flussig. 8*

Einer Sonderregelung unterliegt der Absatz und Verbrauch von:

Natrium carsonicum purissimum D. 4. B. 5

Natrium causticum purum Erg D. A. V und purissimum. Kalium causticum purum D A B. 5 und purissimum, Kslium carbonicum purissimum D. 2. B. 5. 8

Die Herstellung vorstehend aufgeführter Stoffarten aus technischer Ware gilt als Verbrauch der letzteren. Die unter III aufgeführten Bestimmungen finden auf diesen Verbrauch Anwendung.

II. Absatz. 8 8 1) An Verbraucher: v

Der Absatz der unter I. Absatz 1 aufgeführten Stoffe an Ver⸗ braucher ist nur auf Grund eines Bezugsscheins gestattet der auf den Namen des Verbrauchers lautet und von der entralstelle für Aetz alkalien und Soda oder einer von ihr beauftragten Vertrauensstelle auf einem Vordruck der Zenrralstelle ausgestellt ist.

Der Absatz darf nur erfolgen 8 bis zur Höhe der auf dem Schein Menge,

in dem angegebenen Zeitraum.

Die gelieferten Mengen sind von dem Lieferer auf dem Bezugs⸗ schein zu vermerken.

Der bezugs cheinfreie Absatz kleiner Mengen an Verbraucher wird durch Sonderbekanntmachung geregelt.

2) An Händler.

Die unter I Absatz 1 aufgeführten Stoffe dürfen nur an solche Händler abgesetzt werden, welche die von der Zentralstelle vorge⸗ schriebenen Verpflichtungserklarungen unterzeichnet haben und wesche bon des Zentralstelle zum Handel mit dem betreffenden Stoff zuge⸗ assen sind.

Händler an welche bis zum Tage der Veröffentlichung dieser Bekauntmachung mit Genehmigung der Zentralstelle geliefert worden ist, gelten als zugelassen.

Soweit einzelnen Erzeugern und Händlern der Absatz nur an be⸗ stimmte, namentlich aufgeführte Häm dier gestattet ist, oder soweit der Abfatz an Händler nur in begrenzten Mengen gestattet ist, darf er nur an diese Händler und nur bis zu diesen Mengen erfolgen.

Der Absatz an Händler zum bezugsscheinfreien Verkauf in kleinen Einzelmengen an Verbraucher wird durch besondere Bekanntmachung

geregelt. III. Verbrauch.

Der Verbrauch der unter I. Absatz 1 aufgeführten Stoffe ist nur auf Grund eines Zuteilungsscheines gestattet, der von der Zentral⸗ stelle für Aetzalkalien und Soda oder von einer von ihr beauftragten Vertrauensstelle auf einem Vordruck der Zentralstelle ausgestellt ist, und zwar nur:

bis zur Höhe der freigegebenen Mengen, in dem angegebenen Zeitraum,

zu dem angegebenen Verwendungszweck, im eigenen Betriebe des Berechtigten.

Ausnahmen von dieser Bestimmung werden durch Sonderbekannt⸗ machung festgestellt. V

IV.

Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Dezember 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1117) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Oktober 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 127⁵) wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer Aetzalkalien, Soda oder Pottasche ohne die vorgeschriebene Genehmtgung absetzt oder verwendet oder den Bedingungen zuwirerhandelt, unter denen die Genehmigung erteilt ist.

Berlin, den 31. Oktober 1918.

Zentralstelle für Aetzalkalien und Soda. Dr. Lotterhos.

zum Bezuge freigegebenen

Bekanntmachung

über den Verbrauch von Aetzalkalien, Soda und Pottasche ohne Verbrauchserlaubnis der Zentral⸗ stelle für Aetzalkalien und Soda.

Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers, be⸗ treffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Aetzalkalien und Soda vom 18. Dezember 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1117) in der Fassung der Bekanntmachung vom

wird bestimmt: I.

Ein Verbrauch von: 10 kg kalzinierter Sodg oder weniger für gewerb⸗

liche Zwecke, in zwei 10 kg Kristallsoda oder weniger für gewerbliche Zwecke, Monaten 2 kg Kristallsoda oder weniger für Haushaltungszwecke ) b

bedarf nicht der Genehmigung der Zentralstelle. II. Ein Verbrauch von weniger als 1 500 kg talzinierter Soda, 500 kg Kristallsoda, Y

100 kg Aetznatron (Aetznatroninbalt) in zwei

onaten

100 kg Aetzkali (Aetzkaliinhalt,

100 15 Pokta che (Pottascheinhalt) zu dem Verwendungszweck, für den der Stoff zum Bezuge zu eteilt ist, bedarf nicht der Genebmigung der Zentralstelle, soweit nicht 8 Einzelfalle ausdrücklich ein geringerer zweimonatlicher Verbrauch von der Zentralstelle oder der zuständigen Vertrauensstelle festgesetzt ist.

Berlin, den 31. Oktober 1918

8 Zentralstelle für Aetzalkalien und Soda. Dr. Lotterhos.

betre

Bekanntmachung ..“

81 4 1 9 N 90 hr 14 . end bezugsscheinfreier Verkehr mit klein Fetsenn⸗ von Aetzalkalien, Soda und Pottasche.“

Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers, be⸗ treffend Aus führunge bestimmungen zu der Berordnung üiber Aetzalkalien und Soda vom 18. Dezember 1917 (Feiche⸗ Gesetzbl. S. 1117) in der Fassung der Bekanntmachung 25. Oktober 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1277), wird bestimmt:

I.

An Händler, welche die von der Zentralstelle für Aetzalkali Soda vorgeschriebenen Verpflichtungserklärungen, betreffend bezugs scheinfreien Absatz in kleinen Einzelmengen („Kleinhändler*⸗Ver pflichtungserklärung), unterzeichnet haben darf von Erzeugern, Groß⸗ und Zwischenhändlern zum Absatz gebracht werden:

monatlich bis 200 kg kalzinierte Soda, 200 „Kristallfoda.

Händler, welche die von der Zentralstelle für Aetzalkalien in Soda vorgeschriebenen Verpflichtungserklärungen, betreffend bemngs⸗ scheinfreien Absatz in kleinen Einzelmengen (Kleinhändler“, 1 pflichtungserklärung), unterzeichnet haben, dürfen monatlich be⸗ scheinfrei absetzen:

GeG Soda bis 200 kg, und zwar nur für gewerbliche

Zwecke und nur bis zu 5 kg an den einzelnen Selbstverbraucher

.Kristallsoda bis 200 kg, und zwar: her,

für gewerbliche Zwecke bis zu 5 kg an den einzelnen Selbst⸗ verbraucher,

für Haushaltungszwecke bis zu 1 kg an den einzelnen

Haushalt.

bb III.

Bezugsschein reier Absatz von Aetznatron, Aetzkali und Pottasche an Verbraucher ist nicht gestattet. 1v. Einer Sonderregelung unterliegt der Absatz und Verbrauch von Natrium carbonicum purissimum D. A. B. 5, Natrium causticum purum Erg. D. A. V. und purissimum Kslium causticum purum D à. B. 5 und purissimum, Kalium carbonicum purissimum D. A. B 5. V. Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Dezember 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S 1117, in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Oktober 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1277) wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geidstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer Aetzalkalien, Soda oder Pott⸗ asche ohne die vorgeschriebene Genehmigu g absetzt oder den Be⸗ dingungen zuwiderhandelt, unter denen die Genehmigung ertellt ist, Berlin, den 31. Oktober 1918. Zentralstelle für Aetzalkalien und Soda. 14“A“ 8

zugs⸗

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 146

des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 6509 eine Verordnung über Kartoffeln, vom 30. Ok⸗ tober 1918, unter Nr. 6510 eine Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland thren Wohnsitz haben, vom 31. Oktober 1918, unter Nr. 6511 eine Bekanntmachung über die Fristen des Wechsel, und Scheckrechts fü. Elsaß⸗Lothringen, vom 31. Or⸗ tober 1918, unter 1 Ne. 6512 eine Bekanntmachung über die Verjährungs⸗ und Vorleguagsfristen, vom 31. Oktober 1918 und unter Nr. 6513 eine Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Verordnung über Elektrizität und Gas sowie Dampf, Druck⸗ luft, Heiß⸗- und Leitungswasser vom 21. Juni 1914 (R iche⸗ Gesetzbl. S. 543) vom 31. Oktober 1918. Berlin W. 9, den 1. November 1918.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungsrat Heimann in Monschau zum Landrat

zu ernennen und dem Regierungs⸗ und Baurat Na cke, bisher Vorstand des Eisenbahnbetriebsamts in Euskirchen, bei dem Uebert itt in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Baurat zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruvht: dem Landgerichtssekretär Kutschka in Beuthen O S, und bei ihrem Uebertritt in den Nuhestand den Eisenbahnober⸗ sekretären Ebert und Schinke in Magdeburg und dem Eisenbahnwerkstät envorsteher Beyring in Kattowitz den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen

Verordnung . über die Rechtsmittel in Reichsstempel⸗,

Wechselstempel⸗, Verkehrsteuer⸗, Erbschafts⸗

steuer⸗ und Kohlensteuersachen.

Vom 21. Oktober 1918.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen auf Grund der §§ 8 und 25 des Ge setzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und ü;ber die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 959), was folgt:

Verfahren in Reichsstempel⸗, Wechselstempel⸗ und Verkehrsteuersachen. 8„.Ecgen die Festsetzung oder Nackforderung eines Reichsstempelz, eines Wechselstempels oder einer Verkehrsteuer und gegen eine von einem Stempelsteueramt oder Hauptzollamt erteilte Auskunft über die Steuerpflichtigkeit einer Urkunde oder eines Geschäfts steht dem Steuerpflichtigen der Einspruch zu.

Ist die Nach bna 6 iner Gerif, Nackforderung in einem Stempelprü ungsverfahren bel finer Gesellschaft oder einer Privatperson vüchec 1 ist der Ein⸗ spruch erst zulässig, wenn das Stempelsteueramt die Nachforderum auf die Beantwortung der Erimerungen nicht aufgibt. steht

Den Behörden und Beamten einschließlich der Notare steht Fenen die Erinnerungen und Auskünfte des Stempelsteueramts che⸗ Hauptzollamts nur die Beschwerde im Aufsichtswege zu, sofern sie nicht selbst die Steuerpflichtigen sind. In letzterem Falle gilt Abs. 1. Untnder Einspruch ist binnen eines Monats seit Beitreibung orn schleßtch , der Steuer bei der Behörde oder dem Beamten in⸗ schl eslich der Rotare, die die Steuer gefordert haben, schriftlich oden u Protokoll einzulegen. Zur Wahrung der Frist genügt die Ein

v11““

logung bei einer Zollbehörde, die den Einspruch au die zuständige

Stelle weiterzugeben hat. 11n 8 Stele Recht der Zollbehöuden und Gerichtebehöonden, die Steuer auch nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist im Verwaltungs⸗ wege zu erstatten, bleihbt unberührt. I . we⸗ Bei Arbitragegeschäften ist der Einspruch zulässig, wenn der Antrag auf Erstattung des zupiel verwendeten Stempels rechtzeitig gestellt ist und der Einspruch binnen eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheides eingelegt wird. 8 § 4. b Zur Entsckeidung über den Einspruch ist, wenn die Steuer von einem Gerichtsschreiber angesetzt ist, das Amtsgericht, wenn die Ver⸗ fügung von einem Hauptzollamt erlassen, dieses, wenn die Forderung eines Zollamts oder einer Nebensteuerstelle für Verkehrsteuer vor⸗ liegt, das übergeordnete Hauptzollamt, bei Forderungen einer Waren⸗ umsatzsteuerstelle diese, in allen anderen Fällen das Stempelsteuer⸗ amt zuständig, das die Verfügung erlassen hat oder zu den Stempel⸗ prüfungen bei den Behörden oder Beamten einschlietlich der Notare zuständig ist.

§ 5 Behörden oder Beamte einschließlich der Notare, die nicht zur Entscheidung zuständig sind, übersenden den Einspruch nebst Anlagen unter Beifügung ihrer Vorgänge der Einspruchsbehörde. An Stelle der Urschriften von Urkunden können von den Behörden oder Beamten

einschließlich der Notare stempelfrei beglaubigte Abschriften übersandt

werden. Den Notaren sind die Schreibgebühren und Portokosten zu ersetzen.

Die Gn prüft von Amts wegen, ob der Einspruch ꝛchtzeitig eingelegt is. 1 1 rechte 56 Einspruch verspatet eingelegt, so ist er als unzulässig zu verwerfen. Die Einspruchsbehörde hat jedoch gleichzeitig, wenn sie die angegriffene Verfügung für unrichtig hält, das Geeignete im Ver⸗ waltungswege zu veranlassen. 87

7.

Die Einspruchsbehörde ordnet von Amts wegen die etwa er⸗ forderlichen Ermittlungen an. Das Amtsgericht kann Zeugen und Sachverständige selbst vernehmen oder ein anderes Amtsgericht darum ersuchen. 1

Die Stempelsteuerämter und Hauptzollämter können Zeugen und Sachverständige durch Zollbeamte vernehmen lassen. Ist eine Ver⸗ nehmung auf diese Weise nicht tunlich, so ist das zuständige Amts⸗ gericht zu ersuchen.

Der Steuerpflichtige kann zur Vernehmung mit dem Bemerken vorgeladen werden, daß im Falle seines Ausbleibens nach Lage der Wethandlungen entschieden werde. Auch kann er zur Versicherung einer Tatsache an Eides Statt zugelassen werden.

.ä.

Die Einspruchsbehörde setzt in dem Einspruchsbescheide die Steuer fest, ohne an die frühere Festsetzung oder die Anträge des Steuerpflichtigen gebunden zu sein.

Die Entscheidung ist zu begründen. Die Gründe sollen die Be⸗ zeichnung der steuerpflichtigen Urkunde oder die Darstellung der steuerpflichtigen Tatsachen enthalten.

Der Einspruchsbescheid soll eine Belehrung über das Rechts⸗ mittel der Beschwerde enthalten. IIM Der Einspruchsbescheid ist dem Steuerpflichtigen zuzustellen.

—. § 10.

Der Einspruchsbescheid ist gebührenfrei. Die baren Auslagen sh dem Steuerpflichtigen auftzuerlegen, sofern die Steuer nicht erabgesetzt wird. Die Auslagen sollen in dem Bescheide festgestellt und die Zahlstelle angegeben werden.

11.

Ist ein Einspruch von der 23 des Ge⸗ setzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichs⸗ oufsicht für Zölle und Steuern) eingelegt, so ist dem Steuerpflichtigen die Einspruchsschrift unter Stellung einer Frist von einem Monate zur Gegenerklärung zuzustellen. Er kann während dieser Frist Ab⸗ schrift der Vorgänge verlangen.

Auslagen können in diesem Falle dem Steuerpflichtigen nicht cuferlegt werden.

§ 12. Gegen den Einspruchsbescheid ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Zaf lene an den Steuexrpflichtigen gegeben,

§ 13. „, Die Beschwerde ist bei der Einspruchsbehörde schriftlich oder zu Protokoll nhülses 1 Die Einlegung bei der Beschwerdebehörde genügt zur Wahrung

der Frist.

Bcfchtre debehörde ist beiw er er Entscheidung des Amtsgerichts Berlin⸗Wites der Amtsgerichtsprüsident, bei einer Entscheidung eines Amesgerichts der Landge teepräsident, sonst die Oberzoll⸗ sektion.

§ 14. Sofern die Einspruchsbehörde der Beschwerde nicht abhilft, über⸗ sendet sie die Vorgänge der Beschwerdebehörde.

Diese bestimmt nach freiem Ermessen, ob und inwieweit und mit welcher Frist die Beschwerde oder etwaige Gegenerklärungen den andern Beteiligten zur weiteren Erklärung zuzustellen sind. Sie kann der Reichsaufsichtsbehörde, dder Landgerichtspräsident (Amtsgerichts⸗ präsident) auch der zuständigen Oberzolldirektion Gelegenheit zur Aeußerung geben.

18 Die Beschwerdebehörde pruͤft von Amis wegen, ob die Be⸗ schwerde rechtzeitig eingelegt ist. Ist sie verspätet eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen.

Hält die Beschwerdebehörde die Verwerfung eines Einsprucks für undegründet, so hat sie die Sache unter Aufhebung der Entscheidung

an die Einspruchsbehörde zurückzuverweisen.

1““ § 16. .

Be Die Bef vescheühchhe entscheidet nach freiem Ermessen, welche welse zu erheben sind. Sie kann das uständige Amtsgericht um eidliche Vernehmung von Zeugen und Sackve sständsgen ersuchen. Die Lüehliche Vernehmung eines Zeugen ist anzuordnen, wenn die in sein Wissen gestellte Tatsache von Erheblichkeit und die eidliche Ver⸗ nehmung von einem Beteiligten beantragt ist.

konn Soweit die Vernehmung von Sachverständigen erforderlich ist, ann jeder Beteiligte verlangen, daß die Sachverständigen eidlich ver⸗ nommen werden. In diesem Falle darf von der Beeidigung eines Finzelnen Sachperständigen nur abgesehen werden, wenn alle Be⸗ veiligten eimverstanden sind. Die Auswahl der Sachverf ständigen steht er Beschwerdebehörde zu.

§ 17.

Von den Terminen zur Vernehmung von Zeugen und Sach⸗ verständigen sind die Beteiligten un zwerd zu be sich Die Beteiligten können der Beweisaufnahme beiwohnen oder aeba mit schriftlicher Vollmacht versehene Bevollmächtigte ver⸗ G assen.

2 Der Beschwerdebehörde steht das Recht zu, zur Beweisaufnahme da Vertreter zu entsenden. Die Fnüfgeten und die Beamten der gerichte, des Amtsgerichts Berlin Mitte und der Oberzolldirek⸗ - seh keiner Vollmacht.

Den G 8 9 f 9 8 8 5 tu erbellerd eteiligten ist auf Antrag Abschrift der Beweisprotokolle

Hat eine Beweisaufnahme sta unden, so darf die Ent⸗

Fene nicht vor Ablauf einer Woche seit der letzten Vernehmung

§ 19. 1 entf He Beschwerdebehörde setzt die Steuer fest, ohne an die Vor⸗ scheidung oder die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein.

8 1““ v1.“

und die Beschwerdebehörde zu be⸗

1—

Die Formel des Beschwerdebescheides ist von den qußerlich zu trennen.

Die Gründe sollen eine vollständige Sachdarstellung enthalten. Dabei kann auf die Gründe des Einspruchbescheides Bezug ge⸗ nommen werden.

Am Schlusse der Gründe soll eine Belehrung über das Rechts⸗ mittel der Rechtsbeschwerde aufgenommen werden.

In dem Bescheide soll über die Kosten des funden werden. 1

Gründen

Verfahrens be⸗

Der Beschwerdebescheid ist dem

Reichsaufsichtsbehörde zuzustellen. 1

Gegen den Beschwerdebescheid findet die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof statt.

Sie steht gegen Entscheidungen der Landgerichtspräsidenten (Amtsgerichtspräsidenten) auch dem Justizminister, gegen die der Oberzolldirktionen auch dem Finanzminister zu.

Die Beschwerdebehörde ist nicht befugt, der Rechtsbeschwerde ab⸗ zuhelfen.

§ 21.

Falls die Kosten einem Steuerpflichtigen auferlegt sind, ist diesem nach Rechtskraft des Beschwerdebescheides die Kostenrechnung, in der die Zahlungsfrist und die Zahlkasse anzugeben sind, zuzustellen.

Ueber Erinnerungen gegen die Kostenrechnung entscheidet die Be⸗ schwerdebehörde endgültig.

Steuerpflichtigen und der

Gebühren werden nur erhoben, wenn einem Steuerpfl ichtigen die Kosten auferlegt sind. 11“”

Für die Höhe des Streitgegenstandes ist lediglich der Antrag des Stouerpflichtigen maßgebend. Wird der Antrag rechtzeitig ermäßigt, so ist der ermésigte Antrag maßochend. Wird die Beschwerde recht⸗ zeitig zurückgenommen, so ist nur die Mindestgebühr zu erhoben. Die Ermäßigung des Antrags und die Zurücknahme der Beschwerde sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist als rechtzeitig erfolgt anzusehen.

Hat Lino Beoweisaufnahme stattgefunden, so kann die Ermäßigung des Antrages und die Zurücknahme der Beschwerde bis zum Ablauf einer Wocke seit der letzten Vernehmung mit der Wirkung erfolgen, daß Abs. 2 bezüglich der Beweisgebühr anzuwenden ist. .

Sind dem Steuerpflichtigen die Kosten auferlegt, so fallen ihm auch die baren Auslagen gur Last.

Ist dem Antrage des Steuerpflichtigen nur zun Teil entsprochen, so ist ihm nur ein entsprechender Teil der Kosten aufzuerlegen.

Hat der Steuerpflichtige nicht Beschwerde erheben, so können ihm nur die Kosten einer von ihm beantragten erfolglosen Beweisaufnahme auferlegt werden. 1

§ 2.

Für das Verfahren und für die Beweisaufnahme wird je eine Ge⸗ bühr erhoben. Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 5 Mark, der Hochstbetrag 500 Mark. Im übrigen richtet sich die Gebühr nach dem Werte des Streitgegenstandes gemäß den Vorschriften des § 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes.

24

It in einem Beschwerdebescheid eine Steuer rechtskräftig fest⸗ gesetzt, so kann eine Nacherhebung nur auf Grund neuer Tatsachen § 25. 8 Verfahren in Erbschaftesteuersachehn. Erbschaftssteuerbescheide sind dem Steuerpflichtigen von Amts⸗ wegen zuzustellen. Diesem steht die Beschwerde an die Oberzolldirektion binnen zwei Monaten nach der Zustellung zu. Die Beschwerde ist bei⸗ dem Erbschaftessteueramt einzulegen. Die Einlegung bei der Oberzoll⸗ direktion genügt zur Wahrung der Frist. 8 Kann die gängliche oder teilweise Erstattung der gezahlten oder die gänzliche oder teilweise Niederschlagung der gestundeten Steuer wegen eines nachträglichen Ereignisses verlangt werden, so ist auf Antrag ein neuer Steuerbescheid binnen drei Monaten seit dem Eintritte des Er⸗ eignisses zu erlassen. 8 0974.

8 . 8 Die Oberzolldirektion kann den S keuerbescheid aufheben und die ““ Erbschaftssteueramte zur Aufstellung eines neuen Steuerbescheids zurückgeben. 8 In diesem Falle treffen den Beschwerdeführer keine Kosten. Auch findet eine Zustellung dieses Bescheids nicht statt. § 28.

Wenn die O berzolldirektion über den Erbschaf tssteuer anspruch rechtskräftig entschieden hat, ist eine zulässig, wenn neue Nachklaßge genstände ermittelt werden, das ichtbestehen einer Schuld festgestellt oder eine im Verfahren nicht nachgeprüfte Wert⸗ angabe des Steuerpflichtigen als offenbar unrichtig nachgewiesen wird.

8 8

§ 29. Im übrigen gelten die Vorschriften über das Verfahren in Stempel⸗ und Verkehrsteuersachen sinngemäß. § 30. 1 Verfahren in Kohlensteuersachen. In Kohlensteuersachen ist der Einspruch gegeben 1. gegen die Festsetzung eines Steuerbetrags, 11“ 2. gegen die Festsetzung eines Steuewergütungsbetrags, . gegen die Entscheidung eines Hauptzollamts, durch die ein ..Antrag auf Steuervergütung abgelehnt wird, 1— zu 1, und 2 jedoch nur insoweit, als nicht die Voraussetzungen des § 11 des Kohlensteuerges es gegeben sind. .

Im Falle der Ziffer 1 ist der Einspruch spätestens binnen eines Monats seit Beitreibung oder Entrichtung der Steuer, in den Fällen der Ziffern 2 und 3 binnen eines Monats nach Kenntnis von der Fest⸗ setzung oder Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll bei der Behoörde bispulegen, die die anzufechtende Festsetzung oder Entscheidung getroffen

at.

Der § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 4 bis 24 finden sinn⸗ gemäße Anwendung mit der Maßgabe, daß die Einsprucksbehörde zu einer eine Erstattung bedingenden Herabsetzung der Steuer oder Er⸗ höhung der Verpütung 8 Abs. 1 und § 14 Abs. 1) entsprechend den geltenden Vorschriften der Genehmigung der O berzolldircktion bedarf.

§ 31. Allge meine Vorschriften. Die Einlegung eines Einspruchs oder einer Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

* 8

Zustellungen erfolgen durch die Post nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Zustellumgen an Behörden koönnen durch Vor⸗ lagung der Urschrift des zuzustollenden Schrifrstücks erfolgen.

Auf die Vexnebhmung, von Zeugen und Sachwerständigen durch das Amtspericht finden die Vorsckriften der Zwilprozeßordnung über die Beweisaufmahme entsprechende Anwendung. Ueber die Recht⸗

mäfßfpfeit der Verweigerung des Zeupgnissas oder Guttachtens er der

Eesrvistung enrsckeidet stets das Amtsgericht, var dem die Ver⸗ nehmung erfolgt.

ZJeugen und Sachverständige haben Anspruch auf Gebühren geomãß dor Gebührenordnung für Zeugen und Sackberständsge. Sürbt cin Steuenpflichticer trährond des Laufes emer Be⸗ scwerdefrist, bevor er cin Recktsmitter eingelegt hatte, so ist der betrefsende Bascheid den Erben von neuem zugustellen. Die Rochts⸗ mittelfrist läuft von der neuen Zustellung Irder Erbe kann das Reochtém ttel vinlogen. Dee Ens cheldung i abgesehen von der Kostenpfl icks sür und gogen alle.

Im übrigen befinder die mit der Sache befaßte Behörde, in wel⸗ cher Weise auf den Tod des Steuerpfl ichtigen Rücksicht zu nehmen ist.

It der Beschwerdebeschecd chne Kenninis des Tobes des Steuen⸗ vlcheigen argongen, so sind die Gebüͤhren so zu berechnen, als wenn dar Stouerpflicktice am Trdestage seinen Antrag dem Beschererde

die Beschwerdefrist nicht vor dem 15. November 1918.

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bescheid hatle. . 82 E Corschrinen des § 35

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Die Vorsckristen der Zir s„re

Fetzmng in den worgen Stead 5

fahrens sanen enzsprechende Anwendung. Uebergangsvorschriften.

Gegen Entscheidungen in Kohlensteuersachen, die vor dem 1. Oktober 1918 ergangen sind und gegen andere Steuer⸗ entscheidungen, wenn nach den bisherigen Vorschriften am 1. Ok⸗ tober 1918 der Rechtsweg nicht oder nicht mehr gegeben war, findet Verwaltungsbeschwerde nach den bisherigen Vorschriften statt.

§ 39.

Stand dem Steuerpflichtigen nach den bisherigen Vor schriften am 1. Oktober 1918 der Rechtsweg zu, so endigt di Einspruchsfrist, in Erbschaftssteuersachen die Frist des § 26 un

Der Ein⸗ spruch ist zulässig, sofern der Steuerpflichtige vor dem 1. Ok⸗ tober 1918 nicht Beschwerde beim Landgerichtspräsidenten, Amts gerichtspräsidenten oder der Oberzolldirektion eingelegt hatte.

§ 40.

War in den im § 39 bezeichneten Fällen vor dem 1. Oktober 1918 eine Beschwerde eingelegt, zu deren Entscheidung der Land- gerichtspräsident, der Amtsgerichtspräsident oder die Oberzoll⸗ direktion zuständig war, so haben diese so zu verfahren, als ob der angefochtene Bescheid ein Einspruchsbescheid oder der Erb⸗ schaftssteuerbescheid nach dem 1. Oktober 1918 ergangen wäre. Die Beschwerde ist als rechtzeitig anzusehen, auch wenn die Be⸗ schwerdefrist nicht gewahrt ist.

Hält die Beschwerdebehörde eine Beweisaufnahme für er⸗ forderlich, so hat sie den Steuerpflichtigen zur Erklärung binnen eines Monats aufzufordern, ob er eidliche Vernehmungen be⸗ antragt.

Für den Beschwerdebescheid werden

§ 41. 82

War in den im § 39 bezeichneten Fällen vor dem 1. Oktober 1918 eine Entscheidung des gerichtspräsidenten, der Oberzolldirektion oder einer diesen vor⸗ gesetzten Behörde ergangen, so kann der Steuerpflichtige noch⸗ malige Entscheidung durch den Landgerichtspräsidenten, Amts⸗ gerichtspräsidenten oder die Oberzolldirektion beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. November 1918 bei dem Landgerichts⸗ präsidenten, dem Amtsgerichtspräsidenten oder der Oberzolldirek⸗ tion zu stellen. Dem Antragsteller fallen die vor dem 1. Oktober 1918 entstandenen Kosten nicht zur Last. Die Gebühren sind nach dem zur Zeit der Antraastellung streitigen Anspruch zu be⸗ rechnen. Der Antraggsteller ist nötigenfalls unter Angabe der Höhe des bisher festgestellten Anspruchs zur Erklärung aufzu⸗ fordern, in welchem Umfang er den Anspruch bestreitet, mit der Androhung, daß beim Ausbleiben einer Erklärung binnen einer zu bestimmenden Frist angenommen würde, der ganze Anspruch würde bestritten.

Ist am 1. Oktober 1918 eine dem Landgerichtspräsidenten, dem Amtsgerichtspräsidenten oder der Oberzolldirektion vor⸗ gesetzte Behörde mit der Beschwerde befaßt, so hat sie dem Be⸗ schwerdeführer mitzuteilen, daß ihm der Antrag auf nochmalige Entscheidung binnen eines Monats seit Zustellung dieser Mit⸗ teilung zusteht, und die Vorgänge dem Landgerichtspräsidenten, dem Amtsgerichtspräsidenten oder der Oberzolldirektion zurückzu⸗ geben. 1

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1918 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter⸗ schrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 21. Oktober 1918. (Siegel.) Wilhelm. Spahn. Hergt

Kosten nicht erhoben.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten. Dem Dazenten und Privatdozenten an der Königlichen Technischen Hochschule in Aachen Dr. Steubing ist das Prädikat Professor verliehen worden.

Ministerium des Innern.

Der Geheime Regierungsrat Freiherr Laur von Münch“ hofen in Hildesheim ist auf Lebenszeit zum Direktor des der Königlichen Regierung in Hildesheim angegliederten Ober⸗ versicherungsamts und zum ständigen Vertreter des Regierungs⸗ präsidenten im Vorsitze dieser Behörde ernannt worden.

Dem Landrat Heimann ist das Landratsamt in Monschau übertragen worden.

Ministerium der öff ntlichen Arbeiten. Auf Grund Allerhöchster Er mächtigung Seiner Majestät des Königs ist dem Geheimen Baurat Schrader, bisher Mitalied der Eisenbahndirektion in Essen, vom Staatsministerium

die nachgesuchte Entlassung aus dem Staatsdienste mit Ruhe⸗ gehalt erteilt.

Versetzt sind: die Regierungs⸗ und Bauräte Ernst Acker⸗ mann, bisher in Magdeburg, zum Eisenbahnzentralamt nach Berlin und von Strenge, bisher in Breslau, nach Lein⸗ hausen als Vorstand eines Werkstättenamts bei der Eisenbohn⸗ hauptwerkstätte daselbst sowie der Regierungsbaumeister des Maschinenbaufachs Iltgen, bisher in Berlin, nach Neumünster unter Verleihung der planmäßigen Stelle des Vorstands eines Werkstättenamts bei der Eisenbahnhauptwerkstätte daselbst.

Versetzt sind ferner: Die Regierungs⸗ und Bauräte Dr.⸗Ing. Hercher von Erfurt nach Düsseldorf und Fabian von Kukerneese nach Köslin und die Regierungsbaumeister Pundt von Potsdam als Vorstand des Wasserhauamts in Kukerneese, Friedrich Möller von Krotoschin als Vorstand des Hochbau⸗ amts in Hersfeld und Birnbaum von Lehe an das Polize präsidium in Berlin.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 31 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter 8

Nr. 11692 eine Verordnung über Abänderung der Ver ordnung, betreffend die Reisekosten der in Angelegenbeiten de direkten Staatssteuern berufenen Kommissions⸗ und Ausschuß mitalieder vom 28. Dezember 1910, vom 26. September 1918. und unter

Nr. 11693 eine Verordnung über die Rechtsmittel im Reichsstempel⸗, Wechselstempel⸗, Verkehrsteuer⸗. Erbschafts steuer und Kohlensteuersachen, vom 21. Oktober 1918.

Berlin W. 9, den 1. November 1918.

Königliches Gesetzsammlungsamt. rüer. (Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Landgerichtspräsidenten, des Amts-⸗

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