8 Die Verordnung tritt mit dem Tage der V Sie bleibt in Geltung bis spätestens zu früheren Zeitpunkt des Außerkrafttretens Die Landeszentralbehörde bestimmt, wann
Berlin, den 7. November 1918.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Bauer
Abänderung der Bestim mungen
der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle für die Herstellung und
den Vertrieb von Treibriemen und sonstigen unter
die Zuständigkeit der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle fallenden Artikeln.
Die auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Aus⸗
führungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Treibtiemen, vom 17. Januar 1918 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 35) und der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 604) erlassenen Be⸗ stimmungen der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle für die Herstellung und den Vertrieb von Treibriemen und sonstigen unter die Zuständigkeit der Riemen⸗Freigabe Stelle fallenden Artikeln vom 26. Februar 1918 erhalten nachstehende Abänderungen:
1) Im § 5 wird folgende Bestimmung als zweiter Absatz ein⸗ geschoben:
Die Riemen⸗Freigabe⸗Stelle kann das Recht zur Ausstellung von Bezugsscheinen auf Zweigniederlassungen, Beratungsstellen oder andere unter ihrer Aufsicht stehende Organe ganz oder teilweise über⸗ tragen. b
Absatz 2 wird Absatz 3.
2) Der § 6 erhält als Absatz 4 folgenden b .
Keines Bezugsscheins bedarf die Abgabe vorn leitungs⸗ scheiben seitens der dafür von der Riemen⸗Freigab elle zugelassenen Händler an Installateure, Hausbesitzer und sonse Verbraucher, eingehalten
sofern die dafür getroffenen besonderen Vorschri werden.
3) Der § 8 Absatz 2 erhält fo
Die Bezugsscheine werden, so aus Leder oder auf technische Leder baren Abschnitt hergestellt, auf dem getragen wird.
Im 8 18 lautet der Absatz 2 künftig wie folgt:
Die Leäeferung und Berechnung hat bei Bezugsscheinen mit an⸗ hängendem Abschnitt an denjenigen zu erfolgen, auf den der Bezugs⸗ schein ausgestellt ist, bei abgetrenntem Abschnitt an denjenigen Händler, von dem der Bezugsschein eingereicht ist.
.4) Im & 16 unter d treten an die Stelle der Worte
,20 Pfennig Gebühren“ die Worte „30 Pfennig Gebühren“.
Im § 21 Absatz 1 treten an die Stelle der Worte „20 Pfennig Gebühren“ die Worte „30 Pfennig Gebühren“.
Vorstehende Aenderungen treten am 1. Dezember 1918 in Kraft.
Berlin, den 11. November 1918.
Riemen⸗Freigabe⸗Stelle. Fr. Hupfeld.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 150 des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält unter
Nr. 6521 eine Verordnung über Kunsthonig, vom 8. No⸗ vember 1918, unter
Nr. 6522 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Ausführungsbestimmungen vom 10. und 27. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak, vom 8. November 1918, und unter
Nr. 6523 eine Bekanntmachung über die Bildung von Wohnungsverbänden, vom 7. November 1918 erlin W. 9, den 9. November 1918. “
Postzeitungsamt. Krüer
Preußen.
An die Einwohner und Soldaten
8 Groß Berlins!
Der von den Arbeiter⸗ und Soldatenräten Groß Berlins gewählte Vollzugsrat des Arbeiter⸗ und Soldatenrats hat seine Tätigkeit aufgenommen.
Alle kommunalen, Landes⸗, Reichs⸗ und Militärbehörden setzen ihre Tätigkeit fort. Alle Anordnungen dieser Behörden erfolgen im Auftrage des Vollzugsrats des Arbeiter⸗ und
„Soldatenrats. Jedermann hat den Anordnungen dieser Be⸗
hörden Folge zu leisten.
Alle sei Beginn der Revolution im Bereiche Groß Berlins provisorisch gebildeten Körperschaften auch solche, die den Namen Arbeiter⸗ und Soldatenrat führen und bestimmte Verwaltungs⸗ maßnahmen ausgeführt haben, treten sofort außer Kraft.
Alle weiteren Anordnungen und Verfügungen werden von den zuständigen zivilen und militärischen Stellen schnellstens erlassen werden.
Alle Bekanntmachungen und Verfügungen des Vollzugs⸗ rats werden von den beiden Vorsitzenden Richard Müller und von Beerfelde unterzeichnet werden.
Der Vollzuasrat des Arbeiter⸗ und Soldatenrats: Emil Barth, von Beerfelde, Bergmann, Felix Bernhagen, Otto Braun, Franz Buchel, Cohen, Erich Däumig, Heinrich Denecke, Paul Eckert, Chr. K. Finzel. Gelberg, Gustav Gerhardt, Gierth, Gustav Heller, Ernst Jülich, Goorg Ledebour, Maynitz, Brutus Molkenbuhr, Richard Müller. Paul Neuendorf, Hans Paasche, Walter Portner, Colin Roß, Oskar Rusch, Otto Strobel, Waltz, P. Wegmann.
Es sind verschiedentlich Aufrufe mit der Unterschrift des A., und S.⸗Nats unberechtigterweise veröffentlicht worden. Aufrufe des A. und S⸗Rats, die nicht die Unterschriften von Beerfelde und Richard Müller tragen, sind bis auf weiteres nur noch auf dem Gebiet des Ernährungswesens gestattet.
Berlin, den 11. November 1918. Der Vollzugsrat des A.⸗ und S.⸗Rats.
J. A. von Beerfelde. Richard M
Bürger! Die Lebensmittelversorgung Groß gestört äte und Lebensmiltelkartenverteilungs⸗ ze des Volkes. 8 igen Einrichtungen, wie Gas⸗, Wasser⸗ arkassen und andere öffentliche Kassen, werden ebenfalls dem Schutze des Volkes unterstellt. 8
Der Volksausschuß zum Schutze der gemeinnützigen Ein⸗ richtungen von Groß Berlin wird diese Einrichtungen durch Beauftragte beschützen. Die geschützten Einrichtungen werden durch Plakate kenntlich gemacht.
Die Beauftragten sind mit roten Armbinden mit dem Aufdruck „Volksausschuß“ versehen. Sie führen außerdem Legitimationskarten. In ihrer Tätigkeit werden sie durch Abgeordnete des Arbeiter⸗ und Soldatenrats unterstützt.
Die Bürgerschaft wird gebeten, die Beauftragten des Volksausschusses in ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Berlin, den 9. November 1918. Der Bevollmächtigte des Reichskanzers und des Ministers des Innern. Der Volksausschuß. Sassenbach. Leid. Soldatenrat. Baumann. Gelberg. Herthel. Gewerkschaftskommission Berlin und Umgegend. 1nI1¹n“ 8 ——
Ministerium für Handel und Gewerbe. Die am 3. Oktober 1917 über die Firma Herings⸗Export „Seld“ G. m. b. H., in Königsberg i. Pr. angeordnete Zwangsverwaltung ist aufgehoben. Berlin, den 8. November 1918. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Neuhaus.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Eugen Ernst. Paul Hirsch.
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Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 12. November 1918.
Die Waffenstillstandsbedingungen find laut Mel⸗ dung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgende: A. Auf der Westfront.
1) Einstellung der Feindseligkeit zu Lande und in der Luf 6 Stunden nach Unterzeichnung des Waffenstillstandes.
2) Sofortige Räumung der besetzten Gebiete (Belgien, Frank⸗ reich, Elsaß⸗Lothringen und Luxemburg). Sie ist so zu regeln, daß sie in einem Zeitraum von 14 Tagen nach Zeichnung des Waffen⸗ stillstandes durchgeführt ist. Die deutschen Truppen, welche de er⸗ wähnten Gebiete in dem festgesetzten Zeitraum nicht geräumt baben, werden zu Kriegsgefangenen gemacht. Die gesamte Besetzung dieser Gebiete durch die Truppen der Verbündeten und der Vereinigten Staaten wird den Fportschritten der Räumung folgen. Alle Räumungs⸗ und Besetzungsbewegungen sind durch die Zusatznote Nr. 1 geregelt (festgesetzt im Augenblick der Zeichnung des Waffen⸗ stillstandes). .
3) Alle Einwohner der oben aufgezählten Länder leinschließlich die Geiseln, die im Anklagezustande Befindlichen und bereits Ver⸗ urteilten) werden in ihre Heimat zurückgeführt. Diese Rückführung beginnt sofort und muß in einem Zeitraum von 14 Tagen be⸗ endet sein.
4) Die Deutschen überlassen folgendes Kriegsmaterial in gutem Zustand: 5000 Kanonen (davon 2500 schwere und 2500 Feld⸗ geschütze), 30 000 Maschinengewehre, 3000 Minenwerfer, 2000 Jagd⸗ und Bombenabwurfflugzeuge. In erster Linie alle Apparate D⸗7 und alle für nächtlichen Bombenabwurf bestimmten Flugzeuge. Dies Material ist den Truppen der Verbündeten und der Vereinigten Staaten nach den durch die Zusatznote Nr. 1 festgelegten Einzel⸗ bestimmungen an Ort und Stelle auszuliefern. (Die Note wird im Augenblick der Zeichnung des Waffenstellstandes festgesetzt.)
5) Räumung des linken Rheinufers durch die deutschen Armeen. Das linke Rheinufer wird durch die örtlichen Behörden unter Aufsicht der Besetzungstruppen der Verbündeten und der Ver⸗ einigten Staaten verwaltet. Die Truppen der Verbündeten und Vereinigten Staaten werden die Besetzung dieser Gebiete sichern, in⸗ dem sie die hauptsächlichsten Rheinübergänge (Mainz, Coblenz, Cöln) inbegriffen je eines Brückenkopfes von 30 km Durchmesser auf dem echten Ufer und außerdem die strategischen Punkte des Gebietes be⸗ setzen. Auf dem rechten Rheinufer wird eine neutrale Zone ge⸗ schaffen: sie verläuft zwischen dem Fluß und einer öst⸗ lich dieses Flusses gezogenen Linie. Diese Linie verläuft von der holländischen Grenze bis zur Parallele von Gerns⸗ heim 40 km, von da an bis zur Schweizer Grenze nur 30 km östlich des Flusses. Die Räumung dieser rheinischen Gebiete (auf dem linken und rechten Ufer) wird so geregelt, daß sie in einem Zeitraum von weiteren 11 Tagen durchgeführt ist, also im ganzen in 25 Tagen nach Unterzeichnung des Waffenstillstandes. Alle Räumungs⸗ und Be⸗ setzungsbewegungen werden durch die Zusatznote Nr. 1 geregelt (fest⸗ gesetzt im Moment der Zeichnung des Waffenstillstandes). In allen vom Feinde geräumten Gebieten ist die Fort⸗ führung von Einwohnern untersagt. Dem Eigentum der Einwohner darf kein Schaden oder Nachteil zugefügt werden. Zer⸗ störungen irgendwelcher Art werden nicht ausgeführt. Militärische Einrichtungen jeder Art werden in unversehrtem Zustande aus⸗ geliefert, ebenso alle militärischen Vorräte, Lebensmittel, Munition, Ausrüstungsstücke, die nicht in dem für die Räumung festgesetzten Zeitraum haben mitgeführt werden können. Alle für die Zivil⸗ bevölkerung bestimmten Lebensmittelvorräte jeder Art (Vieh usw.) müssen an Ort und Stelle belassen werden. Industrielle Anlagen dürfen keine Schädigung erleiden, ihr Personal darf nicht gewechselt werden.
7) Die Verkehrswege und ⸗mittel jeder Art, Eisenbahnen, Schiff⸗ fahrtswege, Straßen, Brücken, Telegraphen⸗ und Telephonleitungen dürfen keinerlei Beschädigungen erleiden, das sämtliche zivile und militärische Personal, das augenblicklich an ihnen verwendet wird, ist dort zu belassen. In dem für die Räumung Belgiens und Luxem⸗ burgs festgesetzten Zeitraum sind den verbündeten Mächten auszu⸗ liefern: 5000 gebrauchsfertige Lokomitiven, 150 000 Eisenbahnwagen, 10 000 Lastkraftwagen, sämtlich in benutzbarem Zustand sowie mit allen Reservestücken und dem nötigen Gebrauchsgerät, ausgestattet. Die elsaß⸗lothringischen Bahnen mit sämtlichem organisch zu ihnen gehörenden Personal und Material sind in demselben Zeitraum auszuliefern. Außerdem ist das für den ECisenbahnverkehr auf dem linken Rheinufer notwendige Material an Ort und Stelle zu be⸗ lassen. Sämtliche Vorräte an Kohlen und Betriebsmaterial, Schienen Signalgeräte, Ateliermaterial, sind an Ort und Stelle zu lassen und wäßrend der ganzen Dauer des Waffenstillstandes von Deutschland vollzähli 1b und Sü geeg Zustande zu unterhalten. Säͤmtliche den
Verbündeten abgenommenen tähne sind ihnen zurückzugeben. Zusatznote 2 regelt die Einzeiheiten dieser Maßnahmen. Zu!s 3 — 8 8— “ ci I. 3 8 Die deutsche Führung verpflichtet sich, innerhalb den nach Zeichnung des Waffenstillstandes alle Minen oder Sprengvorrichtungen mit Verzögerung, die von den deutschen Truppen in den geräumten Gebieien gelegt worden sind, zu bezeichnen und ihre Auffindung und Zerstörung zu erleichtern. 1 Sie wird außerdem sämtliche schädlichen Maßnahmen, die getroffen sein könnten, angeben (z. B. Vergiftung oder Verunreinigung der Quellen usw.), im gegen⸗ teiligen Falle erfolgen Strafmaßnahmen. 9) Das Requisitionsrecht wird von den Armeen der Verbündeten
Die
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und der Vereinigten Staaten auf allen von ihnen besctzten Gebieten ausgeübt. Der Unterhalt der Besatzungstruppen der rheinischen Ge⸗ biete (mit Ausnahme Elsaß⸗Lothringens) erfolgt auf Kosten der Deutschen Regierung. b
10) Sämtliche Kriegsgefangenen der Verbündeten und der Vereinigten Staaten, einschließlich die in Anklagezustand Befindlichen und Verurteilten, sind ohne Recht auf Gegenseitigteit in ihre Heimat zu befördern. Die Einzelbestimmungen werden noch getroffen. Die verbündeten Mächte und die Vereinigten Staaten sollen das Recht haben, nach Gutdünken über sie zu verfügen. „Durch vorstehende Bedingung werden sämtliche Abmachungen, die früher über Kriegs⸗ gefangenenaustausch gerroffen worden sind, für ungültig erklärt, einschl. derjenigen von Juli 1918, welche im Begriffe ist, ralifiziert zu werden.
11) Die nichttransportfähigen Kranken und Verwundeten, welche auf den von den deutschen Armeen geräumten Gebieten zurück. gelassen werden, werden von. deutschem Sanitätsvpersonal vervpflegt; dies ist daher mit dem nötigen Mat erial an Ort und Stelle zu belassen.
B. Bestimmungen hinsichtlich der deutschen Ostgrenzen
12) Sämtliche deutsche Truppen, welche sich augenblicklich auf dem vor dem Kriege zu Oesterreich, Rußland, Rumänien und der Türkei gehörigen Gebiete befinden, müssen hinter die deutschen Grenzen zurückgehen, wie sie am 1. August 1914 waren.
13) Die Abbeförderung der deutschen Truppen und die Rück⸗ berufung sämtlicher deutschen Instrukteure, Gefangenen, Zivil⸗ und Militäragenten vom russischen Gebiet! nach den Grenzen vom l. August 1914) ist sofort einzuleiten. Sämtsiche Requisitionen und Beschlag⸗ nahmungen von Gegenständen, die nach Deutschland übergeführt werden sollen durch die deutschen⸗Truppen, haben in Rumänien und Rußland (innerhalb ihrer Grenze vom 1. August 1914) von nun an sofort iu unterbleiben.
15) Verzicht auf die Friedensverträge von Bukarest und Brest⸗ Litowsk sowie auf ihre Zusatzverträge.
16) Die Verbündeten sollen freien Zugang zu den von den Deutschen an ihren Ostgrenzen geräumten Gebieten sowobl über Danzig wie auch über die Weichsel haben, um die Bevölkerungen dieser Gebiete verpflegen zu können oder auch fü en anderen
Zweck. 8 5 C. In Ostafrika. .“
17) Bedingungslose Uebergabe aller deutschen Kräfte, welche in Ostafrika operieren, innerhalb eines Monats.
- D. Allgemeine Bestimmungen.
18) Alle Zivilinternierten (einbegriffen die Geiseln, die in Anklage⸗ustand Besindlichen oder Verurteilten), welche den Ver⸗ bündeten oder verbundenen Mächten angehören und nicht im Artikel3 aufgeführt sind, sind ohne Recht auf Gegenseitigkeit in einem Höchst⸗ zeitraum von 1 Monat in ihre Heimat zu befördern. Ausführungs⸗ bestimmungen bleiben noch festzusetzen.
19) Finanzielle Bestimmungen. Spätere Ansprüche und Forde⸗ ruugen jeder Art von seiten der Verbündeten und der Veremigten Staaten werden porbehalten. Die Wiererherstellung aller Be⸗ schädigungen. Während der Dauer des Waeffenstillstandes darf der Feind keine öffentlichen Werte beseitigen, welche den Verbündeten als Pfänder für die Deckung der Kriegsschäden dienen könnten. So⸗ fortige Zurückerstattung des Kassenbestandes der Banque Nationale de Belgique und sofortige Zurückerstattung sämtlicher Dotumente und Wertpaviere (mobiliarer und fidusimischer mit dem Ausgabematerial), welche dem öffentlichen Interesse dienen und in den besetzten Ge⸗ bieten einge,ogen worden sind. Rückerstattung des russischen und rumänischen Goldes, welches von den Deutschen beschlagnahmt oder ihnen ausgeliefert worden ist. Dieses Gold wird von den Ver⸗ bündeten bis zur Unterzeichnung des Friedens in Verwahrung ge⸗ nommen werden.
E. Bestimmungen für die Seemacht.
20) Sofortige Einstellung jeder Feindseligkeit zur See und genaue Angabe, wo sich deutsche Fahrzeuge z. Zt. befinden, sowie ihrer Bewegungen. Den Neutralen ist bekannt zu geben, daß der Kriegs⸗ und Handelsmarine der Verbündeten und verbundenen Mächte Bewegungsfreiheit in allen territorialen Gewässern gestattet ist, ohne daß man deshalb Beschwerden wegen der NeVcktralitätsverletzung geltend machen wird.
21) Alle Kriegsgefangenen der Kriegs⸗ und Handelsflotten der Verbündeten und verbundenen Mächte, welche sich in deutscher Gewalt befinden, sind ohne Anspruch auf Gegenseitigkeit auszuliefern.
22) Den Verbündeten und den Vereinigten Staaaten sind 160 Unterseeboote mit ihrer vollständigen Bewaffnung und Aus⸗ rüstung in den von den Verbündeten und den Vereinigten Staaten bezeichneten Häfen zu stellen. Darin müssen einbegriffen sein sämt⸗ liche Unterseekreuzer und sämtliche Minenleger. Saͤmttiche anderen Unterseeboole müssen, was Personal und Material anbetrifft, ab⸗ gerüstet werden und verbleiben unter der Ueberwachung der Ver⸗ bündeten und der Vereinigten Staaten.
23) Die Kriegsschiffe der deutschen Hochseeflotte, welche von den Verbündeten und den Vereinigten Staaten bezeichnet werden, werden sofort abgerüstet und dann in neutralen Häfen oder — in deren Er⸗ mangelung — in Häfen der verbündeten Mächte interniert, die von Verbündeten und von den Vereinigten Staaten bezeichnet werden. Sie bleiben dort unter der Ueberwachung der Ver⸗ bündeten und der Vereinigten Staaten. Es werden nur Wach⸗ abteilungen an Bord belassen. Hierfür werden von den Verbündeten bezeichnet werden: 6 Schlachtkreuzer, 10 Ge chwaderpanzerschiffe, 8 leichte Kreuzer (davon 2 Minenleger), 50 Zerstörer der modernsten Typen. Alle anderen Kriegsschiffe der Hochseeflotte und der Binnen⸗ gewässer sollen in den von den Verbun eten und von den Vereinigten Staaten bezeichneten deutschen Flottenstationen zusammengezogen und vollständig abgerüstet werden. Sie werden dort unter die Be⸗ wachung der Verbündeten und der Vereinigten Staaten gestellt. Die militärische Ausrüstung sämtlicher Schiffe der Hilfsflotte wird an Land gebracht.
24) Die Verbündeten und die Vereinigten Staaten haben das Recht, außerhalb der deutschen Territorialwässer sämtliche Minen⸗ felder zu beseitigen und sämtliche durch Deutschland gelegten Sperrungen zu zerstören. Deren Lage muß ihnen angegeben werden.
25) Die verbündeten und verbundenen Mächte haben das Rechl, mit ihren Kriegs⸗ und Handelsflotten frei in die Osisee ein und auszufahren. Dies Recht ist ihnen durch die Besetzung säͤmtlicher deutschen Forts. Küstenwerke, Batterien und Verteidigungsanlagen jeder Art zu sichern, welche sich in sämtlichen vom Kattegat in 8 Ostsee führenden Meerengen befinden, ferner durch das Auffischen und die Zerstörung sämtlicher Minen und Sperrungen in und außer halb der deutschen Territorialgewässer. Ihre genaue Ortsangabe 88 ihre Pläne werden von Deutschland geliefert, das keine Beschwerde gegen Verletzung der Neutralität erheben darf. bt
26) Die Blockade der verbündeten und verbundenen Mächte ha in den gegenwärtigen Bedingungen aufrechterhalten. Deutsche Han
velsschiffe, die auf offener See gefaßt werden, bleiben der Beschlag
nahme unterworfen. 8 “
7 Sämtliche, Luftstreitkräfte werden in den von den V Hänbeten und den Vereinigten Staaten bezeichneten deutschen Flug⸗ ünce wppiert und demobllisiert. 8u boen g Deutschland liefert bei der Räumung der belgischen Küste der belzischen Häfen aus: faͤm liches Hafengerät und sämtliches Flußschiffahrtsgerät, sämtliche Handelsschiffe, Schleppdampfer, Last⸗ Fhn und alles Ausrüstungsgerat, sämtliches Material und sämtliche Vorräte 8 TITTT“ sämtliche Waffen, Apparate und Voxrihe Deutschland räumt sämtliche Häfen des Schwarzen Meeres h überliefert den e““ und den Vereinigten Staaten sämt⸗ üche von den Deut den . Schwarzen Meer beschlagnahmten nsischen Kriegsschiffe. Es gibt sämtliche beschlagnahmten neutralen Fandelsschiffe frei und liefert alles Kriegs⸗ und sonstiges Gerät, das im diesen “ wurde, sowie das in Artikel 28 aufge⸗ dorte deutsche Material aus. sion, e Säͤmtliche, den Verbündeten und verbundenen Mächten ge⸗ börige Handelsschiffe, die sich augenblicklich in deutscher Gewalt be⸗ iden, werden ohne Recht auf Gegenseitigkeit in den von den Ver⸗ bhündeten und den Vereinigten Staaten bezeichneten Häfen abgeliefert. z1. Jede Zerstörung von Schiffen oder von Material vor der Räumung, der Ablieferung oder der Rückgabe ist untersagt.
*22. Die deutsche Regierung gibt offiziell alen neutralen Regie⸗ ungen, im besonderen der norwegischen, schwedischen, dänischen und holländischen Regierung bekannt, daß alle Einschränkungen, welche dem Handelsverkehr ihrer Schiffe mit den Verbündeten und“ vercbundenen Mächten auferlegt waren, sei es durch die deutsche Regierung selbst, sei es durch deutsche Privatunternehmungen, sei es nuf dem Wege festgelegter Abmachungen (wie z. B. die Ausfuhr von Schiffsbaumaterial) sofort außer Gultigkeit treten.
33) Irgendwelche Ueberführung deutscher Handelsschiffe jeder Act unter irgendeiner neutralen Flagge soll nach Unterzeichnung des Paffenstillstandes nicht stattfinden können. 16“
Dauer des Waffenstillstandes. 4⁴) Die Dauer wird auf dreißig Tage festgesetzt, sie kann ver⸗ längert werden. Während dieser Dauer kann der Waffenstillstand, wenn seine Bestimmungen nicht ausgeführt worden sind, von einer der vertragschließenden Parteien gekündigt werden. Diese muß von der bevorstehenden Kündigung 48 Stunden vorher Kenntnis geben. G. Frist füe die Antwort:
35) Eine Frist von 72 Stunden, beginnend mit der Bekannt⸗ abe des gegenwärtigen Textes, wird Deutschland bewilligt, um den efenstilstand anzunehmen oder abzulehnen.
Vorgestern morgen fand eine Besprechung der Staatssekretäre statt. Nach Bekanntgabe der Bedingungen de Waffenstillstandes wurden die Bedingungen ange⸗ nommen. Entsprechende Weisungen sind der Friedens⸗ delegation geaeben worden.
In der Nacht zum Montag ist folgende Note an den Staatssekretär Lansing nach Washington gerichtet worden:
Herr Staatssekretär! Ueberzeugt von der Gemeinsamkeit der demokratischen Ziele und Ideale hat sich die deutsche Regierung an den Herrn Präsidenten der Vereigigten Staaten mit der Bitte gewandt, den Frieden wiederherzustellen. Dieser Friede sollte den Grundsätzen entsprechen, zu denen Präsident Wilson sich steis bekannt hat. Er sollte eine gerechte Lösung aller streitigen Fragen und eine dauernde Versöhnung der Völker zum Zwecke haben. Der Präsident hat ferner erklärt, daß er nicht mit dem deutschen Volke Krieg führen und es in seiner friedlichen Entwicklung icht behindern wolle. Die deutsche Regierung hat die Bedingungen fir den Waffenstillstand erhalten. Nach einer Blockade von 50 Mo⸗ naten würden diese Bedingungen, insbesondere die Abgabe der Ver⸗ kehlsmittel und die Unterhaltung der Besatzungstruppen bei gleich fitiger Fortdauer der Blockade die Ernährungslage Deutschlands un einer verzweifelten gestalten und den Hungertod von Millionen Männern, Frauen und Kindern bedeuten. Wir mußten die Bedin⸗ lungen annehmen. Wir machen aber den Präsidenten Wilson feierlich und inst darauf aufmerksam, daß die Durchführung der Bedingungen im datschen Volke das Gegenteil der Gesinnung erzeugen muß, die eine vrraussetzung für den Neuaufbau der Völkergemeinschaft bildet und inen dauerhaften Rechtsfrieden verbürgt. Das deutsche Volk wendet sh daher in letzter Stunde nochmals an den Präsidenten mit der biite, auf eine Milderung der vernichtenden Bedingungen bei den allierten Mächten hinzuwirken. ““
Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts. 1 Solf. 1
Wie das niederlä dische Pressebüro „Radio“ unter dem p rigen Datum meldet, in der Waffenstillstand um 5 Uhr vcgssens französischer Zeit unterzeichnet worden und tritt um 11 Uhe franzosischer Zeit in Kraft. — Der Marschall Foch htee des Nadiotelegramm an die Oberkommandierenden fasdt:
e ndseltgkeiten werden an der ganzen Front vom 11. No⸗
1 1 1 Uhr Vormittags französischer Zeit an eingestellt werden. n Lerten Truppen dürfen, bis ein neuer Befehl eintrifft, die an
ia Lage und zu dieser Stunde erreichte Linie nicht überschreiten.
echhnn, Sonntagnachmittag fand, wie „W. T. B.“ be⸗ 95 im Zirkus Busch die erste Versammlung der nener Arbeiter⸗ und Soldatenräte statt, nachdem und tnlag die Soldaten in den Kasernen und Lazaretten as 1 Arbeiter in ihren Betrieben gewählt hatten. In Iie Brüftdium wurden Barth, der die Sitzung er⸗ weit hatte, als Vorsitzender, Oberleutnant Walz als Strif Vorsitzeder und Müller und Molkenbuhr als F. Efsührer gewählt. Ebert verkündete die Einigung zwischen e aldemokratischen Partei und den Unabhängigen. Nach felde Haases, Dr. Liebknechts, des Hauptmanns von Beer⸗ Sold Müllers wurden Vertreter für den Arbeiter⸗ und nd vamnrat, der bis zum Zusammentritt fämtlicher Arbeiter⸗ gevählt atenräte Deutschlands die Geschäfte übernehmen soll, Rülle, und zwar von den Unabhängigen Sazalisten Barth, dour 1 Eckhardt, Wegmann, Neuendorf und Lede⸗ Fuschn”. der Sozialdemokeatischen Partei: Heller, Gühlich, Söoldate Bügel, Hiob und Mainz. Als Vertreter der gerhardwurden gewählt: Molkenbuhr, von Beerfelde, Verg t, Hertel, Lempert, Haase, Balz, Bathusch,
Köhler, Echtmann und Wimpel. Die ie der Serd beiden Parteien war im wesentlichen auf die wurde B oldaten zurückzuführen. Zum Schluß der Sitzung Selde frachstehee Kundgebung des Arbeiter⸗ und
atenrats gutgeheißen:
den „An das werktätige Volk! nt daßte Dentschland ist nicht mehr. Das deutsche Volk hat gerühmte jahrelang in Lug und Trug gehüllt war. Der viel⸗ sst usamme r ganzen Welt zur Nachahmung empfohlene Militarismus narsch engergebrochen. Die Revolution hat von Kiel ihren Sieges⸗ baben ihre Feten und hat sich siegreich durchgesetzt. Die Dvnastien emtkleidet N ten verwirkt. Die Träger der Krone sind ihrer Macht bablik. †Deutschland ist Republik geworden, eine sozialistische Re⸗ mauern für ort haben sich die Gefängnis⸗, Arrest⸗ und Zuchthaus⸗ artälten und 8 wegen politischer und militarischer Verbrechen Ver⸗ snd begt Arb Verhafteten geöffnet. Die Traͤger der politischen Macht keine Abbeit eiter⸗ und Soldatenräte. In allen Garnisonen, in denen er- und Soldatenräte bestehen, wird sich die Bildung
solcher Räte rasch vollziehen. Auf dem flachen Lande werden sich Bauernräte zu demselben Zwecke bilden. Die Aufgabe der provisori schen Regierung, die von⸗ dem Arbeiter⸗ und⸗ Soldatenrat Bertin bestätigt ist, wird in erster Linie sein, den Waffenstill⸗ stand abzuschließen uund dem blutiagen Gemetzel ein Ende zu machen. Sofortiger Friede ist die Parole der Revolution. Wie auch der Friede aussehen wird, er ist besser als die Fortsetzung des ungeheuren Massenschlachtens. Die rasche und konsequente Ver⸗ gesellschaftung der kapitalistischen Produktionsmittel ist nach der sozialen Struktur Deutschlands und dem Reifegrad seiner wirtschaftlichen und politischen Organisation ohne starke Erschütte⸗ rung durchführbar. Sie ist notwendig, um aus den blutgetränkten Trümmern eine neue Wirtschaftsordnung aufzubauen, um die wirtschaftliche Versklavung der Volksmassen, den Untergang der Kultur zu verhüten. Alle Arbeiter, Kopf⸗ und Handarbeiter, welche von diesem Ideal ersüllt sind, welche aufrichtig für seine Verwirklichung emtreten, sind zu seiner Mitarbeit berufen. Der Arbeiter⸗ und Soldatenrat ist von der Ueberzeugung durchdrungen, daß in der ganzen Welt sich eine Umwälzung in der gleichen Richtung vorbereitet. Er erwartet mit Zuversicht, daß das Proletariat der anderen Länder seine ganze Kraft ein⸗ setzen wird, um eine Vergewalligung des deutschen Volkes bei Ab⸗ schluß des Krieges zu verhindern. Er gedentt mit Bewunderung der russischen Arbeiter und Soldaten, die auf dem Wege der Revolution vorangeschritten sind, er ist stolz, daß die deutschen Arbeiter und Sol⸗ daten ihnen gefolgt sind und damit den alten Ruhm, Vor⸗ kämpfer der Internationalen zu sein, wahren. Er sendet der russischen Arbeiter⸗ und Soldatenvereinigung seine brüderlichen Grüße. Er beschließt, daß die deutsche republikanische Regierung sofort die völkerrechtlichen Beziehungen zu der russischen Regierung auf⸗ nimmt, und erwartet die Vertretung dieser Richtung in Berlin. Durch den entsetzlichen, über vier Jahre währenden Krieg ist Deutschland auf das fürchterlichste verwüstet. Unersetzliche materielle und moralische Güter sind vernichtet. Aus diesen Verwüstungen und Zerstörungen neues Leben hervorzurufen, ist eine Riesen⸗ aufgabe. Der Arbeiter⸗ und Soldatenrat ist sich dessen bewußt, daß die revolutionäre Macht Verbrechen und Fehler des alten Re⸗ gimes und der besitzenden Klassen nicht mit einem Schlage gutmachen, daß sie demn Massen nicht sofort eine glänzende Lage verschaffen kann. Aber diese revolutionäre Macht ist die einzige, die noch retten kann, was zu retten ist. Die sozialistische Republik ist allein imstande, die Kräfte des internationalen Sozialismus zur Herbeiführung eines demokratischen Dauerfriedens auszulösen. Es lebe die deutsche, sozialistische Republik.“
„Auf Antrag Müller wurde sodann die Wahl und die Be⸗ stätigung der provisoxischen Regierung anerkannt. — Nach der Versammlung im Zirkus Busch trat das Kabinett zusammen und konstituierte sich als Körperschaft mit gleichen Rechten ais Rat der Volksbeauftragten. Den Vorsitz führen Ebert und Haase.
8
Laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ hat sich der Generalfeldmarschall von Hindenburg in einem Telegramm an die neue Regierung mit der Armee zu ihrer Verfügung gestellt, um ein Chaos zu vermeiden.
8
Der Bund der Beamten der preußisch⸗hessischen Staats⸗ und der Reichseisenbahnen, der Deutsche Eisenbahner⸗Verband, der Allgemeine Eisenbahner⸗ Verband, der Zentralverband Deutscher Eisen⸗ bahner, - die Reichskartelle der Staatsan⸗ gestellten, Elberfeld, und der Verband der preuß⸗hess. Lokomotibführer, Kreis Berlin, erlassen laut „W. T. B.“ folgenden Aufruf an alle Eisenbahner (Beamte und Arbeiter): 8-
ur Sicherung der Volksernährung ist es notwendig, daß der Eisenbahnverkehr in dem bisherigen Umfange aufrecht er⸗ halten bleibt. Wir richten deshalb in dieser ernsten Schicksals⸗ stunde Deutschlands die dringende Mahnung an alle Beamte und Arbeiter des Eisenbahnbetriebes: Haltet Ruhe und Ordnung im Betriebe und tut Eure Pflicht als Eisenbahner. In diesem Sinne macht Euren ganzen Einfluß geltend, damit diese Mahnung restlos zur Durchführung gelangt!
Gleichzeitig fühlen sich die Organisationen verpflichtet, des dringende Ersuchen an die Verwaltung zu richten, die Leistungs⸗ fähigkeit des Personals dadurch zu erhalten und zu fördern, daß sofort geeignete Schritte zur Behebung der wirtschaftlichen Notlage der Eisenbahnbediensteten getan werden.
Zur Verwirklichung dieser Ziele setzen die genannten Qrganisationen ihre ganze Kraft ein. —
Infolge Verkehrsschwierigkeiten war es nicht möglich, mit dem Deutschen Verkehrspersonalverband, Sitz München, in Verbindung zu treten.
Der Ernährungsausschuß des Arbeiter⸗ und Soldatenrats teilt mit:
Lebensmittelkartenausgabe für Soldaten.
1) Für die in Groß Berlin sich aufhaltenden nicht gemeldeten Soldaten:
Diejenigen Militärpersonen, die in Groß Berlin ohne militärische oder polizeiliche Meldung sich aufhalten und wohnen, haben sich bei den neu eingerichteten polizeilichen Revieren des Arbeiter⸗ und Soldatenrats zu melden und erhalten bei Vorzeigung dieser Meldung von der Lebensmittelkarten⸗Ausgabestelle ihres Wohnbezirks die ihnen zustehenden Lebensmittelkarten.
Die Meldung hat bei der Lebensmittelkartenausgabestelle bis spätestens Donnerstag, den 14. November, Nachmittags 3 Uhr, zu erfolgen. .
Die in Groß Berlin ohne militärische oder polizeiliche Meldung ich aufhaltenden Militärpersonen, die keine Wohnung haben, melden sich bei dem Beauftragten des Arbeiter⸗ und Soldatenrats der Kommandantur Berlin, Kupfergraben 7, von dem sie einer militärischen Dienststelle zur vorübergehenden Verpflegung zugewiesen werden.
Die bisherige Unterlassung der polizeilichen oder militärischen Meldung bleibt straffrei.
2) Für ankommende Soldaten.
Die mäit Entlassungs⸗ oder Urlaubspapieren ihrer Truppenteile ankommenden Mannschaften melden sich in ihrem Wohnbezirke bei der Polizei und erhalten ihre Lebensmittelkarten von der zuständigen Ausgabestelle ihres Wohnbezirks.
Die ohne militärische Entlassungs⸗ oder Urlaubspapiere an kommenden Mannschaften erhalten durch den Soldatenrat des Ankunftsbahnhoss einen Urlanbs⸗ und Verpflegungsnachweis, durch den sie zur vorübergehenden Verpflegung einer militärischen Dienst⸗ stelle überwiesen werden.
Berlin, den 12. November 1918.
Für den Vollzugsrat des Arbeiter⸗ und Soldatenrats Der Bevollmächtigte für das Ernährungswesen. EFmanuel Wurm. s —
v u r e 712 Die Reichsstelle für Gemüse und Obst hat sich nunmehr entschlossen, auch für das Jahr 1919 an dem? Jahre hin v b⸗währten System der Lieferungsverträge für Gemüse festzuhalten. Die neuen Vert agsmuster für Seigeven über Fcühgemüse und Herbstzemuse, die jetzt zur Ausgabe s langen, weichen von den im Verjahre gebrachten Vertrags⸗ mustern in einigen Punkien ab. b 82 die he es von besonderer Bedeutung, daß 8 den neuen Lieferungsverträgen die Spannung zwischen Herbit⸗ und Dauerware bei Weißkohl, Rotkohl und Wirsingkohl auf 2 Närk je Zentner erhöht wurde um den Anbau der Dauerkohlsorten zu före er. Der Erzeugerpreis für kleine runde Karorten wirdein 38S gleicher Höhe bemessen wie für die roten Möhren und läng Karotten. Die bisherige Unterscheidung hatte außerordentlich viele Unstimmigkeiten ergeben. Auch ist umfangreicher Anbau der inen runden Karotte (Pariser Karotte) wegen ihrer geringen Erträͤge voits⸗ wirtschaftlich bei den durch den Krieg bedingten Eetnährungeverhält⸗ nissen nicht erwünscht.
3 Vaüich den sonstigen Aenderungen ist noch hervorzuheben, d gegen den Sopruch des Schiedsgerichts, das unter Ausschluß, 5 ordentlichen Rechtsweges zur Entscheidung über alle Streitigkeiten aus den Verträgen zuständig ist, nunmehr die Berufung an ein bei der Reichsstelle für Gemüse und Obst eingerichtetes Oberschiedsgericht eingeführt worden ist. 8
Ausdrücklich wird betont, daß die Verwendung ven⸗ anderen als den von der Reichsstelle für Gemuüͤse und Obst au 88 lichen Vertragsmustern unter keinen Umständen zuld st und daß Verträge, die auf anderen Formularen abgeschlossen sind, auf keinen Fall auf die Genehmigung der Reichsstelle rechnen können.
Wie in diesem Jahre hat sich auch für das Jahr 1919 die Reichsstelle für Gemuse und Obst eine Anzahl von Gebieten vorbe⸗ halten, in denen sie sich zur Deckung des Bedalss von Heer und Flotte mit Gemüsefabrikaten und zur Schaffung einer Notstandz⸗ reserve die Abschließung von Lieferungsverträgen über Herbstgemüse ausschließlich vorbehält. Das Verzeichnis di ser Sperrgebiete wird gleichzeitig mit den neuen amtlichen Vertragsmustern und der Schiedsgerichtsordnung in der gleichen Nummer des Reichsanzeigers bekanntgegeben. Nachdrücklich wird darauf hingewiesen, daß Sperrgebiete in diesem Jahre absichtlich besonders nühzeitig bekannt g macht sind. In den gesperrten Gebieten vor Bekanntgabe der Sperrung abgeschlossene Verträge können unter keinen Umäffeen auf
h ich die Reichsstelle hoffen.
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In der Provinz wird das Gerücht verbreitet, 958 gegenwärtige Regierung, der Rat der Volksbeauftragten, die Absicht habe, Kriegsanleihen zu annullieren. Die Re⸗ gierung legt laut „W. T. B.“ Wert darauf, diese Gerüchte
uf das bestimmteste zu dementieren.
Die Preußische Staatsbank (Königliche Seehandlung) hat durch den Tod des Geheimen Oberfinanzrotz Lottner einen schweren Verlust erlitten. Länger als 21 Jahre hat der Ver⸗ storbene der Generaldirektion als deren Mitglied angehört und ihr in dieser ganzen Zeit in ernster und siiller Arbeit die ersprießlichsten Dienste geleistet. Treue im großen und kleinen war die Richtschnur seines Lebens und sicherte dem ehrenfenue und durch große Herzensgüte ausgezeichneten Manne die In⸗ neigung aller, die mit ihm in Berührung kamen.
ö“ Buyern.
In der Nacht vom 10 zum 11. November sandte die Regierung des Volksstaats Bayern der „Korresapdenz Hoffmann“ zusolge nachstehende Kundgebung telegraphisch an den Bundesrat in Bern mit der Bitte um Uebermittlung an die Entente: G Bundesrat, Bern. 1 1
Ich bitte Sie, die folgende Kundgebung an den Präsidenten Wilson, die Regierungen Frantreichs, Englands und Italiens zu über⸗ mitteln und sie zugleich an das Schweizer Volk zu verbreiten:;
An die Regierungen und Völker Amerikas, Frankreichs, Eng⸗ lands, an die Proletarier aller Länder! Das bayerische Volk hat zuerst in Deutschland unter der Führung von Männern, die seit Be⸗ ginn des Krieges den leidenschaftlichsten Kampf gegen die frevelhafte Politik der deutschen Regierungen und Fürsten geführt haben, in einer stürmischen und vom endgültigen Erfolg gekrönten revolutionären Erhebung Alle und Alles beseiligt, was schuldig und mit⸗ schuldig an dem Weltkriege war, Bayern hat sich als Volksstaa proklamiert. Das ganze Volk begrüßt jubelnd seine Erlösung. Die anderen Staaten Deutschlands folgen in unaufhaltsamem Drang unserm Beispiel und begründen damit zum ersten Male eine wirkliche innere Einheit Deutschlands. In diesem Augenblick stürzt auf das junge Bayern die Veröffentlichung der Waffenstillstandsbedingungen der alliierten Mächte herein. Alle Hoffnungen, die wir durch den Erfolg der Revolutlon hegen durften, sind damit zerstört. Die neue Republik wird, wenn diese entsetzlichen Bedingungen unveränderlich sein sollten, in kurzer Zeit Wüste und Chaos sein. Wir verstünden wohl die Empfindungen, die die alliierten Mächte veranlaßten, solche Bedingungen zu stellen, wenn sie damit die Schuldigen treffen würden. Die deutsche Auto⸗ kratie und Militaristen verdienten keine Schonung. Jetzt aber hat das Volk sich befreit, und die Bedingungen, die ihm jetzt auferlegt werden, bedeuten seine Vernichtuna. Werden die Forderungen auf⸗ rechterhalten, so gehen wir Zuständen entgegen, die keine menschliche Phbantasie sich vorstellen kann. Eine anarchische Auflösung aller Verhältnisse, die gerade die baverische Re⸗ volution durch die Schaffung eines in, sich gefestigten Volks⸗ staates verhindern wollte, würde die notwendige Folge sein, und die Herrschaft sich zuchtlos auflösender Millionenheere würden eine geistige und sittliche Verwilderung, eine politisch⸗soziale Besessenheit herbeiführen, die auch in das Gebiet der Sieger verheerend über⸗ greifen würde. Das darf nicht geschehen! Die demokratischen Völker dürfen nicht wollen, daß die revolutionäre Schöpfun der deutschen Demokratie durch die Schonungslosigkeit der Siege vernichtet wird. Jetzt ist die Stunde gekommen, wo durch einen Akt weitausblickender Großmut die Versöhnung der Völker herbei⸗ geführt werden kann. Vergeßt in der Schöpfung der neuen Welt den Haß, der in der alten erzeugt worden ist. Der Völkerbund, der das gemeinsame Ideal der Menschheit geworden ist, kann niemals werden, wenn er beginnt mit der Ausroltung des jüngsten Gliedes demokratischer Kultur. Wir beschwören Euch, die Regierungen wie das Volk, in einer erhabenen Selbstüberwindung, die für alle ver⸗ hängnisvolle Liquidierung des Weltkrieges in gemeinsamer Arbeit der Sieger und Besiegten zu unternehmen. Dieses schwere Werk würde die erste Handlung des neuen Völkerbundes sein und ihn damit be⸗ gründen. Die alliierten Demokraten dürfen nicht vergessen, wie viel stumm ertragene Opfer unzähliger namenloser Deutscher seit Beginn dieses Krieges in klarer Erkenntnis der Schuld gebracht worden sind, und die Regierungen der alliierten Mächte dürten nicht die Perantwortung vor den proletarischen Massen übernehmen, die Internationale in dem Augenblick wieder zu zerstöten, wo sie sich innerlich zusammen⸗ gefunden hat. Das Schicksal der Menschbeit liegt in den Händen der Männer, die jetzt verantwortlich sind für die Herbeifuhn ing des Frieveus und die Neugestaltung der zenütteten Pölker.
Das Ministerium des bayerischen Nolksstaates. 88 Kurt Eisner. München, den 10. November 1918.