1918 / 268 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 12 Nov 1918 18:00:01 GMT) scan diff

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Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 9 ℳ. V 2. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin nußer 4 den Kostanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer 3

nee

nuch die Geschästsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 322.

Einzelne Rummern kosten 25 Pf.

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Anzeigenpreis für den Raum einer 5gespaltenen Einheitszeile 50 Pf., einer 3 gespalt. Einheitszeile 90 Pf. Außerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teuerungszuschlag von 20 v. H. erhoben.

Anzeigen nimmt an:

die Geschäftsftelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers

Berlin SW. 48, Wilhelmstraßze Nr. 32.

Reichsbankgirokontv.

Inhalt des amtlichen Teils: Deutsches Reich.

1““

Aufruf, betreffend die Uebernahme der Geschäfte durch die

neue Regierung. Aufruf, betreffend die Verpflegung der Truppen an der Westfront. 9 Aufruf zur Sicherung der Bahntransporte. Erlaß, betreffend die vorläufige Weiterführung der Geschäfte durch die Staatssekretäre und Chefs der Reichsbehörd Erlaß, betreffend Schutz der Kohlenwirtschaft. 8 Bekanntmachung, betreffend Ausfuhrerleichterungen.

Bekanntmachung über die Bildung von Wohnungsverbänden.

Abänderung der Bestimmungen der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle für die Herstellung und den Vertrieb von Treibriemen und sonstigen unter die Zuständigkeit der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle fallenden Artikeln.

Anzeige, betr. Ausgabe der Nr. 150 des Reichs⸗Gesetzblatts.

Erste Beilage:

Uebersicht der Prägungen von Reichsmünzen in den deutschen Münzstätten bis Ende Oktober 1918.

Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, be⸗ treffend amtliche Vertragsmuster für Lieferungsverträge über Frühgemüse und über Herbstgemüse aus der Ernte 1919, über das Verzeichnis der Sperrgebiete, in denen sich die Reichsstelle für Gemüse und Obst die alleinige Abschließung von Lieferungsverträgen über Fetbstsernläse vorbehalten hat, und betreffend die Schledsgeri htoordnung.

1““ 1 Preußen.

Aufruf des Vollzugsrats des Arbeiter⸗ und Soldatenrats über die Fortführung der Dienstgeschäfte der kommunalen, Landes⸗, Reichs⸗ und Militärbehörden. .

Bekanntmachung, betreffend unberechtigte Aufrufe.

bT1“ betreffend die Lebensmittelversorgung Groß

erlins

Aufhebung einer Zwangsverwaltung.

Deutsches Reich.

8 Au fruf. 8

Die neue Regierung hat die Führung der Geschäfte über⸗ nommen, um das deutsche Volk vor Bürgerkrieg und Hungers⸗ not zu bewahren und seine berechtigten Forderungen auf Selbst⸗ bestimmung durchzusetzen. Diese Aufgabe kann sie nur erfüllen, wenn alle Behörden und Beamten in Stadt und Land ihr hilfreiche Hand leisten.

Ich weiß, daß es vielen schwer werden wird, mit den neuen Mäunern zu arbeiten die das Reich zu leiten unter⸗ nommen haben, aber ich appelliere an ihre Liebe zu unserem Volke. Ein Versagen der Oraanisation in dieser schweren

a Stunde würde Deutschland der Anarchie und dem schrecklichsten

Eiend ausliefern.

Helft also mit mir dem Vaterlande durch furchtlose und unverdrossene Weite arbeit ein jeder auf seinem Posten, bis

die Stunde der Ablösung gekommen ist. 8

Berlin den 9. November 1918. 1

Der Reichskanzler. Ebert.

a111144X“ 1.. Die Verpflegung unserer Kameraden an der Westfront ist in größter Gefahr. Gerade im gegenwärtigen Augenblick muß sie unbedingt aufrecht erhalten werden. Das sind wir unseren Kameraden schuldig.

Jede Plünderung oder Beschlagnahme ruhender oder auf dem Transport befindlicher Verpflegungs⸗ und Futtermittel, die für das Feldheer bestimmt sind, jede Ablenkung oder Ver⸗ Maögerung von Transporten, jede Unterbrechung der Verlade⸗

larbeiten bei den bisher mit dem Verpflegungsnachschub be⸗

Itrauten militärischen Stellen muß daher unter allen Umständen

[unterbleiben.

Setzt Euch mit aller Kraft für diese Aufgabe ein. Berlin, den 10. November 1918.

Der ö

.“ 1I1““ 8

An die Arbeiter⸗ und Soldatenräte.

Das Volk muß verhungern, wenn der Bahntransport gestört wird. Das geschieht aber durch jeden Einariff un⸗ zuständiger Stellen in den Bahnbetrieb und die Bahnver⸗ U waltung. 8 8

Berlin, Dienstag, den 12. November

Gestern sind an verschiedenen Orten von Arbeiter⸗ und Soldatenräten solche Eingriffe vorgenommen worden, z. B. in den Betrieb von Rangierbahnhöfen und in die Kassenführung von Bahnstationen. Das darf nicht wieder vorkommen! Wiederholungen müssen zur Arbeitsverweigerung unserer braven eee und zum Stillstand jedes geregelten Bahnverkehrs ühren.

Berlin, den 10. November 1918.

Der Reichskanzler.

Die Staatssekretäre und die Chefs der Reichs⸗ behörden sind von der Reichsregierung mit der vorläufigen Weiterführung der Geschäfte beauftraagt worden. Das Eindeingen unbefugter Personen in die Geschäftsräume der Reichsbehörden und die Uebernahme amtlicher Geschäfte durch solche Personen ist nicht gestattet.

Berlin, den 11. November 1918.

Die Reichsregierung. Gbert. Haase. 8

Die Kohlenwirtschaft ist ebenso wichtig und gefährdet

wie die Lebensmittelwirtschaft. Die Kohlennot wied t otz Ab⸗ stellung der Kriegswirischaft unverändert aroß bleiben, schon wegen der Verkehrsschwieriakeiten. Die Aufrechterhaltung der Kohlenwirtschaft ist abhängig von dem geordneten Weiter⸗ arbeiten der Orga isation. Die örtlichen Organe sind: füuür den Hausbrand die Städte und Kommunalverbände für Gas, Wasser, Elektrizitat und die Kohlenversorgung der Favriken die Kohlenabteilungen und Elektrizitätsabteilungen bei den bis⸗ herigen Kriegsamtsstellen. Diese sind bereits angewiesen, nach Gesichtspunkten der Friedenswirtschaft zu arbeiten.

Die Arbeiter. und Soldatenräte, üverhaupt alle durch den Uebergang der Regierungsgewalt in die Hände des Volkes entstandenen politischen Organe werden aufgefordert, in die be⸗ stehende Organisation der Kohlenwirtschaft nicht einzugreifen, sondern deren etwa erforderliche Umgestaltung der zentralen Volksregierung zu überlassen. Nur so kann das schwerste Unheil von dem Volke und dem zurückkehrenden Heere abge⸗ wendet werden. 5 1

Berlin, den 11. November 1918. Ebert.

Ausfuhrerleichterungen für Waren des Abschnitts VIII des Zolltarifs.

Der Reichskommissar für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung hat mit Wirkung vom 12. Nooemher 1918 ab die nachstehenden Ausfuhrerleichterungen für Waren des VIII. Abschnitts des Zolltarifs verfügt.

1) Die Zollstellen werden ermächtigt, Waren des Abschnitts VIII des Zolltarifs (Geflechte und Flechtwaren aus pflanzlichen Stoffen mit Ausnahme der Gespinstfasern), soweit deren Ausfuhr verboten ist, bis auf weiteres ohne Ausfuhrbewilligung zur Ausfuhr zuzulassen.

2) Waren des Abschnitts VIII des Zolltarifs, deren Durchfuhr verboten ist, sind auch künftig nur auf Grund einer Durchfuhr⸗ bewilligung zur Durchfuhr zuzulassen.

Ausfuhrerleichterungen für Waren des Abschnitts IX des Zolltarifs.

Der Reichskommissar für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung hat mit Wirkung vom 12. November 1918 ab die nachstehenden Ausfuhrerleichterungen für Waren des IX. Abschnitts des Zolltarifs verfügt.

1) Die Zollstellen werden ermächtigt, Waren des Abschnitts IX des Zolltarifs (Besen, Bürsten, Pinsel und Siebwaren), soweit deren Ausfuhr verboten ist, bis auf weiteres ohne Ausfuhrbewilligung zur Ausfuhr zuzulassen.

2) Waren des Abschnitts IX des Zolltarifs, deren Durch fuhr verboten ist, sind auch künftig nur auf Grund einer Durchfuhr⸗ bewilligung zur Durchfuhr zuzulassen.

Ausfuhrerleichterungen für Waren des Abschnitts XIII des Zolltarifs.

Der Reichskommissar für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung . mit Wirkung vom 12. November 1918 ab die nach⸗ tehenden Ausfuhrerleichterungen für Waren des XIII. Ab⸗ schnitts des Zolltarifs verfügt:

1) Die Zollstellen werden ermächtigt, Waren des Abschnitts XIII des Zolltarifs (Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen Funft Ausnahme der Tonwaren] sowie aus fossilen Stoffen), soweit

eren Au fuhr verboten ist, bis auf weiteres ohne Ausfuhrbewilligung zur Ausfuhr zuzulassen, soweit nicht Ziffer 2 etwas anderes bestimmt.

2) Nur mit Ausfuhrbewilligung * auch fernerhin die folgenden Waren des Abschnitts XIII des Zolltarifs zur Ausfuhr zuzulassen:

bewilligungen zur Durchfuhr zuzulassen.

Ausfuhrnummern ““ b—,—²—“] Warenverzeichnisses Papler und Pappe aus Asbest, in Bogen, Rollen oder Platten, auch mit Einlagen von Drah oder Drahtgeflecht aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, ungeformt (un⸗ oder nur rechtwinklich beschnitten geformt, auch durchlocht; Asbestzementplatten (Fiberzementplatten, Asbestzementschiefer)). . Garne, Schnüre, Sträaͤnge, Stricke und Seile aus Asbest, auch in Verbindung mit anderen Spinn⸗ stoffen oder mit einer Seele aus unedlem Metall (mit Ausnahme der Dichtungsschnüre)) . . . Gewebe aus Asbest (mit Ausnahme der Asbest⸗ kautschukgewebe [708]), auch in Verbindung mit anderen Spinnstoffen oder mit Kette oder Ein⸗ schlag von Draht aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle sowie Platten dar⸗ 4“ Klingerit, Kesselbeklerdungen, Dichtungsplatten, ⸗ringe und anderweit nicht genannte Waren aus üfbes. Asbestpapier oder Asbestgewebe (Asbestkautschuk⸗ gewebe, Handschuhe, Kleider, Masfen, Mützen, Schäuche, Schuhe aus Asbestgeweben); alle diese Waren auch in Verbindung mit anderen Stoffea, soweit sie nicht dadurch unter andere Nummern 111AX4X“*“ 3) Waren des Abschn tts XIII des Zolltarifs, deren Durch⸗ fuhr verboten ist, sind auch kunftig nur auf Grund von Durchfuhr⸗ bewillizungen zur Durchfuhr zuzulassen.

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Ausfuhrerleichterungen 1 für Waren des Absäcnitts XIV des Zolltarifs.

Der Reichskommissar für Aus⸗ und Einfuhrdemilligung hat mu Warkung vom 12. Novemper 1918 ayb die nachstehenden Ausfuhrerleichterungen für Waren des XIV. Abschnuts des Zolliarifs verfügt.

1) Die Zollstellen werden ermächtigt, Waren des Abschnitts XIV des Zolltarifs (Tonwaren), soweit deren Ausfuhr rerboten ist, bis auf weiteres ohne Ausfuhrbewilligung zur Aus fuhr zuzulassen.

2) Waren des Abschnitts XIV des Zolltarifs, deren Durch fuhr verboten ist, sind auch künfug nur auf Grund von Durchfuhr⸗

8

Ausfuhrerleichterungen für Waren des XIX. Abschnitts des Zolltarifs.

Der Reichskommissar für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung hat mit Wirkung vom 12. November 1918 ab die nach⸗ stehenden Ausfuhrerleichterungen für Waren des XIX. Ab⸗ schnitts des Zolltarifs verfügt.

1) Die Zollstellen werden ermächtigt, Waren des Abschnitts XIX B. C, 0 des Zolltarifs (Uhren, Tonwertzeuge, Kinderspie zeug) soweit deren Ausfuhr verboten ist, bis auf weiteres ohne Ausfuhrbewilligung 8 Ausfuhr zuzulassen, soweit nicht Ziffer 2 etwas anderes be⸗ timmt.

2) Nur mit Ausfuhrbewilligung sind auch fernerhin die folgenden Waren des Abschnitts XIX C des Zolltarifs zur Ausfuhr zuzulassen:

Klaviermechaniken und Kaviaturen Ausfuhrnummer 940 des Statistischen Warenverzeichnisses.

3) Waren des Abschnitts XIX, B, C, D des Zolltarifs, deren Durchfuhr verboten ist, sind auch künftig nur auf Grund von Durchfuhrbewilligungen zur Durchfuhr zuzulassen.

Bekanntmachung über die Bildung von Wohnungsverbänden.

8 Vom 7. November 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1 Gemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände können sich zur Vorbereitung und Durchführung von Notmaßnahmen zur Bekämpfung des Wohnungsmangels zu Verbänden (Wohnungsverbänden) mit staatlicher Genehmigung zusammenschließen. LE11A1A1“

§ 2 Iu] ö 1“ Gemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände, die räumlich oder g”.. zusammengehören, können auch durch Anordnung der Landeszentralbehörde zu Wohnungsverbänden 1) zusammen⸗ geschlossen werden. 9 3 Die Landeszentralbebörden erlassen nach Anhörung der Be⸗ igten die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen insbesondere darüber, was als Gemeinde, Gutsbezirk und Gemeindeverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist, wie die Verfassung der Wohnungsverbände und ihre Verwaltung zu regeln ist, wie sie ihren Geldbedarf aufzubringen haben, und von welcher Behorde die staatliche Genehmigung zur Begründung und Auflöfung der Verbände zu erteilen ist. 3 8