1918 / 278 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 25 Nov 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Bekanntmachung. Riichtlinien für die Betriebsräte.

Für Wahrnehmung der politischen und wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter und Angestellten wird innerhalb des Betriebes ein Betriebsrat gewählt.

Die Wahlen zum Betriebsrat werden auf folgender Grund⸗ lage vorge ommen:

In Großbetrieben erfolg ie Wahl ungsweise wählen bis zu 100 Beschäftigte ein 1

Betriebe bis zu Beschäftigte

eschäftigten bis zu 5 Mitgliedern Die so gewählten Betriebsrät gesehenen Aufgaben die Aufgaben de erfüllen. Für alle Betriebsräte s zpersonen zu wählen. Wahlen erfolgen unter Kontrolle der freien Gewerkschaften.

und zwar

200

Dig D'ʒ

Aufgaben der Betriebsräte. Betriebsräte haben die Aufgabe, gemeinsam mit den Be⸗ en bezw. der Dnektion alle die Arbeiter und Angestell en Fragen zu regeln. Sie entsenden zu diesem Zweck einige ihrer Mitglieder, ohne deren Zustimmung die Betriebsleitung . . . . 3 .,.B bezw Direkton in den vorerwähnten Fragen keine Beschlüsse assen kann. Alle anderen Fragen unterstehen nicht bestimmungsrecht der Betriebsräte. Gemeinsame Aufgaben Gewerks Zur Wahrnehmung der wirtschaftl Interessen der Arbeiter und Angestellten bahben sich die Petriebsra it den freien Gewerk⸗ so. Die Beir ebsräte können Verbandlungen 11

dem Mit⸗

d raften zu verständigen. mit der Betriebsleitung bezw. Direklrior fnehmen. Den Gewerk⸗ schaften ist über diese Verhandlung rechtzeitig und laufend Bericht zu erstatten. Führen die Verhand ungen der Betriebsräte mit der Be⸗ triebslertung bezw. Direktson zu Differenzen, so mussen, bevor die Arbeiterschaft weitere Schritte unternimmt die Gewerk chaften zu⸗ gezogen werden. Die Gewerkschaften müssen auch ihrerseits die Initiative zur Regelung allgemeiner Berursfragen ergreifen. unterstehen der Kontrolle des Vollzugstats der A.⸗ und S.⸗Räte Groß Berain.

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Allgemeine Richtlinien.

Die Sozialisierung der Betriebe darf nur von der sozialistischen

Regierung systematisch und organisch in Berücksichtigung der gesamten 1 9

inneren und außenpolitischen Verhältnisse vorgenommen werden.

Die Frage der Akkordarbeit kann im gegenwärtigen Augenblick

grundsäßlich nicht geregelt werden, sie muß vielmehr bis zum Wieder⸗ aufbau eines geregelten Wirtschaftslebens zurückgesgellt werden. Zur Ei dämmung der Arbeitslosigkeit dürfen Entlassungen nicht erfolgen, bevor nicht die Arbeuszeit bis zu 4 Stunden herabgesetzt ist. Der Lohnaustall wied durch die Arbeitslosenfürsorge veregelt.

Die bisher gewählten Betri bsräte und Arbeiterausschüsse üben ihre Tätigkeit bis zur erfolgten Neuwahl der Betriebsräte aus. Be⸗ stimmungen über Vornahme der Wahlen werden demnächst bekannt⸗ egeben. Desgleichen auch die Bestimmungen zur Vornahme d Wahl der Arbeiterräte.

Berlin, den 23. November 1918.

Der Vollzugsrat des Arbeiter⸗ und Soldatenrats Groß Berlins. Richard Müller. Molkenbuhr.

Verordnnn

die Post⸗ und Telegrammüberwachung im Verkehr mit dem Ausland. Vom 15. November 1918 Dee Post⸗ und Telegrammüberwachung dem Ausland wird bis auf weiteres aufrechterhalten, soweit sie im Steuerinteresse oder aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Auf militärische oder politische Angelegenheiten darf die Ueberwachung nicht erstreckt wernen. § 2 Die bisherigen Ueberwochungs⸗ und Prüfun gsstellen bleiben zu dem im § 1 Satz 1 hezeschneten Zwecke bestehen und werden dem Reichsschatzamt unterstellt. Berlin, den 15. Novemhber 1978. Der Rat der Vorksbeauftragte Ebert. Haase.

E1I1111X“ über Aus dehnung der Versicherungspflicht und Ver⸗ sicherungsberechtigung in der Krankenversicherung.

Vom 22. November 1918.

1““ 8 1 ö1“ Für den Fall der Krankheit werden bis auf weiteres nach den Vorschrif en der Reichsversicherungsordnung versichert:

1. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestehte in ähnlich gehobener Stellung sämtlich, wenn schäftigung ihren Hauptberuf bildet Handlungsgehilfen und Gehilfen in Apotheken, Bühnen⸗ und Orchestermitglieder ohne Rücksicht auf den Kunstwert der Leistungen,

Lehrer und Erzieher,

Schiffer auf deutschen Seefahrzeugen, soweit sie nicht unter des Handeleg setzbuchs fallen, sowie

die §§ 553 bis 553 b auf Fahrzeugen der Binnenscheffahrt,

wenn sie gegen Entgelt beschäftigt werden und ihr regelmäßiger

Jahresarbeitsverdienst mehr als zweitausendfünfhundert Mark, aber nicht mehr als fünftausend Mark an Entgelt beträgt. 8 Die aufgehoben.

Im § 313 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnuug exhält der „Es kann mit Zust’mmung des Kassen⸗

letzte Satz folgende Fassung: Zust standes in eine niedere Klasse oder Lohnstufe übertreten.“

9 Wer in der Zeit seit Beginn des Krieges wegen Ueberschreitens

der Einkommensgrenze von zweitausendfünfhundert Mark aus seiner

knappschaftlichen Krankentasse aus geschieden ist, binnen sechs Wochen nach dem Inkrafttreter

Krankenkasse F kann be dieser Kasse

dieser Vorschriften die Wiederaufnahme als Mitglied gemäß § 313

Reichsversiche ungsordnung beantragen, sofern er beim Ausscheiden zur

Weiterversicherung berechtigt war und nicht jetzt nach § 1 versiche⸗

rungspflichtig ist.

Die Kasse kann den Berechtigten, wenn er sich zum Beitritt meldet, ärztlich untersuchen lassen. Eine Erkrankung, die veim Wiedereintritt bereits besteht, begründet für diese Krankheit keinen Anspruch auf Kassenleistung.

Die Vorschrifien des Abs. 1, 2 gelten sinngemäß für Personen die seit Beginn des Krieäes auf Grund des § 178 oder des § 31 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung aus der Kassenmitgliedschaf ausgeschieden sind.

§ 4

Sind seit Beginn des Krieges Personen der im § 1 bezeichneten Art trotz Ueberschreitens der Einkommensgrenze von zweitausendfünf⸗

hundert Mark von ihrer Krankenkasse oder

knappschaftlichen Kranken⸗ kasse weiter wie versicherungspflichtige Mitglieder behandelt worden oder Versicherungsberechtigte trotz Ueberschreitens eines regelmäßigen jährlichen Gesamteinkommens von viertausend Mark Mitglieder ihrer Kasse gedlieben, so kann diese Mitgliedschaft nachträglich nicht mebr angefochten werden. Dies gilt auch für Fälle, in denen beim In⸗ krafttreten dieser Vorschriften ein Streitverfahren schwebt.

Die Frist zur Meldung der nach § 1 Versicherungspflichtigen (§K 317 der Reichsversicherungsordnung) läuft frühestens mit dem achten Tage nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften ab. Die Meldung kann wirksam schon vor dem Inkrafttreten dieser Vor⸗ schriften geschehen.

§ 6

Diese Vorschriften haben Gesetzeskraft und treten am 2. Dezember 1918 in Kraft.

Berlin, den 22 November 1918.

Der Rat der Voltsbeauftragten: Ebert. Haase. Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 8

Verordnung über die Festsetzung neuer Preise für die Weiter⸗ arbeit in Kriegsmaterial.

Vom 21. November 1918.

Auf Grund des Erlosses des Rates der Volksbeauftragten vom 12. November 1918 über die Errichtung des Reichsamts für die wulschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt) wird hiermit verordnet:

1. Soweit nach dem 10. November 1918 noch ausnahmsweise Kriegsarbeiten fortgesetzt werden müssen, setzt die mit den Arbeiten befaßte Beschaffungsbehörde neue Preise für die Weiterarbeit in Kriegs matertal unter Berücksichtigung ihres Charakters als Notarbeit fest. Gegen diese Preisfestsetzung steht innerhalb vier Wochen nach Zustellung dem Lieferer oder Unterlieferer das Recht der Berufung an den Demo ilmachungskommissar seines Bezirkes zu. Der Demobil⸗ machungstommissar setzt nach Anhörung der Beschaffungsbehörde und des Berufenden den Pleis endgültig fest mit der Maßgabe, daß über den Ersatz nachweisbarer Gesamtgestehungskosten hiaus kein Gewinn gewährt wird und daß keinesfalls der vertraglich vereinbarte Preis, auch anteilig nicht, überschritten wird.

im Verkehr mit

§§ 178, 314 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung werden

1 2

2. Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn wegen nicht aus⸗ geführter Kriegsaufträge gegen die Auftraggeber steht den Lieferern oder Unterlieferern nicht zu.

3. Die vorstehenden Bestimmungen schließen eine Einigung über die sofortige Auflöfung der Verträge oder Teile derselben, gegebenen⸗ jalls unter Uebernahme der unfertigen Gegenstände, zwischen Be⸗ schaffungeb hörde einerseits und Leeferer oder Unterlieferer anderer⸗ seiis nicht aus.

4. Zweifel über die Anwendbarkeit dieser Vero dnung auf den Einzelfall entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten das Demobil⸗ machungsamt.

5. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Stellen regeln die Einrichtung der den Demobilmachungskommissaren für die Erfüllung der zu 1 bezeichneten Aufgabe beizugebenden Organe.

Das Verfahren vor dem Demobilmachungskommissar ist ge⸗ hührenfrei; üͤber die Erstattung barer Auslagen entscheidet der Demobilmachungskommissar.

6. Für Stweitfalle aus dieser Verordnung Rechtsweg ausgeschlossen.

Berlin, den 21. November 1918.

Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung. Koeth.

11““

Namensänderung. des Kriegsernährungsamte Vom 19. Novemer 1918. 8 Mit Ermächtigumg der Reichsregierung bestimme ich hier⸗ durch, daß das Kriegsernährungsamt fortan den Namen Reichsernährungsamt führt. rlin, den 19. November 1918. Der Staatssekretär des Kriegsernährun

Bekannimachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zum Kapitalabfindungsgesetze für Offiziere.

Vom 7. November 1918.

Auf Grund des Artikel 7 Nr. 2 der Reichsverfassung hat Bundzerat nachstehende Besimmungen zur Ausführun g dee Kapitalabfindungsgesetzes für Offiziere vom 26. Juli 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 994) beschlossen: 1 1 Der Antrag auf Ahfindung und Abtretung ist bei der obersten Militärverwaltungsbehörde oder bei der von dieser bestimmten Stelle anzubringen; er muß Angaben über den Verwendungszweck enthalten. 8 .Die oberste Militärverwaltungsbehörde veranlaßt die Unter⸗ suchung des Antrag ellers durch einen beamteten Arzt, der sich auch dahin zu äußern hat, ob vom ärztlichen Standpunkt aus Bedenken gegen die Gewährung der Kapit labfindung oder gegen die Genehmi⸗

gung der Abtretung bestehen

Werden die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes als erfüllt angesehen, so gibt die oberste Militärverwaltungsbehörde dem Antragsteller hiervon Kenntn's, erforderliche falls mit dem An⸗ heimstellen, genauere Angaben über den Verwendungszweck bei⸗ zubringen; sobatd der Verwendu gseweck hinreichend feststeht, ver⸗ anlaßt sie die Prüfung der Nüͤtzlichkeit der beabsichtigten Ver wendung.

Die Zustellung der Bescheide erfolgt nach den für das Verfahren in sonstigen Versorgungsangelegenheiten gegebenen Bestimmungen. Die Prüfung der Nützlichteit der beabsichtigten Verwendung er⸗ folgt auf Ersuchen der obersten Miluärverwaltungsbehörde durch die von den Landeszentralbehörden für das Kapitalabfind ungsgesetz vom 3. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 680, bestimmten Stellen.

Im übrigen finden die Nummern 3 bis 9 der Ausführungs⸗

b stimmungen zum Kavitala! findungsgesetze vom 8 Juli 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 684) und die zu diesem Gesetz erl ssenen oder noch zu erlassenden Ausführungsanweisungen der Landeszentralbehorden ent⸗ sprechende Anwendung, soweit und solange nicht solche Ausführungs⸗ anweisungen von den Landesentralb hörden im Einvernehmen mit den obersten Militäk verwalttungsbehörden für da⸗ Kapitalabsindungs⸗ gesetz für Offinere besonders erlassen weiden.

„Die für die Abfindung getroffenen Bestimmungen sind auch auf die Ab retung entsprechend anzuwenden. Im Falle der Abrretung erhält auch die vermit elnde Stelle 9 des Kapitalabfindungsgesctzes für Offiziere) Abschrift der endgültigen Entscheidung. 81. 8 Verlin, den 7. November 1918.

ö1“ Der Reichsk nzler

A.: Dr Lewald.

1“

eror dnung

über Maßnahmen gegen die Kapitalabwa das Ausland. Vom 21. November 1918. Wertpapiere dürfen nur durch Vermittlung don Banr dem Ausland versandt oder überbracht werden. anken n- Als Wertpapiere im Sinne dieser Verordnung gelte unverzinslichen⸗Schatzanweisungen des Reichs oder der . en au Zins⸗ und Gewinnant ilscheine, Urkunden durch welche di an einem Unternehmen verbrieft ist, sowie Hopotbeken. Grel⸗ und Rentenschuldbriefe. Dagegen gelten im Sinne dieser Voen nicht als Wertpaviere Papiergeld, Banknoten, Darlehnsfosrer⸗ n Wechsel, Anweisungen und Schecks. . cstaßsenschein Als Banken im Sinne dieser Verordnung gelten alle Perf und Unternehmungen einschließlich der Sparkassen und Gserson schaften, die gewerbsmäßig Bank⸗ oder Bankiersgeschäfte betreibe Banken dürfen Aufträge, wonach 1. Wertpapiere nach dem Ausland versandt oder überzt für einen Ausländec in Verwahrung genommen wc auf Stückekonto gutgeschrieben, oder ih Geldbeträge in in⸗ oder ausländischer Währunz Ausländer gutgeschrieben Prüng werden sollen, nur ausführen, wenn der Auftraggeber eine Errlzn nach dem anliegenden Muster in dappelter Ausferriaung einreice un Die Banken haben eine Ausferrigung der Erk ärung binnen

nderung

nen ei

Besitzsteueremt weiterzugeben.

Ausländer im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die; Ausland ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, und Unt⸗ nehmungen, soweit sie im Ausland ihren Sitz hatben.

Die Vorschriften im § 2 finden keine Anwendung, wenn die Bank Wertpapiere im eigenen Namen nach? Ausland versendet oder überbringt oder für einen N. länder in Verwahruug nimmt oder ihm gutschreibt: wenn Wertpapiere nur zum Bezuge von winnanteilscheinen, zum Austausch oder zur Abstempelun bei Konversionen oder ähnlichen Anlässen oder nur g Ausübung von Stimm⸗ und Bezugsrechten verifandt coe überbracht werden; I wenn der Auftraggeber ein Ausländer ist.

§ 4 Auf den Postanweisungs⸗, Postscheck⸗, Postnachnahme⸗ und Post auftragsverkehr finden die Vorschriften dieser Verordnung keine An wendung. Das Reichsschatzamt kann weitere Ausnahmen zulassen.

2 2

29

Niemand darf bei einer Bank auf einen falschen oder; dichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto euirccht lassen, Wertsachen offen oder verschlossen hinterlegen oder Schließfach mieten.

Bei Anträgen auf Errichtnng eines Kontos oder Ueberlasiun eines Schließfachs hat die Bank sich über die Person des Anunm stellers zu vergewissern.

el

§ 6

58 8 2 C * 8 r 2 *

Wer der Vorschrift im § 1 Abs. 1 oder im § 5 Abs.] iiee Verordnung zuwiderbandelt, wird mit Geldstrafe von einhundeit! zu einhunderttousend Mark bestraft. Daneben kann auf Geszr bis zu drei Jahren und auf Verlust der bürgerlichen Chremact erkannt werden Der Versuch ist stra bar.

Die Vermögenswerte, auf die sich die strafbare Handlungh 4 . 8 21 * 9„ 2 zieht, können im Urteil für dem Reiche verfallen erklärt werden.

„Werr den Vorschriften im § 2 Abs. 1 und 2 oder im § 5 Abf dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Geldstiafe bis zu zehn

tausend Mark bestraft.

§ 8

dazu bestimmt sind, die durch die Vorschriften in §§ 1 und 2 b6 zweckte Kenntnis der Steuerbehörde über das Verbringen von Ver mögenswerten ins Ausland zu vereiteln, sind verboten.

Wer der Vorschrift im Abs. 1 vorsätzlich zuw derhandelt,

mit Geldstrafe von einhundert bis zu einhunderttausend Mark un mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit einer dieser Strafen be straft. Der Versuch ist strafbar. § 6 Abs. 2 finder Auwendung.

. Alle Reichs⸗, Staats⸗ und Gemeindebehörden sowie die Notmm sind verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften Verordnung, die ihnen zur Kenntnis kommen, der Steuerbehörd

zuteilen. § 10 Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 21. Nooember 1918 Der Rat der Volksbeauftragten. Ebert. 1

Doppelt auszufertigen; eine Ausfertigun für das

Besitzsteueramt bestimmt. (Datum) z1.. .....

das 85 zeschäft (e Ich habe Sie beauftragt, dse umstehend angeführteln) Geschäft für mich a szuführen und versichere hiermit unter Bezugnahme 9” die Verordnung über Maßnahmen gegen die Kavpitalabwanderung m das Ausland vom 21. November 1918, daß die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.

Erklärungen ohne Unterschrift gelten als nicht abgegeben. —— weck der 3 Ver⸗ sendung, Ueber⸗ b' engung, Gutschrift usiw.

Gegenstand des Geschäfts (Versendung, Ueber⸗ bringung, Hinter⸗ legung, Gutschrift auf Stückekonto, Gutschrift auf Konto)

Name und Wohnort (Sitz des Emp⸗ fängers)

Betrag (bei Wert⸗ papieren Nenn⸗ wert) ²)

2 4

Bezeich⸗ nung der Wert⸗

papiere ¹)

11o) Bei Gußschrift eines Geldbetrags ist diese Spalte nicht auszufül⸗ es genügt die Angabe des Geld

. 2) Bei Wertpapieren oh

Bezeichnung.

Woche an das für ihre Niederlassung (Zweigniederlassung) zuständint

Alle Geschäfte, Verabredungen und sonstigen Handlungen dißh.

soweit nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Slrafe verwirkt is

¹) Vom 1. Dezember 1918 ab sind aus dem Heimat⸗ heer zu entlassen: Offiziere des Beurlaubtenstandes, Unter⸗

fäziere und Mannschaften der Jahrgänge 1880 bis einschließ⸗

offiziere

Zur Aufrechterhaltung des notwendigen O dnungs⸗, Ar⸗ beite⸗ und Bewachungsdienstens können Mannschaften vis län stens 15. Dezember zurückgeha ten werden, dann müssen sie durch jüngere eisetzt sein, die auch aus den aufzulöseaden mobisen Formationen frei werden. 9) Dos Ein reffen einzelner mobiler Formationen in der geimat hot be onnen. 8 Alles muß getan werden, um diesen nach langer, schwerster Kriegszeit ins Vaterland zmückkehren en Mänen einen herzlicen Empfang zu bieten, nicht vur der Gesamtheit in öffentlicher Ar,, sondern auch jedem einzelnen egenüber ia erastem, tameradschaftlichem Geiste. Vergessen wir nicht was sie für die Heimat getan haben!

3 Soweit die in der Heimat eingetroffenen mobilen For⸗ mationen nicht zum Grenzschutz⸗ oder Ordnungsdienst bestimmt sind, werden sie gemäß Erlaß vom 19 11. 18 D. Nr. 5252 18. d M sofort aufgelöst oder in den Friedensrahmen zurück⸗ g führt und alle Jahr gänge bis auf die Jahrgänge 1896—99 ordnungsgemäß entlassen. Die letzteren Jahrgänge sind in die Ers'tztrappen der Föiedensformationen oder in diese selbit zu überführen, um dort ältere Jahrgänge zur Entlassung frei zu machen 8

Einzelheiten mandos.

Berlin, den 24. November 1918.

Der Kriegsminister. Der Unterstaatssekretär. Im Auftrage: Reinhardt. Göhre.

regeln die Stellvertretenden Generalkom⸗

8 8 8

Ee . I“ .“ 8. . Im Einvernehmen mit den zuständigen Ressorts wird an⸗ geordnet, doß die Zentraleinkaufsgesellschaft sofort aus dem Geschäftsbereich des Reichswirtschaftsamts ausscheldet und dem Herrn Staatssekretär des Reichsernährungsamts unterstellt wird. Berlin, den 23. November 1918. Die Reichsregierung. Ebert. Haase.

———

Zu der am 19. 11. 1918 veröffer tlichten Verordnung, betr. Neuregelung des Löhnungswesens, werden für die Zeit bis nach vollendeter Demobilmachung folgede Erläuterungen und Ergänzungen erlossen:

Zu 1: Alle Entlassungen vollziehen sich im Rahmen der Demobilmachungsbestimmungen. Fehlen den Truppen militärische Arb itskräfte, so können Zivilarbeiter (möglichst entlassene Maan⸗ schaften) zu den Lohnsätzen eingestellt werden, die von der Komman⸗

dantur oder dem Garnisonkommando des Standorts nach Anhörung

ortsüblich bezeichnet werden.

Die mit Arbeitsdienst ständig beschäftigten Mannschaften erhalten zu ihrer Löhnung eine tägliche Arbeitszulage von 3 ℳ. Als solche gelten insbesondére:

) das gesamte mi itärische Geschäftszimmerpersonal, das Küchenpersonal, 1“ das Kammerpersonal, 8 Handwerker, Drucker uswcw.

Sanitätspersonal und Militärkraakenwärter,

6) Pferdepfleger und Krümperpersonal. v“

Für die Schwerarheiter, Bäcker, Schlächter und Transportarbeiter sowie Wachtdiensttuer ist eine tägliche Zujage von 4 zuständig. Wer Schwerarbeiter ist, entscheidet in Zweifelsfällen das zuständige Generalkommando.

Als Arbeitsdienst gilt nicht der von jedem Soldaten zu leistende Ordnungs⸗ und Reinigungsstenst.

Neben der Arbeitszulage fallen die Feld⸗ (Kriegs⸗) und Dienst⸗ zulagen fort.

Zu 2: Für eine Stundenzulage von 50 ₰, gewährl.

Zu 3: Die Angehörigen einer im Sinne der Ziffer 3 besonders zu bildenden Sicherheitstruppe Kbalten neben der Löhnung von 30 monatlich sämtlich eine tägliche Zulage von 5 ℳ.

.4 Die Grundlöhnung für den Gefreiten und Mann be⸗ trägt 30 % monatlich.

„Alle vne’ haffen, auch die Gehaltempfangenden, beziehen mobile Löhenng volguve sie mobil sind, und immobile Löhnung, solange sie ummobil sind.

g. Eine einheitliche Durchführung dieser Regelung ist zur Anfrechterhallung der Ordnung und der Finanzwirtschaft im Reich unerläßlich.

Das Kriegsministerium bestimmt hierzu: a. Die Zahlung der vorbezeichneten Zulagen erfolgt dekaden⸗ weise nachträglich. 8 Die Zulagen zu 1 bis 3 Jind vom 19. November 1918 ab

der Gewerkschaftskommission als

1

tundenweise Heranzi hung zum Arbeitsdienst wird für Schwerarbeiter von 60

zuständig. Die Löhnung W der zu 4 angegebenen Höhe ist;

vom 21. November 1918 ab zahlbar. Für 19. und 20. No⸗ vember etwa bereits gezahlte Beträge können in Ausgabe bleiben.

Die Verordnung lautet:

Regelung der Mannschaftsgebühren. Berlin, den 18. November 1918. „Der Vollzuasrat erläßt folgende Verordnung: c 1) Maanschaften, die dauernd Arbeitsdienst leisten, sind in entlassen. Werden sie weiterbeschäftint, sind sie freie Zivil⸗ arbeiter und als solche zu vbehandeln.

d 2) Mannschaften, die voruͤbergehend zu Arbeitsleistungen, le sonst Zroilarbeiter verrichten, herangezogen werden, erhalten

für jede Arbeit stunde 50 Zutage. 89) Mannschaften, die sich freiwillig zu besonderem Sicher⸗ beitedienst über ihren Entlassungstag hinaus mit zehntägiger Kündigurgefrift verpflichten, können für diesen Dienst qnge⸗ ommen und kommondiert werden. iche Löhnung von 30 und eine tägliche Zulage von 5 als Führer und 3 als Mann. 1 4 Die Mannscheften bezieh n, so lange sie mobil sind, 896 lje Löhnung soweit sie immobil siod, immohile Löhnung, ledoch Gefreite und Mannschaften monatlich 30 ℳ. Berlin, den 23. November 1918. Der Rat der Volksbeauftragten. 8 Haase. Dittmann. Scheidemann. Londsberg. Barth. 8 1

angezogene, am 19. November 1918 veröffentlichte

des Ausschusses des A⸗ und S⸗Rates

Sie erhalten eine moͤnat⸗

Betanntmachung des Demobilmachungsamts.

Alle auf die Reichsstelle für bürgerliche Kleidung (Reichsbekleidungsstelle) bezüglichen Bekanntmachungen sind in Kraft geblieben. Die Bestände der Reichsbekleidungsstelle, welche in ihren Lägern einschtießlich den j nigen ihrer Geschäfts⸗ abteilung, der Kriegswirtschefts⸗Aktiengefellschaft, vntergebracht sind, unterliegen ausschließlich der Verfügung der Reichsbeklei⸗ dungsstelle. Das gleiche gilt für die Bestünde der Reichs⸗ kleiderläger. .“ M“

Berlin

Demobilmachungsamt. Koeth.

1““ 8

Anordnung,

Die Gemeinden können die im § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (RNeichs⸗Gesetzbl. S. 129) vorgesehenen Befugnisse ausüben, um solchen Personen Naturasquartier im Sinne bes § 3 Zisfer 1 des Gesetzes zu verschaffen, die nach dem 1. November 1918 nachweisbar aus der bewaffneten Mact entlassen worden sind.

Die Gemeinden können zur Gewährung von Natural⸗ quartier außer den Eigentümern auch Mieter und sonstige Be⸗ zechtigte heranziehen. Sie sollen Bürgerquartier nur als letzten Behelf und nur für Personen in Anspruch nehmen, die am Orte der Einquartierung ihren Unterstützungswohnsitz haben.

§ 8 des Gesetzes findet Anwendung.

Die Gemeinde hat dem als Quartiergeber in Anspruch Genommenen die auf ihr Verlangen gemachten Aufwendungen zu ersetzen sowie eine billige Veraütung zu gewähren. Die näheren Hestimmungen üver diese Veraütung trifft der Demobll⸗ machungskommissar. Die Gemei de kann vom Einquartierten nach Maßgabe seiner Leistun sfähigkeit Erstattung verlangen.

Die besonderen Kasten, welche der Gemeinde durch die Gewäh ung und Beschaffung von Naturalquartier für die im § 1 Abs. 1 dieser Anordnung bezeschneten Personen erwachsen, gelten als Kosten der Kriegswohlfahrtspflege.

9§8

1 Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt das Reichs⸗ amt für die wirischaftliche Demobilmachung.

Berlin, den 16. November 1918. Reichsamt für die wirtschaftliche

2

Koeth.

Bekanntmachung 8 über die Mitteilung von Wertpapierpreisen. Vom 19. November 1918.

Auf Grund des § 1 Abs 3 der Verordnung, betreffend Ver⸗ bot von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw., vom 25. Februar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 111) W 8. November 1917 (R’schs⸗Gesetzbl- S 1019) wird im An⸗ schluß an die Bekanntm achungen, betreffend Ausnahmen von dem Verbote von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw, vom 9. Noy mber 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1019) und vom 2. Februar 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 71) folgendes bestimmt:

8 1“

Es sind ferner zulässig: 3

1. Bekanntmachungen und Mitteilungen über die für Aktien und Kurxe an einer inländischen Börse amtlich festgestellten Kurse;

2. Mitteilungen zwischen Personen, die Bankiergeschäfte gewerbs⸗ mäßig betreiben, über Preise von Akrien und Kuxen, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 42, 43 und 90 des Börsengesetzes (Reichs⸗ Gesetzbl. 1908 S. 215).

Arrtikel II. Diese Bestimmung tritt am 25. November 1918 in Kraft. Berlin, den 19. November 1918.

Der Reiche kanzler. In Vertretung: Dr. Aug. Müller.

——

““

Für die Zeit vom 16. bis einschließlich 24. De⸗ zember treten im Paketverkehr die nachstehenden, unter den

gegenwärtigen schwierigen Verkehrsverhältnissen notwendigen

Beschränkungen ein:

1) Zur Beförderung unter Wertangabe (bis 100 und über 100 ℳ) werden von Privatpersonen nur solche Pakete angenommen, die abgesehen von den den Inhalt betreffenden Mitteilungen aueschließlich bares Geld oder Wertpapiere, Urkunden, Gold, Sulber, Edelsteine oder daraus gefertigte Gegenstände enthalten. Pakete mit anderem Jahalt sind während der angegebenen Zeit von der Versendung unter Wertan abe ausgeschlossen. 1b

2) Das Verlangen der Eilbestellung ist für die be⸗ züchneten Tage bei gewöhnlichen Paketen, die von Privat⸗ personen herrühren, nicht zugelassen.

3) Zur Beförderung ass „dringend“ werden während der angegebenen Zeit Pakete von Privatpersonen nicht angenommen.

Berlin, den 21. November 1918.

Der Staatssekretär des Reichspostamts. Rüdlin.

Auf Grund des § 18 Abs. 4 des Darlehnskassengesetzes vom 4. Auaust 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 340) wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß am 31. Oktaber d. J. Darlehnskassenscheine im Betrage von 12 606 500 000 ausgegeben waren. Hiervon befanden sich 9 372 956 000 im freien Verkehr.

Berlin, den 24. November 1918.

Der Staatssekretär des Reichsschatzamts J. V: Schroeder.

Zentralstelle ihre Tätigkeit in nächster stellen.

Bekanntmachung. 1

Der Reichskommissar für Ein⸗ und Ausfuhrbewilligung

hat im Reichsanzeiger Nr. 270 vom 14. November 1918

Abende hft 1 1 Abschuittes XV des Zolltacifs

Ausfuhrerleichterung für Waren des

verfügt: 8

1) Die Zollstellen werden hiermit ermächtigt, Waren des Abschnitiee XV. des Zolltarifs (Glas und Glas⸗ waren), soweit deren Ausfuhr verbolen ist, bis auf weiteres ohne Ausfuhrbewilligung zur Ausfuhr zu⸗ zulassen. 1 Waren des Abschnittes XV des Zolltarifs, deren Durchfuhr verboten ist, find auch künftig nur auf Grund von Durchfuhrbewilligungen zur Durchfuhr uzu assen.

Infolae der Aufhebung der Ausfuhrverboe werd unsere

Zeit ein⸗

nachstehende

Etwaige Forderungen an uns sind daher innerhalb 14 Tagen bei unserer Zentralstelle zu Berlin, Goebenstraße 10, anzumelden.

Berlin, den 19. November 1918.

Zentralstelle der Ausfuhrbewilligunge Der Vertrauenomann:

1- —₰ Dr

für die Glasindustrie⸗ Göte.

Die von hHeute ab sur Ausgabe gelangenden Nummen 156 und 157 des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthalten Nummer 156 unter W Nr. 6536 eine Avordnung, betreffend Einquartierung, vom 16. November 1918 und unter 1 ““ Nr. 6537 eine Bekanntmachung über die Mitteil Werwapierpreisen, vom 19. November 1918. Nummer 157 unter 1n Nr. 6538 eine Ve ordnung üder die Verhütung von Seuchen vom 20. Nooember 1918; 6 Berlin W. 9, den 21. November 1918. Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen. Finanzministeriumg.

Die Rentmeisterstelle bei der Kreiskasse Breslat Regierungsbezirk Breslau, ist zum 1. Januar n. J. zu besetzen.

Erlaß der Preußischen Regierung, betreffend die Bestellung eines Preußischen Staatskommissars für Demobilmachung.

Vom 15. November 1918.

In Ausführung des Erlasses der Reichsregierung vom 12. November 1918, betreffend die Errschtung des Reschsamts für die wirtschaft!iche Dem obilmachung (Demobilmavun samt) wird der Leiter dieses Amts, Herr Koeth, zum Preußischen Staatskommissar für Demobilmwochung bestellt. In dieser Eigenschaft übt er die ihm übertragenen Befugnisse als Landeszentralbehö de in Preufen aus. Er receit die Befug⸗ nisse und Bezirke der nochgeordneten Demobilmochungsorgane. Uabeschadet der Vollmocht, selbwändig zu handeln, soll der Staatekommissar für Demomilmechung sich dabei, soweit möa⸗ lich des Einvernehmens der sonstigen zustandigen Landes entrol⸗ behörden versichern. Er regell den Geschäftsgang seiner Dienst⸗ stelle und seine Vertretung.

Berlin, den 15 November 1918.

Die preußische Regierung. ö Ströbel.

Ergänzungs⸗ und Ersatzwahlen zu den Gemeindever⸗ tretungen, Stadtverordnetenversammlungen (Bürgervorsteher⸗ kollegien’, Kreistagen (Amtsversammlungen), Provinzialland⸗ 8 tagen und Vertretungen der Zweckverbände finden bis zu der bevorstehenden gesetzlichen Regelung des kommunalen Wahl⸗ rechts nicht natt. 86 b

Die Wahlzeit für diejenigen Vertreter, für die eine Er⸗

gänzungswahl nötig gewesen wäre, wird bis zu der nach der

neuen gesetzlichen Regelung ersolgten Wahl verlängert. Berlin, den 18 November 1918. Die preußische Regierung. Dr. Breitscheid. Hirsch.

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Allgemeine Verfügung vom 23. November 1918 über Gewährung von Straffreiheit.

I Nach Z ffer 6 des Reichsgesetzes vom 12. November 1918 (RGBl. S. 1303) ist für alle politischen Straf⸗ taten Amnestie gewahrt; die wegen solcher Straftaten anhängigen Verfahren sind niedergeschlagen. Nähere Aus⸗ führungsanordnungen der Reichsleitung sind noch zu erwarten. Schon jetzt werden die St afoollstreckunagsbehörden angewiesen, die Strafvollstreckung wegen Straftaten, deren politischer Charakter unbedenklich erscheint, alsbald zu unterbrechen und neue Vollstreckungsmaßnahmen wegen solcher Taten nicht mehr einzuleiten. Die Smafverfolgungsbehörden haben Verfahren wegen Beschuld;ꝛgungen der in Rede stehenden Ait nicht mehr zu betreiben und Anträge auf Aufhebung anstehender gericht⸗ icher Termine zu stellen.

II. Auch wegen nicht politischer Straftaten ist ein Reichsgesetz über Gewährung von Straffreiheit

zu erwarten. Schon jetzt werden die Strafvollstreckungs⸗

behörden angewsesen, die Vollstreckung von Strafen, die ncht

schwerer sind als drei Monate Gefängnis, nicht mehr einzu⸗ leiten und bereits angetretene Strafen von nicht mehr als drei Monaten alsbald zu unterbrechen. 8 . Berlin, den 23. November 1918. Der Justizminister.

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Auf Gund des § 1 der Allerhöchsten Verordnung, be⸗ treffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeltsgelegenheit und zur Beschäftigung von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159), mit Nachträgen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml.

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