8
Wir bitten, für d
unter allen Umständen
Befehlen der militärischen Vo gesetzten bis zur erfolgten Ent⸗
lassung unbedinat zu lassung von Marine auf Befehl der hat. Die zeichen beizubehalten.
Tätigkeit zur Aufrech rückhaltlos zu unterstüt
militärischen Einrichtungen und Kriegsmaterial mussen unter⸗
bleiben. Alle Kräfte dingungen des Woͤffenst geführt
we den.
Frieden nur, wenn wi Waffenstillstands getreu
Berlin, den 12. November 1918.
Ebert.
Haase.
Dittmann.
„
Staatssekretär
An den
Na —8‿0
stehenden Berlin, den 12. Nov sjekre
PZSerordnu Vom
Auf Grund der Verordnung über Krieasmaßnahmen;
Sicherung der Volksern G setzbl. Gesetzbl.
S — —
verkauft d 3), einf
Reingewicht nicht übersteig bei Lieserung in Pa 1.“ 1 Kilogramm
Hei Lieferung in Behältnisse von mehr als 1 Kilogramm 11““ Abs. 1 erhält folgende F
er Preis
( 4) sowie beim Verkaufe schließich Verpackung für steigen:
bei Lieferung in Pa 1 Kiogramm bei 2 von mehr al
2.. „ 4 Abs. 1 erhätt Der Preis für
1
(5 ), für 1 Prund Reingewicht nicht übersteigen: bei Abgabe in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis zu
. .1 Kilogramm. im übrigen. 1
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. in, den 8. November 1918.
k a
27 „† un
7. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak.
Auf Grund des 8 3 Abs, 2, 8 8 Abs. 1, der 98 12, 13
8
der Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs⸗ 1145) bestimme ich:
Gesezbl S.
I. Die §§ 27 und
27. Oktober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl.
* 9 8b 2 — * Der Preis für gegorenen deutschen Tabak aus dem Erntejahre hjolgenden Grundsätzen:
1918 bemißt sich nach
Dem Ankaufspr ise für 50 Kilogramm trockenen dachreifen Tabak
dürfen zugerechnet werden: a. bis zu 4 Mark f gebühren, bis zu 11 Mar Umsatzsteuer, c. die von der Inl
von 25 vom Hundert die gorenen Tabat berechnet. Hundert als Entschädigung
als Pändlernutzen hinzugerechnet werden.
Zu dem sich hiernach e
kosten bis zu 16 vom Hundert zugeschlagen werden. Der so ermitte te Verkaufspreis gilt bei Barzahlung und Frei⸗
lager bis zu inem Jahre.
4 vom Hundert für jeden Monat, vom 30. Tage der Berechnung an,
aufschlagen. Verpackung kann vom
3,50 Mark für jede angesangenen 50 Kilogramm in Anrechnung ge⸗
bracht werden.
Die
2
gebracht werden, wenn sie t
gilt für Vertreserkosten (Abs. 4). Bei Tabaken, die vor dem 15. März 1919 von einem Verarbeiter übernommen werden, ist der Gärungsverlust nur mit 15 vom Hundert
und die Entschädigung für Hundert einzusetzen.
Der Preis für trocknete, nicht gegorene (Köpfe) aus dem Erntejahr sätzen:
4 en, ie gesamte Ma militärische Dis iplin, Ruhe und straffe Ordnung in der Marine
militärischen Vorgesetzien Wo sich Soldatenräte kommissionen gebildet haben, haben sie die Ossiziere in ihrer
1 d Die Marine möge sich bewußt sein, daß oon ihrer gewissenhaften pflichttreuen Mitwirkung bei der Aus⸗ ührung des Waffenstillstandes alles abhängt.
Erlaß bringe ich zur Kenntnis der
von Mann⸗Tiechler.
wird verordnet:
unmittelb
chleßlich Verpackung für je 50 Kilogramm
für Kunsthonig darf beim Verkauf an Kleinhändler
Ziesernng in Be⸗
Kunst (Kleinbandel), abgesehen vom Falle des Verkaufs durch den Hersteller
andgesellschaft erhobenen Gebühren. Hieraus werden unter Berücksichligung eines Gärungsverlustes
unter a eingeschlossene — 0 Kyogramm Sandblatt oder anderen Tabak) darf nur in Ansatz
verarbeitungseife Grumpen und für aufge⸗
Marine anzuordnen, daß die aufrecht zu erhalten sind, daß daher den
ist, und daß eine Ent⸗ aus der Marine nur Vorgesetzten zu erfolgen ihre Waffen und Rangab⸗ oder Vertrauens⸗
00 e
gehorchen angehörigen
haben
terhaltung von Zucht und Ordnung en. Alle Beschädigungen von
=
haben mitzuarbeiten, damit die Be⸗ illstandes beschleunigt und restlos durch⸗
b Wir bekommen r die uns auferlegten Bedingungen des
lich erfüllen. Scheidemann.
18 Barth. des Reichsmarineamts. mber 1918.
tär des Reichsmarineamts.
ng über Kunsthonig. 8. November 1918.
22. Mai 19,6 (Reichs⸗ 18. August 1917 (Neichs⸗
ährung vom
Artikel 1 Kunsthonig vom 7. rden folgende
“ 8 Dezember 1917 Aenderungen vorge⸗
ung: beim Verkaufe durch den Her⸗ ar an Kleinhändler oder Verbraucher
en:
keren oder Inhalt bis zu “ “ —. 62,00 Mark, en mit einem Inhalt 1“
Dosen mit einem
Fassung: durch den Hersteller an Verbraucher ein⸗ je 50 Kilogramm Reingewicht nicht über⸗
keten oder Dosen mit einem Inhalt bis zu “ . 67,00 Mark,
hältnissen mit einem Inhalt
““
olgende Fassung:
honig darf b im Verkauf an Verbraucher
““
80 Pfennig, 78 .
Artikel 2
— —.—
n t w gxx h h der Ausführungsbestimmungen
8. November 1918.
28 der Ausführungsbestimmungen vom
S. 1200) erhalten folgende Fassung:
§ 27
—1*
ür Einkaufskosten einschließlich der Makler⸗
k für Gärungskosten mit Einschluß der
Einstandskosten für 50 Kilogramm ge⸗ Den Einstandskosten dürfen bis zu 6 vom für Zinsverlust und bis zu 12,50 Mark
rgebenden Gesamtbetrage dürfen Vertreter⸗
Bei Zielgewährung kann der Verkäufer T
Käufer gestellt oder vom Verkäufer mit
Mak ergebühr (0,75 Mark für
atjächlich bezahlt worden ist. Das gleiche
Zinsverlust nur mit höchstens 3 vom
Seitentriebe (Gelze) sowie Gipfeltriebe 1918 bemißt sich nach Grund⸗
steueramtlich verwogener
Dem Ankaufpreise für 50 Kilogramm — ’ —e82 1 dürfen zu⸗
Grumpen, Seitentriebe (Geize) und Eipfeltriede (Köpfe) gerechnet werden: “ nas) bis zu 5 Mark für Einkau gebühren b) die der Inlandgesellschaft erbohenen Gebühren, 1 n Hundert als Entschädigung für Zinsverlust. Berücksichtigung des Gewichtsverlustes nach 5. Dezember die Einstandskosten des finstandskosten dürfen bis zu 12 Mark für stige Unkosten mit Einschluß der Ums Nark fur 50 Kilegramm
CFar. . sskosten,
einschließlich der Makler⸗
gerechnet werden. “ Zu dem sich hiernach ergebenden Gesamtbetrage treterkosten bis zu 1 ½ vom Hundert zugeschlagen werden. so ermi Verkaufspreis gilt bei Barzahlung und ielgewährung der Händler ½ vom
Berechnung an⸗
dürfen Ver⸗
Verpackung kann vom Käufer g 3,50 ℳ für jede angefangenen 50 Ki werden. “ B“
Die unter a eingeschlossene Maklergebühr für Grumpen, Seiten⸗ triebe (Geize) und Givfeltriebe (Köpfe) (1,50 ℳ far 50 Kilo⸗ gramm) darf nur in Ansaß gebracht werden, wenn sie tatsächlich bezahlt worden ist. Das gleiche gilt für Vertreterkosten (Abs. 4).
11. § 13 der Ausführungsbestimmung om 10. Oktober 1916 (Reichs⸗Gesetzl S. 18) und §§ 23. 24 der Ausführungs⸗ bestimmungen vom 27. Oktobe 16 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1200) finden, soweit sie ihrem uf in 1 Ernte 1916 beschränkt sind. Erntejahre 1918 entsprechende
111. Die Bestimmungen trete in Kraft.
Berlin, den 8. November 1918.
Der Reichs kanzler. Freiherr von Stein.
ierdetriebe. Die Fürma W. Keibel, Pasewolk, ist gemäß § 4 der Be⸗ kanntmachung W. IV. 900,4. 18. KRA. vom 9. April 1918, betceffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Höchstpreise von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art, als beauf⸗ tragter Sortierbetrieb für Zwecke des Heeres⸗ und Marine⸗ bedarss zugelassen worden. Berlin, den 8. November 1918. Kriegeministerium. Kriegsamt. Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung. Koeth.
Bekanntmachung.
Die am 4. Juli 1917 angeordnete Liquidation des inländischen Vermögens des französischen Staats⸗ angehorigen Peofessors Julius Legras in Dijon, ins⸗ besondere seiner Beteilizung an der Firma Sanitaria G. m. b. H. in Ludwiasburg, ist beendet.
Stuttgart, den 2 November 1918.
Ministerium des Innern. Für den Staatsminister: Schmidt.
Bekanntmachung. Die Zwangsverwaltung über die Firma Leon Israel & Co. G. m. b. H in Hamburg in aufgehoben. Hamburg, den 11. November 1918. b Die Deputation “ Schiffahrt und Gewerbe
Bekanntmachung. Dem Fleischermeister Karl Gießler in Weimar ist Wiedereröffnung seiner Fleischerei gestattet worden. Weimar, den 6. November 1918. Das Stadtpoltzeiamt.
die Fischer.
Bekanntmachung.⸗
Der Beschluß vom 6. März d. J., 1./3252, wodurch den Ge⸗ brüdern Lazarus und Julius Klein, Inhabern des Schuhwaren⸗ hauses „Zu den 100 000 Schuhen“, Colmar, der Handel mil Schuhwaren wegen Unzuverlaͤssigkeit auf dem genannten Handels⸗ betrieb untersagt wurde, wird hiermit aufgehoben. Durch diese Anordnung wird die von seiten der Schuhhandelsgesellschaft und des Gerichts angeordnete Be chlagnahme des vorhandenen Schuhwaren⸗ lagers nicht berührt. Soweit diese Waren nachträglich freigegeben werden, darf der Verkauf erst dann beginnen, wenn sie von einem Beauftragten der Schuhhandelsgesellschaft vorschriftsmäßig ausge⸗ zeichnet worden sind. .
Colmar, den 25. Oktober 1918.
88 d Wegen Unzuverlässigkeit wird dem Unteraufkäufe Friedrich Leonhardt in Friedrichsgrün die Be⸗ sugnis zum Ankauf von Getreide für den Bezirks⸗ verband der Königlichen Amtshauptmannschaft Zwickau hiermit entzogen.
Zwickau, am 6. November 1918.
Die Amtshauptmannschaft. Amtshauptmann Dr.
Richard
Feeionntitmaga “ Auf Grund der §§ 1 und 2 der Bekanntmachung des Reichs⸗ kanzlers vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (Reichs⸗Ges⸗Bl. S. 603), wird a. dem Schank⸗ wirt Albin Albrecht der Wetterbetriehb seiner Schank⸗ wirtschaft „Ratskeller“, Markt 1, und b. dem Kaufmann Richard Krahnert der Weiterbetrieb seiner Wild⸗ und Geflügelhandlung, Alte Schloßgasse 1, vom 10. November 1918 ab bis auf weiteres untersagl. — Kosten, die durch diese Ver⸗ fügung und ihre Veröͤffentlichung entstehen, haben die Betroffenen zu tragen.
Gera, den 5. Ottober 1918.
Der Stadtrat. Dr. Trautner.
u“ Bekanntmachung. 1 Der Gemüsehändlerin Frau Mathilde Burkhardt, Gotha Grethengasse 35, ist auf Grund des § 1 der Bekanntmachung des Stelvertreters des Reichskanzlers vom 1
Gesetzbl. S. 6 3) zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom
23. S.- ptember 1915 Reichs⸗ Handel und der Ausführungsbestimmungen des Herzogl. S. Staats
“““
ministeriums vom 9. Oktober 1915 bhierzu der Handel mit und Gemüse wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden Untersagung wirkt für das Reichsgeviet. — Gotha, den 6. November 1918. Der Stadtrat. Unverfähr, i. V.
Oöbst
Preußen. Bekanntmachung.
Nachdem wir heute im Auftrage des Voll;ugsrat des Arbeiter⸗ und Soldatenrats die Staatsleitung 8 Preußen ühernommen haben, fordern wir sämtlchn preußische Behörden und Beamte auf, ihre amtliche Tätiaken fortzusetzen, um auch ihrerseits im Interesse des Vaterlandes zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit beizutragen wogegen ihnen ihre gesetzlichen Ansprüche unverkürzt gewahrt bleiben sollen. 8
Berlin, den 12. November 1918. Die preußische Landesregierung.
Hirsch. Stroebel. E. Ernst. Braun. A. Hoffmann.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Die Liquidation der Beteiligung der Firma Scott u. Rowne Company Ltd. in London an der Firma Sccott u. Bowne G. m. b. H. in Frankfurt a. M. ist beendet
Berlin, den 6. November 1918.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Neuhaus.
Ministerium des Innern.
Der Regierungsrat Dr. Baron von Stempel in Wirsitz ist zum Landrat ernannt, ihm ist das Landratsamt im Kreise Wirsitz übertragen worden.
Der Regierungsrat von der Marwitz in Stolp ist zum Landrat ernannt, ihm ist das Landratsamt im Kreise Stolp übertragen worden.
Der Regierungsrat Pieschel in ernannt, ihm ist das Landratsamt im worden.
1.“
Stade ist zum Landrat Kreise Lehe übertragen
Justizministerium.
Der Kammergerichtsrat Dr. Wagner ist infolge seiner Ernennung zum Geheimen Kriegsrat und vortragenden Rat im Kriegsministerium und der Landgerichtsdirektor Rosenthal bei dem Landgericht III in Berlin infolge seiner Ernennung m. Reichsgerichtsrat aus dem preußischen Justizdienst ge⸗ schieden.
Dem Landgerichtsrat, Geheimen Justizrat Bleisch in Breslau ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt.
In der Liste der Rechtsanwälte gelöscht ist der Rechts⸗ anwalt Dr. Lippelt bei dem Amisgericht in Berlin⸗Pankow.
In die Liste der Rechtsanwälte eingetragen find der Rechtsanwalt Lachmann aus Königshuütte bei dem Amts⸗ gericht und dem Landgericht in Beeslau, der Gerichtsassessor Blumberg bei dem Kammergericht und der frühere Gerichts⸗ assessor Dr. Brün bei dem Landgericht III in Berlin mit dem Wohnsitz in Charlottenburrg.
Kriegsministerium. Der Kammergerichtsrat Dr. Wagner ist zum Geheimen Kriegsrat und vortragenden Rat im Kriegsministerium ernannt worden.
Der etatsmäßige Militärintendanturassessor Betting⸗ hausen genannt Betting ist zum Milktaärintendanturrat, der Oberlehrer Studienrat Hoppe an der städtischen Bie marck⸗ schule in Hannover und der wissenschaftliche Hilfslehrer Fisch⸗ mann am Herzoglichen Realgymnasium in Bernburg sind zu Oberlehrern des Kadenenkorps ernannt worden.
— Bei dem Ministerium des Ianern ist der Polizeikanzlit Schöltzel aus Berlin⸗Lichtenberg zum Geheimen Kanzlei⸗ sekretär ernannt worden. 1
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
„Die Oberförsterstelle Dammendorf im Regierungs⸗
bezirk Frankfurt äa. O. ist zum 1. April 1919 zu besetzen.
Bewerbungen müssen bis zum 1. Januar eingehen.
Die Oberförsterstelle Büllingen im Regierungs⸗ bezirk Aachen ist zum 1. Februar 1919 zu besetzen. Be⸗ werbungen müssen bis zum 15. Dezember eingehen.
Evangelischer Oberkirchenrat. . Dem zum Superintendenten ernannten Pfarrer Jancke in Spremberg ist das Ephoralamt der Diszese Spremberg
übertragen worden.
Bekanntmachung.
Gemäß § 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsammlung Seile 152) wird zur öffentlichen Kenninis gebracht, daß der im laufenden Steuerjahre zu den Kom⸗ munalabgaben einschätzbare Reinertrag der Westfälischen Landes⸗Eisenhahn⸗Gesellschaft in Lippstadt aus dem Betriebsjahre 1917/18
. 926 400 Mark
““ beträgt. “ S Künster (Westf.), den 5. November 1918.
Der Eisenbahnkommissar.
J. V.: Gerstberger.
Funtspruch der
Bekanntmachung. 1
Gemäß § 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14 Juli 1893 wird hiermit zur öffentlichen Kenninis gebracht, daß das neuer⸗ pllchtige Reineinkommen der Königsberg⸗Cranzer Eisen⸗ vahngesellschaft für das Rechaungsjahr 1917 1
140 000 Mark
ettägt. b Königsberg (Pr.), den 9. November 1918. Der Königliche Eisenbahnkommissar. J. V.: von Szymons ki.
8 Bekanntmachung.
Der Händler Friedrich Hil d e bra n dt Lothringer Straße bl, dem der Handel mit sämtlichen Ge genständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit untersagt war, itt zum Handel wieder zugelassen. “
Barmen, den 7. November 1918.
Die Polizeiverwaltung. J. V.: Evertsbusch.
—
Bekanntmachung.
Den Eheleuten Bernhard Keßler hier,
Nr. 5, ist die Wiedereröffnung des von
Schankwirtschaftsbetriebes (Biermanns sfattet worden. Bielefeld, den 7. November 1918.
Die Polizeiverwaltung. Dr. Stapenhorst.
„Hagenbruchstraße ihnen geführten Weinstube) ge⸗
Bekanntmachung.
Der Handel mit Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren wird biermit der Chefrau des Kaufmanns Karl Smiel hierselbst, Klara geb. Ulmitz, Markt 10 wohnhaft, wieder gestattet.
Finsterwalde, den 3. November 1918.
Der Magistrat. Dr. Nottebohm
Bekanntmachung. Der Schankwirtin Salomeag Hildebrandt, geb. Przy⸗ bvlak, aus Posen, Theaterstraße 3, habe ich den Handel mit Lebens⸗ und Genußmitteln wieder gestattet. Lebe Posen, den 10. November 1918. Der Polizeipräsident. von dem Knesebeck
——
CWq Auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung vnzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 RöSBl. S. 603) ist die Metzgerei des Metzgers Adler bezw. seiner Ehefrau in Herdorf wegen Unzuverlässigkeit im Handel bis auf weiteres geschlossen worden. Altenkirchen, den 2. November 1918. Der Landrat. Busch. 1“
8 Bekanntmachung.
Der Vorkosthändlerin Pa uline Kache, geb. Vogt, in Breslau, Agnesstraße 11, ist jeder Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln aller Art auf Grund der Bundesrats⸗ verordnung vom 23. September 19105 wegen Unzuverlässigkeit unter sagt worden.
Breslau, den 7. November 1918.
Der Polizeipräsident. J. V.: Salémon.
—,— Y—
9 1A1A1AAA“*“
Der Witwe Eiling in Ochtrup, Horst 77, wird wegen Zu⸗ widerhandlung gegen die Anordnung des Kreisausschusses vom 15. Mai 1918, betr. Kohlenversorgung auf Grund der Bundesratsverordnung dom 23. September 1915 und der Ausführungsanweifung vom 27. Sep⸗ tember 1915, betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel wegen Unzuverlässigkeit der Handel mit Brennstoffen bis auf weiteres untersagt. — Die von der Anordnung Betroffene hat die durch das Verfahren verursachten baren Auslagen, insbesondere die Gebühren für die im § 1 der Verordnung vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung, zu erstatten.
Burgsteinfurt, den 19. Oktober 1918.
Der Landrat. Plenio.
Preußen. Berlin, 13. November 1918.
Nach einem vorgestern vormittag vom Eiffelturm gegebenen V deutschen Bevollmächtigten an die eutsche Oberste Heeresleitung sind in den Waffen⸗ stillstendsbedingungen noch einige Aenderungen vor⸗ senommen worden. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, fal die auf dem rechten Rheinufer vorbehaltene neutrale Zone scch bis zu einer Entfernung von 10 km (statt 30 bis 40 km) hhan lusse erstrecken. Die Räumung der links. und rechte⸗ an chen Gebiete muß in 30 Tagen (stajt 25) be⸗ die sein.é Die Zahl der aueszuliefernden Lasikraftwagen gi auf 5000 statt auf 10 000 festgesetzt. Bezüglich der deufehaefangenen ist vereinbart, daß die Heimsendung der iter chen Kriegsgefangenen, die in Holland und in der Schweiz di Vert sind, wie bisher fortgesetzt wird. Die Heimsendung stieddeutschen Kriegsgefangenen wird bei Abschluß der Vor⸗ 1 deasverhandlungen geregelt. Was die Räumung der Ost⸗ ürtei anbelangt, so müssen Oesterreich, Rumänien und die gühe sefort geräumt werden, die vor dem Kriege zu Rußland Uichteam en Gebiete, sobald die Alliterten unter Berück⸗ Nagenig⸗ der inneren Lage dieser Gebiete den nüsse ick für gekommen erachten. Nach Artikel 14 Zwang alle Requisitionen, Beschlagnahmungen oder nitend maßnahmen der deutschen Truppen, die dazu bestimmt sich Hilssmittel für Deutschland in Rumänien oder zu beschaffen, sofort oaufhören. Der Zugang der
zu den geräumten Gebieten an der Ongrenze, sei
anzig, sei es über die Weichsel, soll der Ver⸗
der Bevölferung und der Aufrechterbaltung der echenen. Bezüglich Ostafrikas wid bestimmt, daß
trife innerhalb eines Monats von allen deutschen 8 ien geräumt sein muß. Die Bestimmung über nooole lautet: Auslieferung aller U⸗Boote einschließ⸗ *Boot⸗Kreuzer und Minenleger mit ihrer
Bewaffnung und vollständigen Ausrüstung. den von den Alliterten bezeichneten Häfen. Solche, die nicht in See stechen können, werden abgerüstet und vom Personal verlassen und unter Bewachung gestellt. Die Bedingungen dieses Artikels werden in einem Zeitraum von vierzehn Tagen ausgeführt. Die zu internierenden S hiffe müssen bereit sein, die deutschen Häfen binnen sieben Tagen zu verlassen. züglich der Blockade heißt es: Die Allüerten sind der Aasicht, daß die Fortsetzung der Blockade die Lebensmittelversorgung Deutschlands nach geschlossenem Waffenstillstand nicht verhindern wird, in dem Maße, wie sie es für nötia halten werden. Es wird jedoch dem Artiken 26 solgender Sotz hinzugefüat: Die Allijerten und die Vereinigten Staaten beschäftigen sich mit der Frage der Lebensmittelversorgung Deutschlands während des Waffenstillstandes in dem für notwendig erachteten Maße. Die Dauer des Waffenstillstandes wird auf 35 Tage festgesetzt mit der Möglichkeit der Verlängerung. Im Laufe dieses Zeitraumes kann der Waffenstillstand, wenn die Klauseln nicht ausgeführt werden, mit achtundvierzigstündiger Wirkung gekündigt werden. Um die Ausführung zu erleichtern, wird das Prinzip einer ständigen internationalen Waffenstillstands⸗ kommission angenommen.
Sie fahren nach
Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, ist der deutschen
Waffenstillstandsabordnung folgender Zusatz zu dem Ver⸗ trage zugegangen:
Mit Rücksicht auf die neuen Ereignisse wird den Bedingungen des Waffenstillstandes zur See hinzugefügt: Falls die Fahrzeuge nicht in den bezeichneten Fristen übergeben werden sollten, werden die Regierungen der Verbündeten und der V reinigten Staaten das Recht haben, Helgoland zu besetzen, um ihre Uebergabe zu sichern.
Die deutsche Regierung hat, wie „Wolffs Telegraphen⸗ büro“ meldet, durch Vermittlung der Schweizerischen Re⸗ gierung an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Note gerichtet: Nachdem nunmehr der Waffenstillstand Deutsche Regierung den Präsidenten der Beginn der Friedensverbandlungen Der Beschleunigung halber eines Präliminarfriedens ins welchem Orte ginnen können. . Wegen drohender Lebensmittelnot legt die Deutsche Regierung auf unverzüglichen Beginn der Verhandlungen besonderen Wert. Solf, Staatssekretär des Auswärtigen Amts.
geschlossen ist, bittet die Vereinigten Staaten, den in die Wege leiten zu wollen. schlägt sie vor, zunächst den Abschluß Auge zu fassen und ihr mitzuteilen, an und zu welchem Zeitpunkte die Verhandlungen be⸗
Für die Bearbeitung ihrer Dienstgeschäfte hat die Reichsregierung laut Meldung des „Wolss'schen Tele⸗ graphenbüros“ nachsoigende Geschäftsverteilung vorgesehen: Ebert, Inneres und Militärisches; Haase: Aeußeres und Kolonien: Scheidemann: Finanzen; Dittmann: Demobili⸗ sierung, Verkehrswesen. Rechtspflege, Volksgesundheit: Lands⸗ berg: Presse⸗ und Nachrichtenwesen, Kunst und Literatur: Barth: Sozialpolitik.
————
Der Generalfesdmarschall von Hindenburg hat laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgenden Erlaß an die deutsche Armee gerichtet:
An die Armee!
Der Waffenstillstand ist unterzeichnet worden. Bis zum heutigen Tage haben wir unsere Waffen in Ehren geführt. In treuer Hin⸗ gabe und Pflichterfüllung hat die Armee Gewaltiges vollbracht. In siegreichen Angriffsschlachten und zäher Abwehr, in hartem Kampfe zu Lande und in der Luft haben wir den Feind von unseren Grenzen
ferngehalten und die Heimat vor den Schrecknissen und Ver⸗
Demobil⸗ Nonembes Soldaten⸗ haben den
vom Arbeiter⸗ und Soldatenrat besetzt ist. w machungskommissare im Reiche arbeiten vom 12 an im Auftrage und Interesse des Arbeiter⸗ und rates. Die Arbeiter⸗ und Soldatenräte im Keiche Anweisungen der Kommissare Folge zu leiten.
Das Mitglied des Soldatenrats Schlesinger ist in das Kriegsministerium abgeordnet, um in Angelegenheuten der Kriegegefangenen alle Anorbdunagen selbstänbig zu treffen. Der Abschub und die Verpflegung der Kriegsgefangenen sowie Bereitstellung von Acbeitsmöglichkeiten für die zur Entlassung gelangenden Mannschaften erfordert einheitliches Zusammen⸗ arbeiten aller Beteiligten. Alle Dienststellen und Arbeiter⸗ und Soldatenräte werden dringend gebeten, den vom Kriegs⸗ ministerium, Abt. U. K., Prinz Albrechtstraße, ergehenden Anweisungen nachzukommen und sich mit Abt. U. K. in Per⸗ bindung zu setzen.
Die Reichsleitung hat nach Meldung des „Wolffichen Telegraphenbüros“ den Solbatenrat der Nliegertruppe mit der Umgestaltung der bishe⸗ in den Dienst des Krieges gestellten Organisationen des Flugwesens in eine Friedensgliederung unter dem Namen „Deutsches Luftam!t“ beauftraat. Dieser Betrieb hat die Aufgabe, sich in den Dienst des Volkes zu stellen auf den Gebieten von Handel, Verkehr, Post, Nahrungsmitteltransporten und Wach⸗ dienst. Die Adresse ist: Heutsches Luftamt, Charlottenburg (Suarezstraße 31). Telephon: Wilhelm 7230. 1
“ ““
Die französischen Behörden haben eine ganze Anzahl von Wohnungen Reichsdeutscher, die Frankreich verlassen haben, zur Unterbringung non französischen Familien aus der Kriegszone requtriert. Ueber die Fragen, weichen Einfluß eine solche Requisition auf die Verpflichtung der deutschen Mieter zur Zahlung des Mietzinses ausübt, kann die Be⸗ ratungsstelle für Angelegenheiten des deutschen Privatpermögens in Frankreich, Berlin SW. 61, Gitschiner Strafe 97/108 (Paientamt’, sachdienliche Auskünfte erteilen. sind gebeten, sich an obige Stelle zu wenden.
Das Eräagebnis der 9. Kriegsanleihe beträgt, wie „Wolffs Telegrophenbüro“ meldet, nach den bisher vor⸗ liegenden Meldungen oone die zum Umtausch gelangten älteren Kriegsanleihen 10 Milliarden 337 Millionen Mark. Teilanzeigen stehen noch aus, so daß sich der Ge⸗ samtbetrag noch etwas erhöhen dürfte. b
Im Hinblick auf die schwierigen Verhältnisse, unter denen die Kriegsanleihe aufgelegt wurde, muß dieses Ergebnis, wennaleich es an die Ergebnisse der voranzegangenen Anleihen erkärlicherweise nicht heranreicht, doch a st befriedigend bezeichnet werden.
Bayern. 8
Die Regierung des Volksstaates Bayern teilt laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ mit:
In Wiederholung unserer früheren Bekanntmachung stellen wir nochmals fest, daß die Presse vollständig frer ist und keinerlei Zensur ausgeübt wird, ebenso frei ist der Telephon⸗ und Telegrapben⸗ verkehr. Es ist Sorge getragen, daß gewisse Einschränkungen, die sich aus den Verhältnissen der Uebergangszeit erklären, unverzüglich beseitigt werden. Das einzig amtlich kontrollierte Presseorgan der Regierung des Volksstaates Bavyern ist das „Süddeutsche Korrespondenz⸗ Büro“ („Korrespondenz Hoffmann“).
Anhalt.
wüstungen des Krieges bewahrt. Bei der wachsenden Zahl unserer Gegner, bei dem Zusammenbruch der uns bis an das Ende ihrer Kraft zur Seite stehenden Verbündeten und bei den immer drückender werdenden Ernährungs⸗ und Wirtschaftssorgen hat sich unsere Regie rung zur Annahme harter Waffenstillstandsbedingungen entschließen müssen. Aber aufrecht und stolz gehen wir aus dem Kampfe, den wir über 4 Jahre gegen eine Welt von Feinden bestanden. Aus dem Bewußsein, daß wir unser Land und unsere Ehre bis zum Aeußersten verteidigt haben, schöpfen wir neue Kiaft.
Der Waffenstillstandsvertrag verpflichtet zum schnellen Rückmarsche in die Heimat — unter den obwatenden Verhältnissen eine schwere Autgabe, die Selbstbeherrschung und treueste Pflichterfüllung von jedem Einzelnen von Euch verlangt, ein harter Prüfstein für den Geist und den inneren Halt der Armee.
Im Kampfe habt Ihr Euren Generalfeldmarschall niemals im Stich gelassen. Ich vertraue auch jetzt auf Euch.
. v. Hindenburg, Generalfeldmarschall.
Der Oberbefehlshaber Ost Prinz Ludwig von Bayern hat sich nach einer von „Wolffs Telegraphenbüro“ verbreiteten Meldung des Arheiter⸗ und Soldatenrats mit den unterstellten Armeen in gleicher Weise wie die Oberste Heeresleitung zur Verfügung gestellt. 8
Nach einer durch „Wolffs Telegraphenbüro“ verbreiteten Bekanntmachung des Vollzugsrats des Arbeiter⸗ und Sol⸗ datenrats vom 12 d. M. ist von Beerfelde aus dem Voll⸗ zugsrat ausgeschieden. An seine Stelle ist Molkenbuhr ge⸗ wählt worden. Sämtliche Verfügungen und Bekannt⸗ machungen des Vollzugsrates bedürfen nunmehr der Unterschriften: Richard Müller. Molkenbuhr. Aus⸗ weise oder Befehle, die nur die Unterschrift von Beerfelde tragen, sind ungültig.
Weiter macht der Vollzugsrat des Arbeiter⸗ und Soldaten⸗ rates unter dem 12. d. M. folgendes bekannt:
Im Beschluß des unterzeichneten Vollzugsrates vom 11. No⸗ vember ist angeordnet, daß alle provisorisch gebildeten Körperschaften sofort außer Kraft treten. Um Mißvperständnisse zu beseitigen, zu denen diese Bestimmung Anlaß gegeben hat, wird hiermit erklärt: Die in den einzelnen Betrieben und Formationen gebildeten Arbeiter⸗, Soldaten⸗ und Angestelltenräte, die sich auf einzelne Betriebe oder Formationen beschränken, bleiben nach wie vor bestehen und sind auch weiterhin zu bilden. Vollzugsgewalt steht jedoch diesen Räten nur innerhalb ihres Betriebes bezw. ihres Truppenteils und nur bezüglich ihrer eigenen internen und lokalen Angelegenheiten zu.
Der Vollzugsrat des Arbeiter⸗ und Soldatenrats. Richard Müller. Molken buhr.
—,—
Der Zentralausschuß des Arbeiter⸗ und Sol⸗
datenrates teilt durch „Wolffe Telearaphenbüro“ mit, daß
das Demobilmachungsamt in Berlin, Leiter Dr. Koeth,
8 6 “
*
Wie der „Anhalter Courier“ meldet, hat der Prinz⸗ regent gestern für den Herzog Joachim Ernst auf den Thron sowie für das Herzogliche Haus auf das Thron⸗ folgerecht verzichtet und seinerseits die Regentschaft des Herzogtums niedergelegt.
Lippe. Der Fürst Leopold hat nach einer Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ dem Thron entsagt.
Elsaß⸗Lothringen.
Die in Straßburg versammelten Mitglieder der Zweiten Kammer des elsassischen Landtags haben sich, wie „Wolffz Telegraphenbüro“ meldet, am 11. d. M. als elsaß⸗ lothringischer Nationalrat konstituiert und aus ihrer Mitte einen provisorischen Verwaltungsausschuß er⸗ nannt, der aus folgenden Mitgliedern bestebt: Burger⸗ Straßburg, Justiz und Kultus; Heinrich, Landwirtschaft; Imbs, Soziale Fürsaͤrge; Jung, Finanzen; Meyer⸗ Laurent, Oeffentliche Arbeiten und Verkehrswesen; Dr. Pfleger, Inneres und Unterricht; Peirotes, ohne Portefeuille; Dr. Ricklin, Präsioent bes Nationalrats, ohne Portefeuille.
Kunst und Wissenschaft.
„W. T. B“ verbreitet folgenden Aufruf an alle Aka⸗ demiker Deutschlands:
In Gemeinschaft mit allen Volksgenosse Akademiter davon durchdrungen, daß unser zusammenstehen muß zur Erhaltung des deutschen Kulturlebens und zur Fortführung unserer Wirtschaft und der Volksernährung. Ohne Mitarbeit der geistigen Berufe ist die Erreichung dieser Ziele unmöglich. Wir fordern daher unsere Kommilitonen, Studenten und Altatademiker, Kriegs⸗ teilnehmer und Nichtkriegsteilnehmer, Kriegsbeschädigte und Nicht⸗ kriegsbeschädigte, Offiziere und Soldaten auf, sich den bestehenden Organisationen zur Aufrechthaltung der Freiheit und Ordnung sofort und mit allen Kräften zur Verfügung zu stellen. Damit die Mit⸗ arbeit praktischen Erfolg habe, ist bei der Demobilmachung und beim Wiederaufbau des Wirtschafts⸗ und Staatslebens den Arbeitern geistiger Berufe eine angemessene Vertretung bei den die Verwaltung regelnden Körverschaften zu sichern. Demobilmachung
W128 Volls
ind die deutschen
Fürsorgemaßnahmen für Akademiker, die durch die votmwendig werden, sind im Werke. Die Kriegsbeschädigtenfürsorge bleibt in den Händen des Akademischen Hilfsbundes. Die Hildung eines Akademikerrats steht unmittelbar bevor. Zu jeder Auskunft 89 n. Akademische Hilfsbund, Berlin Nw. 7, Georgenstraße 44, er
„Dr. Hugo Böttger. Vorsitzender des Akademischen Hilfsbundes, Mitglied der Deulschen Buischenschaft: Direttor Donecker, Rädes⸗ heimer Verband Deutscher Butschenschafter; Professor D. Dunkmann,