1918 / 268 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 12 Nov 1918 18:00:01 GMT) scan diff

kelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, zu diese nicht selbst endgültiger Erwerber ist. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages. (Unterschriften:)

zahlen hat, sofern

Erwerber: Anbauer:

2„ 2*

. 2

(Datum)

(Name)

nüse und Obst, bteilung.

b) für Herbstgemüse. Reichsstelle für Gemüse und Obst.

. 1919. 4 * 2, 2 2 . 2——

1 Wird ein Höchstpreis festgesetzt, der niedriger ist als der Vertragspreis, so bleibt der Anspruch des Anbauers auf den hoöheren Vertragspreis unberührt. Sollte der Höchstpreis höher sein ais der Vertragspreis, so darf der Anbauer die Zahlung des höheren Höchstpreises verlangen.

Berlin, den 10. Dezember 1917. 8

Staatssekretär des Kriegsernährungsamts: von Waldow. Herbstgemüse. Für Anbauer: Anbauort: Unterer Verwaltungsbezirk (Kreis, hauptmannschaft, Oberamt und so w

Regierungsbezi

8

Lieferungsvertrag.**) Zwischen der

Reichsstelle für Gemüse und Obst, Gesche ftsabteilung, in Berlin (Erwerber), Zbbbeb1““] .

diesecr) wiederum vertreten

öbö“ wohnhaft in C“ wird die nachstehende Vereinbarung getroffen:

§ 1. Der Anbauer... verpflichtet sich,

***) a) für die Ernte 1919 anzubauen

y.. ha (Feldmark )) mit Herbstweißkohl, .. ha (Feldmark ..) mit Dauerweißkohl, ... ha (Feldmark .. mit Herbstrotkohl, .. ha (Feldmark. mit Dauerrotkohl. v. hga (Feldmark.. mit Herbstwirsingkohl, .. ha (Feldmark .. ..) mit Dauerwirsingkohl, . ha (Feldmark.. ..) mit Grünkohl, ..H ha (Feldmark ) mit roten“ Möhren und Karotten aller Art ein⸗ chließlich der kleinen run⸗ den Karotten, .) mit gelben Möhren, . ha (Feldmark ) mit weißen Möhren, w . ha (Feldmark....) mit Herbstzwiebeln und den gesamten Ertrag dieser Flächeln),

oder: **) b) von den Erzeugnissen der Ernte 1919 auf den von ihm selbst (und den mitunterzeichneten Nachbarn, Genossen⸗

chaften, Vereinen, Genossenschaftsmitgliedern, Vereins⸗ mitgliedern***) bewirtschafteten Ländereien 8

Zentner Herbstweißkohl,

Zentner Dauerweißkohl,

Zentner Herbstrotkohl,

Zentner Dauerrotkohl,

Zentner Herbstwirsingkohl,

Zentner Dauerwirsingkohl,

Zentner Grünkohl,

Zentner rote Möhren und Karotten aller Art einschließlich der kleinen runden Karotten, 8

Zentner gelbe Möhren,

Zentner weiße Möhren,

y.. Zentner Herbstzwiebeln frei rerladen im Bahnwagen oder im Schiff auf der Verladestelle in.

an den Erwerber nach dessen A

pfleglich autzubewahren.

Der Erwerber verpflichtet sich, falls nicht ein bestimmter Ab⸗

lieferungstermin vereinbart werd, die zu liefernde Ware in der Zeit

zwischen der Aberntung und dem 1. März 1920 abzunehmen. Die

Aberntung darf nicht vor erfolgter Reife erfolgen. Bestehen im

Einzelfolle Zweifel darüber, ob die Reife bereits eingetreten ist, so

enischeidet hierüuber die für den Anbauort zuständige Kreisstelle für

Gemüse und Obst endgültig.

. ha (Feldmark..

..

6 38 8 .„

weisurg zu liefern und bis dahin

r9

Mit der erfolgten Verladung geht die Gefahr auf den Er⸗ werber über.

Der Anbauer ist verpflichtet, marktfähige Handelsware, und zwar, soweit erforderlich, in gehöriger Verpackung zu liefern und ordnungs⸗ mäßig zu verladen. Verpackungsmittel, die der Anbauer liefert, dürsen von ihm in Rechnung gestellt, aber nicht mitgewogen werden. Die im Höchstfalle hierfür in Ansatz zu bringenden Beträge werden von der für den Anbauort zuständigen Landes⸗, Provinzial⸗ oder Be⸗ zirksstelle für Gemüse und Obst im Bedarfsfalle festgesetzt.

§ 4. Wurzelgemüse darf höchstens 5 Prozente Schmutz aufweisen. †)

Der Erwerber ist verpflichtet, nach der Verladung, spätestens zwei Wochen nach Eingang des Frachtbriefes, folgende Preise für den Zentner zu zahlen:

*) Die Genehmigung bezieht sich nur auf die in den 88 1 und 4 vor⸗ gedruckten Gemüsearten und ist für solche Verträge, die für die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung abgeschlossen werden, nicht er⸗

forderlich. 1“ er Reichsst lle für Gemüfe st, Geschäfts⸗ ossenen Verträgen stehen in ihrer Rechtswieksamkeit alle iejen nüge gleich, welche mit Genehmigung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, von anderer Seite zugunsten von Kommunalverbänden oder Großvectbrauchern getätigt sind. Die Beauftragten solcher Bedarfestellen befinden sich im Besitze amtlicher Ausweise über ihre Berechtigung zu Vertragsabschlüssen. ˙) Nichtpassendes ist zu durchstreichen. †) Für höheren Schmutzgehalt kann Minderung beansprucht werden.

für und Obst,

2 für Dauerweißkohl vom 1. Dezember 1919 6,00 M.,

616161616161““ für Dauerrotkohl vom 1. Dezember 1919 ab. 9,50

ür Herbstwirsingkohl v1I1¾mp“

1 Dauerwirsingkohl vom 1. Dezember 1919 ab 9,00 2

. für Grünkohl bis zum 30. November 1919.. gg. .

vom 1. Dezember 1919 ad vom 1. Januar 1920 ab 10,00; vom 1. Februar 1920 ab. 12,00 . für rote Möhren und Karotten aller Art ein⸗ schließlich der kleinen runden Karotten... H. fir gelbe 777758 I 1 e52 für Herbstzwiebeln, lose, bis zum 31. Oktober 1919 vom 1. November 1919 ab.. vom 1. Dezember 1919 ab .. vom 1. Januar 1920 ab vom 1. Februar 1920 ab . vom 1. N.. 0 b M. Hat der Anbauer besondere Aufwendungen an Arbeit oder an Kosten für die Aufbewahrung gehabt (Einmieten, Einkellern und der⸗ gleichen), so erhält er als Vergütung 8) bei den zu 2, 4 und 6 genannten Gemüsearten vom 16. bis 31. Dezember 1919 0 50 M. später für jeden halben Monat mehr 0,25 M. b) bei den zu 8 bis 10 genannten Gemüsearten vom 1. bis 15. November 1919 0,25 M. je Zentner, vom 16. bis 30. November 1919 0,25 M. je Zentner, später jse Mena. 0,25 M. je Zentner.

§ 6.

Für Gemüsearten, welche in den vorstehenden Bestimmungen (§§ 1 und 5) nicht vorgedruckt sind, aber Gegenstand dieses Ver⸗ trages sein sollen, gelten die vereinbarten Preise, welche indes die zur Zeit der Lieferung festgesetzten Höchstpreise nicht übersteigen dürfen. Wird daher ein Höchstpreis festgesetzt, der niedriger ist als der ver⸗ einbarte Preis, so gilt dieser Höchstpreis und nicht der vereinbarte höhere Preis. Die dem Vertrage vorgedruckte Preisklausel vom 10. Dezember 1917 findet somit in diesen Fällen teine Anwendung.

Etwaige Beanstandungen der Ware sind von dem Erwerber tunlichst schon bei der Verladung (Uebergang der Gefahr), jedoch spätestens unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen und dem Anbauer mitzu⸗ teilen. Es besteht nur ein Anspruch auf Minderung, nicht auch auf Wandlung oder sonstigen Schadenersatz.

Ist der Vertrag von einem Kommunalverband oder von einem Großverbraucher in Vertretung der Reichsstelle für Gemüse uno Obst, Geschäftsabteilung, abgeschlossen worden, so ist dieser Kom⸗ munalverband oder Großverbraucher, wie er durch die unterschriftliche Vollziehung des Vertrages anerkennt, auf Verlangen der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, jederzeit verpflichtet, in alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrage einzutreten.

„Der Erwerber ist befugt, nach vorheriger Genehmigung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrage ganz oder teilweise an Dritte ab⸗ zutreten. Macht er hiervon Gebrauch, so bleibt er dem Anbauer zur Zahlung des Uebernahmepreises mitverpflichtet.

Alle Streitigkeiten aus Anlaß dieses Vertrages, welcher Art sie auch sein mögen, werden unter Ausschluß des ordentlichen Rechts⸗ weges in erster Instanz durch die den Verwaltungsabtetlungen der Landes⸗, Provinzial⸗ und Bezirksstellen angegliederten Schieds⸗ gerichte, in zweiter Instanz, insoweit Berufung zulässig ist, durch das bei der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, gebildete Oberschiedsgericht nach Maßgabe der Schiedsgerichtsor dnung vom 6. November 1918 (Reichsanzeiger Nr. 268) entschieden.

1“

§ 10

Ddie Kosten des Vertragsabschlusses trägt der Erwerber, welcher außerdem zur Deckung der Unkosten an die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung (sofern diese nicht selbst endgültiger Erwerber ist), 8 Pfennige und ferner an die für den Anbauort zu⸗ ständige Landes⸗, Provinzial⸗ oder Bezirksstelle 12 Pfennige je Zentner der gelieferten Waren zu zahlen hat.

Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrags.

(Unterschriften:)

je Zentner, je Zentner,

Anbauer: Datum ) (S rt)

(Name)

Erwerber:

(Ort)

EaI1““

⸗* 66 * 5 6ö55

(Datum)

(Name)

(Stempel) Genehmigt! VBe Reichsstelle für Gemüse und Obst,

Verwaltungsabteilung.

2. Verzeichnis der Sperrgebiete. Provinz Westpreußen Kreis Stuhm

Stuh für sämtliche Marienwerder Gemüsearten Saatzig Pyritz Randow Greifenhagen Anklam Demmin Greifswald Strelno Hoheasalza Wreschen

(— - Föetnähe Kosten Witkowo Gostyn Feshöh awitsc .“ Provinz Schlesien Liegnitz Stadt und

Provinz Pommern

1 für sämtliche Gemüsearten

Land Provinz Peandenbuütg Soldin Königsberg mark) Lebus Ruppin Westhavelland

Z wiebeln

für sämtliche Gemüsearten

für die Groß⸗ berliner Kom⸗ munalver⸗ bände, und zwar erstreckt E ru g hier auf . gs und . restgemüse Calbe a. d. Saale ner für Wanzleben sZwiebeln Süderdithmarschen 1 für sämtl’che

Niederbarnim Teltow

1

Provinz Sachsen

Provinz Schleswig⸗

Holstein Oldenburg s Gemüsta len

nigreich Württemberg Oberamt Mergentheim

Großberzogtum Baden Bezirksamt Karlsruhe

Großherzogtum Hessen

Großherzogtum Meck⸗ lenburg⸗Schwerin .

Elsaß⸗Lothringen

Schweinfurt Bamberg I Bamberg II Scheinfeld Gunzenhausen 8 Hilpoltstein ¹ für säͤmtlice Friedberg Gemüsealte Erding Frankenthal Germersheim Landau (Pfalz)

Bezirksamt

n

Gerabronn Oehringen Neckarfulm Heilbronn Weinsberg Brackenheim Besigheim Marbach Ludwigsburg Leonberg

Calw Böblingen Stuttgart⸗Am Eßlingen Nürtingen Herrenberg Nagold

Rottenburg

für sämtlih Gemüseart

1t 1 nur für . 1“ 7 Möhren

beh 8 Offenbur nur für

8 Weißkohl Aushebungsbezirk Malchin für sämtlitt Güstrow Gemüsearte Bezirk Ober⸗Elsaß für sämtliche

Gemüsearte

2

3) Schiedsgerichtsordnung

für Streitigkeiten aus Anlaß von Gemüsel ieferungz

verträgen der Ernte 1919. 1.

Jede Landesstelle, in Preußen jede Provinzial⸗ oder Bezirksstel

fůür

Gemüse und Obst, errichtet bei ihrer Verwaltungsabteilung eünl

Schiedsgericht, das in der Besetzung von drei Mitgliedern entscheidt Die Vorsitzenden dieser Stellen berufen die Mitglieder der Schiezs

geri amt beid den

wal

chte. Die Vorsitzenden der Schiedsgerichte müssen zum Rächten oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein. Von e

en Beisitzern muß der eine den Kreisen der Erzeuger, der anden Kreisen der Verbraucher angehören.

Mit Genehmigung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Vel

tungsabteilung, können auch andere geeignete Personen von ee

Vorsitzenden der Stellen mit dem Vorsitz im Schiedsgericht betrat werden.

2

Zuständig für die Entscheidung ist das Schiedsgericht des Tet

ladeorts.

stell stell wen

waltungsabteilung und einem Geschäftsführer der

der

88. Gegen den Schiedsspruch ist innerhalb einer Woche nach 9 ung Berufung an das bei der Verwaltungsabteilung der Reic e für Gemüse und Obst eingerichtete Oberschiedsgericht zulisst n:

a. der Wert des Streitgegenstands den Betrag von 600 übersteigt, b. auch bei Streitgegenständen von geringerem Wert, fal das Oberschiedsgericht feststellt, daß der Streitfall vo

rundsätzlicher Bedeutung ist. berschiedsgericht besteht aus zwei Mitgliedern der We gsab Geichäftsabteiu Reichsstelle. Em Mitglied der Verwaltungsabteilung führt d

Das

Vorsitz. Ist an der Streitsache die Geschäftsabteilung der Reitz stelle als Partei beteiligt, so besteht das Oberschiedsgericht aus de Mitgliedern der Verwaltungsabteilung der Reichsstelle.

freien Verfahren und nach pflichtmäßigem

r § 4. Die Schiedsgerichte und das Herfcagedagericht entscheiden it

rmessen.

.

Die Schiedsgerichte und das Oberschiedsgericht setzen die Lih

ihrer Kosten im Schiedsspruch fest und entscheiden über deren Ne teilung unter den Parteien. Die Schiedsgerichte und das Oberschiedh gericht können ihre Tätigkeit von der Zahlung eines von ihnen zu de stimmenden Kostenvorschusses abhängig machen.

Die Schiedssvrüche sind von den Vorsitzenden der Schiet

gerichte und des Oberschiedsgerichts nach den Vorschriften der Zidl

prozeßordnung zur

Zustellung zu bringen. Als zuständiges Gerz

im Sinne der §§ 1045 ff. der Zivilprozeßordnung gelten für alle B

teiligten je nach der Höhe des Streitwerts Mitte oder das Landgericht I Berlin.

das Amtsgericht Bersn

. c. 8 5 § 6. c. I Wird ein Schiedsspruch vom ordentlichen Gericht aufgebet

oder wird das Vollstreckungsurteil versagt, so ist das Schiedegert

von

fabren teilgenommen haben, sind von der Mitwirkung a Verfahren nicht ausgeschlossen. 1e“

neuem anzurufen. Die Schiedsrichter, die an dem früheren th n dem neucn

.

Berlin, den 6. November 1918.

Nichtamtliches⸗

Oesterreich. Der Kaiser Karl hat laut Meldung des „Wolffschen

Telegraphenbüros“ folgende Kundgebung erfassen:

Völkar aus den Schreckni Ausbruch ich keinerlei S

„Seit meiner Thronbesteigung war ich unablässig bemüht, fs en des Krieges herauszuführen, an

8 ezögert, dar huld trage. Ich habe nicht gezöͤgert n

verfassungsmäßige Leben wieder herzustellen und habe den Beo⸗

den

Völker erfüllt, will ich ihrer freien Entfaltung

ers ffnel⸗ meine meine

Weg zu ihrer selbständigen staatlichen Entwicklung wie vor von unwandelbarer Liebe für alle

Person nicht als Hindernis entgegenstellen.

vor

aus erkenne ich die Entscheidung

Deutsch⸗Oesterreich über seine künftige,

formtrifft. übernommen. geschäften.

ihres und

Glück meiner Völker war von Anbeginn Wünsche. G

heil

Das Volk hat durch seine Vertreter die „Ich verzichte auf jeden Anteil an Gleichzeitig enthebe ich meine österreichische Amtes. Moöͤge das Volk von Deutsch Oesterreich in Girn Saß Versöhnlichkeit die Neuordnung schaffen und befest;gen, eesten das Ziel meiner hesfeg die Wunden dieses K.

KöS“

Lammasch m. p.

Nur der innere Friede kann

92 1199

d*. Aufgebote, Verlust, und Fundsachen, Zustellungen u. dergl⸗

11) Untersuchungs⸗

Der eutscheset vaichtsche Staatsrat hat obiger Cuele zufolge den vom Staalskanzler Dr. Renner vorgeleglen geseteentwurf angenommen, in dem Deutsch⸗Oesterreich 1s Republik und als Bestaondteil der deutschen

üublik erklärt wird, und beschlossen, der hente zu⸗ sammentretenbden vorläufigen Nationalversammlung s folgende Gesettz über die Staats⸗ und Regierungs⸗ form von Deutsch⸗Oesterreich zur Beschlußfassung vor⸗ vgen: zulegin ., 1. Deutsch⸗Oesterreich ist eine demokratische Re⸗ pukklik Alle öffentlichen Gewalten werden vom Volke eingesetzt.

Artikel 2. Deutsch⸗Oesterreich ist ein Bestandteil der deutschen Republik. Besondere Gesetze regeln die Teilnahme Deutsch Oesterreichs an der Gesetzgebung und Verwaltung der deut⸗ schen Republik sowie die Ausdehnung des Geltungsbereichs von Gesetz und Einrichtungen der deutschen Republik auf Deutsch⸗ Oesterreich.

Artikel 3. Alle Rechte, welche nach der Verfassung der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder dem Kaiser zustanden, gehen eisstweilen, bis die tonstituierende Nationalversammlung die enrgültige Verfassung festgelegt hat, auf den Deutsch⸗Oesterreichischen Staatsrat über. 1 1

Artikel 4. Die k. und k. Ministerien und die k. k. Ministerien werden aufgelöft. Ihre Aufträge und Vollmachten auf dem Staats⸗ gebiet von Deutsch⸗Oesterreich gehen auf die deutsch⸗österreichischen Staatsämter über. Den anderen Nationalstgaten, die auf dem Boden der österreicht ch⸗ungarischen Monarchie entstanden sind, bleiben ihre Ansprüche an die eiwähnten Ministerien wie auf das von diesen ver⸗ waltete Staatsvermögen gewahrt. Die Lie uidierung dieser Ansprüche ist völkerrechtlichen Vereinbarungen durch Kommissionen vorbehalten, die aus Bevollmächtigten aller beteiligten Nationalregierungen zu bilden sind. Bis zum Zusammentreten dieser Kommissionen baben die deutsch⸗österreichischen Staatsämter das Gemeinschaftsgut, soweit ez sich auf dem Staatsgebiete der Republik Deutsch⸗Oesterreich be⸗ findet, als Treuhänder aller beteiligten Nationen zu verwalten.

Artikel 5. Alle Geschäfte und Gesetzesbestimmungen, durch die dem Kaiser und dn Mitgliedern des kaiserlichen Hauses Vorrechte zugestanden werden, sind aufgehoben.

Artikel 6. Die Beamten, Offiziere und Soldaten sind des dem Kaiser geleisteten Treueides entbunden.

Artikel 7. Die Uebernahme der Krongüter wird durch ein Gesetz durchgeführt.

Artikel 8. Alle politischen Vorrechte sind aufgehoben. Delegation des Herrenhauses und die hisherigen Landtage sind ab⸗ keschee, 9. Die Konstituierende Nationalversammlung wird im Januar 1919 gewählt. Die Wahlordnung wird noch vor der pro⸗ bisorischen Nationalversammlung beschlossen. Sie beruht auf der Verhältniswahl und auf dem allgemeinen, gleichen, direkten und gebeimen Stimmrecht aller Staatsbürger ohne Unterschied des Ge⸗

schlechtes. 6 Artikel 10. Nach den gleichen Grundsätzen ist das Wahlrecht und das Wahlverfahren der Landeskreise, Bezirke und Gemeindever⸗ tretungen zu ordnen. Die Gemeindewahlordnung wird noch durch die provisorische Nationalversammlung festgesetzt. Die Neuwahl der Gemeindevertretungen erfolgt binnen 3 Monaten. Bis zu den Neu⸗ wahlen sind die bestehenden Gemeindevertretungen nach den An⸗ leitungen des Staatsrats durch eine angemessene Zahl von Vertretern der Arbeiterschaft zu ergänzen.

Artikel 11. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.

Dinghofer m. p., Hauser m. p., Seitz m. p., Präsidenten. Ehlpester m. p., Staatsnotar Renner m p., Staatskanzler Abram, Bodirsky, Ellenbogen. Fink, Freisser, Gruber, Guggenberg, Iro, Berzadek, Luksch, Miklas, Ofner, Prisching, e Teufel, Waldner, Wolf. Mitglieder des Staatsrates.

Der ungarische Ministerrat hat den Kriegsminister Linder seines Amtes enthoben, zum Minister ohne Porte⸗ feuille ernannt und als außerordentlichen Gesandten der Volks⸗ regierung mit den Vorbereitungsarbeiten für die Friedens⸗ verhandlungen im Auslande betraut. Zum Kriegs minister wurde der Oberstleutnant des Generalstabes Albert Bortha ernannt . 8

8

Die

1“

Der Regentschaftsrat hat an die polnische Fraktion in Posen ein Telegramm gerichtet, in dem, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, mitgeteilt wurde, daß die deutsche Besetzung aufgehört habe zu bestehen, und alle Vertreter der Parteien aufgefordert werden, nach Warschau zu kommen, um eine nationale Regierung zu bilden. Ein aleichlautendes Telegramm ist nach Krakau und nach Paris gegangen.

„— Im Laufe des vorgestrigen Tages haben sich bei den in Warschou und Umgebung liegenden Truppenteilen Soldatenräte gebildet, welche untereinander in Fühlung traten und Abends eine Versammlung im Gouvernement abhielten. In der Versammlung erschien ein Oberstleutnant als Abgeordneter des polnischen Regentschafts⸗ rats, welcher sich erbot, für die Sicherheit der deutschen Truppen zu hürgen, wenn bestimmte Gegenleistungen (Ab⸗ leferung von Waffen) erfolgten. Aus der Versammung erhob sich lebhafter Widerspruch dagegen, mit irgend einer politischen Regierung in Polen in Verhandlung einzutreten.

—— 783

Es wurde dem Abgesaudten des Regeutschaftsrats eröffnet, daß der Arbeiter⸗ und Solodatenrat kein anderes Bestreben habe, als allen politischen Richtungen in voller Neutralität gegenüberzustehen und möglichst bald in die Heimat zurück⸗ zukehren, aber nicht ohne Sicherung des Rückzuges der im Lande zerstreuten und in der Ukraine stehenden Kameraden. Gegen die Abgabe der Waffen bestand einmütiger Wider⸗

spruch. Holland.

Wie das „Korresp.⸗Büro“ meldet, ist der Kaiser Wil⸗ helm auf holländischem Gebiet eingetrossen. Nachdem die Nachricht von der Ankunft des früheren deutschen Kaisers auf niederländischem Gebiet eingetroffen war, erhielt der Kommissar der Königin in Limburg den Auftrag, mit dem Kabinettschef des Ministers des Aeußern Doude van Troostwyk und dem Generalsekretär J. B. Kan, die sich zu diesem Zwecke nach Maastricht begeben hatten, über die vorläufige Regelung des Aufcnthalts de Kaisers bis zum Eintreffen näherer, endgültiger Verfü en zu verhandeln. 8

Nach einer Meldung der „Schweizerischen Depeschen⸗ agentur“ haben das Oltener Aktions komitee, der Vorstand des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, der Vorstand der sozialdemokratischen schweizerischen Partei und die Sozzal⸗ demokratische Nationalratsfraktion den Generalstreik be⸗ schlossen als Einspruch gegen die vom Bundesrat vorge⸗ nommenen Truppenaufgebote anläßlich yon Ruhestörungen bei einer Kundgebung zur Feier des Jahrestages der sozialistischen

Revolution in Rußland und seinen Beginn für die Nacht vom

10. zum 11. d. M. festgesetzt. In dem Aufruf des Oltener Aktionskomitees wird die derzeitige Landesregierung als unsähig bezeichnet, der Zeit und ihren Bedünfnissen gerecht zu werden, und ihre ungesäumte Umbildung ge⸗ fordert. Die neue Regierung habe sich auf folgende Mindestforderungen zu verrflichten: 1) Sofortige Neu⸗ wahlen des Nationalrats auf Grundlage des Proporzes. 2) Passives und aktives Frauenwahlrecht. 3) Einführung der allgemeinen Arbeitspflicht. 4) Einführung der 48⸗Stunden⸗ Woche in allen öffentlichen und privaten Unternehmungen. 5) Organisation der Armee im Sinne des Volksheeres. 6) Sicherung der Lehensmittelversorgung im Einvernehmen mit den landwirtschaftlichen Produzenten. 7) Arbeiter⸗ und Invalidenversicherung. 8) Staatsmonopol für Import und Export. 9) Tilgung aller Staatsschulden durch die Besitzenden. Die mobilisierten Truppen werden aufgefordert, nicht Waffen⸗ se gegen die Streikenden anzuwenden und Soldatemäte zu en.

Angesichts der ollgemeinen inneren und äußeren Lage hat der Bundesrat die sofortige Mobilisation einer Anzahl von Körpern der 1., 3., 4., 5. und 6. Division angeordnet und einen Aufruf an das Schweizer Volk erlassen, in dem er die militärischen Aufgebote und die Unterstellung des Staats⸗ personals unter die Militärgesetze begründet und den Willen bekundet, jede Gewalttätigkeit zu verhindern.

Handel und Gewerbe.

Bekanntmachung des Börsenvorstandet. Der Börsenvorstand hat laut „W. T. B.“ beschlossen, daß eine Börsenversammlung einstweilen nichtstattfindet. Die Wiedereröffnung wird bexkannt gegeben werden.

London, 7. November. (W. T. B.) Bankausweis der Bank von England. Gesamtrücklage 27 842 000 (gegen die Vorwoche Abn. 353 000) Pfd. Sterl., Notenumlauf 64 700 000 (Zun. 497 000)

fd. Sterl., arvorrat 74 092 000 (Zun. 144 000) Pfd. Sterl.,

echselbestand 95 129 000 (Abn. 227 000) Pfd. Sterl., Guthaben der Privaten 181.447 000 (Abn. 2 531 000) Pfd. Sterl., Guthaben des Staates 31 676 000 (Zun. 2 042 000) Pfd. Sterl., Notenreserve 27 095 000 (Abn 270 000) Pfd. Sterl., Regierungssicherheiten 57 865 000 (Zun. 113 000) Pfd. Sterl. Verhältnis der Rück⸗ lagen zu den Verbindlichkeiten 17,07 gegen 17,23 vp in der Vor⸗ woche. Clearinghouseumsatz 449 Millionen, gegen die entsprechende Woche des Vorjahres mehr 81 Millionen.

Paris, 7. November. (W. T. B.) Bankausweis. Gold in den Kassen 3 407 602 000 (gegen die Vorwoche Zun. 1 413 000) Fr., Gold im Ausland 2 037 108 000 (unperändert) Fr., Barvorrat in Silber 319 941 000 (Abn. 186 1 Fr., Guthaben beim amerikanischen Staatsschatz 1 036 000 000 (unverändert) Fr., Guthaben im Ausland 1 411 927 000 (Zun. 29 520 000) Fr., vom Moratorium nicht be⸗ troffene Wechsel 893 568 000 (Zun. 16 578 000) Fr., gestundete Wechsel 1 051 502 000 (Abn. 1 461 000) Fr., Vorschüsse auf Wertpapiere 939 123 000 (Zun. 114 973 000) Fr., Vorschüsse an den Staat 19 000 000 000 (unverändert) Fr., Vorschüsse an Verbündete 3 500 000 000 (Zun. 10000000) Fr., Notenumlauf 30 820 345 000 (Zun. 38 299 000) Fr., Schatzguthaben 77 833 000 (Abn. 98 065 000) Fr., Privatguthaben 2 945 781 000 (Zun. 79 618 000) Fr.

Warschau, 11. November. (W. T. B.) Polnische Landes⸗ Darlehnskasse. Zwischenausweis vom 31. Oktober 1918. I. An⸗ lagen: Barbestand (deutsche Reichswährung und Metallgeld ohne Landesdarlehnskassenscheine) 3 769 848 ℳ, Kontokorrentguthaben bei deutschen staatlichen und privaten Instituten 273 089 069 ℳ,

173,2

1. Untersuchun sfachen. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 4 Verlosung ꝛc. von Wertpapieren. Kommanditgefellschaften auf Aktien u. Aktiengesellschaften.

öV—

rüstung.

86 6“ sachen. Regis. 61. lecleh Rtechbe⸗ ef. 1

II. E imann der 5. Ers.⸗Battlerie sich 81e⸗ bö. Feldart.⸗Rrgts. 61 hier hat [48912]1 des am 26. Oktober 1918 unerlaubt von In der sh Troppe entfernt. Es wird ersucht, Inft. Georg Müllestiunehmen und an die nächste 20. Inf.⸗Rgts.

snürkehörde zum Weitertransport hier⸗

8 tkatzulsegern. screibung der Person: Theodor 889 hard Schuckmann, geboren 5. 11 Ga sena Plag vphal, Ver waltungsbezirk dli, Pndrack, Preußern, zuletzt wobnhast elilage, Gröze, ca. 1,75 m, Ge⸗ rästio Hoar: blond, Augen: „„Mund: gewöhalich, Nase: Schnurrbart: hellblond, Kinn:

flüchtig erklärt.

Aünüeeinennmhsreers

Haßerdem ir breit, Bekleidung: trägt neue Feldaus⸗

Darmstadt, den 6. Novembex 1918. Gericht II. Ersatzabteilung Feldar

Der Gerich’ sherr: Grünweller, und Abteilungskommandeur.

der Untersuchungssache gegen den Bauerufelnd, Garnss.⸗Komp., verwalter in Nürnberg, geb. 18. 12. 98. in Nürnberg, wegen Fahnenflucht, wird auf Grund der 69 ff. des M.⸗St.⸗G.⸗B. sowie der §§ 356, 360 der M.⸗St.⸗G.⸗O. der Beschuldigte hierdurch für fahnen⸗

Augesbu⸗g. 7. November 1918. K. B. Bericht der stellv. 3. Inf.⸗Brigade.

Anzei

Kuzeigerprtig fatr den Eirhrttszetle 30 *.

[48913] Beschlagnahmtverfügurg. In der Unte suchunge sache geg⸗n Kanonser Karl Hegener, C./1. Gande⸗Felbdart.⸗ Regt., wegen Fahnenflucht, wird auf Grund der §8 69 ff. des Mlilttärstraf⸗ gesetzbucs sowie der §§ 356, 360 der Millitärgerichtsoorenung das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen der Beschuldigten mit Beschlag belegt. Berlin SW., Prinz August von Württem⸗ bergstr. 4, den 31. 10. 1918. Gericht der Inspektion III der immob. Garde⸗Inf. Der Gerichtsberr: v. Arnim, Generalm jor u. Inspekteur. Dr. Mürich, als Kriegsgerichtsrat.

[49008]

In der Untersuchungssache gegen den Muszketier August Stehlin, Nachrichten⸗ Abteilung L.⸗J.⸗R 47, reted, da er eines Verbrechens vegen §§ 69 ff. M⸗St.⸗G.⸗B. binreich nd verdächttg und im Sinne des § 356 M.⸗St⸗G.⸗O. als ab vesend an⸗

G.⸗O.

E.⸗B. 8.⸗J.⸗R. 38,

Guts⸗

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ger. Ihes F

h an⸗ der Aezeigenr ein eeeneAe von 20 b. H. erhobem. 1

zusehen ist, auf Grund des das im Deutschen liche Vermögen des Beschuldigten hierdurch mit Geschlag belegt.

D.⸗St.⸗Qu., den 4. November 1918. Gericht der Landwebrdivision Bredow

[48909] Fahnenfluchtserklärung und Vermögensbesclagnahme. Landsturmmann Rudolf Lorenz, 3. Komp. 1 geb. 13. 5. 75, wird faͤr fahnenflüchtig erklärt. wird beschlagnahmt. D.,St⸗Qu., 5. 11. 1918.

[49010] Fahnenffuchtserklärung und Beschloanahmeverfügung. Der Gefr⸗ite Georg Reinbold Richard Perzel, 2. M.⸗G.⸗Res.⸗Ky. Masch.⸗Gew.⸗ Scharsschötzenabtlg. 5, gb. 23. 10. 1889 zu Kleinburg⸗Breklay, Verm.⸗Brz Bres lau, wird für fahnenflüchtig erklärt und sein

8 8 8

Lombards 181 086 282 ℳ, Schatzwechsel 406 300 000 ℳ, Dis⸗ konten 3 066 325 ℳ, sonstige Anlagen 91 247 919 ℳ, zusammen 958 559 440 ℳ, II. Verbindlichkeiten. Landesdarlehnskafsen⸗ scheine im Verfehr (ohne die in den eigenen Kassen befindlichen Be⸗ stände) 736 242 734 ℳ, Reservefonds 1 443 997 ℳ, fremde Gelder (Kontokorrenteinlagen und Depositén) 106 359 866 ℳ, sonstige Verpflichtungen 114 512 842 ℳ, zusammen 958 559 440 ℳ.

Berichte von auswärtigen Wertpapiermärkten.

Wien, 11. November. (W. T. B.) Die großen politischen Umwälzungen und die Unsicherheit über die weitere Entwicklung der Lage haben die Unternehmungslust der Börse wefentlich eingeschränkt und die Aufnahmelähigkeit des Markts verringert, so daß die Kurse schon durch kleine Abgaben verhältnismäßig stark gedrückt wurden. Der Rückgang vollzog sich jedoch in aller Ruhe. Der Schluß er⸗ folgte zu den tiefsten Tageskursen.

Wien, 11. November. (W. T. B.) Amtliche Notterungen der Deyisenzentrale. Berlin 182,50 G., 182,80 B., Amsterdam 512,00 G., 513,00 B., Zürich 249,50 G., 250,50 B., Kopenbagen 323 00 G., 324,00 B., Stockbolm 352,00 G., 353,00 B., Christiania 325,00 G., 326,00 B., Konstantinovel —,— G., —,— B., Mark⸗ noten 182,50 G., 182,90 B., Rubelnoten Romanows 220 G., Rubel⸗ noten Duma 205 G.

London, 8. November. (W. T. B.) 2 ½ % Engl. Konsols 61 ½¼, 5 % Argentinier von 1886 —, 4 % Brasilianer von 1889 62 ½, 4 % Japaner von 1899 75, 3 % Portugiesen 56 ½, 5 % Russen von 1906 64 ½, 4 ½ % Rufsen von 1909 —, Baltimore and Ohio —,—, Canadian Pacisfic —,—, Erie 23 ¾, National Railways of Mexiko 9 ¾, Pennsylvania —,—, Southern Pacisic —,—, Union Pacisic —,—, United States Steel Corvporation 107, aconda Copper —,—, Rio Tinto 69, Chartered 22/11, De Beers 151 ⁄16, Goldsields 2 16, Randmines 3 56. 5 % Kriegsanleihe 94 ⁄16, 4 % Kriegsanleihe 101, 33 % Kriegsanleihe 88 ¾.

London, 7. November. (W. T. B.) Privatdiskont 317⁄2 Silberhöchstpreis 49 ⅛, Wechsel auf Amsterdam kurz 11,35, Wechsel auf Paris 3 Monate 26,39, Wechsel auf Paris kurz 25,97.

London, 8. November. (W. T. B.) Privatdiskont 317⁄22, Silberhöchstpreis 49 ½. 1

Paris, 9. November. T. B.) 5 % Franz. Anleibe 87,60, 3 % Franz. Rente 62, 4 % Span. äußere Anleihe 93,40, 5 % Russen von 1906 61,25, 3 %l; Russen von 1896 39,25, 4 % Türken unif. 73,00, Suez⸗Kanal 5480, Rio Tinto —,—.

Amsterdam, 9 November. (W.T. B.) Flau. Wechsel auf Berlin 33,32 ½, Wechsel auf Wien 18,60, Wechsel auf Schweiz 47,95, Wechsel auf Kopenhagen 64,50, Wechsel auf Stockholm 67,50, Wechsel auf New York —,—, Wechsel auf London 11,45 ½, Wechsel auf Päfis 44,00. 4 ½ % Niederländische Staatsanlerbe 88 ½, Obl.

% Niederl. W. S. 63 ¼, Königl. Niederländ. Petroleum 602, Holland⸗Amerika⸗Linie 406, Niederländ.⸗Indische Handelsbank 200 ½, Atchison, Topeka & Santa 96 v⅛, RNock Island —, Southern Pacific —, Southern Railway 30 ⅞, Union Pacißic 137, Anaconda 154 ½. United States Steel Corp. 92, Französisch⸗Englische An⸗ leihe —, Hamburg⸗Amerika⸗Linie —.

Kopenhagen, 9. November. (W. T. B.) Sichtwechsel auf Hamburg 53,00, do. auf Amsterdam 155,75, do. auf schweiz. Plätze 75,00, do. auf London 17 80, do. auf Paris 69,00.

Stockholm, 9. November. (W. T. B.) Sichtwechsel auf Berlin 51,00, do. auf Amsterdam 149,50, do. auf schweizer. Plätze 71,50, do. auf London 17,05, do. auf Paris 66,00.

New Yort, 9. November. (W. T. B.) (Schluß.) Geld auf 24 Stunden Durchschnittssatz —, Geld auf 24 Stunden letztes Darlehn —, Wechsel auf London (60 Tage) 4,73, Cable Transfers 4,76,55, Wechsel auf Paris auf Sicht 5,44,50, Silber in Barren 101 ½, 3 % Northern Pacific Bonds —, 4 % Verein. Staaten Bonds 1925 —, Atchison, Topeka u. Santa 97 ½, Baltimore und Ohio 60, Canadian Pacific 170, Chesapeake u. Ohio 61ã⅝, Chicago, Milwaukee u. St. Paul 52 ¾, Denver u. Rio Grande 5 ⅛%, Illinois Central 104 ½, Louisville u. Nashville 118, New York Central 83 ⅝, Norfolk u. Western 100 ½, Pennsylvania 49 ¾, Reading 91 ⅜, Southern Pacific 108, Union Pacific 13 8 ¼, Anaconda vere Mining 72 ¾, United States Steel Corporation 102 ½, do.

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Berichte von auswärtigen Warenmärkten.

London, 8. November. (W. T. B.) Kupfer prompt 122.

Liverpool, 2. November. (W. T. B.) Baumwoll⸗Wochen⸗ bericht. Wochenumsatz 6630, do. von amerikanischer Baumwolle 2320. Gesamte Ausfuhr —,—, do. Einfuhr 40 797, do. do. von amerikanischer Baumwolle 33 426. Gesamter Vorrat 182 580, do. do. von amerikanischer Baumwolle 89 000, do. do. von ägyptischer Baumwolle 6430.

Liverpool, 8. November. (W. T. B.) Baumwolle. Umse 2000 Ballen, Einfuhr 72 980 Ballen, davon 65 800 Ballen ameri⸗ kanische Baumwolle. Für November 20,63, für Dezember 19,90. Texas 14—15 Punkte, Brasilianische 51 Punkte niedriger.

New Yort, 8. November. (W. T. B.) (Schluß.) Baumwolle loko middling 30,85, do. für November 29,17, do. für Dezember 29,07, do. für Januar 28,38, New Orleans loko middling 30,38, Petroleum refined (in Cases) 19,25, do. Stand. white in New Yorx 15,50 do. in Tanks 8,25, do. Credit Balances et Oil City 4,00, Schmak prime Western 27,75, do. Rohe & Brothers 28,75, Zucker Zentrifugal 7,28, Weizen Winter 237 ½, Mehl Spring⸗Wheat clears 10,50 10,95, Getreidefracht nach Liverpool nom., Kaffee Rio Nr. 7 loko 10%, do. für Juli 9,00.

New York, 8. November. (W. T. B.) Baumwoll⸗Wochen⸗ bericht. Zufuhren in allen Unionshäfen 146 000, Ausfuhr nach Großbritannien —, Ausfuhr nach dem Kontinent 22 000, Vorräte im Innern 1 158 000.

Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung⸗ „Bankausweise. Verschiedene. Bekanntmachungen. —y———y —·ʒ,— im Deutschen Reiche befindliches Vermö mit Beschlag belegt. an Div,⸗St.⸗Qu., 1. 6. 1918. Gericht der 1 b. Landwehr⸗Division.

[48915] Fahnenfluchtserklärung uend Beschlagnahmeverfügung. In der Untersuchungssache gegen 1) Wehrpflicht. Edgar Roos, geb.

21. 10. 1888, 2) Wehrpflicht. Maximilian Ruff, geb. 3) d.epn0, Lad ig Wi ehrpfli Ludw t eb. 10. 8. 1888, w e n

wegen ES 8 ff. S..

werden die Beschuldigten du ũ

fahnen flüchtig erklärt. 8 W1ö1“ Jlochhnacverxfüaung gegen:

ehrpfl. Grenadier Jo EbF l. 7. . Zesef Fetzeet. 5) Ldstim. Gustav Schaeffler, g b.

21. 9. 1895, Ungehorsams, §5 92.

9 0

§ 360 M.⸗St.⸗ Reiche b fied

III P. L. 393/18.

Sein Vermögen

weger erschwerten 93, 113 M.⸗St.⸗G.