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Schauspielhaus Dauerbezugsvor⸗ stellung. Dienst. und Freiplätze sind auf⸗ gehoben. Die von Mefsina oder Die feindlichen Trauerspiel mit Chöten in s von Schiller. Spielleitung:?
Bruck. Anfang 7 Uhr. Mittwoch: Abends 8 Opernchors. — Mittag dc u. 12 II SWee Violetta. [La Travinta.) — ( abend: Tristan und Isolde. — Sonntag: Tiefland. — Mittwoch: Geschlossen. — Donners⸗ taa: Die Judasglocke. Freitag: Sonnabend: Heimat. — Sonntag: Theater. (Direktion: Max Sonntag, Nachmittags 2 ⅞ Uhr: wollt. Abends 7 Uhr: Der Kauf⸗ mann von Benedig.
Montag: Faust, erster Teil.
Mittwoch: Don Carlos. Donnerstag und Sonnabend: Der Kaufmaun von Benedig.
Montag: mantische Oper in drei Akten von Richard mann. B höre: 12.h .2 1n. ugo Rüdel. Anfang 6 ½ Uhr. Schausfp l dU. Braut 1n Brüder. Ein Overnhaus. 1 ) Uhr 8 8 fliegende Holländer. Schauspielhaus. Dienstag: Peer Gyut. Die Räuber. Die Judasglocke. Dienstag: Clavigo. Freitag: Der lebende Leichnam.
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Mittwoch: Der Hauch im All. Freitag: Der Katzensteg.
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Deutsches Künstlertheuter. (Nürn⸗ bergerstr. 70/71, gegenüber dem Zoologischen Sonntag, Nachmittags 3 Uhr:
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Langhammer, Hugo Lederer, Hildegard Lehnert, Arthur vin Funcke, Max Liebern ann, Ludwig Manzel, Otto Bruno Paul, Rudolph Presber, Georg Reicke, Gabriele Reuter, „ritz Schaper, Max Schlichting, Theo Schmuz⸗Baudiß, Rudolf Schulte im Hofe, Georg Schumann, Franz Schwechten, Leoo Walter Stein, Richard Strauß, Eduard Stucken, Hermann Sudermaͤnn, Heinz Tovote, Louis Tuail Clara Viebig, Hugo Vogel, Feddr Zobeltitz.
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Die Kunsthandlung Gurlitt zeigt ein halbes Hu⸗ Arbeiten des jüngeren Bruno Krauskopf. Die Gesamt⸗ ausstellung seiner Bilder bestäligt die Richtigkeit des Eindrucks, den man in den letzten Jahren von vereinzelten Gemälden in der „Bertmer S Krguskopf ist ein ungewöhnlich geschickter Zeichner
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und Maler im akademischen Sinne, der sich alle erdenkliche Mühe
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Komödie ag und folgende Nacht⸗ beleuchtung. — Hierauf: Auferstehung. Lessingthenter. Sonntag, Nachmitt 3 Uhr: Zu ermäßigten Preisen: Perle⸗ berg. — Hierauf: Eine Partie Piquet. — Abends 7 ½ Uhr: Der Marquis von Keith. Schauspiel in fünf Aufzügen
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8 Schillertheater. Charlottenburg. Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Zu er⸗ mäßigten Preisen: Haus Sonnenstößers Höllenfahrt. — Abends 7 ½ Uhr: Das Konzert. Lustspiel in drei Akten von
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Donnerstag: Hamlet.
Freitag: Das Konzert.
Sonnabend, Nachmittags 3 Uhr: Weh' dem, der lügt.
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Dentsches Opernhaus. (Char⸗ lottenburg, Bismarck⸗Straße 34 —37. Direktion: Georg Hartmann.) Sonntag, Nachmittags 2 ½ Uhr: Zu ermäßigten Preisen: Fidelio. Abends 7 Uhr: Die toten Augen. Oper von Eugen d'Albert. Dichtung von Hanns Heinz Ewers und Mare Henry.
Montag: Tannhäuser und der Sängerkrieg auf Wartburg. Dienstag: Der Zigeunerbaron. Mittwoch: Busztags⸗Konzert. Blau⸗ Donnerstag: Das Glöckchen Nacht⸗ Eremiten.
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Komische Oper. (An der Weiden⸗ dammer Brücke.) Sonntag, Nachmittags
Schwarzwaldmädel. — Abends 7 ½ Uhr: Schwarzwaldmädel.
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Ueues Operettenhaus. Sonntag, Preisen: Der Soldat d
Operette in drei Akten von Alexander Landes⸗
mäßigten Preisen: Sabiuerinnen. — Abends spanische Fliege. von Franz Arnold und Ernst Bach.
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Thaliatheater. (Dresdenerstr. 72,73.) Sonntag, Nachmittags Preisen: — Abends 7¼
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Montag und folgende der blühenden Linde. Dienstag und Sonnabend, Die Reise ins
ibt, die Korrektheit der Zeichnung und d Malerek durch allerlei künstliche Mittel un bergen. Er überzieht seine Bilder mit seltsam barocken Linien und es kommen wilde und wirr zuf deren stürmische Gebärden und leidenschaftliche Formen glatt, so bewußt “ zu sein scheinen. Verraten schon die expressionistisch zugestutten Bilder dieses Kasimin Edschmidt der Malerei trotz allem ein bewunderlntwent Können, so offenbaren vereinzelte Bildteile und mehrere Pork mit schärfster Deutlichkeit die wahre Art des gewandten geschicken Malers: man denkt an Konrad Kiesel! Freier und licher gibt sich Krauskopf in den Bildern „Blumenstilleben“ „weite sonnige Landschaft“. Wenn sich der Künstler auf sich; besinnt und künttighin ganz naiv in dieser Art Werke schafft, so! er zu jenem starten Maler heranreifen, als der er schon jett vielen Verehrern betrachtet wird. Eine ganz andere Luft weht in der Kokoschka⸗Ausstellun bei Cassirer. Es sind nur wenig Gemälde da, aber jedes einzeln, Werke ist so stark, daß es den Betrachter lange fesselt und einen nah igen Eindruck hinterläßt. Vielleicht ist Oskar Kokoschkader einz geunz vielen jungen Malern, auf den man das große Wort „genial⸗ zt anwenden darf. Es ist anziehend und aufschlußreich zu! achten, wie der Künstler, der die Malerei von seinen Anfänger um neue Ausdrucksmittel bereicherte, sich mit Werken anderer M auseinandersetzte, bis dann ein so schlichtes und kühnes, geschlof und leidenschaftliches Stück Malerei wie der „ von Stockholm“ entsteht. Spielen in das früheste den „Trancespieler, aus dem Jahre 1906, noch regungen Manets hinein, so verarbeitet er
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in Gemälden d folgenden Jahre Einflüsse van Goghs und in dem Forel⸗Portrit aus dem Jahre 19 8 zwingt er seinem ungestümen, erregten Pinse strich korrekte und sachliche Züge ab, so daß man an Werke Münch Porträtisten erinnert wird. Außer den unheimlichen Bildnissen, das innerste Wefen eines Menschen schonungslos bloßlegen, be wundert man Landschaften, wie die im süßen, einschmeichelnden Kolorit an Monet erinnernde neapolitanische Ansicht und die überreiche in fahlen und dunklen Farben gehaltene „Sächsische Landschaft“. Neben den temperamentvollen Kompositionen „Freunde“ und „Die Au wanderer“, deren aufgewühlte, zuckende Linien eine eindring Sprache reden, behauptet sich dann eine so feine und gehall Idylle wie das Bild „Orpheus und Eurpdike“ mit gleicher Stärke Recht sympathisch ist die Wolf Röhricht⸗Ausstellung, die von der neuen Galerie Ferdinand Möller in der Potsdamtr Straße veranstaltet wird. Röhrichts Hüttenwerk“ gehörte in der letzten „Freien Secession“ zu den erfreulichsten Bildern. Auch hier be⸗ handelt er in mehreren Gemälden das gleiche Thema und er past wieder in derselben frischen, männlichen Art das malerische Durg⸗ einander von Rauch, Schienen, Schornsteinen und eisernen Hallen an⸗ Das „Große Huttenwerk“ ist das wuchtigste und beste Bild dieser Folge Aber auch die anderen Werke des Künstlers, der sich jetzt von dem Einfluß Waldemar Röslers ganz frei gemacht hat und ein eigenet Gepräge zeigt, sind mit sinnlicher Lust straff und treffend hingemalt Ein in saftigen und blühenden Farben gehaltenes großes „Stil⸗ leben mit Orchideen“, die „Parklandschaft“ mit den leicht in der Luft schwebenden Zweigen, ein „Haus im Schnee“ und das d mildem Licht durchwobene Waldinnere aus dem Spreewald beweisen, daß Röhricht unter dem jüngeren Nachwuchs ein schätzenswerter Künstler ist. — Dr. Pl. Die staatlichen Bibliotheken Ber sind wendiger Ordnungsmaßnahmen wegen auf einige Tage geschlossen.
Auch die Museen bleiben bis auf weiteres geschlossen.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Bellage.)
Theater am Sonntag, Nachmittags 3 ½ Uhr: Zu er mäßigten Preisen: Zum ersten Male: Eva.
Abends 7 Uhr: Drei alte
Schachteln. Operette in einem Vorspiel und drei Akten von Hermann Haller. Gesangstexte von Rideamus. Musik von Walter Kollo.
Montag und Drei alts Schachteln.
Mittwoch: Unbestimmt.
Donnerslag u. folgende Tage: Drei alte Schachteln.
Dienstag, Donnerstag und Sonnabend, Nachmittags 3 ½¼ Uhr: Hänsel und Gretel (Oper).
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Zu ermäßigten Preisen:
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August Neidhart. Musik ssel.
nd folgende Tage: Schwarz⸗ des Westeng. (Station: Garten. Kantstraße 12.) ½ Uhr: Zu er⸗ Preisen: Die Dollar⸗ Abends 7 ½ Uhr: Die Operette in drei Akten und Leo Stein. Musik
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ZBirkus Busch. Sonntag: 2 große Vorstellungen mit dem ausgezeich⸗ neten Nonvember⸗Programm. — Nat⸗ mittags 3 ½ Uhr außerdem: Hänsel und Gretel. Abends 7 ½ Uhr zum Schluß: Oberon. Große phan⸗ tastische Wasserpantomime in fünf Akten nach Wielands Oberon. (Nachmittags hat jeder Erwachsene ein angehöriges Kind auf allen Sitzplätzen frei; jedes weitere Kind zahlt halbe Preise.)
Montag und folgende Tage: Oberon⸗ Außerdem das grosartige Zirtus⸗ Programm.
und folgende Tage:
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eisen: Aschenbrödel.
3 ½ Uhr: Zu ermäßigten
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Uhr: Das süße Mädel.
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Stein. Musik von Heinrich
1 folgende Tage Das Familiennachrichten.
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Verlobt: Frl. Käte Kuring mit Pin⸗ Gutsbesitzer Dr. Gotthard Weitz (Jauet“
Verehelicht: Hr. Adolf Friedrich ven Quast mit Marie Luise Gräfin von Platen⸗Hallermund (Redden bei Dom nau, Kr. Friedland, Ostpr.). v
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Bank direktor Spohn (Waldenburg).
haus. (Friedrichstraße 236. achmittags 3 ½ Uhr: Zu er⸗ Der Raub der 7 ¾ Uhr: Die Schwank in 3 Akten
und folgende Die
Tage:
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Verantwortlicher Schriftleiter: bar Direktor Dr. Tyrol in Cbarlotfn 1- Verantwortlich für den Anzeigenkeil:
Der Vorsteher der Geschäftsstelle,, Rechnungsrat Mengering in! sni Verlag der Geschäftsstelle (Menag wdhs
in Berlin. 8ct Druck der Norddeutschen Buchdruckerei
b 1 32. Verlagsanstalt, Berlin, Wilbelmstraße
Vier Beilagen. 11
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Erste Beilage
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deireffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher n mindestens 10 t Kohle, Koks und Brikelts 8n monatlich im Dezember 1918.
Auf Grund der §§ 1, 2 6 der Verordnung über Rege⸗ ung des Verkehrs mit Kohle vom 24 Februar 1917, der 88 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 82 Juli 1917 und der §§ 1, 7 der Bekanntmachung über die gesellung eines Reichstommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 wird bestimmt:
§ 1. Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldung.
1. Breonstoffe dürfen im Januar 1919 nur bezogen werden,
n der gewer liche Verbrauche⸗ bezüglich dieser Brennstoffe den simmungen der vortiegenden B kanntmachung über die Melde⸗
üt im Dezember 1918 pünktlich nackgekommen ilt
9. Brennstoffe dürfen im Januar an einen meidepflichtigen Ver⸗ haucher unmittelbar oder mittelbar nur abgegeben werden, wenn dem
ferer (Händler) im Dezember die ordnungsmäßige Meldekarte für sie Brennsteffe vorgelegen hat. 1b
3. Meldungen über Kohlenverbrauch und ⸗bedarf sind in der tvom 1. bis spätestens 5. Dezember erneut zu erstatten.
4. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen; egen der Meldung von Aushilfslieferungen siehe § 3 a¹.
§ 2. Meldepflichtige Personen.
1. Zur allmonatlichen Meldung verpflichtet sind alle gewerb⸗ icen Verbraucher (natürliche und juristische Personen), welche im Favresdurchschnitt oder bei nicht dauernd mit Kohle usw. arbeitenden thieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t 1t = 10,0 bg = 29 Ztr.) monatlich verbrauchen, auch wenn sie n Landabsatz beziehen. Meldepflichtig sind auch Betriebe, denen die Brenmstoffzufuhr gesperrt ist oder die in oige von Kürzung oder frei⸗
Cinschräntung ihrer Brennstoffzufuhr zurzeit weniger als
onatlich verbrauchen, im Durchschnitt des J hres 1. Juli 1916
Juni 1917 aber mindestens 10 t monatlich verbraucht haben 3,7z7. Auch die Betriebe des Reiches, der Bundesstaaten, tenmunen, öffentlich⸗rechtlichen Körperschaften und Verbände (z. B. hoeanstalten, Gewehrfabriken, Werften, Straßenbahnen) sind melde⸗ Rücksicht
Pt ¹ 2 Der Meldevflicht unterliegen nicht, und zwar ohne
e Höhe des Verbrauchs:
²) die Staatseitenbahnen;
b) die Kaiserl. Marine für ihre Bunkerkohlen;
c) die Heoresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird;
¹) Schiffstesitzer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie Schiffsraumheizungskohle*);
e) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen Koks und Brikeits als Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Ginbenbetriebes (Zechentelbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Nebenproduktenanlagen), oder Binkettfabriken verwenden everkoken, brikettieren), wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die dem⸗ selben Zechenbesitzer gehörige Zechenanlage errichtet sind;
h) die landwirtsch ftlichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe,
die in wirtschaftlichem Zusammenbang mit einem landwirt⸗
schaftlichen Betriebe von dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternehmens sind;
8) Schlachthöfe, Gastwi tschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenbäuser, Ladengeschäfte, Kra fenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde wohnenden
„Oedder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen. 68. Ob hiernach ein Verbraucher melderflichtig ist, bestimmt im h falle zunächtn die für den Sitz des Beiriebes zuständige Kriegs⸗ usele. Der Reichskemmissar für die Kohlenverteilung kann über se Meldepflicht abweichend von dieser Bestimmung entscheiden.
§ 3. Inhalt der Meldung.
1 Die Angaben haben in Tonnen = 1000 kg zu erfolgen und 2 unter genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach n (Steinkohle, Steinkohlenbriketts, Braunkohle, Braunkohlen⸗ Jechenkols und Gastoks), Herkunft nach Gebieten der Amt, Verteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6 ,J. Gebiele rechts der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw) und ehle Felt⸗, Mager⸗, Förder⸗, Stück⸗, Nuß⸗, Staub⸗, Schlamm⸗ 1, diw. Grob⸗, Nuß⸗, Perlkoks, Koksgrieß usw.) zu trennen. iiter sind zu melden: 2) Uuuncportart der im Vormonat bezogenen Mengen (siehe
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b) Bestand 1 —
b) Bestand am Anfang des Vormonats, ceühr im Vormonat,“
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Bestand zu Beginn des laufenden Monats, Verbrauch im Vormonat, Aorussichtlicher Bedarf für den folgenden Monat (siehe
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“ Erangportart ist in Spalte Za zu melden durch die im
di Bejug n Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen, grb- p 2 daensese c6, Zeche „Landabsatz“; mit der Volls 1“ Platzhändler oder dem Aushelfenden: „Platz“; nit der Klei g ab Zeche: „Bahn“;
mit der Vollb Straßenbahn: „Kleinbahn“;
affder Vollbacr ab Schiff: „Umschlag“;
nit dem Sch ahn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen 8
durch Rettegif bezw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff“; tansport Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene
vlate än cgen unmittelbar ab Grube: „Eigentr.“. verschiedene Transportarten, so ist
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6 Lieferung auf .Alg Mir. 2e ilmengen getrennt anzugeben. 6
8 onatsbedarf (Spalte 9 der Meldekarte) ist anzugeben
zur Führung des Betriebs benötigte Brennstoffmenge,
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agen gedeckt werden soll. Etwaige Lieferrückstände dürfen
nilicher Venedarfsanmeldung eingestellt werden. Betriebe, die laut
häen ols Pifügung von der Belieferung ganz ausgeschlossen sind,
üiet eine be fdarf Null anzugeben; solche, die von der Belieferung
haben mmmte Brennstoffmenge oder ⸗quote hinaus ausgeschlossen
Be iese als Bedarf anzumelden.
sch tand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errechnung,
b Nicher Feststellung zu melden. uG“
1 1. Wenn 9 § 3a. Aushilfslieferungen. “
burde der sn Brennstoff im Vormonat von einem Leeferer bezogen
er vorigen Meldekarte als Lieferer dieses Brennstoffs
hea⸗ 1üae Bunkerkoblenstelle wird
ldepflicht gegenn 2 en en . 3 berührt) 80 e Ahe der znständigen
ger und Preußischen Staatsanzeiger.
Berlin, Sonnahend den 16. November
(Spalto 5, Zufuhr) nicht angegeben worden war, so ist diese Lieferung in der ordnungsmäßigen Meldekarte des laufenden Monats rot zu unterstreichen. Besondere Meldekarten für die Aushilfslieferungen sind nicht zulässig. 8 2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zufuhr Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat zurückzu⸗ erhalten, so sind die nicht zurückerhaltenen Mengen, sofern sie ins⸗ gesamt 10 t oder mehr betragen, in den Spalten am Fuße der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg abgesetzt oder als Verbrauch verrechnet werden. Piese Meldung bezieht sich auch auf die Rückgabe entliebener Brennstoffe.
3. Der Empfänger oder Rückempfänger der in § 3a² behan⸗ delten Lieferungen hat diese gemäß § 3a7 im Hauptteil der Karte rot unterstrichen zu melden.
§ 4. Nachprüfung der Angaben. 9 Hopff; Pt; . 7 F 8 Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchung ö
jederzeit möglich ist. § 5. Meldestellen.
I. Meldungen sind zu erstatten:
1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin;
„2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Kriegsamtstelle;
3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständige Amtliche Vergeitun ffelr füehe § erfgign der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden;
.4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde⸗ pflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine be⸗ sondere Meldetarte zu richten. Bestellt er bei einem Liererer Brenn⸗ stoffe aus mehreren Herkunftsgebieten, so hat er diesem Lieferer so viel Karten einzureichen, wie Herkunf sgebiete in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmiltelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht im Königreich Bavern ge⸗ legene Betriebe handelt) an den Kohlenausgle ch Dresden (siehe § 6, Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: „Auslandskohle“. Für Betriebe, die im Königreich Bayern liegen, sind diese Melde⸗ karten mit derselben Aufschrift an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 6,5) zu senden.
II. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reedereigesellschaft liegt, eine besondere Meldekarte an den „Kohlenausgleich, Mann⸗ heim“ zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Rheinischen Koblenhandels⸗ und Reederei⸗Gesellschaft verwenden. Diese be⸗ sondere fünfte Meldekarte ist in den bei den betreffenden süddeutschen Kriegsamtstellen erhältlichen Meldekartenheften enthalten.
11I. Sämtliche Meldetarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene Amtliche Verteilungs⸗ srellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Dies bezieht sih auch 88 die Bezeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der
jeferer.
IV. Für Gaskoks ist die unter Absatz I, Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte an die Adresse: „Gaskotsabteilung, Berlin W. 62, Kurfürstenstr. 11 zu senden.
§ 6. Amtliche Verteilungsstellen.
Amtliche Verteilungsstellen sind:
1. Für Steinkohle*) aus Ober⸗ und Niederschlesien:
Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin W. 8, Unter den Linden 32.
2. Für Ruhrkohle*):
Das Rheinisch⸗Westfälische Kohlen⸗Syndikat in Essen.
3. Für Steinkohle *) aus dem Aachener Revier:
Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid Bez. Aachen).
4. Für die Steinkohle *) aus dem Saarrevier, Lothringen und der bayerischen Pfalz:
Amtliche Kohlenverteilungsstelle für das Saarrevier in Saarbrücken 3, Kaiserstr. 27 1.
5. Für die Braunkohle †) aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Ausnahme von sächsischer Braunkohle †): .
Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Unter den Linden 39.
6. Für die mitteldeutsche Braunkohle †) (links der Elbe), mit Ausnahme der unter 7 genannten:
Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun⸗ kohlenbergbau in Halle a. d. S., Landwehrstr. 2.
7. Für Braunkohle †) aus dem Königreich Sachsen und dem Herzogtum Sachsen⸗Altenburg sowie für böhmische, nach Deutschland (außer Bapern) eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle*):
Kohlenausgleich Dresden, Linienkommandantur E, Dresden.
8. Für rheinische Braunkohle †), Braunkohle †) der Grube Gustav bei Dettingen und Braunkohle aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem Großherzogtum Hessen:
Amtliche Verteilungsstelle für ben rhein. Braunkohlen⸗ bergbau in Cöln, Unter Sachsenhausen 5/7.
9. Für Stein⸗*) und Braunkohle †) aus dem rechtsrheinischen Bayern (ohne Grube Gustav bei Dettingen) und für böhmische nach Bayern eingeführte Kohle“* †):
Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau rechtsrhein. Bayern, München, Ludwigstraße 16.
10. Für Steinkohle*) des Deisters und seiner Umgebung (Obern⸗ kirchen, Barsinghausen, Ibbenbüren usw.):
Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deist rz und seiner Umgebung, Barsinghausen a. Deister. 11. Für Gaskoks“*) siehe § 5, IV. 5
§ 7. Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namens⸗ unterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Dezembermeldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts⸗ oder Bezirkskohlenstell, beim Fehlen einer solchen bei der zu⸗ ständigen Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegsamtstelle gegen eine Gebühr von 0,25 ℳ fur ein Heft zu 4 Karten beziehen kann. Für Bezirke gemãös § 5, II sind Hefte zu 5 Karten gegen eine Gebühr von 0,30 ℳ vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten Ceh § 5, I: und ‧¹, § 5, II und 9, ³²) sind dort für 0,05 ℳ das Stück erhältlich. —
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an perschiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen. v
im
†) Auch Blaunkohlenbriketts, Naßpreßsteine und Grudekoks. . che und dergleichen Abfalleweugnisse son “ .
1) 108 Steinkoblenbricketts, Schlammkohle und Koks.
Auch Gaskoksgrus, lös
Koksgrusbriketts.
1918.
3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen tenntlich zu machen. Faus ein Meldepflichtiger nach der Art seines gewerb⸗ lichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist m ß⸗ gebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ver⸗ brauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.
§ 8. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichskommissar in Berlin bestimmten Meldekarte auch die für den Liefere bestimmte dem Reichskommissar in Berlm mit einem Begleilschreiben einzu⸗ senden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
§ 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu b stimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptiieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Koksanstalt, Brikettfabrik) oder wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufskartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Pro⸗ duktion überlassen hat, dieser Dritte.
2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf⸗ geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren Fobalt auf so viel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen „usammen nicht mehr ergeben, als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Melde⸗ karte hat:
8) die auf die Karte entfallende Menge,
b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. Avril 1919 sorgfältig aufzube wahren.
3. Jeder Lieferer (Händler), der einem meldepflichtigen Ver⸗ braucher Brennstoff abgegeben hat, ohne daß eine ordnungsmäßige Meldekarte bei ihm eingereicht und gemäß § 91 von ihm weiter⸗ gegeben worden ist, hat diese Lieferung zu melden. Die Einzelbeiten dieser Meldung sind durch die „Bekanntmachung, betreffend Meldung der Aushilfslieferungen von Kohle, Kots und Briketts durch die Lieferer“ vom 21. Juni 1918 (Reichsanzeiger Nr. 145) geregelt.
4. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von im Königresch Bayern ge⸗ legenen Betrieben berrühren, an die Amtliche Vorteilungsstelle Münch n (§ 6,²), andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden (§ 6 ⁷) zu senden. Die Karten für solche ausländischen Lieferungen sind mit der Aufschrift „Auslandskohle“ zu versehen.
§ 10. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.
Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verbovten. 1
§ 11. Ausnahmebestimmungen
(Aushilfslieferungen).
1. Abgabe und Bezug von Brennstoffen aufeerhalb der ordnungs⸗ mäßigen Monatsmeldekarte (§ 1,1, und 2) bedürfen der Anweisung o er der wenehmigung derjenigen Amtlichen Verteilungsst lle, aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll. Gegen die Enrscheidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung an den Reichstommissar zulässig. Die Genehmigung wird nur ausnahmsweise beim Vor iegen eines besonders wichugen Grundes erteilt.
Die Amtliche Verteilungsstelle macht der Kriegsamtstelle von solchen Aushilfslieferungen Mitteitung und bewirkt die Streichung der entsprechenden Menge bei dem ständigen Lieferer (Händler).
Auf § 32, 1 lletzter Satz) und § 10 wird hingewiesen.
2. Aushilfslieferungen zw schen zwei Verbrauchern sowie Aus⸗ hilfslieferungen eines Platzhändlers aus Mengen, die bereits bei ihm greitbar sind, an einen Verbraucher sind auch zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien die Genehmigung der Kriegsamts⸗ stelle vorliegt.
Die Kriegsamtstelle benachrichtigt von solchen Aushilfslieferungen die Amiliche Verteilungsstelle, die die Streichung der entsprechenden Mengen bei dem ständigen Lieferer (Händler) veranlaßt.
3. Ein Hauptlieferer (§ 9, 1) darf ausnahmsweise beim Vor⸗ liegen eines wichtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher in der dem Hauptlieferer gemäß § 9, 1 zugegangenen Meldekarte ver⸗ zeichnet ist, durch einen anderen Händler liefern.*) Auf letzteren 88. in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Meldekarte vorgelegen baben muß (1, 2), keine Anwendung. Es ge⸗ nügt die einschlägige Mitteilung des Hauptlieferers.
4. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 2 bis 4 st findenden Lieferungen ist in § 3a und 8§ 9, 3 geregelt.
§ 12. Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten.
§ 13. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke.
CEs ist verboten, Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerb⸗ lichen Verbrauchers bezogen sind, ohne Genehmigung des Reichs⸗ kommissars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzwecke ab⸗
zugeben oder zu verwenden. Siehe jedoch § 3 a,¹. § 14. Strafen.
1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach 84 der B.⸗M. vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis 7 zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Feerüh eit gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung n vom 12. Juli 1917, mit Geldstrafe bis zu 3000 ℳ estraft.
2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter
gehören oder nicht. § 15. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 1918 in Kraft. Berlin, 6. November 1918.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.
„) Eine Abänderung bestehender Lieferungsbegiehungen soll durch diese
Destimmunz nicht begünstigt werden.
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